VfGH vom 08.10.2003, V85/03
Sammlungsnummer
17015
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes betreffend Umwidmung einer Grundfläche in Bauland-Betriebsgebiet und Reduktion eines Grüngürtels mangels Darlegung einer wesentlichen Änderung der Grundlagen; keine ausreichende Bedachtnahme auf das Erfordernis nach möglichster Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Betriebsbaugebiet und Wohngebiet; keine zulässige Widmungskorrektur
Spruch
Die Verordnung der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom betreffend eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, genehmigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die bauwerbende Gesellschaft, welche Büromöbel herstellt, ersuchte mit Eingabe vom um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer neuen Lagerhalle auf dem als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Teil des Grundstücks Nr. 842/1, EZ 159, KG Kreilhof. Die Lagerhalle sollte in einer Entfernung von 3-6 m zu den im Osten angrenzenden als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Nachbargrundstücken errichtet werden. Einige Anrainer - ua. der Beschwerdeführer - erhoben mit Schreiben vom Einwendungen und behaupteten eine unzumutbare Lärmbelästigung. Weiters sei die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1999, die den zwischen "Betriebs"- und Wohngebiet festgelegten Grüngürtel auf eine Breite von 6 m bzw. 3 m reduziert habe, gesetzwidrig. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am erteilte der Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung. Der Beschwerdeführer und andere Anrainer erhoben dagegen Berufung. Im Rahmen des ergänzenden Berufungsverfahrens wurde das anlässlich der am durchgeführten (bau- und gewerbebehördlichen) Verhandlung erstellte lärmschutztechnische Gutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Aufgrund weiterer Stellungnahmen wurde am unter Beiziehung ua. des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Der lärmschutztechnische Amtssachverständige führte in seinem Befund und Gutachten aus, dass in der Lagerhalle Palettenware gelagert werden solle; Be- und Entladungen der Paletten seien nicht vorgesehen. Die Betriebslärmemissionen dieser Betriebsanlage würden einerseits unterhalb des Grundgeräuschpegels zur Tagzeit und andererseits soweit unterhalb der bereits bestehenden, genehmigten und damit als örtlich zumutbar anzusehenden Betriebslärmemissionen liegen, dass grundsätzlich keine Erhöhung der bereits genehmigten Immissionen zu erwarten sei. Der errechnete Beurteilungspegel und die angeführten Betriebslärmimmissionen würden unterhalb des im Bauland-Wohngebiet zulässigen Grenzwertes des äquivalenten Dauerschallpegels zur Tagzeit (55 dB) liegen. Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen führte aus, dass eine das örtliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Der Stadtsenat der Stadt Waidhofen/Ybbs gab der Berufung mit bekämpftem Bescheid vom keine Folge. Er erachtete die Emissionen, die von dem Bauwerk bzw. seiner Benutzung ausgehen, gemäß § 48 Abs 1 NÖ BauO 1996 als örtlich zumutbare Belästigung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde des Anrainers (Grundstück Nr. 847/2), in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1999 führt die Beschwerde ins Treffen, dass die teilweise Umwidmung eines im Jahr 1991 zum Schutz der Nachbarn festgelegten 20 m breiten Grüngürtels in Bauland-Betriebsgebiet und damit durchgeführte Reduktion des Grüngürtels auf 6 bzw. 3 m ohne Änderungsanlass iSd § 22 Abs 1 NÖ ROG 1976 vorgenommen worden und ausschließlich im Interesse der bauwerbenden Gesellschaft zur Betriebserweiterung begründet sei. Von einer "wesentlichen Änderung der Grundlagen" könne keine Rede sein. Die bestehende Blechhalle sei auf fünf Jahre befristet bewilligt gewesen; sie sei jedoch mittlerweile konsenslos geworden.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom betreffend eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, genehmigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , von Amts wegen zu prüfen.
3.1. Der Verfassungsgerichtshof führte im Prüfungsbeschluss zu dem sich aus den Akten ergebenden, den Flächenwidmungsplan betreffenden Sachverhalt aus:
"[...] Im Flächenwidmungsplan 1976 (Gemeinderatsbeschluss vom ) wurde eine mehrere Grundstücke - auch das Grundstück Nr. 847/2 - blockartig umfassende Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt. Im Norden und Nordwesten war das Gebiet durch den Ybbs Fluss begrenzt; im Osten, Süden und Südwesten grenzten - abgesehen von einer schmalen Verkehrsfläche im Süden - unmittelbar als
Bauland-Industriegebiet gewidmete Grundstücke (ua. das als Bauland-Industriegebiet gewidmete Grundstück Nr. 842/1) an.
[...] Zur 'Neuerstellung' des örtlichen Raumordnungsprogramms wurde ein erster Entwurf vom bis zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die Auflegung eines zweiten Entwurfs zur allgemeinen Einsicht erfolgte vom 22. Mai bis . In einem Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung vom wird festgehalten:
'Im Bereich Kreilhof-Gstadt wurden die rechtswirksamen Widmungen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Betriebsgebiet beibehalten und die notwendigen Abschirmungen, soweit sie noch realsierbar sind, in Form von Grünland-Grüngürtel zum Bauland-Wohngebiet (Siedlung Kreilhof) festgelegt.'
Der Gemeinderat der Stadt Waidhofen/Ybbs beschloss am die Neuerlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, genehmigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , rechtswirksam mit .
Auch in diesem einen Teil des örtlichen Raumordnungsprogramms bildenden Flächenwidmungsplan war eine mehrere Grundstücke - auch das Grundstück Nr. 847/2 - blockartig umfassende Widmung Bauland-Wohngebiet festgelegt, welche im Osten und Westen durch einen ca. 20 m breiten Grüngürtel und im Süden durch eine Verkehrsfläche einerseits vom als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Grundstück Nr. 842/1 im Süden und Südwesten und andererseits von nun als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Grundstücken im Osten abgeschirmt worden sein dürfte.
[...] Die bauwerbende Gesellschaft beantragte mit Ansuchen vom die baubehördliche Bewilligung betreffend die Erweiterung eines bestehenden Heizhauses in nördlicher Richtung, eines neuen Spänesilos sowie einer Sprinkleranlage mit Wasserreservoirs auf dem zur Gänze als Bauland-Industriegebiet gewidmeten Grundstück Nr. 842/1, KG Kreilhof. Aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom ergibt sich, dass das Bauansuchen um die Errichtung einer 'provisorischen' Blechhalle oberhalb der unterirdischen Sprinklerzentrale samt Wasserreservoirs erweitert wurde. Dem Protokoll ist weiters zu entnehmen, dass 'diese Decke [wird] jedoch technisch so vorbereitet [werde], daß ein weiterer Aufbau so er erforderlich ist, jederzeit vorgenommen werden kann'. Der Beschwerdeführer erklärte, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen keine Einwände bestünden. Der Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs erteilte mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Erweiterungen (Heizhaus, Sägespänesilo, Sprinkleranlage mit Wasserreservoirs I und II) und einer provisorischen Blechhalle (beschränkt auf 5 Jahre). Die offensichtlich von der bauwerbenden Gesellschaft als 'Provisorium' bezeichnete Blechhalle sollte der Lagerung nicht brennbarer Materialien, wie zB. von Metallen dienen. Der Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs erteilte mit Bescheid vom die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur baulichen Erweiterung des bestehenden Heizhauses, sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Spänesilos und zur Vergrößerung des Wasserreservoirs mit Sprinkleranlage auf dem Grundstück Nr. 842/1.
[...] Mit Eingabe vom ersuchte die bauwerbende Gesellschaft um Umwidmung des Grüngürtels im Bereich des Grundstücks Nr. 842/1 in Bauland-Industriegebiet.
