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VfGH vom 05.03.2015, V96/2014

VfGH vom 05.03.2015, V96/2014

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Änderung des Teilbebauungsplans "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen infolge Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften; kein Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Auflage des Planentwurfes mangels Dokumentation einer notwendigen geringfügigen Plankorrektur

Spruch

I. Der Teilbebauungsplan "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , ZLAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, gilt, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1/2013 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Bescheid vom genehmigte der Bürgermeister der Marktgemeinde Donnerskirchen den Antrag der beteiligten Partei, einer reg. Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft mbH, auf Errichtung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen. Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob als Nachbar iSd § 21 Abs 1 Z 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen, die dieser mit Bescheid vom abwies. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit Bescheid vom keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1/2013 protokollierte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet. Im Verfahren zur 4. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" seien Verfahrensvorschriften des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (im Folgenden: Bgld RPlG) verletzt worden. Darüber hinaus verstoße diese Verordnung auch inhaltlich gegen das Bgld RPlG.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnung in dem im Spruch genannten Umfang von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Die Burgenländische Landesregierung und die Marktgemeinde Donnerskirchen legten die Verwaltungsakten vor. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken entgegentritt und beantragt, "die Verordnung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der 4. Änderung" nicht aufzuheben.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen §§18a, 23, 24 Bgld RPlG idF LGBl 1/2010 lauten:

"Vereinfachtes Verfahren

§18a. (1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn

a) der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,

b) die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,

c) keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,

d) Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden und

e) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht zu befürchten sind.

(2) Das Amt der Landesregierung und die Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 16 Abs 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 18 Abs 5 bis 12 anzuwenden.

(3) Das vereinfachte Verfahren nach den Abs 1 und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.

Verfahren

§23. (1) Der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Gleichzeitig ist das Amt der Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlußfassung durch acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs2) ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.

(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist sodann in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)

a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes verletzt,

c) eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert bzw. beeinträchtigt.

(7) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.

(8) Die Genehmigung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(9) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) hat der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl Nr 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl Nr 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl Nr 57/2003, kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.

(10) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.

(11) Je eine Ausfertigung des genehmigten Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzubewahren.

Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)

§24. (1) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist abzuändern, wenn dies infolge der Abänderung des Flächenwidmungsplanes notwendig wird.

(2) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.

(3) Bei der Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Rücksicht zu nehmen.

(4) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des § 23 Abs 2 bis 11 sowie des § 23a sinngemäß. Bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen, die nicht dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen, kann die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen.

(5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (z. B. Widerspruch zum Baurecht, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche Verordnung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."

III. Verordnungserlassungsverfahren

Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich folgender, die 4. Änderung des Teilbebauungsplans "Ortskern" betreffender Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom , dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am , informierte die Marktgemeinde Donnerskirchen das Amt der Burgenländischen Landesregierung und zwei Nachbarn über "die geplante 4. Änderung des Teilbebauungsplanes Ortskern gemäß § 18a des Bgld. Raumplanungsgesetzes". In den an die Nachbarn gerichteten Schreiben wurde hinzugefügt:

"Der Änderungsfall wird mit angeschlossener Beilage dokumentiert (Plandarstellung, Erläuterungen und Verordnung) und betrifft ihr Nachbargrundstück in Donnerskirchen.

Sollten Ihrerseits Interessen verletzt werden und Sie Bedenken betreffend dieser Änderung haben, bitten wir Sie, innerhalb der nächsten 2 Wochen ab Zustellung Ihre Eingabe schriftlich an die Gemeinde Donnerskirchen zu richten, ansonsten Ihre Zustimmung zu der oa. Änderung angenommen wird."

2. Mit Schreiben vom , eingelangt am , reagierte der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

da meinerseits Bedenken betreffend dieser geplanten 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' bestehen und ich durch die geplanten Änderungen meine Interessen verletzt sehe, stimme ich der Änderung nicht zu."

