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VfGH vom 12.03.2019, V63/2018 (V63/2018-22)

VfGH vom 12.03.2019, V63/2018 (V63/2018-22)

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit jener Teile des Flächenwidmungsplans in der "analogen" Fassung einer Gemeinde betreffend konkrete Grundstücke infolge unzureichender Grundlagenforschung

Spruch

I.Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis , wird, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3084/2018 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.Mit Beschluss vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom bis , änderte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee im Zuge einer Flurbereinigung den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" und wies – unter anderem – einen Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, als "Sonderfläche Hofstelle" aus, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2015").

1.2.Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung wegen der zu befürchtenden Zersiedelung und des Verlustes der kompakten Weilerstruktur versagt hatte, hob der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee mit Beschluss vom seinen Beschluss vom auf und beschloss den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in geänderter Form, indem er (unter anderem) auf einem – nun Richtung Nordwesten erweiterten und im Südosten verkleinerten – Teilbereich der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, die Widmung "Sonderfläche Hofstelle" auswies, während der restliche Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522 als "Freiland" und die übrigen Teile des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526 als "Freiland" bzw "landwirtschaftliches Mischgebiet" verblieben.

1.3.Nachdem die Tiroler Landesregierung hinsichtlich der angestrebten Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen des Beschlusses vom die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf Grund des fehlenden Planverweises im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom versagt hatte, wiederholte der Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am unter Einhaltung der Vorgaben der Tiroler Landesregierung die Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan im Bereich "Weiler Flecken" in der unter Punkt I.2. genannten Form, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis (im Folgenden: "Flächenwidmungsplan 2016").

Der auf Grundstück Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, gelegene Teil der neu gewidmeten "Sonderfläche Hofstelle", befindet sich auf Teilen des (ehemaligen) Grundstückes Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, welche zum einen die Widmung "landwirtschaftliches Mischgebiet" (auf der sich der durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörte Hof befand) und zum anderen die Widmung "Freiland" (situiert unter anderem zwischen dem abgebrannten Hof und dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien) aufwiesen.

1.4.Mit Bescheid vom erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines (durch einen Brand im Jahr 2015 zerstörten) Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle auf dem Grundstück Nr 2170, KG St. Ulrich am Pillersee (welches die ehemaligen Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, umfasst) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

1.5.Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) mit näherer Begründung ab. Hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 2016 führte das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis unter anderem aus:

"[...] Mit erfolgter Kundmachung vom bis nach § 113 [A]bs 3 und 4 iVm § 71 Abs 1 TROG 2016 iVm § 67 Abs 1 TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 für den gegenständlich[en] Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten.

Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 der Anregung [der] Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag[s] nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG nicht nachzukommen (vgl ; ua)."

2.Bei der Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am , E3084/2018-11, beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, von Amts wegen (im vorliegenden Verfahren) auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"2.1 Gemäß § 29 Abs 2 TROG 2016 sind dem Flächenwidmungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Grundlagenforschung in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, welche die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010). Eine derartige Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen.

In den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten findet sich die 'Erläuterung zur Flächenwidmungsplanänderung im Weiler Flecken KG St. Ulrich am Pillersee' vom , ein der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 2016 zugrunde gelegter Bericht. Dieser Erläuterungsbericht deckt sich (insbesondere) hinsichtlich der vorgesehenen Flächenwidmung auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 mit dem Erläuterungsbericht vom , der Grundlage der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 2015 bildete. Der Erläuterungsbericht vom nimmt – neben Ausführungen in Bezug auf den gesamten Planungsbereich – auch auf die konkreten Verhältnisse der vorgesehenen Flächenwidmung auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 Bezug und befürwortet unter anderem die 'Erweiterung im Süden' als 'zweckmäßig, da weiter westlich ein Wohngebäude im Freiland (Gp. 519/2) anschließt und zukünftige Nutzungskonflikte vermieden werden sollten'. In den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten findet sich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Flächenwidmungsplan 2016 im Unterschied zum Flächenwidmungsplan 2015 die vorgesehene Flächenwidmung 'Hofstelle' auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 in Richtung Nordwesten hin zu Grundstück Nr 519/2 verschob – kein Hinweis auf eine (ausreichende) Auseinandersetzung mit dem von der verordnungserlassenden Behörde selbst angenommenen Nutzungskonflikt, vor allem im Zusammenhang mit den von den beschwerdeführenden Parteien eingewendeten Immissionen.

Der Verfassungsgerichtshof geht aus diesem Grund vorläufig davon aus, dass die verordnungserlassende Behörde die erforderliche Grundlagenforschung iSd § 29 Abs 2 TROG 2016 nicht in ausreichendem Maße vornahm.

2.2. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof das folgende Bedenken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg 19.890/2014).

Diesem Erfordernis dürfte der in Prüfung zu ziehende Flächenwidmungsplan 2016 nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichthofes nicht entsprechen:

Die am erfolgte Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 2016 verweist auf die planliche Darstellung, die sich in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten befindet. Aus dieser Darstellung im Maßstab 1:2.000 ist zwar ersichtlich, dass der Flächenwidmungsplan 2016 auf einem Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522, KG St. Ulrich am Pillersee, eine Widmung als 'Hofstelle' iSd § 44 TROG 2016 und für den verbleibenden Teil eine Widmung als 'Freiland' gemäß § 41 TROG 2016 sowie auf einem Teil des (ehemaligen) Grundstücks Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, eine Widmung als 'Hofstelle' iSd § 44 TROG 2016, auf einem zweiten Teil eine Widmung als 'Freiland' gemäß § 41 TROG 2016 und auf einem weiteren Teil die Widmung als 'Landwirtschaftliches Mischgebiet' iSd § 40 Abs 5 TROG 2016 vorsieht. Der Verfassungsgerichtshof vermag jedoch anhand der planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien gezogenen Widmungsgrenzen orientieren könnten.

Damit lässt sich nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, für welche Teilflächen der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, im Flächenwidmungsplan 2016 die genannten (unterschiedlichen) Widmungskategorien festgelegt sind.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Flächenwidmungsplan 2016, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, bezieht, gesetzwidrig sein könnte."

4.Die verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"1. Planungsgespräche

Zum Verfahrensgang im Wege der Erlassung des Flächenwidmungsplanes wird im Allgemeinen auf Punkt 1. der Gegenschrift der belangten Behörde vom zur Erkenntnisbeschwerde vom verwiesen und werden die dortigen Ausführungen auch im Rahmen dieser Stellungnahme vollinhaltlich aufrechterhalten.

Richtig ist somit, dass bereits im Vorfeld der Erlassung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes zahlreiche Gespräche zwischen Vertretern der verordnungserlassenden Behörde (insbes. auch 'Planungsgespräche' iSd § 73 TROG 2016) und den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundfläche angrenzenden Grundstücke – somit auch den Beschwerdeführern – und sonstigen Beteiligten stattgefunden haben. Die inhaltlichen Ergebnisse dieser Gespräche liegen der Entscheidungsfindung der verordnungserlassenden Behörde folglich ebenso zugrunde, wie die zahlreichen eingeholten sachlichen Stellungnahmen und Beurteilungen.

In diesem Zusammenhang kann bspw. auch auf die Besprechung vom (siehe Protokoll Beilage ./1) verwiesen werden.

2. Grundlagenforschung im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplans 2016

Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken, dass die verordnungserlassende Behörde die erforderliche Grundlagenforschung iSd § 29 Abs 2 TROG 2016 nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hätte.

Diesen Bedenken ist zunächst entgegenzuhalten, dass lt. Rechtsprechung des VfGH eine 'parzellenscharfe' Grundlagenforschung an sich nicht erforderlich ist und hat der VfGH hierzu u.a. ausgesprochen, dass eine Grundlagenforschung auf die konkrete Situation in den von den Planaufhebungen betroffenen Gebieten einzugehen hat (vgl VfSlg 19.710/2012).

Ebendiese Überprüfung ist im konkreten Fall auch erfolgt:

Bereits im Verfahren über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2015 hat sich die verordnungsgebende Behörde im Wege der Grundlagenforschung mit der Thematik 'Nutzungskonflikte' hinreichend auseinandergesetzt. Dabei wurde u.a. seitens des Ingenieurkonsulenten für Raumordnung und Raumplanung, DI Dr. [...], in der Erläuterung zur Flächenwidmungsplanänderung vom auf S. 7 festgehalten:

'Die Erweiterung im Süden erscheint auch im Rahmen des Baubestand zweckmäßig, da weiter westlich ein Wohngebäude im Freiland (Gp. 519/2) anschließt und zukünftige Nutzungskonflikte vermieden werden können.'