'Die bestehenden Altbestände wie Durchfahrtsstraße, Sprinklerzentrale, etc. wurden vor der Rechtskräftigkeit () des Grüngürtels in Abstimmung mit Ihrem Amt [Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs] errichtet und genehmigt (Gewerberechtliche Verhandlung am ).
Leider wurde während der Auflage des Flächenwidmungsplanentwurfes vom 22. Mai bis unsererseits keine Stellungnahme abgegeben.
Wir ersuchen sie dringend um positive Erledigung unseres Antrages, da es sich hier um den Zulieferplatz für den Großteil unserer Materialien handelt und wir dafür natürlich eine rechtlich abgesicherte Flächenwidmung benötigen.
Weiters wurden bei der Planung des Sprinklerbeckens bereits Vorkehrungen für ein zweigeschoßiges Gebäude (Schulungszentrum) getroffen, welches bisher nicht realisiert wurde, jedoch aufgrund der positiven Entwicklung der Firma und der Tatsache, daß das Werk Zell stillgelegt und veräußert werden soll, dringend benötigt wird.'
[...] In einem von der Stadt Waidhofen/Ybbs in Auftrag gegebenen raumplanerischen Gutachten vom Juni 1998 wird zum Änderungsanlass der bekämpften Umwidmung ausgeführt:
'Entlang der Grenze zum Bauland-Wohngebiet wird zwischen dem nördlichen Ende des Wendeplatzes und dem Ybbsufer ein 6 m breiter Grüngürtel mit der näheren Bezeichnung 'Lärmschutzmaßnahmen' festgelegt. Die restlichen 14 m des bisherigen Grüngürtels werden dem Bauland-Industriegebiet zugeschlagen.
Laut Mitteilung der Fa. B. wurde vor Rechtskraft des Grüngürtels () Altbestände wie Durchfahrtsstraße, Sprinklerzentrale, provisorische Blechhalle (Bescheid ) baubehördlich und gewerberechtlich genehmigt. Während der Auflagefrist des örtlichen Raumordnungsprogrammes ( - ) wurde von der Fa. B. keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, sodaß die derzeit gültige Widmung 'Ggü' festgelegt wurde. Der im Grüngürtel befindliche Tennisplatz war bereits damals schon vorhanden und wurde als Teil des Grüngürtels betrachtet.
Die über der Sprinkleranlage errichtete Blechhalle wurde provisorisch genehmigt - der Konsens ist laut Auskunft der Baubehörde im März 1995 abgelaufen.
Hätte der Planverfasser des Flächenwidmungsplanes von dem bereits genehmigten Bauvorhaben Kenntnis gehabt, so wäre eine andere Lösung gefunden worden.
Aus diesen Gründen und um eine technisch sinnvolle Lösung des Problems zwischen Betrieb und Wohnhaus zu finden, wird der Flächenwidmungsplan wie folgt geändert: Entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück 842/1 und 851/7 wird ein 6 m breiter Grüngürtel mit der Bezeichnung 'Lärmschutzmaßnahmen' festgelegt.
Im Falle eines Neubaues auf dem Betriebsgelände ist die technisch wirksamste Lösung zu finden: Dies kann eine Schwerlastmauer eines Gebäudes, ein kleiner Wall mit aufgesetzter Lärmschutzwand oder eine eigene Lärmschutzwand sein.
Dies stellt gegenüber der derzeitigen Situation eine wesentliche Verbesserung dar, weil 1991 noch nicht die Möglichkeit bestand, für Grüngürtel nähere Bestimmungen über deren Funktion zu erlassen. Seit der Novelle 1996 zum NÖ-Raumordnungsgesetz ist dies jedoch möglich.
Eine geschlossene Halle im Abstand von 6 m von der Grundgrenze mit dazwischenliegender Baum- und Strauchpflanzung wäre eine Lösung, die auch den Absichten der Fa. B. entgegenkommt, über dem Sprinklerbecken ein zweigeschoßiges Schulungszentrum zu errichten, als Ersatz für das stillzulegende Werk Zell.
Als Änderungsanlässe können somit folgende angesehen werden:
1. Korrektur der Widmung infolge der Widersprüche, die sich aufgrund der zeitlichen Distanz von Auflage des Flächenwidmungsplanes, Beschlußfassung und Rechtskraft ergeben haben.
2. Novelle 1996 des NÖ-Raumordnungsgesetzes, aufgrund deren es nun möglich geworden ist, für Grüngürtel nähere Funktionsbezeichnungen festzulegen, die auch tatsächlich der Planungsabsicht (Schutz des Wohngebietes vor Beeinträchtigungen) entsprechen.
3. Absicht der Fa. B. auf Schließung des Zeller Werkes und Verlegung des Schulungszentrums nach Kreilhof.
Damit ergeben sich für das Ortszentrum Zell große Entwicklungsmöglichkeiten auf den nicht mehr genutzten Grundstücken im Altortkern von Zell.
In einer gesamtstädtischen Betrachtungsweise ergibt sich damit zweifellos eine wesentliche Verbesserung, weil Grundstücke, die nicht ihrer Standortgunst entsprechend genutzt werden, höherwertigen Nutzungen zugeführt werden können.'
[...] Der erste Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurde vom bis zur allgemeinen Einsicht beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs aufgelegt. Der Entwurf sah die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 842/1 von Grünland-Grüngürtel (ursprünglich in einer Breite von 20 m) in Grünland-Grüngürtel-Lärmschutzmaßnahmen (in einer Breite von 6 m) und Bauland-Industriegebiet vor. Die bauwerbende Gesellschaft erstattete innerhalb der Auflagefrist mit Schreiben vom eine Stellungnahme, in der sie um die Festlegung eines Grüngürtels lediglich in einer Breite von 3 m ersuchte. 'Im Bereich 32,5 m von der Haupt-Werkshalle in Richtung Ybbs' solle der Grüngürtel vollständig entfallen, da sich in diesem Bereich die Hauptanlieferstraße (Schwarzwiesenstraße) und die Sprinklerzentrale als Baualtbestand befänden. Auf dieser Sprinklerzentrale befinde sich die Blechlagerhalle.
[...] Die bauwerbende Gesellschaft legte ein schallschutztechnisches Gutachten betreffend die Breite eines Schutzstreifens zwischen Betriebsareal und Wohngebiet vom vor, aus dem sich Folgendes ergibt:
'Maßgeblicher Sachverhalt
Lt. der Kundmachung des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom , Zahl: PW/3-T/Fl-1/889-1998 soll die Widmung auf der Parz. 842/1 (Teilfläche) KG Kreilhof, von 'Grünland-Grüngürtel' auf 'Grünland-Grüngürtel-Lärmschutzmaßnahmen' und 'Bauland-Industriegebiet' umgewidmet werden.
Der Grüngürtel soll in einer Breite von 6 m entlang dem östlich benachbarten Wohngebiet bestehen bleiben und entsprechend der Festlegung 'Lärmschutzmaßnahmen' zum Schutz der Nachbarn vor Lärm dienen. Im Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Dr. techn. H. S. vom wurden als Beispiele für Lärmschutzmaßnahmen die Schwerlastmauer eines Gebäudes, ein Wall mit aufgesetzter Lärmschutzwand oder eine Lärmschutzwand angeführt, wobei im Falle einer Neubebauung der zur Widmung anstehenden neuen Industriefläche die technisch wirksamste Lösung zu finden ist. Sinngemäß könnte der 6 m Streifen auch für Baum- und Strauchpflanzen verwendet werden.
Entgegen der Widmungsabsicht wünscht die Fa. B., daß der Streifen 'Grünland-Grüngürtel-Lärmschutzmaßnahmen' statt 6 m in einer Breite von 3 m zu Gunsten von 'Bauland-Industriegebiet' gewidmet wird.
