zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 30.11.1990, V78/90

VfGH vom 30.11.1990, V78/90

Sammlungsnummer

12558

Leitsatz

Unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung des Subventionskodex; Gesetzwidrigkeit eines Teils einer Importausgleichsverordnung wegen Unterlassung des in dieser staatsvertraglichen Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Untersuchungsverfahrens vor Vorschreibung und Einhebung eines Ausgleichszolls

Spruch

ArtI ex 02.02 B lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.002/11-III/B9/85, über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 278 vom , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B806/86 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 932.040/18-III B9/86, protokolliert, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft unter Berufung auf § 4 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. 135/1969 (im folgenden: GeflügelwirtschaftsG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 133/1979, iVm ArtI ex 02.02 B lita der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 39.002/11-III/B9/85, über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 278 vom (im folgenden: ImportausgleichsV 1985), für die Einfuhr unter anderem einer bestimmten Menge toter Enten aus der Bundesrepublik Deutschland ein (erhöhter) Importausgleich vorgeschrieben wurde.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird - ausschließlich - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und unter anderem vorgebracht, daß die ImportausgleichsV 1985 aus mehreren Gründen gesetzwidrig sei.

2. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der unter

I. 1. näher bezeichneten Bestimmung der ImportausgleichsV 1985 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, von Amts wegen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung einzuleiten.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erstattete eine Äußerung, in der er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung verteidigte.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Äußerung, in der sie die Auffassung vertrat, daß die ImportausgleichsV 1985 gesetzwidrig sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. 1. Der Verfassungsgerichtshof nahm in dem das Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß an, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde die in Prüfung gezogene Bestimmung der ImportausgleichsV 1985 anzuwenden hätte.

Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen Rechtsvorschriften haben in ihrer hier maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:

§ 4 Abs 3 des GeflügelwirtschaftsG idF der Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl. 340:

"(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Beirates für Waren des § 1 den Importausgleich nach Abs 2 durch Verordnung gegenüber Staaten erhöhen, in denen für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr solcher Waren mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wird. Diese Erhöhung kann, soweit es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, bis zur Höhe der Prämie oder Subvention bemessen werden. Die Verordnungen nach dem ersten Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft."

ImportausgleichsV 1985:

"Artikel I

Für die Einfuhren nachstehend genannter Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aus Ursprungsländern (§24 Handelsstatistisches Gesetz 1958, BGBl. Nr. 137), die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, beträgt der Importausgleich nach § 4 Abs 2 des Geflügelwirtschaftsgesetzes:

Zolltarif- Warenbezeichnung Importausgleich

nummer S/100 kg

.......... .......... .........

ex 02.02 B. a) Tote Enten,

gerupft, unzerteilt,

mit oder ohne

Kopf und Füße,

geschlossen oder nur

entdarmt oder

ausgenommen, mit oder

ohne Beifügung von Hals

und Innereien 560.-"

Art1 und 2 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980 (im folgenden: Subventionskodex):

"Artikel 1

Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen

1. Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise auf Grund eines schriftlichen Antrages eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe,

b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter (a) bis (c) genannten Punkten haben.

2. Jeder Unterzeichner teilt dem Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen mit, (a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und (b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.

3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Exporteure und Importeure von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei berücksichtigen.

4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen (a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und (b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.

6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden. Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird.

8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern (a) das Unternehmen einverstanden ist und (b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.

9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

10. Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.

12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.

13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneindenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren von denen bekannt ist, daß sie daran interssiert sind, übermittelt.

16. Die Unterzeichner berichten dem Komitee unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sektretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben."

3. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung folgendermaßen begründet:

"a) § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG selbst schreibt für die Erlassung von Verordnungen über die Erhöhung des Importausgleiches die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vor: So hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Beirat (nach § 10 GeflügelwirtschaftsG) zu hören und die Verordnung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Ferner sind im § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG bestimmte sachliche Voraussetzungen für die Erlassung derartiger Verordnungen sowie Kriterien für die Festlegung ihres Inhaltes normiert. Weitere Kriterien dieser Art ergeben sich aus § 2 GeflügelwirtschaftsG, wonach bei der Vollziehung dieses Gesetzes von den dort angeführten Zielsetzungen auszugehen ist.

b) Darüber hinausgehend enthält das 'Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens' (im folgenden: 'Subventionskodex'), dem die Republik Österreich im Jahr 1980 beigetreten ist, ua. Regelungen über die Erhebung von Ausgleichszöllen - der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß der erhöhte Importausgleich iS des § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG ein solcher 'Ausgleichszoll' ist - , und zwar auch über das dabei einzuhaltende Verfahren (insbesondere Durchführung einer Untersuchung über Vorliegen, Ausmaß und Auswirkung einer behaupteten Subvention unter Beteiligung der Unterzeichner des Subventionskodex, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, der Exporteure und Importeure sowie der Beschwerdeführer).

