VfGH vom 04.10.2000, V91/99

VfGH vom 04.10.2000, V91/99

Sammlungsnummer

15970

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der slowenischen Amtssprachen-Verordnung betreffend die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt wegen Widerspruchs zum Staatsvertrag von Wien und zum VolksgruppenG im Hinblick auf den durch die Verordnungsbestimmung bewirkten Ausschluss der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache in einer Gemeinde mit einem mehr als zehnprozentigen Anteil slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung; unmittelbare Geltung des StV von Wien nach Aufhebung der als gesetzwidrig erkannten Bestimmung

Spruch

In § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung vom über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. 307, wird das Wort "Sittersdorf" als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B28/98 das Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eberndorf vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 3 Kärntner Bauordnung 1992 verpflichtet, als Alleineigentümer der Grundstücke Nr. 888/5 und .282, KG Eberndorf, auf dem auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäude eine neue Orientierungsnummer anzubringen. Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

1.2. Am langte beim Gemeindeamt Eberndorf eine in slowenischer Sprache verfasste Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit der er beantragte, ihm diesen Bescheid in slowenischer Sprache zuzustellen. Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Gemeinde Eberndorf dem Einschreiter mit, dass diese Eingabe nicht behandelt werden könne, da sie nicht in der gesetzlich zugelassenen Amtssprache eingebracht worden sei. Die Gemeinde Eberndorf gehöre gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 nicht zu jenen Gemeinden, in denen die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen sei. Aus diesem Grunde werde die Eingabe zurückübermittelt, wobei dem Einschreiter freigestellt werde, Eingaben in deutscher Amtssprache einzubringen.

Mit einem in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der oben erwähnten Eingabe und erhob für den Fall, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom als Bescheid qualifiziert werden sollte, gegen diese Erledigung Berufung.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Gemeinde Eberndorf den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der genannten Eingabe gemäß § 56 AVG iVm. § 2 Abs 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.

Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der Gemeinde Eberndorf die Berufung als unbegründet ab, und zwar iW mit der Begründung, dass der Antrag auf Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom in slowenischer Sprache in den volksgruppenrechtlichen Vorschriften keine Deckung finde.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, wobei er iW Folgendes ausführte:

Die rechtliche Beurteilung des Gemeinderates sei unrichtig. Der Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Judikatur von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 7 des Staatsvertrages von Wien aus. Im Hinblick darauf sei zu prüfen, ob die Gemeinde Eberndorf in einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung liege. Bejahendenfalls sei die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache neben der deutschen Sprache zuzulassen. Die Gemeinde Eberndorf sei aber jedenfalls eine Gemeinde mit auch slowenischer bzw. gemischter Bevölkerung.

1.4. Mit Bescheid vom wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

Gemäß Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien werde in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen.

Die Konkretisierung der staatsvertraglichen Amtssprachenregelung sei (zunächst) durch die einschlägigen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes und in weiterer Folge durch die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 erfolgt. In dieser Verordnung würden einerseits jene (Gerichts- und) Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen festgelegt, vor denen die Verwendung der Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache gestattet sei, andererseits werde der Personenkreis festgelegt, der die Volksgruppensprache verwenden dürfe. Das Regelungssystem der Amtssprachenverordnung bestehe nun darin, dass in ihrem § 2 jene Gemeinden bezeichnet worden seien, vor deren Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen werde.

Die Gemeinde Eberndorf sei im § 2 dieser Verordnung nicht angeführt, weshalb die slowenische Sprache in dieser Gemeinde auch nicht zugelassen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Wortes "Sittersdorf" in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 einzuleiten (s. dazu unten Pkt. III.2.1.).

3.1. Die Bundesregierung - als die verordnungserlassende Behörde - hat eine Äußerung erstattet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird (s. dazu unten Pkt. III.2.2.).

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Burgenländische, die Kärntner und die Steiermärkische Landesregierung eingeladen, zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Einzig die Kärntner Landesregierung hat dazu eine Äußerung erstattet (s. dazu unten Pkt. III.2.3.).

II. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellen sich wie folgt dar:

1.1. Der im Verfassungsrang stehende erste Satz des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 1955/152, lautet:

"In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen."

1.2. Die Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 lautet wie folgt (das in Prüfung gezogene Wort ist hervorgehoben):

"Auf Grund des § 2 Abs 1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.

§2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.

(2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental;

2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental;

3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.

(3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Abs 1 und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen sind.

§3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:

1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,

2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.

(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs 1 genannten Behörden auch andere Personen (§1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.

§4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando in Klagenfurt ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

1.3. Diese Verordnung ist in Durchführung des § 2 Abs 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, ergangen. § 2 des Volksgruppengesetzes lautet wie folgt:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.

2. Die Gebietsteile, in denen wegen der verhältnismäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.

(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

1.4.1. § 13 des Volksgruppengesetzes lautete in seiner Stammfassung:

"§13. (1) Die Träger der gemäß § 2 Abs 1 Z. 3 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daß im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes die Sprache einer Volksgruppe gebraucht werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs 1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe auch anderer als der nach Abs 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen."

1.4.2. Mit Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die Worte "gemäß § 2 Abs 1 Z. 3 bezeichneten" in Abs 1 und den Satzteil ", soweit sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs 1 bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist" in Abs 2 des § 13 des Volksgruppengesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. 1988/24).

In den Entscheidungsgründen wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"5.2. Die Bundesregierung hat die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Staatsvertrages von Wien bestritten. Im Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 meinte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die Vorjudikatur, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dann vorliegt, wenn an der Einhaltung einer objektiven Verfassungsnorm ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse besteht. Er ging weiters davon aus, daß es sich bei der Verfassungsvorschrift des Art 7 Z 3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien um eine - Art 8 B-VG ergänzende - Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten handelt, sodaß 'sich diese staatsvertragliche Bestimmung - wie grundsätzlich die Überschrift des Art 7 l.c. lautend: 'Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten', zeigt - nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpfen (kann); sie garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit Behörden.'

Diese Ausführungen wurden in den Erkenntnissen VfSlg. 9752/1983 und 9801/1983 und B482/82 vom fast wörtlich wiederholt. In diesen Erkenntnissen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß Art 7 Z 3 erster Satz unmittelbar anwendbar ist. Die Ausführungen der Bundesregierung, die sich in ihrer schriftlichen Äußerung mit der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht befaßte, vermochten den Verfassungsgerichtshof nicht zu überzeugen.

Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist unmittelbar anwendbar, wenn sie sich 'ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates' richtet (Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, Seite 449 ff, insbesondere Seite 450). Sie muß unmittelbare Grundlage für einen individuellen Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein können. Hiezu bedarf es eines gewissen Maßes an Präzision (vgl. Khol, Die europäische Sozial-Charta und die österreichische Rechtsordnung, JBl. 1965, Seite 75 ff, insbesondere Seite 81; Öhlinger, Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, Wien 1978, Seite 55; Gröhs - Herbst, Die Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen als Problem der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen im nationalen Recht, ZfV 1986/1, S 16 ff; u.a.).

Im Schrifttum wird auch auf den subjektiven Aspekt des Problems hingewiesen. Hiebei kommt es darauf an, daß 'der Wille der Vertragsparteien auf die Anwendung des Vertrages durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ohne Einschaltung staatlicher Rechtssetzung gerichtet ist' (Verdross - Simma, Universelles Völkerrecht, 2. Auflage, Seite 442; vgl. auch Gröhs - Herbst, a.a.O. Seite 20).

Dieser Wille der Vertragspartner ist aus den Materialien zum Staatsvertrag erkennbar. In den EB zur RV (517 BlgNR VII.GP., S 3) heißt es zu Art 7 Z 3 erster Satz:

'Diese Bestimmung bedarf keiner näheren Ausführungsgesetzgebung mehr; sie ist unmittelbar anwendbar.'

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Anwendung des ersten Satzes des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien im Einzelfall schwierig sein kann. Diese Schwierigkeiten sind jedoch nicht derart gravierend, daß diese Bestimmung unvollziehbar wäre. Dies zeigen auch die Ausführungen Unkarts (in: Ein Beitrag zur Auslegung des Art 7 des Staatsvertrages 1955, ÖJZ 1974, Seite 91 ff, insbesondere Seite 94), der zwar auf Auslegungsschwierigkeiten hinweist, aber bestätigt, daß die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung des Staatsvertrages 'seit 1955 der Verwaltungspraxis der Kärntner Landesverwaltung und seit einigen Jahren auch der der Bundesverwaltung' entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine von der Bundesregierung aufgezeigte wesentliche Schwierigkeit, nämlich die Feststellung, ob im Einzelfall ein Verfahrensbeteiligter, der die Verhandlung in einer Minderheitensprache verlangt, Angehöriger einer Minderheit ist, nicht besteht. Entgegen der Ansicht, die der Vertreter der Bundesregierung in der Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof äußerte, kann sich in den in Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien bezeichneten Gebieten jedermann, der in der Sprache der Minderheit verhandeln will, ohne Nachweis seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit der Sprache der Minderheit bedienen. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundgedanken des Minderheitenschutzes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht in jedem einzelnen Verfahren nachweisen zu müssen, was unter Umständen zu einer Diskriminierung führen könnte. Das Volksgruppengesetz geht von dem gleichen Verständnis aus. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot (§1 Abs 3, zweiter Satz) bestimmt das Volksgruppengesetz, daß keine Person verpflichtet ist, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen (§1 Abs 3, dritter Satz). Die RV zum Volksgruppengesetz (217 BlgNR XIV. GP) weist ausdrücklich darauf hin, daß die Bestimmung (§1 Abs 4 der RV) 'im Sinne der Nichtdiskriminierung' zu verstehen sei. Nur auf den ersten Blick erscheint es, als sei die Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, nur bei Nachweis der Zugehörigkeit einer größeren Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit möglich, sodaß sich die aufgezeigte Schwierigkeit des Nachweises vervielfachen würde. In Wahrheit kann und muß bei dieser Feststellung von einer vergröberten statistischen Erfassung ausgegangen werden, die Einzelnachweise nicht erfordert. Eine Behörde, die bei unmittelbarer Anwendung des Staatsvertrages festzustellen hätte, ob sie in einem gemischtsprachigen Gebiet liegt, steht vor demselben schwierigen, aber nicht unlösbaren Problem, wie der Verfassungsgerichtshof, wenn er eine nach § 2 Abs 1 Volksgruppengesetz erlassene Verordnung nach Art 139 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen müßte, zumal das Volksgruppengesetz auch keine Bestimmung darüber trifft, was unter einem Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu verstehen ist. Es heißt in § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz bloß, daß 'bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen', also im wesentlichen die Bestimmungen des Staatsvertrages von Wien, zu berücksichtigen sind. Damit hatte auch die Bundesregierung bei Erlassung der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 in bezug auf wesentliche Determinanten für die Verordnungserlassung, insbesondere auch in bezug auf die Feststellung des Gebietes mit gemischter Bevölkerung, unmittelbar Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages angewendet. Die Bestimmung des Volksgruppengesetzes, wonach 'auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen' ist, ist in bezug auf die hier zu beantwortende Frage von keinem höheren Bestimmtheitsgrad als der Staatsvertrag selbst.

5.3. Die Schwierigkeiten bei der Auslegung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages mögen es zweckmäßig erscheinen lassen, Ausführungsbestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen zu erlassen. Dieser Umstand nimmt der staatsvertraglichen Bestimmung jedoch nicht den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit in jenen Bereichen, die nicht von Ausführungsbestimmungen umfaßt sind. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen - auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Bestimmungen des Staatsvertrages - gesetzliche Regelungen zu beschließen, die der Sicherstellung einer gleichmäßigen und effektiveren Gewährleistung der im Staatsvertrag normierten Minderheitenrechte dienen. Insoweit also das Volksgruppengesetz die sich aus dem Staatsvertrag für die Minderheiten ergebenden Rechte wiederholt und bestärkt ist es als Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zu werten und steht mit diesem nicht in Widerspruch.

Da die Bestimmung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien jedoch Verfassungsrang genießt, ist es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, eine dieser Bestimmung widersprechende Regelung zu treffen.

5.4. Im Gesetzesprüfungsverfahren haben sich die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtsh ofes, daß die in Prüfung gezogenen Stellen des § 13 Abs 1 und 2 des Volksgruppengesetzes nicht im Einklang mit Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien stünden, erhärtet. Während die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs 1 des Volksgruppengesetzes zunächst - isoliert betrachtet - nur eine nähere Präzisierung der Minderheitenrechte in bezug auf die Verwendung dieser Sprache als Amtssprache ermöglicht, wird sie durch den Zusammenhang mit § 13 des Volksgruppengesetzes in Wahrheit zu einer Einschränkung dieser Rechte. Nach § 13 Abs 2 leg.cit. ist der Gebrauch der Sprache der Volksgruppe nämlich von der Erlassung einer Verordnung der Bundesregierung abhängig, die die Behörden und Dienststellen bezeichnet, bei denen man sich einer Minderheitensprache bedienen kann. Solange eine solche Verordnung nicht erlassen wird, ist die in Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien angeordnete Zulassung der Minderheitensprache als Amtssprache ausgeschlossen.