Zur Veranschaulichung darf noch auf die beiliegende Plankopie hingewiesen werden.
Seitens der Fa. B. bestehen derzeit noch keine konkreten Projekte zur Nutzung der neuen Betriebsfläche.
Zur Beantwortung der Frage, ob aus schalltechnischer Sicht ein 3 m breiter statt eines 6 m breiten Schutzstreifens zum Schutz der Nachbarn ausreicht, muß sich die schalltechnische Begutachtung am bestehenden Betrieb orientieren.
Zum bestehenden Betrieb ist folgendes festzuhalten:
Bei der Fa. B. handelt es sich um einen Büromöbelhersteller in industriellem Umfang mit allen aus lärmtechnischer Sicht betriebstypischen Merkmalen eines Tischlereibetriebs. Typischer Lärm kann zusammenfassend als Maschinen- und Absauganlagengeräusche sowie Betriebs- und Lieferverkehr bezeichnet werden.
[...] Gutachten
Auf Grund des möglichen betriebstypischen Schallemissionspotentials ist wegen der bestehenden Nähe zu Wohngebieten die industrielle Nutzung der neuen Betriebsfläche nur unter der Voraussetzung einer gewissenhaften schalltechnischen Planung möglich.
Sehr wahrscheinlich wird der vorgesehene Grünstreifen allein keinen ausreichenden Schallschutz für das angrenzende Wohngebiet bieten. Wie bereits von behördlicher Seite bemerkt, werden in Abhängigkeit der tatsächlichen Nutzung der neuen Betriebsfläche voraussichtlich technische und planerische Lärmschutzmaßnahmen nötig sein. Die unterschiedlich hohe Entfernungsabnahme bei der Schallausbreitung über den Schutzstreifen mit 6 m oder 3 m Breite wird keinen wesentlichen Einfluß auf die auszuwählenden, grundlegend nötigen Schallschutzmaßnahmen haben.
Im Fall der Notwendigkeit einer Lärmschutzwand ist davon auszugehen, daß die Wand möglichst nahe der Quelle - also am Rand des Grünstreifens zur Betriebsfläche - errichtet werden muß. Da nur möglichst nahe der Quelle eine optimale Wirkung einer Schallschutzwand gegeben ist, ist aus schalltechnischer Sicht eine Wallschüttung, auch mit aufgesetzter Lärmschutzwand, wegen des zwangsläufig größeren Abstandes zur Lärmquelle, mit Vorbehalt zu betrachten. Auf die nötige Grundfläche zur Wallschüttung muß daher aus schalltechnischer Sicht keine Rücksicht genommen werden.
Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, daß auch bei einer Breite des 'Grüngürtels' von 3 m und einer Nutzung der neuen Betriebsfläche entsprechend dem bestehenden Betriebstypes ein ausreichender Lärmschutz der Nachbarn erreicht werden kann. Der Aufwand für Lärmschutzmaßnahmen wird grundsätzlich von der Nutzung abhängen. Jedenfalls werden Fragen zum Lärmschutz im Sinne der Effizienz der Maßnahmen möglichst frühzeitig in der Nutzungsplanung der neuen Betriebsflächen behandelt werden.'
[...] Die Niederösterreichische Landesregierung, Gruppe Raumordnung - Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik erstattete eine Stellungnahme (Okt. 1998), in der sie zur Bestimmung des § 14 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 1976, wonach Betriebs- und Wohngebiete mindestens baublockweise und zwar durch Verkehrs- und/oder Grüngürtel zu trennen seien, ausführt:
'[...]
Es muß davon ausgegangen werden, daß bei einem Grüngürtel unter 6 m Breite nicht von einer baublockweisen Trennung gesprochen werden kann.
Die einzige Möglichkeit zur Sicherstellung der Lärmschutzmaßnahmen (oder Errichtung einer Lärmschutzwand) im Rahmen des NÖ ROG 1976 besteht in der Formulierung von Freigabebedingungen von Aufschließungszonen.
Nicht möglich erscheint allerdings die Neuwidmung von Bauland-Industriegebiet auch im Sinne einer Arrondierung in einem derartigen Nahbereich zu Bauland-Wohngebiet. Es wird daher vorgeschlagen, für den Restbereich des ehemaligen Grüngürtels die Widmung Bauland-Betriebsgebiet vorzusehen, da hiermit nicht nur eine Abschichtung der theoretisch möglichen Emissionsproblematik möglich ist, sondern auch bis zu einer baublockweisen Trennung zu Bauland-Wohngebiet gegangen werden kann. Darüber hinaus befindet sich die Bauland-Betriebsgebietswidmung auch im Einklang mit derzeit bekannten Nutzungsabsichten des Betriebes (Schulungszentrum).
Weiters ist allerdings das Bauland-Betriebsgebiet als Aufschließungszone vorzusehen, wobei die Freigabebedingungen lauten könnten: 'Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen, einer Lärmschutzwand etc.'.
Mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise könnte nicht nur eine systematische Sanierung erreicht werden, sondern gleichzeitig eine zweckmäßige betriebliche Nutzung (bei einem Zuwachs von ca. 1.500 m² Betriebsbauland) bewirkt werden.
Bei Beachtung dieser Empfehlungen kann davon ausgegangen werden, daß aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Tatsachen festgestellt werden können, die im Widerspruch zu verbindlichen Planungsrichtlinien des NÖ ROG 1976 stehen.'
[...] Der Gemeinderat der Stadt Waidhofen/Ybbs beschloss am die Widmungsänderung, wobei die Grünland-Grüngürtelwidmung mit je 3 m auf den Grundstücken Nr. 842/1, 851/7 und 847/2 festgelegt wurde. Der Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs kam nach Beschlussfassung des Gemeinderates zur Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen der Auflage des Entwurfs und dem Beschluss vom dadurch entstanden sei, dass im aufgelegten Entwurf die Grünland-Grüngürtelwidmung mit 6 m zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 842/1 festgelegt gewesen sei. Mangels Verständigung der nach Beschlussfassung vom unmittelbaren Anrainer (Eigentümer der Grundstücke Nr. 851/8, 847/2 und 848/2) der von der Widmungsänderung nunmehr betroffenen Grundstücke sei ein Verfahrensmangel entstanden.
[...] In der Folge wurde ein zweiter Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom 9. April bis zur allgemeinen Einsicht beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs aufgelegt. Der Entwurf sah vor, Teilflächen der Parzellen Nr. 842/1, 847/2, 851/7 von Grünland-Grüngürtel und Bauland-Wohngebiet in Grünland-Grüngürtel-Lärmschutzmaßnahmen und Bauland-Betriebsgebiet-Aufschließungszone 2 mit folgender Freigabebedingung: 'Vorlage eines genehmigungsfähigen Projektes betreffend Lärmschutzmaßnahmen', umzuwidmen.
Anrainer - ebenso der nunmehrige Beschwerdeführer - erhoben mit Schreiben vom und vom Einwendungen, da auch 3 m ihrer Grundstücke in Grünland umgewidmet werden sollten.
[...] Der Gemeinderat der Stadt Waidhofen/Ybbs beschloss am unter Berücksichtigung der während der Auflage erhobenen Einwendungen die Umwidmung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 842/1 von Grünland-Grüngürtel und Bauland-Industriegebiet in Grünland-Grüngürtel (in einer Breite von 6 m und vom Baubestand bis zur Grundgrenze) und Bauland-Betriebsgebiet mit gleichzeitiger Behebung des Gemeinderatsbeschlusses in gleicher Angelegenheit vom .
Die Niederösterreichische Landesregierung genehmigte die Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit Bescheid vom , wobei die Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG aufgrund der antragsgemäßen Entscheidung und mangels Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des NÖ ROG 1976 entfiel. Die Kundmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel vom bis ."
3.2. Der Verfassungsgerichtshof führte zu der zum Zeitpunkt der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Geltung stehenden Rechtslage Folgendes aus:
"Nach § 13 Abs 1 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-10, (idF NÖ ROG 1976) hat jede Gemeinde, ausgehend von den Leitzielen (§1 NÖ ROG 1976) und den Ergebnissen der (in § 2 NÖ ROG 1976 geregelten) Grundlagenforschung, durch Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen, das insbesondere einen Flächenwidmungsplan zu enthalten hat (§13 Abs 3 NÖ ROG 1976). Im Flächenwidmungsplan sind die Widmungsarten Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen (§15 Abs 1 NÖ ROG 1976). Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in die in § 16 Abs 1 NÖ ROG 1976 näher umschriebenen Nutzungsarten zu gliedern. Zu diesen Nutzungsarten gehören unter anderem:
'1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;
2. Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;
3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen.
Betriebsgebiete dürfen hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z.B. Emissionsverhalten, Verkehrsverhalten, etc.);
4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Nutzungsarten des Baulandes zulässig sind;'
Gemäß § 19 Abs 1 NÖ ROG 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Flächen zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung können gemäß § 19 Abs 2 Z 2 als 'Grünland-Grüngürtel' festgelegt werden. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen (idF der Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-10).
Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist gemäß § 14 Abs 2 NÖ ROG 1976 unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen ua. auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen: Bei der Festlegung von anderen Widmungs- und Nutzungsarten ist sicherzustellen, dass Wohnbauland nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt wird (Z11). Weiters ist bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen (Z12).
Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 darf ein örtliches Raumordnungsprogramm, abgesehen von den übrigen in § 22 Abs 1 NÖ ROG 1976 angeführten, hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen, nur wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen geändert werden. Für das bei der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes einzuhaltende Verfahren gelten gemäß § 22 Abs 3 NÖ ROG 1976 die - das Verfahren bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelnden - Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß."
3.3. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist und die belangte Behörde die in Rede stehende Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat. Ferner ging er vorläufig davon aus, dass er zur Beurteilung des vorliegenden Falles die Verordnung der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom betreffend die Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, genehmigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , zur Beurteilung des vorliegenden Falles anzuwenden hätte.
3.4. Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof jedoch Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom :
"[...] Mit der hier in Rede stehenden Änderung (des örtlichen Raumordnungsprogrammes und damit zugleich) des Flächenwidmungsplanes wurde eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 842/1 von Grünland-Grüngürtel und Bauland-Industriegebiet in Grünland-Grüngürtel (in einer Breite von 6 m und vom Baubestand bis zur Grundgrenze [3 m]) und Bauland-Betriebsgebiet umgewidmet. Diese Teilfläche grenzt im Osten unmittelbar an mehrere als Bauland-Wohngebiet gewidmete Grundstücke - ua. jenes des Beschwerdeführers - an.
[...] In den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen scheinen Aussagen darüber zu fehlen, dass eine wesentliche Änderung der Grundlagen im Sinne des § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 eingetreten wäre, die die Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bzw. des Flächenwidmungsplanes gestattet hätte. Der Hauptgrund für die Widmungsänderung scheint die Absicht der Betriebserweiterung gewesen zu sein. Sollten im Verordnungsprüfungsverfahren keine weiteren Änderungsgründe hervorkommen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum NÖ ROG 1976 VfSlg. 13.835/1994, 14.454/1996, 14.537/1996) hinzuweisen, gemäß der 'von einer wesentlichen Änderung der Grundlagen nicht schon dann gesprochen werden [kann], wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Zielsetzungen allgemeiner Art anzustreben.'
[...] Die Stadt Waidhofen bzw. das ortsplanerische Gutachten begründeten den Anlass für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes einerseits mit einer Korrektur der bestehenden Widmung, andererseits mit der Möglichkeit (seit der Novelle 1996 zum NÖ ROG 1976), eine nähere Funktionsbezeichnung des Grüngürtels festzulegen und schließlich mit der Schließung des Werkes Zell durch die Verlegung des Schulungszentrums nach Kreilhof, wodurch die frei werdenden Grundstücke einer höherwertigen Nutzung zugeführt werden könnten.
[...] Dem ist vorläufig Folgendes entgegen zu halten:
Die Bewilligung zur Errichtung der 'provisorischen' Blechhalle wurde auf fünf Jahre befristet erteilt; eine Anpassung der Widmung an eine zwar schon im Jahr 1990 - somit vor Beschlussfassung über die Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes - rechtskräftig, jedoch unter Fristsetzung bewilligte Blechhalle dürfte deshalb nicht als zulässige 'Widmungskorrektur' angesehen werden können (vgl. ), da durch die Änderung der Widmung eine - wie unter Punkt 3.3. noch näher ausgeführt wird - im Hinblick auf § 14 Abs 2 Z 11 und 12 NÖ ROG 1976 rechtswidrige Widmungssituation entstanden sein dürfte.
Was andere rechtskräftige - ohne Befristung erteilte - Bewilligungen auf der umgewidmeten Teilfläche betrifft, so dürften Instandsetzungsarbeiten als bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben weiterhin zulässig sein. Auch ist die bereits vorliegende Bebauung bei der Bestandsaufnahme zwar zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 13.911/1994), jedoch ist es der Gemeinde nicht verwehrt, neuen Planungsvorstellungen, die mit dem Bestand nicht im Einklang stehen, zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. VfSlg. 9975/1984, 11.850/1988). Aus einem im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes 1990 eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung vom scheint sich einerseits zu ergeben, dass der Verordnungsgeber im Bereich Kreilhof-Gstadt zwar die rechtswirksamen Widmungen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Betriebsgebiet beibehalten wollte, andererseits aber auch, dass er 'die notwendigen Abschirmungen, soweit sie noch realisierbar sind, in Form von Grünland-Grüngürtel zum Bauland-Wohngebiet (Siedlung Kreilhof)' festlegen wollte.
Auch dürfte - entgegen der als Begründung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogenen Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 letzter Satz NÖ ROG 1976, idF der Novelle LGBl. 8000-10 - gerade die Festlegung einer näheren Funktionsbezeichnung des Grüngürtels nicht getroffen worden sein. Schließlich hätte die Entscheidung zu Gunsten der höherwertigen Nutzung der durch die Verlegung frei werdenden Grundstücke in Zell möglicherweise bereits anlässlich der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes 1991 getroffen werden können.
Die Absicht der Erweiterung des Betriebes durch Errichtung einer Lagerhalle und Verlegung eines Schulungszentrums dürfte jedenfalls für sich allein nicht den Änderungstatbestand des § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 erfüllen. Es wird im Verordnungsprüfungsverfahren zu untersuchen sein, ob Umstände vorliegen, die mit jenen des dem Erkenntnis VfSlg. 13.835/1994 zugrunde liegenden Falls vergleichbar sind.
[...] Die Stadt Waidhofen dürfte durch die Reduktion des Grüngürtels auf 6 m bzw. 3 m im Zusammenhang mit den weiteren Festlegungen nicht hinreichend auf die Planungsrichtlinien des § 14 Abs 2 Z 11 und 12 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen haben:
Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass bereits seit dem ersten Flächenwidmungsplan konfligierende Wohn- und Industriegebietswidmungen im gegenständlichen Bereich bestanden und dass die Flächenwidmungsplanänderung eine teilweise Verbesserung bzw. 'Korrektur' der Widmungssituation durch die Umwidmung einer Teilfläche von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Betriebsgebiet mit sich gebracht haben dürfte.
