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VfGH vom 26.02.2004, v84/03

VfGH vom 26.02.2004, v84/03

Sammlungsnummer

17144

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Telekommunikationsgebührenverordnung über die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS-Dienste von der Frequenznutzungsgebühr mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

Die Z 3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998, idF der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Gebühren im Bereich der Telekommunikation geändert wird, BGBl. II Nr. 110/2001, wird gemäß Art 139 Abs 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1592/01 eine Beschwerde des Landes Vorarlberg anhängig, das zum Zwecke der Katastrophenhilfe sowie des Feuerwehr- und Rettungswesens ein nach dem technischen Standard "MPT" errichtetes, teilweise analoges Bündelfunksystem betreibt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom wurde die Berufung des Landes Vorarlberg gegen einen Bescheid des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg abgewiesen, mit dem dem Land für die im Rahmen des besagten Systems benutzten Bündelfunkfrequenzen monatliche Frequenznutzungsgebühren in der Höhe von ATS 72.000,-- vorgeschrieben worden waren. Begründet wurde dies damit, dass das vom beschwerdeführenden Land betriebene Funksystem weder die digitale TETRA-Technologie anwende, noch im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werde, weshalb eine Gebührenbefreiung nach litA ZVIII Z 3 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II 29/1998, idF der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 110/2001 nicht erfolgen könne.

In der Beschwerde behauptet das beschwerdeführende Land seine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Z 3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV idF BGBl. II 110/2001 entstanden. Er hat daher beschlossen, die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung von Amts wegen zu prüfen.

3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Bezug habenden Verordnungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die geprüfte Bestimmung nicht als gesetzwidrig aufheben.

4. a) Im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof sowohl an das Bundesministerium für Inneres als auch an das Österreichische Normungsinstitut Anfragen gerichtet:

An das Bundesministerium für Inneres erging das Ersuchen, Auskunft darüber zu erteilen, welche internationalen (europäischen) Abkommen bzw. Verpflichtungen Österreich im Zusammenhang mit einer (transeuropäischen) Harmonisierung von Funknetzen für Dienste so genannter Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) eingegangen ist bzw. bejahendenfalls inwiefern solche Verpflichtungen verbindlich die Verwendung eines bestimmten technischen Standards von Funksystemen vorgeben oder ob eine derartige Harmonisierung geplant ist.

In der an das Österreichische Normungsinstitut gerichteten Anfrage verwies der Verfassungsgerichtshof auf die im Anlassverfahren vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete Gegenschrift, in der vorgebracht wurde, dass man sich in der für das Frequenzmanagement zuständigen internationalen Organisation (CEPT-European Conference of Postal and Telecommunications Administrations) für Funknetze der BOS-Dienste europaweit auf den Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz geeinigt habe. Dieser ausschließlich für die Nutzung durch BOS-Dienste gewidmete Frequenzbereich, wobei ein digitales Funksystem Verwendung finden sollte, entspreche einem harmonisierten, vom Europäischen Institut für Telekommunikationsstandards (ETSI) angenommenen Standard. Der einzige vom ETSI akzeptierte Standard sei angeblich jener des sog. TETRA-Systems ("Trans European Trunked Radio" bzw. "Terrestrial Trunked Radio"). Das Österreichische Normungsinstitut wurde deshalb ersucht, Auskunft darüber zu erteilen, wie sich der Stand der Europäischen Normung in diesem Zusammenhang darstellt bzw. welchen Grad der Verbindlichkeit allenfalls bestehende Standards des ETSI für Österreich entfalten.

b) Sowohl das Bundesministerium für Inneres als auch das Österreichische Normungsinstitut sind dem Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes nachgekommen.

Das Bundesministerium für Inneres hat in seiner Äußerung insbesondere auf Art 44 Abs 2 litd des Übereinkommens zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens (SDÜ) verwiesen: Demnach haben die Vertragsparteien (darunter Österreich) vereinbart, Möglichkeiten zur "Koordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme [zu prüfen]". Diese Bestimmung habe zu Verhandlungen im Rahmen der Arbeitsgruppe "Schengen-I-Telekom" geführt, als deren Ergebnis man übereinkam, dass die Mitgliedstaaten für BOS-Organisationen digitale Bündelfunksysteme einrichten sollten. Die dabei diskutierten Technologien TETRA und TETRAPOL sowie der Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz wären aus "vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Gründen" aber seitens der Schengengremien nie definitiv in den Schlusspapieren festgeschrieben worden.

