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VfGH vom 13.12.2006, V81/06

VfGH vom 13.12.2006, V81/06

Sammlungsnummer

18044

Leitsatz

Aufhebung einer weiteren straßenpolizeilichen "Ortstafelverordnung" in Kärnten wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien; Angabe des Ortsnamens durch Anbringung von Zusatztafeln mit der slowenischen Ortsbezeichnung zur Festlegung des Ortsgebietes im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen

Spruch

1. In § 1 Abschnitt B) Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom , Zahl VK6-STV-1091/2005 (040/2006), werden als gesetzwidrig aufgehoben:


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die Wortfolge "Zusatztafel mit der Aufschrift" in den lita.) bis d.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";


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die Wortfolge "gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in den lita.) und c.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";


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die Wortfolge "und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in der litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in der litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf";


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die Wortfolge "mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit." in der litd.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Lavamünd" sowie in der litb.) der Rubrik "In Fahrtrichtung Sittersdorf".

2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. In ihrem zu V81/06 protokollierten Schriftsatz vom stellt die Volksanwaltschaft unter Berufung auf Art 148e und Art 148i B-VG sowie auf Art 72a Abs 1 K-LVG den Antrag

"I. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? und ? sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

II. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

III. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg. cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litb sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litd des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

IV. auf Aufhebung der Wortfolgen 'Zusatztafel mit der Aufschrift' und 'mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litd sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litb des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

in eventu

V. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.'

in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

VI. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.'

in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

VII. auf Aufhebung der Wortfolge ''Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveš? vas' und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litb sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litd des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

VIII. auf Aufhebung der Wortfolge ''Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', lit? sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', lit? des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

IX. auf Aufhebung der Wortfolge ''Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.' in Abschnitt ?), Punkt 3 Rubrik 'In Fahrtrichtung Lavamünd', litd sowie Rubrik 'In Fahrtrichtung Sittersdorf', litb des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (040/2006),

jeweils wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien und § 54 Abs 4 StVO."

1.2. Begründend führt die Volksanwaltschaft dazu ua. Folgendes aus:

"Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom , V64/05, hat der Verfassungsgerichtshof in Abschnitt ?) Punkt 3 lit? und b des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 1830/1/98, die Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.

Ausgehend von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidungsbegründung (Seite 30) die aus der genannten Verfassungsbestimmung erfließende Rechtspflicht der Bezirkshauptmannschaft betont, 'bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen.'

2. Sowohl der Kärntner Landeshauptmann Dr. Jörg Haider als auch das Mitglied der Kärntner Landesregierung Landesrat Gerhard Dörfler haben medial mehrfach angekündigt, die vom Verfassungsgerichtshof im vorstehend zitierten Erkenntnis vom als verfassungsrechtlich geboten erachtete Festlegung von Ortsbezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache verhindern zu wollen.

In weiterer Folge wurde am die 'Verrückung und Neuaufstellung' einsprachiger Ortstafeln in Anwesenheit und unter Mithilfe beider Amtsträger vorgenommen.

3. Über Antrag der Volksanwaltschaft hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V20-22/06, in § 1 Abschnitt ?) Punkt 3 der - die Grundlage dieser 'Ortstafelverrückung' bildenden - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , in der Fassung der Verordnung vom , Zl. VK6-STV-1091/2005 (017/2006), jeweils die Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' und 'Bleiberg' [richtig:

Bleiburg] als gesetzwidrig aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen stellte der Verfassungsgerichtshof dabei neuerlich fest, dass 'die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien ... sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg [gebietet], dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.'

4. Mit Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. II Nr. 245/2006 (????graphieverordnung-Kärnten), wurde für Bleiburg und für Ebersdorf die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache festgelegt.

5. Aus dem der Volksanwaltschaft von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass in Entsprechung des zur Genehmigung an den zuständigen Verkehrslandesrat übermittelten Verordnungsentwurfes der geschäftsführenden Bezirkshauptfrau von Völkermarkt vom [VK6-STV-1091/2005 (036/2006)] Ortstafeln mit den Ortsbezeichnungen der genannten Orte in slowenischer und deutscher Sprache hergestellt und vom Verkehrslandesrat medial präsentiert wurden ... Diesem Verordnungsentwurf wurde in der Folge aber die Genehmigung versagt. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Weisungsbefugnis eines zusammengesetzten Organs nicht besteht, erging am 'Im Namen von Herrn Landeshauptmann Dr. Jörg Haider und LR Gerhard Dörfler' die Weisung 'auf Basis der Verordnung vom einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten, der die Ortsnamen Ebersdorf und Bleiburg auf den Ortstafeln und die jeweiligen slowenischen Ortsbezeichnungen auf Zusatztafeln zur Ortstafel vorsieht'. Die näher[en] Details zur Umsetzung dieser Weisung wurden der geschäftsführenden Bezirkshauptfrau von Völkermarkt vom Abteilungsvorstand der Abt. 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vorgegeben.

