VfGH vom 06.10.2008, v52/07
Sammlungsnummer
18585
Leitsatz
Abweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Umfahrung Süßenbrunn; keine Rechtswidrigkeit des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens; kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem auf § 24 Abs 11 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 (idF BGBl. 773/1996) gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten Antrag begehrt eine als Bürgerinitiative einschreitende Personenmehrheit, die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 370/2005 als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa wie folgt bestimmt:
"Der gegenständliche Abschnitt beginnt nach der Kreuzung der bestehenden S 2 mit dem Rautenweg bei km 2,87 und verlässt in der Folge mit einem Rechtsbogen den Bestand. Nach der Anschlussstelle Hermann-Gebauerstraße wird das Areal 'Bahnhof Breitenlee' unterführt. Anschließend verläuft die Trasse südlich des großen Süßenbrunner Teichs ('Fischerteich') und biegt sodann in Richtung Norden, folgt weitgehend der Landesgrenze Wien/Niederösterreich und endet nach der Anschlussstelle 'S 2-B 8' bei km 7,40 an der Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 233061/91200/402/00V02/SE im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. BMVIT 311.402/0043-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18 und Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in der Gemeinde Aderklaa zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen."
3.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages weist die Bürgerinitiative darauf hin, dass für dessen Einbringung keine Frist vorgesehen sei und dass sie im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens eine Stellungnahme iSd § 19 Abs 4 iVm § 9 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I 84/2004 abgegeben habe.
3.2. In der Sache trägt sie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung vor, wobei sie - zusammengefasst - ins Treffen führt: Das Vorhaben sei weder naturverträglich im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. 1979 L 103, S 1, idF der Richtlinie 97/49/EG, ABl. 1997 L 223, S 9, sowie der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Fauna-Flora-Habitat-RL), ABl. 1992 L 206, S 7, noch umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000; weiters seien fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden (s. dazu im Einzelnen unter Pkt. II.B.1.1. bis 8.1.).
4. Als verordnungserlassende und zugleich oberste (Verwaltungs-)Behörde des Bundes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegenden Akten übermittelt und ist in seiner Äußerung - verbunden mit dem Begehren, den Antrag der Bürgerinitiative abzuweisen - den Antragsausführungen entgegengetreten (s. im Einzelnen Pkt. II.B.1.2. bis 8.2.).
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
A) Zur Zulässigkeit:
1. Die antragstellende Bürgerinitiative stützt ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) § 24 Abs 11 UVP-G 2000 idF BGBl. 773/1996 und den dort verwiesenen § 19 Abs 4.
1.1. Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, (im § 24 Abs 5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996, als Abs 11 des § 24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist zwar gemäß (der Verfassungsbestimmung des) § 46 Abs 19 Z 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 mit außer Kraft getreten; sie ist aber auf bestimmte, von Abs 18 Z 5 und Abs 19 Z 3 erfasste Vorhaben (genauer: die diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. § 24 Abs 11 UVP-G 2000 (idF BGBl. 773/1996) lautet:
"§24. ...
(11) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs 1 auf Antrag der in § 19 Abs 3 und 4 genannten Parteien."
1.2.1. Der verwiesene Abs 1 des § 24 legt(e) den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit (auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung durch Bürgerinitiativen gemäß § 24 Abs 11 UVP-G 2000 sein konnten.
Z 1 dieser Bestimmung benannte als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen war. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen. Die Vorschrift des § 24 Abs 1 UVP-G in der Stammfassung wurde durch § 23a UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000, was die Anfechtung von Verordnungen nach dem BStG 1971 durch Bürgerinitiativen anlangte, inhaltlich unverändert übernommen.
1.2.2. Der verwiesene § 19 Abs 4 UVP-G 2000 lautet wie folgt (die durch die Novelle BGBl. I 89/2000 verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die hier zu lösende Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob Abs 4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung BGBl. I 89/2000 Anwendung findet):
"(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
Nach § 19 Abs 5 UVP-G 2000 (idF BGBl. I 89/2000) ist Vertreter der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person.
2. Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen für das der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Straßenbauvorhaben erfolgte - wie sich aus den Verordnungsakten ergibt - in der Zeit vom bis . Es kommt daher die Übergangsvorschrift des § 46 Abs 19 iVm Abs 18 Z 5 lita UVP-G 2000 zum Tragen.
3.1. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, einschlägigen Unterlagen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof keine Zweifel ob der die Parteistellung (Antragslegitimation) begründenden Qualität der der Behörde vorgelegten Unterschriftenliste:
3.1.1. Das vom Vertreter der antragstellenden Bürgerinitiative am letzten Tag der öffentlichen Auflage eingebrachte Konvolut von 55 durchnummerierten Blättern (protokolliert im Ministerialakt zu Z BMVIT 311.402/0018-II/ST-ALG/2005) enthält 330 Unterschriften (Unterstützungserklärungen). Die einzelnen Blätter weisen folgenden Text auf:
"Bürgerinitiative S 2 NORD
Die Unterzeichner formieren sich hiermit zu einer BÜRGERINITIATIVE gemäß § 19 Abs 4 UVP-Gesetz 2000, um im UVP Verfahren zur Schnellstraße S 2 NORDRAND SCHNELLSTRASSE - UMFAHRUNG SÜSSENBRUNN, sowie zu allen weiteren Straßenprojekten, für die eine UVP durchzuführen ist und welche die Gemeinde Wien betreffen, Parteistellung zu erlangen.
Die Bürgerinitiative erhebt die Einwendung, dass die S 2 NORDRAND SCHNELLSTRASSE - UMFAHRUNG SÜSSENBRUNN in der derzeit eingebrachten Form nicht genehmigungsfähig ist. Unsere besonderen Einwände sind:
* die zu erwartende hohe Gefährdung der Bevölkerung
durch Luft- und Lärmbelastung
* die Beeinträchtigung des Grundwassers und der Badeteiche
* die unzulängliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit und
der Konsequenzen
* die unzureichende Untersuchung der verkehrlichen
Notwendigkeit und Auswirkungen
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Bürgerinitiative S 2 NORD und deren Gründung
Unterstützungserklärungen:
Datum d. Vor- Anschrift Geburtsdatum Unter-
Unterzeichnung und (Straße, (Tag.Monat.Jahr) schrift
Zuname Hausnummer,
PLZ, Ort)
[im Original mit entsprechenden Personendaten versehen]
Bitte vollständig ausfüllen, sonst ungültig. Verbreitung und Vervielfältigung des Formulars unbegrenzt gestattet. Unterzeichnungsberechtigt ist jeder, der in der Gemeinde Wien oder einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde wahlberechtigt ist.
Vertreter der Bürgerinitiative S 2-Nord: Günter Mattes, Heustadelgasse 25/6, 1220 Wien"
Am mit "1" beschrifteten Blatt findet sich zusätzlich noch folgende Angabe (letzte Zeile handschriftlich):
Vertreter der Bürgerinitiative S 2 NORD, gemäß § 19 Abs 5
UVP-Gesetz 2000
Datum d. Vor- Anschrift Geburtsdatum Unter-
Unterzeichnung und schrift
Zuname
Günter Heustadel- [Datum] [Unter-
Mattes gasse 25/6 schrift]
1220 Wien
3.1.2. Nach den Feststellungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Votum und Unterlagen zu Z BMVIT-311.402/0021-II/ST-ALG/2005) hat eine Überprüfung der Wahlberechtigung der Unterzeichner der Bürgerinitiative "S2 NORD" durch die Gemeinde Wien ergeben, dass bereits in dieser (Standort-)Gemeinde mehr als 238 der eingetragenen Personen im Auflagezeitraum für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren.
3.2. Da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was an der Richtigkeit der referierten Feststellungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zweifeln ließe, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs 4 UVP-G 2000 hinreichend unterstützt worden ist.
3.3. Die Unterschriftenliste wurde - wie sich aus dem Eingangsstempel auf dem von der Bürgerinitiative in Kopie vorgelegten ersten Blatt der Unterschriftenliste ergibt - am und damit fristgerecht beim Bundesministerium selbst eingebracht. Da auch der auf den Unterschriftenblättern selbst abgedruckte Text die Voraussetzungen für eine Stellungnahme iSd § 9 Abs 4 UVP-G 2000 (vgl. dazu VfSlg. 18.046/2006) noch erfüllt, ist die einschreitende Bürgerinitiative zur Stellung des vorliegenden Antrags legitimiert.
4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden.
B) In der Sache:
1.1. Die antragstellende Bürgerinitiative behauptet zunächst, dass das Vorhaben nicht "naturverträglich" iSd Vogelschutz-RL und der Fauna-Flora-Habitat-RL sei. Obgleich die Straße in einem schutzwürdigen Gebiet nach "Natura 2000" (Bahnhof Breitenlee) realisiert werden soll, habe es die verordnungserlassende Behörde unterlassen zu prüfen, ob im oder nahe dem Projektgebiet schützenswerte Arten nach der Vogelschutz-RL lebten und das betreffende Gebiet als "besonderes Schutzgebiet" iSd Vogelschutz-RL schützenswert sei, ob es durch den Bau zu Auswirkungen, Wechselwirkungen, Summenwirkungen etc. auf das besondere Schutzgebiet komme und ob diese Auswirkungen (etwa durch eine alternative Trasse) vermieden werden könnten. Das habe zur Folge, dass für die Beurteilung der im Rahmen des Verfahrens nach § 4 BStG 1971 vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Entscheidungsgrundlagen fehlten, weshalb die Trassenverordnung mit Rechtswidrigkeit belastet sei (Hinweis auf VfSlg. 17.896/2006).
Dass sich der Sachverständige nach Verordnungserlassung (nämlich anlässlich der Ausarbeitung der Stellungnahme zu einem anderen, zu V66/06 protokollierten Antrag gemäß § 24 Abs 11 UVP-G 2000) mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handle, reiche nicht hin, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - vorbehaltlich anders lautender Sonderregelungen - für die verfahrensrechtliche Beurteilung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich sei.
1.2. Der Bundesminister hält diesem Vorbringen zunächst eine von ihm dazu eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen für Ökologie entgegen, der darauf hinweist, dass alle in Betracht kommenden Vogelarten im Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachten beurteilt worden seien, und zwar auch die im vorliegenden Antrag aufgelisteten (nämlich Rohrdommel, Zwergrohrdommel, Weißstorch, Schwarzspecht, Schwarzstirnwürger, Blutspecht, Ziegenmelker, Wachtel, Teichhuhn, Turteltaube, Höckerschwan, Stockente, Reiherente, Lachmöwe, Ringeltaube, Dohle, Elster, Saatkrähe, Rabenkrähe, Rebhuhn, Blässhuhn) und dass
"mit ziemlicher Sicherheit in ganz Österreich in jedem einzelnen Quadratkilometer Vogelarten vorkommen, die in den Anhängen der [Vogelschutz-RL] aufgelistet sind. Es ist daher eine völlig absurde Vorgehensweise Vogelarten aus Anhang I, Anhang II und Anhang III der [Vogelschutz-RL] aufzuzählen und ohne fachliche Begründung zu behaupten, dass es sich beim Breitenleer Bahnhof um ein sogenanntes 'faktisches Vogelschutzgebiet' handeln würde."
