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VfGH vom 03.12.1988, V73/88

VfGH vom 03.12.1988, V73/88

Sammlungsnummer

11918

Leitsatz

Sbg. Taxi-VerhältniszahlV, LGBl. 42/1987; unzureichendes Ermittlungsverfahren iS des § 10 Abs 2 zweiter Satz GelegenheitsverkehrsG - insbesondere wegen ungeprüfter Übernahme der für die Festlegung der Verhältniszahl maßgebenden Umstände aus Mitteilungen der Intessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrig

Sbg. Taxi-HöchstzahlV, verlautbart in der Sbg. Landes-Zeitung 19/1987; unrichtige Annahme der für die Berechnung der Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen maßgebenden Faktoren Verhältniszahl und Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten;nicht ordnungsgemäße Kundmachung iS des § 2 Abs 1 litc des Sbg. LandesG über das Landesgesetzblatt als Rechtsverordnung des Landeshauptmannes; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrig

Spruch

Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

1. die V des Landeshauptmannes von Salzburg vom , LGBl. Nr. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes,

2. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom , mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 19/1987).

Die Aufhebungen treten mit Ablauf des in Kraft.

3.a) Die Kundmachung vom ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den beim VfGH zu V 198,199,200/88 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen.

b) Die V vom ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim VfGH zu V205/88 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.

4. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. A.1. Beim VfGH sind zu den Zlen. B 1025-1030,1055,1062,1170,1235,1301,1302/87 Verfahren über - auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Landeshauptmann von Salzburg bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verweigerten dem jeweiligen Bf. unter Hinweis auf die V des Landeshauptmannes von Salzburg vom , LGBl. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes (Sbg. VerhältniszahlV), mit im Instanzenzug in der Zeit zwischen und erlassenen Bescheiden die beantragte Verleihung einer Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf die Ausübung mit einem Personenkraftwagen an einem bestimmten Standort in der Stadt Salzburg. Die Bescheide werden der Sache nach weiters auf die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom , mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden, verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 19/1987, (Sbg. HöchstzahlV), gegründet.

Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die erwähnten Beschwerden an den VfGH.

2. Der VfGH beschloß aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art 139 Abs 1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der Sbg. VerhältniszahlV und der Sbg. HöchstzahlV von amtswegen zu prüfen.

Die Verfahren laufen unter den hg. Zlen. V73-84/88 und V103-114/88.

a) Die Rechtsgrundlagen

aa) Die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV werden auf § 10 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVkG) idF der Nov. 1987, BGBl. 125, gestützt.

Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom , VfSlg. 10932/1986, (kundgemacht im BGBl. 427/1986) eine Stelle im § 5 Abs 1 sowie den gesamten § 5 Abs 4 GelVkG idF der Nov. BGBl. 486/1981 als verfassungswidrig aufgehoben; dies deshalb, weil die dort u.a. für die Erteilung einer Taxikonzession vorgesehene Bedarfsprüfung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verfassungswidrig war. Für das Inkrafttreten der Aufhebung setzte der Gerichtshof eine Frist bis .

In der Folge wurde das GelVkG mit der oben zitierten Nov. 1987 geändert.

Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des GelVkG in der dzt. geltenden Fassung lauten:

"§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs 1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:

1. . . . . .

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,

die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten

werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen

angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes

Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); oder

4. . . . . ."

"§5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes (§25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die

Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe handelt, muß

die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. . . . .

(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des

Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die

wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße

Gewerbeausübung erwarten läßt.

(3) . . . . ."

"§10. (1) Der Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) kann für die diesem BG unterliegenden Gewerbe mit V Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers ....... vorgeschrieben werden, ......

(2) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§96 Abs 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch V festzulegen.

(Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze (§96 Abs 4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für jeweils drei Jahre durch V festzulegen, daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet sind und für deren Gebiet ein verbindlicher Tarif gemäß § 10a Abs 1 oder 2 verordnet wurde, Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die einer in der V bestimmten Verhältniszahl, bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen, entspricht; die sich so ergebenden Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen.

(3) . . . . ."

Der im § 10 Abs 2 GelVerkG bezogene § 96 Abs 4 StVO

bestimmt:

"§96. (1) . . . . .

(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Antrag

der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze von

Fahrzeugen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat

sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden

Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze

entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes

oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die

Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13a bzw.

13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der

Aufschrift 'Ausgenommen . . . . Taxi', zu kennzeichnen. . . . . .."

bb) Aufgrund des § 10 Abs 2 letzter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 erließ der Landeshauptmann von Salzburg die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV (nähere Zitate s.o. I.).

