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VfGH vom 24.06.2010, v9/10

VfGH vom 24.06.2010, v9/10

Sammlungsnummer

19128

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Teilen einer weiteren Ortstafelverordnung in Kärnten; keine ordnungsgemäße Kundmachung des an sich rechtmäßigen Verordnungstextes; hineinmontierte Zusatztafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung und Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen für deutsche und slowenische Ortsnamen nicht zulässig

Spruch

1. In § 1 Abschnitt B) Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4600/1/81, idF der Verordnung vom , ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006), und der Kundmachung der Landesregierung im Landesgesetzblatt für Kärnten vom , LGBl. 14, werden


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litc und litd der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie


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lita und litb der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf"

als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

3. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B579/08 eine

Beschwerde gemäß Art 144 B-VG gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom anhängig, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass litc und litd der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie lita und litb der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf" in § 1 Abschnitt B) Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4600/1/81, idF der Verordnung vom , ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006), und der Kundmachung der Landesregierung im Landesgesetzblatt für Kärnten vom , LGBl. 14, gesetzwidrig seien. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom gemäß Art 139 Abs 1 B-VG - protokolliert zu V9/10 - ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen ein.

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine "allfällige Stellungnahme" von der Kärntner Landesregierung abgegeben werde. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt,

"[d]er Verfassungsgerichtshof möge die von Amts wegen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüften Teile der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4600/1/81 idF , ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006) idF LGBl. Nr. 14/2007, nicht als gesetzwidrig aufheben.

Sollte der Verfassungsgerichtshof, entgegen dem Antrag der Landesregierung zur Ansicht gelangen, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig ist, so wird gemäß Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG der Antrag gestellt, für das Außerkrafttreten eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen."

II. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die Z 3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art 7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:

"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."

1.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976 idF BGBl. I 35/2002, sieht § 2 insbesondere Folgendes vor:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. ...

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. ...

(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

§ 12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:

"ABSCHNITT IV

Topographische Bezeichnungen

§12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs 1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.

(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."

1.2.2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II 245/2006, lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund des § 2 Abs 1 Z 2 und des § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

...

2. im politischen Bezirk Völkermarkt

?) in der Gemeinde Bleiburg

in den Ortschaften

...

Bleiburg Pliberk

..."

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 2/2008, (im Folgenden kurz: StVO) lauten:

1.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 enthält in Abs 1 Z 15 die folgende Regelung:

"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)."

1.3.2. Abs 1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen § 43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:

"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

..."

1.3.3. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde § 44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:

"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."

1.3.4. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des § 53 (Abs1) Z 17a und Z 17b StVO, auf die in § 2 Abs 1 Z 15 leg.cit. verwiesen wird, sowie § 53 Abs 2 StVO lauten wie folgt:

"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

...

17a. 'ORTSTAFEL'

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. 'ORTSENDE'

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR]

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.

...

(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."

1.3.5. Gemäß § 94b StVO obliegt die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes grundsätzlich den Bezirksverwaltungsbehörden.

2.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Z 4600/1/81, idF der Verordnung vom , ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006), lautet idF der Kundmachung der Landesregierung im Landesgesetzblatt für Kärnten vom , LGBl. 14, - dh. nach Kundmachung der mit Erkenntnis VfSlg. 18.044/2006 vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Aufhebung der Wortfolge "Zusatztafel mit der Aufschrift" in lita.) bis d.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf", der Wortfolge "gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in lita.) und litc.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf", der Wortfolge "und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf" und der Wortfolge "mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf" im Landesgesetzblatt - auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Auf Grund der Bestimmung des § 96 Abs 2 in Verbindung mit § 94

b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet.

§1

Im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 werden ab Sittersdorf - Bleiburg - Lavamünd nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:

...

B) HINWEISZEICHEN:

...

