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VfGH vom 05.03.2010, WI-2/09 ua

VfGH vom 05.03.2010, WI-2/09 ua

19021

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtungen der Gemeinderats- und der Bürgermeisterwahl in Wels; rechtmäßige Zurückweisung der Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppe "Die Bunten" als unzulässige Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die Stadtwahlbehörde

Spruch

Den Wahlanfechtungen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am fanden die von der

Oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom ausgeschriebenen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderats sowie der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in den Städten mit eigenem Statut - darunter die Stadt Wels - und in den übrigen Gemeinden Oberösterreichs statt.

1.2. Der Wahl der Mitglieder des Gemeinderats in der Stadt Wels lagen die von der Stadtwahlbehörde überprüften, gemäß § 34 der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung, LGBl. 81/1996 idF LGBl. 27/2009 (im Folgenden: OÖ KommunalwahlO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:

Liste 1: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),

Liste 2: ÖVP - Liste Anna Eisenrauch (ÖVP),

Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

Liste 4: Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE),

Liste 5: Liberales Forum (LIF),

Liste 6: Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ),

Liste 7: BZÖ-Wels (BZÖ).

1.3. Der gleichzeitig abgehaltenen Bürgermeisterwahl lagen die folgenden von der Stadtwahlbehörde überprüften, gemäß § 39 OÖ KommunalwahlO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu

Grunde:

Liste 1: Dr. Peter Koits (SPÖ),

Liste 2: Anna Eisenrauch (ÖVP),

Liste 3: Dr. Bernhard Wieser (FPÖ),

Liste 4: Mag. Michael Springer (GRÜNE),

Liste 5: Leo Mikesch (KPÖ).

Gemäß § 36 OÖ KommunalwahlO darf einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt.

1.4. Die von der Wählergruppe "Die Bunten" am erstatteten Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl hatte die Stadtwahlbehörde mit Schreiben vom als Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz qualifiziert und daher als nicht gültig eingebracht gewertet. Begründend führt sie darin aus, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob eine Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz vorliege, das Umfeld entscheidend sei, in dem sich die zu beurteilende Kandidatur bewege.

Zum Umfeld habe sie im Wesentlichen Folgendes erhoben:

"1. Zum Wahlprogramm der Bunten:

Ein umfassendes Parteiprogramm der Bunten ist nicht ersichtlich.

a) Der Stadtwahlbehörde liegt ein Foto vor, das D. E. mit einem T-Shirt mit dem Aufdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' zeigt.

Nach der Abteilung Verfassungsschutz des Bundesministeriums für Inneres Land Brandenburg ist der Ausdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' der Band 'Landser' zuzuordnen (Homepage der Abteilung Verfassungsschutz des Bundesministeriums für Inneres Land Brandenburg). Gleiches ergibt sich letztlich aus einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes: Auf der CD 'Ran an den Feind' wird im Titel 'Rock gegen ZOG' der Ausdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' oftmals im Refrain verwendet (Urteil KG Berlin Seite 61 http://home.snafu.de/kammergericht/ entscheidungen/Strafsenat/Landser-Urteil.pdf, Revisionsurteil des Bundesgerichtes vom www.hrr-strafrecht.de, ..., siehe Links in Wikipedia im Be[i]trag 'Landser (Band)' am ).

Die Band 'Landser' ist in Deutschland eine kriminelle Vereinigung (Urteil KG Berlin Seite 139). Wörtlich wird dort ausgeführt: 'Die Begehung von Straftaten mittels zu Gewalttaten auffordernden, volksverhetzenden, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfenden und den Nationalsozialismus wieder belebenden Botschaft, die [-] wie festgestellt - die öffentliche

Sicherheit erheblich gefährdeten, stand im Vordergrund ... . Die

Musik diente lediglich als Transportmittel.' Im Titel 'Rock gegen ZOG' bezeichnet sich die Band auch oftmals ausdrücklich als 'braun'. Wikipedia führt im Beitrag zu 'Landser (Band)' am insbesondere aus: 'Landser ist eine bekannte Musikgruppe aus dem neonazistischen Milieu.'

Die Stadtwahlbehörde geht davon aus, dass niemand[,] der Wahlwerbung betreibt, zufällig ein T-Shirt mit politischen Parolen trägt, sondern dies ganz bewusst tut[,] um damit politische Inhalte zu vermitteln.

b) In VfSlg 12.646 wurde eine Wahlanfechtung abgewiesen; eine Partei hatte das ausschließliche Wahlprogramm Vertreibung (Abschiebung) 'volksfremder Elemente' aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend 'rassenpolitischer Pläne und Vorhaben' und die einschlägige Parteienbezeichnung 'NEIN zur Ausländerflut'.

Die Bunten verwenden in Unterlagen, die der Stadtwahlbehörde vorliegen (gelber Kugelschreiber, 'Parkuhr', Flugblatt 'gibt es in Wels einen Gutmenschismus?', Flugblatt 'Doch jetzt brennt Europa!'), etwa die Begriffe 'volksfremde Parteien', [f]ordern die Rückkehr von

Ausländern in ihre Ursprungsheimat ('Ausländer ... geht zurück nach

Ankara'), in Österreich bzw Wels drohe der Anteil der Personen mit Migrationshintergrund zu groß zu werden ('Wels ist verausländert', die 'Geschichte vom letzten Österreicher[']) und die Aussage[,] in Wels seien 'Ausländerbanden außer Kontrolle'. Diese Texte erreichen nicht die Intensität der Wortwahl im Anlassfall zu VfSlg 12.646, die der Art der NS-Propaganda gleichkommt.

2. Zu den Personen, die sich auf der von den Bunten eingereichten Parteiliste befinden

L. R.

VfSlg 18.114: L. R. hat am eine Versammlung abgehalten, die Anlass für eine behördliche Untersagung für eine für angezeigt[e] Versammlung wegen Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz war. Ein erheblicher Teil der Teilnehmer einer am stattgefundenen Demonstration stand dem 'Bund freier Jugend' nahe bzw. war (zum damaligen Zeitpunkt) dessen Mitglied. Aktivisten des 'Bundes freier Jugend' wurden wegen Verdachtes des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz auch schon zur Anzeige gebracht. Bei der Versammlung am wurden Parolen wie 'Frei, sozial, national' ausgesprochen, die nationalsozialistischer Prägung sind.

Urteil vom , 24 Hv 15/09z, Landesgericht Linz: Gegen L. R. war wegen des Verdachtes nach § 3g VerbotsG ermittelt worden (17 Ur 252/07h des Landesgerichtes Wels). Im Haus des L. R. in Wels

... hat eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung am 22. März

2007 stattgefunden. Dabei wurden mehrere Bücher beschlagnahmt, unter anderem das Werk 'Göring' von David Irving, das Werk 'SA marschiert' von Robert Grün, die Bücher 'Im Alcazar nichts Neues' und 'Freispruch für Hitler' von Gerd Honsik sowie das Werk 'Mein Kampf' von Adolf Hitler. L. R. hat sich daher - wie vom LG Linz festgestellt - mit rechtsextreme[m] Gedankengut intensiv auseinandergesetzt. Der verantwortliche Redakteur hatte im Anlassverfahren durchaus Anlass zu vermuten, dass L. R. ein 'Brauner' ist[,] und hat auch die gebotene journalistische Sorgfalt aufgeboten.

Diese Urteile sind für die Stadtwahlbehörde maßgeblich. Das Erkenntnis des VfGH ist ein höchstgerichtliches Erkenntnis. Gegen das Urteil des LG Linz hat L. R. eine zunächst erhobene Berufung zurückgezogen und dieses damit akzeptiert.

Weiters ist - neben dem im Urteil des LG Linz genannten Strafverfahren - gegen ihn bei der Sicherheitsdirektion Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, ein Verfahren wegen des Verdachtes der NS-Wiederbetätigung anhängig (E-Mail vom der Sicherheitsdirektion Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung).

Festzuhalten ist, dass L. R. nach den vorliegenden Unterlagen die dominierende Person der Bunten ist, der meist als einzige namentlich genannte Person auftritt. Er ist Erstgereihter in der Parteiliste der Bunten, ist nach dem Wahlvorschlage für die Wahl des Bürgermeisters Kandidat für den Bürgermeister, hat persönlich und allein den Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingebracht, ist auf der Homepage der Bunten als alleinige Kontaktperson genannt, ist im Flugblatt 'Doch jetzt brennt Europa!' als Kontaktperson, Hersteller, Medieninhaber und Herausgeber genannt, der genannte Kugelschreiber mit ausländerfeindlichen Parolen enthält die Aufschrift www.die-bunten.com_R., die genannte 'Parkuhr' nennt als Medieninhaber und Herausgeber L. R.

M. S.:

M. S. ist an 18[.] Stelle der Parteiliste genannt. Im Akt befindet sich ein Foto, das M. S. (im Bild rechts) zeigt, der ein T-Shirt mit der Aufschrift 'Blood and Honour' trägt. 'Blood and Honour' ist eine in England entstandene 'neonazistisch und rassistisch ausgerichtete Skinheadbewegung' (Revisionsurteil des Bundesgerichtes vom (siehe Punkt 1 a), Seite 40, und auch Wikipedia am ).

