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VfGH vom 29.09.1994, V97/93

VfGH vom 29.09.1994, V97/93

Sammlungsnummer

13881

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festsetzung von Importausgleichssätzen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft nach den Regeln des GeflügelwirtschaftsG 1988 ohne Prüfung der Erforderlichkeit eines Untersuchungsverfahrens nach dem Subventionskodex

Spruch

1. Als gesetzwidrig aufgehoben werden folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.):

a) § 1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/05-III/B9/88, ABl.Nr. 177 vom ,

b) § 1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/06-III/B/7c/88, ABl.Nr. 252 vom ,

c) § 1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, ABl.Nr. 176 vom ,

d) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, ABl.Nr. 252 vom ,

e) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/01-III/B/7c/92, ABl.Nr. 25 vom ,

f) § 1 ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 1602 39 der Verordnung vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/92, ABl.Nr. 102 vom ,

g) § 1 ZTNr. 0207 41 A und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/03-III/B/7c/92, ABl.Nr. 176 vom ,

h) § 1 ZTNr. 0207 22 B, ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1 und ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/04-III/B/7c/92, ABl.Nr. 252 vom ,

i) § 1 ZTNr. 0207 39 B3 a2, ZTNr. 0207 41 A, ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 1602 39 der Verordnung vom , Zl. 39.001/01-III/B/7c/93, ABl.Nr. 25 vom ,

j) § 1 ZTNr. 0207 42 A1, ZTNr. 0207 42 A2 und ZTNr. 0207 23 B2 der Verordnung vom , Zl. 39.001/02-III/B/7c/93, ABl.Nr. 100 vom , und

k) § 1 ZTNr. 0207 42 A2 der Verordnung vom , Zl. 63.601/01-VI/A/3b/93, ABl.Nr. 174 vom .

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zahlreiche, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide von Finanzlandesdirektionen wenden. Mit diesen Bescheiden war den beschwerdeführenden Parteien für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels auf Grundlage des § 1 Abs 1 und des § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 579, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft (Geflügelwirtschaftsgesetz 1988) - jeweils in Verbindung mit einer bestimmten, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft - ein Importausgleich vorgeschrieben worden.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich unter anderem jeweils auf eine der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der eben erwähnten - in den die Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen näher zitierten - Importausgleichsverordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Einleitungsbeschlüssen vom (V97-138/93), vom (V139-149/93), vom (V150/93), vom (V151/93), vom (V78-82/94), vom (V83/94) und vom (V89,90/94) - mit der unten zu III.1 wiedergegebenen Begründung - beschlossen, aus Anlaß der zuvor erwähnten Beschwerden die Gesetzmäßigkeit der im Spruch näher bezeichneten Bestimmungen der dort angeführten Verordnungen des BMLF gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

3. Der BMLF erstattete in den Verordnungsprüfungsverfahren - im wesentlichen gleichlautende - Äußerungen, in denen er - mit näherer Begründung (s.u. III.2.a) - die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst gab über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme ab (s.u.III.2.b).

II. Die maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. 579/1987. Vor allem sind hier nachfolgende Vorschriften dieses Gesetzes von Bedeutung:

"§1.(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

----------------------------------------------------------------

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

----------------------------------------------------------------

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner,

Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren

...

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

C - von Geflügel der Nummer 0105

(30) - von Geflügel der Nummer 0105

(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Stabilisierung der Preise,
2.
Gewährleistung einer ausreichenden
Versorgung der Bevölkerung,
3.
Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
§3.(1) Für die im § 1 Abs 1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.

(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs 1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.

(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.

(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.

(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs 4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß § 9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs 5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs 1 und 6 letzter Satz festsetzen.

(8) Die Verordnungen gemäß Abs 1 und 6 letzter Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.

(9) Ist für im § 1 Abs 1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.

§ 4.(1) Soweit es mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.

(2) Wird der Bescheid gemäß Abs 1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.

§ 6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,

1. - 3. ...

(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß § 4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.

(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß § 3 oder im Bescheid gemäß § 4 anzuführen.

(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß § 4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.

(6) ...".

2.a) Die (zu B792/92) in Prüfung gezogene (nachstehend hervorgehobene) Bestimmung des § 1,

ZTNr. (Zolltarif(unter)nummer) 0207 42 A2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

"§1

Für nachstehend genannte Waren wird der Importausgleichssatz anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet wie folgt festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):

Nummer/ Importausgleichssatz

Unter- in S/100 kg Eigenge-

nummer des wicht oder in Prozent

Zolltarifs Warenbezeichnung des Zollwertes

0105 - - Hausgeflügel, lebend,

und zwar Hühner, Enten,

Gänse, Truthühner

und Perlhühner:

... ...

...

0207 - - Fleisch, Innereien und

anderer genießbarer

Schlachtanfall von Haus-

geflügel der Nummer 0105,

frisch, gekühlt

oder gefroren:

...

(40) - Geflügel, zerteilt sowie

Innereien und anderer

Schlachtanfall (ausge-

nommen Lebern), gefroren:

41 - - von Hühnern:

A - ohne Knochen 2.200.-

B - andere:

... ...

42 - - von Truthühnern:

A - ohne Knochen:

1 - Rollen 1.680,-

2 - -

B - andere:

... ...

§2

(1) Für die im Abs 2 genannten Waren, die aus GATT-Staaten (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der geltenden Fassung) stammen, und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die in Abs 2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, wird der Importausgleichssatz abweichend vom § 1 mit S 150,-/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt.

(2) Für nachstehend genannte Waren wird der Inlandspreis als Schwellenpreis festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):

Nummer/ Schwellenpreis

Unter- in S/100 kg Eigen-

nummer des gewicht

Zolltarifs Warenbezeichnung

... ... ...

(40) - Geflügel, zerteilt sowie

Innereien und anderer

Schlachtanfall (ausge-

nommen Lebern), gefroren:

42 - - von Truthühnern:

A - ohne Knochen

1 - Rollen 6.100,-

2 - -

B - andere:

... ...

§3

Dieser Verordnung unterliegen Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem liegt."

b) Der Wortlaut der weiteren (im Spruch näher bezeichneten) Verordnungen des BMLF stimmt mit dem soeben (zu II.2.a wiedergegebenen) Wortlaut der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom grundsätzlich überein. Es wurden lediglich in der Verordnung vom und in den zeitlich nachfolgenden Verordnungen jeweils in den ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 2 Abs 1 vor dem Wort "Waren" die Worte "nicht subventionierten" eingefügt. Ferner wurden in den einzelnen Verordnungen die betreffenden Importausgleichssätze und Schwellenpreise sowie der zeitliche Anwendungsbereich (s. dazu gleich unten) unterschiedlich festgesetzt.

Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnungen war der nachfolgende:

V vom : 1. August bis

V vom : bis

V vom : 1. August bis

V vom : bis

V vom : 1. Februar bis

V vom : 1. Mai bis

V vom : 1. August bis

V vom : bis

V vom : 1. Februar bis

V vom : 1. Mai bis

V vom : 1. August bis .

