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VfGH vom 28.06.2001, V51/00

VfGH vom 28.06.2001, V51/00

Sammlungsnummer

16242

Leitsatz

Zulässigkeit der Anträge der Standortgemeinde sowie einiger Bürgerinitiativen auf Aufhebung einer Hochleistungsstreckenverordnung; keine Zulässigkeit des Antrags eines Vereins sowie einer Bürgerinitiative nach verfrühter Abgabe einer Stellungnahme; keine Gesetzwidrigkeit der Trassenverordnung Wien - St Pölten im Rahmen des Ausbaus der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg; weder Verfahrensmängel bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung noch inhaltliche Gesetzwidrigkeit; ausreichende Kundmachung des Vorhabens und ausreichende Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten; eingehende Berücksichtigung von Störfallszenarien; keine willkürliche "Stückelung" der Trassenbereiche zur Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung; gesetzeskonforme Interessenabwägung bei Entscheidung für eine bestimmte Trassenvariante; Umweltverträglichkeit nicht alleiniges Kriterium, sondern ebenso Abwägung bautechnischer und betrieblicher Vorteile

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er von der zweitantragstellenden Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld sowie von der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Verordnung der Bundesregierung vom (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. 675/1989, wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt.

Nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G), BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erließ der Bundesminister (damals:) für Wissenschaft und Verkehr - gestützt auf § 3 Abs 1 HochleistungsstreckenG (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, - die Verordnung betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufs der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg, BGBl. II 236/1999.

1.2.1. Mit dieser (nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof zur Gänze angefochtenen) Verordnung wird der Trassenverlauf der Neubau-Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten - umfassend im wesentlichen den Streckenbereich vom Knoten Hadersdorf-Weidlingau bis zur Erreichung der Bestandsstrecke der Westbahn im Raum Unterwagram im Stadtgebiet von St. Pölten - wie folgt bestimmt:

"1. Der Trassenverlauf der Neubaustrecke Wien - St.Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien - Salzburg im Bereich der Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böhheimkirchen und St. Pölten wird wie folgt bestimmt:

Die Trasse schließt im Osten im Bereich Hadersdorf an die dort unterirdisch geführte Verbindungsstrecke zur Südbahn (Lainzer Tunnel) an und quert den Wienerwald in Nord-West-Richtung in einem rund 13 km langen Tunnel. Im Anschluß an das zwischen Kleinstaasdorf und Chorherrn am Südrand des Tullnerfeldes gelegene Tunnelportal schwenkt die Trasse nach Westen und verläuft auf rund 10 km Länge geradlinig durch das Tullnerfeld. In diesem Streckenabschnitt befinden sich der Überhol- und Regionalbahnhof (einziger Bahnhof an der Neubaustrecke) und die Verknüpfung mit der bestehenden eingleisigen Bahnlinie Tulln -Herzogenburg, die im Zuge des Vorhabens mit der Neubaustrecke zusammengelegt wird (dreigleisiger Streckenabschnitt zwischen Judenau und Michelhausen). Westlich von Michelhausen schwenkt die Trasse in das Perschlingtal und verläuft am Südrand des Perschlingtales in Richtung St. Pölten. Dieser Streckenabschnitt ist gekennzeichnet durch eine Abfolge offener Streckenabschnitte und Grüntunnels (in offener Bauweise errichtete, eingeschüttete Tunnelstrecken) bzw. Tunnels. Südlich von Kapelln wird das Perschlingtal, das an dieser Stelle in Nord-Süd-Richtung verläuft, von der Trasse senkrecht auf einem Damm gequert. Südöstlich von Pottenbrunn gelangt die Trasse, aus dem Raingrubentunnel kommend, ins Traisental und nähert sich der bestehenden Westbahn. Im Knoten Wagram zweigen die Streckengleise der Güterzugumfahrung St. Pölten von der Neubaustrecke Wien - St. Pölten ab. Das südliche Gleis der Neubaustrecke unterquert kurz darauf die Gleise der Bestandsstrecke. In der Einfahrt St. Pölten liegen die Streckengleise der Neubaustrecke parallel zur Bestandsstrecke.

2. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs 2 HL-G für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs 1 HL-G darstellt, ist in den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, den Gemeinden Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Tulbing, Tulln, Judenau-Baumgarten, Langenrohr, Michelhausen, Würmla, Weißenkirchen an der Perschling, Kapelln, Böheimkirchen und St. Pölten aufliegenden 'Katasterplänen mit Geländestreifen gemäß §§3 und 5 HL-Gesetz', Plan Nr. UVE-500/11/01-UVE/500/11/18, Maßstab 1:2500, durch die grau unterlegten Flächen ausgewiesen.

3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachen, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 17 Abs 3 UVP-G berücksichtigt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den in Abs 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 17 Abs 5 UVP-G erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung sowie des Niederösterreichischen Amtsblattes und wird in den in Abs 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden."

1.2.2. Die im letzten Absatz der soeben zitierten Verordnung angesprochenen Entscheidungsgründe lauten (Wiener Zeitung vom , S 19):

"...

Die gegenständliche Eisenbahnhochleistungsstrecke entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn. Es ist zu befürchten, daß durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.

Durch das Trassenverordnungsverfahren samt Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte sichergestellt werden, daß aufgrund der in der eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die bei der Detailplanung des Vorhabens und in den nachfolgenden erforderlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein werden im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau das gegenständliche Projekt als umweltverträglich im Sinne des UVP-G anzusehen ist.

Die technischen Details sind der Umweltverträglichkeitserklärung, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie dem Protokoll der öffentlichen Erörterung zu entnehmen. ..."

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten, auf § 24 Abs 11 UVP-G gestützten Antrag begehren eine Gemeinde sowie 22 Bürgerinitiativen die - kostenpflichtige - Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.

2.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie vor, daß die durch die Verordnung BGBl. II 236/1999 festgelegte Hochleistungsstrecke durch das Gebiet der antragstellenden Gemeinde verlaufe, sodaß diese als Standortgemeinde iSd § 19 Abs 3 UVP-G antragsbefugt sei. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom die Einbringung einer "VfGH-Beschwerde (gemeint wohl: eines Antrages) gegen die Trassenverordnung" beschlossen.

Die weiteren 22 Antragsteller seien Personengruppen von jeweils mehr als 200 Personen, die eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Bekanntgabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Beifügung ihrer Unterschrift) unterstützt hätten und zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an eine solche unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt gewesen seien, sodaß sie Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs 4 UVP-G und damit gleichfalls antragslegitimiert seien.

2.2. In der Sache selbst behaupten die Antragsteller sowohl Verstöße gegen die Vorschriften des UVP-G als auch des HlG.

3.1. Die Bundesministerin (nunmehr) für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den Antragsbehauptungen entgegentritt und die - kostenpflichtige - Abweisung des Antrages begehrt.

3.2. Die - gemäß § 20 Abs 2 VerfGG zur Stellungnahme eingeladene - Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG (HL-AG) trat den Antragsbehauptungen gleichfalls entgegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 24 Abs 11 UVP-G erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs 1 auf Antrag der im § 19 Abs 3 und 4 genannten Parteien.

Der bezogene Abs 1 des § 24 UVP-G in der für das gegenständliche verfassungsgerichtliche Verfahren maßgebenden Stammfassung sieht in seiner Z 2 als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß § 3 Abs 1 HlG vor, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist. Hiebei handelt es sich um Trassenverordnungen für Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden.