Mit der von der Volksanwaltschaft in Teilen angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom wird hinsichtlich Bleiburg und Ebersdorf keine zweisprachige Bezeichnung topographischer Aufschriften verfügt. Die Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache kommt als gesondertes Straßenverkehrszeichen nur nachrangig in Form einer 'Zusatztafel' im Sinne des § 54 Abs 1 StVO zum Ausdruck ...

6. Medial begründet der Landeshauptmann von Kärnten diese Vorgangsweise ... wie folgt:

'Heute haben wir die Verordnung der Bundesregierung in der Ortstafelfrage erfüllt. Die sieht ja vor, dass auch Bleiburg und Ebersdorf zweisprachige Tafeln bekommen. Wir haben mit dem Verfassungsdienst und unserer Verkehrsabteilung nach einer sinnvollen Lösung gesucht und sie auch gefunden. Die Ortstafeln in Bleiburg und Ebersdorf bleiben einsprachig! Darunter haben wir kleine slowenischsprachige Zusatzschildchen angebracht. So einfach ist das. Diese Lösung ist juristisch einwandfrei, weil sie auch den klaren Intentionen der Straßenverkehrsordnung entspricht. Dort steht, dass auf Ortstafeln möglichst wenig oben stehen soll, um die Verkehrsteilnehmer nicht unnötig abzulenken. Und was ist da besser als eine einsprachige Ortstafel? Daher haben wir uns dazu entschlossen, in den nächsten Monaten auch alle bestehenden zweisprachigen Ortstafeln auf die neue Variante umstellen. 1n Zukunft wird es daher in ganz Kärnten nur mehr einsprachige Ortstafeln geben und dort, wo Zweisprachigkeit gefordert wird, bringen wir die kleinen slowenischsprachigen Zusatzschildchen an. Für mich ist das eindeutig die korrekteste und sinnvollste Lösung seit Beginn der Ortstafeldiskussion!"

7. Die zufolge Art 72? Abs 1 K-LVG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten zuständige Volksanwaltschaft ist aus den nachfolgend näher darzulegenden Gründen der Auffassung, dass den in den Erkenntnissen , und , dargelegten Rechtsanschauungen des Verfassungsgerichtshofes seitens der handelnden Organe mit dieser Vorgangsweise trotz unveränderter Sachlage nicht Rechnung getragen wurde.

...

Darlegung der Bedenken:

Die angefochtenen Verordnungsteile sind nach Auffassung der Volksanwaltschaft aus folgenden Gründen gesetzwidrig im Sinne des Art 148e ?-VG:

1. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V64/05, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, wurde die Aufhebung der Worte 'Bleiburg-Ebersdorf' und 'Bleiburg' in Abschnitt ?) Punkt 3 lita und b des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zl. 4600/1/81 in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 1830/1/98, unter anderem wie folgt begründet:

'Der Verfassungsgerichtshof sieht sich ... nicht veranlasst,

von seiner im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001, ... vertretenen ...

Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet bei den Volkszählungen einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien zu qualifizieren ist. ...

Der Minderheitenprozentsatz, der sich aus dem Begriff 'gemischte Bevölkerung' iSd. Art 7 Z 3 StV Wien ergibt, ist - vor allem mangels einer diesbezüglich differenzierenden Regelung in der genannten Staatsvertragsbestimmung - ein einheitlicher, gleich, ob es um die Frage der Zulassung des Slowenischen als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen geht (Art7 Z 3 erster Satz StV Wien) oder um das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch (Art7 Z 3 zweiter Satz StV Wien), und gleich welche territoriale Gliederung ... jeweils als 'Verwaltungsbezirk' in Betracht kommt. Die dafür maßgeblichen Überlegungen sind vor allem im Erkenntnis VfSlg. 16.404/2001 (im Besonderen S 1027 bis 1030) ausführlich dargelegt,

...