Das Österreichische Normungsinstitut hat eine Übersicht über die in Zusammenhang mit dem TETRA-System bestehenden Europäischen Normen vorgelegt sowie den Grad der Verbindlichkeit Europäischer Normen - dies ohne Bezug auf konkrete Funksysteme - erläutert.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Der unter der Rubrik "Frequenznutzungsgebühren" stehende § 51 Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG), BGBl. I 100/1997 idF BGBl. I 32/2001, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des zu B1592/01 angefochtenen Bescheides die Grundlage für die in Prüfung stehende TKGV bildete, lautet wie folgt:

"(1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.

(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§21). Die Gebühren sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im Abs 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(3) Die Verordnung gemäß Abs 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen."

Die in § 51 Abs 2 TKG bezogene TKGV, BGBl. II 29/1998, wurde im vorliegenden Zusammenhang durch die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 110/2001 geändert und normiert in dieser Fassung in ihrem 2. Abschnitt unter der Rubrik "Gebühren" in litA ZII und VIII Folgendes (die in Prüfung gezogene Z 3 ist hervorgehoben):

"II. Frequenznutzungsgebühren für Bündelfunksysteme

Als Bündelfunk im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich ein Funksystem für die Übertragung von Nachrichten innerhalb von Bedarfsträgergruppen, wobei die zugeteilten Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern zugeordnet werden.

1. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Bündelfunksystemen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke genutzt werden, beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich

a) für die ersten 12 Kanäle je ........ 5 000 S

b) für die Kanäle 13 bis 24 je ........ 4 000 S

c) für die Kanäle ab 25 je ............ 3 250 S

2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr das Dreifache der Gebühren gemäß Z 1."

[Mit BGBl. II 337/2001 wurde Z 2 dahin geändert, dass sie wie folgt lautete:

"2. Für Bündelfunksysteme, die für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes kommerziell genutzt werden, beträgt die Gebühr zusätzlich zu den unter Z 1 festgesetzten Gebühren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
je 500 S für die ersten 12 Kanäle
b)
je 1 500 S für die Kanäle 13 bis 24
c)
je 2 250 S für die Kanäle ab 25"

Mit BGBl. II 388/2001 traten an die Stelle der Schillingbeträge entsprechende Eurobeträge.]

"VIII. Entfall der Frequenznutzungsgebühr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
...
3.
Für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren nach ZII zu entrichten, sofern die Funkanlagen auf TETRA-Basis und auf Frequenzen aus dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden."

Mit BGBl. I 70/2003 wurde ein neues Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003) erlassen, das am in Kraft getreten ist. Gleichzeitig trat gemäß § 132 TKG 2003 das TKG 1997 außer Kraft. Eine § 51 TKG entsprechende Bestimmung findet sich in § 82 TKG 2003. Dieser lautet:

"(1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird.

(3) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren, für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sowie für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(6) Die Verordnung gemäß Abs 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs 4 von der KommAustria durchzuführen."

III. 1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig:

In seinem Prüfungsbeschluss vom nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die ihm zugrunde liegende Beschwerde zulässig sei und dass er bei ihrer Beurteilung nicht nur die die Gebührenpflicht begründende ZII, sondern auch die in Prüfung gezogene Z 3 der litA ZVIII des 2. Abschnittes der TKGV anzuwenden habe, weil die belangte Behörde die Berufung des beschwerdeführenden Landes Vorarlberg unter ausdrücklichem Hinweis auf den in dieser Bestimmung enthaltenen, auf ein bestimmtes technisches System beschränkten Gebührenbefreiungstatbestand abgewiesen habe. Er ging weiters davon aus, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen würden und das eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren daher zulässig sei.

Keiner dieser vorläufigen Annahmen ist im Verfahren entgegengetreten worden; auch sonst ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Beschwerde und der Präjudizialität der in Prüfung genommenen Bestimmung der TKGV zweifeln ließe.

