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VfGH vom 04.03.2011, v68/09

VfGH vom 04.03.2011, v68/09

Sammlungsnummer

19344

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung eines Grundstücks in "Grünzug-Seeufer"; keine Schlechterstellung des betroffenen Grundstückseigentümers durch die ohne seine Anhörung verfügte endgültige Widmung; keine Gesetzwidrigkeit mangels expliziter Einbeziehung allfälliger Entschädigungsansprüche in die gebotene Interessenabwägung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt

1. Das Landesgericht Wels stellt gemäß Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 B-VG den Antrag,

"die Verordnung des Flächenwidmungsplans für die Gemeinde Oberhofen am Irrsee Nummer 2 Teil Süd (Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Oberhofen am Irrsee vom , Zl 031-2/2002) nur betreffend die Widmung des Grundstücks Nr 1943/4 in EZ 347 Grundbuch 50109 Rabenschwand in 'Grünzug-Seeufer' (vorige Widmung: Bauland für 'Zeitweiligen Wohnbedarf') als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu, die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Oberhofen am Irrsee Nummer 2 Teil Süd nur betreffend die Widmung des Grundstücks Nr 1943/4 in EZ 347 Grundbuch 50109 Rabenschwand in 'Grünzug-Seeufer' (vorige Widmung: Bauland für 'Zeitweiligen Wohnbedarf') festzustellen."

2. Dem beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1. Der Kläger des Ausgangsrechtsstreites hat mit Kaufvertrag vom eine Liegenschaft erworben. Dieses an den Irrsee angrenzende Grundstück, welches nach wie vor mit einem Haus bebaut ist, war im damaligen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberhofen am Irrsee zur Gänze als "Bauland - Gebiet für einen zeitweiligen Wohnbedarf" gewidmet. Nach einer durch den Gemeinderat verfügten Flächenwidmungsplanänderung wies der am kundgemachte Flächenwidmungsplan die Liegenschaft des Klägers mit der Widmung "Grünzug-Seeufer" aus.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Gemeinde Oberhofen am Irrsee (in der Folge: Beklagte) die Zahlung von € 450.000,-- s.A. (nach der zwischenzeitigen Veräußerung der Liegenschaft schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren auf nunmehr € 300.000,-- ein) als Schadenersatz für die Umwidmung seines Grundstückes von "Bauland" auf "Grünzug-Seeufer".

2.2. Das Landesgericht Wels stellt aus Anlass dieser Klage nunmehr den Antrag, die im Spruch genannte Verordnung aufzuheben bzw. deren Gesetzwidrigkeit festzustellen. In seinem Antrag hegt es folgende Bedenken:

"[...]

Der der Beschlussfassung des Gemeinderats der Gemeinde Oberhofen am Irrsee vom zu Grunde gelegene Entwurf des genannten Flächenwidmungsplans wich vom am kundgemachten Flächenwidmungsplan betreffend die Liegenschaft des Klägers [...], insbesondere in seiner Legende, aber auch in seiner graphischen Darstellung (dunkel- statt hellgrün, Aufschrift 'Gz-S') ab. Der kundgemachte Plan ist mit dem beschlossenen nicht deckungsgleich.

Nach § 33 Abs 4 zweiter Satz Oö ROG 1994 idF LGBl 1997/83, ist eine Beschlussfassung des (Flächenwidmungs-)Plans in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung [...] nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig. Eine (nochmalige) Anhörung des Klägers [...] zu den nach dem Aushang vorgenommenen textlichen Änderungen [...] ist unterblieben. Nur bei einer solchen Anhörung hätte eine neuerliche Planauflage unterbleiben können (§36 Abs 4 zweiter Satz Oö ROG 1994).

Überlegungen, ob und inwiefern der Kläger auf Grund der Veränderung der Flächenwidmung seines Grundstücks einen Entschädigungsanspruch gemäß § 38 Oö ROG 1994 habe, wurden von der Gemeinde Oberhofen am Irrsee nicht angestellt. Solche Erwägungen sind für die gebotene Interessensabwägung (§36 Abs 1 und Abs 5 Oö ROG 1994) jedoch von erheblicher Bedeutung (VfSlg 13.282[/1992], 17.223[/2004])."

