VfGH vom 21.09.2015, V66/2015

VfGH vom 21.09.2015, V66/2015

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Einreihungsverordnung hinsichtlich der Erklärung eines Weges zur Verbindungsstraße mangels ausreichender Ermittlungen zur Frage des Bestehens von Gemeingebrauch

Spruch

I. 1. Der Ausdruck "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom , Zahl: 610/1/2010, mit wel- cher die Straßen und Wege der Gemeinde St. Margareten im Rosental als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungs- verordnung), verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom bis , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

II. Das Land Kärnten ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihrer Rechts- vertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Gestützt auf Art 139 Abs 1 Z 3 B VG begehrt die Antragstellerin, den Ausdruck

"


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0037
Moniweg
Sabosacherweg
vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten

"

in § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom , Zahl: 610/1/2010, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde St. Margareten im Rosental als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Margareten im Rosental von bis (im Folgenden: Einreihungsverordnung) "sowie in der planlichen Darstellung der Anlage [der Einreihungsverordnung] die diesen Ausdruck darstellende Festlegung des Moniwegs als Verbindungsstraße mittels durchgezogener olivgrüner Linie", als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die auf Grund der §§3 Abs 1 Z 4 und 5, 3a, 19 Abs 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – KStrG, LGBl 72 idF LGBl 7/2010, ergangene Einreihungsverordnung vom , Z 610/1/2010, lautet auszugsweise wie folgt (der angefochtene Teil der Verordnungsbestimmung ist hervorgehoben; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

" […]

§2

Verbindungsstraßen

Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet von St. Margareten im Rosental werden zu Verbindungsstraßen erklärt:


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Zahl
Name
Beginn
Ende
0041
Dullacherweg
Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße
vlg. Bauch, Parz. 57 bzw. bei Parz. .18, KG Gotschuchen
0038
Gotschuchenweg
B85 Rosental Straße
Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße
0019
Hafnerweg
B85 Rosental Straße
Parz. 806/11, KG Niederdörfl
0012
Helmweg
B85 Rosental Straße
vlg. Storounig, Parz. 783/2, KG Niederdörfl
0029
Hoschnerweg
Unterer Trieblacherweg
vlg. Hoschner, Parz. 907, KG St. Margareten
0040
Humerweg
Gotschuchenweg
vlg. Humer, Parz. 256/2, KG Gotschuchen
0042
Huschweg
B85 Rosental Straße
vlg. Husch, Parz. 92, KG Gotschuchen
0022
Jagerweg
B85 Rosental Straße
vlg. Jager, Parz. 830/2, KG Niederdörfl
0046
Kläranlagenweg
Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße
ARA Gotschuchen, Parz. 1/19, KG Gotschuchen
0016
Knausweg
B85 Rosental Straße
Parz. 752/6, KG Niederdörfl
0026
Kowatschweg
Oberer Trieblacherweg
vlg. Kowatsch, Parz. .18/1, KG Niederdörfl
0034
Krischnigweg
B85 Rosental Straße
Schulweg
0013
Kutschnigweg
B85 Rosental Straße
vgl. Hribernig
0028
Ledrerweg
Oberer Trieblacherweg; Plahsnigweg
Unterer Trieblacherweg
0037
Moniweg
Sabosacherweg
vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten
0014
Naguweg
B85 Rosental Straße
Bei Parz. 934, KG Niederdörfl
0020
Niederdörflweg
B85 Rosental Straße
vlg. Obat, Parz. 169/2, KG Niederdörfl bzw. vor vlg. Kernitschnig
0011
Oberdörflweg
B85 Rosental Straße
Parz. 598/3, KG: Niederdörfl
0043
Oberer Gotschuchenweg
B85 Rosental Straße
Parz. 388/7, KG Gotschuchen; Hintergupfer Genossenschaftsweg
0025
Oberer Trieblacherweg
B85 Rosental Straße
vlg. Jancic, Parz. .59, KG St.Margareten
0030
Paulinweg
Schulweg; Pfarrhof St.Margareten
vlg. Paulin, bei Parz. 582/1. KG Gotschuchen
0008
Pelkweg
Schauerweg
vlg. Vouk
0039
Petritzweg
Gotschuchenweg; Parz. 405/3, KG Gotschuchen
Gotschuchenweg; Parz. 218/10, KG Gotschuchen
0027
Plahsnigweg
Oberer Trieblacherweg
Parz. .145, KG Niederdörfl
0009
Poberinweg
B85 Rosental Straße
Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße
0036
Sabosacherweg
B85 Rosental Straße
Parz. 42/1, KG St.Margareten
0003
Schauerweg
B85 Rosental Straße
Pelkweg
0032
Schulweg
B85 Rosental Straße
Sabosacherweg, Volksschule St. Margareten
0018
Schuschnigweg
Schusterweg
vlg. Schuschnig, Parz. .14/1, KG Niederdörfl
0017
Schusterweg
B85 Rosental Straße
Parz. 665/3, KG Niederdörfl
0007
Seelerweg
B85 Rosental Straße
vlg. Tontsch
0023
Tautscherweg
B85 Rosental Straße
vlg. Tautscher, Parz. 734, KG St.Margareten
0006
Tinaweg
B85 Rosental Straße
Parz. 377, KG St.Margareten
0024
Tropperweg
B85 Rosental Straße
Parz. 737/4, KG St.Margareten
0031
Tscheberweg
Schulweg; Paulinweg; Höhe Pfarrhof St. Margareten
vlg. Pulpach; Sabosacherweg
0021
Unterer Gupferweg
B85 Rosental Straße
Parz. 151/6, KG Niederdörfl
0001
Unterer Trieblacherweg
B85 Rosental Straße
Dobrowa-Dullach-Rottenstein-Straße
0035
Wählamtweg
Sabosacherweg
Parz. 215/4, KG St.Margareten
0010
Werdnigweg
Schauerweg
vlg. Werdnig, Parz. 69/1, KG. Niederdörfl
0015
Wolteweg
B85 Rosental Straße
Parz. 658/1, KG Niederdörfl