3. In Fahrtrichtung Lavamünd:

a.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie 'Drveša vas'

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie 'Drveša vas'

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie 'Pliberk'

d.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie 'Pliberk'

In Fahrtrichtung Sittersdorf:

a.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie 'Pliberk'

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie 'Pliberk'

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie 'Drveša vas'

d.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie 'Drveša vas'

..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens führt der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss Folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und dass er bei ihrer Behandlung die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden hat. Scheint sich die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - in ihrer Entscheidung auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom idF der Verordnung vom , ZVK6-STV-1091/2005 (040/2006) - dh. unter Außerachtlassung der vom Verfassungsgerichtshof mit VfSlg. 18.044/2006 und vor der Begehung der Tat im Landesgesetzblatt kundgemachten Aufhebung [näher bezeichneter] Wortfolgen (vgl. LGBl. 14/2007) - gestützt zu haben

(arg. 'Für den Tatort war mit Verordnung ... idF vom , Zahl:

VK6-STV-1091/2005, ein Ortsgebiet mit der Bezeichnung 'Bleiburg' mit der Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' verfügt ...'), so dürfte den Gegenstand des von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens die genannte Verordnung idF LGBl. 14/2007 bilden, zumal diese bei Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden gewesen wäre. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorzuliegen scheinen, dürfte das hiermit eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren zulässig sein."

1.2. Dem tritt die Kärntner Landesregierung in ihrer Äußerung nicht entgegen. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was gegen diese Auffassung spricht. Das eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof stützte sein Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien, auf folgende Erwägungen:

"Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt an das Straßenbauamt Wolfsberg eine Anfrage dahingehend stellte, wann seitens des Straßenerhalters dem Erkenntnis VfSlg. 18.044/2006 nachgekommen und die Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' mit der Bezeichnung 'Bleiburg/Pliberk' angebracht worden seien. Das Straßenbauamt Wolfsberg teilte darauf hin mit, dass 'dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis am nachgekommen' worden sei.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass die Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend kundgemacht worden seien: Das Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' beinhalte zwar nunmehr sowohl den Namen des Ortes in deutscher als auch in slowenischer Sprache, der Name in slowenischer Sprache befinde sich allerdings - rechtswidriger Weise - auf in den blau umrandeten Bereich der Ortstafel von Bleiburg hineinmontierten Zusatztafeln mit der slowenischen Bezeichnung 'Pliberk'. Der Name in slowenischer Sprache würde sich daher insbesondere hinsichtlich der Größe des Schriftzuges und der Form seiner Anbringung auf dem Hinweiszeichen - erheblich nachteilig - von der Angabe in deutscher Sprache unterscheiden.

... Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt

wurden auf Grund des § 43 Abs 1 und § 44 Abs 1 iVm § 94b StVO sowie der Topographieverordnung-Kärnten Verkehrsbeschränkungen für die B 81 Bleiburger Bundesstraße verfügt. Gemäß § 1 Abschnitt B) Punkt 3. litc und litd der Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd' sowie lita und litb der Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf' der genannten Verordnung wurde für näher bezeichnete Straßenabschnitte der B 81 das Hinweiszeichen 'Ortstafel' gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO bzw. das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß § 53 Abs 1 Z 17b StVO mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie 'Pliberk' verfügt.

... Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die

Kundmachung dieser Verordnungsbestimmungen gemäß § 44 Abs 1 StVO (vgl. dazu auch § 2 der Verordnung) durch das Anbringen der Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' gemäß § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO zu erfolgen habe.

... Gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO gibt das Hinweiszeichen

'Ortstafel' den 'Namen des Ortes' an. Dasselbe gilt für das Hinweiszeichen 'Ortsende' iSd § 53 Abs 1 Z 17b StVO. Für Orte, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch zu verfassen bzw. anzubringen sind, wie dies für den Ort Bleiburg/Pliberk auf Grund der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien und - in Berücksichtigung dieser verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtung - des § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz bzw. des § 1 Z 2 lita der Topographieverordnung-Kärnten zutrifft, folgt aus den genannten Bestimmungen der StVO - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.044/2006 festgehalten hat - das gesetzliche Gebot, sowohl den deutschen als auch den slowenischen 'Namen des Ortes' auf dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' anzugeben (dass der 'Name des Ortes' eine topographische Bezeichnung iSd Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien darstellt und es sich daher bei den in Rede stehenden Hinweiszeichen um 'Aufschriften' iS dieser Bestimmung handelt, ist evident; vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1022 f.). Insoweit erachtete der Verfassungsgerichtshof die Angabe des Namens eines Ortes in der einen Sprache auf dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende', in der anderen Sprache aber auf einer Zusatztafel iSd § 54 StVO im Hinblick auf diese 'völlig eindeutigen Regelungen des § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO' als ausgeschlossen (VfSlg. 18.044/2006).