Diese fachliche Beurteilung wurde seitens des Raumplaners auch im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 vollinhaltlich aufrechterhalten (siehe S. 7 Erläuterung zur Flächenwidmungsplanänderung vom ).

Bereits aufgrund der eindeutig positiven fachlichen Stellungnahme(n) des Raumplaners war somit seitens der verordnungserlassenden Behörde nicht an der objektiven Richtigkeit und Gesetzesmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2015, geschweige denn des Flächenwidmungsplanes 2016, im Kontext potentieller Nutzungskonflikte zu zweifeln.

Unrichtig wäre es nun, der verordnungserlassenden Behörde vorzuwerfen, sie hätte sich nicht hinreichend mit potentiellen Nutzungskonflikten auseinandergesetzt. Im Gegenteil: aufgrund der zwischen einzelnen Mitgliedern der verordnungserlassenden Behörde, insbes. der Bürgermeisterin und Gemeindevorständen, erfolgten informellen wie auch formellen persönlichen Gespräche[n] mit den Beschwerdeführern, der umfangreichen formellen schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen der Beschwerdeführer [...] legte die verordnungserlassende Behörde geradezu ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Zulässigkeit/Gesetzmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung vor dem Hintergrund potentieller Nutzungskonflikte.

Aufgrund der aufsichtsbehördlichen Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes 2015 wurden zudem ergänzende Stellungnahmen eingeholt, die der verordnungserlassenden Behörde zusätzliches Substrat zur Beurteilung etwaiger mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes einhergehender Nutzungskonflikte[...] boten.

So wird bspw. in der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abt. Bau- und Raumordnungsrecht, vom auf S. 1 eindeutig darauf hingewiesen, dass 'die Güllegrube am südwestlichen Teil positioniert [wird], ca. 67m zur Grundgrenze vom im Freiland stehenden Haus auf dem Gst. 519/2 [...]'. Weiters heißt es auf S. 2 dieser Stellungnahme: 'Das Gebäude auf dem Gst. 519/2 hat drei unverbaute Sichtachsen, die weit über das übliche Ausmaß von bebauten Gebieten hinausgehen. Das geplante Stallgebäude ist südöstlich positioniert und erlaubt dadurch für das bestehende Gebäude eine weiterhin freie Sicht.' Das vorgelegte Projekt sei folglich u.a. aufgrund dieser Gesichtspunkte inklusive der 'Widmungsvorlage 05-2016' dargestellten Positionierung raumordnungsfachlich zu befürworten und der Widmungsvorschlag zusammengefasst 'aus raumordnungsrechtlicher, raumordnungsfachlicher und agrarwirtschaftlicher Sicht sachlich richtig und zulässig'.

Eine darüberhinausgehende (höhere) Intensität der Grundlagenforschung erschien der verordnungserlassenden Behörde entbehrlich, zumal der Weiler Flecken durch und durch von landwirtschaftlichen Strukturen geprägt ist und sich nicht wesentlich weiter nördlich des Gst 519/2 der Beschwerdeführer 'Landwirtschaftliches Mischgebiet' gem. § 40 Abs 5 TROG 2016 findet, von welchem grundsätzlich das ebengleiche landwirtschaftliche Emissionspotential ausgeht, wie von der gegenständlichen Sonderflächenwidmung. Beim Gst. 519/2 handelt es sich ferner auch nicht um ein 'Siedlungsgebiet' im Sinne des § 44 Abs 1 litb TROG 2016, womit auch aus diesem Grund der Widmung 'Sonderfläche Hofstelle' im Kontext der behaupteten Nutzungskonflikte keine Bedenken entgegenstehen. Eine 'parzellenscharfe' Grundlagenforschung war – wie bereits ausgeführt – des Weiteren nicht erforderlich.

Es wurden im gegenständlichen Widmungsverfahren somit insgesamt mehrere raumordnungsfachliche und -rechtliche Sachverständige befasst, die allesamt unisono zum selben Ergebnis gelangt sind – nämlich[,] dass die angedachte Widmung gesetzeskonform ist.

Die eingeholten Unterlagen und Stellungnahmen wurden sodann von der verordnungserlassenden Behörde entsprechend bewertet (siehe Protokoll der 10. Sitzung des Gemeinderates vom zu Tagesordnungspunkt 17), mag diese Bewertung auch nicht zugunsten der Beschwerdeführer ausgegangen und der Flächenwidmungsplan letztlich beschlossen worden sein. Zur Grundlagenforschung gehört schließlich auch die Abwägung der betroffenen Interessen, die in concreto durchwegs vorgenommen wurde.

Die verordnungserlassende Behörde hat sich insgesamt in zumindest fünf Sitzungen (GR-Sitzung vom , vom , vom , vom und vom ) mit der gegenständlichen Causa auseinandergesetzt, wobei auch stets die Frage betreffend potentieller Nutzungskonflikte in die Diskussion miteinbezogen und schließlich entsprechend bewertet wurde. Eine Protokollierung dieses Bewertungsvorgangs im Sinne eines Wortprotokolls wurde hierbei naturgemäß als nicht erforderlich erachtet, zumal die Sitzungen des Gemeinderates ohnehin öffentlich waren. Der Auszug aus dem Protokoll zur Sitzung des Gemeinderates vom wird ergänzend (als Beilage ./2 bezeichnet) übermittelt. Ebenso werden Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen vom und vom (als Beilage ./3 bezeichnet) ergänzend übermittelt.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet beispielsweise 'Grundlagenforschung' und 'Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen' auch bei einer Änderung eines Teilbebauungsplans als gerade noch erfüllt, wenn sich – selbst ohne Verschriftlichung – aus dem Sitzungsgeschehen glaubwürdig ergibt, dass den Mitgliedern des Gemeinderats die übergeordneten Planungsinstrumente bekannt waren und aus ihren Äußerungen hervorging, welche schon zuvor bestimmten Ziele mit der beschlossenen Planungsmaßnahme – rechtlich plausibel – forciert werden sollen (vgl , Verordnungsgebung und die Welt der Tatsachen, ecolex 2017, 609; VfSlg 17.224/2004).

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die verordnungserlassende Behörde die erforderliche Grundlagenforschung nicht in ausreichendem Maße vorgenommen hätte, können vor diesem Hintergrund nicht geteilt werden.

3. Planliche Darstellung des Flächenwidmungsplans

Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der rechtsstaatlichen Anforderungen der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes.

Dem ist entgegenzuhalten, dass etwaige sich aus der planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ergebende Unklarheiten darauf zurückzuführen sind, dass dem Widmungsverfahren ein Flurbereinigungsverfahren im Weiler Flecken vorausgegangen ist, welches im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Wesentlichen inhaltlich entscheidungsreif, jedoch noch nicht grundbücherlich (bzw in der Katastralmappe) vollzogen war.

Die gegenständlichen Widmungsgrenzen orientieren sich somit 1:1 an den aufgrund des Flurbereinigungsverfahrens neu herzustellenden Grundstücksgrenzen. Dies war und ist allen im Widmungsverfahren Beteiligten – so auch den Beschwerdeführern – durchwegs bewusst, zumal sie auch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens miteinbezogen worden waren.

Zur Beurteilung der Frage, woran sich die innerhalb der (ehemaligen) Gst 522 und 526 KG St. Ulrich am Pillersee zwischen den unterschiedlichen Widmungskategorien gezogenen Widmungsgrenzen orientieren, ist der vorgenannte Bescheid samt dem diesem zugrundeliegenden Grundteilungsplan im Gemeindeamt der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee für jedermann einsehbar. Es ist somit zur Beantwortung dieser Frage kein 'technisches Hilfsmittel' erforderlich, sondern nur ein Besuch im Gemeindeamt.

Der Flächenwidmungsplan lässt sohin in Zusammenschau mit den einschlägigen Unterlagen im Flurbereinigungsverfahren sehr wohl mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, für welche Teilflächen der (ehemaligen) Gst 522 und 526 die entsprechenden Widmungskategorien festgelegt sind. Hinzu kommt, dass die Zusammenschau mit den einschlägigen Unterlagen im Flurbereinigungsverfahren ohnehin nur temporär erforderlich und nach erfolgter Verbücherung und Richtigstellung des Katasters gänzlich entbehrlich ist.

Vor diesem Hintergrund können aus Sicht der verordnungserlassenden Behörde die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes auch in diesem Punkt nicht geteilt werden."

5.Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[...]

