VfGH vom 24.02.2016, WI11/2015 ua

VfGH vom 24.02.2016, WI11/2015 ua

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters sowie der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl wegen unzulässiger Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe; keine rechtswidrige Behinderung der Wahlwerbung; keine Rechtswidrigkeit infolge Änderung der Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnung der anfechtungswerbenden Partei; keine Bedenken gegen die Reihung der wahlwerbenden Parteien

Spruch

I. Der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wels vom wird nicht stattgegeben.

II. Der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom wird nicht stattgegeben.

III. Der Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtungen und Vorverfahren

1. Am fanden die mit Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl 53/2015, ausgeschriebenen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut sowie in den übrigen Gemeinden des Landes, darunter auch die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels, statt.

2. In der Stadt Wels lagen der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates gemäß der Kundmachung der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels (im Folgenden: Stadtwahlbehörde) die von den folgenden Wählergruppen eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

"ÖVP - Liste Peter Lehner (ÖVP)",

"Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)",

"NEOS - Das Neue Österreich (NEOS)",

"Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden (WELS)" sowie

"Kommunistische Partei Österreichs und unabhängige Linke (KPÖ)".

3. An der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels nahmen laut Kundmachung der Stadtwahlbehörde der von der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)" vorgeschlagene Hermann Wimmer, der von der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" vorgeschlagene Mag. Dr. Andreas Rabl, der von der Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner (ÖVP)" vorgeschlagene Peter Lehner, die von der Wählergruppe "Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)" vorgeschlagene Mag. Elke Mayerhofer, der von der Wählergruppe "NEOS - Das Neue Österreich (NEOS)" vorgeschlagene Markus Hufnagl und der von der Wählergruppe "Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden (WELS)" vorgeschlagene Ing. Günther Ecker teil.

4. Laut Kundmachung der Stadtwahlbehörde vom wurden bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates von den 31.181 abgegebenen Stimmen 30.470 als gültige Stimmen gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

8.223 Stimmen auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

13.127 Stimmen auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)",

5.182 Stimmen auf die Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner (ÖVP)",

2.435 Stimmen auf die Wählergruppe "Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)",

938 Stimmen auf die Wählergruppe "NEOS - Das Neue Österreich (NEOS)",

313 Stimmen auf die Wählergruppe "Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden (WELS)" sowie

252 Stimmen auf die Wählergruppe "Kommunistische Partei Österreichs und unabhängige Linke (KPÖ)".

5. Die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wels wurden einschließlich Adresse und Geburtsjahr am kundgemacht. Demzufolge wurden die Gemeinderatsmandate wie folgt zugewiesen:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)": 10 Mandate,

"Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)": 16 Mandate,

"ÖVP - Liste Peter Lehner (ÖVP)": 6 Mandate,

"Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)": 3 Mandate,

"NEOS - Das Neue Österreich (NEOS)": 1 Mandat,

"Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden (WELS)": 0 Mandate sowie

"Kommunistische Partei Österreichs und unabhängige Linke (KPÖ)": 0 Mandate.

6. Mit Kundmachung der Stadtwahlbehörde vom wurde für den die engere Wahl des Bürgermeisters zwischen den Bewerbern Mag. Dr. Andreas Rabl und Hermann Wimmer ausgeschrieben. Am wurde von der Stadtwahlbehörde kundgemacht, dass auf Grund des Ergebnisses dieser engeren Wahl des Bürgermeisters der Bewerber Mag. Dr. Andreas Rabl zum Bürgermeister der Stadt Wels gewählt wurde. Der Beilage zur Niederschrift über die Ermittlung des Endergebnisses der engeren Wahl des Bürgermeisters zufolge wurden bei dieser Wahl 25.729 gültige Stimmen abgegeben, 1.030 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf Mag. Dr. Andreas Rabl 16.202 Stimmen und

auf Hermann Wimmer 9.527 Stimmen.

7. Mit ihrer am per Post beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, der Sache nach auf Art 141 Abs 1 lita und litb B VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden (WELS)" (anfechtungswerbende Partei), vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels vom und die nachfolgende engere Wahl des Bürgermeisters auf Grund der behaupteten "Rechtswidrigkeiten für nichtig zu erklären, als rechtswidrig aufzuheben und zu veranlassen, dass in der Folge Neuwahlen […] ausgeschrieben bzw. kundgemacht werden".

Begründend führt die anfechtungswerbende Partei Folgendes aus:

"Festgestellte Rechtswidrigkeiten:

[…] Behinderung der Wahlwerbung

[…] Generelles Wahlwerbeverbot

Der kandidierenden wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' wurde vom Magistrat Wels das Anbringen von Wahlwerbung und das Verteilen von Informationsmaterial auf öffentlichem Grund generell untersagt.

Seitens des Magistrats wäre angeblich eine eingeschränkte Genehmigung nur dann erfolgt, hätte die wahlwerbende Gruppe ein sogenanntes 'Fairnessabkommen' […] der im Gemeinderat der Stadt Wels vertretenen politischen Parteien unterschrieben. Diese Knebelung kommt einer gröblichen sittenwidrigen Benachteiligung gemäß § 879 ABGB gleich.

[…]

Wie von Bediensteten der Abteilung Zivilrecht bzw. Liegenschaften am Magistrat Wels zu erfahren war, bekamen sie dazu 'Weisung von ganz oben' (im Sinne nicht von ihrem Abteilungsleiter[,] sondern vom Bürgermeister). Der Bürgermeister hat daher als Organ der Stadt in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen. Im Hinblick auf die Art der Rechtswidrigkeit ist davon auszugehen, dass diese auf das Wahlverfahren und das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.

[…]

Das beschriebene 'Fairnessabkommen' ist keine 'ortspolizeiliche Verordnung', diese hätte der Gemeinderat beschließen müssen und sie hätte ordnungsgemäß kundgemacht werden müssen. Das ist nicht passiert. Und ortspolizeiliche Verordnungen dürfen zudem nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Das Übereinkommen trafen und unterzeichneten beliebige Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien. Der Bürgermeister paraphierte das Ganze, er ist aber nicht als Partei (im Sinne als Beteiligter) genannt. Die Gemeinschaft der Vertreter der politischen Parteien sind auch kein Organ der Stadt, dessen Beschlüsse der Bürgermeister zu vollziehen hat. Es ist ein Schriftstück mit Aktenzahl […][,] hat aber trotzdem nur den gleichen Rechtsstatus wie ein beliebiger Aktenvermerk […].

Anders als die bei VerfGH B1737/10 ua beschriebene Wiener WerbeständerVO gibt es keine ähnlich gelagerte VO der Stadt Wels. Es existiert zwar eine a[m] beschlossene Verordnung der Stadt Wels 'Inanspruchnahme öffentlichen Gutes' mit dem Unterpunkt 'Tarifordnung' Zitat: Für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlichen Gutes sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Entgelte an die Stadt Wels als Verwalterin des Öffentlichen Gutes zu leisten.[...] Sämtliche vorstehend angeführte Grundnutzungen bedürfen einer Bewilligung durch bzw. einer Anzeige der Inanspruchnahme öffentlichen Gutes an die Dst. Zivilrecht. [.... Allerdings:] Diese Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn [...] es sich um Benützung öffentlichen Gutes durch [...] politische Parteien [...] handelt. Zitat Ende.

Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechens[…]verhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR , Fall Sunday Times, EuGRZ1979, 390; , Fall Barthold, EuGRZ1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke 'in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' sein (vgl. VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe insbesondere VfSlg 17.943/2006, 18.378/2008) sind Interessen des Ortsbild-, Natur- und Umweltschutzes sehr wohl öffentliche Interessen, die Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschränkung verhältnismäßig ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 18.652/2008 festgestellt hat, wäre ein allgemeines Werbeverbot, das sogar auch Informationen für die Allgemeinheit unterbindet[,] nicht verhältnismäßig, da der Magistrat so ein allgemeines Werbeverbot ausgesprochen hat, sofern nicht das 'Unfairness/Ungleichheits-Abkommen' unterschrieben würde. Das Verhalten des Magistrat Wels beeinflusste die Wahlwerbung, war deshalb rechtswidrig und führte zur Beeinflussung des Wahlverhaltens.

Dieses sogenannte 'Fairnessabkommen', das eigentlich ein 'Unfairnessabkommen' darstellt, gaukelt nämlich eine (Chancen)Gleichheit der Parteien und ihrer Wahlwerbemittel vor, die in der Praxis nicht gegeben ist. So beschränken sich darin die Parteien u.a. auf (maximal 130) Plakatständer, untersagen aber gleichzeitig u.a. die Anbringung von Spruchbändern oder Werbemitteln aus Karton. Zieht man nun zum Vergleich die Kosten der Wahlwerbemittel heran, so offenbart sich die Ungleichheit und Unfairness: Plakatständer erhalten die etablierten politischen oder wahlwerbenden Parteien, die sich Landesparteien oder Bundesparteien selbst zurechnen, quasi zum Nulltarif von Landesparteien anderer Bundesländer oder von im Nationalrat vertretenen Parteien oder Bundesparteien. Neu zur Gemeinderatswahl antretende wahlwerbende Gruppen müssen Plakatständer teuer anfertigen lassen oder teuer mieten. Wenn man als etablierte Partei (SPÖ, FPÖ, ÖVP, GRÜNE und NEOS) am üppigen Tropf der Parteienförderung hängt, kann man leicht 'Fairness' vorgeben oder vortäuschen und teure Wahlwerbung bevorzugen. Die nicht genehmen bzw. nicht genehmigten Spruchbänder sind auch selbst anfertigbar und daher verhältnismäßig äußerst preisgünstig. Kartontafeln sind für 5 Wochen Wahlkampf haltbar genug und wesentlich preisgünstiger als Plakatständer aus Blech oder Holz. Das obskure Wahlübereinkommen enthält den Passus 'Wahlplakate sind nur bis zu einer Größe von höchstens 90 cm x 130 cm zulässig'. Was aber die etablierten Parteien nicht gehindert hat, auf Plakatflächen der gewerblichen Werbefirmen mit 8 Bogen, 16-Bogen-Plakaten und noch größeren zu werben oder extra Linienbusse vollflächig mit Werbung zu überziehen. Das 'Wahlübereinkommen' war daher das Papier nicht wert, diente aber gleichzeitig dazu, kleine Parteien zu diskriminieren und wurde dazu vom Magistrat als Richtschnur und 'Pseudo-Rechtsgrundlage' herangezogen.