Antragsberechtigt sind die in § 19 Abs 3 und 4 UVP-G genannten Parteien. Abs 3 (idStF) nennt als Parteien den Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden; nach Abs 4 nimmt eine Personengruppe von mindestens 200 Personen am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil, wenn diese Personengruppe eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste (unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie unter Beifügung der Unterschrift) unterstützt hat, ihre Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, und die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme eingebracht wird.

1.2. Bei der antragstellenden Gemeinde Würmla handelt es sich um eine "Standortgemeinde" iSd § 19 Abs 3 UVP-G, weil - wie sich bereits aus der Verordnung selbst ergibt - die Trasse über deren Gemeindegebiet verläuft. Ihr Antrag ist daher zulässig.

1.3. Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in § 19 Abs 4 UVP-G vorgesehenen Unterschriftenlisten noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor. Aus den im Verordnungsakt erliegenden Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

1.3.1. Die zweitantragstellende Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld bezeichnet sich in ihren Eingaben selbst als einen Verein und hat ihre Stellungnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als solcher eingebracht. Sowohl die Stellungnahme zum Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung vom als auch insbesondere die Stellungnahme im Rahmen des Auflageverfahrens nach § 9 UVP-G wurde vom Verein "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" abgegeben, ohne daß die Stellungnahme nach § 9 UVP-G von mindestens 200 in eine Unterschriftenliste eingetragenen Personen im Sinne des § 19 Abs 4 UVP-G unterstützt war. Daß der Verein möglicherweise eine entsprechende Mitgliederzahl aufweist, genügt nicht, um die Parteistellung im Sinn des § 19 Abs 4 UVP-G zu erlangen. Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und damit auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs 11 UVP-G besitzt nämlich nie ein Verein, sondern stets nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 4 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen. Mangels einer Unterstützung ihrer Stellungnahme durch eine entsprechende Unterschriftenliste war daher der Antrag der "Bürgerinitiative Perschlingtal - Tullnerfeld" gemäß § 24 Abs 11 iVm § 19 Abs 4 UVP-G zurückzuweisen.

1.3.2. Keine Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof kommt aber auch der fünftantragstellenden Bürgerinitiative Pottenbrunn zu: Diese gab eine Stellungnahme samt Unterschriften während des das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung betreffenden, im Jahre 1995 abgeführten Verfahrensabschnittes ab: Ihrem Begehren, schon zu diesem Zeitpunkt als Partei behandelt zu werden, wurde mit Bescheid des Bundesministers für (damals) Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom , Z 96/03/0266, mangels Erlangung der Rechtsfähigkeit im Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs 4 UVP-G zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom nahm der Sprecher der Bürgerinitiative sodann die Parteistellung ab der öffentlichen Auflage in Anspruch und erstattete am eine Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist von keiner neuerlich erstellten Unterschriftenliste unterstützt. § 19 Abs 4 UVP-G verlangt aber ausdrücklich, daß die im Auflageverfahren gemäß § 9 Abs 4 UVP-G erstattete Stellungnahme - und nur diese - von einer Unterschriftenliste unterstützt wird. Die Vorschrift geht davon aus, daß eine Stellungnahme ganz bestimmten Inhaltes, die gemäß § 9 Abs 4 UVP-G "zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens" abgegeben wird, innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage von mindestens 200 Personen schriftlich unterstützt und vor der Behörde abgegeben wird. Die in sonstigen Verfahrensabschnitten erstatteten Willenserklärungen können weder die Parteistellung gemäß § 19 Abs 4 UVP-G noch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs 11 UVP-G bewirken. Da die Unterschriftenliste der Bürgerinitiative Pottenbrunn zu einem Zeitpunkt zustande kam, zu dem eine die Parteistellung konstituierende Stellungnahme, die dem Verfahrensabschnitt über die öffentliche Auflage nach § 9 Abs 4 UVP-G vorbehalten ist, noch nicht möglich war, ermangelte der Bürgerinitiative nicht nur die Parteistellung im UVP-Verfahren gemäß § 19 Abs 4 UVP-G, sondern dementsprechend auch die Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs 11 UVP-G. Der Antrag war daher auch insoweit zurückzuweisen, als er von der Bürgerinitiative Pottenbrunn eingebracht wurde.

1.3.3. Bei den anderen Bürgerinitiativen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof aus dem von der Behörde vorgelegten Verordnungsakt keine Zweifel an der die Parteistellung konstituierenden Qualität der der Behörde jeweils vorgelegten Unterschriftenlisten, zumal die Mehrzahl der Stellungnahmen mit Unterschriftenlisten im Wege der jeweiligen Gemeinde eingebracht wurde, die im Begleitschreiben die Anzahl der Unterschriften erwähnt bzw. auf der Unterschriftenliste ihren Stempel anbrachte. Der Verfassungsgerichtshof geht - auch mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren - daher davon aus, daß die Behörde vor Entgegennahme der jeweiligen Stellungnahme und Zuerkennung der Parteistellung die Unterschriftenlisten entsprechend den Kriterien des § 19 Abs 4 UVP-G gehörig überprüft und aufgrund dieser Überprüfung die Parteistellung gemäß dieser Bestimmung zu Recht bejaht hat. Die Anträge der weiteren Bürgerinitiativen sind sohin gemäß § 24 Abs 11 UVP-G zulässig.

III. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:

1.1. Die bekämpfte Verordnung ist gemäß § 4 Abs 1 BGBlG am (dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag) in Kraft getreten. Sie wurde (auch ihrer Promulgationsklausel zufolge) auf der Basis des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. 135/1989 idF BGBl. I 81/1999, und des UVP-G, BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996, erlassen.

1.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des HlG lauten:

"§3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§4) den Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) zu bestimmen. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist. Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, ist überdies der Trassenverlauf durch Verordnung (Trassenverordnung) des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

(2) In einer Verordnung nach Abs 1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.

(3) Eine Verordnung nach Abs 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen."

(§3 wurde durch die Nov. BGBl. I 81/1999 zur Gänze neu gefaßt)

"§4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs 1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.

(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.

(4) Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen."

(§4 Abs 1, 2 und 4 idF BGBl. 655/1994; Abs 3 idF BGBl. I 81/1999)

1.1.2. Die für den Neubau von Hochleistungsstrecken maßgebliche Rechtslage nach dem UVP-G idF BGBl. 773/1996 stellt sich wie folgt dar:

Nach § 24 Abs 1 Z 2 ist "(v)or Erlassung einer Verordnung

1. ... (betrifft Bundesstraßen)

2. gemäß § 3 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr.

135/1989, ... für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des

Abs4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen".

(§24 Abs 1 wurde durch die Nov. BGBl. 773/1996 zur Gänze neu gefaßt)

Zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren betreffend Hochleistungsstrecken beruft § 24 Abs 5 idF BGBl. 773/1996 den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (jetzt: für Verkehr, Innovation und Technologie).

Die Abs 6 bis 8 und 10 (idF der Nov. 1996) treffen für das Verordnungserlassungsverfahren folgende Regelungen:

"(6) Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen, es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: § 1, § 2 mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 3 Abs 6 mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Abs 1 Z 1 litc die Bestimmung des Abs 2 anzuwenden ist, § 4, § 5 Abs 4 bis 6, § 6, § 7 Abs 1 und §§8 bis 14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.

(7) Eine Verordnung nach Abs 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 und 2a erfüllt sind. § 17 Abs 3 bis 5 ist bei Erlassung der Verordnung sinngemäß anzuwenden.

(8) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung nach Abs 1 nicht erlassen und dürfen Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs 3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden; gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen kommt keine Wirkung zu."

"(10) Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (§4) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind."