3. Am stand die Beschlussfassung über die 4. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" auf der Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates. Die diesbezüglichen Passagen der Niederschrift lauten:

"TOP 8) Beschlussfassung betreffend die 2. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern – Teil 2' gemäß § 18a Bgld. Raumplanungsgesetz (vereinfachtes Verfahren)

Der Bürgermeister erläutert kurz die falsche Titulierung bei der Tagesordnung. Der Fehler hat sich bei der Plandarstellung und der Verordnung durch das Büro [...] eingeschlichen und muss im Zuge der Beschlussfassung korrigiert werden, da es sich hier um die 4. Änderung des Teilbebauungsplanes Ortskern handelt. Gemäß § 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz (Plankorrektur) ist für die Änderung keine 8-wöchige Auflage notwendig (Rücksprache mit der Landesamtsdirektion-Raumordnung).

Weiters informiert [der Bürgermeister], dass diesbezüglich eine Erinnerung des [Beschwerdeführers] eingebracht wurde. Die Erinnerung bezieht sich auf die 4. Änderung (Richtigstellung beim Parteiengehör) und wird mit 'durch die geplante Änderung meine Interessen verletzt sehe, stimme ich der Änderung nicht zu' begründet (Schreiben eingelangt am ).

[Der Vizebürgermeister] merkt an, dass die ÖVP Donnerskirchen noch keinen Plan zum Umbau des Arzthauses gesehen hat und ersucht daher DI [...] um kurze Informationen darüber.

DI [...] führt kurz aus, dass die Änderungen des Teilbebauungsplanes nunmehr auf das Baukonzept der [bauwerbenden Gesellschaft] abgestimmt wurden. Jedoch wurden auch für den Bauwerber gewisse Einschränkungen gemacht von der Höhe und von der etwas zu massiven Bebauung. Dies wurde im Baukonzept mittlerweile bereits auch geändert. In Richtung Nachbargebäude [des Beschwerdeführers] wurde in Absprache mit dem Bundesdenkmalamt das Kuruzzenloch als Bodendenkmal frei gehalten. Weiters wurde zum [Beschwerdeführer hin] die Bebauung milder ausgeführt, die Höhen abgestuft und der Giebel in der Bergstraße vollkommen ausgenommen (weiterhin gut sichtbar). Man habe im Hinblick auf die Gestaltung des restlichen Ortskerns die Änderung bei diesem Anlassfall sehr fließend und milde gestaltet.

Bezugnehmend auf die Erinnerung [des Beschwerdeführers] wird hier auch nochmals festgehalten, dass gerade [zum Beschwerdeführer hin] mildernde Planungsideen eingeflossen sind und den Erwartungen bzw. Anforderungen des Bundesdenkmalamtes vollends entsprochen wurde. Die Erinnerung selbst lässt jedwege nachvollziehbare Begründung vermissen.

[Ein Gemeindevorstand] gibt die eine Anmerkung als kurze Stellungnahme zu Protokoll, dass man quasi nach dem Baukonzept des Bauwerbers das übergeordnete Regelwerk anpasst.

Der Bürgermeister entgegnet, dass man ohne viel Geld in [die] Hand zu nehmen (Gemeinde oder Pfarre) hier wohl keine solche Lösung bzw. kein solches Vorhaben präsentieren hätte können. So wird ohne große Aufwendung seitens der Gemeinde oder der Pfarre von einem externen Bauträger für die Schaffung von Wohnungen (betreubares Wohnen, Startwohnungen) und einer neuen Arztpraxis gesorgt.

Der Vizebürgermeister bedankt sich bei DI [...] für die profunde Aufklärung und Berichterstattung. Da dieses Projekt nur einen Nutzen für Donnerskirchen darstellt, erfährt diese Änderung die volle Zustimmung seitens der ÖVP Donnerskirchen.

Der Bürgermeister stellt somit den Abänderungsantrag auf Beschlussfassung der 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' gemäß § 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz (vereinfachtes Verfahren, Plankorrektur).