3. Die unter das GeflügelwirtschaftsG 1988 (die folgenden Paragraphenbezeichnungen beziehen sich stets auf dieses Gesetz) fallenden, in § 1 Abs 1 taxativ angeführten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet einem Importausgleich, der anstelle des Zolles zu entrichten ist. Die Höhe des im Einzelfall zu entrichtenden Importausgleiches ergibt sich aus der Anwendung des Importausgleichssatzes. Dieser ist für jede der unter das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 fallenden Waren vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nach Anhörung des in § 9 vorgesehenen Beirates und im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen) durch Verordnung zu bestimmen, und zwar in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes (§3 Abs 1).

Das Gesetz stellt, wenngleich sich nach § 3 Abs 3 der Importausgleichssatz aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, für die Festsetzung des Importausgleichssatzes keineswegs auf den in einem konkreten Fall tatsächlich gegebenen (Auslands- bzw. Inlands-)Preis ab. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vielmehr bei der Bestimmung der Importausgleichssätze - die gemäß § 3 Abs 1 volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen - von jenen Auslandspreisen bzw. Inlandspreisen auszugehen, die in § 3 Abs 4 (Auslandspreis) und in § 3 Abs 5 (Inlandspreis) in Form einer Legaldefinition umschrieben sind. Danach gelten als Auslandspreis die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben. Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der in § 2 angeführten Zielsetzungen (Stabilisierung der Preise, Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft) und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland jeweils festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.

Die Ermittlung der solchermaßen definierten Auslandspreise und Inlandspreise ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch § 3 Abs 6 erster Satz ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Daß es dem Gesetzgeber darauf ankommt, daß die Höhe der Importausgleichssätze möglichst den jeweils gegebenen (nach dem Gesetz maßgebenden) Kriterien entspricht, zeigt einerseits die Anordnung des § 3 Abs 2, derzufolge der Importausgleichssatz jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November für jeweils drei Monate zu bestimmen ist; andererseits die Vorschrift des § 3 Abs 6 dritter Satz, wonach die Importausgleichssätze, falls sich die Preise soweit ändern, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, unbeschadet der in § 3 Abs 2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig neu zu bestimmen sind.

Bei der dem BMLF obliegenden Ermittlung des Auslandspreises und des Inlandspreises hat der in § 9 vorgesehene Beirat den Bundesminister zu beraten (§3 Abs 6 zweiter Satz).

Von der den Regelfall bildenden Festsetzung des Importausgleichssatzes nach den Vorschriften des § 3 sind in den §§4 und 5 Ausnahmen vorgesehen:

Zum einen kann nach § 4 Abs 1 der BMLF, soweit es mit den in § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, nach Anhörung des Beirates mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 "ganz oder teilweise ermäßigt wird".

Des weiteren hat der BMLF, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen (§5).

III.1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in den diese Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen vorläufig davon aus, daß gegen die angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheide gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig und der Instanzenzug daher ausgeschöpft sei, ferner daß auch sonst der Zulässigkeit der Beschwerden keine Prozeßhindernisse entgegenstünden.

Jeder der angefochtenen Bescheide stütze sich - so meint der Verfassungsgerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen - auf die im betreffenden Fall jeweils maßgebende Verordnung des BMLF über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, und zwar auf die jeweils in Betracht kommenden, durch Angabe der Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifes oder weiterer Gliederungsstufen bezeichneten Positionen des § 1 der betreffenden Verordnung. Der Verfassungsgerichtshof nahm daher vorläufig an, daß auch er bei der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden diese Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Verordnung anzuwenden hätte.

b) Der Verfassungsgerichtshof äußerte in den Einleitungsbeschlüssen - nach einer Schilderung der Rechtslage (s.o. Pkt. II.) - gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen aus folgenden Gründen Bedenken:

"Der Verfassungsgerichtshof geht im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung davon aus, daß die hier in Rede stehenden Verordnungen vom Gesetz auch durch Vorgabe bestimmter Ziele inhaltlich determiniert sind (Festsetzung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Importausgleichssatzes, der sich aus dem Unterschied zwischen dem gesetzlich definierten Auslandspreis und dem gleichfalls gesetzlich definierten - höheren - Inlandspreis einer gleichartigen Ware ergibt, dessen Höhe ua. unter Berücksichtigung bestimmter, gesetzlich festgelegter 'Zielsetzungen' - Stabilisierung der Preise, der Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung sowie dem Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft - festzustellen ist). Für die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen dieser Art dürfte es daher von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen ausreichend erhoben und erkennbar gemacht sowie das für ihre Gewinnung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat (s. zB das zum Preisgesetz ergangene Erkenntnis VfSlg. 10313/1984 und das zum Marktordnungsgesetz 1967 ergangene Erkenntnis 10468/1985, jeweils mit Hinweisen auf Vorjudikatur; vgl. etwa auch VfSlg. 11864/1988, 386).

Der Verfassungsgerichtshof nimmt somit vorläufig an, daß die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, mit der ein Importausgleichssatz gemäß § 3 Abs 1 bestimmt oder gemäß § 3 Abs 6 dritter Satz neu bestimmt wird, ua. davon abhängt, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die nach dem Gesetz für die Festsetzung der Höhe des Importausgleichssatzes maßgeblichen Umstände ausreichend ermittelt und aktenkundig macht, sodaß an Hand der aktenmäßig festgehaltenen Umstände eine Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit möglich ist. In verfahrensmäßiger Hinsicht dürfte die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung dieser Art ferner zur Voraussetzung haben, daß bei der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgetragenen Ermittlung der Auslandspreise und der Inlandspreise der Beirat (§9) beratend tätig geworden ist (§3 Abs 6 zweiter Satz).

Der Verfassungsgerichtshof vermag an Hand der derzeit verfügbaren Unterlagen vorläufig nicht zu erkennen, daß die Ermittlung der Auslandspreise und der Inlandspreise entsprechend den nach dem Gesetz maßgeblichen Kriterien stattgefunden hat.

Hinsichtlich der Auslandspreise scheint vorerst in keinem Fall ersichtlich zu sein, welche 'ausländischen Überschußmärkte' für die Preisermittlung herangezogen wurden, welche Überlegungen für die Berücksichtigung (lediglich) eines derartigen Marktes oder (allfenfalls) mehrerer solcher Märkte maßgebend waren und auf welche Weise jene Preise ermittelt wurden, die die (gemäß § 3 Abs 4 relevante) 'Preissituation' erkennen lassen.

Ebensowenig scheint aus den Verordnungsakten nachvollziehbar zu sein, daß und auf welche Weise bei der Feststellung des Inlandspreises (iS des § 3 Abs 5) auf die in § 2 angeführten 'Zielsetzungen', auf die bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die jeweilige wirtschaftliche Lage der Verbraucher im Inland Bedacht genommen wurde. Nicht ersichtlich erscheint ferner zu sein, inwieweit bei Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung getragen wurde (iS des § 3 Abs 5 zweiter Satz).

Es hat insbesondere den Anschein, daß in der Mehrzahl der Fälle die dem jeweiligen Verordnungsentwurf beigegebenen Erläuterungen zu einem erheblichen Teil lediglich in abstrakter Weise auf den Gesetzeswortlaut Bezug nehmen.

