VfGH vom 21.11.2014, V60/2014
Leitsatz
Aufhebung einer weiteren Regelung betreffend die Richtsatzbemessung hinsichtlich des subsidiären Mindesteinkommens für Menschen mit Beeinträchtigungen nach der Oö ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung in der Fassung 2011 unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur
Spruch
I. § 4 Abs 1 Z 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl für Oberösterreich Nr 78/2008 idF LGBl für Oberösterreich Nr 114/2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B839/2012 eine auf Art 144 B VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine erwachsene Person mit Beeinträchtigungen, bezieht wegen ihrer körperlichen und psychischen Gebrechen die erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 1. Sie war seit dem Jahr 2002 in einer Tagesheimstätte in Linz untergebracht und nahm zusätzlich dazu eine Hilfe durch Beschäftigung in Anspruch. Seit der Erlassung des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl für Oberösterreich 41/2008, wurden der Beschwerdeführerin die Hauptleistungen "fähigkeitsorientierte Aktivität" gemäß § 11 Abs 2 Z 3 Oö. ChG und "Wohnen in einer Wohngemeinschaft" gemäß § 12 Abs 2 Z 1 leg.cit. gewährt.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Beschwerdeführerin außerdem ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG zuerkannt, und zwar nach dem Richtsatz für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs 2 Z 1 Oö. ChG leben (§4 Abs 1 Z 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden – Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl für Oberösterreich 78/2008 idF LGBl für Oberösterreich 39/2009). Gleichzeitig wurde innerhalb dieses Richtsatzes nicht der Betrag für Personen, die keine Familienbehilfe beziehen, sondern jener (niedrigere) Wert herangezogen, der unter Anrechnung der (erhöhten) Familienbeihilfe zustandekommt. Ausgehend von diesem Richtsatz betrug das subsidiäre Mindesteinkommen für den Zeitraum von bis zum € 375,08 und ab € 384,46. Es wurde – nach einer Neufassung des Richtsatzes in § 4 Abs 1 Z 3 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung – auf € 392,15 erhöht.
1.3. Im Dezember 2011 zog die Beschwerdeführerin aus der Wohngemeinschaft nach dem Oö. ChG aus und lebt seitdem als Untermieterin gemeinsam mit dem Hauptmieter, einem ehemaligen Mitbewohner in der Wohngemeinschaft nach dem Oö. ChG, in einer privaten Wohnung, wobei die Küche, das Badezimmer, das WC und der Vorraum dieser Wohnung von beiden Personen genutzt werden. Auch beansprucht die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt – gleich wie der Hauptmieter – eine mobile Nachbetreuung der Caritas. Da der Hauptmieter außerdem ein eigenes Einkommen bezieht, besteht für ihn kein Anspruch auf ein subsidiäres Mindesteinkommen bzw. eine bedarfsorientierte Mindestsicherung.
1.4. Diese geänderten Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin veranlassten den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz dazu, das subsidiäre Mindesteinkommen mit Bescheid vom ab von € 392,15 auf € 300,46 (inkl. Sonderzahlungen) zu kürzen. Begründend führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 in einer Wohngemeinschaft mit dem Hauptmieter lebe, weshalb – auch hier unter Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe – der (niedrigere) Richtsatz für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, gemäß § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung heranzuziehen sei. Da der Vermieter der Beschwerdeführerin außerdem selbst keine Person mit Beeinträchtigungen bzw. kein Sozialhilfeempfänger oder Bezieher eines subsidiären Mindesteinkommens sei, käme gemäß § 4 Abs 3a Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung auch eine Anwendung der günstigeren Richtsätze nach § 4 Abs 2 und Abs 3 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung nicht in Betracht.
1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
1.6. Aus Anlass des gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Beschwerdeverfahrens sind beim Gerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs 1 Z 2 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung entstanden. Diese haben ihn veranlasst, die genannte Bestimmung mit Beschluss vom in Prüfung zu ziehen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hegte vorläufig das Bedenken, dass § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung – gleich wie ihre auf alleinstehende Personen bezogenen Vorgängerbestimmungen, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.660/2012 und V77,78/2012 aufgehoben hat – bei der Richtsatzbemessung in unsachlicher Weise innerhalb der Gruppe der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen solchen, die eine Hauptleistung beziehen, und solchen, die einen derartigen Anspruch nicht besitzen, differenziert.