3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung vorgelegt, in der sie die Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof begehrt, dass die angefochtene Flächenwidmungsplanänderung nicht gesetzwidrig ist. Im Wesentlichen führt sie darin aus (Hervorhebungen nicht übernommen):

"A) Zum behaupteten Verfahrensmangel - fehlerhaftes Planauflageverfahren

[...]

Dazu darf bemerkt werden, dass laut Aktenlage eine nach Ablauf der Stellungnahmefrist erfolgte neuerliche Verständigung des betroffenen Klägers nicht nachweisbar ist. Die Beschlussfassung durch den Gemeinderat dürfte daher tatsächlich ohne vorherige neuerliche Anhörung des betroffenen Klägers erfolgt sein.

Allerdings bedeutet nach Auffassung der zur Vertretung der Verordnung berufenen Behörde die formale Änderung (von unspezifischen Grünland gemäß § 30 Abs 1 in GZ-S - Grünzug Seeufer) und Änderung des Textes der Legende nicht zwangsläufig auch eine Änderung des normativen Inhaltes der Flächenwidmung mit welcher in subjektive Rechte des betroffenen Grundeigentümers (einschränkend) eingegriffen wird. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom und beschlossenen Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 der Gemeinde Oberhofen am Irrsee zu sehen, welches für den gegenständlichen Seeuferbereich einen bereits erhöhten Schutz vor weiterer Verbauung vorsieht. So ist etwa bereits im Funktionsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes dieser Bereich als Grünzug (GZ-S) festgelegt und im Ziel und Maßnahmenkatalog unter Pkt.2.4.1.4 - Seeuferbebauung ein prinzipielles Verbot von Neubauten vorgesehen. Die im Gemeinderatsbeschluss vom beschlossene und mit Kundmachung vom kundgemachte Fassung des Flächenwidmungsplans Nr. 2 entspricht genau dieser Vorgabe des Örtlichen Entwicklungskonzeptes. Nach Auffassung der zu[r] Vertretung der Verordnung berufenen Behörde wurden jedenfalls durch eine von der Planauflagefassung vom (nur formal) abweichende Textierung subjektive Interessen des betroffenen Klägers nicht weiter berührt.

B) Zur Frage der behaupteten mangelhaften Interessenabwägung

Soweit das Landesgericht Wels ausführt, dass Überlegungen, ob und inwiefern der Kläger auf Grund der Veränderung der Flächenwidmung seines Grundstücks einen Entschädigungsanspruch gemäß § 38 Oö. ROG 1994 [habe], von der Gemeinde Oberhofen am Irrsee nicht angestellt worden sei[e]n, solche Erwägungen für die gebotene Interessensabwägung (§36 Abs 1 und Abs 5 Oö. ROG 1994) jedoch von erheblicher Bedeutung seien, kann dem entgegengehalten werden, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 38 Abs 2 Oö. ROG 1994 für eine allfällige Wertminderung hier wohl von vornherein ausscheidet, weil die Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift in diesem Fall nicht ansatzweise gegeben war, da das betroffene Grundstück weder zur Gänze noch überwiegend vom Bauland umschlossen ist. Das betroffene Grundstück ist weder vom Bauland umschlossen, noch bildet das gesamte von der Widmungsänderung betroffene Areal eine Enklave im Bauland (VfSlg 13[.]716[/1994]). Das betroffene Areal ist viel mehr weiträumig von Grünland umgeben. Nun mag es zwar zutreffen, dass der Gemeinderat die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruches nicht explizit in die gebotene Interessensabwägung einbezogen hat, doch ist zumindest aus dem Ergebnis der Widmungsfestlegung erkennbar, dass auf die bisherige widmungskonforme Nutzung des Baubestandes (als Wochenendhaus) und dessen Erhaltung hinreichend Rücksicht genommen wurde. Die in der Legende des Flächenwidmungsplans festgelegte Formulierung des Grünzugs (Pkt.1.3.5.1 - bestehende Badehütten und Zweitwohnsitze im Grünland - Seeufer GZ-S) läßt weiterhin die Erhaltung und sogar geringfügige Veränderung sowie die Wiedererrichtung des bestehenden Gebäudes nach Naturkatastrophen oder Feuer zu. Insofern werden durch die im Einklang mit den entsprechenden Raumordnungsgrundsätzen (§2 Abs 1 Z. 1 und 7 Oö.ROG 1994) zu Gunsten der im öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung und des Schutzes des Grünraums getroffene Planungsentscheidung Interessen Dritter (hier des klagenden Grundeigentümers) nicht erheblich verletzt."

