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VfGH vom 16.06.2010, WI-4/09 ua

VfGH vom 16.06.2010, WI-4/09 ua

19107

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderats- und Bürgermeisterdirektwahl in Oberösterreich; kein rechtswidriger Eingriff des Bürgermeisters in die Wahlwerbung; keine Verletzung der Freiheit der Wahlen

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am fanden u.a. die von der

Oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom ausgeschriebenen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Gemeinden Oberösterreichs - darunter die Gemeinde Edt bei Lambach (politischer Bezirk Wels-Land) - statt.

1.2. Der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates in der Gemeinde Edt bei Lambach lagen die von der Gemeindewahlbehörde überprüften, gemäß § 34 der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung, LGBl. 81/1996 idF LGBl. 27/2009 (im Folgenden: OÖ KommunalwahlO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge folgender

Wahlparteien zu Grunde:

Liste 1: Österreichische Volkspartei (ÖVP),

Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),

Liste 4: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

Liste 8: Bürgerliste Edt (BLE).

1.3. Der gleichzeitig abgehaltenen Bürgermeisterwahl lagen die folgenden von der Gemeindewahlbehörde überprüften, gemäß § 39 OÖ KommunalwahlO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:

Maximilian Riedlbauer (ÖVP),

Ing. Herwig Erich Schneider (SPÖ),

Alfred Wolf (FPÖ),

Dr. Peter Adalbero Famler (BLE).

Gemäß § 36 OÖ KommunalwahlO darf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.

1.4. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Edt bei Lambach vom wurden bei dieser Wahl insgesamt 1.380 gültige Stimmen abgegeben, 49 Stimmen wurden als ungültig gewertet; es gelangten 25 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die

ÖVP: 798 Stimmen (15 Mandate),

SPÖ: 315 Stimmen (6 Mandate),

FPÖ: 217 Stimmen (4 Mandate),

BLE: 50 Stimmen (0 Mandate).

Zum Bürgermeister wurde Maximilian Riedlbauer gewählt.

2. Mit ihrer am zur Post gegebenen, auf Art 141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift stellte die Bürgerliste Edt, vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, folgenden Antrag:

"Wir stellen aufgrund der dargestellten Sachlage abschließend den begründeten

Antrag

dass Sie als erkennendes Höchstgericht die nachfolgend, angeführten Rechtswidrigkeiten als erkennendes Höchstgericht jeweils einzeln würdigen und die Gemeinderats- und Bürgermeisterdirektwahl 2009 der Gemeinde Edt vom aus den nachfolgenden Gründen

1) hinreichend begründeter Verdacht des Versto[sses] gegen § 264 S[t]GB Abs 1 und 2 aufgrund der veröffentlichten Privaturkunde mit falschen Anschuldigungen (bewussten Wählertäuschung und den angeblich falschen Anschuldigungen und der angeblichen, abscheulichen Wahlwerbung, dass Neid und Missgunst die Beweggründe unseres Handelns seien) durch ein Mitglied der BLE und des ÖVP-Bgm-Kandidaten im bewussten Zusammenwirken und in Schädigungsabsicht Dr. Famler als Bürgermeisterkandidaten und der wahlwerbenden Partei Bürgerliste Edt einen Schaden zuzufügen

2) hinreichend begründeter Verdacht des Versto[sses] gegen

§263 Abs 1 StGB durch Täuschung über Tatsachen (z.B. Fa. ... hat

keinen Nachlass erhalten ... usw..) bewirkt oder zu bewirken

versucht, dass ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt, da die Wähler (ein anderer) die Bürgerliste Edt und den Bgm-Kandidaten Dr. Famler wegen angeblich begangener strafbarer Handlung (Verleumdungen) und daher Ankündigungen von Strafverfahren und Gerichtsverfahren nicht mehr wählbar sind.

3) ungerechtfertig[t]e Vorwürfe der Verleumdung sowie Drohung und Ankündigung von Anzeige bei der Staatsanwalt[schaft] und verantworten müssen bei Gericht usw. gemäß § 111 StGB Abs 1 und 2 in bewusster Schädigungsabsicht und im bewussten Zusammenwirken mit

seinem Schwager und Bgm-Kandidaten und dem Herrn Ing. ... .

4) rechtswidrige Einmischung des Bürgermeisters (entgegen der Bestimmung des § 5 der OÖ KWO)[, der] als Organ der Gemeinde in das Wahlverfahren eingegriffen hat und damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Freiheit der Wahlen bewirkt hat

und der Anlass, des Ausschluss unserer Wahlzeugen, im Gegensatz zum Jahre 2003, durch bewusste Nichtinformation trotz Zusage der Gemeinde die Frist zur Namhaftmachung der Wahlzeugen bekannt zu geben, seitens der zuständigen Person der Gemeinde Edt mitverursacht wurde, und auch, im Gegensatz zu 2003, den der Gemeindewahlbehörde bekanntgegebenen Wahlzeugen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert wurde,

das Wahlverfahren für nichtig erklären und die Neudurchführung der gesamten Gemeinderats[-] ...und Bürgermeisterwahl 2009 von der Wahlausschreibung an in der Gemeinde Edt bei Lambach anordnen und die verursachenden Personen und/oder Parteien dieses Verfahrens zum Ersatz der dafür aufgelaufenen Kosten verpflichten."

3. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Edt bei Lambach legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.

4. Die Anfechtungswerberin replizierte auf die Gegenschrift.

II. Die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Bestimmungen der OÖ KommunalwahlO lauten samt ihren Überschriften:

"§6

Zusammensetzung der Wahlbehörden

(1) Jede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu bestellen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (§67 Abs 2) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; § 68 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats.

(3) -(6) ...

§14

Gemeindewahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

(1) Für jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Gemeindeamt eine Gemeindewahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Gemeindewahlleiter und aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Beisitzern.

(2) Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.

(3) Die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.

(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§6 Abs 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam.

(5) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen. Ist das nicht der Fall, können die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.

(6) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.

(7) Der Gemeindewahlleiter hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen."

§45

Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.

(2) Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter unter Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Beiziehung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Wahlzeugen (Vertreter) sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde berechtigt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf.

(4) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(5) Jeder Wahlzeuge (Vertreter) hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen."

III. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat (vgl. zB VfSlg. 17.146/2004). Nach Art 141 Abs 1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg. 16.736/2002).

1.2. Nach § 68 Abs 1 VfGG muss die Wahlanfechtung von der gemäß § 67 Abs 2 VfGG antragsberechtigten Wählergruppe binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

1.3. Nun sieht zwar § 73 OÖ KommunalwahlO sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Bürgermeisterwahl administrative Einsprüche an die Gemeindewahlbehörde - iS eines Instanzenzugs nach § 68 Abs 1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.

Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des § 68 Abs 1 VfGG) offen.

1.4. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita bzw. b B-VG eröffnet wird.

1.5. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg. 13.018/1992), das ist bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen nach der OÖ KommunalwahlO die der jeweiligen Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 72 Abs 6 OÖ KommunalwahlO in ortsüblicher Weise.

Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Edt bei Lambach das Wahlergebnis sowohl für den Gemeinderat als auch für die Bürgermeisterdirektwahl am durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht hat.

Die am zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift ist daher rechtzeitig.

1.6. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2. Nach Art 141 Abs 1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1. Auf Grund der Behauptungen in der Wahlanfechtungsschrift und des unter I.2. zitierten Antrages geht der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit - er ist nicht befugt, die Strafbarkeit eines Vorganges zu beurteilen - von folgenden drei behaupteten Rechtswidrigkeiten aus:

a) Nichteinladung zur konstituierenden Sitzung der Gemeindewahlbehörde und Nichtzulassung der Wahlzeugen,

b) Verbreitung "falscher" Nachrichten bei der Wahl durch eine Aussendung der ÖVP,

c) rechtswidriger Eingriff des Bürgermeisters in die Wahlwerbung durch eine kurz vor der Wahl verbreitete "Klarstellung" im Amtsblatt der Gemeinde.

2.2. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

2.2.1. Zu a) Nichteinladung zur konstituierenden Sitzung der Gemeindewahlbehörde und Nichtzulassung der Wahlzeugen

2.2.1.1. Die Anfechtungswerberin führt in ihrer Wahlanfechtung zu diesem Punkt Folgendes aus:

"Da ich ... nicht ahnte, dass [die konstituierende] Sitzung

schon im Juni stattfand haben wir unsere Mitglieder nicht rechtzeitig bekanntgeben bzw geben können, da wir annahmen, dass die Gemeinde dazu einlädt. Da wir seitens der Gemeinde dazu auch nicht informiert und eingeladen wurden, blieben sämtliche Wahlkommissionen in den 3 Wahlsprengeln durch unsere Fraktion nicht besetzt.

Beim Betreten des Wahllokales konnte damit bei den Wählern der Eindruck entstanden sein, dass wir aufgrund der massiven Anschuldigungen unmittelbar vor der Wahl kein Interessen mehr gehabt haben anwesend zu sein und dies bei den Wählern als 'Schuldeingeständnis' der seitens des Bürgermeisters und der ÖVP-Edt gemachten Vorwürfe gewertet werden konnte.

Ausschluss unserer Wahlzeugen

Als ich in der Vorwoche vor der Wahl bei unserer Gemeinde anrief und mich erkundigte, bis wann die Wahlzeugen bekanntzugeben

sind, versprach mir der Gemeindebedienstete Herr ... einen Rückruf,

der dafür zuständigen Frau .... Da dieser nicht erfolgte [rief] ich

erneut am Mittwoch[,] den um 7 Uhr 15 die zuständige Dame an, welche mit lapidar mitteilte, dass dies nur bis gestern 17 Uhr möglich gewesen sei.

Ich fuhr daraufhin sofort auf die Gemeinde und übergab dem

Herrn Amtsleiter ... die Liste unserer Wahlzeugen und

Wahlersatzzeugen mit dem beschriebenen Sachverhalt und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da es seitens der Gemeinde trotz nachweislicher Anfrage und Zusage unterlassen wurde uns zu informieren.

Als am Wahlsonntag Herr ... als einer der bekanntgegebenen

Wahlzeugen das Wahllokal betrat und sich als unser Wahlzeuge vorstellte wurde ihm der Zutritt ins Wahllokal als Wahlzeuge ausdrücklich verwehrt, da er kein Schreiben des Bürgermeisters als Wahlleiter vorweisen konnte.

Ich rief daraufhin den Herrn Bgm an und fragte ihn, warum

Herrn ... der Zutritt verwehrt wurde. Er gab mir zur Antwort, dass

die Nennung der Wahlzeugen zu spät erfolgt sei. Ich hielt ihm dann vor, dass wir trotz Anfrage bei der Gemeinde und Zusage seitens der Gemeinde nicht informiert wurden und wir diese Probleme schon im Jahre 2003 hatten, wo unsere Wahlzeugen aber ohne Schreiben des Bürgermeisters zugelassen wurden.

