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VfGH vom 23.06.2014, V70/2013

VfGH vom 23.06.2014, V70/2013

19890

Leitsatz

Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Hörbranz betreffend die Umwidmung von Grundstücken im Europaschutzgebiet "Leiblach"; keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angesichts bloß unerheblicher Umweltauswirkungen; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; jedoch gesetzwidrige Kundmachung mangels einer den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung tragenden Plandarstellung

Spruch

I. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung, von der Gemeindevertretung beschlossen am , von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt mit Bescheid vom , berichtigt mit Bescheid vom , kundgemacht am , wird, soweit er sich auf die von der 76. Änderung erfassten Flächen bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Vorarlberg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art 60 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung, LGBl 9/1999, iVm Art 148i B VG, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, gestützten Antrag begehrt die Landesvolksanwältin von Vorarlberg die "Behebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der Kundmachung der Marktgemeinde Hörbranz vom aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz vom und der Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl: VIIa 602.37, berichtigt am " wegen Gesetzwidrigkeit, in eventu die teilweise Behebung dieses Flächenwidmungsplanes, soweit Teilgrundstücke von Gst. Nr 2753 von Gewässer in Verkehrsfläche gewidmet worden sind.

2. Die Landesvolksanwältin führt ihren Antrag unter Darlegung ihrer Bedenken im Wesentlichen folgendermaßen aus:

"[…] 3. Sachverhalt

In den 70er Jahren wurde von der Gemeinde Hörbranz der Bau einer Autobahntrasse im Grenzgebiet Österreich-Deutschland beschlossen. Für die Beurteilung der Planvariante war die Hintanhaltung der Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner durch Abrücken der Auf- und Abfahrten von den Häusern und die Bepflanzung der Dämme zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen vor chemischen Einflüssen maßgebend.

Das damals auf Hörbranzer Gemeindegebiet errichtete Autobahnzollamtsgelände liegt seit Wegfall der Kontrollen im Jahr 1998 zum Teil brach. In der Errichtung einer Autobahnraststätte sah die ASFINAG eine sinnvolle Nachnutzung und führte eine öffentliche Ausschreibung durch, welche zu Gunsten der Projektbetreiberin 'Autobahnraststätte Hörbranz GmbH' entschieden worden ist. Deren Projekt umfasst die Nutzung des Zollamtsgeländes als Raststation mit Tankstelle, Vignettenverkaufsstelle und LKW Abstellplatz. Insbesondere die geplante ca 1 km lange Umfahrungsschleife als Zufahrt zur Raststätte bedeutet eine notwendige Rodung der 30 Jahre alten Bepflanzung der Dämme und ein weiteres Heranrücken der Verkehrswege an die angrenzenden Bewohner. Außerdem ist eine Abstellfläche für Sondertransporte vorgesehen sowie eine Verlegung der Radwegverbindung, die nunmehr über einen Abschnitt von ca 250 m im Uferbereich der Leiblach (Natur 2000 Gebiet) verlaufen soll, zum Teil im Hochwasserabflussquerschnitt. Die Verlegung des Radweges ist notwendig, da der bis dato von Radfahrern benutzte Amerikaweg nun als Zufahrtsweg zur Raststätte benötigt wird. Für die geplante Verlegung des Radweges mussten zwei Teilflächen von GST Nr 2753 GB 9113 Hörbranz (350 m² und 52 m²) von Gewässer in Verkehrsfläche Straßen umgewidmet werden.

Alternativen, die das bestehende Autobahnzollamtsgelände für eine kleinere Raststätte vorgesehen und dabei auf umfangreiche Umwidmungen für die oe Umfahrung verzichtet hätten, wurden verworfen.

Die Leiblach ist in der Vorarlberger Naturschutzverordnung, die auf Basis der Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH Richtlinie) erlassen worden ist, zum Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erklärt worden (Änderung der Naturschutzverordnung LGBl 36/2003). Für die Nominierung war unter anderem maßgebend, dass die Leiblach neben dem Vorkommen von Auenwäldern auch eine hervorragende Bedeutung für gefährdete Fischarten (insbesondere Koppe und Strömer) hat. Aus diesem Grund und wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projektes war eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) zwingend erforderlich. Die Projektbetreiberin beauftragte deshalb in Eigeninitiative ein privates Planungsbüro (M+G Ingenieure) mit der Erstellung eines Umweltberichtes […].

Mit Beschluss der Hörbranzer Gemeindevertretung vom […] wurde das Auflageverfahren eröffnet. Dabei sind insgesamt 46 Stellungnahmen mit Einwendungen eingegangen. Am beschloss die Gemeindevertretung die Änderung des Flächenwidmungsplanes […]. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgte am , wurde dann auf Grund von fehlerhaft angeführten Umwidmungen per Bescheid vom von Amts wegen berichtigt […]. Die Verordnung wurde am verlautbart und von bis zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt […].

4. Darlegung der Bedenken:

4.1 Ungenügende Grundlagenforschung in Folge mangelhafter und rechtswidriger Durchführung des Strategischen Umweltverträglichkeitsverfahren-Verfahrens (SUP)

Da es sich bei der Leiblach um ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) handelt, welches durch das geplante Projekt erheblich beeinträchtigt werden könnte, war gemäß § 23 Abs 2 RPG iVm §§21a und 10 RPG zwingend zumindest eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, die auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen hat (SUP Verfahren).

Das gegenständliche Verfahren entsprach in folgenden Punkten nicht den gesetzlichen Erfordernissen:

4.1.1 Einzelprüfung eines Großprojektes statt Durchführung einer SUP

Ziel der SUP Richtlinie ist es, '... im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.'

Gem Art 4 Abs 1 wird die Umweltprüfung nach Art 3 während der Ausarbeitung durchgeführt.

Demnach muss die SUP am Beginn des Planungsprozesses zur Klärung von strategischen Grundsatzsatzfragen einsetzen, also zu einem frühen Zeitraum, wenn noch großer Handlungsspielraum besteht. Sie legt die Rahmenbedingungen für zukünftige Projekte fest und analysiert die Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, also von strategischen Planungen.

Demgegenüber wurde die SUP für die Autobahnraststätte Hörbranz am Ende des Planungsprozesses zur Klärung von Detailfragen zu einem bereits ausgearbeiteten Projekt – mit entsprechend geringem Handlungsspielraum – durchgeführt. Sie zielte nicht auf die Optimierung planerischer Gesamtlösungen, sondern auf die Optimierung eines Einzelprojektes im Rahmen der Projektgenehmigung ab. Schon die Tatsache, dass das Projekt der Autobahn Raststätten GmbH als Siegerprojekt aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangen ist und nur anhand dieses bereits ausgearbeiteten Projektes die SUP erfolgt ist, hat den Handlungsspielraum enorm eingeschränkt. Das Siegerprojekt konnte schon aus wettbewerbsrelevanten Gründen nicht mehr gravierend geändert werden, was dem Ziel der SUP – Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen – entgegen steht.

4.1.2 Fehlende Objektivität und Neutralität bei Auftragserteilung für Erstellung der SUP

Eine SUP sollte neutral und ohne Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Interessen eines einzelnen Projektbetreibers die Rahmenbedingungen für zukünftige Projekte festlegen. Die SUP hätte somit von einer unbefangenen Stelle, die am konkreten Projekt nicht selbst beteiligt ist, in Auftrag gegeben und das auf neutraler Basis erarbeitete Ergebnis als Grundlage für die Vergabe herangezogen werden müssen.

Demgegenüber erfolgte beim gegenständlichen Projekt zuerst eine Ausschreibung, aus welcher das Siegerprojekt der Raststation Hörbranz GmbH hervorging. Der aufgelegte Umweltbericht (tituliert als 'Raststation Hörbranz Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltbericht) vom Oktober 2011 wurde jedoch nicht von einer neutralen Stelle, sondern im Auftrag und auf Rechnung der Raststation Hörbranz GmbH durch die M+G Ingenieure ***** **** ***** ****** Ziviltechniker GmbH (M+G) erstellt […].

Die Neutralität dieses Umweltberichtes ist bereits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein von der der Projektwerberin bezahltes Privatgutachten der M+G handelt, zu hinterfragen. Wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , V67 /05, präjudiziert, dürften infolge des Auftragsverhältnisses zwischen der Projektbetreiberin und dem Ersteller der SUP – und den sich daraus ergebenden gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen – Zweifel an der Objektivität des Beauftragten bestehen.

Eine objektive Nachprüfung des vom Projektwerber in Auftrag gegebenen Umweltberichtes ist nicht erfolgt. Die Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung haben sich bei ihren Stellungnahmen lediglich auf die Erhebungen des Umweltberichtes verlassen. Die nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde ist nicht ausreichend.

Dass die Marktgemeinde Hörbranz eine Nachprüfung unterlassen hat, dürfte einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

4.1.3 Unzureichende Alternativenprüfung

Gemäß Art 5 Abs 1 der SUP Richtlinie müssen im Umweltbericht vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Alternativenprüfung im gegenständlichen Umweltbericht ist jedoch nicht wie in der Richtlinie vorgesehen erfolgt. Die ungenügende Ermittlung und Beschreibung lässt keine seriöse Bewertung der Alternativen zu.

So verlässt sich die M+G in Punkt 3.4 des Umweltberichtes bei der Alternativenprüfung auf Informationen der Projektwerberin, ohne diese Angaben selbst überprüft zu haben:

'... Nach Information des Projektwerbers sind die Platzverhältnisse für eine solche Anlage auf der nördlich der A14 gelegenen Projektfläche nicht vorhanden ....'. […]

Vorhandene Platzverhältnisse auf dem Gebiet des deutschen Zollamtes wurden mit der Begründung abgetan, der deutsche Zoll wäre zu keiner Ablöse bereit gewesen. Diese Aussage ist lediglich eine Vermutung. Tatsächlich wurde die deutsche Zollverwaltung nie wegen einer allfälligen Ablöse kontaktiert. So hat der deutsche parlamentarische Staatssekretär beim deutschen Bundesministerium für Finanzen, ******* *******, dem deutschen parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, *** **** ****** ***, am wie folgt mitgeteilt:

'... Nach Klärung des Sachverhalts durch die Bundesfinanzdirektion Südost kann ich Ihnen mitteilen, dass seitens der Planungsverantwortlichen die Einbeziehung des Zollamtsgebäudes in das Projekt der Autobahnraststätte Hörbranz nicht in Betracht gezogen wird. Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG hat der Bundesfinanzdirektion Südost mitgeteilt, dass diese Flächen schon in der Interessentensuche für eine Raststätte explizit vom Projekt ausgenommen worden seien. Eine nähere Befassung mit dem Thema erübrige sich damit. Auch der Raststättenbetreiber hat nach eigener Aussage kein Interesse an einer Einbeziehung der Flächen. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Planungsverantwortlichen bisher in keiner Weise an die Zollverwaltung herangetreten sind ...' […]

Der Vorteil der Alternative wäre gewesen, dass die nunmehr vorgesehene komplizierte Verkehrsführung über den Kreisverkehr und die erforderliche Umfahrung des Raststättengebäudes durch alle Tankstellen- und Raststättenbesucher (PKWs und Schwerverkehr) in einer Schleife, vermieden worden wäre – wodurch sich die entsprechenden Umwidmungen deutlich reduziert hätten. Weiters wäre der Amerikaweg als Radweg erhalten geblieben und hätte kein neuer Radweg im Natura 2000 Gebiet und Hochwasserabflussquerschnitt gewidmet werden müssen.

Diese Variante wurde jedoch nicht genügend geprüft und demzufolge nicht bewertet.

Im Umweltbericht […] wird weiter angeführt:

'Durch die Umsetzung der Variante einer zusätzlichen Unterführung bzw. eines Brückentragwerkes mit Rampen werden ca 1.500 bis 2000 m² landwirtschaftliche Fläche oder Freifläche beansprucht. Etwa 1.200 m² müssten zusätzlich versiegelt werden. Dafür müsste der geplante Radweg nicht errichtet werden. Die Variante hat aus Sicht des Schutzgutes Mensch, Lebensräume keine Vorteile.'

Die Ausführung ist nicht schlüssig. Einerseits müsste bei oe Variante keine zusätzliche Unterführung errichtet werden, da diese schon vorhanden ist, andererseits ist die Angabe der Flächenzahlen nicht nachvollziehbar. Ebenso fehlt die Begründung, weshalb die Variante aus Sicht des Schutzgutes Mensch, Lebensräume keine Vorteile hat. Durch die Vermeidung des neuen Radweges im Europaschutz- und Hochwasserabfluss-Gebiet ergeben sich für das Schutzgut Mensch, Lebensräume sehr wohl Vorteile.

Weiters wird angeführt, dass die 'Betriebsführung der Raststätte' von der M+G in Frage gestellt wird, wenn der Alternativvorschlag südlich der A14 verwirklicht wird, was unschlüssig ist, da die Raststätte im Süden über die Unterführung auch für Besucher nördlich der A14 zugänglich wäre.

All diese Unschlüssigkeiten zeigen auf, dass sich die M+G mit Alternativprojekten nicht genügend und neutral auseinandergesetzt hat.

Vor allem die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagene Variante einer Verschiebung des Radweges östlich am VKW-Mast vorbei […], wurde nur deshalb ausgeschieden, weil diese Wegvariante die Reduzierung einiger weniger Parkplätze bedeutet hätte. Dafür würde der Radweg nicht im Hochwasserabflussquerschnitt verlaufen, was enorm zur Sicherheit der Radfahrer und zum Schutz der Leiblach beigetragen hätte. Die Vorgabe der ASFINAG über die Anzahl der Parkplätze war jedoch ausschlaggebend dafür, dass die Variante ausgeschieden ist […].

Bei einem SUP Verfahren sollten die Vorgaben der ASFINAG über die gewünschte Anzahl von Parkplätzen jedoch nicht relevant sein!

4.1.4 Widerspruch der Widmung Verkehrsfläche Straße (Geh- und Radweg im Natura 2000 Gebiet und im Hochwasserabflussquerschnitt) mit FFH Richtlinie, SUP Richtlinie

Voraussetzung für den zustimmenden Beschluss der Gemeindevertreter zur gegenständlichen Widmung war der Erhalt bzw. die neuerliche Errichtung des Geh- und Radweges, der das Naherholungsgebiet erschließt. Aus diesem Grund wurde mit großer Mehrheit beschlossen, dass die Übergabe der Grundstücksflächen der derzeitigen Gemeindestraße Amerikaweg im Projektbereich erst nach der konkreten Projektierung und dem Vorliegen der behördlichen Genehmigungen für den im Projektumfang beschriebenen Radweg erfolgen soll […]). Bisher wurde dafür der Amerikaweg als Radverbindung benutzt. Beim gegenständlichen Projekt wird der Amerikaweg als Zubringertrasse umgestaltet. Die Projektwerberin verlegte den Radweg deshalb ans Ufer der Leiblach. Dafür mussten auf Gst Nr 2753 insgesamt 402 m² von 'Gewässer' in 'Verkehrsfläche Straßen' gewidmet werden. Der neue Radweg ist somit an der Uferböschung des Europaschutzgebietes Leiblach, teilweise im Bachbett (Hochwasserabflussquerschnitt) geplant. Das bedeutet, dass Flächen im Europaschutz- und Hochwasserabflussgebiet versiegelt werden, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Zudem kann auf dem Radweg, der nach Angaben im Gutachten von *** ****** **** […] ca 250 m an der Uferböschung der Leiblach entlang verläuft, keine Absturzsicherung erstellt werden, da dies den Hochwasserabfluss behindern würde. Dies wird vor allem auch vom Österreichischen Verkehrsclub beanstandet, da entgegen den gängigen Richtlinien das Fehlen einer Absturzsicherung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt:

'... Der Radweg wird in das Überschemmungsgebiet der Leiblach (öffentliches Gewässer) verschoben ... Der Verkehrsclub Österreich, dem vor allem auch die Sicherheit der Radfahrer ein großes Anliegen ist, ersucht die Gemeindevertretung von Hörbranz daher, diesem Änderungsentwurf nicht zuzustimmen.' […]

Eine Salzstreuung bei Vereisung des Radweges ist infolge des notwendigen Schutzes der Leiblach laut wasserwirtschaftlicher Stellungnahme von ** ******* […] nicht möglich. Bei Hochwasser ist der Radweg (vor allem die Strecke im Bachbett- zwischen den Rampen) nicht befahrbar. Die notwendige Instandhaltung des Radweges wurde in der SUP nicht eruiert, dessen Folgewirkung auf das Europaschutzgebiet somit nicht ausgeführt.