4. Die Beklagte im Ausgangsrechtsstreit legte eine Stellungnahme vor, in der sie die Zurückweisung bzw. die Abweisung des Antrages des Landesgerichtes Wels begehrte.

4.1. Im Hinblick auf die Präjudizialiät bringt die Beklagte vor: § 38 des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 - in der Folge: OÖ ROG 1994), LGBl. 114/1993, kenne eine eigene Entschädigungsbestimmung, die in Fällen anzuwenden sei, in denen es auf Grund von Umwidmungen zu finanziellen Nachteilen oder Wertminderungen betroffener Grundstückseigentümer kommt. Derartige Entschädigungsansprüche wären bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, die über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden habe. Aus diesem Grund hätte der Kläger die Bezirksverwaltungsbehörde anrufen müssen; dies habe er aber nicht getan. Es liege daher von vornherein Unzulässigkeit des Rechtsweges in Bezug auf die klägerischen Ansprüche vor, was dazu führe, dass der angefochtene Flächenwidmungsplan im anhängigen Rechtsstreit nicht präjudiziell sei.

Die angefochtene Verordnung sei auch deshalb nicht präjudiziell, weil die Klage im Sinne von § 2 Abs 2 des Amtshaftungsgesetzes (in der Folge: AHG) von vornherein abzuweisen sei. Der Kläger habe seine Rettungspflicht nach dem AHG verletzt, indem er es bisher unterlassen habe, ihm zumutbare Schritte zur Abwendung des behaupteten Schadens zu ergreifen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, einen allenfalls gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan dadurch zu bekämpfen, dass er entweder "Individualbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof erhebt oder ein Bauansuchen stellt und für den Fall der Abweisung des Bauansuchens den Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Bescheidbeschwerde anruft. Die beim Landesgericht Wels anhängige Zivilrechtsklage sei insoweit rechtsmissbräuchlich, als diese in Wirklichkeit dazu missbraucht werde, um den Flächenwidmungsplan anzufechten. Der Rechtsmissbrauch liege auf der Hand, weil der Kläger mit der anhängigen Zivilklage den begehrten Klageanspruch nie erreichen könne. Würde der Verfassungsgerichtshof aussprechen, dass der Flächenwidmungsplan gesetzmäßig zustande gekommen ist, müsste das Landesgericht Wels das Klagebegehren abweisen.

4.2. In Bezug auf die im Gerichtsantrag vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Flächenwidmungsplanung führt die Beklagte aus:

"[...]

Nach Ansicht der [Beklagten] wurde das Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.

Richtig ist, daß es im Gegensatz zum ursprünglichen Flächenwidmungsplan Nr. 1 hinsichtlich der Liegenschaft des [Klägers] zu einer Widmungsänderung kam. Im Flächenwidmungsplan Nr. 1 war die Liegenschaft des [Klägers] noch als Gebiet für einen zeitweiligen Wohnbedarf (WE), sohin als Bauland ausgewiesen.

Entsprechend den Zielsetzungen der örtlichen und überörtlichen Raumplanung waren Bebauungen im Bereich von Seeuferliegenschaften zurückzudrängen bzw auf den Bestand einzufrieren. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde seitens der Oberösterreichischen Landesregierung vorgegeben, daß ein solches Einfrieren auf den Bestand nur im Rahmen einer Grünlandwidmung möglich ist.

Entgegen der Ansicht des Landesgerichtes Wels wurde bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes auch nicht gegen § 36 Abs 4 zweiter Satz Oberösterreichisches ROG 1994 verstoßen. Bereits im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes wurde die beabsichtigte Widmung der Liegenschaft des [Klägers] als Grünlandwidmung ausgewiesen. Bereits im aufgelegten Entwurf war das Gebäude des [Klägers] als sogenanntes Delta-Gebäude eingezeichnet, also ein Gebäude, das im vorgesehenen Widmungsgebiet Grünzug-Seeufer liegt. Schon im aufgelegten Entwurf war die Liegenschaft des [Klägers] unter Nr. 18 in der Legende angeführt.

Wie das Landesgericht Wels im gegenständlichen Antrag richtig ausführt, lautete bereits im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes der Textteil wie folgt: 'Bestehende Badehütten und Zweitwohnsitze im Grünland, laut Verzeichnis', wobei der Text noch wie [im] Antrag[...] des Landesgerichtes Wels dargestellt, detailliert war.

Auch im beschlossenen Flächenwidmungsplan Nr. 2 wurde die Grünlandwidmung für die Liegenschaft des [Klägers] beibehalten, auch im beschlossenen Flächenwidmungsplan ist das Gebäude des [Klägers] als Delta-Gebäude in der Legende unter Nr. 18 ausgewiesen. Auch im beschlossenen Flächenwidmungsplan lautet die Legende 'bestehende Badehütten und Zweitwohnsitze im Grünzug-Seeufer (GZ-S)', wiederum mit entsprechender Detaillierung der Legende.

Der einzige Unterschied zwischen dem aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes und dem tatsächlichen beschlossenen Flächenwidmungsplan liegt, soweit es die Liegenschaft des [Klägers] anlangt, darin, daß im Plan eine geringfügig andere Grünfärbung verwendet wurde, daß zur besseren Deutlichmachung noch die Buchstaben 'Gz-S' eingedruckt wurden und daß unter Rechnungtragung der erhobenen Einwendungen in der Detaillierung der Legende noch klargestellt wurde, daß die Wiedererrichtung bestehender Gebäude nach Naturkatastrophen oder Feuer zulässig ist.

Entgegen der Ansicht des Landesgerichtes Wels sind mit diesen geringfügigen Präzisierungen keine inhaltlichen Änderungen erfolgt, die Grünlandwidmung der Liegenschaft des [Klägers] blieb im gesamten Flächenwidmungsplanverfahren unverändert.

Richtig ist, daß § 33 Abs 4 zweiter Satz Oberösterreichisches ROG 1994 in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt, daß eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig ist. Diese Bestimmung soll die Betroffenen davor schützen, daß Widmungen beschlossen werden, die gemäß ursprünglich aufgelegtem Entwurf des Flächenwidmungsplanes nicht beabsichtigt waren. Es soll also durch diese Bestimmung sichergestellt werden, daß derjenige, dessen Liegenschaft von einer Widmungsänderung betroffen ist, sich dazu äußern kann. Diese Möglichkeit wurde [dem Kläger] aber gegeben, inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Widmung wurden in weiterer Folge nicht vorgenommen."

5. Zur Widmungsgeschichte des angefochtenen Flächenwidmungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Oberhofen am Irrsee:

In einem Anschlag an der Amtstafel vom machte die Gemeinde Oberhofen am Irrsee gemäß § 33 Abs 2 OÖ ROG 1994 ihre Absicht kund, den Flächenwidmungsplan Nr. 2 samt dem örtlichen Entwicklungskonzept für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen.

In der Zeit vom 6. November bis legte die Gemeinde Oberhofen am Irrsee den Flächenwidmungsplan Nr. 2 für das gesamte Gemeindegebiet gemäß § 33 Abs 3 OÖ ROG 1994 beim Gemeindeamt zur Einsicht auf und wies auf die Möglichkeit hin, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen und Einwendungen einzubringen. Darüber hinaus verständigte die Gemeinde u.a. auch den Kläger, dass sich im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 eine Änderung im Hinblick auf die bisherige Flächenwidmung seines Grundstückes als "Bauland - Gebiet für einen zeitweiligen Wohnbedarf" ergeben hat.

Zur Einsicht aufgelegt war der Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. 2, in welchem das Grundstück des Klägers (Grundstück 1943/4) mit dem Symbol "[Delta - nicht darstellbar]" gekennzeichnet ist. Der dazugehörige Textteil lautete (Hervorhebungen nicht übernommen):

"1.3. GRÜNLAND

[...]

b. Best. Badehütten und Zweit-

wohnsitze im Grünland, lt. Verzeichnis [Delta] 1-21

Die mit einer fortlaufenden Nummer versehene Signatur [Delta] weist den Standort von bestehenden Badehütten aus. Auf diesen Standorten, die im nachstehenden Verzeichnis[...] mit der jeweiligen Grundstücksnummer ausgewiesen sind, ist der Bestand solcher Bauten (entsprechend der naturschutzbehördlichen Bewilligung) [im] Grünland zulässig. Neu-, Zu- und Umbauten ab diesen Beständen sind nicht zulässig."

Mit Schreiben vom erhob der Kläger schriftlich Einwendungen und erklärte im Wesentlichen, dass er mit der geplanten Änderung der Flächenwidmung seines Grundstückes nicht einverstanden sei und deshalb die uneingeschränkte Beibehaltung der bisherigen Baulandwidmung begehre. Zudem brachte der Kläger vor, dass die geplante Flächenwidmung eine fundamentale Wertminderung seines Grundstückes bewirke.

In einem Schreiben teilte das Land Oberösterreich (Abteilung Raumordnung und bautechnischer Sachverständigendienst) der Gemeinde Oberhofen am Irrsee mit, dass die im Örtlichen Entwicklungskonzept unter Punkt 2.4.1.4. beabsichtigte Einschränkung der Bebaubarkeit auf den Bestand in den als "Gebiete für den zeitweiligen Wohnbedarf" gewidmeten Flächen nur durch eine Grünlandwidmung ("Grünzug-Seeufer") umsetzbar sei.

Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom , die während der Stellungnahmefrist gegen den vom 6. November bis aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes eingelangten Einwendungen (der Kläger sprach sich gegen die für sein Grundstück vorgesehene Widmung seiner Liegenschaft als "Grünland" aus) "zurückzuweisen". Der Flächenwidmungsplan wurde am aufsichtsbehördlich genehmigt und vom 23. Juni bis kundgemacht. In Bezug auf das Grundstück des Klägers wies dieser Flächenwidmungsplan u.a. folgende Unterschiede gegenüber dem aufgelegten Entwurf auf:

"1.3 GRÜNLAND

[...]

1.3.5.1 Grünzug- Seeufer (GZ-S) Gz-S

Best. Badehütten und Zweitwohnsitze

im Grünland - Seeufer (GZ-S) [Delta] 1-33

Zulässig ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung, soferne das begrünte Gesamtbild des Gebietes gewahrt bleibt und die landschaftliche und ökologische Funktion im Raum nicht gefährdet wird.

Neubauten dürfen nicht errichtet werden. Die mit fortlaufender Nummer und [Delta]-Symbol gekennzeichneten bestehenden Gebäude dürfen in ihrem Ausmaß nicht wesentlich verändert werden. Die Wiedererrichtung des bestehenden Gebäudes nach Naturkatastrophen oder Feuer ist zulässig (Verzeichnis siehe Anhang)."

Weiters wurde der zur Einsicht aufgelegte Entwurf des Flächenwidmungsplanes nach Ende der Auflagefrist auch dahingehend geändert, dass das Gebiet mit der Widmung "Gz-S" dunkelgrün statt hellgrün eingefärbt und dass dieser Bereich mit den Buchstaben "Gz-S" versehen wurde.

II. Rechtslage

§ 33 OÖ ROG 1994, LGBl. 114/1993 idF LGBl. 90/2001, lautete:

"§33

Verfahren in der Gemeinde

(1) Bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes hat die Gemeinde

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2. der Landesregierung,

3. den benachbarten Gemeinden,

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

7. der Oö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen sowie

8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß ihre Interessen berührt werden,

innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesregierung sind mit der Aufforderung zur Stellungnahme sechs Planentwürfe vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder einen Bebauungsplan aufzustellen, vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen.

(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig herausgibt.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Die Beklagte bestreitet die Präjudizialität des angefochtenen Flächenwidmungsplanes im Amtshaftungsverfahren vor dem antragstellenden Gericht mit dem Argument, dass Entschädigungsansprüche nach einer Rückwidmung innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen seien; dies habe der Kläger jedoch verabsäumt. Der nunmehrigen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches für die durch die Rückwidmung erfolgte Wertminderung seines Grundstückes stehe die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

Darüber hinaus mangle es an der Präjudizialität der in Rede stehenden Verordnung, weil die Klage im Sinne des § 2 Abs 2 AHG von vornherein abzuweisen sei. Der Kläger habe die in § 2 Abs 2 AHG normierte Rettungspflicht verletzt; insbesondere hätte er die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes dadurch bekämpfen können, dass er entweder "Individualbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof erhebt oder ein Bauansuchen stellt und für den Fall der Abweisung des Bauansuchens letztendlich im Rahmen einer Bescheidbeschwerde den Verfassungsgerichtshof anruft.

1.3. Damit übersieht die Beklagte die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der es sich - soweit ein Anspruch auf Entschädigung für die durch die Änderung der Flächenwidmung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile geltend gemacht wird, der gerade bestehen soll, obgleich die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 38 Oö ROG 1994 nicht gegeben sind - seiner Art nach um einen zivilrechtlichen (Entschädigungs-)anspruch handelt, der gemäß § 1 JN mangels einer Sondervorschrift in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt (vgl. hiezu VfSlg. 14.952/1997).

Der Antrag ist, da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2.1. Das antragstellende Gericht behauptet zunächst, der der Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde Oberhofen am Irrsee vom zu Grunde gelegte Entwurf eines Flächenwidmungsplanes weiche vom am kundgemachten Flächenwidmungsplan betreffend die Liegenschaft des Klägers, insbesondere in seiner Legende, aber auch in seiner graphischen Darstellung (Ausweisung von Liegenschaften mit der Festlegung "GZ-S") ab. Dies führe zur Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes, weil nach § 33 Abs 4 zweiter Satz OÖ ROG 1994 eine Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig sei. Eine nochmalige Anhörung des Klägers zu den nach dem Aushang vorgenommenen textlichen Änderungen sei unterblieben.

2.2.2. Es ist Sinn und Zweck jeder Auflage eines Planentwurfes und einer Verständigung über eine solche Auflage, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen, mit anderen Worten: ihr Mitspracherecht zu gewährleisten (vgl. zum OÖ ROG 1994 VfSlg. 12.401/1990). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass (kleinere) Verstöße gegen die Formvorschriften bei Auflage von Entwürfen und der Verständigung darüber dann (noch) keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes bewirken, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigte Planungsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird (vgl. hiezu VfSlg. 12.785/1991 und die dort genannte Vorjudikatur). Wenn aber eine derartige maßgebliche Beeinträchtigung eintritt, dann hat der ihr zugrunde liegende Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben:

Der von der beabsichtigten Planänderung betroffene Kläger wurde zum Zweck seiner Anhörung von der Umwidmung seiner Liegenschaft von "Bauland - Gebiet für einen zeitweiligen Wohnbedarf" in (unspezifiziertes) Grünland verständigt. Mit der - ohne Anhörung des Klägers - verfügten endgültigen Widmung seiner Liegenschaft als "Grünzug-Seeufer" im angefochtenen Flächenwidmungsplan haben sich im Vergleich zum Auflageexemplar nachfolgende Änderungen ergeben: Aus der Gegenüberstellung der den Widmungsarten beigegebenen textlichen Erläuterungen in der Legende geht hervor, dass auch die Widmung als "Grünzug-Seeufer" unter bestimmten Voraussetzungen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft ermöglichte. Des Weiteren durfte man nach der Widmungsfestlegung als (unspezifiziertes) Grünland Neu-, Zu- und Umbauten an den Beständen nicht durchführen; die Widmung der Grundstücke als "Grünzug-Seeufer" erlaubte demgegenüber, die bestehenden Gebäude in ihrem Ausmaß bloß "nicht wesentlich" zu verändern. Das bedeutet, dass geringfügige Veränderungen des Bestandsobjektes - im Gegensatz zum Auflageexemplar - erlaubt waren. Darüber hinaus ließ die Widmung als "Grünzug-Seeufer" - im Gegensatz zur Grünlandwidmung im Auflageexemplar - die Wiedererrichtung des bestehenden Gebäudes nach Naturkatastrophen oder Feuer zu. Im Ergebnis zeigt sich, dass der von der Planänderung betroffene Kläger durch die Widmung seiner Liegenschaft als "Grünzug-Seeufer" gegenüber der Widmung als (unspezifiziertes Grünland) nicht schlechter gestellt war. Die in Rede stehende Abänderung war somit nicht geeignet, die Unterrichtung des Klägers über die beabsichtigte Planungsmaßnahme zu beeinträchtigen.

Dieses vom antragstellenden Gericht relevierte Bedenken trifft somit nicht zu.

2.3.1. Das antragstellende Gericht rügt des Weiteren, dass der angefochtene Flächenwidmungsplan deshalb gesetzwidrig sei, weil Überlegungen, inwiefern dem Kläger auf Grund der Veränderung der Flächenwidmung seines Grundstückes ein Entschädigungsanspruch zustehe, nicht angestellt worden seien. Derartige Erwägungen wären jedoch für die gebotene Interessenabwägung von erheblicher Bedeutung gewesen.

2.3.2. Die Oberösterreichische Landesregierung hält diesem Bedenken in ihrer Äußerung entgegen, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 38 Abs 2 OÖ ROG 1994 für eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft von vornherein ausscheide, weil das betroffene Grundstück weder zur Gänze noch überwiegend von Bauland umschlossen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Gemeinderat die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruches nicht explizit in die gebotene Interessenabwägung einbezogen hat, doch sei aus dem Ergebnis der Widmungsfestlegung zumindest erkennbar, dass auf die bisherige widmungskonforme Nutzung des Baubestandes (als Wochenendhaus) und dessen Erhaltung hinreichend Rücksicht genommen worden sei. Die in der Legende des Flächenwidmungsplanes festgelegte Ausgestaltung des Grünzuges lasse weiterhin die Erhaltung und sogar geringfügige Veränderungen sowie die Wiedererrichtung des bestehenden Gebäudes nach Naturkatastrophen oder Feuer zu. Insofern würde die im Einklang mit den entsprechenden Raumordnungsgrundsätzen (§2 Abs 1 Z 1 und 7 OÖ ROG 1994) zugunsten der im öffentlichen Interesse gelegenen Erhaltung und Schutz des Grünraumes getroffene Planungsentscheidung die Interessen Dritter nicht erheblich beeinträchtigen.

2.3.3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Rückwidmung bei Fehlen von Vorschriften für die Entschädigung des damit verbundenen Wertverlustes der Liegenschaft - was im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. hiezu VfGH B12/10 und B404/10 vom ) - auf die Interessenlage der Grundstückseigentümer vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes Bedacht zu nehmen. Im Erkenntnis VfSlg. 13.282/1992 hat der Verfassungsgerichtshof die Flächenwidmungsplanänderung, mit der die Rückwidmung verfügt wurde, deshalb aufgehoben, weil die aus der Umwidmung resultierende wirtschaftliche Entwertung der Liegenschaft überhaupt nicht in die Interessenabwägung mit eingeflossen war. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so führt dies zu folgendem Ergebnis: Wie sich aus den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Oberhofen am Irrsee ergibt (vgl. hiezu Punkt 2.4.1.4. des Örtlichen Entwicklungskonzeptes), ist als Planungsmaßnahme im Seeuferbereich der erhöhte Schutz vor weiterer Verbauung vorgesehen. Um dieser Planungsmaßnahme zu entsprechen, hat die verordnungserlassende Behörde - im Einklang mit dem Land Oberösterreich - im Flächenwidmungsplan für diesen Bereich die Widmung als "Grünzug-Seeufer" mit einer Beschränkung der Bebauung vorgesehen ("die bestehenden Gebäude dürfen in ihrem Ausmaß nicht wesentlich verändert werden"). Derartige Bebauungsbeschränkungen können im Interesse des Gemeinwohls zulässig sein und die diesbezügliche Abänderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigen (vgl. VfSlg. 14.614/1996). Der Erhaltung und dem Schutz des Grünraumes im Seeuferbereich wurde bei der im vorliegenden Fall vorgenommenen Interessenabwägung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers - zulässigerweise - der Vorzug eingeräumt. Aus dem Gemeinderatsprotokoll ergibt sich zudem, dass über die Einwendung des Klägers während der Stellungnahmefrist, in der er sich insbesondere wegen der Wertminderung seines Grundstückes gegen die geplante Umwidmung aussprach, abgesprochen wurde. Insofern hat sich der Gemeinderat auch mit den wirtschaftlichen Interessen des Liegenschaftseigentümers auseinander gesetzt. Dabei schadet es nicht, dass der Gemeinderat die Frage des Vorliegens eines allfälligen Entschädigungsanspruches nicht explizit in die gebotene Interessenabwägung einbezogen hat.

2.4. Die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken teilt der Verfassungsgerichtshof somit nicht.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Antrag des Landesgerichtes Wels war daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.