VfGH vom 26.09.2014, V57/2014 ua
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsteiles im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg betreffend die Widmung von Baulanderweiterungsflächen mangels nachvollziehbarer Begründung der Flächenwidmungsplanänderung; Aufhebung des Bebauungsplanes wegen gesetzwidriger Kundmachung
Spruch
I. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg wird in folgendem Umfang als gesetzwidrig aufgehoben:
1. Das örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 in der Fassung der Änderung Nr 14, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , soweit es sich auf die von der Änderung Nr 14 erfassten Flächen bezieht.
2. Der Flächenwidmungsteil Nr 4 in der Fassung der Änderung Nr 68, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht.
II. Der Bebauungsplan Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg wird als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1157/2013 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Eigentümer des Grundstückes Nr 951/28, KG Katzgraben, (im Folgenden: die Bauwerber) beantragten mit Schreiben vom die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben. Die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens sind (Mit-)Eigentümer der an das Baugrundstück grenzenden Grundstücke Nr 951/11 und Nr 951/27, KG Katzgraben.
1.2. Die Marktgemeinde Altenberg führte am eine mündliche Bauverhandlung durch, in der die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens – unter anderem – Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan und den "nicht rechtskräftigen Bebauungsplan" erhoben.
1.3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Altenberg erteilte den Bauwerbern nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung mit Bescheid vom die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage.
1.4. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg wies die von den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens gegen die Erteilung der Baubewilligung erhobene Berufung mit Bescheid vom teilweise als unbegründet ab und teilweise als unzulässig zurück.
1.5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung, welche die Vorstellung mit dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abwies. Zum Bebauungsplan führte die Vorstellungsbehörde aus, für das Baugrundstück existiere ein "'inoffizieller' Bebauungsplan". Dieser sei zwar vom Gemeinderat am beschlossen, jedoch nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. In diesem Bescheid wird ausdrücklich auf eine telefonische Nachfrage bei der Marktgemeinde Altenberg am hingewiesen, wonach ein Gemeindebediensteter eingeräumt habe, dass diese "Richtlinie" jedem betroffenen Grundkäufer mitgeschickt werde und zusätzlich am Gemeindeamt aufliege, wo jeder darin Einsicht nehmen könne.
1.6. Dem Verfassungsgerichtshof stellte sich im Ausgangsverfahren die Sachlage hinsichtlich der Erlassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes sowie hinsichtlich des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Altenberg – soweit jeweils das Baugrundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, betroffen ist – wie folgt dar:
1.6.1. In der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Altenberg vom wurden 26 Änderungsansuchen hinsichtlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 1 (im Folgenden: ÖEK) behandelt. Begründet wurde die Notwendigkeit einer Änderung des ÖEK im Amtsvortrag des Bürgermeisters damit, dass im bestehenden ÖEK Baulanderweiterungsflächen zu eng gefasst seien und dadurch eine sinnvolle Weiterentwicklung der Gemeinde teilweise nicht möglich sei. Das gewidmete Bauland im Gesamtausmaß von ca. 240 Bauparzellen sei großteils bereits verkauft und nicht bebaut. Auch der Aufschließungsbeitrag habe keine Baulandmobilität gebracht. 20 landwirtschaftliche Grundeigentümer hätten noch gewidmetes Bauland zur Verfügung. Ein Großteil dessen sei für Familienangehörige reserviert. Der Ortsplaner der Gemeinde habe dazu in einer Stellungnahme angegeben, die Baulandreserven gegenüber dem bereits bebauten Bauland betrügen nur mehr 18,39 %.
Im weiteren Verlauf der Gemeinderatssitzung wurden die Änderungsansuchen im Einzelnen behandelt und darüber abgestimmt. Das im Ausgangsverfahren relevante Baugrundstück Nr 951/28 ist von einem Ansuchen der damaligen Grundstückseigentümerin umfasst. In diesem Ansuchen ersucht die Grundstückseigentümerin um Umwidmung von Grünland in Bauland, weil sie sich auf Grund von notwendigen Betreuungsmaßnahmen für ihren behinderten Sohn "in einer finanziell sehr angespannten Situation und mittlerweile existenziellen Notlage" befinde. Mit einstimmigem Beschluss wurde diesem (und anderen) Widmungsansuchen stattgegeben und das Änderungsverfahren für das ÖEK eingeleitet. In derselben Sitzung des Gemeinderates wurde mehreren Widmungsansuchen mit Beschluss nicht stattgegeben, unter anderem mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Erweiterung eines Siedlungssplitters handle oder der Bedarf bzw. die verkehrstechnische Erschließung nicht gegeben sei.
1.6.2. Mit Schreiben vom verständigte die Gemeinde gemäß § 33 Abs 2 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (OÖ ROG 1994), LGBl 114/1993 in der damals geltenden Fassung, die dort genannten Stellen von der beabsichtigten Änderung des ÖEK. Die Oberösterreichische Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme vom zu der beabsichtigten – das Baugrundstück und einige andere Grundstücke betreffenden – Änderung Nr 14 aus, unter Berücksichtigung der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes sei diese noch vertretbar und könne auch "noch von einer fußläufigen Erreichbarkeit des Ortszentrums ausgegangen werden". Allerdings sprächen die aufwändige Erschließung, die noch gegebenen Baulandreserven im Umgebungsbereich sowie die "zweifelsfrei noch anzusprechenden Potentiale zwischen dem Hauptort und dem gegenständlichen Außenbereich klar gegen die vorgesehene massive Erweiterung".
1.6.3. In einer von den Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens sowie einigen weiteren Anrainern erstatteten Stellungnahme vom wendeten sich diese gegen die Annahme der Gemeinde, wonach ein entsprechender Baulandbedarf für die geplante Umwidmung vorliege. Im bestehenden ÖEK seien Baulanderweiterungsoptionen in für eine Siedlungserweiterung günstigen Bereichen im Ausmaß von ca. 140.000 m² enthalten. Zusammen mit den im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Wohnbauland gewidmeten und noch unbebauten Flächen im Ausmaß von 240.000 m² ergebe sich eine realisierbare Baulandreserve von ca. 380.000 m², was nach derzeit aktueller Bautätigkeit den Bedarf von mindestens 20 Jahren decke. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom gehe zudem hervor, dass mit dem laufenden Änderungsverfahren "fast ausschließlich private Interessen bedient werden sollen". Zu der geplanten Änderung Nr 14 des ÖEK wird in dieser Stellungnahme unter anderem ausgeführt, in unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich seien elf Bauplätze an der orts- bzw. straßennahen Seite noch unbebaut, der von der Gemeinde angenommene Bedarf liege daher nicht vor.