Der Subventionskodex wurde vom Nationalrat als gesetzesändernder und gesetzesergänzender (hinsichtlich einzelner Bestimmungen als verfassungsändernder) Staatsvertrag iS des Art 50 Abs 1 B-VG genehmigt; er wurde im Bundesgesetzblatt unter Nr. 326/1980 kundgemacht. Von der durch Art 50 Abs 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, anläßlich der Genehmigung des Subventionskodex zu beschließen, daß dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist ('Erfüllungsvorbehalt'), hat der Nationalrat keinen Gebrauch gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die das Verfahren bei der Festsetzung der Ausgleichszölle regelnden Vorschriften des Art 2 des Subventionskodex, soweit sie sich ihrem Inhalt nach an staatliche Behörden richten, die nach Art 18 B-VG erforderliche Bestimmtheit aufweisen und daher unmittelbar anwendbar sind (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 238 BlgNR 15. GP, I. Allgemeiner Teil, S 49, und den Bericht des Zollausschusses, 278 BlgNR 15. GP).

Der Verfassungsgerichtshof nimmt ferner vorläufig an, daß diese Vorschriften die Bestimmungen des GeflügelwirtschaftsG ergänzen und daß er daher die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht allein an den in Betracht kommenden Vorschriften dieses Gesetzes, sondern jedenfalls auch an Art 2 des Subventionskodex, insbesondere an den dort enthaltenen Verfahrensvorschriften, zu messen haben wird.

Es scheint nun keinen Anhaltspunkt dafür zu geben, daß bei der Erlassung der Importausgleichsverordnung 1985 die im Art 2 des Subventionskodex enthaltenen, das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen betreffenden Regelungen berücksichtigt wurden.

Es besteht daher das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung aus diesem Grund gesetzwidrig ist.

Im Verfahren wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob Art 2 des Subventionskodex etwa aus jenen Gründen als nicht unmittelbar anwendbar anzusehen ist, aus denen das 'Übereinkommen über die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens', BGBl. 4/1972 ('Antidumpingkodex'; vgl. nunmehr das entsprechende Übereinkommen BGBl. 327/1980), als nicht unmittelbar anwendbar erachtet wurde (siehe dazu etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 377 BlgNR 12. GP; siehe ferner etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Antidumpinggesetz 1971, 376 BlgNR 12. GP, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Antidumpinggesetznovelle 1978, 976 BlgNR 14. GP)."

4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat in seiner Äußerung folgendes vorgebracht:

"Vom Verfassungsgerichtshof wurde in den Erkenntnissen vom , B71,72/84, wenn auch von einem anderen Beschwerdegegenstand ausgehend, die Anwendbarkeit des § 4 Abs 3 Geflügelwirtschaftsgesetz 1969 (in der Fassung BGBl. Nr. 340/1978) geprüft, wobei der Verfassungsgerichtshof gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte. Offensichtlich hatte nach diesen Erkenntnissen das unter BGBl. Nr. 326/1980 verlautbarte Übereinkommen daher dem § 4 Abs 3 GeflWG nicht derogiert.

Der Verfassungsgerichtshof ging in den Erkenntnissen B71,72/84 weiter davon aus, daß die damalige Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 174 vom ), nach der sich die Höhe des im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Importausgleiches richtete, auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 4 Abs 3 GeflWG beruht.

Die in der Beschwerde angefochtene Verordnung des Bundesminsiters für Land- und Forstwirtschaft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
vom , GZ.: 39.002/11-III/B/9/85, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 278 vom über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, regelt denselben Gegenstand wie die oben zitierte Verordnung vom und beruht ebenso auf der Grundlage des § 4 Abs 3 GeflWG (in der Fassung BGBl. Nr. 340/1978).