3. Im Verordnungsprüfungsverfahren sah die Oö. Landesregierung aufgrund der identen Rechtslage zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg 19.660/2012 und V77,78/2012 von einer erneuten Äußerung ab. Hingegen erstattete die beschwerdeführende Partei des Anlassverfahrens eine Äußerung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Anrechnung der Familienbeihilfe auch aus anderen Gründen hinwies.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Vorschriften des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl für Oberösterreich 41/2008, lauteten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Oö. ChG idF LGBl für Oberösterreich 74/2011) wie folgt:
"§1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt."
"§3
Arten der Leistungen
(1) Zur Erreichung des Ziels nach § 1 Abs 1 kommen folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht:
1. Hauptleistungen,
2. das subsidiäre Mindesteinkommen und
3. ergänzende Leistungen.
(2) – (4) […]"
"§8
Arten der Hauptleistungen
(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:
1. Heilbehandlung (§9);
2. Frühförderung und Schulassistenz (§10);
3. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§11);
4. Wohnen (§12);
5. Persönliche Assistenz (§13);
6. mobile Betreuung und Hilfe (§14).
(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch."
"§11
Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität zu leisten, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. berufliche Qualifizierung;
2. geschützte Arbeit, insbesondere durch besondere Formen geschützter Arbeitsplätze in Betrieben oder in geschützten Werkstätten;
3. fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung;
4. Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung;
5. Trainingsmaßnahmen.
(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität Bedacht zu nehmen.
§12
Wohnen
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs 1 kommen in Betracht:
1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe;
2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist;
3. das Kurzzeitwohnen.
(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen."
"2. Abschnitt
SUBSIDIÄRES MINDESTEINKOMMEN
§16
Subsidiäres Mindesteinkommen
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach §§11 Abs 2 Z 1 bis 4, 12 Abs 2 Z 1, 13 oder 14 bescheidmäßig zuerkannt wurde, ist zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ein monatliches Mindesteinkommen zu gewähren.
(2) Das Mindesteinkommen nach Abs 1 bemisst sich nach der Differenz zwischen
1. dem gemäß der Verordnung der Landesregierung nach Abs 6 festgesetzten Richtsatz und
2. dem gemäß § 20 Abs 2 Z 1 und 3 einzusetzenden Einkommen und verwertbaren Vermögen.
(3) Das Mindesteinkommen nach Abs 1 wird monatlich gewährt und ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig. Zusätzlich zu diesen monatlichen Leistungen gebühren zwei Sonderzahlungen in der Höhe des gemäß Abs 2 zu bemessenen Mindesteinkommens, wobei das gemäß der Verordnung nach § 20 Abs 5 festgestellte Einkommen, das dem anspruchsberechtigten Mensch mit Beeinträchtigungen öfter als zwölfmal im Jahr zukommt, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist. Diese Sonderzahlungen sind aliquot mit den monatlichen Leistungen auszuzahlen.
(4) Das Mindesteinkommen nach Abs 1 gebührt mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Höhe des Mindesteinkommens, ist dessen Gewährung einzustellen oder dieses neu zu berechnen; die Einstellung oder Änderung wird mit Beginn des auf die Einstellung oder Änderung der Voraussetzungen folgenden Kalendermonats wirksam.
(5) Das Mindesteinkommen nach Abs 1 wird nur dann ausbezahlt, wenn dessen Höhe mindestens 10 Euro monatlich beträgt.
(6) Zur Bemessung der laufenden monatlichen Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (Abs1), unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung, gedeckt werden können.
(7) Richtsätze nach Abs 6 sind jedenfalls festzusetzen für Menschen mit Beeinträchtigungen, die
1. nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben (Alleinstehende);
2. in Haushalts- oder Wohngemeinschaften leben;
3. in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs 2 Z 1 leben."
"§20
Beiträge und beitragspflichtige Personen
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.
(2) Als Beitrag gemäß Abs 1 können insbesondere herangezogen werden:
1. das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs 3 und 5;
2. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist;
3. bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs 1 auch das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.
(3) Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden.
(4) Abweichend vom Abs 1 ist
1. a) für Maßnahmen der Schulassistenz nach § 10 Abs 2,
b) für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach § 11 Abs 2 Z 1 sowie
c) für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs 2 Z 4
kein Beitrag zu leisten und
2. für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach § 11 Abs 2 Z 2 lediglich das verwertbare Vermögen einzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs 2 Z 1 und 3 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist;
2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;
3. in welchem Ausmaß das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs 1 zu berücksichtigen ist.
Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden."
2. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl für Oberösterreich 78/2008, lauteten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF 114/2011) wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§2
Einkommen nach § 20 Abs 5 Z 1 und
Z3 Oö. ChG, Freibeträge
(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§9 EStG 1988) und des Investitionsbetrags (§10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen,
3. […]
4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder,
(3 - 5) […]"
"§4
Subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Abs 6 und 7 Oö. ChG
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von laufenden monatlichen Geldleistungen zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts im Sinn des § 16 Oö. ChG betragen für
1. Menschen mit Beeinträchtigungen, die alleinstehend sind
- wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 711,22 Euro
- wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 345,20 Euro
2. Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
- wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 624,79 Euro
- wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 257,69 Euro
3. Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Wohnmöglichkeit gemäß § 12 Abs 2 Z 1 Oö. ChG leben
- wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 711,22 Euro
- wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 345,20 Euro
(2) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. ChG, in Wohnungen, die nicht unter Abs 1 Z 3 fallen, gilt, sofern diese jeweils einen Anspruch auf Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens haben, für diese der Richtsatz gemäß Abs 1 Z 3.
(3) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch ein oder mehrere Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerinnen im Sinn des Oö. SHG 1998 leben, ist anstatt des Richtsatzes für Wohn- und Haushaltsgemeinschaften nach der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 für den Menschen mit Beeinträchtigungen der in Abs 1 Z 2 angeführte Richtsatz anzuwenden.
(3a) Bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften, in denen sowohl ein Mensch mit Beeinträchtigungen, der ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht, als auch eine Person, die weder ein subsidiäres Mindesteinkommen bezieht noch Sozialhilfeempfänger bzw. Sozialhilfeempfängerin im Sinn des Oö. SHG 1998 ist, lebt, erfolgt keine Anrechnung des Einkommens der nicht beeinträchtigten Person. Für den Menschen mit Beeinträchtigungen ist der im Abs 1 Z 2 angeführte Richtsatz anzuwenden.
(4) Der jeweils auf die Familienbeihilfe bezogene Richtsatz gemäß Abs 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Familienbeihilfe nicht bezogen wird, aber die Leistung geltend gemacht werden könnte."
2.1. Artikel II der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 114/2011 ordnet überdies Folgendes an:
"Artikel II
(1) diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben."
3. Mit LGBl für Oberösterreich 18/2013 wurde sodann ein Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, erlassen. In dessen Artikel I wurde der 2. Abschnitt des Oö. ChG betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen aus dem Oö. ChG entfernt und durch dessen Artikel II in das Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG) erlassen wird, LGBl für Oberösterreich 74/2011, transferiert. Zu diesem Zweck wurde insbesondere durch ArtII Z 3 des genannten Landesgesetzes ein neuer Abs 3a in die Vorschrift des § 13 Oö. BMSG eingefügt. Seit dieser Novelle lautet diese Bestimmung wie folgt:
"§13
Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung
1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs 1 und
2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs 3
festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(3) Mindeststandards nach Abs 2 sind in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für
1. alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen
mindestens 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro Person mindestens 75 %
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte mindestens 50 %
3. in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a) für die ersten drei minderjährigen Kinder mindestens 18 %
b) ab dem vierten minderjährigen Kind mindestens 15 %
4. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Personen mindestens 16 %
(3a) Gesonderte Mindeststandards sind für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 fallen.
(4) Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.
(5) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(6) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche."
3.1. Artikel IV des Landesgesetzes, mit dem das Oö. ChG und das Oö. BMSG geändert werden, enthält zudem Regelungen über sein Inkrafttreten. Diese lauten wie folgt:
"Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Artikel II Z 5 tritt mit in Kraft. Artikel II Z 3, 4 und 6 treten mit in Kraft.
(2) Noch nicht rechtskräftig entschiedene Anträge auf eine Leistung nach § 16 Abs 1 Oö. ChG gelten als Anträge gemäß § 28 Oö. BMSG auf eine Leistung nach § 13 Oö. BMSG.
(3) Bescheide und Leistungen, welche auf Grund des Oö. ChG, LGBl Nr 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 74/2011, rechtskräftig erlassen bzw. erbracht wurden, werden wie folgt übergeleitet:
1. Bescheide nach § 16 Oö. ChG gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG,
2. anstelle von Leistungen nach § 18 Oö. ChG hat der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung zu leisten.
(4) Für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, gilt:
1. abweichend von der Regelung des § 10 Abs 1 Z 4 Oö. BMSG werden bis folgende nicht zu berücksichtigende Beträge aus dem Vermögen festgelegt:
a) bei Leistungen gemäß § 12 Oö. ChG ein Betrag von 12.000 Euro;
b) bei Leistungen gemäß §§11, 13 oder 14 Oö. ChG ein Betrag von 40.000 Euro;
2. die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs 6 und 7 Oö. ChG darf nicht unterschritten werden;
3. die Bestimmungen des 5. Teils, 1. Abschnitt Oö. ChG, LGBl Nr 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 74/2011, gelten weiter, sofern nicht das Oö. BMSG eine günstigere Regelung enthält. Dies gilt auch für Ersatzpflichtige gemäß §§41 und 42 Oö. ChG.
(5) Für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs 3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Leistungen gemäß § 13 Oö. BMSG iVm. § 1 Oö. BMSV bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, gilt, dass das am bestehende Leistungsniveau auf Grund dieses Landesgesetzes nicht unterschritten werden darf. Diese Regelung gilt vorbehaltlich einer Änderung der für die Leistungszuerkennung bzw. -bemessung relevanten Umstände.
(6) Für Schenkungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getätigt wurden, gilt bis zum anstelle der Regelung, dass der achtfache Richtsatz des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 42 Abs 1 Oö. ChG gilt, ein Betrag von 8.535 Euro.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag bis längstens einen Bericht über die durch dieses Landesgesetz bewirkten Änderungen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen von leistungsbeziehenden Personen, vorzulegen.
(9) Die Regelungen über die Mindestsicherung für leistungsbeziehende Personen nach Artikel II Z 3 (§13 Abs 3a Oö. BMSG) treten mit außer Kraft."
4. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird, LGBl für Oberösterreich 24/2013, wurde auf Grund des § 13 Abs 2 Oö. BMSG schließlich Folgendes verordnet:
"Artikel I
Die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl Nr 75/2011, in der Fassung LGBl Nr 127/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
'§1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für
1. alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 Euro
2. alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG fallen 625,20 Euro
3. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben
a) pro Person 594,40 Euro
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 412,60 Euro
c) ungeachtet der lita) und b) pro familienbeihilfebeziehender Person gemäß § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG, wenn diese als Kind Unterhalt bezieht oder beziehen könnte und mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 194,10 Euro
4. volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs 3 Z 5 Oö. BMSG fallen
a) pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 375,90 Euro
b) pro Person, wenn diese mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt 194,10 Euro
5. unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,
a) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder 194,10 Euro
b) für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind 184,00 Euro
c) für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 412,60 Euro
6. dauerunterstützte Personen,
a) die alleinstehend oder alleinerziehend sind 843,70 Euro
b) die in Haushaltsgemeinschaft leben
ba) pro volljähriger Person 600,80 Euro
bb) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte 427,90 Euro
7. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß §§63 und 64 Oö. SHG 1998 und § 12 Abs 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 143,50 Euro
(2) Unter Alleinerziehenden im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 sowie Z 6 lita werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern oder familienbeihilfebeziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte volljährige Personen nach § 13 Abs 3 Oö. BMSG in Haushaltsgemeinschaft, ist für die beiden ältesten Personen der Mindeststandard gemäß Abs 1 Z 3 lita bzw. Z 6 litb sublitba heranzuziehen, soweit die leistungsberechtigten volljährigen Personen keine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben.
(4) Unter Dauerunterstützten im Sinn des Abs 1 Z 6 werden Personen verstanden, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer familiären Situation gemäß § 16 Abs 3 Z 2 Oö. SHG 1998, LGBl Nr 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 41/2008 oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige gemäß § 20 Abs 1 Oö. SHG 1998, LGBl Nr 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 41/2008, zum in Leistungsbezug standen. Dies gilt solange als der die Dauerunterstützung begründende Umstand fortdauert.
(5) Sofern eine Person gemäß § 13 Abs 4 Oö. BMSG
1. alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 139,20 Euro zu verringern,
2. volljährig im Sinn des Abs 1 Z 3 lita, Z 4 lita oder Z 6 litb sublitba ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 69,60 Euro zu verringern.
Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs 4 Oö. BMSG vorzunehmen.'
2. Im § 6 wird folgender Abs 3 angefügt:
'(3) Sofern sich durch diese Verordnung für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs 3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung Leistungen gemäß § 13 Abs 3 Oö. BMSG bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, das zum nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 75/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/2011, bestehende Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.'
Artikel II
[…]
Artikel III
(1) Artikel I tritt mit in Kraft und mit außer Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben.
(2) Artikel II tritt mit in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem ereignet haben."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist schon in seinem Prüfungsbeschluss vom davon ausgegangen, dass er bei der Prüfung des Bescheides gemäß Art 144 Abs 1 B VG in der mit in Kraft getretenen Fassung § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung und nicht – wie die Oö. Landesregierung vorgebracht hat – § 4 Abs 1 Z 1 leg.cit. anzuwenden hat, da die belangte Behörde diese Vorschrift als Rechtsgrundlage ihres Bescheides tatsächlich herangezogen hat und diese Vorschrift damit Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der anhängigen Rechtssache ist.
1.2. Aber auch die Vorschriften des Oö. BMSG und der in Durchführung dazu ergangenen Oö. BMSV stehen einer Prüfung des § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung nicht entgegen: Der Oö. Landesgesetzgeber und die Oö. Landesregierung haben in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.660/2012 die maßgeblichen Vorschriften des Oö. ChG und der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung dahin abgeändert, dass die Leistungserbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit Beeinträchtigungen nicht mehr vom Bezug einer Hauptleistung nach dem Oö. ChG abhängig ist (vgl. die Erl. zum IA 755 BlgLT (Oö.) 27. GP). Dazu wurden die Regelungen betreffend das subsidiäre Mindesteinkommen mit LGBl für Oberösterreich 18/2013, kundgemacht am , in das Oö. BMSG überführt und für sie ein rückwirkendes Inkrafttreten mit angeordnet. Gleichzeitig wurden in Durchführung dieser Vorschriften die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BMSV idF LGBl für Oberösterreich 24/2013 rückwirkend mit in Kraft gesetzt.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Prüfungsbeschluss angenommen, dass dieses rückwirkende Inkrafttreten einer Prüfung der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 114/2011, die weiterhin für vor dem liegende Zeiträume anzuwenden ist, nicht entgegensteht. Dieser Ansicht ist die Oö. Landesregierung nicht entgegengetreten. Auch im Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das gegen diese Sichtweise spricht:
1.3.1. Gemäß ArtIII Abs 1 der Oö. BMSV, LGBl für Oberösterreich 24/2013, trat ArtI über die Mindestsätze betreffend Personen mit Beeinträchtigungen mit rückwirkend in Kraft und mit außer Kraft. Insoweit wurde der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung derogiert. Durch ArtIII Abs 1 zweiter Satz der Oö. BMSV wurde aber ausdrücklich klargestellt, dass die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen weiterhin auf "Sachverhalte" anzuwenden sind, die sich vor dem ereignet haben. § 4 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung wurde schließlich durch die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung geändert wird, LGBl für Oberösterreich 28/2013, aufgehoben. Diese Aufhebung trat gemäß ArtII der Verordnung LGBl für Oberösterreich 28/2013 mit in Kraft. Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Oö. ChG waren – wie auch die Leistungen nach dem Oö. BMSG – zeitraumbezogen zu beurteilen und zu gewähren. Der Verfassungsgerichtshof geht angesichts der geschilderten Rechtsentwicklung davon aus, dass § 4 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Jänner bis anzuwenden war.
1.3.2. Der angefochtene Bescheid der Oö. Landesregierung stammt vom ; er spricht über Zeiträume ab ab und stützt sich jedenfalls für Zeiträume bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zutreffend noch auf die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 114/2011, die gemäß Artikel II des LGBl für Oberösterreich 114/2011 mit in Kraft getreten ist.
1.3.3. Der Verfassungsgerichtshof ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung in der in Prüfung stehenden Fassung noch der darauf gründende Bescheid für den Zeitraum vom bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung von der Rückwirkung des Oö. BMSG bzw. der Oö. BMSV betroffen sind, sondern dass lediglich die Rechtskraftwirkung des zeitraumbezogen nach vorne offenen Abspruchs des angefochtenen Bescheides spätestens mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am geendet hat.
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren somit als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte das Bedenken, dass § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung bei der Richtsatzbemessung in unsachlicher Weise innerhalb der Gruppe der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Menschen mit Beeinträchtigungen, nämlich zwischen solchen, die eine Hauptleistung beziehen, und solchen, die einen derartigen Anspruch nicht besitzen, differenziert. In VfSlg 19.660/2012 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 39/2009, die Richtsätze für alleinstehende Menschen mit Beeinträchtigungen für das Jahr 2010 festgelegt hat, als gesetzwidrig aufgehoben, da diese Bestimmung hinsichtlich der Regelung des Bedarfes zum Lebensunterhalt vergleichbare Gruppen von hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in unsachlicher Weise unterschiedlich behandelt hat, und zwar je nachdem, ob sie Leistungen nach dem Oö. SHG 1998 oder – wegen Inanspruchnahme einer Hauptleistung – nach dem Oö. ChG beziehen. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zunächst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Oö. Landesregierung konstatiert, dass das Oö. ChG zum Oö. SHG 1998 im Verhältnis der Spezialität steht, dh., dass innerhalb des Kreises der Personen mit Beeinträchtigungen nur jene unter das Oö. ChG fallen, die eine der sog. "Hauptleistungen" dieses Gesetzes benötigen. Personen mit Beeinträchtigungen, die nur eine Geldleistung benötigen, könnten nach wie vor Geldleistungen nach dem Oö. SHG 1998 beziehen. Danach führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:
"2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag allerdings der Argumentation der Oberösterreichischen Landesregierung über weite Strecken durchaus zu folgen, dies insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Zwecke der beiden in Rede stehenden Gesetze und der unterschiedlichen Rechtslage bei der Inanspruchnahme von bestimmten Betreuungsleistungen, hinsichtlich derer jene nach dem Oö. ChG – im Gegensatz zur Rechtslage nach dem Oö. SHG 1998 – ohne Inanspruchnahme eines Kostenbeitrages gewährt werden. Es wird auch nicht verkannt, dass es Hauptleistungen nach dem Oö. ChG gibt, durch deren kostenbeitragsfreie Gewährung ein Teil der täglichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes der betreffenden Person als Sachleistung abgedeckt wird, sodass es in solchen Konstellationen sachlich gerechtfertigt sein kann, die hinzutretende Geldleistung nach dem Oö. ChG entsprechend geringer zu bemessen. Es läge auch durchaus im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er bei der Frage, in welchem Ausmaß der Bedarf hilfebedürftiger Personen durch andere Einkünfte gesichert ist, den Bezug einer Familienbeihilfe (bzw. einer erhöhten Familienbeihilfe) insoweit berücksichtigt, als diese Transferleistung denselben Zwecken dient wie die in Rede stehende Leistung des Landes und er sie daher entweder auf eine kongruente Leistung des Landes anrechnet oder ob er diese Transferleistungen unberücksichtigt lässt. Verfassungsrechtlich geboten ist dabei aber jedenfalls, dass Gleiches entsprechend gleich behandelt wird.
2.4.2. Dies ist aber hier deshalb nicht der Fall, weil es innerhalb der Gruppe von Personen mit Beeinträchtigungen Menschen gibt, die wie die Beschwerdeführer der Anlassverfahren durch ihre Beschäftigung in geschützten Werkstätten eine solche Hauptleistung beziehen, welche 'die Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne der Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt' (§16 Abs 1 Oö. ChG) nur dadurch und insoweit deckt, als für die Arbeitsleistung in der geschützten Werkstätte ein Entgelt gewährt wird, das auf den (um die Familienbeihilfe verminderten) Richtsatz aber ohnehin anzurechnen ist. Insoweit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Gruppe mit jenen Personen mit Beeinträchtigungen, die keine Hauptleistungen nach dem Oö. ChG beziehen und daher Geldleistungen nach dem Oö. SHG 1998 beanspruchen können, vergleichbar. In beiden Fällen werden (auch geringe) Einkünfte auf die richtsatzgemäße Leistung angerechnet, im erstgenannten Fall aber überdies der Richtsatz um die Familienbeihilfe gemindert. Es ist daher unsachlich, wenn auf diese Weise hinsichtlich ihres Bedarfes zum Lebensunterhalt im Prinzip vergleichbare Gruppen von hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt je nachdem unterschiedlich behandelt werden, ob sie Leistungen nach dem Oö. SHG 1998 oder – wegen Inanspruchnahme einer Hauptleistung – nach dem Oö. ChG beziehen. Der Umstand, dass sich dieser Unterschied in Einzelfällen und in bestimmten Konstellationen nicht auswirkt oder dass er sich allenfalls in künftigen Abrechnungsperioden ausgleichen kann, vermag – selbst wenn dies zutrifft – die gruppenspezifische Ungleichbehandlung im Übrigen nicht zu rechtfertigen. Daher ist es der Oberösterreichischen Landesregierung in ihrer Äußerung nicht gelungen, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen.
2.5. Auch das im Verfahren von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgetragene Argument, die Anrechnung der Familienbeihilfe im Falle eines Hauptleistungsbezuges diene gerade dazu, eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, erweist sich als nicht stichhältig.
2.5.1. Die Oberösterreichische Landesregierung bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 litc des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) BGBl I 111/2010, davon abhängig sei, zu welchem Zeitpunkt die Beeinträchtigung eingetreten ist. Insbesondere hätten Personen, bei denen die Beeinträchtigung nach Vollendung des 27. Lebensjahres [seit BGBl I 111/2010: nach Vollendung des 25. Lebensjahres] eingetreten ist, keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, allenfalls jedoch auf eine Pension. Da diese Pension aber auf den Richtsatz angerechnet würde, werde in solchen Fällen der Auszahlungsbetrag stark reduziert. Folglich hätte eine fehlende Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung zur Konsequenz, dass jene Personen, bei denen die Beeinträchtigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, einen höheren Leistungsanspruch besitzen.
2.5.2. Dem Verfassungsgerichtshof ist indes kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass sich der Oberösterreichische Landesgesetzgeber nur bei den unter das Oö. ChG fallenden Personen veranlasst sieht, Pensionen hinsichtlich der Anrechnung auf den Richtsatz mit Familienbeihilfen gleich zu behandeln, wohingegen er bei jenen Personen mit Benachteiligungen, die eine Geldleistung nach dem Oö. SHG 1998 beziehen, eine derartige Gleichbehandlung nicht vorsieht."
2.1.2. Im Erkenntnis vom , V77,78/2012, hob der Verfassungsgerichtshof die für das Jahr 2011 geltende, im Übrigen aber zu der in VfSlg 19.660/2012 aufgehobenen Regelung völlig gleichartige Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 101/2010 mit der gleichen Begründung als gesetzwidrig auf.
2.1.3. Die für das Jahr 2012 geltende Vorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 114/2011, die – zwar nicht bei alleinstehenden, sondern bei in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden beeinträchtigten Personen, jedoch sonst in ganz gleicher Weise wie § 4 Abs 1 Z 1 leg.cit. aF – bei der Richtsatzbemessung innerhalb der Gruppe der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen Personen, die eine Hauptleistung beziehen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert, ist daher aus denselben Gründen wie § 4 Abs 1 Z 1 leg.cit. in den vorangegangenen Fassungen der Jahre 2009 und 2010 gesetzwidrig. Denn auch das für das Jahr 2012 bereits anzuwendende Oö. BMSG, das das Oö. SHG 1998 abgelöst hat, sieht – gleich wie bisher das Oö. SHG 1998 – in § 13 Abs 3 Z 2 der Stammfassung einen einheitlichen Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen vor und berücksichtigt insoweit die (erhöhte) Familienbeihilfe ebenso wenig wie das nach dem Sachverhalt des Vorerkenntnisses damals noch anzuwendende Oö. SHG 1998.
Die Bestimmung steht daher aus denselben Gründen wie die vergleichbaren Normen in den vorangegangenen Fassungen mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch.
IV. Ergebnis
1. § 4 Abs 1 Z 2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung idF LGBl für Oberösterreich 114/2011 wurde zwar mit LGBl für Oberösterreich 28/2013 mit Wirkung vom aufgehoben, steht jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich (nämlich vom 1. Jänner bis ) weiterhin in Geltung (vgl. oben III.1.3.1.). Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, dass die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben ist (vgl. VfSlg 19.660/2012 sowie V77,78/2012).
2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 Oö. KundmachungsG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:V60.2014