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VfGH vom 15.06.2018, WI1/2018

VfGH vom 15.06.2018, WI1/2018

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Niederösterreichischen Landtages; keine Bedenken gegen die Parteibezeichnung und die Reihung der "Liste Franz Schnabl - SPÖ" auf dem Listenplatz 2 des Stimmzettels; Einbeziehung nur auf Kreisebene abgegebener gültiger Stimmen im Ermittlungsverfahren auf Landesebene gesetzeskonform; Möglichkeit der Überprüfung der Gültigkeit einer Stimmabgabe von Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz, aber mit "ordentlichem Wohnsitz", gegeben; keine Auswirkungen auf Zusammensetzung oder Beschlussfähigkeit der Landeswahlbehörde durch Nichtberücksichtigung der Vertrauenspersonen bei der Ladung zu einer Sitzung der Landeswahlbehörde; Verlautbarung des Kreiswahlergebnisses für den Wahlkreis Baden gesetzeskonform; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Verweigerung der Akteneinsicht

Spruch

I.Der Anfechtung wird in Bezug auf den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene nicht stattgegeben.

II.Im Übrigen wird die Anfechtung zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.Am fand die von der Niederösterreichischen Landesregierung durch Verordnung vom , LGBl 86/2017, ausgeschriebene Wahl des Niederösterreichischen Landtages statt.

2.Dieser Wahl lagen im Wahlkreis Baden die von der Kreiswahlbehörde überprüften, gemäß § 48 Abs 5 der Niederösterreichischen Landtagswahlordnung 1992 (im Folgenden: NÖ LWO), LGBl 0300-0 idF LGBl 31/2017, abgeschlossenen und veröffentlichten Kreiswahlvorschläge der folgenden wahlwerbenden Parteien zugrunde:

-Volkspartei Niederösterreich (ÖVP)

-Liste Franz Schnabl – SPÖ (SPÖ)

-Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

-Die Grünen (GRÜNE)

-NEOS – Das Neue Niederösterreich (NEOS)

-Wir für Niederösterreich (WFNOE)

3.Dieser Wahl lagen weiters die von der Landeswahlbehörde überprüften, gemäß § 98 Abs 1 und 4 NÖ LWO abgeschlossenen und veröffentlichten Landeswahlvorschläge der folgenden wahlwerbenden Parteien zugrunde:

-Volkspartei Niederösterreich (ÖVP)

-Liste Franz Schnabl – SPÖ (SPÖ)

-Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

-Die Grünen (GRÜNE)

-Wir für Niederösterreich (WFNOE)

-NEOS – Das Neue Niederösterreich (NEOS)

4.Laut am verlautbarter Feststellung der Landeswahlbehörde wurden bei dieser Wahl von den 922.807 abgegebenen Stimmen 14.468 als ungültig und 908.339 als gültig gewertet; es gelangten 56 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die

-Volkspartei Niederösterreich 450.812 Stimmen (49,63 %; 29 Mandate)

-Liste Franz Schnabl – SPÖ 217.289 Stimmen (23.92 %; 13 Mandate)

-Freiheitliche Partei Österreichs 134.085 Stimmen (14,76 %; 8 Mandate)

-Die Grünen 58.401 Stimmen (6,43 %; 3 Mandate)

-NEOS – Das Neue Niederösterreich 46.801 Stimmen (5,15 %; 3 Mandate)

-Wir für Niederösterreich 367 Stimmen (0,04 %; 0 Mandate)

-Christliche Partei Niederösterreichs 584 Stimmen (0,06 %; 0 Mandate)

5.Am brachte die Anfechtungswerberin, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei der Kreiswahlbehörde St. Pölten sowie bei der Landeswahlbehörde jeweils einen Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde St. Pölten und der Landeswahlbehörde ein. Diese Einsprüche wurden von der Landeswahlbehörde mit Beschluss vom unter Hinweis darauf, dass keine Rechtswidrigkeiten betreffend ziffernmäßige Ermittlungen iSd § 102 NÖ LWO vorgebracht worden seien, abgewiesen.

6.Mit der vorliegenden, auf Art 141 B-VG gestützten und am persönlich eingebrachten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Wir für Niederösterreich" (WFNOE), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, u.a. "die Wahlentscheidungen und Verlautbarungen der Gemeinde-, Bezirks- und Landeswahlbehörden auf[zu]heben und für nichtig zu erklären".

Ihre Anfechtungslegitimation begründet die Anfechtungswerberin wie folgt: Das Wahlergebnis der Landtagswahl vom sei von der Landeswahlbehörde am kundgemacht worden. Die am eingebrachte Anfechtung sei somit jedenfalls rechtzeitig. Bei der Anfechtungswerberin handle es sich um eine Wählergruppe iSd NÖ LWO, die für die Landtagswahl 2018 rechtzeitig einen Kreiswahlvorschlag für Baden und einen Landeswahlvorschlag eingebracht habe und im Wahlkreis Baden auf den amtlichen Stimmzetteln aufgeschienen sei. Die Anfechtungswerberin, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, habe auch rechtzeitig einen Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde St. Pölten und der Landeswahlbehörde erhoben, der in der Folge in der Sitzung der Landeswahlbehörde vom "abgelehnt" worden sei.

Die Anfechtungswerberin behauptet Mängel des Wahlverfahrens, die sie selbst wie folgt zusammenfasst und in der Anfechtungsschrift näher begründet (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Bei der hier angefochtenen niederösterreichischen Landtagswahl vom wurde mit der Briefwahl (§38, § 39 und § 72 LWO) – die entgegen Art 44 Abs 3 B-VG ohne Abhaltung einer vorhergehenden Volksabstimmung [eingeführt] wurde – gegen das demokratische Prinzip (u.a. gegen Art 1 und Art 95 B-VG, sowie gegen Art 3 1.ZP EMRK, Art 2 des Staatsgrundgesetzes aus dem Jahr 1867, Art 8 Staatsvertrag von Wien 1955) – und somit gegen ein Baugesetz der Bundesverfassung verstoßen.

Weiters wurde bei der gegenständlichen Wahl gegen Bestimmungen der NÖ-Landtagswahlordnung (LWO) verstoßen, ausdrücklich

gegen § 63 LWO (wegen nicht-persönlicher Ausübung des Wahlrechts),

gegen § 42 Abs 3 Zi. 1 LWO (wegen einer unerlaubten Abkürzung in einer Partei-bezeichnung am Stimmzettel),

in eventu gegen § 48 Abs 1 u. 2 und § 74 Zi. 1 LWO (wegen mißbräuchlicher Verwendung eines Listenplatzes am Stimmzettel, die nur einer im NÖ-Landtag vertretenen Partei zusteht),

gegen Art 95 B-VG (wegen Privilegierung von Parteien, die zuletzt im Landtag vertreten waren),

gegen § 77 und 78 LWO (wegen Nicht-Berücksichtigens einer gültigen Partei- und Vorzugsstimme),

gegen § 74 Abs. 1 Zi.5. LWO (wegen […] Nicht-berücksichtigens des WFNOE-Landeswahlvorschlages auf den Stimmzetteln in 19 der 20 Wahlkreise),

gegen § 2 NÖ-Landesbürgerevidenzengesetz, (betrifft Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich (nachgewiesen) haben),

gegen § 15 Abs 4 LWO (wegen falscher Zusammensetzung der NÖ-Landeswahlbehörde bei der Sitzung am ),

gegen § 93, § 94, § 95 LWO (wege[n] falschem bzw falsch-verlautbartem Kreiswahlergebnis im Wahlkreis Baden),

gegen Art 6 EMRK (da bei der Landeswahlbehörde kein faires Verfahren stattgefunden hat), gegen das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfas[s]ung sowie gegen § 68 Abs 1 VfGG (da von der NÖ-Landeswahlbehörde der Anfechtungswerberin keine Akteneinsicht ermöglicht wurde und so die Ermittlungen und Beweisführung zur Wahlanfechtung massiv behindert bzw teilweise verunmöglicht hat)

und gegen die jeweils dazugehörende Rechtssprechung in einem Maße verstoßen, dass die Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten und auch tatsächlich von Einfluß waren.