Die Behörde ging daher davon aus, daß diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist und ihr nicht durch die im Art 2 des Subventionscodex (BGBl. Nr. 326/1980) enthaltenen, das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen, betreffenden Regelungen derogiert wurde."

B. Die im Beschluß über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung aus den in diesem Beschluß angeführten Gründen gesetzwidrig sei, haben sich bestätigt:

1. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der ImportausgleichsV 1985 ging im wesentlichen dahin, daß bei der Erlassung dieser Verordnung die - das Verfahren bei der Erhebung von Ausgleichszöllen betreffenden - Bestimmungen des Subventionskodex nicht eingehalten worden seien. Dabei ging der Verfassungsgerichtshof von der Annahme aus, daß (insbesondere) Art 2 des Subventionskodex unmittelbar anwendbar sei und daß er auch im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen über die Erhöhung des Importausgleiches nach § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG (an dessen Stelle mit das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, BGBl. 579/1987, getreten ist) anzuwenden gewesen wäre. Dementsprechend hätte der Bundesminister vor Erlassung der Verordnung ein Untersuchungsverfahren iS des Art 2 des Subventionskodex durchzuführen gehabt. Da dies nicht erfolgt sei, sei die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle gesetzwidrig.

2. Der Gerichtshof hat zunächst die Frage zu prüfen, ob die Prämisse, daß die Vorschrift über die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens nach Art 2 des Subventionskodex aufgrund ihrer Transformation in die österreichische Rechtsordnung unmittelbar anwendbares, in Gesetzesrang stehendes Recht darstellt und auch bei Erlassung einer Verordnung gem. § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG anzuwenden gewesen wäre, zutrifft:

a) Der Subventionskodex wurde als Staatsvertrag mit gesetzänderndem und gesetzesergänzendem (hinsichtlich einzelner Bestimmungen mit verfassungsänderndem) Inhalt angesehen (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 238 BlgNR 15. GP, S 49) und dementsprechend iS des Art 50 Abs 1 und 3 B-VG (idF des ArtI Z 2 des BVG BGBl. 59/1964) vom Nationalrat in seiner Sitzung am (vgl. StenProtNR 15. GP, S 2924) genehmigt, wobei einzelne seiner Bestimmungen iS des Art 50 Abs 3 zweiter Halbsatz B-VG ausdrücklich als "verfassungsändernd" bezeichnet wurden.

Von der im Art 50 Abs 2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß der Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, wurde kein Gebrauch gemacht.

Der Subventionskodex wurde in der Folge gemäß Art 49 Abs 1 B-VG (unter ausdrücklicher Bezeichnung einzelner seiner Bestimmungen als "verfassungsändernd") im Bundesgesetzblatt (Nr. 326/1980) kundgemacht und ist gemäß seinem Art 19 Abs 4 für Österreich am in Kraft getreten (so auch der Hinweis in der Kundmachung BGBl. 326/1980).

b) Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist dann unmittelbar anwendbar, wenn sie sich an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates richtet (vgl. Walter, Die Neuregelung der Transformation völkerrechtlicher Verträge in das österreichische Recht, ÖJZ 1964, S 449 ff.), wenn sie also unmittelbare Grundlage für einen (generellen oder individuellen) Verwaltungsakt oder für ein Urteil sein kann (in diesem Sinne etwa Öhlinger, Der völkerrechtliche Vertrag im staatlichen Recht, 1973,

S 134, 139 f.; so auch schon - jedoch ohne die Möglichkeit der Grundlegung auch für generelle Verwaltungsakte zu nennen - , B195/89).

Hingegen ermangeln Staatsverträge der unmittelbaren Anwendbarkeit, wenn sie objektiv oder aus den unten genannten subjektiven Gründen ungeeignet sind, unmittelbare Grundlage für einen Verwaltungsakt oder ein Urteil zu sein.

c) Für die unmittelbare Anwendbarkeit der im Art 50 Abs 1 B-VG genannten Arten von Staatsverträgen (politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge), deren Abschluß nach dieser Verfassungsvorschrift der Genehmigung des Nationalrates bedarf, ist - sofern sie nach dem Inkrafttreten des BVG BGBl. 59/1964 innerstaatliche Geltung erlangt haben - die durch dieses BVG mit Wirkung vom neu gefaßte Vorschrift des Art 50 Abs 2 B-VG von Bedeutung. Danach kann der Nationalrat anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist ("Erfüllungsvorbehalt"; s. dazu Novak, Probleme des Bundesverfassungsgesetzes vom über Staatsverträge, JBl. 1969, S 307 ff.). Wurde ein solcher Beschluß gefaßt, so ist der betreffende Staatsvertrag von vornherein nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Öhlinger, Der völkerrechtliche Vertrag im staatlichen Recht, S 149; Binder, Das Völkerrecht im österreichischen Staatsrecht, ZaöRV 1975, S 282 ff., hier