1.6.4. In der Gemeinderatssitzung vom wurde zum Änderungsvorhaben Nr 14 folgende Stellungnahme des Bauausschusses verlesen:
"Der Grund für diese Änderung liegt im Wesentlichen darin, dass von den noch vorhand[e]nen Baulandreserven von ca. 18 % oder 240.000 m2, bereits 173.000 m2 verkauft sind. Für Baugrundsuchende und somit auch für die bevölkerungsmäßige Weiterentwicklung der Gemeinde steht daher nur mehr im sehr bescheidenen Ausmaß Bauland zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich die meisten Arbeitsplätze im Großraum Linz befinden. Desto näher die Wohnstätten an diese[n] Raum heranrücken, desto weniger lange Fahrstrecken und damit verbunden Verkehrsimmissionen entstehen. In der heutigen Zeit ein nicht zu übersehender Faktor und Beitrag zur Verringerung des Treibhausgaseffektes.
[…]
Hinsichtlich Aufwendungen für die infrastrukturelle Erschließung ist klar zu stellen, dass in der Gemeinde Altenberg bereits seit dem Jahre 2000 eine Regelung besteht, wonach sich die Eigentümer von neu gewidmeten Bauland an den Kosten dafür beteiligen müssen."
1.6.5. Die Änderung Nr 14 des ÖEK wurde in der Folge – nebst anderer Änderungen des ÖEK – einstimmig vom Gemeinderat beschlossen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
1.6.6. Mit Schreiben an die Marktgemeinde Altenberg vom teilte die Oberösterreichische Landesregierung mit, eine Prüfung der Änderung Nr 14 des ÖEK habe ergeben, dass aus raumordnerischer Sicht die aufwändige Erschließung, die noch vorhandenen Baulandreserven im Umgebungsbereich sowie die "zweifelsfrei noch anzusprechenden Potentiale im Funktionsplan des ÖEK" zwischen dem Hauptort und dem Außenbereich "klar gegen die vorgesehene massive Erweiterung" sprächen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die im Rahmen des Verständigungsverfahrens eingelangten erheblichen Einwände von Beteiligten vom Gemeinderat ausreichend behandelt bzw. eine Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Es sei daher beabsichtigt, die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.
1.6.7. Mit Bescheid vom genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung jedoch die von der Markgemeinde Altenberg vorgelegten Änderungen Nr 14 (und 15) des ÖEK. In der Begründung führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, es hätten sich nach abschließender Prüfung keine ausreichenden Gründe für eine Versagung der Genehmigung auf Grund der Bestimmungen des § 34 Abs 2 OÖ ROG 1994 ergeben. Eine Umsetzung in der Flächenwidmung könne allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen (Zitat wie im Bescheid):
"- Nachweis, dass der örtliche Bedarf für die Schaffung von Baugrundstücken gegeben ist und in anderen Bereichen nicht gedeckt werden kann.
- Die Realisierung auf der Ebene Flächenwidmungsplan hat etappenweise mit abgesicherter Verfügbarkeit und Bauverpflichtung zu erfolgen. Außerdem ist auch die Kostenverteilung für die Erschließung abzuklären.
[…]"
1.6.8. In der Folge wurde die Änderung Nr 14 des ÖEK von der Marktgemeinde Altenberg am kundgemacht.
1.6.9. In der Gemeinderatssitzung vom fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Änderung des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes von Grünland in Wohngebiet hinsichtlich des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, (und einiger weiterer, von der Änderung Nr 14 des ÖEK umfasster Grundstücke). In der Folge wurde gemäß § 33 OÖ ROG 1994 das Verständigungsverfahren durchgeführt.
. In ihrer Stellungnahme vom verwies die Oberösterreichische Landesregierung auf die in ihrem Genehmigungsbescheid vom angeführten Voraussetzungen für die Umsetzung des ÖEK in den Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes und führte aus, eine Abstimmung mit dem Teilungs- und Erschließungskonzept sei nicht erkennbar. Auch der zusätzliche Baulandbedarf sei "(vorerst) nicht nachvollziehbar".
. Mit Kundmachung vom wurde die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes für vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt Altenberg aufgelegt.
. In der Sitzung des Gemeinderates vom verlas der Bürgermeister unter anderem die Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung vom und führte aus, der festzustellende Bedarf für die Umwidmung sei sicher gegeben. Es gebe 29 "interessierte junge Altenbergerinnen und Altenberger, wobei nicht der gesamte evaluierte Bedarf gedeckt werden konnte". Die Frage der "Kostenverteilung" sei intensiv behandelt worden, "entsprechende Maßnahmen" würden gesetzt. Während der Kundmachungsfrist der beabsichtigten Flächenwidmungsplanänderung seien keine Einwände erhoben worden. Daraufhin beschloss der Gemeinderat die "Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4; Änderung Nr 68 (Föhrenweg)" betreffend – unter anderem – das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben.
. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt und von der Marktgemeinde Altenberg am kundgemacht.
. In der Gemeinderatssitzung vom berichtete der Bürgermeister der Verhandlungsschrift zufolge, die "Bebauungsplanstudie Nr 62 (Föhrenweg)" solle zum Beschluss erhoben werden. Der Plan solle dabei als Grundlage für die Bebauung der entsprechenden Grundstücke dienen. Bei Nichtbeachtung könne eine Bausperre verhängt und das Verfahren fortgesetzt werden. In der Folge beschloss der Gemeinderat "die Bebauungsplanstudie Nr 62 (Föhrenweg)" einstimmig. In dem im Ausgangsverfahren vorgelegten Verwaltungsakt der Gemeinde findet sich im Anschluss an die Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom ein als "Bebauungsplan Nr 62" (im Folgenden: Bebauungsplan) bezeichnetes Plandokument im Maßstab 1:1000, das mit der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel versehen ist und sich – unter anderem – auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht.
2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 1 in der Fassung der Änderung Nr 14, soweit es sich auf die von der Änderung Nr 14 erfassten Flächen bezieht, und des Flächenwidmungsteiles Nr 4 in der Fassung der Änderung Nr 68, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altenberg sowie des Bebauungsplanes Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen das in Prüfung gezogene örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr 14, soweit es sich auf die von dieser Änderung erfassten Flächen bezieht, folgende Bedenken:
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planungsmaßnahme nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist. Im Rahmen der Normenkontrolle gemäß Art 139 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10.711/1985, 16.373/2001, 18.148/2007, uva.). Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums den Schwerpunkt auf bestimmte Planungsziele zu setzen (vgl. VfSlg 17.015/2003 zum NÖ ROG 1976). Eine Umwidmung ist jedoch nur dann gesetzeskonform, wenn alle für die Widmung maßgebenden Planungsgrundlagen dargetan und erkennbar gegeneinander abgewogen worden sind (zB VfSlg 17.223/2004).
Gemäß § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplanes – der gemäß § 18 Abs 1 OÖ ROG 1994 aus dem Flächenwidmungsteil und dem ÖEK besteht – durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.
3.2. Nach den dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen begründete die Marktgemeinde Altenberg die Änderung Nr 14 des ÖEK im Wesentlichen damit, dass ein Bedarf an Bauland zur Schaffung von Wohnraum bestehe, der mit der bestehenden Widmungslage nicht gedeckt werden könne. Dieser Annahme des fehlenden Bedarfs wurde im Änderungsverfahren von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer entgegnet, ein solcher Bedarf bestehe nicht und unmittelbar im Bereich der umgewidmeten Fläche stünden leere Bauplätze zur Verfügung. Auch die Oberösterreichische Landesregierung als Aufsichtsbehörde führte Baulandreserven im Umgebungsbereich der geplanten Umwidmung an. Im Gemeinderatsbeschluss vom begründete der Gemeinderat die Änderung des ÖEK – aus der derzeitigen Sicht des Verfassungsgerichtshofes – einzig mit der Wiedergabe einer allgemein gehaltenen Stellungnahme des Bauausschusses, wonach 'für die bevölkerungsmäßige Weiterentwicklung der Gemeinde […] nur noch in sehr bescheidendem Ausmaß Bauland zur Verfügung' stehe. Mit den von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Daten zur verfügbaren Baulandreserve im Gemeindegebiet wie auch dem Vorbringen, dass unmittelbar in Umgebung des Widmungsbereiches ausreichend unbebaute Bauplätze zur Verfügung stünden, dürfte sich der Gemeinderat nicht auseinandergesetzt haben.
Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu klären sein, ob der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg die Umwidmung des ÖEK betreffend das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, in einer § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 entsprechenden Weise begründet hat.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen in Hinblick auf § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 das weitere Bedenken, dass aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, in welcher Form die Marktgemeinde Altenberg die nach § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass eine solche Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen Dritter gänzlich unterblieben sein könnte (vgl. zum Erfordernis der Interessenabwägung auch ).
3.4. Angesichts der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom besteht zudem Grund zur Annahme, dass die Marktgemeinde Altenberg schon bei der Einleitung des Änderungsverfahrens zum ÖEK von nicht vom Gesetz getragenen Erwägungen ausgegangen sein könnte (vgl. VfSlg 14.378/1995 mwN zum Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn Planungsmaßnahmen unsachliche Erwägungen zugrunde liegen). Aus der Verhandlungsschrift ist derzeit nicht ersichtlich, aus welchem sachlichen Grund der Gemeinderat das Umwidmungsverfahren gerade hinsichtlich des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, einleitete, während in der selben Sitzung Umwidmungsansuchen teils mit der Begründung abgelehnt wurden, es bestünde kein Bedarf an der Widmung neuen Baulands. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird daher zu klären sein, von welchen Erwägungen die Marktgemeinde Altenberg bei der Umwidmung des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, ausgegangen ist und ob diese mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.
4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den in Prüfung gezogenen Planungsbereich des Flächenwidmungsteiles Nr 4 des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr 68 folgende Bedenken:
4.1. Die bereits unter Pkt. 3. dargelegten Bedenken zur Änderung des ÖEK erstrecken sich auch auf die Änderung des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes, mit der die Umwidmung des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, von Grünland in Wohngebiet vollzogen wurde. Auch hier geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig von einer mangelnden Erhebung des Baulandbedarfs, von einer § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 nicht genügenden Begründung der Widmungsänderung durch den Gemeinderat, von einer möglicherweise mangelhaft vorgenommenen Interessenabwägung und von möglicherweise unsachlichen Gründen für die Widmungsänderung aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom zu verweisen, mit dem die Änderung Nr 14 des ÖEK genehmigt wurde. In diesem Bescheid führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, eine Umsetzung des ÖEK in den Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes könne – unter anderem – nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der örtliche Bedarf für die Schaffung von Baugrundstücken gegeben sei.
4.2. Der Verfassungsgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass dem Bauausschuss der Marktgemeinde Altenberg vom ein als 'Baulandbilanz – Entwicklung' bezeichnetes Dokument zur Kenntnis gebracht wurde, aus dem sich die Entwicklung der Baulandreserven in der Marktgemeinde Altenberg während der Jahre 2000 bis 2009 ersehen lässt und ausgehend von demografischen Entwicklungen und Erfahrungswerten ein Bedarf für die folgenden 10 Jahre ermittelt wurde. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird zu klären sein, ob diese Überlegungen dem weiteren Änderungsverfahren zu Grunde lagen und es sich bei diesem Dokument um 'Planungsunterlagen' iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 handelt und ob der Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg damit die nach § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 erforderliche Begründung der Widmungsänderung dargelegt hat.
4.3. Zuletzt besteht das Bedenken, dass nach einer allfälligen Aufhebung des im Verordnungsprüfungsverfahren in Prüfung gezogenen Teiles des ÖEK durch den Verfassungsgerichtshof dem Flächenwidmungsteil, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, die Grundlage fehlen könnte.
5. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen den in Prüfung gezogenen Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg folgende Bedenken:
5.1. Zunächst geht der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verordnungsqualität des Bebauungsplanes – in Übereinstimmung mit der bescheiderlassenden Behörde – vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
5.1.1. Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (s. etwa VfSlg 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981; vgl. etwa auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977], S 278 f.), und zwar so, dass die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (s. etwa VfSlg 2828/1955, 4320/1962, 9535/1982; vgl. auch VfSlg 11.624/1988, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).
