VfGH vom 18.09.2015, V97/2015

VfGH vom 18.09.2015, V97/2015

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt

Spruch

I. Die Verordnung "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom bis , Beschluss der Kärntner Landesregierung vom (01-DISZ-2/2-2012), war gesetzwidrig.

II. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E387/2015 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Am bzw. erfolgte seitens der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: Disziplinarkommission) die Erlassung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses wegen des Verdachtes näher bezeichneter Dienstpflichtverletzungen.

1.2. Mit Disziplinarerkenntnis des Senates IV der Disziplinarkommission vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, seine Dienstpflicht dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er von sich aus mit einem Medienvertreter in Kontakt getreten sei und diesem Informationen über ein geplantes Projekt zukommen habe lassen. Dies trotz der Anordnung seiner Vorgesetzten, wonach sämtliche Auskünfte an die Presse ausschließlich von der Bezirkshauptfrau erteilt werden dürften. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, weil er als Beamter verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss der Kinderzulage) verhängt (Spruchpunkt I). Vom Vorwurf der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (Spruchpunkt II).

1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit der Maßgabe Folge gegeben, als über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 300,– verhängt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im verfassungsgerichtlichen Verfahren Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat IV des "Verzeichnis[ses] der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom bis , Beschluss der Kärntner Landesregierung vom (01-DISZ-2/2-2012), entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat IV der Disziplinarkommission des […] 'Verzeichnis[ses] der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung' entstanden.

[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er die […] genannten Bestimmungen bei Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses – in Beurteilung der Frage, ob der Senat IV der Disziplinarkommission zur Erlassung des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten angefochtenen Bescheides zuständig war – anzuwenden hätte; daher dürften diese Bestimmungen hier präjudiziell in der Bedeutung des Art 139 Abs 1 B VG sein.

[…] Das in Rede stehende 'Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung' dürfte eine Regelung über die Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate darstellen und daher als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein (vgl. zB das Erkenntnis VfSlg 17.771/2006 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss , das Erkenntnis VfSlg 18.287/2007 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss , das Erkenntnis VfSlg 19.072/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss , das Erkenntnis VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss , sowie das Erkenntnis , V65/2013 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss ).

[…] Diese Geschäftseinteilung dürfte auch Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; so scheint sie insbesondere durch die Weiterleitung an die Mitglieder der Disziplinarkommission ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt zu haben (vgl. , V65/2013).

[…] In der Sache hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen mangelhaft kundgemacht worden sind:

[…] Als Rechtsverordnung der Kärntner Landesregierung hätte die in Rede stehende Geschäftseinteilung im Zeitpunkt ihrer Erlassung (vgl. VfSlg 12.382/1990 mwN) gemäß § 2 Abs 1 Z 4 K-KMG, LGBl 25/1986, idF LGBl 57/1998, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein. Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass gemäß § 105 Abs 2a K-DRG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl 9/2015, seit die 'Geschäftseinteilung gemäß Abs 2 […] abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl Nr 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen [ist].'

[…] Weiters dürften die in Prüfung gezogenen Regelungen deshalb gesetzwidrig sein, weil ihre Kundmachung keinen Hinweis darauf enthält, dass das 'Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung' von der Kärntner Landesregierung erlassen worden ist.

[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Nennung des verordnungserlassenden Organs ein Essential einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung (vgl. zB VfSlg 7281/1974, 7903/1976, 16.591/2002 sowie den dem Erkenntnis , V65/2013 zugrundliegenden Prüfungsbeschluss ). Es muss nämlich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit dem Normunterworfenen auf Grund der Kundmachung einer Verordnung möglich sein, die Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zu kontrollieren (vgl. VfSlg 6555/1971; das Erkenntnis VfSlg 19.230/2010 und den zugrunde liegenden Prüfungsbeschluss sowie den dem Erkenntnis , V65/2013 zugrundliegenden Prüfungsbeschluss ). Das 'Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung' dürfte keine Fertigungsklausel enthalten, aus der entnommen werden könnte, wer sie erlassen hat; auch aus dem Titel der Geschäftseinteilung dürfte das erlassende Organ nicht entnommen werden können."

