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VfGH vom 24.02.2016, WI18/2015 ua

VfGH vom 24.02.2016, WI18/2015 ua

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl von Bezirksvertretungen in Wien; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl wegen unzulässiger Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wegen verzögerter Bewilligung der Aufstellung von Werbeständern

Spruch

Der Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretungen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk vom wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Am fand – u.a. auch im hier maßgeblichen 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk – die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß § 3 Abs 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – Wr. GWO 1996, LGBl 16, durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien Ausgabe 28A vom , ausgeschriebene Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen statt.

1.1. In den genannten Bezirken lagen der Wahl der Bezirksvertretungen die von den folgenden Wählergruppen eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde:

1.1.1. Für den 6. Wiener Gemeindebezirk:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

"Österreichische Volkspartei (ÖVP)",

"Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)",

"NEOS - Veränderung für Wien (NEOS),"

"Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)",

"Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)",

"Freidemokraten (FREIE)" sowie

"EU-Austrittspartei (EUAUS)".

1.1.2. Für den 8. Wiener Gemeindebezirk:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

"Bezirksvorsteherin Veronika Mickel - ÖVP - Bürgerforum Josefstadt (ÖVP)",

"Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)",

"NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)",

"Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)",

"Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)" sowie

"ECHT-Josefstadt - Liste Heribert Rahdijan (ECHT)".

1.1.3. Für den 9. Wiener Gemeindebezirk:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

"ÖVP Alsergrund (ÖVP)",

"Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)",

"NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)",

"Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)",

"Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)",

"EU-Austrittspartei (EUAUS)" sowie

"Gemeinsam für Wien (GFW)".

1.1.4. Für den 12. Wiener Gemeindebezirk:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

"Österreichische Volkspartei (ÖVP)",

"Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)",

"Pro Hetzendorf (PH)",

"NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)",

"Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS),

"Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)",

"EU-Austrittspartei (EUAUS)"

"Partei der Arbeit – Solidaritätsplattform (PdA)" sowie

"Gemeinsam für Wien (GFW)".

1.2. Die Wahl der Bezirksvertretungen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk am brachte folgende Ergebnisse:

1.2.1. Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 6. Bezirk vom entfielen von den 16.642 gültig abgegebenen Stimmen – 314 wurden als ungültig gewertet – (in Klammer die Anzahl der erreichten Mandate von insgesamt 40):

5.648 Stimmen (14 Mandate) auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)"

2.459 Stimmen (6 Mandate) auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)"

1.928 Stimmen (5 Mandate) auf die Wählergruppe "Österreichische Volkspartei (ÖVP)"

4.959 Stimmen (12 Mandate) auf die Wählergruppe "Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)"

1.206 Stimmen (3 Mandate) auf die Wählergruppe "NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)"

22 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)"

347 auf die Wählergruppe "Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)" Stimmen (0 Mandate)

21 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Freidemokraten (FREIE)"

52 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "EU-Austrittspartei (EUAUS)".

1.2.2. Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 8. Bezirk vom entfielen von den 13.758 gültig abgegebenen Stimmen – 209 wurden als ungültig gewertet – (in Klammer die Anzahl der erreichten Mandate von insgesamt 40):

2.711 Stimmen (8 Mandate) auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)"

1.374 Stimmen (4 Mandate) auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)"

4.203 Stimmen (13 Mandate) auf die Wählergruppe "Bezirksvorsteherin Veronika Mickel - ÖVP - Bürgerforum Josefstadt (ÖVP)"

3.745 Stimmen (12 Mandate) "Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)"

822 Stimmen (2 Mandate) auf die Wählergruppe "NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)"

25 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)"

293 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)"

585 Stimmen (1 Mandat) auf die Wählergruppe "ECHT-Josefstadt - Liste Heribert Rahdijan (ECHT)".

1.2.3. Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk vom entfielen von den 21.561 gültig abgegebenen Stimmen – 498 wurden als ungültig gewertet – (in Klammer die Anzahl der erreichten Mandate von insgesamt 40):

6.744 Stimmen (13 Mandate) auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)"

3.344 Stimmen (6 Mandate) auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)"

2.985 Stimmen (6 Mandate) auf die Wählergruppe "ÖVP Alsergrund (ÖVP)"

5.918 Stimmen (12 Mandate) auf die Wählergruppe "Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)"

1.920 Stimmen (3 Mandate) auf die Wählergruppe "NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)"

41 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)"

480 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)"

70 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "EU-Austrittspartei (EUAUS)"

59 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Gemeinsam für Wien (GFW)".

1.2.4. Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 12. Bezirk vom entfielen von den 39.433 gültig abgegebenen Stimmen – 1.309 wurden als ungültig gewertet – (in Klammer die Anzahl der erreichten Mandate von insgesamt 58):

15.310 Stimmen (24 Mandate) auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)"

11.758 Stimmen (18 Mandate) auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)"

3.271 Stimmen (5 Mandate) auf die Wählergruppe "Österreichische Volkspartei (ÖVP)"

5.016 Stimmen (8 Mandate) auf die Wählergruppe "Die Grünen - Grüne Alternative Wien (GRÜNE)"

835 Stimmen (1 Mandat) auf die Wählergruppe "Pro Hetzendorf (PH)"

1.844 Stimmen (2 Mandate) auf die Wählergruppe "NEOS - Veränderung für Wien (NEOS)"

616 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige (ANDAS)"

81 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Wir wollen Wahlfreiheit - Liste Pollischansky (WWW)"

139 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "EU-Austrittspartei (EUAUS)"

65 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Partei der Arbeit - Solidaritätsplattform (PdA)"

498 Stimmen (0 Mandate) auf die Wählergruppe "Gemeinsam für Wien (GFW)".

2. Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate wurden am von den Bezirkswahlbehörden für den 6. und 12. Bezirk und am von den Bezirkswahlbehörden für den 8. und 9. Bezirk gemäß § 85 Abs 6 Wr. GWO 1996 durch Anschlag an der Amtstafel (und im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft 46A) verlautbart.

3. Mit ihrer am eingelangten, auf Art 141 B VG gestützten Anfechtung beantragt die Wählergruppe "Wien Anders (ANDAS)" (anfechtungswerbende Partei), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, "der Verfassungsgerichtshof möge das Verfahren zu den Bezirksvertretungswahlen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk von Beginn an, in eventu ab (Mitteilung der MA 46 […]) für nichtig erklären und als recht[s]widrig aufheben".