§3

Planliche Darstellung

(1) Die planliche Darstellung der in den §§1 und 2 zu Gemeinde- und Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen.

(2) Die gemäß § 15 Abs 3 Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2008, geforderte Auflage der Anlage zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass sie im Internet im KAGIS einsehbar ist.

§4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes St. Margareten im Rosental in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental, mit welchen die Kategorisierung von Verkehrsflächen festgelegt wurden, außer Kraft.

[…]

Anlage

(zu § 3)"

2. §§2, 3, 3a und 61 K-StrG, LGBl 72/1991 idF LGBl 85/2013, lauten auszugsweise wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"§2

Öffentlichkeit der Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder

a) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder

b) in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):

1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;

2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;

3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;

4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.

(2) Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.

[…]

§3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs 1 lita sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

[…]

5. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für

a) den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder

b) die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen

aa) jeweils untereinander oder

bb) mit Straßen höherer Straßengruppen oder

cc) mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§7 Abs 2 lita Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,

von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 3a zu Verbindungsstraßen erklärt werden.

(2) Betreffen Verordnungen nach Abs 1 Z 4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlußfassung im Sinne des Abs 1 Z 4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach § 11 und im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes.

§3a

Einreihungsverordnungen

(1) Der Gemeinderat hat die von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs 1 Z 4 und 5 genannten Straßengruppen einzureihen (Einreihungsverordnung). Der Gemeinderat hat am Beginn jeder zweiten Amtsperiode aufgrund allgemeiner Gemeinderatswahlen innerhalb eines Jahres die Einreihung der von der Gemeinde verwalteten Straßenflächen zu überprüfen und, bei einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Einreihung gemäß § 3 Abs 1 Z 4 und 5, diese den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

(2) Eine Einreihungsverordnung besteht aus einer planlichen Darstellung auf der Grundlage des digitalen Straßenverzeichnisses (§62 Abs 1a) und erforderlichenfalls aus einem beschreibenden Textteil.

(3) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel und im Internet bekanntzumachen und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen und den angrenzenden Gemeinden unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Bekanntmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, schriftliche Vorschläge zum Entwurf der Einreihungsverordnung erstatten kann.

(4) Der Entwurf der Einreihungsverordnung ist vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unter Anschluss der Äußerungen nochmals der Landesregierung zur Abgabe einer abschließenden fachlichen Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.

(5) Der Gemeinderat hat die Einreihungsverordnung zu beschließen. Je eine Ausführung der Einreihungsverordnung hat die Gemeinde der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft – ausgenommen bei Städten mit eigenem Statut – und den benachbarten Gemeinden zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form der Einreihungsverordnung, insbesondere die Verwendung bestimmter Planzeichen für die in der Einreihungsverordnung festzulegenden Straßengruppen, nach Maßgabe der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zu regeln.

§61

Straßenverwaltung

(1) Straßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses, betraute Körperschaft. Diese ist bei den Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen das Land, bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Erhaltung die Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führt, und bei den Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Gemeinde.

(2) Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betraute Dienststelle des Landes (Landesstraßenverwaltung), und zwar für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen, die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung), und zwar für die Verbindungsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen.

(3) Das Land kann die Erhaltung einer Eisenbahnzufahrtsstraße auch durch eine beteiligte Gemeinde auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen mit deren Zustimmung besorgen lassen. Die Gemeinde kann unter ihrer Verantwortung mit den Erhaltungsarbeiten einer Verbindungsstraße einen Erhaltungspflichtigen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen betrauen.

(4) Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (§7 Abs 1 Z 1a, 2 und 3) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (§7 Abs 1 Z 5) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Abs1) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des § 290 ABGB mit der Maßgabe, daß, soweit nicht die Bestimmungen des § 5 Abs 2 Satz 1 zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erfordernisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzuteilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß § 58 Abs 2 Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin legt ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

Durch § 2 der Einreihungsverordnung werde der "Moniweg" und somit ein Teil des der Antragstellerin eigentümlichen Grundstückes Nr 10/1, EZ41, GB 72012 St. Margareten im Rosental, zu einer Verbindungsstraße erklärt.

Die angefochtene Norm der Verordnung verstoße, soweit sie sich in Text und planlicher Darstellung auf den "Moniweg" beziehe, gegen § 3 Abs 2 K-StrG. Beträfen nämlich Verordnungen über Verbindungsstraßen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch bestehe, so würden diese Verordnungen gemäß § 3 Abs 2 leg.cit. frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes (zB Enteignungsverfahren) Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben habe.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 2 K-StrG verstehe man unter Gemeingebrauch die Benützung durch jedermann.

Tatsächlich handle es sich beim "Moniweg" um einen bereits vor Inkrafttreten der Einreihungsverordnung Bestand habenden Weg, der über die Hofdurchfahrt der Antragstellerin führe und keineswegs von jedermann benützt worden sei bzw. benützt würde. Vielmehr diene der Weg nur einem auf wenige Personen eingeschränkten Verkehr. Über den "Moniweg" seien – abgesehen vom Nachbargrundstück mit der Adresse Sabosach 26, 9173 St. Margareten im Rosental – lediglich zwei weitere Grundstücke erreichbar. Eines dieser Grundstücke, mit der Adresse Sabosach 20, 9173 St. Margareten im Rosental, befinde sich ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin. Das zweite Grundstück, mit der Adresse Sabosach 5, 9173 St. Margareten im Rosental, sei seit etwa 50 Jahren unbewohnt und zudem auch über einen gesonderten öffentlichen Weg erreichbar. Der Nachbar der Antragstellerin p.A. Sabosach 26, 9173 St. Margareten im Rosental, habe vom Vater der Antragstellerin bereits vor Erlassung der Verordnung eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt über das Grundstück der Antragstellerin erhalten.

Vor diesem Hintergrund hätte die Einreihungsverordnung frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder etwa eines Enteignungsverfahrens Eigentum am Straßengrundstück der Antragstellerin erworben hat. Eine solche Eigentumsbegründung seitens der Gemeinde habe jedoch nicht stattgefunden. Der Verfassungsgerichtshof habe aber ausgesprochen, dass – solange eine Gemeinde kein Eigentum an derlei Straßengrundstücken oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels erworben habe – durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet werde (vgl. VfSlg 9375/1982 mwN).

Schließlich bringt die Antragstellerin des Weiteren vor, dass auch die Voraussetzungen einer "stillschweigenden Widmung" gemäß § 2 Abs 1 litb K StrG in Bezug auf den "Moniweg" nicht vorlägen, weil die in Rede stehende Grundfläche dem allgemeinen Verkehr nicht ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen würde, die Benutzung des Weges nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolge, kein durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübter Gemeingebrauch gegeben sei bzw. der Weg auch keinem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit diene.

2. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Margareten im Rosental hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

2.1. Mit der Novelle LGBl 6/2009 sei das Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl 72, geändert worden. Wesentliche Änderungen besagter Novelle hätten ua. die Einteilung bzw. Kategorisierung der von der Gemeinde verwalteten Verkehrsflächen betroffen. Dem gesetzlichen Auftrag folgend hätten sich die Gremien der Gemeinde St. Margareten im Rosental mit der gegenständlichen Materie beschäftigt. Nach Erfassung des öffentlichen und von der Gemeinde verwalteten Wegenetzes (Straßenverzeichnis) durch die Gemeindeverwaltung sei die Ausarbeitung eines Entwurfes der Einreihungsverordnung nach dem K-StrG erfolgt. In der Gemeindevorstandssitzung vom habe eine erste Vorberatung des Verordnungsentwurfes stattgefunden. Hiebei seien die einzelnen Wege nach den in der Checkliste des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgewiesenen Kriterien begutachtet worden. Es sei festgestellt worden, "[…] dass bei allen erfassten Wegen ein 'Gemeingebrauch' im Sinne des § 2 Ktn. Straßengesetz vorliegt".