5.1.2. Auf Grundlage des vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altenberg am gefassten Beschlusses über die 'Bebauungsplanstudie Nr 62 (Föhrenweg)' wurde das Plandokument 'Bebauungsplan Nr 62' im Gemeindeamt zur allgemeinen Ansicht aufgelegt und den Käufern der davon betroffenen Liegenschaften übermittelt. In der Begründung des Baubewilligungsbescheides vom des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altenberg führte dieser in der Begründung aus, dass das eingereichte Projekt 'vollinhaltlich dem zwar nicht rechtskräftigen – jedoch von den Bauwerbern einzuhaltenden – Bebauungsplan' entspreche.
5.1.3. Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Bebauungsplan einerseits das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt haben dürfte, um als Rechtsverordnung in rechtliche Existenz getreten zu sein, und andererseits den für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung notwendigen normativen Inhalt aufweisen dürfte (vgl. zu Letztem etwa VfSlg 8647/1979, 13.632/1993, 15.061/1997, 17.244/2004 und 18.112/2007).
5.2. Gemäß § 94 Abs 3 OÖ GemO 1991 ist die Kundmachung einer Verordnung der Gemeinde vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen. Nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen wurde der Bebauungsplan am vom Gemeinderat beschlossen, ein Anschlag an der Amtstafel dürfte jedoch unterblieben sein; der Bebauungsplan wurde anscheinend lediglich im Gemeindeamt aufgelegt und betroffenen Bauwerbern persönlich übermittelt. Aus diesem Grund geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Bebauungsplan wegen nicht gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein könnte.
5.3. Darüber hinaus bestehen gegen den Bebauungsplan folgende Bedenken:
5.3.1. Gemäß § 33 Abs 1 OÖ ROG 1994 ist die Absicht, einen Bebauungsplan neu zu erlassen oder grundlegend zu überprüfen, vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat hat die Gemeinde den in § 33 Abs 2 OÖ ROG 1994 bezeichneten Stellen innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gemäß § 33 Abs 3 OÖ ROG 1994 ist vor Beschlussfassung eines Bebauungsplanes der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass ein Anschlag an der Amtstafel über die Absicht der Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 33 Abs 1 OÖ ROG 1994 stattgefunden hätte. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass eine Beschlussfassung des Planentwurfs durch den Gemeinderat stattgefunden hätte und den in § 33 Abs 2 OÖ ROG 1994 bezeichneten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Auch eine Auflage vor Beschlussfassung des Bebauungsplanes gemäß § 33 Abs 3 OÖ ROG 1994 ist für den Verfassungsgerichtshof anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Zwar bewirken (kleinere) Verstöße gegen Formvorschriften bei der Auflage von Entwürfen und der Verständigung darüber dann (noch) keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird (vgl. VfSlg 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991 und 13.967/1994); von solchen unbeachtlichen Verstößen ist aber bei völliger Außerachtlassung der Formvorschriften für die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht auszugehen. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass der Bebauungsplan auch wegen der Missachtung der Verfahrensvorschriften für seine Erlassung in § 33 OÖ ROG 1994 gesetzwidrig sein könnte.
5.3.2. Gegen den Bebauungsplan bestehen auch die Bedenken, dass nach einer allfälligen (teilweisen) Aufhebung des ÖEK bzw. des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof im Verordnungsprüfungsverfahren auch dem Bebauungsplan hinsichtlich des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, die Grundlage entzogen sein könnte."
4. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht gesetzwidrig seien. Sie tritt den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken insbesondere hinsichtlich der Änderung des ÖEK und des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes wie folgt entgegen:
"1. Örtliches Entwicklungskonzept Nr 1, Änderung Nr 14
Zu den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen das in Prüfung gezogene örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr 14:
Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Bedenken zunächst mit der Annahme, der Gemeinderat habe sich mit den von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Daten zur verfügbaren Baulandreserve im Gemeindegebiet wie auch dem Vorbringen, dass unmittelbar in Umgebung des Widmungsbereichs ausreichend unbebaute Bauplätze zur Verfügung stünden, nicht auseinandergesetzt.
Dazu darf zunächst bemerkt werden, dass es bei der Darstellung der geplanten Siedlungsentwicklung im örtlichen Entwicklungskonzept, anders als bei der konkreten Umsetzung im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 Z 1 Oö. ROG 1994) in erster Linie nicht auf den unmittelbar aktuell bestehenden Baulandbedarf, insbesondere auch nicht auf einen konkreten örtlichen Bedarf in einer bestimmten Umgebung ankommt, sondern das örtliche Entwicklungskonzept ist gemäß § 18 Abs 1 Ietzer Satz OÖ.ROG 1994 auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen und verfolgt somit weiter gefasste generelle Ziele. Wie aus dem Ausschussbericht zu § 18 (AB1994 zu §§18, 19 und 20) hervorgeht, ist es für das örtliche Entwicklungskonzept wesentlich, dass die Gemeinde die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Entwicklung abschätzt, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festlegt und diese Festlegungen begründet. Aus den Sitzungsunterlagen zum Gemeinderatsbeschluss vom , mit welchem das Verfahren zur Überarbeitung des örtlichen Entwicklungskonzepts eingeleitet wurde geht im Wesentlichen hervor, dass die Vollzugspraxis gezeigt habe, dass zur Erreichung der örtlichen Planungsziele in verschiedenen Bereichen des ÖEK, Änderungen und Nachjustierungen notwendig sind. Baulanderweiterungsflächen seien zu eng gefasst worden, und dadurch eine sinnvolle Weiterentwicklung der Gemeinde teilweise nicht möglich. Das gewidmete Bauland im Gesamtausmaß von 250 Bauparzellen sei Großteils bereits verkauft und nicht bebaut. Das Vorhandensein unbebauter Baulandparzellen wird zwar nicht bestritten doch wird die mangelnde Baulandmobilität ausdrücklich beklagt. Von den 20 landwirtschaftlichen Grundeigentümern, welche noch gewidmetes Bauland zur Verfügung hätten, sei ein Großteil für Familienangehörige reserviert. Auch in der Stellungnahme des Ortsplaners vom wird darauf hingewiesen, dass die Hauptziele für die Änderungen des ÖEK seitens der Gemeinde mit dem tatsächlichen Baulandbedarf für die Jugend von Altenberg bzw. zur Schaffung von verfügbaren Bauland begründet sei, da die derzeitigen Baulandreserven gegenüber dem bereits bebauten Bauland nur mehr 18,39 % betragen und ein Großteil dieser Reserven aufgrund Besitzerwechsel nicht mehr verfügbar sei. Es ist davon auszugehen, dass diese Aussagen auf Grundlage der von der Gemeinde auch damals bereits geführten Baulandbilanz basieren. Diese mit dem Jahr 1999 beginnende und regelmäßig aktualisierte Baulandstatistik enthält sowohl Zahlen über das Ausmaß unbebauter Baulandflächen als auch über den durch aktuelle Bauführungen erfolgten Verbrauch. Nicht zuletzt auf Basis dieser Unterlagen war die Ausgangslage und Erkenntnis der Gemeinde, dass verfügbares unbebautes Bauland zumindest nicht im ausreichenden Ausmaß vorhanden sei, jedenfalls nachvollziehbar, auch wenn eine unmittelbare Auseinandersetzung mit einzelnen im Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen der Betroffenen aus dem Verfahrensakt nicht erkennbar ist. Soweit der Gerichtshof hinsichtlich der Änderung Nr 14 des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 insofern Bedenken erhebt, als aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, in welcher Form die Marktgemeinde Altenberg die nach § 36 Abs 6 Oö. ROG 1994 erforderliche lnteressensabwägung vorgenommen hat und dabei vorläufig davon ausgeht, dass eine solche Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen Dritter gänzlich unterblieben sein könnte, darf auf die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Bauausschusses und des Gemeinderats, welche der Einleitung des Verfahrens vorangegangen sind und Grundlage für die Einleitung des Verfahrens waren, hingewiesen werden. So hat etwa der Gemeinderat in seiner Sitzung vom eine Liste von Kriterien (Checkliste) zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Baulandwidmung einstimmig beschlossen. Dieser Kriterienkatalog war wohl die Grundlage für die Gemeinderatsbeschlüsse vom und vom . ln der Gemeinderatssitzung vom wurden von den eingegangenen 26 Ansuchen 15 positiv behandelt und 11 unter Hinweis auf die 'Checkliste' und die negative Beurteilung im Bauausschuss, negativ entschieden. Die zur Vertretung der in Prüfung gezogenen Verordnung berufene Behörde vertritt daher die Auffassung, dass zumindest was den im ÖEK-Teil des Flächenwidmungsplans vorgesehenen längerfristigen Spielraum an Baulandoptionen für die weitere Siedlungsentwicklung der Gemeinde betrifft, auch hinsichtlich des Grundstücks Nr 951/28, KG Katzgraben, kein wesentlicher Verfahrensfehler gegeben ist.
Flächenwimungsplan Nr 4; Änderung Nr 68
Zu den vom Verfassungsgerichtshof gehegten Bedenken betreffend den Flächenwidmungsplanteil Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Altenberg in der Fassung der Änderung Nr 68:
Auch hier geht der Gerichtshof vorläufig von einer mangelnden Erhebung des Baulandbedarfs, von einer § 36 Abs 6 Oö. ROG 1994 nicht genügenden Begründung der Widmungsänderung durch den Gemeinderat, von einer möglicherweise mangelhaft vorgenommenen lnteressensabwägung und von möglicherweise unsachlichen Gründen für die Widmungsänderung aus.
[…]
Wie sich aus dem Beratungsverlauf des Bauausschusses und des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK Nr 14, Familie ********, *******, **** und ******, Föhrenweg) ergibt, war es stets Absicht der Gemeinde, den aktuellen Baulandbedarf durch Maßnahmen zur Baulandmobilisierung zu decken. Dazu sollte ein Baulandsicherungsvertrag abgeschlossen werden, der einen Teil der Fläche Altenbergerinnen zu einem 'leistbaren' Preis als Baugrund zur Verfügung stellt. Wie aus den (parallel zum Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren) laufenden Beratungen des Bauausschusses und des Gemeinderats betreffend die Erstellung von Baulandsicherungsverträgen hervorgeht, stand der Gemeinde eine Liste von Bewerbern für Baugrund zur Verfügung. So geht aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom unter Tagesordnungspunkt 5.), lita Festlegung der weiteren Vorgangsweise für Schaffung von Bauland als Information über Bewerber für Baugrund hervor, dass derzeit 29 Personen angemeldet seien, wobei etwa 24 Personen die Kriterien erfüllten. ln Summe würde die Gemeinde ca. 17 bis 18 Bauparzellen haben, sodass sie davon ausgehen könne, dass entsprechend dem Bedarf, die Grundstücke an den Mann/die Frau kämen. Die Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom enthält dazu auch eine Auflistung von 29 Bewerbern für Baugrundstücke. Im Lichte der Beratungen über die von der Gemeinde angestrebten Baulandverträge, kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Flächenwidmungsplan-Änderung Nr 4/68 ein aktueller Baulandbedarf auch tatsächlich gegeben war. Aus Sicht der zur Vertretung der in Prüfung gezogenen Verordnung berufenen Landesregierung ist die nach § 36 Abs 6 Oö. ROG 1994 erforderliche Begründung der Widmungsänderung vorgelegen.
Bebauungsplan Nr 62
Zu den Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen Planungsbereich des Bebauungsplans Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg:
Was den auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde offenbar nicht entsprechend den Verfahrensbestimmungen des § 33 Oö. ROG 1994 erstellten und nicht ordnungsgemäß kundgemachten Bebauungsplan 'Bebauungsplan Studie Nr 62 (Föhrenwerg)' betrifft, kann den Bedenken des VfGH soweit dieser Bebauungsplan-Studie eine Verbindlichkeit im Rahmen der baubehördlichen Vollziehung zuzubilligen ist, gewiss nicht entgegengetreten werden. Allerdings wäre zu bedenken, dass die festzustellenden, auf Außerachtlassung der entsprechenden Formvorschriften beruhenden Verfahrensmängel auch auf jeden, vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplanentwurf bis hin zu dessen ordnungsgemäßer Kundmachung zutreffen würden. Ungeachtet der zweifellos aus der Sicht des Rechtsstaatsgebots bestehenden Problematik bei der (allfälligen verbindlichen) Vollziehung einer solchen fehlerhaften Norm, hätte der Gemeinderat im Bedarfsfall jederzeit die Möglichkeit die sich aus dem Bebauungsplanentwurf ergebenden Grundzüge der künftigen Planung durch Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl Nr 34/2013 (Neuplanungsgebiet), ohne erheblichen Verfahrensaufwand für verbindlich zu erklären. Aus der, den Anlass des gegenständlichen Verordnungsprüfungsverfahrens bildenden Beschwerde ergibt sich im Übrigen kein Hinweis, durch welchen konkreten Inhalt des Bebauungsplanentwurfs eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer erfolgt sein soll. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, durch welche konkrete, von den Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 1994 abweichende Regelung des (hier ohnehin nicht zwingend gemäß § 31 Abs 1 zu erlassenden) Bebauungsplans eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt ist.