Es ist daher diesbezüglich von einer ungerechtfertigten Ungleichheitsbehandlung durch den Bürgermeister als Vorsitzenden der Gemeindewalbehörde auszugehen, [da] in diesem speziellen Zusammenhang mit der Unterlassung der versprochenen Information der Ausschluss unserer Wahlzeugen als willkürlich angesehen werden kann[.]

Es war uns daher auch nicht möglich die ziffernmäßige Auszählung und Feststellung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2009 zu überprüfen und es ist, da wir nach dem offiziellen Wahlergebnis nur ein paar Stimmen für ein Mandat zu wenig hatten, nicht auszuschließen, dass es bei der Auszählung zu Fehlern oder Ungereimtheiten bezüglich ungültig abgegebenen Stimmen oder bei der Vergabe von Vorzugsstimmen gekommen ist.

Ob dieser Ausschluss der Wahlzeugen trotz unserer Argumentation und des Antrages auf [Wiedereinsetzung] in den vorigen Stand zu Recht erfolgte[,] beantragen wir ebenfalls zu entscheiden, denn vor 6 Jahren wurden unsere verspätet namhaft gemachten Wahlzeugen, da wir davon keine Kenntnis hatten, bei für uns ungünstigere[r] Sachlage (keine Zusage der Gemeinde uns zu

informieren), zugelassen[,] ohne... dass sie ein Schreiben des

Bürgermeisters vorweisen konnten."

2.2.1.2. Die Gemeindewahlbehörde hält dem in der Gegenschrift Folgendes entgegen:

"Die Ausschreibung der Wahl () wurde von der belangten Behörde wie von der OÖ. KWO verlangt ortsüblich durch Aushang verlautbart und ist somit als bekannt vorauszusetzen. Für die wahlwerbenden Parteien wurde der Wahlkalender für die Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen zur jederzeitigen Einsicht während des Parteienverkehrs am Gemeindeamt bereitgehalten. Diesem Wahlkalender ist zu entnehmen, dass der Endtermin laut gesetzlicher Vorgaben für die Meldung von Vertrauenspersonen, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der war.

§ 14 Abs 4 OÖ. KWO lautet: Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§6 Abs 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam (Anm.: LGBl. Nr. 27/2009). Da ein entsprechender Parteivorschlag der Anfechtungswerberin nicht erfolgte, war sie auch nicht zur konstituierenden Sitzung zu laden.

Zur unrichtigen Besetzung der Wahlbehörde:

Aus der OÖ. Kommunalwahlordnung ergibt sich keine Verpflichtung der Gemeindewahlbehörde, dass die Endtermine für die Bekanntgabe der Wahlbeisitzer und Vertrauenspersonen den Parteien bekannt zu geben wäre[n].

Die belangte Behörde hat, obwohl eine Verpflichtung, Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht besteht, den wahlwerbenden Parteien den Wahlkalender für Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen zur jederzeitigen Einsicht während des Parteienverkehrs am Gemeindeamt bereitgehalten. Diesem Wahlkalender ist zu entnehmen, dass der Endtermin gem. § 45 Abs 2 OÖ. KWO für die Namhaftmachung von Wahlzeugen der war. Das Wahlrecht kennt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Da die Nennungen der Anfechtungswerberin nicht rechtzeitig erfolgt sind, waren diese Personen auch nicht bei der Einberufung der Wahlbehörde zu laden oder als Wahlzeugen zuzulassen. Die Frist zur Nennung der Wahlzeugen wurde von der Anfechtungswerberin bereits zum zweiten Mal (erstmals Wahl 2003) versäumt. Dies wird sogar ausdrücklich zugestanden. Überdies entsprach die verspätet eingelangte Meldung auch nicht den formellen Vorgaben des § 45 Abs 2 OÖ. KWO, da weder das Geburtsdatum oder die Wohnadresse noch das jeweilige Wahllokal zum Wahlzeugen genannt worden war."

2.2.1.3. Die Anfechtungswerberin ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem unter 2.2.1.1. wiedergegebenem Vorbringen nicht im Recht:

Die Fristen zur Bekanntgabe der Parteienvorschläge für die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde und zur Bekanntgabe der Wahlzeugen sowie der Termin der konstituierenden Sitzung der Gemeindewahlbehörde ergeben sich eindeutig aus dem Gesetz: § 14 Abs 4 OÖ KommunalwahlO bestimmt, dass die - von jenen Parteien, die bisher im Gemeinderat vertreten waren, zu erbringenden - Parteienvorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung (in vorliegenden Fall also am ) einzubringen sind. Gemäß § 14 Abs 7 leg.cit. hat die konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung stattzufinden (hier somit am , tatsächlich hat sie innerhalb dieser Frist am stattgefunden). Die Wahlzeugen sind gemäß § 45 Abs 2 leg.cit. spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag (somit am ) namhaft zu machen.

