VfGH vom 01.12.2000, V61/99
Sammlungsnummer
16031
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Trassenverordnung wegen Nichteinhaltung der Frist für die Kundmachung von Ort und Zeit der öffentlichen Erörterung eines Vorhabens im Rahmen einer Bürgerbeteiligung nach dem UVP-G und der dadurch bewirkten Verkürzung des Informationsrechtes sowie der Beeinträchtigung des Anhörungsrechts
Spruch
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling, BGBl. II Nr. 381/1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist verpflichtet, der Antragstellerin die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der (damals zuständige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Jahr 1998 eine Verordnung über den Straßenverlauf der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling, BGBl. II Nr. 381/1998, erlassen.
Diese Verordnung lautet:
"Auf Grund des § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,00, verläuft in der Folge am orographisch linken Kainachufer, überbrückt sodann die Kainach bei km 26,55 sowie bei km 27,60 und bindet bei km 28,35 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. BO-70-59 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."
2. Mit am beim Verfassungsgerichtshof eingelangtem Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit und den Ersatz der Kosten.
2.1. Dazu bringt sie folgendes vor:
"(Die Antragstellerin) ist durch die angefochtene gesetzwidrige Verordnung unmittelbar und aktuell in ihren Rechten betroffen, ohne daß es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Aufgrund der angefochtenen Verordnung sind die Liegenschaften der Erstantragsstellerin von einer im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen.
Durch die Erlassung der angefochtenen Trassenverordnung ist gemäß § 15 Abs 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt und es dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden. Weiters ist die Verordnung ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin wirksam geworden.
Danach ist die Rechtsposition der Antragstellerin unmittelbar und aktuell beeinträchtigt und verletzt. Zur Abwehr dieser Eingriffe steht kein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung, weil nach ständiger Judikatur des VfGH (z.B. VfSlg 9823/1983; VfG(H) Erk , V90/97) die Bekämpfung des zu erwartenden Enteignungsbescheides der Antragstellerin nicht zumutbar ist.
Die Antragslegitimation der Antragstellerin ist daher gegeben."
Die Bedenken gegen die Verordnung werden wie folgt dargelegt (Hervorhebungen im Original):
"1. Gemäß § 35 Abs 2 UVP-G sind Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen.
Am fand im Gasthof Riegler, Krottendorf Nr. 3, 8564 Krottendorf, aufgrund der Kundmachung vom , LBG-Ila 62.70-1/95-11, eine öffentliche Erörterung gem. § 35 UVP-G im Zusammenhang mit der Errichtung der B 70 Packer Straße im Abschnitt 'Krottendorf-Gaisfeld' statt. § 35 Abs 2 UVP-G normiert eine Drei-Wochenfrist zwischen Kundmachung und öffentlicher Erörterung. Da die Kundmachung am erfolgte und die öffentliche Erörterung schon am stattfand, wurde die gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht eingehalten."
Relevant sei dieser Verfahrensmangel im Hinblick auf § 1 Abs 2 UVP-G, wonach ein wesentlicher Punkt des Bürgerbeteiligungsverfahrens die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über geplante Vorhaben mit dem Zweck, jedermann die Möglichkeit zu bieten, entsprechend Stellung zu nehmen und an der öffentlichen Erörterung teilzunehmen, sei.
Diese vom Gesetz vorgeschriebene Aufgabe sei durch die Behörde im vorliegenden Fall deshalb vereitelt worden, weil die in § 35 Abs 2 UVP-G normierte - ohnehin äußerst kurze - Drei-Wochenfrist nicht eingehalten worden sei.
Überdies sei entgegen der Bestimmung des § 35 Abs 2 UVP-G die (ordnungsgemäß gebildete) Bürgerinitiative "Nein zur Kainach-Trasse" bzw. deren Vertreter nicht zur öffentlichen Erörterung am geladen worden, wie von der Antragstellerin in der öffentlichen Erörterung vom auch eingewendet worden sei.
3. Am habe zwar in "Fortsetzung" der am begonnenen Erörterung eine weitere öffentliche Erörterung stattgefunden, für die aber eine öffentliche Kundmachung von der Behörde nicht vorgenommen worden sei.
Zudem entspreche es nicht dem Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 1 UVP-G, eine öffentliche Erörterung - nur - über das UVP-Gutachten (vgl. Protokoll vom ) durchzuführen. Vielmehr wäre von der Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen gewesen. Dies sei nicht geschehen.
4. Entgegen § 37 UVP-G sei das Protokoll überdies in der Standortgemeinde nicht mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden (Hervorhebungen im Original):
"In der Kundmachung des Gemeindeamtes der Standortgemeinde Krottendorf-Gaisfeld vom wurde kundgemacht, daß das Resümeeprotokoll der öffentlichen Erörterung vom mit Fortführung am betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße - Abschnitt 'Krottendorf - Gaisfeld' im Bereich der Gemeinden Krottendorf - Gaisfeld und St.Johann - Köppling in der Zeit vom bis in der Gemeindekanzlei Krottendorf - Gaisfeld zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt ist.
...
Da das Resümeeprotokoll somit lediglich im Zeitraum vom bis öffentlich zur Einsicht aufgelegt wurde, wurde die von § 37 UVP-G normierte Vier-Wochenfrist nicht eingehalten."
5. Der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages beantragt und in der Sache vorbringt (Hervorhebungen im Original):
"1. Die Beschwerdeführerin hat bereits anläßlich der öffentlichen Erörterung am eine ausführliche schriftliche Stellungnahme 'vom ' abgegeben. Aus dieser ist - entgegen der im vorigen Absatz zitierten Behauptung der Beschwerdeschrift(,) (letzter Absatz des Punktes 1 auf Seite 4) (-) klar erkennbar, dass Frau Mag. S R zu diesem Zeitpunkt - dem - bereits sehr detaillierte Projektkenntnisse besaß, was die Schlussfolgerung zulässig erscheinen lässt, dass es jedenfalls ihr durchaus möglich war, sich sehr intensiv und eingehend mit diesen der Allgemeinheit zugänglich gemachten Unterlagen zu befassen bzw. auseinanderzusetzen.
2. Die von der Beschwerdeführerin bemängelte Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist sowie nicht ordnungsgemäße Ladung der Bürgerinitiative 'Nein zur Kainach-Trasse' zur öffentlichen Erörterung am vermögen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - einen (wesentlichen) Verfahrensmangel nicht zu bewirken:
a) Es ist zwar zutreffend, dass das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in seiner im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung eine 'Dreiwochenfrist' zwischen Kundmachung und öffentlicher Erörterung vorsieht; es hieße jedoch den Formalismus derartiger Verfahren zu weit treiben, wollte man ernstlich behaupten, dass eine um bloß einen oder zwei Tage verkürzte Frist eine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit bewirkt hätte. Dies wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, allerdings keineswegs konkretisiert geschweige denn nachgewiesen. Wollte man nämlich ernsthaft die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin auch nur einigermaßen glaubwürdig vertreten, müsste man zumindest andeutungsweise Beweise dafür anbieten, dass konkret durch die Verkürzung der genannten Dreiwochenfrist um einen oder zwei Tage eine tatsächliche und nachweisliche Verschlechterung der Position der Öffentlichkeit bzw. Beeinträchtigung des Informationsflusses erfolgt ist.
(In diesem Zusammenhang sollte auch nicht unerwähnt bleiben, daß offenbar auch der Gesetzgeber selbst die gegenständlichen Fristen inzwischen als unrealistisch und in der Praxis kaum erfüllbar angesehen hat, dies ergibt sich aus der Tatsache, daß die im heurigen Jahr als Regierungsvorlage eingebrachte Neufassung des UVP-Gesetzes diese Regelungen nicht mehr enthalten hat, allerdings ist eine parlamentarische Behandlung bzw. Beschlußfassung über diesen Initiativantrag - zufolge Beendigung der Legislaturperiode - nicht mehr erfolgt. Außerdem - und auch das sollte keinesfalls unbeachtet bleiben - knüpft das UVP-Gesetz selbst an die Nichteinhaltung dieser gegenständlichen Fristen keinerlei Sanktionen, zumal die Regelung des UVP-Gesetzes hinsichtlich der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. Bürgerbeteiligungsverfahren bei Bundesstraßen nicht in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren endet, welches mittels Bescheid abgeschlossen wird.)
Im übrigen fand ja eine weitere Versammlung zwecks öffentlicher Erörterung gemäß § 35 UVP-Gesetz statt, welche für den 9. Juli, somit mehr als 9 Wochen nach dem 1. Erörterungstermin anberaumt worden ist. Es erscheint daher auch aus diesem Grund keineswegs gerechtfertigt, über eine nicht rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie Mangel an ausreichender Vorbereitungszeit, sich mit der Materie auseinanderzusetzen, Klage zu führen.
b) Die unter Pkt. 2. der Beschwerdeschrift auf Seite 4 vertretene Position, wonach ein weiteres Element der Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens auch darin gelegen sei, dass die Bürgerinitiative 'Nein zur Kainach-Trasse' zur öffentlichen Erörterung am nicht geladen worden sei, stellt zwar zugegebenermaßen bei objektiver Betrachtungsweise einen Verfahrensmangel dar, dieser könnte jedoch - zumindest nach Rechtsmeinung der belangten Behörde - allenfalls von der Bürgerinitiative selbst, keinesfalls aber von einem Dritten vorgebracht werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf den tasächlichen sachlichen Inhalt des Vorbringens der Bürgerinitiative, zumal die von der Bürgerinitiative angeschnittenen Sachargumente - wie unschwer festzustellen ist - keinerlei neue Aspekte aufzuzeigen vermochten und daher ganz offenkundig auch weder vom Umweltanwalt noch den anderen für die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes zuständigen Behörden bzw. sonstigen Dienststellen geteilt worden sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die belangte Behörde im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist, die gegenständliche Verordnung BGBl. II Nr. 381/1998 ist daher ordnungsgemäß zustandegekommen und auch erlassen worden. Insbesondere hat die belangte Behörde auch das zitierte UVP-Gesetz - entgegen der Darstellung in der vorliegenden Beschwerde - unter genauer Beachtung der im 5. Abschnitt des UVP-Gesetzes getroffenen Regelungen, im besonderen des § 38 Abs 1, gewissenhaft befolgt und eingehalten(.)"
6.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (im folgenden kurz: UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 in ihrer für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 773/1996 - d.h. noch vor der mit der am in Kraft getretenen AVG-Novelle 1998 im Zusammenhang stehenden Neuregelung des UVP-Verfahrens durch die Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 - lauten, da im konkreten Fall eine Bürgerbeteiligung durchgeführt wurde:
"BÜRGERBETEILIGUNG
Gegenstand der Bürgerbeteiligung
§30. (1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 Abs 5 des Bundesstraßengesetzes 1973 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
...
Stellungnahme
§ 32. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Bürgerinitiative
§33. (1) Eine Stellungnahme gemäß § 32 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe(Bürgerinitiative) an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§17 AVG) teil.
(2) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigte/r gemäß § 9 Abs 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Abs 1 jeweils nächstgereihte Person.
(3) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Sonstige Beteiligte
§ 34. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§17 AVG) teilzunehmen.
Öffentliche Erörterung
§35. (1) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen. Diese kann unterbleiben, wenn innerhalb der Stellungnahmefrist keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das Vorhaben eingebracht wurden.
(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.
(3) Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.
§36. (1) Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen zu äußern und Fragen zu stellen.
(2) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können.
(3) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Einwendungen sind unter einem zu behandeln. Die an der öffentlichen Erörterung teilnehmenden Sachverständigen haben in ihren Stellungnahmen auf die Vorbringen einzugehen.
(4) Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den Vorbringen zu.
(5) Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.
§ 37. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
6.2. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971; im folgenden kurz: BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971 in der hier maßgeblichen Fassung, BGBl. Nr. 239/1975, BGBl. Nr. 63/1983 und BGBl. I Nr. 31/1997, lauten folgendermaßen:
"§4. Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von
Straßenteilen
(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.
(2) ...
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(4) ...
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
..."
"§15. Bundesstraßenbaugebiet
(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§4 Abs 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs 2 und Abs 3 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs 1 sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt 100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden der Verordnung über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer beziehungsweise allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs 1, letzter Satz, verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§17 ff. finden sinngemäß Anwendung."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den vorliegenden Antrag erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, ).