§ 17 Abs 2 sowie die Abs 3 bis 5 (ohne Abs 2a) lauten:

"(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1973 führen und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2a) ... (betrifft Straßenbauvorhaben)

(3) Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.

(4) Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

(5) Der wesentliche Inhalt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."

1.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. zu Flächenwidmungsplänen VfSlg. 8329/1978, 9659/1983, 10.207/1984, 14.046/1995, 14.143/1995, 14.179/1995) ist - vorbehaltlich anderslautender Sonderregelungen - für das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage maßgeblich. Da das UVP-G in Ansehung der Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 Abs 1 HlG verfahrensrechtlichen Charakter besitzt, ist die angefochtene Verordnung anhand des zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden UVP-G, d. i. die Fassung BGBl. 697/1993 idF BGBl. 773/1996 (mithin ohne Berücksichtigung der UVP-G-Novelle, BGBl. I 89/2000), zu überprüfen. Wie § 24 Abs 7 UVP-G zu entnehmen ist, gilt dies auch für die Kriterien des § 17 Abs 2 UVP-G, die dem Gesetz zufolge "Voraussetzungen" für die Erlassung der Trassenverordnung bilden, also auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung bezogen sind, ebenso wie für die Vorschriften der Abs 3 bis 5 des § 17, die "bei" Erlassung der Trassenverordnung sinngemäß anzuwenden sind. (Die Neufassung des § 17 durch die UVP-G-Novelle BGBl. I 89/2000 ist sohin im vorliegenden Fall unbeachtlich.)

2.1.1. Die Antragsteller rügen zunächst, daß entgegen den Bestimmungen der §§24 Abs 6 iVm 9 Abs 2 UVP-G das Vorhaben in der Gemeinde Wien von der Behörde nicht durch Anschlag kundgemacht worden sei, obwohl Wien an die Standortgemeinden unmittelbar angrenze und von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein könne.

2.1.2. Die Bundesministerin hält dem entgegen, daß der Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzender Gemeinde mit Schreiben vom , Z 211.614/8-VI/2/97, iSd § 9 Abs 2 UVP-G eine Aufforderung betreffend die öffentliche Auflage des gegenständlichen Projektes übermittelt worden sei, die in der Folge auch entsprechend kundgemacht worden sei. Wie sich aus dem Akteninhalt erweise, sei die angrenzende Gemeinde Wien allen weiteren Verfahrensschritten, die nach dem UVP-G vorgesehen sind, beigezogen worden.

Hinzu komme, daß nur die Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinde gemäß § 19 Abs 3 UVP-G berechtigt wäre, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

2.1.3. Die HL-AG weist darauf hin, daß in der Gemeinde Wien als "Anrainergemeinde" das Vorhaben lediglich kundzumachen gewesen sei (§9 Abs 2 UVP-G), nicht aber auch die Unterlagen öffentlich aufzulegen waren (vgl. § 9 Abs 1 leg.cit.). Die öffentliche Kundmachung lasse sich aus dem Schreiben der Wiener Umweltanwaltschaft vom ableiten, wonach diese im Rahmen der öffentlichen Auflage in die Unterlagen zum oben genannten Projekt Einsicht genommen habe. Damit sei die gesetzmäßige Durchführung im Sinne der ''5 und 9 UVP-G dokumentiert.

2.1.4. Entgegen der Rechtsauffassung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Antragsteller nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes berechtigt, in einem Antrag nach Art 139 B-VG in Verbindung mit § 24 Abs 11 UVP-G jede Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (vgl. ).

In Zusammenfassung seiner bisherigen Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V61/99, (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) Verfahrensmängel im Verordnungserlassungsverfahren dann als "beachtlich" und daher die Gesetzwidrigkeit der Verordnung bewirkend angesehen, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften insofern als "wesentlich" anzusehen war, als sie zu einer Verkürzung des Anhörungsrechtes insbesondere durch die Verkürzung des Informationsrechtes, führte. Ein derartiger Mangel wurde im angeführten Erkenntnis angenommen, wenn und weil die Kundmachung der öffentlichen Erörterung eines Vorhabens entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht "mindestens drei Wochen" vor dieser Erörterung (gemäß § 35 Abs 2 UVP-G) erfolgte.

In Anbetracht dieser Judikatur geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß zusätzlich zur öffentlichen Auflage der Projektunterlagen, zu der gemäß § 9 Abs 1 zweiter Satz UVP-G die Bezirksverwaltungsbehörde und die Standortgemeinde verpflichtet sind, die Behörde (hier also der zuständige Bundesminister) nicht nur zur Übermittlung der Unterlagen an die Standortgemeinde und die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 1 erster Satz UVP-G, sondern auch zur Kundmachung des Vorhabens in der Standortgemeinde "und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden" gemäß § 9 Abs 2 UVP-G verpflichtet war.

Wie die Bundesministerin zu Recht ausführt, ist sie ihrer Verpflichtung zur Veranlassung einer Kundmachung in der Gemeinde Wien als unmittelbar angrenzender Gemeinde mit Schreiben mit , Z 211.614/8-VI/2/97, in zureichender Weise nachgekommen. In diesem Schreiben wird die Gemeinde Wien zusätzlich zu 28 weiteren Gemeinden als unmittelbar angrenzende Gemeinde um Kundmachung der Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Trassenverordnungsverfahrens gemäß § 9 Abs 2 UVP-G durch Anschlag ab ersucht.

Der Verfassungsgerichtshof muß es mangels Rückübermittlung einer mit Anschlag- und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung durch die Gemeinde Wien an die Behörde dahingestellt sein lassen, wie die Gemeinde Wien ihrer Verpflichtung zur Kundmachung im Rahmen der Amtshilfe faktisch nachgekommen ist. Der Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft vom , WUA 910/96, "zu den im Zeitraum 10.3.- öffentlich aufgelegten Unterlagen" läßt sich jedenfalls ein Hinweis entnehmen, daß eine derartige Kundmachung stattgefunden hat. Auszuschließen ist jedenfalls, daß die verordnungserlassende Behörde ihre Verpflichtung zur Kundmachung nach § 9 Abs 2 UVP-G dergestalt verletzt hat, daß das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und die darauf beruhende Trassenverordnung als gesetzwidrig aufzuheben wäre.

2.2.1. Die Antragsteller werfen der Verordnung weiters vor, daß sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit einer Vielzahl von Stellungnahmen, unter anderem auch jenen der Antragsteller, fachlich nicht auseinandergesetzt habe (§12 Abs 3 Z 2 UVP-G).

2.2.2. Dem hält die verordnungserlassende Behörde entgegen, daß sich das Umweltverträglichkeitsgutachten mit den vorgelegten Stellungnahmen zwar fachlich auseinanderzusetzen hat, nicht jedoch mit Rechtsfragen. Insbesondere in der Stellungnahme der Gemeinde Würmla seien zahlreiche solcher Fragen aufgeworfen worden, die in der öffentlichen Erörterung von der Behörde ausführlich beantwortet worden seien. Soweit Fragen an den Projektwerber gestellt worden seien, seien diese von der HL-AG beantwortet worden. Auch die Sachverständigen hätten die an sie gerichteten Fragen in der öffentlichen Erörterung bzw. in ihren Gutachten beantwortet.

2.2.3. Die HL-AG erwidert dem Vorbringen der Antragsteller, daß diese übersähen, daß die von ihnen genannten Stellungnahmen keine fachlichen Fragen zum Inhalt hätten, die seitens der Gutachter zu beantworten gewesen wären. Bei den in den Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen habe es sich um Rechtsfragen gehandelt. Demgemäß wurden diese im Rahmen der mündlichen Erörterung behandelt. Soweit sich daraus ergänzend Fragen betreffend das Gutachten ergeben hätten, seien diese Punkte seitens der Gutachter ebenfalls im Rahmen der mündlichen Erörterung laut dem vorliegenden Protokoll behandelt worden.