Die Sbg. VerhältniszahlV besagt:

"§1

(1) Mit Standort in einer der nachstehend angeführten Gemeinden dürfen Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxigewerbes) höchstens in einer Zahl erteilt werden, die sich durch Vervielfachung der Zahl der Auffahrmöglichkeiten, die auf den in der Gemeinde gemäß § 96 Abs 4 StV0 1960 festgesetzten Standplätzen vorhanden sind, mit der wie folgt bestimmten Verhältniszahl ergibt:

Gemeinde Verhältniszahl

Anif 1,64

Badgastein 1,20

Bad Hofgastein 1,38

Bergheim 1,37

Bischofshofen 1,30

Dorfgastein 1,51

Golling an der Salzach 1,48

Großgmain 1,57

Hallein 1,78

Oberalm 1,20

St. Johann im Pongau 1,66

Salzburg 1,25

Vigaun 1,54

Wals-Siezenheim 1,45

Zell am See 1,67

(2) Dezimalstellen, die sich bei der Ermittlung der Höchstzahl für Taxigewerbe-Konzessionen ergeben, sind zu vernachlässigen.

§2

Diese V tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die für die einzelnen Gemeinden festgelegten Verhältniszahlen bleiben jedoch nur solange in Geltung, als für das Taxigewerbe in der jeweiligen Gemeinde ein verbindlicher Tarif (§10a Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) in Geltung steht."

Die Sbg. HöchstzahlV hat folgenden Wortlaut:

"Kundmachung

Gemäß § 10 Abs 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, BGBl. Nr. 85, in d.F. BGBl. Nr. 125/87, werden für folgende Gemeinden jene Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht, die sich aus den mit der V des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10." (richtig: 3.) "Juni 1987, LGBl. Nr. 42/87, festgelegten Verhältniszahlen für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in Verbindung mit den derzeit bestehenden Taxistandplätzen (Auffahrmöglichkeiten) ergeben:

Gemeinde: Stadt Salzburg, Höchstzahl der zuzulassenden

Kraftfahrzeuge: 150; Bergheim, 1; Dorfgastein, 3; Golling, 1; Großgmain, 1; Hallein, 5; Oberalm, 1; Vigaun, 1 und Wals-Siezenheim, 2."

b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken

Der VfGH ging in den Einleitungsbeschlüssen vorläufig davon aus, daß die beiden in Prüfung gezogenen, als Verordnungen gewerteten Rechtsvorschriften präjudiziell seien. Er äußerte ob deren Gesetzmäßigkeit die folgenden Bedenken:

aa) Die Bedenken gegen die Sbg. VerhältniszahlV (TaxiV Salzburg)

"a) Der letzte Satz des § 10 Abs 2 GelVkG wurde durch ArtI Z 9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung eingefügt. Diese beruht auf einem Initiativantrag (14/A), der - nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des auszugsweise wie folgt begründet ist:

'Die vorliegende Nov. soll nunmehr dem VfGH-Erkenntnis entsprechend alle Bestimmungen über die Bedarfsprüfung eliminieren, gleichzeitig aber mit straßenpolizeilichen bzw. gewerbepolizeilichen Vorschriften sicherstellen, daß es im Bereich der Gelegenheitsverkehrsgewerbe zu keiner unkontrollierten Entwicklung kommt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Ziffer 1: . . . . . .

Zu Ziffer 9 (betrifft den dem § 10 Abs 2 GelVkG angefügten Satz)

'Durch die Festlegung einer Verhältniszahl, bezogen auf die in einer Gemeinde vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen für Taxis, soll bewirkt werden, daß jene Taxis, die nicht gerade eine Beförderung durchführen oder sich auf der Fahrt zu einem Kunden befinden, Auffahrmöglichkeiten vorfinden und nicht durch Umherfahren den Verkehr behindern und die Umwelt unnötigerweise belasten. In Großstädten ist wegen der in der Regel geringen zur Verfügung stehenden Anzahl von Standplätzen eine analoge Regelung auch für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für die Fiaker unentbehrlich.

Zu Ziffer 10: . . . . .

Dem Bericht des Verkehrsausschusses (43 BlgNR XVII. GP) zufolge wurde dieser Initiativantrag am behandelt. Bei der Abstimmung im Ausschuß wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen. Weitere Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht nicht; insbesondere wird nicht erörtert, weshalb vorgeschlagen wird, ArtI Z 9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung zu erlassen.

b) Diesen parlamentarischen Materialien ist - so nimmt der VfGH vorläufig an - die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, eine dem wiederholt zitierten Erkenntnis des VfGH entsprechende Neuregelung u.a. für die Verleihung von Taxikonzessionen zu treffen. Die Verfassungsbestimmung intendierte also anscheinend gerade nicht, dieses Erkenntnis zu unterlaufen; ArtI Z 9 der Nov. 1987 (mit der § 10 Abs 2 GelVkG ergänzt wurde) ist anscheinend nicht etwa deshalb als Verfassungsbestimmung erlassen worden, um dadurch eine Aufhebung auch der neuen Bestimmungen wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch den VfGH zu verhindern.

Unabhängig davon, was einzelne Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften persönlich gemeint haben mögen, scheint sich diese objektiv erkennbare Absicht des Verfassungsgesetzgebers zum einen aus der oben wiedergegebenen Begründung des Initiativantrages zu ergeben, mit der sich der Ausschußbericht identifiziert haben dürfte. Zum anderen geht diese Absicht - so meint der VfGH vorläufig - daraus hervor, daß im Zweifel einer Norm (auch einer Verfassungsbestimmung) kein Inhalt beigemessen werden darf, der sie rechtswidrig erscheinen läßt. Daher wäre es wohl unzulässig, dem Verfassungsgesetzgeber zu unterstellen, es sei ihm darum gegangen, im gegebenen Zusammenhang die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH einzuschränken und die Grundrechtsordnung zu durchlöchern, weil solche wenngleich hier bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - anscheinend zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen könnten, die nur nach Durchführung einer Volksabstimmung zulässig wäre.

c) Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die ganze TaxiV Salzburg wegen ihres untrennbaren Inhaltes präjudiziell ist.

Auf dem Boden der vorläufigen Annahme, daß die wiederholt zitierte Verfassungsbestimmung auf eine mit der Erwerbsausübungsfreiheit harmonisierende Weise auszulegen ist, hegt der VfGH ob der Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden V die folgenden Bedenken:

Anscheinend beruht die in der V erfolgte Festlegung der Verhältniszahl zumindest primär darauf, daß die Anzahl der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der betreffenden Gemeinde bestehenden Taxistandplätze und Taxis festgestellt und sodann die Zahl der konzessionierten Taxis durch jene der Standplätze dividiert wurde. Dies aber führt dazu, daß die nach der V künftig zulässige Höchstzahl von Taxis ident mit der Zahl der dzt. tatsächlich betriebenen Taxis ist. Diese Verhältniszahl etwa für die Stadt Salzburg (1:1,25) ist derart klein, daß es unwahrscheinlich scheint, sie entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, von denen nach der zit. Verfassungsbestimmung auszugehen ist.

Wie immer § 10 Abs 2 zweiter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 im Detail auszulegen sein mag, scheint diese auf eine Versteinerung der Zahl der Taxikonzessionen hinauslaufende Anwendung des Gesetzes dem Gesetzessinn geradezu diametral entgegenzulaufen. Wie oben dargetan wurde, liegt dieser nämlich darin, dem Erkenntnis des Rechnung tragend die Erwerbsausübungsfreiheit weitestmöglich zu sichern und sie im gegebenen Zusammenhang nur aus schwerwiegenden, nachgewiesenen öffentlichen Interessen - hier vor allem jenen der Straßenpolizei - einzuschränken. Entsprechend detailliert belegte Feststellungen scheinen jedoch hier unterlassen worden zu sein.

Außerdem hegt der VfGH das Bedenken, daß in der TaxiV Salzburg - in Widerspruch zum letzten Halbsatz der wiederholt zitierten Verfassungsbestimmung - die Höchstzahlen der zuzulassenden Taxis nicht kundgemacht wurden."

bb) Die Bedenken gegen die Sbg. HöchstzahlV

(TaxiKdm. Salzburg)

Diese formulierte der VfGH wie folgt:

"a) Die TaxiKdm. Salzburg legt iS des letzten Halbsatzes der § 10 Abs 2 GelVkG idF der Nov. 1987 für Salzburg die Höchstzahl der Taxikonzessionen fest; diese Höchstzahl ist den vorangehenden Gesetzesbestimmungen zufolge, durch Multiplikation der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Taxi-Standplätzen mit der in der TaxiV Salzburg bestimmten Verhältniszahl zu errechnen.

Sollten die gegen die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Salzburg geäußerten Bedenken zutreffen, so wäre offenbar auch die TaxiKdm. Salzburg gesetzwidrig, da sie auf der in der TaxiV Salzburg bestimmten (und - träfen die Bedenken zu - gesetzwidrigen) Verhältniszahl aufbaut.

b) Darüber hinaus hegt der VfGH das Bedenken, daß es dem § 2 Abs 1 litc des (Salzburger) Gesetzes vom 7. Feber 1946, LGBl. 12, über das Landesgesetzblatt, idF der Nov. LGBl. 72/1975, widerspricht, die TaxiKdm. Salzburg nicht im Landesgesetzblatt, sondern - anders als die TaxiV - in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen."

c) Die Äußerungen des Landeshauptmannes von Salzburg und des zuständigen Bundesministers

aa) Der Landeshauptmann von Salzburg erstattete in den Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Sbg.

VerhältniszahlV eine Äußerung, in der er den Bedenken des VfGH im wesentlichen folgendes entgegenhält:

" . . .

4.2. Für die Berechnungsgrundlagen der Verhältniszahlen, die im Wege der Handelskammer Salzburg erhoben wurden, wurden bei 10 von 148 Taxiunternehmen in der Stadt Salzburg mittels eines Fragebogens Recherchen angestellt. Durch diese Fragebögen wurden zweimal (für den Verlauf von zwei Erhebungswochen, 30. März bis und 6. April bis ) jeweils pro Unternehmen die durchschnittliche Fahrtlänge pro Auftrag, die durchschnitttliche Leerfahrt (Anfahrt zum Kunden und Rückfahrt zum Standplatz) pro Auftrag, die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit während der Fahrzeit sowie die durchschnittliche Anzahl der Aufträge pro Schicht erhoben. Aus diesen Daten ergab sich, daß die durchschnittliche Fahrtlänge pro Auftrag rund 3 km und die durchschnittliche dazugehörige Leerfahrtlänge gut 4 km oder rund 135 % der eigentlichen Dienstleistungsfahrt betrug. Als durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit ergab sich eine Geschwindigkeit von in etwa 35 km/h, pro Schicht von 12 Stunden wurden durchschnittlich etwa 15 Fahrten durchgeführt.