M. S. trägt daher auf dem Foto ein T-Shirt, das einen Aufdruck mit einem eindeutigen NS-Bezug enthält.

D. E.:

Siehe schon die Ausführungen oben zu 1 a).

3. Kontakte zur NVP

Der Wahlvorschlag der Nationalen Volkspartei (NVP) für die Landtagswahl wurde wegen Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz als nicht gültig zum Akt genommen. Auf der Homepage der NVP findet sich am folgender Eintrag (http://nvp.at/landtagswahl/?cat=1):

'Diesen Wochenbeginn bezog die NVP OÖ in Wels Stellung, um auch im Hausruckviertel die Kandidatur zur Landtagswahl OÖ 09 zu fixieren. Auch in Wels war die Anzahl der Unterstützer äußerst zufrieden stellend, nicht zuletzt deswegen, weil man sich im Vorfeld der Werbeoffensive auf eine Zusammenarbeit mit der in Wels etablierten Bürgerbewegung 'Die Bunten' (www.die-bunten.com) einigen konnte.

So wurde montags und dienstags gemeinsam ein Infotisch im unmittelbaren Gemeindebereich aufgebaut. Der Andrang der Welser Bürger am Werbestand war einmal mehr als sensationell. So konnten 'Die Bunten' eigentlich schon nach wenigen Stunden die Unterschriftensammelaktion für die Gemeinderatswahl in Wels als abgehakt betrachten. Dafür, dass der Vorsitzende dieser Bürgerbewegung, Herr L. R., trotzdem am Dienstag die NVP aktiv am Stand unterstützte, sind wir ihm zu Dank verpflichtet.

An dieser Stelle: Viel Erfolg bei der Gemeinderatswahl Wels 09 wünscht die NVP OÖ!

...'

Dieser Eintrag auf der Homepage belegt, dass zwischen den Bunten und der NVP relativ enge Kontakte im Wahlkampf bestanden haben.

4. E-Mails 'Neujahrsansprache' und 'Wie immer, spät aber doch

...'

Im Akt befinden sich folgende E-Mails:

Eine ist vom mit dem Betreff 'Neujahrsansprache'.

Die E-Mail enthält insbesondere folgende Worte: 'nationalpolitischen Partei 'Die Bunten' ', 'tausendjähriger Reiche', 'innerste Ehre und Treue zum Führer', 'für das deutsche Vaterland', 'ich als Führer und Sie als meine mit Treue und Ehre ergebenen Gesinnungsgenossen den Kampf bis zum Endsieg zu bestehen. In diesem Sinne ein Prosit 2009 Euer Vorsitzender L. R.' ..."

Eine E-Mail ist vom mit dem Betreff 'Wie immer, spät aber doch ...' und enthält insbesondere folgenden Text:

'Wer/Was ist Schlimmer? Die radikale Ausweisungs-Politik vor 70 Jahren (- Nazi) oder die uneingeschränkte Zuwanderungs-Politik der SPÖ (- Sozi) Die Vernunft liegt, wie immer, in der goldenen Mitte (- Die Bunten)'

Als Urheber werden die Bunten und K. B. genannt, der an

2. Stelle der Parteiliste gereiht ist.

Es konnte nicht nachvollzogen werden, von wem die beiden E-Mails abgesendet worden sind.

5. Stellungnahme der Bunten vom

Aufgrund eines Beschlusses der Stadtwahlbehörde vom wurden den Bunten mit Schreiben vom gleichen Tag die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und ihnen die Möglichkeit gegeben[,] bis , 12:00 Uhr (Einlangen) eine schriftliche Stellungnahme[,] insbesondere zu den gegenständlichen Fotos von D. E. und M. S. abzugeben.

...

Mit Fax vom ist eine Stellungnahme von L. R., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K B, ..., eingelangt. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass weder betreffend L. R., M. S. noch D. E. ein Ausschlussgrund für das passive Wahlrecht nach § 17 Oö. Kommunalwahlordnung vorliegt. Es sei nicht die Aufgabe der Stadtwahlbehörde, eine Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz zu beurteilen. Es lägen keinerlei Beweismittel betreffend Wiederbetätigung vor. Aus dem Urteil des LG Linz vom erg[e]be sich, dass L. R. niemals zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, mit dem Urteil sei keinerlei Strafausspruch verbunden. Bei der Bürgerliste 'Die Bunten' findet weder eine weitergehende Überprüfung von T-Shirts statt noch ist die Band 'Landser' L. R. bekannt. Auch wurde mit der Nationalen Volkspartei vor dem Welser Rathaus keinerlei Wahlwerbung betrieben, was allerdings sowieso unerheblich wäre.

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist § 3 Verbotsgesetz als unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht von der Stadtwahlbehörde anzuwenden und von dieser zu beurteilen, ob die Einbringung der Wahlvorschläge gegen die genannte Bestimmung verstößt (VfSlg 12.646). Entsprechend war von der Stadtwahlbehörde ein bezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dieses ist gegenständlich.

In der Stellungnahme widerspricht L. R. den vorgehaltenen Beweisergebnissen wenn überhaupt nur generell und unsubstantiiert, er widerspricht ohne konkret vorzubringen[,] welche Sachlage gegeben sei. Insbesondere wird bezüglich der gegenständlichen Fotos von M. S. und D. E. nicht vorgebracht, dass die bezeichneten Personen auf den Fotos nicht abgebildet sind. Zu den Aufdrucken auf den T-Shirts wird nichts Konkretes vorgebracht. Die Band 'Landser' sei L. R. nicht bekannt, ob dies insbesondere für D. E. auch gilt[,] wird in der Stellungnahme nicht erwähnt. Zu den Kontakten zur NVP wird nunmehr auf die Ausführungen in Punkt 3 verwiesen.

Die Stellungnahme der Bunten von ist daher für die Stadtwahlbehörde kein Anlass von der ursprünglich angenommenen Sach- und Rechtslage abzuweichen."

2. Mit ihren am zur Post gegebenen und auf Art 141 B-VG gestützten Wahlanfechtungen beantragen die Wählergruppe "Die Bunten" als Erstantragstellerin und ihr zustellungsbevollmächtigter Vertreter als Zweitantragsteller, sowohl das Verfahren zur Wahl des Gemeinderats als auch die Wahl zum Bürgermeister der Stadtgemeinde Wels vom für nichtig zu erklären und zur Gänze aufzuheben. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Dass durch die bloße Teilnahme wahlwerbender Parteien an demokratischen Wahlen niemals irgendein Delikt und schon gar nicht § 3 Verbotsgesetz verletzt werden kann, liegt auf der Hand. Es ist die Teilnahme an demokratischen Wahlen - im Gegensatz zur Verhinderung der Teilnahme an diesen - vielmehr als die wesentliche Unterscheidung zwischen Demokratie und Diktatur zu werten.

Es entspricht allgemeinem Wissensstand - der im Übrigen auch in den öffentlichen Schulen vermittelt wird [-], dass insbesondere die Diktaturen der Nationalsozialisten in Deutschland, der Faschisten in Österreich, Italien, Süd- und Mittelamerika und der Kommunisten der ehemaligen Sowjetunion, China und vielen anderen Ländern dieser

Welt ... anderen wahlwerbenden Gruppen den Zugang zu demokratischen

Wahlen unmöglich machten. In vielen Diktaturen ist dies auch heute noch der Fall.

Die Annahme, dass durch die 'Einbringung von Wahlvorschlägen' zu demokratischen Wahlen eine Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz vorläge, muss daher schon aus diesem Grunde ganz generell als völlig unhaltbar zurückgewiesen werden.

Nach Ansicht der Stadtwahlbehörde Wels haben die Wahlbehörden Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als 'Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung darstellen', als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Stadtwahlbehörde habe diese evidente Verstöße gegen § 3 Verbotsgesetz schon im Wahlverfahren aufzugreifen.

Diese 'evidenten Verstöße' liegen allerdings keinesfalls vor und sind in keiner Weise aus dem äußerst mangelhaft durchgeführten Verfahren der Stadtwahlbehörde ableitbar.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre ... - was

ausdrücklich bestritten wird [-], wäre es auch nicht rechtskonform, gleich faktisch eine ganze Liste zu verbieten, sondern könnte sich dies rechtlich - wenn überhaupt - nur gegen die betreffenden Personen, bei denen eben 'evidente Verstöße' festgestellt worden wären, auswirken.

Sämtliche Wahlvorschläge der wahlwerbenden Partei als ungültig und als nicht eingebracht zu qualifizieren, widerspricht unter anderem dem demokratischen Prinzip gem. Art 1 B[-]VG.

De facto wurde mit dieser Ungültigkeitserklärung der

Wahlvorschläge und mit der Erklärung, dass diese als nicht

eingebracht gelten, das passive Wahlrecht sämtlicher betroffener

Personen, die auf der Liste 'Die Bunten' kandidierten, aberkannt,

völlig unabhängig davon, ob nun die Stadtwahlbehörde bei ihnen

'evidente Verstöße' festgestellt haben will ... oder nicht.