Im übrigen besteht unter der Prämisse, daß der - an die Stelle des Zolles tretende - Importausgleich ein 'Ausgleichszoll' iS des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980 ('Subventionskodex'), ist, das Bedenken, daß die in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen auch deswegen gesetzwidrig sind, weil bei der Erlassung der betreffenden Verordnungen die im Art 2 des Subventionskodex enthaltenen, das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen betreffenden Regelungen anscheinend nicht eingehalten wurden (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 12558/1990).

Angesichts der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung genommenen Verordnungsbestimmungen wegen der anscheinend nicht dem Gesetz entsprechenden Ermittlung der für die Bestimmung der Importausgleichssätze maßgebenden Kriterien können die gegen die differenzierende Festlegung der Höhe der Importausgleichssätze vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu die Ausführungen von Mayer, Der Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz, ÖJZ 1992, 538 ff) nicht aufgegriffen werden."

2.a) Der BMLF hält in seiner (zu V97-138/93, V139-149/93, V150/93 und V151/93 abgegebenen) Äußerung diesen Bedenken folgendes entgegen (die anderen Äußerungen lauten im wesentlichen gleich):

"I. Allgemeines

Gegenständliche Beschwerden richten sich gegen Bescheide aufgrund von Verordnungen (...), in denen der Importausgleich gemäß § 3 Abs 2 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

(BGBl. Nr. 579/1987) zumindest mit Wirkung vom 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für 3 Monate durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist. Dieser Importausgleich betrifft rund 100 Zolltarifpositionen des Österreichischen Gebrauchszolltarifes und damit Waren, die keinerlei markt- oder preisgeregelten Normen unterliegen und über die im Bereich der freien Preisgestaltung bei individuellen Angeboten und Überschüssen kaum offizielle Informationen gegeben sind. Solche Informationen beschränken sich hinsichtlich der Inlandspreise auf die monatlichen Erhebungen des ÖSTAT, die im Geflügelbereich sich nur auf Masthühner ohne Darm (...) sowie auf 4 bis 6 Positionen der Agrarerzeugerstatistik (...) erstrecken. Die Basis zur Ermittlung von offiziellen und unbestrittenen Inlandspreisen ist somit bei verfügbaren 5 - 7 Preispositionen gegenüber rd. 100 vierteljährlich festzusetzenden Zolltarifpositionen zu klein. Für sie, sowie für die Erfordernisse des § 3 Abs 5 und 6 kann daher die jeweilige Preissituation nur durch Beratung der im Beirat vertretenen Experten der Sozialpartner gefunden werden.

Die Formulierung des zu findenden Inlandspreises gemäß § 3 Abs 5 mißt den einzelnen Argumenten zu den Interessen der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher gleichwertige Bedeutung bei, wobei erfahrungsgemäß diese Interessen einander meist entgegenstehen. Da aber gerade die Vertreter dieser zumeist gegenläufigen Interessen den Beirat gemäß § 9 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 bilden und dieser den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in einhelligen Beschlüssen (§10 Abs 1) bei der Preisermittlung gemäß § 3 Abs 6 zu beraten hat, ist daraus zu schließen, daß der Gesetzgeber einen sozialpartnerschaftlichen Konsens bei der Inlandspreisfindung erwünscht hat. Die Beratung durch den Beirat findet aufgrund der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Beirat für die jeweiligen Sitzungen zugeleitenden 'Evidenzliste' über alle ZT-Positionen, die dem Geflügelwirtschaftsgesetz unterliegen, samt Angaben über die zuletzt zeitlich verfügbare mengen- und wertmäßige Importentwicklung sowie den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Beiratssitzung geltenden In- und Auslandspreisen samt den daraus abzuleitenden Importausgleichssätzen statt. Im Zuge der Beratungen werden die vorgelegten Unterlagen von den Beiratsmitgliedern geprüft und anhand der in den §§2 und 3 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 genannten Kriterien kritisch durchleuchtet. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft setzt daraufhin im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen die Importausgleichssätze mit Verordnung fest. Die solcherart gefundenen Preise ändern sich speziell bei den beschwerdegegenständlichen Zolltarifnummern 0207 42 A1 und A2 kaum, und somit verbleibt auch der Importausgleich weitgehend konstant.

II. Inlandspreise

Der Inlandspreis für Truthühner und deren Teile (sowie für Hühner und deren Teile) ist branchenbekannt und wird zusätzlich durch Kontaktnahme mit bäuerlichen Mastbetrieben (Vertragsbetriebe der großen Schlächtereien) überprüft. Der Truthühnerinlandspreis geht aus von einem seit Jahren nahezu unveränderten Übernahmspreis für Lebendware durch die großen österr. Truthühnerschlächtereien, nämlich Fa. Fehringer, Fa. Stanzel, Fa. Pöttelsdorfer sowie 1. Ktn. Truthühnerverarbeitungs GesmbH. Dieser Übernahmspreis sieht für 'Vertragsware' pro kg Lebendgewicht einen Betrag von ca. S 24,45/kg ohne MWSt. vor, der österreichweit eingehalten wird. Da der weitaus überwiegende Teil der österr. Putenproduktion in Form der 'Vertragsware' (...) abgesetzt wird, ist die bei der Ermittlung des Inlandspreises gewählte Vorgangsweise, auf die den Vertragsmästern gezahlten Preise abzustellen, als korrekt anzusehen, da auf diese Weise die bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse am besten berücksichtigt werden.

Somit gilt als Ausgangsbasis für Fleisch ohne Knochen ein Schlachterei-Übernahmepreis vom Putenmäster in der Höhe von S 24,45/kg Lebendgewicht (o.MWSt.).

Die Abdeckung eines 27 %-igen Schlachtverlustes erfordert bei grillfertiger Ware (Ausgangspunkt für die Zerteilung) einen 27 %-igen Aufschlag, somit

24,45 x 1,27 ...................................... S 31,05/kg (der Schlachtverlust wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen und Ermittlungen bei Schlachtungen mit 27 % bewertet; auch die EG bezeichnet in ihrer 'Kombinierten Nomenklatur', Verordnung Nr. 3985/87, grillfertige Truthühner als 'Truthühner 73 v.H.' -

...)

Der Anteil von Putenbrustfleich ohne Knochen am Gesamtschlachtkörper ist in den Branchenkalkulationen je nach der Verarbeitung von leichten, mittleren oder schweren Putenrassen schwankend und wird mit gleichem Koeffizienten für abgeleitete Erzeugnisse wie in der EG berechnet (Amtsblatt der EG, Serien Nr. L 376/13, Anhang III - ...). Somit ergibt sich aus der Rechnung 31,05 x 2,1 (Koeffizient für entbeinte Teile) ein Betrag von S 65,20/kg der sowohl als Inlandspreis als auch als Schwellenpreis festgesetzt wurde.

Da die inländische Truthühnerproduktion hauptsächlich Frischware produziert und die gefrorene Ware meist aus Frischware-Überschüssen stammt und sodann als Aktionsware bzw. nach sich bietender Gelegenheit verkauft wird, kann der tatsächliche Verkaufserlös von Frostware nicht auf einem Kalkulationsergebnis beruhen. Ihr Preis ist vielmehr ein sich ergebender Gelegenheitspreis, der sehr schwer voraussehbar und nachvollziehbar ist und der als Aktionsware die bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbedingt berücksichtigt.