Diese Bestimmungen sind eindeutig und für jeden nachvollziehbar; eine Pflicht der Gemeindewahlbehörde, die vorschlagsberechtigten Wählergruppen über diese Bestimmungen zu informieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

2.2.2. Zu b) Verbreitung "falscher" Nachrichten bei der Wahl durch eine Aussendung der ÖVP

2.2.2.1. Die Anfechtungswerberin führt in ihrer Wahlanfechtung zu diesem Punkt Folgendes aus:

"... [D]ie ÖVP-Edt [hat] mit eigenhändiger Austragung am

an fast alle Haushalte (Dr. Famler bewusst nicht

zugestellt! und daher ihm persönlich erst bekannt geworden am

um 20 Uhr 15 durch ein... ehemaliges Fraktionsmitglied im

Rahmen einer dringlich einberufenen Fraktionssitzung) erneut den Vorwurf der Verleumdung und Rufschädigung gegenüber der BLE erhoben und Strafanzeige und Gerichtsverfahren angekündigt, obwohl wir uns in allen unseren Aussendungen auf amtsbekannte, aufsichtsbehördlich festgestellte Sachverhalte und Tatsachen stützten! ...

...

Die Aussendung der Gemeindezeitung wurde ebenso wie die Austragung der Wahlinformation der ÖVP-Edt zeitlich derart gezielt hintereinander angesetzt, sodass Gegenäußerungen nicht mehr wirksam verbreitet werden konnten, vor allem was die Austragung am 24.09. abends und/oder am betrifft, womit der hinreichend...

begründete... Verdacht besteht, dass der Tatbestand der Verbreitung

falscher Nachrichten bei der Wahl gemäß § 264 S[t]GB erfüllt ist.

Zum Bew[ei]s dafür führen wir nur beispielsweise folgende Inhalte dieser Aussendung an[,] welche als objektiv falsch und damit für die Wähler als täuschend und irreführend zu qualifizieren sind, womit diese falschen Informationen in höchstem Maße geeignet waren, Wahl oder Stimmberechtigte zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts in einem bestimmten Sinne zu veranlassen, nämlich unsere Fraktion und unseren Bgm Kandidaten aufgrund seiner angeblich strafbaren Handlungen (Verleumdungen) nicht zu wählen.

Die ÖVP-Edt führt darin an...: 'Die Aufsichtsbehörde stellte bei all ihren amtlichen Prüfungen klar und eindeutig fest, dass keine gemeindeschädigenden Verfehlungen vorliegen[.'] und behauptet noch dazu, dass bei den unmittelbar darunter angeführten Beispielen die Aufsichtsbehörde diese Feststellungen getroffen hätte.

Es wird damit der Anschein der besonderen Seriosität erweckt, da man sich angeblich auf aufsichtsbehördliche Feststellungen stütze und lädt dann noch die Edterinnen und Edter ein[,] sich am Gemeindeamt nähere Auskünfte einzuholen und auch in Gemeinderatsprotokolle Einsicht zu nehmen.

Es sollte damit offensichtlich nochmals die Seriosität der Informationen verstärkt werden. Dabei ist aber besonders zu berücksichtigen, dass praktisch niemand mehr sich beim Gemeindeamt erkundigen oder Einsicht nehmen konnte, da am Freitagnachmittag und Samstag ohnedies die Gemeinde geschlossen hatte und nach dem Wahlsonntag es sowieso zu spät sein würde. Das war auch die erkennbare Absicht der scheinbar seriösen Vorgan[g]sweise.

Wir selbst haben erst am Einsicht in das GR-Protokoll betreffend G. vom Jahre 2002 Ei[n]sicht nehmen können und stelle[n] Ihnen das GP-Protokoll zur objektiven Beurteilung zur Verfügung. ...

Es ist damit klargestellt, dass der G. durch Gemeinderatsbeschluss ein Nachlass in der Höhe von Ö[S] 10,2 Mio bei den Interessentenbeiträgen gewährt wurde und weitere Nachlässe bei den Kanalgebühren zuteil wurde, die bis dato mindestens einer Gesamthöhe von Ö[S] 11.500.000 ergeben. Ob der weitere darin vorgenommene Verkauf von Einwohnergleichwerten seitens der Gemeinde Edt an die G. rechtmäßig ist oder dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht überlassen wir Ihrer Beurteilung.

Damit sind die Behauptung[en] der ÖVP-Edt, dass die genannte

Zahl reine Phantasie sei und kein... Nachlass gewährt wurde eindeutig

widerlegt und die tatsächlich nicht erfolgten, angeblichen, aufsichtsbehördlichen Feststellungen als Täuschungshandlung (wider besseren Wissens), im Sinne des § 263 StGB zu werten.

...

Der Ordnung halber sei erwähnt, dass wir zum Punkt 'Aufträge an den Billigstbieter' keine Aufsichtsbeschwerde eingebracht haben und betreffend der G. die Aufsichtsbeschwerde bis dato nicht erledigen konnte, da sich der Herr Bgm seit der Einbringung beharrlich weigert die ausstehenden Aufsichtsbeschwerden, auch betreffend G., zu beantworten. Die Direktion für Inneres und Kommunales seitens der OÖ Landesregierung hat nunmehr nach mehreren erfolglosen Urgenzen Herr LR Dr. Josef Ackerl eingeschaltet!

...

Zu dem ... veröffentlichten Brief in der Wahlinformation der

ÖVP-Edt ... dürfen wir noch festhalten, dass wir zu dem in bewusster

Schädigungsabsicht veröffentlichten Brief mit falschen Behauptungen und Unterstellungen ([f]alsche Anschuldigungen durch Dr. Famler, Vorwurf an Dr. Famler bewusste Wählertäuschung zu betreiben, verabscheuungswürdige, diffamierende Vorgangsweise, Neid und Missgunst seien die niedrigen Beweggründe des Handelns von Dr. Famler) eines Mitgliedes unserer Fraktion BLE im Gemeinderat im Zusammenwirken mit dem ÖVP-Bgm Kandidaten und der ÖVP Edt bei den Wählerinnen und Wählern mit dem Ziel vorgenommen wurden uns derart zu schädigen, dass die BLE und Dr. Peter Famler als Bürgermeisterkandidat nicht mehr als wählbar erscheinen sollen, da diese Herren seitens der ÖVP-Edt von Anbeginn nicht wollten, dass wir im Gemeinderat vertreten sein sollen.

Die Beweggründe des Herrn H. sind, vor allem, was den von [i]hm selbst angesprochenen Neid und die Missgunst betrifft[,] von besonderer Qualität.

Zuletzt wollen wir besonder[s] darauf hinweisen, dass es bei der Information der ÖVP Edt mit den ebenfalls gezielten

Schädigungsabsichten ... und den enthaltenen Vorwürfen und falschen

Informationen bzw Behauptungen (die Aufsichtsbehörde hätte über die darunter angeführten Punkte ihre Feststellungen getroffen, Dr. Famler erhebe falsche Anschuldigungen, betreibe bewusste Wählertäuschung, Neid und Missgunst wären die Motive seines Handelns usw..) und Unterstellungen (Informationen) nicht mehr möglich war eine Gegenäußerung wirksam zu verbreiten und daher der hinreichend... begründete Verdacht der Verbreitung falscher Nachrichten gemäß § 264 Abs 1 und 2 StGB bei einer Wahl besteht und damit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wahlen verstoßen wurde, da derartige Handlungen sicher auch unter den Schutz des Rechtes auf frei[e] Wahlen fallen und dem Prinzip der Freiheit der Wahlen widersprechen und somit auch zur Nichtigerklärung des gegenständlichen Wahlverfahrens führen müssten.

Nach der Aussendung der Gemeindezeitung am Donnerstag Mittag, also am , versuchten wir noch durch besondere Anstrengungen und sofortigen Druckauftrag am nächsten Morgen und

durch persönliche, stundenlange Austragung von Haus zu Haus ... am

Freitagnachmittag bis um 20 Uhr abends eine Gegendarstellung wirksam zu verbreiten. Aber wir konnten diese lediglich nur noch bei ca. 500 Hau[s]halten von 850 anbringen[,] als wir unmittelbar darauf von der ÖVP-Edt Information erfuhren."

2.2.2.2. Die Gemeindewahlbehörde tritt dem in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen.

2.2.2.3. Die Anfechtungswerberin ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem unter 2.2.2.1. wiedergegebenem Vorbringen nicht im Recht:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten hat, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun: Selbst wenn die Behauptung zuträfe, handelte es sich dabei um ein Verhalten im Rahmen der den Parteien zuzurechnenden Wahlwerbung, die von der OÖ KommunalwahlO nicht erfasst ist und demnach keinen Teil des Wahlverfahrens bildet (vgl. VfSlg. 15.645/1999 sowie 16.034/2000).

2.2.3. Zu c) Rechtswidriger Eingriff des Bürgermeisters in die Wahlwerbung durch eine kurz vor der Wahl verbreitete "Klarstellung" im Amtsblatt der Gemeinde

2.2.3.1. Die Anfechtungswerberin führt in ihrer Wahlanfechtung zu diesem Punkt Folgendes aus:

"Der amtierende ÖVP-Bürgermeister der Gemeinde Edt, ..., hat in seiner Funktion als Bürgermeister und in gleichzeitiger Funktion als Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde in der Edter Gemeindezeitung, zugestellt am 24. September an alle Haushalte eine 'Klarstellung... gegenüber unserer Wahlaussendung' vorgenommen und darin die V[o]rwürfe der Verleumdung und Ehrabschneidung gegenüber Herrn Dr. Famler erhoben und wegen der Behauptung der Anschuldigung der

Verleumdung Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw ... 'vor Gericht

verantworten müssen' [angekündigt] und [angedroht].

Gemäß § 5 Abs 5 der OÖ K[o]mmunalwahlordnung sind die Mitglieder der Wahlkommission für die Dauer des Wahlverfahrens zu strengster Unparteilichkeit verpflichtet und es zählt nicht zu den Aufgaben des Wa[h]leiters der Wahlbehörde, Wahlwerbungen von wahlwerbenden Gruppen zu kommentieren oder gar wie es der Herr Bürgermeister tat 'Klarstellungen' diesbezüglich in der amtlichen Gemeindezeitung samt Gemeindewappen, mit seiner Unterschrift versehen, vorzunehmen und darin Vorwürfe von strafbaren Handlungen zu erheben und Gerichtsverfahren anzudrohen.

Der Herr Bürgermeister hat damit in seiner Funktion als Organ der Gemeinde in unzulässiger Weise auf das Wahlverfahren Einfluss genommen und somit die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.

