VfGH vom 07.10.2010, v50/09

VfGH vom 07.10.2010, v50/09

Sammlungsnummer

19206

Leitsatz

Abweisung der Individualanträge eines Taxiunternehmers auf Aufhebung von Regelungen in der Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung und der Linzer Taxitarifverordnung hinsichtlich der Ausstattung von Taxis; Verpflichtung zur Ausstattung mit beleuchtbaren Fahrpreisanzeigern und zur Einprogrammierung ausschließlich der amtlich festgelegten Tarife nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem auf

Art139 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "§8 zweiter Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe mit einem Standort in der Stadtgemeinde von Linz), 'in diesen Fahrpreisanzeiger dürfen ausschließlich die in dieser Verordnung genannten Tarife einprogrammiert werden' eingefügt durch die Verordnung des Landeshauptmannes vom ,

AZ: VerkGe-190018/34-28-Ga [gemeint wohl: VerkGe-190019/72-2008-Ga]" sowie "§26, erster Satz der Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (OÖ Taxiu. Mietwagenbetriebsordnung) LGBL Nr. 94/2003, 'In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein.'" aufheben.

2. Zur Rechtslage:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), BGBl. 112/1996 idF BGBl. 153/2006, lauten wie folgt:

"Besondere Ausübungsvorschriften

§13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; die Vorschreibung einer Versicherungspflicht, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.

(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, daß er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

(4) - (5) ...

Tarife

§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.

(2) - (6) ..."

2.2. § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom über verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 12/2008, idF der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz abgeändert wird, VerkGe-190019/72-2008-Ga, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 1/2009, (im Folgenden: Linzer TaxitarifVO) lautet (der angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"§8

Fahrpreisanzeiger

Taxifahrzeuge müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. In diesen Fahrpreisanzeiger dürfen ausschließlich die in dieser Verordnung genannten Tarife einprogrammiert werden. Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die automatisch vom Tagtarif auf den Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif und umgekehrt umschalten."

2.3. § 26 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (OÖ Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung), LGBl. 94/2003 (im Folgenden: OÖ Betriebsordnung), lautet (der angefochtene Teil ist hervorgehoben):

"§26

In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein."

3. Die antragstellende Gesellschaft begründet ihre Antragslegitimation damit, dass sie Betreiberin eines Taxigewerbes mit Betriebssitz in Linz sei. Die angefochtenen Verordnungsstellen würden unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen, ohne dass es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedürfe: Auf Grund der Linzer TaxitarifVO sei die antragstellende Gesellschaft verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub den Fahrpreisanzeiger neu zu programmieren und in diesen lediglich die amtlichen Linzer Tarife aufzunehmen. Auch durch die in der OÖ Betriebsordnung angefochtene Verordnungsstelle werde der antragstellenden Gesellschaft eine Rechtspflicht auferlegt, die in ihre Rechtssphäre unmittelbar eingreife, jedoch Mitbewerber, welche nicht in Gemeinden mit verordneten Tarifen ihren Standort haben, von dieser Rechtspflicht ausnehmen würde. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die angefochtenen Verordnungsstellen drohe der antragstellenden Gesellschaft jeweils die Verhängung von Strafen, es sei ihr daher nicht zumutbar, die angefochtenen Verordnungsstellen im ordentlichen Rechtsweg zu bekämpfen.

In der Sache wendet sich die antragstellende Gesellschaft zunächst allgemein gegen die Regelungen in den Landesbetriebsordnungen der Länder, die die Verwendung geeichter Messgeräte in Fahrzeugen des Platzfuhrwerksgewerbes ausschließlich in Gemeinden mit verordneten Tarifen explizit vorschreiben. Dies stehe im Widerspruch zu § 7 bzw. § 8 Abs 1 Maß- und EichG. Ferner verstoße § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung: Die angefochtene Bestimmung in der Linzer TaxitarifVO führe dazu, dass die antragstellende Gesellschaft keine Fahrten mehr außerhalb von Linz, deren Fuhrlohn auf Grund einer Messung zu berechnen sei, durchführen dürfe, da sie den für solche Fahrten zu verrechnenden Tarif (der auf Grund der einzuberechnenden Rückfahrt in das Tarifgebiet etwas höher ist) nicht in den Fahrpreisanzeiger eingeben dürfe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergebe sich insbesondere daraus, dass der in Linz ansässige Taxiunternehmer bei Fahrten über die Stadtgrenze hinaus ab dieser - unter Verzicht auf eine Messung - einen freien Fuhrlohn verrechnen müsse, während ein Taxiunternehmer, der seinen Sitz außerhalb von Linz habe, für dieselbe Fahrt insgesamt der freien Tarifvereinbarung unterliege und zwei oder mehrere Tarife in den Fahrpreisanzeiger eingeben dürfe. Ferner würde die Verwendung von Fahrpreisanzeigern auch der Kontrolle gegenüber den Dienstnehmern der antragstellenden Gesellschaft dienen und zwinge die angefochtene Verordnungsstelle die antragstellende Gesellschaft, sich bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes auf handschriftliche Aufzeichnungen zu verlassen.