Durch den mit dem oben angeführten Rechenmodell ermittelten Inlandspreis von S 65,20/kg wird den Kriterien des § 3 Abs 5 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 möglichst nahe Rechnung getragen.

Den zur Gesetzmäßigkeitsprüfung anhängigen

Importausgleichssätzen in den Verordnungen

kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 252 vom

" " " " " 176 "

" " " " " 252 "

" " " " " 25 " *)

" " " " " 102 "

" " " " " 176 " **)

" " " " " 252 "

" " " " " 25 "

liegen bei der

Zolltarif-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein

Inlandspreis von S 65,20/kg, bei der

Zolltarif-Position 0207 42 A1 TH-Rollen, gefr. ein Inlandspreis von S 61,--/kg, bei der

Zolltarif-Position 0207 41 A Hühner-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein Inlandspreis von S 57,--/kg *) und S 57,30/kg **) u.bei der

Zolltarif-Position 0207 39 B3a2 TH-Teile o.Kn., sonst., frisch, ein Inlandspreis von S 85,--/kg

zugrunde.

Den zur Gesetzmäßigkeitsprüfung anhängigen Importausgleichssätzen in der Verordnung

kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 100 vom

liegen bei der

Zolltarif-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr. ein Inlandspreis von S 85,--/kg, bei der

Zolltarif-Position 0207 42 A1 TH-Rollen, gefr. ein Inlandspreis von S 80,--/kg, bei der

Zolltarif-Position 0207 23 B2 Perlhühner, bratf., gefr. ein Inlandspreis von S 26,10/kg

zugrunde.

Die Ermittlung des Inlandspreises von S 65,20/kg bezüglich der ZT-Position 0207 42 A2 TH-Teile o.Kn., sonst., gefr., wurde zeitlich gesehen bis zur Verordnung, kundgemacht in der Wr. Zeitung Nr. 25 vom , dargelegt (...). Die Entwicklung, die zur Inlandspreisfindung von S 85,--/kg bei der selben Position führte, ist im Zusammenhang mit den Erläuterungen zur Auslandspreisfindung auf den Seiten 11 und 12 zu sehen. Die S 85,-

-/kg finden ihre Ausgangsbasis im Verbraucherpreis für Truthühnerfilet.

Dieser lag durchwegs bei S 110,--/kg bis S 130,--/kg (inkl. MWSt.). Ausgehend von einem Mittelwert von S 120,-- ist daher unter Berücksichtigung einer darin enthaltenen 12 %-igen Großhandelsspanne und einer 15 %-igen Kleinhandelsspanne sowie der 10 %-igen Mehrwertsteuer ein Großhandelseinstandspreis von S 85,--/kg gegeben und fand auch im Beirat für Eier und Geflügel seine einhellige Bestätigung hinsichtlich Berücksichtigung der Kriterien des § 3 Abs 6 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988.

Somit beträgt aus der Differenz von S 85,-- und S 55,-- der Importausgleichssatz S 30,--/kg und wird, als im öffentlichen Interesse gelegen, auf S 12,50/kg ermäßigt. Das öffentliche Interesse ist vor allem mit den Konsumenteninteressen, relativ preisgünstige Ware zu erhalten, begründet. Das Ausmaß der Ermäßigung ist aber noch ausreichend, um das Schutzbedürfnis der inländischen Geflügelwirtschaft zu wahren.

Der Netto-Inlandspreis zeigt sich mit S 67,50/kg gegenüber S 65,20/kg um 3,5 % leicht erhöht. Diese Erhöhung war durch Lohnkostensteigerung im Verein mit erhöhten Vorsorgemaßnahmen, zusammenhängend mit der neuen Geflügelhygieneverordnung, begründet.

Die Preisermittlung bei der Tarifposition 0207 42 A1 'Rollen von Truthühnern, gefroren' beschränkt sich auf den Inlandspreis, da sie im Ausland unter der selben Bezeichnung wie die 'Truthühnerteile, entbeint, gefroren' laufen und auch nicht gesondert notieren. Im Inland wird hiefür branchenüblich im gefrorenen Bereich eine 5 % - 6 %-ige Preisminderung gegenüber der Position 0207 42 A2 angenommen. Die qualitativen Unterschiede sind bei diesem Produkt zu weit gestreut, und möglichst objektive Informationen über den jeweiligen Einzelimport sind zu gering, um hier zu genaueren Durchschnittswerten zu gelangen.

Die Inlandspreisbestimmung für die ZT-Position 0207 41 Hühnerteile o.Kn., gefr., hat als Ausgangsbasis einen Verbraucherpreis (Markthalle Wien-Mitte) von S 80,--/kg (inkl. MwSt.). Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung einer 12 %-igen Großhandels- und einer 15 %-igen Kleinhandelsspanne sowie der 10 %-igen Mehrwertsteuer ein Großhandelseinstandspreis von S 57,--/kg bzw. S 57,30/kg.

Zuletzt verbleibt nur noch die Inlandspreisfindung betreffend die

ZT-Position 0207 39 B3a2 - TH-Teile o.Kn., sonst., frisch und

ZT-Position 0207 23 B2 - Perlh., bratf., gefr.

in der Verordnung,kundgem.i.d.Wr.Zeitung Nr. 25 vom bzw.

" " " " " " " " 100 "

zu erläutern.

Hinsichtlich der TH-Teile o.Kn., sonst., frisch, gelten die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 10 mit S 85,--/kg, da in Österreich die Produktion ausschließlich auf Frischware ausgerichtet ist.

Hinsichtlich der Perlhühner, bratf., gefr., ist zu berücksichtigen, daß die Inlandsproduktion von untergeordneter Bedeutung ist und nur bei der Spitzengastronomie Absatz findet.

Das Importaufkommen ist mit rund 1,5 to im Jahre 1993 gleichfalls

unbedeutend. Aufgrund dieses geringen Bedarfes ist in dieser

Sparte auch keine inländische Vertragsmast bekannt. Der

Inlandspreis beruhte daher nach Aussagen von Sachverständigen und

einschlägigen Experten auf einem

Kückenpreis von rund ............................... S 12,70

Futterverwertung von 3,40 x 5,30 = ................. S 18,--

sowie Manipulation und Spesen von .................. S 1,20

S 31,90

Die Abdeckung eines 30 %-igen Schlachtverlustes erfordert bei

grillfertiger Ware (Ausgangspunkt für die Zerteilung) einen

30 %-igen Aufschlag, somit

31,90 x 1,30 = 41,47, aufgerundet .................. S 41,50/kg

(der Schlachtverlust wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen und Ermittlungen bei Schlachtungen mit 30 % bewertet; auch die EG bezeichnet in ihrer 'Kombinierten Nomenklatur', Verordnung Nr. 3174/88, geschlachtete Perlhühner als 'Perlhühner 70 v.H.')