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom sei der Gemeinde mitgeteilt worden, dass nach Vorbegutachtung des Verordnungsentwurfes der Einreihungsverordnung die Planungsmaßnahmen zum kommunalen Wegenetz die Zustimmung des Amtes der Kärntner Landesregierung finden. Im gesetzmäßig vorgesehenen, vierwöchigen Zeitraum des Auflageverfahrens seien weder von angeschriebenen Behörden noch von der Gemeindebevölkerung Stellungnahmen eingebracht worden. Mit abschließendem fachlichem Gutachten vom sei seitens der Abteilung 3 (Gemeinden) des Amtes der Kärntner Landesregierung mitgeteilt worden, dass gegen die Erlassung der vorliegenden Einreihungsverordnung keine Bedenken bestünden.

In der Gemeindevorstandssitzung vom sei der Entwurf der Einreihungsverordnung einer weiteren Vorberatung unterzogen und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen worden, welche schließlich in der Gemeinderatssitzung vom erfolgt sei. Die öffentliche Kundmachung der Einreihungsverordnung vom sei mittels Anschlag an der Amtstafel vom bis erfolgt.

2.2. Die Wegparzelle 1055 der KG 72012 St. Margareten im Rosental ("Moniweg") befinde sich als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde. Dass die Hofdurchfahrt der Liegenschaft "Moniweg" anlässlich der historischen katastralen Vermessung ausgespart worden sei, entspreche einer Vermessungspraxis, die praktisch in nahezu allen Kärntner Gemeinden fallweise vorkomme bzw. vorgekommen sei. Es sei seinerzeit bei vielen Hofdurchfahrten kein öffentliches Gut begründet worden, sodass die jeweiligen Grundeigentümer der Hofdurchfahrten die Trassen der Wege nach ihren Bedürfnissen ändern hätten können, ohne aber dadurch die Benützung der Hofdurchfahrt für Verkehrszwecke einschränken zu können. Zudem habe die seinerzeitige Katastralvermessung unter einem "steuertechnischen Geist" gelitten, der bewirkt habe, dass Eigentumsgrenzen wie Kulturgrenzen dargestellt worden seien und öffentliche Wege über steuerfreie oder gering besteuerte Flächen nicht ausgewiesen worden seien. Dies habe dazu geführt, dass öffentliche Wege oftmals unterbrochen in den Mappen aufscheinen würden. "Wenn auch die öffentlichen Wege 1055 und 1053 im Hofbereich 'Moni' auf einer kurzen Distanz als 'öffentliches Gut' unterbrochen sind, führt der ggstl. Weg in der Natur trotzdem schon immer durch den Hofbereich durch und es findet darauf ein dem Gemeingebrauch dienender Verkehr statt."

Die Straßenverwaltung liege bereits seit Jahrzehnten bei der Gemeinde St. Margareten im Rosental. Diese habe den "Moniweg" in den letzten Jahrzehnten auch iSd § 61 Abs 1 K-StrG verwaltet (Herstellung und Erhaltung des Weges, insb. technische und wirtschaftliche Pflege und Instandhaltung sowie Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses). Der "Moniweg" sei im Zeitraum 2000 bis 2001 dementsprechend von der Gemeinde ausgebaut und asphaltiert worden. In einem vom Amt der Kärntner Landesregierung (Abt. 11 – Agrarwesen) erstellten Verzeichnis sei die Gemeinde St. Margareten im Rosental im Zuge einer Erhebung des bestehenden ländlichen Wegenetzes zum Stichtag als "Wegerhalterin" des "Moniweges" erfasst worden.

Im Verfahren zur Erlassung der Einreihungsverordnung habe die Antragstellerin keinerlei Einwendungen gegen die Einbeziehung ihrer Hofdurchfahrt in den "Moniweg" bzw. dessen Kategorisierung als Verbindungsweg vorgebracht.

Zudem bestehe am "Moniweg" bzw. der in Rede stehenden Hofdurchfahrt unzweifelhaft ein Gemeingebrauch zur Erfüllung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses zugunsten der Allgemeinheit. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis liege nicht vor, der Weg sei seit jeher von jedermann benutzbar. Neben dem im Antrag angeführten Personenkreis werde der Weg insbesondere auch von Landwirten aus der Umgebung für die Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Flächen benützt. Der Weg sei "bis auf Höhe der Liegenschaft vlg. Zavoznik – Parz. .6, KG 72012 St. Margareten in Sabosach 5 (ein ca. aus dem 17. Jahrhundert stammendes landwirtschaftliches Wohnhaus [Keusche] als Asphaltweg ausgebaut und […] danach, in westliche Richtung, ein Feld- (Waldweg). Er ende[…] als öffentliches Gut im Bereich der Parzelle 19/6 KG St. Margareten und […] [sei] in weiterer Folge, bis zur Einmündung in die Rosental Straße B85, ein privater Waldweg", der für die Nutzung als Wohnhauszufahrt nicht geeignet sei. Eine Verbindung mit Straßen höherer Straßengruppen bzw. den Einrichtungen des Gemeinbedarfs für die dortigen Einwohner sei folglich nur über den östlichen (asphaltierten) Teil des "Moniweges" möglich. Weiters sei der "Moniweg" im Verzeichnis der Wanderwege der Gemeinde enthalten und ein beliebter öffentlicher Wanderweg, was ebenfalls dafür spreche, dass jedenfalls Gemeingebrauch am "Moniweg" bestehe.