Aus naturschutzfachlichen Gründen sei es unbestritten, dass das Projektgebiet und seine Umgebung, welche den Bereich des Bahnhofes Breitenlee umfasst, für keine der angegebenen Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-RL das "am geeignetste" Gebiet darstelle. Das Gebiet sei auch nicht als "Important Bird Area" ausgewiesen, noch sei es jemals im Gespräch dafür gewesen. Auch seien seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des gegen Österreich anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die (mangelhafte) Ausweisung von Vogelschutzgebieten keine Vorwürfe hinsichtlich des Projektgebietes und dessen Umgebung erhoben worden. Der Vorwurf der Bürgerinitiative, es liege ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL vor, gehe daher ins Leere.
Auch der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Vorwurf, dass es an einer Prüfung dahingehend fehle, inwiefern sich im oder nahe dem Projektgebiet schützenswerte Tierarten befänden, sei unhaltbar, weil sowohl im "Einreichoperat 2004" als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten alle Vogelarten beurteilt worden seien. Dies gelte auch für die im Antrag aufgezählten Amphibien und Reptilien gemäß der Fauna-Flora-Habitat-RL.
Dass sich die verordnungserlassende Behörde mit den von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren auseinandergesetzt habe, zeigten zum einen die Fragen " und 2.10.1 des Prüfbuches (Beilage zu BMVIT-311.402/0020-II/ST-ALG/2005)", wonach der Sachverständige eindeutig nach Schutzgebieten gemäß europarechtlichen Richtlinien und nach der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Fachbeiträge in der Umweltverträglichkeitserklärung gefragt werde (Hinweis auf das Teilgutachten Nr. 10, S 35 ff. und 72 ff.).
Entgegen dem Vorbringen der antragstellenden Bürgerinitiative fehlten der verordnungserlassenden Behörde somit keine für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit wichtigen Entscheidungsgrundlagen.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesministers, dass das von der Trassenverordnung betroffene Gebiet des Bahnhofs Breitenlee zufolge der begründeten Äußerung des vom Bundesminister eingeholten Gutachtens weder als "besonderes Schutzgebiet" im Sinne des Art 4 Abs 1 und 2 Vogelschutz-RL noch als "faktisches Vogelschutzgebiet" im Sinne des Art 4 Abs 4 Vogelschutz-RL zu qualifizieren ist.
Im Übrigen wurde entgegen der Behauptung der Antragsteller im Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeit der verordneten Trasse auch dem Vorkommen schützenswerter Vögel sowie anderer nach der Fauna-Flora-Habitat-RL geschützter Tiere die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil (vgl. nur das vom Bundesminister ins Treffen geführte Teilgutachten Nr. 10, S 35 ff. und 72 ff. sowie Pkt. 10 der als "Beilage zu Zl. BMVIT-311.402/0043-II/ST-ALG 2005" protokollierten Dienstanweisung).
2.1. Nach Auffassung der antragstellenden Bürgerinitiative beruht die Berechnung der Aus-, Wechsel- und Summenwirkungen auf einer falschen Basis:
Als eine ihrer wesentlichen Aufgaben habe die Umweltverträglichkeitsprüfung die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen (§1 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000). Der Nullvariantenvergleich bilde dabei nicht bloß eine mittelbar relevante Begründung iS einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung; vielmehr liefere die Untersuchung der Nullvariante die Bezugsgröße für die Berechnungen der relativen Veränderungen für die eingereichte Variante. Diese Bezugsgröße sei im vorliegenden Fall falsch gewählt worden:
Der "Verkehrsgutachter" habe bei seinen Berechnungen (und zwar bei der Gegenüberstellung der Prognosewerte 2010 und 2020 hinsichtlich der Null- und der Ausbauvariante) bereits das weder gebaute noch genehmigte - und damit auch keinen Verkehr auslösende - "Einkaufszentrum Gerasdorf" berücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass die entsprechende Widmung bereits vorläge und der Wirtschaftsstandort gefährdet würde, wenn Widmungen nicht konsumiert würden.
Dabei verkenne der "Verkehrsgutachter" aber, dass bei der Nullvariante allein von der Entwicklung auf Basis des heutigen Bestands auszugehen sei und damit rein fiktive Verkehrserreger, wie beispielsweise das Einkaufszentrum, nicht zu berücksichtigen seien. Die Auffassung, dass der durch ein allenfalls zu genehmigendes und zu bauendes Einkaufszentrum induzierte Verkehr auf Grund der Widmung bereits einzurechnen sei, widerspreche den Denkgesetzen. Vielmehr würde das Einkaufszentrum nur gebaut, wenn auch der Bau der Schnellstraße erfolge.
Das bedeute aber, dass alle wesentlichen Entscheidungsparameter, die im Rahmen des BStG 1971 und des UVP-G 2000 zu erheben sind (also Wirtschaftlichkeit, Flüssigkeit des Verkehrs, Auswirkungen auf den Menschen, die Fauna, die Flora, Luft, Wasser, Klima), auf falschen Grundlagen beruhen und die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belasten.
2.2. Auch zu dieser Frage hat die belangte Behörde eine Stellungnahme eines Sachverständigen (für Verkehr) eingeholt, welche sie ihrer Äußerung beilegte. Dem Vorwurf der antragstellenden Bürgerinitiative hält der Bundesminister entgegen, dass grundsätzlich für den Planungsnullfall zwei Bezugsjahre zu unterscheiden seien, nämlich das Bezugsjahr 2000 mit der derzeitigen Verkehrsnachfrage und das Prognosejahr 2020. Für 2000 werde das Fachmarkt- und Einkaufszentrum Seyring - Areal Hornbach (kurz: EKZ Gerasdorf) für die Verkehrserzeugung richtigerweise nicht berücksichtigt. Für den Planfall Null des Prognosejahres müsse auch eine Veränderung der Siedlungsstruktur angenommen werden, da sowohl mit als auch ohne Ausbau der S 1, S 2 und A 5 Änderungen der Raumstruktur stattfänden. Da das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zum EKZ Gerasdorf erst im Gange gewesen sei, sei es notwendig gewesen, für das Jahr 2020 plausible Annahmen unter prognostischer Abschätzung der wahrscheinlichen Entwicklung zu treffen. In dieser Frage sei die Verantwortung und Erfahrung der Gutachter von wesentlicher Bedeutung, da von Seiten der amtlichen Fachplanung und der Politik auf Grund der hohen Sensibilität dieser Fragestellung in der Regel keine definitive Antworten und Angaben zu erwarten seien. Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte lasse vermuten, dass auch in Zukunft die auch ohne realisierten Straßenausbau der S 1, S 2 und A 5 bereits vorhandene Tendenz des Ausbaues von Einkaufszentren entlang der B 7 weiter anhalten werde. Es sei ferner wahrscheinlich, dass mit einem Ausbau der S 1, S 2 und A 5 auch der Bau von Einkaufzentren beschleunigt und verstärkt stattfinden werde. Es sei aber auch anzunehmen, dass bei Nichtbau der genannten Straßen eine deutliche Bestandsverbesserung der B 7 bis 2020 erfolgen würde, die eine Kapazitätssteigerung des derzeitigen Straßennetzes (zB durch organisatorische Maßnahmen wie Lichtsignalanlagen und Fahrstreifenerweiterungen) bewirken würde. Deshalb sei der zur Zeit des Einreichprojektes der S 2 angenommene Ausbau des EKZ Gerasdorf mit 65.000 m² Bruttogeschoßfläche als plausible Eingangsgröße für die Verkehrsprognose einzuschätzen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass derzeit in der Standortgemeinde des geplanten Einkaufszentrums weitere Umwidmungen diskutiert würden, weil für viele Investoren der Ausbau der A 5 und S 1 als relativ gesichert gelte.
Für die meisten auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfenden Wirkungen der S 2 sei nicht der Planfall Null relevant, sondern die Planfälle 1 und 2 mit Bezugsjahr 2020. In diesen Planfällen sei das EKZ Gerasdorf auf alle Fälle zu berücksichtigen.
Auf die umweltverträglichkeitsprüfungsrelevanten Straßenabschnitte der S 2 habe das EKZ Gerasdorf auf Grund seiner Entfernung und der Aufteilung des Verkehrs auf die Zu- und Abfahrtsrichtungen der A 5, der "S 1-West", der regionalen Landesstraßen um das Einkaufszentrum, der "S 1-Ost" und schließlich der S 2 eine quantitativ sehr untergeordnete Bedeutung:
"Laut der Verkehrsuntersuchung EKZ Gerasdorf durch die arealConsult im Jahre 2005 ist im Jahre 2020 durch den durch das EKZ Gerasdorf zu erwartenden Kfz-Verkehr von ca. 34.000 Kfz/24h für beide Richtungen zu erwarten, daß 9,4 % oder 3.200 Kfz/24h die S 1 nördlich der Abzweigung der S 2 benutzen und die S 2 selbst bei etwa 6 % der Kfz-Verkehrsmenge des EKZ Gerasdorf oder 2.000 Kfz/24h benutzen werden. Der letzte Wert entspricht unter 4 % der Kfz-Verkehrsmenge des maßgebenden Planfalles der S 2 laut dem S 2-Einreichprojekt."
Da sich auf der S 2 mit und ohne oder mit geringerem Ausbau des EKZ Gerasdorf der Kfz-Verkehr quantitativ für die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht relevant verändere, beruhte diese - entgegen dem Vorbringen der Bürgerinitiative - keinesfalls auf einer falschen Entscheidungsgrundlage. Der Argumentation des Sachverständigen folgend könne die Berücksichtigung des geplanten EKZ Gerasdorf für das Jahr 2020 plausibel argumentiert werden. Im Übrigen beeinflusse ohne Ausbau der Autobahnen und Schnellstraßen die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des EKZ Gerasdorf das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung der S 2 keinesfalls signifikant.
2.3. Für den Verfassungsgerichtshof ist die prognostische Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nach Errichtung des geplanten EKZ Gerasdorf nicht nur sinnvoll, sondern geradezu geboten. Das Ergebnis dieser Berücksichtigung - wonach die Errichtung des EKZ Gerasdorf den Kraftfahrzeugverkehr auf der hier zu beurteilenden S 2 nicht relevant verändert - ist auf Grund sachverständiger Meinung plausibel. Entgegen der Meinung der Antragsteller beruht die Umweltverträglichkeitsprüfung daher diesbezüglich keinesfalls auf einer falschen Entscheidungsgrundlage.