Ebenso ausgeschlossen dürfte die Angabe des Namens des Ortes auf dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' in den verschiedenen Sprachen in unterschiedlicher Größe sein. Die sich aus der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien und des § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz bzw. des § 1 Z 2 lita der Topographieverordnung-Kärnten ergebende Verpflichtung zur zweisprachigen Anbringung topographischer Aufschriften dürfte die Angabe des Namens des Ortes in gleichartiger, nicht diskriminierender Weise auf dem Hinweiszeichen gebieten.

Darüber hinaus dürfte ein solches Gebot ebenso den Regelungen des § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO zu entnehmen sein. Diesen Regelungen zufolge scheint eine nicht gleichartige Darstellung des Namens des Ortes auf dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' in Orten, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften zweisprachig zu verfassen bzw. anzubringen sind, ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hinsichtlich der im Spruch genannten Bestimmungen nicht den gesetzlich normierten Vorschriften entsprechend - weil entgegen § 53 Abs 1 Z 17a und 17b iVm '44 Abs 1 StVO - kundgemacht wurde. Infolge des unterbliebenen Aufstellens rechtmäßig gestalteter Hinweiszeichen scheint eine ordnungsgemäße Kundmachung des nunmehr - nach Aufhebung der verfassungswidrigen Wortfolgen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 18.044/2006 und die dazu ergangenen Vorjudikate) - an sich rechtmäßigen Verordnungstextes nicht angenommen werden zu können. Ungeachtet des unbedenklichen Inhalts dürfte die Verordnung daher insgesamt wegen nicht gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein."

2.2. Die Kärntner Landesregierung äußerte sich dazu im Wesentlichen wie folgt:

"Volksgruppenrechtliche Bestimmungen:

... Das Volksgruppengesetz bestimmt, dass im Bereich der in

einer Topografieverordnung bezeichneten Gebietsteile, Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von den in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen sind. Gemäß § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes sind in einer Topografieverordnung die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topografischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppe festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen Bedacht zu nehmen.

... Gemäß Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien 1955

werden in den 'Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens: ...... mit

slowenischer ...... oder gemischter Bevölkerung ...... die

Bezeichnungen und Aufschriften topografischer Natur sowohl in slowenischer Sprache wie auch in Deutsch verfasst'. Unter anderem wurde 1976 zur Erfüllung der sich aus dem Staatsvertrag von Wien ergebenden Verpflichtung das Volksgruppengesetz, BGBl Nr. 396/1976 erlassen, dessen § 2 Abs 1 Z 2 die Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung) ermächtigt, jene Gebietsteile, in denen topografische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind, festzulegen.

Besondere Bedeutung gewinnt hiebei § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz, wonach bei der Erlassung unter anderem der Topografieverordnung bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind und darüber hinaus auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihre größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen ist.

Dies hat zur Folge, dass neben dem Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien 1955 auch das Europäische Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen samt Anhängen, BGBl. Nr. 291/1982, wie auch das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, BGBl Nr. 292/1982, und dessen Auswirkung auf die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszeichenverordnung zu berücksichtigen ist. In diesem Lichte ist daher davon auszugehen, dass einerseits auf die Bestimmungen des Artikel 7 B-VG Bedacht zu nehmen ist, um eine diskriminierungsfreie, nicht gleichheitswidrige Ausgestaltung vorzunehmen. Dies erfordert jedoch eine Gesamtschau der bezughabenden europarechtlich, völkerrechtlich, verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlichen Grundlagen. Unter der Berücksichtigung des Zweckes von topografischen Aufschriften, nämlich nach außen hin zu dokumentieren, dass in diesem Gebiet eine Volksgruppe lebt, wird daher entsprechend der zahlenmäßigen Repräsentanz der Slowenischen Volksgruppe in den autochthonen Siedlungsgebieten in Kärnten entsprechend den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes aber auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des B-VG, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, entsprochen.