Beim § 38, § 39 und § 72 LWO (Die Briefwahl änderte das demokratische Prinzip, ohne zuvor durch eine Volksabstimmung legitimiert worden zu sein), § 48 u. § 74 LWO (Privilegierung von Parteien, die zuletzt im NÖ-Landtag vertreten waren, auf allen Stimmzetteln) und EGVG Art 1 Abs 3 Zi. 4 (Nichtanwendung des AVG bei Wahlen) werden Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof angeregt."

7.Die Landeswahlbehörde legte die Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen. Den von der Anfechtungswerberin geltend gemachten Bedenken tritt sie – zum Teil unter ausführlicher Berufung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , WI4/2017, betreffend die vom selben Zustellungsbevollmächtigten eingebrachte Anfechtung der Nationalratswahl 2017 – entgegen und führt zur Zulässigkeit insbesondere Folgendes aus:

"Die wahlwerbende Partei 'Wir für Niederösterreich (WFNOE)' hat in den 20 genannten Wahlkreisen des § 2 LWO gemäß § 42 LWO nachweislich bei der Kreiswahlbehörde des Wahlkreises 2 – Baden und zusätzlich gemäß § 98 LWO bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag eingebracht, die auch veröffentlicht wurden.

Da die Anfechtungslegitimation gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG an die Vorlage des Wahlvorschlages für die angefochtene Wahl bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde geknüpft ist und somit grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt wird, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben, ist die Anfechtungswerberin, die lediglich einen Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis 2 – Baden und einen Landeswahlvorschlag für die Ermöglichung der Zuweisung von Mandaten im Ermittlungsverfahren auf Landesebene eingebracht hat, nach Ansicht der Landeswahlbehörde Niederösterreich zur Anfechtung der Landtagswahl nicht zur Gänze legitimiert, also nicht auch betreffend jene Wahlkreise, in denen sie nicht kan-didiert hat (VfSlg 3091/1956). Ihre Legitimation ist nach Ansicht der Landeswahlbehörde auf die Anfechtung betreffend den Wahlkreis 2 – Baden sowie das Ermittlungsverfahren auf Landesebene (§97 LWO) begrenzt."

8.Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Keine dieser Wählergruppen erstattete jedoch eine Äußerung.

9.Die Anfechtungswerberin hat nach Einsichtnahme in den beim Verfassungsgerichtshof aufliegenden Wahlakt eine Replik erstattet, in der sie den Ausführungen in der Gegenschrift der Landeswahlbehörde unter Bezugnahme auf den Wahlakt entgegentritt.

II.Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der – als Landesverfassungsgesetz beschlossenen – NÖ Landtagswahlordnung 1992 (NÖ LWO), LGBl 0300 idF LGBl 31/2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Der Landtag von Niederösterreich besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes gewählt werden.

[(2) - (3) …]

§2

Wahlkreise

(1) Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in 20 Wahlkreise eingeteilt:

[Tabelle]

(2) […]

§3

Stimmabgabe und Stimmbezirke

(1) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden.

(2) Jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bilden einen Stimmbezirk.

[…]

§6

Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzbeisitzer zu berufen.

[(3) - (4) …]

(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

[…]

§12

Landeswahlbehörde

(1) Für das Land Niederösterreich wird am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten ständigen Stellvertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 7 Abs 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) […]

[…]

§15

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen Wahlbehörden sowie deren Berufung obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Wird durch die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer die Erstattung weiterer Vorschläge erforderlich, so haben diese die Vertrauenspersonen der von der Änderung betroffenen Parteien (§14 Abs 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist einzubringen.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 Abs 4 bis 7 nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden gemäß § 70 im Bereiche der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei (§14 Abs 1) gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der § 6 Abs 3, §§14, 15 Abs 1, 2 und 5, § 16 Abs 3, § 19 Abs 1, 2, 3, erster Satz, § 20 und § 54 Abs 1, letzter Satz, sinngemäß Anwendung. Hat eine im zuletzt gewählten Landtag nicht vertretene Partei einen Wahlvorschlag eingebracht, kann sie die Nominierung von Vertrauenspersonen bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, vornehmen.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

§16

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) […]

(3) In diesen Sitzungen haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(4) […]

[…]

§40

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

[(1) - (2) …]

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) […]

[…]

§42

Kreiswahlvorschlag

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der in der Erklärung genannten Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Der Kreiswahlvorschlag muß enthalten:

1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2. die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse).

(4) […]

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 48 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde auf dem schnellsten Wege zu berichten.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 72,67 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§43

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwerunterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die Parteien betreffen, die im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Betreffen die Wahlvorschläge mit derselben oder schwer unterscheidbaren Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung nur Parteien, die nicht im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind und gelingt kein Einvernehmen, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wahlkreisliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

[…]

§45

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) […]

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§42 Abs 2) auf oder entspricht er nicht den im § 42 Abs 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (§42 Abs 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

[…]

§48

Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Wahlkreisliste mehr als 15 Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte 'Liste 1, 2, 3 usw.' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort 'leer' aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§42 Abs 3), mit Ausnahme von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort 'Liste' und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

[…]

Wahlzeugen

§58

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen die das Wahlalter nach § 21 Abs 1 erreicht haben zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Wahlscheine an die Wahlzeugen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

[…]

§65

Die Stimmabgabe

(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen (§§64 und 67 Abs 1) und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Hingegen hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis aus dem ihm zu übergebenden Briefumschlag (§39 Abs 2) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§39 Abs 3) auszuhändigen. Der Wahlleiter hat dabei jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§74), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§75). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das inliegende Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues leeres Wahlkuvert (Anlage 8) auszufolgen, auf welchem der Wahlleiter die Nummer des Wahlkreises zu vermerken hat, welche auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) […]

(3) Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind in ein gesondertes Behältnis zu legen.

Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§66 Abs 1), hat hiebei darauf zu achten, dass der Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das Wahlkuvert nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt und dass dieses Wahlkuvert jeweils mit der Nummer des anderen Wahlkreises des Wählers beschriftet ist.

(4) […]

[…]

§73

Zulässige Stimmzettelarten

(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:

1. amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,

2. leere amtliche Stimmzettel

(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.

§74

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Kreiswahlvorschläge zu enthalten:

1. die Listennummern

2. die Parteibezeichnungen

3. allfällige Kurzbezeichnungen

4. Rubriken mit einem Kreis

5. eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift 'Vorzugsstimme Landesliste' und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber,

6. eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift 'Vorzugsstimme Wahlkreisliste' mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß § 48 und § 98 erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettelschablonen herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettelschablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Kreise, Ziffern und Namen in dieser Rubrik sind um mindestens einen, aber nicht um mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer auszuführen als die in Ziffer 5 genannten Bewerberangaben. Die Bewerberrubrik ist farblich zu unterlegen.

[(2) - (3) …]

[…]

§77

Gültige Ausfüllung

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste (§78 Abs 1) und/oder einer Parteistimme (§78 Abs 2) ausgedrückt werden.