Der Herr Bürgermeister nimmt in rechtswidriger Weise in der

Gemeindezeitung ... ausdrücklich in persönlich diffamierender und

anschuldigender Weise zur Wahlwerbung der Bürgerliste Edt bzw ihres Spitzenkandidaten, wie folgt, Stellung...:

'Noch ein paar Worte zur Wahlwerbung: Es [ist] selbstverständlich zulässig ..., wenn eine Partei die Ansicht der anderen Partei kritisiert. Wenn aber Verleumdung und Ehrabschneidung[en] Teil der Wahlwerbung sind, wird sich der dafür Verantwortliche wegen Anschuldigung der Verleumdung vor Gericht verantworten müssen ...' und nimmt damit als Organ der Gemeinde in unzulässiger Weise unmittelbar vor der Wahl Einfluss auf das Wahlverfahren[,] indem er seine subjektiven, über seine Verfehlungen hinwegtäuschenden Behauptungen, 'Klarstellungen' vornimmt und den unzulässig, wertenden Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung erhebt und verletzt somit die verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen! (Sieh[e] dazu WI-2/04)

Dazu wollen wir festhalten, dass es hier nicht um Kritik der Ansichten gegenüber einer anderen Fraktion[,] sondern um deren Geisteshaltung und Einstellung gegenüber unserer demokratisch gewählten Fraktion und demokratisch festgelegter Rechtsnormen geht

und um die Darstellung von Pflichtverletzungen des Bgm ... und seines

Schwagers ... handelt und diese in keiner Weise den Vorwurf des

Verbrechens der Verleumdung rechtfertigen, da es sich, wie von uns ausdrücklich angeführt wurde, um die Wiedergabe von aufsichtsbehördlichen Feststellungen seitens der BH-Wels-Land (Prüfberichte) und der OÖ Landesregierung, Direktion für Inneres und Kommunales zuständig für Gemeindeaufsichtsbeschwerden, handelte, wie ihnen als Betroffene amtsbekannt ist und war! ...

Es kann im Rahmen einer Wahlwerbung nicht Unrecht sein

aufzuzeigen, dass... jemand[,] der noch dazu ein Amtsgelöbnis ablegt

hat[,] die österreichische Rechtsordnung und damit deren Gesetze, Verordnungen und Erlässe einzuhalten, nachweislich jahrelang nicht eingehalten hat.

...

Der Herr Bgm nimmt zu der von uns in unserer Aussendung aufgezeigten Schadenszufügung von Gemeinde...verantwortlichen auf Seite 2 der Edter Gemeindezeitung eine, wie er es formuliert, Klarstellung vor und behauptet, dass es sich bei den von uns aufgezeigten Fakten um Verleumdungen und Ehrabschneidungen handle und kündigt dazu auch noch Strafanzeige und Gerichtsverfahren an.

In seiner Klarstellung behauptet er, richtigerweise, dass die BLE eine Vielzahl von Aufsichtsbeschwerden eingebracht hat[,] aber fährt dann wahrheitswidrig fort, dass die Aufsichtsbehörde dazu bei all ihren amtlichen Prüfungen klar und eindeutig festgestellt hätte, dass keine einzige gemeindeschädigende Verfehlung vorliege, lediglich einige Terminüberschreitungen seien bemängelt worden.

Dies[e] Behauptung ist durch den Prüfbericht der BH-Wels

Land aus dem Jahre 2005... eindeutig widerlegt, da dort eindeutig

festgehalten ist, dass der Gemeinde Edt in den Jahren 1999-2003 aufgrund des hohen Wasserverlustes (bis sogar 60 %!!) durch die Untätigkeit der Gemeindeverantwortlichen ein finanzieller Schaden in der Höhe von zumindest € 32.770 entstanden ist.

Auch die Direktion für Inneres und Kommunales der OÖ Landesregierung bestätigte diese eben aufgezeigte Gemeindeschädigung im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde. ...

..."

2.2.3.2. Die Gemeindewahlbehörde hält dem in der Gegenschrift Folgendes entgegen:

"... [D]er Verfassungsgerichtshof [hält] auch im zitierten

Erkenntnis an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. VfSlg

13.839/1994) fest... und bekräftigt, dass es den Organen einer

Gemeinde gestattet ist, Anschuldigungen Dritter in objektiver Weise entgegen zu treten. Im vorliegenden Fall liegt die Richtigstellung im Informations- und Amtsblatt der Gemeinde Edt bei Lambach im Rahmen dessen, was gestattet sein muss.

Den Organen von Gebietskörperschaften ist es untersagt, die Wahlentscheidung in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Stellungnahmen eines Organs in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber richten (vgl. VfSlg 17.418/2004). Im zitierten Erkenntnis des VfGH wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Aussendung in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber wendet. Dies trifft gegenständlich nicht zu, da lediglich sachlich dargelegt wurde, dass die Anschuldigungen der Anfechtungswerberin unrichtig sind und der Vertreter der Anfechtungswerberin nicht richtig informierte.

Der Verfassungsgerichtshof zitiert in diesem Erkenntnis demonstrativ einige Formulierungen aus dem Schreiben des Gemeindevorstands, die klarstellen, dass es sich um subjektiv wertende Aussagen handle. Insbesondere wird das hohe Alter des Mitbewerbers ins Treffen geführt, von falschen Aussagen, Wählerstimmenfang oder dass gewisse Angelegenheiten nicht Wahlthema sein sollten, ist die Rede. Es wurde in diesem Fall ganz konkret auf eine Person wertend Bezug genommen und dienten diese Formulierungen nicht der Klarstellung, sondern einer Wertung.

