VfGH vom 24.06.2003, v59/02

VfGH vom 24.06.2003, v59/02

Sammlungsnummer

16904

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der - auf eine als verfassungswidrig erkannte Regelung des Pensionsgesetzes 1965 verweisenden - Bestimmung des Sbg Gemeindebeamtengesetzes 1968 über den Pensionssicherungsbeitrag; Gesetzwidrigkeit der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

1. § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, war verfassungswidrig.

Die als verfassungswidrig erkannte landesgesetzliche Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, war gesetzwidrig.

Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. G231/02 bzw. V59/02 auf Art 140 Abs 1 bzw. Art 139 Abs 1 B-VG gestützte Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen begehrt wird,

"§16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, in eventu ... nur die Zeichenfolgen 'Die' und '§13a und' in § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, als verfassungswidrig aufzuheben [bzw.]

...

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39/1996, in eventu ... nur § 1 dieser Verordnung, in eventu ... nur die Wortfolge 'und des § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27,' in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben."

2.1. § 16 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (im Folgenden: GemeindebeamtenG), LGBl. Nr. 27, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 1994/43, lautet - auszugsweise - wie folgt (der zur Prüfung beantragte Abs 8 ist hervorgehoben):

"Einrechnung von öffentlichen Bezügen und Sozialversicherungsrenten,

Ruhegenußvordienstzeiten

§16

(1) ...

(2) Der von der Gemeinde zu leistende Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert sich um eine dem Gemeindebeamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit die der anzurechnenden Rente zugrundeliegende Versicherungszeit

a) von der Gemeinde nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften als Vordienstzeit für die Begründung des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuß und dessen Ausmaß angerechnet worden ist oder angerechnet wird;

b) infolge Versicherung nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist;

soweit dies durch eine (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt ist, gilt dies jedoch nur insoweit, als die Gemeinde hiefür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw. diese dem Gemeindebeamten vergütet hat.

(3) Der Wirksamkeitsbeginn der Minderung des Aktivitätsbezuges oder des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses im Sinne des Abs 2 richtet sich nach dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Rentenleistung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

(4) Der Gemeindebeamte oder seine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse zur Hälfte.

(5) ...

(6) Bei Gemeindebeamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsbeiträge (§22 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V.m. § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971) um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbemessungsgrundlage.

(7) Der Beamte erhält einen Zuschlag zur Haushaltszulage, dessen Höhe sich nach der Höhe jenes Dienstnehmeranteiles richtet, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung von der Haushaltszulage zu entrichten ist.

(8) Die §§13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs 2 erstellte Gutachten festzulegen ist."

2.2. Die §§13a, 13b und 13d des Pensionsgesetzes 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334, - auf die in § 16 Abs 8 GemeindebeamtenG verwiesen wird - sowie § 13c Pensionsgesetz 1965 in der genannten Fassung (im Folgenden: PensionsG) lauten wie folgt:

"ABSCHNITT II A

Pensionssicherungsbeitrag

§13a

(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und

3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

§13b

(1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs 5 nicht unterschritten werden.

Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§13c

(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:


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1.
je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
2.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
3.
ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
4.
ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
5.
ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
6.
ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs 1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

§13d

(1) Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.

(2) Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf § 13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß § 13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.

(4) Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in § 13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.

(5) Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes


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1.
der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,
2.
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und
3.
der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IX

zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.

(6) Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:


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1.
Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,
2.
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
3.
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,
4.
Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,
5.
Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967,
6.
Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,
7.
Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
8.
9.
Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953,

sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden."

2.3. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl. 39, lautet wie folgt:

"Verordnung der Salzburger Landesregierung vom

über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages

(Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996)

Auf Grund des § 6b Z 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des § 2 Abs 7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1

Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 vH festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Katschthaler"

3. In Begründung seiner Normenprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei zur Zl. 97/12/0394 eine Bescheidbeschwerde anhängig, in der der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Gemeinde Hallein stehe, sein Recht auf richtige Berechnung des von ihm zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages geltend macht. Bei Prüfung des angefochtenen Bescheides habe der Verwaltungsgerichtshof § 16 Abs 8 des Salzburger GemeindebeamtenG anzuwenden. Gegen diese Bestimmung bestünden die folgenden Bedenken:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1994, der auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Bestimmung durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, statisch verweist und demnach diese Norm in der wiedergegebenen Fassung (mit den entsprechenden Modifikationen sinngemäß) als Salzburger Landesrecht in Kraft gesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G139/99, G140/99, V78/99, VfSlg. 15.688, ausgesprochen, dass § 13a Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993, BGBl. 334, verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickte der Verfassungsgerichtshof im Verstoß gegen die ebenfalls mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte Verfassungsbestimmung des ArtXV Z 1 Pensionsgesetz 196[5]. Die aus § 13a Abs 3 Z 2 PG 1965 abzuleitende Folge, 'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss', erkenne die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer 'unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 13a Abs 3 Z 1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach § 13a Abs 3 Z 2 PG 1965 würde demnach dazu führen, dass der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weiters die Gesetzwidrigkeit von bestimmten, in § 1 Z 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltenen Wortfolgen ausgesprochen, weil diesen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens die gesetzliche Grundlage entzogen worden sei.

§ 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 idF LGBl. Nr. 43/1994 und die darin erfolgte Rezeption des § 13a PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt. Diese Bestimmung dürfte aber aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof angestellt hat, im angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein."

Daher stelle der Verwaltungsgerichtshof primär den Aufhebungsantrag hinsichtlich des § 16 Abs 8 des GemeindebeamtenG und als Folge der beantragten Aufhebung dieser landesgesetzlichen Bestimmung den weiteren Antrag, die auf deren Grundlage erlassene Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Eventualanträge würden dem Gedanken Rechnung tragen, dass allenfalls mit einem geringeren Umfang der Aufhebung das Auslangen gefunden werden könne.

4. Die Salzburger Landesregierung begehrt in ihrer dazu erstatteten Äußerung, die Anträge abzuweisen. Begründend führt die Landesregierung aus:

"1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beantragt, § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1994 sowie die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl Nr 39/1996, bzw jeweils Teile dieser Bestimmungen auf Grund der Eventualanträge aufzuheben.

Die angefochtenen Vorschriften stehen jedoch nicht mehr in Geltung: § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 wurde durch § 72 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 ersetzt. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 wurde durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl Nr 94/2000, aufgehoben.

Sind angefochtene Bestimmungen bereits außer Kraft getreten (Art140 Abs 4 B-VG, Art 139 Abs 4 B-VG), hat das Begehren nicht auf Aufhebung, sondern auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit/Gesetzeswidrigkeit zu lauten (Mayer, B-VG3 [2002] 8634.

Auf diesen Umstand wird hingewiesen, wenn auch die Salzburger Landesregierung die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 4718, 4920, 8871,11.469,13.715) nicht verkennt, wonach ein fälschlicherweise auf Aufhebung gerichteter Antrag dessen Zulässigkeit nicht berührt.

2. § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verweist statisch auf § 13a Abs 3 Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des ArtI des Pensionsreform-Gesetzes 1993 BGBl Nr 334 (PRG 1993), also auf eine Bestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg 15.688 aufgehoben wurde.

Die Aufhebung erfolgte wegen Widerspruchs zur Verfassungsbestimmung des ArtXV PRG 1993, der unter Z 1 bestimmte, dass im Dienstrecht die Erhöhungen der Ruhebezüge so zu regeln sind, dass sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Weiters war vorgesehen, dass zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen sind. Diese Verfassungsbestimmung wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201, zur Gänze neu gefasst, steht also als solche nicht mehr in Kraft. Dennoch bildet sie im vorliegenden konkreten Normprüfungsverfahren den Prüfungsmaßstab dafür, ob die angefochtene Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war, da es auf das bei der Erlassung des Anlassfallbescheides (Entrichtung eines Pensionssicherungsbeitrags ab ) anwendbare Recht ankommt, welches jedenfalls auch an ArtXV PRG 1993 zu messen war.

2.1. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1014 BlgNR 18. GP 24) sollte sich diese Verfassungsbestimmung auch an das landesrechtlich zu regelnde Pensionsrecht der Landes- und Gemeindebeamten richten bzw den nach Art 21 Abs 1 B-VG zuständigen (vgl VfSlg 14.090) Landesgesetzgeber binden. Insofern bewirkte ArtXV des Pensionsreformgesetz[es] 1993 eine Einschränkung der Zuständigkeit der Länder im Sinn des Art 44 Abs 2 B-VG, sodass zum verfassungsmäßigen Zustandekommen dieses Gesetzes der Bundesrat hätte zustimmen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; vielmehr beschloss der Bundesrat in seiner 569. Sitzung vom lediglich, keinen Einspruch zu erheben (vgl StenProt BR 27.638).

Eine 'Einschränkung der Zuständigkeit' liegt in casu deshalb vor, weil der Landesgesetzgeber durch neue verbindliche bundesverfassungsrechtliche Vorgaben bei der Regelung von Ruhebezügen in der Freiheit zur Ausübung seiner Kompetenz nach Art 21 Abs 1 B-VG beschnitten wird. Sowohl vom Wortlaut als auch von der Entstehungsgeschichte des Art 44 Abs 2 B-VG her wird deutlich, dass nicht nur solche Vorhaben vom Zustimmungsrecht des Bundesrates erfasst sind, die einen förmlichen Entzug einer Gesetzgebungs- oder Vollziehungszuständigkeit der Länder nach sich ziehen, sondern auch Regelungen, mit denen so genannte 'Kompetenzausübungsschranken' aufgestellt werden (vgl Bußjäger, Die Zustimmungsrechte des Bundesrates [2001] 25).

Was die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsbestimmung - eingefügt durch die B-VG-Novelle BGBl Nr 490/1984 - betrifft, so ist anzuführen, dass der in den Vorentwürfen dazu verwendete Begriff der 'Zuständigkeitsverteilung', die 'zu Ungunsten der Länder' geändert wird, zwar vom Wortlaut her an die eigentliche Kompetenzverteilung der Art 10-15 B-VG angeknüpft hätte. Damit wären nur solche Fälle erfasst gewesen, in denen eine Länderkompetenz ausdrücklich dem Bund übertragen wird. Aus dem tatsächlich Gesetz gewordenen Text ('Einschränkung der Zuständigkeit') lässt sich aber der Schluss ziehen, dass das Zustimmungsrecht keineswegs nur auf Änderungen dieser Kompetenzbestimmungen beschränkt sein, sondern alle Fälle betreffen sollte, in denen die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung in irgendeiner Form eingeschränkt werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die verschiedenen Redner in den Debatten des Nationalrats und Bundesrats unwidersprochen von einem Verständnis des Begriffs der Zuständigkeit ausgingen, das jedenfalls nicht nur die Kompetenzverteilung der Art 10 ff umfasste (vgl insb StenProt BR 18169, Abg. Weiss: '... wobei ich davon ausgehe, dass die Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung nicht auf die Änderung der Kompetenzartikel allein bezogen oder beschränkt werden kann; vgl auch StenProt BR 18.176, Abg. Dr. Bösch; StenProt NR S 5.634, Abg. Dr. Neisser).

Bestärkt wird dieses Ergebnis durch eine teleologische Interpretation: Die Neuregelung des Art 44 Abs 2 B-VG sollte offenkundig die schwache Stellung des Bundesrats im Gefüge des österreichischen Bundesstaates stärken. Eine restriktive Interpretation wäre mit diesem Sinn der Norm nicht vereinbar, würde sie doch dem Nationalrat ein weit gehendes Unterlaufen des Zustimmungsrechts des Bundesrates ermöglichen, indem statt einer förmlichen Übertragung einer Landeszuständigkeit auf den Bund bundesverfassungsrechtliche Kompetenzausübungsschranken aufgestellt würden, die mitunter den gleichen Effekt hätten. Eine solche Intention darf dem Bundesverfassungsgesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies: Jede verfassungsgesetzliche Regelung, die einen solchen normativen Inhalt hat, dass während ihrer Geltung der Spielraum der Landesgesetzgebung oder -vollziehung, den sie verfassungskonform nutzen kann, gegenüber dem früheren Zustand eingeengt ist, stellt eine Einschränkung der Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung im Sinn des Art 44 Abs 2 B-VG dar und bedarf daher der Zustimmung des Bundesrates. Einfachgesetzliche Änderungen, die die Landesvollziehung auch inhaltlich einschränken können, fallen nicht darunter.

2.2. Genau eine solche verfassungsrechtliche Regelung liegt in casu vor: Durch ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 wird der Spielraum des nach Art 21 Abs 1 B-VG zur Regelung des Dienstrechts für Gemeindebeamte zuständigen Landesgesetzgebers insofern eingeengt, also verbindliche Vorgaben für die Erhöhung der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge normiert werden.

