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VfGH vom 04.12.1997, WI-8/96

VfGH vom 04.12.1997, WI-8/96

Sammlungsnummer

15033

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Bezirksvertretungswahlen in einem Wiener Gemeindebezirk als verspätet; Abweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderatswahl 1996; keine entsprechende Konkretisierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; rechtmäßige Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wegen Versäumung der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - dreitägigen Frist

Spruch

Die Wahlanfechtung wird, insoweit sie sich gegen die Bezirksvertretungswahl richtet, zurückgewiesen, insoweit sie sich gegen die Gemeinderatswahl richtet, abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am fand - ua. auch im hier maßgeblichen Wahlkreis Donaustadt bzw. im 22. Wiener Gemeindebezirk - die vom Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien gemäß § 3 Abs 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO, LGBl. 16, idF LGBl. 1996/27 und 1996/31, im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft 32A, ausgeschriebene Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen statt.

1.1.2. Im Wahlkreis Donaustadt lagen der Wahl des Gemeinderates die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß § 50 GWO abgeschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft 39A, kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), Österreichische Volkspartei (ÖVP),

Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF),

Die Grünen Grüne Alternative Wien (GRÜNE),

Bewegung Rotes Wien,

Die Neutralen - Bürgerinitiative (N),

Freie Demokraten Wien (FDW) und Donaustadt-Partei.

Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk vom entfielen von den 61.931 gültig abgegebenen Stimmen - 1.179 wurden als ungültig gewertet - auf

SPÖ ................ 27.546 Stimmen (4 Mandate),

ÖVP ................. 6.229 Stimmen (0 Mandate),

FPÖ ................ 18.443 Stimmen (2 Mandate),

LIF ................. 4.416 Stimmen (0 Mandate),

GRÜNE ............... 3.577 Stimmen (0 Mandate),

Bewegung Rotes Wien ... 268 Stimmen (0 Mandate),

N ..................... 490 Stimmen (0 Mandate),

FDW ................... 63 Stimmen (0 Mandate),

Donaustadt-Partei ..... 899 Stimmen (0 Mandate).

Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber sowie die Zahl der Restmandate wurden am von der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk gemäß § 85 Abs 6 GWO durch Anschlag an der Amtstafel (und in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien vom , Heft 43A) verlautbart.

1.1.3. Der Wahl der Bezirksvertretung im 22. Bezirk lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß § 50 GWO abgeschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft 39A, kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:


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-
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
-
Liste Karl Regner - Volkspartei Donaustadt (ÖVP),
-
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
-
Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF),
-
Die Grünen Grüne Alternative Wien (GRÜNE),
-
Bewegung Rotes Wien,
-
Bürgerliche Grüne Österreichs Die Ökologische
Bürgerliste (BGÖ)
-
Die Neutralen - Bürgerinitiative (N),
-
Freie Demokraten Wien (FDW),
-
Donaustadt-Partei.

Laut Niederschrift der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk vom entfielen von den 61.863 gültig abgegebenen Stimmen - 1.521 wurden als ungültig gewertet - auf

SPÖ ................ 26.768 Stimmen (27 Mandate),

ÖVP ................. 6.484 Stimmen ( 6 Mandate),

FPÖ ................ 17.880 Stimmen (18 Mandate),

LIF ................. 4.094 Stimmen ( 4 Mandate),

GRÜNE ............... 3.939 Stimmen ( 4 Mandate),

Bewegung Rotes Wien ... 333 Stimmen ( 0 Mandate),

BGÖ .................... 93 Stimmen ( 0 Mandate),

N ..................... 501 Stimmen ( 0 Mandate),

FDW ................... 71 Stimmen ( 0 Mandate),

Donaustadt-Partei ... 1.700 Stimmen ( 1 Mandat).

Die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzbewerber wurden am von der Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk gemäß § 85 Abs 6 GWO durch Anschlag an der Amtstafel (und in der Sonderausgabe des Amtsblattes der Stadt Wien vom , Heft 43A) verlautbart.