§78

Abgabe von Vorzugsstimmen und Parteistimmen

(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.

2. Der Wähler darf nur je einen Bewerber der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste bezeichnen. Bezeichnet er auf einer der beiden Listen keinen oder mehrere Bewerber, ist die Vorzugsstimme der anderen Liste dennoch gültig.

3. Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf der selben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.

(2) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der Wähler hat eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste abgegeben (Abs1).

2. Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme abgegeben, aber zwei oder mehrere Bewerber auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste einer Parteiliste im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnet und zusätzlich keine Bezeichnung einer anderen Partei vorgenommen.

3. Der Wähler hat keinen Bewerber bezeichnet, aber in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eine Partei eindeutig bezeichnet.

(3) Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste (Abs2) abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.

[…]

§80

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei und/oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine Partei oder kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4. ohne gültige Vorzugsstimme zwei oder mehrere Parteien bezeichnet wurden, oder

5. eine Liste bezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder

6. auch sonst der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist.

(2) […]

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

[…]

2. Abschnitt

Ermittlungsverfahren im Wahlkreis

§93

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis

Ermittlung der Mandate

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 88 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von ihr für den Wahlkreis gemäß § 91 Abs 1 und § 92 Abs 4 nur vorläufig getroffenen Feststellungen spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um die Zahl 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

§94

Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste

und Landesliste

(1) Die auf eine Partei gemäß § 93 Abs 3 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen.

[(2) - (5) …]

[…]

§96

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt zumindest an der Amtstafel des Sitzes der Kreiswahlbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

3. Abschnitt

Ermittlungsverfahren auf Landesebene

§97

Aufteilung der Mandate

(1) Beim Ermittlungsverfahren auf Landesebene durch die Landeswahlbehörde nehmen jene wahlwerbenden Parteien teil, die

1. landesweit mehr als 4 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben und die

2. einen Landeswahlvorschlag (§98) eingebracht haben.

(2) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene werden grundsätzlich 56 Mandate vergeben. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate ist jedoch um jene Mandate zu verringern, die von wahlwerbenden Parteien, die die Voraussetzungen des Abs 1 nicht erfüllen, in einem oder mehreren Wahlkreisen gemäß § 93 erreicht wurden.

(3) Auf die beim Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (Abs1) werden die zu vergebenden Mandate (Abs2) mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summe der Stimmen der Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei sechsundfünzig zu vergebenden Mandaten die 56 größte, bei fünfundfünfzig zu vergebenden Mandate die 55 größte Zahl usw. der angeschriebenen Zahlen.

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch haben, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt.

§98

Landeswahlvorschläge

(1) Parteien, welche gemäß § 42 in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. §§42 Abs 1 letzter Satz und Abs 3, sowie § 44 sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

[(2) - (3) …]

(4) Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

§99

Anrechnung der im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis erreichten Mandate

(1) Auf die gemäß § 97 einer wahlwerbenden Partei zufallenden Mandate sind jene Mandate anzurechnen, die die wahlwerbende Partei im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (§93) erreicht hat.

(2) Die verbleibenden Mandate werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens 4 % der insgesamt landesweit abgegebenen gültigen Stimmen (§83 Abs 4) erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber der bereits auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt ist, danach auch auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Bewerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 103 Abs 3, erster bis vierter Satz, sinngemäß.

[…]

4. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§102

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 96 Abs 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 erfolgten Verlautbarung an der Amtstafel bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und/oder der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen."

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1.Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Landtag (s. VfSlg 19.820/2013).

1.2.Gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.

1.3.Die NÖ LWO ordnet für die Erstattung von Wahlvorschlägen auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes an:

1.3.1.§42 Abs 1 NÖ LWO zufolge hat eine wahlwerbende Partei ihren Wahlvorschlag für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Nach Überprüfung durch die Kreiswahlbehörde (§45 NÖ LWO) sind die Kreiswahlvorschläge abzuschließen und zu veröffentlichen (§48 Abs 1 NÖ LWO). Der Landeswahlvorschlag ist gemäß § 98 NÖ LWO von wahlwerbenden Parteien, die gemäß § 42 NÖ LWO in einem Wahlkreis kandidieren, spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag, 13 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einzubringen; nur solchen wahlwerbenden Parteien steht im Ermittlungsverfahren auf Landesebene ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten zu (vgl. überdies auch § 97 Abs 3 NÖ LWO). Nach Überprüfung durch die Landeswahlbehörde (§98 Abs 3 NÖ LWO) sind die Landeswahlvorschläge von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen (§98 Abs 4 NÖ LWO).

1.3.2.Die Anfechtungswerberin brachte am einen Kreiswahlvorschlag bei der Kreiswahlbehörde des Wahlkreises Baden ein. Dieser Wahlvorschlag wurde von der Kreiswahlbehörde überprüft und am veröffentlicht.

1.3.3.Am brachte die Anfechtungswerberin einen Landeswahlvorschlag bei der Landeswahlbehörde ein. Dieser Wahlvorschlag wurde von der Landeswahlbehörde überprüft und am veröffentlicht.

1.3.4.Da die Anfechtungslegitimation gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG an die Vorlage des Wahlvorschlages für die angefochtene Wahl bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde geknüpft ist und somit grundsätzlich nur jenen Wahlparteien gewährt wird, die sich bei der Wahl tatsächlich und rechtmäßig um Wählerstimmen beworben haben (vgl. VfSlg 11.995/1989, 12.721/1991), ist die Anfechtungswerberin, die lediglich einen Kreiswahlvor-schlag im Wahlkreis Baden und einen Landeswahlvorschlag für die Ermöglichung der Zuweisung von Mandaten im Ermittlungsverfahren auf Landesebene eingebracht hat, zur Anfechtung der Niederösterreichischen Landtagswahl nicht zur Gänze legitimiert, also nicht auch betreffend jene Wahlkreise, in denen sie nicht kandidiert hat (zur NRWO vgl. VfSlg 3091/1956; WI4/2017). Ihre Legitimation ist auf die Anfechtung betreffend den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene (§§97 ff. NÖ LWO) begrenzt.

1.4.Betreffend den Wahlkreis St. Pölten ist die Anfechtungswerberin vor folgendem Hintergrund nicht zur Anfechtung legitimiert:

Die Anfechtungswerberin bringt vor, dass eine Vorzugsstimme für ihren Spitzenkandidaten (und somit "eine gültige Stimme für die auf Landesebene kandidierende Partei WFNOE") im "Wahlkreis St. Pölten Land" nicht gewertet worden sei und nicht im amtlichen Endergebnis aufscheine. Dies widerspreche §§77 f. NÖ LWO, wonach eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber einer Parteiliste als für diese Partei gültig abgegeben gelte. Die Landeswahlbehörde tritt diesem Vorbringen u.a. unter Verweis auf die Begründung der Zulässigkeitsentscheidung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , WI4/2017, entgegen.

Die NÖ LWO sieht vor, dass nach dem ersten Ermittlungsverfahren auf Ebene des Wahlkreises (§§90 ff. NÖ LWO) gemäß § 97 NÖ LWO ein weiteres Ermittlungsverfahren auf Landesebene folgt, das mit jenem nach § 107 NRWO auf Ebene des Bundeswahlvorschlages vergleichbar ist und einen Ausgleich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im gesamten Landesgebiet vorsieht (vgl. auch Art 95 Abs 3 B-VG). Wie sich aus der Gegenschrift der Landeswahlbehörde ergibt und auch von der Anfechtungswerberin ausgeführt wird, hat die Anfechtungswerberin keinen Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis St. Pölten eingebracht. Die Einbringung eines Wahlvorschlages ist aber eine unabdingbare Anfechtungsvoraussetzung, die bei der Anfechtungswerberin in Bezug auf den Wahlkreis St. Pölten gerade nicht vorliegt. Die Anfechtungswerberin ist daher zur Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten in Bezug auf den Wahlkreis St. Pölten allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert (vgl. WI4/2017 mwN).