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Abänderungsantrag hinsichtlich der 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' gemäß § 24 Bgld. Raumplanungsgesetz (vereinfachtes Verfahren) per nachstehender

VERORDNUNG"

[Es folgt die Wiedergabe des schriftlichen Teils der Verordnung; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen]

4. Am genehmigte die Burgenländische Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Verordnung mit Bescheid. In diesem wird der Umfang der Änderung wie folgt beschrieben:

"Die 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' beinhaltet eine Änderung der Bebauungsbestimmungen im Bereich des in der Berggasse gelegenen Grdst.Nr 332/3, KG Donnerskirchen. Neben der Neufestlegung der Baulinien wird auch die Errichtung [von] Hauptgebäuden mit einem oder zwei Obergeschossen ermöglicht. In der Berggasse darf die max. zulässige Gebäudehöhe (Traufenhöhe) 5,0 m und die Firsthöhe 8,6 m nicht überschreiten. Weiters beträgt der Abstand zwischen der Baulinie und der Baufluchtlinie zwischen 12,0 m und 17,7 m. Der Baukörper selbst darf eine Tiefe von 15,0 m nicht überschreiten. Die weiteren Bebauungsbestimmungen beinhalten vor allem Festlegungen über die Nebengebäude, Garagen und Stellplätze.

Durch die 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' wird der Möglichkeit einer maßvollen Verdichtung des Bauens im Ortskern von Donnerskirchen Rechnung getragen."

5. Mit ordnungsgemäßer Kundmachung trat die Verordnung am in Kraft. Am folgte die Kundmachung der Genehmigung im Landesamtsblatt für das Burgenland.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren in dem im Spruch genannten Umfang als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss primär folgendes Bedenken:

"Gemäß § 24 Abs 4 zweiter Satz Bgld RPlG gelten die für die (erste) Aufstellung eines Teilbebauungsplanes maßgeblichen Bestimmungen des § 23 Abs 2 bis 11 Bgld RPlG sinngemäß auch im Verfahren zur Änderung eines Teilbebauungsplanes. Daher ist gemäß § 23 Abs 2 Bgld RPlG der Entwurf einer Änderung eines Teilbebauungsplanes vor Beschlussfassung durch acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Landesregierung unter Anschluss einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen.

In dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakt ist eine solche gesetzmäßige Auflage nicht dokumentiert. Die verordnungserlassende Behörde scheint die gesetzliche Verpflichtung des § 23 Abs 2 Bgld RPlG zur Auflage des Planentwurfs nicht beachtet zu haben.

Es scheint die verordnungserlassende Behörde zunächst von der Möglichkeit der Anwendung des § 18a Bgld RPlG ausgegangen zu sein [s.o. Pkt. III.1.]. Diese Bestimmung erlaubt dem Gemeinderat, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Widmungsänderungen durch ein vereinfachtes Verfahren – mit einer nur zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme – vorzunehmen. Mit der 4. Änderung des Teilbebauungsplanes 'Ortskern' wurde aber keine Widmungsänderung in einem Flächenwidmungsplan verfügt, sondern eine Änderung eines Teilbebauungsplanes. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 18a Bgld RPlG und dessen systematischer Einordnung im Bgld RPlG inmitten von Flächenwidmungspläne betreffenden Bestimmungen vorläufig davon aus, dass das gemäß § 18a Bgld RPlG für Widmungsänderungen vorgesehene vereinfachte Verfahren bei Änderungen von Teilbebauungsplänen nicht zur Anwendung kommen kann.

Aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates am [s.o. Pkt. III.3.] geht hervor, dass dieser bei Beschlussfassung der Verordnung von einer Anwendung des § 24 Abs 4 letzter Satz Bgld RPlG ausgegangen sein dürfte. Dieser Bestimmung zufolge kann bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen. Eine notwendige geringfügige Plankorrektur scheint die 4. Änderung des Teilbebauungsplans 'Ortskern' aber offensichtlich nicht gewesen zu sein. Plankorrekturen können nämlich nur Berichtigungen darstellen, die allenfalls auch auf einem Irrtum beruhen, und sind daher nicht als Änderung des (Teil )Bebauungsplanes zu qualifizieren ( Pallitsch/Pallitsch , Burgenländisches Baurecht², 2006, 704).