1.2.1. Mit ihrer am zur Post gegebenen und auf Art 141 Abs 1 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift stellt die wahlwerbende Partei "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"nachstehend genannte Teile des Wahlverfahrens als nichtig zu erklären und aufzuheben:


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-
das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Zurückweisung des am eingebrachten Einspruchs der Beschwerdeführerin gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt bei der Gemeinderatswahl 1996 mit Bescheid des Wiener Stadtsenates vom ,


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-
das Einspruchsverfahren der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 1996 hinsichtlich der Abweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk bei der Gemeinderatswahl 1996 mit Bescheid vom ,


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-
das erste Ermittlungsverfahren der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 1996 im Umfang der ziffernmäßigen Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk sowie auch das zweite Ermittlungsverfahren, die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde Donaustadt und die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde,


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-
die Feststellungen der Bezirkswahlbehörde Donaustadt über die zahlenmäßigen Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden des Bezirkes sowie die Feststellungen der Sprengelwahlbehörden des Bezirkes Donaustadt über die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der gültigen Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen)."

Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:

"Am fanden in Wien die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 1996 statt. Im Sprengel Donaustadt erlangte die wahlwerbende Partei SPÖ 4 Grundmandate, wobei lediglich 18 Reststimmen verblieben. Insgesamt gelangten in Wien 29 Restmandate zur Verteilung, wobei die FPÖ mit 62.225 Stimmen mit Abstand die meisten Stimmen hatte und demnach im Falle, daß ein zusätzliches Restmandat zur Verteilung gelangen würde, dieses jedenfalls der FPÖ zu Gute kommen würde. Im Falle, daß die SPÖ im Sprengel Donaustadt demnach um mindestens 18 Stimmen weniger erhielte, gelangte ein zusätzliches Restmandat zur Verteilung, welches der FPÖ zu Gute kommen würde.

...

Am Tage der Wahl fanden ja insgesamt drei Wahlen statt, die EU-Wahl, die Wahl zur Bezirksvertretung und die Landtagswahl, und war der Wahltag von einer immensen Überforderung der Beisitzer geprägt, die von frühmorgens bis in die späten Nachtstunden ihre Tätigkeit ausüben mußten.

Beim entscheidenden Schritt des Auszählens der Stimmen ist es zu Ungenauigkeiten gekommen. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk bei der Gemeinderatswahl 1996 hat die wahlwerbende Partei am Einspruch erhoben. Konkret wurde behauptet, daß es bei Auszählung der Stimmen in zahlreichen Wahlsprengeln des Wahlkreises Donaustadt zu gesetzwidriger Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln in den Sprengeln, die eine ziffernmäßig falsche Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkswahlbehörde zur Folge hatte, (gekommen sei). Unregelmäßigkeiten seien bei den Sprengeln 16, 21, 30, 33, 39, 40, 44, 46, 47, 49, 52, 53, 54, 56, 57, 59, 60, 61, 63, 64, 69, 70, 71, 79, 83, 84, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 96, 101, 104, 110, 111, 112, 117, 118, 119, 120, 124, 125, 127, 129, 133, 137, 138, 139, 141, 142, 147, 148, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 163, 164, 165, 166, 168, 170, 173, 174, 175, 176, 179, 181, 182, 183, 184, 186, 187, 188, 195, 197, 198, 200 erfolgt. Im Einvernehmen mit der Leiterin der Bezirkswahlbehörde ... überprüfte die Bezirkswahlkommission stichprobenweise drei Wahlsprengel, die sämtliche gravierende Fehler aufwiesen.

...

Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom der Wiener Stadtwahlbehörde keine Folge gegeben.

...

Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Nachzählung der genannten Sprengelergebnisse begehrt, sondern auch verlangt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht wurde vo(m) ... Vorsitzenden der Landeswahlbehörde verweigert.

...

Am überreichte die Beschwerdeführerin den Einspruch gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid vom des Wr. Stadtsenates Zl. Pr. Z. 2033/96-MDPLTG als verspätet zurückgewiesen und behauptet, daß am Samstag, dem 26.10. und am Sonntag, dem im Bürgermeisterbüro wie auch im Stadtratsbüro und in der MA 62 Fax-Geräte auch während des Wochenendes in Betrieb standen, welche vom Einspruchswerber zu benützen gewesen wären, ebenso wie auch die Hausbriefkästen (Einlaufkästen) des Rathauses zur Verfügung gestanden wären.