Was die ... Ortschaft Ebersdorf anlangt, so ist die Kärntner Landesregierung der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss, dass nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden (österreichischen) Wohnbevölkerung bei den Volkszählungen 1971 bis 2001 - somit über einen längeren Zeitraum betrachtet (vgl. VfSlg. 16.404/2001 S 1032) - mehr als 10% betrug, nicht entgegengetreten.

Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien unmittelbar anwendbar (vgl. dazu schon VfSlg. 16.404/2001, S 1032, Pkt. 4.3. und 6.). Daraus ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft die Rechtspflicht, bei Erlassung der hier in Rede stehenden verkehrspolizeilichen Verordnung die Ortsbezeichnung sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache festzulegen. Was die slowenische Ortsbezeichnung anlangt, ist diese - solange eine diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung gemäß § 12 Abs 2 VolksgruppenG nicht gilt - von der ??zirkshauptmannschaft in eigener Verantwortung festzulegen.'

Aus dem Zusammenhalt dieser Ausführungen in Verbindung mit den Erwägungen des Prüfungsbeschlusses, in dem der Minderheitenprozentsatz der slowenisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung näher dargelegt wird (wiedergegeben auf Seite 18 dieses Erkenntnisses) sieht es die Volksanwaltschaft als erwiesen an, dass die Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf als Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien anzusehen sind. Daraus ist wiederum sowohl angesichts des Wortlauts dieser Verfassungsbestimmung als auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge zwingend abzuleiten, dass die Ortsbezeichnungen beider Ortschaften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache zu erfolgen haben.

2. Mit Erkenntnis vom , V20-22/06, auf dessen Ausführungen in seiner Gesamtheit an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich verwiesen wird, hat der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung neuerlich bekräftigt. Insbesondere stellte der Verfassungsgerichtshof in dem in Rede stehenden Erkenntnis ausdrücklich fest, dass 'die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien ... sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg [gebietet], dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.'

3. In den vergangenen drei Monaten sind keine Umstände zutage getreten, welche in der Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Anbringens zweisprachiger Ortsbezeichnungen für Bleiburg und Ebersdorf eine andere Beurteilung der zuständigen Vollzugsorgane als jene des Verfassungsgerichtshofes als zulässig erscheinen lassen. Für die Volksanwaltschaft sind insbesondere auch keine rechtlichen Argumente erkennbar, dass diesen bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen dadurch entsprochen werden könnte, dass die Ortsbezeichnung in slowenischer Sprache durch ein zusätzliches Straßenverkehrszeichen lediglich in Form einer Zusatztafel im Sinne des § 54 Abs 1 StVO erfolgt:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , V64/05, bei der Begründung des Ausspruchs über das Inkrafttreten der Aufhebung festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt damit in die Lage versetzt werden soll, eine Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien entsprechende Regelung zu erlassen 'und dem § 53 Abs 1 Z 17? StVO folgend durch Verordnung die Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen.'

Die zitierte Textpassage des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kann nach Auffassung der Volksanwaltschaft nur dahingehend verstanden werden, dass unmittelbar aus Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien ein verfassungsrechtliches Gebot des Aufstellens zweisprachiger Ortstafeln abzuleiten ist (in diesem Sinne auch die unter 2. zitierte Textpassage des Erkenntnisses vom ) und diesem Gebot ausschließlich durch Aufstellung zweisprachiger Hinweiszeichen im Sinne der § 53 Abs 1 Z 17? und b StVO hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Im Hinblick auf den Wortlaut des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien erscheint die dargelegte Rechtsauffassung unter verfassungs- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten freilich beinahe als triviale Selbstverständlichkeit, weil das Gebot der Verfassung von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur 'sowohl in slowenischer ... Sprache wie in Deutsch' nur eine Beschilderung mit größenmäßig gleichwertigen Aufschriften des slowenischen und deutschen Ortsnamens zum Inhalt haben kann.

Diese Gleichwertigkeit kann nach Auffassung der Volksanwaltschaft verfassungskonform ausschließlich durch Anbringung eines die Ortsbezeichnung zur Gänze erfassenden Straßenverkehrszeichens, nicht aber durch Anbringung zweier ortsbezeichnender Verkehrszeichen (Hinweiszeichen und Zusatztafel) umgesetzt werden.