2. a) In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bedenken, dass die zu prüfende Z 3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV einer gesetzlichen Deckung ermangle. Die darin bezogenen Frequenznutzungen seien lediglich unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung von Gebühren zur Gänze befreit: § 51 Abs 2 TKG sehe den Entfall ausdrücklich nur für die einmalige (Frequenz-)Zuteilungsgebühr vor. Für die der gleichen Bestimmung zufolge zu leistenden jährlichen Frequenznutzungsgebühren dürfte hingegen eine gesetzliche Ermächtigung, von ihrer Entrichtung (unter bestimmten Voraussetzungen) zur Gänze abzusehen, fehlen.

Sofern aber die eben dargelegten (primären) Bedenken nicht zutreffen sollten, hegte der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus Zweifel,

"ob die gesetzliche Ermächtigung es dem Verordnungsgeber gestattet, für Dienste der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Dienste) für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen (nur) dann gemäß Z 3 der litA ZVIII des 2. Abschnittes der TKGV keine Gebühren im Sinne der ZII der litA dieser Verordnung zu verlangen, wenn die Funkanlagen auf TETRA-Basis und im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz betrieben werden. Das Abstellen auf einen bestimmten technischen Standard bzw. einen genau definierten Frequenzbereich für eine Gebührenbefreiung für nicht kommerzielle Funksysteme erscheint einmal deshalb als gesetzwidrig, weil § 51 Abs 2 TKG nur insoweit eine Differenzierung zulassen dürfte, als jene Standards und Frequenzbereiche erwiesenermaßen unterschiedlich hohe Administrationskosten verursachen. Gebietet doch § 51 Abs 2 TKG bei der Festlegung der jährlichen Frequenznutzungsgebühr die Bedachtnahme auf den Personal- und Sachaufwand, der zur Erreichung der Ziele des § 51 Abs 1 TKG erforderlich ist. Dieser Bestimmung zufolge dienen die Gebühren der Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen. Als Verwaltungsmaßnahmen werden die 'notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen' und als Ziel dieser Maßnahmen die 'Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung' vom Gesetzgeber ausdrücklich genannt.

Es erscheint vorläufig - auch mangels entsprechender, bisher von der belangten Behörde nicht vorgelegter, aber im Verordnungsprüfungsverfahren vorzulegender Zahlenwerke - nicht einsichtig, dass der Betrieb analoger Bündelfunksysteme einen messbar höheren Verwaltungs- und Personalaufwand nach sich zieht, der es rechtfertigen würde, für den Betrieb solcher BOS-Funknetze Frequenznutzungsgebühren in vollem Umfang in Rechnung zu stellen, die bei den in Z 3 litA ZVIII des 2. Abschnittes der TKGV genannten Systemen entfallen."

Bedenken hegte der Verfassungsgerichtshof auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes im Zusammenhalt mit § 51 Abs 2 letzter Satz TKG und begründete diese wie folgt:

"Dieser Bestimmung zufolge ist bei der Festsetzung der Frequenznutzungsgebühren auch zu berücksichtigen, 'ob Frequenzen kommerziell genutzt werden'. Demzufolge ordnet der Verordnungsgeber in litA ZVIII Z 1 des 2. Abschnittes der TKGV für den Betrieb von Funksystemen durch Feuerwehren und Rettungsdienste - unabhängig von der Verwendung bestimmter technischer Standards und den verwendeten Frequenzbereichen - ganz allgemein an, dass dafür keine Frequenznutzungsgebühr zu entrichten ist. In gleicher Weise entspricht es der ebenfalls nichtkommerziellen, vielmehr im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Verrichtung der sogenannten BOS-Dienste, dass diese von der Entrichtung der Frequenznutzungsgebühr befreit werden. Geht man von einer derartigen, mit dem Gesetz wohl übereinstimmenden Bewertung der BOS-Dienste durch den Verordnungsgeber aus, ist es jedoch aus gleichheitsrechtlicher Sicht fragwürdig, warum nichtkommerziell betriebene BOS-Dienste (etwa zu Zwecken der Katastrophenhilfe) nur dann der Gebührenbefreiung unterliegen sollen, wenn sie sich eines bestimmten, in weiten Teilen des Bundesgebietes (noch) nicht verwendeten Standards bedienen, obwohl - unabhängig vom Gebrauch des TETRA-Standards - auch ihnen die Wahrung vitaler Interessen des Gemeinwesens und unter Umständen auch die 'Rettung menschlichen Lebens' (vgl. die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom vorgebrachte Rechtfertigung der Gebührenfreistellung für Feuerwehren und Rettungsdienste durch litA ZVIII Z 1 des 2. Abschnittes der TKGV) obliegt.