...

Gemäß § 102 GWO 1996 haben die Behörden, fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Am hatte die Beschwerdeführerin versucht, den Einspruch persönlich zu überreichen, dies war nicht gelungen, da die Büros nicht besetzt waren. Da die Übersendung des Einspruches per Telefax keinen sicheren Nachweis über die Tatsache der Einbringung des Einspruches ermöglicht, ist das Einschalten der Fax-Geräte nicht ausreichend, um im Sinne des § 102 Abs 1 GWO entsprechend vorzusorgen, daß befristete Handlungen an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können. Die Stadtwahlbehörde hätte demnach gemäß § 102 Abs 3 GWO die Überschreitung der Termine für zulässig erklären müssen, und ist die Zurückweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin demnach rechtswidrig erfolgt.

Auch die Abweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk erfolgte rechtswidrig. Gemäß § 80 Abs 2 GWO 1996 ist die Bezirkswahlbehörde zur Überprüfung der Wahlergebnisse der Wahlsprengel verpflichtet. Fraglich ist der genaue Inhalt und Umfang der Überprüfungspflichten bzw. Überprüfungsrechte der Bezirkswahlbehörde bzw. der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, Herr B und Herr M, haben substantiierte Bedenken an Sprengelwahlergebnissen geäußert, und die Nachzählung der Stimmen ebenso wie auch die Einsicht in die zu Grunde liegenden Wahlakten verlangt wurde.

Das wahlbehördliche Ermittlungsverfahren ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht. Bei gegebenen Bedenken (das durchgeführte Stichprobenverfahren unterstützte die Begründetheit der Bedenken maßgeblich) wäre das verlangte Nachzählen der Sprengelwahlergebnisse unbedingt erforderlich gewesen, um ein mängelfreies wahlbehördliches Ermittlungsverfahren zu gewährleisten.

Gemäß § 90 Abs 2 GWO ist in einem Einspruch lediglich hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung nicht der Bestimmung des Gesetzes entspricht, und verpflichtet bereits ein hinlänglich begründeter Einspruch zur Überprüfung des Wahlergebnisses aufgrund der Wahlakten. Durch die Abweisung des Einspruches mit Bescheid vom wurde dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht genüge getan, da ja eben (der) substantiiert begründete (durch das durchgeführte Stichprobenverfahren) glaubhaft gemachte Einspruch die Behörde verpflichtet hätte, die verlangte Nachzählung durchzuführen. Die Rechtswidrigkeit des Einspruchsverfahrens ist demnach auch damit begründet, daß der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Akteneinsicht, insbesondere ihr begründet geltend gemachtes Recht, die Sprengelergebnisse nachzählen zu dürfen, verweigert wurde.

Die oben gerügten Rechtswidrigkeiten waren von Einfluß auf das Wahlergebnis, da eine Neuauszählung der Stimmen gezeigt hätte, daß mindestens 18 Stimmen im Sprengel Donaustadt zu viel der SPÖ zugezählt wurden und bei gesetzmäßiger Auszählung die SPÖ ein Grundmandat weniger erhalten hätte und bei Verteilung der Restmandate die Beschwerdeführerin ein weiteres Restmandat erhalten hätte."

1.2.2. Die (Wiener) Stadtwahlbehörde als oberste Wahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie für eine Zurückweisung, in eventu für die Abweisung der Wahlanfechtung eintritt. Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Sofern sich die Wahlanfechtung auch auf die Bezirksvertretungswahl im 22. Bezirk bezieht (bzw. beziehen sollte), wird bemerkt, daß die Frist hiefür von der Anfechtungswerberin nicht eingehalten wurde. Gem. § 68 Abs 1 VfGG muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Das Wahlverfahren für die Bezirksvertretungswahl des 22. Bezirkes wurde am abgeschlossen. Die erst am eingebrachte Wahlanfechtung würde sich daher als verspätet erweisen und aus diesem Grunde zurückzuweisen sein.