Beispielhaft sei hier auf Deutschland verwiesen, wo z.B. im Land Brandenburg in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom darauf hingewiesen wird, dass topografische Aufschriften in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen sind. Hinsichtlich der Ausführung der zweisprachigen Beschriftung wird im Amtsblatt des Landes Brandenburg mit der Bestimmung Nr. 22/2008-Straßenverkehr vom (vgl. Beilage 1) festgelegt, dass unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft die Nennung der Gemeinde in verkleinerter Schrift und die Bezeichnung der Gemeinde in niedersorbischer Sprache gegenüber der deutschen Bezeichnung in erkennbarer kleinerer, lesbarer Schrift auszuführen ist. Hinsichtlich der Bestimmung der Ortsausgangstafeln (Ortsende) in deutscher und niedersorbischer Sprache ist die Bezeichnung des Namens des nächsten Ortes in niedersorbischer Sprache in einer Schrifthöhe, 'die etwa 60 % der deutschsprachigen Beschriftung beträgt' angeordnet (§3.1 sowie 3.2 über die zweisprachige Beschriftung von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden). Weiters darf beispielhaft die Regelung in Schleswig-Holstein unter Beachtung sämtlicher europarechtlicher und minderheitenrechtlicher wie auch völkerrechtlicher Grundsätze erwähnt werden, wonach ohne detailliertere Ausführungen im sogenannten 'Friesisch-Gesetz' (siehe Beilage 2) festgelegt wurde, dass die vorderseitige Beschriftung der Ortstafeln im Kreis Nordfriesland zweisprachig in deutscher und friesischer Sprache erfolgen kann. Dieses Ziel haben die Behörden des Landes - gegebenenfalls unter näher zu benennenden Auflagen betreffend Gestaltung und Aufstellung der Schilder - zu beachten und zu fördern. Daraus ableitend wurde in Schleswig-Holstein unter Verweis auf Regelungen in Brandenburg und Sachsen festgelegt, dass die zusätzliche Bezeichnung des Ortes bzw. des Ortsteiles in der Regional- oder Minderheitensprache mit erkennbar kleinerer Schrift ausgeführt sein muss. Die Schriftgröße der zusätzlichen Namen ist wie folgt festgelegt 'Wenn die hochdeutsche Namensform 140 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 126 mm hoch.' 'Wenn die hochdeutsche Namensform 126 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 105 mm hoch' (siehe Beilage 3 und 4). Es ist daher erkennbar, dass auf diskriminierungsfreie Art und Weise es möglich ist, die Beschriftungen in der Sprache einer Volksgruppe in kleinerer Ausführung gegenüber der deutschen Namensnennung vorzunehmen.

... In der Topografieverordnung-Kärnten, BGBl. II

Nr. 345/2006, werden die Gebietsteile und Örtlichkeiten näher bezeichnet, in denen Bezeichnung und Aufschriften topografischer Natur sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzuführen sind. In der Topografieverordnung-Kärnten sind die Gebietsteile und Ortschaften von Bleiburg, Ebersdorf und Schwabegg angeführt und sind auf der Grundlage der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Ortstafeln sowohl mit der Bezeichnung der Ortsgebiete in deutscher aber auch in der Sprache der slowenischen Volksgruppe ausgeführt und durch die Straßenverwaltung ordnungsgemäß durch Aufstellen kundgemacht.

... Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erfüllung der

Verpflichtungen (im Hinblick auf die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln soweit auf Grund der Straßenverkehrsordnung seitens der Bezirkshauptmannschaften Ortsgebiete verordnet sind), die sich aus dem Volksgruppengesetz, dem Staatsvertrag von Wien 1955 und der darauf bezughabenden Topografieverordnung ergeben, ist auf der Grundlage der Feststellungen der davon betroffenen Bezirkshauptmannschaften festzuhalten, dass bezüglich der Aufstellung und Anbringung zweisprachiger Aufschriften im Bereich von Ortsgebieten, welche nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verordnet wurden, die Topografieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 345/2006, zur Gänze erfüllt ist und hiebei auch die Verfassungsgerichtshofserkenntnisse vollständig umgesetzt wurden.

... Größe der Aufschriften:

Im Zusammenhang mit der Größe der Aufschriften verbleibt sohin die Fragestellung, inwieweit die derzeitige zweisprachige Beschriftung im Rahmen des Verkehrszeichens 'Ortstafel' und 'Ortsende' im Sinne der Topografieverordnung, der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Straßenverkehrszeichenverordnung als gleichheitswidrig bzw. nicht diskriminierungsfrei angesehen werden könnte.

... Die Anordnung eines Ortsgebietes durch Verordnung der

Bezirksverwaltungsbehörde stellt den Vollzug straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nach der StVO 1960 dar. Das internationale Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, BGBl. Nr. 291/1982, stellt in weiterer Folge Grundlagen im Sinne der Orientierung der Autofahrer dar und erfährt diese Bestimmung neben der StVO 1960 auch ihre Umsetzung in der Straßenverkehrszeichen-Verordnung 1998, BGBl. Nr. 238/1998 idgF.

Die Minderheitenschutzbestimmungen werden durch die Bestimmung des Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, das Volksgruppengesetz sowie die darauf bezughabenden Durchführungsverordnungen, wie z.B. die Topografieverordnung, geregelt und enthalten neben den straßenverkehrsrechtlich relevanten Bestimmungen zusätzliche Regelungen über das Erfordernis des Anbringens von zweisprachigen Bezeichnungen und Aufschriften. Weder die StVO 1960 noch die minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalten ausdrücklich Normen über die Art und Weise, wie Bezeichnungen und Aufschriften auszugestalten sind. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich bislang in keinem seiner Erkenntnisse über die Art und Weise der Ausgestaltung der Beschriftung geäußert.

... § 54 Abs 1 StVO 1960 eröffnet die Möglichkeit, unter den

in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen - also auch unter den Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' - auf einer 'Zusatztafel' weitere, der Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, diese erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben zu machen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , GZ. V81/06-4 die Auffassung vertreten, dass eine unterhalb des Hinweiszeichens 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' angebrachte Tafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung keinesfalls eine 'die Gemeinde näher beschreibende Tafel' im Sinne des § 53 Abs 1 Z 17a vierter Satz StVO 1960 sein kann. Diese Aussage wird auch nicht in Zweifel gezogen, mit der ein derartiges Verständnis einer solchen Zusatztafel allein schon deshalb nicht innewohnen kann, weil mit dieser Zusatztafel keinesfalls 'die Gemeinde' als Gebietskörperschaft beschrieben werden soll, sondern wohl nur der Gebietsteil, für den in Folge des Vorliegen eines verbauten Gebietes eine Ortsgebietsfeststellung vorzunehmen war und geht aus diesem Grund das Argument des Verfassungsgerichtshofes ins Leere und verbleibt zu hinterfragen, zumal der Verfassungsgerichtshof selbst den Grundsatz aufgestellt hat, dass die Präsenz (auch) von Angehörigen einer Volksgruppe, im vorliegenden Fall der slowenischsprachigen Kärntner Bevölkerung, im bestimmten Gebietsteil nach außen hin dokumentiert werden soll (vgl. VfSlg 10671/85).

Überdies hat der Verfassungsgerichtshof außer Acht gelassen, dass § 54 Abs 1 StVO 1960 die Möglichkeit eröffnet, unter das Hinweiszeichen 'Ortstafel' bzw. 'Ortsende' auf Zusatztafeln weitere wichtige, sich auf der Straßenverkehrszeichen beziehende Angaben zu machen, wie dies mit der Publizitätswirkung nach außen, dass in diesem Gebiet Minderheitsangehörige siedeln, der Fall ist.

Da sich der Verfassungsgerichtshof vor seinem Erkenntnis vom , GZ. V81/06-14 in keinem seiner Erkenntnisse betreffend die zweisprachige Aufstellung von Ortstafeln mit der Frage der Zulässigkeit von Zusatztafeln ausdrücklich auseinandergesetzt hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dies unter Anwendung einer nachvollziehbaren Argumentationsweise verordnet und wurden seitens der Straßenverwaltung auch die entsprechenden Ortstafeln mit den Zusatztafeln angebracht.

... Die bisherigen Ausführungen sollen eine Grundlage dafür

sein, um darzustellen, dass in Bleiburg, Ebersdorf und in Schwabegg Ortstafeln mit Zusatztafeln bestanden haben und die Beschilderungsteile weiter verwendet werden sollten, um den in der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dienlich zu sein, um Zusatzkosten von mehreren Tausend Euro zu vermeiden und überdies das Verfassungsgerichtshoferkenntnis so rasch als möglich umsetzen zu können. Für den Gebietsteil der Ortschaft Schwabegg hat nämlich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , GZ. V8/07-8 die Unzulässigkeit der Zusatztafeln ausgesprochen. Hier war es nämlich auf Grund der verkehrssicherheitstechnischen Beurteilung zur Aufstellung von weiteren zweisprachigen Ortstafeln (allerdings damals mit Zusatztafeln) gekommen.

... Im Lichte der Zielsetzung der

minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen, nämlich die Präsenz (auch) von Angehörigen einer Volksgruppe, im vorliegenden Fall der slowenischsprachigen Bevölkerung, in bestimmten Gebietsteilen nach Außen hin zu dokumentieren (in diesem Sinne: Unkart: 'ein Beitrag zur Auslegung des Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien 1955' ÖJZ 1974, Seite 95) ist daher die Frage der ausreihenden Dokumentation nach außen hin zu beurteilen. Nachdem die zweisprachige Ortsbezeichnung der Publizität, dass hier eine Volksgruppe lebt, dient, ist diese nach außen hin deutliche Publizität im Rahmen einer kleineren Beschriftung als ausreichend anzusehen. Aus diesem Grund wurden auch bestehende Beschriftungselemente untrennbar mit der Ortstafel verklebt, da sie überdies den technischen Anforderungen der Straßenverkehrszeichenverordnung entsprechen.

Die Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998, BGBl. II Nr. 238/1998 regelt die Beschaffenheit der Straßenverkehrszeichen, ihre Abmessung wie auch gemäß § 8 der Straßenverkehrszeichenverordnung die Aufschriften exakt. Darüber hinaus wird die Größe der Verkehrszeichen über die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) definiert. Die RVS definiert den Stand der Technik und wird in der RVS 5.2.1.1 festgehalten, dass auf wichtigen Landesstraßen und Hauptstraßen in Ortsgebieten die mittlere Formatgröße umzusetzen ist und die Größe der Verkehrszeichen und die Größe ihrer Beschriftung entsprechend der von der erlaubten Höchstgeschwindigkeit abhängigen Lesbarkeit auszuwählen ist. Diese Vorgaben wurden im vorliegenden Fall zur Gänze umgesetzt.

Sowohl die deutschsprachige Beschriftung der Ortstafel aber auch die slowenischsprachige Bezeichnung des Ortsgebietes ist für jeden Verkehrsteilnehmer, unabhängig vom Verkehrsmittel, welches er benutzt, klar und deutlich lesbar und erkennbar.

... Die Bedeutung der Lesbarkeit ist insbesondere für

Personen, welche sich im fließenden Straßenverkehr befinden, im Zuge der Annäherung an ein Straßenverkehrszeichen im vorliegenden Fall an die Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' - gegeben. Der Verkehrsteilnehmer soll in der Lage versetzt sein, den Inhalt des Verkehrszeichens voll zu erfassen. In diesem Sinne wird im § 48 Abs 1 StVO 1960 gefordert, dass die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53 leg. cit.) unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf übliche Verkehrsverhältnisse, nämlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen sind, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können (vgl. Zl. 85/02/00269; ZfVB 1986/5-6/2210; GZ. 88/03/0257).

Diesem Grundsatz wird in den vorliegenden Fällen zur Gänze entsprechend dem Gleichheitsgebot und diskriminierungsfrei entsprochen.

Dies bedeutet, dass auch bereits in Gebieten von anderen Landesteilen österreichweit auf Grund der Länge der Bezeichnungen von Orten danach zu trachten ist, diese Ortsbezeichnungen für den Verkehrsteilnehmer fassbar zu gestalten, was vielfach von der Größe der zu situierenden Ortstafel und der Länge der Ortsbezeichnung mit bestimmt wird. So weisen auch (wie in der Beilage 5 an den Fotos erkennbar) einsprachig ausgeführte Ortsbezeichnungen, welche zum Teil aus mehreren Wörtern bestehen, unterschiedliche Schriftgrößen aus. Es muss nämlich für die Lenker von KFZ nicht nur erkennbar sein, dass sie sich in einem Ortsgebiet befinden, sondern - in Zusammenhang mit den von ihnen zu tragenden Rechtsfolgen - muss es auch erkennbar sein, um welchen Ort es sich handelt. Aus diesem Grund hat auch die StVO 1960 eindeutig bestimmt, dass 'der Name des Ortes' anzubringen ist. Der Name des Ortes bestimmt sich doch im vorliegenden Fall aus der slowenischsprachigen Bezeichnung der Topografieverordnung-Kärnten und ist der Name des Ortes sowohl in den entsprechenden amtlichen deutschen Bezeichnung wie auch in der in der Topografieverordnung angefertigten Bezeichnung leicht erkennbar und lesbar ausgeführt.