S 307 f.). Er kann dann ohne Hinzutreten eines (schon vorhandenen oder erst zu erlassenden) Gesetzes nicht unmittelbare Grundlage für einen Verwaltungsakt oder ein Urteil bilden.

Wurde anläßlich der Genehmigung des Abschlusses eines unter Art 50 Abs 1 B-VG fallenden Staatsvertrages ein Beschluß iS des Art 50 Abs 2 B-VG nicht gefaßt (sog. "generelle Transformation"), so kann dieses Vorgehen als Ausdruck der Auffassung gewertet werden, daß der betreffende Staatsvertrag zu seiner Anwendbarkeit keines weiteren Aktes der staatlichen Gesetzgebung bedarf, sei es, weil der Vertrag bzw. einzelne seiner Bestimmungen die objektive Eignung zur innerstaatlichen Anwendung aufweisen und daher zur Schaffung einer Grundlage für individuelle Akte der Vollziehung kein Gesetz erforderlich ist, sei es, weil die die Anwendbarkeit des Vertrages bzw. einzelner seiner Bestimmungen gewährleistenden gesetzlichen Regelungen bereits in Geltung sind. Schließt somit einerseits ein Erfüllungsvorbehalt die unmittelbare Anwendbarkeit eines Staatsvertrages - unabhängig von dessen Inhalt - jedenfalls aus, so gestattet andererseits das Absehen von einem Erfüllungsvorbehalt noch nicht zwingend den Schluß auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages für die Erlassung von Urteilen oder von individuellen oder generellen Verwaltungsakten (wobei die Anforderung für die unmittelbare Anwendbarkeit auch je und je verschieden sein können).

Wird vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung eines Staatsvertrags nach Art 50 B-VG kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen, so spricht das zunächst dafür, daß der Vertrag unmittelbar anzuwenden ist, was in der Lehre als Vermutung für die unmittelbare Anwendbarkeit bezeichnet wird (Öhlinger, aaO S 157). Freilich kann sich auch in diesem Fall aus dem Inhalt und Zweck des Vertrags dessen Unanwendbarkeit durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ergeben, etwa dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so angeordnet ist oder wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet ist, ein nicht der unmittelbaren Vollziehung zugängliches Vertragswerk zu schaffen (sog. subjektive Gründe; vgl. etwa Winkler, Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen, JBl. 1961, S 8 ff. hier: S 11 f.), aber auch dann, wenn unter Heranziehung der übrigen Rechtsordnung eine Bestimmung des zur Vollziehung zuständigen Organs nicht möglich ist oder wenn der Vertrag der inhaltlichen Bestimmung des Vollzugshandelns gänzlich ermangelt (in diesen Fällen ist der Vertrag objektiv ungeeignet, Grundlage von Vollzugsakten zu sein: vgl. Winkler, aaO S 11 f. und Öhlinger, aaO S 141 ff.). In Fällen der genannten oder ähnlicher Art wäre auch ein ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigter Vertrag nicht unmittelbar anwendbar; in anderen Fällen kann sich die Unanwendbarkeit auch aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nach Art 140a B-VG ergeben.

d) Da der Nationalrat anläßlich der Genehmigung des Subventionskodex einen Vorbehalt iS des Art 50 Abs 2 B-VG nicht abgegeben hat, spricht somit zunächst die Vermutung für die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Vertrags. Auch eine Analyse des Vertrags selbst erfordert keine Revision dieser Annahme: Eine ausdrückliche Klausel, die seine unmittelbare Wirkung für die Verwaltungsbehörden oder Gerichte ausschließt, enthält der Vertrag nicht. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, besteht aber auch aus anderen Erwägungen kein Grund dafür, anzunehmen, daß der in diesem Verfahren maßgebliche Art 2 des Subventionskodex nicht unmittelbar anwendbar sein sollte.

e) Gemäß § 4 Abs 3 des GeflügelwirtschaftsG idF BGBl. 340/1978 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, den Importausgleich gegenüber bestimmten Staaten dann durch Verordnung zu erhöhen, wenn in diesen Staaten für die Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr solcher Waren mittelbar oder unmittelbar eine Prämie oder Subvention gewährt wird. In der Terminologie des Subventionskodex wird eine solche Erhöhung als "Ausgleichszoll" bezeichnet. Das ist - nach der einen Bestandteil des Übereinkommens bildenden Anmerkung 4 zu Art 1 des Vertrags - ein "Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen."