III. Auslandspreise

Der Findung der Auslandspreise aus 'Notierungen, Preisen und sonstigen Preisfeststellungen' ist ein relativ großer Spielraum gelassen. Die Preisfindung wird derart praktiziert, daß für die Überschußmarke die ZMP-Daten (Zentrale Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft GmbH-Geflügel, Bonn) und Notierungen der EG-Länder herangezogen werden. Als 'sonstige Preisermittlungen' stehen in der Praxis die Zollabfertigungsmeldungen des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 7 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 zur Verfügung. Dabei ist natürlich die Tatsache zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt der Verordnungserstellung die zuletzt verfügbaren Daten einerseits 2 Monate zurückliegen. Jedoch andererseits die Importausgleichssätze möglichst nahe der zukünftigen Preisentwicklung entsprechen sollen. Leider sind die Preise (Zollwerte) aus den pauschalen und nur anonym erhältlichen Zollabfertigungsmeldungen bei den Positionen für gefr. Truthühner und deren Teile infolge der hier gegebenen Schwellenpreisregelung durch jene Firmen verfälscht, die sich durch überhöhte Preisdeklaration den Vorteil eines GATT-begünstigten Importausgleichssatzes von S 1,50/kg verschaffen. Die Importe selbst umfassen bei dieser Zolltarifposition entbeinte Truthühnerware verschiedenster Qualität. Ihre Palette erstreckt sich dabei preislich abfallend von weißem Brustfleisch in den verschiedenen Anbotsformen (mit Haut, ohne Haut, im Ganzen, kalibriert zu Teilschnitten bzw. Filets, Spitzen und Vogerl) bis zu ausgelösten Ober- oder Unterkeulenfleisch, das als 'rotes Fleisch' bzw. als sogenanntes 'Industriefleisch' oder 'Verarbeitungsfleisch' angeboten wird. All diese Anbotsformen liegen mit einer Preisspanne zwischen S 70,--/kg und S 10,--/kg in ein und derselben Zolltarifnummer (0207 42 A2), womit sich auch die Schwierigkeit einer Durchschnittspreisbestimmung zeigt. Zumal im EG-Raum auch die Truthühner-Rollen (im Österreichischen Zolltarif gesondert ausgewiesen) unter diese Zolltarifnummer 0207 42 10 (entbeintes Fleisch) fallen.

Es erschien daher für die Verordnung, kundgemacht in der

Wiener Zeitung vom Nr. 252

vom " 176

vom " 252

eine Auslandspreisermittlung für die Position 0207 42 A2 in Analogie zur Inlandspreisermittlung dermaßen angebracht, als ausgehend von den EG-Marktinformationen der Zentralen Markt- und Preisberichsstelle für Geflügel (ZMP in Bonn) die nahezu konstanten Auszahlungspreise der Schlachtereien an die Mäster von Truthühnern mit DM 2,35 für 1 kg Lebendgewicht herangezogen wurden.

Die Abdeckung eines 27 %-igen Schlachtverlustes erfordert bei grillfertiger Ware (Ausgangspunkt für die Zerteilung) einen 27 %-igen Aufschlag, somit

DM 2,35 x 1,27 ....................................... DM 2,98/kg (der Schlachtverlust wird aufgrund der allgemeinen Erfahrungen und Ermittlungen bei Schlachtereien mit 27 % bewertet; auch die EG bezeichnet in ihrer 'Kombinierten Nomenklatur', Verordnung Nr. 3174/88, grillfertige Truthühner als 'Truthühner 73 v.H.').

Der Anteil von Putenbrustfleisch ohne Knochen am Gesamtschlachtkörper ist in den Branchenkalkulationen je nach der Verarbeitung von leichten, mittleren oder schweren Putenrassen schwankend und wird mit einem Durchschnittskoeffizienten von 2,1 wie in der EG für abgeleitete Erzeugnisse berechnet (Amtsblatt der EG, Serien Nr. L 376/13, Anhang III). Somit ergibt sich aus der Rechnung

DM 2,98 x 2,1 (Koeffizient für entbeinte Teile) für den Auslandspreis der vorgenannten Verordnungen ein Betrag von DM 6,26/kg

x S 7,04 = S 44,19 ......... gerundet .............öS 44,20/kg der vom Inlandspreis von S 65,20 abgezogen einen Importausgleichssatz von S 21,-- ergab.

Zur Schwelle von 1991 auf 1992 kamen die

EG-Schlachtereiabgabepreise auf dem Putensektor gegenüber

gleichbleibenden Produzentenpreisen immer mehr unter Druck. Somit

war das seinerzeitige Verhältnis zwischen Produzentenpreis und

Großhandelsabgabepreis verändert. Es mußte daher bei Ermittlung

der Auslandspreise von den Erzeugerpreisen als Grundlage

abgegangen werden und wurden beginnend mit der Verordnung,

kundgemacht in der Wr. Zeitung am Nr. 25 sowie

nachfolgend in den

Verordnungen, kundgem. in der Wr. Zeitung am Nr. 102

" " " " " " " 176

" " " " " " " 252

" " " " " " " 25

die Notierungen der EG-Marktinformationen der Zentralen Preisberichtsstelle für Verarbeitungsprodukte von Geflügel (ZMP) betreffend die Zolltarifposition 0207 42 A2 (Truthühnerfleisch ohne Knochen, gefroren) herangezogen, wobei bei dieser Position

80 % weißes Brustfleisch zu DM 8,80/kg = DM 7,04

und 20 " rotes Oberkeulenfl. "

4,--/kg = DM 0,80

anzunehmen war. Dies entspricht einem Durchschnittspreis von

DM 7,84

und ergibt zum Kurs von 7,04 aufgerundet einen Auslandspreis von

öS 55,20

Der sich solcherart ergebende Importausgleichssatz von S 10,-/kg hatte auch zur Folge, daß sich die offensichtlich überhöhten Rechnungslegungen (in den pauschal ersichtlichen Zollwerten aus den Zollabfertigungsmeldungen des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 7 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 schienen bei der Position 0207 42 A weit höhere Zollwerte auf als dies die EG-Notierungen zeigten) von rd. 80 % auf 20 % verringerten. Jedoch waren noch immer die Importeure dieser 20 % benachteiligt. Im Hinblick auf den im § 2 Ziff. 3 geforderten Schutz der Geflügelwirtschaft und Chancengleichheit ihrer Betriebe war somit hier ein Handlungsbedarf gegeben. Als Lösung wurde, beginnend mit der Verordnung, kundgemacht in der Wr.Zeitung vom , Nr. 100, im Einvernehmen mit dem Beirat eine geteilte Inlandspreisregelung gefunden und zwar in einem Brutto-Inlandspreis (S 85,--/kg), der als Schwellenpreis festgesetzt wird und in einem Netto-Inlandspreis (S 67,50/kg), den man als solchen bei der Inanspruchnahme einer generell in Aussicht gestellten Ermäßigung des Importausgleichssatzes von S 30,--/kg auf S 12,50/kg bezeichnen kann. Der Inlandspreis von S 85,--/kg fand seine Ausgangsbasis im Verbraucherpreis für Truthühnerfilet. Dieser lag durchwegs bei S 110,--/kg bis S 130,--/kg (inkl. MWSt.). Ausgehend von einem Mittelwert von S 120,-- ist daher unter Berücksichtigung einer darin enthaltenen 12 %-igen Großhandelsspanne und einer 15 %-igen Kleinhandelsspanne sowie der 10 %-igen Mehrwertsteuer ein Großhandelseinstandspreis von S 85,--/kg gegeben und fand auch im Fachgremium des Beirates für Eier und Geflügel seine einhellige Bestätigung hinsichtlich Berücksichtigung der Kriterien des § 3 Abs 6 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988.