Durch die Einreihungsverordnung sei nunmehr eine "ausdrückliche Widmung" des "Moniweges" festgelegt worden. Davon unabhängig würden für den "Moniweg" aber auch die Kriterien einer "stillschweigenden Widmung" gemäß § 2 Abs 1 litb K StrG zutreffen, "da ja der Gemeingebrauch seitens der Antragstellerin seit Jahrzehnten ohne Beeinspruchung blieb".

3. Die Kärntner Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen Folgendes entgegnet:

"[…]

bb) Zur Bestimmung des § 3 Abs 2 K-StrG:

§3 Abs 2 Kärntner Straßengesetz 1991 wurde in das Kärntner Straßengesetz durch die Novelle LGBl Nr 25/1981 eingefügt. Die Erläuterungen enthalten dazu folgende Ausführungen:

'Nach der neuen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes […] erscheint es ausgeschlossen, dass Gemeinden bestehende Privatstraßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, durch Verordnung nach § 3 Abs 1 Z 4, 5 oder 6 zu Gemeindestraßen, Ortschaftswegen oder Verbindungswegen erklären. Aufgrund der geltenden Rechtslage ist die Erlassung derartiger Verordnungen im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur hinsichtlich noch nicht bestehender Wege, hinsichtlich bestehender Straßen oder Wege aber nur dann gegeben, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren.

Durch die Regelung des § 3 Abs 2 des Entwurfes wird den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, Einreihungsverordnungen nach § 3 Abs 1 Z 4 bis 6 auch hinsichtlich bestehender Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, zu erlassen. Es wird ihnen jedoch verwehrt, derartige Verordnungen in Kraft zu setzen, bevor sie auch das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben haben. Für die Erwerbung des Eigentums kommen entweder privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer oder ein Verfahren nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes in Betracht. Es wird weiters auch klargestellt, dass die Gemeinden hinsichtlich bereits in der Natur bestehender Privatstraßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, keine Enteignungsanträge stellen dürfen, solange der Gemeinderat noch nicht beschlossen hat, welche Rechtsnatur dieser Weg in Hinkunft haben soll. Im Interesse der Rechtssicherheit wird ausdrücklich normiert, dass der Gemeinderat das Inkrafttreten solcher Verordnungen in einer Kundmachung ausdrücklich festzustellen hat. Diese Feststellung wird erst möglich sein, wenn die Gemeinde das Eigentum in der an den in Betracht kommenden Grundflächen erworben hat.'

Ausgangspunkt der folgenden Betrachtung ist das Erkenntnis VfSlg 7884/1976, auf das sich auch der Allgemeine Teil der Erläuterungen zur Straßengesetz-Novelle 1981 bezieht.

Eingangs wird hier vom VfGH festgestellt, dass eine Einreihungsverordnung den Eigentümer der betroffenen Grundstücke zur Duldung des Gemeingebrauchs verpflichtet. Betrifft dies eine erst anzulegende Verkehrsfläche, kann die Verordnung Gemeingebrauch deswegen nicht begründen, weil es vorerst an einem Gegenstand des Gebrauches fehlt.

Wird eine bereits bestehende öffentliche Straße eingereiht, kann die Verordnung den Gemeingebrauch hier deswegen nicht begründen, weil dieser schon vorher bestanden hat. Wird ein in der Natur bereits vorhandener Weg, an dem Gemeingebrauch vorher nicht bestanden hat, dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird eben dadurch die Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümer zur Duldung der Wegbenutzung durch jedermann begründet.

Daraus zog der Verfassungsgerichtshof den Schluss, dass eine Einreihungsverordnung 'allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen darf, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren.'

Im Folgeerkenntnis VfSlg 8156/1977 wurde dies wie folgt zusammengefasst:

'Die Öffentlicherklärung des bisher privaten Weges der Antragsteller begründet nämlich den Gemeingebrauch. In dieser Hinsicht greift die Verordnung also in der Rechtsphäre der Antragsteller ein.'

Dass dies auch für die Rechtslage in Kärnten zutrifft, hat der Verfassungsgerichtshof in mehreren Kärnten betreffenden Erkenntnissen ausgesprochen. Im Erkenntnis VfSlg 9877/1983 hat der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst folgendes ausgeführt:

'Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in den zwei Erkenntnissen VfSlg 9375/1982 und 9377/1982 dargelegt hat, wird auch nach dem Kärntner Straßengesetz (in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vor der Novelle LGBl Nr 25/1981) durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet, solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken – oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels (was der VfGH bisher noch nicht zu prüfen hatte) – erworben hat.'

