VfGH vom 14.12.2005, V77/05

VfGH vom 14.12.2005, V77/05

Sammlungsnummer

17744

Leitsatz

Aufhebung einer Kanalgebührenordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Sanierung eines Kundmachungsmangels durch gesetzmäßig kundgemachte Novellen; keine gesetzliche Grundlage auch der Regelung über das Entstehen der Gebührenpflicht mit der Aufforderung zum Kanalanschluss; keine landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausgestaltung einer Kanalanschlussgebühr als Interessentenbeitrag

Spruch

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. bis ) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1594/04 das Verfahren über eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Berufungsbescheid vom schrieb der Gemeindevorstand der Gemeinde Patsch dem Beschwerdeführer für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf einem im Gemeindegebiet gelegenen Grundstück auf Grund der Kanalgebührenordnung dieser Gemeinde eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von EUR 9.150,40 vor.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom Folge; der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese Gemeindebehörde verwiesen. Begründend heißt es dazu, die nach § 4 der Kanalgebührenordnung als Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühr dienende Baumasse sei (entgegen der Rechtsauffassung der Gemeindebehörde) nicht in sinngemäßer Anwendung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, sondern nach der (im Zeitpunkt der Erlassung der Gebührenordnung noch in Kraft stehenden) Bestimmung des § 20 der Tiroler Bauordnung (idF LGBl. Nr. 33/1989) zu ermitteln; überdies sei die Gemeindebehörde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht geworden.

2. Bei Behandlung der gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "der Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs 3 TKanG) oder" in § 2 Abs 2 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch entstanden; er hat daher am beschlossen, diese Verordnungsstelle von Amts wegen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.

In diesem Verfahren erstattete nur der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens eine schriftliche Äußerung.

3. Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch vom in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung des Beschlusses vom lautet auszugsweise samt Überschriften (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Der Gemeinderat hat mit Sitzungsbeschluß vom und vom auf Grund des § 15 Abs 3 Z 5 ... FAG. 198[9], BGB[l].

Nr. [6]87/1988 nachstehende Kanalgebührenordnung erlassen:

...

§2 Anschlußgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der neuen Kanalanlage eine Anschlußgebühr.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht

a) in den Fällen, in denen die Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs 3 TKanG) oder die Bewilligung zum Kanalanschluß (§9 Abs 5 TKanG) bereits vor Inkrafttreten dieser Kanalgebührenordnung rechtskräftig geworden sind, mit dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung;

b) im übrigen mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluß (§9 Abs 3 TKanG) oder der Bewilligung zum Kanalanschluß (§9 Abs 5 TKanG).

(3) Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissen[en] oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn.

(4) Die Anschlußgebühr wird bescheidmäßig vorgeschrieben und ist binnen einem Monat fällig.

...

§4 Berechnung der Anschlußgebühr

(1) Bemessungsgrundlage ist die Baumasse, ermittelt nach den Bestimmungen des § 20 Abs 1 bis 3 TBO. ...

(2)-(3) ...

(4) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 56,00 (€ 4,07) incl. MWSt je m³ der Bemessungsgrundlage.

(5) ...

..."

Die in § 2 Abs 2 litb der Kanalgebührenordnung verwiesene Bestimmung des § 9 Abs 3 des früheren Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, hatte folgenden Wortlaut:

"Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, daß eine Anlage nach Abs 1 anschlußpflichtig ist, oder die Anschlußpflicht für eine bauliche Anlage nach Abs 2 festzulegen. Hinsichtlich der Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden, hat die Behörde jeweils nach der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, daß eine Anlage nach Abs 1 anschlußpflichtig ist, oder die Anschlußpflicht für eine bauliche Anlage nach Abs 2 festzulegen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:

1. Bei dem in Prüfung gezogenen Verwaltungsakt - der (wie der Anlassfall zeigt) von den Gemeindebehörden vollzogen wird und so ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat (vgl. VfSlg. 12.382/1990 mwN) - handelt es sich um eine Verordnung iS des Art 139 B-VG.