Da insbesondere mit der Verordnung des Ortsgebietes besondere straßenverkehrsrechtliche Konsequenzen (wie z.B. bestimmte Regelungen über das Verhalten von Fußgängern, Geschwindigkeitsbeschränkungen, usw.) verbunden sind, ist die Wahrnehmbarkeit von besonderer Bedeutung (vgl. erläuternde Bemerkungen zu § 48 StVO) und soll eine textliche Überfrachtung der Verkehrszeichen vermieden werden.

... Um den minderheitenschutzrechtlichen

Publizitätsbestimmungen unter Wahrung des Gleichheitsgebotes gerecht zu werden, erscheint es daher völlig ausreichend, wenn die slowenischsprachige Beschriftung eines Ortsgebietes und die damit verbundene Publizitätswirkung, entsprechend den zuvor erwähnten Grundsätzen, dass die Anbringung der slowenischen Aufschrift auch unter Beachtung der völkerrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen mit der damit verbundenen Publizitätswirkung, der Wahrnehmbarkeit des Straßenverkehrszeichen, der Sicherstellung der leichten Erkennbarkeit der Bezeichnung des Ortsgebietes in beiden Sprachen und der damit allenfalls verbundenen Sicherstellung der eigenen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten von betroffenen Verkehrsteilnehmern erfolgt, ohne dass die slowenischsprachige Volksgruppe diskriminiert wird.

... Gerade die nunmehr vorliegende Lösung der Zweisprachigkeit

von Ortstafeln im Wege der Anbringung der Beschriftungen unterschiedlichen Größen hat nicht nur ihre Grundlage in den oben angeführten rechtlichen und technischen Regelwerken, sondern es ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Regelung zu einer hohen sozialen und gesellschaftlichen Akzeptanz - sowohl innerhalb der slowenischsprachigen wie auch in der deutschsprachigen Bevölkerung - geführt hat. Lediglich einige wenige, von Repräsentanten von Volksgruppenverbänden vorgeschickte Personen stellen diesen rechtlich einwandfreien, sozial akzeptierten und gesellschaftspolitisch im Konsens gefundenen Lösungsansatz als wenig zielführend in Frage. Es wird daher angeregt, dass der Verfassungsgerichtshof auch unter Beachtung der europaweiten Beispiele ähnlicher Ausprägung im Rahmen der von ihm gewählten Spielräume dies mit in Erwägung ziehen wolle."

2.3.1. Die gegen die im Spruch zitierten Verordnungsbestimmungen gerichteten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes treffen zu. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was die oben unter III.2.1. wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut.

2.3.2. Wie bereits im Prüfungsbeschluss dargelegt, gibt gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO das Hinweiszeichen "Ortstafel" den "Namen des Ortes" an. Dasselbe gilt für das Hinweiszeichen "Ortsende" iSd § 53 Abs 1 Z 17b StVO. Für Orte, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch zu verfassen bzw. anzubringen sind, wie dies für den Ort Bleiburg/Pliberk auf Grund der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien und - in Berücksichtigung dieser verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtung - des § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz bzw. des § 1 Z 2 lita der Topographieverordnung-Kärnten zutrifft, folgt aus den genannten Bestimmungen der StVO - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.044/2006 sowie VfSlg. 18.318/2007 festgehalten hat - das gesetzliche Gebot, sowohl den deutschen als auch den slowenischen "Namen des Ortes" auf dem Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw. "Ortsende" anzugeben. Über die Ausgestaltung der zweisprachigen Bezeichnung bzw. Beschriftung auf den Hinweiszeichen enthalten weder der StV Wien, das Volksgruppengesetz oder die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen noch die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine ausdrückliche Anordnung.