Im Erkenntnis VfSlg 9375/1982 hat der Verfassungsgerichtshof zur Rechtlage nach der Kärntner Straßengesetz-Novelle 1981 Folgendes ausgeführt:

'Demnach hat die Erlassung einer Verordnung über die Einreihung eines in der Natur bereits vorhandenen Weges nach der durch diese Novelle geschaffenen Rechtslage in eine Kategorie nach § 3 Abs 1 Z 4 bis 6 des nunmehr geltenden Kärntner Straßengesetzes zur Voraussetzung, dass die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil des Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat.'

Zur Frage, ob die Gemeinde jedenfalls Eigentum an Straßengrundstücken erworben haben muss, wird im Erkenntnis folgendes ausgeführt:

'Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der vor der Erlassung der Novelle LGBl Nr 25/1981 geltenden Gesetzeslage für die Erlassung einer Verordnung zur Einreihung eines in der Natur bereits bestehenden Weges der Erwerb des Eigentums an den für den Weg in Anspruch genommenen Grundstück erforderlich war oder ob für die Gemeinde die Möglichkeit bestanden hat, durch die Erlassung einer Einreihungsverordnung den Gemeingebrauch an einem in der Natur bereits vorhandenen Weg auch aufgrund eines anderen erworbenen Privatrechtstitels zur Verfügung über die für den Weg in Anspruch genommenen Grundstücke zu begründen.'

Im Erkenntnis VfSlg 13[.]198/1992 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass 'durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet' wird, 'solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken – oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels – erworben hat.' Da beim vorliegenden Fall feststand, dass weder ein Eigentumserwerb noch der Erwerb eines sonstigen dinglichen Rechts stattgefunden hat, hat der Verfassungsgerichtshof die bekämpfte Verordnung aufgehoben.

Festzuhalten ist daher, dass der Verfassungsgerichtshof sowohl zur Rechtslage vor der Straßengesetznovelle 1981 als auch danach festgehalten hat, dass eine Öffentlicherklärung bisher nicht öffentlicher Straßen nur zulässig ist, wenn die Gemeinde Eigentum an Straßengrund erworben hat. Aus der neueren Judikatur ist weiters der Schluss zu ziehen, dass dem Verfassungsgerichtshof der Erwerb eines dinglichen Rechts ausreichend erscheint.

Die Kärntner Landesregierung ist der Ansicht, dass die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Erwerb eines dinglichen Rechts so verstanden werden kann, dass der 'Gemeingebrauch' an einem Privatweg auch durch den Erwerb eines dinglichen Rechtes (sei es durch Ersitzung zugunsten der Allgemeinheit oder durch Vertrag) erworben werden kann, denn § 3 Abs 2 K StrG setzt 'Gemeingebrauch' voraus, die 'Widmung als öffentliche Straße' im Sinne des §§2 Abs 1 litb oder 2 Abs 3 K-StrG wird vom Wortlaut des § 3 Abs 2 K-StrG nicht verlangt.

Im Übrigen geht auch die Antragstellerin offensichtlich davon aus, dass 'allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels' (Punkt IV des Antrags, S. 9) für die Begründung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 3 Abs 2 K-StrG ausreichend ist.

cc) Zur Frage des Vorliegens eines Gemeingebrauchs:

Die Antragstellerin führt im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde vor Erlassung der gegenständlichen Einreihungsverordnung bzw. deren In-Kraft-Setzen nicht das Eigentum am Straßengrundstück der Antragstellerin erworben hat. Am Grundstück der Antragstellerin liege kein Gemeingebrauch vor. Insbesondere habe der Nachbar (Sabosach 26) vom Vater der Antragstellerin eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt erhalten. Im Übrigen handle es sich beim Grundstück 10/1 KG St. Margareten um eine Hofdurchfahrt der Antragstellerin, die sich in ihrem Privateigentum befinde und in weiterer Folge führe der Weg zu einer weiteren Liegenschaft der Antragstellerin (Sabosach 5) und zu einer weiteren seit 50 Jahren unbewohnten Liegenschaft (Sabosach 5), der jedoch ein eigener Weg zur Verfügung steht.

Demgegenüber wurde der Kärntner Landesregierung von der Gemeinde St. Margareten folgender Sachverhalt mitgeteilt:

Die Wegparzelle 1055 KG St. Margareten befinde sich schon seit langen Jahren als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde. Entsprechend der vor Jahrzehnten gängigen Praxis in nahezu allen Kärntner Gemeinden wurde betreffend die (dazwischen liegende) Hofdurchfahrt (der Antragstellerin) kein öffentliches Gut begründet, damit der Grundeigentümer der Hofdurchfahrt die Trasse des Weges nach seinen Bedürfnissen jederzeit ändern kann. Auch die daran anschließende Wegparzelle 1053 KG St. Margareten befindet sich seit Langem als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde, wurde aber erst im Zuge der Kanalerrichtung vor sechs Jahren als öffentliches Gut vermessen.