Ebenso verspätet erscheint auch die Wahlanfechtung bezüglich der Gemeinderatswahl. Der am eingebrachte, auf § 90 Abs 1 litb GWO 1996 gestützte und an den Wiener Stadtsenat gerichtete Einspruch erwies sich als verspätet. Ein verspäteter Einspruch kann aber - ebenso wie ein sonst unzulässiger Einspruch - nicht ein bereits ordnungsgemäß abgeschlossenes Wahlverfahren neu 'aufmachen', wobei es keinen Unterschied machen kann, ob die Frist hiefür um einen Tag, eine Woche, ein Monat oder ein Jahr überschritten wurde. Demzufolge muß als Beendigung des Wahlverfahrens die bereits im Oktober 1996 erfolgte Zustellung des Bescheides der Wiener Stadtwahlbehörde vom ... angesehen werden. Die erst am eingebrachte Wahlanfechtung erweist sich demnach infolge Überschreitung der im § 68 Abs 1 VfGG vorgesehenen vierwöchigen Anfechtungsfrist als verspätet.

Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, daß erst mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides des Wiener Stadtsenates vom ... das Wahlverfahren betreffend die Wiener Gemeinderatswahl vom abgeschlossen worden wäre, ist davon auszugehen, daß der administrative Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist, was die Unzulässigkeit der Wahlanfechtung zur Folge hätte.

Ungeachtet der nach Ansicht der Wiener Stadtwahlbehörde verspäteten bzw. unzulässigen Wahlanfechtung wird bemerkt:

Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Mandatsermittlungen oft die eine oder andere Partei nur mit knappem Überhang ein Mandat erringt bzw. nur knapp ein weiteres Mandat verfehlt. Es ist auch verständlich, daß die durch eine solche rechnerische Zufälligkeit enttäuschten wahlwerbenden Parteien dadurch den für eine andere Partei günstigen und für die eigene Partei weniger günstigen Wahlausgang zu korrigieren suchen, daß sie in diesen - und nur in diesen Wahlkreisen - Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens aufzeigen wollen. Dies wird auch von der FPÖ aus den in der Anfechtungsschrift dargelegten Gründen (18 Stimmen 'zuviel' für die SPÖ im Wahlkreis Donaustadt) versucht. Dabei wurde aber nicht einmal der Versuch unternommen, konkret vorwerfbaren Rechtswidrigkeiten auf die Spur zu kommen und sodann anzuprangern, sondern es wird unter Anführung einer ganzen Reihe von Sprengeln pauschal behauptet, daß es in diesen zu gesetzwidriger Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln gekommen wäre. Wenn auf Seite 2 der Wahlanfechtung die Behauptung aufgestellt wird, daß es 'beim entscheidenden Schritt des Auszählens der Stimmen zu Ungenauigkeiten gekommen ist', fehlt hiefür jegliche weitere Ausführung, welcher Art diese Ungenauigkeiten gewesen sein sollen. Auch zu welchen konkreten Fällen und wodurch konkret eine gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln in den Sprengeln erfolgt sein soll, ... wird nicht weiter ausgeführt. Ebenso unbeantwortet bleibt, worin die substantiierten Bedenken der Herren B und M ... bestanden haben sollen.