Nach Auffassung der zur Vertretung der Verordnung berufenen Behörde müssten die erhobenen Bedenken nicht zwingend zu einer Aufhebung des in Prüfung gezogenen Gemeinderatsbeschlusses (Bebauungsplan Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg) führen."
5. Die Marktgemeinde Altenberg erstattete eine Äußerung, in der sie den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken wie folgt entgegnet:
"Über die, in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Altenberg vom beschlossenen ÖEK-Erweiterungsflächen, wurde bereits vorher in den Bauausschusssitzungen Nr 22 vom , Nr 23 vom , Nr 25 vom und Nr 28 vom beraten.
Aus den Bauausschussprotokollen der o.g. Sitzungen ist ersichtlich, dass sich der Bauausschuss der Marktgemeinde Altenberg sehr wohl und eingehend mit den anschließend im Gemeinderat beschlossenen ÖEK-Änderungen auseinandergesetzt hat.
Weshalb es in dieser Sitzung auch Ablehnungen gegeben hat, lässt sich dadurch erklären, dass viele der beantragten Umwidmungen gegen die vom Bauausschuss festgelegten Checkliste (Bauausschuss ) gesprochen haben (Flächen in regionaler Grünzone, Flächen in Gefahrenzonenbereichen, zu geringe Abstände zu gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, kein direkter Anschluss an bestehende Wohnsiedlungsgebiete, unzureichende Baulandeignung, etc.).
Weiters hat man bei den Ausweisungen für Wohngebiet im Bereich Föhrenweg (Parz. Nr 957, 951/28, 951/3, 951/26, 951/27, ... ) sicher die Vorteile einer kompakten, infrastrukturellen Erschließung (viele Parzellen - günstigere Aufschließungskosten durch Kanal/Wasser/Straße) die Nähe zum Ort und auch die Bereitschaft zum sofortigem Verkauf der Baugründe gesehen.
Aus diesen Gründen hat man auch Flächen, welche zwar ebenfalls in annähernd gleicher Ortsnähe liegen aber vom Ausmaß her kleiner gewesen wären und sicherlich höhere Infrastrukturkosten verursacht hätten, abgelehnt.
Die Ablehnungsbegründungen sind aber leider in diesen Punkten nicht ganz treffend formuliert. Der Ablehnungsgrund für die Parzelle 1560/2 im Ausmaß von ca. 3000m² hätte folgendermaßen lauten können: Der Bedarf in den kommenden 10 Jahren, bzw. im dzt. Planungszeitraum erscheint nicht gegeben, da andere Flächen im Gemeindegebiet von Altenberg besser für eine Siedlungserweiterung in Frage kommen.
Dass in der Marktgemeinde Altenberg der Bedarf an verfügbarem Bauland zweifelsfrei besteht, kann hiermit nur nochmals bestätigt werden. Die im Zuge der Flächenwidmung begonnen Liste- Eintragung von Altenbergern und Altenbergerinnen, welche auf der Suche nach verfügbarem Bauland sind - wird bis dato weitergeführt und trotz der Tatsache das im dortigen Siedlungsbereich fünfzehn junge Familien aus Altenberg einen Bauplatz erhalten haben stehen noch immer 54 Personen, bzw. Familien auf dieser Liste […].
Weiters ist aus der von Seiten des Bauamtes geführten Wahn-Baulandbilanz (Erst-Erstellung ) ersichtlich, dass in den letzten Jahren nur sehr wenige bestehende Bauparzellen bebaut wurden. Zum Beispiel sind im Jahr 2011 von 15 neu errichteten Häusern nur 8 Bauparzellen bebaut worden, welche nicht erst vor kurzem neu als Bauland gewidmet wurden.
Von Seiten der Marktgemeinde Altenberg kann auch bestätigt werden, dass in unmittelbarer Nähe zur ÖEK-Änderung Nr 14 noch bestehendes, unbebautes Bauland vorhanden ist. Der Marktgemeinde Altenberg ist nicht bekannt, dass dieses Bauland auch zum Verkauf angeboten wird, da teilweise Bauland gehortet und als Sicherstellung Verwendung findet.
Durch die geführte Baulandbilanz, bzw. Aufzeichnung der an Bauland interessierten Altenberg/innen, welche vor bzw. im Verfahren erfasst wurde, ist die Marktgemeinde Altenberg der Meinung eine ausreichende Grundlagenforschung bzw. Interessenabwägung in den zahlreichen Bauausschüssen durchgeführt zu haben.
In Bezug auf die vom Gemeinderat einstimmig beschlossene Bebauungsplanstudie Nr 62 teilt die Marktgemeinde Altenberg mit, dass diese Studie nur als Grundlage einer möglichen Bebauung dient. Diese Richtlinie hat unbestreitbar ein gewisses Maß an Publizität erreicht, wird aber von den bisherigen Bauwerbern akzeptiert und auch eingehalten."
6. Die im Anlassfall beschwerdeführenden Parteien erstatteten eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen vorbringen, dass für die in Prüfung gezogene Änderung des ÖEK der von der Gemeinde angegebene Baulandbedarf nicht vorgelegen sei. Dies sei von den Beschwerdeführern wie auch der Oberösterreichischen Landesregierung im Verordnungserlassungsverfahren eingewendet worden. Die Gemeinde habe sich zudem mit der Kostenbelastung hinsichtlich der Erschließung des neuen Baulandes nur unzureichend auseinandergesetzt. Es fehle daher an einer § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 entsprechenden Begründung. Die Änderung des ÖEK sei zudem gleichheitswidrig, weil sie auf unsachlichen Überlegungen beruhe. Diese Bedenken erstreckten sich auch auf den Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (OÖ ROG 1994), LGBl 114/1993 idF LGBl 73/2011, (die davor anzuwendenden Fassungen der Novellen LGBl 1/2007 und LGBl 102/2009 unterscheiden sich unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles von der zitierten Fassung der Novelle LGBl 73/2011 nur unmaßgeblich und sind deshalb hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht angeführt) lauten:
"§18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus
1. dem Flächenwidmungsteil und
2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.
(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:
1. das Baulandkonzept, das
a) den künftigen Baulandbedarf,
b) die räumliche und funktionelle Gliederung des Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von Funktionen und Entwicklungszielen,
c) die technische und soziale Infrastruktur und
d) die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes
festlegt; die abschätzbare Entwicklung möglicher Baulanderweiterungen ist im Funktionsplan darzustellen;
2. das Verkehrskonzept mit den geplanten Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen Verkehrserschließung;
3. das Grünlandkonzept, das
a) die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen,
b) die landschaftlichen Vorrangzonen unter besonderer Berücksichtigung der Ökologie, des Landschaftsbildes und der Landwirtschaft,
c) die Frei- und Erholungsflächen und
d) die Neuaufforstungsgebiete
festlegt.
(4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 nicht widersprechen.
(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§29) oder als Grünland (§30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen.
(6) Für verschiedene räumlich übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsraumes können verschiedene Widmungen festgelegt werden.
(7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen; dies gilt für festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Verkehrsflächen des Landes, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Ver- und Entsorgungsleitungen) und Nutzungsbeschränkungen (wie Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Schutzzonen für Straßen, Sicherheitszonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonenpläne gemäß Forstgesetz 1975 sowie festgelegte Hochwasserabflussgebiete). Auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, sind Widmungen gemäß Abs 5 festzulegen.
[…]
§31
Bebauungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf die Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z. B. Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser, Passivhäuser), der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.
(3) § 20 gilt sinngemäß.
§32
Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:
1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet;
2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;
3. die Fluchtlinien (Abs3);
4. die Gebäudehöhe (Abs4);
5. den Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen; nach Erfordernis auch die Angabe der Breite von Fahrbahnen und Gehsteigen;
6. die Art der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Energieversorgung;
7. bestehende Bauten und Anlagen.
[…]
(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.
(5) An Bauweisen sind zu unterscheiden:
1. geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze fortlaufend gebaut werden muß, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zuläßt;
2. offene Bauweise, wenn die Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von den seitlichen Grenzen und der hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden müssen, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht Ausnahmen zuläßt;
3. gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbarten Bauplätzen die Gebäude an der gemeinsamen seitlichen Grenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden müssen;
4. Gruppenbauweise, wenn auf mehr als zwei nebeneinanderliegenden Bauplätzen die Gebäude an den gemeinsamen Grenzen aneinandergebaut und nur an den Enden der einzelnen Baugruppen Seitenabstände freigehalten werden müssen;
5. sonstige Bauweisen, soweit sie im Bebauungsplan hinreichend umschrieben sind.
(6) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoßfläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.
[…]
§33
Verfahren in der Gemeinde
(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan, einen Teil eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 zweiter Satz) oder einen Bebauungsplan neu zu erlassen oder grundlegend zu überprüfen, ist vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen.
(2) Bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans hat der Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs hat die Gemeinde
1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,
2. der Landesregierung,
3. den benachbarten Gemeinden,
4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,
5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
7. der Oö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen, sowie
8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden,
innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesregierung sind mit der Aufforderung zur Stellungnahme sechs Planentwürfe vorzulegen. Bei Flächenwidmungsplänen und Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Teilen (§18 Abs 1 zweiter Satz) ist, soweit nicht durch Verordnung anderes festgelegt ist, zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß den Abs 7 und 8 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs 11 Z 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig herausgibt.
(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.
[…]
§36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind
1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,
zu ändern.
(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn
1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder
2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten. In solchen Fällen kann die Gemeinde die ihr bei einer Planänderung nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern machen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.
(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.
§37
Wirkung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinngemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
(3) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet für die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen richtet sich nach der Oö. Bauordnung 1994."
2. § 94 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 (OÖ GemO 1990), LGBl 91 idF LGBl 152/2001, lautet:
"§94
Kundmachung
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs 2 bis 4.
(2) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gemeindegebiet.
(3) Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.
(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu verlangen. Soweit geltende Verordnungen EDV-mäßig erfasst sind, sind diese auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bestimmungen der Abs 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss zu B1157/2013 davon ausgegangen, dass die diesem Verfahren zugrunde liegende Beschwerde zulässig ist und er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen anzuwenden hat. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes zweifeln ließe; auch die Verfahrensparteien haben in ihren Äußerungen die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen nicht in Zweifel gezogen. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten in den Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.
2.1. Zur Änderung Nr 16 des ÖEK der Marktgemeinde Altenberg
2.1.1. Die Gemeinde tritt den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken, wonach es bei der Änderung des ÖEK an einer § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 entsprechenden Begründung fehle, mit den Ausführungen entgegen, dass die Änderung des ÖEK in mehreren Sitzungen des Bauausschusses beraten worden und aus diesen Sitzungsprotokollen eine eingehende Begründung der Änderung des ÖEK ersichtlich sei.
2.1.2. Die von der Gemeinde angeführten Sitzungen des Bauausschusses am , am , am und am fanden alle vor der Sitzung des Gemeinderates am statt, bei der gemäß § 33 Abs 1 OÖ ROG 1994 die Einleitung des Änderungsverfahrens beschlossen wurde. Die Protokolle dieser Sitzungen des Bauausschusses enthalten keine Ausführungen, die geeignet wären, die Änderung Nr 14 des ÖEK iSd § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 nachvollziehbar zu begründen; insbesondere geht aus diesen Protokollen keine auf die Änderung Nr 14 bezogene Grundlagenforschung oder Interessenabwägung hervor. Schon aus diesen Gründen sind die von der Gemeinde angeführten Sitzungsprotokolle des Bauausschusses nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der mangelnden Begründung zu zerstreuen.