4. Die angefochtenen Verordnungen wurden vom nach der Geschäftsverteilung der Oberösterreichischen Landesregierung zuständigen Landeshauptmannstellvertreter im Namen des Landeshauptmannes erlassen. Der an den Landeshauptmann von Oberösterreich (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) gerichteten Aufforderung zur Äußerung im Verfahren zur Prüfung der in seinem Namen erlassenen Verordnungen wäre daher nicht - wie geschehen - durch den Landeshauptmann selbst, sondern durch den Landeshauptmannstellvertreter als nach der Geschäftsverteilung zuständigem Mitglied der Landesregierung zu entsprechen gewesen (VfSlg. 17.773/2006). Eine dem verordnungserlassenden Organ zuzurechnende Äußerung wurde daher nicht erstattet.

5. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung und trat den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft wie folgt entgegen:

In der Regelung des § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO könne keine Ungleichbehandlung von Linzer Taxiunternehmern gegenüber jenen aus den Umlandgemeinden der Stadt Linz erblickt werden, da es Linzer Taxiunternehmern einerseits freistehe, ihre Fahrzeuge mit einem weiteren Fahrpreisanzeiger für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes von Linz auszustatten, und sie andererseits von der Möglichkeit Gebrauch machen können, gemäß § 3 Linzer TaxitarifVO bei Fahrten über die Stadtgrenze (Tarifgrenze) hinaus die Preise für die gesamte Strecke, ohne Einsatz eines Fahrpreisanzeigers, frei zu vereinbaren. Inwieweit die angefochtene Verordnungsstelle gegen § 8 Abs 1 Maß- und EichG verstoße, sei nicht nachvollziehbar, da dieser lediglich die Eichpflicht von Fahrpreisanzeigern, jedoch nicht die Verwendung derselben normiere. Im Übrigen sei gemäß § 3 Linzer TaxitarifVO die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers bei Fahrten über die Stadtgrenze hinaus ohnehin nicht verpflichtend. Im Hinblick darauf gehe auch das Vorbringen hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art 6 StGG ins Leere.

Der Behauptung, § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung verstoße gegen Art 7 B-VG, hält die Bundesministerin entgegen, dass dieser primär festlege, dass Fahrpreisanzeiger beleuchtet sein müssen. Im Sinne des Konsumentenschutzes sei diese Regelung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Eine generelle Verpflichtung zum Einbau von Fahrpreisanzeigern sei der angefochtenen Regelung nicht zu entnehmen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Gemäß Art 139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2.1. § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO verpflichtet Taxiunternehmer, die ihren Standort in der Stadtgemeinde Linz haben, in den Fahrpreisanzeiger ausschließlich die in der Linzer TaxitarifVO angeordneten Tarife einzuprogrammieren. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 9 Linzer TaxitarifVO nach § 15 Abs 1 GelverkG strafbar.

2.2. § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung verpflichtet Taxiunternehmer, sofern sie in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, tätig sind, die Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auszustatten. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 44 Abs 1 OÖ Betriebsordnung nach § 15 Abs 1 GelverkG strafbar.

3. Die antragstellende Gesellschaft betreibt - den Ausführungen im Antrag zufolge - das Taxigewerbe in Linz und ist als solche nach den angefochtenen Verordnungsstellen verpflichtet, in den Fahrpreisanzeiger ausschließlich die in der Linzer TaxitarifVO angeordneten Tarife einzuprogrammieren bzw. die Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auszustatten. Ein anderer Weg, die behaupteten Gesetzwidrigkeiten an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, besteht für die antragstellende Gesellschaft nicht:

Die Übertretung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen ist nach § 15 Abs 1 GelverkG strafbar. Es kann der antragstellenden Gesellschaft nicht zugemutet werden, eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, dass die verletzte Norm gesetzwidrig ist (vgl. VfSlg. 16.137/2001). Die Anträge sind daher zulässig.

B. In der Sache:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).

2. Die antragstellende Gesellschaft bringt zunächst vor, es wäre "grundsätzlich zu prüfen", warum in den Betriebsordnungen der einzelnen Bundesländer geeichte Messgeräte nur in Fahrzeugen des Platzfuhrwerks-Gewerbes in Gemeinden mit verordneten Tarifen explizit vorgeschrieben seien. Dies stehe im Widerspruch zu § 7 bzw. § 8 Abs 1 Maß- und EichG.