Die 4. Änderung des Teilbebauungsplans 'Ortskern' scheint also ohne die gesetzlich angeordnete Auflage des Entwurfs zustande gekommen zu sein.

Im Erkenntnis VfSlg 12.785/1991 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:

'Es ist Sinn und Zweck jeder Auflage eines Planentwurfs und einer Verständigung über das Stattfinden einer solchen Auflage, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen, mit anderen Worten: ihr Mitspracherecht zu gewährleisten (vgl. zum OÖ ROG ). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, daß (kleinere) Verstöße gegen Formvorschriften bei Auflage von Entwürfen und der Verständigung darüber dann (noch) keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes bewirken, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird (s. hiezu VfSlg 8463/1978 S. 497, 9150/1981 S. 528f. und 10.208/1984 S. 383). Wenn aber eine derartige Beeinträchtigung eintritt, dann hat der ihr zugrundeliegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge.'

Im vorliegenden Fall hat die Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer über die beabsichtigte Planungsmaßnahme zwar informiert und zur Stellungnahme aufgefordert, sie hat aber durch die gewählte Vorgangsweise die Frist zur Einbringung von Erinnerungen gemäß § 23 Bgld RPlG so stark verkürzt, dass die von der Planänderung Betroffenen in ihrem Anhörungsrecht nach § 23 Abs 3 Bgld RPlG in einem Ausmaß beeinträchtigt zu sein scheinen, dass dies die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge haben dürfte, zumal durch den Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach § 18a Bgld RPlG die Planbetroffenen zusätzlich möglicherweise auch noch fehlgeleitet wurden (VfSlg 12.785/1991)."

2.2. Die Burgenländische Landesregierung begegnet diesem Bedenken mit folgenden Argumenten:

"Im gegenständlichen Fall stellt sich die Situation derart dar, dass ein vereinfachtes Verfahren gem. §§18a iVm 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz durchgeführt wurde und den Nachbarn eine 2-wöchige Frist eingeräumt wurde, um zu den geplanten Änderungen des Bebauungsplans Stellung zu nehmen. Durch die Verständigung der Nachbarn des in der Berggasse gelegenen Grundstücks Nr 332/3, wurde jenen Personen, welche durch die Änderung des Teilbebauungsplanes betroffen sind, die Möglichkeit gegeben, sich über die Änderung im ausreichenden Maße zu informieren und zu den Änderungen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erhob auch fristgerecht - die oben dargestellten -Einwendungen gegen die geplante Änderung des Teilbebauungsplanes. Die gegenständliche Einwendung war aber derart unbestimmt, dass nicht erkannt werden konnte, worin sich der Beschwerdeführer in seinen Interessen verletzt fühlte. Somit konnte die Einwendung einem positiven Gemeinderatsbeschluss, da eine Interessensverletzung nicht dargetan wurde, schon alleine aus diesem Grunde nicht entgegenstehen.

Der von der Gemeinde Donnerskirchen angewandte § 24 Abs 4 zweiter [gemeint: dritter] Satz Bgld. Raumplanungsgesetz normiert, dass bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen, die nicht dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen, die Auflage gegen Nachweis der Verständigung der von der Änderung Betroffenen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme entfallen kann. Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom wird ausgeführt, dass notwendige geringfügige Plankorrekturen nur 'Berichtigungen' darstellen, die allenfalls auch auf einem Irrtum beruhen, und deshalb nicht als Änderung des (Teil-)Bebauungsplanes zu qualifizieren sind. Als Literaturverweis wird Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht 2 , 2006, S. 704, genannt.

Die von Pallitsch vertretene Rechtsansicht stützt sich weder auf einschlägige Quellen in der Judikatur noch auf die erläuternden Bemerkungen zu der gegenständlichen Norm. Der Absatz 4 des § 24 Bgld. Raumplanungsgesetz wurde mit LGBl Nr 64/2000, Stück 36 in das Burgenländische Landesrecht eingeführt. In den Erläuterungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass die Änderung des Abs 4 des § 24 Bgld. Raumplanungsgesetz der Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren im Interesse der Gemeinden und der Bauwerber (analog des Verfahrens gem. § 18a Bgld. Raumplanungsgesetz) dienen soll. [Fußnote: XVII. Gp. RV 943, Erläuterungen S. 8.]