Darüber hinaus wurde der Moniweg 2000/2001 von der Gemeinde, mit finanzieller Hilfe des Landes, mit einer Asphaltdecke ausgestattet, und zwar auf Betreiben der Anrainer des Weges und hier insbesondere des Vaters der Antragstellerin. Die Gemeinde St. Margareten hat den Moniweg innerhalb der letzten Jahrzehnte auch im Sinne des § 61 Abs 1 K-StrG verwaltet, d.h. die Gemeinde war mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung des Weges, insbesondere seiner technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie mit der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses betraut.

Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Moniweg bereits 1977 in einem von der Kärntner Landesregierung verfassten Verzeichnis des ländlichen Wegenetzes in der Gemeinde St. Margareten im Rosental als öffentliche Straße aufscheint. Dies muss dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin bekannt gewesen sein. Ebenso hat die Antragstellerin im Zuge der öffentlichen Auflage im Verfahren zur Erlassung der Einreihungsverordnung gemäß den Bestimmungen des § 3a Abs 3 K StrG keinerlei Einwendungen gegen die Einbeziehung 'ihrer' Hofdurchfahrt in den Moniweg vorgebracht, sondern erst aus Anlass des Bauverfahrens eines Nachbarn.

Überdies sei das Vorbringen der Antragstellerin, dass diese Straße nicht von jedermann benutzt werden könne, unzutreffend:

Weder benütze der unterstehende Nachbar den Weg nur aufgrund einer ausdrücklichen Genehmigung der Antragstellerin, noch sei der Verkehr auf den im Aufhebungsantrag angeführten Personenkreis beschränkt. Neben dem im Antrag angeführten Personenkreis werde der Weg insbesondere auch von Landwirten aus der Umgebung für die Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Flächen benützt und sei der Moniweg im Verzeichnis der Wanderwege der Gemeinde verzeichnet, was bewirke, dass der Moniweg sowohl als öffentlicher Wanderweg als auch für Zufahrten für Wanderungen auf weiterführenden Wegen benützt werde.

Auf die Vermessung und Einbeziehung der gegenständlichen Hofdurchfahrt in das öffentliche Gut der Gemeinde hat die Gemeinde im Zuge der Erlassung der Einreihungsverordnung, in dem Bewusstsein, dass ohnehin Gemeingebrauch besteht, verzichtet, auch um einem Rechtsstreit mit der Antragstellerin aus dem Weg zu gehen.

dd) Da, abweichend von der Rechtsansicht der Antragstellerin, an der gegenständlichen Hofdurchfahrt sehr wohl ein 'Gemeingebrauch' bestand, wobei es nach Ansicht der Kärntner Landesregierung unerheblich ist, ob eine stillschweigende Widmung im Sinne des § 2 Abs 1 litb K-StrG vorliegt oder ob die Gemeinde den Gemeingebrauch zugunsten der Allgemeinheit dadurch ersessen hat, dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung im Sinne des § 61 K-StrG wahrgenommen hat, widerspricht die Einbeziehung der Hofdurchfahrt der Antragstellerin in den Moniweg keinesfalls der Bestimmung des § 3 Abs 2 K-StrG und der in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Im Übrigen ist die Kärntner Landesregierung auch der Ansicht, dass für den gesamten Moniweg die Voraussetzungen einer stillschweigenden Widmung vorliegen, weil der Moniweg nach den Ausführungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung dem allgemeinen Verkehr diente, da der Benutzerkreis nicht beschränkt war und darüber hinaus – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – unabhängig von einer Bewilligung der Antragstellerin erfolgte, der Zeitraum des Gemeingebrauches 30 Jahren jedenfalls überstieg und ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit in ausreichendem Maße bestanden hat.

Sohin kann die Kärntner Landesregierung nicht finden, dass die Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten im Rosental hinsichtlich des Moniwegs dem § 3 Abs 2 KStrG widerspricht."

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.2. Gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

1.3. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Die Antragstellerin äußert das Bedenken, dass an jenem Wegstück des "Moniweges", welches über das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr 10/1 der KG 72012 St. Margareten im Rosental verlaufe, kein Gemeingebrauch im Sinne des § 2 Abs 2 K-StrG bestehe, weshalb der Ausdruck "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in § 2 der Einreihungsverordnung gegen § 3 Abs 2 K-StrG verstoße.