Die im Einvernehmen mit der Bezirkswahlleiterin erfolgte

Überprüfung einzelner Sprengel kann insofern nicht als Parameter

für die Arbeit in einer Vielzahl von Sprengeln genommen werden,

als es sich hiebei um solche handelte, die zu jenen wenigen

gehörten, wo bei Übernahme des Wahlaktes durch die

Bezirkswahlbehörde Mängel offenbar wurden, sodaß deren

Überprüfung und Richtigstellung ohnedies bewerkstelligt wurde. Zu

Recht hat daher die Stadtwahlbehörde den substanzlosen Einspruch

gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde und

die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln

durch eine Sprengel- oder Bezirkswahlbehörde abgewiesen ... Zur

Vermeidung von Wiederholungen darf daher auf den Bescheid vom

... verwiesen werden, wobei noch besonders

hervorzuheben wäre, daß im Falle tatsächlicher Rechtswidrigkeiten im Bereiche der Sprengel zumindest dort, wo auch die FPÖ durch Beisitzer vertreten war, dies aufgezeigt worden wäre und die ordnungsgemäß festgestellten Sprengelergebnisse nicht auch durch kommentarlose Unterschriftsleistungen von FPÖ-Beisitzern mitgetragen worden wären. Zu dem ... enthaltenen Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht ist zu bemerken, daß es selbstverständlich der Stadtwahlbehörde (und nicht der in diesem Beschwerdepunkt angesprochenen Landeswahlbehörde), wenn sie es im Hinblick auf konkrete Umstände für erforderlich hält, unbenommen bleibt, einzelne Wahlergebnisse nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen und solcherart vermutete oder ins Auge springende Mängel zu beheben. Dem Wunsche einzelner Mitglieder der Stadtwahlbehörde, eine Überfülle von Sprengeln ohne greifbare Verdachtsmomente allein mit dem Ziel einer Überprüfung zu unterziehen, um doch noch die ersehnte Verschiebung von 18 Stimmen im Bereiche der Gemeinderatswahl zu erzielen, wurde als nicht in den strikte auszulegenden Wahlvorschriften begründet angesehen und diesem Wunsche daher zu Recht nicht stattgegeben. Derartige, lediglich höchstens als Anträge auf Durchführung eines Erkundungsbeweises einzustufende Wünsche müssen wohl auch im Wahlverfahren als unzulässig angesehen werden.

Zu dem am überreichten Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde sei darauf hingewiesen, daß auch diesem die gleiche Substanzlosigkeit anhaftete wie dem oberwähnten, zusätzlich erwies er sich aber als verspätet, sodaß in diesem Falle mit Bescheid vom die Zurückweisung durch den Wiener Stadtsenat erfolgen mußte....

Nunmehr versucht die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Wahlanfechtung, diese Zurückweisung als rechtswidrig darzustellen, wobei in völliger Verkennung der Rechtslage auch noch § 102 Abs 3 GWO 1996 als Vorwurf für die nicht erfolgte Sanierung der eindeutigen Fristversäumnis herangezogen wird.

Dem Vorbringen, daß die Übersendung des Einspruches per Telefax keinen sicheren Nachweis über die Tatsache der Einbringung des Einspruches ermögliche, kann nicht gefolgt werden, ist diese Art der Einbringung doch z.B. im Verwaltungsverfahren selbst bei fristgebundenen Eingaben (z.B. Rechtsmittel) durchaus üblich, im § 102 Abs 4 GWO 1996 sogar ausdrücklich vorgesehen und durch die Möglichkeiten eines Sendeprotokolls und einer 'Empfangsbestätigung' ebenso sicher wie eine postalische Eingabe. Daß keine Möglichkeit bestanden hat, den Einspruch mittels Telefax einzubringen, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im übrigen verschweigt die Wahlanfechtung die im Zurückweisungsbescheid genannte mögliche Inanspruchnahme der Hausbriefkästen (Einlaufkästen) des Rathauses."

1.3. Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Die nunmehrige Anfechtungswerberin hatte mit Eingabe vom einen auf § 90 Abs 1 lita und c GWO gestützten - auf den Wahlkreis Donaustadt Bezug nehmenden - Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die Bezirkswahlbehörde für den 22. Bezirk erhoben, den die Stadtwahlbehörde mit Bescheid vom mangels hinreichender Begründung gemäß § 90 Abs 2 GWO abwies.

Ferner hatte die Anfechtungswerberin mit Schriftsatz vom einen auf § 90 Abs 1 litb GWO gestützten - gleichfalls auf den Wahlkreis Donaustadt Bezug nehmenden - Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde erhoben, den der Stadtsenat mit Bescheid vom gemäß § 90 Abs 1 GWO als verspätet zurückwies.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Gemeinde Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - für den Bereich des Art 141 B-VG - neben dem Gemeinderat (vgl. Art 117 Abs 1 lita iVm Art 112 B-VG) auch die in dieser Gemeinde landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg. 11738/1988).