Geht man von diesen 15 Fahrten pro Schicht unter Zugrundelegung einer Fahrtlänge von 3 km pro Auftrag aus, so ergibt sich pro Schicht und Fahrzeug eine durchschnittliche gesamte Fahrtlänge für Dienstleistungsfahrten von 45 km. Rechnet man jetzt noch für die Leerfahrten den oben dargelegten Aufschlag von 135 % dazu, so ergibt dies weitere 60,75 Fahrkilometer. Pro Schicht und Fahrzeug werden daher durchschnittlich 105,75 km gefahren. Bei der errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit von 35 km/h ergibt sich eine durchschnittliche Fahrzeit von 3,021 Stunden, bei einer Schicht von 12 Stunden also eine reine Stehzeit von 8,979 Stunden oder anders ausgedrückt pro Schicht 25,175 % Fahrzeit und 74,825 % Stehzeit je Fahrzeug. Da auf den vom Magistrat der Stadt Salzburg verordneten 23 Standplätzen insgesamt 120 Auffahrmöglichkeiten vorhanden sind und sich, wie oben errechnet, 25,175 % der Fahrzeuge (das sind bezogen auf die 120 Aufffahrmöglichkeiten 30,2 Stück) ständig auf Fahrt befinden, können in der Stadt Salzburg 150,2 Taxifahrzeuge eingesetzt werden, ohne daß der Stadtverkehr durch unnötig umherirrende parkplatzsuchende Taxis beeinträchtigt wird. Aus dem Verhältnis dieser 150,2 Taxifahrzeuge zu den 120 vorhandenen Auffahrmöglichkeiten errechnet sich die gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes errechnete Verhältniszahl von 1,25.

4.3. Daß von den derzeit in Salzburg zugelassenen 148 Taxiunternehmen 151 Fahrzeuge betrieben werden, zeigt, daß die Behörde schon bisher auf die dargestellten Gesichtspunkte geachtet hat. Es ist nicht so, wie der VfGH in seinem Prüfungsbeschluß vermutet, daß sich die verordnete Verhältniszahl lediglich an dem vor Verordnungserlassung vorhandenen Iststand orientiert hat. Es ist vielmehr so, daß die Grenze des Zumutbaren hinsichtlich einer geordneten Gewerbeausübung sowie, was die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anlangt, bereits vor Erlassung der V erreicht war. Siehe hiezu auch die Ausführungen unter 5.

4.4. Es darf daran erinnert werden, daß das VfGH-Erkenntnis vom über die Aufhebung von Bestimmungen im § 5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes betreffend die Bedarfsprüfung bei der Erteilung einer Taxikonzession mit Wirkung vom erst ziemlich spät, nämlich am zur Kundmachung der neuen Verfassungsbestimmung im § 10 Abs 2 leg.cit. geführt hat. Diese Nov. ist am in Kraft getreten. In der dem Verordnungsgeber bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Zeit wären umfangreichere Erhebungen als die durchgeführten nicht möglich gewesen. Dessen ungeachtet ist für die verordnungserlassende Behörde auch bei einem Überdenken ihrer bisherigen Vorgangsweise nicht erkennbar, in welcher anderen Form oder in welchem anderen Umfang Erhebungen hätten durchgeführt werden sollen, um ein besseres Ermittlungsergebnis zu erreichen.

4.5. Bezüglich der Höhe der Verhältniszahl muß angemerkt werden, daß für die Berechnung dieser Zahl 120 Auffahrflächen im Stadtgebiet von Salzburg zur Berechnung herangezogen wurden. In der Praxis stehen jedoch gemäß den einschlägigen Verordnungen nur 109 Stellflächen während 24 Stunden eines Tages zur Verfügung. Fünf Stellflächen können nur von 7 bis 20 Uhr (Fadingerstraße) und sechs Stellflächen nur zwischen 23 und 4 Uhr (Mönchsbergaufzug) befahren werden. Wären zur Berechnung der Verhältniszahl nur die während 24 Stunden befahrbaren Standplätzen herangezogen worden, so hätte sich ein Verhältnis von 150,2 zu 109 ergeben. Dies würde einer Verhältniszahl von 1,38 entsprechen. Die vom Landeshauptmann verordnete Verhältniszahl von 1,25 ist verhältnismäßig niedrig ausgefallen, weil sämtliche Stellflächen im Stadtgebiet in die Berechnung miteinbezogen worden sind.

Im übrigen erscheint der Vorwurf der "Versteinerung" schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die in Prüfung gezogene V zufolge verfassungsgesetzlicher Bestimmung alle drei Jahre neu zu erlassen ist.

5.1. Nach Ansicht des VfGH liegt der Sinn der Verfassungsbestimmung im § 10 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz darin, die Erwerbsausübungsfreiheit weitestmöglich zu sichern und sie nur aus schwerwiegenden nachgewiesenen öffentlichen Interessen, hier vor allem jenen der Straßenpolizei, einzuschränken. Der VfGH äußert die Vermutung, daß entsprechend detailliert belegte Feststellungen vor Erlassung der Salzburger Taxiverordnung unterlassen worden seien.