Zum Erfordernis nach möglichster Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien - wie Betriebsbaugebiet und Wohngebiet - (vgl. dazu auch VfSlg. 16.043/2000) unter Berücksichtigung des gegebenen Bestandes führte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12.231/1989 zum OÖ ROG 1972 aus:
'Es trifft zwar einerseits zu, daß bei Bedachtnahme auf die bestehenden Nutzungen dem in § 16 Abs 2 letzter Satz des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (OÖ ROG) statuierten Gebot, die verschiedenen Baulandwidmungen so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung möglichst vermieden wird, in vielen Fällen nicht voll Rechnung getragen werden kann. Auch wird diesem Erfordernis etwa bei einem unmittelbaren Aufeinanderstoßen von gemischtem Baugebiet und Betriebsbaugebiet oder von gemischtem Baugebiet und Wohngebiet allenfalls etwas weniger Gewicht zukommen wie bei einem Zusammentreffen von (reinem) Wohngebiet und Betriebsbaugebiet. Andererseits ist die Bedachtnahme auf die tatsächlichen Gegebenheiten nur ein - wenngleich wichtiges - Kriterium, welches der Verordnungsgeber im Rahmen seines Planungsermessens bei Beachtung der Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen hat. Es wird sicherlich auch Fälle geben, in denen dem Plansetzer nur die Möglichkeit bleibt, den bestehenden Zustand festzuschreiben, selbst wenn dadurch den übrigen Raumordnungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen werden kann.
Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor:
[...]'
Der Verfassungsgerichtshof ist - wie auch die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom Oktober 1998 - vorläufig der Ansicht, dass bei der Festlegung eines Grüngürtels von 6 m bzw. 3 m Breite auf die Planungsrichtlinie des § 14 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 1976, die bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten mindestens eine baublockweise Trennung vorsieht, nicht hinreichend Bedacht genommen worden sein dürfte. Unter den gegebenen Umständen dürfte die Gemeinde zur Erfüllung der Planungsrichtlinien - wie es die NÖ Landesregierung zunächst auch empfohlen hat und die Gemeinde während der Auflage auch im zweiten Entwurf der Änderung des Raumordnungsprogrammes vorgesehen hat - zu weiteren Maßnahmen - so weit sie angesichts des Bestandes noch möglich sind -, wie z.B. der Festlegung einer Aufschließungszone gemäß § 16 Abs 4 NÖ ROG 1976, verpflichtet gewesen sein.
Bei der Beurteilung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Widmung kommt es nicht auf das konkrete Bauverfahren und die darin auferlegten Lärmschutzmaßnahmen an, weil ein Grundstück, das als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet ist, in Zukunft auch mit emissionsträchtigeren, der Widmung entsprechenden Betriebsgebäuden bebaut werden dürfte."
4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
Sie führt aus, dass eine neue Rechtslage eine wesentliche Änderung der Grundlagen gemäß § 22 Abs 1 Z 2 des NÖ ROG 1976 darstellen könne (vgl. z.B. VfSlg. 13.779/1994). Durch die 6. Novelle des NÖ ROG 1976 sei nach Erlassung des Flächenwidmungsplanes 1991 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, welche die Notwendigkeit einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bewirken könne. Durch diese Novelle sei eine Definition der Nutzungsart "Grüngürtel" eingeführt worden. Die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels seien im Flächenwidmungsplan festzulegen. Für die Gemeinde habe sich die Möglichkeit eröffnet, die Funktion eines bestehenden Grüngürtels zu überprüfen und durch die Festlegung einer exakten Breite dieses Grünlandbereiches eine wesentlich genauere und verbesserte Abgrenzung der Widmungsarten zu erreichen.
Die Erreichung noch näher auszuführender allgemeiner - und nicht punktueller - raumplanerischer Zielsetzungen sei erst durch die im Jahr 1998 bekannt gewordenen betrieblichen Planungen der bauwerbenden Gesellschaft möglich geworden. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes diene somit einerseits dazu, die Beeinträchtigungen zwischen "einer Widmungsart mit uneingeschränktem Emissionsrahmen und einer Widmungsart mit Schutzbedarf" durch "die Einlagerung eines Gebietes mit der Widmung Bauland-Betriebsgebiet" zu vermindern und andererseits dem Ziel der räumlichen Konzentration von Betriebs- und Industriegebieten innerhalb des Gemeindegebiets. Darüber hinaus könnten nun andere - ehemals betrieblich genutzte - Grundstücke entsprechend ihrer "Standortgunst" nun "höherwertigen Nutzungen" für stadtnahe Wohnungen zugeführt werden.
Auch entspreche die vorgenommene raumplanerische Maßnahme dem Ziel des § 2 Abs 2 Z 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom der Erhaltung und Stärkung der Funktion als regionales Wirtschaftszentrum. Der Status eines Wirtschaftszentrums könne aber nur dann erhalten werden, wenn auf die geänderten Nutzungsbedürfnisse der Unternehmen reagiert und damit letztlich die Abwanderung von Betrieben verhindert werde. Die sich rasch wandelnden Standortansprüche seien für die Planungsbehörde langfristig nicht vorhersehbar. Dürfte eine Gemeinde, die als Planungsziel die Erhaltung des Wirtschaftsstandortes verfolge, nicht auf branchen- und unternehmensbezogene Trends, wie etwa jenen der Tertiärisierung, reagieren, würde dies in vielen Fällen letztlich auf ein Verbesserungsverbot hinauslaufen.
Schließlich könnten aber gegenseitige Beeinträchtigungen verschiedener Baulandwidmungen in vielen Fällen nicht gänzlich verhindert werden. So habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl. VfSlg. 10.377/1985, 10.703/1985, 13.070/1992, 13.779/1994) ausgesprochen, dass der raumordnungsrechtliche Grundsatz einer möglichsten Vermeidung wechselseitiger Beeinträchtigung verschiedener Flächenwidmungen im Lichte der konkreten örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten - wie etwa der bereits vorhandenen Bebauung - sowie der Art der jeweils aneinander grenzenden Flächenwidmungen und der mit diesen von Rechts wegen verbundenen zulässigen Emissionen beschränkt sei. Bei der Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes sei davon auszugehen, dass schon infolge der zwangsläufig aneinander grenzenden unterschiedlichen Flächenwidmungen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ein gewisses Maß wechselseitiger Beeinträchtigungen durch die verschiedenen Nutzungen niemals zu vermeiden sein werde. Die Niederösterreichische Landesregierung vertrete daher die Ansicht, dass hier ein Fall vorliege, in dem dem Verordnungsgeber nur die Möglichkeit geblieben sei, aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht sämtlichen Raumordnungsgrundsätzen Rechnung tragen zu können (vgl. VfSlg. 12.231/1989). Es sei der Verordnungserlassung ein dem § 22 Abs 1 Z 2 des NÖ ROG 1976 entsprechender Änderungsanlass zugrunde gelegen.
5. Die Stadt Waidhofen/Ybbs erstattete eine Äußerung.
Sie führt ua. aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den mit Bescheid vom baubehördlich genehmigten Erweiterungen der Betriebsanlage "u.a. Heizhaus, Sprinklerzentrale mit Wasserreservoirs I und II etc" zugestimmt habe. Anlässlich der Verhandlung vom sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers darauf hingewiesen worden, dass die Fundamente der Sprinklerzentrale, Wasserreservoirs I und II derart gestaltet würden, dass der spätere Aufbau eines Gebäudes möglich sei. Dieser Hinweis sei aufgrund des Vertrauens in die damals festgelegte Widmung "Bauland-Industriegebiet" erfolgt.
Es handle sich bei der Umwidmung um eine "zulässige Widmungskorrektur", da auf den tatsächlichen Bestand bzw. die bereits bau- und gewerbebehördlich genehmigten Vorhaben der mitbeteiligten Partei 1991 irrtümlicherweise keine Rücksicht genommen worden sei. Erst nach Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1990 sei bekannt geworden, dass die mitbeteiligte Partei den Bau eines Schulungszentrums plane. Aufgrund dieser neuen Tatsachen hätte sich die Möglichkeit einer effizienten Abschirmung zwischen Wohngebiet und Industriegebiet durch die Umwidmung von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Betriebsgebiet bei gleichzeitiger Verschmälerung des Grüngürtels ergeben.
Zum Zeitpunkt der Festlegung des 20 m breiten Grüngürtels im Jahre 1990 sei noch die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, rechtswirksam gewesen. Für Industriegebiete seien in dieser Verordnung keinerlei Höchstwerte festgelegt gewesen, sodass davon ausgegangen worden sei, dass eine Breite von 20 m als Abschirmungsfläche gegenüber dem Wohngebiet mindestens erforderlich wäre. Mit sei die novellierte Lärmschutzverordnung in Kraft getreten. Dabei seien die Lärmhöchstwerte für Wohngebiet mit 55 dB(A) bei Tag und 45 dB(A) bei Nacht festgelegt worden - somit um 5 dB(A) höher als in der Fassung LGBl. 8000/4-0. Für Betriebsgebiete gelten dieselben Emissionswerte wie bereits 1978, nämlich 65 dB(A) bei Tag und 55 dB(A) bei Nacht. Außerdem seien im Zuge dieser Novelle erstmals Emissionswerte für Bauland-Industriegebiet festgelegt worden und zwar mit 70 dB(A) bei Tag und 60 dB(A) bei Nacht. Mit der Umwidmung von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Betriebsgebiet seien die Lärmgrenzwerte zwischen den nunmehr benachbarten Widmungsarten Betriebsgebiet und Wohngebiet um 5 dB(A) verringert worden.
Das geplante Schulungszentrum der mitbeteiligten Partei verursache erfahrungsgemäß kaum mehr Emissionen als Wohngebiete und entfalte überdies eine Riegelwirkung zwischen dem bestehenden Industriegebiet und dem angrenzenden Wohngebiet. Das Planungsziel der Abschirmung, das im Jahre 1990 zur Festlegung des Grüngürtels geführt habe, sei daher weiterhin - wenn nicht sogar besser - erreicht worden. Das Konfliktpotential der Widmungsarten sei durch die Abzonung eines Bauland-Industriegebietes auf Bauland-Betriebsgebiet in einer Breite von ca. 100 m verringert worden. Diese Festlegung stelle auch für die mitbeteiligte Partei eine Einschränkung dar. Überdies sei durch den Grüngürtel nach Ansicht der Behörde eine baublockweise Trennung gegeben.
Die Entscheidung für eine höherwertige Nutzung der durch die Verlegung des Betriebes frei werdenden Grundstücke in Zell hätte anlässlich der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes 1991 noch nicht getroffen werden können, da diese Absichten der mitbeteiligten Partei damals noch nicht bekannt gewesen seien. Wohl habe sich der Großteil der Produktion bereits in Kreilhof befunden, die Verwaltung und Teile der Produktion seien jedoch noch im Stammwerk im Ortskern Zell situiert gewesen. Erst im Jahre 1998 sei die Verlegung des gesamten Werkes nach Kreilhof virulent geworden. Die Stadt Waidhofen/Ybbs habe daher bereits im Jahre 1998 ein städtebauliches Entwicklungskonzept für den Ortsteil Zell in Auftrag gegeben. Auch seien bereits Grundlagen für die Auslobung eines Architektenwettbewerbes für die Nachnutzung dieses Areals vorbereitet worden. Diese Projekte hätten jedoch aus verschiedenen Gründen noch nicht abgeschlossen werden können (Verkehrsprobleme, Denkmalschutz, etc.). Der zentrale Bereich des Ortsteiles Zell bedeute für Waidhofen/Ybbs eine wichtige innerstädtische Entwicklungsreserve für Stadtkernfunktionen, deren adäquate Nutzung und damit städtebauliche Aufwertung einen wichtigen Schritt zur Erreichung der bereits im Jahre 1990 beschlossenen Raumordnungsziele bedeute. Derartige Entwicklungsreserven könnten aber nur dann geschaffen werden, wenn Flächennutzungen, die der Standortqualität nicht mehr entsprechen würden, ausgesiedelt werden könnten. Dazu zähle zweifellos auch das Areal der mitbeteiligten Partei. Bereits in der Vergangenheit hätten einige derartige Aussiedlungen durchgeführt werden können.
Die Änderung entspreche den Zielen einer "aktiven Stadtbildpflege und Stadtbildgestaltung" (§2 Abs 1 Z 2), der "Erhaltung und Stärkung der Funktion als regionales Wirtschafts- und Kulturzentrum" (§2 Abs 2 Z 1), der Ansiedlung von "Betrieben des spezialisierten Bedarfes im Stadtkern" (§3 Abs 1 Z 11) des Örtlichen Raumordnungsprogrammes 1991 und dem NÖ ROG 1976 (§1 Abs 2 Z 3 litc).
Der Verfassungsgerichtshof habe (vgl. VfSlg. 13.070/1992, 13.306/1992) die unbestrittene raumordnungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen als zu berücksichtigende Planüberlegung anerkannt, sofern andere Grundstücke für eine gewerbliche Nutzung nicht verfügbar seien und die Nutzung des Nachbargrundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Wie sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom ergebe, sei die Errichtung der Lagerhalle aus betriebslogistischen Gründen erforderlich gewesen, da durch die mitbeteiligte Partei drei Außenlager in einer Entfernung von ca. 15 km vom Hauptwerk Kreilhof angemietet worden seien. Auf den zwischen dem Betriebsgelände und der Landesstraße B31 liegenden Grundstücken seien durch die mitbeteiligte Partei Betriebsanlagenteile zur Lärmreduzierung errichtet worden.
Das Gebot der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen sei insofern zu relativieren, wenn es um eine raumordnungspolitisch gewünschte Sicherung von Betriebsflächen gehe (VfSlg. 13.070/1992, 13.306/1992, u.a.m.). Bezug nehmend auf die baublockweise Trennung von Betriebs- und Wohngebieten vertritt die Stadt die Ansicht, dass aufgrund des faktischen Baubestandes ein Grüngürtel "Grundgrenze bis Baubestand" als ausreichend angesehen werden könne.
6. Die bauwerbende Gesellschaft als mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bestreitet.
Die Beschwerdelegitimation sei nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren zu Unrecht die Parteistellung zuerkannt worden sei. Dabei begründe aber allein die Tatsache, dass die Behörde durch die meritorische Erledigung einer Berufung die Berechtigung des Berufenden zur Berufung anerkannt habe, nicht die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof (zB VfSlg. 5947/1969). Der Beschwerdeführer sei nun zwar unstrittig Nachbar im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996. Nach der Verhandlungsschrift vom sei "'am heutigen Tage' (somit am Tag der Bauverhandlung) bei der Behörde 'eine schriftliche Einwendung' des schon damals rechtsfreundlich vertretenen, nunmehrigen Beschwerdeführers" eingelangt. Gemäß § 42 AVG müssten Einwendungen entweder bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden. Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom ergebe, seien die schriftlichen Einwendungen vor Beginn, aber nicht am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingelangt. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe - anders als die anderen Anrainer - offensichtlich diese Einwendungen nicht während der Verhandlung aufrecht gehalten. Schon aus diesem Grund habe er seine Parteistellung verloren.
Aber selbst dann, wenn man die schriftlichen "Einwendungen" des nunmehrigen Beschwerdeführers - unzutreffender Weise - als rechtzeitig ansehen wollte, sei für den Erhalt seiner Parteistellung nichts gewonnen. Denn nach der ausdrücklichen Erklärung habe der Beschwerdeführer - wie auch die sonstigen Anrainer - "gegen die beantragte Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle gemäß § 42 Abs 1 AVG nachstehende Einwendungen" erhoben. Diese ausdrückliche Erklärung könne nicht als eine bloß irrtümliche Fehlbezeichnung qualifiziert werden, da am selben Tag und zur selben Zeit auch die gewerbebehördliche Verhandlung zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung stattgefunden habe. Die Anrainer wollten die "Einwendungen" somit im gewerbebehördlichen Verfahren erheben.
Die "Einwendung" des Beschwerdeführers genüge auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 42 AVG. Der Verwaltungsgerichtshof fordere nämlich eine "Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte" (vgl. Z. 95/04/0220). Das schlagwortartige Anführen der Begriffe "'Immissionsschutz' und 'Bauwich' sowie 'Lärm etc. im Sinne des § 44 Abs 2 Zif 2 GewO 1994'" sei nicht als Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu werten. Es fehlten gänzlich sachverhaltsmäßige Ausführungen. Es gehe dem nunmehrigen Beschwerdeführer in seinen "Einwendungen" auch ausschließlich um die angebliche Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung; der nunmehrige Beschwerdeführer sei somit bereits in erster Instanz mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 AVG seiner Parteistellung verlustig gegangen.
Aber auch in der Beschwerde selbst habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, in welchen Rechten er sich durch die Anwendung des angeblich gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes als verletzt erachte. Auch hier führe er bloß schlagwortartig den Begriff "Lärmimmissionsschutz" an, ohne Ausführungen iSd § 48 NÖ BauO 1996 zu machen. Die Beschwerde sei daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen und das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen.
Den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Verordnung tritt die mitbeteiligte Partei folgendermaßen entgegen:
Das NÖ ROG 1976 unterscheide durchgängig zwischen dem "Erstellen" eines Flächenwidmungsplanes und dessen "Änderung". So enthalte das Gesetz in den §§5 und 22 Bestimmungen über die Änderung des überörtlichen und des örtlichen Raumordnungsprogrammes. Diese Bestimmungen wären nicht erforderlich, wären die Änderungen bereits von den Bestimmungen über die Erstellung miterfasst. Die §§5 Abs 1 und 22 Abs 4 NÖ ROG 1976 normierten jeweils die sinngemäße Geltung lediglich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Erstellung eines (örtlichen) Raumordungsprogrammes für die Änderung desselben. Das Erstellen eines örtlichen Raumordnungsprogramms und damit eines Flächenwidmungsplanes unterscheide sich somit wesentlich von dessen Änderung. § 14 Abs 2 leg. cit. beziehe sich nun nach seinem eindeutigen Wortlaut bloß auf die "Erstellung von Flächenwidmungsplänen". Eine Flächenwidmungsplanänderung könne somit gar nicht gegen diese Bestimmung verstoßen.
Sie meint weiters, dass in dem "möglicherweise" zutreffenden Umstand, dass "die Entscheidung zu Gunsten der höherwertigen Nutzung der durch die Verlegung frei werdenden Grundstücke in Zell [möglicherweise] bereits anlässlich der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes 1991 getroffen werden [hätte] können", ein schutzwürdiger Grund für eine "Widmungskorrektur" liegen könne.
Auf die Planungsrichtlinie des § 14 Abs 2 NÖ ROG 1976 sei hinsichtlich der Reduktion des Grüngürtels auf 6 m bzw. 3 m nicht Bedacht zu nehmen gewesen, da sie - wie bereits dargelegt - bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anwendbar sei. Wäre sie dennoch anzuwenden, würde dies noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung führen, da "der Verordnungsgeber bei Festlegung einer Widmung keineswegs nur eine Zielsetzung zu beachten habe" (vgl. VfSlg. 10.208/1984). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum gerade ein Grünland-Grüngürtel bestimmter Breite die Möglichkeit der Beeinträchtigung auszuschließen vermöge.
Das in § 14 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 1976 festgeschriebene Erfordernis, "bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten mindestens deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder Grüngürtel sicherzustellen", sei im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht anwendbar, da weder Betriebs- und Wohngebiete festgelegt, noch bereits bestehende Betriebs- und Wohngebietswidmungen geändert worden seien; es sei eine Bauland- Betriebsgebietswidmung, jedoch nicht gleichzeitig eine Wohngebietswidmung festgelegt oder geändert worden.
Die Stadt Waidhofen habe aber ohnehin auf die Planungsrichtlinien des § 14 Abs 2 Z 11 und 12 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen. Bedachtnahme bedeute jedoch keine zwingende wortgetreue Befolgung, sondern erfordere vielmehr eine Interessenabwägung.
Der Grundsatz erschwerter Abänderbarkeit von Raumordnungsplänen sei vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes entwickelt worden. Im vorliegenden Fall trete dieser Aspekt jedoch insofern in den Hintergrund, als sowohl das Wohnhaus des Beschwerdeführers samt entsprechender Widmung als auch die Betriebsanlagen der mitbeteiligten Partei seit einigen Jahren bestünden. Die gegenständliche Widmungsänderung führe zu keiner Mehrbelastung des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer legte einen Schriftsatz betreffend seine Einwendungen vom vor, auf dem der Eingangsstempel des Magistrats der Stadt Waidhofen/Ybbs mit Datum des ersichtlich ist.
8. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Replik.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen:
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 139 Abs 1 erster Satz B-VG über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung von Amts wegen, sofern er eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Im Sinne dieser Verfassungsnorm sind bei einem vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren jene Verordnungsbestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet wurden (z.B. VfSlg. 14.078/1995) oder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war (z.B. VfSlg. 10.617/1985, 11.752/1988, VfGH B781/00 vom ). Somit begründet nicht nur die Verpflichtung zur Anwendung, sondern auch die faktische Anwendung die Präjudizialität. Im letzten Fall muss allerdings - wie bereits ausgeführt - der Sachverhalt unter die angewendete Verordnungsbestimmung zumindest denkmöglich subsumierbar sein (vgl. VfSlg. 4625/1963, 5373/1966, 16.198/2001).
In den laut Eingangsstempel am beim Magistrat der Gemeinde Waidhofen/Ybbs eingelangten (vgl. Punkt I.7.) schriftlichen Einwendungen wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die "gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle auf Grundstück Nr. 842/1, EZ 159, KG Kreilhof" und behauptet in seinem weiteren Vorbringen - gestützt auf § 6 NÖ BauO 1996 und das NÖ ROG 1976 - die Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten im Hinblick auf "Immissionsschutz und Bauwich", insbesondere eine unzumutbare Lärmbelästigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben am Eingangsstempel () oder jene in der Niederschrift vom ("am heutigen Tage" eingelangt), richtig sind. Indem der Verhandlungsleiter die schriftlichen Einwendungen des nicht persönlich erschienenen Beschwerdeführers als ausreichend konkretisiert erachtet, entgegen genommen und dem Protokoll als dessen Bestandteil angeschlossen hat (zum Einlangen schriftlicher Einwendungen am Tag der mündlichen Verhandlung vgl. Z. 99/07/0191; zur ausreichenden Konkretisiertheit von Einwendungen vgl. VfSlg. 16.238/2001), hat er den Beschwerdeführer denkmöglicher Weise als Partei behandelt.
Was nun die bestrittene Beschwerdelegitimation betrifft, so ist diese gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, mithin wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, 15.044/1997). Dass die Rechte eines Grundstückseigentümers durch eine auf einem Nachbargrundstück erteilte baubehördliche Bewilligung - insbesondere aufgrund zu erwartender Immissionen oder infolge der Unterschreitung des Bauwichs - verletzt werden können, ergibt sich aus § 6 Abs 2 Z 2 und 3 iVm den §§48 und 50 NÖ Bauordnung 1996.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofs treffen zu:
2.1. Zu den Voraussetzungen der wesentlichen Änderung der Grundlagen iSd § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976:
Das Gesetz verleiht dem Flächenwidmungsplan, indem es seine Änderung nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen gestattet (und dadurch dem pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers überlässt), im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich erhöhte Bestandskraft (vgl. etwa VfSlg. 11.990/1989). Von einer - die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigenden - "wesentlichen Änderung der Grundlagen" kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Ziele allgemeiner Art anzustreben (vgl. die zum niederösterreichischen Raumplanungsrecht ergangenen Erkenntnisse VfSlg. 13.282/1992, 13.835/1994 und 14.454/1996; weiters auch VfSlg. 11.374/1987 und VfSlg. 9361/1982) oder wenn sie durch eine Änderung der Rechtslage notwendig geworden ist.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der Gemeinde Waidhofen ins Treffen geführte Absicht einer Nutzungsänderung des umgewidmeten Teils des Grundstücks Nr. 842/1, EZ 159, KG Kreilhof und der damit verbundenen Zielsetzung der Absiedlung von Betriebsteilen aus zentraler Lage, die einer höherwertigen Wohnnutzung zugeführt werden hätte können, insbesondere auch der "Verlegung" des Schulungszentrums, es erlauben, neue Ziele allgemeiner Art anzustreben. Diese Tatsachen könnten zwar insgesamt eine Änderung der Grundlagen darstellen. Doch fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation der durch die Umsiedlung von Betriebsteilen entstandenen neuen Planungssituation; außerdem sind die auf Grund der neuen Planungssituation insgesamt erforderlichen Planungsmaßnahmen - nicht zuletzt auch hinsichtlich des Stadtteils Zell - nicht in ausreichendem Maße erkennbar.
Der Verordnungsgeber mag zwar neue, allgemeine Zielsetzungen vor Augen gehabt haben; er hat diese aber nur punktuell verfolgt.
Auch die Änderung der Rechtslage allein bietet gerade für die in Prüfung gezogene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine ausreichende Grundlage. Die Beibehaltung der Widmung "Grüngürtel" wäre nach Inkrafttreten des § 19 idF der 6. Novelle des NÖ ROG 1976 nicht in jedem Fall gesetzwidrig gewesen. Wenn sich die Gemeinde jedoch zu einer Änderung aufgrund des durch die Novelle neu gefassten § 19 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976 entschließt, hätte sie die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen gehabt. Gerade aber die Funktion hat die Gemeinde nicht festgelegt - die Breite des Grüngürtels allein würde nach der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976 dann festzulegen sein, wenn dies erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit würde sich im Fall der Anpassung einer "Altwidmung" darauf beschränken, die bereits bestehende Breite des Grüngürtels festzulegen. Eine Abänderung etwa im Sinne einer Verringerung der Breite könnte nicht allein auf die Änderung der Rechtslage gestützt werden, sondern würde sich erst in Zusammenschau mit einer sonstigen wesentlichen Änderung der Grundlagen ergeben.
Da durch die Änderung der Widmung eine im Hinblick auf § 14 Abs 2 Z 11 NÖ ROG 1976 - wie unter Punkt II.2.2. näher ausgeführt wird - rechtswidrige Widmungssituation entstanden ist, stellt sie auch keine zulässige "Widmungskorrektur" dar.
2.2. Zum Bedenken der nicht ausreichenden Bedachtnahme auf die Planungsrichtlinien des § 14 Abs 2 Z 11 und 12 NÖ ROG 1976:
Die von der bauwerbenden Gesellschaft vertretene Auffassung, dass die Planungsrichtlinien des § 14 NÖ ROG 1976 gemäß ihrem Wortlaut auf die "Erstellung" von Flächenwidmungsplänen nicht jedoch auf deren "Änderung" anwendbar seien, würde geradezu zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen, da entsprechend der finalgesetzlichen Determinierung von Planungsnormen einerseits den zu erreichenden Planungszielen und andererseits den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zukommt (vgl. VfSlg. 8280/1977). Ohne Geltung von Planungszielen auch im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes wäre eine Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht möglich.
Ebenso kann es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Planungsrichtlinie des § 14 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 1976 keinen Unterschied machen, ob Betriebs- und Wohngebiete durch einen gleichzeitigen Widmungsakt oder aufeinander folgende Widmungsakte festgelegt werden. Die zeitliche Abfolge stellt lediglich ein Kriterium für die Gesetzmäßigkeit der aneinandergrenzenden Widmungsarten dar.
Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums den Schwerpunkt auf bestimmte Planungsziele des NÖ ROG 1976 wie etwa der Sicherung von besonders geeigneten Standorten für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten (§14 Abs 2 Z 3), der größtmöglichen räumlichen Konzentration innerhalb des Gemeindegebietes bei der Festlegung von Betriebs- und Industriegebieten (§14 Abs 2 Z 13) zu setzen, "soweit keine anderen Ziele Vorrang haben". Die Gemeinde kann dabei die vorgenommenen Umwidmungen auch grundsätzlich auf "Ziele und Maßnahmen" der örtlichen Raumordnung stützen - nämlich einer "aktiven Stadtbildpflege und Stadtbildgestaltung" (§2 Abs 1 Z 2 des örtlichen Raumordnungsprogramms 1991), der "Erhaltung und Stärkung der Funktion als regionales Wirtschafts- und Kulturzentrum" (§2 Abs 2 Z 1 leg. cit.), der Ansiedlung von "Betrieben des spezialisierten Bedarfes im Stadtkern" und der verstärkten Betriebsansiedlung in Kreilhof-Gstadt (§3 Abs 1 Z 11 leg. cit.).
Es ist auch unbestritten, dass die Umwidmung einer Teilfläche von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Betriebsgebiet eine gewisse Verbesserung hinsichtlich des Immissionsschutzes der benachbarten Wohnbevölkerung mit sich gebracht hat. Der Verordnungsgeber hat jedoch dem Erfordernis nach möglichster Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien - wie Betriebsbaugebiet und Wohngebiet (vgl. dazu auch VfSlg. 16.043/2000) - unter Berücksichtigung des gegebenen Bestandes und der bereits seit Erlassung des ersten Flächenwidmungsplans konfligierenden Wohn- und Industriegebietswidmungen nicht in ausreichendem Maße Genüge getan.
Der Gemeinde wären weitere vom Gesetz vorgesehene Maßnahmen zur Konfliktvermeidung offen gestanden. Bereits das - hier anzuwendende - NÖ ROG 1976 idF LGBl. 8000-10 (§16 Abs 1 Z 3) sah eine nähere Bezeichnungsmöglichkeit der Widmung Betriebsgebiet hinsichtlich der speziellen Verwendung ("zB Emissionsverhalten, Verkehrsverhalten, etc.") vor. In der erst nach Änderung der in Prüfung gezogenen Verordnung in Kraft getretenen Fassung des § 16 Abs 5, LGBl. 8000-13, kann die Widmung Bauland-Betriebsgebiet hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (zB Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe udgl.) näher bezeichnet werden. Weiters hätte eine Aufschließungszone gemäß § 16 Abs 4 NÖ ROG 1976 und die Funktionsbezeichnung des Grüngürtels gemäß § 19 Abs 2 Z 2 NÖ ROG 1976 festgelegt werden können.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob bei der Festlegung eines Grüngürtels von 6 m bzw. 3 m Breite auf die Planungsrichtlinie des § 14 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 1976, die bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten mindestens eine baublockweise Trennung vorsieht, hinreichend Bedacht genommen worden ist. Das Gewicht dieses Planungsziels hängt auch von den zusätzlich vom Verordnungsgeber gesetzten Planungsmaßnahmen zur möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien ab.
Aus all diesen Gründen war die Verordnung aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.