Art 2 des Subventionskodex sieht nun vor, daß die zuständige Behörde vor Vorschreibung und Einhebung eines derartigen Ausgleichszolls ein Untersuchungsverfahren durchzuführen hat, in dem drei Aspekte zu prüfen sind, nämlich die Frage, ob im Ausland eine Prämie oder Subvention gewährt wird, die Frage, ob dies zu einer Schädigung iS des ArtVI GATT führt sowie schließlich die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung. Die einzelnen Bestimmungen des oben in extenso wiedergegebenen Art 2 des Subventionskodex enthalten verschiedene Vorschriften betreffend die Einleitung, die Durchführung und den Abschluß des Untersuchungsverfahrens, wobei das Verfahren insbesondere durch Publizität des Einleitungsbeschlusses, die Beteiligung der subventionsgewährenden Vertragsstaaten sowie der Exporteure und Importeure am Verfahren, die vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen, die (durch eine im Verfassungsrang stehende Bestimmung eingeräumte) Möglichkeit der Vornahme von Untersuchungen im Gebiet anderer Vertragsstaaten, die Regel, daß bei Auskunftsverweigerung oder Untersuchungsbehinderung Feststellungen aufgrund der verfügbaren Tatsachen zu treffen sind und durch Vorschriften über die Bekanntmachung des Untersuchungsergebnisses gekennzeichnet ist.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß im Anwendungsbereich des GeflügelwirtschaftsG die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist. Das ergibt eine zusammenschauende Interpretation des GeflügelwirtschaftsG und des Subventionskodex zwingend.

Ebenfalls aus einer zusammenschauenden Interpretation des § 4 Abs 3 GeflügelwirtschaftsG mit Art 2 des Subventionskodex ergibt sich, daß das Untersuchungsverfahren des Art 2 des Subventionskodex vor einer verordnungsmäßigen Festlegung der Erhöhung des Importausgleichs durchzuführen ist. Der Bundesminister ist also gehalten, vor der Erlassung einer Verordnung zur Erhöhung des Importausgleichs nicht nur das im GeflügelwirtschaftsG vorgesehene Verfahren (insb. die Befassung des Beirates nach § 10 leg.cit.), sondern auch das in Art 2 des Subventionskodex vorgesehene Untersuchungsverfahren durchzuführen. Für dieses bedarf es keiner näheren gesetzlichen Ausgestaltung. Wo die Regeln des Art 2 des Subventionskodex dem zuständigen Bundesminister einen Entscheidungsspielraum einräumen, ist dieser - innerhalb der Grenzen der Sachlichkeit und bestehender gesetzlicher Regeln - in der Lage, eine ihm zweckmäßig erscheindende Vorgangsweise zu wählen.

Es hat sich daher die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, daß die Bestimmungen des Art 2 des Subventionskodex jedenfalls im Anwendungsbereich des GeflügelwirtschaftsG insofern als unmittelbar anwendbares Recht im Range eines Bundesgesetzes anzusehen sind, als sie die Durchführung des dort näher geregelten Untersuchungsverfahrens vor Erlassung einer Verordnung zur Festlegung der Erhöhung des Importausgleichs verlangen.

3. Unbestrittenermaßen hat es der Bundesminister unterlassen, vor Erlassung der ImportausgleichsV 1985, aus der ArtI ex 02.02 B lita in Prüfung genommen wurde, ein Untersuchungsverfahren nach Art 2 des Subventionskodex durchzuführen. Die in Prüfung genommene Verordnungsstelle ist daher aus dem Grund ihres gesetzwidrigen Zustandekommens gesetzwidrig und war somit aufzuheben.

C. 1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung gründet sich auf Art 139 Abs 5 dritter Satz B-VG.

2. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung ergibt sich aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und aus § 60 Abs 2 VerfGG.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.