Die verordnungsgebende Behörde vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß aus dem der V

zugrundeliegenden Verfassungstext hervorgeht, daß die Prüfung der Kriterien 'Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs' bezogen auf die Umgebung des jeweiligen Standplatzes durchzuführen ist. Eine Berücksichtigung der Verkehrssituation in der gesamten Gemeinde, unter straßenpolizeilichen Apsekten, ist nicht durchführbar. Einerseits sind die saisonbedingten und tageszeitbedingten, andererseits die geographisch bedingten Unterschiede so schwerwiegend, daß eine Durchschnittsbetrachtung zu keinem sinnvollen Ergebnis führt. In welcher Form eine derartige Gesamtbetrachtung der Verkehrssituation in einer Gemeinde zu den durch V festzulegenden Verhältniszahlen führen sollte, könnte aus der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nicht entnommen werden.

Es kann sich daher nur um Erhebungen über die Verkehrssituation im Bereich des einzelnen Standplatzes bzw. um die Auswirkung einer bestimmten Anzahl von Taxikonzessionen im Zusammenhang mit den vorhandenen Auffahrflächen eines Standplatzes auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten handeln. Auch wenn dies im Gesetz nicht richtig angesprochen ist, so muß seitens des Verordnungsgebers nicht nur die verkehrsmäßige Belastung, sondern auch die entstehende Umweltbelastung vermieden werden, die durch das Herumfahren von Taxis entsteht, die um den Standplatz kreisen, weil alle Auffahrflächen besetzt sind. Eine enge Auslegung der gesetzlichen Grundlagen dahingehend, daß sich Taxis entweder am Standplatz oder auf Dienstfahrt befinden sollen und nicht durch lediglich auf Grund mangelnder Auffahrmöglichkeiten verursachte Leerfahrten zusätzliche Belastungen des Verkehrs und der Umwelt hervorrufen sollen, erscheint noch verfassungskonform.

5.2. In der Praxis ist feststellbar, daß besonders belastete Standplätze, wie etwa Hauptbahnhof Salzburg, Hofwirt, Hanuschplatz, Tomaselli und Gstättengasse während des Tages in unregelmäßigen Abständen überbelegt sind und in ihren Auswirkungen die Grenzen des Zumutbaren teilweise überschreiten. Es kommt regelmäßig vor, daß anfahrende Taxis wegen besetzter Auffahrflächen außerhalb diese halten und von den Sicherheitswacheorganen abgemahnt bzw. mit Organmandat abgestraft werden. Solche Taxi suchen nach Einschreiten der Exekutivorgane sodann nach nahegelegenen freien Standplätzen. Eine Vermehrung der Taxifahrzeuge würde zu einer Überbelegung weiterer Standplätze und damit zu einer noch größeren Verkehrsbelastung durch Standplatz suchende Taxis führen - eine gerade in der Festspielsaison völlig undenkbare Situation. Eine Vermehrung der vorhandenen Standplätze in der Stadt Salzburg ist ebenfalls unrealistisch. Die höchstmögliche Zahl solcher Standplätze ist seitens des Magistrats der Stadt Salzburg im Hinblick auf die gegebene Bedarfslage bereits in einem Ausmaß festgelegt worden, die bei der in Salzburg vorherrschenden Verkehrssituation, jedenfalls dort, wo ein Interesse für weitere Auffahrtflächen bestehen würde, zu Behinderungen führt. Ein Anbieten der Dienstleistung kann im übrigen gemäß § 44 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, nur vom Standplatz aus erfolgen. Ein Anbieten der Taxidienstleistung von Privatgrundflächen aus kommt in der Praxis vor und ist vernachlässigbar.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die der V zugrundeliegende Verfassungsbestimmung auch die Berücksichtigung des Interesses einer geordneten Gewerbeausübung verlangt.

5.3. Bei einer zusätzlichen Belastung der vorhandenen Standplätze durch weitere Fahrzeuge würden die Wartezeiten der momentan keinen Aufstellplatz findenden Fahrzeuge erheblich steigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit von den betroffenen Lenkern als unzumutbar empfunden werden. Dies hätte voraussichtlich zur Folge, daß sich Taxilenker mit ihren Fahrzeugen rechtswidrig auch außerhalb der offiziellen Standplätze aufstellen würden, um Fahrgäste zu gewinnen. Die daraus entstehende Unordnung könnte zu Streitigkeiten unter den Lenkern mit Auswirkungen auch auf die Kunden führen und würde einer geordneten Gewerbeausübung abträglich sein.