2.3.3. Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien bestimmt, dass in

Bezirken mit u.a. slowenischer Bevölkerung "Bezeichnungen und

Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer ... Sprache

wie in Deutsch" verfasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu

ausgeführt, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur

"nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht einzelnen

Minderheitsangehörigen Erleichterung bringen, [sondern] vielmehr der

Allgemeinheit Kenntnis geben sollen, daß hier eine ins Auge

springende - verhältnismäßig größere - Zahl von

Minderheitsangehörigen lebt" (so schon VfSlg. 12.836/1991; zuletzt

auch VfSlg. 17.416/2004). Hinsichtlich der tatsächlichen

Ausgestaltung solcher Aufschriften und Bezeichnungen topographischer

Natur - insbesondere Ortstafeln - bedeutet dies, wie sich bereits aus

dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung ableiten lässt, dass die

slowenische und die deutsche Bezeichnung in gleicher Weise - also

gleichwertig nebeneinander - zu verwenden sind und es sich bei der

u. a. slowenischen Bezeichnung nicht um einen lediglich

"untergeordneten" Hinweis handeln kann. Die Auffassung der Kärntner

Landesregierung, dass die "Zielsetzung der

minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen, nämlich die Präsenz

(auch) von Angehörigen ... der slowenischsprachigen Bevölkerung ...

in bestimmten Gebietsteilen" durch die "kleinere... Beschriftung als

ausreichend" erfüllt anzusehen sei, trifft daher nicht zu. In Ortschaften, in denen sich aus § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz bzw. § 1 Z 2 lita der Topographieverordnung-Kärnten die Verpflichtung zur zweisprachigen Anbringung topographischer Aufschriften und Beschriftungen ergibt, hat die Angabe des "Namens des Ortes" auf Ortstafeln in gleichartiger Ausgestaltung zu erfolgen.

Die Ausführungen der Kärntner Landesregierung, dass durch die gegenständlichen - hinsichtlich der deutschen und der slowenischen Bezeichnung unterschiedlich ausgestalteten -Hinweiszeichen dem § 2 Abs 2 Volksgruppengesetz "entsprechend der zahlenmäßigen Repräsentanz

der [s]lowenischen Volksgruppe ... entsprochen" wurde, gehen ins

Leere, weil auf die in dieser Bestimmung näher genannten Kriterien (wie unter anderem die Größe der Volksgruppe) ausschließlich bei der Erlassung von Verordnungen iSd Abs 1 leg.cit. - dh etwa bei der Festlegung von Gebietsteilen mit zweisprachiger topographischer Bezeichnung selbst - Bedacht zu nehmen ist; diese Bestimmung eröffnet aber keine Ermächtigung für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Angabe des Ortsnamens in deutscher und slowenischer Sprache auf Ortstafeln.

2.3.4. Die Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen für deutsche und slowenische Ortsnamen entspricht nicht dem Gebot der gleichartigen Ausgestaltung der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende". Das Bedenken im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kundmachung des nunmehr - nach Aufhebung der verfassungswidrigen Wortfolgen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 18.044/2006 und die dazu ergangenen Vorjudikate) - an sich rechtmäßigen Verordnungstextes der in Prüfung gezogenen Bestimmungen infolge des Unterbleibens des Aufstellens rechtmäßig gestalteter Hinweiszeichen erweist sich somit als zutreffend; die in Prüfung gezogenen Bestimmungen waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

3. Gemäß Art 139 Abs 3 litc B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art 139 Abs 3 B-VG ist - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8213/1977 ausgeführt hat - von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft allerdings ausschließlich die - im Anlassfall präjudiziellen - im Spruch genannten Teilbestimmungen des § 1 Abschnitt B) Punkt 3. der zitierten Verordnung; da die unter II.2.1. wiedergegebene Verordnung u.a. weitere Regelungen über Hinweiszeichen beinhaltet, die durch anders gestaltete Verkehrszeichen als die Bestimmungen betreffend Bleiburg/Pliberk kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art 139 Abs 3 litc B-VG im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

4. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungsstellen gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
XAAAE-29990