III.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung treffen die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Bedenken aus folgenden Gründen nicht zu:

1. Zur vorläufigen Annahme der nicht ausreichenden Grundlagenforschung:

a. Diese Annahme stützt der Verfassungsgerichtshof darauf, dass sich der Erläuterungsbericht vom , welcher der am und letztlich am beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde lag, mit jenem vom decke, welcher die Grundlage der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes 2015 bildete. Dieser Erläuterungsbericht '(nehme) neben Ausführungen in Bezug auf den gesamten Planungsbereich – auch auf die konkreten Verhältnisse der vorgesehenen Flächenwidmung auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 Bezug und befürwortet unter anderem die 'Erweiterung im Süden' als 'zweckmäßig, da weiter westlich ein Wohngebäude im Freiland (Gp. 519/2) anschließt und zukünftige Nutzungskonflikte vermieden werden sollten'. In den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten findet sich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Flächenwidmungsplan 2016 im Unterschied zum Flächenwidmungsplan 2015 die vorgesehene Flächenwidmung 'Hofstelle' auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 in Richtung Nordwesten hin zu Grundstück Nr 519/2 verschob – kein Hinweis auf eine (ausreichende) Auseinandersetzung mit dem von der verordnungserlassenden Behörde selbst angenommenen Nutzungskonflikt, vor allem im Zusammenhang mit den von den beschwerdeführenden Parteien eingewendeten lmmissionen.'

b. Es ist einzuräumen, dass diese vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes für sich genommen zutrifft. Es trifft auch zu, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom , die dem vorliegenden Prüfungsbeschluss zugrunde liegt, eine näher an das (Nachbar-)Grundstück Nr 519/2 KG St. Ulrich herannahende Situierung der Sonderfläche Hofstelle vorsieht, als dies nach dem Widmungsbeschluss vom der Fall gewesen wäre.

Entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes lagen dem jedoch aus Sicht der Tiroler Landesregierung ausreichend dokumentierte raumordnungsfachliche Unterlagen zugrunde, auch wenn diese nicht Teil des (zeitlich früheren) Erläuterungsberichtes sind. Konkret handelt es sich dabei um eine Stellungnahme der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom (im Akt laufende Nr 5), einen Aktenvermerk (E-Mail) des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom (im Akt laufende Nr 6) und eine Stellungnahme desselben Sachverständigen vom (im Akt laufende Nr 7). Diese Unterlagen wurden der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom (im Akt laufende Nr 9) übermittelt; sie lagen dem Gemeinderat daher anlässlich der Beschlussfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes am bereits vor und sind solcherart Teil der Bestandsaufnahme. Ergänzend wird auf die zusammenfassende Darstellung dieser Stellungnahmen hingewiesen, welche der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee unter Bezugnahme auf den am vorgenommen[en] Lokalaugenschein bereits mit Schreiben vom übermittelt wurden (im Akt laufende Nr 2, fälschlich mit datiert [s. den Abfertigungsvermerk vom ]).

Diese Unterlagen waren selbstredend auch Entscheidungsgrundlage für die letztlich am vom Gemeinderat beschlossene und in weiterer Folge aufsichtsbehördlich genehmigte und nach Kundmachung in Kraft getretene – dem Gemeinderatsbeschluss vom inhaltsgleiche – Änderung des Flächenwidmungsplanes. Dem Gemeinderat lag dazu auch eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien vor, die im Auflageverfahren eingebracht wurde und dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates am angeschlossen ist. Eine dieser Stellungnahme im Wesentlichen inhaltsgleiche Stellungnahme wurde bereits im vorangegangenen Auflageverfahren betreffend den Widmungsbeschluss vom eingebracht.

c. Den vorhin bezogenen raumordnungsfachlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Widmung als Sonderfläche Hofstelle auf der Grundlage eines schlüssigen betriebswirtschaftlichen Konzeptes erfolgt ist, das den Wiederaufbau der auf dem Grundstück Nr 526, KG St. Ulrich, bestandenen Hofstelle, die durch ein Brandereignis im Jahr 2015 zerstört wurde, zum Gegenstand hatte. Im Fall eines Wiederaufbaus an derselben Stelle hätte den Anforderungen an eine zeitgemäße landwirtschaftliche Betriebsführung nicht Rechnung getragen werden können. Speziell die raumordnungsfachliche Stellungnahme setzt sich zum einen mit den Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften bzw Nachbargebäude, darunter jene der vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien, auseinander und kommt zum Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung derselben nicht stattfindet (s im Einzelnen S. 3 dieser Stellungnahme). Die raumordnungsfachliche Stellungnahme begründet zum anderen aber auch schlüssig, warum die Sonderfläche gegenüber der am beschlossenen Widmung weiter nach Nordwesten und damit näher an das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien gerückt wurde. Damit sollte einer Zersiedelung vorgebeugt und dem maßgebenden Raumordnungszielen nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und einer bestmöglichen Anordnung des Baulandes und der Sonderflächen unter Beachtung der erforderlichen und bereits bestehenden Infrastrukturen entsprochen werden (s im Einzelnen S. 4 dieser Stellungnahme). Damit hat der Gemeinderat dem gesetzlichen Auftrag nach § 44 Abs 1 litb TROG 2016 entsprochen, welcher vorsieht, dass die Widmung von Sonderflächen Hofstelle nur dann zulässig ist, wenn diese nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung (hier) insbesondere nach § 27 Abs 2 litf und h TROG 2016 widerspricht. In der raumordnungsfachlichen Stellungnahme wird das vorliegende Projekt abschließend aus den genannten Gründen ausdrücklich befürwortet.

Zwar trifft es zu, dass im Rahmen des Widmungsverfahrens die Frage der von der geplanten Hofstelle auf die Nachbargrundstücke ausgehenden Immissionen nicht spezifisch geprüft wurde. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung war dies aber auch nicht erforderlich, ist der Weiler Flecken, in dem sich die gegenständliche Sonderfläche Hofstelle befindet, doch eindeutig landwirtschaftlich geprägt. Der Großteil des Siedlungsgebietes dort ist als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet, weiters bestehen mehrere Sonderflächen Hofstelle, nur ein kleiner Teil ist als Wohngebiet gewidmet. Auch die vormalige Hofstelle auf dem Grundstück Nr 526 befand sich im landwirtschaftlichen Mischgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück Nr 519/2 der vor dem Verfassungsgerichtshof nunmehr beschwerdeführenden Parteien. Die von Hofstellen typischerweise ausgehenden Immissionen sind hier daher ortsüblich und müssen daher im Widmungsverfahren nicht im Einzelnen untersucht werden. Dazu kommt, dass das Bauprojekt, welches auf der gegenständlichen Sonderfläche Hofstelle errichtet werden soll, auf Nachbarinteressen insofern besonders Rücksicht nimmt, als dieses in Nord-Süd-Richtung ausgeführt wird, wobei auf der dem Siedlungsgebiet (und auch dem Grundstück der vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien) zugewandten Nordseite die Heubergehalle errichtet werden soll, wogegen das emissionsintensivere Stallgebäude südlich daran anschließend (und damit in einem erheblich größeren Abstand insbesondere zum Grundstück der vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien) situiert ist. Wenn deren Rechtsvertreter in der im Widmungsverfahren abgegebenen Stellungnahme dem entgegenhält, dass die Widmung Sonderfläche Hofstelle eine 'schrankenlose' Bebauung ermöglichen würde, so übersieht er, dass dieser Umstand im Rahmen des Widmungszweckes jeder Widmung immanent ist. Das Vorliegen der widmungsmäßigen Voraussetzungen ist aber nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens, das im Rahmen des Bauverfahrens im Einzelnen umfassend geprüft wird. Aus nachbarrechtlicher Sicht kommt dabei insbesondere den Abstandsvorschriften und jenen über den Brandschutz besondere Bedeutung zu.

2. Zur vorläufigen Annahme der nicht ausreichend präzisen planlichen Darstellung:

a. Hier verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung beginnend mit VfSlg 11.807/1988, wonach 'der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters –feststellen können (muss); ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.' Nach Darlegung auch der Folgejudikatur gelangt der Verfassungsgerichtshof zu folgender vorläufiger Einschätzung:

'Die am erfolgte Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 2016 verweist auf die planliche Darstellung, die sich in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten befindet. Aus dieser Darstellung im Maßstab 1:2.000 ist zwar ersichtlich, dass der Flächenwidmungsplan 2016 auf einem Teil des (ehemaligen) Grundstückes Nr 522, KG St Ulrich am Pillersee, eine Widmung als 'Hofstelle' iSd § 44 TROG 2016 und für den verbleibenden Teil eine Widmung als 'Freiland' gemäß § 41 TROG 2016 sowie auf einem Teil des (ehemaligen) Grundstücks Nr 526, KG St Ulrich am Pillersee, eine Widmung als 'Hofstelle' iSd § 44 TROG 2016, auf einem zweiten Teil eine Widmung als 'Freiland' gemäß § 41 TROG 2016 und auf einem weiteren Teil die Widmung als 'Landwirtschaftliches Mischgebiet' iSd § 40 Abs 5 TROG 2016 vorsieht. Der Verfassungsgerichtshof vermag jedoch anhand der planlichen Darstellung vorläufig nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien gezogenen Widmungsgrenzen orientieren könnten.

Damit lässt sich nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennen, für welche Teilflächen der (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG St. Ulrich am Pillersee, im Flächenwidmungsplan 2016 die genannten (unterschiedlichen) Widmungskategorien festgelegt sind.'

b. Die Novelle LGBl Nr 56/2011 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (mittlerweile nach Wiederverlautbarung: Tiroler Raumordnungsgesetz 2016) sieht die elektronische Erstellung der Planungsinstrumente im Rahmen der örtlichen Raumordnung, nämlich der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, vor. Der Flächenwidmungsplan nimmt dabei insoferne eine Sonderstellung ein, als dieser überdies auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen ist (§29 Abs 3 TROG 2016). Die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne, die dadurch erfolgt, dass diese auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten werden, ist grundlegend im § 69 TROG 2016 und im Einzelnen – ebenso wie der elektronische Flächenwidmungsplan an sich – in der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl Nr 74/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2016, geregelt.

Nach § 71 Abs 1 TROG 2016 gilt § 69 betreffend die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne gleichermaßen für deren Änderung.

Dieser Systemwechsel erforderte die Übernahme der bisher analog in Papierform vorliegenden Pläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan und deren elektronische Kundmachung, was im § 113 TROG 2016 in Verbindung mit der Plangrundlagen- und PIanzeichenverordnung 2016 geregelt ist. Da es nicht möglich war, den elektronischen Flächenwidmungsplan zum gleichen Zeitpunkt für alle Gemeinden einzuführen, sieht § 113 Abs 1 TROG 2016 vor, dass die Landesregierung durch Verordnung für jede[...] Gemeinde den Tag zu bestimmen hat, von dem an der (gesamte) Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist; korrespondierend hat die Landesregierung den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Weiters ist bestimmt, dass die elektronische Kundmachung diesen Tag zu enthalten hat – und – bezogen auf das Anlassverfahren wesentlich – dass nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.

Nach § 1 Abs 5 der Verordnung der Landesregierung über die erstmalige elektronische Kundmachung bestimmter bezeichneter Flächenwidmungspläne von Gemeinden, LGBl Nr 110/2016, ist u.a. für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen. Korrespondierend sieht Abs 6 leg.cit. vor, dass u.a. für [die] Gemeinde St. Ulrich am Pillersee vom an der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gilt.

c. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich (ursprünglich) an sich zutreffend auf die analog durch Auflegung erfolgte Kundmachung der dem Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes (Kundmachung vom ), obwohl zu diesem Zeitpunkt für die Gemeinde St. Ulrich am Pillersee nach dem vorhin Gesagten bereits der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan gegolten hat. Dies ist in der Übergangsbestimmung des § 113 Abs 9 erster Satz TROG 2016 begründet, wonach abweichend von Abs 1 Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der elektronische Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs 4 fortgesetzt werden können.

Der hier bezogene § 113 Abs 4 TROG 2016 sieht für die (bis zur Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan) weiterhin geltenden analogen Flächenwidmungspläne vor, dass für diese bis dahin die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften des (seinerzeitigen) TROG 2011 in der Fassung vor der Einführung des elektronischen Flächenwidmungsplanes weiter gelten, worunter auch jene über die Kundmachung durch Auflegung fallen.

Bei der dem Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee handelt es sich um einen solchen Übergangsfall, was erklärt, dass die entsprechende Planänderung – wie dargelegt – ursprünglich noch analog durch Auflegung kundgemacht worden ist. Auf eben diese Kundmachung bezieht der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken.

Nach § 113 Abs 9 zweiter Satz TROG 2016 ist die Landesregierung aber verpflichtet, die betreffenden (noch analog kundgemachten) Änderungen nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen. Dieser Verpflichtung hat die Landesregierung im Anlassfall mit entsprochen, womit die elektronische Kundmachung nach § 113 Abs 9 in Verbindung mit den § 71 und 69 TROG 2016 am wirksam geworden ist. Damit war von diesem Zeitpunkt an die ursprünglich analoge Kundmachung nicht mehr wirksam.

Ein Ausdruck der elektronischen Kundmachung der dem Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee wird in der Anlage zu dieser Äußerung mit vorgelegt (die entsprechenden Vermerke befinden sich am Deckblatt; im Übrigen ist im Anlassfall Teilplan 2 einschlägig).

d. Aus dem vorhin Gesagten ergibt sich, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Hofstellengebäude am die elektronische Kundmachung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat.

Die Frage, ob die planliche Darstellung im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegte Rechtsprechung aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend präzise ist, ist nach Ansicht der Tiroler Landesregierung daher ausschließlich auf der Grundlage der erwähnten elektronischen Kundmachung zu prüfen.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist dies der Fall. Jeder Plan (so auch der hier maßgebende Teilplan 2) enthält nämlich eine Maßstabsleiste und die Angabe der Nordrichtung, die es bei Grundstücksgrenzen schneidenden Widmungsfestlegungen ermöglichen, den Verlauf der Widmungsgrenzen und deren Abstände von den Grundstücksgrenzen genau auszumessen.

Zwar sieht § 8 Abs 4 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes und seiner Änderungen im elektronischen Flächenwidmungsplan bestimmte Maßstäbe vor. Auf eine Maßstabsangabe in den Teilplänen wird jedoch bewusst verzichtet, weil Ausdrucke des elektronischen Flächenwidmungsplanes vom Rechtsunterworfenen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, über die dieser verfügt, in beliebiger (verkleinerter oder auch vergrößerter) Form hergestellt werden können, womit der Maßstab im Ausdruck nicht zwangsläufig dem Originalmaßstab entspricht. Die Maßstabsleiste wird beim Ausdruck mitskaliert, sodass beim Nutzer keine Irrtümer über den Maßstab aufkommen können, für ihn aber eindeutig ersichtlich ist, welche räumliche Dimension die ihn interessierenden Planungen aufweisen.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft ein Vergleich insbesondere mit dem vom Verfassungsgerichtshof vorläufig ins Treffen geführten Erkenntnis VfSlg 19.890/2014 nicht zu, handelte es sich dabei doch um eine Kundmachung, welche keine lesbaren Grundstücksnummern und keine Legende der Widmungsarten enthielt und die auch nicht erkennen ließ, woran sich die in den Plandarstellungen gezogenen Widmungsgrenzen orientieren; dies alles trifft hier jedoch nicht zu. Die elektronische Kundmachung enthält klar lesbare Grundstücksnummern in den Teilplänen, eine Legende, die alle verwendeten Planzeichen erklärt, und auch die Widmungsgrenzen sind ausreichend präzise erkennbar.

Diesem letzteren Erfordernis ist nach Ansicht der Tiroler Landesregierung nämlich durch die vorhin bereits erwähnte Maßstabsleiste, die jedem (Teil-)Plan angefügt ist, und die Angabe der Nordrichtung, die eine entsprechende Orientierung ermöglicht, in Verbindung mit einem entsprechend großen – und damit entsprechend genauen – Maßstab entsprochen (nach dem bereits erwähnten § 8 Abs 4 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 1:5.000 für den Gesamtplan, für Änderungspläne 1:5.000 oder größer). Die Maßstabsleiste und die Nordrichtung müssen nach § 9 Abs 3 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 in den (Teil-)Plänen verpflichtend enthalten sein.

Diese Anforderungen gelten aufgrund des § 14 Abs 5 zweiter und dritter Satz der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016 auch für die nach § 113 Abs 9 TROG 2016 in den elektronischen Flächenwidmungsplan übernommenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und nach § 15 Abs 3 dieser Verordnung weiters für deren elektronische[...] Kundmachung. Wie dargelegt, wurde diesen entsprochen.

e. Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung daher die Ansicht, dass im Anlassverfahren ausschließlich anhand der elektronisch erfolgten Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu prüfen ist, ob diese unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in rechtsstaatlicher Hinsicht ausreichend präzise ist. Weiters vertritt die Tiroler Landesregierung die Ansicht, dass dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist.

IV.

Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung aus den vorhin unter Punkt III. dargelegten Gründen die Ansicht, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der im Prüfungsbeschluss bezogenen Fassung nicht zutreffen."