6. Auch in anderen Bundesländern wurden die notwendigen Daten im Wege der Handelskammer erhoben. Jedenfalls in Tirol und Kärnten wurde bei der Berechnung der Verhältniszahlen ähnlich vorgegangen wie in Salzburg. Mit V des Landeshauptmannes von Tirol vom , LGBl. Nr. 33, wird für Innsbruck die Höchstanzahl der Fahrzeuge mit dem 1,284 fachen der Anzahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten festgelegt. Mit der V des Landeshauptmannes von Kärnten vom , LGBl. Nr. 35, wird die Verhältniszahl für Klagenfurt mit 1,08 und die Verhältniszahl für Villach mit 1,09 festgelegt. Die für Salzburg verordnete Verhältniszahl von 1,25 liegt also durchaus im Standardbereich.

7. Zusammenfassend muß noch einmal betont werden, daß die Taxistandplätze vom Magistrat Salzburg gemäß § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt sind. Dort, wo noch ein echter Bedarf an Standplätzen bestünde, sind diese nicht mehr vermehrbar, da die Verkehrssituation dies nicht erlaubt. Eine Überbelegung der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten ist bereits derzeit häufig feststellbar. Die Behörde ist der Auffassung, daß die gepflogenen Erhebungen ausreichen, um festzustellen, daß eine Vermehrung der derzeit bestehenden Taxikonzessionen zu noch gravierenderen Verkehrsbeeinträchtigungen führen müßten, als sie bereits derzeit, vor allem in der Festspielzeit, auftreten. Eine geordnete Gewerbeausübung wäre in diesem Fall nicht mehr möglich. Die verordnungserlassende Behörde wüßte im übrigen nicht, in welcher anderen Form Erhebungen durchgeführt werden könnten, damit der Intention der Verfassungsbestimmung des § 10 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz besser entsprochen wäre als mit den oben dargelegten."

Der Landeshauptmann von Salzburg stellt den Antrag, der VfGH möge feststellen, daß die Sbg. VerhältniszahlV gesetzmäßig ist. Für den Fall der Aufhebung wird begehrt, für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen.

Das gleiche Begehren stellte der Vertreter des Landeshauptmannes bei der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Sbg. HöchstzahlV.

bb) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erstattete gleichfalls eine Äußerung, in der er sich aber darauf beschränkt, auf die (vorstehende) Stellungnahme des Landeshauptmannes zu verweisen.

B. 1. Der VwGH stellte mit Beschlüssen vom (beim VfGH eingelangt am ) zu Zlen. A42/88, A 44/88 und A46/88 gemäß Art 139 Abs 1 B-VG an den VfGH die Anträge, die Sbg. VerhältniszahlV als gesetzwidrig aufzuheben.

Anlaß für diese (hg. unter V 93, 94 und 95/88 protokollierten) Anträge sind jeweils über eine Beschwerde beim VwGH anhängige Verfahren (Zlen. 88/03/0020, 87/03/0212, 87/03/0286). Diese Beschwerden wenden sich gegen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. vom Landeshauptmann von Salzburg im Instanzenzug ergangene Bescheide, mit denen dem jeweiligen Bf. die beantragte Erteilung der Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes in einem näher bezeichneten Standort in der Stadt Salzburg unter Hinweis auf die Sbg. VerhältniszahlV verweigert wurde.

Der VwGH äußerte ob der Gesetzmäßigkeit der Sbg. VerhältniszahlV die gleichen Bedenken wie jene, die den VfGH dazu bestimmt haben, von amtswegen Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten (s.o. I.A.2.b).

2. Der Landeshauptmann von Salzburg verwies zu diesen Verordnungsprüfungsanträgen auf die von ihm zu den Einleitungsbeschlüssen des VfGH erstattete Äußerung (s.o. I.A. 2. c); diesen sei nichts hinzuzufügen.

C. Aus Anlaß der vorhin erwähnten Verordnungsprüfungsverfahren beschloß der VfGH am , gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der namens des Gemeinderates der Stadt Salzburg erlassenen V vom , Zl. IX/3-21128/1-87, über eine teilweise Reduzierung der Anzahl der Stellplätze (Taxistandplätze) - Sbg. StandplatzV - von amtswegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom V123-149/88, hob er diese V - mit Ausnahme der die Plätze Parscherstraße und Makartplatz betreffenden Teile der V - als gesetzwidrig auf, stellte jedoch fest, daß die V auch in bezug auf die Parscherstraße gesetzwidrig war. Die Aufhebung erfolgte bezüglich des Standplatzes Residenzplatz nur im Hinblick auf die Verfahren V133,134/88 und V148,149/88; im übrigen wurden die Verfahren in bezug auf den Residenzplatz und den Makartplatz eingestellt.

II. 1.a) Der VwGH stellte - nachdem in den Verordnungsprüfungsverfahren V73-84/88, V93-95/88 und V103-114/88 (s.o. I.A.2. und I.B.1.) am die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt worden war - mit Beschlüssen vom (beim VfGH eingelangt am ) zu Zlen. A69/88, A70/88 und A71/88 gemäß Art. 139 Abs 1 B-VG aus Anlaß der bei ihm zu Zlen. 88/03/0020, 87/03/0286 und 87/03/0212 anhängigen Beschwerdeverfahren die Anträge, (auch) die Sbg. HöchstzahlV als gesetzwidrig aufzuheben. (Aus Anlaß derselben Beschwerdeverfahren hatte der VwGH bereits früher beantragt, die Sbg. VerhältniszahlV aufzuheben - s.o. I.B.1.). Diese Anträge sind hg. unter V 198,199,200/88 protokolliert.

b) Ferner stellte der (beim VfGH eingelangt am ) zu Zl. A76/88 gemäß Art 139 Abs 1 B-VG aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 88/03/0031 anhängigen Beschwerdeverfahrens ua. den Antrag, die Sbg. VerhältniszahlV als gesetzwidrig aufzuheben. Im Anlaßverfahren wird mit einer Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheit der Verleihung einer Taxikonzession (Standort in Zell am See) geltend gemacht. Dieser Verordnungsprüfungsantrag ist hg. unter V205/88 eingetragen.