Nach Art 141 Abs 1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Gemäß § 68 Abs 1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. § 90 Abs 1 GWO sieht nun administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach § 68 Abs 1 VerfGG 1953 - vor, und zwar gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs 2 GWO (somit im ersten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates bzw. im einzigen Ermittlungsverfahren bei der Wahl der Bezirksvertretung) bei der Stadtwahlbehörde sowie weiters gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs 2 GWO (somit im zweiten Ermittlungsverfahren bei der Wahl des Gemeinderates) beim Stadtsenat und schließlich gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde.

2.1.3. Wie sich aus den oben in Pkt. 1.2.1. wiedergegebenen Anträgen ergibt, strebt die Einschreiterin mit ihrer Anfechtungsschrift - bezogen auf den 22. Bezirk bzw. den Wahlkreis Donaustadt - sowohl für die Wahl der Bezirksvertretung als auch für die Wahl des Gemeinderates die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach § 90 Abs 1 GWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen und Berichtigungen sowie die Überprüfung der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln an.

2.1.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist im Sinne des zweiten Teilsatzes des § 68 Abs 1 VerfGG 1953 ist demnach die Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides. In dieser Hinsicht ist im vorliegenden Zusammenhang die folgende Unterscheidung geboten:

2.1.4.1. Soweit sich die vorliegende Anfechtung gegen die Wahl der Bezirksvertretung für den 22. Bezirk richtet, könnte der für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist beim Verfassungsgerichtshof maßgebliche Zeitpunkt nur jener der Zustellung des über den Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung bzw. gesetzwidrige Beurteilung und Zurechnung von Stimmzetteln durch die - hier allein maßgebliche - Bezirkswahlbehörde ergangenen Bescheides der Stadtwahlbehörde sein. Wenn man von der diesbezüglichen Bekanntgabe der Anfechtungswerberin ausgeht, ist dies der . Die erst am zur Post gegebene Wahlanfechtung ist daher verspätet und somit allein aus diesem Grund unzulässig. (Angesichts dessen erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob der von der Anfechtungswerberin am bei der Stadtwahlbehörde erhobene Einspruch gegen das ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt überhaupt gegen die Bezirksvertretungswahl gerichtet war. Verneinendenfalls wäre die vorliegende Anfechtung in dieser Hinsicht zudem auch deshalb unzulässig, weil der in der GWO vorgesehene Instanzenzug nicht erschöpft wäre.)

2.1.4.2. Was hingegen die gegen die Wahl des Gemeinderates gerichtete Wahlanfechtung anlangt, so ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ihrer Einbringung auf die Zustellung des letzten im Einspruchsverfahren gemäß § 90 GWO hiezu ergangenen Bescheides abzustellen. Der Verfassungsgerichtshof läßt sich dabei von der Überlegung leiten, daß die Frage der ziffernmäßigen Ermittlung bzw. der Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln bei der Gemeinderatswahl in einem bestimmten Wahlkreis den Gegenstand eines Einspruches sowohl gegen Ermittlungen und Zurechnungen der jeweiligen Bezirkswahlbehörde als auch gegen Ermittlungen der Stadtwahlbehörde bilden kann; des zuletzt genannten insoweit, als die Ermittlungen der Stadtwahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren auf jenen der erstgenannten Behörde im ersten Ermittlungsverfahren aufbauen (s. dazu vor allem § 87 Abs 5 GWO). Weiters ist hier zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie im § 68 Abs 1 VerfGG 1953 formuliert ist, in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 9963/1984 unter Hinweis auf VfSlg. 8953/1980) so verstanden hat, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Unter dem Begriff "Wahlverfahren" sind demnach sämtliche zur Durchführung der Wahl erforderlichen Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammengefaßt. Unter "Beendigung" des Wahlverfahrens ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (VfSlg. 9342/1982, 9963/1984).