Umstände, die für das gegenständliche Projekt ungünstig wären, sind in die SUP nicht eingeflossen. So stellt sich die brisante Frage, wie sich das geplante Projekt – speziell der Radweg – auf die Fische in der Leiblach auswirkt. Die Leiblach wurde hauptsächlich wegen ihrer tierökologischen Bedeutung (Strömer und Koppe) als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen. Der Sachverständige für Limnologie und terrestrische Ökologie hat diesen Umstand völlig ausgeklammert, indem er keine Erhebungen zum Schutzgut Fischbestand machte […]. Dies wurde sogar vom Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung für Fischereibiologie kritisiert, der in seiner Stellungnahme anführt:

'Der vorgelegte Umweltbericht befasst sich nicht explizit mit den Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgüter Strömer und Koppe, vielmehr werden die Auswirkungen des Projektes auf Fauna und Flora im Natura 2000 Gebiet Leiblach insgesamt als nicht relevant qualifiziert, ohne dies näher zu begründen.' […]

Obwohl sich der Amtssachverständige auf keine Erhebungsdaten stützen konnte, stuft er im Gutachten den fischökologischen Zustand des Wasserkörpers und das Natura 2000 Gebiet Leiblach aus fischereibiologischer Sicht unter Einhaltung der Umweltqualitätsnormen und bei projektmäßiger Ausführung als nicht erheblich ein.

Weiters führt der Amtssachverständige in seinem Befund an, dass das laufende grenzüberschreitende Gewässerentwicklungskonzept als wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung (guter ökologischer Zustand) morphologische Verbesserungen, sowie Verbesserung bzw Wiederherstellung der Durchgängigkeit vorsieht. […] Im Gutachten auf derselben Seite führt er an, dass durch den Radweg eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes nicht zu erwarten und damit die Zielerreichung nicht gefährdet sei.

Berücksichtigt man, dass dem Amtssachverständigen keine Erhebungsdaten zum Fischbestand zur Verfügung standen und dass die Zielsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes ökologische Verbesserungen vorsieht, so ist die Schlussfolgerung (keine erheblichen Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet und keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes = Ziel erreicht) nicht nachvollziehbar.

Der Radweg wird weiters in folgenden relevanten Stellungnahmen als kritisch beurteilt:

• Limnologische Stellungnahme von *** ****** **** vom […]:

'... Aus limnologischer Sicht wird die Verlegung des Radweges in den Bereich des öffentlichen Wassergutes kritisch gesehen, auch wenn nur eine Länge von ca 250 m davon betroffen ist. Es bedeutet für diesen Abschnitt der Leiblach, dass zukünftige Verbesserungsmaßnahmen, wie zB Strukturierung der Uferschlagslinie, Böschungsbepflanzung, etc. unterbunden werden bzw ein engerer Rahmen gesetzt wird. Weiters gilt es auch zu bedenken, dass ein Radweg gewissen Instandhaltungsmaßnahmen unterliegt. So wird während der Wintermonate uU auch mit einer Streusalzausbringung zu rechnen sein. In wie weit ein möglicher Ertrag des Salzes in die Leiblacherflogt und eine qualitative Beeinträchtigung für das Gewässer bedeutet, kann auf Grund fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden ....'

• Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, *** ********* *******, vom […]:

'In landschaftsbildlieber Hinsicht ergibt sich durch die Änderung der Widmung bzw der Nutzung dieser Fläche und die Neuerrichtung des Radweges im Schutzgebiet eine Verschlechterung vor Ort, aus dem Nahbereich von Süden aus der Luft gesehen. Entsprechende Flurgehölzpflanzungen können die optischen Nachteile verringern.

Für den Naturhaushalt ist die Verlegung des Radweges im Schutzgebiet als Nachteil zu bewerten, und zwar durch die Errichtung und Befestigung der Fahrfläche mit den erforderlichen flussseitigen Erosionssicherungen und durch die Nutzung (Störungen durch Lärm und Bewegung) ...'

• Wasserwirtschaftliche Stellungnahme von ** ****** ******* (Auskunft ******* *******) vom […]:

'... Aus Sicht der Gewässerentwicklung wird die beantragte Radwegführung im öffentlichen Wassergut, welches hier gleichzeitig als N 2000 Fläche ausgewiesen ist, grundsätzlich als kritisch gesehen ...'

'... Die nördlich und südlich der Autobahnbrücke für die Radwegführung vorgesehenen Flächen befinden sich im Hochwasserabflussbereich und sind daher hart zu sichern. Damit werden Böschungen geschaffen, die eine Verbesserung des derzeit bereits als stark beeinträchtigt (Strukturökologie des Institutes für Umwelt und Lebensmittelsicherheit) ausgewiesenen Uferbereiches (Herstellung eines Gewässer begleitenden Auwaldstreifens) dauerhaft und nachhaltig verhindern. Dazu ist weiters festzuhalten, dass der gegenständliche Wasserkörper der Leiblach (100950002) derzeit strukturbedingt (Uferdynamik mit mäßig beurteilt) den geforderten guten Zustand nicht erreicht und somit Handlungsbedarf hinsichtlich einer Verbesserung besteht. Umsetzungszeitraum gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist 2027. Weiters ist festzuhalten, dass innerhalb des öffentlichen Wassergutes aus Gründen den Hochwasserschutzes (Verklausungsgefahr) keine Absturzsicherungen errichtet werden dürfen und somit eine Gefährdung der Radwegbenutzer erkennbar ist. Diesbezüglich muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass bei etwaigen Unfällen oder Schadensfällen jegliche Haftung seitens des Grundeigentümers abgelehnt wird. Ob und inwieweit dieser Mangel als erheblich anzusehen ist, wäre seitens der Behörde abzuklären. Offen bleibt auch die Frage des Winterdienstes in den erforderlichen Steigungs- und Gefällestrecken des Radweges auf Flächen des öffentlichen Wassergutes, da hier einer Ausbringung von Streusalz und deren Abschwemmung in die Leiblach nicht toleriert werden kann. Siehe auch Gutachten ******* S 14. Die beabsichtigte Freihaltung des Radweges im Winter bzw bei Frost wäre daher noch im Detail durch den Betreiber zu erläutern.'

Zusammengefasst müsste der Radweg teils im Hochwasserabflussquerschnitt, teils auf der Uferböschung ohne Absturzsicherheit - somit nicht richtlinienkonform - errichtet werden, weshalb der Grundeigentümer laut obiger Stellungnahme von ** ******* jegliche Haftung schon im Vorfeld ablehnt.

Weiters ist die Instandhaltung nicht geklärt (Salzstreuung im Winter ausgeschlossen).

Notwendige Erhebungen des geplanten Projektes auf Fischbestand fehlen (nähere Ausführung siehe Punkt 4.1.5), Auswirkungen auf Flora und Fauna im Natura 2000 Gebiet Laiblach werden im Umweltbericht laut oe Stellungnahme von ** ******** ohne nähere Begründung als nicht relevant qualifiziert.

Bei diesen mehr als kritischen Stellungnahmen in Bezug auf das Projekt (speziell den Radweg) im Natura 2000 Gebiet erscheint die Schlussfolgerung, dass es zu keiner erheblichen Umweltauswirkung kommt, nicht gerechtfertigt. Auch kann die richtlinienkonforme Sicherheit ohne Absturzsicherung nicht gewährleistet werden.

Die Grundlagenforschung für die Umwidmung von Gewässer in Verkehrsfläche Straße (Radweg) ist keineswegs ausreichend erfolgt.

4.1.5 Bestandsaufnahme auf Schutzgut Tiere und Pflanzen im Umweltbericht nicht SUP konform

Die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG dargelegten erforderlichen Informationen sind insbesondere für die Erarbeitung der Kriterien gemäß Anhang II der Richtlinie eine notwendige Voraussetzung. Ohne Erhebung der relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms - gem Anhang 1 litb) der SUP Richtlinie - kann kein Gutachten über die voraussichtlichen Auswirkungen erfolgen. Diese Erhebungen sind insbesondere im Natura 2000 Gebiet unabdingbar.

Wie im Verzeichnis der Natura 2000-Gebiete (Punkt 17. der Anlage zur Verordnung zur Änderung der Naturschutzverordnung, LGBl 36/2003) angeführt, zählen die gefährdeten Fischarten Strömer und Koppe zu den maßgeblichen Schutzinhalten der Leiblach. Im Umweltbericht ging der Sachverständige für Limnologie und terrestrische Ökologie, ** **** ***** *******, nicht auf die Bestandsaufnahme und Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut der gefährdeten Fische Strömer und Koppe ein. Es gibt dazu schlichtweg keine Erhebungen. Dies wurde sogar vom Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung; *** ******** […] bemängelt. Dennoch machte der Amtssachverständige Angaben zu den Auswirkungen – ohne dass Grunderhebungen dafür vorliegen und somit ohne seriöse Daten, ob die Erhaltungsziele der Schutzgüter Strömer und Koppe erreichbar sind.

Außerdem sollten laut Information der Website der Vorarlberger Landesregierung […]

'... nach Möglichkeit keine, höchsten jedoch naturnahe Ufersicherungsbauten errichtet werden ...'.

Sohin sind Auswirkungen der Pläne und Programme (insbesondere hinsichtlich des Radweges) auf die Schutzinhalte Strömer und Kopper völlig unzureichend recherchiert und die unerheblichen Auswirkungen reine Spekulation.

Der Radweg kann zudem nicht als naturnahe Ufersicherung gewertet werden. Über die erforderliche Instandhaltung des Radweges gibt es gar keine Angaben. Gemäß Stellungnahme der Umweltbehörde vom […]

'... darf die Freihaltung des Radweges im Winter nicht durch Streusalz erfolgen, das in die Leiblach abgeschwemmt wird ... und darf auf Grund des Hochwasserschutzes keine fixe Absturzsicherung für den Radweg errichtet werden ... '.

Somit kann der Radweg bei Vereisung im Winter und bei Hochwasser im Sommer nicht befahren werden. Folgewirkungen sind diesbezüglich nicht ausgeführt worden. Der Radweg, dessen Beibehaltung bzw Verlegung für den Beschluss der Gemeindevertreter eine unabdingbare Voraussetzung war, wird somit kaum befahrbar sein.

Weiters wurde von *** ******* in seiner Stellungnahme für den Umweltbericht […] die tierökologische Bedeutung als mäßig (örtliche Bedeutung) beschrieben. Schon durch die Tatsache, dass die Leiblach nicht zuletzt wegen ihres Fischbestandes von gefährdeten Arten als Natura 2000 Gebiet eingetragen worden ist, kann diese Beurteilung nicht nachvollzogen werden. Ebenso qualifiziert *** ******* die Auswirkungen des Projektes auf Fauna und Flora im Natura 2000 Gebiet Leiblach insgesamt als nicht relevant, ohne dies näher zu begründen.

Die tierökologischen Erhebungen sind für die SUP jedenfalls völlig ungenügend – somit nicht richtlinienkonform – und lassen keine seriöse Schlussfolgerung auf die Erheblichkeit der Auswirkungen des geplanten Projektes, insbesondere des Radweges, zu.

4.1.6 Fehlende Erhebungen über Klimarelevanz

Im Umweltbericht ist eine 'Relevanzmatrix' abgebildet […]. Auffallend ist, dass diese Relevanzmatrix die Auswirkungen des Projektes auf das Klima überhaupt nicht behandelt, d.h. die Zeile 'Klima' in der Relevanzmatrix unausgefüllt ist. Auch die sonstigen Seiten des Umweltberichts befassen sich nicht mit dem Klima und allfälligen Auswirkungen der geplanten Großtankstelle samt Raststätte auf das Klima.

Offenbar geht die Projektwerberin davon aus, dass das beabsichtigte Projekt keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf das Klima haben wird, was jedoch unrichtig ist, da die Artenvielfalt klimarelevant ist (Wechselwirkung zwischen Bio Diversität und Klima!).

4.1.7 Unzureichende Grundlagenforschung im Widerspruch zu § 2 Raumplanungsgesetz

Die Erfordernisse einer ausreichenden Grundlagenforschung sind durch oben angeführte mangelhafte Durchführung der SUP nicht erreicht.

Ebenso hätte für eine ausreichende Grundlagenforschung eine Auseinandersetzung mit folgenden Regelungen und Faktoren erfolgen müssen:

- Räumliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Hörbranz

- Umgebungslärm-Aktionsplan Österreich 2008

- Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz

- Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

- Strategische Umgebungslärmkarte 2007 im Bereich des ehem. Autobahnzollamtes

- Strategische Umgebungslärmkarte Autobahn - Bereich Lindau

- Räumliches Entwicklungskonszept Hörbranz

Insgesamt ist die Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumplanung gem § 2 RPG auf Grund der mangelhaften bzw gänzlich fehlenden Berücksichtigung obiger Faktoren nicht genügend erfolgt.

4.2 Kundmachungsmangel

4.2.1 Die Kundmachung der Verordnung der Gemeinde Hörbranz über eine Änderung (76.) – im Auflageverfahren war es die 75. Änderung – entspricht nicht dem korrigierten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung.

Im korrigierten Bescheid ist in der Tabelle als Gesamtsumme 61233 angegeben, in der Kundmachung hingegen 61240.

4.2.2 Im Auflageverfahren war keine Tabelle mit Angabe der GST Nrn zu finden, die jetzt Teil der Verordnung ist.

4.2.3 Im Plan 'Flächenwidmung neu' der beim Auflageverfahren aufgelegen war, sind im Widmungsgebiet mehrere Flächen als 'Freifläche-Landwirtschaftsgebiet' dargestellt. Diese Darstellung stimmt nicht mit der tatsächlich durchgeführten Umwidmung überein […].

4.2.4 Im Korrekturbescheid der Vorarlberger Landesregierung heißt es:

'Durch die fälschlicherweise angeführte Umwidmung der GSt Nr 581/8, GB Hörbranz, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Freifläche-Freihaltegebiet sowie der GSt Nr 281, GB Hörbranz, von Freifläche-Freihaltegebiet in Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, welche dem Beschluss der Gemeindevertretung Hörbranz vom nicht zugrunde liegt, liegt ein offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor.'

Die Umwidmung von GSt Nr 581/8 (2m²) und GSt Nr 281 (5m²) wurden daher aus der Tabelle gestrichen.

In der Anlage 19 ist jedoch zu sehen, dass offenbar die 5m² der GSt Nr 281 doch zur Umwidmung vorgesehen waren (Es ist anzunehmen, dass der Plan aus dem Auflageverfahren auch für die Beschlussfassung gelten hätte müssen).

4.2.5 Im Erläuterungsbericht fehlt auch der zu beschließende Verordnungstext für die Änderung des Flächenwidmungsplanes.

4.3.6 Gem § 21a Abs 1 RPG iVm § 10f Abs 2 RPG hätte nach Abschluss des Auflage- und Anhörungsverfahrens (Konsultation der Öffentlichkeit) eine zusammenfassende Erklärung erstellt und in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Gem § 10f Abs 2 RPG ist in einer zusammenfassenden Erklärung darzulegen,

a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,

b) wie der Umweltbericht (§10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultation (§10d) berücksichtigt wurden,

c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften

vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung wurde der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht und daher auch kein Hinweis im Verordnungstext über die Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen.

4.3 Fehlende Deckung der Verordnung durch Beschluss der Gemeindevertretung

4.3.1 In der Tabelle der Verordnung […] scheint an zweitletzter Stelle GSt Nr 573 auf. Im Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom […]. ist im Tagesordnungspunkt 3 angegeben, welche GSt Nummern vom Umwidmungsantrag betroffen sind Die GSt Nr 573 scheint nicht auf! Sie dürfte daher auch nicht in der Verordnung aufscheinen, da sie dem Beschluss der Gemeindevertretung vom nicht zugrunde liegt!

4.4 Unzureichende Interessensabwägung

Gem § 3 RPG sind bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht.

4.4.1 Im Erläuterungsbericht […] ist keine ausreichende Begründung für die Umwidmung zu finden, vor allem fehlt die entsprechende Interessensabwägung in Bezug auf das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Hörbranz.

4.4.2 Als wichtiger Grund für die Änderung der Flächenwidmung wird die sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Zollamtsareals genannt. Das geplante Gesamtprojekt wurde in einer Größenordnung erstellt, die über die Fläche des bisherigen Zollamtsareals hinaus umfangreiche Umwidmungen von Freifläche Landwirtschaft und Freifläche Freihaltegebiet in Freifläche Sondergebiet für Raststätte, Straßen und Speditionsparkplatz notwendig machten. Die geplante ca 1 km lange Umfahrung des Raststättenareals soll ermöglichen, dass der Verkehr in raschem Tempo (80 km/h) fließen kann […], während bei einem kleiner geplanten Alternativprojekt ohne Umfahrung des gesamten Raststättenareals die Zufahrtstrasse aus Sicherheitsgründen nur in geringerem Tempo befahren werden könnte.

Diesem Vorteil des flüssigen Verkehrs stehen folgende Nachteile gegenüber:

- Das geplante Projekt ist auf drei Seiten von Wohngebiet umgeben, was sowohl für Anrainer auf Hörbranzer Seite als auch auf deutscher Seite (Lindau) nachteilig ist. Durch die geplante Größe und damit einhergehend die umfangreichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes rückt das Projekt mit all den damit verbundenen Immissionen noch näher an die Wohngebiete heran. Vor allem die Umwidmungen für die geplante Umfahrung des Raststättenareals bedeuten für die Anrainer eine Minderung der Lebensqualität wegen vermehrter Belastung durch Feinstaub, CO2 und Lärmimmissionen. Ebenso die geplanten LKW-Parkplätze, die nahe der Leiblach speziell für die Anrainer auf deutscher Seite Lärm rund um die Uhr bedeuten.

- Die oe Umwidmungen erfordern eine weitere umfangreiche Versiegelung von Boden.

- Der geplante Radweg müsste ins Natura 2000 Gebiet, zum Teil ins Bachbett der Leiblach verlegt werden. Die Instandhaltung des Weges ist noch ungeklärt.

4.5 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG

Die in der Verordnung angegebene Auflistung ist unzureichend und wird dem verfassungsgesetzlich normierten Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht. So kommt zB die GSt Nr 600 49 mal vor, eine Zuordnung zu Flächen in der Plandarstellung ist nicht möglich. Auch andere Grundstücksnummern kommen mehrmals in der Aufstellung vor, ohne irgendwelchen Bezug zum Plan.

4.6 Weitere Bedenken

Gem § 21 Abs 3 RPG sind eingelangte Änderungsvorschläge (von Gemeindebürgern oder Eigentümern von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht) und Äußerungen der im Abs 2 genannten Stellen der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

In der Gemeindevorstandssitzung vom informierte der Bürgermeister, dass die vorliegenden Stellungnahmen geprüft und teilweise an die sachverständigen Abteilungen der Landesregierung, die Asfinag, das Landespolizeikommando, die ARGE Raststation, M+G Ziviltechniker und die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet worden sind, um ergänzende Stellungnahmen der zuständigen Stellen einzuholen. Anschließend werde ein zusammenfassender Bericht der Stellungnahmen in der Gemeindevertretung präsentiert […].

Im Protokoll über die Gemeindevertretungssitzung vom […] wurde beim Bericht des Bürgermeisters unter Punkt 2. erwähnt:

'Derzeit werden die ergänzenden Stellungnahmen zu den eingelangten Einsprüchen eingeholt. Wenn der Abschlussbericht vorliege, werden die Gremien dazu tagen. Die Beschlussfassung in der GV wird voraussichtlich Ende April erfolgen.'

Demnach wurde der Gemeindevertretung signalisiert, dass die Stellungnahmen noch ergänzt werden und somit noch nicht abschließend vorliegen. Eine Beschussfassung wurde mit einem vagen Datum für die nächste Gemeindevertretungssitzung in Aussicht gestellt.

Die Einladung für die Gemeindevertretungssitzung vom wurde den Mandataren laut GV Protokoll […] 9 Tage vor der Sitzung zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten die Mandatare davon ausgehen konnten, dass die gesamten Stellungnahmen nunmehr zur Einsicht aufliegen. In der Sitzung selbst wurde (entgegen der Äußerung laut Gemeindevorstandsprotokoll) kein zusammenfassender Bericht der Stellungnahmen in der Gemeindevertretung präsentiert. Zumindest die Stellungnahmen der Gemeindebürger und Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, wurden nicht präsentiert. Da die Überprüfung von 46 eingelangten Stellungnahmen für die Mandatare einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand bedeutet, ist die Ankündigung des Sitzungstermins (und somit die Gewissheit, dass die gesamten Stellungnahmen zur Einsicht im Gemeindeamt aufliegen) mit 9 Tagen für berufstätige Mandatare zu knapp bemessen. Dies wurde auch von Mandataren bemängelt.

Die Grundlage für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung war demnach unzureichend."

3. Die Gemeinde Hörbranz legte die Akten zur Erlassung der bekämpften Verordnung vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Einzelnen entgegentritt:

"[…]

3.2.0 Sachverhaltsklarstellung Umfahrungsschleife: Die Volksanwältin schreibt auf Seite 3, im Sachverhalt, Zeile 12:

'Insbesondere die geplante ca. 1km lange Umfahrungsschleife bedeutet eine notwendige Rodung der 30 Jahre alten Pflanzung, der Dämme und ein heranrücken der Verkehrswege an die angrenzenden Bewohner. Außerdem ist eine Abstellfläche für Sondertransporte vorgesehen:'

Diese Äußerungen entsprechen nicht den Tatsachen. Dazu stellen wir fest:

3.2.1 Die geplante 'Umfahrungsschleife' besteht derzeit als Gemeindestraße, dieser Bestand soll als zukünftiger Raststättenzubringer aus Fahrtrichtung Bludenz genutzt werden. Vorgenannter Zubringer ist nicht wie seitens der Volksanwältin angegeben ca. 1km, sondern lediglich ca. 500m lang.

Wir verweisen wir auf die Stellungnahme der Umweltbehörde zum Umweltbericht vom , […] und zitieren:

'Daraus ist ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt, dass unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG bzw. in der beantragten Form die einzig sinnvolle, verkehrssicherheitstechnische technisch vertretbare sowie richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

weiters verweisen wir auf die verkehrssicherheitstechnische Begutachtung der Abteilung Straßenbau vom bzw. Ergänzung vom und zitieren: […]

'Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen ergibt sich somit, dass die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG die einzig sinnvolle, und richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

3.2.2 Die Volksanwältin […] schreibt, dass die Zufahrt eine notwendige Rodung der 30 jährigen Bepflanzung erfordert. Es wird klargestellt: Die Trassenwahl der Zubringerführung auf dem Gemeindestraßenbestandes erfordert keine Rodungen, da auf bestehenden Asphaltflächen keine Bepflanzung vorhanden ist!

3.2.3 Ein 'Heranrücken' wie die VolksanwältIn […] schreibt erfolgt nicht. Im Gegenteil soll ein untergeordneten Bereich (südwestlich) näher zur A14 gelegt werden. Die Entfernung zum nächsten Wohnobjekt bleibt unverändert.

3.2.4 Die von der VolksanwältIn beschriebene Abstellfläche für Sondertransporte […] wird nicht neu errichtet. Klargestellt wird: Die bestehende Abstellfläche für Sondertransporte wird verlegt.

3.3.0 Sachverhaltsklarstellung Radwegverlegung: Die LandesvolksanwältIn schreibt: […]

'sowie eine Verlegung der Radwegverbindung, die nunmehr über einen Abschnitt von 250m im Uferbereich der Leiblach (Natura – 2000 Gebiet) verlaufen soll, zum Teil im Hochwasserabflussquerschnitt'

Es wird hierzu festgestellt:

3.3.1 Dieser Radweg ist im Radwegkonzept des Landes Vorarlberg als untergeordnete Freizeitradroute mit örtlicher Bedeutung ausgewiesen, eine Sperrung ist bei Bedarf jederzeit möglich.

3.3.2 Die gewählte Radwegtrasse tangiert das Natura 2000 Gebiet ausschließlich am Rande des östlichen Uferbereich auf eine Länge von 160m.

3.3.3 Der Radwegbereich im Flussbett ist nicht 250m, sondern 160m lang, davon geplant ca. 32m von der bestehenden Autobahnüberführung überdeckt. Der südliche Radwegteil besteht derzeit als begrünte und befestigte Fahrrampe für flußbauliche Pflegeeinsätze und soll lt. Planung hinsichtlich Höhe und Lage unverändert erhalten werden.

3.3.4 Im Land Vorarlberg, in Österreich und den angrenzenden Ländern befinden sich mehrere Radwege im öffentlichen Wassergut, einige Beispiele:

Vorarlberg: Rheinvorland, Ill, Dornbirner Ache, Bregenzer Ache, Frutz

Österreich: Internationaler Donauradweg, Internationaler Innradweg

CH + D: Internationaler Rheinradweg, Moselradweg

3.3.5 Weiters verweisen wir auf das Fachgutachten des Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom […], aus welchen hervorgeht, '... dass unter der Voraussetzung entsprechender begleitender Maßnahmen … keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.'

Entsprechende Auflagen werden im folgenden Genehmigungsverfahren erteilt.

3.4.0 Alternativen für eine kleiner Raststätte: Die LandesvolksanwältIn schreibt, dass diese nicht geprüft wurden:

Wir verweisen auf seit 1997 laufenden Untersuchungen zur Nachnutzung des ehemaligen Zollamtsplatzes. Weiters auf die Feststellung der ASFINAG […] die lautet:

'Das gesamte Projekt 'Umbau des Zollplatzes' wurde einem Verkehrssicherheitsaudit durch einen Gutachter unterzogen. Beim Verkehrssicherheitsaudit werden die Entwurfsmerkmale des Projektes unter dem Aspekt der Sicherheit geprüft. Die Verkehrssicherheitsprüfung wird nach dem Stand der Technischen Wissenschaften durchgeführt. Als technische Grundlagen dienen alle RVS Richtlinien und Merkblätter'.

Weiters wird nochmals auf die festgestellten verkehrstechnischen Parameter und Gutachten der Verkehrsexperten verwiesen. (Siehe vor, Pkt. 3.2.1)

'Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen ergibt sich somit, dass die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG die einzig sinnvolle, und richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

3.5.0 SUP Prüfung: Die LandesvolksanwältIn schreibt […]: 'wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projektes sei eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) zwingend erforderlich'.

Wir verweisen auf das Vorarlberger RPG § 10 und stellen fest, dass für die Erforderlichkeit einer SUP Prüfung die Tatsache, dass der Radweg unmittelbar anschließend an eine Schutzgebiet geführt wird und auf Grund der Gebietsgröße des betroffenen Widmungsgebietes ( 2ha), maßgebend ist.

3.5.1 Beauftragung SUP: Weiters schreibt die Landesvolksanwältin im Sachverhalt […]: 'Die Projektbetreiberin beauftragte deshalb in Eigeninitiative ein privates Planungsbüro mit der Erstellung eines Umweltberichtes'

Vorige Aussage ist unrichtig, ausdrücklich verweisen wir auf nachstehende Umstände:

• Auf Grund der Prüfung durch das Bauamt der Marktgemeinde Hörbranz erfolgte die Feststellung, dass eine SUP Prüfung nach RPG § 10 erforderlich ist.

• Nach dieser Feststellung wurde auf ausdrückliches Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz ein Umweltbericht, erstellt durch ein fachlich allgemein anerkanntes, privates Vorarlberger Ziviltechnikerbüro mit bestem, einwandfreiem Leumund, vom Antragsteller vorgelegt.

• Art und Umfang des Umweltberichtes wurden von diesem Büro direkt mit der Umweltbehörde im Land abgestimmt.

• Die Prüfung des Umweltberichtes erfolgte in weiterer Folge durch neutrale Amtsachverständige des Landes Vorarlberg als Gutachter und der Gemeinde Hörbranz.

4.00 zur Darlegung der Bedenken der Landesvolksanwältin

Zu den Bedenken der LandesvolksanwältIn stellen wir fest:

4.1.1 Einzelprüfung eines Großprojektes statt Durchführung SUP:

Wir verweisen auf das Vorarlberger RPG § 10b Abs 4):

Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren. In diesem Zusammenhang verweisen wir weiters auf die Äußerung der Umweltabteilung vom […], die lautet:

'Die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades, der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen wurde mit der Abteilung IVe- Umweltschutz abgesprochen.'

Weiters wurde gemeindeseits bereits in der Sachverhaltsklarstellung […] vermerkt, dass für das gesamte Areal nur eingeschränkte Nachnutzungsmöglichkeit auf Grund von Zwangsparametern bestehen, da die Autobahnfunktion als vorrangig einzustufen ist.

Bezüglich des durchgeführten Architekturwettbewerbes für den Hochbau der Raststätte stellen wir fest: Der Architekturwettbewerb wurde auf ausdrückliches Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz, um eine ortsbildliche Aufwertung des Areals sicherzustellen, durchgeführt. Der Wettbewerb war auf die Architektur der Raststätten beschränkt.

Die Raststätten- Architektur entspricht in Form und Größe anderen Baubestandsobjekten auf dem Areal und wird aus raumplanungsfachlicher Sicht festgestellt, dass diesem gesamthaft, im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, nur eine untergeordnete Bedeutung im Gesamtprojekt zukommt.

4.1.2. Fehlende Objektivität und Neutralität bei Auftragserteilung für Erstellung der SUP:

Siehe Schreiben der LandesvolksanwältIn […]: 'Die SUP hätte somit von einer unbefangenen Stelle, die am konkreten Projekt nicht selbst beteiligt ist, in Auftrag gegeben und das auf neutraler Basis erarbeitete Ergebnis als Grundlage für die Vergabe herangezogen werden müssen.'

Wir stellen hierzu fest:

Für das Raststätten Projekt Hörbranz wurde seitens der Betreiber, am Anfang des Widmungsverfahrens, auf Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz, ein Umweltbericht, erstellt vom Planungsbüro M+G, zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP Prüfung) eingereicht.

Da die Marktgemeinde Hörbranz nicht über personelle und fachliche Ressourcen zur Prüfung dieses komplexen Umweltberichtes verfügt, wurde auf Antrag der Marktgemeinde Hörbranz, im Zuge einer Amtshilfe die Umweltbehörde des Landes Vorarlberg (Abt. IVe- Umweltschutz sowie deren Spezialisten und Amtssachverständigen), mit der SUP Prüfung befasst. […]

Deren Ergebnisse und Zwischenberichte wurden mit dem Umweltbericht aufgelegt und in verschiedenen Gemeindegremien mehrfach behandelt und nachgeprüft. In Folge dienten diese Ergebnisse und deren Ergänzungen als Grundlage für die politische Entscheidungsfindung.

Seitens der Umweltschutzbehörde wurde im Auftrag der Marktgemeinde Hörbranz am Anfang des Widmungsverfahrens eine objektive und neutrale strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Vorarlberger RPG § 10 durchgeführt.

Weiter wird festgestellt:

Von der Marktgemeinde Hörbranz wurden auf Grund der eingegangenen Äußerungen im Auflageverfahren, nochmals ergänzende Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt sowie die Nachprüfung mit der Umweltbehörde durchgeführt. […]

Auch hat die Gemeinde Hörbranz auf Grund der SUP Prüfergebnisse eine abschließende Beantwortung der eingelangten Stellungnahmen durchgeführt. Diese Beantwortung wurde erst auf Grund intensiver Prüfungen möglich! […]

Die Vorwürfe der Landesvolksanwältin hinsichtlich mangelnder Objektivität und Neutralität der SUP Prüfung oder Unterlassung der SUP Nachprüfung werden daher klar zurückgewiesen. Die SUP Prüfung fand durch neutrale Amtssachverständige statt, eine Nachprüfung mit Stellungnahme wurde durch die Gemeinde durchgeführt.

4.1.3 zu Unzureichende Alternativprüfung

Der Umweltbericht ist das zentrale Element der in der Richtlinie vorgesehenen Umweltprüfung. Er bildet außerdem die wichtigste Grundlage für die Überwachung der erheblichen Auswirkungen, die mit der Durchführung des Plans oder Programms verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Äußerung der Umweltabteilung vom […], die lautet:

'Die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades, der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen wurde mit der Abteilung IVe-Umweltschutz abgesprochen.'

Die wichtigsten Kriterien bei der Festlegung möglicher vernünftiger Alternativen im Rahmen einer SUP Prüfung sollten die Ziele und der geografische Anwendungsbereich eines Plans oder Programms sein. Für das Areal besteht grundsätzlich nur eine stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, daher bieten sich auch offensichtlich keine fachlich begründbaren verkehrssicherheitstechnische Alternativen an.

Seite 6, Absatz 3, zu: 'Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums für Finanzen, ******* ******* ... der deutsche Zoll wäre zu keiner Ablöse bereit gewesen ... '

Die Landesvolksanwältin hält in ihren Bedenken fest, dass im Zuge der Umweltberichtserstellung seitens des Büros M+G keine Kontaktierung des deutschen Zolls erfolgte und daher diese Aussagen nur auf Vermutungen gründen und verweist auf ihre Anlage ./18.

Seitens der Gemeinde verweisen wir ebenfalls auf dieselbe Anlage des parlamentarischen Staatssekretärs ******* ******* vom […] und zitieren weiter:

'Aus Sicht der Zollverwaltung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das besondere Profil des Zollamtes Hörbranz- Autobahn als ein von den Wirtschaftsbeteiligten gut angenommenes 'Unterwegs-Zollamt für den Durchzugsverkehr' gerade auch in seiner unmittelbaren Autobahnnähe begründet liegt. Insofern wäre ein Standortwechsel nicht sachgerecht.'

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Vorarlberger RPG § 3 Interessenabwägung und stellen fest, dass in einem Verfahren die Interessen aller Verfahrensbeteiligten abzuwägen sind. Weiter werden hierzu folgende Tatsachen klargestellt:

Die von der Landesvolksanwältin angesprochene Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums wurde nur unvollständig wiedergegeben. Der Deutsche Zoll plant Gebäude- und Platzadaptierungen, diesbezüglich fanden bereits behördlicherseits Vorprüfungen statt, nach unserem Wissensstand ist das Gewerbeverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz anhängig.

Seite 6, 2. letzter Absatz unten, zu: 'Variante einer zusätzlichen Unterführung bzw. Brückentragwerkes ....' Die gewählte Variantenausführung ist aus raumplanungsfachlicher Sicht schlüssig. Da der motorisierte Zubringerverkehr zur Raststätte und der Freizeit-, Fuß- und Radverkehr nicht in einer Unterführung kombinierbar sind, entspricht die Radwegführungs- Trasse, unter Nutzung eines Teilbereiches entlang dem östlichen Leiblachufer, aus raumplanerischer Sicht der Zielsetzung im Sinne von haushälterischem Umgang mit Grund und Boden.

Seite 7, 3 Absatz von oben, zu: 'die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagene Variante' Die von der Landesvolksanwältin angesprochenen Ausführungen wurden nur auszugsweise wiedergegeben. Der wesentliche Satz da lautet:

'Die im gegenständlichen Projekt dargestellte Trasse (Anm. Radwegtrasse) wurde in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft festgelegt'. […]

4.1.4 zu Widerspruch der Widmung Verkehrsfläche Straße:

Wir verweisen auf unsere diesbezüglichen Stellungnahmen zum Sachverhalt unter Punkt 3.3.0 bis 3.3.5 sowie die […] abschließende Äußerung vom . Ergänzend halten wir fest, dass sämtlichen Entscheidungen im Verfahren seitens der Gemeinde auf Grundlage von Amtsachverständigen- Gutachten statt fanden. Weiters werden in den Ausführungen der Landesvolksanwältin bezüglich fachspezifischer Bedenken zu Punkt 4.1.4 die verschiedenen Gutachten nur auszugsweise und daher in ihrer fachlichen Aussage verzerrt wiedergegeben.

4.1.5 zu Bestandsaufnahme auf Schutzgut Tiere und Pflanzen:

Siehe auch Punkt 4.1.4

Weiters stellen wir fest:

Die ARGE Raststation Hörbranz GmbH nahm mit Schreiben vom zum Radweg wie folgt Stellung: […]

'Der Rad- und Fußweg ist Ausführungsreif geplant und wurde im Vorfeld mit den verantwortlichen vom Land Vorarlberg zwecks technischer Umsetzung besprochen. Aufgrund der Böschungsausbildung entlang des Weges ergibt sich aus sicherheitstechnischer Sicht an keiner Stelle eine Notwendigkeit zur Errichtung einer Absturzsicherung. Vom Radwegbeauftragten des Landes Vorarlberg ***** *********** wurde der Radweg positiv bewertet.'

Weiters wir angemerkt, dass behördliche Auflagen auf Grund der Sachverständigengutachten und Begutachtung im Zuge der weiteren Verfahren (Wasserrecht, Natur-Landschaftsschutz) insbesondere auch hinsichtlich der Wegeerhaltung zu erwarten sind.

zu 4.1.6 Fehlende Erhebungen über Klimarelevanz

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Schreiben IVe- 410.0443, der Umweltbehörde vom […] und zitieren:

'... darin wird die zusammenfassende Schlussfolgerung begründet, dass aus Sicht der Luftreinhaltung mit der beantragten Flächenwidmung für die Errichtung einer Raststätte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

zu 4.1.7 unzureichende Grundlagenforschung

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass für die Marktgemeinde Hörbranz kein rechtsgültiges REK besteht.

Weiters verweisen wir auf unseren Erläuterungsbericht vom […], welcher Bestandteil des Auflageverfahrens war und aus welchem ersichtlich ist, welche Grundlagenerhebungen und Konsultationen für das Auflageverfahren durchgeführt wurden.

Ebenfalls verweisen wir auf die abschließende Stellungnahme der Umweltbehörde, IVe-410.0443 vom bezüglich der SUP Prüfung: […]

'... dass auch aus schalltechnischer Sicht aufgrund der Umwidmung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind'.

Siehe auch […] Ergänzendes Gutachten des schalltechnischen Amtsachverständigen vom :

'Die ergänzend durchgeführten Untersuchungen anhand der zur Verfügung stehenden Detailpunktberechnungen ergaben, dass aufgrund der beabsichtigten Umwidmung nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.'

zu 4.2 Kundmachungsmangel

Bezüglich der seitens der Landesvolksanwältin geäußerten Kundmachungsmängel stellen wir fest:

Zu 4.2.1 Kundmachung

[…] zu: '... über eine Änderung (76) - im Auflageverfahren war es die Änderung 75.'

Wie halten fest, dass sich aus der Länge der Verfahrensdauer eine Änderung der Nummerierung ergab.

[…] zu: '... Tabelle als Gesamtsumme 61233 angegeben, in der Kundmachung hingegen 61240. Seitens der Marktgemeinde Hörbranz halten wir diesbezüglich fest, dass hier offenbar durch Unachtsamkeit ein Übertragungsfehler vorliegt. Die Flächensummen der Einzelgrundstücke sind in der Tabelle richtig angeführt.

Zu 4.2.2 Auflageverfahren-Tabelle

Die Landesvolksanwältin schreibt: 'Im Auflageverfahren war keine Tabelle mit Angabe der GST NR. zu finden, die jetzt Teil der Verordnung ist.'

Hierzu stellen wir fest:

Die Kundmachung im Auflageverfahren erfolgte mit Auflistung der Grundstücksnummern der betroffenen Grundstücke und Hinweis lt. Planauflage […]:

'Gst. Nr 600, 2762/6, 2791,594/2, 598, 2606/1, 2618, 2753,577/2,580/1,580/5 alle in KG Hörbranz. Die Widmung erfolgt lt. Planbeilage.'

Zu 4.2.3 Im Plan 'Flächenwidmung neu'

Die Landesvolksanwältin […] schreibt: ' Im Plan 'Flächenwidmung neu' der beim Auflageverfahren aufgelegen war, sind im Widmungsgebiet mehrere Flächen als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet dargestellt. Diese Darstellung stimmt nicht mit der tatsächlich durchgeführten Umwidmung überein.'

Wir stellen fest, dass diese Darstellung mit der tatsächlich durchgeführten Umwidmung übereinstimmt. Freifläche- Landwirtschaftsgebiete sind nur in der Darstellung ' Alt (Vor Umwidmung)' ausgewiesen.

Zu 4.2.4 Korrekturbescheid

Die LandesvolksanwältIn schreibt: 'In der Anlage 19 […] ist jedoch zu sehen, dass offenbar die 5m2 der GST Nr 281 doch zur Umwidmung vorgesehen waren /Es ist anzunehmen, dass der Plan aus dem Auflageverfahren auch für die Beschlussfassung gelten hätte müssen.'

Die Marktgemeinde Hörbranz merkt hierzu an: Bei der von der Landesvolksanwältin genannten Beilage .19/ werden Abbildungen aus dem Vorarlberg Atlas als Beweismittel vorgebracht, welche nicht Teil der Planauflage im Verfahren waren.

Weiters ist aus diesen Abbildungen auf Grund der Masstäblichkeit nicht feststellbar, ob Deckungsgleichheit der Grundgrenzen mit der Widmungsgrenze gegeben ist.

In der Abbildung 'Flächenwidmung neu', welche Verfahrensgegenstand war, werden mittels textlicher Darstellung 'FL 5m2' ausgewiesen, deren Zuordnung auf Grund der Masstäblichkeit und Textplatzierung verschieden interpretiert werden könnte.

Tatsache ist, dass die GST Nr 281 nicht Gegenstand des Widmungsverfahrens ist und daher in den Kundmachungen auch nie angeführt wurde.

Zu 4.2.5 Fehlender Verordnungstext im Erläuterungsbericht

Die LandesvolksanwältIn schreibt: 'Im Erläuterungsbericht fehlt auch der zu beschließende Verordnungstext für die Änderung des Flächenwidmungsplanes.'

Hierzu stellen wir fest:

Nach dem Vorarlberger RPG, § 10a ist ein Erläuterungsbericht über den Entwurf zu erstellen. Dies wurde von der Marktgemeinde durchgeführt. Die Form des Erläuterungsberichtes ist im Gesetz nicht näher erläutert.

Darstellung im RPG wie nachstehend:

'In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs 6 vorliegen.'

Allenfalls wird auf die Form in der Kundmachung wie nachstehend zitiert verwiesen:

'Die Kundmachung der Auflage des Entwurfs des Landesraumplanes hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.'

In der Kundmachung […] zur Planauflage erfolgte der Hinweis auf den Umweltbericht wie folgt:

'Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes sowie Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen.'

Zu 4.3.6 § 21a Abs 1 RPG iVm § 10f Abs 2 RPG

Die LandesvolksanwältIn schreibt: '...dass nach Abschluss des Auflage- und Anhörungverfahrens (Konsultation der Öffentlichkeit) eine zusammenfassende Erklärung erstellt und in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.'

Diesbezüglich verweisen wir auf die zusammenfassende Erklärung und abschließende Äußerung der Marktgemeinde Hörbranz vom 23-08.2012 […].

Weiter schreibt die Landesvolksanwältin:

Diese Erklärung wurde der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht und daher auch kein Hinweis im Verordnungstext über die Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen.'

Eine Veröffentlichung wurde von der Marktgemeinde durchgeführt und wurde der Öffentlichkeit vom bis lt. Kundmachung vom zugänglich gemacht (Siehe: Verordnung der Gemeinde Hörbranz über eine Änderung (76.) […]). Die Auflage mit unseren Stellungnahmen hierzu […] sowie die abschließende Äußerung der Marktgemeinde Hörbranz wurde nachweislich kundgemacht und durchgeführt.

Wir zitieren aus vorgenannter Kundmachung:

'Gemäß § 10f Abs 2 Raumplanungsgesetz werden die planliche Darstellung der Änderungen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet sowie die zusammenfassende Erklärung zum Umweltbericht (§10b), den eingelangten Stellungnahmen (§10c) und die Ergebnisse der gefühlten grenzüberschreitenden Konsultationen (§10d) aus welchen Gründen der Flächenwidmungsplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und welche Maßnahmen zur Überwachung (§10g) beschlossen wurden, im Gemeindeamt Hörbranz während der Amtsstunden vom bis (2 Wochen) zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.'

Die Veröffentlichung und Kundmachung erfolgte wie aus nachstehendem Anschlagsvermerk ersichtlich:

1. angeschlagen an der Amtstafel Hörbranz vom bis (2 Wochen)

2. angeschlagen an der Amtstafel Lindau vom bis (2 Wochen)

3. im Gemeindeblatt Bezirk Bregenz veröffentlicht (Kundmachung)

4. veröffentlicht auf der Gemeindehomepage Hörbranz

5. veröffentlicht im Hörbranz Aktiv

Weiters erfolgte teilweise eine Beantwortung mittels RSB -Schreiben […].

Zu 4.3. Fehlende Deckung der Verordnung durch Beschluss der Gemeindevertretung

Die LandesvolksanwältIn schreibt:

Zu 4.3.1 'In der Tabelle der Verordnung […] scheint an zweitletzter Stelle GST- Nr 573 auf. angeführt, dieses scheint aber im von der Landesvolksanwältin genanntem Protokoll Nr 8 nicht auf.'

Diesbezüglich halten wir fest, dass dieses Grundstück in der Kundmachung vom zum Auflageverfahren der Marktgemeinde Hörbranz nicht aufscheint. Die Protokollierung erfolgte somit richtig. Aus sämtlichen planliche Darstellungen im Verfahren ist die Radwegeführung und Situierung klar ersichtlich, die Radwegführung über Grundstück GST Nr 573 auch immer planlich unverändert dargestellt. Offensichtlich liegen hier unterschiedlich raumplanungsfachliche Fachansichten seitens der Raumplanungsstelle und der Marktgemeinde vor. Da es sich in diesem Detail lediglich um eine Ersichtlichmachung des Radweges handelt ist eine Umwidmung nach Ansicht der Gemeinde nicht zwingend erforderlich.

Die Verordnungstabelle wurde der Gemeinde von der Raumplanungsstelle zur Verfügung gestellt und gemeindeseits in die Verordnung übernommen. Ob und inwieweit diese Grundstück daher dem Beschluss der Gemeindevertretung vom zugrunde liegt kann nicht beantwortet werden.

Zu 4.4 Unzureichende Interessenabwägung

Die LandesvolksanwältIn schreibt:

Zu 4.4.1 'Im Erläuterungsbericht […] ist keine ausreichende Begründung für die Umwidmung zu finden, vor allem fehlt die entsprechende Interessenabwägung in Bezug auf das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Hörbranz.'

Diesbezüglich halten wir fest, dass für die Gemeinde Hörbranz zum Zeitpunkt des Verfahrens kein rechtsgültiges räumliches Entwicklungskonzept bestanden hat.

[…] zu 4.4.2, Absatz 2,: '... Diesem Vorteil des flüssigen Verkehrs stehen folgende Nachteile gegenüber.'

Seitens der Marktgemeinde verweisen wir ausdrücklich auf unsere zusammenfassende Erklärung und abschließende Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz vom zur Autobahnraststätte an der A14 und halten fest, dass auch die Bedenken der Landesvolksanwältin keine Erkenntnisse brachten, welche gegen eine Widmung der Flächen für eine Raststätte sprechen. Wiederholt wird auf die abschließende Stellungnahme der Umweltbehörde zum Umweltbericht verwiesen und als Ergebnis festgestellt:

Auf Grund der gegenständlichen Umwidmung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Zu 4.5 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG

Ob und inwieweit eine Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG vorliegt, kann gemeindeseits nicht beantwortet werden. Wir halten aber fest, dass sämtliche Beschlüsse in der Gemeindevertretung und dieses Widmungsverfahren durch die Marktgemeinde Hörbranz mit größtmöglicher Sorgfalt unter Einhaltung aller Gesetze und Verfahrensbestimmungen und unter Einbindung der Bevölkerung durchgeführt wurden.

Zu 4.6 Weitere Bedenken

Für die Gemeindemandatare waren alle Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme aufgelegt. Weiters wurden die abschließenden Stellungnahmen wegen des Umfanges separat nochmals aufgelegt und für unsere Mandatare vom zuständigen Sachbearbeiter präsentiert.

Weiters wurden die Stellungnahmen den Fraktionsobleuten per E Mail vorab übermittelt. Diesbezüglich wurde in der Einladung vor der Sitzung zur Sache ausreichend informiert.

Sämtliche unter Punkt 4.6 angeführten Bedenken sind unrichtig. […]

5.0 Schlussfeststellung der Marktgemeinde Hörbranz:

Aus all den vorgenannten Gründen ist daher der Antrag der Landesvolkanwältin für uns als sachlich unrichtig und unbegründet und für die große Mehrheit unserer Bürger unverständlich."

4. Die Vorarlberger Landesregierung legte die Akten zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes vor und erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken in der Sache wie folgt entgegentritt:

"3.1. Zum behaupteten mangelhaften und rechtswidrigen SUP Verfahren (vgl. 4.1. des Antrages):

3.1.1. Einzelprüfung eines Großprojektes statt Durchführung einer SUP (vgl. 4.1.1. des Antrages):

[…]

b) Die von der Landesvolksanwältin geäußerten Bedenken treffen aus folgenden Gründen nicht zu:

Gemäß § 23 Abs 2 iVm § 10a Abs 1 RPG sind Änderungen eines Flächen-widmungsplanes während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch sie der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem UVP G 2000 gesetzt wird (lita) oder Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden könnten (litb).

Folglich bilden die Änderungen eines Flächenwidmungsplanes – und nicht ein allenfalls ausgearbeitetes Projekt – den Gegenstand der SUP. Dass die Änderungen des Flächenwidmungsplanes (und nicht ein konkretes Projekt) einer SUP unterzogen wurden, ist offenkundig. Das konkrete Projekt, das im Rahmen der durchgeführten Umwidmung realisiert werden kann, ist nämlich erst in der Folge den erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren zu unterziehen; es ist jedenfalls nicht Gegenstand der SUP.

c) Die Landesvolksanwältin sieht einen Gesetzesverstoß – ohne dies näher zu begründen – darin, dass den geplanten Änderungen des Flächenwidmungsplanes bereits ein Projekt zur Nachnutzung des ehemaligen Autobahnzollamtsgebäudes, nämlich als 'Raststation Hörbranz', zugrunde gelegen sei. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Weder das RPG noch die SUP Richtlinie enthält eine Vorschrift, die eine SUP über eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes unzulässig machen würde, wenn zum Zeitpunkt der Durchführung der SUP bereits ein Projekt oder ein Konzept über ein Projekt vorliegt, das mit der geplanten Widmung vereinbar ist.

Nach der SUP Richtlinie müssen bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Damit die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt möglichst genau beurteilt werden können, können konkrete Projekte, die im Rahmen der geänderten Widmung realisiert werden können, durchaus zweckmäßig sein.

3.1.2. Fehlende Objektivität und Neutralität bei Auftragserteilung für Erstellung der SUP (vgl. 4.1.2. des Antrages):

a) Soweit die Landesvolksanwältin vorbringt, dass die SUP von einer unbefangenen Stelle, die am konkreten Projekt nicht selbst beteiligt sei, in Auftrag gegeben hätte werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die SUP von der Marktgemeinde Hörbranz durchgeführt wurde. Lediglich der Umweltbericht als Teil der SUP wurde vom Planungsbüro M+G erstellt, wobei dieses Planungsbüro wiederum Expertisen von einschlägigen Sachverständigen einholte (s. z.B. Bestandsaufnahme und Beurteilung der Auswirkungen auf Schutzgut Tiere und Pflanzen des Ingenieurbüros für Biologie *** **** ***** *******, Anlage 5 des Antrages).

Zur Frage, ob die Marktgemeinde Hörbranz oder die Projektbetreiberin das Planungsbüro M+G mit der Erstellung des Umweltberichtes beauftragt hat, wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen. Ungeachtet dessen, wer letztlich die Erstellung des Umweltberichtes in Auftrag gegeben hat, ist festzuhalten, dass die Marktgemeinde Hörbranz als das SUP Verfahren durchführende Behörde den vom Planungsbüro M+G erstellten Umweltbericht erforderlichenfalls hätte ergänzen können; insoweit war die Gemeinde rechtlich nicht an den vom Planungsbüro erstellten Umweltbericht gebunden (vgl. ).

b) Der Vorwurf, eine objektive Nachprüfung des Umweltberichtes sei nicht erfolgt, ist unberechtigt.

Am hat die Marktgemeinde Hörbranz den Umweltbericht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingereicht. Der Umweltbericht wurde in der Folge vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einer umfangreichen Beurteilung unterzogen. Hiezu hat die hiefür nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zuständige Abteilung Umweltschutz (im Folgenden: Umweltbehörde) die im Rahmen des SUP Verfahrens zu beteilenden Abteilungen im Amt Landesregierung der Vorarlberger Landesregierung befasst (s. Schreiben der Umweltbehörde vom , Zl. IVe 410.0443, […] des Antrages). Aufgrund der eingelangten Stellungnahmen und Gutachten der Amtssachverständigen hat die Umweltbehörde mit Schreiben vom , Zl. IVe 410.0443, […]) und , Zl. IVe 410.0443, […]) ihrerseits abschließend zum Umweltbericht Stellung genommen.

Das durchgeführte Verfahren (v.a. die Einholung der Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen) belegt unzweifelhaft, dass der eingereichte Umweltbericht objektiv überprüft wurde. Das (positive) Verfahrensergebnis zeigt auch zweifelfrei, dass der Umweltbericht neutral und objektiv erstellt wurde. Dass sich die befassten Amtssachverständigen nicht nur auf die Erhebungen des eingereichten Umweltberichtes verlassen haben, ergibt sich auch aus deren umfangreichen Gutachten.

Zum Vorbringen der Landesvolksanwältin, dass die Marktgemeinde Hörbranz eine Nachprüfung unterlassen habe, wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen.

3.1.3. Unzureichende Alternativenprüfung (vgl. 4.1.3. des Antrages):

a) Nach § 23 Abs 2 RPG in Verbindung mit § 10b Abs 1 RPG hat der Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der Änderung des Flächenwidmungsplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich der Änderung des Flächen-widmungsplanes berücksichtigten, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Es müssen allerdings nur vernünftige Alternativen geprüft werden (s. Art 5 Abs 1 der SUP Richtlinie).

b) Der Umweltbericht […] enthält u.a. in 3.4. (S. 16) Varianten-untersuchungen. Darin wird u.a. ausgeführt, dass nach den Informationen des Projektwerbers die Platzverhältnisse für eine solche Anlage auf der nördlich der A14 gelegenen Projektfläche (Anm. auf dem Gebiet des deutschen Zollamtes) nicht vorhanden sind. Daher schied diese Variante letztlich aus. Nach Ansicht der Landesvolksanwältin verlasse sich der Umweltbericht dabei auf Informationen der Projektwerberin, ohne diese Angaben näher zu prüfen; im Übrigen sei es eine bloße Vermutung, dass der deutsche Zoll nicht zu einer Ablöse der erforderlichen Flächen bereit wäre.

Die von der Landesvolksanwältin angesprochene Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums für Finanzen vom […] wurde nur verkürzt wiedergegeben. Insbesondere wurde folgende, im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Passage nicht erwähnt: 'Aus Sicht der Zollverwaltung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das besondere Profil des Zollamtes Hörbranz-Autobahn als ein von den Wirtschaftsbeteiligten gut angenommenes 'Unterwegs-Zollamt für den Durchgangsverkehr' gerade auch in seiner unmittelbaren Autobahnnähe begründet liegt. Insofern wäre ein Standortwechsel nicht sachgerecht. Betonen möchte ich zudem, dass die von Ihnen angesprochenen Gerüchte, denen zufolge das Zollamt Hörbranz – Autobahn bis zum Jahr 2013 aus Kostengründen geschlossen werden solle, der Grundlage entbehren.'

Vor diesem Hintergrund erscheint ausreichend geprüft, dass eine Ablöse der für die Alternative benötigten Flächen des deutschen Zollamtes nicht in Betracht kommt. Das diesbezügliche Vorbringen der Landesvolksanwältin geht daher ins Leere.

Aus der Stellungnahme der Umweltbehörde zum Umweltbericht vom , Zl. IVe 410.0443, […] ist auf Seite 4 weiters zu entnehmen, dass nach plausiblen Aussagen der Projektwerberin die Situierung der Ausfahrt aus sicherheitstechnischen und verkehrsplanerischen Gesichtspunkten die Bestlösung ist. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser verkehrstechnischen Grundsatzplanung wurden von der ASFINAG Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die gewählte Variante aus sicherheitstechnisch- und verkehrsplanerischer Sicht die Bestvariante ergeben soll. Die Abteilung Straßenbau des Amtes der Vorarlberger Landesregierung hat dazu mit Schreiben vom unter Beilage des Aktenvermerkes vom ersichtlich gemacht und nachvollziehbar dargestellt, dass unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen die Situierung der Ausfahrt der Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG bzw. in der beantragten Form die einzig sinnvolle verkehrstechnisch vertretbare sowie richtlinienkonforme Lösung darstellt.

Diese Ausführungen der Umweltbehörde belegen, dass die Informationen der Projektwerberin sehr wohl näher geprüft wurden. Daher ist auch dieses Vorbringen der Landesvolksanwältin unbegründet.

c) Zu den Ausführungen der Landesvolksanwältin hinsichtlich der im Umweltbericht […] unter 5.1.1 (S. 32) skizierten Variante ist Folgendes zu bemerken: Die angeführte Alternative wäre nur möglich gewesen, wenn bereits auf deutscher Seite mit der Ausfahrt Lindau die Abbiegespur begonnen wird, kompliziert unter der Anschlussstelle Lindau hindurchgefahren wird und dann das bestehende Brückentragwerk über der Leiblach um eine Fahrspur verbreitert wird. Diese Verbreiterung würde einen massiven Umbau der bestehenden Unterführung bedeuten. Diese Alternative hätte ein langwieriges Planfeststellungsverfahren in Deutschland bedeutet, wozu es eine klare Aussage der Autobahndirektion Südbayern (s. Schreiben vom an die ARGE Raststation Hörbranz – übermittelt an die Marktgemeinde Hörbranz mit Schreiben vom ; s. Akt der Marktgemeinde Hörbranz) gibt, dass mit dieser Variante keine Verbesserung der Verkehrssituation auf deutschem Gebiet begründet würde und daher auch keine Planrechtfertigung gesehen wird, die für das Planfeststellungsverfahren insbesondere zur Überwindung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist.

d) Zu der von der Landesvolksanwältin schließlich angesprochenen Verschiebung des Radweges östlich am VKW Mast vorbei ist zu bemerken, dass die Trassenführungen unter Einbindung aller relevanten Sachverständigen mit der Projektwerberin festgelegt wurden. Selbst bei der erwähnten Verschiebung des Radweges würde dieser im Hochwasserquerschnitt verlaufen, also keine Verbesserung mit sich bringen.

Wie die obigen Ausführungen belegen, wurde eine gesetzeskonforme Alternativenprüfung vorgenommen.

3.1.4. Widerspruch der Widmung Verkehrsfläche Straße (Geh- und Radweg im Natura 2000 Gebiet und im Hochwasserabflussquerschnitt) mit FFH Richtlinie, SUP Richtlinie (vgl. 4.1.4. des Antrages) und Bestandaufnahme auf Schutzgut Tiere und Pflanzen im Umweltbericht nicht SUP konform (vgl. 4.1.5. des Antrages):

Im Zusammenhang mit der Umwidmung einer Teilfläche des GST-NR 2753 im Ausmaß von 402 m² von Gewässer in 'Verkehrsfläche Straßen' zur Realisierung des geplanten Radweges hat die Landesvolksanwältin in 4.1.4. und 4.1.5. des Antrages zahlreiche Bedenken geäußert. Diesen Bedenken wird wie folgt entgegen getreten:

a) Zunächst wird behauptet, dass die Versiegelung von zusätzlichen Flächen erhebliche Auswirkungen haben kann. Es wird aber nicht konkret dargelegt, was diese Auswirkungen verursacht und gegebenenfalls warum sie erheblich sein sollten. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

b) Im Antrag werden mehrfach Auszüge aus eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen wiedergegeben. Im Einzelnen sind es Auszüge aus der limnologischen Stellungnahme des Umweltinstituts vom , Zl. UI .02 2011/0001, […], aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz der BH Bregenz vom , Zl. I 2101a/2011, […], und aus der Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft vom , Zl. VIId-0503.01 A14/0028, […].

Auffallend ist, dass aus den genannten Gutachten bzw. Stellungnahmen immer nur jene Passagen wiedergegeben werden, die die geplante Umwidmung bzw. den geplanten Radweg in gewisser Hinsicht kritisch beurteilen. Die Landesvolksanwältin verschweigt aber, dass die erwähnten Sachverständigen in ihrer abschließenden Beurteilung alle zum eindeutigen Ergebnis gelangen, dass mit der geplanten Umwidmung keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne der SUP Richtlinie zu erwarten sind.

Die limnologische Amtssachverständige gelangt in ihrer Stellungnahme vom , Zl. UI .02 2011/0001, […] zu folgendem Ergebnis:

'Aus limnologischer Sicht sind mit der gegenständlichen Umwidmung keine erheblichen Umweltauswirkungen auf limnologisch relevante Schutzgüter im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG zu erwarten.'

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz der BH Bregenz äußerte sich in seinen Gutachten vom , Zl. I 2101a/2011, […] im Wesentlichen wie folgt:

'In landschaftsbildlicher Hinsicht ergibt sich durch die Änderung der Widmung bzw. Nutzung dieser Fläche und die Neuerrichtung des Radweges im Schutzgebiet eine Verschlechterung vor Ort, aus dem Nahbereich von Süden und aus der Luft gesehen. Entsprechende Flurgehölzpflanzungen können die optischen Nachteile verringern.

Für den Naturhaushalt ist die Verlegung des Radweges an die Leiblach als Nachteil zu bewerten, und zwar durch die Errichtung und Befestigung der Fahrfläche mit den erforderlichen flussseitigen Erosionssicherungen und durch die Nutzung (Störungen durch Lärm und Bewegung). …

Die Trennwirkung des Weges ist hier als gering zu bewerten.

Entsprechende Flurgehölzpflanzungen zur Leiblach können die Nachteile des Flächenverbrauches bzw. bewegungsbedingte Störungen durch den Radweg vermindern.

In der 'Bestandsaufnahme und Beurteilung der Auswirkungen auf Schutzgut Tiere und Pflanzen' ist schlüssig angeführt, dass auch für die andere im Projektsbereich vorhandene Fauna und Flora unter Berücksichtigung der Arten nach Anhang I VS und Anhang II und IV FFH RL unter der Voraussetzung entsprechender Begleitmaß-nahmen keine Nachteile zu erwarten sind.

Es sind daher unter der Voraussetzung entsprechender Begleitmaßnahmen hinsichtlich optischer und ökologischer Einbindung sowie Gewässerschutz keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Aspekte wie die biologische Vielfalt, Fauna, Flora, die Landschaft, sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren hinsichtlich der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes in Hörbranz zu erwarten. Diese Begleitmaßnahmen sind v.a. im Entwässerungskonzept und im Konzept für Ausgleichsmaßnahmen dargestellt.'

Mit Schreiben vom , Zl. VIId 0507.37, erstattet die Abteilung Wasserwirtschaft folgende ergänzende Stellungnahme zur Stellungnahme vom , Zl. VIId 0503.01 A14/0028 […]:

'Ergänzend wird mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf die Gutachten der limnologischen und des fischereibiologischen Amtssachverständigen vom bzw. durch die Radwegführung entlang des Gewässerbettes der Leiblach eine Verschlechterung des Gewässerzustandes nicht zu erwarten ist bzw. die Zielerreichung des guten Zustandes nicht gefährdet sein wird. Als Kompensationsmaßnahme für die lokale Inanspruchnahme von Uferflächen sei allerdings die Bereitstellung einer angemessenen Ausgleichsfläche entlang der Leiblach für die Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes Leiblach vorzusehen. Der für den Hochwasserabfluss erforderliche Querschnitt der Leiblach darf durch die Radwegführung nicht nachteilig beeinflusst werden.'

c) Die Landesvolksanwältin kritisiert weiters, dass keine ausreichenden Erhebungen zum Schutzgut der gefährdeten Fischarten Strömer und Koppe gemacht worden seien; daher sei auch die Aussage des fischereibiologischen Amtssachverständigen, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten seien, reine Spekulation. Diese Vorwürfe treffen aus folgenden Gründen nicht zu:

Der fischereibiologische Amtssachverständige gelangt in seinem schlüssigen Gutachten vom , Zl. Va 3031/0000, […] zum Ergebnis, dass in den Projektunterlagen nachvollziehbar dargestellt ist, dass durch geeignete Gewässerschutzanlagen die stofflichen, hydraulischen und thermischen Belastungen der Leiblach innerhalb der Grenzen der geltenden Umweltqualitätsnahmen gehalten werden können, sodass diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf die Fischzynose und damit auf die Fischarten Koppe und Strömer zu besorgen sind. Die Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf den fischökologischen Zustand des Wasserkörpers und das Natura 2000 Gebiet Leiblach werden aus fischereibiologischer Sicht unter Einhaltung der Umweltqualitätsnormen und bei projektgemäßer Ausführung als nicht erheblich eingestuft. Eine angemessene Ausgleichsfläche entlang der Leiblach für die Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes ist vorzusehen. Die konkreten Vorgaben und Flächenausmaße sind mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes abzusprechen.

Auch die Umweltbehörde hat in ihrer Stellungnahme zum Umweltbericht vom , Zl. IVe 410.0443, […] keine Zweifel an der Schlüssigkeit des erwähnten Gutachtens des fischereibiologischen Amtssachverständigen geäußert. Im Übrigen hat es die Landesvolksanwältin unterlassen, dem fischereibiologischen Gutachten (wie auch allen anderen im Antrag in Kritik gezogenen Gutachten) auf derselben fachlichen Ebene entgegen zu treten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Strömer und Koppe gesetzeskonform erfolgt ist.

d) Soweit die Landesvolksanwältin schließlich vorbringt, dass am geplanten Radweg keine Absturzsicherung angebracht werden dürfe, eine Salzstreuung bei Vereisung nicht erfolgen dürfe und der Radweg bei Hochwasser nicht befahrbar sei, ist Folgendes zu bemerken:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Landesvolksanwältin keine Beweise (z.B. ein Gutachten) zur Frage vorgelegt hat, ob eine Salzstreuung des Radweges negative Auswirkungen auf die Fischarten Strömer und Koppe hat. Dem gegenüber wird im Umweltbericht ausgeführt, dass eine Gefahr durch Einschwemmungen von Streusalz durch die Anlegung des Radweges nicht zu erwarten ist […]. Daraus ist zu schließen, dass auch keine Auswirkungen auf die beiden Fischarten Strömer und Koppe zu befürchten sind.

Weiters wird davon ausgegangen, dass die erwähnten Aspekte (wie Absturzsicherung, Salzstreuung) bei der SUP im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes letztlich keine Bedeutung haben, da diese Aspekte erst den Betrieb des Radweges betreffen und damit in den Verfahren zur Genehmigung des Radweges endgültig zu prüfen sein werden. Auch die limnologische Amtssachverständige äußert sich in ihrem Gutachten vom , Zl. UI .02 2011/0001, […] zur Frage, ob es möglicherweise zu einer Belastung der Leiblach durch Salzstreuung des Radweges kommt, dahingehend, dass dies in erster Linie von der Art der Instandhaltung des Radweges abhänge.

Daher werden allfällige Auflagen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Radweges und zum Schutz des Europaschutzgebietes in den dem Umwidmungsverfahren folgenden Behördenverfahren aufgrund der einzuholenden Gutachten der einschlägigen Amtssachverständigen vorzuschreiben sein. Falls eine Salzstreuung im Winter negative Auswirkungen auf die Leiblach haben sollte, so besteht auch die Möglichkeit, den Radweg im Winter zu sperren.

Im Zusammenhang mit der Absturzsicherung wird darauf hingewiesen, dass die Projektwerberin der Marktgemeinde Hörbranz mit Schreiben vom […] bezüglich des Radweges mitgeteilt hat, dass der Rad- und Fußweg ausführungsreif geplant wurde und im Vorfeld mit den Verantwortlichen des Landes zwecks technischer Umsetzung besprochen worden ist. Aufgrund der Böschungsausbildung entlang des Weges ergibt sich aus sicherheitstechnischer Sicht an keiner Stelle die Notwendigkeit zur Errichtung einer Absturzsicherung.

Dass der Radweg bei Hochwasser nicht befahrbar ist, ist offenkundig; es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass dies für die SUP nicht relevant ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen der Landesvolksanwältin unbegründet ist.

3.1.5. Fehlende Erhebungen über Klimarelevanz (vgl. 4.1.6. des Antrages):

Entgegen den Ausführungen der Landesvolksanwältin enthält der Umweltbericht […] unter 4.5. lufthygienische Ausführungen zum Schutzgut 'Luft und Klima'.

Weiters wurde die Klimarelevanz vom lufthygienischen Amtssachverständigen in den Stellungnahmen vom , Zl UI .02 2011/0001, und , Zl UI .05.00, […] beurteilt. Weitere Ausführungen sind im Schreiben der Umweltbehörde vom , Zl IVe 410.443, im Auflageverfahren an die Marktgemeinde Hörbranz enthalten […]. Danach kommt der lufthygienische Amtssachverständige in seinem Schreiben vom , Zl. UI .05.00, […] zum Schluss, dass eine relevante Änderung kleinräumiger (mikroskaliger) Auswirkungen auf klimabezogene Parameter (Temperatur, Wärmehaushalte, Feuchte, Modifizierung von Windfeldern, Kaltluftseen, Nebelfelder) nicht in relevanter Größenordnung liegen dürfte. Die Auswirkungen im Hinblick auf die örtlichen kleinräumigen Modifikationen des Temperaturhaushaltes, der Wärmeverhältnisse und anderer relevanter klimatologischer Parameter werden bei diesem Projekt vornehmlich durch asphaltierte oder versiegelte Flächen bedingt. Klimarelevante Änderungen (Minderung der Lufttemperatur, Änderung klimatologischer Kenngrößen, wie des Strahlenhaushaltes und der Windverhältnisse in einem 30jährigen Ausmaß) sind im Mesoscale und darüber hinausgehend praktisch auszuschließen. Diese Aussage wurde von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Nachhinein mit Schreiben vom insofern bestätigt, dass bereits bei den nächsten Anrainern von rund 20 bis 70 m Entfernung oder bei den nächstgelegenen Wiesen und Äckern zu erwarten ist, dass die Temperatur durch Erhöhung und Verringerung der relativen Feuchte geringer ausfallen wird, sodass sie fast nicht oder nicht messbar sein werden. Die Schlussfolgerung für die Änderungen im Temperatur- und Feuchtefeld durch das geplante Bauvorhaben ist auf Grund der geringen Abweichung unter der Nachweisgrenze als irrelevant einzustufen.

Vor diesem Hintergrund wurden ausreichende Untersuchungen im Hinblick auf die Klimarelevanz durchgeführt. Das Vorbringen der Landesvolksanwältin ist daher unbegründet.

3.1.6. Unzureichende Grundlagenforschung im Widerspruch zu § 2 Raumplanungs-gesetz (vgl. 4.1.7. des Antrages):

Die Landesvolksanwältin behauptet ohne nähere Begründung, dass bei der SUP auch lärmtechnische Faktoren (z.B. Umgebungslärm-Aktionsplan, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz usw.) zu berücksichtigen gewesen wären. Obwohl dieses Vorbringen mangels näherer Begründung unzulässig ist, ist es darüber hinaus auch unbegründet. Der schalltechnische Amtssachverständige gelangt in seinem ergänzenden Gutachten vom , Zl. Vc 711 2010/0196, […] zum Ergebnis, dass aufgrund der beabsichtigen Umwidmungen nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Soweit die Landesvolksanwältin – ohne dies näher zu begründen – mangelnde eine Auseinandersetzung bzw. Interessensabwägung mit den Zielen des RPG behauptet, wird auf die Ausführungen zu 3.4. verwiesen.

3.2. Zu den behaupteten Kundmachungsmängeln (vgl. 4.2. des Antrages):

a) Zum unter 4.2.1 des Antrages gemachten Vorbringen der Landesvolksanwältin, dass die in der Kundmachung der angefochtenen Verordnung und im korrigierten Bescheid der Landesregierung jeweils am Ende der Tabelle enthaltene 'Gesamtsumme' nicht übereinstimmen (es besteht eine Abweichung von 7 m²), wird Stellung genommen wie folgt:

Zunächst ist bemerken, dass gemäß dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung vom […] der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine Planbeilage zugrunde lag. Aus dieser Planbeilage ergeben sich die von der Umwidmung betroffenen Grundstücke und Flächenausmaße. Maßgeblich sind daher die in der Planbeilage dargestellten Änderungen des Flächenwidmungsplanes.

Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung […] enthält eine tabellarische Auflistung, in der die einzelnen Grundstücke sowie die jeweiligen Flächen, die von der Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffen sind, genannt sind. Die in der Kundmachung genannten Grundstücke sowie das – bezogen auf das jeweilige Grundstück – genannte Flächenausmaß stimmen mit den jeweiligen Angaben im (berichtigten) Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. VIIa 602.37.01, […] vollständig überein. Dass die am Ende der Tabelle (wohl als Gesamtsumme) enthaltene Zahl geringfügig von der Summe der Einzelpositionen abweicht, ist unerheblich.

Die Abweichung in der Gesamtsumme beruht auf einem offenkundigen Versehen. In der Gesamtsumme der Kundmachung der Verordnung wurden offensichtlich die von der Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht betroffenen GST NR 581/8 und GST NR .281 im Ausmaß von insgesamt 7 m² miteinberechnet. Maßgeblich sind aber die jeweiligen Einzelpositionen.

b) Zum Vorbringen der Landesvolksanwältin, dass im Auflageverfahren keine Tabelle mit Angabe der GST NR zu finden war (s. 4.2.2. des Antrages), wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen. Aus Sicht der Landesregierung ist eine solche Tabelle nicht notwendig, weil der Beschlussfassung der Gemeindevertretung eine planliche Darstellung zugrunde lag.

c) Hinsichtlich des Vorbringens der Landesvolksanwältin unter 4.2.3. wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen.

d) Die Landesvolksanwältin bringt weiters vor, dass aus der Anlage 19 ersichtlich sei, dass offenbar GST NR .281 doch zur Umwidmung vorgesehen gewesen sei. Dies ist unrichtig. Die Anlage 19 ist ein Auszug aus dem Vorarlberger Geografischen Informationssystem (VOGIS). Dabei handelt es sich um eine nicht rechtsverbindliche Plandarstellung. Der rechtsgültige Flächenwidmungsplan liegt in Papierform bei der Gemeinde auf. Aus den planlichen Darstellungen im Auflageverfahren sowie jenen, die der Beschlussfassung der Gemeindevertretung zugrunde lagen, ergibt sich, dass das GST NR .281 nicht vom Umwidmungsverfahren umfasst war.

e) Dass im Erläuterungsbericht der zu beschließende Verordnungstext fehlt, ist für die Rechtswirksamkeit der Verordnung nicht erheblich.

f) Zum Vorbringen der Landesvolksanwältin unter 4.3.6. [gemeint wohl 4.2.6.] ist zu bemerken, dass laut Anmerkung in der Kundmachung der Verordnung […] die zusammenfassende Erklärung im Gemeindeamt Hörbranz zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird; damit werden sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht. Dem § 23 Abs 2 iVm § 10f Abs 2 letzter Satz RPG wurde damit ausreichend Rechnung getragen.

3.3. Zur fehlenden Deckung der Verordnung durch Beschluss der Gemeinde-vertretung (vgl. 4.3. des Antrages):

Nach Ansicht der Landesvolksanwältin sei die Umwidmung des GST NR 573 vom Beschluss der Gemeindevertretung nicht erfasst. Dies trifft nicht zu. Hiebei handelt es sich lediglich um eine irrtümliche Bezeichnung der Grundstücke im Protokoll. In der Planbeilage, welche der Beschlussfassung der Gemeindevertretung zugrunde lag, ist das GST NR 573 sehr wohl enthalten. Nach der Judikatur des VfGH führt eine solche irrtümliche Bezeichnung eines Grundstückes im Protokoll über den Beschluss der Gemeindevertretung nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung (vgl. VfSlg 17656).

3.4. Zur unzureichenden Interessensabwägung (vgl. 4.4 des Antrages):

Das Vorbringen der Landesvolksanwältin, dass eine unzureichende Interessens-abwägung gemäß § 3 RPG bzw. in Bezug auf das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Hörbranz erfolgt sei und das kein wichtiger Grund für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorläge, ist nicht nachvollziehbar.

Der verfahrensgegenständliche Umweltbericht […] setzt sich detailliert mit den Schutzgütern, der Frage der Auswirkungen auf diese bei Umsetzung des Projektes bzw. allfälliger Varianten auseinander, beschreibt und bewertet diese umfangreich. Weiters wurde der erwähnte Umweltbericht einer umfangreichen Prüfung durch die einzubeziehenden Amtssachverständigen unterzogen. Dieses umfassende Verfahren und dessen Ergebnis belegen eindrücklich, dass eine ausreichende und schlüssige Interessenabwägung im Sinne des § 3 RPG vorliegt und ein wichtiger Grund für die Flächenwidmung gegeben ist. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen.

3.5. Zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. 4.5. des Antrages):

Die von der Landesvolksanwältin geäußerten Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sind unbegründet. Aus den planlichen Darstellungen […], die einen Bestandteil der Verordnung bilden, ist klar ersichtlich, welche Grundstücke in welcher Form gewidmet werden sollen.

3.6. Zu den weiteren Bedenken (vgl. 4.6. des Antrages):

Zu den unter 4.6. des Antrags geäußerten Bedenken wird auf die Stellungnahme der Marktgemeinde Hörbranz verwiesen. Aus Sicht der Landesregierung ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 23 Abs 2 iVm 21 Abs 3 RPG sind eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplans zur Kenntnis zu bringen. Die Einladung für die Gemeindevertretungssitzung am wurde den Mandataren neun Tage vor der Sitzung zugestellt (s. Ausführungen im Antrag). Die Einberufung der Sitzung ist somit jedenfalls unter Beachtung des § 40 Abs 3 des Gemeindegesetzes erfolgt. Aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung vom […] ergibt sich weiters, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung in sämtliche eingelangten Stellungnahmen Einsicht nehmen konnten. Daher liegt die von der Landesvolksanwältin behauptete Gesetzwidrigkeit nicht vor."

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren wesentlichen Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes – RPG, LGBl 39/1996 idF LGBl 28/2011, lauten:

"§1

Allgemeines

(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

[…]

§2

Raumplanungsziele

(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.

(2) Ziele der Raumplanung sind

a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,

b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,

c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.

(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:

a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.

b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.

c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.

d) Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.

e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.

f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

g) Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.

h) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.

i) Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.

j) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen.

§3

Interessenabwägung

Bei der Raumplanung sind alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.

[…]

2. Abschnitt

Landesraumpläne, Umweltverträglichkeitsprüfung

§10a

Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung,

Umwelterheblichkeitsprüfung

(1) Landesraumpläne sind während der Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung und Änderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt zu unterziehen, wenn durch sie

a) der Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird, oder

b) Europaschutzgebiete (§26 Abs 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(2) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Landesraumplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.

(3) Landesraumpläne, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzen und für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Abs 1 und 2 besteht, sind dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen.

(4) Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs 3 ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs 3, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfs des Landesraumplanes hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

(6) Durch Verordnung der Landesregierung können jene Landesraumpläne festgelegt werden, die nach Abs 2 keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (Abs1) bedürfen; weiters können bestimmte Arten von Landesraumplänen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs 3 ausgenommen werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Abs 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Auflage des Erläuterungsberichts zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen. Der Erläuterungsbericht ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.

§10b

Umweltbericht

(1) Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen, der in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen ist. Der Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Landesraumplanes auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Landesraumplanes berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG angeführten Informationen enthalten.

(2) Der Umweltbericht hat die Angaben zu enthalten, die in vertretbarer Weise herangezogen werden können. Dabei sind der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Landesraumplanes, dessen rechtliche Stellung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen am besten geprüft werden können, zu berücksichtigen.

(3) Zur Erlangung der in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.

(4) Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren.

§10c

Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.

[…]

§10e

Entscheidung

(1) Bei der Erlassung des Landesraumplanes sind insbesondere der Umweltbericht (§10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§10c) und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§10d) zu berücksichtigen.

(2) Landesraumpläne, die aufgrund voraussichtlich erheblicher Auswirkungen auf Europaschutzgebiete einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 10a zu unterziehen sind, müssen auch auf ihre Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden. Der Landesraumplan darf nur erlassen werden, wenn das Europaschutzgebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von Abs 2 können Landesraumpläne dann erlassen werden, wenn deren Durchführung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist und keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Kommt im Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebensraumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union.

(4) Werden Landesraumpläne in Anwendung des Abs 3 erlassen, so ist gleichzeitig sicherzustellen, dass alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes ('Natura 2000') nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.

[…]

III. Hauptstück

Raumplanung durch die Gemeinden

[…]

2. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§12

Allgemeines

(1) Die Gemeindevertretung hat unter Abwägung der Interessen nach § 3 durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.

(2) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§13), Bauerwartungsflächen (§17), Freiflächen (§18), Verkehrsflächen (§19) und Vorbehaltsflächen (§20). Andere Widmungen sind unzulässig.

(3) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes und des Landes Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan nicht widersprechen.

(4) Im Flächenwidmungsplan ist auf Planungen und für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse einer anderen Gemeinde, die durch den Flächenwidmungsplan berührt werden, Bedacht zu nehmen.

[…]

§19

Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen können Flächen für Straßen und Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen festgelegt werden. Andere Vorhaben sind auf solchen Flächen nur zulässig, wenn der Zweck der Widmung als Verkehrsfläche nicht entgegensteht.

[…]

§21

Verfahren, Allgemeines

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem und, wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, überdies auf der Homepage sowie weiters in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Unterlassung der Kundmachung der Auflage – ausgenommen durch Anschlag an der Amtstafel – hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der erforderlichen Anzahl aufzulegen. Der Entwurf eines Flächenwidmungsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Von der Auflage nach Abs 1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.

(3) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs 2 genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

[…]

(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung samt dem Erläuterungsbericht, den Äußerungen der im Abs 2 genannten Stellen, den Änderungsvorschlägen und Stellungnahmen vorzulegen.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der nach Abs 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

a) den im § 2 genannten Zielen oder einem Landesraumplan widerspricht oder sonst rechtswidrig ist,

b) überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes, verletzt,

c) einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet würde oder

d) auf Planungen des Bundes, des Landes oder anderer Gemeinden nicht Bedacht nimmt.

(7) Wenn keine Versagungsgründe nach Abs 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen. Von der Landesregierung genehmigte Flächenwidmungspläne unterliegen nicht der Verordnungsprüfung gemäß § 84 des Gemeindegesetzes.

(8) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.

§21a

Verfahren, Umweltprüfung

(1) Die §§10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß.

(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumplan oder ein räumliches Entwicklungskonzept zugrunde liegt, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumplanes oder des räumlichen Entwicklungskonzeptes gesammelt wurden.

[…]

§23

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§21 und 21a sinngemäß, soweit die Abs 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Flächenwidmungsplanes bezieht, und von anrainenden Grundstücken vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der § 8 Abs 2 dritter Satz sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden.

[…]

(5) Die Erleichterungen nach den Abs 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen."

2. § 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl 38/2005 idF LGBl 54/2009, lautet:

"§2

Flächenwidmungspläne

(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei

a) Widmungen, die ausschließlich der Anpassung des Flächenwidmungsplanes an einen rechtmäßigen Baubestand dienen;

b) Widmungen, sofern im Vergleich zur bisherigen Widmung das zulässige Ausmaß der Störungen nicht größer ist;

c) Widmungen von Freihaltegebieten;

d) Widmungen von Verkehrsflächen;

e) Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe, mit denen das Höchstausmaß der zulässigen Verkaufsflächen um bis zu 300 m² verändert wird;

f) Widmungen, die mit Landesraumplan für zulässig erklärt wurden.

(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs 3 und 4, nicht erforderlich bei

a) Widmungen innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§2 Abs 2 lite RPG);

b) Widmungen von Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Sondergebieten und Vorbehaltsflächen unmittelbar anschließend an den äußeren Siedlungsrand bis zu einer Größe von 2 ha;

c) Widmungen von Sondergebieten außerhalb der äußeren Siedlungsränder bis zu einer Größe von 25 m²;

d) Widmungen von Landwirtschaftsgebieten.

(3) Abweichend von Abs 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei

a) folgenden Widmungen nach Abs 2 lita:

1. Widmungen besonderer Flächen für sonstige Handelsbetriebe;

Abs1 lite bleibt unberührt;

2. Widmungen von Betriebsgebiet Kategorie II und Widmungen von Sondergebieten oder Vorbehaltsflächen, die aufgrund der von ihnen verursachten Störungen mit denen eines Betriebsgebietes Kategorie II vergleichbar sind, falls die gewidmeten Flächen größer als 2 ha sind;

b) Widmungen nach Abs 2 lita bis d, sofern davon ein Europaschutzgebiet betroffen ist;

c) Widmungen nach Abs 2 lita bis c, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind;

d) Widmungen nach Abs 2 litd, sofern davon ein sonstiges Schutzgebiet nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, die Alpinregion, Auwälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen, Objektschutzwälder nach § 27 des Forstgesetzes 1975, Wasserschutz- oder Wasserschongebiete nach den §§34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 betroffen sind, und die Fläche größer als 2 ha ist.

(4) Abweichend von Abs 2 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn

a) ein Europaschutzgebiet betroffen und die gewidmete Fläche größer als 2 ha ist und keine Widmung als Freihaltegebiet oder Verkehrsfläche erfolgt oder

b) eine Widmung als Baufläche, ausgenommen Wohngebiet, oder als Sondergebiet erfolgt und die gewidmete Fläche größer als 4 ha ist oder

c) Zonen nach § 14 Abs 7 des Raumplanungsgesetzes festgelegt werden oder

d) eine Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs 3 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

[…]"

3. Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, LGBl 50/1996 idF LGBl 49/2011, lautet (auszuzugsweise):

"1. Abschnitt

Flächenwidmungspläne

§1

Plangrundlage

Flächenwidmungspläne sind auf Grundlage der Katastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu erstellen.

§2

Zeichnerische Darstellung

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplotter).

(3) Der Flächenwidmungsplan hat weiters folgende Angaben zu enthalten:

a) Bezeichnung der Gemeinde,

b) Maßstab des Flächenwidmungsplanes,

c) Legende der verwendeten Planzeichen,

d) allfällige ergänzende Bestimmungen,

e) Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde,

f) Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel,

g) Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

(4) Jede Ausfertigung der gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegenden Planexemplare ist mit dem Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel zu versehen.

(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

§3

Vorlage des Flächenwidmungsplanes

Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung drei Ausfertigungen vorzulegen.

§4

Änderungen des Flächenwidmungsplanes

Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 2 Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.

[…]"

4. Art 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 L 197, 30, lauten (auszugsweise):

"Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.

(3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(5) Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

(6) – (9) […]

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme von Plänen und Programmen oder in neue Verfahren, die festgelegt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten wenden, unter anderem zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, Artikel 5 Absätze 2 und 3 an.

Artikel 5

Umweltbericht

(1) Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.

(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können.

(3) Zur Gewinnung der in Anhang I genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

(4) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Nach Art 148e B VG idF vor der Novelle BGBl I 51/2012 (siehe nunmehr Art 139 Abs 1 Z 4 B VG) erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Volksanwaltschaft über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde. Gemäß Art 148i Abs 2 B VG idF vor der Novelle BGBl I 51/2012 kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art 148e und 148f B VG entsprechende Regelung geschaffen werden, wenn die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft schaffen. Gemäß Art 60 Abs 2 Vorarlberger Landesverfassung erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Landesvolksanwaltes über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Gemäß § 57 Abs 1 VfGG hat der Antrag die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (vgl. , zum vergleichbaren § 62 Abs 1 VfGG).

1.3. Die Vorarlberger Landesregierung bringt in ihrer Äußerung zur Zulässigkeit des Antrages vor, den Ausführungen der Landesvolksanwältin sei im Einzelnen nicht zu entnehmen, gegen welche Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes die Verordnung letztlich verstoße. Mit Ausnahme des einleitend erwähnten Hinweises im Antrag, dass gemäß § 23 Abs 2 RPG iVm §§21a und 10 RPG zwingend zumindest eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich sei, des Verweises auf den Anhang I der SUP Richtlinie und des Hinweises auf § 2 RPG werde im Antrag keine einzige Gesetzesstelle des RPG bzw. der SUP Richtlinie genannt, gegen welche die angefochtene Verordnung verstoße.

1.4. Wie die Vorarlberger Landesregierung selbst zugesteht, bezieht sich die Landesvolksanwältin in ihrem Antrag hinsichtlich der erforderlichen Grundlagenforschung auf § 2 RPG; im Zusammenhang mit geltend gemachten Kundmachungsmängeln behauptet die Landesvolksanwältin einen Verstoß gegen § 21a Abs 1 iVm § 10f Abs 2 RPG; in Zusammenhang mit der Interessenabwägung verweist der Antrag auf § 3 RPG; weiters wird im Antrag eine Verletzung von § 21 Abs 3 RPG behauptet. Diese behaupteten Verstöße des angefochtenen Flächenwidmungsplanes gegen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes werden im Antrag jeweils näher erläutert.

Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Landesvolksanwältin in ihrem Antrag hinreichend bestimmt und präzise umschrieben hat, welchen Rechtsvorschriften die angefochtene Verordnung widersprechen soll und worin die Bedenken im Einzelnen liegen.

1.5. Da auch sonst keine gegen die Zulässigkeit sprechenden Umstände hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

1. Die Landesvolksanwältin macht in ihrem Antrag mehrere Verstöße im Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes gegen Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP Richtlinie) bzw. gegen in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmungen des (Vorarlberger) Raumplanungsgesetzes geltend. So sei die Umweltprüfung iSd Art 3 SUP Richtlinie nicht während der Ausarbeitung der Flächenwidmungsänderung durchgeführt worden, sondern sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) bereits ein ausgearbeitetes Projekt vorgelegen. Der im Rahmen der SUP eingeholte Umweltbericht sei im Auftrag und auf Rechnung der Projektwerberin erstellt worden, weshalb es ihm an Objektivität und Neutralität mangle. Die nach Art 5 Abs 1 SUP Richtlinie erforderliche Alternativenprüfung im Umweltbericht sei unzureichend durchgeführt worden.

1.1. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen hat der Verfassungsgerichtshof zunächst zu prüfen, ob im Zuge der Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung iSd §§10a ff. RPG durchzuführen war (vgl. zur aktuellen Terminologie des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes die Novelle LGBl 72/2012; seither verwendet das Gesetz – wie in der SUP Richtlinie – den Begriff "Umweltprüfung"). Ist diese Frage zu verneinen, können etwaige Unzulänglichkeiten einer ohne gesetzliche Notwendigkeit durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nämlich nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Folge haben. Bei der Beantwortung dieser Frage ist der Verfassungsgerichtshof verhalten, die zur Umsetzung der SUP Richtlinie erlassenen Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (insbesondere dessen § 21a iVm §§10a ff.) in deren Lichte und Zielsetzung auszulegen (vgl. zur richtlinienkonformen Interpretation VfSlg 14.391/1995, 19.591/2011, uva.).

1.2. Mit der angefochtenen "Verordnung der Gemeinde Hörbranz über eine Änderung (76.) des Flächenwidmungsplanes" wurde eine Reihe von Umwidmungen für verschiedene Grundstücke, alle in der KG 91113 Hörbranz, im Gesamtausmaß von insgesamt 61.240 m² vorgenommen. Die neu festgelegten Widmungen sind im Wesentlichen "Freifläche Freihaltegebiet", "Freifläche Sondergebiet – Raststation" und "Verkehrsfläche Straße". Die vorgenommenen Umwidmungen sind in der kundgemachten Verordnung tabellarisch jeweils mit Angabe der Grundstücksnummer, der alten und der neuen Widmung sowie dem umgewidmeten Flächenausmaß angeführt. Der Verordnung angeschlossen sind Plandarstellungen, aus denen sich die Umwidmungen im betroffenen Gebiet ersehen lassen. Aus diesen Plandarstellungen ergibt sich, dass der konzipierte Radweg, auf den sich die Landesvolksanwältin in ihrem Antrag bezieht, im Nordwesten der geplanten Raststation nahe der Autobahnbrücke über die Leiblach direkt an das Gewässer grenzt, weshalb an dieser Stelle Flächen von "Gewässer" in "Verkehrsfläche Straße" umgewidmet wurden. Auf Grundstück Nr 2753 wurden mit der angefochtenen Verordnung zwei Teilflächen von "Gewässer" in "Verkehrsfläche Straße" umgewidmet.

Wie die Gemeinde Hörbranz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, wird die Frage, ob überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung ("SUP Prüfung") durchzuführen ist, nur dadurch ausgelöst, "dass der Radweg unmittelbar anschließend an ein Schutzgebiet geführt" wird.

1.3. Das wesentliche Ziel der SUP Richtlinie besteht darin, Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (vgl. und C 110/09, Terre wallonne ua. ). Die SUP Richtlinie wurde im Vorarlberger Raumordnungsrecht im Wesentlichen durch die §§10a bis 10g iVm § 21a RPG umgesetzt. § 10a Abs 1 iVm § 21a Abs 1 RPG sieht – in Übereinstimmung mit Art 3 Abs 2 SUP Richtlinie – vor, dass vor Erlassung eines Flächenwidmungsplanes eine Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls dann durchzuführen ist, wenn damit der Rahmen für ein Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 gesetzt wird (lita) oder Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden könnten (litb).

1.4. Mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl 8/1998 idF LGBl 76/2009, wird die Leiblach im Gebiet der Gemeinde Hörbranz zum Europaschutzgebiet erklärt (vgl. § 13 iVm der Anlage "FFH Schutzgebiete", Pkt. 17 "Leiblach" der Verordnung). Im Hinblick auf diese Erklärung ist daher zunächst zu prüfen, ob das Europaschutzgebiet "Leiblach" durch die Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes erheblich beeinträchtigt werden könnte; nur wenn dies zu bejahen ist, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 21a Abs 1 iVm § 10a Abs 1 litb RPG geboten.

1.5. Mit den durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt hat sich die Gemeinde Hörbranz im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes ausführlich auseinandergesetzt; im Rahmen der Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen wurde auch das Amt der Vorarlberger Landesregierung konsultiert (vgl. § 21a iVm § 10a Abs 4 RPG zur Vorgangsweise bei einer Umwelterheblichkeitsprüfung). Das Ergebnis der Prüfung der zu erwartenden Umweltauswirkungen findet sich im gemäß § 21 Abs 1 RPG verpflichtend aufzulegenden Erläuterungsbericht über den Entwurf des angefochtenen Flächenwidmungsplanes.

1.6. Aus dem Erläuterungsbericht zum Entwurf des angefochtenen Flächenwidmungsplanes und aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass unter anderem zu den Themen Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Lufthygiene, Fischereibiologie, Limnologie und Medizin Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Die – anhand des von der Projektwerberin Autobahnraststätte Hörbranz GmbH vorgelegten Umweltberichts erstatteten – Sachverständigengutachten kamen durchwegs zum Ergebnis, dass durch die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes keine erheblichen Umweltauswirkungen im jeweils geprüften Sachgebiet zu erwarten seien. Dabei ist das Vorbringen der Landesvolksanwältin, die Sachverständigen hätten nur den von der Projektwerberin vorgelegten Umweltbericht überprüft, nicht nachvollziehbar; die Sachverständigen nahmen vielmehr eigenständige und umfassende Beurteilungen vor.

Diesen Ergebnissen tritt die Landesvolksanwältin in ihrem Antrag punktuell entgegen, indem sie einzelne kritische Passagen der Sachverständigengutachten – etwa des Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie – wiedergibt und daraus ableitet, dass eine negative Gesamtprognose feststehe oder dass die abschließende – positive – Prognose der Flächenwidmungsänderung durch den Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei.

Wie die Gemeinde Hörbranz und die Vorarlberger Landesregierung zutreffend ausführen, gibt dabei die Landesvolksanwältin Gutachten zum Teil verkürzt wieder, ohne auf den Zusammenhang der von ihr zitierten Textpassagen einzugehen. Dem Vorwurf mangelhaft erhobener Daten in dem von der Projektwerberin vorgelegten Umweltbericht ist zu entgegnen, dass die von der Gemeinde anhand dieses Umweltberichts eingeholten Sachverständigengutachten jeweils ausreichende Erhebungsdaten – etwa zum Fischbestand in der Leiblach – enthalten, sodass von einer unzureichenden Befunderhebung nicht auszugehen ist; des Weiteren ist eine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gelingt es der Landesvolksanwältin somit nicht, die einzelnen Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten, wonach keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erwarten seien, in Zweifel zu ziehen oder die Unschlüssigkeit der Gutachten aufzuzeigen.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher, dem Erläuterungsbericht zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes und den von der Gemeinde Hörbranz eingeholten Sachverständigengutachten folgend, davon aus, dass durch die mit der angefochtenen Verordnung vorgenommenen Flächenwidmungsänderungen keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Europaschutzgebiet Leiblach zu erwarten waren. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 21a Abs 1 iVm § 10a Abs 1 litb RPG bestand – auch in richtlinienkonformer Auslegung dieser Bestimmung – somit nicht (vgl. zu Art 3 Abs 2 litb SUP Richtlinie und dem dortigen Verweis auf die Richtlinie 92/43/EWG , Symvoulio tis Epikrateias – Griechenland ).

Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand angesichts der bloß unerheblichen Umweltauswirkungen auch nicht nach einer anderen Bestimmung des Raumplanungsgesetzes in Durchführung der SUP Richtlinie (vgl. § 21a iVm § 10a Abs 3 RPG bzw. Art 3 Abs 4 und 5 SUP Richtlinie).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, inwiefern Instandhaltungsarbeiten an einem zu errichtenden Radweg Einfluss auf das Ökosystem der Leiblach haben könnten, weil mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes weder über ein konkretes Bauprojekt noch über dessen Instandhaltungsmaßnahmen entschieden wurde. Ob der konzipierte Radweg bei Hochwasser befahrbar bzw. im Winter räumbar ist, spielt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes keine Rolle.

1.7. Da das Raumplanungsgesetz die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Verordnungserlassung nicht erforderte, kann somit dahingestellt bleiben, ob die von der Gemeinde Hörbranz im Zuge des Verordnungserlassungsverfahrens durchgeführte Prüfung in jeder Hinsicht den landesgesetzlichen – im Wesentlichen den §§10a ff. RPG – bzw. unionsrechtlichen Vorgaben entsprach.

Die Landesvolksanwältin kann somit mit ihrem auf die Mangelhaftigkeit der durchgeführten SUP bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung bezogenen Vorbringen keine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes aufzeigen.

2. Die Landesvolksanwältin behauptet des Weiteren einen Verstoß gegen § 2 RPG, weil die Gemeinde Hörbranz bei der Erlassung der angefochtenen Verordnung keine ausreichende Grundlagenforschung betrieben habe. Insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde Hörbranz. Verschiedene lärmschutzrechtliche und lärmschutztechnische Vorgaben seien unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 RPG für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht vorgelegen.

2.1. Gemäß § 23 Abs 1 RPG darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Gemäß litb dieser Bestimmung ist er bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumplanungsrecht (vgl. VfSlg 8280/1978, 10.711/1985, 12.926/1991 mwH) kommt den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zu. Der Verfassungsgerichtshof hat in solchen Fällen im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B VG zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Insbesondere zur Durchsetzung der im § 2 RPG angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist oder nicht – unabdingbar (vgl. auch VfSlg 19.126/2010, 19.760/2013 uva.).

2.2. Nach dem Erläuterungsbericht zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz seit dem Wegfall der Grenzkontrollen per funktionslos und wurde seither nach einer sinnvollen Nachnutzung des Autobahnzollamtsgebäudes gesucht. Die dortigen asphaltierten Flächen würden seither als Stellplätze für LKW benutzt, ohne dass es vor Ort eine Infrastruktur mit sanitären Anlagen gebe. Aus diesem Grund sei von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörbranz am ein Grundsatzbeschluss für ein allenfalls notwendiges Widmungsverfahren zur Errichtung einer Autobahnraststätte gefasst worden. Nach einer Stellungnahme der Umweltabteilung der Vorarlberger Landesregierung zu dem vom Projektwerber vorgelegten Umweltbericht seien nur in schalltechnischer Hinsicht erhebliche Umweltauswirkungen durch das Projekt zu erwarten gewesen. Durch eine Erhöhung der geplanten Lärmschutzwand um 1,5 m hätten auch diese Bedenken ausgeräumt werden können. Auch die ASFINAG und die Abteilung Straßenbau Feldkirch hätten Stellungnahmen abgegeben, aus denen hervorgehe, dass "unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte in der beantragten Form die einzig sinnvolle, verkehrstechnisch vertretbare sowie richtlinienkonforme Lösung darstelle".

2.3. Angesichts des Umstandes, dass mit der vorliegenden Flächenwidmungsplanänderung die Nutzung eines bislang mangelhaft erschlossenen, stillgelegten Zollamtes als Autobahnraststätte ermöglicht werden sollte und angesichts der von der Gemeinde Hörbranz zu den Umweltauswirkungen der geplanten Flächenwidmungsänderung angestellten, umfassenden Grundlagenforschung erweist sich der – pauschale – Vorwurf der Landesvolksanwältin, dass keine ausreichende Grundlagenerhebung stattgefunden habe, als unberechtigt.

Auf welches REK der Gemeinde Hörbranz sich die Landesvolksanwältin bezieht –die Gemeinde Hörbranz führt dazu aus, dass es zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes überhaupt kein REK gegeben habe –, konnte diese nicht darlegen. Auch eine mangelnde Auseinandersetzung mit lärmschutztechnischen Aspekten kann der Verfassungsgerichtshof angesichts des eingeholten lärmschutztechnischen Sachverständigengutachtens nicht erkennen.

3. Die Landesvolksanwältin behauptet darüber hinaus Kundmachungsmängel der angefochtenen Verordnung, weil der kundgemachte Text nicht jenem des Genehmigungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung entspreche. In der Kundmachung sei nämlich eine umgewidmete Gesamtfläche von 61.240 m² angegeben, im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid betrage diese Fläche nur 61.233 m².

3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass der errechneten Summe der umgewidmeten Flächen weder im kundgemachten Verordnungstext noch im Genehmigungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung (in seiner berichtigten Fassung) vom rechtliche Bedeutung zukommt. Die tabellarisch angeführten Widmungsflächen stimmen in beiden Dokumenten im Einzelnen überein, der Inhalt der Verordnung wie auch des Genehmigungsbescheides ist somit zweifelsfrei erkennbar. Ein bloßer Rechenfehler bei der Summierung der Gesamtflächen lässt keinen Zweifel am Inhalt der Verordnung aufkommen.

3.2. Weiters stellt es keinen Kundmachungsmangel dar, wenn im gemäß § 21 Abs 1 RPG aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes keine Tabelle mit der Angabe der einzelnen Grundstücksnummern enthalten war, zumal eine solche Darstellung im aufgelegten Entwurf im konkreten Fall nicht rechtserheblich war.

4. Die Landesvolksanwältin hat gegen den angefochtenen Flächenwidmungsplan das weitere Bedenken, dass in der Verordnung bei den umgewidmeten Grundstücken das GSt. Nr 573 aufscheine. Im Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom fehle hingegen das GSt. Nr 573 bei den in der Tagesordnung aufgezählten, von der Umwidmung betroffenen Grundstücken. Aus diesem Grund dürfte dieses Grundstück "auch nicht in der Verordnung aufscheinen", weil es dem Beschluss der Gemeindevertretung nicht zugrunde gelegen sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Landesvolksanwältin den Gegenstand der Beschlussfassung der Gemeindevertretung Hörbranz vom . Die Gemeindevertretung stimmte dabei über den vorliegenden Verordnungstext inklusive der angeschlossenen Planbeilagen ab; aus dem Verordnungstext geht die Einbeziehung des GSt. Nr 573 eindeutig hervor. Ob diese Grundstücksnummer in der Formulierung des Tagesordnungspunktes der Gemeindevertretungssitzung enthalten war, ist für den Inhalt der Beschlussfassung hingegen nicht rechtserheblich.

5. Die Landesvolksanwältin macht auch eine mangelnde Interessenabwägung im Zuge des Verordnungserlassungsverfahrens geltend, wodurch die §§2 und 3 RPG verletzt worden seien. Im Erläuterungsbericht sei keine ausreichende Begründung für die Umwidmung zu finden. Bei der Interessenabwägung sei etwa nicht berücksichtigt worden, dass das geplante Projekt auf drei Seiten von Wohngebiet umgeben sei und durch die Flächenwidmungsänderung näher an die Wohngebiete heranrücke und dass die Umwidmungen eine umfangreiche Versiegelung von Boden erforderten.

Wie bereits unter Pkt. 1.5. 1.6. und 2.2. 2.3. ausgeführt, hat sich die Gemeinde Hörbranz im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens umfassend mit der Ausgangslage auseinandergesetzt. Zu den durch die Flächenwidmungsplanänderungen zu erwartenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt wurden zahlreiche Sachverständigengutachten eingeholt und letztlich im Erläuterungsbericht die Abwägung all dieser Faktoren dargestellt. Eine solcherart vorgenommene Interessenabwägung ist unter dem Blickwinkel des § 3 RPG vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

6. Darüber hinaus bringt die Landesvolksanwältin vor, die Einladung für die Gemeindevertretungssitzung sei den Mandataren erst neun Tage vor der Sitzung am (gemeint wohl: 2012) zugestellt worden. Diese Frist sei zu knapp bemessen gewesen, um den Mandataren die Möglichkeit zu geben, sämtliche im Auflageverfahren erstatteten Stellungnahmen entsprechend zu berücksichtigen. Die Grundlage für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung sei demnach unzureichend gewesen.

6.1. Dem hält die Gemeinde Hörbranz in ihrer im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung – unwidersprochen – entgegen, dass sämtliche eingegangenen Stellungnahmen bereits vor der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung am zugänglich gewesen und den Fraktionsobleuten vorab per E Mail übermittelt worden seien.

6.2. Gemäß § 21 Abs 3 RPG kann während der Auflagefrist jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Solche Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

Angesichts des Umstandes, dass den Mitgliedern der Gemeindevertretung die eingelangten Stellungnahmen bereits vorab zugänglich waren, ist eine Einladung zur Gemeindevertretungssitzung neun Tage vor Abhaltung der Sitzung über die Beschlussfassung nicht als unverhältnismäßig kurz zu erkennen. Eine Verletzung des § 21 Abs 3 RPG liegt daher nicht vor (vgl. zur ausreichenden Vorbereitungszeit auch VfSlg 17.656/2005 sowie § 40 Abs 3 Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl 40/1985 idF LGBl 4/2012, wonach die Einberufung zu Sitzungen den Gemeindevertretern spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugestellt werden muss).

7. Die Landesvolksanwältin macht letztlich geltend, die in der Kundmachung der Verordnung angegebene Auflistung der umgewidmeten Grundstücke genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG. So würden manche Grundstücke in der tabellarischen Anführung mehrfach genannt, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen umgewidmeten Flächen in der Plandarstellung möglich sei.

Mit diesem Bedenken ist die Landesvolksanwältin – im Ergebnis – im Recht:

7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 3130/1956, 11.807/1988, 12.420/1990 und 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der von den in Prüfung gezogenen Textstellen erfassten Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997).

7.2. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hörbranz in mehrfacher Hinsicht nicht:

In der Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes werden zunächst Teilflächen der einzelnen betroffenen Grundstücke durch Angabe der Grundstücksnummer, der alten und der neuen Widmungskategorie und der Größe der Teilfläche in m² tabellarisch aufgelistet. In der Kundmachung wird auf "die planliche Darstellung der Änderung" verwiesen, die laut Kundmachung zwei Wochen im Gemeindeamt aufgelegt wurde. Auf welche planliche Darstellung sich die Kundmachung bezieht, lässt sich aber weder der Kundmachung selbst noch dem von der Gemeinde Hörbranz vorgelegten Verwaltungsakt zweifelsfrei entnehmen. So finden sich im Verwaltungsakt als mögliche Plandarstellungen, welche der Kundmachung angeschlossen waren, Plandarstellungen im Maßstab 1:3000 bzw. 1:2000. Auch über Nachfrage des Verfassungsgerichtshofes bei der Gemeinde Hörbranz konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, auf welche planliche Darstellung sich die Kundmachung bezieht.

In den beiden im Verwaltungsakt befindlichen Plandarstellungen im Maßstab 1:3000 und 1:2000, welche möglicherweise der Kundmachung angeschlossen waren, sind keine lesbaren Grundstücksnummern enthalten, sodass die jeweiligen Flächenwidmungen nicht klar bestimmten Grundstücken zugeordnet werden können. Die Plandarstellungen enthalten auch keine Legende der Widmungsarten und lassen nicht klar erkennen, woran sich die in den Plandarstellungen gezogenen Widmungsgrenzen – es handelt sich offenbar weder um Grundstücks- noch Kotierungspunkte – orientieren. Dies ist auch deswegen bedeutsam, weil für bestimmte Grundstücke mehrere unterschiedliche Widmungen vorgesehen werden (vgl. das von der Landesvolksanwältin angeführte GSt. Nr 600). In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, LGBl 50/1996 idF LGBl 49/2011, hinzuweisen, wonach Flächenwidmungspläne auf Grundlage der Katastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu erstellen sind. Die Kundmachung eines Flächenwidmungsplanes in einem anderen als dem in der eben zitierten Verordnungsbestimmung angeführten Maßstab führt daher unweigerlich zur Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes.

Damit lassen diese Plandarstellungen – sofern es sich überhaupt um jene handelt, auf welche die Kundmachung verweist – nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, welche Teilflächen welcher Grundstücke mit welchen Festlegungen mit der angefochtenen Verordnung umgewidmet wurden.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hörbranz als gesetzwidrig.

IV. Ergebnis

1. Die von der Landesvolksanwältin erhobenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung, soweit er sich auf die von der 76. Änderung erfassten Flächen bezieht, erweisen sich aus den unter Pkt. III.7. genannten Gründen als zutreffend. Die angefochtene Verordnung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139. Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:V70.2013