5.5. Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß es im Burgenland Gebiete im Sinne des Art 7 Z 3 Satz 1 des Staatsvertrages gibt (siehe hiezu auch die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung IV herausgegebenen Burgenländischen Statistiken, Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer). Entgegen der im Verfahren vertretenen Ansicht der Bundesregierung kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Volksgruppenverbände Interesse an der Verwendung des Kroatischen als Amtssprache zum Ausdruck bringen oder nicht. Es genügt, wenn einzelne Angehörige der Volksgruppe ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in Anspruch nehmen wollen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich daher, daß jene Bestimmungen des § 13 des Volksgruppengesetzes verfassungswidrig sind, die die Verwendung der kroatischen Minderheitensprache in Gebieten mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung ausschließen, solange keine Verordnung nach § 2 Abs 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes erlassen ist. Ob die Rechtstechnik, die Verwirklichung des Minderheitenschutzes von der zukünftigen Erlassung einer Verordnung abhängig zu machen, allenfalls für eine kurze Übergangszeit bis zur Erlassung einer Verordnung, die von der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen abhängen kann, hingenommen werden muß, braucht nicht geprüft zu werden. Selbst wenn man davon ausginge, würde dies nichts an diesem Ergebnis ändern, weil selbst eine solche Übergangszeit längst abgelaufen wäre. ...

5.6. Die in Prüfung gezogenen Stellen des § 13 des Volksgruppengesetzes waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Der verfassungsmäßige Zustand kann auch durch Erlassung einer alle Fälle des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages umfassenden Verordnung nach § 2 Abs 1 Volksgruppengesetz unter Wiedereinführung der aufgehobenen Stellen des § 13 Volksgruppengesetz hergestellt werden. Solange aber eine solche Verordnung nur für die Verwendung des Slowenischen erlassen ist (VO BGBl. Nr. 307/1977, die durch dieses Erkenntnis unberührt bleibt), besteht der verfassungsmäßige Zustand darin, daß sich als Folge der Aufhebung der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Stellen das Recht zur Verwendung des Kroatischen als Amtssprache unmittelbar aus dem Staatsvertrag ableitet und von den Behörden zu beachten ist."

1.4.3. Die aufgehobenen Stellen des § 13 Volksgruppengesetz wurden in der Folge nicht wieder eingeführt.

1.5. In seinem Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die einschlägige Vorjudikatur im hier maßgeblichen Zusammenhang ua. Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer kann ... durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 7 Z 3 Satz 1 StV 1955 allein schon deswegen nicht verletzt worden sein, weil sein Wohnort, nämlich die Statutarstadt Eisenstadt, nicht zu den hier maßgebenden 'Verwaltungsbezirken' mit 'gemischter Bevölkerung' in der Bedeutung des Art 7 Z 3 Satz 1 StV 1955 zählt, auf deren Gebiet das Kroatische zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor Behörden zugelassen ist. (Im konkreten Fall muß nicht entschieden werden, ob unter 'Verwaltungsbezirken', wie der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt, nur politische Bezirke oder (auch) Gemeinden als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind.)

Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 davon aus, daß in einem Gebiet mit 'gemischter Bevölkerung' eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse, und daß dieser Feststellung bloß eine 'vergröberte statistische Erfassung' zugrundezulegen sei (S 751). Demnach ist ein 'Verwaltungsbezirk', in dem lediglich sehr wenige Kroaten wohnen, grundsätzlich noch kein Bezirk mit 'gemischter Bevölkerung'.

Zu diesem Normverständnis führt vor allem auch Art 7 Z 3 z w e i t e r Satz StV 1955, der vorschreibt, daß 'in solchen Bezirken', dh. in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit kroatischer oder gemischter Bevölkerung iSd Art 7 Z 3 e r s t e r Satz StV 1955, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur in kroatischer Sprache und in Deutsch verfaßt werden. Da topographische Aufschriften der in Rede stehenden Art nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, vielmehr der Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge springende - verhältnismäßig größere - Zahl von Minderheitsangehörigen lebt, muß nach der Wortsinnauslegung auch für Art 7 Z 3 e r s t e r Satz StV 1955 ein zumindest nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz gefordert werden; eine Auslegung, die durch die in VfSlg. 9801/1983 (S 147) enthaltene Aussage gestützt wird, daß nicht etwa nur die Unverständlichkeit der Staatssprache für die Minderheit, sondern die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten-)Sprache Grund für die Zulassung des Kroatischen als Amtssprache sei.

Diese Kriterien einer 'gemischten Bevölkerung', wie sie Art 7 Z 3 StV 1955 insgesamt statuiert, sind für Eisenstadt und damit im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt; denn in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß nach den schon im Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 (S 752) als Richtschnur herangezogenen, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung (Abteilung IV) herausgegebenen Burgenländischen Statistiken (Neue Folge, Heft 4, Eisenstadt 1985, betreffend die Umgangssprache der Burgenländer) die Statutarstadt Eisenstadt unter den Ortschaften mit mindestens 5 % kroatisch sprechenden Einwohnern nicht aufscheint und nach dem Ergebnis der Volkszählung (1981) einen Anteil der kroatisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung von nur 1,9 % aufweist, also einen sehr kleinen Bevölkerungsprozentsatz, der noch nicht von einer 'gemischten Bevölkerung' im dargelegten verfassungsrechtlichen Sinn sprechen läßt. (Bezöge man Art 7 Z 3 StV 1955 auf die - damals letzte - Volkszählung (1951), würde dies am

Ergebnis nichts ändern: damals betrug der in Rede stehende Anteil nämlich nur 0,63 %.)"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Der im Bescheidprüfungsverfahren angefochtene Bescheid stützt sich der Sache nach ua. auf § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307; die Bestimmung ist daher in diesem Verfahren präjudiziell. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung auf die folgenden Erwägungen:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass diese Verordnungsbestimmung - wenn man von § 2 Abs 1 leg. cit. einmal absieht - eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt darstellt. Demgemäß scheint sie, insoferne sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Gemeinde Sittersdorf beschränkt, die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der Gemeinde Eberndorf, die gleichfalls im politischen Bezirk Völkermarkt liegt, auszuschließen.