2. Zweifel an der Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder an der Präjudizialität des in Prüfung gezogenen Teiles der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch sind nicht entstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung stattgegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Patsch aufgehoben; soweit sich die belangte Behörde hiebei jedoch auf andere als in der Vorstellung vorgetragene Gründe gestützt hat, die für die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren bindende Wirkung entfalten (vgl. § 120 Abs 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001), besteht - anders als in den zB den Beschlüssen VfSlg. 12.437/1990 und 15.252/1998 zugrunde liegenden Fällen - zumindest die (für die Beschwerdelegitimation erforderliche) Möglichkeit, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt hat.

3. Das Verfahren erweist sich damit als zulässig.

B. In der Sache:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, die im Jahr 1991 vom Gemeinderat der Gemeinde Patsch beschlossene Stammfassung der Kanalgebührenordnung (in der die in Prüfung gezogene Bestimmung bereits enthalten war) sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Dieses Bedenken erweist sich als begründet.

1.1. § 53 Abs 1 der - im Zeitpunkt der Erlassung der Kanalgebührenordnung (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunktes für die Frage der rechtmäßigen Kundmachung einer Verordnung zB VfSlg. 12.382/1990, S 588/589 mwN) maßgebenden - Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, schrieb vor, dass "[a]lle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt haben ..., ... binnen einer Woche nach Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise in der Gemeinde kundzumachen" sind. Zu diesen "Beschlüssen und Verfügungen" gehören auch Verordnungen wie die Kanalgebührenordnung (vgl. VfSlg. 16.377/2001 mwN).

Die vorgelegten Verordnungsakten enthalten ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut:

"NIEDERSCHRIFT

Nr. 21

aufgenommen am im Sitzungszimmer der Gemeinde Patsch anläßlich der dort stattgefundenen Gemeinderatssitzung.

...

Tagesordnung


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1.
...
2.
Festsetzung der Kanalgebührenordnung
3.-5. ...

Beschlüsse


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...


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Zu Pkt. 2)

Der vom Gemeindevorstand ausgearbeitete und von der Gemeindeabteilung der Landesregierung überprüfte Entwurf für die Kanalgebührenordnung[,] die dem Gemeinderat zur Begutachtung zugesendet wurde, wird beraten und abgestimmt.

...

Nach längerer Diskussion ... wird die Kanalgebührenordnung einstimmig erlassen. ...

...

Wer sich durch die Beschlü[ss]e in seinen R[e]chten verletzt fühlt, kann innerhalb der Kundmachung[s]frist dagegen Beschwerde erheben.

Der Bürgermeister:

[Unterschrift]"

Nach der Aktenlage wurde (nur) diese "Niederschrift" am an der Amtstafel der Gemeinde Patsch angeschlagen und am abgenommen. Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde weder behauptet noch ist hervorgekommen, dass auch der Text der in diesem Schriftstück erwähnten Gebührenordnung - durch Anschlag an der Amtstafel - verlautbart worden wäre.

1.2. Durch den öffentlichen Anschlag einer derartigen Kundmachung, in der lediglich festgestellt wird, dass eine bestimmte Verordnung erlassen wurde, nicht aber auch der Text dieser - kundzumachenden - Verordnung wiedergegeben wird, ist dem Erfordernis des § 53 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 nicht entsprochen worden.

Die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom , vom und vom (betreffend §§4, 5 und 7 der Kanalgebührenordnung) sowie vom (betreffend § 2 Abs 4 der Kanalgebührenordnung) sind von diesem Fehler zwar nicht betroffen, doch reicht die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf einzelne Bestimmungen der Stammverordnung bezieht, nicht aus, den dieser Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren (vgl. VfSlg. 16.377/2001, 16.548/2002, 16.690/2002).

2. Der Gerichtshof äußerte überdies das Bedenken, die beteiligte Gemeinde sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, eine Kanalanschlussgebühr, wie sie in § 2 der Kanalgebührenordnung vorgesehen ist, zu erheben. Auch dieses Bedenken trifft zu:

2.1. Die §§15 und 16 des - im Zeitpunkt des Anlassfalls (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunktes für die Frage der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zB VfSlg. 12.755/1991, S 801 mwN) maßgebenden - Finanzausgleichsgesetzes 2001 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

"C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

§15. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:

1.-12. ...

13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15.-16. ...

(2) Die im Abs 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) ...

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. (1)-(2) ...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.-3. ...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten ...;

(4) ..."

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach, zuletzt in seinem Erkenntnis vom , V40/04, ausgesprochen, dass Anschlussgebühren nur dann als Benützungsgebühren iS des FAG 2001 zu werten sind, wenn sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis, und zwar immer am Beginn eines solchen (vgl. schon VfSlg. 10.947/1986), entstehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so handelt es sich bei solchen Geldleistungen - ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Gebühren" - um Interessentenbeiträge iS des FAG 2001.

2.3. Gemäß § 2 Abs 2 litb der Kanalgebührenordnung entsteht die Gebührenpflicht "mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zum Kanalanschluss". Die Gebührenpflicht tritt daher unter Umständen ein, noch bevor der Anschluss möglich ist und benützt werden kann, sohin unabhängig davon, ob die anschlusspflichtige Anlage an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen ist oder nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Kanalisationsbeitrag nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz, demgemäß der Beitrag ohne Rücksicht darauf zu leisten ist, ob die anschlusspflichtigen Liegenschaften an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht, als Interessentenbeitrag qualifiziert (vgl. VfSlg. 10.947/1986, 11.376/1987, 15.608/1999), ebenso Anschlussgebühren nach den Kanalgebührenordnungen mehrerer Tiroler Gemeinden, nach denen die Gebührenpflicht mit Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides (vgl. ), mit Rechtskraft des Anschlussbescheides (vgl. VfSlg. 16.116/2001), mit dessen bloßer Erlassung (vgl. VfSlg. 16.548/2002), bzw. - wie hier - mit Rechtskraft der Aufforderung zum Anschluss (vgl. VfSlg. 16.377/2001, 16.873/2003) entstand.

Bei der Anschlussgebühr nach § 2 der in Rede stehenden Kanalgebührenordnung handelt es sich daher nicht um eine Benützungsgebühr iS des § 15 Abs 1 Z 14 FAG 2001, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des § 15 Abs 1 Z 13 FAG 2001. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß § 8 Abs 5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt; eine bundesgesetzliche Ermächtigung, wie sie für (bestimmte) Benützungsgebühren erteilt ist (vgl. § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001), ist für Interessentenbeiträge nämlich nicht gegeben. Ein Landesgesetz, das die Gemeinden des Bundeslandes Tirol zur Erhebung von Interessentenbeiträgen im Zusammenhang mit Abwasserentsorgungsanlagen ermächtigte, ist derzeit aber nicht vorhanden. Die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle entbehrt daher - auch - der gesetzlichen Grundlage.

3. Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung steht in ihrer präjudiziellen Fassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung; es war daher mit Aufhebung gemäß Art 139 Abs 3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch gemäß Art 139 Abs 4 B-VG vorzugehen (vgl. zuletzt etwa mwN).

Da nicht bloß der in Prüfung gezogene - im Anlassfall präjudizielle - Teil der Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen vom festgestellten Kundmachungsmangel betroffen sind, war gemäß Art 139 Abs 3 litc B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Umstände, die dem im Sinne des Art 139 Abs 3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf spätere Novellierungen der Gebührenordnung war insoweit nicht Bedacht zu nehmen (vgl. dazu neuerlich VfSlg. 16.377/2001).

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung beruht auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B-VG. Die Kundmachungspflicht der Tiroler Landesregierung gründet in Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG iVm § 60 Abs 2 VfGG und § 2 Abs 1 litj des Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetzes.

4. Dem Beschwerdeführer des Anlassverfahrens waren für den von ihm eingebrachten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen, weil das VfGG für Verfahren nach Art 139 B-VG - sieht man vom hier nicht gegebenen Fall des § 61a VfGG ab - einen Kostenersatz nicht vorsieht.

C. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.