Im vorliegenden Fall war dieser letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens die Erlassung des Bescheides des Wiener Stadtsenates über den Einspruch der nunmehrigen Anfechtungswerberin vom gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt. Anders als die Stadtwahlbehörde in ihrer Gegenschrift meint, ändert der Umstand, daß es sich dabei um einen diesen Einspruch als verspätet zurückweisenden Bescheid handelt, daran nichts. Es geht nämlich nicht an, die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof davon abhängig zu machen, ob die Behörde, deren Akte dabei der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegen, meritorisch entschieden hat oder nicht. Der in Rede stehende, der Anfechtungswerberin zugestellte Bescheid des Stadtsenates datiert vom . Somit wurde die am zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift rechtzeitig eingebracht.

2.1.5. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die vorliegende Anfechtung, insoweit sie sich gegen die Gemeinderatswahl (im Wahlkreis Donaustadt) richtet, zulässig.

3.1. Aus Art 141 Abs 1 zweiter und dritter Satz B-VG sowie aus den §§67 Abs 1, 69 Abs 2 und 70 Abs 1 VerfGG 1953 ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu überprüfen hat und daß er darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens vom Amts wegen einer weiteren Überprüfung nicht unterziehen darf (vgl. VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981).

3.2.1. Die Anfechtungswerberin führt für die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Wahlverfahrens im wesentlichen ins Treffen, daß sowohl die Abweisung ihres Einspruches vom durch die Stadtwahlbehörde als auch die Zurückweisung ihres Einspruches vom durch den Stadtsenat rechtswidrig gewesen seien. Damit ist sie jedoch auf Grund der folgenden Erwägungen nicht im Recht.

Gemäß § 90 Abs 1 GWO kann von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs 2 GWO bei der Stadtwahlbehörde bzw. gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs 2 GWO beim Stadtsenat und gegen die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel- oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Gemäß Abs 2 des § 90 GWO ist in den Einsprüchen hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung, die Berichtigung von Ergebnissen oder die Beurteilung einzelner Stimmzettel nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspricht; fehlt die Begründung oder gibt der Einspruch nur Mutmaßungen wieder, so ist er ohne weitere Prüfung abzuweisen.

Die nunmehrige Anfechtungswerberin hat ihren am bei der Stadtwahlbehörde erhobenen Einspruch gegen das von der Bezirkswahlbehörde ermittelte Ergebnis des Wahlkreises Donaustadt im wesentlichen damit begründet, daß es bei der Auszählung der Stimmen in einer Reihe näher bezeichneter Wahlsprengel des Wahlkreises Donaustadt zu einer nicht näher beschriebenen gesetzwidrigen Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln gekommen sei, die eine ziffernmäßig falsche Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkswahlbehörde zur Folge hatten.

Mit diesem vagen und allgemein gehaltenen Vorbringen werden aber die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht in der dem § 90 Abs 2 GWO entsprechenden Weise konkretisiert. Die auf diese Bestimmung gestützte Abweisung des Einspruches erfolgte somit durchaus zu Recht.

Wenn die Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang in der Anfechtungsschrift weiters vorbringt, zwei Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, B und M, hätten substantiierte Bedenken an Sprengelwahlergebnissen geäußert und die Nachzählung der Stimmen und ebenso auch die Einsicht in die zugrundeliegenden Wahlakten verlangt, so ändert dies daran nichts. Dies allein deshalb, weil es die Anfechtungswerberin unterlassen hat, diese Bedenken in ihrem Einspruch bei der Stadtwahlbehörde in einer dem § 90 Abs 2 GWO entsprechenden Weise vorzubringen; auch in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anfechtungsschrift hat sie die damit behaupteten Rechtswidrigkeiten übrigens nicht weiter substantiiert.