4. Die Kärntner Landesregierung hat die Akten betreffend der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

5. Mit ergänzendem Schreiben vom teilte die Kärntner Landesregierung mit, dass mit der 26. K-DRG-Novelle (LGBl 9/2015) Abs 2a in § 105 K DRG eingefügt worden sei. Auf Grund dieser Bestimmung sei nach einer notwendigen Ergänzung auf Grund des Ausscheidens eines Mitgliedes die Kundmachung der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission am in der Kärntner Landeszeitung sowie im Internet auf der Homepage des Landes erfolgt.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §§103 und 105 Kärntner-Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl 71, idF LGBl 85/2013, lauten samt Überschrift wie folgt:

"§103

Disziplinarkommissionen

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung, die zweite Hälfte von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Kommt die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über."

"§105

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied darf mehreren Senaten angehören. In Senaten, in denen Disziplinarangelegenheiten gegen Beamte der Dienstklasse VII bis IX verhandelt werden, muß ein Mitglied des Senates mindestens die Dienstklasse VII erreicht haben.

(2) Die Landesregierung hat die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß § 103 Abs 2 letzter Satz bestellt worden sein.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder

c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(4) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."

2. § 2 Abs 1 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl 25/1986, idF LGBl 57/1998, lautet auszugsweise:

"§2

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

[…]

4. Rechtsverordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

[…]."

3. Das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom bis , Beschluss der Kärntner Landesregierung vom (01-DISZ-2/2-2012), lautet – auszugsweise – wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Verzeichnis

der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung.

Gemäß § 103 Abs 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 werden die Senate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren, und zwar vom bis , wie folgt zusammengesetzt:

Senat I

[…]

Senat IV

(Höherer Forsttechnischer Dienst)

Vorsitzender: Dr. Dietmar STÜCKLER

Stellvertreter des Vorsitzenden: Mag. Nina WALDA

Beisitzer: Landesforstdirektor

DI Gerolf BAUMGARTNER (Amt)

DI Bernhard POKORNY (ZPV)

Ersatzmitglied: DI Peter HONSIG-ERLENBURG (Amt)

DI Franz PIKL (ZPV)

[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" stellt eine Regelung über die Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate dar und ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl. zB die Erkenntnisse VfSlg 17.771/2006, 18.287/2007, 19.072/2010, 19.230/2010, 19.848/2014). Als Rechtsverordnung der Kärntner Landesregierung hätte die in Rede stehende Geschäftseinteilung im Zeitpunkt ihrer Erlassung (vgl. VfSlg 12.382/1990 mwN) gemäß § 2 Abs 1 Z 4 K KMG, LGBl 25/1986, idF LGBl 57/1998, im Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.

Gemäß den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten wurde die in Rede stehende Geschäftseinteilung nicht förmlich kundgemacht; eine Kundmachung im Landesgesetzblatt ist nicht erfolgt. Das "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" erweist sich daher schon aus diesem Grund als gesetzwidrig, ohne dass dem anderen im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nachgegangen werden muss.

2.2. Gemäß Art 139 Abs 3 Z 3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art 139 Abs 4 B VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs 3 sinngemäß.

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die – im Anlassfall präjudiziellen – Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Umstände, die dem im Sinne des Art 139 Abs 3 letzter Satz B VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom bis , Beschluss der Kärntner Landesregierung vom (01-DISZ-2/2-2012), wurde durch die von der Landesregierung am neuerlich beschlossene und am kundgemachte Geschäftseinteilung der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

IV. Ergebnis

1. Gemäß Art 139 Abs 4 iVm Art 139 Abs 3 Z 3 B VG ist aus den unter Punkt III.2. dargelegten Gründen auszusprechen, dass die Verordnung "Verzeichnis der Disziplinarsenate der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung" für die Funktionsperiode vom bis , Beschluss der Kärntner Landesregierung vom (01-DISZ-2/2-2012), zur Gänze gesetzwidrig war.

2. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art 139 Abs 5 zweiter Satz B VG iVm § 2 Abs 1 Z 8 K-KMG, LGBl 25/1986, idF LGBl 39/2013.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:V97.2015