Eine unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes notwendige sachliche Rechtfertigung für die diskriminierende Gebührenpflicht von BOS-Diensten auf anderer als TETRA-Basis und mit abweichendem Frequenzbereich vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht zu erkennen. Insbesondere dürfte es keine zulängliche sachliche Rechtfertigung darstellen, den Umstieg auf ein bestimmtes, von einem privaten Betreiber im Auftrag des Bundes betriebenes Funksystem durch Entfall der Gebührenpflicht finanziell zu fördern, zumal eine Bevorzugung bestimmter Funkanlagen in § 51 Abs 2 TKG keine Deckung finden dürfte."

b) Der zur Verteidigung der geprüften Bestimmung der TKGV begerufene Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Äußerung erstattet. Dabei führte er Folgendes ins Treffen:

"In Abs 1 des § 51 TKG wird zunächst pauschal ausgedrückt, dass im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Frequenzen vom Nutzer Gebühren zu entrichten sind. Zur Begründung wird angeführt, dass diese Gebühren einerseits den in diesem Zusammenhang anfallenden Verwaltungsaufwand abdecken und darüber hinaus auch eine effiziente Nutzung der Frequenzressourcen gewährleisten sollen. Dies wird in Abs 2 zur Determinierung der Verordnungsermächtigung erhoben. Weiters führt Abs 2 aus, dass sich diese Gebühren aus einer Zuteilungs- sowie einer Nutzungsgebühr zusammensetzen. Bei Erlassen der in Prüfung genommenen Z 3 wurden unter Bedachtnahme auf die im TKG festgelegte Determinierung folgende Überlegungen angestellt:

Gemäß den Auflistungen des Frequenzbüros bestanden im Frequenzbereich 410-430 MHz 343 aufrechte Bewilligungen, für die 314 Koordinierungsverfahren durchgeführt wurden. Pro Jahr werden durchschnittlich ca. 130 Koordinierungsverfahren durchgeführt. Der durchschnittliche Personalaufwand beträgt 310 Manntage, sodass pro Koordinierungsverfahren 2,4 Manntage aufgewendet werden müssen. Für die Erteilung der Bewilligung entsteht darüber hinaus noch Personalaufwand im Fernmeldebüro, bei der Datenverarbeitungsstelle sowie bei der Funküberwachung. Pro Bewilligung sind hiefür 9 Tage zu veranschlagen. Daraus ergibt sich für die Bewilligungserteilung und Koordinierung im Frequenzbereich 410-430 MHz ein Personalaufwand von insgesamt 3841 Manntagen.

Der Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz wurde hingegen mit einer zwischen Österreich und den 8 betroffenen Verwaltungen abgeschlossenen Vereinbarung in Vorzugs- und Nicht-Vorzugsfrequenzen aufgeteilt. Diese Frequenzen können somit ohne vorhergehende Durchführung eines Koordinierungsverfahrens zugeteilt werden. Der Personalaufwand für den Abschluss dieser Vereinbarung betrug 30 Manntage. Sobald das bzw. die Funknetze für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben realisiert sein werden, werden maximal 9 Betriebsbewilligungen (pro Bundesland je eine) zu erteilen sein.

Angesichts des aufgezeigten eklatanten Unterschieds an Personalaufwand war aus Sicht der belangten Behörde, dem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren, die Gebühr für Inanspruchnahme der Behörde im Zusammenhang mit dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz gegenüber Verfahren betreffend den Frequenzbereich 410-430 MHz abzusenken.

Der Verwaltungsaufwand der Behörde für Verfahren im Zusammenhang mit dem Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz erscheint bereits durch die Einhebung von Zuteilungsgebühren abgedeckt, sodass von der Vorschreibung von Nutzungsgebühren Abstand genommen werden konnte.

Dem steht nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht jener Satz des § 51 Abs 2 TKG entgegen, demzufolge die Zuteilungsgebühr entfällt, falls ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird. Dieser Satz beinhaltet nämlich nicht die Ermächtigung, durch Verordnung von der Entrichtung einer Gebühr abzusehen, sondern vielmehr eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung nach den Bestimmungen der Verordnung, sofern gemäß § 21 TKG ein Frequenznutzungsentgelt zu zahlen ist. In diesem speziellen Fall wird - bereits auf Grund des TKG - die Frequenzzuteilungsgebühr durch das Frequenznutzungsentgelt substituiert.