2.1.3. Auch die Ausführungen der Oberösterreichischen Landesregierung, wonach es bei der Erstellung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht auf den unmittelbar aktuell bestehenden Baulandbedarf, sondern auf "weiter gefasste generelle Ziele" ankomme, sind nicht geeignet, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu zerstreuen. Zwar hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung des ÖEK – wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss berücksichtigt hat – die zusätzliche Widmung von Baulanderweiterungsflächen mit einem grundsätzlichen Bedarf in der Gemeinde an Bauland begründet. Sie hat es dabei aber verabsäumt, sich mit den im Verordnungserlassungsverfahren erstatteten Äußerungen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens wie auch der Oberösterreichischen Landesregierung, wonach die von der Gemeinde angenommene Prognose des Baulandbedarfs fehlerhaft sei bzw. in unmittelbarer Nähe der umgewidmeten Fläche ausreichend Baulandreserven bestünden, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Wenn nun die Marktgemeinde Altenberg in ihrer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren darlegt, aus welchen Gründen sich gerade die von der Änderung Nr 14 des ÖEK erfassten Flächen besonders als Baulanderweiterungsflächen eigneten, ist sie darauf zu verweisen, dass im Verordnungsprüfungsverfahren die nach § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 erforderliche nachvollziehbare Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung nicht nachgeholt werden kann (vgl. VfSlg 17.223/2004 und ua).
2.1.4. Die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der Änderung Nr 14 des ÖEK geäußerten Bedenken, wonach deren Begründung durch den Gemeinderat nicht den Anforderungen des § 36 Abs 6 OÖ ROG 1994 entspreche, erweisen sich daher als zutreffend, sodass auf die weiteren im Prüfungsbeschluss gehegten Bedenken nicht mehr einzugehen ist. Das örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 in der Fassung der Änderung Nr 14 ist daher als gesetzwidrig aufzuheben, soweit es sich auf die von der Änderung Nr 14 erfassten Flächen bezieht.
2.2. Zur Änderung Nr 68 des Flächenwidmungsteiles Nr 4 des Flächenwidmungsplanes
2.2.1. Im Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof – unter anderem – davon aus, dass der Änderung des Flächenwidmungsteiles bei Aufhebung der Änderung des ÖEK die Grundlage entzogen sein könnte. Diesem Bedenken haben die Marktgemeinde Altenberg und die Oberösterreichische Landesregierung in ihren Äußerungen im Verordnungsprüfungsverfahren nichts entgegnet.
2.2.2. Dieses Bedenken erweist sich unter dem Blickwinkel des § 18 OÖ ROG 1994 in der – zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsteiles geltenden – Fassung LGBl 1/2007 auch als zutreffend:
2.2.3. § 18 Abs 1 OÖ ROG 1994 legt fest, dass der Flächenwidmungsplan aus zwei Teilen, nämlich dem Flächenwidmungsteil (Z1) und dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (Z2) besteht. Gemäß Abs 2 leg.cit. hat das örtliche Entwicklungskonzept als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. Dabei hat es grundsätzliche Aussagen – unter anderem – zum künftigen Baulandbedarf, zur technischen und sozialen Infrastruktur und zur Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes zu enthalten (vgl. § 18 Abs 3 Z 1 OÖ ROG 1994). Der Flächenwidmungsteil hat gemäß Abs 4 leg.cit. in Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes Widmungen für das gesamte Gemeindegebiet aufzuweisen.
2.2.4. In Zusammenhang mit der vorliegenden Änderung des Flächenwidmungsteiles des Flächenwidmungsplanes geht aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens unzweifelhaft hervor, dass diese Änderung ihre Grundlage in der vorangegangenen Änderung Nr 14 des ÖEK hatte. In der planlichen Darstellung des ÖEK wurde – unter anderem – das Baugrundstück des Ausgangsverfahrens durch die Änderung Nr 14 als Baulanderweiterungsfläche ausgewiesen. Mit der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsteiles wurde die im ÖEK ohne weiteren Spielraum festgelegte Kennzeichnung als Baulanderweiterungsfläche auf Ebene des Flächenwidmungsteiles nachvollzogen.
2.2.5. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsteiles durch die Aufhebung der vorangegangenen Änderung des ÖEK die Grundlage entzogen. Die Aufhebung der Änderung des ÖEK muss unweigerlich auch zur Aufhebung der Änderung des auf ihr basierenden Flächenwidmungsteiles führen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Prüfungsbeschluss angeführten Bedenken.
2.2.6. Der Flächenwidmungsteil Nr 4 in der Fassung der Änderung Nr 68 ist daher als gesetzwidrig aufzuheben, soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht.
2.3. Zum Bebauungsplan Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg
2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass der Bebauungsplan Nr 62 nicht gehörig kundgemacht wurde. Die Marktgemeinde Altenberg hält diesem Bedenken in ihrer Äußerung entgegen, "dass diese Studie nur als Grundlage einer möglichen Bebauung" diene. Die Oberösterreichische Landesregierung räumt zwar ein, dass der Bebauungsplan "eine Verbindlichkeit im Rahmen der baubehördlichen Vollziehung" erlangt habe. Daran anknüpfend führt sie jedoch – in für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbarer Weise – aus, die "auf Außerachtlassung der entsprechenden Formvorschriften beruhenden Verfahrensmängel" träfen auf jeden vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplanentwurf bis zu dessen ordnungsgemäßer Kundmachung zu.
2.3.2. Mit diesem Vorbringen kann dieses Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht zerstreut werden. Die vorläufige Annahme, wonach die vom Gemeinderat beschlossene "Bebauungsplanstudie Nr 62" das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt habe, um als Rechtsverordnung in Existenz getreten zu sein, und auch den für eine Verordnung notwendigen normativen Inhalt aufweise, hat sich bestätigt. Unstrittig ist, dass die gemäß § 94 Abs 3 OÖ GemO 1990 binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu erfolgende Kundmachung des Bebauungsplanes durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel unterblieben ist.
2.3.3. Der Bebauungsplan Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg ist daher wegen gesetzwidriger Kundmachung aufzuheben, ohne dass auf die weiteren im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken einzugehen ist.
IV. Ergebnis
1. Das örtliche Entwicklungskonzept Nr 1 in der Fassung der Änderung Nr 14, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , soweit es sich auf die von der Änderung Nr 14 erfassten Flächen bezieht, sowie der Flächenwidmungsteil Nr 4 in der Fassung der Änderung Nr 68, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am , aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , soweit er sich auf das Grundstück Nr 951/28, KG Katzgraben, bezieht, des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altenberg sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat zudem die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg ergeben. Da diese Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde, ist nach Art 139 Abs 3 zweiter Satz B VG die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG iVm § 2 Abs 1 Z 4 OÖ Kundmachungsgesetz, LGBl 55/1998.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:2014:V57.2014