3.1. Weiters hegt die Bürgerinitiative das Bedenken, dass das Vorhaben nicht wirtschaftlich sei bzw. die Wirtschaftlichkeit nicht ausreichend geprüft worden sei:
Ausgehend davon, dass eine Bürgerinitiative iSd § 19 UVP-G 2000 auf Grund des § 24 Abs 11 leg.cit. zur abstrakten Normenkontrolle berechtigt sei, weil sich bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte finde und mit der Antragsbefugnis von Bürgerinitiativen das ansonsten mit dem Verordnungsverfahren verbundene Rechtsschutzdefizit ausgeglichen werden solle, führt sie Folgendes aus:
Der in der Beilage 2 zur Trassenverordnung ("Begründung") enthaltene - lapidare - Hinweis zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ("Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 BStG 1971 - nämlich
die Bedachtnahme auf ... die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ... -
wurde von der UVP-Behörde geprüft und für gegeben erachtet.") lasse vermuten, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht geprüft worden sei. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass es ausreiche, ein Trassenverordnungsverfahren durchzuführen, das sich ausschließlich mit Kriterien beschäftigt, wie sie von den Sachverständigen begutachtet wurden, während alle anderen im § 4 Abs 1 BStG 1971 umschriebenen Erfordernisse gesondert vom Bundesminister geprüft würden.
Berücksichtige man in diesem Zusammenhang, dass im Verordnungserlassungsverfahren die Bestimmungen des AVG unanwendbar seien und den Parteien nach dem UVP-G 2000 daher kein Recht auf Akteneinsicht zukomme, resultiere aus dieser Systematik ein dem rechtsstaatlichen Grundprinzip widersprechendes Rechtsschutzdefizit der Betroffenen: Den Antragslegitimierten sei es nicht möglich, jene Erwägungen, die zu oben genannten Schlussfolgerungen geführt haben, zu prüfen, zumal die Behörde diese Unterlagen nicht öffentlich auflegen müsse und dies in concreto auch nicht getan habe.
Da die Behörde auf der einen Seite ihre Ansicht darlege, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei gegeben, auf der anderen Seite die Entscheidungsgründe bzw. die entsprechenden Gutachten nicht offen lege, leide die Trassenverordnung - auch unter der Annahme, dass faktisch eine Prüfung durchgeführt worden sei - an Gesetzwidrigkeit.
3.2. Dazu führt der Bundesminister aus, dass die Anforderungen an die "Verordnungsbegründung" von der antragstellenden Bürgerinitiative überspannt würden. Diese könnten nicht mit jenen für eine Bescheidbegründung nach dem AVG verglichen werden. Nach § 4 Abs 4 BStG 1971 habe "eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe" zu erfolgen. Dem entspreche auch die Vorschrift des § 24h Abs 4 UVP-G 2000. Auch Art 9 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 L 175, S 40, idF der Richtlinien 97/11/EG, ABl. 1997 L 73, S 5, und 2003/35/EG, ABl. 2003 L 156, S 17, (im Folgenden: UVP-RL) fordere keinen dem AVG entsprechenden Begründungsumfang.
In inhaltlicher Hinsicht sei zu diesem Vorbringen zu sagen, dass
"nach der Rechtsprechung des VfGH der Bundesminister verpflichtet ist, sich vor Festlegung der Trasse über die einzelnen, die Festlegung bestimmenden Kriterien Klarheit zu verschaffen, sodass das Fehlen von ausreichenden Entscheidungsgrundlagen zur Abschätzung der Wirtschaftlichkeit, deren Vorliegen hier konkret bestritten wird, diese Festlegung mit Rechtswidrigkeit belaste (VfSlg 14.433/1996). Weiters hat der VfGH betont, dass die in der Beilage 1 zur gegenständlichen TrassenV enthaltene Entscheidungsbegründung nicht die normativ-verbindliche Wirkung der TrassenV teilt und dass die Erfordernisse nach § 4 Abs 1 BStG 1971 - also auch die Wirtschaftlichkeit - getrennt von der UVP, d.h. von der sachverständigen Erörterung der Umweltauswirkungen, geprüft werden (s. VfSlg 16.567/2002). Vor diesem Hintergrund ist selbst dann, wenn man die Begründung der Wirtschaftlichkeit in der Beilage 1 zur TrassenV als nicht ausreichend erachtete, daraus keine Rechtswidrigkeit der TrassenV ableitbar. Entscheidend ist, dass eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit tatsächlich stattgefunden hat und dass das Ergebnis dieser Prüfung eine ausreichende Grundlage für den Abwägungsvorgang nach § 4 Abs 1 BStG 1971 bilden konnte. Waren die Ermittlungen in Hinsicht auf die Wirtschaftlichkeit ausreichend, konnte auch eine rational nachprüfbare Abwägung mit den anderen vom Bundesminister bei seiner Planungsentscheidung zu beachtenden Kriterien vorgenommen werden. Dabei kommt es nach Ansicht der ho. Behörde nicht darauf an, dass diese Untersuchungen und deren Ergebnis detailliert in der Beilage 1 zur TrassenV dargestellt sind. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit wurde entgegen der Ansicht der Ast. ordnungsgemäß durchgeführt und die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens konnte bestätigt werden, wie nachfolgend dargestellt wird:
Der VfGH hat in seiner Judikatur festgelegt, welchen Mindestumfang und -inhalt diese Prüfung aufzuweisen hat. Er geht zu der vor Erlassung einer Bundesstraßentrassenverordnung erforderlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 wegen der dort angeordneten Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens des Projekts (vgl. etwa - mwN - VfSlg 13.481/1993) davon aus, dass Grundlage der Trassenverordnung ein generelles Projekt ist, sodass genauere Wirtschaftlichkeitsrechnungen dem Detailprojekt überlassen bleiben können. Daher begnügte sich der Gerichtshof etwa (in VfSlg 12.084/1989) mit der Abschätzung der prognostizierten Gesamtkosten eines Autobahnprojekts, welche der Bundesminister 'in seine - zwar nicht eingehenden, aber nach Lage des Falles doch immerhin ausreichenden - Wirtschaftlichkeitsüberlegungen miteinbezogen' hatte (ähnlich auch VfSlg 12.149/1989). In VfSlg 12.949/1991 sprach der Verfassungsgerichtshof vom Erfordernis einer 'detaillierten Gesamtkostenprognose', die auch einen für die einzelnen, im Zuge des Straßenbauvorhabens 'zu errichtenden Bauwerke aufgeschlüsselten Kostenrahmen' enthält. Ferner wurde es als erforderlich bezeichnet, im Rahmen der vom § 4 Abs 1 BStG 1971 angeordneten Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens einzelne Trassenvarianten miteinander zu vergleichen, ohne dass sich dieser Variantenvergleich aber auf alle möglichen oder auch nur denkbaren Trassen beziehen muss (VfSlg 13.579/1993) (vgl. zum Ganzen VfSlg 16.579/2002).
Diese Kriterien wurden erfüllt:
Im gegenständlichen Fall behielt die ho. Behörde die wesentlichen Aspekte der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit in allen Projektsstadien stets im Auge bzw. achtete darauf, dass diese im Zuge des laufenden Planungsprozess[es] in gebührender Weise berücksichtigt wurden. Insbesondere erfolgte dies im Vorprojektsstadium, wo eine Gegenüberstellung der möglichen Varianten durchgeführt wurde, welche einem relevanten Teil einer NKU [= Nutzen-Kosten-Untersuchung] entspricht."
Zum Vorwurf, dass der gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 vorzunehmende Abwägungsvorgang unter dem Aspekt der "Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens" von vornherein mit Rechtswidrigkeit belastet sei, wenn er lediglich die dem Bund aus einer bestimmten Trassenvariante erwachsenden Kosten berücksichtige und die bei der Verwirklichung der betreffenden Trassenvariante anderen Gebietskörperschaften erwachsenden Kosten vernachlässige, weist der Bundesminister ergänzend darauf hin, dass bei der Umfahrung Süßenbrunn kein anderer Baulastträger betroffen sei, weil es keine Zubringer gebe und Kosten des Umbaues von Kreuzungen, von Über- und Unterführungen, der Wiederherstellung von Wegbeziehungen und der Anschlussstellen von der ASFINAG getragen wurden.
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vorprojektsstadium hält er Folgendes fest:
"Der im Einreichprojekt und der UVE behandelte und in der Folge verordnete Gesamtabschnitt der Umfahrung Süßenbrunn wurde im Stadium der Vorprojektierung untersucht (Zl. 311.402/1-ST-ALG/03).
Die Variante 1.1 des Vorprojektes 2003 geht aus der Raumwiderstandsanalyse und der Wirkungsanalyse als Bestvariante hervor. Ihr Verlauf im Grundriss entspricht größtenteils der genehmigten Variante 3 des Generellen Projektes 1992 - Adaptierung Oktober 1993 - Ergänzung März 1994 (für die B302 - Vorgängerstraße der Straße der S 2), deren Vorteile in wirtschaftlicher, umweltbezogener und raumplanerischer Hinsicht festgestellt worden waren.
In der ho. Stellungnahme zu Zl. 311.402/0006-II/ST-ALG/2004 wurde hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Einreichprojektes auf die Einhaltung des aktuellen Preisgefüges und der planerischen sowie technischen Rahmenbedingungen hingewiesen.
Hinsichtlich der Rechtfertigung des Vorhabens S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wird in den Unterlagen auf die Studie 'Die Gestaltung des Straßennetzes im Donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich' (GSD-Studie 1999), in der eine Klassifizierung des hochrangigen Straßennetzes entsprechend den durch EU-Erweiterung aufgetretenen wirtschaftspolitischen Anforderungen erfolgt ist, und auf die Korridoruntersuchung Ostregion PGO Bezug genommen. Die damalige B 302 (nun S 2) wurde in der GSD-Studie mit dem Typ I (höchstrangiges Strassennetz qualifiziert). Eine verkehrsübergreifende (multimodale) Überprüfung erfolgte in der 'Korridoruntersuchung Ostregion 2000', in der bez. des gegenständlichen Vorhabens festgestellt wurde, dass ein vierstreifiger Querschnitt erforderlich ist und eine Realisierung bis 2005 erfolgen sollte.
Eine weitere gesamtwirtschaftliche Betrachtung dieses Straßenzuges erfolgte im Zuge der Erstellung des Generalverkehrsplanes Österreich (GVP-Ö)."
Diese Prüfung der Wirtschaftlichkeit sei - so der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abschließend - als ausreichend iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einzustufen.
3.3. Zum Vorwurf mangelnder Wirtschaftlichkeit bzw. mangelnder Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauvorhabens ist vorerst auf den in der Beilage 1 zur Trassenverordnung (Z BMVIT-311.402/0043-II/ST-ALG/2005) ausdrücklich enthaltenen Hinweis auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch den Bundesminister zu verweisen.
