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VfGH vom 03.12.2003, v76/03

VfGH vom 03.12.2003, v76/03

Sammlungsnummer

17074

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Regelung der Satzung der Nö Gebietskrankenkasse 1999 über den Kostenersatz bei Krankentransporten mit Lohnfuhrwerken ohne Verträge mit einer Gemeinde im Sinne des Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Antrag vom beantragt der Oberste Gerichtshof (im folgenden: OGH), der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß § 45 Abs 4 der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 1999 (Nö GKK), SozSi Nr. 71/1999 idF SozSi Nr. 66/2000, gesetzwidrig war (protokolliert zu V76/03).

1.1. Zum Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens führt der OGH aus, daß die Klägerin an chronischer Niereninsuffizienz leide. Die Nö GKK habe ihren Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst für 27 Hin- und Rückfahrten in eine bestimmte Dialysestation im Hinblick auf ihren schlechten Allgemeinzustand bewilligt. Die von der Klägerin für 26 Fahrten im Zeitraum 3.10. bis in Anspruch genommene Transportfirma stellte der Klägerin € 1.117,37 in Rechnung. Mit Bescheid vom gewährte die Nö GKK der Klägerin einen Kostenersatz in Höhe von € 148,14. Begründend wurde ausgeführt, daß für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw. Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde iS des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes abgeschlossen hätten, gem. § 45 der Satzung Kosten in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes zu ersetzen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen: Aus § 135 Abs 4 und 5 ASVG sei nicht abzuleiten, daß anfallende Transportkosten zur Gänze zu ersetzen seien. Der gewährte Kostenersatz sei angemessen. Es sei nicht bedenklich, wenn höhere Kosten als das halbe amtliche Kilometergeld nur für jene Transportunternehmen übernommen würden, die über einen Vertrag mit einer Gemeinde verfügten, da solche Verträge nur mit Unternehmen geschlossen würden, die über eine "gewisse medizinische und technische Grundstruktur" verfügten und "insbesondere qualifiziertes Personal" aufwiesen, um das gesamte Spektrum des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes abdecken zu können.

1.2. Aus Anlaß der von der Klägerin erhobenen Revision stellt der OGH den Antrag auf Ausspruch, daß § 45 Abs 4 der Satzung gesetzwidrig war.

Den Antrag begründet der OGH wie folgt: § 135 Abs 5 ASVG enthalte keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen gehunfähig erkrankten Versicherten und Angehörigen der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeugs gewährt werden könne, verweise aber auf § 135 Abs 4 ASVG. Nach dieser Bestimmung sei bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteils des Versicherten "auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen". In diesem Sinne werde in § 45 Abs 3 letzter Satz und § 45 Abs 4 der Satzung 1999 einerseits auf die örtlichen Verhältnisse, andererseits aber auch in gewisser Weise pauschal auf die Kosten des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels Bezug genommen, wenn ein Anspruch auf Kostenersatz in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes eingeräumt werde. Aus der Einordnung des § 135 Abs 5 ASVG unter der Überschrift "Ärztliche Hilfe" und die Bezugnahme auf das Erfordernis einer Begleitperson ergebe sich weiters, daß auch der persönliche Zustand des Versicherten von Bedeutung für den Kostenaufwand sein könne. Auch diesem Gesichtspunkt trage die Satzung Rechnung, indem in § 45 Abs 3 der Satzung 1999 der Zustand des Erkrankten und die damit in Verbindung stehende Art des Transports berücksichtigt würden.

§ 45 Abs 4 der Satzung 1999 differenziere jedoch - insoweit über die gesetzlichen Determinanten des § 135 Abs 4 und 5 ASVG hinausgehend - für den Umfang des Kostenersatzes danach, ob die Taxi- und Mietwagenunternehmung, die den Transport durchführt, einen Vertrag "mit einer Gemeinde im Sinne des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz" abgeschlossen habe. Liege ein solcher Vertrag vor, bestimme sich der Kostenersatz gem. § 45 Abs 2 der Satzung 1999 nach den vertraglich festgelegten Tarifen bzw. nach den zuletzt geltenden Tarifen. Fehle dagegen ein Vertrag, so ersetze die Kasse die Kosten nur in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Heranziehung eines solchen Kriteriums, das offensichtlich der Quersubventionierung der Rettungsorganisationen diene, die mit Gemeinden in vertraglicher Beziehung stünden, sei allerdings im Gesetz weder ausdrücklich noch implizit vorgesehen; dies belaste § 45 Abs 4 der Satzung 1999 mit Gesetzwidrigkeit. Nach dem Wortlaut des § 135 Abs 5 ASVG werde zwar eine Differenzierung zwischen Krankentransportwagen einerseits und Lohnfuhrwerken bzw. privaten KFZ andererseits in Hinsicht auf den Umfang des Kostenersatzes notwendig sein, erfordere doch ein für den Transport notwendiger Krankentransportwagen eine entsprechende Ausstattung und sein Einsatz in der Regel qualifiziertes Personal. Regelmäßig werde daher ein Krankentransportwagen höhere Kosten als ein gewöhnliches Lohnfuhrwerk oder ein privates KFZ verursachen. Auch innerhalb der Kategorie "Krankentransportwagen" ließe sich sachlich gerechtfertigt noch weiter dahin unterschieden, ob für den Transport die Begleitung eines Sanitäters notwendig sei oder nicht, wie dies in § 45 Abs 3 der Satzung 1999 geschehen sei. Unzulässig scheine es aber nach dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm zu sein, die Höhe des Kostenersatzes nicht nur von der Art des Transports (Fahrzeugart und Art des eingesetzten Personals), dessen medizinische Notwendigkeit ohnedies ärztlich bescheinigt werden müsse, sondern auch noch von anderen Eigenschaften des Transportunternehmens - etwa, daß es einen Vertrag im Sinne des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz mit einer Gemeinde abgeschlossen habe - abhängig zu machen.

2. Mit zu V77/03 protokolliertem Antrag begehrt der OGH aus Anlaß einer anderen Klage auf Übernahme von Kosten für Krankenbeförderung ebenfalls den Ausspruch, daß § 45 Abs 4 der Satzung der Nö GKK 1999 gesetzwidrig war. Die vorgebrachten Bedenken gleichen den soeben dargestellten zu V76/03.

3. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zu beiden Verfahren eine Äußerung erstattet; sie bringt vor, daß die Satzung danach differenziere, ob der Krankentransport mit einen Krankenwagen oder einem Lohnfuhrwerk bzw. privaten KFZ erfolge, auch wenn dies auf Grund der Art der Formulierung "nicht sofort offensichtlich" sein möge. Die Regelung des § 45 der Satzung sehe für den Transport mit einem KFZ nur zwei Möglichkeiten eines Kostenersatzes vor: Den Ersatz der Transportkosten nach den "vertraglich festgelegten Tarifen" in Abs 2 oder das halbe Kilometergeld für den Transport mit einem privaten KFZ (Abs3) oder mit Lohnfuhrwerken, die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinne des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen hätten (Abs4). Für Lohnfuhrwerke mit einem Vertrag könnten nur die vertraglich festgelegten Tarife gelten. Dies bedeute, daß diese Lohnfuhrwerke nur jene sein können, zu denen auch die Nö GKK in einem Vertragsverhältnis stehe, da sonst keine "vertraglich festgelegten Tarife" gelten könnten. Was in der Praxis "als selbstverständlich" gelte, ergebe sich somit auch aus der Satzung: Lohnfuhrwerke mit einem Vertrag mit einer Gemeinde seien jene Organisationen (insbesondere Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariterbund), die sowohl mit einer Gemeinde als auch mit der GKK in einem Vertragsverhältnis stünden und für die eine "Mindestausstattung an medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräten" sowie "Mindestanforderungen an das Personal" (§3 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz) festgesetzt seien. Dieser Standard werde den Transport-Organisationen durch die Verträge mit den Gemeinden auferlegt, weshalb sich die angefochtene Satzungsbestimmung auf die Verträge mit den Gemeinden beziehe, um die Krankentransport-Organisatoren, für die besondere Anforderungen gälten, von anderen Lohnfuhrwerken abzugrenzen. Die angefochtene Regelung nehme somit lediglich auf den Umstand Rücksicht, daß letztlich auch Krankenwagen Lohnfuhrwerke seien, und treffe zur Abgrenzung genau jene Differenzierung zwischen Krankenwagentransporten, für die hohe Anforderungen gälten, und anderen Patiententransporten, die in § 135 Abs 5 ASVG vorgesehen seien und die aus dem vom OGH selbst angeführten Grund - erhöhte Kosten durch besondere Ausstattung und personelle Leistungen - gerechtfertigt sei.

4. Die Nö GKK hat eine Äußerung erstattet, deren Argumentation jener der BMGF gleicht: Eine Differenzierung zwischen Krankentransportwagen und Lohnfuhrwerken müsse im Hinblick auf den Kostenersatz zulässig sein. § 45 Abs 4 der Satzung stelle klar, daß nur Lohnfuhrwerke, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen für einen Vertrag nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz aufwiesen, bezüglich des Kostenersatzes wie Transporte mit Krankentransportwagen im Sinne des § 135 Abs 5 ASVG zu behandeln seien. Eine solche Maßnahme solle zur Qualitätssteigerung bei Lohnfuhrwerken führen, da damit ein Anreiz geschaffen werde, Verträge im Sinne des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abzuschließen und einen höheren medizinischen Standard zu schaffen.

5. Die Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

5.1. § 135 ASVG lautet auszugsweise:

"Ärztliche Hilfe

§135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§131 Abs 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt.

Im Rahmen der Krankenbehandlung (§133 Abs 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

1. - 4. ...

(2) ...

(3) ...

(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.

(5) Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Abs 4, unter welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.

(6)..."

5.2. § 45 der Satzung 1999, SozSi Nr. 71/1999 idF SozSi Nr. 66/2000, lautete auszugsweise (der angefochtene Abs 4 ist hervorgehoben):

"Transportkosten

(§135 Abs 5 ASVG,§ 144 Abs 5 ASVG,§ 154 Abs 4 ASVG,

§154a Abs 2 ASVG)

§45. (1) Die Kasse übernimmt Transportkosten, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass der Erkrankte auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit einer Begleitperson) benutzen kann.

(2) Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland

1. zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten,

2. bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt,

3. zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,

4. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen. Wenn sich der Erkrankte im Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, übernimmt die Kasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallsort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt. Gibt es keine vertraglich festgelegten Tarife, ersetzt die Kasse dem Versicherten Kosten in Höhe der zuletzt geltenden Tarife, sofern im Anhang zur Satzung kein anderer Kostenersatz festgelegt ist.

(3) Transporte erfolgen

1. ohne der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (sitzend),

2. mit der notwendigen Begleitung eines Sanitäters neben dem Fahrer (liegend),

3. mit einem privaten Kraftfahrzeug.

Die jeweilige Art des Transportes ist auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes des Erkrankten ärztlich zu bescheinigen. Wird ein privates Kraftfahrzeug benützt, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.

(4) Für Transporte mit Lohnfuhrwerken (Taxi- bzw. Mietwagenunternehmungen), die keine Verträge mit einer Gemeinde im Sinne des § 1 Nö. Gemeinde-Rettungsdienstgesetz (LGBl. 9430) abgeschlossen haben, ersetzt die Kasse Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.

(5) - (8)"

Gem. § 51 Abs 1 der Satzung 2003 tritt diese mit in Kraft; gleichzeitig wurde die Satzung 1999 aufgehoben. Auf bereits eingetretene Versicherungsfälle sowie geltend gemachte Leistungsansprüche, die vor der Aufhebung verwirklicht wurden, ist die Satzung 1999 aber weiterhin anzuwenden.

5.3. Die §§1, 3 und 4 des Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 9430, lauten auszugsweise:

"§1

Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen des Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienstes zu gewährleisten, daß für die Leistung der Ersten Hilfe und für den Transport von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Der Transport von Personen hat entsprechend ihrer Gesundheitsstörung oder ihres Gesundheitszustandes in:


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1.
eine Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung des Gesundheitswesens,
2.
eine Einrichtung der Sozialhilfe oder
3.
ihre Unterkunft

zu erfolgen.

(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten (§2).

(4) ...

§3

Mindestausstattung

(1) Der Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst hat den medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, zu entsprechen. Es darf nur ausgebildetes Personal herangezogen werden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestausstattung der bei der Ersten Hilfe und beim Krankentransport erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräte sowie über die Mindestanforderungen und -kenntnisse der beim Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und dem Krankentransport befaßten Personen ausreichend über Maßnahmen der Ersten Hilfe unterwiesen und mit der Handhabung der Geräte vertraut sind. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 257/1967, BGBl. Nr. 95/1969, BGBl. Nr. 349/1970 und BGBl. Nr. 197/1973, werden dadurch nicht berührt.

§4

Kostenersatz für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen

Rettungs- und Krankentransportdienstes

(1) Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oder vertraglich sichergestellten Rettungs- und Krankentransportdienstes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für einen gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Die Höhe des Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienst-beiträge nicht übersteigt.

(3) Der Kostenersatz ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde, und die nach dem bürgerlichen Recht zum Unterhalt Verpflichteten.

(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeinde geleistet wird."

6. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - gem. § 463 Abs 1 iVm. § 187 Abs 1 ZPO (§35 Abs 1 VfGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

6.1. Zur Zulässigkeit:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).

Der OGH hat in den bei ihm anhängigen Klagssachen über den Anspruch der Klägerinnen auf Übernahme von Transportkosten zu entscheiden. § 45 der Satzung der Nö GKK 1999, der für die jeweils im Jahr 2000 in Anspruch genommenen Transporte anzuwenden ist und der den Kostenersatz bei Krankentransporten regelt, ist daher präjudiziell. Die Satzung der Nö GKK 1999 ist als gem. Art 139 Abs 1 B-VG anfechtbare Verordnung zu qualifizieren (vgl. zuletzt etwa zur Satzung der BVA: VfSlg. 16.030/2000).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

6.2. In der Sache:

Vorausgeschickt sei, daß der Verfassungsgerichtshof in auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Normen an die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken gebunden ist; es ist ihm verwehrt, andere als diese Bedenken wahrzunehmen (s. zB ).

6.2.1. § 135 Abs 4 ASVG ermöglicht der Satzung der GKK eine Differenzierung des Kostenersatzes je nachdem, ob der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen durchgeführt wurde oder auf sonstige Art - etwa durch Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerks oder privaten KFZ.

§ 45 der Satzung 1999 trifft eine solche Unterscheidung, indem er hinsichtlich des Kostenersatzes für Krankentransporte zwischen jenen Transportkosten, die in "Höhe der vertraglich festgelegten Tarife" übernommen werden und jenen Kosten, die für die Inanspruchnahme von Lohnfuhrwerken erwachsen, die keinen Vertrag mit einer Gemeinde im Sinne des § 1 Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz abgeschlossen haben, differenziert; im letztgenannten Fall werden - wie bei der Benutzung eines privaten KFZ - Kosten in Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes ersetzt.

6.2.2. Der OGH zieht nicht in Zweifel, daß § 135 Abs 4 ASVG eine solche Differenzierung des Kostenersatzes zwischen Krankentransportdiensten einerseits und Lohnfuhrwerken bzw. privaten Kraftfahrzeugen andererseits zuläßt. Er hegt gegen die angefochtene Satzungsbestimmung nur das Bedenken ob der Differenzierung nach dem Kriterium eines bestehenden Vertrages nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz.

6.2.3. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 45 der Satzung folgt jedoch, daß die "vertraglich festgelegten Tarife" in § 45 Abs 2 der Satzung nicht jene sind, die in einem Vertrag zwischen einem Lohnfuhrwerksunternehmen und einer Gemeinde vereinbart worden sind, ist § 45 Abs 4 der Satzung doch erst im Jahre 2000 in die Satzung aufgenommen worden.

a) Wie die NÖ Gebietskrankenkasse in ihrer Äußerung ausführt (und sich ua auch aus dem Erkenntnis vom , B46/00 ergibt), bestehen zwischen der NÖ Gebietskrankenkasse und den vertraglichen Krankentransport-Dienstleistern der Gemeinden seit langem Rahmenverträge, aufgrund derer Direktverrechnungen der Transportkosten zu mit der Gebietskrankenkasse vereinbarten Tarifen erfolgen. Die Satzung unterscheidet damit - ungeachtet der vordergründigen Anknüpfung an Verträge iS des § 1 Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes - im Ergebnis zwischen Unternehmen, die in vertraglichen Beziehungen zur Nö GKK stehen und anderen.

b) Der Abschluß eines Vertrages nach dem Nö Gemeinde-Rettungsdienstgesetz setzt gem. § 3 leg. cit. im übrigen voraus, daß den medizinischen und technischen Anforderungen entsprochen wird; insbesondere darf nur ausgebildetes Personal beschäftigt werden. § 45 Abs 3 und 4 der Satzung 1999 haben demnach im Ergebnis den (vollen) Kostenersatz auch davon abhängig gemacht, ob ein zum Krankentransport befähigtes spezielles Unternehmen oder ein "sonstiges" Lohnfuhrwerk tätig geworden ist. Eine solche Differenzierung ist aber von § 135 Abs 5 ASVG gedeckt, wie die Nö GKK und die BMGF zu Recht in ihren Äußerungen hervorgehoben haben.

6.2.4. Der Umstand, daß die Satzung an bestehende Verträge mit einer Gemeinde im Sinne des § 1 Gemeinde-Rettungsdienstgesetz angeknüpft hat, macht sie daher nicht gesetzwidrig.

7. Die Anträge waren daher abzuweisen.

8. Dies konnte gem. § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.