Dies ist völlig unzulässig und ist der Fall einer

Bürgerliste daher auch anders zu sehen ... als etwa derjenige, dass

eine politische Partei wegen Verstoß gegen das Verbotsgesetz verboten wird. Die Stadtwahlbehörde hat hier bedauerlicherweise die Rechtslage völlig verkannt.

Eine Liste ist eben keine politische Partei und sind sämtliche betroffene Personen, die sich auf der Wahlliste befinden[,] - völlig unabhängig davon, ob sie nun gegen das Verbotsgesetz verstoßen haben oder nicht - von dieser Entscheidung der Stadtwahlbehörde betroffen, was schon aus diesem Grunde als rechtswidrig qualifiziert werden muss.

Ungeachtet dessen liegt aber auch bei den Personen L. R., D. E. und M. S. in keiner Weise irgendein Verstoß gegen das Verbotsgesetz vor.

Nach Ansicht der Stadtwahlbehörde l[ie]ge ein Foto vor, das D. E. mit einem T-Shirt mit dem Aufdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' zeige.

Nach der Abteilung für Verfassungsschutz des Bundesministeriums für Inneres Land Brandenburg [sei] der Ausdruck

'Terroristen mit E-Gitarre' der Band 'Landser' ... zuzuordnen.

Dies schließt die Stadtwahlbehörde aus einer 'Homepage' der Abteilung Verfassungsschutz des Bundesministeriums für Inneres Land Brandenburg.

Gleiches ergebe sich nach Ansicht der Stadtwahlbehörde aus einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes:

Auf der CD 'Ran an den Feind' werde im Titel 'Rock gegen ZOG' der Ausdruck 'Terroristen mit E-Gitarren' oftmals im Refrain verwendet.

Dies schließt die Stadtwahlbehörde aus einem Urteil des KG Berlin ohne Datum der Veröffentlichung und ohne Aktenzeichen.

Auch beim genannten Revisionsurteil des Bundesgerichtes finden sich weder Aktenzeichen noch Tag der Veröffentlichung.

Die Band 'Landser' sei nach Ansicht der Stadtwahlbehörde in Deutschland eine kriminelle Vereinigung und [sie] stützt sich hier auf ein undatiertes, nicht mit Aktenzahl versehenes Urteil KG Berlin.

...

Neben diesen in keiner Weise objektivierten oder nachvollziehbaren 'Quellen' stützt sich die Stadtwahlbehörde zu diesem Punkt letztlich noch auf das Internet (Wikipedia), dieses soll ausführen, dass 'Landser eine bekannt[e] Musikgruppe aus dem neonazistischen Milieu' [sei].

Die Stadtwahlbehörde Wels geht daher davon aus, dass 'niemand[,] der Wahlwerbung betreibt, zufällig ein T-Shirt mit politischen Parolen trägt, sondern dies ganz bewusst tut, um damit politische Inhalte zu vermitteln'. Worin allerdings aus der Sicht eines objektiven Betrachters der politische Bedeutungsinhalt eines Leiberls mit dem Aufdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' liegen soll, ist völlig unnachvollziehbar. Derartige pubertäre Kraftausdrücke finden sich sehr oft auf Kleidungsstücken Jugendlicher und sind im Handel frei erhältlich.

So finden sich beispielsweise auch sehr oft Abbildungen von Cannabispflanzen auf derartigen Kleidungsstücken[,] ohne dass dabei der Konsum von Cannabis irgendwie legal wäre. Auch Aufdrucke von marxistischen - staatsfeindlichen [-] Guerilla wie etwa Che [gemeint wohl: Guevara] finden sich häufig auf derartigen Kleidungsstücken Jugendlicher, ohne dass diese Jugendlichen deshalb Mitglieder derartiger (damals verbotener) Organisationen wären. Der Kauf und die Verwendung derartiger Kleidungsstücke [sind] selbstverständlich legal, soweit es sich nicht um den Abdruck von Zeichen im Sinne des Abzeichengesetzes handelt und zudem Verwechslungsgefahr besteht.

...

Der Stadtwahlbehörde ist von den Anfechtungswerbern weiters entgegenzuhalten, dass diese auch keinerlei Kenntnis von irgendeinem T-Shirt des D. E. hatten und auch die angebliche Bedeutung des Aufdruckes 'Terroristen mit E-Gitarre' den Anfechtungswerbern völlig unbekannt war und ist.

Völlig unbekannt ist auch den Anfechtungswerbern, dass es überhaupt eine Band 'Landser' gibt und welche politische Bedeutung diese in Deutschland haben soll.

Selbst wenn die, im Übrigen durch nichts dokumentierten[,] Ausführungen der Stadtwahlbehörde hinsichtlich der politischen Ausrichtung der Band 'Landser' stimmen sollten - was bestritten wird - [,] läge allerdings noch immer keinerlei Berechtigung vor, die Wahlvorschläge sämtlicher Anfechtungswerber für ungültig und als nicht eingebracht zu qualifizieren. Die[s] gilt auch für die sämtlichen weiteren, noch im Folgenden ausgeführten Punkte.

Hinsichtlich D. E. liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes gemäß der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung vor und sind die Anfechtungswerber daher berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen.

Keinesfalls zulässig ist es, auch den übrigen Personen der Liste - die kein T-Shirt mit dem Aufdruck 'Terroristen mit E-Gitarren' getragen haben - durch die Ungültigerklärung der Wahlvorschläge und durch die Erklärung, dass diese als nicht eingebracht gelten, gleichermaßen de facto das passive Wahlrecht abzuerkennen.

Der Verweis auf VfSlg 12.646 ist daher schon aus diesem Grund völlig unzutreffend.

Im Übrigen geht es in dieser Entscheidung auch um völlig andere Inhalte, die mit dem T-Shirt Aufdruck des D. E. nicht das Geringste zu tun haben.

Die von den Anfechtungswerbern getragenen politischen Inhalte werden vom größten Teil der Bevölkerung getragen, was insbesondere durch das verlautbarte Ergebnis der Wahlen in Oberösterreich und anderen Bundesländern (Vorarlberg) klar dokumentiert ist.

Den Anfechtungswerbern geht es insbesondere um die tatsächliche Abschiebung krimineller Ausländer, wie diese ohnehin im Fremdengesetz vorgesehen wäre[,] und um die Gefahr der Überfremdung, was auch die zentralen Themen der wahlwerbenden Parteien ÖVP und FPÖ im Wahlkampf waren. Mit Nationalsozialismus hat dies natürlich nicht das [G]eringste zu tun.

...

Zur Person L. R.:

...

Bei der Versammlung am wurden Parolen wie 'frei, sozial und national' ausgesprochen, die nationalsozialistischer Prägung sein sollen, dies zumindest nach Ansicht der Stadtwahlbehörde.

Dass Parolen wie 'frei, sozial und national' selbstverständlich nichts mit nationalsozialistischer Ideologie zu tun haben[,] liegt auf der Hand und werden derartige Werte von sämtlichen politischen Parteien in Österreich vertreten, wobei die Begriffe 'national' und 'frei' vorzugsweise von der Freiheitlichen Partei, dem LIF, vom BZÖ und der Österreichischen Volks-Partei

vertreten werden und die ... dem linken Spektrum zuzuordnenden

Parteien wie Grüne, Kommunisten und SPÖ vorzugsweise den Begriff 'sozial' verwenden.

Ungeachtet dessen verkennt überhaupt die Stadtwahlbehörde, dass sämtliche angezeigten Mitglieder des 'Bundes freier Jugend' rechtskräftig von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurden und L. R. gar kein Mitglied des 'Bundes Freier Jugend' ist.

...

Weiters handelte es sich bei der untersagten Demonstration in Ried im Innkreis vom nicht um eine Untersagung wegen Wiederbetätigung nach § 3 des Verbotsgesetz[es], sondern wurde die Demonstration deshalb untersagt, weil mit linksradikalen, gewalttätigen Gegendemonstranten zu rechnen war[,] und hat der Verfassungsgerichtshof hier ausdrücklich festgehalten, dass 'eben nicht der Grad der Verwerflichkeit erreicht wurde, der das Verbotsgesetz berühren würde'[.]

Beweis: Verfassungsgerichtshoferkenntnis B1954/06 ...

Zitat Seite 5: 'Selbst wenn die von Ihnen geplanten Handlungen nicht jenen Grad der Verwerflichkeit erreichen, der nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, so gefährdet jedenfalls die Abhaltung dieser Versammlung im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann das öffentliche Wohl, wenn geplante Vorträge nationalsozialistische Bestrebungen und Gedanken stärken könnten'.

'Zudem war zu besorgen, dass es wiederum zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Ihrer und der linksorientierten Gruppierung kommen wird, insbesondere das von Ihnen vertretene Dokumentationszentrum des Welser Widerstandes in politischer Gegnerschaft zur sozialistischen Linkspartei steht und angesichts des Aufrufes zur Teilnahme an der Gegenveranstaltung im Internet mit einer größeren Teilnehmerzahl als am zu rechnen ist' ...

Als Demokrat hat sich L. R. selbstverständlich an die Untersagung durch den Verfassungsgerichtshof gehalten und die Demonstration nicht durchgeführt. Politische Extremisten hätten trotz

Verbot die Demonstration durchgeführt ... bzw. hätten diese erst gar

nicht angemeldet.

In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass keine der betroffenen Personen[,] weder R. noch S. noch E.[,] irgendeine einschlägige Verurteilung wegen Verstoß nach dem Verbotsgesetz, Abzeichengesetz oder sonstiger politischer Delikte vorweisen.

Das Abhalten einer Demonstration ist als demokratisches Grundrecht zu qualifizieren und ist aus genannten Gründen deshalb weder auf rechtsradikales Gedankengut zu schließen noch auf Wiederbetätigung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,

dass natürlich die ... mit der Demonstration befassten Behörden keine

Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Wiederbetätigung erstattet haben, wozu sie gemäß § 84 Strafprozessordnung verpflichtet gewesen wären, wenn ein diesbezüglicher Verdacht vorgelegen wäre.

Dies gilt auch für die von der Wahlbehörde ausgeführte 'intensive Auseinandersetzung R. mit rechtsextremen Gedankengut'. Was das Urteil vom , 24 Hv 15/09 z des Landesgerichtes Linz anbelangt, so wurde dort richtigerweise festgestellt, dass sich L. R. mit rechtsextremen Gedankengut intensiv auseinandergesetzt hat.

Diese Feststellung entspricht auch den Tatsachen, L. R. setzte sich intensiv sowohl mit rechtsextremen als auch mit linksextremen Gedankengut sowie ganz allgemein mit politischen Themen auseinander, was als Grundvoraussetzung für jede politische Tätigkeit gewertet werden muss. Daraus abzuleiten, er wäre selbst rechtsextrem oder linksextrem[,] ist allerdings völlig abwegig. Es wird an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen, dass die intensive Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, nach anfänglicher Verdrängung dieses Themas unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg[,] mittlerweile schon seit Jahrzehnten in den Lehrplänen der Pflichtschulen, der höheren Schulen und der Universitäten vorgesehen ist. Dies entspringt offenbar der richtigen Erkenntnis, dass nur die genaue Kenntnis der geschichtlichen Fakten durch eine breite Bevölkerungsschicht in der Lage ist, derartige Systeme künftig zu verhindern.

Selbst im Fach 'Österreichische Verfassungsgeschichte' im Rahmen des Jus-Studiums wird dem Thema Nationalsozialismus besonderes Augenmerk eingeräumt (vgl. Brauneder/Lachmayer Österreichische Verfassungsgeschichte Seite 248-267, Zeitgeschichte Hirt, Seite 65-99 und viele andere Lehrbücher der Geschichte). Herrn R. nun einen Vorwurf daraus zu machen, dass auch er sich intensiv mit diesem Thema auseinandersetzt, wäre völlig abwegig.

Die Abweisung seines medienrechtlichen Antrages ...

erfolgt[e] auch nicht deswegen, weil etwa der Gegenseite der

Wahrheitsbeweis gelungen wäre (nämlich, dass er ein 'Brauner' ist),

sondern weil der Ausschlussgrund des § 6 ... Abs 2 litb MedienG nach

Ansicht des Landesgerichtes Linz vorlag, was bedeutet, dass eben

nicht der Wahrheitsbeweis erbracht wurde, sondern nur nach Ansicht

des Gerichtes der verantwortliche Redakteur ... 'Anlass hatte' zu

'vermuten', dass L. R. ein 'Brauner' wäre und er diesbezüglich zumindest die gebotene, journalistische Sorgfalt eingehalten habe.

...

Selbstverständlich hat auch der vorsitzende Richter des

Verfahrens ... gegen R. keine Sachverhaltsdarstellung an die

Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Wiederbetätigung eingebracht, wozu er allerdings verpflichtet gewesen wäre, wären diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte vorgelegen.

Die von der Wahlbehörde ins Treffen geführten Urteile und Erkenntnisse sind daher in keiner Weise irgendwie maßgeblich oder gar ein Beweis dafür, dass L. R. gegen das Verbotsgesetz verstoßen hätte.

...

Bei der Sicherheitsdirektion Oberösterreich Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung kann denkmöglicher Weise gar kein Verfahren wegen des Verdachtes der NS Wi[e]derbetätigung anhängig sein, da die Sicherheitsdirektion Oberösterreich kein ordentliches Strafgericht ist und zur Abwicklung derartiger Verfahren gar nicht zuständig wäre.

...

Faktum ist, dass L. R. niemals wegen irgendeines politischen Deliktes rechtskräftig verurteilt wurde, gleiches gilt für S., E. und sämtliche Kandidaten auf der Liste 'Die Bunten'. Es handelt sich bei den sämtlichen Kandidaten samt und sonders um sozial integrierte, berufstätige, teils in hohen Positionen stehende Bürger, die aufgrund ihres hohen Stellenwertes in der Stadtgemeinde Wels lt. vorangegangener Wahlumfragen eine erhebliche Gefahr des Stimmenverlustes für das politische Establishment in Wels darstellten.

Der von R. produzierte Kugelschreiber ... drückt im

Wesentlichen den legitimen Wunsch der Bevölkerung nach Erhalt der eigenen Kultur und Identität aus, der auch zweifelsfrei durch das Wahlergebnis dokumentiert ist.

Dass die hier [l]ebenden - zum großen Teil nicht integrierten - Ausländer wieder in ihre Heimat zurückkehren sollen, wird im [Ü]brigen mittlerweile selbst schon von den etablierten politischen Parteien propagiert und ist nicht allein L. R. zuzuschreiben.

Im Übrigen ist bei L. R. dasselbe wie bei S. und E. auszuführen, selbst wenn 'evidente Verstöße' bei L. R. vorgelegen wären - was ausdrücklich bestritten wird [-], wäre es rechtlich nicht zulässig gewesen, faktisch den gesamten Kandidaten der Bürgerliste 'Die Bunten' das passive Wahlrecht abzuerkennen.

Zu M. S.:

Nach Ansicht der Stadtwahlbehörde gibt es ein Foto des M. S. mit einem T-Shirt, mit der Aufschrift 'Blood and Honour'. Dieses 'Blood and Honour' [sei] eine in England entstandene 'neonazistisch und rassistisch ausgerichtete Skinhead Bewegung'.

Auch hier stützt sich die Stadtwahlbehörde auf ein angebliches Revisionsurteil des Bundesgerichtes ohne Aktenzahl und 'Wikipedia', also Internet.

Hier ist zunächst bei S. dasselbe wie bei E. und R. auszuführen, selbst wenn 'evidente Verstöße' bei S. vorgelegen wären - was ausdrücklich bestritten wird [-], wäre es rechtlich nicht zulässig gewesen, faktisch den gesamten Kandidaten der Bürgerliste 'Die Bunten' das passive Wahlrecht abzuerkennen.

Die Anfechtungswerber sind zudem nicht verpflichtet, die Aufdrucke auf Kleidungsstücken nach allfälligem nazistischem Gehalt zu untersuchen und Nachforschungen zu betreiben, ob diese nun politisch korrekt sind oder nicht. Im Übrigen [sind] der Erwerb und das Tragen dieses Kleidungsstückes nicht verboten.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass unlängst der Bundesgerichtshof das verurteilende Erkenntnis des Landgerichtes Gera hinsichtlich des Falles Aufdruck 'Blood and Honour' aufhob. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Straftatbestand des § 86 a StGB allgemein nicht erfüllt sei, wenn nicht die deutsche Sprache verwendet wird, 'Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt[,] sondern die ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst ...'

Mit denjenigen ... wahlwerbenden Personen, die sich auf der

Liste der Anfechtungswerber befinden und die kein derartiges T-Shirt getragen haben, hat dieses T-Shirt ohnehin nichts zu tun. Die Anfechtungswerber waren und sind weder in Kenntnis der Bedeutungsinhalte der Aufdrucke 'Blood and Honour' und 'Terroristen mit E-Gitarre' noch von einem angeblichen 'eindeutigen NS Bezug' ... dieser T-Shirt Aufdrucke. Von NS-Wiederbetätigung kann daher nicht die geringste Rede sein und liegt auch hier nicht der geringste Beweis vor.

Zu den angeblichen 'Kontakten zur NVP':

...

Dem ist entgegen zu halten, dass in Wirklichkeit die Anfechtungswerber in keiner Weise irgend einen gemeinsamen Infotisch mit der NVP hatten, sondern zwei eigene Tische bestanden, der eine war von den Kommunisten und der andere war von der NVP aufgestellt worden. R. stand mit einem Schreibbrett zum Sammeln der Unterstützungserklärungen in der Nähe des Infotisches der NVP.

Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die NVP noch gar nicht verboten. Selbst wenn ein gemeinsamer Infotisch bestanden haben

sollte, was ausdrücklich bestritten wird, wäre auch dies ... in

keiner Weise irgendwie als ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz oder gegen andere Rechtsvorschriften zu werten.

Von einer 'Zusammenarbeit' der NVP mit der in Wels etablierten Bürgerbewegung 'Die Bunten' kann daher nicht die geringste Rede sein, was auch schon dadurch dokumentiert wird, dass L. R. bzw. 'die Bunten' 86 Unterstützungserklärungen erbringen konnten, allerdings nur 40 gebraucht hätten.

Die NVP hätte 80 gebraucht, die sie aber nicht zusammen brachten. Hätte wirklich eine Kooperation bestanden, so hätte L. R. versuchen können, die Unterstützer der Liste 'die Bunten' dazu zu bewegen, bei der NVP Unterstützungserklärungen zu unterschreiben, was allerdings von L. R. nicht unternommen wurde.

Enge Kontakte von R. und der Liste 'Die Bunten' hat es im Gegensatz zur NVP allerdings mit der ÖVP gegeben, hier wurde mit Frau Eisenrauch, der Bürgermeisterkandidatin der ÖVP[,] schon im Vorfeld besprochen, dass L. R. sie bei einer allfälligen Bürgermeisterstichwahl gegen Dr. Koits unterstützen könnte. Auch zur FPÖ bestanden Kontakte.

...

Zur angeblichen 'Neujahrsansprache' und 'Wie immer spät aber doch...' Mails:

Hier wird festgehalten, dass diese 'Neujahrsansprache' und auch die zweite E-Mail gar nicht von L. R. verfasst wurden und L. R. diesbezüglich Anzeige bei der Stadtanwaltschaft Wels erstattet hat, die Kriminalpolizei konnte allerdings bedauerlicherweise bislang nicht eruieren, wer der Verfasser dieser Pamphlete war. Gleiches gilt für das E-Mail 'Wie immer, spät aber doch'.

...

Die Stadtwahlbehörde stellt hier selbst fest, dass es nicht nachvollzogen werden konnte, von wem die beiden E-Mails abgesendet worden sind, vermeint aber trotzdem[,] den Tatbestand der Wi[e]derbetätigung verwirklicht zu sehen (!) ...

Die Stadtwahlbehörde hat am die Anfechtungswerber zur Stellungnahme zu den aufgeworfenen Punkten aufgefordert, rechtswidrigerweise allerdings nicht zu den Punkten 'Eintrag Homepage NVP' und E-Mails 'N[e]ujahrsansprache' und 'Wie immer spät aber doch...', dies stellt für sich schon einen schweren Verfahrensfehler dar, der schon allein zur Anfechtung der Wahlen berechtigen würde.

Im [Ü]brigen hat es die Stadtwahlbehörde zu jedem der Vorwürfe unterlassen, entsprechende Beweismittel zu erbringen und diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen richtig zu würdigen. Sie beruft sich nur ganz allgemein und kryptisch auf 'Beweismittel'[,] ohne diese näher auszuführen.' Dies vermeint sie damit entschuldigen zu können, dass ihr nur 'sehr knappe Zeit zur Verfügung gestanden wäre'. ...

Eine derartige Argumentation ist natürlich völlig unzulässig und nicht mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Einklang zu bringen. Diese rechtswidrige Vorgangsweise gipfelt in der Aufforderung der Stadtwahlbehörde am (!)[,] eine

Stellungnahme bis spätestens 12 Uhr (!) einzubringen ... Die

Anfechtungswerber waren aufgrund dieser rechtswidrigen Vorgangsweise, die im Widerspruch zu sämtlichen einschlägigen Verfahrensvorschriften steht[,] gezwungen, ihre Stellungnahme dementsprechend auf das Wesentliche zu beschränken. Auch hier liegt ein Verfahrensmangel seitens der Stadtwahlbehörde vor, der für sich allein schon zur Anfechtung der Wahlen berechtigen würde.

Auch sämtliche oben ausgeführte Verfahrensmängel der Stadtwahlbehörde waren ergebnisrelevant und werden gleichfalls hiermit von den Anfechtungswerbern geltend gemacht.

...

In der Stellungnahme der Anfechtungs...werber vom wurde klargestellt, dass keinerlei Beweismittel für Wiederbetätigung vorliegen und keinerlei Ausschließungsgrund der Kandidaten für das passive Wahlrecht nach § 17 der OÖ Kommunalwahlordnung.

Es ist nicht Aufgabe der Stadtwahlbehörde[,] eine Wiederbetätigung nach § 3 Verbotsgesetz zu beurteilen.

L. R. ist niemals zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, bei der Bürgerliste 'die Bunten' findet weder eine weitergehende Überprüfung von T-Shirts statt, noch ist die Band 'Landser' L. R. bekannt.

Auch wurde mit der Nationalen Volkspartei vor dem Welser Rathaus keinerlei Wahlwerbung betrieben."

3. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtungen eintritt, denen sie im Wesentlichen Folgendes entgegenhält:

"Die Stadtwahlbehörde für die Stadt Wels gelangte zur Auffassung, dass der Wahlvorschlag mit der Parteibezeichnung 'Die Bunten' ein alle eingangs umschriebenen Kriterien erfüllender Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung sei, und zwar A) angesichts der im Verlauf der Wahlwerbung für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2009 verbreiteten Parolen gegen 'Ausländer' und B) im Hinblick auf die wahlwerbenden Protagonisten dieser Gruppe:

A) Wahlwerbung der Gruppe 'Die Bunten':

a) Auf der Homepage der wahlwerbenden Gruppe ... fanden sich

am mehrere programmatische Aussagen wie z.B. 'Das Wohl und die Zukunft unseres Volkes', 'Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit', 'Verausländerung und Verdrossenheit vieler Menschen' und 'Heute seid ihr tolerant, morgen fremd im eigenen Land'.

b) Zur Wahlwerbung für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2009 wurde von der Gruppe 'Die Bunten' (auch) ein Kugelschreiber ausgeteilt. Dieser enthält die Worte 'Ausländer rein - wir sagen nein' und 'Ali Mehmet Mustafa - geht zurück nach Ankara'.

c) Weiters wurde zur Wahlwerbung eine 'Parkuhr' ... ausgeteilt, die die folgenden Aufdrucke enthält: 'Das Welser Volk beginnt sich zu wehren!', 'Wels ist unsere Stadt! Unter Koits Co. wurde unser Wels verausländert. Das muss sich ändern.'

d) Mit Datum wurde ... ein Flugblatt verteilt, das

auf der Rückseite einen Text mit der Überschrift 'Im Jahre 2025 - die letzten Österreicher' enthält. Abgedruckt ist dort die Geschichte des 'letzten Österreichers', der offensichtlich in Österreich in einer von 'Ausländern dominierten Gesellschaft' lebt.

e) Ein weiteres Flugblatt, das schon seit von der Gruppe 'Die Bunten' verbreitet wurde, enthält die folgenden Textstellen: 'Ausländerbanden in Wels außer Kontrolle +++ Polizei machtlos +++ Einheimische gründen eine Bürgerwehr' [;] 'Oben:

verzweifelte Polizisten beim Einsatz gegen die Rassenkrawalle in Paris [;] Unten: Neo-'Österreicher' in einer oberösterreichischen Disco ...'[;]'Europa als multikulturelles Versuchsexperiment [...] Doch jetzt brennt Europa!'

Kopie aus der 'Welser Rundschau' vom :

'Schlägerbanden wüten in der Welser Innenstadt'. Berichtet wird über einen Artikel in der 'Welser Rundschau', nachdem vier Gymnasiasten von Türken verletzt worden seien. 'Doch es ist längste Zeit, das Thema nicht mehr tot zu schweigen: Welser werden überfallen und ausgeraubt, Jugendliche zusammengeschlagen, die Opfer wagen es nicht mehr Anzeige gegen die brutalen Täter zu erstatten und die Polizei schreitet nicht ein, aus Angst, selbst Opfer zu werden!' Da die Politik säumig sei, soll von L. R. eine Bürgerwehr gegründet werden.

f) Von der Bezirkshauptmannschaft Ried wurde die Abhaltung einer von L. R. angemeldeten bzw. organisierten Demonstration zum Thema 'Multikulti beenden, Füa unsa Hoamatland!' am in Ried im Innkreis untersagt. Eine gegen dieses Verbot gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.114/2006) blieb erfolglos. Vom Verfassungsgerichtshof unbeanstandet hatte die BH Ried ausgeführt, dass ein erheblicher Teil der Teilnehmer einer schon am ebenfalls von L. R. angemeldeten und stattgefundenen Demonstration dem 'Bund freier Jugend' nahe stehe bzw. dessen Mitglied [sei]. Aktivisten des 'Bundes freier Jugend' wurden wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das VerbotsG auch schon vorher zur Anzeige gebracht. Weiters wurde festgestellt, dass bei der Versammlung am Parolen wie 'Frei, sozial, national' skandiert wurden, die nationalsozialistischer Prägung sind.

Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass die Versammlung vom selben Beschwerdeführer wie die Versammlung vom angemeldet worden sei, bei der es nachweislich zur Verwendung von Schlagworten nationalsozialistischer Prägung gekommen war. Angesichts der verwendeten Flugblätter sei die Behörde zur berechtigten Auffassung gelangt, dass wiederum von der Verwendung derartiger bzw. sinngleicher Parolen auszugehen sei. Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 18.114/200[7]) hat dazu ausgeführt:

'Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass es im Zuge der angezeigten Versammlung zu nationalsozialistischen Äußerungen kommen würde. Insbesondere die Wortwahl der (der Versammlungsanzeige beigelegten) Flugblätter in Verbindung mit dem Umstand, dass im Vorfeld der Versammlung erneut der Beschwerdeführer als Ansprechperson aufgetreten ist und offenbar ein ähnlicher Teilnehmerkreis wie bei der Versammlung vom März 2006 angesprochen werden sollte, war der Entscheidung der Behörde zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat den entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Geschehensablaufs der am durchgeführten Versammlung zudem nicht widersprochen. - Da die Behörde bei Würdigung all dieser Umstände - in ihrem Zusammenhang und Zusammenhalt - sogar verpflichtet war [...], die nunmehr angezeigte Versammlung zu untersagen, ist eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Versammlungsrechtes nicht erfolgt.'

B) Protagonisten der Gruppe 'Die Bunten':

a) Mit Urteil vom hat das Landesgericht Linz (24 Hv 15/09z) einen Antrag von L. R. gemäß §§6 ff. MedienG gegen ein Medienunternehmen ('Krone') rechtskräftig abgewiesen. Das Urteil enthält (zusammengefasst) die nachstehende zentrale Aussage: Der verantwortliche Zeitungsredakteur hatte durchaus Anlass zu vermuten, dass L. R. ein 'Brauner' sei, und er habe auch die gebotene journalistische Sorgfalt aufgeboten, sodass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 litb MedienG vorlag. Im Zuge des Verfahrens war hervorgekommen, dass gegen L. R. nach § 3g VerbotsG ermittelt worden war (17 Ur 252/07h des LG Wels), dass bei einer Hausdurchsuchung mehrere Bücher beschlagnahmt worden seien (u.a. David Irvings 'Göring', Robert Grüns 'SA marschiert', Gerd Honsiks 'Im Alcazar nichts Neues' und 'Freispruch für Hitler' und Adolf Hitlers 'Mein Kampf'). Es ist vor diesem Hintergrund berechtigt, den Zustellungsbevollmächtigen und Spitzenkandidaten der Anfechtungswerberin als 'Brauner' zu bezeichnen.

b) Die Stadtwahlbehörde der Stadt Wels hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) um Stellungnahme ersucht, ob gegen L. R.

ein einschlägiges Strafverfahren anhängig sei. Mit Nachricht vom

(email) wurde der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels

mitgeteilt, 'dass die Sicherheitsdirektion Oberösterreich (Landesamt

für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) gegen R. L., ... ,

im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wels unter der Aktenzahl ... wegen

Verdachtes der NS-Wiederbetätigung und der Verhetzung Ermittlungen führt'.

c) L. R. hat am per email eine 'Neujahrsansprache' versendet, in der insbesondere die nachstehenden Wortwendungen Verwendung fanden: 'nationalpolitische Partei 'Die Bunten' ', 'tausendjähriger Reiche', 'in Ehre und Treue zum Führer', 'für das deutsche Vaterland', 'ich als Führer und Sie als meine mit Treue und Ehre ergebenen Gesinnungsgenossen den Kampf bis zum Endsieg zu bestehen. In diesem Sinne ein Prosit 2009 Euer Vorsitzender L. R., ..., Wels'.

d) An 18. Stelle im Wahlvorschlag der Gruppe 'Die Bunten'

steht M. S., ... . Im Wahlakt befindet sich ein Foto des Genannten,

auf dem dieser ein T-Shirt mit der Aufschrift 'Blood and Honour'

trägt. Laut dem einschlägigen Wikipedia-Eintrag handelt es sich bei

'Blood and Honour' um ein rechtsextremes Netzwerk, das es sich zur

Aufgabe gemacht hat, Neonazi-Banden zu koordinieren und die

nationalsozialistische Ideologie zu verbreiten. Der Ausdruck 'Blut

und Ehre' hat eindeutigen NS-Bezug (Gravur auf den Fahrtenmessern der

Hitler-Jugend). Nach dem BGH-Urteil vom ist 'Blood and

Honour' eine in England entstandene 'neonazistische und rassistisch

ausgerichtete Skinheadbewegung'... .

e) An 21. Stelle kandidierte für die Gruppe 'Die Bunten' ein

D. E., ... . Dieser ist auch zu sehen auf einem Foto mit einem

T-Shirt mit dem Aufdruck 'Blood and Honour'. Von dieser Person befindet sich im Wahlakt ebenfalls ein Foto, auf dem dieser mit L. R. zu sehen ist. Beide Personen werben für die Nationale Volkspartei (NVP) bzw. versuchen, Unterstützungserklärungen für die Landtagswahl (NVP) und die Gemeinderats- bzw. Bürgermeisterwahl in Wels (Die Bunten) zu erhalten. D. E. trägt ein T-Shirt mit der Aufschrift 'Terroristen mit E-Gitarre'. Beim Ausdruck 'Terroristen mit E-Gitarre' handelt es sich um ein werbendes Synonym für die Musikgruppe 'Landser', die im rechtsradikalen Milieu bekannt wurde und am vom deutschen BGH (3 StR 233/04) als 'kriminelle Vereinigung' qualifiziert wurde: 'Die Begehung von Straftaten mittels zu Gewalttaten auffordernden, volksverhetzenden, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfenden und den Nationalsozialismus wiederbelebenden Botschaft, die wie festgestellt - die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdeten - stand im

Vordergrund' (vgl. auch den Wikipedia-Eintrag 'Landser (Band)' ... .

In einem der Texte der 'Terroristen mit E-Gitarre' heißt es etwa:

'Irgendwer wollte den Niggern erzählen, sie hätten hier das freie Recht zu wählen. Recht zu wählen haben sie auch: Strick um den Hals oder Kugel in den Bauch.'

f) Auf der Wahlliste der Gruppe 'Die Bunten' ist an

31. Stelle auch Herr D. S., ..., zu finden.

Der belangten Behörde liegt ein Foto vor, auf dem Herr D. S.

links auf dem Bild mit Hitler-Gruß zu sehen ist. Ein weiteres Foto

zeigt ihn rechts mit einem T-Shirt, das den Aufdruck 'Hassgesang'

zeigt. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2008

ist die Band 'Hassgesang' eine Band in der aktiven

rechtsextremistischen Musikszene im Land Brandenburg. Auffällig sind

die englischsprachigen Namensgebungen sowie Anlehnungen an das Dritte

Reich, Gewalt und Rassismus. Im Sommer 2008 wurde der Urheber des

Tonträgers 'Bis zum letzten Tropfen Blut' ('B.Z.L.T.B.') der Band

'Hassgesang' vom Amtsgericht Cottbus wegen öffentlicher Aufforderung

zu Straftaten und Volksverhetzung zu einer Gerichtsstrafe von

60 Tagessätzen zu je € 12,00 verurteilt ... .

... Die belangte Behörde hat sich ihre Entscheidung vom

nicht leichtgemacht. Für die Entscheidungsfindung waren folgende Überlegungen maßgeblich:

a) Zunächst ist es der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels durchaus bewusst, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulassung einer wahlwerbenden Gruppe zu einer politischen Wahl um den Kernbestand des demokratischen Systems überhaupt handelt. Demokratische Systeme unterscheiden sich von allen Formen der Diktatur gerade darin, dass sie auch und gerade denjenigen, die mit ihren Ansichten und Absichten eine Minderheit vertreten, die entsprechende Möglichkeit einräumen, sich beim Wettbewerb um Stimmen angemessen zu beteiligen. Auch wenn die Mehrheit der politischen Willensträger mit derartigen Auffassungen nicht übereinstimmt, so ist

es doch für ein demokratisches System... grundlegend, die Zulassung

zu allgemeinen Wahlen gerade nicht davon abhängig zu machen, ob eine derartige Minderheit Ziele verfolgt, die der Mehrheit opportun oder auch nur nachvollziehbar erscheinen. Es ist nachgerade der Springquell demokratischer politischer Systeme, dass sich in ihnen auch 'abweichende' Gruppen in völliger Unbeschränktheit nicht nur äußern, sondern auch zur Wahl stellen dürfen.

b) Eingedenk dieser Überzeugung ist es für die belangte Behörde aber ebenso gewiss, dass - wie es der Verfassungsgerichtshof ausgedrückt hat - die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik Österreich ist. Demzufolge hat sich jedes (!) staatliche Handeln (und somit auch das Handeln der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels) an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde. In verfassungskonformer Interpretation dieses verfassungsgerichtlichen Postulats hat die entscheidende Behörde also zu jeder Zeit aus eigenem zu beurteilen, wie ein politisches Verhalten zu qualifizieren ist, wobei die Wahlbehörde das ihr zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen hat ().

c) Angesichts der Prekarität der Entscheidung (knappe Ermittlungszeit, keine eigenständige Ermittlungskompetenz der Wahlbehörde, Angewiesenheit auf 'präsente' Unterlagen etc.) muss die Wahlbehörde, wenn sie de[n] verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem verfassungsgerichtlichen Postulat entsprechen will, zunächst eine vor der konkreten Zulassungsentscheidung liegende verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Abwägung treffen: Bei Vorliegen der Verdachtsmomente in Richtung nationalsozialistischer Wiederbetätigung kann sie entweder das Risiko eingehen, durch Kundmachung eines entsprechenden Wahlvorschlages an einem Akt nationalsozialistischer

Wiederbetätigung aktiv (!) mitzuwirken ... oder durch

Nicht-Kundmachung das demokratische Wahlrecht einer wahlwerbenden Partei (unzulässig) zu beschneiden. Einerlei, wie sich die zuständige Wahlbehörde auch entscheiden mag, ihre Entscheidung wird sich immer (so es hinreichende, einschlägige Verdachtsmomente gibt) auf einem schmalen Grat des gerade noch Vertretbaren bewegen müssen. Dabei ist die Stadtwahlbehörde in ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass angesichts der österreichischen Geschichte und angesichts der deshalb gebotenen Kompromisslosigkeit in der Ablehnung des Nationalsozialismus von vorneherein jeglicher Verdacht ausgeschlossen sein muss, dass der österreichische Staat bzw. die Stadtwahlbehörde der Stadt Wels in irgendeiner (!) Form an einer nationalsozialistischen Wiederbetätigung mitwirken würde. Auf der Basis dieser (von der Verfassung zwingend vorgegebenen) Haltung entsprach es der mehrheitlichen Überzeugung der Sitzungsteilnehmer der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels, einen in diese Richtung gehenden Verdacht nicht entstehen zu lassen. Die Stadtwahlbehörde der Stadt Wels war sich der Anfechtbarkeit ihrer Entscheidung vom wohl bewusst. In Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit und unter Bedachtnahme auf die geschichtlichen Erfahrungen Österreichs sah sie jedoch keine Möglichkeit, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.

d) Aus den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen [er]gibt sich ein hinreichend schwerer Verdacht, dass es sich beim Wahlvorschlag der Gruppe 'Die Bunten' um einen Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung handelt. Das hat zunächst (!) mit dem Spitzenkandidaten L. R. zu tun, der als 'Brauner' notorisch bekannt ist. Wenn auch diese Kenntnis allein nicht schon dazu führen dürfte, einen von ihm als Zustellbevollmächtig[t]en eingebrachten Wahlvorschlag rechtlich zu disqualifizieren, so ist doch das Handeln eines derartigen Protagonisten ein wesentliches Indiz: [L]aufende Ermittlungen wegen des Verdachts der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und der Verhetzung, entsprechend einschlägige Wortwahl (prononcierte Ausländerfeindlichkeit), das Naheverhältnis zur NVP, der gemeinsame Wahlauftritt mit Personen, die rechtsradikales Gedankengut verbreiten bzw. entsprechende Assoziationen werbend erwecken (wollen) und vieles

mehr ... haben die Sitzungsteilnehmer der entscheidenden Sitzung der

Stadtwahlbehörde aber mehrheitlich zur Überzeugung gebracht, dass das wahlwerbende Verhalten von L. R. in unmittelbarer Kontinuität mit seinen bisher der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Aussagen steht. Dabei hat sich die Stadtwahlbehörde auch von der Einsicht leiten lassen, dass die Vertreter der 'rechten Szene' in den letzten Jahren durch strafbehördliche Verfolgung dazu gebracht wurden, ihre Anliegen und Ziele durch verharmlosende Umschreibungen zu immunisieren. Entscheidend ist aber nicht die konkrete Wortwahl, sondern die Bedeutung, die derartigen Worten zukommt. Oder anders: Gewitzt durch einschlägige Verurteilungen wird sich heute kaum noch ein Nazi gegen die 'Überfremdung' richten oder 'fremdvölkische Elemente' denunzieren. Es wird vielmehr die in breiten Kreisen grassierende Ausländerfeindlichkeit zum willkommenen Anlass genommen, gegen 'Ausländer' zu hetzen und alles 'Fremde' zu denunzieren. Mit anderen Worten: [D]ie im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen ausländerfeindlichen Parolen der Gruppe 'Die Bunten' sind vor dem Hintergrund derjenigen Personen zu werten, die sich derartiger Aufrufe bedienen - und derartige Parolen sind deshalb auch danach zu befragen, in welchem Umfang sich darin und dadurch jenes Gedankengut wiederfindet, das für den Nationalsozialismus kennzeichnend war bzw. ist.

e) Wenn Jugendliche T-Shirts tragen, die sie eindeutig mit rechtsextremen und menschenverachtenden Gruppierungen bzw. Organisationen in Verbindungen setzen, dann hat man danach zu fragen, in welchem Umfang derartige T-Shirt-Inhalte Ausdruck der Überzeugung des Trägers sind - es mag eine unbedachte, modische Haltung dahinter

stehen ... oder auch eine Unbedachtheit, die aus mangelnder Kenntnis

resultiert. Wenn derartige T-Shirts jedoch im Zusammenhang mit dem Verteilen von Kugelschreibern getragen werden, auf denen sich ausländerfeindliche Parolen finden, und wenn derartige T-Shirts in wahlwerbenden Aktionen gemeinsam mit einer Person stattfinden, gegen die wegen eines einschlägigen Verdachts ermittelt wird, dann kann man darin keinen Zufall erkennen, sondern muss sich vom politischen Charakter einer derartigen Kleidung überzeugen lassen: [B]ewusst wird solcherart darauf gesetzt, dass die 'einschlägigen' Kreise um die mit dem T-Shirt-Aufdruck verbundenen Assoziationen Bescheid wissen, und dass auf diese Weise politische Inhalte transportiert werden (können), die exp[r]essis verbis nicht geäußert werden - weil man sich sonst allzu schnell der Strafverfolgung aussetzen würde. Wer durch seine Person mit 'Blood and Honour' wirbt oder für sich werben

lässt ... und wer deutlich mit der (kriminellen) Musikgruppe

'Landser' sympathisiert, der kann dem gravierenden Verdacht nationalsozialistischer Wiederbetätigung nicht entraten - und jede österreichische Behörde und jeder Organwalter hat daraus die verfassungsrechtlich gebotenen Schlüsse zu ziehen.

... 'Die Bunten' sind in erkennbarer Weise

ausländerfeindlich. Dass die vorgetragenen 'Argumente' gegen 'Ausländer' gerichtet sind, und dass eine explizite Bezugnahme auf 'Rassen' und 'Fremdvölkisches' fehlt, ist lediglich ein Zugeständnis an den öffentlichen Sprachgebrauch. Dahinter steht ein Konzept, das der nationalsozialistischen Fremdenfeindlichkeit durchaus entspricht. Die 'rassenideologisch' motivierte und begründete Haltung und Einstellung der NSDAP zu sogenannten 'Fremdvölkischen' kam in einigen besonders hervorstechenden und bedeutsamen Punkten des offiziellen Programms dieser Partei (abgedruckt etwa in: W. Hofer (Hrsg.), Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945 [1957]) klar und unmissverständlich zum Ausdruck. So lautet Pkt. 5 des NSDAP-Parteiprogramms: 'Wer nicht Staatsbürger ist[,] soll nur als Gast in Deutschland leben können und muss unter Fremdengesetzgebung stehen.' In Pkt. 7 heißt es u.a.: 'Wenn es nicht möglich ist, die Gesamtbevölkerung des Staates zu ernähren, so sind die Angehörigen fremder Nationen (Nicht-Staatsbürger) aus dem Reiche auszuweisen.'

Schließlich findet sich in Pkt. 8 folgende Zielsetzung: 'Jede weitere Einwanderung Nicht-Deutscher ist zu verhindern. Wir fordern, dass alle Nicht-Deutschen, die seit dem in Deutschland eingewandert sind, sofort zum Verlassen des Reiches gezwungen werden.' Folgerichtig enthält die Schrift 'Das Programm der NSDAP und seine weltanschaulichen Grundgedanken' von Gottfried Feder (München, 1932) die Forderung nach Abschiebung von 'lästigen Ausländern und Juden' (a.a.O., S. 35) und nach Unterbindung der 'Zuwanderung von Ostjuden und von anderen schmarotzenden Ausländern' (a.a.O., S. 43). Das die Politik der NSDAP kennzeichnende, und (mit-)prägende Schlagwort 'Wer nicht Deutscher ist [...] steht unter Fremdenrecht' wird dort als wichtiger Grundsatz bezeichnet, welcher 'der ewigen Liebedienerei jedem Ausländer gegenüber ein Ende bereiten (soll)' (a.a.O., S. 44. - Vgl. dazu auch die Einträge 'fremdblütig', ,fremdrassig oder fremdrassisch', 'fremdstämmig' und 'fremdvölkisch', in: C. Schmitz[/]Berning, Vokabular des Nationalsozialismus, Berlin/New York 1998, S. 236 ff.). Geht man die Wahlaussagen der Gruppe 'Die Bunten' durch, dann findet sich hier eine auffällige Entsprechung.

... Der Bescheid der Stadtwahlbehörde der Stadt Wels vom

hat die genannten Ermittlungsergebnisse dahingehend gewertet, dass durch die konkreten wahlwerbenden Bemühungen der genannten Personen der Tatbestand der nationalsozialistischen Wiederbetätigung im Sinne des § 3 VerbotsG vorliege. Dieses Ergebnis drängte sich der belangten Behörde insbesondere durch die (rechtlich gebotene) Zusammenschau der einzelnen Elemente auf: [M]ag jedes einzelne Element der wahlwerbenden Bemühungen für sich genommen auch (noch) nicht den Tatbestand der nationalsozialistischen Wiederbetätigung erfüllen, und mag auch ein vergangenes Verhalten einzelner Personen nicht mit letzter Zuverlässigkeit eine eindeutige Prognose über das gegenwärtige und zukünftige Verhalten erlauben, insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, welche Ziele hier durch die wahlwerbende Gruppe 'Die Bunten' angestrebt werden und welche Absichten die handelnden Personen motivieren. Die Stadtwahlbehörde hat aus diesem Grund auch beschlossen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einzubringen; was nachfolgend auch geschah."

4. Die Anfechtungswerber replizierten auf diese Gegenschrift und führten im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Stadtwahlbehörde zu D. S. nicht Gegenstand des Wahlverfahrens und daher unzulässig sei. Diese Person sei nicht überprüft worden, weil sie auf Grund der Platzierung auf der Liste ohnehin als Kandidat für den Gemeinderat nicht in Frage gekommen sei. Der Bedeutungsinhalt des T-Shirts "Hassgesang" sei den Anfechtungswerbern nicht bekannt. Ob es sich bei der Geste auf dem Foto um einen Hitler-Gruß handle, sei den Anfechtungswerbern unbekannt, und treffe sie keine Nachforschungspflicht. Was irgendeine Person in ihrer Freizeit veranstalte, entziehe sich ihrer Kenntnis und sei ihnen nicht vorwerfbar.

5. Mit Schriftsatz vom legte die Stadtwahlbehörde Wels weitere Fotos als Beweismittel vor, die drei Kandidaten mit T-Shirts zeigen, auf denen Botschaften wie zB "Skrewdriver", "White Power" oder "Nationale Sozialistin" stehen.

6. Die Anfechtungswerber replizierten mit Schriftsatz vom auf diese Urkundenvorlage.

7. Mit Schriftsätzen vom 11. und erfolgte durch die Anfechtungswerber jeweils eine neuerliche Urkundenvorlage, in der sie mitteilten, dass sie sich von fünf Kandidaten distanzierten und diese Kandidaten auf ihre Kandidatur verzichteten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer

Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Wahlanfechtungen erwogen:

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat (vgl. zB VfSlg. 17.146/2004). Nach Art 141 Abs 1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg. 16.736/2002). Nach Art 141 Abs 1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

1.2. Nach § 67 Abs 2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg. 10.178/1984 und 10.217/1984).

1.3. Gemäß § 67 Abs 2 letzter Satz VfGG ist neben den Wählergruppen auch noch jener Wahlwerber zur Anfechtung berechtigt, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 6739/1972 ausgesprochen, dass unter Aberkennung der Wählbarkeit nur solche Maßnahmen zu verstehen sind, durch die der Wahlwerber davon ausgeschlossen wird, gewählt zu werden; andere Maßnahmen im Verlaufe des Wahlverfahrens, mögen sie auch auf die Wahl und die durch diese bedingte Position des Wahlwerbers von Einfluss sein, haben keinen Einfluss auf die Wählbarkeit. Unter Aberkennung der Wählbarkeit ist demgemäß insbesondere auch die Nichtzulassung zur Wahl aus in der Person des Wahlwerbers gelegenen Gründen zu verstehen, nicht hingegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aus anderen Gründen (vgl. auch WI-3/07).

Da die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge insbesondere auch aus in der Person des Zweitanfechtungswerbers liegenden Gründen nicht zugelassen hat, ist dieser zur Anfechtung der Wahl berechtigt.

1.4. Nach § 68 Abs 1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

1.5. Nun sieht zwar § 73 OÖ KommunalwahlO sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Bürgermeisterwahl administrative Einsprüche an die Stadtwahlbehörde - iS eines Instanzenzugs nach § 68 Abs 1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.

Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des § 68 Abs 1 VfGG) offen.

1.6. Vorliegend streben die Anfechtungswerber in ihren Wahlanfechtungsschriften nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügen vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita bzw. b B-VG eröffnet wird.

1.7. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg. 13.018/1992), das ist bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen nach der OÖ KommunalwahlO die der jeweiligen Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 72 Abs 6 OÖ KommunalwahlO in ortsüblicher Weise.

Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass die Stadtwahlbehörde der Stadt Wels das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl am und das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl am durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht hat.

Die am zur Post gegebenen Wahlanfechtungen der Antragsteller erweisen sich daher als rechtzeitig und zulässig.

2. Die Wahlanfechtungen sind jedoch unbegründet:

2.1. Die Verfassungsbestimmung des § 3 VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen; sie erklärt damit derartige Akte der Wiederbetätigung ausnahmslos für rechtswidrig: Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Wie der Verfassungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.705/1985 aussprach, hat sich jedes staatliche Handeln an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde. Die Wahlbehörden haben darum Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Dass sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit - anhand verfügbarer Beweismittel - offen zu legende Verstöße gegen § 3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand (vgl. VfSlg. 10.705/1985, 11.941/1988 sowie 12.646/1991). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfSlg. 11.941/1988 sowie 12.646/1991). Diesem Wahlmaterial und dem Umfeld kommt vor allem dann besondere Bedeutung zu, wenn die wahlwerbende Gruppe weder ein Partei- noch ein Wahlprogramm vorgelegt hat.

2.2. Die Stadtwahlbehörde Wels gelangte nun zur Auffassung, dass die am eingelangten Wahlvorschläge alle eingangs umschriebenen Kriterien erfüllende Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung seien, und zwar vor allem angesichts der - oben unter I.1.4. und I.3. dargestellten und aus dem Wahlakt ersichtlichen - im Verlauf der Wahlwerbung für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verbreiteten Parolen gegen Ausländer als ausschließliches Wahlkampfthema.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (die Nichtzulassung der Wahlvorschläge zur Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl) in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Unter diesem Aspekt und angesichts der für die entsprechenden Ermittlungen der Stadtwahlbehörde zur Verfügung stehenden kurzen Zeit (10 Tage) folgt der Verfassungsgerichtshof der Beurteilung der Stadtwahlbehörde - angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage - im vorliegenden Verfahren, wenn sie in Wägung und Würdigung aller Ermittlungsergebnisse der Sache nach zur Auffassung gelangte, dass die strittigen Wahlvorschläge auf Grund der im Schreiben der Stadtwahlbehörde vom (siehe oben I.1.4.) dargelegten Erwägungen, insbesondere betreffend das Umfeld der Proponenten, in der Tat als - von der Verfassungsrechtsordnung verpönte - unzulässige Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu werten sind.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (s. dazu: VfSlg. 11.258/1987 und 11.761/1988; ferner VfSlg. 10.705/1985 und 12.646/1991), war die Vertreibung (Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben eines der erklärten Hauptziele der NSDAP. Ebendiese Ziele aber machte die einschreitende wahlwerbende Gruppe - auch durch ihr Verhalten im Vorfeld der Wahl - zu ihrem ausschließlichen Thema in der Wahlwerbung, die sich in fremdenfeindlichen Schlagworten erschöpfte. Enunziationen, wie zB "volksfremd", "Verausländerung", "Ausländerbanden", "Umvolkung", Bürgerwehr für Inländer, müssen - wie dies die Stadtwahlbehörde richtig erkannte - unter Beachtung des Umfeldes der wahlwerbenden Gruppierung und insbesondere auch des Zweitanfechtungswerbers und anderer kandidierender Personen gesehen werden, das zB - wie oben unter I.1.4. und I.3. dargestellt - von der Verwendung von T-Shirts mit einschlägigen Botschaften, dem Besitz einschlägiger Literatur, dem Umstand, dass der Zweitanfechtungswerber laut Urteil des LG Linz als "Brauner" bezeichnet werden darf, und auch einer Untersagung einer Versammlung wegen zu befürchtender nationalsozialistischer Äußerungen (vgl. VfSlg. 18.114/2007) geprägt ist.

Die Stadtwahlbehörde Wels konnte somit auf Grund bestimmter, den als Wahlwerbern auftretenden Personen zuzurechnender Tatsachen zu Recht davon ausgehen, dass die Kandidatur der wahlwerbende Gruppe "Die Bunten" eine Betätigung im Sinne der verpönten Ziele und Ideen der ehemaligen NSDAP darstellt.

2.4. Abschließend folgt daraus, dass dem Wahlverfahren die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil die Stadtwahlbehörde Wels die in Rede stehenden Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppe "Die Bunten" - die (anders als die ausschließlich auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Wahl gerichteten Wahlanfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof selbst) als verfassungsgesetzlich verpönte Akte nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu beurteilen sind - im Ergebnis zu Recht als unzulässig gewertet hatte.

Den Wahlanfechtungen war aus diesem Grund nicht stattzugeben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.