3.2. Die Nichterfüllung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtungen kann keinesfalls damit gerechtfertigt werden, dass § 53 Abs 1 Z 17? und b StVO in Bezug auf zweisprachige topographische Aufschriften keine Anordnung trifft:

Die Pflicht zur Aufstellung von Ortstafeln ergibt sich aus den besonderen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen nach § 53 Abs 1 Z. 17? und b StVO; ob eine Verordnung zu erlassen ist, bestimmt sich dort ausschließlich nach straßenpolizeilichen Gesichtspunkten. Ist dies konkret wegen eines geschlossenen Ortsgebietes der Fall, muss dieser Verpflichtung - wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes implizit hervorgeht - in verfassungskonformer Interpretation dergestalt entsprochen werden, dass ihr diesbezügliches Schweigen der qua Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien verfassungs- und völkerrechtlich gebotenen Aufstellung zweisprachiger topographischer Aufschriften nicht entgegen steht. Die vom Verfassungsgerichtshof für Bleiburg und Ebersdorf verlangte Zweisprachigkeit ist somit eine bedingte: Wenn die Verpflichtung zur Aufstellung von Ortstafeln besteht, sind diese im Rahmen eines Verkehrszeichens sowohl deutsch als auch slowenisch zu beschriften. Der normative Gehalt der Regelung des § 53 Abs 1 Z 17? und b StVO erschließt sich daher nicht schon bei isolierter Betrachtung ihres Wortlauts, sondern erst im Zusammenhalt mit der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien.

Dass einfachgesetzliche Vorschriften unter Berücksichtigung des Gebotes der verfassungskonformen Interpretation nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen, ist in Lehre und Rechtsprechung seit langem unbestritten und sohin juristisches Basiswissen.

3.3. Die Volksanwaltschaft ist zusammenfassend der Auffassung, dass die mit Erkenntnis vom , V20-22/06, aufgehobenen Verordnungsbestimmungen betreffend die Ortsbezeichnung für Bleiburg und Ebersdorf und die nunmehr bekämpften Verordnungsbestimmungsteile in entscheidungswesentlicher Hinsicht materiellrechtlich identisch sind. Auch die Gründe, die den Verfassungsgerichtshof zur seinerzeitigen Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen bewogen haben, sind auf die nunmehr angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile ohne weiteres zur Gänze zu übertragen. Die angefochtenen Verordnungsteile erweisen sich daher infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien als gesetzwidrig.

4. Angesichts der Diktion der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom scheint es zur Beseitigung der vorstehend aufgezeigten Verfassungswidrigkeit jedoch ausreichend, in den angefochtenen Verordnungsbestimmungsteilen bloß die mit dem gegenständlichen Antrag angefochten[en] Wortfolgen aufzuheben, weil der verbleibende Verordnungsteil diesfalls die verfassungsrechtlich gebotene zweisprachige Aufstellung von sich aus anordnen würde.

...

Für den Fall der Zurückweisung des primären Anfechtungsantrages unter unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu VfSlg. 16.404/2001, S. 1032 (Pkt. 4.3.) beantragt die Volksanwaltschaft jedoch zusätzlich in eventu, ... [vgl. Pkt. I.1.1.]

5. Mit den vorstehenden Ausführungen sollte die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsteile offen zutage getreten sein. Nicht unerwähnt bleiben soll jedoch, dass sich die angefochtenen Verordnungsteile nach Auffassung der Volksanwaltschaft zusätzlich noch aus folgenden Überlegungen als gesetzwidrig erweisen:

Topographische Aufschriften, insbesondere Ortstafeln, deren Aufstellung durch Verwaltungsakt verfügt bzw. kundgemacht wird, markieren nun nicht nur die Grenzen eines Gemeindegebietes mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen, sondern sie demonstrieren auch durch die Sprache(n), in der sie verfasst sind, und die verwendeten Ortsnamen, welche Sprache(n) seine Einwohner sprechen und welcher (welchen) Ethnie(n), welchem(n) Kulturkreis(en) diese angehören. Insofern verfügen sie über einen hohen symbolisch-diskursiven Wert.

So anerkennt der VfGH im 'Ortstafel-Erkenntnis' 2001 denn auch, dass es in Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien nicht nur darum geht, 'einzelnen Minderheitsangehörigen Erleichterungen zu bringen, sondern - in Bezug auf den zweiten Satz - der Allgemeinheit Kenntnis zu geben, dass hier eine größere Zahl von Minderheitsangehörigen lebt'. Zweisprachige Ortstafeln versinnbildlichen damit der Mehrheitsbevölkerung und den Angehörigen ethnischer Minderheiten/Volksgruppen, dass sich der Staat öffentlich und für alle wahrnehmbar zu ihnen und ihrer Existenz im jeweiligen Ortsgebiet bekennt.

Im vorliegenden Fall geht es daher um die korrekte topographische (Orts-)Bezeichnung eines Ortsgebietes, welches iSd. § 2 Abs 1 Z 15 StVO allein durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 17? und 17b StVO ('Ortstafel', 'Ortsende') auszuweisen ist. Die Hinweiszeichen 'Ortstafel', 'Ortsende' geben dabei den Namen eines Ortes an, wie aus § 53 Abs 1 Z 17? und 17b StVO zweifelsfrei hervorgeht.

Zusatztafeln sind aber eigenständige Straßenverkehrszeichen, wie § 54 Abs 3 StVO zum Ausdruck bringt. § 54 Abs 4 StVO ordnet nun weiters ausdrücklich an, dass diese Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, 'wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.' Da dies - wie vorstehend dargelegt - der Fall ist, weil (zweisprachige) Ortsbezeichnungen durch Hinweiszeichen im Sinne der § 53 Abs 1 Z 17? und b StVO nicht nur festgelegt werden können, sondern auch so festgelegt werden müssen, erweisen sich die mit dem gegenständlichen Antrag angefochten Verordnungsteile auch im Hinblick auf § 54 Abs 4 StVO als gesetzwidrig.

6. Für die Volksanwaltschaft ist es nicht zweifelhaft, dass jede Verwaltungsbehörde ausnahmslos verpflichtet ist, der in einem aufhebenden Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Da dies im vorliegenden Fall noch immer bzw. wieder nicht geschehen ist, sieht sich die Volksanwaltschaft im Interesse der Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage veranlasst, gemäß Art 148e und Art 148i Abs 1 zweiter Satz B-VG iVm Art 72? Abs 1 K-LVG die Aufhebung der aus den vorstehend dargelegten Erwägungen angefochtenen Verordnungsbestimmungsteile wegen Gesetzwidrigkeit infolge Widerspruchs zu Art 7 Z 3 zweiter Satz Staatsvertrag von Wien und § 54 Abs 4 StVO zu beantragen."

2. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt legte die Verordnungsakten vor und teilte mit, dass eine "allfällige Stellungnahme" von der Kärntner Landesregierung abgegeben werde.

3. Seitens der Kärntner Landesregierung langte jedoch keine Stellungnahme ein. Allerdings legte der Landeshauptmann von Kärnten einen Schriftsatz vor; auf diesen Schriftsatz ist aber nicht weiter einzugehen: Zur Vertretung der angefochtenen Verordnung im vorliegenden Verfahren ist gemäß § 58 VfGG nämlich die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes berufen, hier also die Landesregierung (vgl. Art 11 Abs 1 Z 4 und Art 101 Abs 1 B-VG sowie § 3 Z 4 K-GOL) und nicht der Landeshauptmann.

4. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, dem der Verfassungsgerichtshof Gelegenheit gab, zu den im Antrag der Volksanwaltschaft aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen, führte in seiner Äußerung ua. Folgendes aus:

"In welcher Form der Verpflichtung zum Verfassen topographischer Bezeichnungen in der Volksgruppensprache nachzukommen ist, wird weder im StV Wien noch im VoGrG oder den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ausdrücklich geregelt. Es ist aber davon auszugehen, dass die deutschsprachigen Bezeichnungen und die Bezeichnungen in der Volksgruppensprache gleichrangig und nicht-diskriminierend zu verwenden sind. So spricht der StV Wien von der Verfassung der Bezeichnungen 'sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch', und nach § 2 Abs 1 Z 2 VoGrG sind topographische Bezeichnungen 'zweisprachig' anzubringen; dieser Verpflichtung kann schon nach ihrem Wortlaut schwerlich dadurch nachgekommen werden, dass eine topographische Bezeichnung einsprachig angebracht wird und bloß auf einer Zusatztafel die Bezeichnung in der Volksgruppensprache folgt.