Somit beträgt aus der Differenz von S 85,-- und S 55,-- der Importausgleichssatz S 30,--/kg und wird, als im öffentlichen Interesse gelegen, auf S 12,50/kg ermäßigt.

Der Netto-Inlandspreis zeigt sich mit S 67,50/kg gegenüber S 65,20/kg um 3,5 % leicht erhöht. Diese Erhöhung war durch Lohnkostensteigerung im Verein mit erhöhten Vorsorgemaßnahmen, zusammenhängend mit der neuen Geflügelhygieneverordnung, begründet.

Die Preisermittlung bei der Tarifposition 0207 42 A1 'Rollen

von Truthühnern, gefroren' beschränkt sich auf den Inlandspreis,

da sie im Ausland unter der selben Bezeichnung wie die

'Truthühnerteile, entbeint, gefroren' laufen und auch nicht

gesondert notieren. Im Inland wird hiefür branchenüblich im

gefrorenen Bereich eine 5 % - 6 %-ige Preisminderung gegenüber

der Position 0207 42 A2 angenommen. Die qualitativen Unterschiede

sind bei diesem Produkt zu weit gestreut und möglichst objektive

Informationen über den jeweiligen Einzelimport sind zu gering, um

hier zu genaueren Durchschnittswerten zu gelangen. Somit wurden

bei dieser Position in den Verordnungen

kundgemacht in der Wr.Zeitung Nr. 252 vom und

" " " " " 25 "

der Inlandspreis mit S 61,--

der Auslandspreis mit S 44,20 und

der Importausgleichssatz mit S 16,80 festgesetzt und analog zur

Entwicklung bei der Zolltarifposition 0207 42 A2 in der

Verordnung,

kundgemacht in der Wr.Zeitung Nr. 100 vom

der Bruttoinlandspreis mit S 80,--

der Auslandspreis mit S 50,-- und

der Importausgleichssatz mit S 30,-- festgesetzt, wobei dieser

Importausgleichssatz als im öffentlichen Interesse gelegen,

generell auf S 12,50/kg ermäßigt wird.

Die Preisfindung bzw. Festsetzung des Importausgleichssatzes zur ZT-Position 0207 39 B3a2 Truthühnerteile ohne Knochen, sonstige, frisch, erfolgte in der Verordnung, kundgemacht in der Wr.Zeitung Nr. 25 vom in gleicher Weise wie für Frostware derselben ZT-Position und ist auf den Seiten 7 und 12 dargelegt. Im Hinblick auf die aufstrebende, schutzbedürftige Inlandsproduktion bei Frischware in Österreich, zum Unterschied zur Frostware, wird der Schutz der inländischen Truthühnerproduktion als notwendiger erachtet als das Interesse der Konsumenten an preisgünstiger Ware, sodaß kein öffentliches Interesse an einer ev. Ermäßigung gemäß § 4 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 gegeben ist. Gleichzeitig war zu berücksichtigen, daß auch die Frische und damit die besondere Qualität der österr. Frischware (kurzer Transportweg) ebenfalls im Konsumenteninteresse gelegen ist.

Die Auslandspreise der Verordnung, kundgemacht in der Wr.Zeitung Nr. 25 vom und

- " - Nr. 176 vom

wurden mit S 35,-- bzw. S 36,80 festgesetzt. Ihnen lagen Preisermittlungen aus Offerten über Lieferungen aus Brasilien, Ungarn, Frankreich und CSFR zugrunde.

IV. Schwellenpreise - Auslgeichszoll ?

1. Im § 2 Abs 2 der anhängigen Verordnungen wird der Inlandspreis als Schwellenpreis festgesetzt. Der VfGH geht davon aus, daß das Gesetz für die Festsetzung des Importausgleichssatzes nicht auf den in einem konkreten Fall tatsächlich gegebenen Auslands- bzw. Inlandspreis abstellt. Auslands- und Inlandspreis seien in Form einer gesetzlichen Definition umschrieben.

Es bestehe aber unter der Prämisse, daß der Importausgleich ein Ausgleichszoll im Sinne des Subventionskodex sei, das Bedenken, daß die Verordnungsbestimmungen auch deswegen gesetzwidrig seien, da bei Erlassung der Verordnungen die im Art 2 des Subventionskodex enthaltenen Regelungen betreffend das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen anscheinend nicht eingehalten worden seien.

2. Der VfGH erläutert nicht näher, weshalb er von der Prämisse ausgeht, daß der anstelle des Zolles tretende Importausgleich ein Ausgleichszoll ist. Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis in VfSlg. 12558/1990.

In diesem Erkenntnis vom , V78/90, hob er einen Teil einer Importausgleichsverordnung wegen Gesetzwidrigkeit auf, da das im Subventionscodex vorgeschriebene Untersuchungsverfahren vor Vorschreibung und Einhebung des Ausgleichszolls nicht durchgeführt wurde. (Der VfGH ging davon aus, daß Art 2 des Subventionskodex (BGBl. Nr. 326/1980) unmittelbar anwendbares, im Gesetzesrang stehendes Recht darstellte und bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs 3 Geflügelwirtschaftsgesetz 1978 anzuwenden gewesen wäre.)

Nach § 4 Abs 3 des GeflWG 1969 idF BGBl. Nr. 340/1978, war der HBMLF ermächtigt, den Importausgleich gegenüber bestimmten Staaten durch Verordnung zu erhöhen, wenn in diesen Staaten für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr solcher Waren mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wurde. Da in der Terminologie des Subventionskodex eine solche Erhöhung als 'Ausgleichszoll' (= 'Sonderzoll', der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen) bezeichnet wird, und das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex nicht durchgeführt wurde, war nach Ansicht des VfGH ein Teil der Importausgleichsverordnung gesetzwidrig. Aus einer zusammenschauenden Interpretation des § 4 Abs 3 Geflügelwirtschaftsgesetz 1969 mit Art 2 des Subventionskodex ergab sich, daß das Untersuchungsverfahren nach dem Subventionskodex vor einer verordnungsmäßigen Festlegung der Erhöhung des Importausgleiches durchzuführen gewesen wäre.

3. Nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1969 idF BGBl 340/1978 hatte der Importeur einen Importausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Schwellenpreis und dem (niedrigeren) Zollwert zu entrichten. Die Definition des Schwellenpreises war ähnlich umschrieben wie die des Inlandspreises nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988. Er mußte nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1969 volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein; die Ziele des § 2 (Stabilisierung der Preise, Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft) waren bei der Vollziehung zu beachten. Die Schwellenpreise galten nach § 3 Abs 2 dann als volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher bestmöglich entsprachen. Bei der Beurteilung, ob die Schwellenpreise den bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen entsprachen, war den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen. Im Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 entfiel die alte Bestimmung des § 4 Abs 3 (Erhöhung des Importausgleiches). Nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 ist nicht mehr der Zollwert maßgebend, sondern der Auslandspreis. Als solcher gelten die 'Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben'. (Diese Definition ist derjenigen des § 4 Abs 1 c Ausgleichsabgabegesetz ähnlich: Als Auslandspreis für die landwirtschaftlichen Vorprodukte gilt der Durchschnitt der nachstehend angeführten Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, ... für andere landwirtschaftliche Vorprodukte Notierungen, Preise und sonstige Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Überschußmärkten wiedergeben).

4. Zwar kann eine Subventionierung oder Prämie bei der Herstellung oder Gewinnung zu einem niedrigeren Preis auf einem ausländischen (Überschuß)markt führen. Im Fall des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 sind (bei Ermittlung des Auslandspreises) aber nicht nur die Preise, Notierungen ... eines sondern mehrerer ausländischer Überschußmärkte zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert (Auslandspreis im Sinne des Gesetzes) ist dann der Berechnung eines grundsätzlich für alle Staaten gültigen Importausgleichssatzes - der grundsätzlich für alle Importeure gilt - zugrundezulegen. Ein auf diese Weise ermittelter Importausgleichssatz ist somit kein Ausgleichszoll, der die von einer bestimmten Vertragspartei gewährte Prämie oder Subvention unwirksam machen soll.

Vielmehr wird der Importausgleichssatz grundsätzlich einheitlich für alle Staaten festgelegt und nicht nur für einen bestimmten Staat, der Ausfuhrsubventionen gewährt. Ein Ausgleichszoll soll aber nur die Subventionen eines bestimmten Staates, der eben solche Subventionen gewährt, unwirksam machen, indem importierte Waren aus diesem Staat mit einem Ausgleichszoll - meist in Höhe der Ausfuhrerstattung - belegt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis vom , B 1419 bis 1440/87 in VfSlg. 11864 hinzuweisen. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis, das sich mit dem Stärkegesetz und Auslgeichsabgabegesetz befaßte, nicht einmal in Erwägung gezogen, daß ein Ausgleichszoll vorliegen könnte. Beim Stärkegesetz wird der Abschöpfungssatz aus dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Frei-Grenze-Preis ermittelt. Der Frei-Grenze-Preis wird aufgrund der günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt errechnet, wobei der niedrigste Erwerbspreis ... ausschlaggebend ist. Auch hier wäre ja nicht ausgeschlossen, daß der niedrigste Erwerbspreis aufgrund von Subvention bei der Herstellung zustandekam.

5. Da es sich beim Subventionskodex um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, ist dieser nach den Grundsätzen des Völkerrechts auszulegen. Zunächst ist von der gewöhnlichen Bedeutung der Bestimmungen in ihrem Zusammenhang auszugehen (Art31 WVK). Zu diesem Zusammenhang gehören nach Art 31 Abs 2 WVK nicht nur der gesamte Text samt Präambel, sondern auch Übereinkünfte bei Vertragsabschluß oder einseitige Erklärungen einer Vertragspartei, die von den anderen angenommen wurden. Zusätzlich zu diesem Zusammenhang sind spätere Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien, Übungen bei der Anwendung des Vertrages und alle einschlägigen Völkerrechtsnormen zu berücksichtigen (Art31 Abs 3 WVK); siehe Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts RZ 357 - 359.

Nach ArtVI 3. GATT darf für eine Ware des Gebietes einer Vertragspartei, die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt wird, kein Ausgleichszoll erhoben werden, der den geschätzten Betrag der Prämie oder Subvention übersteigt, von der festgestellt worden ist, daß sie im Ursprungs- oder Ausfuhrland mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr dieser Ware gewährt wird, einschließlich jeder besonderen, für die Beförderung einer bestimmten Ware gewährten Subvention. Der Begriff 'Ausgleichszoll' bedeutet einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.

Nach ArtI des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der ArtVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (BGBl. Nr. 326/1980), unternehmen die Unterzeichner alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit ArtVI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommes im Einklang steht.

Auch aus den Formulierungen dieser Übereinkommen geht hervor, daß vom Ausgleichszoll nur die konkret subventionierten Waren betroffen sind. Ein Ausgleichszoll ist eine spezifische (Gegen)Maßnahme gegen Subventionen eines anderen Vertragspartners (vgl. dazu auch Anmerkung 3 zu ArtI des Subventionskodex: Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden; im englischen Text ist die Rede von 'with regard to the effects of a particular subsidy in the domestic market of the importing country, only one form of relief (either a countervailing duty or an authorized countermeasure) shall be available)'; im französischen Text heißt es: 'en ce qui concerne les effets d'une subvention particuliere sur le marche interieur du pays importateur, il ne pourra etre recouru qu'a une seule forme de reparation (soit un droit compensateur, soit une contremesure autorisee)'. Der Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz betrifft aber alle Waren, nicht nur subventionierte. Nicht näher geprüft wurde die Praxis (Übung der Vertragsstaaten). Es scheint aber, daß auch die EU nicht von einem Ausgleichszoll ausgeht, wenn etwa der Abschöpfungssatz um einen Zusatzbetrag erhöht wird, der den Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ausgleichen soll. (Siehe Marktordnung Geflügel und Schweine). Bei den Rindern ist u.a. der Angebotspreis frei Grenze nach Maßgabe des Weltmarktpreises, der gemäß den repräsentativsten Ankaufsmöglichkeiten ermittelt wird, zu berücksichtigen. Eine besondere Abschöpfung kann für Erzeugnisse aus einem oder mehreren Drittländern festgelegt werden, wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in diesen Ländern zu außergewöhnlich niedrigen Preisen erfolgt (siehe EG Marktordnung Rinder). Sofern eine solche Erhöhung als Ausgleichsabgabe zu qualifizieren wäre, wäre darauf hinzuweisen, daß sie auch nur bestimmte Staaten betrifft und nicht den allgemeinen Abschöpfungssatz. Ausgleichszölle werden überdies nach der Praxis der Vertragsparteien neben den sonstigen Zöllen oder Abgaben anläßlich der Einfuhr eingehoben. Auch das ist beim Importausgleichssatz nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 nicht der Fall.

6. In der Beilage befindet sich auch ein Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Frau Dr. B) an das Bundeskanzleramt betreffend das beim VfGH anhängige Verordnungsprüfungsverfahren. Für das BMwA ist die Annahme des VfGH, ein Importausgleich sei ein Ausgleichszoll nicht nachvollziehbar. Es geht davon aus, daß eine variable Ausgleichsabgabe anstelle eines Zolles grundsätzlich ein anderes Instrument darstelle als ein Ausgleichszoll. Der Importausgleich nach dem Geflügelwirtschaftsgesetz sei eine variable Ausgleichsabgabe anstelle eines Zolles, bei deren Festsetzung ausschließlich ein Vergleich zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis maßgeblich sei, unabhängig davon, ob der Auslandspreis durch Subvention erzielt wurde oder nicht. Der Unterschied beider Instrumente erhelle auch aus den englischsprachigen Bezeichnungen, 'countervailing duty' für Ausgleichszoll und 'variable levy' für Importausgleich."

b) Das zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungdienst teilte mit:

"In Beantwortung des dg. Schreibens vom teilt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit, daß ho. keine Informationen darüber vorliegen, daß im gegenständlichen Zusammenhang ein Verfahren nach Art 2 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der ArtVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Subventionskodex), BGBl. Nr. 326/1980, durchgeführt worden wäre. Dies deutet darauf hin, daß jedenfalls das zuständige Bundesministerium davon ausgeht, daß die Festlegung von Importausgleichssätzen bzw. Schwellenpreisen nicht den Tatbestand des Ausgleichszolls im Sinne des genannten Übereinkommens erfüllt.