Die belangte Behörde vermeint daher, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung bereits aus die Höhe des Verwaltungsaufwandes betreffenden Überlegungen gerechtfertigt ist.

Überlegungen hinsichtlich Frequenzökonomie und Effizienz sollten allerdings auch hinsichtlich des in Rede stehenden Frequenzbereiches nicht ausgeschlossen werden. Nicht nur in § 47 TKG wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung (von Frequenzen) zu gewährleisten, sondern wiederholt sich die Bezugnahme auf die Effizienz in § 80 Z 7 TKG sowie vor allem auch in § 51 Absl TKG.

Dementsprechend darf hier nochmals dargelegt werden, dass die Frequenzökonomie von einer Vielzahl von Parametern abhängt. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist das TETRA-System bei hohen Verkehrsdichten, wie das in Anlass- und Katastrophenfällen immer der Fall sein wird, frequenzökonomischer als das MPT-System. Des weiteren ist es Tatsache, dass im digitalen TETRA-Bündelfunksystem in einem 25 kHz breiten Kanal vier Übertragungswege gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, in dem vom Beschwerdeführer betriebenen analogen Bündelfunksystem nach MPT-Spezifikationen je 12,5 kHz jedoch lediglich ein Übertragungsweg."

[Eine darüber hinausreichende Kostenrechnung (Zahlenwerke) legte der Bundesminister entgegen der Aufforderung des Verfassungsgerichthofes im Prüfungsbeschluss nicht vor.]

c) Der Bundesminister ist in seiner Stellungnahme auf die primären Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, § 51 Abs 2 TKG bilde keine gesetzliche Grundlage für eine gänzliche Freistellung von der Frequenznutzungsgebühr, nicht eingegangen. Seine Äußerung kann aber dahin verstanden werden, dass er der Ansicht ist, gemäß § 51 Abs 2 TKG dürfe der Verordnungsgeber bei Abdeckung des anfallenden Verwaltungsaufwandes für einen Frequenzbereich durch Einhebung der Zuteilungsgebühr die Frequenznutzungsgebühr gänzlich entfallen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt angesichts der Regelungsstruktur des § 51 Abs 2 TKG bei seiner Auffassung, dass damit keine gesetzliche Ermächtigung für eine - unter welchen Voraussetzungen auch immer zu verordnende - gänzliche Befreiung von der jährlichen Frequenznutzungsgebühr eingeräumt wurde. Diese gesetzliche Bestimmung, derzufolge die Frequenznutzungsgebühren nach Maßgabe des jeweiligen Personal- und Sachaufwandes festzulegen sind, vermag durchaus eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme zu rechtfertigen, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern. Dafür, dass es dem Verordnungsgeber anheim gestellt werden soll, von der Einhebung regelmäßiger Nutzungs- zugunsten einmaliger Zuteilungsgebühren bei Verwendung bestimmter (allenfalls effizienter zu administrierender) Funksysteme abzusehen, findet sich im TKG keine Grundlage.

Da sich die primären Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sohin als zutreffend erwiesen haben, erübrigt es sich, auf die vom Gerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss zusätzlich aufgeworfenen, sonstigen Bedenken einzugehen.

3. Da Z 3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV in § 51 Abs 2 TKG sohin keine ausreichende gesetzliche Grundlage findet, erweist sich jene Bestimmung als gesetzwidrig. Weil ferner auch der nunmehr in Geltung stehende § 82 Abs 2 und 3 TKG 2003 keine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet - weist doch diese Bestimmung dieselbe Regelungsstruktur mit den im Wesentlichen gleichen gesetzlichen Verordnungsdeterminanten wie § 51 Abs 2 TKG 1997 auf -, ist auch eine Konvalidation der zu prüfenden Verordnung durch das TKG 2003 nicht eingetreten. Die Z 3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TKGV war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

IV. Die Kundmachungsverpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie stützt sich auf Art 139 Abs 5 B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG. Von der Setzung einer Frist hat der Verfassungsgerichtshof auch mangels einer diesbezüglichen Anregung des die Verordnung verteidigenden Bundesministers abgesehen.

V. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.