Unrichtig sei, daß auf die Stellungnahme der Gemeinde Würmla vom im Rahmen des Gutachtens nicht eingegangen worden sei. In dieser Stellungnahme habe die Gemeinde Würmla im wesentlichen die Ausführung der sog. "Egelseetrasse" verlangt; diese Trasse werde im Umweltverträglichkeitsgutachten im Detail behandelt. Ferner seien alle von der Gemeinde Würmla aufgeworfenen Fragen fachlich von den Gutachtern einer Behandlung im Gutachten zugeführt worden.

Hinsichtlich der Stellungnahme der Gemeinde Würmla sei weiters zu beachten, daß diese mit Datum vom Bürgermeister gefertigt und am beim Bundesministerium eingelangt sei, während das Anhörungsverfahren erst im März 1997 durchgeführt worden sei; sohin handle es sich keinesfalls um eine Stellungnahme nach § 9 Abs 4 UVP-G. Das Gutachten habe sich aber gemäß § 12 Abs 3 Z 2 leg.cit. nur mit den gemäß § 9 Abs 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden könnten.

2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hält dazu vorerst fest, daß

gemäß § 11 Abs 1 UVP-G die Behörde "unter Würdigung der nach § 9 Abs 4

eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen

Fachgebiete mit der Erstellung der für das

Umweltverträglichkeitsgutachten ... notwendigen Teilgutachten ... zu

beauftragen" hat. Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat sich u.a.

gemäß § 12 Abs 3 Z 2 UVP-G "mit den gemäß § 9 Abs 4 ... vorgelegten

Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können".

Wie sowohl das vorliegendenfalls nach § 11 UVP-G erstellte Prüfbuch als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten erweisen, ist die Behörde ihrer dargestellten gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Sie hat Stellungnahmen ohne konkreten fachlichen Bezug bzw. zu Problembereichen, die wegen ihrer allgemeinen, etwa umweltpolitischen, Bedeutung, keiner konkreten Behandlung im Rahmen einer Sachverständigenprüfung zugänglich sind, ausgesondert, im übrigen aber auf den Seiten 54 bis 75 des Prüfbuches die eingegangenen Stellungnahmen systematisch zusammengefaßt und bestimmten Sachverständigen zur Beantwortung zugeteilt. Die auf diese Weise aufgelisteten, 281 Punkte umfassenden Einwendungen, Fragen und Problemkreise wurden von den einzelnen, zuständigen Sachverständigen zuerst in Gestalt von Teilgutachten und schließlich im Gesamtgutachten beantwortet.

Daß hinsichtlich der Vollständigkeit der von der Behörde, gestützt auf die Sachverständigenteilgutachten in dem von ihr erstellten Umweltverträglichkeitsgesamtgutachten gemachten Ausführungen Einwände von Seiten der Antragsteller erhoben werden, läßt den Verfassungsgerichtshof noch keine Gesetzwidrigkeit bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens erkennen. Die Behörde hat vielmehr, wie das Prüfbuch und das Umweltverträglichkeitsgutachten zeigen, eine hinreichende Erörterung der Umweltaspekte des geplanten Vorhabens bewirkt. Sie hat in diesem Bemühen ihre Verpflichtungen gemäß den §§11 und 12 UVP-G derart wahrgenommen, daß diesbezüglich eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung auszuschließen ist. Daß ein derartig komplexes Vorhaben, wie es die Hochleistungsstrecke Wien -St. Pölten darstellt, (möglicherweise) noch weiteren und ergänzenden Sachverständigenüberlegungen unter Umweltaspekten zugänglich ist, begründet keine Gesetzwidrigkeit des Verfahrens zur Erlassung der angefochtenen Verordnung.

2.3.1. Die Antragsteller bringen weiters vor, aus § 12 Abs 3 Z 1 UVP-G ergebe sich ganz allgemein, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten die Auswirkungen eines Projektes auch unter Berücksichtigung der Kapazitätssteigerungen zu beurteilen seien. Dies gelte umso mehr für Hochleistungsstrecken, da derartige Projekte gerade das Ziel verfolgten, eine Eisenbahnstrecke effizienter zu gestalten, und somit regelmäßig zu Kapazitätssteigerungen führten. Diese Kapazitätssteigerungen seien im Umweltverträglichkeitsgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodaß im Ergebnis keine Aussagen über die Belastungen, die von dem geplanten Projekt tatsächlich ausgehen könnten, getroffen wurden.

2.3.2. Die Bundesministerin weist darauf hin, daß Immissionsprognosen auf bestimmten Verkehrsprognosen basierten, d.h. wiederum auf dem Aufkommen von Fernzügen, Nahverkehrszügen und Güterzügen beruhenden Betriebsprognosen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten seien von den einschlägigen Fachgutachtern absolut einzuhaltende Immissionsgrenzwerte vorgeschlagen worden, die kapazitätsunabhängig festgelegt seien. Die Kapazitätssteigerungen seien eine variable Größe, die an absolute Grenzwerte anzupassen sei, d.h. die Art und Anzahl der Züge, die Zugsfolgen, die Fahrgeschwindigkeit etc. seien jeweils so zu wählen, daß die absoluten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Bei einer drohenden Überschreitung der Grenzwerte habe eine Anpassung der Lärmschutzmaßnahmen für den Immissionsschutz zu erfolgen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten werde daher eine periodische Überwachung nach Betriebseröffnung vorgeschlagen.

2.3.3. Auch die HL-AG weist in ihrer Äußerung darauf hin, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten konkrete Grenzwerte für die zulässigen Lärmimmissionen aus der Betriebsführung der Strecke angegeben werden, die unabhängig von der tatsächlichen Kapazität im Gutachten fixiert worden seien. Insoweit seien Änderungen der tatsächlichen Verkehrsbelastung der Strecke für die Anrainer ohne Auswirkungen, da die Grenzwerte seitens der Betriebsführenden jedenfalls einzuhalten seien.

2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Rechtsmeinung der Antragsteller nicht, daß das Umweltverträglichkeitsgutachten jede technisch mögliche Kapazitätssteigerung zu berücksichtigen habe. Da die Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs 1 HlG gemäß § 24 Abs 7 UVP-G u. a. voraussetzt, daß "im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge" gemäß § 17 Abs 2 UVP-G Schadstoffemissionen zu begrenzen und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, hängt die Gesetzmäßigkeit der Trassenverordnung von bestimmten Emissions- und Immissionsgrenzwerten ab. Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Trassenverordnung zugrundeliegenden Emissions- und Immissionsannahmen überschritten werden, lösen sohin eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung aus, entsprechende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies auch dann, wenn in der Trassenverordnung selbst kein Raum für "geeignete ... Vorschreibungen" ist, um "sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden" (§17 Abs 3 UVP-G, der gemäß § 24 Abs 6 UVP-G, bei der Erlassung von Trassenverordnungen sinngemäß anzuwenden ist; vgl. auch Weber/Wimmer, Rz 58 zu Kap. XII, in: Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1998).

2.4.1. Der Antrag macht weiters geltend, daß weder im Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung noch in der Umweltverträglichkeitserklärung selbst auf den Themenkreis "Störfaktor" eingegangen worden sei, und der Bundesminister seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Projektwerberin zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern. Es sei daher davon auszugehen, daß die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen gemäß § 24 Abs 6 UVP-G nicht durchgeführt worden seien.