Der im dg. Unterbrechungsbeschluß getroffenen Annahme (Pkt. III 5.e des Beschlusses vom , B792/92 u.a. Zlen.) möchte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst schon im Hinblick auf die einschlägige Vorjudikatur (vgl. VfSlg. 12558/1990) nicht entgegentreten."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerden, die Anlaß zur Einleitung dieser Verordnungsprüfungsverfahren waren, sind zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hätte daher über sie in der Sache zu entscheiden. Hiebei hätte er die jeweils in Betracht kommende Verordnungsbestimmung anzuwenden.

Da außer der Präjudizialität auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die in den Äußerungen des BMLF (s.o. III.2.a) enthaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die in den Einleitungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Bedenken (s.o. III.1.b) zu zerstreuen:

a) aa) Die in Rede stehenden Waren unterliegen gemäß § 1 Abs 1 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 (GeflWG 1988) (Text s.o. II.1) anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich. § 2 leg.cit legt die Ziele des Gesetzes fest, die für die Bestimmung des Importausgleichssatzes maßgebend sind. Nach § 3 Abs 3 ergibt sich der Importausgleichssatz aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis (Näheres s. § 3 Abs 4) und dem höheren Inlandspreis (Näheres s. § 3 Abs 5) einer gleichwertigen Ware. § 4 ermächtigt den BMLF, in Einzelfällen den Importausgleichssatz zu ermäßigen.

Dem § 5 zufolge hat der BMLF, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.

Als eine solche völkerrechtliche Vereinbarung ist das Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der ArtVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980, (im folgenden: Subventionskodex), in Betracht zu ziehen. Nach dessen Artikel 2 Z 1 dürfen Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind (Text s. VfSlg. 12558/1990, S 508 ff.).

Wie im Erkenntnis VfSlg. 12558/1990 (S 512 ff.) näher begründet wurde, stellt Art 2 des Subventionskodex unmittelbar anwendbares, im Gesetzesrang stehendes Recht dar. Wenngleich dieses Vorerkenntnis auf der Grundlage des GeflWG 1969 ergangen und nunmehr die rechtliche Basis das GeflWG 1988 ist, hat sich an dieser Beurteilung - wie unten noch näher ausgeführt wird - nichts geändert. Art 2 des Subventionskodex geht - dem § 5 GeflWG 1988 zufolge - den Vorschriften der §§3 und 4 des GeflWG 1988 vor.

bb) Der BMLF hat vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Importausgleichsverordnungen kein Untersuchungsverfahren nach Art 2 des Subventionskodex durchgeführt.

Dem tritt der BMLF in seinen Äußerungen nicht entgegen. Er meint vielmehr, daß die Importausgleichssätze, die mit den in Rede stehenden Verordnungen bestimmt wurden, keine Ausgleichszölle i.S. des Subventionskodex seien. Er begründet diese Ansicht ausführlich. Das zentrale Argument des BMLF besteht darin, daß der Importausgleichssatz ausschließlich auf Grund des Vergleiches zwischen dem (allgemeinen durchschnittlichen) Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis festgesetzt worden sei - dies unabhängig davon, ob der (niedrigere) Auslandspreis durch Subventionen erzielt wurde oder nicht.

cc) Gerade dieses Vorgehen des BMLF belastet die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mit Gesetzwidrigkeit. Der Bundesminister wäre nämlich nach dem oben Gesagten verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt; wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art 2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er einen Importausgleichssatz nach den Regeln der §§3 und 4 GeflWG 1988 bestimmen dürfen.

Die Verordnungen gelten ihrem klaren Wortlaut nach uneingeschränkt für die Geflügelimporte aus allen Staaten - somit auch für Importe, auf die der Subventionskodex möglicherweise anzuwenden gewesen wäre. Daß keiner der dem GATT angehörenden Staaten den Export von Geflügel subventioniert hätte (nur in diesem Fall wäre die Anwendung des Subventionskodex generell auszuschließen gewesen), war keineswegs von vornherein offenkundig.

Der Umstand, daß für die Beurteilung der Anlaßbeschwerden das GeflWG 1988 maßgebend ist, während beim einschlägigen Vorerkenntnis VfSlg. 12558/1990 das GeflWG 1969 heranzuziehen war, bedeutet - entgegen der Meinung des BMLF - nicht, daß diese Vorjudikatur (von der abzurücken kein Anlaß besteht) hier unmaßgebend wäre. Im einen wie im anderen Fall wäre der BMLF nämlich verhalten gewesen, zunächst zu klären, ob der Importausgleichssatz nach den allgemeinen Regeln des (jeweiligen) Geflügelwirtschaftsgesetzes oder aber - was in keinem Fall offenkundig auszuschließen war - nach den soeben zitierten besonderen Bestimmungen (also unter Beachtung des Art 2 des Subventionskodex) festzusetzen war. In beiden Fällen hat dies der BMLF unterlassen.

Die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind schon aus den dargelegten Erwägungen gesetzwidrig zustandegekommen.

b) Die Verordnungsakten des BMLF geben wenig darüber Aufschluß, wie die Importausgleichssätze bestimmt wurden. In seiner Äußerung versucht der Bundesminister, die Gründe für die Höhe der Importausgleichssätze nachzutragen. Er betont, daß es vielfach schwierig sei, gesicherte Informationen über die In- und Auslandspreise für die einzelnen Geflügelarten und -teile zu erlangen und daß daher die jeweilige Preissituation nur durch Beratung der im Beirat vertretenen Experten der Sozialpartner gefunden haben werde können.

Im Hinblick auf das Ergebnis, zu dem die Erörterungen in der vorstehenden lita gelangten, ist aber auf die weiteren, im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken nicht einzugehen. Wenn nämlich die Importausgleichssätze für einen (Groß-)Teil des aus verschiedenen Staaten eingeführten Geflügels nicht - wie geschehen - gemäß § 3 GeflWG 1988, sondern in einem nach § 5 GeflWG 1988 i.V.m. dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren festzusetzen gewesen wären, hätte dies zur Folge, daß die in der Äußerung des BMLF geschilderten Ermittlungsergebnisse auch für die Staaten, für die der Subventionskodex nicht anzuwenden war, von unrichtigen Berechnungsgrundlagen ausgingen, wäre doch bei Feststellung der durchschnittlichen Auslandspreise in diesen Staaten das Preisniveau der GATT-Staaten zu vernachlässigen gewesen.

3. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen waren sohin als gesetzwidrig aufzuheben.

Sie stehen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich (s.o. II.2.b) in Geltung. Es war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. z.B. VfSlg. 8709/1979, S 417; 10313/1984, S 858; 12930/1991, S 683; 13153/1992, S 48) mit einer Aufhebung nach Abs 3 des Art 139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs 4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Fundstelle(n):
QAAAE-30058