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VfGH vom 30.09.1999, V98/98

VfGH vom 30.09.1999, V98/98

Sammlungsnummer

15579

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer mit Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgenommenen Druckfehlerberichtigung hinsichtlich einer Bestimmung des Sbg JagdG 1993 wegen Vorliegens eines - von einem Druckfehler zu unterscheidenden - Publikationsmangels; Verfassungswidrigkeit der unvollständig kundgemachten Bestimmung des Sbg JagdG 1993 betreffend das Vorpachtrecht an einem Jagdeinschluß

Spruch

I. Z 1 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. für das Land Salzburg Nr. 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. § 17 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 100, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A.I. 1. Das "Gesetz vom über das Jagdwesen im Land Salzburg (Jagdgesetz 1993 - JG)" wurde in dem am ausgegebenen 20. Stück des Landesgesetzblattes für das Land Salzburg unter der Nummer 100 kundgemacht. Es enthält im § 17 unter der Rubrik "Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß" eine nähere Regelung über das eben bezeichnete Vorpachtrecht, darunter dessen Feststellung durch die Jagdbehörde. Absatz 3 dieses Paragraphen hat in der Kundmachung des in Rede stehenden Gesetzes folgenden Wortlaut:

"(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluß von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdinhaber zu. Wird der Jagdeinschluß von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:

a) der Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist und sein Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest in folgendem Ausmaß an den Jagdeinschluß grenzt:


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-
an ein Viertel des Umfanges eines Jagdeinschlusses mit einer Fläche von weniger als 20 ha,
-
sonst an ein Fünftel des Umfanges;

b) die Jagdgebietsinhaber eines im Miteigentum stehenden Eigenjagdgebietes nach lita, wenn zumindest einer der Miteigentümer Eigentümer des Jagdeinschlusses ist;

c) eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines Eigenjagdgebietes nach lita, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder (Mit-)Eigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind); oder

d) der/die Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes nach lita, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluß steht.

Liegen die Voraussetzungen nach den lita bis d für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, entscheidet die Jagdkommission nach Durchführung einer Grundeigentümerversammlung (§21 Abs 2). Verzichtet die Jagdkommission auf die Entscheidung oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Jagdbehörde, daß mehrere Jagdgebietsinhaber in Frage kommen, kein Beschluß zustande, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw. Ausdehnung an den Jagdeinschluß grenzt."

2. Nach den Materialien des nachmaligen Jagdgesetzes 1993 enthielt § 17 Abs 3 bereits in der Vorlage der Landesregierung (370 BlgLT 10. GP) einen weiteren, nämlich einen fünften Satz, der wie folgt lautet:

"Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw. Ausdehnung an den Jagdeinschluß grenzt."

§ 17 Abs 3 wurde gemäß dem Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses (468 BlgLT 10. GP) in der Fassung der Regierungsvorlage beschlossen. Der Landtag, welcher das Jagdgesetz unter Punkt 15 seiner Sitzung vom behandelte, beschloß das Gesetz gemäß dem Ausschußbericht, mithin

§17 Abs 3 einschließlich des erwähnten fünften Satzes.

3. Nachdem im Rahmen der Kundmachung des JagdG 1993 § 17 Abs 3 in der schon zitierten Weise unvollständig, also unter Auslassung des letzten Satzes, verlautbart worden war, nahm das Amt der Salzburger Landesregierung mit der unter Nr. 9/1997 im Landesgesetzblatt verlautbarten "Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt" eine "Druckfehlerberichtigung" vor, deren Einleitung sowie Z 1 folgendermaßen lauten:

"Aufgrund des § 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, werden folgende Berichtigungen von Druckfehlern im Landesgesetzblatt kundgemacht:

1. Im Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, ist im § 17 Abs 3 anzufügen: 'Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluß grenzt.'"