2.4.2. Dieses Vorbringen widerspricht - wie die verordnungserlassende Behörde zu Recht entgegenhält - dem Akteninhalt und den Projektunterlagen, aus denen sich eindeutig ergibt, daß eine eingehende Befassung mit möglichen Störfällen erfolgt ist.

2.4.3. Die HL-AG führt dazu unter Hinweis auf die Umweltverträglichkeitserklärung aus:

"Das Kapitel 3 - Sicherheit und Störfallvorsorge des Berichtsbandes 'Das Vorhaben - Betriebsphase' behandelt die maßgeblichen Aspekte


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Sicherheit von Bahnreisenden und Bahnpersonal
-
Sicherheit von Personen außerhalb des Bahnareals - Schutz vor Umweltschäden.

Des Weiteren wurden für das Schutzgut Wasser auch detaillierte Untersuchungen für die Störfallschutzmaßnahmen vorgesehen."

Ferner seien zum Themenbereich Tunnelsicherheit sowie zum Schutzgut Wasser in der Umweltverträglichkeitserklärung konkrete Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Störfällen enthalten. Im von der Behörde erstellten Untersuchungsrahmen sei dargelegt, in welcher Weise die Störfallszenarien in der Umweltverträglichkeitserklärung beurteilt wurden; dieser Untersuchungsrahmen wurde öffentlich aufgelegt.

"Im Prüfbuch wurde auf Grundlage einer Relevanzanalyse für das Vorhaben eine Liste mit 93 Risikofaktoren erstellt. Das Vorhaben wurde in die Projektphasen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Errichtung
-
Normalbetrieb
-
Störfall

geteilt, für jeden Risikofaktor wurde angegeben, welche Projektsphasen bei der Bearbeitung von Bedeutung waren. Die Störfälle wurden damit in das Prüfverfahren systematisch integriert.

Des Weiteren wurde im Fachgutachten Eisenbahnbetriebstechnik, Band 4 des UVG eine spezielle Behandlung des Themenbereich(s) Störfall vorgenommen. Auf Seite 7 des Gutachtens wird auf diese Fragen dezidiert eingegangen. Des Weiteren wird hingewiesen, daß im Sinne der Eisenbahnbetriebstechnik der Themenkreis Sicherheit und Störfallvorsorge ausreichend dargestellt sei."

2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof meint, daß im Umweltverträglichkeitsgutachten im Rahmen der Darstellung der Betriebsphase auch das Störfallszenarium so eingehend berücksichtigt wurde, daß den diesbezüglichen Bedenken der Antragsteller keine Berechtigung zukommt.

2.5.1. Im Antrag wird weiters eine willkürliche Festsetzung des Projektbeginns bei km 1,539 behauptet. Eine Untergliederung der Hochleistungsstrecke Wien - St. Pölten in Teilvorhaben, wobei lediglich für den in Niederösterreich liegenden Teil eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, entspreche nicht dem Gesetz:

"... Sinn und Zweck der Durchführung einer UVP (ist) die Konzentration der einzelnen Genehmigungsverfahren ..., um im Ergebnis ein umfassendes Bild von den Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu erhalten und dieses einer zentralen Beurteilung zu unterwerfen. Neben dem Ziel einer Verfahrenskonzentration, ist dem AB sowie der RV eindeutig zu entnehmen, dass Telos des UVP-G nicht nur eine verfahrenstechnische Vereinfachung sein soll, sondern die Möglichkeit eröffnet werden soll, aufgrund einer umfassenden Analyse eines Vorhabens ein 'Gesamtbild' des Vorhabens zu erhalten und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen. Gerade die örtliche 'Zerstückelung' eines Projekts in mehrere Teilabschnitte und die gesonderte Beurteilung im Rahmen einzelner UVPs würde jedoch zu dem Ergebnis führen, dass das Ziel der einheitlichen Beurteilung ... sämtlicher Auswirkungen eines Vorhabens sowie der Konzentration der Verfahren unterlaufen würde. Durch die gesonderte Beurteilung der einzelnen Teilabschnitte eines Projektes würde es vielmehr zu Verzerrungen bei der Beurteilung der Umwelteinflüsse der einzelnen Teilprojekte in Hinblick auf das Gesamtprojekt kommen.

...

Dem entspricht auch der Wortlaut der Legaldefinition des Begriffes Vorhaben in § 2 Abs 3 UVP-G, der von einem 'gesamthaften Vorhabensbegriff' (Weber/Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 517; Raschauer, UVP-G, § 2 Rz 6, spricht von der 'Einheit der Anlage') ausgeht. Im Lichte dieses gesamthaften Vorhabensbegriffs müssen 'gestückelte' Vorhaben iSd UVP-G jedenfalls dann als Einheit gesehen werden, wenn es sich um aneinander anschließende Trassenabschnitte oder Teilstücke handelt (so die herrschende Lehre vgl Weber/Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, 520; Raschauer, UVP-G, § 24 Rz 6).

Die 'Stückelung' der Strecke Wien - St. Pölten in einen Wiener und einen niederösterreichischen Teil für Zwecke der UVP ist völlig willkürlich erfolgt, weil der Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich im Rahmen der Gesamtstrecke Wien- St.Pölten keinerlei spezifische Bedeutung zukommt. Weder handelt es sich um den Endpunkt der Eisenbahnstrecke, noch wird diese dort in eine bestehende Strecke eingefädelt. Die gegenständliche UVP hätte sich daher vielmehr auch auf den in Wien liegenden Streckenabschnitt von Tunnel-km 1,539 bis zur Einbindung der Neubaustrecke Wien-St. Pölten in die bestehende Westbahnstrecke bei Hadersdorf erstrecken müssen.

...

Zum selben Ergebnis kommt auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des Vorhabensbegriffs im UVP-G. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind nicht nur nationale Umsetzungsvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren, sondern das gesamte innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Im Falle des UVP-G kommt als Auslegungsdeterminante insbesondere die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in Betracht.

Zum Projektbegriff des Art 2 Abs 1 der Richtlinie äußerte sich der EuGH in der Entscheidung vom , Rs C-392/96, Kommission/Irland:

In diesem Vertragsverletzungsverfahren rügte die Kommission unter anderem die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG durch Irland, da die Umsetzungsvorschriften nicht die kumulative Wirkung von Projekten berücksichtige. Die Kommission begründet dies insbesondere damit, dass verschiedene Einzelvorhaben, von den keines den festgesetzten Schwellenwert überschreitet und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordert, zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Rn 22 der Entscheidung).

Der EuGH folgte diesem Vorbringen der Kommission und führte zu Art 4 Abs 2 Unterabsatz 2 der Richtlinien aus, dass dieser den Mitgliedstaaten zwar einen Ermessensspielraum einräume, unbestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieser Spielraum werde jedoch begrenzt durch die in Art 2 Abs 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, eine Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien und/oder Schwellenwerte sein Ermessensspielraum überschritten hat, könne nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hänge von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte dieser Art ab (Rn 74 der Entscheidung).

Eine solche Überschreitung liege nach Ansicht des EuGH etwa dann vor, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlege, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so habe dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengezogen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt iSv Art 2 Abs 1 der Richtlinie haben können (Rn 76 der Entscheidung).

Bereits aus diesen Ausführungen des EuGH ergibt sich eindeutig, dass die Richtlinie die Berücksichtigung kumulativer Wirkungen von Projekten gebietet. Im Lichte dieser Rechtsprechung muss demnach erst recht die Aufsplitterung ein und desselben Projektes als Umgehung der Richtlinie 65/337/EWG qualifiziert werden. Eine Interpretation des Vorhabensbegriffes nach dem UVP-G gebietet daher auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Qualifikation der aneinander anschließenden Trassenabschnitte oder Teilstücke als einheitliches Vorhaben.

Ausgehend von dem dem UVP-G zugrunde liegenden Telos einer Gesamtbetrachtung, einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Vorhabensbegriffs im Lichte der Richtlinie 85/337/EWG sowie des durch die VO de(r) BReg vom , BGBl 675/1989, BGBl II Nr. 236/1999, im vorliegenden Fall konkretisierten Begriffs der Hochleistungsstrecke ist davon auszugehen, dass das gesamte 'Vorhaben', somit unter Miteinbeziehung des Wiener Abschnittes der Hochleistungsstrecke, der UVP zu unterziehen ist. Die Gliederung der Hochleistungsstrecke in Teilabschnitte und der damit verbundene Entfall einer UVP für den Wiener Abschnitt des Projektes ist demnach rechtswidrig."

2.5.2. Nach Auffassung der Bundesministerin stehe der Umfang einer Übertragungsverordnung mit dem Vorhabensbegriff nach dem UVP-G in keinem rechtlichen Zusammenhang. So werde in einer Übertragungsverordnung zB der gesamte viergleisige Ausbau der Teilstrecke St. Pölten - Wien übertragen und sei darin eine Vielzahl von Einzelvorhaben enthalten, die jeweils je nach den Voraussetzungen einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen seien.

Soweit die Antragsteller auf die Entscheidung des rekurrieren, werde verkannt, daß es sich hiebei um Einzelvorhaben handelte, von denen keines einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch unbestrittenermaßen ein ausführliches Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgehandelt worden.

2.5.3. Die HL-AG nimmt dazu wie folgt Stellung:

"Gemäß den Bestimmungen des UVP-G obliegt die Definition der Größe des Vorhabens dem Projektwerber. Die Gliederung von mehreren unterschiedlichen Vorhaben ergibt sich hiebei insbesondere aus einer örtlichen und zeitlichen Trennung der einzelnen Vorhaben.

Betreffend der spezifischen Vorhabendefinition für Eisenbahnbauvorhaben ist weiters zu berücksichtigen, daß es sich bei Eisenbahnen um ein Verkehrsnetz handelt, das insgesamt in seiner Gesamtheit für die Funktion erforderlich ist. Insoweit unterscheidet sich ein Verkehrsnetz klar von einem Vorhaben in einem Industriebereich. Während bei einer einzelnen Industrieanlage eine klare örtliche Umgrenzung gegeben ist, so weist ein Verkehrsnetz notwendigerweise jeweils Verbindungen zu den anderen Bestandteilen auf, da die Funktionsfähigkeit erst durch diese Verbindung zu einem Netz entsteht.

Würde man die seitens der Beschwerdeführer gewählte Definition heranziehen, so müßte man entweder die Westbahn von Wien nach Salzburg als ein einheitliches Vorhaben ansehen oder vielleicht sogar das gesamte österreichische Hochleistungsstreckennetz als einheitliches Vorhaben ansehen.

Tatsächlich sind die einzelnen Vorhaben aber sowohl örtlich, als auch zeitlich klar von einander getrennt. Hiebei werden die einzelnen Vorhaben insbesondere auch dahingehend zugeordnet und aufgeteilt, sodaß für jedes Vorhaben die Verkehrswirksamkeit für sich gegeben ist. In Anbetracht der beschränkten finanziellen Mitteln ist hiebei nur eine schrittweise Realisierung der einzelnen Vorhaben möglich.

Diese Grundsätze wurden auch im gegenständlichen Projekt zur Anwendung gebracht. Das benachbarte Vorhaben ist der Knoten Hadersdorf/Weidlingau, der die bestehende Westbahn einerseits mit der Neubaustrecke Wien/St. Pölten und andererseits mit der neuen Verbindungsstrecke im Raume Wien zur Südbahn (Lainzer Tunnel) verknüpfen soll. Für diesen Knoten wurde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung seitens des BM für Verkehr, Innovation und Technologie (vormals BM für Wissenschaft und Verkehr) bereits erteilt; dieser Knoten befindet sich bereits jetzt in der baulichen Realisierung.

Aus Gründen der baupraktischen Abwicklung wurde hiebei auch ein 'Anschlußstutzen' im Knoten Hadersdorf/Weidlingau für die spätere Hochleistungsstrecke Wien/St. Pölten vorgesehen. Dies deshalb, da ansonsten - wenn ein solcher 'Anschlußstutzen' nicht berücksichtigt werden würde - könnte ein späterer Anschluß der Neubaustrecke an den Knoten nur unter neuerlicher Störung des Eisenbahnverkehrs auf der stark und viel befahrenen Westbahn erfolgen. Dies auch unter beträchtlichen Mehrkosten. Es müßte dann das gerade eben hergestellte Bauwerk wieder zerstört werden.

Des Weiteren berücksichtigen die Antragsteller bei ihren Ausführungen nicht, daß es sich bei einem Knotenbauwerk notwendigerweise um ein Bauwerk handelt, das Anschlußmöglichkeiten in mehrere Richtungen vorsieht. Deshalb ist es geradezu systemimmanent, daß für die einzelnen Anschlußrichtungen entsprechende 'Anschlußstutzen' bereits im Knotenbauwerk vorgesehen werden.

Aufgrund der zeitlichen, baulichen und finanziellen Realisierungsvoraussetzungen wurde dabei das Ende des Knotenbauwerkes für den späteren Anschluß der Neubaustrecke mit der Landesgrenze Wien/Niederösterreich fixiert, dies auch zur einfacheren Abwicklung der behördlichen Verfahren.

Es besteht jedenfalls keine rechtliche Grundlage, daß eine Projektwerberin nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes gezwungen werden könnte, getrennte Vorhaben zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammenzulegen. Daß keine willkürliche Trennung erfolgt ist, ergibt sich alleine schon daraus, daß das Vorhaben Knoten Hadersdorf/Weidlingau bereits in Bau ist, während für die Neubaustrecke Wien/St. Pölten zum heutigen Zeitpunkt (bedauerlicherweise) noch nicht die Finanzierung sichergestellt werden konnte.

Auch der Verweis auf die Entscheidung des RS C-392/96, Kommission ca. Irland vermag den Standpunkt der Beschwerdeführer nicht zu stützen, da die dort genannte Entscheidung des EuGH den Fall behandelt hat, daß in den nationalen Umsetzungen der UVP Richtlinie die Schwellenwerte so festgesetzt worden sind, daß für einzelne Vorhaben keine UVP Pflicht entsteht, obwohl diese Vorhaben im Zusammenwirken nachteilige Auswirkungen für die Umwelt haben könnten.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch, daß das verfahrensgegenständliche Vorhaben ohnedies nach der nationalen Rechtslage UVP pflichtig war und daher nach der nationalen Rechtslage in Übereinstimmung mit der UVP Richtlinie eine UVP durchgeführt worden ist. Gegenstand des zitierten Beschwerdeverfahrens war vielmehr die Tatsache, daß für bestimmte Vorhaben in Irland keine UVP durchgeführt wird. Insoweit ist der hier gegebene Sachverhalt von der zitierten Entscheidung völlig verschieden."