1.5.Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.

1.6.Nun sieht zwar § 102 Abs 1 NÖ LWO administrative Einsprüche an die Landeswahlbehörde – iS eines Instanzenzugs nach § 68 Abs 1 VfGG – vor, doch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreis- bzw. der Landeswahlbehörde. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffende) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des § 68 Abs 1 VfGG) offen (vgl. auch VfSlg 19.820/2013).

1.7.Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita B-VG eröffnet wird (vgl. dazu zB VfSlg 19.820/2013; WI4/2017 mwN).

1.8.Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, das ist im vorliegenden Fall die Kundmachung (Verlautbarung) des Wahlergebnisses durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.

1.9.Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis gemäß § 100 NÖ LWO am kundgemacht hat.

1.10.Die am persönlich eingebrachte Wahlanfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.

1.11.Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung im Hinblick auf den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene zulässig; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

2.In der Sache

2.1.Die Wahlanfechtung ist nicht begründet.

2.2.Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von dem Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechts-widrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 20.071/2016; WI4/2017).

2.3.Zu den vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (§§38, 39, 72) wegen des behaupteten Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (Art1, 95, 44 Abs 3 B-VG, Art 2 StGG, Art 8 Staatsvertrag von Wien, Art 3 1. ZPEMRK) und auch im Hinblick auf die in § 63 NÖ LWO vorgesehene persönliche Stimmabgabe kann angesichts des inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringens auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , WI4/2017, zu den weitestgehend identen Bestimmungen über die Briefwahl in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) verwiesen werden (s. Art 95 Abs 4 iVm Art 26 Abs 6 B-VG; vgl. insbesondere VfSlg 20.071/2016 mwN [zum Bundespräsidentenwahlgesetz 1971] sowie VfSlg 19.893/2014 [zur Europawahlordnung]). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung auf Grund der in der Anfechtung bloß sehr allgemein dargelegten Bedenken, mit denen auf einzelne Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 gar nicht näher Bezug genommen wird, abzugehen (vgl. zur NRWO: WI4/2017; zur NÖ Gemeinderatswahlordnung vgl. zudem VfSlg 19.278/2010). Die von der Anfechtungswerberin dargelegten Bedenken treffen sohin nicht zu.

2.4.Die Anfechtungswerberin bringt vor, der Name der wahlwerbenden Partei "Liste Franz Schnabl – SPÖ" (SPÖ) entspreche nicht den Vorgaben des § 42 Abs 3 NÖ LWO, zumal sie "gesetzwidriger Weise eine Abkürzung in der Langbezeichnung ihrer Parteibezeichnung" verwende. Die Abkürzung "SPÖ" stehe zwar vermutlich für "Sozialdemokratische Partei Österreichs", habe aber "sehr viele verschiedene Bedeutungen" und werde "auch als Abkürzung für die verschiedensten wahlwerbenden Gruppen in Gemeinden und Bundesländer[n] und für 'Sozialistische Partei Österreichs' verwendet". Die Parteibezeichnung sei von den Wahlbehörden "dennoch genehmigt" und in weiterer Folge auf allen Stimmzetteln "aufgedruckt" worden, weshalb alle Stimmzettel gesetzwidrig gewesen seien. Der Verstoß gegen § 42 Abs 3 NÖ LWO als Schutznorm gegen Verwechslungen und die Irreführung der Wähler sei auch von Relevanz für das Wahlergebnis gewesen, weil ohne die Verwendung der Parteibezeichnung mit der Abkürzung die wahlwerbende Partei "wesentlich schlechter abgeschnitten" hätte. Zudem sei zu prüfen, ob nicht der Verdacht auf Täuschung iSd § 108 Strafgesetzbuch wegen Verwendung der "gänzlich falsch[en]" Parteibezeichnung "Liste Franz Schnabl – Sozialdemokratische Partei Österreichs" durch die "Sozialdemokratische Partei Österreichs", die den Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis Baden eingebracht habe, verwirklicht worden sei.

Diesem Vorbringen entgegnet die Landeswahlbehörde, dass die Bestimmungen der NRWO mit den §§42 Abs 3 Z 1 und 74 NÖ LWO weitestgehend ident seien, "SPÖ" als ein "Akronym (Kurzwort) bzw. Initialwort zu bezeichnen" sei und in der Parteibezeichnung nach den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht missverständlich sei, sondern im konkreten Zusammenhang einen eindeutigen Inhalt habe. Die Verwendung verleite auch nicht zu Verwechslungen mit anderen wahlwerbenden Parteien.

2.4.1.Gemäß § 42 Abs 3 Z 1 NÖ LWO hat der Kreiswahlvorschlag "die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können" zu enthalten. Kreiswahlvorschläge haben zudem die Wahlkreisliste (Verzeichnis von höchstens 15 "Bezirkskandidaten") sowie die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse) zu enthalten.

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat gemäß § 43 Abs 1 NÖ LWO der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die Parteien betreffen, die im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Betreffen die Wahlvorschläge mit derselben oder schwer unterscheidbaren Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung nur Parteien, die nicht im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind und gelingt kein Einvernehmen, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen zu streichen hat (§43 Abs 1 letzter Satz NÖ LWO). Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§42 Abs 2 NÖ LWO) auf oder entspricht er nicht den in § 42 Abs 3 NÖ LWO geforderten Voraussetzungen, so ist er gemäß § 45 Abs 3 NÖ LWO spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen.

2.4.2.Aus der Regelung der Darstellung der Partei- und Kurzbezeichnungen bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§§42 ff. NÖ LWO) und der Gestaltung der amtlichen Stimmzettel (§§74 ff. NÖ LWO) ist der Grundsatz ersichtlich, dass von der äußeren Gestaltung des Stimmzettels her eine (optische) Bevorzugung oder Benachteiligung einer Wählergruppe ausgeschlossen sein soll (vgl. VfSlg 8270/1978, 20.044/2016; WI4/2017). Diese Bestimmungen richten sich an die Kreiswahlbehörde, die für die Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge verantwortlich ist (vgl. § 48 Abs 1 NÖ LWO), bzw. an die Landeswahlbehörde, die für die Veranlassung der Herstellung der amtlichen Stimmzettel (vgl. § 74 Abs 3 NÖ LWO) zuständig ist. § 43 NÖ LWO enthält Regelungen für die Vorgehensweise bei mehreren Kreiswahlvorschlägen mit denselben oder schwer unterscheidbaren Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen. Diese Bestimmungen dienen dem Zweck, Verwechslungen zu verhindern, und somit dem u.a. in Art 95 Abs 1 B-VG verankerten Grundsatz der Freiheit der Wahl selbst, wobei jene Wahlparteien, deren Bezeichnungen bereits bei der letzten Landtagswahl verwendet worden sind, einen Anspruch darauf haben, dass ihre Identität nicht durch Bezeichnungen anderer Wahlparteien beeinträchtigt wird (vgl. zur NRWO: WI4/2017 mwN).

Die Parteibezeichnung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts-hofes ein unteilbares Ganzes (vgl. VfSlg 266/1924, 10.821/1986, 11.875/1988), auch wenn der gewählte Name aus mehreren Teilen zusammengesetzt ist, welche durch Klammern, Bindestrich oder auf andere Weise miteinander verknüpft sind. Selbst wenn § 42 Abs 3 Z 1 NÖ LWO daher anordnet, dass die Parteibezeichnung aus "Worten" zu bestehen hat, erweist sich die Verwendung von Satzzeichen oder (auch) Worte ersetzenden Zeichen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht als rechtswidrig, solange diese nicht missverständlich erscheint oder zu Verwechslungsgefahr führt (vgl. dazu zB VfSlg 6195/1970, 8848/1980; zur vergleichbaren Bestimmung in der NRWO s. WI4/2017).

2.4.3.Gegen die Verwendung von "SPÖ" in der Parteibezeichnung iSd § 42 Abs 3 Z 1 NÖ LWO bestehen angesichts der zuvor angeführten Rechtsprechung keine Bedenken, zumal der Buchstabenfolge im konkreten Zusammenhang ein eindeutiger Inhalt zukommt (s. erneut WI4/2017).

2.4.4.Betreffend die von der Anfechtungswerberin vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf eine "Täuschung" durch die Verwendung einer "falschen" (wohl gemeint: von der Bezeichnung der politischen Partei abweichenden) Parteibezeichnung durch die wahlwerbende Partei "Liste Franz Schnabl – SPÖ" kann auf die Ausführungen zur Unterscheidung von politischer und wahlwerbender Partei im Erkenntnis vom , WI4/2017, verwiesen werden, zumal das österreichische Wahlrecht klar zwischen politischer Partei und wahlwerbender Partei unterscheidet. Der Name der wahlwerbenden Partei "Liste Franz Schnabl – SPÖ" ergibt sich eindeutig aus dem gemäß § 42 Abs 3 Z 1 NÖ LWO eingebrachten Kreiswahlvorschlag, der gemäß § 48 Abs 1 NÖ LWO veröffentlicht wurde, sodass der Bezeichnung der den Kreiswahlvorschlag einbringenden (juristischen) Person (zB Sozialdemokratische Partei Österreichs als politische Partei) keine Bedeutung zukommt (vgl. Punkt III.2.5.3.3. des Erkenntnisses WI4/2017).

2.5.Nach Ansicht der Anfechtungswerberin hätte Listenplatz 2 gemäß § 74 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 und 3 NÖ LWO leer bleiben müssen, weil die "Liste Franz Schnabl – SPÖ" bei der letzten Landtagswahl nicht kandidiert habe und auch Franz Schnabl im zuletzt gewählten Niederösterreichischen Landtag nicht vertreten gewesen sei. Die daher als "übrige wahlwerbende Partei" iSd § 48 Abs 3 NÖ LWO zu beurteilende, neu kandidierende wahlwerbende Partei wäre "nach den gem. § 48 […] Abs 2 [NÖ LWO] gereihten Parteien, (= Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren […]) am Stimmzettel anzuführen gewesen". Dieses "Vorreihen" auf "Listenplatz 2 statt Listenplatz 6 oder 7" habe "klarerweise den Sinn und jedenfalls die Wirkung [gehabt], daß dadurch die 'Liste Franz Schnabl – SPÖ' ein besseres Ergebnis bei der Wahl erzielt". Die Anfechtungswerberin bringt weiters vor, es habe entgegen dem in Art 95 Abs 1 B-VG verbürgten gleichen Wahlrecht bei der Reihung der wahlwerbenden Parteien auf den Stimmzetteln eine Diskriminierung von "neuen Parteien" stattgefunden, weil die "zuletzt im Landtag vertretene[n] Parteien mit den vorderen Listenplätzen am Stimmzettel privilegiert" worden seien.

Zur Rechtmäßigkeit der Reihung führt die Landeswahlbehörde mit näherer Begründung aus, dass die wahlwerbende Partei "Liste Franz Schnabl – SPÖ" gemäß § 48 Abs 2 NÖ LWO angesichts einer wertenden Gesamtschau als Nachfolgerin der zuletzt im Landtag vertretenen Partei "SPÖ" Anspruch auf den zweiten Listenplatz gehabt habe.

2.5.1.§48 Abs 2, 3 und 4 NÖ LWO enthält nähere Regelungen bezüglich der Reihung der wahlwerbenden Parteien auf dem Stimmzettel. In der Veröffentlichung nach § 48 Abs 1 NÖ LWO hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach § 48 Abs 2 NÖ LWO zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen (§48 Abs 4 NÖ LWO). Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde der Kreiswahlbehörde bis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und für die Kreiswahlbehörde verbindlich (§48 Abs 2 letzter Satz NÖ LWO). Im Anschluss an die nach § 48 Abs 2 NÖ LWO gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist (§48 Abs 3 NÖ LWO).

2.5.2.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegen Bestimmungen, wonach Bezeichnung und Listenplatz von jenen wahlwerbenden Parteien, die bereits zuvor im Landtag vertreten waren, gesetzlich besonders geschützt werden, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg 10.821/1986 mwN zum System der Verhältniswahl; zur NRWO: WI4/2017 mwN). Entgegen der Ansicht der Anfechtungswerberin hegt der Verfassungsgerichtshof daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§48, 74 NÖ LWO über die Reihung von wahlwerbenden Parteien auf der Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge und den Stimmzetteln.

2.5.3.Ob es sich bei einer wahlwerbenden Partei um die Nachfolgerin einer im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Partei handelt, ist anhand einer wertenden Gesamtschau aller einschlägigen Aspekte zu ermitteln. Dabei sind die Partei- und Kurzbezeichnung sowie die Frage nach einem Übereinstimmen von Grundelementen der Wahlprogramme, personelle Aspekte (Zustellungsbevollmächtigte, Vertrauensleute, Kandidaten, Abgeordnete als Unterstützer), aber auch die hinter einer Kandidatur stehende politische Partei oder die zuletzt im nunmehr neu zu wählenden allgemeinen Vertretungskörper vertretenen Personen in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zur weitgehend identen Regelung in der NRWO: WI4/2017 mwN).

2.5.4.Sofern die Rechtswidrigkeit der durch die Landeswahlbehörde erfolgten Reihung der wahlwerbenden Partei "Liste Franz Schnabl – SPÖ" (SPÖ) an zweiter Stelle behauptet wird, bestehen dagegen keine Bedenken: Die Reihung liegt darin begründet, dass es sich um eine Partei handelt, die bei der letzten Landtagswahl als wahlwerbende Partei "Sozialdemokratische Partei Österreichs" (SPÖ) die zweitgrößte Anzahl an Mandaten erreicht hat und daher gemäß § 48 Abs 2 NÖ LWO an dieser Stelle zu reihen ist (vgl. VfSlg 10.821/1986, 11.875/1988, 20.044/2016; vgl. auch VfGH, WI4/2017). Neben der vorliegenden teilweisen Übereinstimmung der Parteibezeichnung ("SPÖ" als Kurzbezeichnung, "SPÖ" als Teil der Parteibezeichnung) und der klar ersichtlichen Unterstützung durch dieselbe politische Partei wurden die erforderlichen Unterstützungserklärungen von Landtagsabgeordneten im Wahlkreis Baden durch Abgeordnete, die in der XVIII. Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages als Mandatare für die Partei "Sozialdemokratische Partei Österreichs" (SPÖ) dem NÖ Landtag angehörten, geleistet, sodass all diese Elemente für eine materielle Identität mit einer im Landtag vertretenen Partei sprechen. Es kann der Landeswahlbehörde daher – angesichts der offenkundigen Kontinuität – nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine weiteren Ermittlungen oder Nachforschungen zur Frage anzustellen waren, ob es sich bei der "Liste Franz Schnabl – SPÖ" (SPÖ) tatsächlich um die Nachfolgerin der im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Partei mit der Kurzbezeichnung "SPÖ" handelt und sich dies auch in der Reihung widerspiegelt (vgl. VfSlg 10.821/1986, 11.875/1988, 13.643/1993; vgl. zudem WI4/2017).

2.5.5.Das Vorbringen der Anfechtungswerberin, die amtlichen Stimmzettel seien wegen Verstoßes gegen § 48 Abs 2 und 3 NÖ LWO rechtswidrig, geht daher ins Leere.

2.6.Die Anfechtungswerberin moniert weiters, dass sie auf jenen Stimmzetteln für Wahlkreise, für die sie zwar keinen Kreiswahlvorschlag eingebracht habe, für die aber der Landeswahlvorschlag der Anfechtungswerberin gemäß § 98 NÖ LWO vorgelegen sei, als Wahlpartei nicht aufgeschienen sei. Die Anfechtungswerberin leitet aus der Bestimmung des § 74 Abs 1 Z 5 NÖ LWO über den Landeswahlvorschlag ab, dass auch jene wahlwerbenden Parteien in allen Wahlkreisen auf den Stimmzetteln aufscheinen müssten, die neben (zumindest) einem Kreiswahlvorschlag einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben. Demnach sei nur im Wahlkreis Baden – sohin nur in einem von 20 Wahlkreisen – der Stimmzettel rechtmäßig gewesen. Die Gültigkeit des kundgemachten Landeswahlvorschlages sei nicht abhängig von der Gültigkeit von mehreren Kreiswahlvorschlägen.

Dem hält die NÖ Landeswahlbehörde entgegen, dass nur jene Kreiswahlvorschläge veröffentlicht werden könnten, die eingebracht worden seien. Eine wahlwerbende Partei nehme nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung am Ermittlungsverfahren im jeweiligen Wahlkreis teil (§42 Abs 1 iVm § 93 NÖ LWO). Auf den amtlichen Stimmzetteln dürften ebenfalls nur die Parteibezeichnungen und Bewerber von veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen enthalten sein, sodass die Anfechtungswerberin nur auf dem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises Baden aufgenommen habe werden können.

2.6.1.Aus § 42 Abs 1 NÖ LWO ergibt sich, dass für jeden der 20 Wahlkreise des § 2 Abs 1 NÖ LWO ein Kreiswahlvorschlag für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (§§90 ff. NÖ LWO) vorzulegen ist. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat gemäß § 74 Abs 1 NÖ LWO in der Reihenfolge der veröffentlichten Kreiswahlvorschläge jeweils folgende Angaben zu enthalten: die Listennummern (Z1), die Parteibezeichnungen (Z2), allfällige Kurzbezeichnungen (Z3), Rubriken mit einem Kreis (Z4), eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift "Vorzugsstimme Landesliste" und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber (Z5), eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift "Vorzugsstimme Wahlkreisliste" mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß § 48 und § 98 NÖ LWO erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten (Z6).

2.6.2.Entgegen dem Vorbringen der Anfechtungswerberin ergibt sich aus § 74 Abs 1 NÖ LWO eindeutig, dass nur jene wahlwerbenden Parteien auf dem Stimmzettel aufscheinen dürfen, die für den betreffenden Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht haben. Lediglich bei Einbringung eines Kreiswahlvorschlages in einem Wahlkreis hat die jeweilige wahlwerbende Partei auch mit ihrem Landeswahlvorschlag samt der Bewerberliste auf dem Stimmzettel enthalten zu sein. Dagegen bestehen vor dem Hintergrund des bei der Mandatszuteilung nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorliegenden Systems, das – basierend auf der Grundlage, dass ein Wähler nur eine Stimme gültig abgeben kann – die Mandatsvergabe einerseits im Ermittlungsverfahren auf Wahlkreisebene (§§90 ff. NÖ LWO) und anschließend im Ermittlungsverfahren auf Landesebene (§§97 ff. NÖ LWO) vorsieht, keine Bedenken (vgl. Art 95 B-VG sowie die Rechtsprechung zur Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise VfSlg 8321/1978, 8700/1979, sowie zum Grundsatz der wahlkreismäßigen Repräsentation VfSlg 3653/1959, 8852/1980, 19.820/2013). Würden nämlich – der Ansicht der Anfechtungswerberin entsprechend – am Stimmzettel eines Wahlkreises unabhängig vom Vorliegen eines Kreiswahlvorschlages alle wahlwerbenden Parteien, die einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben bzw. die von diesen namhaft gemachten Bewerber aufscheinen, würde dies dem für die Mandatszuteilung zugrunde liegenden System der NÖ Landtagswahlordnung 1992, das auf die (einzige) gültig abgegebene Stimme im Wahlkreis abstellt, widersprechen. Es ist daher gesetzeskonform, dass gemäß § 97 NÖ LWO im Ermittlungsverfahren auf Landesebene nur jene Stimmen als gültige Stimmen miteinbezogen werden können, die auch schon auf Kreisebene für gültig befunden worden sind (§§77 ff., 91, 93 NÖ LWO).

2.6.3.Daran ändert auch die in § 78 NÖ LWO vorgesehene Möglichkeit, einzelnen, auf einem Wahlvorschlag aufscheinenden, Bewerbern neben einer Stimme für die wahlwerbende Partei auch eine Vorzugsstimme zu geben, die – ohne in die Liste der wahlwerbenden Parteien einzugreifen – der Personalisierung des Wahlrechtes dient, nichts (vgl. dazu VfSlg 19.820/2013 mwN).

2.6.4.Die Anfechtungswerberin war daher – wie auch die Landeswahlbehörde ausführt – richtigerweise nicht auf den Stimmzetteln aller Wahlkreise aufzunehmen, sondern nur auf jenem für den Wahlkreis Baden.

2.7.Die Anfechtungswerberin bringt der Sache nach weiters vor, dass im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Stimmabgabe für "Zweitwohnsitzer" unklar sei, wodurch sich der "ordentliche Wohnsitz" der NÖ LWO vom Hauptwohnsitz des Meldegesetzes unterscheide; obgleich es laut § 1 Abs 7 Meldegesetz nur einen Hauptwohnsitz geben könne, sei nach der NÖ LWO das Vorliegen mehrerer "ordentlicher" Wohnsitze "oder eine Kombination aus Hauptwohnsitz und ordentlichen Wohnsitzen nicht ausgeschlossen". Im Zuge der Vorbereitungen zur Landtagswahl seien außerdem zahlreiche Rechtswidrigkeiten bei der Erstellung der Wählerevidenz und der Wählerverzeichnisse aufgetreten, weil die Gemeinden eine sehr unterschiedliche Vorgangsweise bei der Streichung von Wahlberechtigten verfolgt hätten. Entgegen der Vorgabe des § 2 Abs 4 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz sei in "Puchenstuben, St. Anton an der Jessnitz und in St. Pölten […] kein Zweitwohnsitzer gestrichen [worden], den die Behörden nicht erreicht haben. D.h. die Zweitwohnsitzer dieser Gemeinden blieben auch ohne Abgabe des Wählerevidenzblattes in der Wählerevidenz".

Die Landeswahlbehörde führt im Hinblick auf dieses Vorbringen aus, dass von der Anfechtungswerberin keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens behauptet, sondern lediglich "allgemein gehaltene Rechtsfragen" gestellt worden seien. Die Wahlberechtigung zur Landtagswahl sei eindeutig in § 21 iVm § 24 NÖ LWO geregelt. Es bestehe sowohl bei der Erstellung der Wählerevidenz als auch bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht sowie zur Stellung eines Berichtigungsantrages samt nachfolgender Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die betroffene Person sei jedenfalls über die Streichung aus der Landes-Wählerevidenz zu verständigen. Sinn und Zweck der Einführung des Wählerevidenzblattes sei gewesen, "für die nachfolgenden Berichtigungsverfahren und Beschwerdeverfahren entsprechend nachvollziehbare Grundlagen zu haben". Im Zusammenhang mit der Auflage der Wählerverzeichnisse der Gemeinden sei im Zuge der Landtagswahl 2018 lediglich eine einzige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben worden.

2.7.1.Die Ausführungen der Anfechtungswerberin betreffend die in der NÖ LWO ermöglichte Stimmabgabe von Staatsbürgern ohne Hauptwohnsitz aber mit "ordentlichem Wohnsitz" in einer niederösterreichischen Gemeinde sind in Bezug auf die Regelung des Art 6 Abs 2 B-VG nicht nachvollziehbar (zum Erfordernis des Hauptwohnsitzes vgl. auch VfSlg 20.104/2016): Nach Art 6 Abs 2 B-VG kann der Landesgesetzgeber vorsehen, dass auch Staatsbürger, die zwar keinen Hauptwohnsitz, aber doch einen Wohnsitz in einem Land haben, auf Grund der in Art 95 Abs 1 und 2 B-VG vorgesehenen Regelung über die Wahlberechtigung bei der Landtagswahl als Landesbürger wahlberechtigt sein können (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art 151 Abs 9 B-VG sowie Thienel, Art 6 B-VG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg., 1999, Rz 78, 101 f.).

2.7.2.Mit ihrem Vorbringen verkennt die Anfechtungswerberin auch, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nur in einem die Rechtmäßigkeit der Wählerevidenz bzw. des Wählerverzeichnisses betreffenden Verfahren zu prüfen wäre: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob bestimmte Personen rechtswidriger Weise (nicht) in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, im hiefür vorgesehenen Verfahren (Art141 Abs 1 liti bzw. litj B-VG) zu relevieren ist (vgl. VfSlg 18.729/2009 mwN, 19.893/2013, 19.944/2015, 20.104/2016 sowie ; , E157/2015; , WIV4/2016).

2.7.3.Auch im vorliegenden Fall sehen die §§5 bis 8 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz betreffend die Wählerevidenz sowie §§28 ff. NÖ LWO in Bezug auf das Wählerverzeichnis jeweils ein Verfahren vor, das im Falle der Verweigerung der Streichung einer Person aus der Wählerevidenz bzw. dem Wählerverzeichnis oder der Aufnahme einer Person in die Wählerevidenz oder das Wählerverzeichnis letztlich in einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mündet, mit der im Ergebnis über die Frage der Wahlberechtigung der betroffenen Person zum Stichtag abgesprochen wird (zur Antrags- und Beschwerdelegitimation in diesen Verfahren vgl. zuletzt VfSlg 20.104/2016; zur NÖ Gemeinderatswahlordnung vgl. VfSlg 18.729/2009; 19.944/2015; ).

2.7.4.Es wäre somit zB auch dem Zustellungsbevollmächtigten der Anfechtungswerberin als Staatsbürger die Überprüfung der Wählerevidenz und des Wählerverzeichnisses durch die Beantragung von Streichungen aus oder Aufnahmen in diese Verzeichnisse möglich gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 5 Abs 5 Landesbürgerevidenzengesetz sowie in § 27 NÖ LWO vorgesehenen Möglichkeiten der Übermittlung der Daten über die Eintragungen in die Landes-Wählerevidenz und in das Wählerverzeichnis an wahlwerbende Parteien). Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich könnte gemäß Art 141 Abs 1 litj B-VG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. In diesem Anfechtungsverfahren wären die Bestimmungen über die Wahlberechtigung präjudiziell und könnten daher allfällige verfassungsrechtliche Bedenken sowie die Rechtswidrigkeit der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden (VfSlg 17.589/2005, 18.729/2009 mwN; s. zudem VfSlg 20.104/2016). Nach Abschluss dieser Verfahren hat die Wahlbehörde die Wählerevidenz und das Wählerverzeichnis abzuschließen und dieses der Wahl zugrunde zu legen. Im Hinblick darauf bestimmt sich die Wahlberechtigung daher auch für die Wahlbehörde bindend nur mehr nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis (vgl. auch § 12 Abs 4 NÖ LWO). Damit erweisen sich aber die von der Anfechtungswerberin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen über die Wahlberechtigung im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG als nicht präjudiziell (vgl. erneut VfSlg 17.589/2005, 18.729/2009, 19.893/2013).

2.8.Soweit die Anfechtungswerberin die "falsche Zusammensetzung der NÖ-Landeswahlbehörde" daraus ableitet, dass "parteipolitisch befangene Mitglieder" mitgewirkt hätten, genügt es darauf hinzuweisen, dass weder eine Besetzung der Wahlbehörden mit parteipolitisch "neutralen Personen" (vgl. VfSlg 17.589/2005) noch mit (stimmberechtigten) Vertretern allerWahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, verfassungsrechtlich geboten (vgl. zur NÖ Gemeinderatswahlordnung: VfSlg 18.729/2009; vgl. zudem Art 26a Abs 1 B-VG, wonach den Wahlbehörden als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben; so bereits VfSlg 20.071/2016; WI4/2017) oder in den relevanten Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorgesehen ist (§§7 bis 19; vgl. auch das in § 16 Abs 3 NÖ LWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzer).

2.8.1.Die Anfechtungswerberin bringt weiters vor, dass die Landeswahlbehörde auch deshalb unrichtig zusammengesetzt gewesen sei, "weil bei der Sitzung am die Vertrauensperson [der Anfechtungswerberin] nicht geladen war. Der WFNOE-Landeswahlvorschlag und die Nominierung der WFNOE-Vertrauensperson wurde tags zuvor – am – bei der NÖ-Landeswahlbehörde persönlich eingereicht". Die Leiterin der Landeswahlbehörde habe es unterlassen, "dafür zu sorgen, daß die Sitzung der NÖ-Landesregierung so zeitgerecht angesetzt wurde, daß alle Parteien, die einen Landeswahlvorschlag rechtzeitig eingebracht haben und Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der Landeswahlbehörde entsenden wollten, dies auch tatsächlich tun konnten, indem die NÖ-Landesregierung rechtzeitig einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen gehabt hätte und nicht erst drei Wochen nach Einbringung des Antrages auf Entsendung einer Vertrauensperson und drei Wochen nach der Sitzung der NÖ-Landeswahlbehörde vom , bei der über die Zulassung der wahlwerbenden Parteien zur NÖ-Landtagswahl 2018 abgesprochen wurde". Die Anfechtungswerberin sei "durch die Verweigerung der Teilnahme an der Sitzung der NÖ-Landeswahlbehörde am beim Informationszugang gegenüber den anderen wahlwerbenden und teilnehmenden Parteien diskriminiert" worden.

2.8.2.Diesem Vorbringen entgegnet die Landeswahlbehörde, dass am keine Sitzung der Landeswahlbehörde stattgefunden habe, sondern lediglich eine Pressekonferenz durch den 1. Landeswahlleiter-Stellvertreter abgehalten worden sei. Zudem weist sie darauf hin, dass die "Forderung der Anfechtungswerberin, wonach eine am Vortag (nachmittags) vorgeschlagene Vertrauensperson bereits an dem darauffolgenden Tag der Nominierung auf Grundlage eines Regierungsbeschlusses und zu erfolgender Einladung an einer Sitzung der Lande[s]wahlbehörde teilnehmen können soll, […] in der Praxis verwaltungstechnisch nicht durchführbar" sei.

2.8.3.Soweit die Anfechtungswerberin vorbringt, dass die von ihr nominierte Vertrauensperson iSd § 15 Abs 4 NÖ LWO zu einer Sitzung der Landeswahlbehörde am nicht geladen worden sei, genügt der Hinweis darauf, dass sich für den Verfassungsgerichtshof angesichts der mit den Wahlakten übermittelten Niederschriften und der Protokolle samt Anwesenheitslisten (insbesondere zur Sitzung der Landeswahlbehörde vom ) sowie der Ausführungen der Landeswahlbehörde keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass am eine Sitzung der Landeswahlbehörde stattgefunden hat. Im Übrigen hat aber, selbst wenn ein Recht von nicht bereits im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Parteien auf Entsendung von höchstens zwei Vertretern als Vertrauenspersonen in jede Wahlbehörde besteht (§15 Abs 4 NÖ LWO), allein eine (allenfalls rechtswidrige) Nichtberücksichtigung der Vertrauenspersonen bei der Ladung zu einer Sitzung der Landeswahlbehörde keine Auswirkungen auf die gültige Zusammensetzung oder Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde (§12 Abs 2, § 17 NÖ LWO). Der Vertrauensperson wäre jedenfalls nur ein Teilnahmerecht, nicht jedoch ein Stimmrecht zugekommen (vgl. § 15 Abs 4 NÖ LWO; vgl. auch VfSlg 20.071/2016, Punkt III..3.).

2.9.Die Anfechtungswerberin bringt weiters Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des am auf der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden kundgemachten Kreiswahlergebnisses vor, weil darin aufscheine, dass "0" Wahlkarten ausgegeben worden seien, jedoch "31 Wahlkarten-Stimmen abgegeben wurden und alle 31 abgegebenen Wahlkartenstimmen gültig waren". Dies sei schlicht unmöglich und könne auch nicht mit den in der Presse kolportierten, in ganz Niederösterreich ausgegebenen 108.632 Wahlkarten in Einklang gebracht werden. Nach Schätzung der Anfechtungswerberin müssten im Wahlkreis Baden nämlich über 5.000 Wahlkarten ausgegeben worden sein.

Die Landeswahlbehörde führt dazu aus, dass als eigener Punkt unter jedem Wahlkreisergebnis das Ergebnis der Wahlkarten, welche in fremden Wahlkreisen am Wahltag in Wahlsprengeln gemäß § 65 Abs 1 und 3 NÖ LWO abgegeben worden seien, ersichtlich sei. Auf den Wahlkreis Baden seien insgesamt 31 solcher Wahlkarten entfallen.

Die Verlautbarung des Kreiswahlergebnisses (zumindest an der Amtstafel des Sitzes der Kreiswahlbehörde) hat gemäß § 96 Abs 1 NÖ LWO die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate und den Zeitpunkt, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurden, zu enthalten. Die Anfechtungswerberin führt selbst aus, dass nach § 96 NÖ LWO bei der Verlautbarung des Kreiswahlergebnisses keine Angaben über Briefwahlkarten, Wahlkarten und die Verteilung der gültigen Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien zu machen sind und die "Nicht-Veröffentlichung der ausgegebenen und abgegebenen Briefwahlkarten im Wahlkreis Baden offenbar sogar rechtskonform" gewesen sei. Obgleich gemäß § 40 Abs 3 NÖ LWO die Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten an die Kreiswahlbehörde und von dieser an die Landeswahlbehörde vorgesehen ist, ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof nicht, dass darüber hinaus eine Pflicht zur Veröffentlichung dieser Zahlen besteht. In der Verlautbarung gemäß § 96 Abs 1 NÖ LWO für den Wahlkreis Baden sind alle gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffend Wahlkarten aus fremden Wahlkreisen eingehalten worden; über die gesetzliche Anforderung hinausgehende Daten in der Verlautbarung hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt somit im Hinblick auf die Verlautbarung des Ergebnisses im Wahlkreis Baden nicht vor.

2.10.Soweit die Anfechtungswerberin die Bestimmung des Art 1 Abs 3 Z 4 EGVG – insbesondere mangels Anwendbarkeit des § 7 AVG – für verfassungswidrig erachtet, genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit dieser Regelung (vgl. WI4/2017 mwN).

2.11.Schließlich ist die Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang auch mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, das Wahlverfahren sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Anfechtungswerberin das Recht auf Akteneinsicht verweigert und ihr keine Niederschrift und kein Protokoll von der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zugestellt worden sei. Die Anfechtungswerberin ist gemäß § 15 Abs 4 NÖ LWO bzw. § 58 Abs 2 NÖ LWO berechtigt, in die Bezirks-, Kreis- (sofern ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht worden ist) und Landeswahlbehörde höchstens zwei Vertreter als Vertrauensperson zu entsenden, die an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teilnehmen dürfen bzw. zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt sind. Die Anfechtungswerberin hat weder an den Sitzungen der Landeswahlbehörde am Wahltag, noch am Tag nach der Wahl und am teilgenommen. Da sie zu jeder dieser Sitzungen eingeladen war, wäre ihr die Einsicht in den Wahlakt möglich gewesen. Diese Möglichkeit hat die Anfechtungswerberin jedoch nach den im Wahlakt enthaltenen Niederschriften und Anwesenheitslisten sowie den Ausführungen der Landeswahlbehörde nicht wahrgenommen. Die Vertrauensperson der Anfechtungswerberin war bei der Sitzung am anwesend, unterfertigte die Niederschrift und wäre daher in der Lage gewesen, Einsicht in den Landeswahlakt (Niederschrift gemäß § 101 NÖ LWO und Landeswahlvorschläge; vgl. § 101 Abs 3 NÖ LWO) zu nehmen und ihre Behauptungen zu konkretisieren (vgl. auch VfSlg 6207/1970, 19.245/2010; zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht vgl. zudem VfSlg 15.033/1997, 19.733/2013), weshalb es der Anfechtungswerberin auch in diesem Punkt nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach ihrem Zustellungsbevollmächtigten Niederschriften und Protokolle der Wahlbehörden nicht übermittelt worden seien, geht schon deswegen ins Leere, weil die maßgeblichen Rechtsvorschriften das behauptete Recht nicht vorsehen (vgl. idS zum Nichtbestehen eines Antragsrechtes einer Vertrauensperson in der Bundeswahlbehörde VfSlg 17.178/2004; WI4/2017).

IV.Ergebnis

1.Der Anfechtung ist daher in Bezug auf den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene nicht stattzugeben.

2.Im Übrigen ist die Anfechtung zurückzuweisen.

3.Bei diesem Ergebnis konnte von der in der Anfechtungsschrift beantragten Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahmen abgesehen werden.

4.Über den Einwand der Befangenheit einzelner Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist nicht abzusprechen (vgl. zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.893/2014; WI13/2016). Im Übrigen sind die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Ausschließung iSd § 12 VfGG nicht gegeben (vgl. WI4/2017).

5.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:WI1.2018
Schlagworte:
Wahlen, Landtag, Stimmzettel, Partei politische, Wahlvorschlag, Wahlkreise, Wahlbehörden, Ermittlungsverfahren, Wahlergebnis, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation

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