3.1. Begründend führt die anfechtungswerbende Partei wie folgt aus:

"Die Magistratsabteilung 46 hat unserer wahlwerbenden Gruppe (nach vorausgehender Korrespondenz) schließlich die Aufstellung von Plakatständern ('Dreiecksständer') mit E Mailnachricht vom mit der Begründung verboten, dass die Plakatständer nicht für uns verwendet werden könnten, da diese der KPÖ zuzuordnen seien. Des Weiteren wurde in dieser Mailnachricht das Verbot unter anderem damit begründet, dass die Mitteilung über die Anforderung von 250-300 Hologrammen nicht als Antrag gesehen werden könne (?!). Hier darf höflich darauf hingewiesen werden, dass es bei von Laien eingebrachten Anträgen nicht darauf ankommt, wie diese bezeichnet werden! Die Behörde (MA 46) ging aber noch einen Schritt weiter und erklärte, dass selbst für den Fall, dass ein Antrag unsererseits für die Nutzung der für die KPÖ bewilligten Standplätze vorliege, dieser Antrag abgewiesen würde und im Falle der Aufstellung durch die KPÖ Sanktionen erfolgen würden (?!).

Nach einer weiteren Korrespondenz kam es am in den Räumen der Magistratsabteilung 46 zu einer Verhandlung mit unserem Herrn Mag. Z[.]. In der darüber geführten Niederschrift wurde plötzlich die Aufstellung von Plakatständern auf 40 genehmigten Plätzen bewilligt und in der Niederschrift festgehalten, 'Herr Mag. Z[.] nimmt alles ohne Einwand zur Kenntnis und erklärt sich mit dem Bescheidinhalt vollständig einverstanden', worauf sich unser Herr Mag. Z[.] weigerte, diese Niederschrift zu unterzeichnen. Hier ist festzuhalten, dass die MA 46 diese Niederschrift verfasste[,] ohne dass unser Herr Herr Mag. Z[.] sich dazu überhaupt äußerte.

Hier ist mit Nachdruck festzuhalten, dass diese Vorgangsweise ganz eindeutig rechtswidrig ist. Die Vorgangsweise der Magistratsabteilung 46 grenzt nämlich an Nötigung bzw. Erpressung. Sohin ist die Recht[s]widrigkeit eindeutig vorliegend. Es sollte nämlich damit ein Rechtsmittelverzicht erzwungen werden!

Am 22.09. erging die eigenartige Mailnachricht der MA 46 an Herrn Mag. Z[.], in der die Genehmigung von 40 Standplätzen mit dem Vorhandensein von 40 'Ersatzpickerln', die von den anderen wahlwerbenden Parteien nicht angefordert wurden, begründet wird.

Es wurde auch mitgeteilt, dass mit der Lieferung der restlichen Hologramme und damit mit der Möglichkeit der Aufstellung weiterer Wahlwerbeständer bis 05.10., also sechs Tage vor den Wahlen zu rechnen sei (?!). Weiters verwies die MA 46 darauf, dass die wahlwerbenden Parteien die Standorte spätestens bis vier Wochen vor deren Aufstellung bekannt zu geben hätten, weswegen der MA 46 keine Schuld an der Verzögerung zukomme, da der 'korrekte Antrag' viel zu spät eingelangt sei.

Festzuhalten ist dabei, dass dies auch bisher niemals der Fall war, da wahlwerbende Parteien erst solche sind, wenn sie die Liste mit den erforderlichen Unterstützungserklärungen eingereicht haben, was für kleinere wahlwerbende Parteien in der Regel erst wenige Tage vor Ende der Einreichfrist erfolgen kann, die meist vier oder fünf Wochen vor dem Wahltag liegt!

Mit Schreiben (Antrag) unseres ausgewiesenen Vertreters vom wurde die Rechtswidrigkeit deutlichst dargestellt.

Bei der Aufstellung der gegenständlichen Plakatständer handelte es sich um dieselbe rechtliche Problematik, wie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, als die wahlwerbende Gruppe 'Europa Anders' kandidierte. Auch in dieser wahlwerbenden Gruppe war die KPÖ prominent vertreten. Die MA 46 hat damals ohne irgendeinen Einwand die bezughabenden Hologramme zur Aufstellung der Plakatständer an den für die KPÖ seit Jahrzehnten verwendeten Örtlichkeiten genehmigt. Nunmehr wurde aber von der MA 46 faktisch die Aufstellung der bezughabenden Plakatständer schlicht verboten, obwohl sich die rechtlichen Vorschriften in keinem einzigen Punkt geändert haben. Es handelt sich um eine gänzlich willkürliche Rechtsausübung der MA 46! Eine willkürliche Rechtsausübung ist allerdings rechtswidrig!

Wir haben in gutem Glauben auf die Rechtssicherheit, dass nicht von einem Wahlkampf zum anderen die MA 46 gänzlich gegenteilige Entscheidungen trifft, den Antrag gestellt, wiederum die Genehmigung für die Aufstellung der Plakatständer an den der MA 46 bekannten Örtlichkeiten zu erteilen.

Wir konnten nicht einmal ahnen, dass nunmehr unter denselben rechtlichen Bedingungen wie bei der Wahl zum Europäischen Parlament plötzlich gänzlich unvorhersehbar die Aufstellung der bezughabenden Plakatständer verboten wird.

Nur vorsorglich wird vorgebracht, dass selbst für den Fall, dass der Rechtsstandpunkt der MA 46 richtig wäre, es sich sohin bei der Entscheidung für das angeführte Verbot ganz offensichtlich um eine schikanöse Rechtsausübung handelt. Das Schikaneverbot ist ein allgemeiner (nicht nur im Privatrecht) geltender Rechtsgrundsatz und gilt selbstverständlich auch für Behörden. Die schikanöse Rechtsausübung ist sohin ohne Zweifel rechtswidrig!

Mit Bescheid vom hat, offenbar in Beantwortung des Schreibens unseres Vertreters, die MA 46 am einen bewilligenden Bescheid (!) erlassen, der am zugestellt wurde. Mehr als eine Woche nach dem Schreiben unseres ausgewiesenen Vertreters wurde dieser bewilligende Bescheid erlassen, und zwar neun Tage vor der bezughabenden Wahl (?!).