Im Hinblick darauf war auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob es - wie die Anfechtungswerberin behauptet - zutrifft, daß im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des wahlbehördlichen Ermittlungsverfahrens bei gegebenen Bedenken das verlangte Nachzählen der Sprengelwahlergebnisse unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Schließlich ist die Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang auch mit ihrem Vorbringen nicht im Recht, das Einspruchsverfahren sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Einspruchswerberin das Recht auf Akteneinsicht, insbesondere das von ihr geltend gemachte Recht, die Sprengelergebnisse nachzählen zu dürfen, verweigert wurde. Dies allein deshalb, weil die maßgeblichen Rechtsvorschriften das behauptete Recht gar nicht vorsehen (vgl. dazu auch VfSlg. 13420/1993, S 390).

3.2.2. Wie bereits erwähnt, sind Einsprüche gemäß § 90 Abs 1 GWO binnen drei Tagen nach der entsprechenden Verlautbarung an der Amtstafel bei der Stadtwahlbehörde bzw. beim Stadtsenat schriftlich einzubringen. In diesem Zusammenhang ist ferner auf § 102 Abs 1 bis 4 GWO hinzuweisen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"(1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§10 Abs 1, 13 Abs 1, 40, 48, 51 Abs 2, 52, 59 Abs 1, 86 Abs 3, 91 und 92 Abs 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden."

Vorauszuschicken ist dazu, daß der Verfassungsgerichtshof die Frist von drei Tagen, die § 90 Abs 1 GWO für die Erhebung eines Einspruches vorsieht, (noch) für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Er läßt sich dabei zum einen von der Überlegung leiten, daß den wahlwerbenden Parteien im Wege der von ihnen in die Wahlbehörden zu entsendenden Beisitzer oder Vertrauenspersonen die für die Begründung eines Einspruches erforderlichen Informationen rechtzeitig, und zwar schon vor dem Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel und somit vor Beginn der Einspruchsfrist, zugänglich werden. Zum anderen ist davon auszugehen, daß die in den Einsprüchen behaupteten Rechtswidrigkeiten bloß glaubhaft zu machen sind (vgl. § 90 Abs 2 GWO) und daher an ihre Bescheinigung keine derart hohen Anforderungen zu stellen sind, daß ihnen nicht auch in kurzer Frist entsprochen werden könnte. Insoferne unterscheidet sich die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage auch von jener des § 18 Abs 1 Volksbegehrengesetz 1973, die den Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 9234/1981 bildete.

Bei dieser - wie soeben ausgeführt: verfassungsrechtlich unbedenklichen - Rechtslage war aber der Stadtsenat durchaus im Recht, wenn er den Einspruch der nunmehrigen Anfechtungswerberin vom gegen das von der Stadtwahlbehörde ermittelte Wahlergebnis des Wahlkreises Donaustadt als verspätet zurückwies.

Anders als die Anfechtungswerberin offenbar meint, ist nämlich § 102 Abs 1 dritter Satz GWO nicht so zu verstehen, daß die Behörde dann, wenn - so wie im hier vorliegenden Fall - das Ende der Frist auf einen arbeitsfreien Tag fällt, gehalten wäre, dafür vorzusorgen, daß ein Einspruchswerber seine Eingabe einem Organwalter der Behörde persönlich überreichen kann. Dem gesetzlichen Gebot, "entsprechend vorzusorgen, daß (den Behörden) die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können", ist vor allem im Hinblick auf § 102 Abs 4 GWO vielmehr auch dann Genüge getan, wenn die Einbringung etwa mittels Telefax ermöglicht wird. Anders als die Anfechtungswerberin meint, ist bei dieser Form der Einbringung der Nachweis der erfolgten Übermittlung sehr wohl gesichert. Daß ihr die Einbringung des Einspruches mittels Telefax nicht möglich gewesen wäre, hat die Anfechtungswerberin nicht einmal behauptet.

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 102 Abs 3 GWO ist schließlich auch die Auffassung verfehlt, die Behörde hätte der Anfechtungswerberin, gestützt darauf, eine Überschreitung der Einspruchsfrist gemäß § 90 Abs 1 GWO zubilligen müssen.

3.3. Die vorliegende Anfechtung, insoweit sie sich gegen die Gemeinderatswahl im Wahlkreis Donaustadt richtet, war daher als unbegründet abzuweisen.

4.1. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.