VfGH vom 11.10.1995, V62/95

VfGH vom 11.10.1995, V62/95

Sammlungsnummer

14314

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung des Eigentümers zur Entrichtung der Kehrgebühr in einer Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

I. § 5 Abs 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Bezirksgericht Hainburg a. d. Donau ist eine Klage eines Rauchfangkehrermeisters gegen den Eigentümer einer verpachteten Liegenschaft auf Zahlung der Kehrgebühren als Werklohn bzw. Honorar in der Höhe von S 1.382,40 s.A. anhängig.

Aus Anlaß dieses Verfahrens stellt das Bezirksgericht - unter Bezugnahme auf Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 B-VG - an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-10, zur Gänze, in eventu § 5 Abs 3 leg.cit. als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die angefochtene - mehrfach novellierte - Verordnung stützt sich ihrem (auf die Stammfassung, LGBl. 7000/50-0, zurückgehenden) Einleitungssatz zufolge auf § 177 Abs 1 Gewerbeordnung 1973. Sie legt Gebühren für die Reinigung, Kehrung und Überprüfung von Fängen (§1), von Verbindungsstücken und Feuerstätten (§2) und für sonstige Leistungen (§3) fest. § 4 handelt von Zuschlägen.

Gemäß § 5 Abs 1 unterliegt die Vergütung von Leistungen, die in der Verordnung nicht genannt sind, der freien Vereinbarung mit dem Auftraggeber; Abs 2 erklärt die Vereinbarung eines Pauschalsatzes, der nicht höher sein darf als die Summe der Einzelsätze, für zulässig.

Abs 3 des § 5 lautet (erster Satz in der Stammfassung LGBl. 7000/50-0; zweiter und dritter Satz angefügt durch die Novelle LGBl. 7000/50-3; dritter Satz zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. 7000/50-10):

"(3) Die Kehrgebühr ist vom Eigentümer des Kehrobjektes zu entrichten. Die einfache Ausstellung einer Abrechnung ist kostenfrei. Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und werden von diesen gesonderte Abrechnungen beantragt, so sind für jede zusätzliche Abrechnung S 20,- zu entrichten."

Die Abs 4 bis 10 des § 5 enthalten Bestimmungen über sogenannte Ortsklassen, über Zeitersatz und Entsorgungskosten.

§6 enthält eine Regelung über eine Schlichtungsstelle, § 7 handelt von sogenannten Kehrstellenaufnahme- und Kehrgebührenberechnungsblättern. § 8 bestimmt, daß in den festgesetzten Höchsttarifen die Umsatzsteuer nicht inbegriffen ist, und § 9 regelt die Erhöhung der Höchsttarife.

3. Das antragstellende Gericht hält die genannte Verordnung bzw. "die Bestimmung, daß lediglich die Eigentümer einer Liegenschaft zur Entrichtung der Kehrgebühr heranzuziehen sind", aus folgenden Gründen für gesetzwidrig:

"a) Die genannte Verordnung stellt eine Durchführungsverordnung dar; es liegt keine Ermächtigung für eine gesetzesvertretende, gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Verordnung vor. Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG dürfen Verwaltungsbehörden aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches (Durchführungs-) Verordnungen erlassen. Diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präzisieren; das betreffende Gesetz muß den Inhalt der Verordnung bereits determinieren, es muß inhaltlich bestimmt sein.

Die gegenständliche Verordnung stützt sich, wie aus der Landesgesetzblattausgabe in der Überschrift ersichtlich ist, zur Gänze auf den § 177 Abs 1 der GewO 1973. Da dieser sowohl in jener als auch der späteren Fassung jedoch etwas ganz anderes regelt, kann sich die Verordnung nicht auf ihn stützen und dürfte somit gesetzwidrig bzw verfassungswidrig sein, weil sie ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.

b) § 117 Abs 1 der GewO in der Fassung 1973 (gemeint offenkundig: in der Fassung der Nov. BGBl. 29/1993) ermächtigt den Landeshauptmann zur Erlassung von Verordnungen über die Höchsttarife der Rauchfangkehrer, wobei auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen ist. Derselbe wörtliche Inhalt wird in der GewO 1994 nunmehr im § 115 Abs 1 normiert.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Überschrift der angefochtenen Verordnung um einen Druck- bzw Redaktionsfehler handelt und der Verordnungsgeber die Verordnung richtigerweise auf § 117 Abs 1 GewO 1973 stützen wollte, ist dennoch die Bestimmung des § 5 Abs 3 erster Satz dieser Verordnung gesetzeswidrig, weil er auch im § 117 Abs 1 und auch sonst keiner Bestimmung der Gewerbeordnung Deckung findet, wenn er normiert, daß lediglich der Eigentümer und nicht etwa auch der Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte die Kehrgebühren schulden bzw für diese haften. Hier liegt keine Präzisierung des Gesetzes durch eine Durchführungsverordnung vor, vielmehr normiert die angefochtene Verordnung etwas über das zugrundeliegende Gesetz hinaus, wozu das Gesetz nicht ermächtigt hat. Aus der Ermächtigung zur Normierung von Höchsttarifen kann noch nicht auf die Ermächtigung, für die Kehrgebühren nur den Liegenschaftseigentümer haften zu lassen, geschlossen werden.

Aus diesen Gründen ist zumindest der erste Satz des § 5 Abs 3 der gegenständlichen Verordnung gesetzeswidrig; entsprechend dürfte seine Gesetzeswidrigkeit auch auf den zweiten Satz durchschlagen."

4. a) Der Landeshauptmann von Niederösterreich legte die auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vor und tritt in seiner Äußerung dem antragstellenden Gericht insbesondere hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens entgegen:

"Für den Landeshauptmann ist nicht ersichtlich und auch im Verordnungsprüfungsantrag nicht entsprechend dargelegt, aus welchem Grund sämtliche Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich im anhängigen Gerichtsverfahren eine Voraussetzung für die Entscheidung bilden könnten. Die Verordnung könnte - wenn die entsprechenden Sachverhaltsmerkmale ... erfüllt sind - nur insofern präjudiziell sein, als durch § 5 Abs 3 erster Satz leg.cit. die Kehrgebühr vom Eigentümer des Kehrobjektes zu entrichten ist.

Es stehen auch die Regelungen des § 5 Abs 3 zweiter und dritter Satz leg.cit. in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der Norm des ersten Satzes. ...

Nach Ansicht des Landeshauptmannes ist der vorliegende Antrag also insofern überschießend, als er neben der Regelung des § 5 Abs 3 erster Satz der Verordnung auch noch andere Bestimmungen aufgehoben sehen will."

In der Sache führt der Landeshauptmann insbesondere aus:

"In der Gewerbeordnung 1994 regeln insbesondere deren §§107 bis 116 die Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer.

Nun ist es richtig, daß die diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung des Eigentümers des Kehrobjektes vorsehen. So spricht etwa auch § 5 Abs 1 der Verordnung vom 'Auftraggeber' und § 5 Abs 2 leg.cit. vom 'Zahlungspflichtigen'. Ebenso wird im § 6 der Verordnung im Zusammenhang mit den Regelungen über eine Schlichtungsstelle auf die Anrufungsmöglichkeiten des 'Eigentümers, Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes' verwiesen.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen scheint sich nun zu ergeben, daß der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 erster Satz leg.cit. keine zivilrechtliche Norm schaffen wollte, sondern lediglich eine deklarative verwaltungspolizeiliche Norm, die auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger keinen weiteren Einfluß hat."

b) Der als oberste Behörde des Bundes zuständige, ebenfalls zur Äußerung aufgeforderte Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

c) Die Parteien des bezirksgerichtlichen Verfahrens haben hingegen von der Möglichkeit, im Verordnungsprüfungsverfahren Äußerungen zu erstatten, Gebrauch gemacht:

Der Kläger des Anlaßverfahrens vertritt die Auffassung, daß es für den zur Vornahme der Kehrung verpflichteten Rauchfangkehrer nicht möglich sei, sein Entgelt anders als gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen, zumal ihm Mieter und Pächter häufig nicht bekannt seien und Objekte teilweise auch leer stehen. Auch habe die Verpflichtung des Eigentümers in § 21 MRG seinen Niederschlag gefunden, der den Eigentümer ermächtigt, Rauchfangkehrergebühren als Betriebskosten zu verrechnen.

Demgegenüber schließt sich die beklagte Partei den Bedenken des antragstellenden Gerichtes an und begehrt für ihren Schriftsatz Kostenzuspruch.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antrag ist nur in bezug auf den ersten Satz des § 5 Abs 3 der Verordnung zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).

Nach dem Antragsvorbringen und dem vorgelegten Gerichtsakt hat das antragstellende Gericht über die Verpflichtung eines Eigentümers eines Kehrobjektes zur Zahlung der Kehrgebühren für das zweiten Halbjahr 1993 und das erste Halbjahr 1994 zu entscheiden. Strittig zwischen den Parteien des bezirksgerichtlichen Verfahrens ist die Passivlegitimation der beklagten Partei.

a) Das antragstellende Gericht führt nicht weiter aus, welche der unter I.2. wiedergegebenen Verordnungsbestimmungen - neben dem § 5 Abs 3 der genannten Verordnung, von dessen Untrennbarkeit es offenbar ausgeht - für die Beurteilung der Rechtssache (noch) von Bedeutung sind.

Wie etwa in VfSlg. 12869/1991 und 13445/1993 dargelegt, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes zu untersuchen, ob und inwiefern generelle Normen für das antragstellende Gericht präjudiziell sein könnten. Mit der Behauptung, die gesamte Verordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden, kann deren Präjudizialität jedenfalls nicht begründet werden (vgl. VfSlg. 13000/1992).