Die Bescheiderlassung vom (zugestellt am ) kann nur als 'Farce' der MA 46 angesehen werden, da neun Tage vor der bezughabenden Wahl keinerlei Werbewirksamkeit für die gegenständliche Wahl mehr erreicht werden konnte!

Die MA 46 hat sohin, aus welchen Gründen immer, die Bewilligung der 'Plakatständer' mehr als zwei Monate hinausgezögert und damit rechtswidrig gehandelt.

Die MA 46 hat sohin eine massive Wahlwerbungsverhinderung, die eindeutig rechtswidrig war, betrieben.

Diese Rechtswidrigkeiten waren auch tatsächlich für die Wahlergebnisse in den bezughabenden Bezirken (Bezirksvertretungswahlen) von Einfluss, da im 6. Wiener Gemeindebezirk lediglich 39 Stimmen auf einen Sitz in der Bezirksvertretung fehlten, im 8. Wiener Gemeindebezirk 20 Stimmen, im 9. Wiener Gemeindebezirk 14 Stimmen und im 12. Wiener Gemeindebezirk 11 Stimmen!

Ohne die angeführten massiven Rechtswidrigkeiten und sohin Verhinderungen der Wahlwerbung, wären die bezughabenden Mandate erreicht worden bzw. hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, dass diese erreicht werden."

4. Mit Schriftsatz vom erstattete die im 6., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk wahlwerbende "EU-Austrittspartei" durch ihren Zustellungsbevollmächtigten zu WI19/2015 eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen die Bedenken der anfechtungswerbenden Partei bekräftigt.

5. Die Stadtwahlbehörde legte den Verfahrensakt der Magistratsabteilung 46 sowie die Bezug habenden Teile des Wahlaktes vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung zurückzuweisen oder – in eventu – der Anfechtung keine Folge zu geben. Begründend führt die Wiener Stadtwahlbehörde insbesondere Folgendes aus:

"[…] Zur Legitimation der Anfechtungswerberin

Die vorliegende Wahlanfechtung gem Art 141 Abs 1 lita B VG wurde mit einem Schriftsatz durch die Anfechtungswerberin am beim VfGH eingebracht. Sie bezieht sich auf die Bezirksvertretungswahl des 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirkes vom . Als Anfechtungswerberin wird in diesem Schriftsatz genannt:

'Wien Anders (ANDAS) – Landesparteileitung Wien (dieser Zusatz zur Sicherheit)'

Die Anfechtungswerberin hat allerdings bei den gegenständlichen Bezirksvertretungswahlen keinen Wahlvorschlag eingebracht und war somit nicht wahlwerbende Partei. Eine der wahlwerbenden Parteien war vielmehr 'Wien Anders – KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige' mit der Kurzbezeichnung 'ANDAS'. Gem § 67 Abs 2 VfGG sind zur Wahlanfechtung Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig eingebracht haben.

Eine ähnliche Konstellation liegt der Entscheidung VfSlg 11.875 zugrunde: Als wahlwerbende Partei trat die 'Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen (ALG)' an. Die Wahlanfechtung wurde vom VfGH zurückgewiesen, weil als Anfechtungswerberin die 'Alternative Liste Graz für Demokratie und Umweltschutz (ALG)' fungierte (ähnlich VfSlg 16.477: 'Donaustadt-Partei' und 'Donaustadt-Partei des Dr. Lang', VfSlg 18.687). Ein Vergleich der beiden Parteibezeichnungen im gegenständlichen Fall zeigt, dass diese keinesfalls ident sind. Einerseits fehlt mit 'KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige' ein großer Teil des Namens der wahlwerbenden Partei.

Andererseits ist durch den Zusatz 'Landesparteileitung Wien (dieser Zusatz zur Sicherheit)' ein anderer Zusatz dem Parteinamen beigefügt, der in der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei gerade nicht aufscheint. Daher ist die Anfechtung durch die Anfechtungswerberin 'Wien Anders (ANDAS) – Landesparteileitung Wien (dieser Zusatz zur Sicherheit)' mangels Legitimation aufgrund der fehlenden Eigenschaft als wahlwerbende Partei iSd § 43 Wiener Gemeindewahlordnung jedenfalls zurückzuweisen. Selbst wenn man den Klammerausdruck 'dieser Zusatz zur Sicherheit' nicht als Teil der Bezeichnung der Anfechtungswerberin sehen will, so ist dennoch festzuhalten, dass die Wortfolge 'Landesparteileitung Wien' zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretungswahlen war. Wie erwähnt fehlt überdies der Bestandteil 'KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige' in der Bezeichnung der Anfechtungswerberin. Nach der Judikatur des VfGH sind nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen und Verbesserungen der Anfechtungsschrift nicht zulässig. Daher könnte auch ein derartiger nachträglich vorgenommener Verfahrensschritt an der Verpflichtung zur Zurückweisung nichts ändern (vgl zB VfSlg 9.093, 10.226).

Aus diesen Gründen ist die Anfechtung der Anfechtungswerberin als unzulässig zurückzuweisen.

[…] Zur Geltendmachung von Fragen der straßenpolizeilichen Bewilligung von Wahlwerbeständern als Anfechtungsgrund

Zulässiger Gegenstand von Wahlanfechtungen gem Art 141 B VG ist eine 'behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens'. Auch nach der einfachgesetzlichen Ausführungsvorschrift des § 67 Abs 1 VfGG können Wahlen ausschließlich 'wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens (im Folgenden Wahlverfahren genannt) angefochten werden'. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anfechtungswerberin Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geltend mach[t]. Widrigenfalls ist der Antrag a limine zurückzuweisen ( Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht 5 [2015] Anm 1.1. zu § 67 VfGG). Die Anfechtungswerberin macht in einem verworren wirkenden Schriftsatz verschiedenste Vorgänge im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Genehmigung von Wahlwerbeständern durch die MA 46 geltend, die nach Meinung der Anfechtungswerberin offenbar zu spät erfolgte.