Auch aus § 12 Abs 2 VoGrG, der festlegt, dass Namen in der Volksgruppensprache 'neben der deutschsprachigen Bezeichnung' anzubringen sind, und aus den Durchführungsverordnungen zum VoGrG, in denen die deutschen und die slowenischen bzw. kroatischen oder ungarischen Ortsbezeichnungen jeweils nebeneinander gestellt werden (vgl. die Topographieverordnung-Kärnten und die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, aber auch schon die 'Ortsnamenverordnung' BGBl. Nr. 308/1977), sowie nicht zuletzt aus der bisherigen Praxis wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Anbringung von Bezeichnungen in der Volksgruppensprache stets so verstanden worden ist, dass sie gemeinsam mit der deutschen Bezeichnung (und nicht auf Zusatztafeln oder sonst abgesondert) zu erfolgen hat. Gerade deshalb war es auch nicht erforderlich, in der StVO Sonderregelungen für die Anbringung topographischer Bezeichnungen in der Volksgruppensprache zu treffen:

Wenn die deutschsprachigen Ortsnamen etwa auf den Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' anzubringen sind, so hat dies auf Grund der volksgruppenrechtlichen Vorschriften ohne weiteres auch für die Ortsnamen in der Sprache der Volksgruppe zu gelten.

Die Zusatztafeln nach § 54 Abs 1 StVO sind hingegen gar nicht für die Anbringung von Ortsnamen vorgesehen, sondern für 'das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben'. Die topographische Bezeichnung in der Sprache der Volksgruppe soll aber nach dem StV Wien offenkundig nicht die deutschsprachige Bezeichnung 'erläutern' oder 'erweitern', sondern (gleichberechtigt) zu dieser hinzutreten.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt daher die Auffassung der Volksanwaltschaft, dass die Verpflichtung zur Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen gemäß Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien nicht durch die Anbringung von Zusatztafeln erfüllt werden kann; das Gleiche gilt für die entsprechende Verpflichtung auf Grund der Topographieverordnung-Kärnten. Soweit die angefochtene Verordnung die Anbringung der Ortsbezeichnungen in slowenischer Sprache nur auf Zusatztafeln vorsieht, ist sie daher nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst gesetzwidrig."

II. 1. Die mit dem vorliegenden Antrag der Volksanwaltschaft teilweise bekämpfte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl VK6-STV-1091/2005 (040/2006), lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß §§43 Abs 1 und 44 Abs 1 in Verbindung mit § 94 b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006, sowie der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, nachstehende Verkehrsbeschränkungen für die B 81 Bleiburger Straße im Bereich von Ebersdorf und Bleiburg:

§1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom , Zahl 4600/1/81, wird hinsichtlich Abschnitt B) Punkt 3. wie folgt geändert:

In Fahrtrichtung Lavamünd:

a.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

d.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

In Fahrtrichtung Sittersdorf:

a.) Bei Straßenkilometer 18,981 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

b.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Pliberk' mit einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

c.) Bei Straßenkilometer 17,387 'Ortstafel' gemäß § 53 Z 17 a leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

d.) Bei Straßenkilometer 16,702 'Ortsende' gemäß § 53 Z 17 b leg.cit. mit der Ortsbezeichnung 'Ebersdorf' sowie Zusatztafel mit der Aufschrift 'Drveša vas' und einem Schrägbalken gemäß § 54 Abs 1 leg.cit.

§2

Diese Verordnung tritt durch Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006, bestraft."

Die in § 1 dieser Verordnung zitierte, am zu Zahl 4600/1/81 erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt betreffend Straßenverkehrszeichen im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund der Bestimmung des § 96 Abs 2 in Verbindung mit § 94 b der StVO werden die seit dem Inkrafttreten der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, verfügten und angebrachten Straßenverkehrszeichen generell neu erfaßt und der geltenden Gesetzeslage gemäß §§43 und 44 leg.cit. neu verordnet.

§1

Im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81 werden ab Sittersdorf - Bleiburg - Lavamünd nachstehende dauernde Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote verfügt:

...

B) HINWEISZEICHEN:

...

3. bei km 16,834 und km 18,615 'Ortstafel' und 'Ortsende' mit der Ortsbezeichnung 'Bleiburg' gemäß § 53, Zl. 17 a und 17 b leg.cit.;

...