Der Primärantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

b) Auch der auf Aufhebung des § 5 Abs 3 der Verordnung gerichtete Eventualantrag ist, soweit er sich auf den zweiten und dritten Satz dieser Verordnungsbestimmung bezieht, unzulässig:

Die Annahme des Bezirksgerichtes Hainburg, daß § 5 Abs 3 eine untrennbare Einheit bilde, trifft nicht zu. Der erste Satz dieser Bestimmung regelt, wer zur Zahlung der Kehrgebühr verpflichtet ist. Davon durchaus trennbar enthalten der zweite und dritte Satz Regelungen über die Kosten der Abrechnung. Daß das Gericht auch den zweiten und/oder dritten Satz des § 5 Abs 3 der Verordnung anzuwenden hätte, geht aus dem Antrag nicht hervor.

Der Eventualantrag ist daher insofern - als überschießend - zurückzuweisen.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er indes begründet.

a) Die Verordnung stützt sich ihrer (auf die Stammfassung zurückgehenden) Promulgationsklausel zufolge auf § 177 Abs 1 GewO 1973 (BGBl. 50/1973), welcher den Landeshauptmann zur Erlassung einer Verordnung betreffend Höchsttarife für das Gewerbe der Rauchfangkehrer verpflichtete, wenn gemäß § 176 GewO 1973 eine gebietsmäßige Abgrenzung für die Gewerbeausübung verfügt wurde. Für den Fall, daß keine gebietsmäßige Abgrenzung durch Verordnung festgelegt wurde, waren gemäß § 177 Abs 2 GewO 1973 Höchsttarife vom Landeshauptmann dann festzusetzen, wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger erforderlich waren.

Durch den mit Wirksamkeit vom in Kraft getretenen ArtI Z 118 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, erhielt § 177 GewO 1973 (als § 117) folgenden (nunmehr als § 115 GewO 1994 wiederverlautbarten) Wortlaut:

"Höchsttarife

§115. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) ..."

b) Gemäß Art 18 Abs 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. "Art18 Abs 2 B-VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit (auch) der Verordnungen, indem er betont, daß diese nur 'auf Grund der Gesetze' erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, daß eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist" (Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 82).

Der erste Satz des § 5 Abs 3 der angefochtenen Verordnung regelt, von wem eine Kehrgebühr zu entrichten ist. Nun findet sich aber - wie das antragstellende Gericht zutreffend ausführt - weder in § 115 GewO 1994, auf den bzw. dessen Vorgängerbestimmungen sich die angefochtene Verordnung letztlich stützt, noch in § 113 Abs 3 GewO 1994 (§115 Abs 3 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993), der für Rauchfangkehrer einen Kontrahierungszwang festlegt, noch in einer sonstigen Gesetzesvorschrift eine Grundlage für eine solche Regelung. Insbesondere sind auch die die Kehrverpflichtung regelnden landesgesetzlichen Vorschriften (in concreto für Niederösterreich §§13 f. NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG, LGBl. für Niederösterreich 4400-4) nicht geeignet, für eine Regelung der in Rede stehenden Art eine Grundlage zu bilden; dies abgesehen davon, daß etwa § 13 Abs 3 dieses Gesetzes Pflichten nicht nur für Eigentümer normiert, wenn er anordnet:

"(3) Die Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Baulichkeiten, in denen Kehrgegenstände gelegen sind, haben die vorgeschriebenen Reinigungen und Überprüfungen zu den Kehrterminen (§14) zu veranlassen und durch Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen; diese Verpflichtung obliegt hinsichtlich der Kehrgegenstände in allgemein zugänglichen Räumen dem Eigentümer der Baulichkeit, hinsichtlich der übrigen Kehrgegenstände dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten."

Die Argumentation des in diesem Verfahren beteiligten Klägers im gerichtlichen Anlaßverfahren ist insofern nicht zielführend, als eine Aufhebung der fraglichen Bestimmung nicht bewirkt, daß der Eigentümer keineswegs als Schuldner in Betracht kommt. Die Argumentation mit § 21 MRG geht schon deshalb ins Leere, weil nach dieser Bestimmung der Vermieter zur Weiterverrechnung von Kehrgebühren nur berechtigt ist, sofern er Beträge hiefür aufgewendet hat, und sich auch aus dieser Vorschrift keineswegs ergibt, daß er diese stets und unter allen Umständen zu leisten hätte.

c) Der erste Satz des § 5 Abs 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist als zuständige oberste Behörde des Bundes gemäß Art 139 Abs 5 B-VG zu verpflichten, den Ausspruch über die Aufhebung im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. zB VfSlg. 13040/1992 und ).

4. Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, da es im Fall eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg. 10832/1986 und die dort zitierte Judikatur).

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita und Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.