Letztgenannter Bestimmung zufolge dürfen Verordnungen nach § 3 Abs 1 Z 4 und 5 K-StrG, die in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege betreffen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Ein Eigentumserwerb durch die Gemeinde St. Margareten im Rosental hat in Bezug auf das betreffende Wegstück des "Moniweges" jedoch nicht stattgefunden. Der "Moniweg" steht im Hofbereich des zur Liegenschaft EZ41, KG 72012 St. Margareten im Rosental, gehörigen Grundstückes Nr 10/1 vielmehr im grundbücherlichen Alleineigentum der Antragstellerin und ist mit keinerlei Wegerechten zugunsten dritter Personen belastet.

Gemäß § 2 Abs 2 K-StrG wird unter Gemeingebrauch die Benützung einer Straße durch jedermann verstanden.

Der Verfassungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung geboten waren, nicht ausreichend erhoben wurden bzw. die verordnungserlassende Behörde keine ausreichenden Erhebungen im Hinblick auf die Frage des Bestehens von Gemeingebrauch vorgenommen hat:

Im Verordnungsakt findet sich diesbezüglich zwar mehrfach der Hinweis darauf, dass "[d]ie einzelnen Wege […] nach der in der vorliegenden Checkliste des […] [Amtes der Kärntner Landesregierung] ausgewiesenen Kriterien begutachtet [wurden]" bzw. die Feststellung, dass die von der Gemeinde betreuten Wege vollständig erfasst worden seien und bei allen erfassten Wegen ein "Gemeingebrauch" im Sinne des § 2 K-StrG vorliege. Bei dieser "Checkliste" handelt es sich aber lediglich um eine tabellarische "Übersicht über die rechtlichen Verhältnisse" des ländlichen Wegenetzes, aus der die jeweils anwendbaren Rechtsnormen und zu prüfenden Tatbestände ersichtlich sind. Die Zeile "Gemeingebrauch" ergibt in Zusammenschau mit der Spalte "Verbindungsstraße" folgenden Inhalt: "ja (§2 Abs 1 und 2 K-StrG)". Konkrete, auf die einzelnen Straßen bzw. Wege bezogene Erhebungsschritte zur Frage des Vorliegens von Gemeingebrauch können dem Verordnungsakt hingegen nicht entnommen werden.

Die Tatsache, dass der "Moniweg" in einer Wanderkarte der Gemeinde St. Margareten im Rosental verzeichnet ist, lässt – entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde – per se keinen Rückschluss auf das Bestehen eines etwaigen Gemeingebrauches zu.

Auch die im Rahmen der Äußerung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom (im Nachhinein) ins Treffen geführte Behauptung, wonach "der Weg insbesondere auch von Landwirten aus der Umgebung für die Bewirtschaftung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Flächen benützt [werde]", ändert nichts daran, dass es die verordnungserlassende Behörde verabsäumt hat, sich vor Verordnungserlassung in nachvollziehbarer Weise mit der Frage des Vorliegens von Gemeingebrauch auseinanderzusetzen (vgl. etwa VfSlg 17.571/2005).

Schließlich ist der Umstand, dass die Gemeinde St. Margareten im Rosental den "Moniweg" iSd § 61 Abs 1 K-StrG verwaltet, für die Beurteilung, ob an diesem Gemeingebrauch besteht, nicht von Relevanz, weil die Legaldefinition in § 2 Abs 2 leg.cit. nicht auf das Kriterium der Straßenverwaltung abstellt. Tatsächlich normiert § 3a Abs 1 K-StrG, dass der Gemeinderat einer Gemeinde gerade jene Straßenflächen durch Verordnung in eine der in § 3 Abs 1 Z 4 und 5 leg.cit. genannten Straßengruppen einzureihen hat, die von der Gemeinde verwaltet werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliche oder private Straßen bzw. Wege handelt und unabhängig davon, ob an derlei privaten Straßen oder Wegen Gemeingebrauch besteht. Die Wahrnehmung der Straßenverwaltung durch die Gemeinde ist aber kein Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes "Gemeingebrauch". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine "Ersitzung" des Gemeingebrauches zugunsten der Allgemeinheit dadurch, "dass die Gemeinde über mehr als 30 Jahre hindurch die Straßenverwaltung im Sinne des § 61 K-StrG wahrgenommen hat" dem Grundsatz des Ersitzungsrechtes widerspricht, wonach nur jener Zustand ersessen werden kann, der besessen wird (vgl. VfSlg 13.279/1992).

Unter diesen Umständen kann von einem zureichenden Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Frage des Bestehens von Gemeingebrauch nicht gesprochen werden (zur Gesetzwidrigkeit einer Verordnung mangels ausreichender Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen vgl. etwa auch VfSlg 9582/1982, 9871/1983, 17.773/2006).

V. Ergebnis

1. Der Ausdruck "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in § 2 der Einreihungsverordnung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruchs erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 8 Ktn. KundmachungsG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 61a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:V66.2015