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VfGH vom 24.09.1996, V75/96

VfGH vom 24.09.1996, V75/96

Sammlungsnummer

14588

Leitsatz

Aufhebung eines Teils einer KurzparkzonenV wegen nicht gehöriger Kundmachung aufgrund mangelnder Einsehbarkeit der der Kundmachung dienenden Verkehrszeichen aus der Sicht des fließenden Verkehrs

Spruch

Die Ziffer 14 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom , Z A10/1-1045/13-1992, kundgemacht durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B117/96 protokollierte Beschwerde gemäß Art 144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark anhängig, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, mit dem über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkgebühr gemäß § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. 21/1979, in Verbindung mit § 2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 verhängt wurde, da er in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz vor dem Haus Conrad von Hötzendorf-Straße 36 geparkt und die von ihm bezahlte Parkzeit überschritten habe, abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein gerichtliches Verfahren in Strafsachen als verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Art 144 B-VG.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat beantragt in seiner Gegenschrift die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies in seiner Stellungnahme daraufhin, daß die gegenständliche Verordnung nicht entsprechend der Vorschrift des § 44 StVO 1960 kundgemacht worden sei.

3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Beschluß vom , B117/96-10, von der Präjudizialität der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom , Z A10/1-1045/13-1992, kundgemacht durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am , für die gegenständliche Beschwerde aus, als in ihrer Z 14 jene Straßenstrecke umschrieben wird, in welcher der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat, und beschloß, die angeführte Verordnung gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.1. Die Kurzparkzonenverordnung lautet:

"Verordnung

Gemäß § 43 der StVO 1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird

...

14. für die C.v.Hötzendorf-Straße, von der Grazbachgasse bis zum Jakominigürtel, auf der Westseite

je eine Kurzparkzone 'werktags Montag bis Freitag von 09.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 13.00 Uhr' verordnet.

Die maximale Parkdauer beträgt 180 Minuten.

Die Benützung dieser Kurzparkzone ist gebührenpflichtig."

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte folgende Bedenken, ob der Gesetzmäßigkeit der im Wortlaut wiedergegebenen Verordnung:

Dem Verfassungsgerichtshof erschien es vorläufig gesetzwidrig - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Stadtsenates Graz, Straßen- und Brückenbauamt -, daß sämtliche Verkehrszeichen, die der Kundmachung der in der Conrad von Hötzendorf-Straße verordneten Kurzparkzone dienen sollen, so angebracht sind, daß sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können.

Der Verfassungsgerichtshof hegte daher das Bedenken, daß die in Rede stehende generelle Norm in einer nicht den Bestimmungen der §§25 Abs 2 iVm. 44 Abs 1 iVm. 48 Abs 1 StVO 1960 entsprechenden Weise kundgemacht worden sei.

4. Die Steiermärkische Landesregierung und der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz verzichteten auf die Erstattung einer Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte bei dem im Anlaßverfahren angefochtenen Berufungsbescheid die Kurzparkzonenverordnung insoweit anzuwenden, als in ihrer Z 14 jene Straßenstrecke umschrieben wird, in welcher der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sohin bei seiner Entscheidung über die zu B117/96 protokollierte Beschwerde diese Verordnung anzuwenden.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluß dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich in der Sache selbst als berechtigt:

Es ist davon auszugehen, daß sämtliche Verkehrszeichen, die der Kundmachung der in Prüfung gezogenen Verordnung in der Conrad von Hötzendorf-Straße dienen sollen, so angebracht sind, daß sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können.

Gemäß § 44 in Verbindung mit § 48 Abs 1 StVO 1960 sind die Schilder, wenn die Kundmachung von Verordnungen mittels Straßenverkehrszeichen erfolgt, so anzubringen, "daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können".

Es ist - auch in Anbetracht der Vorjudikatur (, , Z 84/02/0267, , Z 89/17/0116, , Z 86/02/0109 ua.) - davon auszugehen, daß dem in oben zitierter Bestimmung normierten Erfordernis dann Rechnung getragen wird, wenn Straßenverkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sind.

Die Ziffer 14 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom , Z A10/1-1045/13-1992 wurde in einer nicht den Bestimmungen der §§25 Abs 2 iVm. 44 Abs 1 iVm. 48 Abs 1 StVO 1960 entsprechenden Weise kundgemacht. Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Ausspruchs beruht auf Art 139 Abs 5 B-VG.

4. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.