Im vorliegenden Fall wurden die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen gesetzlichen Schranken nicht überschritten, da die Richtigstellung das zur Abwehr ungerechtfertigter Angriffe notwendige Ausmaß nicht überstieg (vgl. VfSlg 3000/1956). Es ist völlig klar, dass der Bürgermeister als Organ der Gemeinde auch die Pflicht hat, das Ansehen und die Reputation der Gemeinde zu verteidigen und wenn nötig auf Vorwürfe entsprechend zu reagieren.

Die Anfechtungswerberin hat der Gemeinde und ihren Organen vorgeworfen, rechtswidrige Beschlüsse zu fassen und umzusetzen; dies sei auch aufsichtsbehördlich festgestellt worden. Die Qualität und Art der Anschuldigungen sind von einem Ausmaß, die jedes Maß an Vernunft übersteigt. Diese Vorwürfe sind letztlich auch größtenteils strafrechtlich relevant und faktisch falsch. Eine Replik darauf, noch dazu in einer objektiven Art und Weise, muss dem amtierenden Bürgermeister möglich sein.

Er tat dies auch nicht als Parteipolitiker, weil er die angegriffenen Organe der Gemeinde im amtlichen Organ geschützt hat; diese sind mit mehreren Parteien besetzt und wurden diese auch Gegenstand der undifferenzierten und faktisch falschen Beschuldigungen der Anfechtungswerberin. Von diesem Schutz waren selbst die Vertreter der Anfechtungswerberin im Gemeinderat umfasst, die diesem angehörten und in den entsprechenden Sitzungen keinerlei Bedenken geäußert hatten, weil es auch keinerlei Gründe zur Beanstandung gab.

Die Anfechtungswerberin hat durch [i]hre Anschuldigungen ausdrücklich mehrere im Gemeinderat und Gemeindevorstand der Gemeinde Edt bei Lambach vertretene Fraktionen angegriffen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Zustellbevollmächtigte mehrfach Aufsichtsbeschwerden eingebracht hat, aber von der Aufsichtsbehörde keine Gemeinderats- oder Vorstandbeschlüsse aufgehoben und auch keine gemeindeschädigenden Verfehlungen

festgestellt [wurden]. ... Diese Richtigstellung hat keinerlei

Rechtsverletzung mit sich gebracht.

Der Bürgermeister hat in objektiver Weise die Reputation der Organe der Gemeinde in Gesamtheit und unabhängig von ihrer parteilichen Zusammensetzung verteidigt. Auch aus diesem Grund ist die nötige Äquidistanz zu den wahlwerbenden Fraktionen gewahrt geblieben und die Richtigstellung des Bürgermeisters erforderlich und angemessen gewesen, weil ansonsten faktisch falsche und sehr beachtliche Schuldvermutungen unwidersprochen gewesen wären. Es ist nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs angegriffenen Organen möglich, auch als offizielle Vertreter einer Gemeinde derartigen Anschuldigungen entgegen zu treten. Es wurde keine Person namentlich genannt oder herabgesetzt.

Aus dem von der Anfechtungswerberin zitierten Erkenntnis ist zu erschließen, dass eine neutrale Öffentlichkeitsarbeit mit bloßem Informationscharakter auch für ein Organ nicht unzulässig ist. Innerhalb dieser normativen Schranken bewegt sich ein Organ, das gegen sich gerichtete Aussagen wahlwerbender Parteien in objektiver Weise richtig stellt und das zur Abwehr erforderliche Ausmaß nicht übersteigt (vgl. VfSlg 3000/1956, W-I-2/04, Pkt. 2.2.3.3.). Es wurden im Rahmen der Richtigstellung nur sachlich notwendige Tatsachen erwähnt, ohne deren Darstellung die jeweiligen Sachverhalte unverständlich geblieben wären; dies auch nicht in Form eines Briefes, der sich nur diesem Thema gewidmet hat, sondern in einer kurzen Stellungnahme im Rahmen eines Artikels in der Gemeindezeitung.

Ein weiterer Punkt unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von jenem, der der Entscheidung WI-2/04 zu Grunde liegt: Aufgetreten ist in der Gemeindezeitung der Gemeinde der scheidende Bürgermeister, der sich dieser Wahl zum Bürgermeister gar nicht mehr gestellt hat und nicht der gesamte Gemeindevorstand. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Wahlen ist daher nicht eingetreten."

2.2.3.3. Die Anfechtungswerberin ist aus den nachstehenden Erwägungen auch mit ihrem unter 2.2.3.1. wiedergegebenem Vorbringen nicht im Recht:

Der amtierende - aber nicht mehr kandidierende - Bürgermeister hat im Amtsblatt der Gemeinde Edt bei Lambach - aus persönlicher Sicht - einen Rückblick auf seine 18-jährige Amtszeit veröffentlicht und zum Thema Wahlwerbung wie folgt Stellung genommen:

"Nun noch ein paar Worte zur Wahlwerbung: Es ist selbstverständlich zulässig, wenn eine Partei die Ansicht einer anderen Partei kritisiert. Wenn aber Verleumdungen und Ehrabschneidungen Teil der Wahlwerbung sind, wird sich der dafür Verantwortliche wegen Anschuldigungen der Verleumdung vor Gericht verantworten müssen.

Zu den Anschuldigungen in einer Werbeaussendung, dass Verfehlungen von Gemeindeverantwortlichen 'aufsichtsbehördlich festgestellt und bestätigt wurden' folgende Klarstellung: Die BLE hat eine Vielzahl von Beschwerden an die Aufsichtsbehörde eingebracht. Die Aufsichtsbehörde stellt dazu bei ihren amtlichen Prüfungen klar und eindeutig fest, dass keine einzige gemeindeschädigende Verfehlung vorliegt, lediglich einige Terminüberschreitungen (z.B. bei Protokollzustellungen) wurden bemängelt.