Wenn die Antragsteller ganz allgemein die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bezweifeln, ohne konkrete Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Straßenbauprojektes oder einzelner seiner Teile dem Verfassungsgerichtshof vorzutragen, sind sie auf § 57 Abs 1 VfGG zu verweisen: Danach hat der Antragsteller im Verordnungsprüfungsverfahren die gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung sprechenden Bedenken "im Einzelnen" darzulegen. Diese Vorschrift wurde in ständiger Judikatur (VfSlg. 12.400/1990 sowie 15.877/2000 zu dem insofern gleich lautenden § 62 Abs 1 VfGG) vom Verfassungsgerichtshof so verstanden, dass eine Verordnungsprüfung nur dann und in dem Umfang durch den Verfassungsgerichtshof zulässig ist, als die Bedenken hinreichend konkret an ihn herangetragen werden. Die Äußerung eines mehr oder minder allgemeinen Verdachts der Gesetzwidrigkeit, ohne dass dieser Verdacht vom Antragsteller gehörig konkretisiert wird, genügt nicht, den Verfassungsgerichtshof zur eigenständigen Formulierung oder Konkretisierung jener Bedenken zu veranlassen.
Dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung an sich nicht stattgefunden hätte, ist jedenfalls - der Behörde in ihrer Gegenäußerung folgend - schon daraus zu widerlegen, dass im Vorprojektstadium die verschiedenen, in Betracht kommenden Trassenvarianten auf die jeweils verursachten Kosten untersucht wurden. Entsprechende Ausführungen finden sich insbesondere in der Stellungnahme des Bundesministers zu
Z BMVIT-311.402/0006-II/ST-ALG/2004, wo die Wirtschaftlichkeit des Einreichprojektes anhand des damals aktuellen Preisgefüges die notwendige zusammenfassende Abklärung erfuhr.
Der ganz allgemein geltend gemachte Verdacht fehlender Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der durch die angefochtene Verordnung projektierten Straße trifft jedenfalls nicht zu.
4.1. Des Weiteren behauptet die antragstellende Bürgerinitiative, dass bei Realisierung des Vorhabens die Luftgrenzwerte überschritten würden:
4.1.1. Das Untersuchungsgebiet sei in der Verordnung BGBl. II 300/2004 als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub (PM10) ausgewiesen.
Die österreichischen Behörden hätten die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (im Folgenden: Luftqualitäts-RahmenRL), ABl. 1996 L 296, S 55, und die Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Stickoxide, Partikel und Blei in der Luft (im Folgenden: 1. Tochter-RL), ABl. 1999 L 163, S 41, unmittelbar anzuwenden, weil diese hinsichtlich der Bundesstraßen in Österreich nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien (- die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben fänden sich nämlich in den auf Bundesstraßen anwendbaren Materiengesetzen nicht wieder -) und die vom EuGH vorgezeichneten Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit hinsichtlich Art 7 Abs 1 Luftqualitäts-RahmenRL iVm den Grenzwerten der 1. Tochter-RL vorlägen.
Wie sich aus dem Teilgutachten Nr. 3 "Luft und Klima", S 29, ergebe, habe der Sachverständige zur Beantwortung der Frage, ob die Einwirkungen auf das Schutzgut wesentlich sind, das "Schwellenwertkonzept/Irrelevanzkriterium" herangezogen, dabei aber übersehen, dass nach der - im Gutachten bezogenen (deutschen) - "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 2002" irrelevante Überschreitungen nur dann geduldet würden, wenn durch eine Auflage sichergestellt sei, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgingen, durchgeführt würden (Pkt. 4.2.2. lita TA Luft 2002).
Der Gutachter und die belangte Behörde irrten aber auch, wenn sie meinen, unterhalb der angeführten Irrelevanzschwelle seien Genehmigungen jedenfalls zulässig, weil Beeinträchtigungen der Umwelt nicht zu erwarten sind:
"Eine zusätzliche Belastung (Erhöhung) mit einem Schadstoff in einem Gebiet, in dem der Grenzwert für diesen Schadstoff
überschritten ist, entspricht ... schon begrifflich nicht einem
'Anstreben' der Einhaltung des Grenzwertes. Dementsprechend hat die Behörde nicht zu prüfen, ob eine Zusatzbelastung erheblich oder allenfalls unerheblich ist, sondern ob die Grenzwerte - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - eingehalten werden [vgl UVS Steiermark , 43.19-28/2004-24 ...]. Da diese Einhaltung in concreto - wie auch der Gutachter in seinen Berechnungen selbst eingesteht - auch unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen unmöglich ist, stellt sich das Vorhaben als nicht umweltverträglich dar."
Darüber hinaus enthalte die Irrelevanzprüfung einen systematischen Fehler, weil sie nicht in der erforderlichen "Tiefe" auf das konkrete Planungsgebiet eingehe:
"Wie auf den Seiten 71 f des Teilgutachtens 3 ersichtlich, berechnet der Luftgütesachverständige die Irrelevanz anhand des Schwellenwertes. Zwar wird die konkrete Anzahl der Überschreitungen dargestellt, allerdings wird den Unterschieden zwischen einem Gebiet, in dem der Schwellenwert zB 60x und einem, in dem der Schwellenwert nur 30x überschritten [wird], nicht Rechnung getragen. Stillschweigend wird davon ausgegangen, dass ein[e] Zusatzbelastung von 3 bzw 1 % in einem belasteten Gebiet dieselben Auswirkungen hat wie in einem sehr stark belasteten - also zB in einer Region, in der auch der JMW weit überschritten ist. Will man - entgegen der ausdrücklichen Meinung der Antragstellerin - eine Genehmigung von Vorhaben in belasteten Gebieten - unter Berücksichtigung der Irrelevanzschwelle - zulassen, so kann die Irrelevanz nur dahin verstanden werden, dass sie auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen und insofern zu prüfen hat, ob mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Bereich eine zusätzliche Belastung von 3 bzw 1 % keine (wesentlichen) Auswirkungen zeitigt."
Diese Ansicht werde auch durch die Materialien zum Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 [1147 BlgNR 22. GP, zu Art 4 Z 49 (§20 Abs 3 IG-Luft)] und durch die dort bezogenen Ausführungen des Umweltbundesamtes im Leitfaden "UVP und IG-Luft" (2005, S 22 ff.), welche wie folgt lauten, gestützt:
"... ersichtlich, dass bei Überschreitungen eines
Wirkungsschwellenwertes bei der Gesamtbelastung bereits eine Zusatzbelastung kleiner 1 % eine hohe Berücksichtigungstiefe erfordert. Für den Fall einer zumindest hohen Berücksichtigungstiefe werden zwei Lösungen vorgeschlagen. Einerseits können dem Betreiber Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung vorgeschrieben werden. Andererseits wird bei hohen Vorbelastungen, die keinen weiteren Zuwachs mehr dulden, auf das Verbesserungs- bzw. Minimierungsgebot verwiesen. In diesem Fall kann nur durch Maßnahmen an anderen Anlagen (auch Dritter) die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden. Das Minimierungsgebot ist sowohl Bestandteil des § 1 IG-L als auch des § 17 Abs 2 UVP-G 2000. ...
Für Österreich kann daher in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 auftreten (wie insbesondere Sanierungsgebiete gemäß IG-L, belastete Gebiete gemäß § 3 Abs 8 UVP-G 2000) sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden. In Sanierungsgebieten und belasteten Gebieten kann im Sinne des Minimierungsgebotes die Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur durch weitergehende Maßnahmen erreicht werden. Diese Maßnahmen können das Vorhaben selbst betreffen (beispielsweise bei einer Erweiterung, bei der gleichzeitig ein Verkehrskonzept umgesetzt wird, wodurch es in Summe zu einer Belastungsreduktion kommt), oder aber es werden verpflichtende Maßnahmen, beispielsweise in Form von Maßnahmenkatalogen oder Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 [Luftqualitäts-RahmenRL], im Untersuchungsgebiet umgesetzt. Diese Maßnahmen liegen nicht notwendigerweise im direkten Einflussbereich des Projektwerbers/der Projektwerberin. Wenn durch diese Maßnahmen die zukünftige Einhaltung von vorhabensrelevanten Grenzwerten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder es durch das Vorhaben zumindest zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt, kann eine Genehmigungsfähigkeit auch in diesen Gebieten erreicht werden."
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde auf den Einzelfall abzustellen und dabei insbesondere die Auswirkungen auf das Projektgebiet sowie auf die ausgewiesenen Schutzgebiete zu berücksichtigen gehabt.
Das Irrelevanzkriterium stehe auch insofern in Widerspruch zu einer sinnvollen und nachvollziehbaren Prüfung der Umweltverträglichkeit als es die Summationswirkung - auf Grund der umliegenden Projekte - unbeachtet lasse. Dieser Widerspruch werde durch die österreichische Praxis, alle hochrangigen Straßenbauvorhaben in kleine Teilabschnitte aufzuteilen, deutlich verstärkt, weil damit eine sinnvolle Betrachtung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen eines spezifischen Projektes nicht möglich sei.
4.1.2. Neben den unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lasse sich ein Verbot zusätzlicher Belastungen auch aus § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (idF BGBl. I 84/2004) herleiten. Nach dieser Bestimmung seien Immissionen jedenfalls zu vermeiden, wenn sie geeignet sind, eines der Schutzgüter der Z 2 zu beeinträchtigen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde auch die Rechtsfrage zu beantworten gehabt, ob es ausgehend von den zu erwartenden Immissionen zu Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 komme, die jedenfalls zu vermeiden sind. Da entsprechende Feststellungen ebenso wie die Berücksichtigung des Einzelfalles sowie der Summationswirkungen fehlten, sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.
4.2.1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weist zunächst darauf hin, dass die Luftqualitäts-RahmenRL sowie die 1. Tochter-RL mit der Novelle BGBl. I 62/2001 zum Immissionsschutzgesetz-Luft fristgerecht umgesetzt worden seien (vgl. insb. § 14 leg.cit.).
Was die von der Bürgerinitiative grundsätzlich in Zweifel gezogene Zulässigkeit der Beurteilung von Zusatzbelastungen anhand des vom Umweltsenat und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Irrelevanzkriteriums anlangt, weist die Behörde darauf hin, dass es die Judikatur in derartigen Fällen als entscheidend erachtet wurde, wie sich das neue Vorhaben unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Schutzgüter auswirke. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates (; , 2004/07/0199, sowie Umweltsenat , Z 1B/2004/7-23; , Z 1A/2001/13-57), der sich der Bundesminister anschließe, müsse eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten Vorbelastung dann als nicht in Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 24h Abs 1 Z 2 und Abs 4 UVP-G 2000 stehend bewertet werden, wenn die Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den zu beachtenden Umweltqualitätsstandards irrelevant sei.
Dass bei Straßenbauvorhaben ein Erheblichkeitsschwellenwert von 3 % des Langzeitgrenzwertes (Jahresmittel) herangezogen werde, stehe nicht in Widerspruch zu den Sachverhalten der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates, denen ein Erheblichkeitsschwellenwert von 1 % des Langzeitgrenzwertes zugrunde lag, und habe folgenden Hintergrund:
"Die gegenständlich erfolgte Heranziehung des Irrelevanzkriteriums von 3% des Jahresmittelwertes entspricht dem Stand der Technik für Straßen und wurde auch in die einschlägigen 'Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau', aufgenommen (konkret in die RVS 'Projektierungsrichtlinien - Lüftungsanlagen, Immissionsbelastung an Portalen' und RVS 'Schadstoffausbreitung an Freilandstraßen'). Auch die Materialien zur IG-LNov 2006 (RV 1147 BlgNR XXII. GP, 27 zu § 20 Abs 1), in der das Irrelevanzkriterium eine gesetzliche Regelung erfuhr, verweisen hinsichtlich Straßenbauvorhaben ausdrücklich auf das Schwellenwertkonzept der genannten RVS.
Die Gründe für einen höheren zulässigen Langzeitgrenzwert bei Straßenbauvorhaben sind darin zu sehen, dass in der Regel die Entlastungen von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen gegenüber den Belastungen für die Anrainer des Projektes überwiegen. Auch sind Kumulierungen von Immissionsbeiträgen verschiedener Vorhaben bei Linienquellen, z.B. durch mehrere Autobahnen nebeneinander, erheblich unwahrscheinlicher als bei Punktquellen oder verkehrserregenden Vorhaben wie z.B. Einkaufszentren. Weiters liegt die Grenze der messtechnischen Genauigkeit bei der Erfassung der Grundbelastung je nach Schadstoff etwa zwischen 5 und 10% der jeweiligen Grenzwerte. Eine Zusatzbelastung von 3% ist daher messtechnisch nicht erfassbar. Bei Straßen ist auch durch die aufgrund nationaler und EU-Normen erforderliche laufende Verringerung der spezifischen Kfz-Emissionen sichergestellt, dass 'weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung' durchgeführt werden - im Gegensatz zu Anlagen, die ein bestimmtes Maß an Emissionen auf Konsensdauer emittieren dürfen, wie etwa eine Müllverbrennungsanlage oder ähnliche Betriebsanlagen. Die Verwendung eines 3%-Irrelevanzkriteriums bei Straßen ist dadurch gegenüber einem Irrelevanzkriterium von 1 % des Langzeitgrenzwerts (Jahresmittel), welches in der Verwaltungspraxis in Österreich bei Betriebsanlagen verwendet wird, aus fachlicher Sicht gerechtfertigt."
Die Heranziehung des Erheblichkeitsschwellenwertes von 3 % entspreche daher dem Stand der Technik. Auch § 24h Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 stelle hinsichtlich der Begrenzung von Schadstoffen auf den Stand der Technik ab. Nach Ansicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die getroffene Vorgangsweise daher keine unzulässige oder fachwidrige Vorgangsweise dar. Die vorhabensbedingte Zusatzbelastung sei daher als irrelevant zu qualifizieren. Wenn die vorhabensbedingte Zusatzbelastung aber irrelevant sei, seien nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt jedenfalls auszuschließen (Hinweis auf , zu der mit § 24h Abs 1 UVP-G 2000 inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs 2 UVP-G 2000). Das Vorhaben sei daher - so der Bundesminister - als umweltverträglich einzustufen.
Im Hinblick auf das ImmissionsschutzG-Luft (auch schon idF vor der Novelle BGBl. I 34/2006) weist der Bundesminister darauf hin, dass Bundesstraßen keine "Anlagen" iSd § 2 Abs 10 leg.cit. seien:
"Bundesstraßen selbst sind keine ortsfesten Einrichtungen gemäß § 2 Abs 10 Z. 1 IG-L, die Luftschadstoffe emittieren. Schadstoffemittenten sind die Kraftfahrzeuge, die darauf fahren. Diese sind aber gemäß § 2 Abs 10 Z. 2 lita IG-L vom Anlagenbegriff ausgenommen. Bundesstraßen sind auch gemäß § 2 Abs 10 Z. 3 IG-L keine Anlagen iSd IG-L. Nach dieser Bestimmung sind zwar Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, vom IG-L als Anlagen erfasst, im letzten Halbsatz dieser Bestimmung werden aber ausdrücklich Verkehrswege, also auch Bundesstraßen, ausgenommen.
Gemäß § 20 Abs 1 IG-L (auch schon idF vor der IG-LNov 2006, BGBl. I Nr. 34/2006) unterliegen nur 'Anlagen' nach § 2 Abs 10 IG-L einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz. Daher sind Bundesstraßenvorhaben davon ausgenommen. Diese Bestimmung ordnet lediglich an, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des IG-L 'anzustreben' ist, wobei hier zu betonen ist, dass § 20 Abs 1 leg. cit. nicht auf den Betrieb, sondern auf den Bau einer Bundesstraße abstellt. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass weder durch den Bau noch durch den Betrieb der S 2 relevante Zusatzbelastungen iSd § 20 Abs 3 Z. 1 IG-L (idF der IG-LNov 2006, BGBl. I Nr. 34/2006) entstehen, sodass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs 3 IG-L - auch in Hinsicht auf den Betrieb - eingehalten werden würden, wenn eine Genehmigungspflicht bestünde. Das 'Anstreben' der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist nach Ansicht der ho. Behörde jedenfalls dann erreicht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt wären. Ein Verstoß gegen das IG-L liegt daher nicht vor."
Zum Vorwurf, alle hochrangigen Straßenbauvorhaben würden in kleine Teilabschnitte aufgeteilt, wobei das Irrelevanzkriterium die Summationswirkung unbeachtet lasse, verweist der Bundesminister zunächst darauf, dass das UVP-G 2000 grundsätzlich eine "Genehmigung" in Teilabschnitten zulasse (vgl. § 23a Abs 1 Z 1 UVP-G; arg. "oder ihrer Teilabschnitte") und der Verfassungsgerichtshof eine derartige Vorgehensweise unter bestimmten Voraussetzungen für unbedenklich erachtet habe (Hinweis auf VfSlg. 16.242/2001 zur vergleichbaren Bestimmung des § 23b Abs 1 Z 1 UVP-G 2000). Auch nach der UVP-RL sei eine Genehmigung nach Teilabschnitten nicht ausgeschlossen (vgl. , Kommission gegen Spanien, Slg. 2004, I-08253, der als Grenze ebenfalls die Umgehungsabsicht nennt).
Das UVP-G entspreche bezüglich des Neubaus von Bundesstraßen der UVP-RL und verlange - über Anhang I der UVP-RL hinausgehend - auch bei Abschnitten von einer Länge unter 10 km ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, weshalb schon allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umfahrung Süßenbrunn im Zuge der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste.
Abschließend weist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darauf hin, dass es bei einer - aus verfahrensökonomischer Sicht sinnvollen - Unterteilung eines Projektes "zu keiner Kumulierung kommt, da der Verkehr im Abschnitt A (z.B. DTV 50.000) auch im anschließenden Abschnitt B weiterfließt, und dort nicht einen neuen Verkehr von 50.000 Fahrzeugen generiert. Auf einem Straßenzug bewegen sich bei einer Teilung in aufeinander folgende Abschnitte nicht 100.000 Fahrzeuge, sondern immer noch die gleichen 50.000". Bei dieser Situation im geplanten Knoten S 1 - S 2 sei derzeit nur eine geplante Straße, nämlich die S 2, Gegenstand des Verfahrens, sodass dort derzeit keinerlei Kumulierung auftrete. Für die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn, sei ein eigenes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in Vorbereitung; in diesem werde dafür Sorge zu tragen sein, dass dieser Kumulierungstatbestand nicht eintrete und keine Summation der Irrelevanzkriterien erfolge.
4.2.2. Was das von der antragstellenden Bürgerinitiative auch aus § 24h Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 hergeleitete Verbot zusätzlicher Belastungen anbelange, sei nach Meinung des Bundesministers davon auszugehen, dass diese Bestimmung kein absolutes Schadstoffminimierungsgebot enthalte, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Verbot enthalte § 24h Abs 1 nur hinsichtlich der Vermeidung der in lita bis c genannten Immissionen (vgl. ). Diese Voraussetzungen seien jedoch im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens von den Sachverständigen der Behörde überprüft worden, welche zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gekommen seien (Umweltverträglichkeitsgutachten, S 185):
"Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Einreichprojekt enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen zusätzlichen, als unbedingt erforderlich erachteten Maßnahmen in den der Umweltverträglichkeitsprüfung nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt bzw. bei der Detailplanung, Errichtung und Erhaltung des Vorhabens durchgeführt werden, ist im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gegeben."
4.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, 99/07/0064; , 2004/07/0199) vertretene These, dass die von einem (Straßenbau-)Projekt ausgehende Zusatzbelastung der Luftqualität für die Zulässigkeit des Projektes unbeachtlich, also insofern rechtlich irrelevant ist, als diese Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zur Vorbelastung als auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Umweltstandards nicht ins Gewicht fällt. Wenn als Schwellenwert für die zulässige Zusatzbelastung der Luft von der Behörde 3 % des Jahresmittelwertes angenommen wurden, so liegt dieses Irrelevanzkriterium jedenfalls im Rahmen des der Behörde vom Gesetzgeber bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens eingeräumten Spielraums. Die Annahme eines Schwellenwertes von 3 % des Jahresmittelwertes entspricht, wie die Behörde zureichend dargetan hat, dem "Stand der Technik".
Zum Vorwurf verminderter Genehmigungsstandards kraft Unterteilung eines zusammengehörigen Straßenbauprojektes genügt es, auf VfSlg. 16.242/2001 zu verweisen.
5.1. Die antragstellende Bürgerinitiative wendet des Weiteren ein, dass bei der Berechnung der Luftschadstoffe nicht der Stand der Technik im Sinne der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse herangezogen worden sei, was zur Folge habe, dass auf Grund eines mangelhaften Gutachtens nicht abschließend beurteilt werden könne, ob relevante Überschreitungen vorlägen. Der belangten Behörde sei daher ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen.
Dem Teilgutachten "Luft und Klima" läge das "Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung 1992" (kurz: Merkblatt 1992) zu Grunde. Der aktuelle Stand der Technik - das Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung aus dem Jahr 2002 (kurz: Merkblatt 2002) - gehe von einer deutlich geringeren Abschirmungswirkung durch Lärmschutzwände aus, als dies 1992 der Fall war. Während das Merkblatt 1992, wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten angegeben, noch eine Reduktionswirkung von mehr als 80 % anführe (bei einer Höhe von 6 m), gehe das Merkblatt 2002 bei ansonsten gleichen Parametern von einer maximalen Reduktion von 30 % aus. Dementsprechend würde sich bei Verwendung des aktuellen Standes der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine deutlich geringere durchschnittliche Reduktionswirkung ergeben, als dem Umweltverträglichkeitsgutachten zugrunde gelegt worden sei. Gerade bei PM10 sei unter Berücksichtigung der Berechnungen des Sachverständigen und des Merkblattes 2002 damit zu rechnen, dass es zu Grenzwertüberschreitungen beim "TMW" (gemeint wohl: Tagesmittelwert) komme. Die Verwendung mehrerer, zum Teil veralteter Berechnungsgrundlagen und das "Herauspicken des jeweils günstigsten Ergebnisses" könne nicht als eine im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung fundierte fachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt bezeichnet werden.
5.2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie räumt in seiner Äußerung zunächst ein, dass die im Merkblatt 2002 angeführten Abbildungen 3.5.1. und 3.5.2. geringere Immissionsreduktionen durch Lärmschutzwände zeigten als die im Teilgutachten "Luft und Klima" enthaltene Abbildung 6.3, die dem Merkblatt 1992 entnommen worden sei. Allerdings weist der Bundesminister darauf hin, dass diese Abbildungen - wie im Merkblatt 2002 auch klar angeführt - nur Beispiele relativer Änderungen der Immissionskonzentration der Zusatzbelastungen zeigten, die an Lärmschutzwänden auftreten könnten. Die tatsächliche immissionsmindernde Wirkung hänge jedoch auch erheblich von anderen Faktoren (wie etwa den lokalen Ausbreitungsbedingungen) ab und könne von den im Merkblatt 2002 gezeigten Beispielen erheblich abweichen. So zeigte sich beim gegenständlichen Bauvorhaben im Rahmen "einer Kontrollberechnung der Immissionskonzentration mit dem Modellsystem SELMAgis" (das auch die immissionsmindernde Wirkung von Lärmschutzwänden berücksichtigt und an der A 22 auf Basis von Messungen der tatsächlichen Immissionskonzentrationen hinter Lärmschutzwänden validiert wurde), dass die zu erwartenden Immissionskonzentrationen noch niedriger waren, als die im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Teilgutachten "Luft und Klima" zur Bewertung der Zusatzbelastung herangezogenen Immissionswerte.
Da mittels Ausbreitungsrechnung mit dem dem letzten Stand der Technik entsprechenden Modellsystem SELMA für das konkrete Projekt eine Kontrolle der immissionsmindernden Wirkungen der geplanten Lärmschutzwände durchgeführt worden sei, die ergeben habe, dass die im (älteren) Merkblatt 1992 angeführten Beispiele der immissionsmindernden Wirkung von Lärmschutzwänden den konkreten Gegebenheiten der S 2 - Umfahrung Süßenbrunn deutlich besser entspreche, als die im (jüngeren) Merkblatt 2002 angeführten Beispiele, erweise sich die von der antragstellenden Bürgerinitiative aufgestellte Behauptung hinsichtlich "Verwendung veralteter Berechnungsgrundlagen" und "Herauspicken des jeweils günstigsten Ergebnisses" als falsch. Nach Auffassung der belangten Behörde sei weder das Teilgutachten "Luft und Klima" mangelhaft noch seien vorhabensbedingte Grenzwertüberschreitungen bei Feinstaub zu erwarten.
5.3. Was die Emissionsreduktion durch Lärmschutzwände anlangt, hat die Behörde die tatsächliche emissionsmindernde Wirkung jener Wände mit Hilfe einer Kontrollberechnung nach einem spezielleren Modellsystem ("SELMAgis") festgestellt. Diese Berechnung anhand der konkreten Gegebenheiten des Straßenbauprojektes erwies, dass sowohl die im Merkblatt aus 1992 als auch die im Merkblatt 2002 enthaltenen allgemeinen Beispiele für die emissionsmindernde Wirkung von Lärmschutzwänden anhand der jeweiligen baulichen Verhältnisse der Korrektur bedürfen. Wenn die antragstellende Bürgerinitiative daher der Behörde die "Verwendung veralterter Berechungsgrundlagen" vorwirft, kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht Recht geben.
6.1.1. Die antragstellende Bürgerinitiative macht weiters geltend, dass unzumutbare Belästigungen und erhebliche Belastungen durch Lärm nicht ausgeschlossen werden könnten und verweist diesbezüglich auf folgende Passage aus dem Teilgutachten Nr. 2a "Lärm" (S 24):
"Es wird durch das Vorhaben im Freiraum zu Veränderungen der örtlichen akustischen Situation kommen, die bei Objekten entlang der neuen Strecke zu einer Anhebung um bis zu 5 dB, bei Objekten entlang der B 8 dafür aber zu einer Verringerung um bis zu 10 dB führen wird."
Anders als die Behörde in ihrer Äußerung im Verfahren V66/06 meine, handle es sich bei den dargestellten Auswirkungen nach dem Text des Teilgutachtens nicht um solche, die lediglich vor Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen auftreten, sondern um Beeinträchtigungen, die auch bei Verwirklichung der Lärmschutzmaßnahmen auftreten würden. Soweit das Gutachten in sich oder in Bezug auf das Gutachten des Humanmediziners widersprüchlich bzw. unklar sei, stelle es keine taugliche fachliche Beurteilung im Rahmen der Tatbestände des UVP-G dar und hätte einer Verbesserung bedurft. Hinzu komme, dass der Sachverständige für Humanmedizin in den Kognitionsbereich der Behörde eingreife, wenn er in seinem Teilgutachten (S 80) davon ausgehe, dass das Vorhaben "umweltverträglich ist", weil die Umweltverträglichkeit von der Behörde als Rechtsfrage im Lichte der Genehmigungstatbestände zu beurteilen sei.
6.1.2. Die Bürgerinitiative trägt weiters mit Blick auf das Teilgutachten vor, dass die verordnungserlassende Behörde nicht geprüft habe, ob die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten werde, wie dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden könne. Nach ihrer Auffassung sei zudem § 24h Abs 2 UVP-G 2000 nicht gemeinschaftsrechtskonform, was sich aus den Erwägungsgründen zur UVP-RL und dem , Flughafen Bozen, Slg. 1999, I-05613, ergebe.
6.2.1. Die verordnungserlassende Behörde weist zunächst ganz allgemein darauf hin, dass durch eine neue Trasse für eine hochrangige Straße eine Anhebung des Lärmpegels gegenüber der Ist-Situation im betroffenen Gebiet generell nicht ausgeschlossen werden könne. Eine solche Anhebung dürfe jedoch zu keinen unzumutbaren Belästigungen bzw. zu erheblichen Belastungen von sich dauerhaft aufhaltenden Personen (Wohnobjekte mit dauerhafter Wohnnutzung) führen.
Im konkreten Fall werde der Lärmpegel partiell entlang der neuen Trasse um bis zu 5 dB angehoben, jedoch würden an keinen Wohnobjekten, welche zur dauerhaften Wohnnutzung in diesem Einflussbereich liegen, die Vorsorgewerte von 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht überschritten, was durch Pkt. 3.5 des Teilgutachtens Nr. 4 "Humanmedizin" untermauert und bestätigt werde:
"Der Sachverständige für Humanmedizin, welcher als einzuhaltende Werte die Vorsorgewerte von 55/45 dB definiert und verlangt, dass bei einer Pegelanhebung durch die S 2 um mehr als 1 dB Lärmschutzmaßnahmen unbedingt erforderlich sind, stuft in seinem Teilgutachten das gegenständliche Vorhaben - Bauphase und Betriebsphase - akustisch als umweltverträglich ein, wenn neben den bereits geplanten und in den Prognoseberechnungen berücksichtigten Lärmschutzmaßnahmen die von ihm zusätzlich geforderten objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden."
Wenn die Bürgerinitiative kritisiere, der Sachverständige für Humanmedizin greife in den Kognitionsbereich der Behörde ein, so sei klarzustellen, dass der Sachverständige auf S 83 seines Gutachtens eine abschließende Bewertung dahingehend abgibt, dass aus der Sicht seines Fachbereiches das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten und der im Gutachten als unbedingt erforderlich bezeichneten Maßnahmen umweltverträglich sei. Gemäß § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000 in der für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren maßgeblichen Fassung hatte das Umweltverträglichkeitsgutachten die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G 2000 aus fachlicher Sicht darzulegen. Diese Aufgaben können nach Auffassung des Bundesministers "als fachliche Gesamtbewertung des Vorhabens bezeichnet werden", in dem eine Gesamtschau und Gewichtung aller behandelten Aspekte im Hinblick auf die Anforderungen des § 24c UVP-G 2000 enthalten sind. Im Sinne des integrativen Ansatzes solle das Umweltverträglichkeitsgutachten auch die ausreichende Berücksichtigung von Wechselwirkungen, Wechselbeziehungen, Verlagerungen und Synergieeffekten zwischen Auswirkungen sichern.
Die Vorwürfe, dass einerseits das Umweltverträglichkeitsgutachten in sich oder in Bezug auf das Gutachten des Humanmediziners widersprüchlich bzw. unklar sei und einer Verbesserung bedurft hätte und dass andererseits der Sachverständige für Humanmedizin in die Kognitionsbefugnis der Behörde eingegriffen hätte, seien daher verfehlt.
6.2.2. Aber auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte nicht geprüft, ob die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten werde, wie dies durch einen - im Hinblick auf den erzielbaren Zweck - wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden könne, gehe fehl, zumal - wie zuvor dargetan - keine unzumutbaren Belästigungen vorlägen, sodass die Genehmigungsvoraussetzung des § 24h Abs 1 litc UVP-G 2000 vorliege (was eine Anwendung des § 24h Abs 2 entbehrlich mache).
Was den Vorwurf der mangelnden Gemeinschaftsrechtskonformität des - allerdings weder vom Sachverständigen noch von der Behörde herangezogenen - § 24h Abs 2 UVP-G 2000 anbelangt, weist der Bundesminister darauf hin, dass aus dem von der Bürgerinitiative zitierten Urteil des EuGH nichts zu gewinnen sei, im Übrigen aber einschlägige Judikatur fehle, die § 24h Abs 2 UVP-G 2000 ("wonach der in Abs 1 Z 2 litc normierte strenge Belästigungsschutz insoweit relativiert wird, als es durch das Vorhaben zu einer dauerhaften Entlastung von Wohngebieten und zu nur geringer Neubelastung von Nachbarn komme") "die Gemeinschaftsrechtskonformität aberkennt".
6.3. Wenn die Bürgerinitiative eine unzumutbare Erhöhung des Lärmpegels durch die Benutzung der neuen Straße behauptet, ist dem nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass die üblichen Vorsorgewerte von 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht jedenfalls nicht überschritten werden. Der Schluss des Sachverständigen, dass keine unzulässigen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen durch lärmintensive Emissionen zu erwarten sind, ist demnach nachvollziehbar.
Die von der antragstellenden Bürgerinitiative verlangte Berücksichtigung der Vorschrift des § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000 und demzufolge auch aller Genehmigungskriterien des § 24h leg. cit. mündet in eine Reihe von Maßnahmen (vgl. die Auflistung der erforderlichen begleitenden Maßnahmen in den Teilgutachten iVm dem Umweltverträglichkeitsgutachten, S 185, sowie die Dienstanweisung und die Beilage 2 zu Z BMVIT-311.402/0043/ST-ALG/2005), die in ihrer Wirkung nur gesamthaft zu beurteilen sind. Da nach dem oben Gesagten keine unzumutbaren Belästigungen iSd § 24h Abs 1 Z 2 litc UVP-G 2000 vorliegen, ist die Anwendung des § 24h Abs 2 UVP-G 2000 entbehrlich.
Zum Vorwurf unzumutbarer Belästigung der Straßenanrainer durch Lärm ist auf die Prognose in Pkt. 3.5 des Teilgutachtens Nr. 4 "Humanmedizin" zu verweisen, demzufolge das Vorhaben - Bauphase und Betriebsphase - "akustisch als umweltverträglich einzustufen" ist, wenn Lärmschutzmaßnahmen gesetzt werden, sodass "die Nutzung der Freiräume im Untersuchungsgebiet durch das gegenständliche Vorhaben nicht eingeschränkt wird" (Teilgutachten Nr. 4, S 81).
Mit seiner abschließenden Aussage zur Umweltverträglichkeit aus humanmedizinischer Sicht überschreitet der medizinische Sachverständige auch keinesfalls die Grenzen seiner Wissenschaft. Vielmehr war es erforderlich, gerade die humanmedizinischen Aspekte in das aus gesamthafter Sicht zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten einzubringen und einzubinden.
7.1.1. Unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit "bzw." Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung wird von der antragstellenden Bürgerinitiative schließlich vorgebracht, dass gemäß Art 1 Abs 5 der UVP-RL diese nicht für Projekte gelte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt würden. Der EuGH sei der Auffassung, dass an Art 1 Abs 5 UVP-RL unter Berücksichtigung von deren Zwecken ein strenger Maßstab anzulegen sei, weil dadurch der Geltungsbereich der Richtlinie beschränkt werde. Nach Auffassung der Bürgerinitiative gelte die UVP-RL nach der Rechtsprechung des EuGH dann nicht für Projekte, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Gesetzgebungsverfahren erreicht würden. Ein Gesetzgebungsakt, mit dem ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben genehmigt werde, weise daher nur dann die erforderliche Genauigkeit auf, wenn er das Projekt im Einzelnen genehmige. Der Gesetzgebungsakt müsse daher die gleichen Merkmale wie die Genehmigung im Sinne von Art 1 Abs 2 UVP-RL aufweisen. Das sei dann der Fall, wenn das Gesetz das Projekt so genau und abschließend genehmige, dass es wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projektes erfasse. Ein Projekt sei daher nicht im Sinne des Art 1 Abs 5 der UVP-RL im Einzelnen durch Gesetz genehmigt, wenn dieses Gesetz zum einen nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthalte und zum anderen vorsehe, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projektes erst auf Grund des Erlasses weiterer Entscheidungen erhalte.
7.1.2. Von der antragstellenden Bürgerinitiative wird weiters die Ansicht vertreten, dass die vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.567/2002 vertretene Rechtsansicht unzutreffend und mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei:
"Der VfGH versucht in seinem Erkenntnis vom , V53/01, die österreichische Rechtslage mit der europäischen zu harmonisieren, indem er davon ausgeht, die Trassenverordnung erfülle auch dann die durch das UVP-G gestellten Anforderungen, wenn deren Einhaltung erst in Zukunft durch weitere, von der Trassenverordnung unabhängige Rechtsakte sichergestellt werden kann. Als in Betracht kommende Rechtsakte hält der VfGH beispielsweise für möglich:
* nachfolgende Genehmigungsverfahren und
* Selbstbindung - Überbindung durch 'Dienstanweisung'.
Das Erkenntnis des VfGH steht nicht nur im Widerspruch zu der zur UVP-Richtlinie bisher ergangenen Judikatur des EuGH, sondern wurde auch von der hA - allein aus innerstaatlichen Erwägungen - scharf kritisiert [Baumgartner, Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung von Bundesstraßen, ZfV 2003/310; Altenburger/Wojnar, UVP-G Rz 379 mwN]:
Danach ist die Ansicht des VfGH, der eine Lösung dadurch für möglich hält, dass
* die umweltrelevanten Aspekte erst in nachfolgenden Verfahren geprüft werden bzw
* sich die Verwaltung selbst bindet
bereits aus innerstaatlicher Sicht bedenklich, weil
* es in Österreich keine umfassende Genehmigung gibt:
Genehmigungsverfahren sind lediglich in einzelnen Materien vorgesehen, die aber nur einen Teil der in der UVP behandelten Problembereiche abdecken,
* die meisten Straßen mittlerweile von der ASFINAG errichtet werden: Diese ist aber als Aktiengesellschaft nicht weisungsgebunden.
... Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2003/06/0078 unter
bewusstem Bezug auf das VfGH-Erkenntnis V53/01 erkannt:
* Die Trassenverordnung kann nicht als 'Genehmigung' im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wird und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält, die nach der UVP geboten sind.
* Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass es sich bei der aus einer UVP resultierenden Genehmigung durch Gesetz um einen besonderen Akt handeln muss. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeit erheblichen Aspekte umfasst.
Der VwGH hält eine Lösung des Problems im konkreten Fall, nämlich im Enteignungsverfahren, dadurch für möglich, dass die belangte Behörde prüft, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen einhält, aufgrund deren die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Eine Enteignung iZm einem UVP-pflichtigen Projekt sei dementsprechend nach dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gem Art 5 StGG immer nur dann zulässig, wenn nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art 2 Abs 1 UVP-G bewirkt."
Abschließend hält die antragstellende Bürgerinitiative daher fest, dass die Trassenverordnung iSd Rechtsprechung des EuGH nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie gelten könne, weil
"* es durch die Verordnung zu keiner genauen und abschließenden Genehmigung eines Bundesstraßenprojekts kommt,
* der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projektes erst aufgrund weiterer Bescheide erhält und
* der Minister im Wege der '§4-Verordnung' nicht jene Auflagen vorschreiben kann, die nach der UVP-RL geboten wären."
7.1.3. Unabhängig davon seien die vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Personen dadurch beschwert, dass im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens die Regeln des AVG, insbesondere die im Bescheidverfahren zur Anwendung gelangenden (Parteien-)Rechte, nicht zur Anwendung gelangten (Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, Parteiengehör und Mitteilung des Ergebnisses des Beweisverfahrens gemäß §§37 und 45 AVG, Recht auf Erledigung der Sachanträge und Miterledigung der Einwendungen sowie ausreichende Begründung).
7.2.1. Nach Dafürhalten des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ging der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.567/2002 (und ebenso der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/06/0078) davon aus, dass die Trassenverordnung keine abschließende Genehmigung iSd UVP-RL sei. Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass
"- anders als das nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 in Gestalt eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren - die Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 in keinen selbständigen Verwaltungsakt mündet. Es ist daher in einem derartigen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Voraussetzung zur Erlassung einer Trassenverordnung im Regelfall ausgeschlossen, 'Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen' nach dem Muster des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 in Gestalt von Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid rechtsverbindlich festzusetzen, um derart zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen zu verhindern und damit die Voraussetzungen für die Genehmigung des eingereichten Projektes zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat gleichwohl auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, dass durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojekts ergibt, dass schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne dass diese (meist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen. Diese Anforderungen des Gesetzes kann der Bund als Projektträger sowohl im Wege der Selbstbindung, im Fall einer fremden Projektträgerschaft aber auch durch eine entsprechende Überbindung erfüllen. So zeigen etwa die Vorschriften der §§7 und 7a BStG 1971 sowie des § 24h Abs 6 UVP-G 2000, dass unabhängig vom Geltungsanspruch und der Rechtmäßigkeit der Trassenverordnung auch nach deren Erlassung etwa durch Dienstanweisungen gemäß § 7 Abs 2 BStG (idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), ja sogar im Wege der Enteignung für die 'Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, gesorgt werden muss. Aus all diesen Vorschriften ist erweislich, dass der Gesetzgeber damit rechnete, als Ergebnis des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens Maßnahmen, Vorschreibungen und Auflagen außerhalb der Trassenverordnung in verschiedenen Rechtsformen festsetzen zu lassen, deren Verwirklichung schwerwiegende Umweltbelastungen vermeiden lässt und kraft derer sich damit die - vorweg - erlassene Trassenverordnung als gesetzmäßig erweist. Die der Trassenverordnung vorangehende Umweltverträglichkeitsprüfung erübrigt ferner nicht die Erwirkung spezialgesetzlich vorgesehener Genehmigungen, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgesehen sind (§2 Abs 3 UVP-G 2000). Vielmehr ordnet § 24h Abs 5 UVP-G 2000 ausdrücklich an, dass auch die für allfällige nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden bei bzw. in ihrer Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Genehmigungskriterien des § 24h Abs 1 und 2 leg.cit., zu berücksichtigen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen und Nebenbestimmungen zur Verhinderung schwerwiegender Umweltbelastungen vorzuschreiben haben."
Vor diesem Hintergrund weist die verordnungserlassende Behörde darauf hin, dass der Projektwerberin die Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs 2 BStG 1971 mittels Dienstanweisungen vorgeschrieben worden sei (Beilage 2 zur Trassenverordnung). Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sei damit in richtlinienkonformer Weise (Art8 UVP-RL) gewährleistet. Die BStG-Novelle BGBl. I 50/2002, die im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch keine Rolle spielte, habe bezüglich § 7 Abs 2 nur die Änderung gebracht, dass nunmehr der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Dienstanweisungen erlasse, und nicht mehr der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Darüber hinaus seien die mitwirkenden Behörden an die Berücksichtigungspflicht in einem Anschreiben erinnert worden.
7.2.2. Bei Darlegung ihrer Auffassung, dass Trassenverordnungen von vornherein nicht den Genehmigungstatbestand der UVP-RL erfüllten, bezog sich die antragstellende Bürgerinitiative im Zusammenhang mit dem Begriff "Genehmigung" im Sinne der UVP-RL offensichtlich auf das , Linster, Slg. 2000, I-06917. Nach Auffassung des Bundesministers könne die Antragstellerin für ihren Standpunkt daraus jedoch nichts gewinnen:
"Der EuGH befasste sich in dieser Entscheidung mit einer durch ein formelles Gesetz erteilten 'Genehmigung' für eine Autobahntrasse. Ein Gesetz als generell-abstrakte Norm ist zwar seiner Rechtsnatur nach vergleichbar mit der im österreichischen Recht vorgesehenen Trassenverordnung. Der EuGH schloss in diesem Urteil die Zulässigkeit einer derartigen Projektsgenehmigung aber nicht aus, stellte diese jedoch unter den Vorbehalt, dass nur dann, wenn ein Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären, die Zwecke der Richtlinie im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden."
Das Trassenverordnungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 iVm dem BStG 1971 sei - so der Bundesminister weiter - als ein behördliches Genehmigungsverfahren im Sinne dieser Judikatur zu qualifizieren:
"Es handelt sich dabei um ein sehr ausgeprägtes und projektbezogenes Verfahrensregime zur Ermittlung der umweltrelevanten Fakten, das intentional der Umsetzung der UVP-RL dient und in Entsprechung zur UVP-RL gestaltet ist. Es besteht für die ho. Behörde kein Zweifel, dass im Rahmen dieses Verfahrens die nach den Zwecken der UVP-RL erforderlichen Umweltdaten ermittelt werden können; das Verfahren ist gerade auf diesen Zweck hin ausgelegt. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP wird auf das Erkenntnis des VfGH, VfSlg 16.567/2002, verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen der ASt ist daher nach Ansicht der ho. Behörde unbegründet. Zusammenfassend ist die ho. Behörde nicht der Ansicht, dass die vom VfGH im Erkenntnis vom , V53/01, VfSlg 16.567/2002, geäußerte Rechtsansicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auch aus den von den Ast. herangezogenen Urteilen des EuGH kann das nicht abgeleitet werden."
7.3. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner in VfSlg. 16.567/2002 näher dargestellten, wenn auch von der antragstellenden Bürgerinitiative bezweifelten Rechtsmeinung, dass das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971 stattzufinden hatte, mit Rücksicht auf den Normcharakter der Trassenverordnung nur begrenzt in der Verordnung selbst, darüber hinaus aber in weiteren Rechtsakten ihren Niederschlag finden muss. Der Verfassungsgerichtshof führte insbesondere aus:
"Der Gesetzgeber hat ... auch für die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Erlassung von Trassenverordnungen vorgesehen, daß durch entsprechende Vorschreibungen oder vorzusehende Maßnahmen eine Gesamtbewertung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogenen Straßenprojektes ergibt, daß schwerwiegende Umweltbelastungen vermieden werden, ohne daß diese (meist individuellen, an den Projektträger gerichteten) Maßnahmen und Vorschreibungen in die Trassenverordnung selbst aufgenommen werden können und deren an die Allgemeinheit gerichteten normativen Inhalt bestimmen."
Mag diese Aufgliederung der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens in die mit normativer Kraft ausgestattete Trassenverordnung einerseits sowie in sonstige Maßnahmen und Vorschreibungen andererseits auch rechtspolitisch unbefriedigend gewesen sein (und daher auch eine Änderung des Verordnungsregimes durch bescheidförmige Erledigungen im Zuge der Novellen zum UVP-G 2000 und zum BStG 1971, BGBl. I 153/2004 und BGBl. I 154/2004, stattgefunden haben), so war die ursprüngliche, auf den Erlass einer Trassenverordnung abstellende gesetzliche Regelung dennoch weder verfassungs- (vgl. VfSlg. 11.645/1988, 12.949/1991) noch gemeinschaftsrechtswidrig. Dass die "Genehmigung" eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Projektes auch in Gestalt einer generell abstrakten Norm möglich ist, hat der EuGH in seinem Urteil von , Rs. C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-06917, für in Gesetzesform erlassene "Genehmigungen" von Autobahntrassen unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass
"[n]ur wenn ein Gesetzgeber über Angaben verfügt, die denen gleichwertig sind, welche der zuständigen Behörde im Rahmen eines
behördlichen Genehmigungsverfahrens vorzulegen wären, ... die Zwecke
der Richtlinien im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht [werden]".
Da das vor Erlassung der angefochtenen Trassenverordnung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren diesen Zweck erfüllte, ist davon auszugehen, dass der die Verordnung erlassende Bundesminister über die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen verfügte, welche die Genehmigung durch Verordnung und sonstige begleitende Rechtsakte auch europarechtlich unbedenklich machte.
8.1. Schließlich bringt die Bürgerinitiative unter dem Gesichtspunkt der "Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit" vor, dass die Behörde die so genannte Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL, ABl. 2003 L 156, S 17, (genauer:
Art10a der UVP-RL idF der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL, dem zufolge "Mitglieder[n] der betroffenen Öffentlichkeit" unter bestimmten Voraussetzungen "Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen oder Unterlassungen anzufechten", zu Unrecht nicht angewendet habe.
Da Art 10a UVP-RL zum einen hinreichend bestimmt und unbedingt sei und zum anderen den Einzelnen nicht benachteilige, hätte die verordnungserlassende Behörde die Bestimmung des UVP-G über die Parteistellung insofern zu erweitern gehabt, dass auch "Nichtregierungsorganisationen" (kurz: NGOs) erfasst gewesen wären. Im konkreten Fall hätte die belangte Behörde nach Ablauf der Umsetzungsfrist NGOs in das Verfahren einzubeziehen gehabt. Da die Kundmachung der Verordnung erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist erfolgte - und darüber hinaus eine Parteistellung/Präklusion im Verordnungsverfahren ohnedies ex lege ausgeschlossen sei -, wäre eine Einbindung von NGOs nicht nur problemlos möglich, sondern auch zwingend notwendig gewesen.
8.2. Darauf erwiderte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:
"[N]ach Art 6 der [Öffentlichkeitsbeteiligungs]-RL (RL 2003/35/EG) [hatten] die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum , in Kraft
zu setzen ... In Österreich erfolgte die Umsetzung fristgerecht mit
der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, die am in Kraft trat. Die nationalen Übergangsvorschriften sahen keine Anwendung der aufgrund der [Öffentlichkeitsbeteiligungs]-RL eingefügten Bestimmungen für Verfahren vor, die zu bestimmten Stichtagen anhängig waren. Nach den schon zitierten Übergangsbestimmungen war auch die alte Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung der mit der [Öffentlichkeitsbeteiligungs]-RL eingefügten Bestimmungen wäre somit nur dann möglich, wenn diese Übergangsvorschriften gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Dies ist jedoch nach Ansicht der belangten Behörde nicht der Fall.
Der VwGH hatte sich in seinem Erkenntnis vom , 2000/04/0175 (unter Berufung auf sein Erkenntnis vom , 97/07/0079), mit der vergleichbaren Frage auseinanderzusetzen, ob es für die unmittelbare Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie bei einem Projekt, das grundsätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen würde, aber durch die Übergangsvorschriften noch nicht vom UVP-G erfasst ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung oder den der Antragstellung ankommt. Unter Berufung u.a. auf das (Rechtssache C-81/96, Slg. 1998, I-3923, 'Burgemeester en Wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwooude', Rn 22 und 23) führte der VwGH aus,
... da die RL (gemeint die UVP-RL) für Projekte, bei denen das
Genehmigungsverfahren vor dem (Ende der Umsetzungsfrist der UVP-RL) eingeleitet worden ist und zu diesem Zeitpunkt noch läuft, keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist der Grundsatz, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, in Fällen, in denen das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegt, nicht anwendbar ...' ist. Wenn nun nach der Judikatur des EuGH und darauf aufbauend der des VwGH selbst die UVP-RL erst auf Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist formell beantragt wurden, somit Verfahren, die vorher eingeleitet wurden, ganz von der UVP-Pflicht ausgenommen wurden, so muss dies nach Ansicht der ho. Behörde - trotz des Fehlens einer Übergangsbestimmung in der [Öffentlichkeitsbeteiligungs]-RL - umso mehr auch für die gegenständlichen Bestimmungen der [Öffentlichkeitsbeteiligungs]-RL gelten, die die UVP-RL nur in einigen Punkten ergänzt und dadurch die ohnehin bereits bestehende Öffentlichkeitsbeteiligung nur noch weiter verstärkt."
Die Übergangsvorschriften seien somit nach Ansicht der belangten Behörde gemeinschaftsrechtskonform; eine unmittelbare Anwendbarkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sei daher im konkreten, vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL eingeleiteten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, nicht in Betracht gekommen.
Die Bestimmungen der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL seien auch deshalb nicht unmittelbar anwendbar, da es ihnen an der Unbedingtheit und der hinreichenden Genauigkeit fehle:
"Aus Art 1 Abs 3 geht eindeutig hervor, dass eine Nichtregierungsorganisation erst bestimmte nationale Kriterien zu erfüllen hat, um anerkannt zu sein bzw. zu werden. Diese in der Richtlinie selbst nicht näher konkretisierten Kriterien sind von den einzelnen Staaten zu schaffen, wobei dies in Österreich mit der UVP-G-Novelle 2004 erfolgte, diese aber aufgrund der Übergangsvorschriften nicht anzuwenden ist.
Auch Art 6 Abs 5 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst festzulegen haben, was wiederum in Österreich erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 geschah.
Daraus ergibt sich nach Ansicht der ho. Behörde, dass die RL nicht als unbedingt und - da sie die Kriterien für die Anerkennung selbst nicht näher beschreibt - auch nicht als hinreichend genau anzusehen ist und deshalb nicht unmittelbar anwendbar ist.
... Abschließend ist noch anzumerken, dass
Nichtregierungsorganisationen, gleichgültig, ob sie förmlich anerkannt waren oder nicht, am Verfahren teilnehmen konnten.
Gemäß § 9 UVP-G und § 4 Abs 5 BStG konnten Nichtregierungsorganisationen als 'jedermann' Stellungnahmen zum Projekt abgeben. Das Gleiche gilt für die öffentliche Erörterung. Im gegenständlichen UVP-Verfahren gab beispielsweise die Umweltschutzorganisation Global 2000, welche sich auf der vom Umweltministerium veröffentlichten Liste der anerkannten Umweltorganisationen gem. § 19 Abs 7 UVP-G 2000 befindet, eine Stellungnahme ab (vgl. BMVIT-311.402/0002-II/ST-ALG/2005 sowie das UVG, Band 'Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen'), Herr H, Verkehrsreferent von Global 2000, nahm außerdem als Redner bei der öffentlichen Erörterung des Bauvorhabens teil, was im Protokoll der öffentlichen Erörterung auf den Seiten 4 und 30ff dokumentiert ist (vgl. BMVIT-311.402/0041-II/ST-ALG/2005)."
8.3. Zum Vorwurf der Antragsteller, dass die Behörde Art 10a der UVP-RL idF der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL nicht anwendete und somit "Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit" den "Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht" zu Unrecht vorenthält, genügt es, an die in der Judikatur ( verb. Rs. C-6 und 9/90, Francovich ua., Slg. 1991, I-5357, Rz 11, 25; , Alcatel Austria, Slg. 1999, I-7671, Rz 48; VfSlg. 14.499/1996) entwickelten Maßstäbe für die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zu erinnern.
Entgegen der Behauptung der antragstellenden Bürgerinitiative war Art 10a UVP-RL idF der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL - jedenfalls in Ansehung von so genannten Nichtregierungsorganisationen - vor seiner Ausführung und Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber nicht - unmittelbar - anwendbar, macht die Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL doch den Rechtsschutz von Nichtregierungsorganisationen von deren vorhergehenden Anerkennung nach den jeweiligen nationalen Ausführungsvorschriften abhängig. Da zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Trassenverordnung eine derartige für die angefochtene Trassenverordnung bereits geltende innerstaatliche Regelung der nach der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL in Frage kommenden Nichtregierungsorganisationen und ihrer Anerkennung noch fehlte, ermangelt es Art 10a UVP-RL idF der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL der für dessen unmittelbare Anwendbarkeit erforderlichen hinreichenden Genauigkeit.
Auch diesbezüglich ist sohin dem die Trassenverordnung begründenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
9. Die von der antragstellenden Bürgerinitiative vorgetragenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 370/2005 treffen sohin insgesamt nicht zu. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung war daher abzuweisen.
III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.