In diesem Zusammenhang muss der Inhalt der anzuwendenden Norm durch Interpretation ermittelt werden. Es kommen dabei die Wort-, grammatikalischlogische, teleologische- und systematische Interpretation in Betracht. So steckt bei der Wortinterpretation der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab. Bei der systematischen Interpretation geht es darum, dass einzelne Rechtsvorschriften niemals isoliert herangezogen werden dürfen und es das Gesetz als Ganzes zu berücksichtigen gilt. So ist eine systematische Zusammenschau mehrerer Bestimmungen anzustellen. Und bei der grammatikalisch-logischen Interpretation ist davon auszugehen, dass die Rechtsetzungsautoritäten an den Regeln der Grammatik und der Logik zu messen sind. Bei der teleologischen Interpretation ist auf Zweck- und Zielkonzeption der Regelung abzustellen. [Fußnote: Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 2009, Rz 547-555.]

Womit man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung des Abs 4 des § 24 Bgld. Raumplanungsgesetz ein vereinfachtes (verkürztes) Verfahren im Sinne des § 18a Bgld. Raumplanungsgesetz im Sinn hatte und es der Zweck der Bestimmung sein sollte, ein vereinfachtes Verfahren auch für Änderungen von (Teil-)Bebauungsplänen zu schaffen. So kann aus den erläuternden Bemerkungen nicht geschlossen werden, dass es sich bei den notwendigen geringfügigen Plankorrekturen nur um Berichtigungen handeln soll, welche aufgrund eines Irrtums notwendig geworden sind.

So bedeutet 'Korrektur' nicht nur Berichtigung, sondern auch Änderung, Verbesserung, Modifikation, etc.. Womit die eingeschränkte Interpretation von Pallitsch nicht nachvollzogen werden kann.

Das Wort 'geringfügig' muss ebenfalls eine Auslegung erfahren. So bedeutet 'geringfügig' auch minimal, unerheblich, unbeträchtlich, unwesentlich, etc.. Indem sich die Änderung auf ein Grundstück eines ganzen Gebietes bezieht, handelt es sich in jedem Fall um eine Änderung eines unbeträchtlichen Teiles des lokalen Anwendungsbereiches. Diese Ansicht wird umso mehr bestärkt, als dass das vereinfachte Verfahren des § 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz (analog zu § 18a Bgld. Raumplanungsgesetz) keine Anwendung mehr finden soll, sobald für die geplante Änderung eine Umweltprüfung (diese ist gem. §§23a iVm 10a Bgld. Raumplanungsgesetz nur durchzuführen, sofern erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind) durchzuführen ist. Was im konkreten Fall nicht nötig ist.

Ferner muss ebenfalls der Begriff 'notwendig' interpretiert werden. So hat 'notwendig' folgende Bedeutungen: erforderlich, geboten, wichtig, vonnöten, wesentlich, etc.. Gemäß Anlage A, 2.6. Landesentwicklungsprogramm 2011 (LEP 2011), welches von seiner rechtlichen Qualität her eine Verordnung darstellt und die überörtlichen Interessen des Landes wiedergibt, hat Siedlungsentwicklung den Wohnraumbedarf der Bevölkerung in ausreichendem Maß und zu vertretbaren Kosten zu decken. Dies ist u.a. durch flächensparende Formen des verdichteten Wohnbaus zu erreichen. Auch sind Siedlungsgebiete konzentriert, räumlich begrenzt, flächensparend und nachhaltig zu entwickeln. Durch die Änderung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes wurde die Möglichkeit einer maßvollen Verdichtung des Bauens unter Nutzung bestehender Baulandflächen im Ortsgefüge geschaffen und war es daher im Sinne diverser öffentlicher wie auch überörtlicher Interessen erforderlich und auch geboten, die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes im Hinblick auf das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen zu ändern. Es wurde somit den Anforderungen der Norm im Hinblick auch auf die 'Notwendigkeit' entsprochen, indem die Änderung im Sinne der oben erwähnten öffentlichen Interessen – zumal ein konkretes rechtliches Interesse seitens [des Beschwerdeführers im Anlassverfahren] auch nicht geltend gemacht wurde – jedenfalls notwendig war.

Somit war es im gegenständlichen Fall zulässig, ein vereinfachtes Verfahren iSd §§18a iVm 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz zu wählen und die Frist zur Stellungnahme von 8 auf 2 Wochen zu verkürzen, da die Änderung des Teilbebauungsplanes eine Geringfügigkeit iSd § 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz darstellte, eine Umweltprüfung nicht durchzuführen und die Notwendigkeit gegeben war."

2.3. Die Burgenländische Landesregierung ist mit diesen Argumenten nicht im Recht.

2.3.1. Zunächst vermeint die Burgenländische Landesregierung, dass "ein vereinfachtes Verfahren gem. §§18a iVm 24 Abs 4 Bgld. Raumplanungsgesetz" durchgeführt worden sei. Auch in den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens wird wiederholt auf § 18a leg.cit. Bezug genommen.

Ein derartiges "gemischtes" Verfahren schließt die Systematik des Bgld RPlG aus. Dieses trennt die Verfahrensbestimmungen für die Aufstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (§§18, 18a und 19 leg.cit.) völlig von denen für die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen (§§23, 24 leg.cit.). Eine Änderung eines Teilbebauungsplans kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24 leg.cit. iVm § 23 leg.cit. erfolgen. Wenn die Burgenländische Landesregierung – gestützt auf die Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien [RV 904 BlgLT (Bgld.) 17. GP, 8] – darauf hinweist, dass der Landesgesetzgeber mit der Sonderbehandlung von notwendigen geringfügigen Korrekturen von Bebauungsplänen gemäß § 24 Abs 4 dritter Satz leg.cit. eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren in Analogie zu dem für Flächenwidmungspläne geltenden vereinfachten Verfahren gemäß § 18a leg.cit. habe schaffen wollen, ändert dies nichts daran, dass § 24 Abs 4 dritter Satz leg.cit. ein spezielles vereinfachtes Verfahren nur für Bebauungspläne festlegt, ohne dass für die Anwendung des § 18a leg.cit. ein Raum verbleibt (wobei sich dessen Voraussetzungen im Übrigen von denen des § 24 Abs 4 dritter Satz leg.cit. wesentlich unterscheiden).

Zusammengefasst lässt sich das von der Gemeinde Donnerskirchen durchgeführte Verfahren der Teiländerung des Bebauungsplans nur auf § 24 Abs 4 Bgld RPlG stützen, sodass zu prüfen ist, ob dessen Voraussetzungen vorlagen.

2.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. u.a. VfSlg 14.780/1997, 18.640/2008) müssen die für eine Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein.

Für die Änderung eines Teilbebauungsplans ist gemäß § 24 Abs 2 Bgld RPlG Voraussetzung, dass sich "die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben". Im diesbezüglichen Verordnungserlassungsverfahren darf die Auflage des Planentwurfs gemäß § 24 Abs 4 dritter Satz leg.cit. nur "bei notwendigen geringfügigen Plankorrekturen, die nicht dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen," entfallen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, muss erkennbar dokumentiert sein.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Bgld RPlG (neue Tatsachen oder Planungsabsichten der Gemeinde; die Änderungsvoraussetzung des § 24 Abs 1 leg.cit. lag offenkundig nicht vor) in der Aktenlage in ausreichendem Maße nachvollziehbar gemacht wurde und ob die laut Niederschrift "profunde Aufklärung und Berichterstattung" im Gemeinderat den Mangel nicht ausreichend dokumentierter Entscheidungsgrundlagen – im Verordnungsakt findet sich zB keine schriftliche Äußerung des Bundesdenkmalamts, die nach dem Inhalt des Protokolls der Gemeinderatssitzung (s. Pkt. III.3.), in der die Änderung des Teilbebauungsplans beschlossen wurde, berücksichtigt worden sei – kompensieren hat können (vgl. VfSlg 14.643/1996, 424), denn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 4 dritter Satz leg.cit. für den Entfall der Auflage des Planentwurfs im Verordnungserlassungsverfahren ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dokumentiert:

Nicht nur die Bezeichnung der Novelle des Bebauungsplans als "4. Änderung", sondern insbesondere auch deren Inhalt, der eine Änderung der Bebauungsvorschriften dahingehend vorsieht, dass "der Möglichkeit einer maßvollen Verdichtung des Bauens im Ortskern von Donnerskirchen Rechnung getragen" wird, weist darauf hin, dass die 4. Änderung des Teilbebauungsplans "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen nicht bloß eine "Plankorrektur" gewesen ist. Wenn die Burgenländische Landesregierung behauptet, dass "Korrektur" nicht nur Berichtigung, sondern auch Änderung, Verbesserung, Modifikation etc. bedeute, dann übersieht sie, dass nicht jede Änderung eines Plans eine Plankorrektur ist. Plankorrekturen iSd § 24 Abs 4 Bgld RPlG können schon begrifflich nur geringfügige Änderungen sein, also punktuelle Änderungen, etwa zur Berichtigung von Irrtümern und Planungsfehlern.

Es ist auch nicht zulässig – wie dies die Burgenländische Landesregierung andeutet –, allein aus der Tatsache, dass keine Umweltprüfung durchzuführen war, auf die Geringfügigkeit der Änderung zu schließen. Durch die Ergänzung, dass die Änderung keine Umweltprüfung erfordern dürfe (durch die Novelle LGBl 47/2006 wurden Vorschriften über die Umweltprüfung in das burgenländische Raumplanungsrecht aufgenommen), erfuhr der Gesetzesinhalt keine Änderung dahingehend, dass nunmehr gegenüber dem früheren Gesetzeswortlaut jegliche Änderung unterhalb der Schwelle des Erfordernisses einer Umweltprüfung ohne Planauflage erfolgen könne, hätte dann doch die beibehaltene Wortfolge "notwendigen geringfügigen Plankorrekturen" keinen normativen Inhalt mehr.

Dass die vorgenommene Änderung die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 dritter Satz Bgld RPlG erfüllt, ist den Verordnungsakten nicht entnehmbar, insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die Änderung "geringfügig" im Sinne des Gesetzes war. Vielmehr deutet die Neufestsetzung der Bebauungshöhe und der Bebauungsdichte sowie insbesondere die deutliche Verschiebung der Bau(flucht)linien auf das Gegenteil hin.

In den Verordnungsakten zur 4. Änderung des Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen ist also eine notwendige geringfügige Plankorrektur iSd § 24 Abs 4 dritter Satz Bgld RPlG nicht dokumentiert. Damit lagen die Voraussetzungen für den Entfall der Auflage des Planentwurfs nicht vor. Seine Auflage war daher gemäß § 24 Abs 4 iVm § 23 Abs 2 leg.cit. gesetzlich angeordnet.

Da die verordnungserlassende Behörde diese Verfahrensvorschrift nicht eingehalten hat, ist die Verordnung gesetzwidrig zustande gekommen, zumal durch den Hinweis auf ein vereinfachtes Verfahren nach § 18a Bgld RPlG die Planbetroffenen zusätzlich möglicherweise auch noch fehlgeleitet wurden. Zwar hat die Behörde den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens über die beabsichtigte Planungsmaßnahme informiert und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert, sie hat durch die gewählte Vorgangsweise die Frist zur Einbringung von Erinnerungen aber so stark verkürzt, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens in seinem Anhörungsrecht nach § 23 Abs 3 leg.cit. beeinträchtigt war. Es handelt sich folglich um einen wesentlichen Mangel im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 12.785/1991).

V. Ergebnis

1. Der Teilbebauungsplanes "Ortskern" der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , ZLAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , ist, soweit er für das Grundstück Nr 332/3, KG Donnerskirchen, gilt, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Burgenländischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:V96.2014