2.1. Soweit dieses Vorbringen sich auf die angefochtenen Verordnungsstellen bezieht, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 7 Abs 1 und 2 Maß- und EichG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, eichpflichtig. Verantwortlich für die Erfüllung der Eichpflicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. § 8 Abs 1 Z 1 leg. cit. sieht vor, dass unter anderem Fahrpreisanzeiger (Taxameter), die im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Die von der antragstellenden Gesellschaft genannten gesetzlichen Bestimmungen des Maß- und EichG legen lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass ein (eichpflichtiger) Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist. Inwieweit die hier bekämpften Verordnungsbestimmungen, die einerseits die Verpflichtung enthalten, Taxifahrzeuge in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und in Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auszustatten, und andererseits vorschreiben, dass in den Fahrpreisanzeiger ausschließlich die amtlichen Linzer Tarife einzugeben sind, gegen §§7 und 8 Maß- und EichG verstoßen sollten, ist nicht nachvollziehbar.

2.2. Im Hinblick darauf geht auch das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, ihr wäre die durch die Teilnahme an einer Funkvermittlung verpflichtende Ausführung von Fahrten mit Vertragspartnern, soweit solche Fahrten über die Stadtgrenze hinausgingen, unmöglich gemacht, da sie durch die Bestimmung des § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO die erforderliche Messung der in Auftrag gegebenen Fahrtstrecke nicht mehr durchführen könne, ins Leere. Mit ihren Ausführungen über behauptete praktische Schwierigkeiten bei der Festlegung von Fahrpreisen für Fahrten von Linz in die Umlandgemeinden bzw. von den Umlandgemeinden nach Linz vermag die antragstellende Gesellschaft nicht aufzuzeigen, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung gesetzwidrig wäre.

2.3. Dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, durch § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO sei sie nunmehr gezwungen, sich bei der Kontrolle gegenüber ihren Dienstnehmern betreffend Überlandfahrten auf handschriftliche Aufzeichnungen zu verlassen, ist Folgendes zu entgegnen: Der bloße Umstand, dass die Kontrolle von Dienstnehmern im Taxigewerbe durch die Verwendung von Fahrpreisanzeigern erleichtert wird, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit einer Vorschrift, die die Verwendung des Fahrpreisanzeigers für bestimmte Fahrten im Ergebnis ausschließt.

3. Die antragstellende Gesellschaft behauptet ferner, sie sei als Taxiunternehmerin in Linz, die ausschließlich die amtlich verordneten Linzer Tarife in den Fahrpreisanzeiger eingeben dürfe, gegenüber Unternehmern in den Umlandgemeinden, die zwei oder mehrere Tarife in den Fahrpreisanzeiger eingeben dürften, benachteiligt. Die antragstellende Gesellschaft vermeint weiters, die angefochtenen Verordnungsstellen würden dazu führen, dass sie nicht mehr berechtigt sei, Fahrten außerhalb von Linz durchzuführen, da der "kundenspezifische Tarif" (für Fahrten über das Stadtgebiet hinaus) nun nicht mehr als zweiter "Tarif" in den Fahrpreisanzeiger eingegeben werden dürfe, da "nach den Buchstaben des Gesetzes der Taxameter keinen geeigneten Tarif beinhaltet und somit nicht verwendet werden" dürfe.

Mit der Linzer TaxitarifVO wurden gemäß § 14 GelverkG für die Stadtgemeinde Linz verbindliche Tarife festgelegt. Der Verfassungsgerichtshof befand in VfSlg. 16.538/2002 die Festlegung verbindlicher Tarife (Mindest- und Höchsttarife) auf Grund von § 14 Abs 1 GelverkG für verfassungsrechtlich zulässig: Die Festlegung verbindlicher Tarife bietet eine geeignete Basis dafür, ein System der Verrechnung der erbrachten Leistungen (etwa mittels eines geeichten Taxameters) vorzusehen, das transparent und nachprüfbar ist und den Konsumenten Gewähr für eine korrekte Berechnung der Entgelte zu bieten vermag. § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO stellt in Anknüpfung an § 14 GelverkG auf die Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife ab. Dieses Ziel kann durch die Vorschrift des § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO jedenfalls erreicht werden, so dass die Regelung mit Blick auf die damit einhergehende Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie der (Konsumenten-)Schutzfunktion sachlich gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist die antragstellende Gesellschaft - wie sie selbst in ihrem Antrag ausführt - weiterhin berechtigt, Überlandfahrten durchzuführen: Bei Fahrten über die Stadtgrenze (Tarifgrenze) hinaus unterliegt die Festsetzung des Preises für die gesamte Strecke gemäß § 3 Linzer TaxitarifVO der freien Vereinbarung. Da für diese Fahrten kein Tarif vorgegeben ist, ist in diesem Fall auch die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nicht verpflichtend. Darin ist auch keine Ungleichbehandlung der antragstellenden Gesellschaft gegenüber Taxiunternehmern mit Sitz in den Umlandgemeinden zu erblicken, unterliegen doch die Preise für vergleichbare Fahrten dieser Taxiunternehmer der freien Preisvereinbarung.