II. 1. Mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers im hg. Verfahren B899/98 ab, ihm als Jagdinhaber eines Eigenjagdgebietes das Vorpachtrecht an einem bestimmten Jagdeinschluß zuzuerkennen. Die Landesregierung stützte ihre Entscheidung in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorhin wiedergegebenen letzten (fünften) Satz des § 17 Abs 3 JagdG und begründete dies im wesentlichen damit, daß das Eigenjagdgebiet anderer Jagdinhaber, die das Vorpachtrecht beantragt haben, in längster Ausdehnung an den Jagdeinschluß grenze.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die unter B 899/98 eingetragene Beschwerde nach Art 144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Druckfehlerberichtigung LGBl. 9/1997 auch vorbringt, daß die angewendete Vorschrift nicht gesetzmäßig zustandegekommen sei.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof

beschloß aus Anlaß der erhobenen Beschwerde, von Amts wegen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vom Amt der Salzburger Landesregierung vorgenommenen Druckfehlerberichtigung sowie gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 JagdG (idF der Kundmachung dieses Gesetzes LGBl. 100/1993) einzuleiten.

Der Gerichtshof ging vorläufig davon aus, daß er bei seiner Entscheidung über die erhobene Beschwerde die bezogene, wohl als Verordnung zu beurteilende Druckfehlerberichtigung sowie den § 17 Abs 3 JagdG als materielle Grundlage der Entscheidung über das Vorpachtrecht anzuwenden hätte.

2. Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der zitierten Kundmachung äußerte der Gerichtshof das Bedenken, daß ein in Handhabung des § 5 des Gesetzes vom 17. Feber 1993, LGBl. 75, über das (Salzburger) Landesgesetzblatt berichtigungsfähiger Kundmachungsfehler überhaupt nicht vorliege. Soweit diese Gesetzesvorschrift im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen sei, ermächtige sie nämlich das (- insoweit mit Behördenqualität ausgestattete (vgl. insbesondere VfSlg. 3719/1960) -) Amt der Landesregierung ausschließlich dazu, mittels Kundmachung Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes sowie (demonstrativ beschriebene) Verstöße, die in bezug auf die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes unterlaufen sind, zu berichtigen. Ein Fehler dieser Art dürfte jedoch überhaupt nicht geschehen sein; es liege vielmehr anscheinend ein solcher vor, der in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. zuletzt das - den Inhalt einer Verordnung betreffende - Erk. VfSlg. 14851/1997 mit Bezugnahme auf VfSlg. 3719/1960, 5320/1966 und 5810/1968) als - vom Druckfehler zu unterscheidender - Publikationsmangel zu werten sei. Auslassungen in einem neuen Text könnten nämlich - wie in der zitierten Judikatur dargetan wurde - nur dann als "Druckfehler" angesehen werden, wenn sie "den materiellen Gesetzesinhalt unverändert lassen". Davon könne aber im Hinblick auf den Inhalt des im § 17 Abs 3 JagdG im Wege der Druckfehlerberichtigung angefügten fünften Satzes wohl nicht die Rede sein, welcher eine (subsidiäre) Anordnung über die Feststellung des Vorpachtrechtes hinsichtlich eines Jagdeinschlusses treffe.

3. Für den Fall, daß sich das eben dargelegte Bedenken in bezug auf die Druckfehlerberichtigung als gerechtfertigt erweisen und zur Aufhebung der geprüften Bestimmung führen sollte, stellte sich für den Verfassungsgerichtshof die weitere Frage, in welcher Fassung § 17 Abs 3 JagdG im Hinblick auf die Auslassung des vom Landtag mitbeschlossenen letzten Satzes dieser Gesetzesvorschrift im Beschwerdeverfahren anzuwenden wäre. Als zu handhabende Vorschrift erwiese sich wohl der unvollständig kundgemachte § 17 Abs 3 JagdG, der die Vorpachtberechtigung an einem Jagdeinschluß insgesamt regle. Dieser Absatz dürfte deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet sein, weil der nicht publizierte letzte Satz seinem Inhalt nach - wie der Gerichtshof dies im insoweit anscheinend ähnlichen Gesetzesprüfungsfall VfSlg. 5320/1966 ausgedrückt habe - "nicht für sich allein aus dem Gesetzestext herausgelöst werden kann", weshalb - wie der (einen Verstoß gegen Art 97 B-VG und den damals in Betracht kommenden § 32 Abs 1 des (Kärntner) Landes-Verfassungsgesetzes annehmende) Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiters gemeint habe - "die Gesetzesstelle als Ganzes wegen der beschriebenen Verfassungswidrigkeit aufzuheben" wäre.

IV. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine beide Normenprüfungsverfahren betreffende Äußerung mit dem Begehren, die Verfahren einzustellen. Im einzelnen brachte sie vor:

"...

Der Verfassungsgerichtshof hält das Fehlen des letzten Satzes des § 17 Abs 3 in der Verlautbarung des Jagdgesetzes 1993 unter LGBl Nr 100/1993 als keinen - mit Kundmachung (Verordnung) des Amtes der Landesregierung - berichtigungsfähigen Kundmachungsfehler. Es läge weder ein Druckfehler in Verlautbarungen noch ein Verstoß in Bezug auf die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes im Sinn des § 7 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl Nr 75/1993, vor.

Ein Verstoß in Bezug auf die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes liegt zweifellos nicht vor.

Was das Vorliegen eines Druckfehlers betrifft, nimmt der Verfassungsgerichtshof im Unterbrechungsbeschluss - in Fortführung seiner Vorjudikatur - eine Unterscheidung zwischen Publikationsmangel und Druckfehler vor und kommt so zu einem eingeengten Begriffsverständnis eines Druckfehlers, jedenfalls in Bezug auf Auslassungen. Auslassungen in einem neuen Text könnten nämlich nur dann als 'Druckfehler' angesehen werden, wenn sie 'den materiellen Gesetzesinhalt unverändert lassen'. In Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof: Davon - keine materielle Veränderung des Gesetzesinhaltes - kann bei der Auslassung des letzten Satzes des § 17 Abs 3 JG in der Fassung der Kundmachung keine Rede sein.

Die Unterscheidung zwischen Druckfehler und - im Verwaltungsweg jedenfalls bei gegebener Gesetzeslage und Judikatur nicht reparablem - Publikationsmangel geht auf das Erkenntnis VfSlg 3719/1960 zurück. (Die beiden anderen im Unterbrechungsbeschluss zitierten Erkenntnisse enthalten zu diesem Punkt keine weiterführenden Aussagen.) Würde die Unterscheidung nicht getroffen werden, 'wäre eine Druckfehlerberichtigung eine Gesetzesverlautbarung mit rückwirkender Kraft'. Eine Rückwirkung von Druckfehlerberichtigungen kann aber für solche nach dem (Salzburger) Gesetz über das Landesgesetzblatt nicht so ohne weiteres angenommen werden. Nach § 7 beginnt die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, wenn darin oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist und von ausdrücklich bestimmten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Ausdrücklich ist in den Kundmachungen kein Inkrafttretensdatum enthalten, eine diesbezüglich verfassungsmäßige Bestimmung ist nicht bekannt. Die von der Berichtigung von Bescheiden kommende Auffassung der Rückwirkung kann jedenfalls so allgemein für Kundmachungen zur Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt nicht übernommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist nur der Schluss zu ziehen, dass Ergänzungen, die den materiellen Gesetzesinhalt verändern, nicht rückwirkend wirksam werden, nicht aber der, dass sie gesetzlich nicht gedeckt wären. Immerhin wird durch die Berichtigung der verfassungsmäßige Zustand hergestellt, nämlich die verlautbarte Vorschrift mit der beschlossenen in Übereinstimmung gebracht. Selbstverständlich hätte dies auch die Konsequenz, dass die verlautbarte Regelung, soweit sie mit der Auslassung in Verbindung steht, bis zur Berichtigung verfassungswidrig wäre.

Das zweite Argument im Erkenntnis VfSlg 3719/1960 erscheint als kein selbständiges, neues. In seiner vergleichsweisen Betrachtung, der Gesetzgeber habe sich bei der Berichtigung genereller Rechtsnormen bewusst eine größere Beschränkung auferlegt als bei der Berichtigung individueller Hoheitsakte etwa im § 62 Abs 4 AVG ('andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten'), baut es auf der eingeschränkten Auslegung des Begriffes des Druckfehlers - siehe die vorstehenden Ausführungen - auf. Zudem ist die Tragweite der Aussage zu hinterfragen, wenn bedacht wird, dass zwar die sinnstörenden Schreibfehler noch am ehesten den Druckfehlern vergleichbar sind, aber Rechenfehler und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten sehr wohl den Inhalt des Bescheides betreffen können, wenngleich diese Fehlerhaftigkeiten aus dem Bescheid oder dem Akt selbst erkennbar sein müssen. Seit einer späteren AVG-Novelle (BGBl Nr 199/1982) rechtfertigt auch die 'offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage' beruhende Unrichtigkeit zur Berichtigung eines Bescheides, wobei dieser Grund des fehlerhaften Betriebes für den Bescheidadressaten regelmäßig nicht erkennbar sein wird. Diese Argumente weisen eigentlich in die Richtung, den Begriff des Druckfehlers durchaus - mangels einer näheren gesetzlichen Umschreibung - auch in Bezug auf Auslassungen im Landesgesetzblatt weiter zu verstehen, nämlich die Fehler im Druckvorgang ab Verfügung der Verlautbarung umfassend, unabhängig von deren Inhalt.

Sollte der Verfassungsgerichshof die Druckfehlerberichtigung trotzdem als im § 7 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt nicht gedeckt ansehen, wird der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes beigepflichtet, dass dann der verbleibende § 17 Abs 3 JG bei der Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden wäre. Bei gegebenem Normzusammenhang wäre die Bestimmung wegen des nicht verlautbarten letzten Satzes verfassungswidrig, und könnte diese Verfassungswidrigkeit nicht anders als durch die Aufhebung des ganzen Absatzes beseitigt werden.

..."

B.I. 1. Das eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren erweist sich als zulässig.

Es bestehen insbesondere weder Zweifel daran, daß die in Prüfung gezogene Rechtsvorschrift - wie auch die Salzburger Landesregierung bekräftigt - als Verordnung des (auch) insoweit mit Behördenqualität ausgestatteten Amtes der Landesregierung anzusehen ist (so bereits VfSlg. 3719/1960 auf dem Boden der grundsätzlich gleichen früheren Gesetzeslage), noch an der - von der Landesregierung ebenfalls angenommenen - Präjudizialität der Vorschrift aus der Sicht des Anlaßbeschwerdefalles.

Die übrigen Verfahrensvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

2. Das im Einleitungsbeschluß dargelegte Bedenken trifft zu; der Verfassungsgerichtshof findet keinen Anlaß, von seiner dort unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur (vor allem im schon erwähnten Erk. VfSlg. 3719/1960) dargelegten Rechtsauffassung abzugehen.

Die Einwände der Salzburger Landesregierung, welche sich primär gegen die schon bezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs richten, sind nicht gerechtfertigt.

Die Landesregierung knüpft einerseits am Argument des Erk. VfSlg. 3719/1960 an, daß eine Druckfehlerberichtigung, welche in Wahrheit einen Publikationsmangel zum Gegenstand hat, als eine unzulässige Gesetzesverlautbarung mit rückwirkender Kraft zu beurteilen wäre. Sie hält diese Auffassung unter Berufung auf § 7 des (Salzburger) Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. 75/1993, entgegen, daß Ergänzungen (- was aber sinngemäß auch für sonstige Berichtigungen gilt -) nicht rückwirkend wirksam werden. Dieser Einwand ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs deshalb verfehlt, weil eine so gedachte zeitliche Aufeinanderfolge von Normen, nämlich der - im Zeitraum zwischen Kundmachung des Gesetzes und Erlassung der Berichtigungskundmachung - fehlerhaften Rechtsvorschrift und der erst ab der Berichtigungskundmachung geltenden berichtigten Bestimmung, zu einer zeitlich und sachlich derart unterschiedlich gestalteten Gesetzeslage führte, daß sie ihrer Bedeutung nach als ein - unzulässiger - Eingriff in die Prärogative der Gesetzgebung gewertet werden müßte.

Wenn die Landesregierung weiters unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur des Gerichtshofs die Ansicht in Zweifel zieht, daß der Gesetzgeber in Ansehung der Berichtigung genereller Normen sich bewußt eine größere Beschränkung auferlegt habe als bei der Berichtigung individueller Hoheitsakte, so erscheint es entbehrlich, hierauf näher einzugehen und den angestellten Vergleich etwa unter Bedachtnahme auf die Änderung des § 62 Abs 4 AVG durch die Novelle BGBl. 199/1982 fortzusetzen. Dies ist deshalb entbehrlich, weil die Landesregierung zutreffend selbst erkennt, daß es sich bei dem in Rede stehenden Argument um kein selbständiges, also um kein das Ergebnis des Erk. VfSlg. 3719/1960 tragendes handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der in Prüfung genommene Teil der vom Amt der Salzburger Landesregierung erlassenen Kundmachung über die Druckfehlerberichtigung deshalb gesetzwidrig ist, weil infolge der von der Landesregierung einbekannten materiellen Änderung des Gesetzesinhaltes kein einer Berichtigung zugänglicher Druckfehler, sondern ein Publikationsmangel vorliegt.

Die geprüfte Verordnungsstelle ist sohin als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Bei diesem Ergebnis des durchgeführten Verordnungsprüfungsverfahrens ist im Sinne der im Einleitungsbeschluß dargelegten Rechtsauffassung, an welcher der Gerichtshof gleichfalls festhält, in die Prüfung des - unvollständig kundgemachten - § 17 Abs 3 JagdG einzutreten. Diese Bestimmung erscheint aus der Sicht des Anlaßfalles deshalb als präjudiziell, weil sie ihrem Inhalt nach eine abschließende Regelung des auch in der Beschwerdesache maßgeblichen Fragenbereiches enthält, wem die Vorpachtberechtigung an einem Jagdeinschluß zukommt.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt grundsätzlich auch auf dem im Prüfungsbeschluß vorläufig eingenommenen Standpunkt, daß der Absatz 3 im § 17 JagdG deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, weil der nicht publizierte letzte Satz im (- zuletzt durch die mit , hinsichtlich des § 17 Abs 1 mit in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 69/1998 geänderten -) Gesetz nicht wiedergegeben wird; es liegt daher - wenn man sich sinngemäß am bezogenen Erk. VfSlg. 5320/1966 orientiert - wegen der Mißachtung des Gebotes der vollständigen Kundmachung des Gesetzes im Gesetzblatt ein Verstoß gegen Art 97 B-VG und gegen den hier in Betracht kommenden Art 22 des (Salzburger) L-VG vor, sodaß die den nicht publizierten letzten Satz gleichsam negativ umfassende Gesetzesstelle zur Gänze wegen dieser Verfassungswidrigkeit aufzuheben ist.

Anzumerken bleibt, daß ein Anwendungsfall des zur Aufhebung des ganzen Gesetzes führenden Art 140 Abs 3 B-VG nicht vorliegt, weil der festgestellte Publikationsmangel nur die bezogene Gesetzesstelle, nicht aber das gesamte Gesetz betrifft (vgl. dazu VfSlg. 14605/1996).

III. Die weiteren Entscheidungen

beruhen auf Art 139 Abs 5 erster Satz bzw. auf Art 140 Abs 6 erster Satz und Abs 5 erster Satz B-VG.

C. Dieses Erkenntnis wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.