Kann sich irgendjemand überhaupt vorstellen, dass die Gemeindeprüfer der Aufsichtsbehörde, sowie 24 Gemeinderäte wissentlich und tatenlos zugeschaut hätten, wenn ungerechtfertigte Geldzahlungen oder 'jahrelanges Abkassieren von Steuergelder[n]' tatsächlich stattgefunden hätten? Hingewiesen wird auch, dass der BLE-Vertreter im Prüfungsausschuss der Gemeinde kein einziges Mal diese Vorwürfe erhob.

Bezüglich der ... Betriebsförderung sei angemerkt: Diese

wurde der Firma ... bereits bei den Standortverhandlungen für die

Schaffung neuer, zusätzlicher Arbeitsplätze in Aussicht gestellt. Sie

wurde mit der Aufsichtsbehörde betreffend Rechtmäßigkeit und Höhe

ausführlich beraten. Die Höhe dieser Arbeitsplatzförderung entspricht

rund 3 % der Steuern, die die Firma ... seit der Standortneugründung

an Edt bezahlte. Die Anzahl der Arbeitsplätze ist in dieser Zeit von 250 auf 900 gestiegen!

Geschätze Edterinnen und Edter, 18 Jahre lang habe ich auf der 'Bürgermeisterseite' über die Geschehnisse in unserer Gemeinde berichtet und habe meine Meinung über Orts- und überregionale Projekte geäußert. Ich habe nicht damit gerechnet, dass ich mich bei meiner letzten 'Bürgermeisterseite' mit unseriösen Anschuldigungen beschäftigen muss. Ich sehe es aber als meine Pflicht, Unwahrheiten entgegenzutreten."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 3000/1956, 4527/1963, 13.839/1994 und 14.371/1995, 17.418/2004) liegt den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B-VG das Prinzip der Freiheit der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zu Grunde (vgl. darüber hinaus die ausdrücklichen Regelungen betreffend das freie Wahlrecht in den - im Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen des Art 8 des StV Wien sowie des Art 3 des 1. ZPEMRK).

Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die - von staatlichen Organen unbeeinflusste - Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg. 3000/1956, 4527/1963, 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004).

Die von der Anfechtungswerberin kritisierte Aussendung ist das Amtsblatt der Gemeinde Edt bei Lambach mit Gemeindewappen und der Fertigungsklausel "Bürgermeister" unter Angabe des Vor- und Familiennamens des Amtsträgers sowie unter Beifügung seiner Unterschrift. Damit ist die Aussendung eine solche eines Gemeindeorgans und nicht etwa eine - im Rahmen der Wahlwerbung übliche - (Meinungs-)Äußerung von Personen, die erkennbar als Repräsentanten einer (wahlwerbenden) Partei auftreten, mögen sie daneben auch eine staatliche Funktion oder - so wie hier - eine Gemeindefunktion innehaben.

Dennoch wurde durch den in der Anfechtungsschrift als rechtswidrig gerügten Vorgang im Zusammenhang mit dieser Aussendung die verfassungsgesetzlich verbürgte Freiheit der Wahlen aus folgenden Überlegungen nicht verletzt:

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 3000/1956 festgehalten hat, sind die Gemeindeorgane berechtigt, auf Kritik mit einer Richtigstellung oder Gegendarstellung zu reagieren. Die Grenze dieser zulässigen Replik sah der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.418/2004 bei in subjektiv wertender Weise getätigten Aussagen gegen einen bestimmten Wahlwerber überschritten.

Insoweit die Anfechtungswerberin vorbringt, dass ihr Bürgermeisterkandidat als Verleumder dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass anders als in VfSlg. 17.418/2004 im vorliegenden Fall nicht ein Wahlwerber namentlich genannt wurde und sich die Aussendung nicht in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber wendete. Der Bürgermeister hält im ersten der zitierten Absätze ganz allgemein fest, dass Kritik in der Wahlwerbung zulässig sei, die Grenze jedoch in Aussagen liege, welche eine "Verleumdung" darstellten. Die Qualifizierung einer Aussage als Verleumdung liege jedoch bei den Gerichten. Eine konkrete Anschuldigung der strafbaren Handlung der Verleumdung gegen einen bestimmten Wahlwerber erhebt der Bürgermeister damit aber nicht.

In den weiteren drei Absätzen nimmt der Bürgermeister zu konkreten Punkten und Vorwürfen der Anfechtungswerberin Stellung. Diese Stellungnahme überschreitet die vom Verfassungsgerichtshof in seiner - oben dargestellten Judikatur - gezogene Grenze einer zulässigen Gegendarstellung auf Kritik gerade noch nicht. Die Gegendarstellung bewegt sich im Rahmen dessen, was der Verfassungsgerichtshof als Reaktion auf Kritik eines Wahlwerbers für zulässig erachtet; im Rahmen einer solchen Reaktion auf eine Kritik ist es nämlich nicht unsachlich, wenn die Geschehnisse auch aus der Sicht des Kritisierten dargestellt werden. Die behauptete Rechtswidrigkeit hat sich daher nicht erwiesen.

3. Der Wahlanfechtung der Anfechtungswerberin war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.