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VfGH vom 03.12.2007, V6/07

VfGH vom 03.12.2007, V6/07

Sammlungsnummer

18296

Leitsatz

Ausreichende Determinierung einer Wortfolge in einer Ausnahmebestimmung der Luftraumbeschränkungsverordnung betreffend die Erteilung der Zustimmung zu Flügen in einem Flugbeschränkungsgebiet durch das Military Control Center - MCC; keine Bedenken gegen die Erlassung dieser Verordnung durch den Bundesminister für Landesverteidigung im Hinblick auf die Gewährleistung der militärischen Luftraumüberwachung während eines Gipfeltreffens im Interesse der Landesverteidigung und zur Wahrung der Lufthoheit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS), hat aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde den auf Art 139 B-VG gestützten Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge "sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist" in § 4 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis , in eventu § 4 Abs 4 und die Wortfolge "oder 4" in § 6 Abs 1 leg.cit., in eventu die gesamte Verordnung, gesetzwidrig waren.

2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat am aus Anlass des EU-Lateinamerika-Gipfels in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§4 Abs 1 und 5 Abs 3 Luftfahrtgesetz eine Verordnung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom

11. bis erlassen. Gemäß § 4 Abs 4 der zitierten Verordnung gelten die Beschränkungen nach Abs 1 für die Benützung näher bezeichneter Korridore und Sektoren durch Motorluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln nicht, wenn ein Flugplan für den jeweiligen Korridor oder Sektor abgegeben wurde und ein betriebsbereiter Transponder an Bord zur Verwendung des im Einzelfall zuzuweisenden Codes mitgeführt wird sowie die Zustimmung durch das Militärische Kontrollzentrum (Military Control Center - MCC), das in das Kommando Luftraumüberwachung im Bundesministerium für Landesverteidigung integriert ist, erfolgt ist.

2.1. Der das Verfahren vor dem UVS betreibende Beschwerdeführer ist Fluglehrer und plante am die Durchführung eines Schulfluges vom Flugplatz Wiener Neustadt Ost nach Punitz. Er gab - entsprechend den Vorgaben der angefochtenen Verordnung - einen Flugplan ab und baute einen Transponder in das Luftfahrzeug ein. Die für die Durchführung des geplanten Fluges gemäß § 4 Abs 4 der Verordnung erforderliche Zustimmung durch das MCC wurde ihm am jedoch verweigert.

Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das MCC erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom beim UVS eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a B-VG", in der er Bedenken ob der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der nunmehr angefochtenen Verordnung äußerte und beantragte, der UVS möge aussprechen, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am geplanten Fluges rechtswidrig war.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des so genannten numerus clausus der verwaltungsbehördlichen Handlungsoptionen kommt für die rechtliche Qualität der Verweigerung der Zustimmung ausschließlich die ...

'Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt' im Sinne des Art 129a B-VG in Frage, da die Verweigerung

der Zustimmung als Rechtsakt gegenüber einem Individuum ... nicht in

Verordnungsform zu erfolgen hat bzw. nicht die rechtliche Qualität

eines Bescheides ... aufweist.

Gegen eine solche 'Maßnahme' ist gem. Art 129a B-VG die Beschwerde an den UVS als Rechtsmittel vorgesehen, weshalb der angerufene UVS sachlich zuständig ist."

2.2. Der Bundesminister für Landesverteidigung erstattete über Aufforderung des UVS am eine Gegenschrift, in der er u.a. der Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Argument entgegentrat, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Durchführung des am geplanten Fluges durch das MCC nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden könne, zumal in § 54 Abs 2 Militärbefugnisgesetz (MBG) für derartige Fälle eine spezielle Beschwerdemöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate vorgesehen sei. Da sich die beim UVS anhängige (Maßnahmen)Beschwerde demnach auf die falsche Rechtsgrundlage stütze, sei sie zurückzuweisen.

2.3. Im Zuge der am vor dem UVS durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch an, dass er sich nicht ausschließlich auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, sondern stets auch auf § 54 Abs 2 MBG gestützt habe. In diesem Sinne geht der UVS in seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag nunmehr von einer "auf § 54 MBG gestützten" Beschwerde aus.

3. In der Sache hegt der antragstellende UVS insbesondere das Bedenken, dass die angefochtene Wortfolge in § 4 Abs 4 der Verordnung nicht hinreichend bestimmt iSd Art 18 B-VG ist, da weder dem Luftfahrtgesetz noch der Verordnung selbst zu entnehmen sei, unter welchen Voraussetzungen das MCC die in Rede stehende Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern habe. Zudem sei der Bundesminister für Landesverteidigung für die Erlassung der Verordnung nicht zuständig gewesen, da sie weder "im Interesse der Landesverteidigung" auf § 5 Abs 3 Luftfahrtgesetz noch auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt werden könne.

4. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er den vom UVS geäußerten Bedenken entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzwidrig war.

Zu Inhalt und Umfang der durch die Verordnung festgelegten Luftraumbeschränkungen wird insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Die Festlegung der in Rede stehenden Luftraumbeschränkungen war eine aus militärischen Erfordernissen notwendige Maßnahme, um möglichen Verletzungen der Lufthoheit während des EU-Lateinamerika-Gipfels ('EULAK-TREFFEN') in WIEN durch verdichtete Maßnahmen im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, rasch und gezielt entgegenwirken zu können. Die räumliche Ausdehnung dieser Luftraumbeschränkungsgebiete war das Ergebnis einer eingehenden militärischen Lagebeurteilung, wonach auf Grund des dichten Flugverkehrs im Raum WIEN die Warteräume für eigene Militärluftfahrzeuge zur Ausübung der ihnen nach § 26 Abs 2 MBG zukommenden Befugnisse weitgehend fixiert sind. Daraus resultierten somit ein größerer Koordinationsaufwand und damit auch ein höherer Zeitaufwand, weswegen von militärfachlicher Seite grundsätzlich eine laterale Ausdehnung von 77 km der betroffenen Gebiete errechnet wurde. Die vertikale Ausdehnung wurde nach diesen Berechnungen vom Boden bis 5900 m angenommen. Die Festlegung der lateralen und vertikalen Grenzen des zeitlichen Luftraumbeschränkungsgebietes (TRA) nach § 1 Z 1 und § 2 der Verordnung und des zeitlichen Luftsperrgebietes (TPA) nach § 1 Z 2 und § 3 der Verordnung erfolgte auf Basis der Berechnungen nach dem Raum-, Flugzeit- und Reaktionszeitkalkül. Die Berechnungsmethode entspricht internationalem Standard. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zur militärischen Luftraumüberwachung während hochrangiger Konferenzen und Großveranstaltungen und damit einhergehend die Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten, insbesondere seit den Ereignissen des , international üblicher Standard geworden sind, die auch von der Republik Österreich regelmäßig erwartet werden.

Zweifellos sind mit dem Erfordernis die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten auch Einschränkungen der individuellen Luftraumbenützung verbunden. Um die damit unausweichlich im Zusammenhang stehenden Einschränkungen in möglichst weitgehendem Einvernehmen durchzuführen, wurde für die im Raum WIEN notwendigen Regelungen während der Zeiträume von EU-Präsidentschaftsereignissen das Gespräch mit den maßgeblichen Vertretern der Luftfahrt und Betroffenen gesucht und eine flexible Gestaltung der Einschränkungen angestrebt. Diese Vorgangsweise ist international nicht üblich, so zB wurde in unseren Nachbarstaaten in vergleichbaren Situationen eine Totalsperre des Luftraumes ausgesprochen. Die betreffende Verordnung war jedenfalls von der Absicht getragen, einen größtmöglichen Interessensausgleich zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allfälligen gewerblichen Bedürfnissen herzustellen."

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Art 79 B-VG, BGBl. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I 100/2003, lautet:

"4. Bundesheer

Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt


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1.
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus


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a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner


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b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;


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2.
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind."

2. In § 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I 146, zuletzt geändert durch BGBl. I 58/2005, werden die Aufgaben des Bundesheeres wie folgt umschrieben:

"Aufgaben des Bundesheeres

§2. (1) Dem Bundesheer obliegen

a) die militärische Landesverteidigung,

b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den litb und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach litd ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art 9a Abs 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen

1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und

3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs 1 lita sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs 1 litb oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs 1 litb eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

1. der Bundesregierung oder,

2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.

(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben


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1.
Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und


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2.
jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann."

3. § 26 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I 86/2000, sowie § 54 leg.cit. idF BGBl. I 115/2006 lauten:

"3. Hauptstück

Militärische Luftraumüberwachung

Aufgaben und Befugnisse

§26. (1) Die militärische Luftraumüberwachung dient der ständigen Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Souveränität.

(2) Die mit Aufgaben der militärischen Luftraumüberwachung betrauten militärischen Organe, insbesondere jene der militärischen Luftfahrtverbände sowie der Einrichtungen des technischen Luftraumbeobachtungs- und Luftfahrzeugleitsystems, dürfen


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1.
jene den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge stellen, die einer Verletzung der Lufthoheit oder einer Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres verdächtig sind, und


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2.
die maßgeblichen Umstände dieser Luftraumbenützung einschließlich der Identität des Luftfahrzeuges feststellen.

(3) Die militärischen Organe nach Abs 2 dürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse die Maßnahmen zur Befugnisausübung nach den §§16 bis 19 anwenden."

"Beschwerden wegen behaupteter Verletzung

subjektiver Rechte

§54. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.

(3) Beschwerden nach Abs 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem unabhängigen Verwaltungssenat zuzuleiten.

(4) Über Beschwerden nach den Abs 1 und 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Die §§67c bis 67g sowie § 79a AVG über die besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind anzuwenden.

(5) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Abs 2 die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverwendung maßgeblich, so hat diese Behörde, außer bei Gefahr im Verzug,


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1.
ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und


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2.
gleichzeitig eine diesbezügliche Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.

(6) Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuzurechnen."

4. § 4 des Bundesgesetzes vom über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. 253, sowie § 5 leg.cit. idF BGBl. I 173/2004 lauten:

"§4. Luftraumbeschränkungen.

(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

a) das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

b) die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und

c) der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt."

"§5. Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs 1 lita und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs 1 litc hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§135), oder

d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs 1 litb bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs 1 lita und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs 1 litc hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 lita oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs 1 litb des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 lita bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs 1 litc durch Verordnung hinzuweisen."

5. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum Wien vom 11. bis lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen im Raum WIEN vom

11. bis

Auf Grund der §§4 Abs 1 und 5 Abs 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten

§ 1. Für den Zeitraum vom , 0800 Ortszeit bis , 1700 Uhr Ortszeit werden jeweils festgelegt


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1.
ein Flugbeschränkungsgebiet mit den im § 2 bestimmten Grenzen und


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2.
innerhalb des Gebietes nach Z 1 ein Luftsperrgebiet mit den im § 3 bestimmten Grenzen.

Grenzen des Flugbeschränkungsgebietes

§2. (1) Das Flugbeschränkungsgebiet nach § 1 Z 1 wird seitlich begrenzt


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1.
durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 43 Nautischen Meilen (NM) um den Koordinatenpunkt N 48 06 18 E 16 37 45 (VOR/DME FMD)
soweit dieser auf österreichischem Staatsgebiet liegt, und


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2.
entlang der Bundesgrenze vom nördlichen zum südlichen Schnittpunkt des Kreisbogens mit der Bundesgrenze.

(2) Das Flugbeschränkungsgebiet nach § 1 Z 1 wird nach oben durch die Flugfläche 195 (5.943,60 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzt.

Grenzen des Luftsperrgebietes

§3. (1) Das Luftsperrgebiet nach § 1 Z 2 wird seitlich begrenzt durch einen Kreisbogen mit einem Radius von 1 NM

um den Koordinatenpunkt N 48 13 05 E 16 23 27.

(2) Das Luftsperrgebiet nach Z 1 wird nach oben durch eine Fläche, welche in 1.500 FT MSL (457,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) parallel zur Erdoberfläche verläuft, und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzt.

Art der Flugbeschränkung

§4. (1) Im Flugbeschränkungsgebiet nach § 1 Z 1 und § 2 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln, einschließlich des Fallschirmsprungbetriebes sowie der Para- und Hängegleiterbetrieb verboten.

(2) Abs 1 gilt nicht für

1. Einsatzflüge nach § 145 des Luftfahrtgesetzes und

2. Ambulanz- und Rettungsflüge der Rettungsorganisationen.

(3) Über die Fälle des Abs 2 hinaus gelten die Beschränkungen nach Abs 1 nicht für den Flugbetrieb in nachstehenden Gebieten nach erfolgter Fluganmeldung und Zustimmung durch das Militärische Kontrollzentrum (Military Control Center - MCC). Dabei gelten folgende Maßgaben:

1. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Altlichtenwarth:


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Platzrunden, innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 48 39 48 E 16 49 31, von Grund bis 1.500 FT MSL (457,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) soweit sich dieser Luftraum auf österreichischem Staatsgebiet befindet und Flugbetrieb innerhalb der 'Area POYSDORF' mit den Koordinaten N 48 46 48 E 16 37 45 entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt mit dem 8km-Radiuskreis um den Flugplatz Altlichtenwarth, entlang dieses Kreises bis zum Koordinatenpunkt N 48 40 12 E 16 42 27, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 40 12 E 16 37 45, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 46 48 E 16 37 45, von Grund bis

3.500 FT MSL (1.066,80 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).


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2.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Spitzerberg:


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Platzrunden innerhalb der 'Area SPITZERBERG CENTER' mit den Koordinaten N 48 10 19 E 16 58 36, entlang der Staatsgrenze bis zum Koordinatenpunkt N 48 03 20 E , geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 03 03 E 16 55 20, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 08 28 E 16 53 50, entlang der Donau bis zum Koordinatenpunkt N 48 10 19 E 16 58 36, von Grund bis 4.000 FT MSL (1.219,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel) für den Flugbetrieb von bis zu 15 Segelflugzeugen.


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3. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Stockerau:


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Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 48 24 34 E , soweit dieser außerhalb der militärischen Kontrollzone TULLN (MCTR TULLN) liegt, von Grund bis 2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).


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4. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Völtendorf:


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Flugbetrieb innerhalb der 'Area VÖLTENDORF' mit den Koordinaten N 48 20 50 E 15 37 12, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 18 21 E 15 38 14, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 15 32 E 15 38 18, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 13 18 E 15 41 41, geradlinig zum Koordinatenpunkt N 48 10 48 E 15 39 46, entlang der Autobahn A 1 zum Koordinatenpunkt N 48 10 38 E 15 36 59, entlang der Traisentalbahn bis zum Koordinatenpunkt N 47 59 53 E 15 34 18, entlang der Westgrenze der SRA WIEN VIII, SRA WIEN VII bis zum Koordinatenpunkt N 48 20 50 E 15 37 12 von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).


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5. Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Vöslau:


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Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 47 57 54 E 16 15 38, von Grund bis 2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).


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6.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Wr. Neustadt Ost:


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Platzrunden innerhalb eines Kreises mit Radius 8 km um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36, E 16 15 37, soweit dieser außerhalb der Militärischen Flugplatzverkehrszone (MATZ WR. NEUSTADT) liegt, von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).


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7.
Flüge im Flugplatzverkehr des Flugplatzes Wr. Neustadt West:


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Platzrunden innerhalb MATZ WR. NEUSTADT von Grund bis 3.000 FT MSL (914,40 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).

In den Fällen der Z 1 bis Z 7 müssen Motorluftfahrzeuge mit einem betriebsbereiten Transponder ausgerüstet sein und den im Einzelfall vom MCC zugewiesenen Code verwenden.

(4) Über die Fälle des Abs 2 und 3 hinaus gelten die Beschränkungen nach Abs 1 für die Benützung nachstehender Korridore und Sektoren durch Motorluftfahrzeuge nach Sichtflugregeln nicht, wenn ein Flugplan für den jeweiligen Korridor oder Sektor abgegeben wurde und ein betriebsbereiter Transponder an Bord zur Verwendung des im Einzelfall zuzuweisenden Codes mitgeführt wird sowie die Zustimmung durch das MCC erfolgt ist. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1. Flugplatz Spitzerberg:

Der 2 NM breite 'Korridor SÜDWEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus der 'Area SPITZERBERG CENTER' mit den Koordinaten N 48 03 03 E 16 55 20, über den Koordinatenpunkt N 47 56 57 E 16 50 42, über den Koordinatenpunkt N 47 50 43 E 16 31 30 zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten N 47 27 28 E . Die konkrete Flughöhe wird im jeweiligen Einzelfall zugewiesen.

2. Flugplatz Stockerau:

Der 2 NM breite 'Korridor WEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus dem 8km-Kreis mit den Koordinaten N 48 24 46 E zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten

N 48 25 08 E 15 39 27 und der maximalen Höhe von

2.500 FT MSL (762 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).

3. Flugplatz Vöslau:

Der 2 NM breite 'Korridor NORDWEST' wird gebildet durch eine Mittellinie ausgehend vom Ein- und Ausflugspunkt aus dem 8km-Kreis mit den Koordinaten

N 47 55 53 E , über den Koordinatenpunkt N 47 56 45 E , über den Koordinatenpunkt N 48 00 56 E 15 59 41 zum Ein- und Ausflugspunkt mit den Koordinaten N 48 03 09 E 15 34 15 und der maximalen Höhe von 4.000 FT MSL (1.219,20 Meter über dem mittleren Meeresspiegel).

4. Flugplatz Wr. Neustadt Ost:

Der 'Sektor SÜD' umfasst das Gebiet vom Koordinatenpunkt N 47 48 23 E entlang des 8km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36 E 16 15 37 bis zum Koordinatenpunkt N 47 45 31 E 16 17 50 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 26 31 E 16 14 21, entlang der Grenze der SRA WIEN IX und SRA WIEN VIII bis zum Koordinatenpunkt N 47 37 26 E 15 50 50 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 48 23 E mit einer maximalen Höhe bis zu der Untergrenze der SRA WIEN VIII und IX.

5. Flugplatz Wr. Neustadt West:

Der 'Sektor PAYERBACH' umfasst das Gebiet vom Koordinatenpunkt N 47 49 44 E entlang des 8km-Kreises um den Flugplatzbezugspunkt N 47 50 36 E 16 15 37 bis zum Koordinatenpunkt N 47 48 23 E geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 37 26 E 15 50 50, entlang der Grenze der SRA WIEN VIII bis zum Koordinatenpunkt N 47 45 46 E 15 41 45 geradlinig zum Koordinatenpunkt N 47 49 44 E mit einer maximalen Höhe bis zu der Untergrenze der SRA WIEN VIII.

Art des Luftsperrgebietes

§5. (1) Im Luftsperrgebiet nach § 1 Z 2 und § 3 ist der Ein-, Aus- und Durchflug für Zivilluftfahrzeuge verboten.

(2) Abs 1 gilt nicht für

1. Einsatzflüge nach § 145 des Luftfahrtgesetzes und

2. Ambulanz- und Rettungsflüge der Rettungsorganisationen.

Art der Gefahr

§6. (1) Luftfahrzeuge, welche dem Verbot nach § 4 Abs 1 zuwider handeln, werden, soweit nicht § 4 Abs 2 oder 3 oder 4 anzuwenden ist, von Militärluftfahrzeugen nach den in der AIP AUSTRIA ENR. 1.12-1 bis ENR 1.12-5 verlautbarten Verfahren angesteuert.

(2) Über den Fall des Abs 1 hinaus zieht ein Ein-, Aus- und Durchflug mit Luftfahrzeugen in das zeitweilige Luftsperrgebiet nach § 1 Z 2 und § 3 eine angemessene Reaktion im Rahmen der Luftraumüberwachung nach sich.

In- und Außer-Kraft-Treten

§7. (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der UVS die angefochtene Wortfolge in § 4 Abs 4 der Verordnung bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Beschwerde anzuwenden hat, zumal es ihm - da er sowohl für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (§54 Abs 1 MBG) als auch für Beschwerden nach § 54 Abs 2 MBG zuständig ist - unbenommen bleibt, sie ungeachtet der Bezeichnung der falschen Rechtsgrundlage durch den Beschwerdeführer anhand der richtigen Rechtsgrundlage zu prüfen.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Zum Bedenken des UVS, wonach die Verordnung hinsichtlich der gemäß § 4 Abs 4 für die Gewährung von Ausnahmen von bestimmten in der Verordnung vorgesehenen Flugbeschränkungen erforderlichen "Zustimmung durch das MCC" nicht hinreichend bestimmt ist, wird wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Das dem MCC eingeräumte Ermessen betreffend, hegt der Unabhängige Verwaltungssenat das Bedenken, dass § 4 Abs 4 der Verordnung insoweit gegen das aus Art 18 B-VG abzuleitende Bestimmtheitsgebot verstößt, als sich weder dem LFG noch der Verordnung selbst oder auch den entsprechenden Materialien entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen das MCC die Zustimmung (Genehmigung) zu erteilen oder zu verweigern hat (zum diesbezüglich bestehenden Determinierungserfordernis vgl. Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II Rz 27.035; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 1195 ff.).

In diesem Zusammenhang verweist nun der Bundesminister für Landesverteidigung in seiner im Anlassverfahren erstatteten Gegenschrift darauf, dass durch das vorliegende Konstrukt (d.h. durch den Vorbehalt der Genehmigung von Flugbewegung[en] durch das MCC) die Möglichkeit geschaffen worden sei, aufgrund und nach Maßgabe des jeweils aktuellen militärischen Lagebildes Ausnahmen vom generellen Verbot von Luftbewegungen zu gewähren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine solche Anordnung, der zufolge im Einzelfall nach Maßgabe des jeweils aktuellen militärischen Lagebildes Ausnahmen von einem generellen Verbot erteilt werden könnten, mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre. Alleine: Eine solche Regelung kann den anzuwendenden Vorschriften nicht entnommen werden.

Davon ausgehend ist es aber nicht nur dem Betroffenen nicht möglich, sich gegen zu Unrecht verweigerte Zustimmungen zur Wehr zu setzen, sondern besteht auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine Möglichkeit, die Verweigerung der Zustimmung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (zu diesem Aspekt vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 259). Damit verstößt die angefochtene Regelung aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats gegen das Bestimmtheitsgebot."

2.2. Demgegenüber verweist der Bundesminister für Landesverteidigung zunächst auf § 4 Abs 1 Luftfahrtgesetz, in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, für allseits umgrenzte Lufträume hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume Luftraumbeschränkungsgebiete (Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete) bekannt zu geben und führt zur Bestimmtheit der angefochtenen Verordnung insbesondere Folgendes aus:

"§4 Abs 1 des Luftfahrtgesetzes normiert drei Arten von gesetzlichen Luftraumbeschränkungen und zwar

* Luftsperrgebiete (lita),

* Flugbeschränkungsgebiete (litb) und

* Gefahrengebiete (litc).

Demnach können für allseits umgrenzte Lufträume hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume Luftraumbeschränkungsgebiete verhängt werden. Luftsperrgebiete betreffen das Verbot des Durchfluges durch ein bestimmtes Gebiet. Mit Flugbeschränkungsgebieten wird festgelegt, dass der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist. Gefahrengebiete stellen einen Hinweis für Luftfahrer dar, dass der Durchflug durch ein bestimmtes Gebiet mit Gefahren verbunden ist.

Da sich die Beschränkungen aus dem Zweck ihrer Festlegung ergeben, können in den jeweiligen Verordnungen, gegründet auf den Tatbestand 'bestimmte Einschränkungen' nach § 4 Abs 1 litb des Luftfahrtgesetzes, auch Beschränkungen nach der Art des Flugverkehrs erlassen werden. Innerhalb eines mit Verordnung festgelegten Luftraumbeschränkungsgebietes besteht daher auch die Möglichkeit des Verbotes bestimmter Arten von Flugverkehr (zB Flugverkehr nach Sichtflugregeln).

Die Beurteilung nach dem militärischen Lagebild ergab, dass kein Erfordernis bestand, den Instrumentenflugverkehr während des zeitlichen Geltungsbereiches der in Rede stehenden Verordnung einzuschränken. Durch das hohe Aufkommen eines solchen Instrumentenflugverkehrs ist der Luftraum über WIEN deshalb als flugsicherungskritisch zu beurteilen. Daraus folgte, dass die Warteräume für die militärischen Luftfahrzeuge sehr restriktiv sind und deren Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt war, weswegen jede nach § 26 MBG notwendige militärische Flugbewegung mit einem hohen Koordinationsaufwand verbunden war. Ausgehend von diesen Überlegungen konnte zur Gewährleistung der effizienten Aufgabenerfüllung im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach § 26 MBG während der Veranstaltungen im Rahmen des EU-Lateinamerika-Gipfels mit Ausnahme der in § 4 Abs 2 der in Rede stehenden Verordnung normierten Anlassfälle grundsätzlich kein Sichtflugverkehr zusätzlich zum Instrumentenflugverkehr zugelassen werden.

Wie bereits eingangs dargelegt, war die in Rede stehende Verordnung von der Absicht getragen, einen größtmöglichen Interessensausgleich zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und allfälligen gewerblichen Bedürfnissen herzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Absicht wurden - zusätzlich zu den Ausnahmen nach § 4 Abs 2 - in § 4 Abs 3 und 4 der Verordnung weitere umfangreiche Ausnahmetatbestände von der generellen Anordnung des § 4 Abs 1 der Verordnung normiert. Damit konnte einerseits dem militärischen Beurteilungsergebnis, während der tatsächlichen Tagungszeiten der Veranstaltungen ('Konferenzkernzeiten') jedenfalls keinen Sichtflugverkehr zulassen zu können und dem Interesse der Zivilluftfahrt größtmöglich Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wurden die in § 4 Abs 4 der Verordnung vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Flugbewegung in bestimmten Korridoren und Sektoren - trotz der generellen Anordnung des § 4 Abs 1 der Verordnung - nach Sichtflugregeln zugelassen werden konnte (zwingende Flugplanabgabe, Verwendung eines betriebsbereiten Transponders sowie erfolgte Zustimmung durch das MCC) gewählt. Damit konnte eine Lösung gefunden werden, die keine Totalsperre des Luftraumes sondern lediglich die unbedingt erforderlichen Einschränkungen des Flugbetriebes aus militärischen Interesse vorsah. Die endgültige Beurteilung, ob für einen bestimmten Flug die Zustimmung im Interesse der Landesverteidigung zu verweigern war, oblag dem Militärischen Kontrollzentrum (MCC). Diese konkrete Beurteilung konnte jedoch nur im Einzelfall auf Grund der jeweiligen Situation erfolgen und war somit einer abschließenden Regelung im Verordnungsweg nicht zugänglich."

2.3. Vorauszuschicken ist - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat -, dass sich die Prüfung der Frage, ob das Gesetz eine hinreichende Determinierung der darauf zu stützenden Verordnungen enthält, nicht auf den Wortlaut der die Verordnung unmittelbar stützenden Gesetzesstelle beschränken darf, sondern vielmehr der Gesamtinhalt des Gesetzes - nach seiner Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung - berücksichtigt werden muss (vgl. dazu etwa VfSlg. 12.118/1989 mwH). Insofern übersieht der antragstellende UVS zunächst, dass zur Beurteilung der Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene Regelung über die Zustimmung durch das MCC auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann, nicht nur auf die §§4 Abs 1 und 5 Abs 3 Luftfahrtgesetz, sondern auch auf § 26 MBG über die Maßnahmen der militärischen Luftraumüberwachung Bedacht zu nehmen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass die gemäß § 4 Abs 4 der Verordnung erforderliche Zustimmung durch das MCC dem gesetzlich grundgelegten System entspricht. Das Luftfahrtgesetz, dessen § 4 normiert, dass - je nach Lage des Falles - für allseits umgrenzte Lufträume hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume Luftraumbeschränkungsgebiete bekannt gegeben werden können, setzt nämlich bereits eine spezifische Einzelfallbetrachtung voraus, die im Falle der angefochtenen Verordnung durch das MCC zu erfolgen hat.

In diesem Sinne wurde in den Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 3 und 4 der angefochtenen Verordnung festgelegt, dass die in § 4 Abs 1 vorgesehenen Beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht gelten; eine dieser Voraussetzungen ist die Erteilung der Zustimmung durch das MCC.

Diese einzelfallbezogene Beurteilung durch das MCC gewährleistet eine flexible Gestaltung der vorgesehenen Flugbeschränkungen und ermöglicht eine konkrete Interessenabwägung zwischen den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und den Bedürfnissen der Zivilluftfahrt. Dass der Entscheidung des MCC eine auf Erfahrungswerten basierende Analyse der konkreten Situation (Zeit, Ort und Dauer des geplanten Fluges sowie ein aktuelles militärisches Lagebild) zugrunde zu legen ist, ergibt sich schon aus dem spezifischen Regelungszweck der auf den Ausgleich der betroffenen Interessen abzielenden Ausnahmebestimmungen.

Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken des antragstellenden UVS hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit der angefochtenen Wortfolge daher nicht zu teilen.

3.1. Weiters hegt der UVS das Bedenken, dass sich aus keiner Norm eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Erlassung der angefochtenen Verordnung ableiten lasse. Nach Ansicht des UVS wäre "die interessierende Verordnung ... richtigerweise entweder gemäß § 5 Abs 1 litd LFG durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder - nach Vorliegen einer entsprechenden Assistenzanforderung seitens der Sicherheitsbehörden - gemäß § 5 Abs 4 litb bzw. c LFG zu erlassen gewesen". Unter Zugrundelegung historischer Überlegungen gelangt der UVS zur Auffassung, dass etwa die Abwehr von Angriffen terroristischer Gruppierungen keine Angelegenheit darstelle, die als Teil der militärischen Landesverteidigung der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung obliegt.

Zusammenfassend wird insbesondere Folgendes vorgebracht:

"Vorauszuschicken ist zunächst, dass unter Landesverteidigung i.S.d. LFG ausschließlich die - dem Bundesheer zur Aufgabe gemachte - militärische Landesverteidigung i.S.d. Art 79 B-VG zu verstehen ist (vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II [6.Erg.Lfg] Anm. 2 zu § 2 LFG). Diese besteht im Wesentlichen in der Abwehr von Gefahren von außen (z.B. bei Gefahr für verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit) bzw. auch der Abwehr von 'Vorgängen' im Staatsinneren, sofern sie regelmäßig mit von außen drohenden Gefahren in einem Zusammenhang stehen und insofern ein[e] wirksame Abwehr nur mit militärischen Mitteln möglich ist (vgl. N. Raschauer, Das Recht der militärischen Wachen 24 f m.w.N.). Unter diesen von außen drohenden Gefahren sind dabei - aus historischen Überlegungen erklärlich - primär solche zu verstehen, die durch Streitkräfte eines anderen souveränen Staates drohen, wobei wohl auch solche Fälle umfasst sind, in denen die Gefahr von anderen als regulären staatlichen Armeen ausgehen.

Wendet man sich nun der hinter der Verordnung stehenden Intention, das EULAK-Treffen zu schützen, zu, so scheint zunächst ein Anwendungsfall der militärischen Landesverteidigung im eben umschriebenen Sinn nicht vorzuliegen. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich jedenfalls weder der Verordnung selbst noch dem dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Verordnungsakt entnehmen. Vielmehr scheint das vom Bundesminister angenommene Bedrohungsbild krimineller oder - mit Blick auf die Ereignisse des - terroristischer Natur gewesen zu sein. Wenngleich nicht übersehen wird, dass insbesondere in der deutschen Diskussion (vgl. Baldus, Streitkräfteeinsatz zur Gefahrenabwehr im Luftraum, NVwZ 2004, 1281 m.w.N.; ablehnend etwa Linke, Innere Sicherheit durch die Bundeswehr? AöR 2004, 515 f m.w.N. sowie Sattler, Terrorabwehr durch die Streitkräfte nicht ohne Grundgesetzänderung, NVwZ 2004, 1286) erwogen wurde, dass auch die Abwehr von Angriffen terroristischer Gruppierungen (allenfalls nur solcher, die über militärähnliche Organisationsstrukturen verfügen) der Landesverteidigung zuzurechnen wäre, wäre eine solche Annahme mit einer erheblichen Änderung des bisherigen Verfassungsverständnisses verbunden, für die jedoch bislang keine entsprechenden Anhaltspunkte vorliegen.

Das bedeutet allerdings noch nicht zwingend, dass die Abwehr derartiger Gefahren nicht trotzdem als Teil der militärischen Landesverteidigung betrachtet werden könnte.

Ausschlaggebend könnte insoweit insbesondere sein, dass die militärische Landesverteidigung als integrierender Bestandteil des oben umschriebenen Hauptauftrages des Militärs auch den Selbst- bzw. Eigenschutz des Heeres umfasst. Der Umfang dieses Teilaspektes der militärischen Landesverteidigung ist allerdings eng auf unmittelbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren für den militärischen Bereich zu begrenzen, da im Übrigen die Gewährleistung der 'inneren Sicherheit' grundsätzlich den jeweiligen Sicherheitsorganen und -behörden obliegt (terroristische Angriffe stellen jedenfalls gefährliche Angriffe i.S.d. § 16 Abs 1 Z 1 SPG dar). An dieses Verständnis des Verfassungsbegriff[s] der militärischen Landesverteidigung i.S.d. Art 79 B-VG knüpfen mittlerweile die Bestimmungen des MBG, namentlich auch der dortige § 2 an, dessen Abs 1 zufolge diese vom Bundesheer in Eigenkompetenz wahrzunehmende Aufgabe sowohl der unmittelbaren Abwehr konkreter Bedrohungen als auch einem vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter dient. In Hinblick auf einen potentiellen Berührungsbereich mit der Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Aufgaben durch die Sicherheitsbehörden und -organe (Art10 Abs 1 Z 7 B-VG) ordnet das MBG insoweit allerdings ausdrücklich die Subsidiarität der militärischen Befugnisausübung gegenüber Akten der Organe der öffentlichen Sicherheit an. ...

Mögen nun auch am fraglichen Gipfeltreffen Personen teilgenommen haben, deren Leben bzw. Gesundheit als vom Heer zu schützendes militärisches Rechtsgut i.S.d. § 1 Abs 7 Z 2 MBG zu beurteilen gewesen sind, macht doch gerade letztere Überlegung deutlich, dass die Erlassung der gegenständlichen Verordnung richtigerweise nicht als Maßnahme des Selbst- und Eigenschutzes des Bundesheeres (sieht man diese Maßnahmen im MBG als nicht abschließend geregelt) betrachtet werden kann. ..."

3.2. Der Bundesminister für Landesverteidigung vertritt dazu folgende Auffassung:

"Die Festlegung der bezugnehmenden Luftraumbeschränkungen durch die in Rede stehende Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung diente - wie bereits dargelegt - der Gewährleistung der effizienten Aufgabenerfüllung im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung nach § 26 MBG während des EU-Lateinamerika-Gipfels ('EULAK-TREFFEN'). Damit stand zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung der Auftrag an die österreichischen Luftstreitkräfte, die ständige Wahrung der Lufthoheit über dem eigenen Staatsgebiet zu gewährleisten, eindeutig im Vordergrund.

...

Die Aufgaben und Befugnisse der militärischen Luftraumüberwachung nach § 26 MBG sind - insbesondere vor dem Hintergrund der entsprechenden Interpretationen und Klarstellungen der 'Verteidigungsdoktrin' (1643 BlgNR, XIII GP) - Bestandteil der militärischen Landesverteidigung und somit primäre Aufgabe des Bundesheeres nach Art 79 Abs 1 B-VG. Die genannte Verteidigungsdoktrin wurde anlässlich der parlamentarischen Behandlung des Art 9a B-VG im Jahre 1975 durch den Nationalrat im Wege einer Entschließung verabschiedet und wird von der juristischen Lehre als eine Art authentischer Interpretation des Art 9a B-VG beurteilt (...).

...

Im § 26 Abs 1 MBG ist als Aufgabe der 'militärischen Luftraumüberwachung' die 'ständige Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich' normiert. Dem korrespondierend normiert § 26 Abs 2 Z 1 MBG als Befugnis der mit der 'militärischen Luftraumüberwachung' betrauten militärischen Organe das 'Stellen' jener den österreichischen Luftraum benützenden Luftfahrzeuge, die einer 'Verletzung der Lufthoheit' oder einer 'Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres' verdächtig sind. Das 'Stellen' liegt im Wesentlichen in einer direkten Kontaktaufnahme mit dem betreffend Luftfahrzeug (etwa durch Funk oder durch direkten Sichtkontakt im Wege eines Überwachungsflugzeuges).

Unter 'Verletzung der Lufthoheit' ist jede unautorisierte Flugbewegung von Luftfahrzeugen im österreichischen Luftraum zu verstehen (unerlaubtes Einfliegen in den österreichischen Luftraum bzw. in ein Luftraumbeschränkungsgebiet oder Benützung des Luftraumes in einer unerlaubten Art und Weise). ...

Das Tätigwerden im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung während des in Rede stehenden Zeitraumes fand ausschließlich im Rahmen der 'allgemeinen Einsatzvorbereitung' nach § 2 Abs 3 WG 2001 statt, da im konkreten Fall mangels Vorliegen der Voraussetzungen weder eine Verfügung eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung nach Art 80 Abs 2 B-VG noch eine Anforderung der Sicherheitsbehörden nach § 2 Abs 5 WG 2001 zu einem Assistenzeinsatz erfolgte. ... Durch die Notwendigkeit der Verdichtung der 'militärischen Luftraumüberwachung' nach § 26 MBG, welche nach der entsprechenden militärischen Lagebeurteilung anlässlich des EULAK-TREFFENS erforderlich war, war aber nach ho. Ansicht der Tatbestand 'im Interesse der Landesverteidigung' nach § 5 Abs 3 des Luftfahrtgesetzes jedenfalls erfüllt. Konsequenter Weise stützte sich die gesamte Verordnung somit ausschließlich auf den genannten Tatbestand im Sinne des § 5 Abs 3 des Luftfahrtgesetzes."

3.3. Gemäß Art 79 Abs 1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung. Das Bundesheer ist gemäß Art 79 Abs 2 Z 1 B-VG, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, aber auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bestimmt.

Die Unterscheidung zwischen militärischer Landesverteidigung und Assistenzeinsätzen ist in § 2 Abs 1 Wehrgesetz 2001 auch auf einfachgesetzlicher Ebene vorgesehen.

Für die Beurteilung der Frage, in wessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung zeitweiliger Luftraumbeschränkungen während des in Rede stehenden "Gipfeltreffens" fällt, ist daher im Sinne dieser Regelung maßgeblich, ob es sich dabei um einen (vorbeugenden) Akt der militärischen Luftraumüberwachung oder um eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe handelt.

3.4. § 5 Luftfahrtgesetz sieht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Regelungen über die Aufgaben des Bundesheeres entsprechende Zuständigkeitsbestimmungen und Mitwirkungsrechte zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen vor.

Soweit der antragstellende UVS das Bedenken hegt, dass sich aus keiner Norm eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Erlassung der angefochtenen Verordnung ableiten lasse, übersieht er, dass der Gesetzgeber in § 5 Luftfahrtgesetz - je nachdem, welcher Aspekt bei der Festlegung von Luftraumbeschränkungen überwiegt (Sicherheit der Luftfahrt, Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung sowie Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen des Bundesheeres) - klare Regelungen über die jeweils vorgesehene Form des Zusammenwirkens der betreffenden Bundesminister getroffen hat (vgl. dazu auch § 5 Bundesministeriengesetz 1986). Dass der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Vorbereitung eines allfälligen - ausschließlich der Wahrung der Lufthoheit dienenden - Einsatzes gemäß § 5 Abs 3 Luftfahrtgesetz durch Verordnung Luftraumbeschränkungen festlegt, stößt nach dem Gesagten auf keine Bedenken.

3.5. Nun handelte es sich bei dem in Rede stehenden Ereignis um das vierte Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und den Karibikstaaten, jeweils vertreten durch die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister, das vom 11. bis in Wien stattfand. Insgesamt 33 Vertreter von Staaten aus Lateinamerika und der Karibik nahmen am Gipfel teil und trafen mit der erweiterten Europäischen Union der (damals) 25 Mitgliedstaaten zusammen. Die (völkerrechtliche) Verpflichtung Österreichs, für die Sicherheit dieser Gipfelteilnehmer im Sinne der zitierten Judikatur zu sorgen, kann wohl nicht bestritten werden.

Wenn nun der Bundesminister für Landesverteidigung bei der Analyse der Sicherheitslage zum Ergebnis gelangt ist, dass die Wahrung der Lufthoheit iSd § 26 MBG eine notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit der Staatsgäste ist, erscheint die Erlassung einer Verordnung, mit der zeitweilige Luftraumbeschränkungen festgelegt werden, jedenfalls geeignet, um möglichen Verletzungen der Lufthoheit während des Gipfeltreffens rasch und gezielt (etwa durch Stellen eines Luftfahrzeuges) entgegenwirken zu können.

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt sohin keinen Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung zur Erlassung der angefochtenen Verordnung, da sie - im Hinblick auf die Gewährleistung der militärischen Luftraumüberwachung während des Gipfeltreffens - iSd § 5 Abs 3 Luftfahrtgesetz im Interesse der Landesverteidigung erforderlich war.

Der Antrag war daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.