Unter Zugrundelegung seiner in den ... Erkenntnissen VfSlg. 11.585/1987 und 12.836/1991 angestellten Überlegungen ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Auffassung, dass damit eine dem Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien widersprechende Regelung geschaffen wurde. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof von Folgendem aus: Zum einen dürfte unter einem 'Verwaltungsbezirk' iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien auch eine Gemeinde als kleinste territoriale Verwaltungseinheit zu verstehen sein (vgl. VfSlg. 12.836/1991, S 204). Zum anderen dürfte dem Begriff 'Verwaltungsbezirk mit ... gemischter Bevölkerung' - ausgehend davon, dass in einem solchen Gebiet 'eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse' bzw. hiefür ein 'nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz' zu fordern sei, und dass den diesbezüglichen Feststellungen 'bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen sei' (VfSlg. 12.836/1991, S 204, unter Berufung auf VfSlg. 11.585/1987, S 751) - auch schon eine Gemeinde unterfallen, die - so wie die Gemeinde Eberndorf - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4 % slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0 % (1951), 10,0 % (1961), 15,9 % (1971) und 9,5 % (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 39,8 % (1951), 23,5 % (1961), 6,0 % (1971), 5,5 % (1981) und 1,9 % (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 52,2 % (1951), 66,4 % (1961), 77,9 % (1971), 84,9 % (1981) und 87,2 % (1991) entfielen. (Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass bei der geheimen Erhebung der Muttersprache am in Eberndorf - bei 5.518 Teilnahmeberechtigten und 4.926 (89,3 %) Teilnehmerinnen/Teilnehmern - 4.481 (90,1 %) Deutsch und bloß 157 (3,2 %) Slowenisch als Muttersprache angegeben haben.)

Ausgehend davon hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die Beschränkung auf die Gemeinde Sittersdorf in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 dem § 2 VolksgruppenG (vgl. insbesondere dessen Abs 2, wonach bei Erlassung ua. der hier in Rede stehenden Verordnung 'bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen (somit Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien; vgl. VfSlg. 11.585/1987, S 751) zu berücksichtigen' sind) widerspricht und somit gesetzwidrig sein dürfte.

Für den Fall des Zutreffens (dieser) Bedenken dürfte es ausreichen, bloß das Wort 'Sittersdorf' im präjudiziellen § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 aufzuheben. Unter Zugrundelegung der in VfSlg. 11.585/1987 angestellten Überlegungen würde nämlich diesfalls keine die Zulassung der slowenischen Sprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der Gemeinde Eberndorf ausschließende Regelung mehr bestehen und käme im politischen Bezirk Völkermarkt Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (wiederum) unmittelbar zur Geltung. Nach der allfälligen Aufhebung des Wortes 'Sittersdorf' in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 wäre - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt (zur Auslegung einer nach der Aufhebung einer Rechtsvorschrift verbliebenen Regelung iSd. Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfSlg. 13.366/1993) - im Hinblick auf die Formulierung 'im politischen Bezirk Völkermarkt:' vielmehr vorgesehen, dass in diesem Bezirk vor (bestimmten) Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache in Betracht kommt. Die davon betroffenen Gemeinden wären freilich (wenn man von den im Abs 1 genannten absieht) nicht im Einzelnen bestimmt. Sie würden sich vielmehr auf Grund des in diesem Umfang (wieder) unmittelbar anwendbaren Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ergeben."

2.2. In der Äußerung der Bundesregierung (s. oben Pkt. I.3.1.) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"1. Auch die Bundesregierung geht davon aus, dass unter dem Begriff Verwaltungsbezirk in Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien auch Gemeinden zu verstehen sind. Diese Auffassung spiegelt sich im Übrigen auch in der Rechtstechnik der Amtssprachenverordnung wider, die im Wesentlichen nicht Bezirke nennt, sondern Gemeinden, in denen die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Eine solche Interpretation schließt nicht aus, dass auch andere als Gemeindebehörden, in deren Sprengel die Gemeinden mit gemischter Bevölkerung liegen, die slowenische Sprache als Amtssprache zu verwenden haben. Diese Auffassung kommt in der Amtssprachenverordnung in den §§3ff. zum Ausdruck.

2. Nach Ansicht der Bundesregierung kann jedoch im Falle der Gemeinde Eberndorf nicht von einem Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung gesprochen werden. Dabei ist zunächst von Folgendem auszugehen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht zulässig, die Gemeinden, in denen 1955 eine gemischte Bevölkerung vorlag, quasi zu 'versteinern'. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, gewährt die Bestimmung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ein subjektives Recht (VfSlg. 11.585/1987). Eine 'Versteinerung' der Anzahl der Gemeinden, auf die Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien anwendbar ist, auf den Zeitpunkt 1955, würde im Endeffekt dazu führen, dass dieses subjektive Recht de facto zum Selbstzweck würde. Es könnte im Extremfall passieren, dass Gemeinden, in denen heute kein einziger Angehöriger der slowenischen Volksgruppe mehr lebt, solche wären, in denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen als Amtssprache zugelassen wäre, während umgekehrt in Gemeinden im autochthonen Siedlungsgebiet, welche 1955 im Gegensatz zu heute keine gemischtsprachige Bevölkerung aufwiesen, nicht die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen als Amtssprache zugelassen werden müsste. Ein solches Ergebnis ist Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien aber im Zweifel nicht zuzusinnen.

Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien gemäß Art 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention nach seinem Zweck auszulegen ist. Der Zweck dieser Norm liegt aber im Schutz der slowenischen (und kroatischen) Minderheit. Dieser ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die slowenische Sprache als Amtssprache zu jeder Zeit in jenen Gemeinden zuzulassen ist, in denen eine gemischte bzw. slowenische Bevölkerung existiert. Keinesfalls kann Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien unterstellt werden, er wolle eine Art'historischer Darstellung' schaffen, in welchen Gemeinden 1955 slowenische Bevölkerung existiert hat. Hätte er diesen Zweck, so wären wohl die in Frage kommenden Gemeinden im Staatsvertrag aufgelistet worden. In diesem Sinne geht auch Kolonovits (Sprachenrecht in Österreich, 1999, 150f) davon aus, dass der Anwendungsbereich des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien zwar auf das autochthone Siedlungsgebiet der jeweiligen Minderheit beschränkt ist, aber in diesem Siedlungsgebiet nicht historisch, sondern auf den jeweiligen aktuellen Zeitraum abstellt; geprüft werden muss, ob in einem bestimmten Verwaltungsbezirk eine slowenische bzw. gemischte Bevölkerung existiert.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gerichtssprachengesetz, BGBl. Nr. 102/1959, als auch die Regierungsvorlage zu einem Verwaltungs-Amtssprachengesetz, 9. GP, 264 BlgNR, den abschließenden Geltungsbereich des jeweiligen Aktes von einer noch durchzuführenden Minderheitenfeststellung abhängig machen wollte. Beide Akte sind nur kurze Zeit nach dem Staatsvertrag von Wien entstanden, sodass die Annahme vertretbar erscheint, dass diese Akte auch der Absicht des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien entsprechen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist das zumindest ein Indiz dafür, dass Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien auf die jeweils tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse abstellt. Es wird aber seitens der Bundesregierung klargestellt, dass damit nicht die Durchführung einer Minderheitenfeststellung zur Ermittlung der zahlenmäßigen Stärke der Volksgruppe gefordert wird, sondern diese Überlegung - wie oben ausgeführt - lediglich als Indiz dafür verstanden wird, dass nicht auf die Verhältnisse von 1955, sondern auf die jeweils aktuellen Verhältnisse abzustellen ist.

3. Unter dieser Voraussetzung ist daher zu prüfen, ob bei der Gemeinde Eberndorf, die nach den Ergebnissen der Volkszählung 1991 einen Anteil von 12,3 % der dort wohnhaften österreichischen Bevölkerung an slowenischsprachigen Personen aufweist, von einem Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung gesprochen werden kann. Hiebei ist festzuhalten, dass sich aus dem Staatsvertrag von Wien bzw. dem Verhandlungsverlauf, der zum Staatsvertrag von Wien führte, nichts ableiten lässt, woraus eruierbar wäre, ab welchem Bevölkerungsverhältnis von Mehrheits- und Minderheitsangehörigen von gemischter Bevölkerung zu sprechen ist.

Wie Kolonovits, aaO 150, ausführt, lässt sich nur aus der Entstehungsgeschichte ermitteln, dass unter gemischter Bevölkerung jedenfalls kein 'beträchtlicher Anteil' der Minderheit zu verstehen ist, und ein darauf abstellender Formulierungsvorschlag von britischer Seite auf Betreiben der sowjetischen Delegation nicht in den Endtext des Staatsvertrages von Wien eingeflossen ist. Man kann daher davon ausgehen, dass der Anteil niedriger als dieser - undefinierte - 'beträchtliche Anteil' anzusetzen sein wird. Eine allgemein verbindliche Regel des Völkerrechts, ab welchem Prozentsatz eine Minderheit das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache als Amtssprache hat, existiert auch nicht. In der Praxis erlebt man eine Bandbreite von 5 bis 25 %. Es ist daher jede Grenzziehung innerhalb dieser Bandbreite mit Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vereinbar. Somit kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Ausschluss der Gemeinde Eberndorf von den Gemeinden, in denen die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen ist, nicht gegen Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien verstößt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass in den Diskussionen, die während des Prozesses der Durchführung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien für die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe geführt wurden, keine Einhelligkeit über den Prozentsatz bestand, ab dem von 'gemischter Bevölkerung' gesprochen werden kann; 10% wurde in einer möglichen Bandbreite jedoch stets als die absolute Untergrenze angesehen (vgl. die im Schreiben von Univ.-Prof. DDr. Matscher an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom , abgedruckt in Veiter, Die Kärntner Ortstafelkommission, S. 194 ff., enthaltenen Modelle).

4. Sollte jedoch der Verfassungsgerichtshof entgegen der Ansicht der Bundesregierung zu der Auffassung gelangen, dass aufgrund Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien in der Gemeinde Eberndorf die slowenische Sprache als Amtssprache zuzulassen ist, so ist auszuführen, dass die prüfungsgegenständliche Verordnung eine Zulassung unmittelbar aufgrund Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien - entgegen der vorläufigen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes - nicht ausschließt. Die gegenständliche Verordnung verbietet an keiner Stelle, dass in anderen Behörden und Dienststellen als den in ihren §§2 ff. genannten die slowenische Sprache als Amtssprache verwendet wird.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem nicht ausschließlich formulierten Text der Verordnung, sondern etwa auch aus § 13 Abs 3 und 4 des Volksgruppengesetzes. Insbesondere § 13 Abs 3 legt auch Organen anderer Behörden und Dienststellen nahe, eine Volksgruppensprache als Amtssprache zuzulassen. Auch § 13 Abs 1 des Volksgruppengesetzes steht in der durch das Erkenntnis VfSlg. 11585/1987 bereinigten Fassung einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es wird daher eine verfassungskonforme Interpretation der in Prüfung gezogenen Amtssprachenverordnung dazu führen, dass diese Verordnung zwar Behörden und Dienststellen auflistet, in denen jedenfalls die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen ist, sie aber den Gebrauch bei anderen Behörden und Dienststellen - auch anderer Gemeinden - nicht ausschließt.

Bei solchen anderen Behörden und Dienststellen kann sich dann die Verpflichtung zur Zulassung der slowenischen Sprache als Amtssprache unmittelbar aus Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien ergeben."

2.3. Die Kärntner Landesregierung führt in ihrer Äußerung (s. oben Pkt. I.3.2.) Folgendes aus:

"a) Die Kärntner Landesregierung teilt ... die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung 'eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt darstellt'. Dieses Verständnis ergibt sich etwa aus dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom , GZ 601.166/14-VI/1/77 (abgedruckt in Veiter, Das österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976, S 98ff.), dem korrespondierenden Erlaß des Kärntner Landesamtsdirektors vom , Zl.: Verf-50/26/1977 (abgedruckt in Veiter, aaO., S 123ff.) sowie den dazu in der Literatur vertretenen Meinungen (vgl. etwa Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, S 246; Sturm, Der Minderheiten- und Volksgruppenschutz, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band II, S 77 ff., hier: 107f.) und entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis in Kärnten (vgl. etwa den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom , KUVS-1590/1/3).)

b) Unter Zugrundelegung der in den Erkenntnissen VfSlg. 11.585/1987 und 12.836/1991 angestellten Überlegungen geht der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß des weiteren davon aus, daß unter einem 'Verwaltungsbezirk' im Sinne des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien 'auch eine Gemeinde als kleinste territoriale Verwaltungseinheit zu verstehen' sei. Die Kärntner Landesregierung teilt auch diese vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes aus folgenden Erwägungen:

aa) Der Begriff 'Verwaltungsbezirk' im Sinne des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien ist durchaus unklar; strittig ist insbesondere, ob damit - im Einklang mit dem innerstaatlichen Begriffsverständnis - 'politische Bezirke' gemeint sind oder darunter (auch) 'Gemeinden' als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten verstanden werden können. Wie divergierend die dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen sind, wird deutlich, wenn man sich die einschlägigen wissenschaftlichen Meinungen zu dieser Frage ... vergegenwärtigt (dazu wird im Einzelnen auf den bei Kolonovits, aaO.,

S 139, FN 504, wiedergegebenen Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion verwiesen):

...

bb) In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehlt bisher eine - abschließende - Klarstellung zur Bedeutung des Begriffes 'Verwaltungsbezirk' im Sinne des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien: In VfSlg. 11.585/1987 hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Qualifikation eines Gebietes als solches 'mit gemischter Bevölkerung' (lediglich) ausgesprochen, daß dafür keinesfalls der Nachweis der Zugehörigkeit einer großen Zahl von dort wohnhaften Personen zur jeweiligen Minderheit erforderlich ist, sondern daß dabei vielmehr von einer 'vergröberten statistischen Erfassung' ausgegangen werden kann. Auch in VfSlg.

