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VfGH vom 02.10.2003, V67/02

VfGH vom 02.10.2003, V67/02

Sammlungsnummer

16996

Leitsatz

Aufhebung der von drei Landesregierungen angefochtenen Stromlieferungsvertragsverordnung in den Anlassverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung der Verordnungsermächtigung im ElWOG

Spruch

I. Die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom , idF der Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 vom , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu V67/02, V12/03 und V15/03 die vorliegenden Anträge der Vorarlberger, der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung anhängig, die jeweils die Aufhebung der im Spruch genannten Verordnung (StromlieferungsvertragsVO) beantragen.

Aus Anlass dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des der StromlieferungsvertragsVO zugrunde liegenden § 13 Abs 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000, ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom , G121-123/03, auf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren sind zulässig (vgl. ).

2. Mit der Aufhebung des § 13 Abs 2 ElWOG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G121-123/03, ist die Ermächtigung der ausgegliederten Energie-Control GmbH zur Erlassung der in den vorliegenden Verfahren angefochtenen StromlieferungsvertragsVO, also deren gesetzliche Grundlage, weggefallen. Wie aber auch schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G121-123/03, ausgeführt, steht einem Beliehenen die Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art 18 Abs 2 B-VG nicht zu: Übertragungen von Hoheitsaufgaben an ausgegliederte Rechtsträger sind nur hinsichtlich "vereinzelter Aufgaben" zulässig (vgl. VfSlg. 14.473/1996 und 16.400/2001), die anlässlich der Ausgliederung im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll daher ein ausgegliederter Rechtsträger auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist eine spezielle Verordnungsermächtigung notwendig.

Die angefochtene Verordnung war daher, da sie nunmehr der gesetzlichen Grundlage entbehrt, als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch der Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.

Fundstelle(n):
BAAAE-29779