§2

Diese Verordnung tritt betreffend der im § 1 angeführten und bereits angebrachten Verkehrszeichen am in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen gemäß §§43 und 44 der StVO in der derzeit geltenden Fassung im Verlauf der Bleiburger Bundesstraße B 81, die dauernd erlassen wurden, außer Kraft.

Temporär erlassene Verordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen in Entsprechung des § 99 der StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung bestraft."

2. Die für die Beurteilung des Verordnungsprüfungsantrages maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

2.1. Die Z 3 des im Verfassungsrang stehenden, mit "Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten" überschriebenen Art 7 des Staatsvertrages von Wien lautet wie folgt:

"3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt."

2.2.1. Im Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, sieht § 2 insbesondere Folgendes vor:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. ...

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. ...

(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

§ 12 des Volksgruppengesetzes lautet (samt Überschrift) wie folgt:

"ABSCHNITT IV

Topographische Bezeichnungen

§12. (1) Im Bereiche der gemäß § 2 Abs 1 Z. 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs 1 Z. 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen, die neben der deutschsprachigen Bezeichnung anzubringen sind. Hiebei ist auf die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmen.

(3) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden."

2.2.2. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II 2006/245, lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund des § 2 Abs 1 Z 2 und des § 12 Abs 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. In folgenden Gebietsteilen sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, sowohl in deutscher als auch slowenischer Sprache wie folgt anzubringen:

...

2. im politischen Bezirk Völkermarkt

?) in der Gemeinde Bleiburg

in den Ortschaften

...

Bleiburg Pliberk

...

Ebersdorf Drveša vas

..."

2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I 2006/152, (im Folgenden kurz: StVO) lauten:

2.3.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 enthält in Abs 1 Z 15 die folgende Regelung:

"15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z. 17a) und 'Ortsende' (§53 Z. 17b)."

2.3.2. Abs 2 des mit "Fahrgeschwindigkeit" überschriebenen § 20 StVO lautet auszugsweise wie folgt:

"(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren."

2.3.3. Abs 1 des mit "Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise" überschriebenen § 43 StVO sieht u.a. Folgendes vor:

"(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

...

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

..."

2.3.4. Der die "Kundmachung der Verordnungen" regelnde § 44 StVO sieht im hier vorliegenden Zusammenhang u.a. Folgendes vor:

"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. ..."

2.3.5. Die - Hinweiszeichen betreffenden - Bestimmungen des § 53 (Abs1) Z 17a und Z 17b StVO, auf die in § 2 Abs 1 Z 15 leg. cit. verwiesen wird, sowie § 53 Abs 2 StVO lauten wie folgt:

"(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

...

17a. ORTSTAFEL

[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.

17b. ORTSENDE

[Ortstafel nicht darstellbar !!!!]

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden. ...

(2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg)."

2.3.6. Der "Zusatztafeln" regelnde § 54 StVO lautet:

"(1) Unter den in den §§50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

a)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.

b)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungsstrecke u.dgl.

c)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Vorrang geben' kündigt das Zeichen 'Halt' an (§48 Abs 6).

d)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen 'Vorrang geben' oder 'Halt' zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.

e)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen 'Vorrang geben', 'Halt' oder 'Vorrangsstraße' zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (§19 Abs 4).

f)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das Straßenverkehrszeichen bei Schneelage oder Eisbildung auf der Fahrbahn zu beachten ist.

g)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die Symbole der Zusatztafeln nach litf und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.

h)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs 4 gekennzeichnet sind.

i)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Überholen verboten' zeigt an, dass Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge überholt werden dürfen.

j)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen 'Halten und Parken verboten' zeigt eine Abschleppzone (§89a Abs 2 litb) an.

k)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Diese Zusatztafel darf nur verwendet werden, wenn auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung Straßenverkehrszeichen oberhalb eines Fahrstreifens angebracht sind; sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen nur für diesen Fahrstreifen gilt.

l)

[Zusatztafel nicht darstellbar !!!!]

Diese Zusatztafel darf nur in Verbindung mit einem Straßenverkehrszeichen verwendet werden, das auf einer Verkehrsinsel, einem Fahrbahnteiler oder einer ähnlichen baulichen Einrichtung, die die Fahrbahn in mehrere Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung aufteilt, angebracht ist. Sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen nur für den Fahrstreifen gilt, der links an der Trennungseinrichtung vorbeiführt."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Die Vertreterin der verordnungserlassenden Behörde brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass der Antrag der Volksanwaltschaft nicht hinreichend begründet iSd. § 57 Abs 1 VfGG sei.