1.2. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die aufgrund der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassenen Verordnung von der im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens durchzuführenden Enteignung betroffen sind. Der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertretenen Rechtsauffassung, daß die Zulässigkeit des Antrages "die Bekanntgabe einer konkreten unmittelbaren 'Verletzung von Rechten'" voraussetze, ist entgegenzuhalten, daß die Antragstellerin als Enteignungsbetroffene den unmittelbaren Eingriff der von ihr bekämpften Verordnung in ihre Rechtssphäre nach der vorstehend erwähnten Rechtsprechung in ausreichender Weise dargetan hat und darüber hinaus zwar die Darlegung der für die Gesetzwidrigkeit der Verordnung sprechenden Gründe zwingend geboten, es aber nicht erforderlich ist, daß diese im Verordnungserlassungsverfahren (behauptetermaßen) unterlaufenen Verfahrensmängel eine unmittelbare Verletzung auch von Rechten der Antragstellerin zur Folge gehabt hätten. Der Antrag ist daher, da es der Antragstellerin insbesondere nicht zumutbar ist, den letztinstanzlichen Enteignungsbescheid abzuwarten, um Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zulässig (vgl. dazu VfSlg. 15098/1998 mwH).
1.3. In der Sache:
1.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die Antragstellerin berechtigt, in einem Antrag nach Art 139 B-VG ausnahmslos jede Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (vgl. zu Art 140 B-VG: VfSlg. 8009/1977).
1.3.2. Die Antragstellerin begründet die Rechtswidrigkeit der Verordnung u.a. damit, daß die dreiwöchige Frist zwischen Kundmachung des Erörterungstermines und dieser öffentlichen Erörterung entgegen der Vorschrift des § 35 Abs 2 UVP-G nicht eingehalten worden sei.
1.3.2.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führte die Nichteinhaltung von Fristen, die vom Gesetzgeber in einem zur Erlassung einer Verordnung führenden Verfahren im Rahmen von Kundmachungsvorschriften angeordnet wurden, jedenfalls zur Gesetzwidrigkeit der - solcherart nicht gehörig kundgemachten - Verordnung (zur Kundmachungsfrist vgl. VfSlg. 6949/1972; zur gehörigen bzw. gesetzwidrigen Kundmachung vgl. z. B. VfSlg. 11277/1987, 13623/1993, 13584/1993, 14689/1996). Gleiches wurde aber auch für den Fall vertreten, daß ein Flächenwidmungsplan unter Nichteinhaltung einer Frist, innerhalb derer der Entwurf eines Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist, zustandegekommen ist (VfSlg. 8213/1977); hingegen bewirkte die lediglich wenige Stunden vor dem Verstreichen der Frist erfolgte Abnahme der Kundmachung über die Auflage eines Flächenwidmungsplanes - nach Ablauf der für die Einsichtnahme möglichen Amtsstunden - keine Verkürzung einer sechswöchigen Frist zur allgemeinen Einsicht in den Flächenwidmungsplan (VfSlg. 10471/1985).
1.3.2.2. Verfahrensmängel im Verordnungserlassungsverfahren, die von anderer Art sind als die eben erwähnten, bewirken nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, wenn sie beachtlich sind (vgl. VfSlg. 8463/1978). Als zur Aufhebung der Verordnung führende Verfahrensmängel erachtet der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Verletzung einer gesetzlichen Auflageverpflichtung, da dies "keinen unbeachtlichen, weil geringfügigen Verfahrensmangel" darstelle und das "Recht der Stellungnahme für die nachmals Planbetroffenen entscheidend verkürzt" werde (VfSlg. 12480/1990); gleiches gilt für das Unterbleiben der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Anhörung (VfSlg. 9358/1982, 13783/1994) bzw. für die Beeinträchtigung des Anhörungsrechtes (VfSlg. 12785/1991) sowie für die Unterlassung einer im Gesetz vorgesehenen Verständigung der Grundeigentümer von der Entwurfsauflage, da es sich dabei "nach der Konzeption des Gesetzes keineswegs um eine bloße Formalität von untergeordneter Bedeutung, über die in bestimmten Fällen - etwa bei Dringlichkeit - hinweggesehen werden könnte" handle. Die Grundeigentümer sollten vielmehr "durch eine gezielte Information in die Lage versetzt werden ... ihre faktischen und rechtlichen Interessen im Wege einer Stellungnahme geltend" machen zu können; dies sei ein präventiver Rechtsschutz (VfSlg. 13707/1994).
1.3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof erachtet also in der Regel einerseits im allgemeinen die Nichtbeachtung der vom Gesetzgeber im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens angeordneten Fristen und im übrigen vor allem solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften als "wesentlich", die zu einer Verkürzung des Anhörungsrechtes insbesondere durch die Verkürzung des Informationsrechtes führen.
1.3.3. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall, so stellt die Nichtbeachtung der dreiwöchigen Frist des § 35 Abs 2 UVP-G einen beachtlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Verordnung führen muß:
1.3.3.1. Gem. § 35 Abs 2 UVP-G in der hier anzuwendenden Fassung sind Ort und Zeit der öffentlichen Erörterung "mindestens drei Wochen" vor dieser Erörterung in einer dem § 31 Abs 2 leg. cit. (gemeint offenbar: § 31 Abs 3) entsprechenden Weise kundzumachen. Bürgerinitiativen gem. § 33 leg. cit. sind zu laden.
1.3.3.2. Es ist offenkundig, daß diese Frist in Verbindung mit dem verfahrensrechtlichen Umfeld, in das sie gestellt ist, der Sicherung des Anhörungsrechtes im Zuge der öffentlichen Erörterung dient. Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar eine an formalen Kriterien orientierte, leicht handhabbare Bestimmung schaffen, die eine ausreichende Information der Verfahrensparteien sicherstellt, im übrigen aber eine zeitaufwendige Erörterung der Frage im Einzelfall, ob alle Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hatten, erübrigen soll. Damit entspricht diese Regelung nicht nur in ihrer formalen Strenge, sondern auch in ihrer inhaltlichen Zielrichtung jenen Kriterien, die nach der bisherigen Rechtsprechung für die Bewertung eines zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führenden Verfahrensmangels herangezogen wurden.
1.3.3.3. Wird also vom Gesetzgeber die Sicherung des Anhörungsrechtes durch Gewährleistung einer entsprechenden Vorbereitungszeit mittels des formalen Kriteriums einer mindestens dreiwöchigen Vorbereitungsfrist vorgenommen, so kann die Nichteinhaltung dieser Mindestfrist (abgesehen von - hier nicht vorliegenden - Bagatellfällen; vgl. etwa VfSlg. 10471/1985) nicht als vernachlässigbarer Formmangel beurteilt werden; es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist einer Verkürzung des Informationsrechtes und damit einer Beeinträchtigung des Anhörungsrechtes im Sinne der vorzitierten Judikatur gleichzuhalten ist. Eine Verordnung, die unter Verletzung dieser Frist zustandegekommen ist, ist daher gesetzwidrig. Daran vermag auch die - im übrigen nicht nachvollziehbare - Behauptung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Einhaltung der Frist sei "unrealistisch und in der Praxis kaum erfüllbar", etwas zu ändern.
1.3.4. Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung von Ort und Zeit der öffentlichen Erörterung durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden, die gem. § 34 UVP-G sonstige Beteiligte sind, vom bis , sowie durch Einschaltung einer Anzeige in der Steiermark-Krone und dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung statt. Dadurch ist die vorgeschriebene Dauer der Frist um 2 Tage, rechnet man den Tag der Kundmachung mit, jedenfalls um einen Tag, unterschritten worden.
Dieser (als wesentlich zu beurteilende) Mangel wurde auch durch die "Vertagung" der mündlichen Erörterung auf den nicht geheilt, weil die Kundmachung für diesen Termin nach der Aktenlage in den beiden Standortgemeinden Krottendorf-Gaisfeld und Sankt Johann-Köppling nicht erfolgt ist, sodaß auch unerörtert bleiben kann, ob zu diesem zweiten Termin eine tatsächliche Wiederholung der mündlichen Erörterung (als weitere Voraussetzung für eine allfällige Heilung der Fristverletzung) stattgefunden hat oder ob bloß die mündliche Erörterung vom ersten Termin fortgesetzt worden ist (diesfalls läge eine bloße Erstreckung des Termins vor, der aber zur Heilung von Verfahrensmängeln, die bei der Anberaumung des ersten Termins unterlaufen sind, von vornherein ungeeignet wäre).
2. Die angefochtene Verordnung ist daher in einem gesetzwidrigen Verfahren zustandegekommen; die daraus resultierende Gesetzwidrigkeit belastet die gesamte Verordnung, weshalb sie antragsgemäß aufzuheben war (VfSlg. 8213/1977, 13707/1994).
3. Der Ausspruch über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG.
4. Die gesetzte Frist von sechs Monaten soll die Wiederholung des Verordnungserlassungsverfahrens nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen ermöglichen.
5. Der Kostenausspruch beruht auf § 61a VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.
6. Dies konnte gem. § 19 Abs 4 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.