12.836/1991 hat der Verfassungsgerichtshof die Frage, 'ob unter

'Verwaltungsbezirken', wie der allgemeine Sprachgebrauch nahelegt,

nur politische Bezirke oder (auch) Gemeinden als kleinste

territoriale Einheiten zu verstehen sind', vor dem Hintergrund der

konkreten Modalitäten des Anlaßfalles (bewußt) offengelassen. Im

Gegensatz dazu führte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9224/1981

- vergleichsweise deutlich - aus, daß sich das 'Siedlungsgebiet der

slowenischen Volksgruppe im Südkärntner Raum ... auf die beiden

Statutarstädte Klagenfurt und Villach und auf die politischen Bezirke Hermagor, Klagenfurt-Land, Villach-Land und Völkermarkt' erstreckt.

cc) Die Kärntner Landesregierung vertritt ... die

Auffassung, daß unter 'Verwaltungsbezirk' im Sinne des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien (auch) die 'Gemeinden' als kleinste territoriale Verwaltungseinheiten zu verstehen sind. Die Streulage, die die Präsenz der slowenischen Volksgruppe in Kärnten kennzeichnet, würde es nämlich bei einer Auslegung des Begriffes 'Verwaltungsbezirks' (allein) im Sinne eines 'politischen Bezirkes' nicht gewährleisten, daß die Mehrzahl der Mitglieder der slowenischen Volksgruppe dort, wo sie einen erheblichen Anteil an der Gesamtbevölkerung darstellt, ihre staatsvertraglich gewährleisteten Rechte in Anspruch nehmen könnte. Die Orientierung an den tatsächlichen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe macht es vielmehr erforderlich, die untersten staatlichen Verwaltungssprengel, die das Staatsorganisationsrecht kennt, nämlich die Gemeinden, als Anknüpfungspunkt für die Gewährleistung von Minderheitenrechten nach Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien vorzusehen. Dieses Verständnis spiegelt sich im übrigen auch in der Regelungstechnik der Amtssprachenverordnung wieder, die überwiegend nicht auf 'politische Bezirke' abstellt, sondern auf 'Gemeinden', in denen die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen wird.

c) ...

aa) Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem 'Verwaltungsbezirk mit ... gemischter Bevölkerung' im Sinne des Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien gesprochen werden kann, ist nach Auffassung der Kärntner Landesregierung zunächst von der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

(VfSlg. 11.585/1987, 12.836/1991) auszugehen.

...

bb) Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien selbst enthält keine Konkretisierung des prozentuellen Verhältnisses von Minderheitsangehörigen zu anderen Staatsangehörigen in einem bestimmten Gebiet, um dieses als solches mit 'gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren. Mit Kolonovits (aaO., S 150) ist davon auszugehen, daß die Entstehungsgeschichte des Art 7 des Staatsvertrages von Wien es nahelegt, daß ein Verwaltungs- oder Gerichtsbezirk mit 'gemischter' Bevölkerung nicht (erst) dann vorliegt, wenn in ihm ein 'beträchtlicher Anteil' von Minderheitenangehörigen lebt, da ein diesbezüglicher Textvorschlag von britischer Seite auf Betreiben der sowjetischen Delegation nicht in die endgültige Fassung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien aufgenommen worden ist; daraus ist zu schließen, daß der maßgebliche Anteil von Angehörigen der Minderheit in einem bestimmten Gebiet niedriger als dieser - ebenfalls nicht näher definierte - 'beträchtliche' Anteil anzusetzen ist.

Da Art 7 des Staatsvertrages von Wien völkerrechtlichen Ursprungs ist, erscheint es naheliegend, die Wortfolge 'Verwaltungsbezirk ... mit gemischter Bevölkerung' im Licht gleichartiger anderer völkerrechtlicher Minderheitenschutzvorschriften zu verstehen. Wie Kolonovits im gegebenen Zusammenhang (aaO., S 150) zutreffend ausführt, besteht allerdings keine allgemein verbindliche Regelung auf völkerrechtlicher Ebene, ab welchem prozentuellem Verhältnis in einem bestimmten Gebiet Angehörigen einer Minderheit das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache als Amtssprache zusteht; die völkerrechtliche Praxis weist diesbezüglich vielmehr eine erhebliche Bandbreite zwischen 5 % und 25 % auf. Im Hinblick darauf erscheint jede prozentuelle Festlegung des erforderlichen Anteiles von Angehörigen der Minderheit in einem bestimmten Gebiet in einer Ausführungsregelung zu Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, die sich innerhalb dieser Bandbreite hält, als staatsvertragskonform und damit als verfassungsrechtlich zulässig.

cc) Legt man diesen - an der völkerrechtlichen Praxis orientierten - Auslegungsansatz für die Sinnermittlung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien der Beantwortung der Frage zugrunde, ob der durch die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung bewirkte Ausschluß der Gemeinde Eberndorf vom territorialen Anwendungsbereich der slowenischen Amtssprachenregelung staatsvertragskonform (und damit verfassungsrechtlich zulässig) ist, so ist dies nach Auffassung der Kärntner Landesregierung zu bejahen. Anzumerken ist im gegebenen Zusammenhang, daß der nach der Amtssprachenverordnung für maßgeblich erachtete Anteil von Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in den Kärntner Gemeinden, um vor den in Betracht kommenden Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zuzulassen, bereits im Volksgruppengesetz (vgl. § 2 leg.cit.) grundgelegt ist, das diesbezüglich Ausdruck des damaligen politischen Konsenses der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in dieser Frage war. Seit dem Inkrafttreten der Amtssprachenverordnung wird diese in den Kärntner Gemeinden bundesrechtskonform vollzogen. Im Bereich der (erstinstanzlichen) Kärntner Landesverwaltung findet die Amtssprachenregelung insofern eine volksgruppenfreundlichere Anwendung, als aufgrund eines Erlasses des Kärntner Landesamtsdirektors vom , Zl.: Verf-77/3/1992, die Bezirkshauptmannschaften Villach-Land, Klagenfurt-Land und Völkermarkt angewiesen worden sind,

'allen Personen, die sich im amtlichen Verkehr mit den genannten Behörden der slowenischen Sprache bedienen wollen, unabhängig von ihrem Wohnsitz in bestimmten Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache zu ermöglichen' ... .

Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung ist aus der Sicht der Kärntner Landesregierung auf den Umstand hinzuweisen, daß die dadurch bewirkte Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches der slowenischen Amtssprachenregelung auf die Gemeinde Eberndorf (und allenfalls weitere Gemeinden des politischen Bezirkes Völkermarkt; siehe dazu näher die vom Amt der Kärntner Landesregierung erstellte Übersicht betreffend die Umgangssprache in den Gemeinden dieses politischen Bezirkes aufgrund der Volkszählung von 1951 bis 1991, die ebenfalls in der Anlage zur vorliegenden Äußerung beigeschlossen ist) kurzfristig zu organisatorischen Problemen führen kann, weil auf der betroffenen Gemeindeebene nicht überall entsprechendes Personal, das über die erforderliche Sprachkompetenz verfügt, vorhanden ist. Im Hinblick darauf darf angeregt werden, gegebenenfalls für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr festzusetzen, um auf der Ebene der betroffenen Gemeinden die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen schaffen zu können."

3. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken entkräften könnte.

3.1.1. § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 stellt iVm.

§2 Abs 1 leg. cit. eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt dar. Demgemäß schließt die Bestimmung, insoferne sie - abgesehen von den im Abs 1 genannten Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus - eine derartige Amtssprachenregelung auf die Gemeinde Sittersdorf beschränkt, die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der anderen Gemeinden dieses politischen Bezirkes, insbesondere der Gemeinde Eberndorf, aus.

3.1.2. Die von der Bundesregierung vertretene gegenteilige Auffassung (s. Pkt. 4 der oben (S 18f.) unter Pkt. 2.2. wiedergegebenen Äußerung) teilt der Verfassungsgerichtshof nicht:

Sowohl der systematische Zusammenhang zwischen Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, § 2 des VolksgruppenG und § 2 Abs 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 als auch die mit diesen Verordnungsbestimmungen erkennbar verbundene Absicht des Verordnungsgebers (s. dazu im Einzelnen die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom , GZ 601.166/14-VI/1/77, wiedergegebenen, vom Beschluss der Bundesregierung mitumfassten Erläuterungen) machen nämlich deutlich, dass der normative Gehalt dieser Verordnungsbestimmungen gerade darin besteht, den räumlichen Geltungsbereich der aus Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien erfließenden Minderheitenrechte zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser staatsvertraglichen Bestimmung näher zu präzisieren (zur grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger innerstaatlicher Regelungen, ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser staatsvertraglichen Bestimmung, s. die Pkte. 5.3. und 5.4. des oben unter Pkt. II.1.4.2. auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisses VfSlg. 11.585/1987) und zu diesem Zweck jene Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen festzulegen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Die Annahme, dass darüber hinaus - unmittelbar auf Grund des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien - die slowenische Sprache auch vor den Behörden und Dienststellen anderer Gemeinden (hier: des politischen Bezirkes Völkermarkt) zugelassen sein sollte, führte dazu, dass die mit diesen Verordnungsbestimmungen erkennbar verbundene Absicht weitgehend verfehlt worden wäre. Es kann aber dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, dass er eine insoweit überflüssige Regelung schaffen wollte.

Auch aus den Abs 3 und 4 des § 13 VolksgruppenG ist für den Standpunkt der Bundesregierung nichts zu gewinnen:

Regelungsgegenstand des § 2 Abs 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 ist die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Behörden und Dienststellen näher bestimmter Gemeinden und somit auch der korrespondierende Anspruch des Einzelnen auf den Gebrauch dieser Sprache im Verkehr mit diesen Behörden und Dienststellen. Demgegenüber betrifft § 13 Abs 3 VolksgruppenG die bloße Ermächtigung (arg.: "sollen") auch anderer Behörden und Dienststellen, soferne deren Organwalter (ua.) das Slowenische beherrschen, sich im mündlichen Verkehr dieser Sprache zu bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert, und regelt Abs 4 leg. cit. bloß die Zulässigkeit der zusätzlichen Verwendung (insbesondere) des Slowenischen in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen.

Auch aus § 13 Abs 1 VolksgruppenG "in der durch das Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 bereinigten Fassung" ergibt sich nichts Anderes:

Maßgeblich für die mit diesem Erkenntnis erfolgte Aufhebung der (die Amtssprachenverordnungen betreffenden) Worte "gemäß § 2 Abs 1 Z 3 bezeichneten" war nämlich allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine die Zulassung des Kroatischen als zusätzliche Amtssprache zum Deutschen regelnde Verordnung nicht bestand, woraus der Verfassungsgerichtshof ableitete, dass die Zulassung des Kroatischen als Amtssprache damals ausgeschlossen war (s. Pkt. 5.4. des oben unter Pkt. II.1.4.2. wiedergegebenen Erkenntnisses VfSlg. 11.585/1987). Für die Frage, ob die bestehende Verordnung der Bundesregierung BGBl. 1977/307 eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache darstellt, lässt sich daraus nichts gewinnen.

3.2. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung, mit der im soeben dargelegten Sinne die Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen (insbesondere) der im politischen Bezirk Völkermarkt gelegenen Gemeinde Eberndorf ausgeschlossen wird, widerspricht aus den nachstehenden Erwägungen dem Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien.

3.2.1. Vorweg wird allgemein darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung (s. dazu va. das oben unter Pkt. II.1.5. wiedergegebene Erkenntnis VfSlg. 12.836/1991 mwH) festhält, derzufolge unter dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte(r) Bevölkerung" ein Gebiet zu verstehen sei, in dem "eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse" bzw. hiefür ein "nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz" zu fordern sei, und dass den diesbezüglichen Feststellungen "bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen" sei, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen ergeben.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter dem Begriff "Verwaltungsbezirk" iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) die Gemeinden, als die kleinsten territorialen Verwaltungseinheiten, zu verstehen sind. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtungen hin deutbar sind (s. dazu insbesondere den umfassenden Hinweis auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138-145). Im Hinblick darauf erscheint eine an "Ziel und Zweck" (vgl. Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 1980/40) dieser staatsvertraglichen Regelung - das ist die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten)Sprache (s. dazu va. VfSlg. 9801/1983, S 147) - orientierte Auslegung geboten. Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe siedeln in den in Betracht kommenden Bundesländern in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage (idS - für die slowenische Volksgruppe - schon VfSlg. 9224/1981). So erweist sich unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählungen 1951 bis 1991 insbesondere, dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch (bzw. kroatisch) sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht. Demgemäß ist dem Begriff "Verwaltungsbezirk" gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen, Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppen orientiert. Darüber hinaus gebietet diese staatsvertragliche Regelung aber auch die Zulassung des Slowenischen (bzw. Kroatischen) als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen vor den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel die jeweilige Minderheit - bezirksweit - einen nicht ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.

Anders als die Kärntner Landesregierung in ihrer (oben in Pkt. 2.3. wiedergegebenen) Äußerung meint, steht dem auch das Erkenntnis VfSlg. 9224/1981 nicht entgegen, in dem der Verfassungsgerichtshof ausführt, das Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe im Südkärntner Raum erstrecke sich auf die Statutarstädte Klagenfurt und Villach und auf die politischen Bezirke Hermagor, Klagenfurt Land, Villach Land und Völkermarkt. Dies zum einen deshalb, weil auch in diesem Erkenntnis betont wird, dass die slowenische Volksgruppe "in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage" siedle und zum anderen deshalb, weil Gegenstand dieses Erkenntnisses nicht die Amtssprachenregelung bildet, sondern die damit nicht vergleichbare (weil notwendiger Weise vergröbernde) Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen.

3.2.3. Dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) "gemischte(r) Bevölkerung" unterfällt - ausgehend davon, dass in einem solchen Gebiet "eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören müsse" bzw. hiefür ein "nicht ganz unbedeutender (Minderheiten-)Prozentsatz" zu fordern sei, und dass den diesbezüglichen Feststellungen "bloß eine 'vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen sei'" (VfSlg. 12.836/1991, S 204, unter Berufung auf VfSlg. 11.585/1987, S 751) - auch (schon) eine Gemeinde, die - so wie die Gemeinde Eberndorf - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4 % slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und in der dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den vorhergehenden Volkszählungen 8,0 % (1951), 10,0 % (1961), 15,9 % (1971) und 9,5 % (1981) betrug, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei diesen Volkszählungen auf die windischsprachige Bevölkerung 39,8 % (1951), 23,5 % (1961), 6,0 % (1971), 5,5 % (1981) und 1,9 % (1991) und auf die deutschsprachige Bevölkerung 52,2 % (1951), 66,4 % (1961), 77,9 % (1971), 84,9 % (1981) und 87,2 % (1991) entfielen. (Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass bei der geheimen Erhebung der Muttersprache am in Eberndorf - bei 5.518 Teilnahmeberechtigten und 4.926 (89,3 %) Teilnehmerinnen/Teilnehmern - 4.481 (90,1 %) Deutsch und bloß 157 (3,2 %) Slowenisch als Muttersprache angegeben haben.)

Der Verfassungsgerichtshof teilt - im Hinblick auf seine bisherige einschlägige Rechtsprechung, die zu ändern er keinen Anlass sieht, - die gegenteilige Auffassung sowohl der Bundesregierung als auch der Kärntner Landesregierung nicht, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jede staatliche Regelung, die sich innerhalb der durch die völkerrechtliche Praxis bestimmten Bandbreite von 5 bis 25 % hält, staatsvertragskonform sei. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich dazu vor allem durch die Überlegung bestimmt, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem "beträchtlichen Anteil" von Angehörigen der Minderheiten zu Gunsten des - sowjetischen - Textvorschlages: "Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit gemischter Bevölkerung" fallen gelassen wurde (Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs 1945 - 1955, 1998, 159f.). Daraus ist für den hier vorliegenden Zusammenhang abzuleiten, dass angesichts der oben angegebenen (Minderheiten)Prozentsätze am Vorliegen "gemischter Bevölkerung" kein Zweifel bestehen kann.

3.3. Ausgehend davon ist der Verfassungsgerichtshof insgesamt der Meinung, dass die Beschränkung auf die Gemeinde Sittersdorf in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 dem § 2 VolksgruppenG (vgl. insbesondere dessen Abs 2, wonach bei Erlassung ua. der hier in Rede stehenden Verordnung "bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen (somit Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien; vgl. VfSlg. 11.585/1987, S 751) zu berücksichtigen" sind) widerspricht und somit gesetzwidrig ist.

3.4. Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung reicht es aber aus, bloß das Wort "Sittersdorf" im präjudiziellen § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 aufzuheben. Im Hinblick auf die in VfSlg. 11.585/1987 angestellten Überlegungen besteht nämlich diesfalls keine die Zulassung der slowenischen Sprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der Gemeinde Eberndorf ausschließende Regelung mehr und kommt im politischen Bezirk Völkermarkt (und nur für diesen und nicht etwa für die Frage der Zulassung des Slowenischen als zusätzliche Amtssprache überhaupt; insoferne unterscheidet sich also der vorliegende Fall von jenem, der mit dem (oben unter Pkt. II.1.4.2. wiedergegebenen) Erkenntnis VfSlg. 11.585/1987 entschieden wurde) Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (wiederum) unmittelbar zur Geltung. Nach der Aufhebung des Wortes "Sittersdorf" in § 2 Abs 2 Z 3 der Verordnung BGBl. 1977/307 (zur Auslegung einer nach der Aufhebung einer Rechtsvorschrift verbliebenen Regelung iSd. Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfSlg. 13.366/1993) ist im Hinblick auf die Formulierung "im politischen Bezirk Völkermarkt:" vielmehr vorgesehen, dass in diesem Bezirk vor Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache in Betracht kommt. Die davon betroffenen Gemeinden sind freilich (wenn man von den im Abs 1 genannten absieht) nicht explizit festgelegt. Sie ergeben sich vielmehr - implizit - auf Grund des in diesem Umfang (wieder) unmittelbar anwendbaren

Art7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien.

4. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung war somit als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Der Ausspruch über das Inkrafttreten der Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 dritter Satz B-VG. Die Einräumung einer Frist schien dem Verfassungsgerichtshof erforderlich, um auf Ebene der betroffenen Gemeinden (s. oben Pkt. 3.4.) die nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen zu können; da nicht zu ersehen ist, dass dabei gesetzliche Vorkehrungen erforderlich wären, konnte bloß eine Frist von sechs Monaten bestimmt werden.

Die Verpflichtung der Bundesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 (iVm. § 61) VerfGG 1953 sowie § 2 Abs 3 BGBlG, BGBl. 660/1996.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.