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VfGH vom 11.12.1982, v53/82

VfGH vom 11.12.1982, v53/82

Sammlungsnummer

9582

Leitsatz

Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bzgl. der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum ; Gesetzwidrigkeit des in Prüfung gezogenen Teiles, da die dem Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber zur Verfügung stehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsgrundlagen mangelhaft waren

Spruch

Die Zahl "80,4" (Betriebszahl) in der einen Bestandteil der "Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum (Feststellung der Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen)", Z 080103/2-IV/8/79 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ) bildenden "Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen", lfd. Nr. 21, betreffend das Ried: "Turner, Plachen", wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Der Bundesminister für Finanzen ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit dem im Instanzenzug ergangenen, an die Urbarialgemeinde Rust gerichteten Bescheid vom für den im Eigentum dieser Agrargemeinschaft (iS der §§46 ff. des Bgld. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 40/1970 - Bgld. FV-LG) stehenden Weinbaubetrieb KG Rust, EZ 6, auf den mit Wirksamkeit ab den Einheitswert mit S 95.000,-

festgestellt und den Grundsteuermeßbetrag mit S 170,- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhebt die Urbarialgemeinde Rust - vertreten durch den vom Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 53 Abs 4 Bgld. FV-LG als Sachwalter bestellten Bürgermeister der Freistadt Rust - zur hg. Z B605/81 die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

b) Gleichartige, ebenfalls auf Art 144 B-VG gegründete Beschwerden sind beim VfGH zu den Z B593 - 604/81, B606, 607/81, B613 - 633/81, B637 - 639/81, B659/81 und B149 - 151/82 anhängig. Auch diese Beschwerden wenden sich gegen Berufungsbescheide, mit denen für Weinbaubetriebe, die im Bereich der Freistadt Rust liegen, auf den mit Wirksamkeit ab der Einheitswert festgestellt und der Grundsteuermeßbetrag festgesetzt wird.

... (Die Aufzählung dieser Beschwerdeführer unterbleibt hier) ...

2. Bei Beratung über all diese Beschwerden sind beim VfGH Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Zahl "80,4" in der einen Bestandteil der "Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum ", Z 080103/2-IV/8/79 bildenden "Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen", lfd. Nr. 21, betreffend das Ried "Turner, Plachen" entstanden.

Der VfGH hat daher aus Anlaß der erwähnten Beschwerden beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsstelle einzuleiten.

Die Bedenken des Gerichtshofes gingen in allen Fällen zusammengefaßt dahin, daß dem Verordnungsgeber (dem Bundesminister für Finanzen) entgegen dem Auftrag des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. 148 (BewG), keine taugliche Grundlage für seine Entscheidung vorgelegen sei.

3. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Äußerung erstattet, in der er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle verteidigt und beantragt, zu erkennen, daß sie nicht gesetzwidrig ist.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Maßgebend für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in allen Anlaßfällen angefochtenen Berufungsbescheide ist vor allem das BewG. Dieses wurde in den hier in Frage kommenden Bestimmungen zuletzt durch Abschnitt I des Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 320, und durch das Bewertungsänderungsgesetz 1979, BGBl. 318, geändert.

a) Diese Vorschriften bestimmen zunächst, von welchen Grundlagen bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Vermögen auszugehen ist.

§34 BewG in der oben angegebenen Fassung lautet:

"Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl

(1) Für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen iS des § 32 Abs 3 Z 1 aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§16 Abs 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb iS des Abs 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100."

§32 BewG bestimmt unter der Überschrift "Bewertungsgrundsatz, Ertragswert" folgendes:

"(1) Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

(2) Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, daß der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen iS des § 1 Abs 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),

b) innere Verkehrslage (Lage bzw Entfernung der Betriebsflächen zum Hof),

c) Betriebsgröße.

(4) Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und Nutzungen (§11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der §§33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt."

Dem § 48 Abs 2 BewG zufolge finden auf die Weinbaubetriebe die §§30 bis 34 und 36 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs 3 bis 6 etwas anderes ergibt. Nach § 48 Abs 4 treten für die Feststellung der Betriebszahlen an die Stelle von Vergleichsbetrieben Vergleichslagen. Dabei sind hinsichtlich der inneren Verkehrslage nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der betreffenden Gegend regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen.

b) Der Bundesminister für Finanzen hat - gestützt auf die §§34 und 48 BewG - für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Weinbauvermögens zum nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates die Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen festgestellt. Diese Feststellung vom wurde gemäß § 44 iVm § 48 BewG im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom kundgemacht.

Diese Kundmachung hat folgenden Wortlaut:

"Die Weinbauvergleichslagen sind in Katastermappen nach Rieden bzw. Teilrieden umgrenzt und nach den Riedbezeichnungen des Katasters benannt. Die festgestellte Betriebszahl bezieht sich auf alle Weingärten innerhalb der umgrenzten Riede der betreffenden Katastralgemeinde.

Bei der Feststellung der Betriebszahlen wurde gemäß § 48 in Verbindung mit § 34 des Bewertungsgesetzes 1955 von einer fiktiven Weinbauhauptvergleichslage mit der Betriebszahl 100 ausgegangen, die durch folgende Merkmale verkörpert wird.

1. Merkmale der natürlichen Ertragsbedingungen:

a) die Böden der Weinbauhauptvergleichslage bestehen aus tiefgründigen Lößlehmböden;

b) die Wasserversorgung ist bei ebenem und bis 4 Grad schwach geneigtem Gelände ausreichend, die durchschnittlichen Jahresniederschläge liegen zwischen 700 mm und 750 mm;

c) das Wärmeklima kennzeichnet sich durch eine 14-Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit (Mittel der Monate Mai bis September) von 21,1 Grad Celsius und einer Wintertemperatur (Mittel der Monate Dezember bis Februar) von über 0,0 Grad Celsius;

d) lokalklimatische Verhältnisse: die Lage ist leicht geschützt; die Hagelgefährdung entspricht jener Gefährdung, die in dem bei den Hagelversicherungsanstalten angewendeten Ortstarifsatz 1,0 unterstellt wird; andere lokalklimatische Begünstigungen oder Benachteiligungen liegen nicht vor;

e) keine Erosionsgefährdung;

f) keine Flächenverluste.

2. Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:

a) keine Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Produktionsmitteln;

die erforderlichen Einkaufsmöglichkeiten sind für die an der Weinbauhauptvergleichslage beteiligten Weinbaubetriebe gegeben;

b) Entfernung von den Betriebsstätten: 1 km auf einer zweispurigen und befestigten Straße;

c) keine Steigungen von mehr als 5 Grad auf der Zufahrtsstraße;

d) das Gelände ist eben bis 4 Grad schwach geneigt, daher keine Arbeitserschwernisse;

e) die einzelnen Weingartenflächen sind von rechteckiger Gestalt und so groß, daß ihre unbehinderte maschinelle Bearbeitung möglich ist;

f) die durchschnittliche Betriebsgröße der selbstbewirtschafteten Weingartenflächen aller an der Weinbauhauptvergleichslage beteiligten Betriebe liegt bei 3,0 ha;

g) die von den Betrieben bewirtschafteten Weingartenflächen sind in einer Richtung zu erreichen;

h) keine Sonderverhältnisse, welche den erzielbaren Reinertrag wesentlich beeinflussen;

i) Absatzverhältnisse: mittlere Weinpreise bei gesichertem Absatz.

Bei der Ableitung der in nachstehender Tabelle festgelegten Betriebszahlen wurde unterstellt, daß die zu den Betrieben gehörigen Weinbauflächen innerhalb der Betriebsgrößenklasse von über 3 bis 5 Hektar gelegen sind."

Es folgt sodann die "Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen", in der unter der lfd. Nr. 21, folgende Weinbauvergleichslage angeführt ist:

Finanzamts- und Gerichtsbezirk: Eisenstadt

Ortsgemeinde: Freistadt Rust, Katastralgemeinde: Rust

Riedbezeichnung: Turner, Plachen

Betriebszahl: 80,4.

c) Auf Grund dieser Grundlagen ist der einzelne Weinbaubetrieb insbesondere nach den §§36 und 38 iVm § 48 BewG zu bewerten.

Nach § 38 Abs 1 BewG ist für die Betriebszahl 100, dh. für den Hauptvergleichsbetrieb, der Ertragswert pro ha (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzusetzen. Er beträgt gemäß ArtI Bewertungsänderungsgesetz 1979, BGBl. 318, für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum für das Weinbauvermögen S 145.000,-. Dem § 38 Abs 3 und 4 iVm § 48 BewG zufolge ergibt sich der Hektarsatz für die Vergleichslagen grundsätzlich aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz der Hauptvergleichslage, für alle übrigen Weinbaubetriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichslagen ermittelt; hiebei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen iS des § 32 Abs 3 Z 2 lita und b ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.

In allen Anlaßfällen wurde der Hektarsatz der Weinbaubetriebe der Beschwerdeführer nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zur Vergleichslage der Rieden Turner und Plachen in Rust ermittelt, deren Ertragsfähigkeit im Verhältnis zur Hauptvergleichslage durch die in der vorstehenden litb zitierte Kundmachung unter der lfd. Nr. 21 mit der Betriebszahl 80,4 festgestellt worden war.

2. Die wiederholt erwähnte Kundmachung des Bundesministers für Finanzen ist eine Rechtsverordnung.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat bei Erlassung aller in den Anlaßfällen bekämpften - zulässigen - Beschwerden ua. die für die Vergleichslage "Turner, Plachen" festgesetzte Betriebszahl 80,4 angewendet. Auch der VfGH hätte bei Entscheidung in allen Anlaßfällen die betreffende Verordnungsstelle anzuwenden, würde er sie nicht als gesetzwidrig aufheben.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher zulässig.

3. a) Aus den dem VfGH vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates die Betriebszahlen der Vergleichslagen nach folgender Methode ermittelt hat:

Zunächst wurden die natürlichen Ertragsbedingungen (nach dem Boden, der Wasserversorgung, dem Wärmeklima, dem Lokalklima, der Erosionsgefährdung und den Flächenverlusten) beurteilt, aus denen eine Weinbauzahl (WZ) abgeleitet wurde (s. hiezu § 32 Abs 3 Z 1 BewG).

Sodann wurden die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (ohne Absatzverhältnisse) (nach der Schwierigkeit bei der Beschaffung von Produktionsmitteln, nach der Entfernung der Wege, nach der Steigung der Wege, nach den Arbeitserschwernissen durch Geländeneigung, nach der Größe und Gestalt der Weingartenflächen innerhalb der Vergleichslage, nach der gegendüblichen Streulage und nach Sonderverhältnissen) bestimmt und sodann durch Zu- oder Abrechnung zur oder von der WZ die Weinbauertragszahl (WEZ) errechnet (s. hiezu § 32 Abs 3 Z 2 BewG).

Schließlich wurden die Absatzverhältnisse (nämlich die Preisverhältnisse und die Absatzsicherheit) derart berücksichtigt, daß für die einzelnen Absatzzonen Faktoren (sogenannte "Absatzfaktoren") festgelegt wurden, mit welchen die WEZ zu vervielfältigen waren, woraus sich die Betriebszahlen der Weinbauvergleichslagen, die sogenannten Weinbaubetriebszahlen (WBZ) ergaben (s. hiezu § 32 Abs 3 Z 2 lita BewG ("Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse")).

Bei der Zuordnung einer Vergleichslage zu einer Absatzzone bzw. bei der Festlegung eines Faktors zur Ableitung der WBZ wurde nach den vorgelegten "Richtlinien für die Bewertung des Weinbauvermögens zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den " (im folgenden kurz: "Richtlinien") von folgenden Überlegungen ausgegangen:

"Für den nachhaltig erzielbaren Reinertrag sind bei der vergleichenden Bewertung sowohl der Mengenertrag als auch der Aufwand und schließlich der erzielbare Preis von gleicher Bedeutung. Die im Weinbau erzielbaren Preise liegen jedoch - zum Unterschied zu jenen in der Landwirtschaft - auf Grund der gegebenen Absatz- und Vermarktungsmöglichkeiten innerhalb einer großen Preisspanne und sind daher sehr unterschiedlich. Nach Ableitung eines Preisfaktors (Durchschnittspreis einer Weinbaugemeinde dividiert durch 10) erfolgt die Zuordnung zu einer der zehn Absatzzonen nach der folgenden Übersicht:

Preis- Absatz-

faktor zone faktor Anmerkung

--------------------------------------------------------------------

2,8 - 3,7 I 1,8 - 2,2 die Absatzsicherheit ist für die

1,6 - 2,7 II 1,4 - 1,7 Zonen I - IV gegeben

1,2 - 1,5 III 1,2 - 1,3

1,1 IV 1,1

--------------------------------------------------------------------

1,0 V 1,0 die Zonen V - X sind nicht

0,9 VI 0,9 allein nach dem Preisfaktor

0,8 VII 0,8 festzulegen, sondern es ist

0,7 VIII 0,7 - 0,6 gegebenenfalls auch die

0,6 IX 0,5 - 0,4 Absatzsicherheit mitzubeurteilen

0,5 X 0,3

Die Abgrenzungen der Absatzzonen und innerhalb dieser Zonen Gebiete mit gleichen Absatzfaktoren werden für alle Weinbaugebiete kartenmäßig festgelegt.

Zur vorstehenden Tabelle wird bemerkt, daß für die Zonen I bis IV die Absatzsicherheiten gegeben sind; bei der Festlegung dieser Zonen ist daher nur vom Preisfaktor auszugehen. Für die Feststellung der Zonen V bis X ist jedoch nicht allein der Preisfaktor maßgebend, sondern es ist zusätzlich noch die Absatzsicherheit zu beurteilen, die sich dem Verhältnis des Angebotes zur Nachfrage aus der Umgebung bzw. aus der Entfernung vom Konsumzentrum ergibt. Wenn beispielsweise für ein Weinbaugebiet ein Preisfaktor 0,9 auf die Absatzzone VI hindeuten würde und für dieses Gebiet gleichzeitig Schwierigkeiten im Absatz vorliegen, weil das Konsumzentrum sehr entfernt gelegen ist, so kann eine Einstufung in die nächst ungünstigere Zone VII erfolgen. Auch umgekehrte Fälle können zutreffen.

In der dritten Kolonne der Tabelle sind für die einzelnen Absatzzonen die 'Faktoren' ausgewiesen und zwar für die Zonen I, III, VIII und IX jeweils eine Faktorenspanne, welche für Weinbaugemeinden innerhalb dieser Zone eine bessere Differenzierungsmöglichkeit zuläßt, und für die übrigen Zonen IV - VII und X jeweils ein Faktor. Bei der Festlegung dieser Faktoren wurde berücksichtigt, daß ab den Preisen über S 13,- pro Liter (= Preisfaktor 1,3) dem höheren Aufwand für Vermarktung, Flaschenfüllung oder Werbung Rechnung getragen wurde. Für die Buschenschankgebiete, die den Absatzzonen I und II zugehören, wurde der besonders hohe Aufwand (hohe Arbeitslöhne, Ausstattung der Schanklokale, Werbung usw.) bei der Erstellung der Faktoren (sie liegen maximal um 40 % niedriger als die entsprechenden Preisfaktoren) berücksichtigt."

b) Die WBZ 80,4 für die Weinbauvergleichslage "Turner, Plachen" (lfd. Nr. 21 der Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen in der wiederholt zitierten Kundmachung) wurde wie folgt festgelegt:

Zunächst wurde die WZ mit 72,0 bestimmt. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (ohne Bedachtnahme auf die Absatzverhältnisse) wurden wegen ungünstiger Entfernung der Wege und wegen Streulage 7% von 72,0 = 5,0 abgezogen, woraus sich die WEZ von 67,0 errechnete. Die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates hatte an Ort und Stelle die entsprechenden Feststellungen getroffen, die aktenmäßig festgehalten wurden.

Darüber, wieso sich - ausgehend von der WEZ 67,0 - die WBZ 80,4 ergibt, finden sich jedoch in den Verwaltungsakten keinerlei Unterlagen. Diese WBZ wurde - wie in der im Verordnungsprüfungsverfahren vom Bundesminister für Finanzen erstatteten Äußerungen ausgeführt wird - dadurch errechnet, daß die WEZ von 67,0 mit 1,2 (dem sogenannten "Absatzfaktor" - s. die vorstehende lita) multipliziert wurde.

Dieser Äußerung zufolge wurden anläßlich der Hauptfeststellung 1970 von der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates im Jahre 1969 die Absatzfaktoren für alle Weinbauvergleichslagen ermittelt. Damals seien "die Absatzverhältnisse der Weinbauvergleichslage Rust, die dabei auf Grund der Weinpreisstatistik und der gegebenen Absatzsicherheit mit Preisfaktor 1,2, Absatzone III und Absatzfaktor 1,2 unterstellt worden seien, von den Mitgliedern des Bewertungsbeirates eingehend geprüft und gutgeheißen" worden.

Für die Hauptfeststellung des Weinbauvermögens zum seien die bisherigen Absatzfaktoren unverändert übernommen worden.

Hiezu heißt es in der Äußerung des Bundesministers für Finanzen:

"Im Zuge der Grundlagenerstellung für die Hauptfeststellung des Weinbauvermögens zum wurde schon bei der ersten Sitzung der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates am im BMfF eingehend darüber beraten, ob und in welcher Richtung sich die Absatzverhältnisse der einzelnen Weinbaugebiete seit verändert hätten. Die von der Finanzverwaltung vorgesehene Änderung der Absatzfaktoren einzelner Weinbaugebiete wurde von den im Bewertungsbeirat tätigen Weinbaudirektoren der weinbautreibenden Bundesländer unter dem Hinweis, daß die Absatzverhältnisse seit allgemein unsicherer geworden seien, abgelehnt. Wohl habe man damals schon erkannt, daß etwa ab 1975/76, zum Beispiel im Seewinkel, Änderungen in den Absatzverhältnissen eingetreten sind. Diese konnten aber zum Hauptfeststellungszeitpunkt weder als nachhaltig angesprochen werden noch umfangmäßig entsprechend erfaßt werden, da mit der Aussetzung und späteren Abschaffung der Weinsteuer und damit des Weinsteuerregisters das für die Beweisführung notwendige Zahlenmaterial nicht mehr vorhanden war. Auch in einigen Gemeinden anderer Weinbaugebiete hätte man möglicherweise zum die Absatzfaktoren ändern sollen. Um nicht neue Fehler zu begehen, die sicherlich Unruhe unter die Weinbauern gebracht hätten, hat man letztlich einhellig beschlossen, die Absatzfaktoren zum gegenüber 1970 nicht zu verändern.

Die Absatzverhältnisse der Weinbauvergleichslage Rust wurden daher bereits bei der Besichtigung durch den Bewertungsbeirat am anläßlich der 2. Reise wie schon zum mit Absatzfaktor 1,2 unterstellt ..."

Bei der Schlußsitzung der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates am sei der Beschluß vom bestätigt worden.

In der Äußerung lautet es sodann weiters wörtlich:

"Die Absatzverhältnisse (Vermarktung der Erzeugnisse) wurden auf Grund des einhelligen Beschlusses bei der Sitzung am in der Gemeinde Rust mit Absatzfaktor 1,2 unterstellt, nachdem die im Bewertungsbeirat tätigen Weinbaudirektoren nochmals erklärt haben, es seien allgemein keine Verbesserungen, eher Verschlechterungen eingetreten, die aber wegen der mangelnden Nachhaltigkeit noch nicht berücksichtigt werden könnten.

Für die Weinbauvergleichslage Rust 'Turner-Plachen' wurde demnach durch Vervielfältigung der ermittelten Weinbauertragszahl (WEZ) von 67,0 mit Absatzfaktor 1,2 eine Betriebszahl von 80,4 (67,0 x 1,2) festgestellt, mit der die Weinbauvergleichslage Rust in der 'Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum ' BMfF-Zl. 080103/2-IV/8/79 vom im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' am unter der laufenden Nummer 21 auch kundgemacht wurde."

c) aa) Nach § 41 Abs 1 BewG hat der Bundesminister für Finanzen "zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden". Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (im folgenden kurz: Weinbauabteilung) enthält § 41 Abs 2 iVm § 48 Abs 6 BewG.

Gemäß § 43 Z 2 und 3 iVm § 48 Abs 2, 4 und 6 BewG hat die Weinbauabteilung unter anderem die Aufgabe, das "Bundesministerium für Finanzen" bei der Bestimmung der (Weinbau-)Vergleichslagen und bei der Feststellung der Betriebszahlen für die (Weinbau-)Vergleichslagen (WBZ) zu beraten.

§44 erster Satz iVm § 48 Abs 2, 4 und 6 BewG legt fest, daß nach Beratung in der Weinbauabteilung "das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung trifft".

bb) Aus diesen Vorschriften ergibt sich zusammenschauend die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen, vor (verordnungsmäßiger) Feststellung der WBZ für die (Weinbau-)Vergleichslagen den Rat der Weinbauabteilung einzuholen. Nach § 42 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 BewG hat in der Weinbauabteilung eine Abstimmung nicht stattzufinden. Schon daraus ergibt sich, daß die Weinbauabteilung ihren Rat nicht nach Art eines Sachverständigengutachtens zu erteilen hat, sondern daß sich der Bundesminister für Finanzen (oder ein Organwalter seines Hilfsapparates, des Bundesministeriums für Finanzen) mit der Weinbauabteilung zu beraten hat, daß also eine gemeinsame Beratung zwischen Vertretern des Bundesministeriums und den Mitgliedern der Weinbauabteilung stattzufinden hat. Die personelle Zusammensetzung (§41 Abs 2 iVm § 48 Abs 6 BewG) der Weinbauabteilung soll gewährleisten, daß sachkundige Personen dem Bundesminister für Finanzen behilflich sind, die Grundlagen für seine Entscheidung zu schaffen. Der erwähnte Beirat hat zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 42 Abs 3 iVm § 48 Abs 2 BewG) und zur rechtlichen Beurteilung (insbesondere zur Auslegung der in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Interpretation vielfach spezielle Sachkunde erfordert) beizutragen und den Bundesminister auch mit der bestehenden Interessenlage vertraut zu machen.

Das Gesetz verhält den Bundesminister für Finanzen dazu, erst dann eine die WBZ feststellende Verordnung zu erlassen, wenn er über ausreichende Informationen verfügt, zu deren Gewinnung er zwingend die Weinbauabteilung einzuschalten hat.

Hier war - wie aus der Schilderung in der vorstehenden litb hervorgeht - der Informationsstand des Bundesministers für Finanzen nicht ausreichend:

In den dem VfGH vorgelegten Akten findet sich für die Festsetzung der neuen Absatzfaktoren 1979 überhaupt kein Hinweis. Aus den oben unter II.3.a) wiedergegebenen "Richtlinien" wurde konkret nichts abgeleitet.

Erst in der in diesem Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung des Bundesministers für Finanzen vom (die auf eine Beratung der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates vom zurückgeht) wurde festgehalten, daß die Absatzfaktoren 1979 gegenüber jenen für 1970 festgestellten nicht geändert werden sollten. Diese Beibehaltung der bisherigen Absatzfaktoren wurde ungeachtet des Umstandes beschlossen, daß die Weinbauabteilung überzeugt war, es seien etwa ab 1975/76 Änderungen in den Absatzverhältnissen eingetreten. In der Äußerung wird zugegeben, daß man in einigen Gemeinden möglicherweise zum die Absatzfaktoren hätte ändern sollen.

Der VfGH hält die Begründung dafür, daß dennoch keine Anpassung der Absatzfaktoren an die geänderten Verhältnisse vorgenommen wurde, für nicht stichhältig: Weder eine erwartete "Unruhe unter den Weinbauern" im Falle einer Änderung, noch die Schwierigkeiten bei der Feststellung der erforderlichen Tatsachen berechtigen dazu, die - nach der gewählten Methode für die Ermittlung der Weinbaubetriebszahlen äußerst bedeutsamen Absatzfaktoren beizubehalten, obgleich zumindest die starke Vermutung bestand, daß sich ihre Relationen im Laufe der letzten Jahre verschoben hatten.

Die vom VfGH in den dieses Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschlüssen geäußerten Bedenken, daß die dem Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber zur Verfügung stehenden, gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsgrundlagen mangelhaft waren, haben sich sohin als zutreffend erwiesen.

Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Die übrigen Aussprüche gründen sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.