VfGH vom 14.12.2005, V70/04
Sammlungsnummer
17741
Leitsatz
Aufhebung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Vorschriften über Erzeugerprämien zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; pauschale Verweisung auf Gemeinschaftsrecht unzulässig; in der Folge Aufhebung der Tierprämienverordnung 2000 mangels gesetzlicher Grundlage
Spruch
Die Tierprämienverordnung 2000, BGBl. II 1999/497, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aus Anlass der Behandlung einer zu B1317/02 protokollierten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am , die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Abs 2 und des Abs 3 des § 9 der Tierprämienverordnung 2000 BGBl. II 1999/497, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen zu prüfen, weil diese Verordnungsregelungen der gesetzlichen Grundlage zu entbehren scheinen.
Dazu erstattete der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung, in der er beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
In weitere Folge beschloss der Verfassungsgerichtshof am in diesem Verordnungsprüfungsverfahren, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Erzeuger- und" in § 99 Abs 1 Z 5 des MarktordnungsG 1985 idF. BGBl. I 2001/108, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
In diesem zu G104/05 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung - wegen Verstoßes gegen das aus Art 18 B-VG abzuleitende, auch den Gesetzgeber bindende Determinierungsgebot - als verfassungswidrig auf; weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
1. Im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens spräche. Es ist daher zulässig.
2. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.
Aus der Verfassungswidrigkeit der oben genannten Wortfolge in § 99 Abs 1 Z 5 MarktordnungsG 1985, auf die die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen ua. gestützt sind, folgt demnach die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsbestimmungen. Da jedoch nicht nur jene Bestimmungen, hinsichtlich deren das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehren, sondern vielmehr die gesamte Verordnung, war gemäß Art 139 Abs 3 lita iVm Abs 4 B-VG vorzugehen.
3. Für das Wirksamwerden der Aufhebung wurde, hier gestützt auf Art 139 Abs 5 letzter Satz, zweiter Tatbestand B-VG, die selbe Frist gesetzt wie im korrespondierenden zu G104/05 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren.
4. Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 B-VG.
Fundstelle(n):
HAAAE-29819