Die monetäre Bewertung dieser Wahlwerbungsvorgaben des Wahlübereinkommens und der Vergleich der tatsächlichen Kosten führt in Zusammenhang mit der Verpflichtung, es zu unterzeichnen, zu einer 'Verletzung der Chancengleichheit' nach Art 1 Bundesverfassungsgesetz und § 1 ParteienG 1975 und ist eine Begünstigung einzelner wahlwerbender Parteien. Das Gebot der Chancengleichheit ist Ausfluss des Demokratieprinzips des B VG (Art1 B VG) und des Pluralitätsgebots des Parteiengesetzes (vgl § 1 ParteienG 1975: Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien).

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass [...] einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt werden (VfSlg 4527/1963).

Laut diesem 'Wahlübereinkommen' und in der Folge Auffassung des Magistrats Wels wäre für das Aufstellen von Plakatständern und das Anbringen von Zeitungstaschen auf öffentlichem Grund und auf Privateigentum der Stadt Wels eine privatrechtliche Zus[t]immung der Stadt Wels erforderlich, wobei die Unterzeichnung dieses Abkommens als Ansuchen gegolten hätte.

Die wahlwerbende Gruppe […] 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' hat dieses Schriftstück nicht unterzeichnet und ist somit diesem Abkommen nicht beigetreten.

Das generelle Verbieten von Wahlwerbung auf öffentlichem Grund (oder Genehmigung nur, wenn das 'freiwillige Wahlübereinkommen' unterschrieben worden wäre), wie es vom Magistrat Wels betrieben wurde, war nach unserer Rechtsauffassung unzulässig. Der Magistrat Wels sandte uns per mail ein Muster zu, wie die Liste 'Kommunistische Partei Österreichs und unabhängige Linke' dieses 'Übereinkommen' in einem Begleitbrief unterzeichnet hatte und wie es auch von uns unbedingt erwartet wurde. Zitat daraus 'Wir, die KPÖ, Stadtorganisation Wels, treten dem Wahlübereinkommen bei, obwohl wir in vielfacher Hinsicht mit den vorliegenden Übereinkommen keinesfalls konform gehen, da kleinere wahlwerbende Gruppen eindeutig benachteiligt werden.['] Zitat Ende […][.]

Die allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl (die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt und den Gemeingebrauch öffentlichen Grundes dafür rechtlich ermöglicht) steht in der Österreichischen Verfassung und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die Verfassungsrang hat) gewährleistet die freie Meinungsäußerung, worunter auch Wahlwerbung fällt, beide Rechtsvorschriften wurden dadurch verletzt. Für einen Eingriff [in] das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit, die ja ein Bestandteil der Demokratie ist, muss ein öffentliches Interesse bestehen. Eine Einschränkung wäre auf jeden Fall verfassungswidrig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg 3000/1956, 4527/1963, 13.839/1994 und 14.371/1995) liegt den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG das Prinzip der Freiheit der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zu Grunde (vgl. darüber hinaus die ausdrücklichen Regelungen betreffend das freie Wahlrecht in den - im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen des Art 8 des StV Wien sowie des Art 3 des 1. ZPEMRK). Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 3000/1956, 4527/1963, 7821/1976, 13.839/1994, 14.371/1995).

Wir, die Beschwerdeführer, sind der Ansicht, dass Wahlwerbung auf öffentlichem Grund, vor allem das Verteilen von Flugzetteln und das Anbringen von Werbemitteln, 'Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes' sind, vergleichbar dem Abstellen eines angemeldeten Kraftfahrzeugs oder das Rollerskaten am Gehsteig, wofür ebenfalls keine Genehmigungen erforderlich sind.

Das Abstellen eines angemeldeten Kraftfahrzeugs auf der Straße wird zwar durch Vorschriften der STVO eingeschränkt, trotzdem ist keine Einzelgenehmigung dafür erforderlich und das befristete Abstellen bleibt weiterhin, für jeden, Akt des Gemeingebrauchs und somit zulässig. Auch wenn die Benützung der Straße für verkehrsfremde Zwecke in der STVO eingeschränkt wird, bleibt dadurch die befristete Benutzung für Wahlwerbung als Gemeingebrauch ebenso zulässig.

Anders hingegen ist das länger währende Abstellen eines nichtangemeldeten Autos oder Aufstellen kommerzieller Werbung oder von Zeitungsständern für Tageszeitungen kein Akt des Gemeingebrauchs und bedarf einer Zustimmung der Verwalterin des Öffentlichen Gutes.

Wie uns D[.] M[.] (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels) per mail vom mitteilte, wäre die Aufstellung von Werbeanlagen auf Landesstraßengrund grundsätzlich nur mit Ansuchen und Bewilligung möglich gewesen. Wobei er im mail schriftlich anmerkte, 'dass bei Wahlwerbungen bereits 8 Wochen vor Wahltermin die Werbeanlagen aufgestellt und 2 Wochen nach dem Wahltermin wieder zu entfernen sind und für Wahlwerbungen kein Mietzins eingehoben wird.'. Auch diese Verpflichtungen (Ansuchen, Bewilligung, genaue 8 Wochen-Frist vor dem Wahltermin) sind bei Wahlwerbung als Gemeingebrauch hinfällig, diese Beeinflussung der Wahlwerbung war rechtswidrig und führte ebenfalls zur Beeinflussung des Wahlverhaltens.

In der Bundesrepublik Deutschland wird anscheinend zumindest das Verteilen von Werbematerial ebenso frei und als Gemeingebrauch gesehen, aber […] mehr oder minder feststehende Werbeeinrichtungen unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, weil diese zu Nutzungskonflikten mit anderen Nutzern führen könnten und diese die Behörde koordinieren sollte, um […] 'die Nutzungsinteressen Einzelner mit straßenrechtlichen Belangen und insbesondere mit dem Interesse der Allgemeinheit am Gemeingebrauch in Einklang zu bringen'[…] [(]Rainer Scholz, zitiert in Robert Uerpmann: Das öffentliche Interesse – Seine Bedeutung als Tatbestandteil und als dogmatischer Begriff, Jus publicum, Bd.47, Seite 161, […] Tübingen 1999)[.]

[…]

Im Übrigen sollte von Seiten des VerfGH bezüglich diverser Verordnungen über die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes endlich Klarheit geschaffen werden,

o ob für Wahlwerbung im Sinne von Verteilen von Informationsmaterial und

o Aufstellung von Plakatständern, Zeitungsständern

o und Anbringen von Infotafeln tatsächlich generell Ansuchen und Bewilligungen notwendig sind,

o § 31(2)STVO für Wahlwerbung im Gemeingebrauch gilt,

o Entgelte für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes für Wahlwerbung eingehoben werden dürfen

o und ob der Gemeingebrauch von Straßen (für alle in gleicher Weise) nur Verkehrszwecken dient, oder ob auch beispielsweise sportliches Rollerskaten (welches in der STVO nicht vorkommt) und hier [die] angesprochen[e] Wahlwerbung Gemeingebrauch von Straßen sind.

[…] Wahlwerbeverbot des Magistrats für Transparente

Wir hängten als in der Öffentlichkeit werbende (beim BMI angemeldete) politische Partei wahlwerbende Spruchbänder auf (mit einem wie bei der Wahlhandlung angekreuzten Kreis mit dem Schriftzug Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden)[,] bevor wir durch die Einreichung im Wahlverfahren zur Rechtspersönlichkeit einer tatsächlich wahlwerbenden Gruppe (mit anderem Namen als beim BMI angemeldet) wurden. [Die wahlwerbende Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' war eine gemeinsame Kandidatur unter neuem Namen der beiden beim BMI angemeldeten Welser Parteien 'Kini vo Wös oder Kwini vo Wös' und der 'Bürgerliste Wels']. Insofern hätten wir gar nicht den Rechtsstatus gehabt, ein Wahlübereinkommen bindend zu unterzeichnen. Zudem ergab sich der Widerspruch, dass uns das Aufhängen der Spruchbänder vom Magistrat erlaubt worden wäre, wenn wir das Wahlübereinkommen unterschrieben hätten, mit dem wir auf Spruchbänder verzichten. Das Verfahren mit Ansuchen, die Spruchbänder ein zweites Mal aufzuhängen, dauerte so lange, dass wir schlu[ss]endlich tatsächlich und de jure wahlwerbende Gruppe waren und auf alle Fälle in der Freiheit der Wahlwerbung beschnitten wurden.

Parallel dazu wurden wir aufgefordert, die zwei von uns angebrachten Spruchbänder über öffentlichem Grund zu entfernen Zitat 'da für derartige politische Wahlwerbungen, sogenannte Spruchbänder, nicht bewilligt werden.[sic!]' Zitat Ende (mail von O[.] H[.], Magistrat der Stadt Wels, Direktion, Dst. Zivilrecht, Mo 08:08). Mit mail von A[.] K[.] (In Vollmacht Mag. N[.] E[.], Magistrat der Stadt Wels Direktion, Dst. Zivilrecht, vom Dienstag, 14:39) wurden wir aufgefordert[,] 'die Spruchbänder/Transparente bis zum gesetzten Termin selbst zu entfernen, widrigenfalls werden diese auf Ihre Kosten entfernt.'. Da aber weder vorher noch gleichzeitig ein Termin gesetzt worden war, kamen wir dieser Aufforderung nicht nach. Die Spruchbänder wurden dann in der Folge von der Welser Ordnungswache im Auftrag des Magistrats entfernt und uns Entfernung auch für sonstige zukünftig angebrachte Wahlwerbung angedroht.

Hätten die Vertreter der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien in ihrem Wahlübereinkommen vereinbart, im Wahlkampf die Bekleidung mit gelb-grün-gestreiften Socken zu unterlassen, könnte ebenso daraus nicht abgeleitet werden, dass die Stadt Wels aufgrund dieses besonderen Wahlübereinkommens für das Tragen von gelb-grün-gestreiften Socken eine Genehmigung erteilen oder nicht erteilen dürfte oder Dritten das Nichttragen vorschreiben darf, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und das Ganze ein mehr oder minder freiwilliger Akt wäre. Und ebenso gibt es keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Anbringens von Spruchbändern, weil im gegenständlichen Fall die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wurde oder die Spruchbänder nicht Anlass boten[,] [gemäß § 82(1) STVO] 'die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen'. Zumal ja an selbigen Stellen oder in unmittelbarer Nähe, Spruchbänder und noch größere Werbetafeln befestigt sind oder wurden oder üblicherweise befestigt werden. Der Magistrat verhinderte an einem Standort bis knapp vor der Wahl (27.9.) das Anbringen eines Spruchbandes, indem laufend Werbung für Veranstaltungen in der Stadt mithilfe von Spruchbändern beworben wurden, diese waren dann anscheinend nicht verkehrsbehindernd.

Verweis auf Konrad Lachmayer: Werbung im Straßenverkehr, Kuratorium für Verkehrssicherheit, ZVR 2003/105, Seiten 370-376;

[…]

Lachmayer schreibt in seinem Rechtskommentar, dass für Wahlwerbung eine Anzeigepflicht sinnvoll wäre [Seite 375], eine Bewilligungspflicht aber zu keiner Einschränkung führen dürfte [ebenda] und für Bewilligungen von Werbemitteln allgemein bei verkehrssicherer Aufstellung ein Rechtsanspruch bestünde [Seite 374].

Der Magistrat vertrat (in einem mail von A[.] K[.], Magistrat der Stadt Wels, Direktion, Dst. Zivilrecht, Dienstag, 14:39) die Auffassung, eine Erteilung einer Genehmigung für ein Spruchband käme einer Ungleichbehandlung der anderen Parteien gleich, die das Wahlübereinkommen unterschrieben haben. Unsere Rechtsauffassung dazu ist, wenn die beteiligten politischen Parteien auf etwas freiwillig verzichten, kann daraus keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden, wenn eine andere Partei nicht verzichtet, da […] die Parteien ja nicht vorstellig wurden und amtsseitig auch nicht 'behandelt' wurden. Anders wäre es, wenn die Behörde etwas angeordnet hätte ('die Parteien werden verpflichtet ... '), dem sich die Parteienvertreter fügten, aber die Behörde hat nichts angeordnet.

[…] Verbot der Werbung bei Parkscheinautomaten

Um dem Wahlübereinkommen zu entgehen, suchte ich am als Zustellungsbevollmächtigter der beim BMI angemeldeten Partei 'Kini vo Wös oder Kwini vo Wös' um die Erlaubnis der Aufhängung von Zeitungstaschen bzw. Kunststoffständern an. 'Da die ansuchende Partei 'Kini vo Wös oder Kwini vo Wös' keine wahlwerbende Partei im Sinne der OÖ Kommunalwahlordnung ist, behandeln Sie bitte den Antrag wie die Zeitungstaschen für die 'Oberösterreichischen Nachrichten', 'Heute', 'Österreich' oder 'Die Monatliche', mit dem Unterschied, dass es für die Partei nichts kostet.'

Mit mail vom Do [ 11:51] wies uns Frau A[.] K[.] (vom Magistrat der Stadt Wels, Direktion, Dst. Zivilrecht / Liegenschaften) darauf hin: 'Sehr geehrter Herr Ing. Ecker, zu Ihrem gestrigen Mail erlauben wir uns auszuführen, dass die Parkscheinautomaten inkl. der dahinter befindlichen Säulen, kein bewilligungsfähiger Standort für Zeitungstaschen und Plakate sind. Wir möchten Sie nochmals auf das von den wahlwerbenden Parteien unterfertigte Wahlübereinkommen hinweisen und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung'.

Obwohl die Parkscheinautomaten (die an Stahlstangen montiert sind) im oben beschriebenen Wahlübereinkommen gar nicht erwähnt und ergo dort gar nicht als Standort für Wahlwerbung ausgeschlossen waren und auch keine Verkehrsleiteinrichtungen sind, wurde mir, weder der Politischen Partei 'Kini vo Wös oder Kwini vo Wös' noch der wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' die Anbringung von Zeitungstaschen oder Plakaten dort 'nicht bewilligt'. Einerseits weil eine der zentralen Forderungen der wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' die Abschaffung der Parkstrafen mithilfe einer Citymaut war und and[e]rerseits weil wir die Rechtsauffassung vertraten/vertreten, das[s] Wahlwerbung, sofern sie nicht verkehrsbehindernd wirkt, nicht untersagt werden kann, ignorierten wir diese willkürliche Vorgabe. Nichtsdestotrotz sehen wir in dem Verbot eine Behinderung der Wahlwerbung und einen Einflu[ss] auf das Wahlverfahren.

[…] Aufforderung des Magistrats zur Entfernung von Wahlwerbung vom öffentlichen Grund

H[.] M[.] (Magistrat der Stadt Wels, Bezirksverwaltung, Verkehrsrecht) forderte uns in einem mail vom Freitag, 09:06 auf, '[…] Sehr geehrter Herr Ing. Ecker, im Auftrag von Herrn Bürgermeister Dr. P[.] K[.], werden [S]ie höflichst ersucht, an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, etc....) die angebrachte Wahlwerbung der Bürgerliste 6 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' bis 12.00 Uhr zu entfernen. Sollten [S]ie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden diese auf Ihre Kosten entfernt. Mit freundlichen Grüßen! Für den Bürgermeister: Im Auftrag H[.] M[.]'[.]

Dieser Aufforderung 'entkamen' wir mit einem Kunstgriff, weil wir um Fristverlängerung um eine Woche 'bis nach der Wahl' ansuchten und eines unserer 6 Gegenargumente, dass 'SPÖ, FPÖ, ÖVP, GRÜNE, NEOS und KPÖ ebenfalls Plakatständer an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anbringen (wir nicht die einzigen Schuldigen sind)'[,] griff, weil die Behörde zeitlich außer Stande war, dies im Sinne der Gleichbehandlung nach der Verfassung zu überprüfen.

Diese Vorschreibung war insofern willkürlich,

o weil die Tageszeitungen ihre Zeitungstaschen an Verkehrszeichenstangen und Lichtmasten mit Genehmigung anbringen und [offensichtlich] anbringen dürfen (sie müssen laut Tarifordnung der Stadt Wels für die Inanspruchnahme öffentlichen Gutes € 100,- je Aufstellungsplatz zahlen), auch wenn das eigentlich gemäß § 31(2)STVO angeblich unerlaubt wäre ('Es ist verboten, an den in Abs 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen.').

o weil keine Sichtbehinderung oder Blendung des Fußgeherverkehrs nach § 35 (2) STVO stattfindet, auch wenn das im Widerspruch zu § 31(2)STVO steht,

o die Abtlg. Liegenschaftsverwaltung/Zivilrecht das Anbringen insbesondere auf Lichtmasten gestattete, auch wenn das angeblich gemäß § 31(2)STVO unerlaubt ist,

o unklar ist, ob Dreieckständer rund um Lichtmasten und Verkehrszeichenstangen als 'angebracht' gelten

o und dann großflächige Plakatständer erlaubt wären (sofern sie keine Sichtbehinderung definiert nach § 35(2) StVO darstellen) und kleinerformatige[,] das Verkehrsgesche[he]n weniger störende Tafeln oder Zeitungstaschen rechtswidrig wären

o die Wahlwerbung sowieso befristet und Gemeingebrauch ist.

... und wir sehen diese anscheinend nur an unsere wahlwerbende Gruppe versandte Vorschreibung, im Inhalt derselben und der Bevorzugung anderer wahlwerbender Gruppen ebenfalls eine Behinderung unserer Wahlwerbung und Beeinflussung des Wahlverhaltens.

[…] Verstöße gegen §§26, 34(6) und (3) OÖKommunalwahlordnung

Bei der Einreichung wurde seitens der Landeswahlbehörde und in Folge der Stadtwahlbehörde der Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden', Kurzbezeichnung 'Wels', bei der Überprüfung gemäß § 25 (Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung) insofern bemängelt, dass die Schreibung des eingereichten Namens mit Majuskeln (Großbuchstaben) und der Abkürzung mit Minuskeln (Kleinbuchstaben) gemäß § 34 OÖKommunalwahlordnung angeblich nicht zulässig wäre[…]; die Behörde(n) verlangte(n) eine Änderung, die am selben Einreichungsformular vollzogen wurde.

Dabei irrte die Wahlbehörde, da es keine Vorschriften gibt, in welcher Schreibweise ein Name einer wahlwerbenden Gruppe einzureichen ist und § 34 nur eine Vorschrift für die Wahlbehörde darstellt, wie ein Name zu veröffentlichen ist.

Außerdem sagt die Vorschrift gemäß § 34(6) 'gleich große Buchstaben[…] in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift' nicht, dass alle Buchstaben der Kurzbezeichnung unbedingt in schwarzer Blockschrift wiederzugeben sind[,] sonst hieße der Text 'in schwarzem Druck und schwarzer Blockschrift'. Somit wäre eine Kurzbezeichnung, die auch Kleinbuchstaben aufweist, sofern sie bei der Veröffentlichung schwarz gedruckt wird, zulässig.

'Gleich große Buchstaben' hingegen bedeutet nicht, dass keine Majuskeln in der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe aufscheinen dürfen oder ganze Worte nicht in Majuskeln geschrieben sein dürfen, denn sonst müssten Anfangsbuchstaben ebenfalls klein geschrieben werden (vgl. 'Sozialdemokratische Partei Österreich' versus 'sozialdemokratische partei österreichs'). Somit wären Einreichung und Veröffentlichung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden' zulässig gewesen.

In der Verpflichtung[,] die Schreibweise des Namens mit der Hervorhebung DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS und die Schreibweise der Kurzbezeichnung zu ändern, ansonsten die Einreichung ungültig wäre, sehen wir Verstöße gegen die Kommunalwahlordnung, eine Behinderung der Wahl und Beeinflussung des Wahlverhaltens.

Nebensächlich sei angemerkt, dass die Wahlbehörde auch gegen § 34(3) OÖKommunalwahlordnung verstoßen hat, weil die Liste 'ÖVP - Liste Peter Lehner' nicht bei der Gemeinderatswahl 2009 angetreten ist (da trat eine nur namensähnliche Liste 'ÖVP - Liste Anna Eisenrauch' an) und diese Liste 'ÖVP - Liste Peter Lehner' gemäß § 34(4) erst nach der bereits 2009 angetretenen wahlwerbenden Gruppe 'Die Grünen - Die Grüne Alternative' und entsprechend dem Datum der Einreichung zu reihen gewesen wäre[;] auch dies könnte das Wahlverhalten beeinflusst haben.

Die Verstöße gegen die Kommunalwahlordnung führen dazu, dass die Wahlen nicht bloß wiederholt werden müssten, sondern – wegen Behinderungen und Rechtsverletzungen bereits bei der Einreichung – die Wahlen mit neuem Stichtag neu ausgeschrieben werden müssten, was hiemit noch einmal beantragt wird.

[…] Verstöße gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und StGB

In der Berichterstattung beim Welser Privatfernsehen […] wurden bezahlte politische Beiträge vor der Wahl nicht als Werbefernsehen gekennzeichnet und wurden Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information durch politische Parteien bzw. wahlwerbende Gruppen gesponsert. Gleichzeitig wurden nicht alle wahlwerbenden Gruppen vorgestellt. Durch diese ungesetzlichen Vorgangsweisen wurden einzelne politische wahlwerbende Gruppen bevorzugt und die Wahl und das Wahlverhalten beeinflusst.

[…]

Bei den GR-Wahlen waren 43.973 Personen wahlberechtigt und 31.181 Stimmen wurden abgegeben.

Dazu ist auch eine Beschwerde […] bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) anhängig und der Sachverhalt sollte dort geprüft und sollten Rechtswidrigkeiten geahndet werden (in der Realität stehen max. 6.000,- Euro Verwaltungsstrafe geschätzten 35.000 bis 50.000 Euro Werbeeinnahmen gegenüber […]).

Konkret wurde das AMD-G verletzt bei:

[ §]31 (1) Die kommerzielle Kommunikation war nicht als solche erkennbar,

§31(3) Abs. 5 Förderung rechtswidriger Praktiken

§31 (3) Abs. 6, Irreführung der Verbraucher

[ §]31(1) Auftritt des Nachrichtensprechers in der kommerziellen Kommunikation

§31(2) Beeinträchtigung der redaktionellen Unabhängigkeit

§37 (1) Abs 2, [f]ehlende Kennzeichnung der Sendungen als gesponsert

§37 (1) Abs 2 fehlende An- oder Absage als gesponsert

§37 (4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden.

§41 (2) fehlende Gelegenheit zur Darstellung aller Meinungen aller wahlwerbenden Gruppen und fehlende Objektivität

§41(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

§43[…] (1) fehlende Erkennbarkeit der Fernsehwerbung und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt

§43 (2) fehlende Trennung der Fernsehwerbung

§43 (3) fehlende dauernde Kennzeichnungen als Dauerwerbesendungen

§44[…] (1) Einbettung ins Programm anstatt blockweise

Sowie vermutliche Verletzung von [ §]153a STGB (Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils) und § 309 STGB (Vorteilsforderung) und § 264 (Verbreitung einer falschen Nachricht vor einer Wahl), wobei vermutlich nur letz[t]ere StGB-Verletzung direkten Einfluss auf die Wahl hatte. In der Woche vor der Gemeinderatswahl wurde eine sogenannte 'Elefantenrunde' ausgestrahlt. Dazu wurden nur 5 der 7 Spitzenkandidaten der Gemeinderatswahl (also ohne die wahlwerbenden Gruppen 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' und 'Kommunistische Partei Österreichs und unabhängige Linke') bzw. nur 5 der 6 Bürgermeisterkandidaten (also ohne den Bürgermeisterkandidaten der wahlwerbenden Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden') 'eingeladen' und präsentiert. Ein Moderator der Sendung […] begrüßte die Zuseher mit den Worten 'Es freut mich[,] dass sich gerade jetzt die fünf Spitzenkandidaten der größten Welser Parteien Zeit genommen haben.'

Dies sollte vertuschen, dass nicht alle wahlwerbenden Gruppen die Journalisten oder den Medieninhaber bestochen oder für diese Vorstellung bezahlt hatten[,] und stellt zugleich eine falsche Nachricht gemäß § 264 StGB dar, zu der eine Gegenäußerung vor der Wahl nicht mehr wirksam verbreitet werden konnte. Bei der Welser Gemeinderatswahl nahm nur eine angemeldete Partei (die Sozialdemokratische Partei Österreichs) teil. Gemäß § 1(2)Parteiengesetz 2012 gilt als politische Partei nur, wer die Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt hat. Insofern waren alle [a]nderen bloß Spitzenkandidaten von 'wahlwerbenden Gruppen'. Da war die vorgestellte wahlwerbende Gruppe 'NEOS - Das neue Österreich' auch nicht bei den größten Gruppen, da gemäß Kundmachung der Gemeindewahlvorschläge diese 10 KandidatInnen hatte und die wahlwerbende Gruppe 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' 29 KandidatInnen aufwies. Genau genommen haben sich nicht 'die fünf Spitzenkandidaten der größten Welser Parteien Zeit genommen', sondern haben sich diese die Teilnahme durch Sponsoring erkauft oder in anderer Sichtweise korrupt Journalisten oder die Medieninhaber fahrlässig oder vorsätzlich bestochen und diese sogenannte 'Elefantenrunde' war eine rechtswidrige bezahlte bzw. gesponserte[,] nicht als Werbung gekennzeichnete Werbesendung.

Durch das Kaufen von Sendezeit wurden die Journalisten oder Medieninhaber beeinflusst, in der quasi neutralen Berichterstattung[…] die Meinung, Tendenz und Inhalte ihrer Inserenten/Sponsoren wiederzugeben oder zu bevorzugen (parteiisches Agieren in subjektiver Absicht) und andere nichtzahlende wahlwerbende Gruppen und deren Wahlforderungen zu ignorieren.

Die politischen Parteien und wahlwerbenden Gruppen, die sich als redaktionelle Beiträge getarnte[,] nichtgekennzeichnete Werbebeiträge erkauften oder sponserten, erkauften sich dadurch Anteile der gesamten beschränkten Sendezeit, die dann nicht mehr für 'neutrale' unabhängige Nachrichten über andere Kandidaten zur Verfügung gestanden wäre (wenn die Journalisten oder der Medieninhaber unparteiisch agiert hätten). Die den Seherinnen und Sehern zugemutete bzw. zumutbare Zeit für 'Nachrichten aus der Politik' wurde[…] von den nicht gekennzeichneten[,] bezahlten Werbebeiträgen (mit Stellungnahmen von Spitzenkandidatlnnen) und vorgeblich seriösen[,] aber bezahlten Diskussionsrunden ('Wahlduelle') beherrscht.

Durch die Nichtkennzeichnung wurde höhere Seriösität der Berichterstattung vorgegaukelt. Die Konsumenten = WählerInnen wurden nicht über die Intention der Berichte und deren Zustandekommen informiert, die Informationsqualität hat gelitten, wodurch die kritische Reflexion des Gesehenen verringert wurde und die unkritisch erfahrenen Informationen als mögliche Entscheidungsgrundlage für das Wahlverhalten dienten.

Durch die bezahlten[,] nicht gekennzeichneten Werbebeiträge wurden die Wähler und Wählerinnen zur Wahl bestimmter Kandidaten angeregt und der 'Wettbewerb der Kandidaten' und das Wahlverhalten beeinflusst. Weil Mitbewerber nicht erwähnt wurden, konnten die Seher und Seherinnen davon ausgehen, dass es keine anderen gäbe und vorgefasst bereits vor Ansehen des Stimmzettels ihre Wahl treffen.

Die verursachte prinzipielle Nichtvorstellung einzelner wahlwerbende[r] Gruppen führte zwangsläufig zu weniger medialer Aufmerksamkeit und die Bevorzugung der zahlenden Kandidaten verschaffte diesen Kandidatlnnen, Parteien oder wahlwerbenden Gruppen mehr mediale Aufmerksamkeit.

Durch diese Rechtsverletzungen wurden die SeherInnen und Wählerlnnen, die Wahl, das Wahlverfahren, das Wahlverhalten und das Wahlergebnis direkt beeinflusst oder kann eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden.

Im Grunde haben die nunmehr im Welser Gemeinderat vertretenen Parteien ihre Sitze u.a. durch Korruption (Bestechung von Journalisten oder Medieninhabern) erlangt, wobei diese Privat-Korruption in Österreich für die Geldgeber nicht strafbar ist (prinzipiell und auch weil strittig ist, ob die Beeinflussung der Journalisten oder des Medieninhabers bloß fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte), aber diese Korruption, neben den sonstigen Rechtswidrigkeiten, ein zusätzlicher ethisch-moralischer Grund wäre, diesen Sumpf trockenzulegen und die Wahlen mit neuen SpitzenkandidatInnen zu wiederholen.

[…]

Durch die Rechtswidrigkeiten nach Art 1 B VG, ParteienG, Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, AMD-G, ABGB und StGB und die mehrfache Behinderung der Wahlwerbung durch den Magistrat Wels bzw. durch den Bürgermeister sowie d[a]s Amt[…] der O.Ö. Landesregierung wurde die Wahlwerbung beeinflusst. Die durch die Bundesverfassung allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl schließt die Freiheit der Wahlwerbung ein und diese wird dadurch Bestandteil des Wahlverfahrens.

Ebenso sind die Rechtswidrigkeiten nach der OÖ Kommunalwahlordnung bei Einbringung des Wahlvorschlags Bestandteil des Wahlverfahrens. Alle Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hatten Einfluss auf das weitere Wahlverfahren, Wahlverhalten und Wahlergebnisse bei der Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl in Wels vom Wahltag des und Stichwahl der Bürgermeisterwahl.

Es wird beantragt[,] diese beiden Wahlen und die nachgefolgte Stichwahl zum Bürgermeister aufgrund dieser Rechtswidrigkeiten für nichtig zu erklären, als rechtswidrig aufzuheben und zu veranlassen, dass in der Folge Neuwahlen mit neuem Stichtag ausgeschrieben bzw. kundgemacht werden." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

8. Die Stadtwahlbehörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Anfechtungen der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels vom sowie die Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom als unbegründet abzuweisen, und den Ausführungen der anfechtungswerbenden Partei wie folgt entgegentritt:

"A) Zur behaupteten Behinderung der Wahlwerbung

A1) Zum behaupteten generellen Wahlwerbeverbot

Entgegen dem Vorbringen wurde das Verteilen von Informationsmaterial auf öffentlichem Grund nicht generell untersagt, sondern mit Schreiben vom […] wurde der Anfechtungswerberin von der Dienststelle Zivilrecht eine generelle Bewilligung für das Aufstellen von Plakatständern und Zeitungstaschen erteilt. Diese Bewilligung hat ihre Rechtsgrundlage im Zivilrecht, da für Zwecke der Wahlwerbung auf öffentlichem Gut – soweit diese über den Gemeingebrauch hinausgeht – eine Zustimmung der Stadt als Verwalterin des öffentlichen Gutes erforderlich ist.

Die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien haben am ein Fairnessübereinkommen für die Wahl des Landtages, Gemeinderates und des Bürgermeisters 2015 abgeschlossen […]. Dieses Wahlübereinkommen enthält insbesondere Bestimmungen über die Wahlwerbung und die Übermittlung von Abschriften des Wählerverzeichnisses. Mit Schreiben vom wurde der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Anfechtungswerberin Ing. Günther Ecker eingeladen dem Fairnessübereinkommen beizutreten […]. Nach mehreren E-Mails […] ist Ing. Ecker bzw. die Anfechtungswerberin dem Fairnessübereinkommen nicht beigetreten.

Entsprechend der Tarifordnung betreffend die Inanspruchnahme öffentliche[n] Gutes 2014, Beschluss der Gemeinderates vom , Artikel VII lite) […], erfolgte die Bewilligung kostenfrei. Diese ist weder nach der Rechtsform noch dem Inhalt eine Verordnung; sie ist eine generelle Regelung der Tarife und eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung.

Weiter[…]s hat die Anfechtungswerberin betreffend Spruchbänder mit E-Mail vom einen bezüglichen Antrag an die Dienststelle Zivilrecht gestellt […]. Auch wenn die Anfechtungswerberin dem Fairnessübereinkommen nicht beigetreten ist, wurde Punkt 6 desselben – wie auch in allen anderen gleichgelagerten Fällen – angewendet. Dieser lautet: 'Die Parteien verpflichten sich, von einer Transparentwerbung auf öffentlichem Grund Abstand zu nehmen.' Dieses Verbot von politischer Transparen[t]werbung (zu der auch Spruchbänder zählen) ist nach Ansicht der Stadt Wels und der Parteien, die das Fairnessübereinkommen unterzeichnet haben, sachgerecht und zweckentsprechend. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde Punkt 6 des Fairnessübereinkommens auch auf jene Anträge angewendet, bei denen dieses nicht unterzeichnet worden ist. Überdies hatte die Stadt Wels bereits bezüglich de[s] Standort[es] Neustadt Unterführung im fragliche[n] Zeitraum eine Bewilligung zur Anbringung eines Spruchbandes an einen Wirtschaftstreibenden anlässlich einer Neueröffnung erteilt gehabt. Eine doppelte Bewilligung wäre daher rechtlich nicht zulässig gewesen.

Grundsätzlich wird bei der Verwaltung öffentlichen Gutes angestrebt, dass erteilte Sondernutzungsgenehmigungen unter Berücksichtigung der Aspekte 'Wahrung des Ortsbildes, Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigung oder sonstige[r] Sicherheitsbeeinträchtigungen wie zB. Ablenkung von Verkehrsteilnehmern' erteilt werden.

Da der Sinn von einer Werbung ursächlich die Bewirkung von Aufmerksamkeit ist, steht diese aus der Sicht des Werbenden legitime[…] Absicht in konträrer Wirkung zur Verkehrssicherheit, da durch Sondernutzung keine Ablenkungen erfolgen sollen. Bewilligungen für Werbungen im öffentlichen Freiraum werden daher nur in begründeten Ausnahme[…]fällen und nach eingehender, sachverständiger Überprüfung erteilt.

Mangels eines zeitgerechten Ansuchens bzw. mangels Beitritt[es] zur freiwilligen Selbsteinschränkung der Parteien im Wahlübereinkommen, in welcher diese Belange Berücksichtigung hatten, konnte dieser Prüfverpflichtung nicht nachgekommen werden.

Darüber hinaus ist bei der Erteilung von Genehmigungen auch auf die Wahrung und Schonung der Rechte Dritter Bedacht zu nehmen, im konkreten Fall auf die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung für ein Transparent.

Der Antrag war daher nicht bewilligungsfähig.

Da die Anfechtungswerberin bei der Neustadt Unterführung und Brücke Gärtnerstraße/Osttangente Spruchbänder angebracht hatte, wurde sie mit E-Mail vom […] ersucht die Spruchbänder zu entfernen, da diese nicht bewilligt werden. Am wurden diese durch Mitarbeiter der Ordnungswache des Magistrates Wels entfernt.

Das genannte Fairnessübereinkommen ist aus Sicht der Stadtwahlbehörde nach Rechtsform und Inhalt eindeutig keine ortspolizeiliche Verordnung.

Missverständlich wurde von der Anfechtungswerberin offensichtlich die E-Mail vom betreffend Beitritt der KPÖ verstanden […]. Die Beitrittserklärung wurde im Sinne der Transparenz zur Information übermittelt.

Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die oben genannte Bewilligung vom betreffend Anbringen von Wahlplakaten und Zeitungstaschen folgende Bedingungen und Auflagen beinhaltete:

 'Die Werbeeinrichtungen (Plakattafeln etc.) dürfen gemäß § 31 StVO i.d.g.F. nicht an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsampeln, Straßenverkehrszeichen, etc.) auch nicht an deren Standsäulen oder Halterungen befestigt werden.

 Eine Aufstellung im unmittelbaren Nahbereich von Schutzwegen, im Bereich von Kreisverkehren und Radfahrüberfahrten ist ebenfalls nicht gestattet. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass die Aufstellung der Werbeplakate keine Sichtbehinderung und keine Gefahr für den Straßenverkehr und dessen Benutzer[…] darstellt.

 Im Falle einer Befestigung der Werbeeinrichtungen an Laternen, Bäumen oder anderen Gegenständen dürfen keinesfalls Metall- bzw. Stahlbänder, halterungen oder stifte verwendet werden.

 Die Plakatständer sind standsicher aufzustellen. Ein eventueller Fußgänger- bzw. Radfahrverkehr darf in keiner Weise behindert werden. Es dürfen nur Plakatständer verwendet werden, die bei einem Umstürzen keinerlei Verletzungsgefahr für Fußgänger, Radfahrer und andere Straßenverkehrsteilnehmer darstellen. Erforderlichenfalls sind die Plakatständer mit einer entsprechenden Befestigung zu versehen.'

Dessen ungeachtet hat die Anfechtungswerberin Wahlplakate und Zeitungstaschen auf Verkehrsschildern sichtbehindernd angebracht. Auf Wunsch von Ing. Günther Ecker wurden zwei Besprechungstermine bezüglich der weiteren Vorgangsweise bezüglich Wahlplakate und Zeitungstaschen vereinbart. Ing. Ecker ist zu diesen Terminen nicht erschienen, die Termine wurden von ihm auch nicht abgesagt. Die Wahlplakate und Zeitungstaschen wurden von der Stadt Wels aber auch nicht entfernt.

Im Wesentlichen hat daher die Anfechtungswerberin eine Bewilligung für Plakatständer und Zeitungstaschen erhalten. Das Fairnessübereinkommen für die Wahl wurde trotz mehrerer Einladungen nicht unterzeichnet. Zwei Spruchbänder wurden entfernt, da diese konsenslos aufgehängt worden sind. Eine Behinderung der Wahlwerbung oder gar ein generelles Wahlwerbeverbot ist der Stadtwahlbehörde nicht ersichtlich.

A2) Zum behaupteten Wahlwerbeverbot des Magistrates für Transparente

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Punkt A1) verwiesen.

A3) Zum behaupteten Verbot der Werbung bei Parkscheinautomaten

Die Stadt Wels verwendet im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung in Kurzparkzonen Parkscheinautomaten, welche sich im Eigentum der E[.] AG[…] befinden. Diese hat vertraglich Nutzungsrechte an die Stadt Wels übertragen, zu welchen aber nicht das Anbringen von Werbung zählt beziehungsweise das Übertragen eines solchen Rechtes an Dritte. Entsprechend wurde der Anfechtungswerberin mit E-Mail vom […] keine Bewilligung als Verwalterin des öffentlichen Gutes erteilt.

Eine Behinderung der Wahlwerbung ist der Stadtwahlbehörde nicht ersichtlich.

A4) Zur behaupteten Aufforderung des Magistrates zur Entfernung von Wahlwerbung vom öffentlichen Grund

Bei Wahlwerbung ist insbesondere auch § 31 StVO zu beachten[.]

[…]

Mit E-Mail vom […] hat die Ordnungswache der Stadt Wels mitgeteilt, dass mehrere Wahlplakate und Zeitungstaschen auf Verkehrsschildern sichtbehindernd angebracht wurden. Entsprechend hat die Verkehrsbehörde (= Dienststelle Verkehrsrecht) mit der in der Anfechtung zitierten E-Mail vom […] auf der Rechtsgrundlage von § 31 Abs 3 StVO die Entfernung der Wahlwerbung aufgetragen.

Davon abgesehen wurde Ing. Günther Ecker anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Verkehrsbehörde mitgeteilt, dass die in der E-Mail enthaltene Frist um eine Woche verlängert wird. Von der Verkehrsbehörde wurden in dieser Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen gesetzt.

Zusätzlich enthält auch die zivilrechtliche Bewilligung vom eine bezügliche Auflage (siehe die Ausführungen zu A1) oben).

Im Wesentlichen wurde daher der Anfechtungswerberin die Entfernung mehrerer Wahlplakate und Zeitungstaschen aufgetragen, da diese dem Verbot in § 31 StVO widersprechen. Eine Behinderung der Wahlwerbung ist der Stadtwahlbehörde nicht ersichtlich.

B) Zu den behaupteten Verstößen gegen §§26, 34 Abs 6 und 3 Oö Kommunalwahlordnung

Die wahlwerbende Gruppe 'Wels' hat durch ihren Vertreter, Herrn Ing. Günther Ecker, am einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl am sowie für die Bürgermeister/innenwahl am bei der Stadtwahlbehörde eingebracht. In beiden Wahlvorschlägen lautete die Langbezeichnung 'Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden', die Kurzbezeichnung 'Wels'.

Nach Überprüfung der Wahlvorschläge und nach Absprache mit der Landeswahlbehörde […] wurde Herr Ing. Ecker mit Email vom […] aufgefordert, bis – 12:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde die Langbezeichnung der Partei auf 'Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden' sowie die Kurzbezeichnung der Partei auf 'WELS' zu korrigieren. Gemäß § 58 Abs 4 Satz 2 OÖ. Kommunalwahlordnung sind bei allen wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnungen in gleich großen Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitliche Druckbuchstaben zu verwenden. Diese Vorschrift hat offensichtlich den Zweck, dass keine wahlwerbende Partei bzw. ein Bewerber durch eine auffällige Bezeichnung einen Vorteil erlangt (siehe auch zum Abschluss und zur Veröffentlichung der Wahlvorschläge § 34 Abs 6 OÖ. Kommunalwahlordnung).

Am – 11:30 Uhr wurden die Lang- und Kurzbezeichnungen auf beiden Wahlvorschlägen bei der Stadtwahlbehörde persönlich durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei 'WELS', Herrn K[.] J[.] L[.]-M[.], korrigiert.

Auch der behauptete Verstoß gegen § 34 Abs 3 OÖ. Kommunalwahlordnung liegt nicht vor. Nach § 34 Abs 3 OÖ. Kommunalwahlordnung richtet sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und damit die Reihenfolge auf den Stimmzetteln nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben. Bei der Gemeinderatswahl 2009 hat die 'ÖVP - Liste Anna Eisenrauch' die [drittgrößte] Zahl an Mandaten im Gemeinderat erreicht. Nach § 6 Abs 2a OÖ. Kommunalwahlordnung ist im Zweifelsfall die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde (in einer Stadt mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde) zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats. Bei der angefochtenen Gemeinderatswahl hat die 'ÖVP - Liste Peter Lehner' kandidiert, die nach Beurteilung der Stadtwahlbehörde ebenso wie die 'ÖVP - Liste Anna Eisenrauch' von der ÖVP im Sinne des § 6 Abs 2a OÖ. Kommunalwahlordnung unterstützt wurde. Daher wurde die 'ÖVP - Liste Peter Lehner' an 3. Stelle gereiht und damit vor den Grünen.

Eine Verletzung der genannten Vorschriften ist der Stadtwahlbehörde nicht ersichtlich.

C) Zu den behaupteten Verstößen gegen das Audiovisuelle Mediendienste Gesetz (AMD-G) und StGB

Vorgebracht wird, dass im Welser Fernsehsender […] bezahlte politische Beiträge nicht als Werbefernsehen gekennzeichnet worden seien.

Dazu gibt die Stadtwahlbehörde bekannt, dass die Stadt Wels keine einzige politische Einschaltung zu den gegenständlichen Landtags- und Bürgermeisterwahlen und zur engeren Wahl des Bürgermeisters getätigt hat.

Eine allfällige Verletzung der genannten Bestimmungen des AMD-G führt zu keiner Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens und wäre auch nicht von der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels zu verantworten." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesgesetzes vom über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung), LGBl 81, idF LGBl 34/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§6 Zusammensetzung der Wahlbehörden

(1) Jede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu bestellen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (§67 Abs 2) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; § 68 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats.

[...]"

"§26 Formelle Erfordernisse der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

[...]"

"§27 Unterscheidende Parteibezeichnung

(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§26 Abs 1 Z 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Namen zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat."

"§34 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen.

[…]

(3) In der Veröffentlichung nach Abs 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.

(3a) § 6 Abs 2a ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Anschluß an die nach Abs 2, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt )wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

[…]

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort 'Liste' und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

[…]"

"§36 Wahlvorschläge; formelle Erfordernisse

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen.

(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§26 Abs 1),

2. den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.

[…]"

"§39 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. § 34 Abs 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.

[…]"

"§58 Amtliche Stimmzettel

(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut auf Anordnung der Stadtwahlbehörde, hergestellt werden und müssen von unterschiedlicher Farbe sein.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat unter Berücksichtigung der gemäß § 34 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat unter Berücksichtigung der gemäß § 39 erfolgten Veröffentlichung für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Namen, das Geburtsjahr des Bewerbers, einen Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Parteien (Muster Anlage 3). Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage 'Soll (Name, Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der wahlwerbenden Partei) Bürgermeister werden' und darunter die Worte 'Ja' und 'Nein' jeweils mit einem Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4). Die Stimmzettel für die engere Wahl (§71) sind überdies als solche ausdrücklich zu kennzeichnen (Muster Anlage 5 und Muster Anlage 6).

(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern oder Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen. Beim Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sind das Wort 'Liste' klein und die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken.

[...]"

§72 Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

[…]

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

[…]

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, deren Geburtsjahr und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen."

"§73 Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 72 Abs 6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt )wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß § 72 Abs 6 zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Die anfechtungswerbende Partei beantragt in ihrer Anfechtungsschrift die Nichtigerklärung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates (protokolliert zu WI11/2015) sowie des Bürgermeisters (protokolliert zu WI14/2015) der Stadt Wels vom und der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom (protokolliert zu WI15/2015). Die Zulässigkeit dieser Anfechtung ist jeweils gesondert zu beurteilen.

1.2. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl. VfSlg 19.247/2010, 19.278/2010; ; , WI2/2015). Gemäß Art 141 Abs 1 litb B VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof zudem über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg 19.246/2010; ; , WI5/2015; , WI12/2015 ua.).

1.3. Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG können solche Anfechtungen gemäß Art 141 Abs 1 lita und litb B VG auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.

1.4. Nach § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG (vgl. zu dessen sinngemäßer Anwendung auf die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters VfSlg 13.504/1993, 15.285/1998; ) sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels am trifft dies nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Partei zu.

1.5. Die anfechtungswerbende Partei ist auch zur Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels am legitimiert:

1.5.1. Zwar fand diese engere Wahl auf Grund der Kundmachung der Stadtwahlbehörde vom zwischen dem Bewerber der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs" und dem Bewerber der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs" statt; der Bewerber der anfechtungswerbenden Partei war zur Teilnahme nicht berechtigt. Die Anfechtung erstreckt sich aber dennoch auch auf diese Wahl und stützt sich insoweit auf dieselben Rechtswidrigkeiten, die auch hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels behauptet werden.

1.5.2. Zu § 67 Abs 2 VfGG nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 7387/1974, 10.217/1984, 18.932/2009).

1.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass sich aus dieser Rechtsprechung für Anfechtungen einer engeren Wahl des Bürgermeisters ableiten lässt, dass auch eine Wählergruppe, die für die Wahl des Bürgermeisters rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, deren Bewerber aber zu der darauf folgenden engeren Wahl nicht zugelassen war, insoweit zur Anfechtung dieser engeren Wahl legitimiert sein muss, als die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zulassungsentscheidung das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt (vgl. ua.). Indem die anfechtungswerbende Partei behauptet, dass das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom und damit auch das Wahlergebnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei, macht sie auch eine Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung zur engeren Wahl des Bürgermeisters vom geltend, da sich diese Zulassungsentscheidung unmittelbar aus dem Ergebnis des ersten Wahlganges ergibt (vgl. dazu nochmals ua.).

1.6. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.6.1. Nun sieht zwar § 73 Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters administrative Einsprüche an die Stadtwahlbehörde vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen.

1.6.2. Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ausschließlich sonstige Rechtswidrigkeiten der Wahlverfahren, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita bzw. litb B VG eröffnet wird.

1.6.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg 1904/1950; ua.).

1.6.3.1. Gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, deren Geburtsjahr und Adresse unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß § 73 Oö. Kommunalwahlordnung unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. Damit ist das Wahlverfahren grundsätzlich beendet. Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates die Zahl der Wahlberechtigten, die Wahlbeteiligung, die absolute Zahl der insgesamt und der gültig abgegebenen Stimmen sowie die auf die verschiedenen Wählergruppen entfallenen Stimmen in absoluten Zahlen und Prozenten am kundgemacht; die Kundmachung der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich Adresse und Geburtsjahr erfolgte gesondert am . Eine vollständige Kundmachung gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung lag somit erst am vor. Damit ist das Wahlverfahren im vorliegenden Fall – unabhängig davon, ob eine solche Vorgehensweise die inhaltlichen Voraussetzungen einer Kundmachung gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung in jeder Hinsicht zur Gänze erfüllt – mit der vollständigen Kundmachung gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung, sohin am , als beendet anzusehen (vgl. VfSlg 1904/1050; s. auch VfSlg 15.458/1999 zur Bestimmung des Zeitpunktes der Beendigung des Wahlverfahrens).

1.6.3.2. Mit Kundmachung vom hat die Stadtwahlbehörde die engere Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels zwischen den Bewerbern Mag. Dr. Andreas Rabl und Hermann Wimmer ausgeschrieben. Das Verfahren des ersten Wahlganges für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels ist somit – unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine allen inhaltlichen Anforderungen gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung entsprechende Kundmachung des Ergebnisses des ersten Wahlganges (zum Erfordernis der Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung auch für den Fall einer nachfolgenden engeren Wahl vgl. ua.) erfolgt ist – jedenfalls mit dieser Kundmachung als beendet anzusehen (vgl. nochmals VfSlg 15.458/1999).

1.6.3.3. Mit Kundmachung der Stadtwahlbehörde vom wurde bekannt gegeben, dass der Bewerber Mag. Dr. Andreas Rabl bei der engeren Wahl zum Bürgermeister der Stadt Wels gewählt wurde. Unabhängig davon, ob damit alle inhaltlichen Anforderungen an eine Kundmachung des Ergebnisses der engeren Wahl gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung in jeder Hinsicht erfüllt sind, ist von einer Beendigung des Verfahrens der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels mit diesem Zeitpunkt auszugehen (vgl. nochmals VfSlg 15.458/1999).

1.6.4. Die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Anfechtung erweist sich daher bezüglich aller angefochtenen Wahlverfahren jedenfalls als rechtzeitig.

1.7. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels vom sowie der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die Anfechtung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels vom sowie der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom ist nicht begründet:

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; ; , WI5/2015; , WI12/2015 ua.).

2.3. Die anfechtungswerbende Partei begründet die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wahlen wie folgt:

2.3.1. Es sei zu einer rechtswidrigen Behinderung der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Partei gekommen.

2.3.1.1. Zum einen sei der anfechtungswerbenden Partei vom Magistrat Wels das Anbringen von Wahlwerbung und das Verteilen von Informationsmaterial auf öffentlichem Grund generell untersagt worden. Eine eingeschränkte Genehmigung wäre nur dann erfolgt, wenn die anfechtungswerbende Partei das sogenannte "Fairnessabkommen" der im Gemeinderat der Stadt Wels vertretenen politischen Parteien unterschrieben hätte. Wahlwerbung auf öffentlichem Grund, vor allem das Verteilen von Flugzetteln und das Anbringen von Werbemitteln, sei nach Auffassung der anfechtungswerbenden Partei jedoch "Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes".

2.3.1.2. Weiters seien zwei von der anfechtungswerbenden Partei angebrachte Spruchbänder, nachdem die anfechtungswerbende Partei durch den Magistrat der Stadt Wels aufgefordert worden sei, die Spruchbänder zu entfernen, und ihr die kostenpflichtige Ersatzvornahme in Aussicht gestellt worden sei, von der Welser Ordnungswache entfernt worden. Auch für zukünftig anzubringende Wahlwerbung sei der anfechtungswerbenden Partei die Entfernung angedroht worden. An einem Standort sei durch den Magistrat der Stadt Wels das Anbringen eines Spruchbandes bis knapp vor der Wahl verhindert worden, "indem laufend Werbung für Veranstaltungen in der Stadt mithilfe von Spruchbändern beworben" worden sei.

2.3.1.3. Zudem sei der anfechtungswerbenden Partei das Anbringen von Zeitungstaschen oder Plakaten an Parkscheinautomaten nicht bewilligt worden; diese willkürliche Vorgabe habe die anfechtungswerbende Partei ignoriert.

2.3.1.4. Die anfechtungswerbende Partei sei schließlich durch den Magistrat der Stadt Wels aufgefordert worden, die an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs angebrachte Wahlwerbung zu entfernen. Dieser Aufforderung sei die anfechtungswerbende Partei durch einen "Kunstgriff" entkommen.

2.3.2. Darüber hinaus sei die anfechtungswerbende Partei rechtswidrig verpflichtet worden, die Schreibweise der unterscheidenden Parteibezeichnung "Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden" und der Kurzbezeichnung "Wels" auf dem Wahlvorschlag dahingehend abzuändern, dass die Parteibezeichnung ohne Hervorhebungen durch Großbuchstaben und die Kurzbezeichnung in Großbuchstaben angeführt werden.

2.3.3. Die Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner (ÖVP)" habe zudem bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 Abs 3 und 4 Oö. Kommunalwahlordnung erst nach jenen wahlwerbenden Gruppen, die bereits bei der Gemeinderatswahl 2009 angetreten sind, und entsprechend dem Datum der gültigen Einreichung des Wahlvorschlages angeführt werden dürfen.

2.3.4. Schließlich macht die anfechtungswerbende Partei Verstöße gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das Strafgesetzbuch (konkret gegen §§153a, 264 und 309 StGB) im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Welser Privatfernsehens geltend. Bezahlte politische Beiträge vor der Wahl seien nicht als Werbefernsehen gekennzeichnet und Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information durch politische Parteien bzw. wahlwerbende Gruppen gesponsert worden. Zudem seien nicht alle wahlwerbenden Gruppen vorgestellt worden.

2.4. Zur behaupteten Beschränkung der Wahlwerbung:

2.4.1. Hinsichtlich der behaupteten Beschränkung der Wahlwerbung ergibt sich aus der Anfechtungsschrift, der Gegenschrift sowie den vorgelegten Akten übereinstimmend, dass zwei von der anfechtungswerbenden Partei angebrachte Spruchbänder nicht bewilligt und letztlich von der Ordnungswache der Stadt Wels entfernt worden sind, dass eine Bewilligung zum Aufhängen von Zeitungstaschen bzw. Kunststoffständern an Parkscheinautomaten nicht erteilt sowie dass der anfechtungswerbenden Partei aufgetragen worden ist, an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs die angebrachte Wahlwerbung zu entfernen, widrigenfalls diese kostenpflichtig abmontiert werden würde. Die anfechtungswerbende Partei weist dabei selbst in ihrer Anfechtungsschrift ausdrücklich darauf hin, dass sie die Vorgabe, wonach Parkscheinautomaten samt den dahinter befindlichen Säulen keine bewilligungsfähigen Standorte für Zeitungstaschen und Plakate seien, "ignoriert[…]" habe und dass sie dem Auftrag, Wahlwerbung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen, "mit einem Kunstgriff" "entkam[…]". Auch aus der Gegenschrift und der Aktenlage ergibt sich diesbezüglich nichts Gegenteiliges bzw. wird hinsichtlich der Wahlwerbung auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in der Gegenschrift ausdrücklich festgestellt, dass "[v]on der Verkehrsbehörde […] in dieser Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen gesetzt" worden seien. Dieser Sachverhalt steht für den Verfassungsgerichtshof somit zweifelsfrei fest.

Das – in der Gegenschrift der Stadtwahlbehörde bestrittene – Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei, das Anbringen von Wahlwerbung und das Verteilen von Informationsmaterial auf öffentlichem Grund sei ihr generell untersagt worden bzw. wäre nur unter der Voraussetzung der Unterzeichnung des Fairnessübereinkommens bewilligt worden, ist hingegen nicht näher belegt und steht zudem mit dem in der Gegenschrift genannten und dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Schreiben der Stadt Wels als Eigentümerin des öffentlichen Gutes vom , mit dem der anfechtungswerbenden Partei entsprechend der vorgelegten Standortliste vom das Aufstellen von Plakatständern und Zeitungstaschen im Stadtgebiet von Wels – unter näher genannten Bedingungen und Auflagen – bewilligt wird, in Widerspruch. Eine solche Behinderung der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Partei ist für den Verfassungsgerichtshof somit nicht erwiesen.

2.4.2. Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 19.820/2013; ; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010). Dieser bundesverfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsatz gilt gleichermaßen für die Direktwahl eines Bürgermeisters gemäß Art 117 Abs 6 B VG (vgl. ; s. auch VfSlg 19.107/2010).

2.4.2.1. Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die – von staatlichen Organen unbeeinflusste – Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, 19.820/2013; ; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963). Eine sinnwidrige Beschränkung der Wahlwerbung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn wahlwerbende Parteien durch staatliche Organe ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien begünstigt oder benachteiligt werden (vgl. hinsichtlich der Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Mittel durch die öffentliche Hand zB VfSlg 4527/1963, 18.603/2008, 19.860/2014; EGMR , Fall Özgürlük ve Dayanisma Partisi (ÖDP) , Appl. 7819/03; zur gebotenen Äquidistanz staatlicher Organe zu wahlwerbenden Parteien s. auch VfSlg 17.418/2004; ). Somit ist nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung (vgl. VfSlg 16.310/2001).

2.4.2.2. Ob eine Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe mit hoheitlichen Mitteln oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, ist nicht entscheidend. Werden durch ein solches Vorgehen staatlicher Organe die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten, so ist dies – im Rahmen des Vorbringens in der Anfechtungsschrift (vgl. zuvor Punkt III.2.2.) – im Verfahren gemäß Art 141 B VG vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen (vgl. VfSlg 3000/1956, 13.839/1994).

2.4.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Überlegungen Folgendes:

2.4.3.1. Konkret wurden zwei von der anfechtungswerbenden Partei angebrachte Spruchbänder nicht bewilligt und – nach einer entsprechenden Androhung – letztlich von der Ordnungswache der Stadt Wels als konsenslos angebracht entfernt. Begründend wurde dabei insbesondere auf die diskriminierende Wirkung, die eine solche Bewilligung nach sich ziehen würde, hingewiesen, da für derartige Spruchbänder auch an andere Parteien in sinngemäßer Anwendung des Fairnessübereinkommens keine Genehmigung erteilt werde (jene Parteien, die das Fairnessübereinkommen unterzeichnet haben, verpflichten sich, von einer Transparentwerbung auf öffentlichem Grund Abstand zu nehmen). Darüber hinaus wurde eine Bewilligung zum Aufhängen von Zeitungstaschen bzw. Kunststoffständern an Parkscheinautomaten mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um bewilligungsfähige Standorte handle, nicht erteilt und der anfechtungswerbenden Partei aufgetragen, an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs die angebrachte Wahlwerbung zu entfernen, widrigenfalls diese kostenpflichtig abmontiert werden würde (vgl. § 31 StVO). Abgesehen davon, dass es hinsichtlich der Nutzung von Parkscheinautomaten und Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs schon deshalb zu keiner Beschränkung der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Partei gekommen ist, weil letztlich keine Maßnahmen zur Unterbindung dieser Nutzung ergriffen und auch sonst keine Sanktionen gesetzt wurden, kann den handelnden Organen jedenfalls keine diskriminierende Einschränkung der Wahlwerbung vorgeworfen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die anfechtungswerbende Partei gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien etwa bei der Erteilung von Bewilligungen benachteiligt worden wäre, haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde auch von der anfechtungswerbenden Partei nicht vorgebracht, dass anderen wahlwerbenden Parteien das Anbringen von vergleichbaren Spruchbändern gestattet worden wäre.

2.4.3.2. Zudem steht der Behauptung der anfechtungswerbenden Partei, dass ihr das Anbringen von Wahlwerbung und das Verteilen von Informationsmaterial auf öffentlichem Grund generell untersagt worden wäre, schon die genannte Bewilligung der Stadt Wels vom entgegen (vgl. Punkt III.2.4.1.). Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten welcher Art immer führen nicht per se zu einer sinnwidrigen Beschränkung der Wahlwerbung (vgl. VfSlg 19.676/2012). Dass im vorliegenden Fall die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten worden wären, kann der Verfassungsgerichtshof somit bei einer Gesamtbetrachtung nicht feststellen, zumal insbesondere auch eine Beschränkung der Transparentwerbung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ortsbildes und der Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen oder sonstiger Sicherheitsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr keineswegs unsachlich erscheint. Daran könnte auch das weitere – unsubstantiierte (zur vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten hinreichenden Substantiierung der von einer anfechtungswerbenden Wählergruppe behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift vgl. zB VfSlg 9441/1982, 14.556/1996, 17.305/2004, 18.729/2009, 19.245/2010, 19.247/2010, 19.735/2013; ) – Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei, "[d]er Magistrat [habe] an einem Standort bis knapp vor der Wahl (27.9.) das Anbringen eines Spruchbandes [verhindert], indem laufend Werbung für Veranstaltungen in der Stadt mithilfe von Spruchbändern beworben wurden", bzw. der anfechtungswerbenden Partei sei die "Entfernung auch für sonstige zukünftig angebrachte Wahlwerbung angedroht" worden, nichts ändern.

2.4.3.3. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Organe der Stadt Wels wäre allenfalls anhand der von der Rechtsordnung hiezu allgemein zur Verfügung gestellten Rechtsmittel im Zivil- oder Verwaltungs(gerichts)verfahren bzw. gegebenenfalls in weiterer Folge durch den Verfassungsgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren nach Art 144 B VG vorzunehmen (vgl. auch VfSlg 18.729/2009; jeweils mwN – zur Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragung in das Wählerverzeichnis). In diesen Verfahren könnten auch allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Rechtsvorschriften an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden (vgl. nochmals VfSlg 18.729/2009). Als Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sind solche Bedenken auf Grund einer Anfechtung gemäß Art 141 B VG jedoch nicht aufzugreifen.

2.4.4. Soweit sich die anfechtungswerbende Partei im Hinblick auf die vorgebrachte Behinderung der Wahlwerbung auf Art 10 EMRK beruft, gilt das zuvor Gesagte (vgl. auch EGMR , Fall TV Vest As Rogaland Pensjonistparti , Appl. 21.132/05).

2.5. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Änderung der Schreibweise der Parteibezeichnung und der Kurzbezeichnung der anfechtungswerbenden Partei:

2.5.1. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung hat ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates "die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können", zu enthalten. Gemäß § 36 Abs 2 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung ist auch auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei und eine allfällige Kurzbezeichnung anzuführen.

Bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates durch die Stadtwahlbehörde sind gemäß § 34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung bei allen wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Dies gilt für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß (vgl. § 39 Abs 1 Oö. Kommunalwahlordnung). Bei der Gestaltung der amtlichen Stimmzettel sind gemäß § 58 Abs 4 Oö. Kommunalwahlordnung für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann auch hier die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen.

2.5.2. Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass auf den Wahlvorschlägen der anfechtungswerbenden Partei für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters ursprünglich die Parteibezeichnung "Wels soll DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS werden" und die Kurzbezeichnung "Wels" angegeben waren. Mit E-Mail vom wurde der Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Partei darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 58 Abs 4 Oö. Kommunalwahlordnung bei allen wahlwerbenden Parteien für die Parteibezeichnung gleich große Druckbuchstaben und für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitliche Druckbuchstaben zu verwenden seien. Außerdem wurde auf die Regelung des § 34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung verwiesen. Die richtige Schreibweise der Parteibezeichnung sei nach Auffassung der Stadtwahlbehörde daher "Wels soll die schönste Stadt Österreichs werden", die Kurzbezeichnung müsse "WELS" lauten. Abschließend wurde der Zustellungsbevollmächtigte "höflich eingeladen, bis Dienstag, - 12:00 Uhr die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei (sowie der Kurzbezeichnung) am Wahlvorschlag zu korrigieren". Dem wurde durch den Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten entsprochen.

2.5.3. Aus der Regelung der Darstellung der Partei- und Kurzbezeichnungen bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung bzw. § 39 Abs 1 iVm § 34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung) und der Gestaltung der amtlichen Stimmzettel (§58 Abs 4 Oö. Kommunalwahlordnung) ist der der Regelung zugrunde liegende Grundsatz ersichtlich, dass von der äußeren Gestaltung des Stimmzettels her eine (optische) Bevorzugung oder Benachteiligung einer Wählergruppe ausgeschlossen sein soll (vgl. VfSlg 8270/1978). Diese Bestimmungen richten sich an die Stadtwahlbehörde, die für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge (vgl. §§34 Abs 1, 39 Abs 1 Oö. Kommunalwahlordnung) bzw. die Veranlassung der Herstellung der amtlichen Stimmzettel (vgl. § 58 Abs 1 Oö. Kommunalwahlordnung) verantwortlich ist. Eine entsprechende Verpflichtung wahlwerbender Parteien, bereits bei der Einbringung der Wahlvorschläge bei der Partei- und Kurzbezeichnung eine Schreibweise zu wählen, die den Kriterien für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge und die Ausgestaltung der Stimmzettel gerecht wird, findet sich in der Oö. Kommunalwahlordnung hingegen nicht. Entspricht die auf dem Wahlvorschlag verwendete Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnung diesen Kriterien nicht, so ist der Wahlvorschlag somit weder ungültig eingebracht noch mit einem (behebbaren) Mangel behaftet, sondern die Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnung bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bzw. der Gestaltung der Stimmzettel von der Stadtwahlbehörde entsprechend abzuändern bzw. an jene der anderen wahlwerbenden Parteien anzupassen.

2.5.4. Im vorliegenden Fall hätte angesichts der Schreibweise der Parteibezeichnung der anfechtungswerbenden Partei auf dem ursprünglich eingebrachten Wahlvorschlag mit der Hervorhebung der Wortfolge "DIE SCHÖNSTE STADT ÖSTERREICHS" durch die Verwendung von Großbuchstaben eine (optische) Bevorzugung der anfechtungswerbenden Partei nicht ausgeschlossen werden können. Die Schreibweise der Kurzbezeichnung "Wels" auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag unterscheidet sich zudem von jener der Kurzbezeichnungen der anderen wahlwerbenden Parteien, bei denen ausschließlich Großbuchstaben verwendet werden, und hebt die anfechtungswerbende Partei damit von den übrigen wahlwerbenden Parteien ab. Im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung (vgl. § 34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung bzw. § 39 Abs 1 iVm § 34 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung sowie § 58 Abs 4 Oö. Kommunalwahlordnung) hätte die Stadtwahlbehörde somit weder bei der Partei- noch bei der Kurzbezeichnung der anfechtungswerbenden Partei die auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag gewählte Schreibweise verwenden dürfen, sondern durch eine Angleichung an die Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnungen der anderen wahlwerbenden Parteien die Hervorhebung aufheben müssen. Die von der Stadtwahlbehörde mit E-Mail vom vorgeschlagene Schreibweise erreicht eine solche Angleichung, schließt Bevorzugungen oder Benachteiligungen der wahlwerbenden Parteien auf Grund der Schreibweise ihrer Partei- oder Kurzbezeichnung aus und wird somit den rechtlichen Vorgaben für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge und die Ausgestaltung der Stimmzettel gerecht.

2.5.5. Aus der Oö. Kommunalwahlordnung lässt sich zwar keine Verpflichtung der anfechtungswerbenden Partei zur Korrektur der Schreibweise ihrer Partei- und Kurzbezeichnung auf ihrem ursprünglichen Wahlvorschlag zur Einhaltung dieser Vorgaben ableiten. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich aber, dass die Stadtwahlbehörde im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung auch nicht ausgesprochen hat, sondern die anfechtungswerbende Partei lediglich "höflich eingeladen" wurde, die Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst auf eine Schreibweise abzuändern, die den Vorgaben der Oö. Kommunalwahlordnung für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge bzw. für die Ausgestaltung der Stimmzettel gerecht wird. Die Behauptung der anfechtungswerbenden Partei, dass der Wahlvorschlag für den Fall, dass die anfechtungswerbende Partei eine entsprechende Korrektur nicht vorgenommen hätte, als ungültig gewertet worden wäre, ist nicht näher belegt und findet sich in den Wahlakten nicht bestätigt.

2.5.6. Hätte eine Weigerung der anfechtungswerbenden Partei, die Schreibweise auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag abzuändern, tatsächlich nicht bloß zu einer abweichenden Schreibweise bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und der Gestaltung der Stimmzettel, sondern zu einer Beurteilung des Wahlvorschlages als nicht gültig eingebracht geführt, hätte dies mit einer Anfechtung gemäß Art 141 B VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können. Bei der im vorliegenden Fall gewählten Vorgehensweise ist aber ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung weder bei der Korrektur (bloß) der Schreibweise der Partei- und Kurzbezeichnung der anfechtungswerbenden Partei auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag anlässlich der Einladung der Stadtwahlbehörde noch durch die Verwendung dieser Schreibweise bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge und Gestaltung der Stimmzettel erfolgt. Die behauptete Rechtswidrigkeit konnte somit nicht festgestellt werden.

2.6. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit bei der Reihung der wahlwerbenden Parteien anlässlich der Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates:

2.6.1. Gemäß § 34 Abs 3 Oö. Kommunalwahlordnung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut zunächst nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Bei der Ermittlung dieser Reihenfolge ist § 6 Abs 2a Oö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden (vgl. § 34 Abs 3a Oö. Kommunalwahlordnung), demzufolge die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, im Zweifelsfall von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderates. Im Anschluss an die so entsprechend ihrer Mandatszahl gereihten wahlwerbenden Parteien sind gemäß § 34 Abs 4 Oö. Kommunalwahlordnung die übrigen wahlwerbenden Parteien, die an der letzten Gemeinderatswahl nicht teilgenommen haben, anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde zu richten hat.

2.6.2. Die anfechtungswerbende Partei geht in ihrer Anfechtungsschrift davon aus, dass die Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner" von der Stadtwahlbehörde unrichtig gereiht worden sei, da nicht diese Wählergruppe, sondern bloß eine namensähnliche ("ÖVP - Liste Anna Eisenrauch") bei der Gemeinderatswahl 2009 angetreten sei. Die Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner" wäre daher erst nach der Wählergruppe "Die Grünen - Die Grüne Alternative" und nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages zu reihen gewesen.

2.6.3. Die Stadtwahlbehörde begründet die Reihung der Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner" an dritter Stelle damit, dass bei der letzten Gemeinderatswahl die Wählergruppe "ÖVP - Liste Anna Eisenrauch" die drittgrößte Anzahl an Mandaten erreicht habe und nach der Beurteilung der Stadtwahlbehörde die Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner" ebenso wie die Wählergruppe "ÖVP Liste Anna Eisenrauch" von der ÖVP im Sinne des § 6 Abs 2a Oö. Kommunalwahlordnung unterstützt worden sei.

2.6.4. Dieser Beurteilung der Stadtwahlbehörde kann vom Verfassungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Umstände wie der Namensgleichheit ("ÖVP" als Kurzbezeichnung) und der Unterstützung durch dieselbe politische Organisation nicht entgegengetreten werden, sodass gegen die Reihung der Wählergruppe "ÖVP - Liste Peter Lehner" an dritter Stelle in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge keine Bedenken bestehen.

2.7. Soweit die anfechtungswerbende Partei schließlich Rechtsverletzungen auf Grund der Berichterstattung des Welser Privatfernsehens behauptet, ist festzuhalten, dass damit keine im Wahlanfechtungsverfahren nach Art 141 B VG aufzugreifende (unzulässige) Einflussnahme staatlicher (bzw. kommunaler) Organe auf die Wahlwerbung geltend gemacht wird (vgl. VfSlg 13.839/1994, 17.589/2005).

2.8. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadt Wels vom und der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom erweist sich somit als unbegründet.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wels vom ist nicht stattzugeben.

2. Der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom ist nicht stattzugeben.

3. Der Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wels vom ist nicht stattzugeben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:WI11.2015