Missverständlich sind die Erläuterungen der Regierungsvorlage insofern, wenn sie davon sprechen, dass auch den Ländern die Grundlage geboten werde, gleichartige Vorschriften für Bedienstete im Sinn des Art 21 B-VG zu schaffen. Richtig ist vielmehr, dass die Landesgesetzgeber auch vor Erlassung des ArtXV PRG 1993 derartige, mit §§13a ff Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des ArtI PRG 1993 vergleichbare Anordnungen hätten treffen können, da ihnen auch vor der ihre Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts der Landes- und Gemeindebediensteten massiv erweiternden B-VG-Novelle BGBl I Nr 8/1999 die Zuständigkeit zur Gesetzgebung betreffend das Pensionsrecht der hier in Frage stehenden Gemeindebeamten zukam, die nur so weit begrenzt war, als das so genannte Homogenitätsprinzip reichte. Dieses sah vor, dass dienstrechtliche Vorschriften der Länder von jenen des Bundes nur in einem Ausmaß abweichen durften, dass der Wechsel eines Bediensteten in eine andere Gebietskörperschaft nicht wesentlich behindert wurde. Regelungen über einen Pensionssicherungsbeitrag, wie sie ArtXV PRG 1993 traf, behinderten einen solchen Wechsel keinesfalls, förderten ihn allenfalls sogar, solange in der anderen Gebietskörperschaft kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten war.

Es bleibt daher festzuhalten, dass ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 die Zuständigkeit der Länder einschränkte und daher der Zustimmung des Bundesrates nach Art 44 Abs 2 B-VG bedurft hätte.

Fraglich könnte noch sein, ob nicht auch der vom Bundesrat gefasste Beschluss, keinen Einspruch zu erheben, als 'Zustimmung' im Sinn des Art 44 Abs 2 B-VG zu werten ist. Der Einspruch bzw der Beschluss, keinen Einspruch zu erheben, ist Element des Gesetzgebungsverfahrens nach Art 42 B-VG. Art 44 Abs 2 B-VG spricht dagegen von 'Zustimmung', wofür - im Gegensatz zu Beschlüssen im Verfahren nach Art 42 B-VG - besondere Quoren festgelegt werden. Demgemäß unterscheidet auch § 20 Abs 2 GO-BR zwischen einem mit Gründen versehenen Einspruch, der 'unbeschadet' der Abs 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats erhoben werden kann und den im Abs 4 angeführten zustimmungsbedürftigen Beschlüssen. Der in casu erfolgte Beschluss, gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, ersetzt daher die Zustimmung des Bundesrats nicht. Vielmehr handelt es sich um getrennte Beschlüsse des Bundesrats (vgl Bußjäger, Zustimmungsrechte 4), wobei sich im Zustimmungsbeschluss ausdrücklich der Wille der Länderkammer manifestiert, für eine Einschränkung der Länderzuständigkeiten zu sein, und sich im Unterschied zu einem Beschluss nach Art 42 B-VG nicht darin erschöpft, nichts dagegen zu haben.

3. Ergebnis: Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Bedenken insbesondere darauf, dass der von ihm anzuwendende § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ua auf eine bundesrechtliche Bestimmung (§13a Abs 3 Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des Art 1 PRG 1993) verweist, die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese Verfassungswidrigkeit erblickte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.688 aber ausschließlich im Widerspruch zu ArtXV PRG 1993. Da diese Bestimmung auch für das Pensionsrecht der Landes- und Gemeindebeamten bindende Vorgaben statuierte, bewirkte sie eine Einschränkung der Zuständigkeit der Länder nach Art 44 Abs 2 B-VG und hätte daher nicht nur des Beschlusses des Bundesrates, keinen Einspruch zu erheben, sondern seiner ausdrücklichen Zustimmung bedurft. ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 ist daher verfassungswidrig zustande gekommen, sodass für die Frage, ob § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verfassungswidrig war, ein allfälliger Verstoß dieser angefochtenen Bestimmung gegen ArtXV PRG 1993 letztlich nicht maßgeblich ist.

Da - wie erwähnt - der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 15.688 die von § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes verwiesene Bestimmung des § 13a Abs 3 Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des ArtI PRG 1993 nur wegen Verstoßes gegen ArtXV PRG 1993 als verfassungswidrig erachtete, geht die Salzburger Landesregierung daher davon aus, dass § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1994 nicht verfassungswidrig war.

4. Bleibt die gesetzliche Grundlage erhalten, erübrigen sich auch die Bedenken gegen die Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996.

5. Die Salzburger Landesregierung stellt daher den Antrag, die verfahrensgegenständlichen Anträge des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig wird angeregt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig war.

6. Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch zum Ergebnis gelangen, dass § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 43/1994, verfassungswidrig war, so wird hilfsweise Folgendes ausgeführt:

Beim Umfang der Aufhebung bzw Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung ist der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich an die sich aus der Präjudizialität ergebenden Grenzen gebunden, er kann also - von den Ausnahmen des Art 140 Abs 3 Satz 2 und Art 139 Abs 3 Satz 2 B-VG abgesehen - ein Gesetz bzw eine Verordnung nur insoweit aufheben bzw eine Rechtswidrigkeit feststellen, als er es bzw sie anzuwenden hat.

Es wird nicht bestritten, dass § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1994 im Anlassfall anzuwenden ist. Nicht präjudiziell sind jedoch die ebenfalls die gesetzliche Grundlagen der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 bildenden § 6b Z 4 Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 und § 2 Abs 7 Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981. Bei Wegfall bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage des § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 im Sinn des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs reicht es daher aus, wenn der Verfassungsgerichtshof feststellt, dass die Wortfolge 'und des § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr. 27' in der Promulgationsklausel der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung gesetzwidrig war."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass er bei der Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde § 16 Abs 8 GemeindebeamtenG anzuwenden hätte, ist die Salzburger Landesregierung in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahrens erstatteten Äußerung ausdrücklich beigetreten. Die angefochtene landesgesetzliche Bestimmung ist offenkundig präjudiziell. Da auch alle anderen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist mit seinem Bedenken im Recht, § 16 Abs 8 GemeindebeamtenG sei aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.688/1999 zu § 13a Abs 3 PensionsG angestellt habe, verfassungswidrig.

1.2.1. In diesem Erkenntnis, mit dem u.a. § 13a Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993 als verfassungswidrig erkannt wurde, führte der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

"Der Bundesregierung ist darin beizupflichten, daß die Verfassungsvorschrift des ArtXV Z 1 des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334 (im folgenden auch bloß: ArtXV Z 1), keine 'direkte Übernahme der jeweiligen Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung' ... in das Beamtenpensionssystem, also eine gleichsam zahlenmäßig völlig exakte Übertragung dorthin gebietet; ihrem dafür ins Treffen geführten Argument, daß der Verfassungsgesetzgeber die Ausdrücke 'gleichwertig' bzw. 'Gleichwertigkeit' gebraucht und nicht etwa den Begriff 'gleich' verwendet, ist schon von der spezifischen sprachlichen Bedeutung her einsichtig und findet im übrigen seine Erklärung in der Entstehungsgeschichte (wofür als Beleg etwa auf das Vorblatt der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des nachmaligen Pensionsreform-Gesetzes 1993 [1014 BlgNR 18. GP S. 12] hingewiesen sei: 'Dem Bundeskanzler und der Bundesregierung wird die Rechtspflicht aufgetragen, die angestrebte Gleichwertigkeit zwischen der Anpassung der Pensionen im öffentlichen Dienst und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung herzustellen. Dies hat gegebenenfalls durch Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages zu erfolgen. Dieser Beitrag ist allerdings nur insofern und insoweit festzusetzen, als dies zur Erreichung des Zieles der Gleichwertigkeit zwischen der Erhöhung der Beamtenpensionen und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung notwendig ist.')

Die aus § 13a Abs 3 Z 2 PensionsG 1965 (in der hier maßgeblichen

Fassung des ArtI im Pensionsreform-Gesetz 1993) abzuleitende Folge,

'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die

daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer

Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss'

... erkennt die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z 1 als

verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer -

wie es die Bundesregierung zutreffend bezeichnet - 'unsachlichen

Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Aus ihrer ...

Äußerung sei ... die richtige Einsicht hervorgehoben, daß '[in] den

Anpassungsfaktor der gesetzlichen Sozialversicherung [...] über den Beitragsbelastungsfaktor auch Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten ein[fließen]'. Wie die Bundesregierung weiters völlig zutreffend erkennt, würde eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 13a Abs 3 Z 1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach § 13a Abs 3 Z 2 PensionsG 1965 demnach dazu führen, daß der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde. Wenn die Bundesregierung nun - in Anlehnung an die von der Dienstgeberseite in der 3. Sitzung des Beirates für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme vom vertretene Auffassung - der Sache nach vermeint, eine verfassungskonforme Interpretation könnte einen Widerspruch zu ArtXV Z 1 vermeiden, so vermag der Verfassungsgerichtshof dieser Ansicht allerdings nicht beizutreten, weil sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Gesetzeszweck nach die Berücksichtigung einer Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages zwingend vorgesehen ist. Damit ist der Widerspruch der Z 2 im § 13a Abs 3 PensionsG 1965 zu ArtXV Z 1 erwiesen, wozu in diesem Kontext noch zweierlei anzumerken bleibt: Einmal, daß der gesamte Abs 3 im § 13a infolge seines inneren Zusammenhanges als eine Einheit zu betrachten ist, sowie daß die konkreten Verhältnisse im einzelnen Kalenderjahr wegen des an sich verfassungswidrigen Systems für dessen Wertung nicht relevant sein können."

1.2.2. Sinngemäß das Gleiche trifft aber auch auf § 16 Abs 8 GemeindebeamtenG zu, dessen normativer Gehalt iW darin besteht, den Geltungsbereich u.a. des mit diesem Erkenntnis solcherart als verfassungswidrig erkannten § 13a Abs 3 PensionsG (des Bundes) auf die Beamten der Gemeinden im Land Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt; vgl. § 1 Abs 1 GemeindebeamtenG) zu erstrecken.

1.2.3. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Salzburger Landesregierung nichts. Dies allein schon auf Grund der folgenden Erwägung: Wie sich aus dem - in Pkt. 1.2.1. in den wesentlichen Passagen im Wortlaut wiedergegebenen - Erkenntnis VfSlg. 15.688/1999 ergibt, qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die aus § 13a Abs 3 Z 2 PensionsG "abzuleitende Folge, dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss, ... als eine unsachliche Doppelbelastung der Beamtenpensionisten". Daraus wird deutlich, dass die damals in Prüfung gezogene Bestimmung des § 13a Abs 3 PensionsG - selbst unter Außerachtlassung der spezifischen Verfassungsbestimmung des ArtXV Z 1 PensionsreformG 1993 - als dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot widersprechend, und somit verfassungswidrig, qualifiziert wurde.

1.2.4. Die angefochtene landesgesetzliche Bestimmung erweist sich somit schon allein deshalb als verfassungswidrig. Auf die zudem aufgeworfene Frage des verfassungsmäßigen Zustandekommens der bereits außer Kraft getretenen Verfassungsbestimmung des ArtXV Z 1 PensionsreformG 1993 war daher nicht einzugehen.

1.2.5. Da die angefochtene landesgesetzliche Bestimmung bereits außer Kraft getreten ist (vgl. § 72 Z 7 GemeindebeamtenG idF LGBl. 2001/23), war auszusprechen, dass sie verfassungswidrig war (Art140 Abs 4 B-VG).

1.2.6. Im Hinblick darauf, dass bei der Salzburger Landesregierung zumindest noch ein Fall anhängig ist, dem ein gleichartiger Sachverhalt zu Grunde liegt, wie er auch Gegenstand des Anlassfalles zum vorliegenden Normenprüfungsverfahren ist, war auszusprechen, dass die als verfassungswidrig erkannte landesgesetzliche Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (Art140 Abs 7 B-VG).

1.2.7. Der Ausspruch über die Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art 140 Abs 3 B-VG.

2. Ausgehend von der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs 8 des Salzburger GemeindebeamtenG trifft auch das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 (nunmehr) der gemäß Art 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt und diese - mittlerweile außer Kraft getretene (vgl. die Verordnung LGBl. 2000/94) - Verordnung somit gesetzwidrig war (Art139 Abs 4 B-VG).

Der Promulgationsklausel einer Verordnung kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 11.576/1987), daher kommt - wie die Salzburger Landesregierung anregt - eine Einschränkung des diesbezüglichen Ausspruches auf die Wortfolge "und des § 16 Abs 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27," von vornherein nicht in Betracht.

Aus den gleichen Erwägungen wie im Gesetzesprüfungsverfahren war auszusprechen, dass die angefochtene Verordnung auch über den Anlassfall im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinaus nicht mehr anzuwenden ist.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.