6.Im Zuge des vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob

a) der Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs 1, des § 71 Abs 1, des § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie der Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 TROG 2016, LGBl 101/2016, sowie

b) der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht,

c) der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und St. Ulrich am Pillersee" in § 1 Abs 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl 110/2016, und

d) der Gesetzmäßigkeit des § 14 sowie der Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher am , V63/2018-10, beschlossen, die genannten Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmungen (in dem zu G386/2018, V78-80/2018 protokollierten Verfahren) von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

7.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G386/2018-12, V78-80/2018-12, hob der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung § 69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 TROG 2016, LGBl 101/2016, mit Ablauf des wegen Verfassungswidrigkeit sowie § 14 und die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 mit Ablauf des wegen Gesetzwidrigkeit auf. Den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , hob der Verfassungsgerichtshof ohne Fristsetzung, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne, LGBl 110/2016, mit Ablauf des wegen des – mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 durch den Verfassungsgerichtshof verbundenen – Wegfalles der gesetzlichen Grundlage zur Gänze gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG als gesetzwidrig auf.

II.Rechtslage

1.§29, § 35, § 36, § 44, § 69, § 71 und § 113 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl 101/2016 lauten:

"§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des § 54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

(3) Die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sind in digitaler Form zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind weiters auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden. Digitale Daten, denen ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, dürfen nicht mehr geändert und gelöscht werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Dabei sind insbesondere die zu verwendenden Pläne und Daten sowie die darin zu verwendenden Planzeichen und Bezeichnungen zu regeln. Die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art 4 Abs 7, Art 7 Abs 1, Art 16, Art 17 Abs 8 und Art 21 Abs 4 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Flächenwidmungspläne ist weiters die von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.

[...]

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 festzulegen.

(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs 1 litf besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. § 55 Abs 2 litb und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.

(3) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs 2 und 3 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen ersichtlich zu machen, soweit die entsprechenden Daten in elektronischer Form verfügbar sind. Weiters sind die Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 ersichtlich zu machen, sobald die dafür erforderlichen Geodaten verfügbar sind; der Straßenverwalter hat diese Daten der Landesregierung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.

§36

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies

a) aufgrund einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes,

b) zur Verwirklichung einer dem örtlichen Raumordnungskonzept, insbesondere den Festlegungen nach § 31 Abs 1 litd bis g, entsprechenden weiteren räumlichen Entwicklung der Gemeinde,

c) aufgrund von Raumordnungsprogrammen oder anderen vorrangigen raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Landes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen oder

d) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen erforderlich ist.

(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung

a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,

b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient,

c) eine Festlegung nach § 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

(3) Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so dürfen außer in den Fällen des Abs 1 litc und d bis zum Inkrafttreten eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Wird ein örtliches Raumordnungskonzept vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehoben, so gilt dies für die von der Aufhebung betroffenen Teile des Gemeindegebietes.

[...]

§44

Sonderflächen für Hofstellen

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn

a) die Widmung der Beseitigung betriebswirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflagen, der im Interesse der Landeskultur gelegenen Neugründung landwirtschaftlicher Betriebe oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere der Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, dient oder wenn die Widmung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder aus anderen besonderen raumordnungsfachlichen Gründen erforderlich ist,

b) die Widmung insbesondere den Zielen der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 litf, g, h, i und j nicht widerspricht; dabei ist insbesondere auf die Entfernung zum bestehenden Siedlungsgebiet Bedacht zu nehmen,

c) die betreffenden Grundflächen für eine dem besonderen Verwendungszweck entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht geeignet sind und

d) im Fall der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von mindestens 3 ha bestehen und

2. durch ein Finanzierungskonzept nachgewiesen wird, dass die Widmung im Interesse der Landeskultur und im Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes gelegen ist.

(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m² beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. In begründeten Fällen kann insbesondere unter Berücksichtigung

a) der regional unterschiedlichen Betriebsstrukturen,

b) des Anteils der Ferienwohnungen an der gesamten Wohnnutzfläche oder

c) der Möglichkeit der Vergrößerung der Wohnnutzfläche ausschließlich durch Umbauten oder die Änderung des Verwendungszwecks von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen zu Wohnzwecken

anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. In den Fällen der litb kann jedenfalls eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von 380 m² festgelegt werden.

(3) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind. Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen.

(4) Zubauten zu Hofstellen, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m², im Fall einer Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz das danach festgelegte Ausmaß, nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu Hofstellen, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

(5) Für die weitere Verwendung der Hofstellen von aufgelassenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für Zu- und Umbauten und den Wiederaufbau solcher Hofstellen gilt § 42 Abs 2, § 42b Abs 3 und 4 erster, zweiter und dritter Satz und § 42c sinngemäß. Besteht für die betreffende Sonderfläche für Hofstellen eine Festlegung nach Abs 2 zweiter Satz, so darf die Wohnnutzfläche statt 300 m² das danach festgelegte Ausmaß nicht übersteigen.

(6) Abweichend von Abs 2 zweiter Satz darf auf Sonderflächen für Hofstellen, auf denen aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs 3 zweiter Satz Freizeitwohnsitze geschaffen werden dürfen, nur im Fall, dass das bisher rechtmäßig bestehende Ausmaß der Wohnnutzfläche mehr als 300 m² betragen hat, eine höchstzulässige Wohnnutzfläche von mehr als 300 m² festgelegt werden. Dabei darf das bisherige Ausmaß der Wohnnutzfläche jedoch nicht überschritten werden.

(7) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen auch im Fall des Bestehens einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach § 13 Abs 3 zweiter Satz Freizeitwohnsitze nur geschaffen und als solche verwendet werden, wenn

a) die Hofbewirtschaftung aufrecht ist,

b) der erforderliche Wohnbedarf des Hofbetreibers und seiner Familie nicht beeinträchtigt wird,

c) die als Freizeitwohnsitze genutzten Räume Teil des bestehenden Wohngebäudes bzw Wohnteiles sind und deren Wohnnutzfläche höchstens 25 v.H. der rechtmäßig bestehenden Wohnnutzfläche der betreffenden Hofstelle beträgt und weiters

d) an den als Freizeitwohnsitze genutzten Räumen keine vom Eigentum an der Hofstelle sonst abweichenden Eigentumsverhältnisse bestehen und an diesen auch kein der Genehmigungspflicht nach § 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegender Rechtserwerb stattgefunden hat bzw stattfindet.

(8) Im Rahmen von Hofstellen darf eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Festlegung muss die Art der gewerblichen Tätigkeit genau bezeichnen. Sie darf nur getroffen werden, wenn durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf der betreffenden Grundfläche eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen

a) kein zusätzlicher Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung der betreffenden Grundfläche und deren Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser- und Löschwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung entstehen sowie

b) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung, keine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes zu erwarten sein.

(9) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Abs 8 darf nur vom Hofbetreiber selbst neben der Hofbewirtschaftung in Form eines Kleinbetriebes ausgeübt werden. Die Ausübung einer solchen gewerblichen Tätigkeit ist nicht mehr zulässig, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist.

(10) Zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Abs 8 dürfen Neubauten im selben Hofverband nicht errichtet werden. Die Baumasse der zu gewerblichen Zwecken verwendeten Räume der Hofstelle darf im Verhältnis zur Baumasse aller Gebäude im selben Hofverband nur ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen und 300 m³ nicht übersteigen, der Charakter des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss bestehen bleiben und es muss die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleiben.

(11) Erfüllt eine Sonderfläche für Hofstellen hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszweckes weiters die Voraussetzungen als Sonderfläche nach § 43 Abs 1 lita, so kann durch eine Festlegung im Flächenwidmungsplan zusätzlich zur Widmung als Sonderfläche für Hofstellen bestimmt werden, dass im Rahmen der betreffenden Hofstelle auch eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Tätigkeit ausgeübt werden darf. In diesem Fall darf die betreffende Tätigkeit neben der Hofbewirtschaftung ausgeübt werden. Wird die Hofbewirtschaftung eingestellt, so darf die betreffende Tätigkeit weiter ausgeübt werden, wenn die Hofstelle in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bleibt. Auf solche Sonderflächen finden die Abs 8, 9 und 10 keine Anwendung.

(12) Als Sonderflächen für Hofstellen können auch nicht zusammenhängende Grundflächen gewidmet werden,

a) wenn die Errichtung aller zur Hofstelle gehörenden Gebäude auf einer zusammenhängenden Grundfläche aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Struktur des jeweiligen Betriebes nicht möglich oder zweckmäßig wäre oder

b) wenn dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betrieblichen oder sonstigen Tätigkeiten andererseits zu vermeiden.

In diesem Fall sind bei der Widmung als Sonderfläche die auf den einzelnen Grundflächen jeweils zulässigen Arten von Gebäuden festzulegen.

[...]

§69

Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der Landesregierung.

(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach Abs 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.

(3) In der elektronischen Kundmachung sind weiters folgende Daten zur Abfrage bereitzuhalten:

a) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b) das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,

c) das Datum und die Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides,

d) das Datum der Freigabe zur Abfrage.

(4) In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. Dabei ist über jede Änderung des Flächenwidmungsplanes eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches und der gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die die jeweilige Änderung betreffenden Daten nach Abs 3 zur Abfrage bereitzuhalten. Im Fall einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 72 sind statt des Datums und der Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Prüfung anzugeben. Die planliche Darstellung und die Daten nach Abs 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können.

(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Dabei ist eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung zur Abfrage bereitzuhalten.

(6) Der Flächenwidmungsplan muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich auf der Internetseite des Landes zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können.

[...]

§71

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die § 64 bis 69 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) der Gemeinderat anlässlich der im § 64 Abs 1 erster Satz vorgesehenen Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes gleichzeitig den Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung fassen kann, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wurde,

b) die im § 64 Abs 3 vorgesehene Verständigung der Nachbargemeinden unterbleiben kann, wenn die Änderung nicht Grundflächen im Bereich der Gemeindegrenzen betrifft und auch sonst die örtlichen Raumordnungsinteressen von Nachbargemeinden nicht berührt werden.

(2) Das Auflegungsverfahren nach § 64 Abs 1 bis 4 kann entfallen, wenn

a) der Flächenwidmungsplan infolge der Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen nach § 52 Z 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, ausschließlich in dem zur Anpassung der Darstellung des Grenzverlaufes von Grundstücken an den Grenzverlauf in der Natur erforderlichen Umfang geändert wird (Widmungskorrekturen) oder

b) der Flächenwidmungsplan ausschließlich im Sinn des § 35 Abs 2 vierter Satz geändert wird; in diesem Fall ist den betroffenen Grundeigentümern eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen.

(3) Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.

(4) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des § 67 Abs 2 zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.

(5) Die Abs 1 und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.

[...]

§113

Weitergeltung der analogen Flächenwidmungspläne

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.

(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs 4 anzuwenden. Sie sind auch nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung im Gemeindeamt weiterhin zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs 2 sind § 29 Abs 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs 1, § 36 Abs 3, § 43 Abs 6, § 52a Abs 3 und 4, § 53 Abs 2 und 3, § 64 Abs 1, § 67 Abs 2 und 7, § 69, § 71 und § 74 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 56/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 56/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs 5, § 35 Abs 1, § 36 Abs 1 lite und 3, § 43 Abs 6, § 52 Abs 6, § 53 Abs 2 und 3, § 64 Abs 1, § 66 Abs 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 weiter anzuwenden.

(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 weiter anzuwenden.

(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 101/2016 weiter.

(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden.

(8) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die im Zug der Übernahme eines analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan aufgrund eines technisch mangelhaften Betriebes der entsprechenden EDV-Anwendung unterlaufen sind, sind von der Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde von Amts wegen zu berichtigen. Die die Berichtigung betreffenden Daten sind zur Abfrage bereitzuhalten.

(9) Abweichend von Abs 1 können Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die am Tag, an dem der betreffende Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegen sind, nach Abs 4 fortgesetzt werden. Die Landesregierung hat die betreffenden Änderungen nach der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung elektronisch kundzumachen."

2.§67 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 – TROG 2006, LGBl 27/2006, lautete:

"§67

Kundmachung

(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 65 Abs 2 innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses und im Fall des § 65 Abs 5 zweiter Satz innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige Kundmachung nach § 60 Abs 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, in der jeweils geltenden Fassung bewirkt nicht das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes.

(2) Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes.

(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

(4) Die Bebauungspläne sind nach ihrem In-Kraft-Treten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen."

3.Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermieming und Zellberg, LGBl 110/2016, lautet:

"§1

Gemeinden, erstmalige elektronische Kundmachung

(1) Für die Gemeinden Brandberg, Finkenberg, Gerlosberg, Hainzenberg, Kals am Großglockner, Tux und Zellberg ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(2) Vom an gilt für die im Abs 1 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(3) Für die Gemeinden Breitenbach am Inn, Gnadenwald, Karres, Karrösten, Patsch, Tulfes und Wildermieming ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(4) Vom an gilt für die im Abs 3 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(5) Für die Gemeinden Gries im Sellrain, Grinzens, Hochfilzen, Oberndorf in Tirol, Ranggen, Sellrain und St. Ulrich am Pillersee ist der Flächenwidmungsplan vom an nach § 69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(6) Vom an gilt für die im Abs 5 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

§2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

4.Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom , mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a) die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne,

b) die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit,

c) die Erstellung der Flächenwidmungspläne und von Änderungen derselben im elektronischen Flächenwidmungsplan,

d) die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen im elektronischen Flächenwidmungsplan,

e) die Art der Übernahme der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in den elektronischen Flächenwidmungsplan,

f) die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Weitergeltung der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne und deren Änderungen sowie Ausnahmebestimmungen für anhängige Planungsvorhaben.

§2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

a) Elektronischer Flächenwidmungsplan (eFWP) eine EDV-Anwendung, die alle Funktionen für die

1. zur Überführung der Festlegungen der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in digitale Rechtsgrundlagen sowie

2. zur Erstellung der digitalen Rechtsgrundlagen für die Neuerlassung und die Änderung von Flächenwidmungsplänen erforderlichen Abläufe und Arbeitsschritte von der Planung bis zur Freischaltung im Internet enthält;

b) Portal Tirol ein vom Land Tirol als zentraler Einstiegspunkt zu E-Government-Anwendungen eingerichtetes elektronisches Portal;

c) Stammportalbetreiber das Land Tirol;

d) Anwendungsverantwortlicher das Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;

e) dezentraler Administrator ein von hierzu berechtigten Einrichtungen eingesetzter Administrator zur Rechtevergabe;

f) Verwendungsvorgang die Eintragung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Verarbeitung von Daten;

g) Sicherheitsklasse ein verbindlich festgelegter Standard für das Sicherheitsmanagement im Portalverbundsystem (Quelle: Spezifikation Sicherheitsklassen im Portalverbundsystem SecClass Version 2.1.0/, Text auf http:// reference.e-government.gv.at/ Q-PV_Sicherheitsklassen-SecC.1719.0.html);

h) Portalverbundprotokoll (PVP) ein verbindlich festgelegtes Protokoll betreffend die Kommunikation der Portale im Portalverbundsystem (Quelle: Spezifikation Portalverbundprotokoll Version 1.9.2/, Text auf http://reference.e-government.gv.at/AG-IZPVP-pvp-1-9-1-vom-14-1.2223.0.html).

2. Abschnitt

Örtliche Raumordnungskonzepte und Bebauungspläne

§3

Grundsätze der Erstellung und Darstellung, Übermittlung

(1) Die Pläne der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Die Darstellung der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.

(3) Die Planinhalte der örtlichen Raumordnungskonzepte sind der Landesregierung in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format gemeinsam mit den ihr nach § 67 Abs 1 TROG 2016 vorzulegenden Plänen und Unterlagen zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

(4) Die Mitteilung der Bebauungspläne an die Landesregierung nach § 68 Abs 5 TROG 2016 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen.

§4

Form der Darstellung

(1) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.

(2) Die Angaben auf den Plänen und sonstigen Bestandteilen der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne einschließlich der Vermerke nach Abs 3 haben hinsichtlich der Inhalte der Anlage 1 zu entsprechen. Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, den Maßstab in Zahlen und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(3) Die einzelnen Bestandteile der örtlichen Raumordnungskonzepte und der Bebauungspläne haben folgende Vermerke zu enthalten:

a)die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie

b) im Fall der örtlichen Raumordnungskonzepte weiters den Genehmigungsvermerk der Landesregierung und den Vermerk über die Kundmachung nach § 68 Abs 1 TROG 2016 und

c) im Fall der Bebauungspläne weiters den Vermerk über die Kundmachung nach § 68 Abs 2 TROG 2016 und nach Durchführung der Verordnungsprüfung überdies den entsprechenden Prüfvermerk der Tiroler Landesregierung.

(4) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A4 mit Heftrand vorzulegen.

§5

Darstellungsmaßstäbe

(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.

(2) Die örtlichen Raumordnungskonzepte sind hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.

(3) Bebauungspläne sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.

§6

Darstellung von Änderungen

(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und, soweit diese auch die planliche Darstellung betrifft, im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich in geeigneter Weise mit dieser laufenden Nummer versehen wird.

(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eines Bebauungsplanes gelten weiters die § 3, 4 und 5 sinngemäß.

3. Abschnitt

Elektronischer Flächenwidmungsplan

§7

Zugang

(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw 5 des E-Government- Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 50/2016, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.

(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen vorhabensbezogenen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.

§8

Digitale Formate, Darstellungsmaßstäbe und -grundlage

(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:

a) Graphic Interchange Format (.gif),

b) JPEG File Interchange Format (.jpeg,.jpg),

c) Portable Network Graphics (.png),

d) Portable Document Format (.pdf),

e) ESRI-Shapefile Format,

f) Word Document File (.doc,.docx),

g) Open Document (.ods),

h) Excel-Tabelle (.xls, .xlsx).

(2) Die Verwendung der nach Abs 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.

(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der vom Land Tirol zur Verfügung gestellten Fassung der DKM darzustellen. Der Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.

(5) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.

§9

Grundsätze und Form der Darstellung

(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes, von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und von allfälligen Berichtigungen im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Dies gilt auch im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes.

(2) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.

(3) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.

§10

Datenübermittlung

(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.

(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass die Vorlage des Flächenwidmungsplanes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 67 Abs 2 TROG 2016 nur möglich ist, wenn diese(r) alle erforderlichen Dateneinträge enthält. Weiters ist vorzusehen, dass die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Organisationseinheit von der Vorlage mittels E-Mail verständigt wird. Der Fristenlauf nach § 71 Abs 4 erster Satz TROG 2016 beginnt mit der Bestätigung des Einlangens im eFWP.

(3) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist mit der Amtssignatur zu versehen und der Gemeinde im eFWP zu übermitteln. Die Gemeinde ist vom Vorliegen des Bescheides mittels E-Mail zu verständigen. Der Zugriff auf den Bescheid durch die Gemeinde darf nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw 5 des E-Government-Gesetzes möglich sein. Mit dem Download des Bescheides durch die Gemeinde gilt dieser als zugestellt.

(4) Im eFWP ist sicherzustellen, dass nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.

§11

Datensicherheit

(1) Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann,

b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,

c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.

Die Zugriffsberechtigten sind nachweislich über die Bestimmungen des § 15 des Datenschutzgesetzes 2000DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I. Nr 83/2013, zu belehren.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den § 10 und 11 DSG 2000 sind die Zugriffsberechtigten nachweislich über die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu belehren.

§12

Stand der Technik

(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:

a) das in der freigegebenen Version verfügbare Portalverbundprotokoll (PVP) zur Regelung der Zugriffe auf das Portal Tirol und damit auf den eFWP,

b) die Sicherheitsklasse 2 (SecClass 2) für Zugriffe auf den eFWP,

c) die in den freigegebenen Versionen verfügbaren Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.

(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.

4. Abschnitt

Elektronische Kundmachung; Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne

§13

Elektronische Kundmachung

(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungspläne sowie die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und allfälligen Berichtigungen haben die im eFWP dargestellten Pläne sowie folgende Vermerke, deren Form den Anlagen 2a bis 2f zu entsprechen hat, zu enthalten:

a) in den Fällen der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes

1. die von der Gemeinde bestätigten Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat,

2. den Prüfvermerk oder Genehmigungsvermerk der Landesregierung nach § 72 Abs 2 bzw § 69 Abs 3 litc TROG 2016 und den Vermerk über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage;

b) in den Fällen der Berichtigung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs 1 und 113 Abs 8 TROG 2016 den Vermerk über

1. das Datum der Berichtigung, die Anhörung der Gemeinde und über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage,

2. den Hinweis auf den von der Berichtigung betroffenen Plan bzw Planausschnitt;

c) im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs 2 TROG 2016

1. den Vermerk über die Zustimmung der Gemeinde und über die neuerliche elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage,

2. sofern in einem Fehler in der bisherigen elektronischen Kundmachung berichtigt werden, weiters den Vermerk über die Anhörung der Gemeinde und über den Hinweis auf den von der Berichtigung betroffenen Plan bzw Planausschnitt.

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

(3) Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft.

(4) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird.

(5) Berichtigungen des Flächenwidmungsplanes werden mit dem Ablauf des Tages der Freigabe der Berichtigung zur Abfrage wirksam.

§14

Überprüfung und Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne und analog vorliegender Änderungen

(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP auf ihre Vollständigkeit und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Datenstruktur der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 entspricht. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.

(2) Auf der Grundlage der nach Abs 1 geprüften digitalen Daten ist der gesamte Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen.

(3) Ergibt die Prüfung der digitalen Daten nach Abs 1 oder der Abgleich nach Abs 2, dass die digitalen Daten unvollständig sind oder Fehler in der Datenstruktur aufweisen, so sind diese entsprechend richtigzustellen.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist auf geeignete Weise durch die Landesregierung zu dokumentieren und zu verwahren. Eine Ausfertigung des Dokuments ist der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.

(5) Die nach den Abs 1, 2 und 3 geprüften und erforderlichenfalls richtig gestellten digitalen Daten sind in den eFWP zu übernehmen. Weiters sind die digitalen Daten von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs 9 TROG 2016 in den eFWP zu übernehmen. Hinsichtlich der digitalen Formate, der Darstellungsmaßstäbe und -grundlage sowie der Grundsätze und Form der Darstellung sind die § 8 und 9 anzuwenden.

§15

Erstfassung der elektronischen Kundmachung; elektronische Kundmachung von analog vorliegenden Änderungen

(1) Die Erstfassung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs 5 erster Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie den Vermerk über den Tag der elektronischen Kundmachung und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016 zu enthalten. Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

(2) Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte elektronische Flächenwidmungsplan.

(3) Die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs 9 TROG 2016 hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs 5 zweiter Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie folgende Vermerke zu enthalten:

a) den Vermerk über den Inhalt des Genehmigungsvermerks bzw der Genehmigungsstampiglie der Landesregierung nach § 66 Abs 5 bzw 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung,

b)den Vermerk über die elektronische Kundmachung mit dem Datum der Freigabe zur Abfrage.

Die Abs 1 zweiter Satz und 2 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§16

Übergangsbestimmungen

(1) Auf die bestehenden analogen Flächenwidmungspläne ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung treten. Liegt jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor, so können darauf statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 2 und 3 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 angewendet werden.

(2) Liegt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Entwurf

a) eines Bebauungsplanes oder einer Änderung eines Bebauungsplanes,

b) über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder

c) einer Änderung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits vor, so kann darauf statt dieser Verordnung weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 angewendet werden.

(3) Auf Änderungen von am noch nicht fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzepten kann statt der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 weiterhin die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2007 angewendet werden.

(4) Auf noch nicht abgeschlossene Planungsvorhaben, für die am ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs 1 bzw § 65 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27, bereits vorlag, ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung LGBl Nr 13/2004 weiter anzuwenden.

(5) Im Fall von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl Nr 112/2016 zu dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, für die ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs 1 TROG 2016 bereits vorlag, können statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 3 und 4 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 in der Fassung LGBl Nr 74/2013 angewendet werden.

§17

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl Nr 13, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 39/2007 und LGBl Nr 2/2012 außer Kraft.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr L 108, S. 1, umgesetzt."

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit

1.1.Die Tiroler Landesregierung führte in ihrer Äußerung im vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren an, dass die Tiroler Landesregierung den "Amtswegigen Nachtrag des Flächenwidmungsplanes" der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am auf der Internetseite "www.tirol.gv.at" gemäß § 113 Abs 9 iVm § 69 und § 71 TROG 2016 elektronisch kundgemacht habe und legte diese elektronische Kundmachung dem Verfassungsgerichtshof vor. Vor dem Hintergrund dieser elektronischen Kundmachung bestritt die Tiroler Landesregierung in ihrer Äußerung die Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren in Prüfung gezogenen Teiles des an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee kundgemachten ("analogen") Flächenwidmungsplanes 2016 und begehrte die Einstellung des zu V63/2018 protokollierten Prüfungsverfahrens.

1.2.Mit Erkenntnis vom , G386/2018-12, V78-80/2018-12, hob der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung § 69 Abs 1, § 71 Abs 1, § 113 Abs 1, Abs 2, Abs 8 und Abs 9 sowie die Wendung ", § 69, § 71" in § 113 Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl 101/2016, mit Ablauf des wegen Verfassungswidrigkeit sowie § 14 und die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs 1 TROG 2016" in § 15 Abs 1 der Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl 74/2013, idF LGBl 112/2016 mit Ablauf des wegen Gesetzwidrigkeit auf. Den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom , hob der Verfassungsgerichtshof ohne Fristsetzung, die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne, LGBl 110/2016, mit Ablauf des wegen des – mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 durch den Verfassungsgerichtshof verbundenen – Wegfalles der gesetzlichen Grundlage zur Gänze gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG als gesetzwidrig auf.

1.3.Da sich der im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobene Flächenwidmungsplan 2016 in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom darin erschöpft, den früheren ("analogen") Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee außer Kraft zu setzen (vgl § 113 Abs 1 TROG 2016), tritt der ("analoge") Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis wieder in Kraft (vgl VfSlg 11.024/1986, 14.067/1995, 16.987/2003).

Der Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee ist somit, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, ein (tauglicher) Prüfungsgegenstand in dem mit Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E3084/2018-11, eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren.

1.4.Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.

2.In der Sache

Das im Prüfungsbeschluss dargelegte (vorläufige) Bedenken des Verfassungsgerichtshofes betreffend die (nicht ausreichende) Grundlagenforschung konnte im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.1.Gemäß § 29 Abs 2 TROG 2016 sind dem Flächenwidmungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Grundlagenforschung in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, welche die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010). Eine derartige Grundlagenforschung ist auch im Vorfeld der Änderung eines bestehenden Flächenwidmungsplanes vorzunehmen.

2.2.Die verordnungserlassende Behörde bringt in ihrer Äußerung an den Verfassungsgerichthof im Wesentlichen vor, sich bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 mit der Thematik der "Nutzungskonflikte" hinreichend auseinandergesetzt zu haben. Der Sachverständige habe die raumordnungsfachliche Beurteilung im Rahmen des Erläuterungsberichtes vom zum Flächenwidmungsplan 2015 auch hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 2016 vollinhaltlich aufrechterhalten. Aus diesem Grund habe kein Anlass für die verordnungserlassende Behörde bestanden, an der objektiven Richtigkeit dieser Ausführungen und der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 2016 zu zweifeln. Die Mitglieder der verordnungserlassenden Behörde hätten sich in zahlreichen informellen und formellen persönlichen Gesprächen und auch im Rahmen von insgesamt fünf Gemeinderatssitzungen mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien insbesondere vor dem Hintergrund potentieller Nutzungskonflikte auseinandergesetzt. Eine wörtliche Protokollierung in den Gemeinderatsprotokollen sei als nicht erforderlich erachtet worden, weil die Sitzungen des Gemeinderates ohnehin öffentlich gewesen seien. In der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom werde eindeutig darauf hingewiesen, dass "die Güllegrube am südwestlichen Teil positioniert [werde], ca. 67 m zur Grundgrenze vom im Freiland stehenden Haus auf dem Gst. 519/2 [...]" und dass für das Gebäude der beschwerdeführenden Parteien weiterhin freie Sicht bestehe. Eine darüber hinausgehende Grundlagenforschung sei der verordnungserlassenden Behörde nicht erforderlich erschienen, weil das Gebiet von landwirtschaftlichen Strukturen geprägt sei und sich nicht wesentlich weiter nördlich des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien ebenfalls "Landwirtschaftliches Mischgebiet" gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016 befinde, von dem das gleiche landwirtschaftliche Emissionspotential ausgehe.

2.3.Die Tiroler Landesregierung bringt in ihrer Äußerung an den Verfassungsgerichthof im Wesentlichen vor, dass der verordnungserlassenden Behörde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 nicht nur der im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierte Erläuterungsbericht vom , sondern auch die Stellungnahmen raumordnungsfachlicher und agrarwirtschaftlicher Sachverständiger des Amtes der Tiroler Landesregierung (vom 24. Juni und ) zugrunde gelegen seien. Diese Stellungnahmen hätten sich mit den Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften auseinandergesetzt, keine wesentliche Beeinträchtigung festgestellt und schlüssig begründet, warum die Sonderfläche zur Vorbeugung von Zersiedelung und vor dem Hintergrund eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden im Gegensatz zum Flächenwidmungsplan 2015 weiter nach Nordwesten und damit näher an das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien gerückt worden sei. Die Stellungnahmen hätten auch auf den am erfolgten Ortsaugenschein Bezug genommen. Dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom betreffend Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 sei zudem eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien im Auflageverfahren angeschlossen. Die von der geplanten Hofstelle auf die Nachbargrundstücke ausgehenden (ortsüblichen) Immissionen seien nicht spezifisch geprüft worden, was im Hinblick auf das eindeutig landwirtschaftlich geprägte Gebiet auch nicht erforderlich gewesen sei. Die Widmung als "Sonderfläche Hofstelle" sei auf Grundlage eines schlüssigen betriebswirtschaftlichen Konzeptes erfolgt, welches den Wiederaufbau der auf dem Grundstück Nr 526 im Jahr 2015 durch ein Brandereignis zerstörten Hofstelle zum Gegenstand gehabt habe. Ungeachtet der mit jeder Widmung verbundenen "schrankenlosen" Bebauung habe das Bauprojekt auf Nachbarinteressen besonders Rücksicht genommen, indem auf der dem Siedlungsgebiet zugewandten Nordseite die Heubergehalle und erst südlich daran anschließend das emissionsintensivere Stallgebäude situiert worden sei.

2.4.Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten geht entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde und der Tiroler Landesregierung nicht hervor, dass der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 – welcher im Unterschied zum Flächenwidmungsplan 2015 die vorgesehene Flächenwidmung "Hofstelle" auf den (ehemaligen) Grundstücken Nr 522 und Nr 526 in Richtung Nordwesten hin zum Grundstück (der beschwerdeführenden Parteien) Nr 519/2, KG St. Ulrich am Pillersee, verschob – eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem von der verordnungserlassenden Behörde im Rahmen der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2015 selbst angenommenen Nutzungskonflikt im Hinblick auf das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien vorausging. Die verordnungserlassende Behörde führt zwar zum einen aus, dass nördlich des (ehemaligen) Grundstückes Nr 519/2, KG St. Ulrich am Pillersee, – getrennt durch einen Verkehrsweg – ebenfalls eine Widmung "Landwirtschaftliches Mischgebiet" gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016 ausgewiesen sei; zum anderen wird auch insbesondere in den raumordnungsfachlichen Stellungnahmen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni und – wie die verordnungserlassende Behörde und die Tiroler Landesregierung in ihren Äußerungen zutreffend vorbringen – ausgeführt, dass die umliegenden Gebäude durch die vorgesehene Positionierung der Güllegrube, Heubergehalle und des Milchviehlaufstalles "nicht wesentlich beeinträchtigt" würden. Bei dieser Bewertung geht das Amt der Tiroler Landesregierung in den genannten Stellungnahmen jedoch (lediglich) auf Grund eines konkreten Bebauungsvorschlages des Bauwerbers – der in der Folge im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht umgesetzt wurde – davon aus, dass "die Güllegrube [...] am südwestlichen Teil positioniert [ist], ca. 67m zur Grundgrenze vom im Freiland stehenden Haus auf Gp 519/2 [...], [d]urch die Anordnung der neuen Heubergehalle und de[s] Milchviehlaufstall[s] im Südwesten des bestehenden Weilers eine Bebauung statt[findet] und [...] [u]nter diesen Gesichtspunkten das vorgelegte Projekt inklusive der in Abb. 5 dargestellten Positionierung raumordnungsfachlich zu befürworten [ist]".

Vor diesem Hintergrund vermögen die verordnungserlassende Behörde und die Tiroler Landesregierung zum einen nicht schlüssig darzulegen, warum die verordnungserlassende Behörde den von ihr ursprünglich angenommenen Nutzungskonflikt im Zuge der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 nicht mehr als gegeben erachtete. Zum anderen fanden diese Erwägungen nicht Eingang in die dem Flächenwidmungsplan 2016 gemäß § 29 Abs 2 TROG 2016 anzuschließenden Erläuterungen, welche "eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben".

Der Verfassungsgerichtshof kommt somit zum Ergebnis, dass der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes 2016 mit der im Prüfungsbeschluss (vorläufig) angenommenen Gesetzwidrigkeit belastet ist, weil im Vorfeld der Verordnungserlassung die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Grundlagenforschung in nicht ausreichendem Maße durchgeführt wurde.

2.5.Da sich das Bedenken hinsichtlich der (nicht ausreichenden) Grundlagenforschung bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 als zutreffend erwiesen hat, erübrigt es sich, auf das Bedenken betreffend die – vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips – mangelnde Präzision bei der planlichen Ausweisung der Widmungsgrenzen einzugehen.

IV.Ergebnis

1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis , ist daher, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.

2.Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:V63.2018
Schlagworte:
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassfall

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