Dieser Vorwurf ist unzutreffend.

Die Volksanwaltschaft führt in ihrer oben unter Pkt. I.1.2. wiedergegebenen Anfechtung im Wesentlichen aus, dass die von ihr bekämpften Verordnungsbestimmungen der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien sowie den § 53 Abs 1 Z 17a und 17b und § 54 Abs 4 StVO widersprächen. Was den behaupteten Verstoß gegen die genannte Verfassungsbestimmung anlangt, so stützt sich die Volksanwaltschaft vor allem auf die Erkenntnisse und V20-22/06, V32/06, die Verordnungsbestimmungen betrafen, die den hier bekämpften in allen für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen Belangen entsprechen. Zum behaupteten Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der StVO vertritt die Volksanwaltschaft in ihrer Anfechtung im Wesentlichen die Auffassung, dass unter dem "Namen des Ortes" iSd. § 53 Abs 1 Z 17a StVO im Falle der Ortschaften Bleiburg und Ebersdorf auch die slowenische Ortsbezeichnung zu verstehen sei und dass im Hinblick auf § 54 Abs 4 StVO dafür eine Zusatztafel nicht in Betracht komme.

Dass angesichts dessen die vorliegende Anfechtung dem Erfordernis des § 57 Abs 1 zweiter Satz VfGG nicht entsprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Antrags der Volksanwaltschaft spräche.

Der Antrag ist daher zulässig.

2. Die Volksanwaltschaft bringt in ihrer Anfechtung ua. vor, dass die von ihr bekämpften Verordnungsbestimmungen im Hinblick auf § 53 Abs 1 Z 17a und 17b sowie § 54 Abs 4 StVO gesetzwidrig sind.

Gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO gibt das Hinweiszeichen "Ortstafel" den "Namen eines Ortes" an. Dasselbe gilt für das Hinweiszeichen "Ortsende" iSd. § 53 Abs 1 Z 17b StVO. Für Orte, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in slowenischer Sprache als auch in Deutsch zu verfassen bzw. anzubringen sind, wie dies für die Orte Bleiburg/Pliberk und Ebersdorf/Drveša vas auf Grund der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien und - in Berücksichtigung dieser verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtung - des § 2 Abs 1 Z 2 Volksgruppengesetz bzw. des § 1 Z 2 lita der Topographieverordnung-Kärnten zutrifft, folgt aus den genannten Bestimmungen der StVO das gesetzliche Gebot, sowohl den deutschen als auch den slowenischen "Namen des Ortes" auf dem Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw. "Ortsende" anzugeben (dass es sich beim "Namen eines Ortes" um eine topographische Bezeichnung iSd. Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wien und daher bei den in Rede stehenden Hinweiszeichen um "Aufschriften" iS dieser Bestimmung handelt, ist evident; vgl. zB VfSlg. 16.404/2001 S 1022f.). Die Angabe des Namens eines Ortes in der einen Sprache auf den Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw. "Ortsende", in der anderen Sprache aber auf Zusatztafeln iSd. § 54 StVO, ist schon im Hinblick auf diese völlig eindeutigen Regelungen des § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO ausgeschlossen. Zudem wird auch aus § 54 StVO deutlich, dass "Zusatztafeln" für die Angabe des "Namens des Ortes" zur Festlegung des "Ortsgebietes" nicht in Betracht kommen. Das ergibt sich sowohl aus den Abs 1 und 5 des § 54 StVO als auch aus dessen Abs 4, der ausdrücklich vorsieht, dass Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen, darunter jene gemäß § 53 StVO - also auch die Hinweiszeichen "Ortafel" und "Ortsende" iSd. Abs 1 Z 17a und 17b leg.cit -, zum Ausdruck gebracht werden kann. Außerdem kann eine unterhalb des Hinweiszeichens "Ortstafel" bzw. "Ortsende" angebrachte Tafel mit der slowenischen Ortsbezeichnung auch keinesfalls eine "die Gemeinde näher beschreibende Tafel" iSd. § 53 Abs 1 Z 17a vierter Satz StVO sein.

Die von der Volksanwaltschaft angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind daher schon im Hinblick darauf als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG.