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VfGH vom 10.10.2002, v55/02

VfGH vom 10.10.2002, v55/02

Sammlungsnummer

16690

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Stmk Kanalabgabengesetzes und des Stmk Abfallwirtschaftsgesetzes über die landesgesetzliche Ermächtigung zur Einhebung von Benützungsgebühren durch die Gemeinden infolge verfassungswidriger Beschränkung des durch das FAG 1997 eingeräumten Freiraumes; Aufhebung der Kanalgebührenordnung und der Müllabfuhrordnung der Stadt Bruck an der Mur mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel

Spruch

I. § 6 Abs 2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. Nr. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. Nr. 67) und § 16 Abs 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung LGBl. Nr. 5/1991, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann der Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

1. die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom , kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom bis zum , in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom , ZII/2/8510-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum ,

2. die Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom , kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom bis zum , in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom , ZII/2/8520-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum .

Die Aufhebungen treten mit Ablauf des in Kraft.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Die beschwerdeführende Kammer ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Gebiet der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur und wird als solche für Kanalbenützungs- und für Müllabfuhrgebühren herangezogen. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin teils unbebaut, teils bebaut ist und daß das Gebäude für Wohn- oder betriebliche Zwecke bestimmt ist, es sich dabei aber nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Es ergibt sich daraus weiters, daß der Beschwerdeführerin für die Müllabfuhr ein Restmüllgefäß von 120 l zur Verfügung gestellt worden ist, das alle 14 Tage entleert wird.

Mit Bescheiden vom schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur der Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr von S 21.558,27 und eine Müllabfuhrgebühr von S 2.933,70 (jeweils einschließlich 10 % USt.) vor. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur gab der gegen diese beiden Bescheide gerichteten Berufung mit Bescheid vom (ausgefertigt unter dem Datum des ) keine Folge, nachdem bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte. Mit Bescheid vom wies die Steiermärkische Landesregierung eine Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid ab.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. 71 (in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. 67) und des § 16 Abs 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Anlage zur Kundmachung LGBl. 5/1991 (in der Folge: StAWG), entstanden. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit folgender Verordnungsbestimmungen entstanden:

1. des § 3 Abs 1 lita und c der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom (in der Folge: KanalabgabenO), kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom bis zum , in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom , ZII/2/8510-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum ,

2. des § 8 Abs 2 der Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a. d. Mur vom (in der Folge: MüllabfuhrO), kundgemacht durch Auflage in einem Raum des Stadtamtes Bruck a.d. Mur vom bis zum , in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom , ZII/2/8520-1998/Ru, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum .

2.2. Die Steiermärkische Landesregierung hat davon abgesehen, eine Stellungnahme zu erstatten.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur hat eine Äußerung erstattet, in der er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt und beantragt, die Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen, in eventu, die Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu - für den Fall der Aufhebung - eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

3.1. § 15 Abs 1 des - hier maßgeblichen - Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art 65 BG BGBl. 201/1996 (in der Folge: FAG 1997) lautet auszugsweise:

"Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. - 4. ...

5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

3.2.1. § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) lautet auszugsweise:

"§92 Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tage. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, daß sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.

(3) ..."

Durch die Novelle LGBl. 1/1999 wurde an § 92 Abs 1 GemO ein Satz angefügt, und zwar mit Wirkung ab 1. Feber 1999 (ArtII Abs 1 der Novelle); er ist schon deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

3.2.2. Das Steiermärkische KanalabgabenG 1955 lautet auszugsweise (der in Prüfung genommene Teil ist hervorgehoben):

"Kanalbenützungsgebühren.

§6. (1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlußrechte der Gemeinden.

(2) Die Kanalbenützungsgebühren dürfen das Jahreserfordernis für Instandhaltung und Betrieb der Kanalanlage, einschließlich zu leistender Annuitäten für die Rückzahlung von Darlehen, die für Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung der technischen Einrichtungen der öffentlichen Kanalanlage aufgenommen worden sind, sowie die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage, nicht überschreiten.

(3) ...

Kanalabgabenordnung.

§ 7.(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:

a) ...

b) die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§6);

c) ...

d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;

e) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.

(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft."

§ 6 Abs 2 KanalabgabenG erhielt seine Fassung durch die Kanalabgabengesetznovelle 1986 LGBl. 67.

3.2.3. Das StAWG lautet auszugsweise (die in Prüfung genommenen Teile sind hervorgehoben):

"§15 Müllabfuhrordnung

Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Müllabfuhr eine Müllabfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach § 18 durch Verordnung zu beschließen, die insbesondere zu enthalten hat:

1. - 8. ...

9. die Höhe der Kostenersätze und die Einhebung der Müllabfuhr- und Abfallbehandlungsgebühren (§16);

10. ...

§16 Gebühren

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Müllabfuhr Gebühren einzuheben, wobei sich diese auch an den Grundsätzen der Abfallvermeidung zu orientieren haben.

(2) - (3) ...

(4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Müllabfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden.

(5) Die Benützungsgebühr ist so festzulegen, daß der voraussichtliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis bedeckt (Kostendeckung). Zum Erfordernis zählen

a) die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich notwendiger Öffentlichkeitsarbeit (Abfallberatung),

b) die Erhaltung und der Betrieb der öffentlichen Müllabfuhr einschließlich der Abfallbehandlung,

c) die Schuldendienstleistungen für die für die jeweilige Einrichtung aufgenommenen Darlehen,

d) die Bildung von Instandhaltungs- und Erneuerungs- sowie allfälligen Erweiterungsrücklagen,

e) der Ausgleichsbeitrag, sofern ein solcher von der Landesregierung gemäß § 6 Abs 7 lite verordnet wurde.

(6) Die Gebühreneinnahmen dürfen insgesamt auf keinen Fall jene Kosten, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung ihrer Aufgaben erwachsen, übersteigen.

(7) - (9) ..."

3.3.1. Die KanalabgabenO lautet auszugsweise:

"Abgabenberechtigung

§1

Aufgrund des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 i.d.g.F. erhebt die Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag), sowie laufende Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren).

Kanalisationsbeitrag

§2

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatzes (Abs2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) ...

(3) Zu den vorstehend genannten Einheitssätzen gelangt noch die gesetzliche, vom Abgabepflichtigen zu tragende, Mehrwertsteuer zur Verrechnung.

Kanalbenützungsgebühr

§3

(1) Für die Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr beträgt der Einheitssatz ohne Mehrwertsteuer

a) grundsätzlich S 11,22

b) für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, S 5,61

c) für unbebaute Flächen mit künstlicher Entwässerung in die vffentliche Kanalanlage S 1,12

(2) Für die Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr gilt das zu " 2 Abs 1 ausgeführte sinngemäß.

(3) Der § 2 Abs 3 kommt zur Anwendung."

Vom 9. bis zum wurde an den Amtstafeln der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine "Öffentliche Kundmachung" angeschlagen, die sich auf § 92 Abs 1 und 2 GemO berief und im entscheidenden Teil wie folgt lautete:

"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung vom unter Punkt 30) der Tagesordnung eine Neufassung der Kanalabgabenordnung beschlossen. Diese Kanalabgabenordnung tritt mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Wirksamkeit und liegt vom bis einschließlich im Stadtamt Bruck a.d. Mur, Steuerabteilung, I. Stock, Zimmer 8, zur öffentlichen Einsicht auf."

In anderer Weise wurde die Stammfassung der KanalabgabenO nicht kundgemacht.

Die in § 3 Abs 1 KanalabgabenO genannten Tarife wurden in der Folge mehrmals angehoben, und zwar durch die Verordnungen vom (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis zum ), vom (angeschlagen vom 13. bis zum ) und vom (angeschlagen vom 11. bis zum ). Mit Verordnung vom (angeschlagen vom 11. bis zum ) wurde auch der Text des § 3 Abs 1 litb KanalabgabenO geändert, sodaß er wie folgt lautet:

"für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Hofflächen, und für Gebäude, die nicht für wohn- oder betriebliche Zwecke bestimmt sind, soferne deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt".

Bei dieser Neufassung wurde der Einheitssatz nicht angeführt; dies wurde - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates ergibt - "wegen dessen laufender Änderung" für entbehrlich gehalten.

Die Verordnung vom , ZII/2/8510-1998/Ru, lautet auszugsweise:

"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am unter Ziffer 28.) der Tagesordnung nachstehend angeführte Erhöhung der Kanalbenützungsgebühren beschlossen:

ab ab

a) grundsätzlich von dzt. S 13,21 von S 13,87

auf S 13,87 auf S 14,56

b) für nicht Wohnzwecken dienende

Gebäude (Gebäudeteile) land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe,

Hofflächen, und für Gebäude, die

nicht für wohn- oder betriebliche

Zwecke bestimmt sind, soferne deren

Entwässerung durch die öffentliche

Kanalanlage erfolgt

von dzt. S 6,60 von S 6,93

auf S 6,93 auf S 7,28

c) für unbebaute Flächen mit

künstlicher Entwässerung in die

öffentliche Kanalanlage

von dzt. S 1,31 von S 1,38

auf S 1,38 auf S 1,45

Zu diesen Einheitssätzen kommt noch die jeweilige Mehrwertsteuer."