2.5.4. Die Antragsteller sind auch mit ihren Bedenken betreffend eine willkürliche Festsetzung des Beginns der Trasse laut Trassenverordnung (bei km 1,539) aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Zwar geht der Verfassungsgerichtshof mit der Literatur (Feik,

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Eisenbahnrecht, ZVR 1998, 362 (368 ff.); Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 1995, Rz 6 zu § 24; Weber/Wimmer, aaO, Rz 47 zu Kap. XII) davon aus, daß im Lichte eines gesamthaften Vorhabensbegriffes "gestückelte" Trassenverordnungen unter dem Aspekt des § 24 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs 1 UVP-G als Einheit angesehen werden müssen, die jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen. Kriterium für die nach § 17 Abs 4 UVP-G vorzunehmende "Gesamtbewertung" ist jedenfalls die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigte Abgrenzung eines Vorhabens. Umgekehrt fehlt es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens an der sachlichen Rechtfertigung, wenn der Grund für die Aufteilung, und insofern der "Stückelung" einer Strecke, lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist.

Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Vielmehr ist die Anschlußtrasse der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn ("Lainzer Tunnel") im Zuge der Hochleistungsstrecke im Raum Wien - St. Pölten auf der Grundlage des § 3 Abs 1 HlG idF BGBl. 576/1989 mit BGBl. 824/1993 verordnet worden und befindet sich bereits in Bau. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde vor Erlassung dieser Verordnung schon deswegen nicht durchgeführt, weil zum Zeitpunkt ihrer Erlassung das UVP-G noch nicht in Geltung stand. Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Trassenverordnung bildet sohin eine nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich sukzessive (Anschluß-)Trassenplanung, die unter voller Berücksichtigung der Vorkehrungen des UVP-G stattfand. Eine sachlich nicht gerechtfertigte, geschweige denn willkürliche "Stückelung" der Trassenbereiche zwecks Umgehung des UVP-G ist sohin der Behörde nicht vorzuwerfen.

2.6.1. Schließlich rügen die Antragsteller die "Nichtberücksichtigung der 'Alternativtrassse Egelsee'", bzw. die mangelhafte Untersuchung der Trassenvariante "Egelsee" in der Umweltverträglichkeitserklärung und die ihrer Meinung nach widersprüchliche Beurteilung dieser Trassenvariante im Umweltverträglichkeitsgutachten:

"Für die Entscheidung über den Erlass einer Trassenverordnung ordnet § 17 Abs 3 UVP-G an, dass die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig normiert auch § 3 Abs 1 HL-G die Bedachtnahme auf das Ergebnis der UVP bei der Erlassung der Trassenverordnung. Schließlich sind bei der Entscheidung über die Erlassung der Trassenverordnung die sonstigen öffentlichen Interessen einzubeziehen. Bei dem Begriff des 'öffentlichen Interesses' handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der im Sinne des Gesetzes von der Behörde bei ihrer Entscheidung zu konkretisieren ist. Insbesondere wird der Begriff des öffentlichen Interesses durch das BVG vom über den umfassenden Umweltschutz (im Folgenden 'BVG Umwelt') konkretisiert (vgl Gutknecht, BVG Umwelt, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rn 11, 29).

...

Bereits in den einzelnen Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden wird festgehalten, dass die 'Trasse Egelsee' im Hinblick auf ihre Umwelteinflüsse weniger gravierende Eingriffe nach sich zieht als die von der HL-AG favorisierte Trasse 2/2a (im Folgenden 'Vorschlagstrasse'); (vgl etwa die Stellungnahmen Nr 127-140 sowie die der Gemeinde Würmla (Nr 165)).

...

Entgegen der Einschätzung des Projektwerbers in der UVE wurde die Tunnelvariante Egelsee in den einzelnen Fachbereichen des UVG im Vergleich zur vorgesehenen Trasse als eindeutig vorteilhaft beurteilt.

...

Entgegen den Ausführungen zu den einzelnen Fachgebieten, wonach die Tunnelvariante Egelsee im Vergleich zu der Vorschlagstrasse zumindest gleichwertig, in einigen Punkten sogar eindeutig vorteilhaft ist, sprechen die zusammenfassenden Schlussfolgerungen des UVG bloß davon, dass die in der UVE dargelegten umweltrelevanten Vorteile der Variante 'Tunneltrasse Egelsee' in der Zusammenschau aller umweltrelevanten Fachgebiete höher zu bewerten sei, als dies in der UVE der Projektwerberin der Fall sei. Die erheblichen umweltrelevanten Vorteile der Variante Egelsee gegenüber der Vorschlagstrasse werden somit in der Zusammenfassung bewusst oder unbewusst verschwiegen. Das UVG ist somit in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Die in der Zusammenfassung des UVG vorgenommene Wertung entspricht in zweifacher Hinsicht nicht den Vorgaben des § 12 Abs 3 Z 4 iVm § 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 UVP-G. Zum Einen sind die Schlussfolgerungen nicht aus den vorangehenden Feststellungen zu den einzelnen Teilbereichen des Gutachtens ableitbar, die die Tunnelvariante Egelsee in mehrfacher Hinsicht favorisieren. Zum Anderen unterbleibt ein konkreter Vergleich der einzelnen Tunnelvarianten, insbesondere der Vorschlagstrasse mit der Tunneltrasse Egelsee. Die Zusammenfassung des Gutachtens begnügt sich vielmehr damit festzustellen, dass die umweltrelevanten Vorteile höher zu bewerten seien als dies in der UVE der Fall ist. Ob und aus welchen umweltrelevanten Gründen der Vorschlagstrasse der Vorzug gegenüber der Tunneltrasse Egelsee zu geben ist, führt das UVG nicht aus. Gerade eine solche Aussage wäre aber Voraussetzung für die Beurteilung einer Trasse durch die verordnungserlassende Behörde.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich das UVG als unschlüssig erweist. Es hätte daher der vorliegend angefochtenen Trassenverordnung nicht zugrunde gelegt werden dürfen; die (zur) Durchführung des UVP-Verfahrens berufene Behörde hätte vielmehr auf die Beseitigung der Unschlüssigkeiten hinwirken müssen."

Abschließend tragen die Antragsteller noch vor, daß gemäß § 17 Abs 3 iVm § 24 Abs 7 UVP-G sowie gemäß § 3 HlG bei der Erlassung der Trassenverordnung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Diese Anordnung sei dahin zu verstehen, daß die Trassenverordnung erst dann erlassen werden dürfe, wenn eine dem Gesetz entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, was aber - aufgrund der bereits aufgezeigten, materiellen und formellen Mängel - hier zu verneinen sei.

Nach § 3 Abs 1 HlG habe eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen Eisenbahn und den sonstigen vffentlichen Interessen stattzufinden. Zu den sonstigen öffentlichen Interessen iS leg.cit. zählten aufgrund des "BVG Umwelt" auch der Umweltschutz. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Bundesminister bei seiner Entscheidung eine Abwägung zwischen den einzelnen gesetzlichen Determinanten durchzuführen habe, sei offenbar einseitig die Wirtschaftlichkeit zu Lasten der übrigen Kriterien, insbesondere jener des Umweltschutzes sowie der sonstigen öffentlichen Interessen, wie Sicherheit, massiv überbewertet. Im Ergebnis bedeute dies, daß die mangelnde Berücksichtigung der Alternativtrasse auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs 1 HlG zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung führe.

2.6.2. Die Bundesministerin hält dagegen, daß das UVP-G den Projektwerbern keine Variantenprüfung vorschreibe, sondern nur die Darlegung der Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen. Diese Darlegung sei bei der Umweltweltverträglichkeitsprüfung ausführlich erfolgt. Ebenso seien von der HL-AG die geprüften Standort- und Trassenvarianten angegeben worden. Die Ausführungen der Antragsteller seien daher unrichtig.