Der gleichzeitig vom VwGH gestellte Antrag, die u.a. für Zell am See geltende (2.) Höchstzahlverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom (kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 23/1987) als gesetzwidrig aufzuheben, wird hg. zu V206/88 geführt; dieser Antrag wird gesondert behandelt werden.

2. Zu diesen soeben erwähnten Anträgen des VwGH hat der VfGH erwogen:

Eine Einbeziehung dieser Anträge in die unter I. geschilderten Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (die mündliche Verhandlung hatte bereits stattgefunden, als die Prüfungsanträge gestellt wurden) nicht mehr möglich.

Der VfGH hat jedoch beschlossen, von der ihm gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und (im Punkt 3 des Spruches) die Anlaßfallwirkung auch für diese beim VwGH anhängigen Beschwerdesachen herbeizuführen, um solcherart eine klare und den Interessen der Bf. entsprechende Rechtslage zu bewirken (vgl. zB VfSlg. 10737/1985, S 891). Das kommt einer Einstellung dieser Verfahren gleich. Eine weitere formelle Erledigung dieser Anträge des VwGH erübrigt sich.

III. Im übrigen hat der VfGH erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren ist auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom V123-149/88 (s.o. I.C.) hinzuweisen.

Hinzugefügt sei, daß präjudiziell in der Bedeutung des Art 139 B-VG jeweils nur die auf die Stadt Salzburg bezughabende Wendung ist; eine Einstellung der Verordnungsprüfungsverfahren in Ansehung der übrigen Verordnungsstellen erübrigt sich jedoch im Hinblick auf die folgenden Ausführungen unter III.2.d.

2. Die geäußerten Bedenken (s.o. I.A.2.b) haben sich als zutreffend erwiesen; sie wurden durch die Äußerung des Landeshauptmannes (s.o. I.A.2.c) nicht zerstreut.

a) Zur Sbg. VerhältniszahlV

aa) Gegen die vorläufige Annahme der Einleitungsbeschlüsse, daß § 10 Abs 2 zweiter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 (auf den die Sbg. VerhältniszahlV gegründet wird) im Sinne einer weitestmöglichen Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen ist und diese Freiheit nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen (vor allem jenen der Straßenpolizei) eingeschränkt werden darf, wurde in den Verordnungsprüfungsverfahren nichts vorgebracht. Die vorläufige Annahme hat sich als zutreffend herausgestellt.

Aus dem vom Landeshauptmann vorgelegten Verordnungsakt, Z 0/1-215-1987, geht hervor, daß sich die Sbg. VerhältniszahlV auf ein Schreiben der Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen für Salzburg vom stützt. Die im Verordnungsprüfungsverfahren erstattete Äußerung des Landeshauptmannes (s.o. I.A.2.c) gibt nahezu wörtlich den Inhalt dieses Schreibens wieder.

bb) Gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 ist bei Bestimmung der Verhältniszahl auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

o das Interesse an einer geordneten Gewerbeausübung

o die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs

o die Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen

Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen

o die Anzahl und Dauer der durchschnittlich

durchgeführten Fahrten.

Schon deshalb, weil - wie dargetan - hiebei im Sinne der weitestmöglichen Wahrung der Erwerbsausübungsfreiheit vorzugehen ist, ist der Verordnungsgeber verhalten, diese Umstände sorgfältig und detailliert festzustellen und dies - um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit zu ermöglichen - auch aktenkundig zu machen (vgl. , 102/88; V36-43/88, V96/88; V44-72/88, V101/88).

Dieser Verpflichtung ist der Verordnungsgeber hier nicht nachgekommen:

Der Verordnungsgeber verließ sich hinsichtlich aller maßgebenden Umstände auf die Mitteilung der Interessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen, ohne eine Überprüfung dieser Angaben auch nur zu versuchen.

So war denn schon seine Ausgangsposition, es bestünden in der Stadt Salzburg 120 Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätzen iS des § 96 Abs 4 StVO 1960 unrichtig: Der VfGH hat - wie erwähnt (s.o. I.C.) - aus Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 139 Abs 1 B-VG Verfahren zur Prüfung die Gesetzmäßigkeit der Sbg. StandplatzV eingeleitet. In diesen zu V123-149/88 geführten und mit Erkenntnis vom abgeschlossenen Verfahren ergab sich, daß der Landeshauptmann vor Erlassung der Sbg. VerhältniszahlV vom gar keine Äußerung des Magistrates Salzburg über die Zahl der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätzen einholte, sondern sich auch in dieser Hinsicht (ungeprüft) auf die Angaben der Fachgruppe, es bestünden 120 Auffahrmöglichkeiten für Taxis, verließ. Diese Angaben waren unrichtig. Vielmehr bestanden ursprünglich 147 Auffahrmöglichkeiten, nach Erlassung der Sbg. StandplatzV noch 127. Die Sbg. StandplatzV ist zwar mit datiert; die Kundmachung dieser V durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen erfolgte jedoch erst am oder sogar noch später. (Näheres hiezu siehe das die Sbg. StandplatzV betreffende hg. Erk. vom V123-149/88). Ein Großteil der Sbg. StandplatzV wurde mit dem soeben zitierten Erkenntnis aufgehoben.

Der Landeshauptmann ging also bei Erlassung der Sbg. VerhältniszahlV und der Sbg. HöchstzahlV - verleitet durch die (ungeprüft übernommene) unrichtige Darstellung der Fachgruppe von einer falschen Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Taxistandplätze aus.

Besonders ins Gewicht fällt hiebei, daß der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrunde liegende Ausgangsposition übernahm, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz. Der Landeshauptmann ließ es offen, ob diese Prämisse bei einer Durchschnittsbetrachtung zutrifft. Dies ist zumindest bei jenen Taxis offenkundig nicht der Fall, für die kein Turnusdienst eingerichtet ist (etwa bei solchen, deren Konzessionsinhaber keine angestellten Fahrer beschäftigen). Außerdem prüfte der Verordnungsgeber nicht, ob - ungeachtet des § 44 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. 163, - tatsächlich für alle nicht gerade auf Fahrt befindlichen Taxis aus straßenpolizeilichen Gründen ausschließlich auf Taxistandplätzen eine Abstellmöglichkeit gewährleistet sein muß.

Schließlich berücksichtigte der Verordnungsgeber bei Bestimmung der Verhältniszahl nicht, ob Funktaxis überhaupt auf Standplätze angewiesen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil sie nach Erledigung eines Auftrages häufig nicht Standplätze anfahren, sondern unmittelbar den nächsten Auftraggeber abholen.

cc) Die Sbg. VerhältniszahlV ist aus den dargelegten Gründen gesetzwidrig und daher aufzuheben.

Der VfGH hat in dem die Sbg. VerhältniszahlV betreffenden Einleitungsbeschluß auch das Bedenken geäußert, daß bloß die Verhältniszahl, nicht jedoch auch die Höchstzahl der zulässigen Taxikonzessionen kundgemacht wurde. Dieses Bedenken hat sich zwar insofern als unzutreffend herausgestellt, als diese Höchstzahl in der Salzburger Landes-Zeitung publiziert wurde. Diese Art der Verlautbarung war aber - wie in der folgenden litb) näher begründet wird - gesetzwidrig.

b) Zur Sbg. HöchstzahlV

Die mit der Sbg. VerhältniszahlV bestimmte Verhältniszahl ist sohin gesetzwidrig; sie ist - wie im Einleitungsbeschluß zutreffend angenommen - einer der beiden Faktoren für die Berechnung der in der Sbg. HöchstzahlV festgestellten Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen. Aber auch der andere Faktor, nämlich die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten, wurde falsch angenommen (s.o. III.2.a.bb.). Damit erweist sich auch die Sbg. HöchstzahlV als gesetzwidrig.

Darüber hinaus widersprach die Verlautbarung der Sbg. HöchstzahlV in der Salzburger Landes-Zeitung dem § 2 Abs 1 litc des (Salzburger) Gesetzes vom , LGBl. 12, über das Landesgesetzblatt, idF der Nov. LGBl. 72/1975. Danach sind nämlich ua. Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt (also nicht etwa in einem anderen Publikationsorgan) kundzumachen.

d) Obgleich nicht die gesamte Sbg. VerhältniszahlV und auch nicht die gesamte Sbg. HöchstzahlV präjudiziell sind (s.o. III.1), sondern nur die auf die Stadt Salzburg bezughabenden Wendungen, waren gemäß Art 139 Abs 3 B-VG beide Verordnungen zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben, weil die festgestellte Gesetzwidrigkeit offenkundig auch die nicht präjudiziellen Verordnungsteile erfaßt und auch kein Hindernis iS des letzten Satzes der erwähnten Verfassungsbestimmung besteht (vgl. zB VfSlg. 8213/1977, 8697/1979).

e) Die Aussprüche über die Verpflichtung des zuständigen Bundesministers zur Kundmachung der Aufhebung und des Inkrafttretens der Aufhebung gründen sich auf Art 139 Abs 5

B-VG.

Punkt 3 des Spruches beruht auf Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG (s.o. II.2.).

3. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom wurden zwar aus Anlaß dieser Verordnungsprüfungsverfahren Verfahren nach Art 139 Abs 1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Sbg. StandplatzV 1987 eingeleitet (s.o. I.C.). Es war jedoch gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG entbehrlich, nach deren Abschluß eine fortgesetzte Verhandlung in diesen Verordnungsprüfungsverfahren durchzuführen.