Die Judikatur definiert den Begriff des Wahlverfahrens nicht abstrakt. Dennoch lässt sich aus verschiedenen Entscheidungen des VfGH abgleiten, dass primär Verletzungen des jeweils anwendbaren Wahlgesetzes gemeint sind. MaW wird der Begriff des Wahlverfahrens restriktiv ausgelegt. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut 'Wahlverfahren'. Nur vereinzelt wurde überhaupt erwogen, außerhalb der Vollziehung des Wahlrechts liegende Vorgänge als erfasst anzusehen. So wurde etwa die unzulässige Entfernung eines Wahlplakats durch den Bürgermeister einer kleinen Gemeinde als erfasst angesehen (VfSlg 3.000). Eine Ungleichbehandlung verschiedener Parteien durch die Stadt Innsbruck dadurch, dass nicht in gleicher Weise ein Plakatierungsraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wurde mit dem Argument als irrelevant angesehen, der Partei st[ü]nden 'die Plakatwerbung und auch alle anderen Formen der Werbung der Stimmen um die Wähler durchaus offen' (VfSlg 4.527). In einer neueren Entscheidung wird ausgeführt: 'Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens[...]' (VfSlg 18.729)[.] Im Ergebnis zeigt sich die Linie des VfGH, die Wahlwerbung der Parteien grundsätzlich nicht dem Wahlverfahren zuzurechnen.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies Folgendes: Die als Anfechtungsgrund behauptete Verzögerung bei der Erteilung der auf § 82 StVO gestützten Bewilligung des Magistrats stellt im Lichte der Judikatur des VfGH keinen Bestandteil des Wahlverfahrens dar. Dazu kommt auch, dass ein entsprechendes Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Aufstellung der konkreten Plakatständer erforderlich war und stattgefunden hat. Die Bewilligungserteilung durch den Magistrat konnte rechtmäßigerweise erst zu jenem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die nach der StVO erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Zu bemerken ist, dass in diesem Verfahren eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde und dieses Verfahren noch anhängig ist.

Unbeschadet dieses anhängigen Beschwerdeverfahrens ist jedoch die Anfechtung mangels Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zurückzuweisen.

Selbst bei gegenteiliger Sicht, für den Fall der Annahme des Vorliegens eines Bestandteils des Wahlverfahrens, kann die Anfechtung nicht erfolgreich sein. Die verspätete Aufstellung der Wahlwerbeständer hat nämlich die Freiheit der Wahl nicht beeinträchtigt, es hat keine unmittelbare Behinderung der Wahlwerbung stattgefunden (vgl. VfSlg 4.527). Wie oben gezeigt[,] verweist die Judikatur auf das Bestehen anderer Wahlwerbungsmöglichkeiten. Auch ist die Wahlwerbung, so wie jede Werbung[,] bestimmten allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die StVO gehört, unterworfen. Sämtliche wahlwerbende Parteien (nicht nur die ANDAS) müssen dieses Gesetz einhalten und sind bei ihrer Wahlwerbung dadurch mittelbar beschränkt. Im Ergebnis wäre auch unter dieser Prämisse der Anfechtung mangels Vorliegen einer Rechtswidrigkeit nicht stattzugeben.

[…] Zur fehlenden Substantiierung der Anfechtungsgründe

[…]

Die vorliegende Anfechtung ist geradezu chaotisch aufgebaut. Es handelt sich um eine völlig unstrukturierte Aneinanderreihung behaupteter Sachverhaltsteile. Dazwischen werden in einem fragwürdigen Stil gehaltene Vorwürfe an die Behörde gerichtet. […] Man findet keinerlei Paragraphenangaben, die eine rechtliche Subsumtion auch nur ansatzweise ermöglichen würden. Es ist nicht einmal vage erkennbar, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Anfechtungswerberin berufen will. [Des Weiteren] hat die Anfechtungswerberin nicht angegeben, in welchen bestimmten Wahlsprengel[n] der genannten Gemeindebezirke es zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten gekommen sein soll. Dies ist aber für eine substantiierte Wahlanfechtung unerlässlich (VfSlg 19.247; WI 1/2015).

Im Ergebnis ist daher die vorliegende Anfechtung auch mangels Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten im Wahlverfahren zurückzuweisen.

[…]

[…] Rechtliche Würdigung durch die Magistratsabteilung 46

Unbestritten wurden die von der Antragstellerin für Werbezwecke gewünschten Aufstellungsorte der Plakatstände[r] bereits zuvor der KPÖ für die Aufstellung von deren Werbeständern gemäß § 82 StVO genehmigt. Die Möglichkeit der Übertragung einer Genehmigung gemäß § 82 StVO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die unmittelbare Inanspruchnahme einer erteilten Genehmigung durch eine andere wahlwerbende Partei – wenngleich auch die KPÖ Teil dieser Gruppierung sein möge – ist daher mangels Identität dieser Rechtspersonen rechtlich unzulässig. Bei einer anderen Rechtsansicht müsste auch jede andere an eine bestimmte Rechtsperson erteilte öffentlich-rechtliche Bewilligung nach Belieben übertragbar sein.

Neben dieser schon aus der StVO folgenden Unzulässigkeit einer Übertragung enthält auch § 1 Abs 3 letzter Satz der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern ein Verbot hinsichtlich der Übertragung der an eine bestimmte wahlwerbende Partei ausgestellten Aufkleber zur Kennzeichnung der Wahlwerbeständer an einen Dritten. Diese Kennzeichnung soll verhindern, dass die gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. jeweils erlaubte Höchstzahl an Werbeständern zu Wahlzeiten überschritten wird bzw. die Werbestände[r] nicht klar zugeordnet werden können.

Soweit der Rechtsvertreter der Antragstellerin im Schreiben vom auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 und auf den 'guten Glauben auf die Rechtssicherheit' Bezug nimmt[,] ist festzuhalten, dass bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die entsprechenden Aufkleber von der KPÖ ohne Kenntnisnahme der Magistratsabteilung 46 an einen Dritten weitergeben wurde[n]. Dass jedoch die Antragstellerin bzw. das Bündnis Europa Anders damals Nutzen aus rechtsmissbräuchlichem Verhalten gezogen hat, vermag die Behörde keinesfalls dazu verhalten, eine unrechtmäßige Vorgehensweise fortzuschreiben. In Bezug auf die Bezirksvertretungswahl 2015 hatte die Magistratsabteilung 46 infolge der Ausführungen in dem verfahrenseinleitenden Schreiben Herrn Mag. Z[.] vom nunmehr von Anfang an Kenntnis davon, dass seitens der KPÖ offenbar erneut die rechtswidrige Weitergabe von Aufklebern für Wahlwerbeständer an eine andere wahlwerbende Partei im Raum stand.

Trotzdem war die Magistratsabteilung 46 zu jeder Zeit bestrebt, eine rechtskonforme Lösung im Sinne des Herrn Mag. Z[.] zu finden. Demgemäß wurde Herr Mag. Z[.] als Vertreter der KPÖ bzw. der (späteren) Antragstellerin wiederholt angeleitet, welche Anträge bzw. Zurücklegungen von Bewilligungen hinsichtlich der gewünschten Aufstellung von Wahlwerbeständern erforderlich sind.

Das am per Mail bei der Magistratsabteilung 46 eingelangte Ersuchen 'um Ausfertigung eines 'Bescheids' bzw. einer amtsgültigen schriftlichen Ausfertigung durch Ihre Behörde, die zuständige Rechtsabteilung oder wen auch immer" bezog sich erkennbar auf das Schreiben vom bzw. das hierauf mit Herrn Mag. Z[.] geführte Telefongespräch. Augenscheinlich handelt es sich bei einem mit den Worten 'Was bedeutet das nun bzgl. Überlassung der KPÖ-Plakatflächen für die wahlwerbende Partei ANDAS?' endenden Schreiben um keinen Antrag im Sinne der Verfahrensvorschriften. Aber auch das Ansinnen im E-Mail vom kann bereits im Lichte der hierin selbst aufgezeigten 'Alternativen' nicht als Antrag im Sinne der Verfahrensvorschriften qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Herrn Mag. Z[.] kaum mit einem abweisenden Bescheid hinsichtlich der von ihm dargelegten Rechtsauslegung geholfen gewesen wäre. Vielmehr hat die Magistratsabteilung 46 erkennbar versucht, Herrn Mag. Z[.] in Ansehung der sie treffenden Manuduktionspflicht zu zweckmäßigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

Trotz dieses Bemühens langte[n] erst am bei der Magistratsabteilung 46 ein Antrag auf die von Herrn Mag. Z[.] gewünschte Bewilligung bestimmter Standorte und die Ausstellung von Aufklebern sowie eine Zurücklegung der KPÖ dieser namentlich bestimmten Standorte ein. Letztlich bezog sich der Antrag nach erfolgter Modifikation am auf 74 Standorte.

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass gemäß § 2a der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern die wahlwerbenden Parteien die Standorte der Anlagen unter Angabe der genauen Koordinaten nach Maßgabe des Koordinatensystems der Österreichischen Landesvermessung für die Eintragung in das Geografische Informationssystem der Stadt Wien (ViennaGIS) dem Magistrat bis spätestens vier Wochen vor Aufstellung bekanntzugeben haben. Bei Beachtung dieser Frist wären die Werbeständer daher erst nach der am erfolgten Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2015 zur Verfügung gestanden.

In den vorgesehenen Verfahrenszeitraum von vier Wochen fällt insbesondere auch die Bestellung und Herstellung der jeweiligen Aufkleber gemäß § 1 Abs 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern. Diese werden nach Einlangen eines Antrages bestellt und besteht bei der Magistratsabteilung 46 nur ein Reservekontingent von 100 Stück für den Fall von Beschädigungen bzw. Diebstählen, welches jedoch nicht für die gewöhnliche Ausgabe gedacht ist.

Am hätte Herr Mag. Z[.] die Bewilligungen für 40 Standorte und ebenso viele Aufkleber aus dem Reservekontingent entgegennehmen können. Mit dieser Vorgehensweise wurde der Antragstellerin entgegengekommen, da die Bestelldauer für die Aufkleber sonst etwa zwei Wochen beträgt. Dieses Entgegenkommen wurde von Herrn Mag. Z[.] unter Hinweis auf den oben genannten Passus in der Niederschrift vom abgelehnt. Mit diesem Passus sollte jedoch lediglich und erkennbar festgehalten werden, dass hinsichtlich der antragskonformen Erledigung von 40 Standorten Konsens zwischen der Antragstellerin und der Behörde besteht. Sofern dieser Passus überhaupt als Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Bewilligungsbescheides zu werten wäre, ist anzumerken, dass ein tatsächlich eingebrachtes Rechtsmittel gegen eine antragsgemäße Bewilligung geradezu mutwillig erhoben würde. Diese Formulierung in der Niederschrift ist insbesondere – selbst wenn die Niederschrift von Herrn Mag. Z[.] unterfertigt worden wäre – gänzlich ungeeignet, der Zulässigkeit eines Rechtsmittels entgegen zu wirken. In der Folge hat sich die Magistratsabteilung 46 trotzdem weiterhin bemüht, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen.

So wurden bereits mit E-Mail vom der Magistratsabteilung 46 erneut die rechtlichen Rahmenbedingungen und der verfolgte Lösungsansatz dargestellt. Am hat der Abteilungsleiter der Magistratsabteilung 46 mit Herrn Mag. Z[.] telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass dieser Passus in der Niederschrift auch entfernt werden könne. Am hat der Abteilungsleiter der Magistratsabteilung 46 ein weiteres Mal mit Herrn Mag. Z[.] Kontakt aufgenommen und nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Passus entfernt werden kann und aufgrund der nunmehrigen Zeitnähe auch 74 Aufkleber sofort, also ohne Bestellung und Verstreichen[…] einer Zeitspanne von ca. zwei Wochen, ausgegeben werden könnten. Das damit für die Magistratsabteilung 46 verbundene Risiko wurde bereits oben in der Sachverhaltsdarstellung angesprochen. Sämtliche Angebote der Magistratsabteilung 46 wurden von Herrn Mag. Z[.] abgelehnt, woraus zu schließen ist, dass es nicht an der Magistratsabteilung 46 lag, dass die Antragstellerin keine Aufkleber für Wahlwerbeständer erhielt. Schließlich wurde am – und somit noch weit innerhalb der genannten vierwöchigen Frist – ein Bescheid der Magistratsabteilung 46 über sämtliche der beantragten Werbeständer ausgestellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die [zugrunde liegende] Antragstellung unter Anschluss von Örtlichkeiten erst mit bzw. erfolgte und sich auf 74 namentlich genannte Örtlichkeiten bezog. Bereits wenige Tage später hätte die Magistratsabteilung 46 für 40 namentlich genannte Standorte Bewilligungen und Aufkleber erteilt. Dies unter eklatanter Unterschreitung der rechtlich vorgesehenen vierwöchigen Frist für die Antragstellung, unter teilweisem Verzicht auf das Bestellen eigener Aufkleber und der Bereitschaft zur kostenlosen Ausgabe von Aufklebern aus einem vorhandenen Reservekontingent. Hinsichtlich der restlichen 34 Standorte hätte die Magistratsabteilung 46 zunächst eine Bestellung der Aufkleber vorgenommen und wären diese nach Einlangen genehmigt worden. Im Lichte der nicht erfolgten Ausgabe der Reserveaufkleber wurde schließlich sogar entschieden, der Antragstellerin auch die restlichen 34 Standorte sogleich bzw. gleichzeitig zu genehmigen. Gleichsam wurde zu jedem Zeitpunkt versucht, Herrn Mag. Z[.] zu zweckmäßigen Verfahrensschritten anzuleiten, wenngleich dies wiederholt ungehört blieb. All dies ist als reines Entgegenkommen bzw. besondere Serviceleistung der Magistratsabteilung 46 zu werten. Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der rechtlichen Rahmenbedingungen der Magistratsabteilung 46 'Nötigung bzw. Erpressung' bzw. wiederholt 'Wahlmanipulation' vorzuwerfen, ist daher schlicht nicht nachvollziehbar. Abschließend wird betont, dass aus der Vorgehensweise der Magistratsabteilung 46 eine behauptete Rechtswidrigkeit der Wahlhandlung als solche bzw. eine unmittelbare Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht abgeleitet werden kann." (Zitate ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (Wr. GWO 1996), LGBl 19/1996, idF LGBl 18/2015), lauten samt Überschriften wie folgt:

"Wahlwerbung

§43

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge, gesondert für den Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Bezirkswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens dreimal so vielen Bewerbern, wie Mandatare für den Gemeinderat im Wahlkreis, bzw. von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie Mandatare für die Bezirksvertretung im Gemeindebezirk zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums und der Wohnadresse jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters und eines Stellvertreters (Vorname und Familien- oder Nachname, Beruf und Adresse) und deren Unterschriften. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Stellvertreter) muss voll geschäftsfähig im Sinne des § 865 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung BGBl I Nr 135/2009, sein.

(3) Wahlvorschlägen, welche von einer wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die nicht aufgrund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat vertreten ist, sind Unterstützungserklärungen beizulegen, für welche § 44 die näheren Vorschriften enthält. Bezirkswahlvorschläge solcher wahlwerbender Parteien, die aufgrund des Ergebnisses der letzten Bezirksvertretungswahl in der Bezirksvertretung des betreffenden Bezirkes vertreten sind, bedürfen in diesem Bezirk keiner Unterstützungserklärung. Desgleichen bedarf ein Kreis- oder Bezirkswahlvorschlag, welcher von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben ist, keiner Unterstützungserklärung.

(4) […]"

"§50

(1) Am 23. Tag vor dem Wahltag schließt die Bezirkswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als dreimal bzw. doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis bzw. im Gemeindebezirk Mandate zu vergeben sind, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen die Wahlvorschläge.

(2) Die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bestimmt sich nach der Zahl der Mandate, welche die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl im ganzen Gemeindegebiet erreicht haben, beginnend mit der höchsten Zahl. Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien mit diesen Mandatszahlen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Stadtwahlbehörde den Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Bezirkswahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluss an die nach Abs 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages für den Gemeinderat, bei einer Wahlwerbung nur für die Bezirksvertretung nach dem Zeitpunkt der Einbringung dieses Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Bezirkswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Wien und durch Anschlag an der Amtstafel. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt aller Wahlvorschläge, ausgenommen Tag und Monat der Geburt sowie Straßennamen, Hausnummern, Stiegen und Türnummern, ersichtlich sein.

(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§43 Abs 4) zurückzuerstatten."

"§85

(1) Nach Abschluss des ersten Ermittlungsverfahrens am Tag nach der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlkreises, des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs 3;

c) die Feststellungen der gemäß § 80 vorgenommenen Überprüfung der Wahlakten;

d) das insgesamt am Wahltag (§80) und nach Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen (§80a) ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis (Bezirk) in der nach § 80 gegliederten Form;

e) die Wahlzahl;

f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

g) die Namen der als gewählt erklärten Wahlwerber in der Reihenfolge ihrer Berufung sowie unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen;

h) die Zahl der wegen Nichterfüllung der in § 58a Abs 2 für die eidesstattlichen Erklärungen festgelegten Voraussetzungen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogenen Wahlkarten.

(3) Die im vorigen Absatz unter den Buchstaben c) bis h) bezeichneten Feststellungen sind in der Niederschrift getrennt für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung anzuführen. Für die Wahl in den Gemeinderat ist in der Niederschrift noch die Zahl der Restmandate und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen auszuweisen.

(4) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und die gemäß § 50 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Zusammen mit den Niederschriften gemäß § 80a bilden diese Niederschriften samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate sind von der Bezirkswahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(7) Der Wahlakt der Bezirkswahlbehörde ist ungesäumt an die Stadtwahlbehörde unter Verschluss zu senden. "

"Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen und Zurechnungen von

Stimmzetteln

§90

(1) Binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel (§§85 Abs 6 und 88 Abs 3) kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) einer Partei gegen

a) die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs 2 bei der Stadtwahlbehörde,

b) die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs 2 beim Stadtsenat und

c) die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so ist das Wahlergebnis auf Grund der Wahlakten und der vorliegenden Schriftstücke zu überprüfen. Werden die behaupteten Mängel erwiesen, hat die angerufene Behörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen zu beschließen, die unrichtigen Verlautbarungen entweder selbst zu widerrufen und die zutreffenden Ergebnisse zu verlautbaren oder diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde zu veranlassen.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, ist der Einspruch mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. Die Entscheidungen und Verfügungen der Stadtwahlbehörde und des Stadtsenates sind im Verwaltungswege nicht anfechtbar."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art 141 B VG – neben dem Gemeinderat (vgl. Art 117 Abs 1 lita iVm Art 112 B VG) auch die in dieser Gemeinde landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (vgl. VfSlg 11.738/1988, 11.739/1998, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.

1.2. Nach § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG sind – von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen – nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter (vgl. VfSlg 51/1921, 16.477/2002).

1.3. Diese Voraussetzungen werden nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nach der Aktenlage in den vier genannten Bezirken von der anfechtungswerbenden Partei erfüllt.

1.3.1. Für die Wahl der Bezirksvertretungen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk lag ein Wahlvorschlag der folgenden wahlwerbenden Partei vor: Langbezeichnung: "Wien Anders - KPÖ, Piraten, Echt Grün und Unabhängige"; Kurzbezeichnung: "ANDAS"; Zustellungsbevollmächtigter: "Mag. Michael Graber".

1.3.2. Die Wahlanfechtung erfolgte durch den Zustellungsbevollmächtigten der Partei "Wien Anders (ANDAS)", somit unter Bezugnahme auf (einen Teil der) Lang- sowie die Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Partei. Anders als die Wiener Stadtwahlbehörde vermeint, ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof zweifelsfrei, dass die anfechtungswerbende Partei – auch wenn sie lediglich den ersten Teil und die Kurzbezeichnung ihres auf dem kundgemachten Wahlvorschlag aufscheinenden Namens verwendet – jene wahlwerbende Partei ist, die einen Wahlvorschlag unter der Kurzbezeichnung "ANDAS" eingebracht hat. Der Zustellungsbevollmächtigte beruft sich auch explizit darauf, die Anfechtung für die wahlwerbende Partei als deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter einzubringen.

1.4. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.5. § 90 Abs 1 Wr. GWO 1996 sieht nun administrative Einsprüche vor, und zwar gemäß § 90 Abs 1 lita Wr. GWO 1996 gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs 2 Wr. GWO 1996 (somit im ersten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates bzw. im einzigen Ermittlungsverfahren bei der Wahl der Bezirksvertretung) bei der Stadtwahlbehörde sowie weiters gemäß § 90 Abs 1 litb leg.cit. gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs 2 Wr. GWO 1996 (somit im zweiten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates) beim Stadtsenat und schließlich gemäß § 90 Abs 1 litb leg.cit. gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde.

1.6. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht die ziffernmäßige Ermittlung oder die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des § 68 Abs 1 VfGG) offen.

1.7. Mit Schriftsatz vom erhob die anfechtungswerbende Partei wegen der schon geschilderten Vorkommnisse im Verfahren über die Bewilligung der Wahlwerbeständer Einspruch an die Wiener Stadtwahlbehörde nach § 90 Wr. GWO 1996. Dieser wurde mit Bescheid vom "mangels Zuständigkeit abgewiesen", da Verfahren nach § 82 StVO nicht Teil des Wahlverfahrens nach der Wr. GWO 1996 seien und daher nicht durch die Stadtwahlbehörde überprüft werden könnten. Über behauptete Rechtswidrigkeiten solcher Art habe nicht im Wege eines Einspruchsverfahrens nach § 90 Wr. GWO 1996 entschieden werden können.

1.8. Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung oder der Zurechnung von Stimmzetteln durch die Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich eine (behauptete) "Wahlwerbungsverhinderung", wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita B VG eröffnet wird.

1.9. Der Umfang des Wahlverfahrens ist im Rahmen eines Verfahrens nach Art 141 Abs 1 lita B VG weit zu verstehen (vgl. dazu ) und erstreckt sich insbesondere auch auf der eigentlichen Wahl vorgelagerte Aspekte, etwa die Registrierung von Unterstützungserklärungen und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Auch Rechtswidrigkeiten, die diese Abläufe betreffen, sind somit mittels Wahlanfechtung gemäß Art 141 B VG zu bekämpfen (vgl. Strejcek , Art 141 B VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht Rz 82; s. etwa VfSlg 10.610/1985, 11.256/1987, 17.192/2004). Dies trifft auch dann zu, wenn in diesem Zusammenhang Entscheidungen von Wahlbehörden oder Verwaltungsgerichten als – nicht selbstständig anfechtbare – Teilakte des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg 8973/1980, 9093/1981, 12.532/1990, 16.164/2001, 18.729/2009) ergehen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. VfSlg 1904/1950, WI12/2015 ua.), das ist im vorliegenden Fall die amtliche Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber durch Anschlag an der Amtstafel gemäß § 85 Abs 6 Wr. GWO 1996 am 12. und durch die Bezirkswahlbehörden (vgl. I. 2.). Die am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.

1.10. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die Anfechtung ist nicht begründet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmä-ßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; WI1/2014; , WI5/2015; , WI12/2015 ua.).

2.3. Die anfechtungswerbende Partei wendet sich ausschließlich gegen die ihres Erachtens willkürliche Verzögerung durch die Magistratsabteilung 46 (im Folgenden: MA 46) hinsichtlich der Genehmigung der Aufstellung von Werbeständern zur Wahlwerbung, deren Vorgangsweise an "Nötigung bzw. Erpressung" grenze. Mit der letztlich erfolgten Bewilligung eines Teils der gewünschten Werbeständer am , neun Tage vor der Bezug habenden Wahl, habe "keinerlei Werbewirksamkeit für die gegenständliche Wahl mehr erreicht werden" können. Die Rechtswidrigkeit durch "massive Wahlwerbungsverhinderung" sei von Relevanz, da in den genannten Bezirken lediglich wenige Stimmen für den Einzug in die Bezirksvertretung gefehlt hätten (im 6. Bezirk 39 Stimmen, im 8. Bezirk 20 Stimmen, im 9. Bezirk 14 Stimmen und im 12. Bezirk 11 Stimmen).

2.4. Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (zB zur Werbung) ist eine Bewilligung nach § 82 StVO erforderlich; für deren Erteilung ist die jeweilige Gemeinde zuständig (§94d Z 9 StVO). In Form einer ortspolizeilichen Verordnung im Sinne des § 108 Abs 2 Wiener Stadtverfassung, der seinerseits auf Art 118 Abs 6 B VG beruht, normiert die WerbeständerVO ein Verbot des Aufstellens und Stehenlassens von – dort näher definierten – Werbeständern auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind (vgl. auch VfSlg 19.676/2012). Ausgenommen davon sind zu Wahlzeiten bis zu 1.100 Werbeständer jeder wahlwerbenden Partei, die ausschließlich der politischen Werbung dienen. Als Wahlzeit gilt u.a. der Zeitraum von fünf Wochen vor dem kundgemachten Wahltag bei den Wahlen zum Wiener Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen (§1 Abs 2 WerbeständerVO). Die Standorte der Anlagen zur Wahlwerbung sind dem Magistrat unter Angabe der genauen Koordinaten bis spätestens vier Wochen vor Aufstellung bekanntzugeben. Auf den Werbeständern "ist auf Kosten der wahlwerbenden Parteien am oberen Rand ein deutlich erkennbarer, witterungsbeständiger und fälschungssicherer amtlicher Aufkleber […] anzubringen" (§1 Abs 3 leg.cit.). Auf diesem in der Anlage I zur Verordnung abgebildeten Aufkleber befindet sich ein Hologramm.

Die anfechtungswerbende Partei trug ihr Vorhaben, Werbeständer ("250-300 Hologramme") an jenen Standorten aufzustellen, die bereits der KPÖ bewilligt worden waren, erstmals am an die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien heran. Nach einem weiteren Telefonat legte die MA 46 ihre Rechtsansicht in einem Schreiben an einen Vertreter der KPÖ dar und wies darauf hin, dass die bereits bewilligten Standorte nicht auf eine andere wahlwerbende Partei übertragen werden könnten. Am gab die anfechtungswerbende Partei 74 Standorte samt Koordinaten bekannt und legte einen Verzicht der KPÖ für diese vor. Am wurde eine neue Liste mit nunmehr 32 Standorten an die MA 46 übermittelt. Bei einer Besprechung am lag bereits ein vorbereiteter Bescheid über die Genehmigung von 40 Standorten vor, der jedoch vom Vertreter der KPÖ (für die anfechtungswerbende Partei) abgelehnt wurde. Für diese Anzahl von Werbeständern waren noch bei der Behörde die entsprechenden Aufkleber vorrätig und hätten der anfechtungswerbenden Partei ohne neuerliche Bestellung und Wartezeit (zwei bis drei Wochen für die Lieferung) unmittelbar nach Erteilung der Bewilligung ausgehändigt werden können. Mit Bescheid vom wurden Wahlwerbeständer für insgesamt 74 Standorte bewilligt. Auch aus der Gegenschrift und der Aktenlage ergibt sich diesbezüglich nichts Gegenteiliges. Dieser Sachverhalt steht für den Verfassungsgerichtshof somit zweifelsfrei fest.

2.5. Die anfechtungswerbende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem unter I.3. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht:

2.5.1. Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 19.820/2013; WI5/2015; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010). Dieser bundesverfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsatz gilt gleichermaßen für die Direktwahl eines Bürgermeisters gemäß Art 117 Abs 6 B VG (vgl. WI5/2015; s. auch VfSlg 19.107/2010).

2.5.1.1. Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die – von staatlichen Organen unbeeinflusste – Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, 19.820/2013; WI5/2015; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963). Eine sinnwidrige Beschränkung der Wahlwerbung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn wahlwerbende Parteien durch staatliche Organe ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien begünstigt oder benachteiligt werden (vgl. hinsichtlich der Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Mittel durch die öffentliche Hand zB VfSlg 4527/1963, 18.603/2008, 19.860/2014; EGMR , Fall Özgürlük ve Dayanisma Partisi (ÖDP) , Appl. 7819/03; zur gebotenen Äquidistanz staatlicher Organe zu wahlwerbenden Parteien s. auch VfSlg 17.418/2004; WI5/2015). Somit ist nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung (vgl. VfSlg 16.310/2001).

2.5.1.2. Ob eine Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe mit hoheitlichen Mitteln oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, ist nicht entscheidend. Werden durch ein solches Vorgehen staatlicher Organe die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten, so ist dies – im Rahmen des Vorbringens in der Anfechtungsschrift (vgl. zuvor Punkt III.2.2.) – im Verfahren gemäß Art 141 B VG vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen (vgl. VfSlg 3000/1956, 13.839/1994).

2.5.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen Folgendes:

2.5.2.1. Die anfechtungswerbende Partei sieht unter Berufung auf den E-Mail-Verkehr mit einem Mitarbeiter der MA 46 in der verzögerten Bewilligung der Aufstellung von Werbeständern eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl.

2.5.2.2. Angesichts des von der Anfechtungswerberin vorgelegten Schriftverkehrs ist es durchaus nachvollziehbar, dass zuerst unklar war, für wen Plakate aufgestellt werden sollten und wie mit der bereits vorhandenen Bewilligung von Plakaten für die KPÖ vorgegangen werden konnte. Nach Klarstellung seitens der anfechtungswerbenden Partei erfolgte die Entscheidung unverzüglich. Zwischen der Bekanntgabe der 74 Standorte für Wahlwerbeständer und der Bewilligung durch die MA 46 liegen – auf Grund des Vorgehens der anfechtungswerbenden Partei und wegen der erforderlichen technischen Vorkehrungen – 16 Tage, zwischen der innerhalb von drei Tagen stattfindenden Besprechung und der Ausstellung der Bewilligung zehn Tage. Ein diskriminierendes Vorgehen kann der MA 46 sohin nicht vorgeworfen werden. Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten welcher Art immer führen nicht per se zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung (vgl. VfSlg 19.676/2012). Dass durch das Vorgehen der staatlichen Organe im vorliegenden Fall die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten worden wären, kann der Verfassungsgerichtshof somit nicht feststellen.

2.5.2.3. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Organe der Stadt Wien wäre im vorliegenden Fall allenfalls anhand der von der Rechtsordnung hiezu allgemein zur Verfügung gestellten Rechtsmittel im Zivil- oder Verwaltungs(gerichts)verfahren bzw. gegebenenfalls in weiterer Folge durch den Verfassungsgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren nach Art 144 B VG vorzunehmen (vgl. auch zur Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragung in das Wählerverzeichnis VfSlg 18.729/2009; WI2/2014 jeweils mwN). In diesem Verfahren wären die Bestimmungen über die WerbeständerVO präjudiziell und könnten auch allfällige verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden (vgl. nochmals VfSlg 18.729/2009; zur WerbeständerVO vgl. grundsätzlich VfSlg 19.676/2012). Als Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sind solche Bedenken auf Grund einer Anfechtung gemäß Art 141 B VG jedoch nicht aufzugreifen.

2.5.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hat sich daher nicht erwiesen.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung der Wahl der Bezirksvertretungen für den 6., 8., 9. und 12. Wiener Gemeindebezirk vom ist nicht stattzugeben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:WI18.2015