Im übrigen weist die Bundesministerin darauf hin, daß die Behörde nicht zwischen einzelnen Varianten zu entscheiden, sondern vielmehr das beantragte Vorhaben zu prüfen und bei positivem Prüfergebnis eine entsprechende Verordnung zu erlassen habe.

2.6.3. Die HL-AG vertritt die Auffassung, daß es nach den Bestimmungen des UVP-G ausschließlich dem Projektwerber obliege, jenes Projekt vorzulegen, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Projektwerber habe die Vor- und Nachteile der von ihm geprüften Alternativen sowie die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst hat sich auf das Vorhaben zu beschränken, für das die Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt wurde. Das UVP-G sehe auch keine Variantenprüfung in dem Sinne vor, daß die umweltverträglichste Trasse auszusuchen wäre, vielmehr sei lediglich zu prüfen, ob für das Vorhaben, für das vom Projektwerber eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt worden sei, die Umweltverträglichkeit gegeben ist, gleichgültig ob diese Umweltverträglichkeit auch für andere Projekte gegeben oder nicht gegeben sein sollte. Rechtlich von Bedeutung sei demnach allein, ob die seitens der HL-AG vorgelegte Trasse umweltverträglich ist.

2.6.4. Der Verfassungsgerichtshof erinnert an die oben (III.1.1.) wiedergegebene Rechtslage, der zu entnehmen ist, daß die maßgeblichen gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer Verordnung über den Trassenverlauf einer Eisenbahn-Hochleistungsstrecke die "Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" (§3 Abs 1 HlG) sind. Davon ausgehend gebietet der Gesetzgeber zusätzlich die "Bedachtnahme auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ... nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz sowie die sonstigen öffentlichen Interessen". Voraussetzung für die Bestimmung des Trassenverlaufs durch Erlassung einer Verordnung bilden "vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf", in denen "auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen" und auch die "Vorkehrungen" zu bezeichnen sind, um Umweltbeeinträchtigungen "aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke" zu minimieren (§4 Abs 1 und 2 HlG).

Daraus ergibt sich, daß Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung ein bestimmtes, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe der "Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" geplantes Trassenprojekt ist, bei dessen Erstellung auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bedacht zu nehmen ist, ohne daß daraus jedoch ein Vorrang für Projekte ableitbar ist, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde. Auch dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. 491/1984, kann lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, Kriterien des Umweltschutzes in die der Verwaltung obliegenden Entscheidungsdeterminanten einfließen zu lassen (Gutknecht, BVG Umwelt, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 27 und 28 (1999)) und entsprechende Schutzmaßnahmen - § 4 Abs 2 HlG spricht von "Vorkehrungen" - vorzusehen, nicht jedoch einen absoluten Vorrang der den Umweltschutz bezweckenden Entscheidungsdirektiven gegenüber allen anderen Kriterien anzuordnen, wie es vorliegendenfalls die gesetzlichen Kriterien der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Trassenprojektes angesichts einer bestimmten Hochleistungsstrecke sind.

Daß das Umweltverträglichkeitsgutachten zur Erlassung einer Trassenverordnung nach § 3 Abs 1 HlG in Verbindung mit § 24 Abs 1 Z 2 UVP-G kraft §§24 Abs 6, 12 Abs 3 Z 4 und § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G "Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen" sowie "die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften ... Trassenvarianten darzulegen" hat, bedeutet nicht, daß die umweltverträglichste Trassenvariante gesetzlich verpflichtend auch verordnet werden muß. Vielmehr obliegt es dem die Erlassung der Trassenverordnung durch die Behörde vorbereitenden Eisenbahnunternehmen bei der Erstellung entsprechender Planunterlagen nicht nur die Vor- und Nachteile seines Projektes und die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der Trassenvarianten nach § 1 Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G im Umweltverträglichkeitsgutachten darzulegen; sondern es hat darüber hinaus für das konkrete, aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnbetriebes letztlich ausgewählte Projekt Vorkehrungen zur Minimierung der Umweltbelastungen gemäß § 4 Abs 2 HlG vorzuschlagen, mit denen den Schutzzielen nach § 17 Abs 2 UVP-G Rechnung getragen wird, also insbesondere Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik begrenzt und Immissionsbelastungen wenn nicht vermieden, so doch möglichst gering gehalten werden.

Angesichts der dargestellten Rechtslage erfolgte im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren, das der Erlassung der angefochtenen Trassenverordnung voranging, eine ausreichende Auseinandersetzung mit der sog. "Egelseetrassenvariante". Der Vergleich der Tunneltrasse Egelsee mit der Vorschlagstrasse wurde in der Umweltverträglichkeitserklärung dokumentiert (Projektgeschichte, Band 2, Mappe 2, Einlage 3, Anhang C). Die Entscheidung gegen die Egelseetrasse war demnach eine Abwägungsentscheidung dergestalt, daß den Vorteilen der Tunneltrasse Egelsee im Umweltbereich Nachteile in der technischen und vor allem wirtschaftlichen Beurteilung entgegenstanden. Diese Kriterien wurden hinsichtlich der Egelseetrasse in der gleichen Bearbeitungstiefe wie alle anderen Varianten im Stadium der Trassenauswahl ausgearbeitet. Es begegnet keinen Bedenken, daß lediglich für die letztlich vorgeschlagene und von der Behörde auch verordnete Trasse im Zuge der Ausarbeitung der Umweltverträglichkeitserklärung eine entsprechende Vertiefung der Planung erfolgte.

In der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens gemäß § 12 Abs 5 UVP-G wird ausdrücklich ausgeführt, daß die von der Projektwerberin gewählte Vorgangsweise zur Auswahl der Trasse in den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitserklärung umfassend beschrieben und fachlich nachvollziehbar und plausibel ist. Resümierend werden (auf S 9 der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens) die "umweltrelevanten Vorteile der Variante 'Tunneltrasse Egelsee' ... in Zusammenschau aller umweltrelevanten Fachgebiete (zwar) höher bewertet, als dies in der UVE der Projektwerberin der Fall ist", gleichwohl werden die "in der UVE angeführten bautechnischen und betrieblichen Vorteile der Vorschlagstrasse gegenüber der Variante 'Tunneltrasse Egelsee' bestätigt".

Der Verfassungsgerichtshof vermag der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie entsprechend dem Umweltverträglichkeitsgutachten im Zuge der ihr obliegenden Abwägung gesetzlich relevanter öffentlicher Interessen den bautechnischen und betrieblichen Vorteilen der (verordneten) "Vorschlagstrasse" gegenüber den umweltrelevanten Vorteilen der Variante "Tunneltrasse Egelsee" den Vorzug einräumte, zumal Projektinhalt die auf den Seiten 32 bis 62 im einzelnen aufgelisteten Maßnahmen sind und als "Vorkehrungen" im Sinne des § 4 Abs 2 HlG verwirklicht werden, damit "aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende ... wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden".

Da die Bedenken der Antragsteller sohin insgesamt nicht zutreffen, war dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung keine Folge zu geben.

IV. Kosten waren schon deswegen nicht zuzusprechen, weil solche gemäß § 61a VerfGG ausschließlich in den Verordnungsprüfungsverfahren zuzusprechen sind, in denen der Antrag von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art139 Abs 1 letzter Satz B-VG), nicht aber auch im Verfahren über einen Antrag gemäß § 24 Abs 11 UVP-G (zu dessen Qualifikation als Instrument der abstrakten Normenkontrolle vgl. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 1995, Rz 14 zu § 24; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage bei Anträgen gemäß Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG VfSlg. 12.308/1990, 14.067/1995).

V. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite und Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.