4. Im Hinblick darauf geht auch das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO verstoße gegen Art 6 StGG, ins Leere:

4.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art 6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120(2001 und 16.734/2002) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Verordnungen, die bei verfassungskonformer, die Schranken der Erwerbs(ausübungs)freiheit wahrender Auslegung der Verordnungsermächtigung keine gesetzliche Deckung finden, sind gesetzlos.

4.2. Der Ansicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO sei dahingehend auszulegen, dass es Linzer Taxiunternehmern freistehe, ihre Taxifahrzeuge mit einem weiteren Fahrpreisanzeiger auszustatten, in den dann auch frei kalkulierte, zeit- oder wegbezogene Preise eingegeben werden können, kann sich der Verfassungsgerichtshof zwar nicht anschließen: Wäre der Einbau eines zweiten Fahrpreisanzeigers, in den andere Entgelte als die amtlich verordneten Linzer Tarife eingegeben werden dürften, gestattet, würde der Normzweck, nämlich die Gewährleistung der Einhaltung der amtlich verordneten Tarife, untergraben, könnte der Taxiunternehmer doch bei zwei Fahrpreisanzeigern jenen in Betrieb nehmen, der nicht die amtlichen Linzer Tarife enthält, ohne dass das für den Kunden ersichtlich wäre. Die Verpflichtung zur Programmierung (ausschließlich) der amtlichen Linzer Tarife in den Fahrpreisanzeiger ist jedenfalls zur Zweckerreichung geeignet und mit Blick auf die damit verfolgten Ziele (siehe Punkt III.3.) auch nicht unverhältnismäßig.

4.3. Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, dass die Verpflichtung der Verwendung der amtlichen Linzer Tarife innerhalb des Stadtgebietes in Verbindung mit der Möglichkeit, für Überlandfahrten die Preise frei festzusetzen, "entweder zu einem ruinösen Wettbewerb führt oder der Kundschaft (...) ein überhöhter Fuhrlohn abverlangt wird", ist nicht nachvollziehbar.

5. Schließlich behauptet die antragstellende Gesellschaft, § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Da der Landeshauptmann von Oberösterreich lediglich für die Städte Linz und Wels durch Verordnung verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerksgewerbe festgesetzt habe, bestehe die Verpflichtung zur Ausstattung von Taxifahrzeugen mit einem (beleuchtbaren) Fahrpreisanzeiger gemäß § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung ausschließlich für Taxiunternehmer mit Sitz in Linz bzw. in Wels. § 26 erster Satz leg. cit. stehe überdies in Widerspruch zu § 8 Maß- und EichG, der ausdrücklich normiere, dass ein Taxameter (in allen Taxifahrzeugen) zu verwenden sei.

§ 8 Maß- und EichG enthält keine Verpflichtung zur Verwendung eines (beleuchtbaren) Fahrpreisanzeigers (dazu bereits unter Punkt III.2.1.), vielmehr wird diese Verpflichtung - entgegen der Ansicht der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie - durch § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung vorgeschrieben. Der Bundesministerin ist jedoch insoweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, dass die Verwendung eines beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers die Mitverfolgung des Fahrpreises auf Basis des verbindlichen und einprogrammierten Tarifes durch den Fahrgast gewährleistet und diese Regelung daher eine geeignete Möglichkeit zur Sicherstellung der Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife darstellt. Im Hinblick darauf ist § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung jedenfalls sachlich gerechtfertigt.

6. Die von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken gegen § 8 zweiter Satz Linzer TaxitarifVO sowie gegen § 26 erster Satz OÖ Betriebsordnung richten sich der Sache nach im Grunde gegen die dem Landeshauptmann durch § 14 GelverkG eingeräumte Ermächtigung, für einzelne Gemeinden verbindliche Tarife festzulegen. Gegen diese Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 16.538/2002).

7. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft treffen daher insgesamt nicht zu, weshalb die Anträge als unbegründet abzuweisen sind.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.