Mit Verordnung des Gemeinderates vom wurde die KanalabgabenO neuerlich novelliert; dies hat jedoch für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.

3.3.2. Die MüllabfuhrO lautet auszugsweise:

"§8

Gebühren

(1) Die Müllabfuhrgebühr berechnet sich nach dem beigestellten Behältervolumen für Restmüll und der Anzahl der Entleerungen. Eine Grundgebühr ist dabei insoferne berücksichtigt, daß im § 4 Abs 4 dieser Müllabfuhrordnung ein Mindestvolumen für Restmüllbehälter vorgeschrieben wird.

(2) Die Gebühr (Grundgebühr u. Abfuhrgebühr) beträgt S 0,35 exkl. MWSt. je Volumensliter, des zur Verfügung gestellten Restmüllbehälters und Entleerung. Dies ergibt bei

80 l Restmüllgefäß-14-tägige Entleerung-S 732,-- exkl.MWSt.

60 l Restmüllsack -wöchentl. Entleerung-S 1.404,-- - " -

80 l Restmüllgefäß- - " - -S 1.452,-- - " -

120 l - " - - " - -S 2.184,-- - " -

240 l - " - - " - -S 4.368,-- - " -

770 l - " - - " - -S 14.016,-- - " -

1.100 l - " - - " - -S 20.016,-- - " -

60 l Restmüllsack (zusätzl. Sackabfuhr)-S 27,-- - " -

(3) ...

(4) Zu sämtlichen vorstehend angeführten Gebühren kommt noch die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer."

Vom 13. bis zum wurde an den Amtstafeln der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur eine "Öffentliche Kundmachung" angeschlagen, die sich auf § 92 Abs 1 und 2 GemO berief und im entscheidenden Teil wie folgt lautete:

"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am unter Punkt 6) der Tagesordnung mit Wirksamkeit eine Neuordnung der Müllabfuhrordnung beschlossen.

Die Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Bruck a.d. Mur vom liegt innerhalb der Kundmachungsfrist vom 13.6. - während der Amtsstunden im Stadtamt Bruck a.d. Mur, I. Stock, Zimmer Nr. 8, zur öffentlichen Einsicht auf."

In anderer Weise wurde die Stammfassung der MüllabfuhrO nicht kundgemacht.

Die Verordnung vom (kundgemacht durch Anschlag vom 13. bis zum ) enthielt als lite folgenden Text:

"§8 Abs 2 hat zu lauten:

' Die Gebührensätze in § 8 Abs 2 haben wie folgt zu lauten:

60 l Restmüllsack 14-tägige Entleerung ...... S 1.288,--

80 l Restmüllgefäß - " - ...... S 1.330,--

120 l Restmüllgefäß - " - ...... S 2.006,--

240 l Restmüllgefäß - " - ...... S 4.002,--

770 l Restmüllgefäß - " - ...... S 12.830,--

1.100 l Restmüllgefäß - " - ...... S 18.322,--

60 l Restmüllsack (zusätzl. Sackabfuhr)...... S 25,--

60 l Biomüllsack (einm. Abfuhr) ...... S 23,--

Bei 4-wöchentlicher Abfuhr halbieren sich, bei wöchentlicher Abfuhr verdoppeln sich die vorangeführten Gebührensätze."

Die in § 8 Abs 2 MüllabfuhrO genannten Tarife wurden mehrmals angehoben, und zwar durch die Verordnungen vom (kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis zum ), vom (angeschlagen vom bis zum ), vom (angeschlagen vom 13. bis zum ), vom (angeschlagen vom 12. bis zum ) und vom (angeschlagen vom 11. bis zum ).

Die Verordnung vom , ZII/2/8520-1998/Ru, lautet auszugsweise:

"Der Gemeinderat der Stadt Bruck a.d. Mur hat in seiner ordentlichen und öffentlichen Sitzung am unter Ziffer 27.) der Tagesordnung nachstehend angeführte Erhöhung der Müllabfuhrgebühren beschlossen:

Die jährlichen Müllabfuhrgebühren ab betragen daher gerundet bei 14-tägiger Abfuhr: