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VfGH vom 11.06.2005, V50/04

VfGH vom 11.06.2005, V50/04

Sammlungsnummer

17564

Leitsatz

Keine Zulässigkeit des Hauptantrags der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 sowie des größten Teils der Eventualanträge; außer Kraft getretene Bestimmungen kein Gegenstand abstrakter Normenkontrolle; teils unzulässiger Anfechtungsumfang; Anfechtbarkeit allgemeiner Berechnungsvorschriften nur gemeinsam mit Tarifen; Verweis auf die Vorjudikatur

Spruch

Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

Der Eventualantrag 3.2. wird abgewiesen.

Die übrigen Eventualanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit auf Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG gestützten Anträgen begehrt die Niederösterreichische Landesregierung die Aufhebung (von Teilen) der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom .

Die Anträge haben folgenden Wortlaut:

"Der Verfassungsgerichtshof möge

1. die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) zur Gänze,

in eventu

2. deren §§1-16

in eventu

3.1. in § 1 die Wortfolge 'die Grundsätze für die Ermittlung und Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie',

3.2. in § 2 die Wortfolge 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden',

3.3. in § 6 Abs 1 den letzten Satz,

3.4. § 9 Abs 2

3.5. in § 12 Abs 1 erster Satz die Wortfolge 'als Durchschnittskosten' und in § 12 Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge 'nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten',

3.6. in § 12 Abs 3 erster Satz die Wortfolge 'in begründeten Ausnahmefällen' und in § 12 Abs 3 zweiter Satz die Wortfolge 'langfristigen Durchschnitt',

3.7. in § 13 Abs 1 und Abs 2 jeweils das Wort 'angemessen',

3.8. in § 13 Abs 3 das Wort 'durchschnittlich',

3.9. § 14,

3.10. § 15,

3.11. § 16 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 2,

3.12. § 17 Z. 1 lita, Z. 2 litc,

3.13. § 17 Z. 3 litd und m,

3.14. die §§18-20 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003)

in eventu

4.1. § 18 Abs 1 Z. 8 und 9

4.2. § 18 Abs 2

4.3. § 19 Abs 2,

4.4. § 19 Abs 1 Z. 2 lita, Z. 3 litc, Z. 4 litd, Z. 5 lit. d, Z. 6 litd und m, Z. 7 litd und m der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003)

als gesetzwidrig aufheben."

2. Rechtsgrundlagen:

Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Rechtslage maßgebend:

2.1. Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG)

Die §§25, 55 und 57 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 149/2002 lauten:

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem


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1.
Netznutzungsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netzverlustentgelt;
4.
Systemdienstleistungsentgelt;
5.
Entgelt für Messleistungen;
6.
Netzzutrittsentgelt sowie
7.
gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:


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1.
Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2.
Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3.
Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);
4.
Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5.
Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6.
Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7.
Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der WIEN-STROM GmbH;

b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene gemäß Abs 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIENSTROM GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs 5 Z 6 und 7 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.

Preisbestimmung

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs 3, den Vertretern der im § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen."

2.2. Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (E-RBG), Artikel 8 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 idF BGBl. I Nr. 148/2002 lautet:

"Zuständigkeit

§3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitäts- und Erdgasbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitäts- und Erdgasbehörde) ist zuständig für

1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Energie-Control GmbH;

2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Energie-Control GmbH;

3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Energie-Control GmbH (Richtlinienkompetenz);

4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforderlichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

5. die Entscheidung in Angelegenheiten des Art 12 Abs 3 B-VG sowie

6. die Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt

1. Verordnungen

a) über die Höhe des von der Energie-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§6);

b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§22);

c) über die Grundsätze, die bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife gemäß § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und der §§23 bis 23e Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 einschließlich der Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren) anzuwenden sind, zu erlassen.

2. Grundsätze

a) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler, Erdgashändler und die Verrechnungsstellen;

b) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien auszuarbeiten;

3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Energie-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten jeweils den Elektrizitätsbeirat (§26) oder den Erdgasbeirat (§26a) zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören."

2.3. Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003 - die im Einzelnen zur Aufhebung beantragten Bestimmungen sind hervorgehoben)

"Auf Grund § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte:


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1.
Netzzutrittsentgelt;
2.
Netzbereitstellungsentgelt;
3.
Netznutzungsentgelt;
4.
Netzverlustentgelt;
5.
Systemdienstleistungsentgelt;
6.
Entgelt für Messleistungen.

Netzzutrittsentgelt

§ 2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß § 7 Z 25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbereitstellungsentgelt

§3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs 5 Z 3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig.

(3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW.

(5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs 3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§4. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1. Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2. Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind. Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Für temporäre Anschlüsse gemäß Abs 1 kann für deren Bestandsdauer dem Entnehmer ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungstarifes verrechnet werden. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Entnehmer nicht dazu entschließt, das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von § 3 zu entrichten. Die Regelung in § 5 Abs 3 bleibt unberührt.

(3) Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von § 3 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Netznutzungsentgelt

§5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Der Betrieb des Netzes umfasst insbesondere nachstehende Leistungen:


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1.
Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;
2.
Betriebsführung;
3.
Versorgungswiederaufbau;
4.
Verhinderung und Beseitigung von Netzengpässen sowie
5.
Datenübertragung, -speicherung und -auswertung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs 2, unzulässig.

(2) Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums mit einem Leistungsfaktor, dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt. Die Aufwendungen dafür sind den Netzbenutzern gesondert zu verrechnen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungstarife sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Tarife verrechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Tarife für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§6. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Basis der Ergebnisse von Messungen (Messdaten) zu erfolgen. Liegen keine verlässlichen Messdaten vor oder sind die Messdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Basis eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

§ 7. Für die tarifliche Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1. Die Tarife sind in Cent angegeben;

2. die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit 'ein kW' bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Die Verrechnungsleistung ist als das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung zu berechnen. Die in dieser Verordnung angegebenen Tarife für den Leistungspreis sind, sofern nicht besonders bestimmt, auf einen Abrechnungszeitraum von einem Jahr bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen oder kein Pauschalpreis verrechnet wird, ist ein mit einem geeigneten statistischen Verfahren ermittelter Durchschnittswert der Leistung des Netzbenutzerkollektivs zu verwenden, dem der jeweilige Netzbenutzer angehört;

3. die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

4. die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

5. die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

6. die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom .00 Uhr bis .00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Tarif ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

7. unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

8. die Angabe '> (<) ..kW' bedeutet, dass die Tarife für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ..kW ist;

9. die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung als additiver Zuschlag enthalten; die für die Netzebene 1 tarifierte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig in Rechnung zu stellen. Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern zu übermitteln;

10. die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

11. die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 15 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 angeschlossen sind, überwälzt wird;

12. das Netzverlustentgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit 'eine kWh' bezogen sind;

13. sofern die Übergabestelle in einer anderen Netzebene liegt als die Messstelle, ist das Netzverlustentgelt jener Netzebene maßgeblich, in der die Messstelle liegt.

Systemdienstleistungsentgelt

§8. (1) Durch das vom Erzeuger im Sinne von Abs 2 zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch Sekundärregelung auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs 1 hat so zu erfolgen, dass die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpassleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist.

(3) Bemessungsgrundlage für die Umlegung ist die Bruttoerzeugung (an den Generatorklemmen) der jeweiligen Anlage bzw. des Kraftwerksparks. Sofern die Verbindungsleitung(en) der Anlage zum öffentlichen Netz eine geringere Kapazität aufweist (aufweisen) als die Nennleistung der Erzeugungsanlagen, so ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der Betriebsstunden der Anlage multipliziert mit der Nennleistung (Absicherung der Zuleitung) der Verbindungsleitung zum öffentlichen Netz.

(4) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem jeweiligen Regelzonenführer jährlich bekannt zu geben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Entgelt für Messleistungen

§9. (1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die festgesetzten Tarife für das Entgelt für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung gemäß § 10. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(2) Die Zählerablesung hat - mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abgelesen werden - nachweislich jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet.

Arten der Messung

§ 10. Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

1. 'Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.

2. 'Niederspannungswandler - Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.

3. 'Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 und 7 unter Einsatz von Wandlern.

4. 'Direkt Lastprofilzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.

5. 'Viertelstundenmaximumzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.

6. '2 Tarif - Zählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.

7. '1 Tarif - Drehstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.

8. '1 Tarif - Wechselstromzählung' ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.

9. 'Blindstromzählung' ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.

Verrechnung der Entgelte

§11. (1) Das Netzzutrittsentgelt ist den Netzbenutzern entsprechend den Vorgaben von § 2 zu verrechnen.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Entnehmern entsprechend den Vorgaben von § 3 im Ausmaß der vereinbarten bzw der tatsächlichen Inanspruchnahme des Netzes zu verrechnen.

(3) Das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt sind Entnehmern, mit Ausnahme von Pumpstromlieferungen für Pumpspeicherkraftwerke und Lieferungen für den Eigenbedarf des Netzes, regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(4) Das Systemdienstleistungsentgelt ist den in § 8 Abs 2 genannten Erzeugern vom Regelzonenführer regelmäßig in Rechnung zu stellen.

(5) Das Entgelt für Messleistungen ist den Netzbenutzern regelmäßig in Rechnung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von § 8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des § 8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs 3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 8 Abs 2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs 5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 25 Abs 6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 8 Abs 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 25 Abs 5 Z 2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Netzbereiche

§ 17. Netzbereiche im Sinne des § 25 Abs 6 ElWOG sind:

1. Für die Netzebene 1:

a) Österreichischer Bereich:

Das Höchstspannungsnetz, davon ausgenommen sind das Höchstspannungsnetz der Tiroler Regelzone AG, die Höchstspannungsnetze der VorarlbergerKraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG, das Höchstspannungsnetz der WIENSTROM GmbH sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG;

b) Tiroler Bereich:

Die von der Tiroler Regelzone AG betriebenen Höchstspannungsnetze;

c) Vorarlberger Bereich:

Die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der VERBUND - Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs 2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. Für die Netzebenen 2 und 3:

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft sowie das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckten Gebiete;

d) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich, der Linz Strom GmbH sowie das vom Netz der Wels Strom GmbH abgedeckte Gebiet;

e) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

f) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH und das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

g) Bereich Tirol:

Das von der Tiroler Regelzone AG betriebene Netz sowie das von den Netzen der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und des Elektrizitätswerks Reutte GmbH abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie das vom Netz der Vorarlberger Illwerke AG abgedeckte Gebiet, jedoch ausgenommen des von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckten Gebietes;

i) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH;

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

3. Für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7

a) Bereich Burgenland:

Das vom Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der im Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

b) Bereich Kärnten:

Das vom Netz der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen der in Kärnten tätigen Verteilernetzbetreiber Gebietes, davon ausgenommen ist das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

c) Bereich Klagenfurt:

Das vom Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG abgedeckte Gebiet;

d) Bereich Niederösterreich:

Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in Niederösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete;

e) Bereich Oberösterreich:

Das vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Oberösterreich tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, davon ausgenommen sind das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet (Bereich Linz);

f) Bereich Linz:

Das vom Netz der Linz Strom GmbH und von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

g) Bereich Salzburg:

Das vom Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation einschließlich der Netze der in Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie AG Oberösterreich und der in deren Netz gelegenen Netze von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

h) Bereich Steiermark:

Das vom Netz der Steweag-Steg GmbH abgedeckte Gebiet einschließlich des von Netzen von in der Steiermark tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG (Bereich Graz), der Energie AG Oberösterreich, der EVN AG, der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts - Aktiengesellschaft und das von in deren Netzen gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

i) Bereich Graz:

Das vom Netz der Energie Graz GmbH & Co KG sowie das von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckte Gebiet;

j) Bereich Tirol:

Das vom Netz der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG abgedeckte Gebiet einschließlich des von den Netzen der in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber mit Ausnahme des vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG abgedeckten Gebietes (Bereich Innsbruck);

k) Bereich Innsbruck:

Das vom Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG einschließlich des von in deren Netz gelegenen Netzen von Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes;

l) Bereich Vorarlberg:

Das vom Netz der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft einschließlich des von den Netzen von in Vorarlberg tätigen Verteilernetzbetreibern abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen das von der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet;

m) Bereich Wien:

Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet;

n) Bereich Kleinwalsertal:

Das vom Netz der Energieversorgung Kleinwalsertal Ges.m.b.H. abgedeckte Gebiet,

Die im Eigentum der VERBUND - Austrian Power Grid AG befindlichen Anlagen dieser Netzebenen sind jenen Bereichen zuzuordnen, in deren Gebiet sie sich befinden, wobei im Zweifelsfalle die technischen (funktionalen) Gegebenheiten ausschlaggebend sind.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Oberöster-

reich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol:

1. Bei Anschluss-

wert = 180 kW 20,00 67,95 67,95 192,64 192,64

2. Bei Anschluss-

wert > 180 k 20,00 67,95 192,64 192,64

- für die ersten

180 kW insgesamt - - 12.231,00 - -

- Für jedes

weitere kW - - 133,94 - -

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1200/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2347/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 845,93 /kW

b) Bereich

Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1466/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2512/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 710,00 /kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2295/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 946,00 /kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer Bereich: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

b) Bereich Tirol: 850 0,3978 0,3978 0,3978 0,3978

c) Bereich Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3

enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.376 0,5400 0,5400 0,6700 0,6700

b) Bereich

Kärnten: 2.749 0,4560 0,4560 0,4560 0,4560

c) Bereich Nieder-

österreich: 1.750 0,3621 0,2204 0,5056 0,3414

d) Bereich Ober-

österreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

e) Bereich

Salzburg: 2.160 0,3800 0,3800 0,4700 0,4700

f) Bereich

Steiermark: 2.244 0,4400 0,4400 0,4400 0,4400

g) Bereich

Tirol: 2.119 0,4528 0,3466 0,5237 0,4173

h) Bereich

Vorarlberg: 864 0,4800 0,3700 0,7600 0,5900

i) Bereich

Wien: 2.327 0,3879 0,3879 0,3879 0,3879

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 3.048 0,7700 0,7700 0,9700 0,9700

b) Bereich

Kärnten: 3.461 0,5139 0,5139 0,5139 0,5139

c) Bereich

Klagenfurt: 3.467 0,9654 0,9654 0,9654 0,9654

d) Bereich Nieder-

österreich: 2.727 0,5694 0,3386 0,7832 0,5506

e) Bereich Ober-

österreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

g) Bereich

Salzburg: 2.800 0,7900 0,7900 0,9200 0,9200

h) Bereich

Steiermark: 3.252 1,0900 1,0900 1,0900 1,0900

i) Bereich

Tirol: 2.730 0,6574 0,5050 0,7516 0,6019

j) Bereich

Innsbruck: 2.206 0,9353 0,7107 1,1682 0,8969

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,8000 0,7200 0,8900 0,8000

l) Bereich

Wien: 2.849 0,4825 0,4825 0,6244 0,6244

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.068 1,5200 1.5200 1,9000 1,9000

2. unterbrechbar 1,9000 1,3300 1,9000 1,3300

b) Bereich

Kärnten: 3.635 0,7455 0,7455 1,2956 1,2956

c) Bereich

Klagenfurt: 3.634 0,7359 0,7359 1,2018 1,2018

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.872 1,0168 0,6200 1,4680 0,9464

2. unterbrechbar 0,9643 0,7260 0,9643 0,7260

e) Bereich Ober-

österreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

g) Bereich

Salzburg: 3.300 1,0600 1,0600 1,2300 1,2300

h) Bereich

Steiermark: 4.704 1,5200 1,5200 1,8600 1,8600

i) Bereich Graz: 3.275 0,9360 0,9360 1,0300 1,0300

j) Bereich

Tirol: 3.289 1,2811 0,9868 1,4764 1,1827

k) Bereich

Innsbruck: 2.273 0,9818 0,8110 1,3329 1,0234

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 1,0600 0,8000 1,4600 1,3200

m) Bereich Wien: 4.166 0,6622 0,6622 1,0974 1,0974

n) Bereich Klein-

walsertal: 2.540 2,7700 2,7700 2,7700 2,7700

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.476 2,3000 2,3000 2,8800 2,8800

2. unterbrechbar 2,8800 2,0200 2,8800 2,0200

b) Bereich

Kärnten: 4.052 1,1002 0,7672 1,6865 1,2377

c) Bereich

Klagenfurt: 4.615 1,5459 1,5459 2,1757 2,1757

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.051 1,3338 1,3338 2,2972 2,2972

2. unterbrechbar 1,8169 1,2710 1,8169 1,2710

e) Bereich Ober-

österreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

g) Bereich

Salzburg: 4.000 2,2900 2,2900 2,5700 2,5700

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.500 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

2. unterbrechbar 2,8300 1,9000 2,8300 1,9000

i) Bereich Graz: 3.370 2,1500 1,3100 2,1500 1,3100

j) Bereich

Tirol: 3.355 2,1625 1,6863 2,4771 2,0017

k) Bereich

Innsbruck: 2.372 1,3518 1,1477 1,8298 1,4649

l) Bereich

Vorarlberg: 4.548 1,7400 1,2400 2,4000 2,0500

m) Bereich

Wien: 4.876 1,0122 1,0122 1,3906 1,3906

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 5.976 4,0100 4,0100 4,0100 4,0100

2. nicht gemessene

Leistung 2.988/Jahr 6,4400 6,4400 6,4400 6,4400

3. unterbrechbar 3,8600 3,0900 3,8600 3,0900

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 6.778 2,9532 1,3825 3,9666 2,0629

2. nicht gemessene

Leistung 2.171/Jahr 5,9354 5,9354 5,9354 5,9354

3. unterbrechbar 3,4019 3,4019 3,4019 3,4019

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 5.150 1,8914 1,8914 2,8242 2,8242

2. nicht gemessene

Leistung 2.519/Jahr 3,5377 3,5377 3,5377 3,5377

3. unterbrechbar 2,4372 2,4372 2,4372 2,4372

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.596 3,0382 3,0382 5,0230 5,0230

2. nicht gemessene

Leistung 1.079/Jahr 5,2875 5,2875 5,2875 5,2875

3. unterbrechbar 3,7529 2,7305 3,7529 2,7305

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 5.103 3,0100 3,0100 3,0100 3,0100

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,1200 6,1200 6,1200 6,1200

3. unterbrechbar 4,2300 2,5300 4,2300 2,5300

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 4.596 5,7500 4,7400 5,7500 4,7400

2. nicht gemessene

Leistung 2.784/Jahr 6,3400 6,3400 6,3400 6,3400

3. unterbrechbar 5,0800 2,8800 5,0800 2,8800

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.784/Jahr 7,1100 3,7800 7,1100 3,7800

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 3.000 4,6800 3,7400 4,6800 3,7400

2. nicht gemessene

Leistungen 2.600/Jahr 4,7430 4,7430 4,7430 4,7430

3. unterbrechbar 4,2100 2,6900 4,2100 2,6900

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.600/Jahr 5,4260 2,8630 5,4260 2,8630

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.708 2,4420 1,8893 2,8093 2,2545

2. nicht gemessene

Leistung 5,0317 5,0317 5,0317 5,0317

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 5,6663 3,2840 5,6663 3,2840

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 4.117 2,7858 1,8400 4,0465 3,0386

2. nicht gemessene

Leistung 4,6947 4,6947 4,6947 4,6947

3. unterbrechbar 2,9247 2,9247 2,9247 2,9247

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene Leistung,

Doppeltarif 4.812 1,8300 1,3100 2,5200 2,1500

2. gemessene

Leistung 4.812 1,7900 1,7900 2,4900 2,4900

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 1.200/Jahr 5,2200 1,4600 5,8900 2,8300

4. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 4,9200 4,9200 5,6500 5,6500

5. unterbrechbar 3,8900 3,8900 3,8900 3,8900

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 3,0177 3,0177 3,9732 3,9732

2. nicht gemessene

Leistung 590/Jahr 4,3705 4,3705 4,3705 4,3705

3. unterbrechbar 2,2515 2,0812 3,0083 2,0812

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.960 3,7900 3,7900 3,7900 3,7900

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 6,0200 6,0200 6,0200 6,0200

3. unterbrechbar 3,3700 3,3700 3,3700 3,3700

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

(3) Im Bereich Tirol gilt für Entnehmer mit mindestens 225 kW Netznutzungsrecht und mehr als 750.000 kWh Jahresverbrauch die Zeit von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Niedertarifzeit.

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§ 20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich

0,0827 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,0300 0,0400 0,0600 0,0900 0,2100

3. Kärnten: - - 0,0577 0,0898 0,1154 0,1764 0,3287

4. Klagenfurt: - - - 0,0493 0,0689 0,1207 0,1848

5. Nieder-

österreich: - - 0,0254 0,0408 0,0772 0,1500 0,2416

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

8. Salzburg: - - 0,0660 0,0990 0,1320 0,2000 0,2200

9. Steiermark: - - 0,0710 0,0890 0,1680 0,1800 0,3310

10. Graz: - - - - 0,0153 0,0320 0,1800

11. Tirol: 0,0512 0,0544 0,0719 0,0860 0,1624 0,1828 0,2598

12. Innsbruck: - - - 0,0275 0,0345 0,0635 0,2060

13. Vorarlberg: 0,0278 in NE 3 0,0380 0,0600 0,0900 0,2100 0,2100

enthalten

14. Wien: - - 0,0331 0,0552 0,0882 0,1434 0,2427

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,0600 0,1400 0,1400

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§ 21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639 /kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0581 /kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639 /kWh

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

§22. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 10 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je angefangenem Kalendermonat bestimmt:

1. Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung: 75,00 €

2. Niederspannungswandler - Lastprofilzählung: 52,00 €

3. Niederspannungswandler -

Viertelstundenmaximumzählung: 11,00 €

4. Direkt - Lastprofilzählung: 50,00 €

5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00 €

6. 2 Tarif - Zählung: 4,00 €

7. 1 Tarif - Drehstromzählung: 2,40 €

8. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 1,00 €

9. Blindstromzählung: 2,40 €

10. Tarifschaltgerät: 1,00 €

(2) Für sonstige Geräte im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 10 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen höchstens 1,5 % des Wiederbeschaffungswertes dieser Geräte als Entgelt verrechnet werden.

(3) Werden vom Netzbetreiber die Aufwendungen für das Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung von Messeinrichtungen, welche vom Netzbenutzer veranlasst werden, gemäß § 10 Abs 1 Z 5 - 9 gesondert verrechnet, so darf dafür höchstens eine Pauschale von 20,00 € verrechnet werden. Leistungen des Netzbetreibers, die über das unmittelbare Anbringen, die Umstellung oder die Entfernung solcher Messeinrichtungen hinausgehen, sind nicht vom Pauschalbetrag umfasst.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts

1. Lastprofilzählung

a) Lastprofilzähler: 6,00 €

b) GSM oder Analoges Modem: 5,00 €

c) Telefonnebenstelle: 5,00 €

2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50 €

3. 2 Tarif - Zählung: 0,80 €

4. 1 Tarif - Drehstromzählung: 0,40 €

5. 1 Tarif - Wechselstromzählung: 0,30 €

6. Messwandler

a) Netzebene 4 und 5: 20,00 €

b) Netzebene 6 und 7: 1,50 €

Inkrafttreten

§23. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 mit in Kraft. § 17 Z 2 litf, Z 3 lith und i, § 18 Abs 1 Z 8 und 9, § 19 Abs 1 Z 3 litf, Z 4 - 7 jeweils lith und Z 5 - 7 jeweils liti und Abs 2 sowie § 20 Z 9 und 10 treten mit in Kraft.

(2) § 19 Abs 3 tritt mit außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung, SNT-VO), Zl. K SNT 100/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 102 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl. K SNT 03/01, K SNT 12/01, K SNT 18/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 am , in der Fassung der Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission, Zl. K SNT 10/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 167 am 30./, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT 13/01, K SNT 15/01, K SNT 17/01, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 184 am und in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, Zl. K SNT S 10/02, K SNT S 03/02, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 41 am , tritt, mit Ausnahme von § 12 Z 2 litf, Z 3 lith, i und j, § 13 Abs 1 Z 1 litf, Z 2 - 5 jeweils lith, Z 2 - 5 jeweils liti und Z 2 - 5 jeweils litj sowie § 14 Abs 1 Z 5 und 6 jeweils litf, Z 7 - 14 jeweils lith, Z 7 - 14 jeweils liti und Z 7 - 14 jeweils litj und Abs 3, welche erst mit außer Kraft treten, mit außer Kraft."

2.4. Die Energie-Control Kommission verlautbarte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am die Verordnung K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, am die Verordnung K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04 und am die Verordnung K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04. Mit diesen Verordnungen änderte sie per 1. Februar bzw. per 1. April bzw. per Teile der §§18, 19 und 21 der SNT-VO 2003. Diese Bestimmungen erhielten dadurch folgende Fassung (Änderungen per sind fett, solche per sind kursiv, solche per sind fett und kursiv dargestellt):

"Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Burgenland: 12,00 44,00 107,00 152,00 238,00

2. Kärnten: 13,98 67,75 76,12 152,24 239,15

3. Klagenfurt: - 49,49 61,16 208,48 265,33

4. Nieder-

österreich: 22,40 44,09 101,48 132,27 210,65

5. Ober-

österreich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

6. Linz: - 49,45 113,32 171,01 226,63

7. Salzburg: 21,68 78,55 136,86 152,69 293,63

8. Steiermark: 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

9. Graz: - 0,00 0,00 0,00 0,00

10. Tirol: 20,00 68,00 133,00 173,00 193,00

11. Innsbruck: - 67,95 105,87 141,10 176,42

12. Vorarlberg: 28,69 47,62 79,18 106,83 166,74

13. Wien: 10,29 52,76 90,26 113,81 235,47

14. Kleinwalsertal: - - 79,18 106,83 166,74

(2) Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, darf ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1068/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2089/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 752,88 /kW

b) Bereich

Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1840/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2010/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 670,00 /kW

c) Bereich

Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,1942/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 918,00 /kW

Bei der Nettokomponente Leistung gemäß a) und b) ist die Leistungsermittlung gemäß § 15 Abs 5 für das Höchstspannungsnetz heranzuziehen, wobei dies pro Umspannwerk und Kunden maßgeblich ist. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, so sind die Summen der Leistungswerte maßgeblich, dabei ist jedoch keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen.

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer sind in den Tarifen der Ebene 3

Bereich: enthalten

b) Bereich Tirol: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

c) Bereich Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 1.920 0,4300 0,4300 0,5400 0,5400

b) Bereich

Kärnten: 2.378 0,3944 0,3944 0,3944 0,3944

c) Bereich Nieder-

österreich: 1.730 0,3200 0,1900 0,4400 0,2900

d) Bereich Ober-

österreich: 1.440 0,4000 0,3800 0,6200 0,5600

e) Bereich

Salzburg: 2.010 0,3500 0,3500 0,4300 0,4300

f) Bereich

Steiermark: 1.980 0,3850 0,3850 0,3850 0,3850

g) Bereich

Tirol: 2.100 0,4000 0,3300 0,4700 0,3800

h) Bereich

Vorarlberg: 1.296 0,4200 0,3200 0,6600 0,5100

i) Bereich

Wien: 2.327 0,3300 0,3300 0,3300 0,3300

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.712 0,6800 0,6800 0,8600 0,8600

b) Bereich

Kärnten: 2.994 0,4446 0,4446 0,4446 0,4446

c) Bereich

Klagenfurt: 3.051 0,8496 0,8496 0,8496 0,8496

d) Bereich Nieder-

österreich: 2.690 0,5200 0,2900 0,7200 0,4800

e) Bereich Ober-

österreich: 1.950 0,5000 0,4500 0,7800 0,6600

f) Bereich

Linz: 2.028 0,4846 0,4346 0,7246 0,6546

g) Bereich

Salzburg: 2.560 0,6900 0,6900 0,8100 0,8100

h) Bereich

Steiermark: 2.772 0,9300 0,9300 0,9300 0,9300

i) Bereich

Tirol: 2.700 0,5700 0,4600 0,6700 0,5500

j) Bereich

Innsbruck: 1.509 0,8200 0,6000 1,1200 0,8300

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,6900 0,6200 0,7600 0,6900

l) Bereich

Wien: 2.849 0,4100 0,4100 0,5100 0,5100

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 3.288 1,2300 1,2300 1,5400 1,5400

2. unterbrechbar 1,5300 1,0800 1,5300 1,0800

b) Bereich

Kärnten: 3.145 0,6449 0,6449 1,1207 1,1207

c) Bereich

Klagenfurt: 3.198 0,6476 0,6476 1,0575 1,0575

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.700 0,8600 0,5200 1,2700 0,7900

2. unterbrechbar 0,9600 0,7200 0,9600 0,7200

e) Bereich Ober-

österreich: 3.240 0,7300 0,6000 1,1000 0,9100

f) Bereich Linz: 2.580 1,2575 0,9575 1,6575 1,2575

g) Bereich

Salzburg: 3.020 0,9800 0,9800 1,1400 1,1400

h) Bereich

Steiermark: 3.852 1,2700 1,2700 1,5400 1,5400

i) Bereich Graz: 2.910 0,8600 0,8600 0,9500 0,9500

j) Bereich

Tirol: 3.260 1,1400 0,9400 1,2100 1,0000

k) Bereich

Innsbruck: 1.734 1,0200 0,7500 1,3900 1,0200

l) Bereich

Vorarlberg: 2.364 0,9100 0,6800 1,2500 1,1300

m) Bereich Wien: 3.996 0,5900 0,5900 0,9100 0,9100

n) Bereich Klein-

walsertal: 2.335 2,5590 2,5590 2,5590 2,5590

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 3.984 2,0500 2,0500 2,5500 2,5500

2. unterbrechbar 2,5500 1,7900 2,5500 1,7900

b) Bereich

Kärnten: 3.505 0,9517 0,6636 1,4588 1,0706

c) Bereich

Klagenfurt: 4.061 1,3604 1,3604 1,9146 1,9146

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 2.750 1,2400 1,2400 2,1700 2,1700

2. unterbrechbar 1,8100 1,2700 1,8100 1,2700

e) Bereich Ober-

österreich: 3.900 1,1500 1,1500 1,4800 1,4800

f) Bereich Linz: 2.820 1,4984 0,9984 2,1984 1,5984

g) Bereich

Salzburg: 3.470 1,9800 1,9800 2,2200 2,2200

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 3.864 2,4300 1,630 2,4300 1,6300

2. unterbrechbar 2,4000 1,6100 2,4000 1,6100

i) Bereich Graz: 3.000 1,9100 1,1600 1,9100 1,1600

j) Bereich Tirol: 3.300 1,8700 1,5000 2,1200 1,7000

k) Bereich

Innsbruck: 2.185 1,3500 0,9800 1,8300 1,3700

l) Bereich

Vorarlberg: 3.912 1,5900 1,2900 1,9700 1,6100

m) Bereich

Wien: 4.876 0,9000 0,9000 1,1500 1,1500

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.634 3,6098 3,6098 3,6098 3,6098

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 5,7212 5,7212 5,7212 5,7212

3. unterbrechbar 3,2596 3,2596 3,2596 3,2596

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.740 3,1000 3,1000 3,1000 3,1000

2. nicht gemessene

Leistungen 2.376/Jahr 5,0500 5,0500 5,0500 5,0500

2. unterbrechbar 3,3100 2,650 3,3100 2,6500

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 5.863 2,5546 1,1959 3,4311 1,7844

2. nicht gemessene

Leistung 1.878/Jahr 5,1341 5,1341 5,1341 5,1341

3. unterbrechbar 2,9427 2,9427 2,9427 2,9427

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 4.532 1,6645 1,6645 2,4853 2,4853

2. nicht gemessene

Leistung 2.217/Jahr 3,1132 3,1132 3,1132 3,1132

3. unterbrechbar 2,1448 2,1448 2,1448 2,1448

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.400 2,7000 2,7000 4,4500 4,4500

2. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 4,7900 4,7900 4,7900 4,7900

3. unterbrechbar 3,7500 2,7300 3,7500 2,7300

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 4.980 3,4000 3,4000 4,2000 4,2000

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 5,9000 5,9000 5,9000 5,9000

3. unterbrechbar 2,4000 2,4000 2,4000 2,4000

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 4.560 2,0383 1,3383 3,0383 2,0883

2. nicht gemessene

Leistung 840/Jahr 5,2883 5,2883 5,2883 5,2883

3. unterbrechbar 2,6383 2,2383 2,6383 2,2383

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 4.350 2,7300 2,7300 2,7300 2,7300

2. nicht gemessene

Leistung 1.150/Jahr 5,5200 5,5200 5,5200 5,5200

3. unterbrechbar 2,8300 1,8500 2,8300 1,8500

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 3.840 4,9000 4,0400 4,9000 4,0400

2. nicht gemessene

Leistung 2.088/Jahr 5,4800 5,4800 5,4800 5,4800

3. unterbrechbar 4,3600 2,4700 4,3600 2,4700

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.088/Jahr 6,0600 3,0100 6,0600 3,0100

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 2.730 4,0600 3,2500 4,0600 3,2500

2. nicht gemessene

Leistung 2.200/Jahr 4,1300 4,7430 4,1300 4,1300

3. unterbrechbar 3,6500 2,3300 3,6500 2,3300

4. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 2.200/Jahr 4,6700 2,3500 4,6700 2,3500

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.460 2,2800 1,8300 2,6100 2,1000

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 4,5400 4,5400 4,5400 4,5400

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 600/Jahr 5,0000 3,0500 5,0000 3,0500

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 3.792 2,4600 1,8100 3,2500 2,4100

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 4,2600 4,2600 4,2600 4,2600

3. unterbrechbar 2,3500 2,3500 2,3500 2,3500

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene Leistung,

Doppeltarif 4.320 1,7600 1,4200 2,1800 1,7800

2. gemessene

Leistung 4.320 1,7300 1,7300 2,1500 2,1500

3. nicht gemessene Leistung,

Doppeltarif 1.200/Jahr 4,7900 1,8000 5,1700 2,2500

4. nicht gemessene

Leistung 1.200/Jahr 4,5500 4,5500 4,9300 4,9300

5. unterbrechbar 3,4900 3,4900 3,4900 3,4900

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.508 2,7100 2,7100 3,2000 3,2000

2. nicht gemessene

Leistung 590/Jahr 3,9600 3,9600 3,9600 3,9600

3. unterbrechbar 3,2000 1,9300 3,2000 1,9300

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.634 3,6098 3,6098 3,6098 3,6098

2. nicht gemessene

Leistung 1.148/Jahr 5,7212 5,7212 5,7212 5,7212

3. unterbrechbar 3,2596 3,2596 3,2596 3,2596

(2) Im Bereich Steiermark und Graz gilt vom 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an allen Tagen als Hochtarifzeit, die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages als Niedertarifzeit. Vom 1. April bis 30. September gilt von Montag bis einschließlich Samstag die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Hochtarifzeit, die restliche Zeit als Niedertarifzeit.

[(3) mit außer Kraft getreten]

Bestimmung der Tarife für das Systemdienstleistungsentgelt

§ 21. Für das von Erzeugern zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,0639 /kWh

b) Bereich Tirol: Cent 0,0639 /kWh

c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,0639 /kWh"

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der (Eventual-)Anträge auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003 im Allgemeinen:

1.1. Gemäß Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag einer Landesregierung. Der angefochtene Rechtsakt ist unter der Bezeichnung "Verordnung der Energie-Control Kommission" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom kundgemacht worden. Schon allein deshalb unterliegt der Verwaltungsakt einer Überprüfung gemäß Art 139 B-VG (vgl. VfSlg. 313/1924, 1840/1949, 3689/1960). Verwiesen sei auch auf die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Verordnungsqualität der SNT-VO 2003 im Beschluss VfSlg. 17.087/2003 und im Erkenntnis vom , V35/04.

Die von der Energie-Control Kommission, also einer Bundesbehörde, erlassene SNT-VO 2003 ist daher ein geeigneter Gegenstand einer Anfechtung durch die Niederösterreichische Landesregierung gemäß Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

1.2. Gemäß § 57 Abs 1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem und für Anträge auf Gesetzesprüfung VfSlg. 16.507/2002 mwN).

Im Folgenden wird daher die Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen (Eventual-)Antrags nur auf der Basis der Bedenken, die die antragstellende Landesregierung dem jeweiligen Antrag zuordnet, beurteilt (vgl. ).

1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsvorschrift sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990) schon wiederholt darlegte, notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.629/1993, 14.740/1997, 15.964/2000, 16.212/2001, 16.693/2002, 16.756/2002, ).

Aus diesen allgemeinen Grundsätzen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V35/04, für Anträge auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003 abgeleitet: Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig.

1.4. Angesichts der Tatsache, dass die Energie-Control Kommission die §§18, 19 und 21 der SNT-VO 2003 nach Stellung des vorliegenden Antrags auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003 durch zwei Verordnungen (in Teilen) geändert hat, ist auch auf Folgendes hinzuweisen:

Wie sich aus Art 139 Abs 4 B-VG ergibt - wonach der Verfassungsgerichtshof, wenn die bekämpfte Verordnung bei Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten ist, nur dann den Ausspruch treffen kann, dass die bekämpfte Norm verfassungswidrig war, wenn das Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder eines Einzelnen eingeleitet wurde -, ist ein Antrag einer Landesregierung auf abstrakte Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg. 16.670/2002 mwN).

2. Zu den Anträgen im Einzelnen

2.1. Zum Antrag auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 (1.), in eventu der §§1-16 (2.)

2.1.1. Die Niederösterreichische Landesregierung begehrt zunächst die Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 (Antragspunkt 1.), in eventu der §§1-16 der Verordnung (Antragspunkt 2.). Diesen Antragspunkten ordnet die antragstellende Landesregierung - schlagwortartig dargestellt - folgende Bedenken zu:

Die verordnungserlassende Behörde sei zur "Regelung der Grundsätze (§§1 bis 16 SNT-VO 2003)" nicht zuständig. Außerdem widersprächen die festgelegten Grundsätze inhaltlich § 25 ElWOG. Schließlich widerspreche die Festlegung der Grundsätze und der Tarife in einem Rechtsakt dem Legalitätsprinzip.

2.1.2. Der Antrag ist in diesen Punkten (1. und 2.) unzulässig:

Wenn die Gesetzwidrigkeit von allgemeinen Berechnungsvorschriften (§§1-16 SNT-VO 2003) behauptet wird, müssen die davon betroffenen Tarife mitangefochten werden (vgl. oben 1.3.), weil die behauptete Gesetzwidrigkeit sonst nicht völlig beseitigt werden könnte. Demnach kann hier nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung als zulässig in Betracht kommen. Durch die spätere Novellierung von Teilen der Tarifbestimmungen ist dieser Antrag aber jedenfalls hinsichtlich der novellierten Tarife nicht mehr zulässig (vgl. oben 1.4.). Selbst bei Deutung als Antrag auf Aufhebung nur der nicht novellierten Bestimmungen der SNT-VO 2003 wäre er als unzulässig zu beurteilen, da die behauptete Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der mittlerweile novellierten Tarife nicht beseitigt werden könnte.

Der Antrag ist daher in den Punkten 1. und 2. zurückzuweisen.

2.2. Zu den Eventualanträgen 3.1 und 3.3. bis 3.11:

2.2.1. Die antragstellende Landesregierung beantragt in eventu die Aufhebung folgender allgemeiner Bestimmungen der SNT-VO 2003:

"3.1. in § 1 die Wortfolge 'die Grundsätze für die Ermittlung und Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie',

3.2. [...]

3.3. in § 6 Abs 1 den letzten Satz,

3.4. § 9 Abs 2

3.5. in § 12 Abs 1 erster Satz die Wortfolge 'als Durchschnittskosten' und in § 12 Abs 1 zweiter Satz die Wortfolge 'nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten',

3.6. in § 12 Abs 3 erster Satz die Wortfolge 'in begründeten Ausnahmefällen' und in § 12 Abs 3 zweiter Satz die Wortfolge 'langfristigen Durchschnitt',

3.7. in § 13 Abs 1 und Abs 2 jeweils das Wort 'angemessen',

3.8. in § 13 Abs 3 das Wort 'durchschnittlich',

3.9. § 14,

3.10. § 15,

3.11. § 16 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 2"

Die Eventualanträge 3.1 und 3.3 bis 3.11 sind aus folgenden Gründen unzulässig: Die Niederösterreichische Landesregierung bekämpft nur (Teile der) allgemeinen Bestimmungen der SNT-VO 2003, ohne gleichzeitig die davon betroffenen Tarife (§§18-20 SNT-VO) mit anzufechten. Die Tarife werden vielmehr gesondert mit dem Eventualantrag 3.14 zum Antrag 1 auf Aufhebung der gesamten Verordnung bekämpft. Durch Aufhebung bloß des allgemeinen Teils der Verordnung ohne gleichzeitige Aufhebung der Tariffestlegungen würde jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der SNT-VO nicht beseitigt (vgl. oben 1.3.)

2.3. Zum Eventualantrag 3.2

2.3.1. Die antragstellende Landesregierung begehrt mit diesem Eventualantrag "in § 2 die Wortfolge 'angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden'" aufzuheben. Sie trägt zu diesem Aufhebungsbegehren zwei verschiedene Bedenken vor:

2.3.1.1. Die Einschränkung der Aufwandsorientierung des Netzzutrittsentgelts dahingehend, dass nur die "angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen" abgegolten werden, widerspreche § 25 Abs 1 dritter Satz ElWOG. Gemäß § 25 Abs 1 vorletzter Satz ElWOG sei das Netzzutrittsentgelt aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter § 25 Abs 5 Z 6 ElWOG angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt sei. Da § 2 SNT-VO 2003 eine derartige Pauschalierung nicht ermögliche, sei diese Bestimmung gesetzwidrig.

2.3.1.2. Darüber hinaus könne die Energie-Control Kommission mit Verordnung oder Bescheid nur die im § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 und Z 7 aufgezählten Entgelte bestimmen. Eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Netzzutrittsentgelts könne aus § 25 ElWOG nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang sei auf § 35 NÖ ElWG 2001, LGBl. 7800-1, zu verweisen, der die Kosten des Netzanschlusses regle. Weiters sei auf § 33 Abs 3 NÖ ElWG 2001 zu verweisen, der die Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen regle (vgl. § 33 Abs 3 Z 8 NÖ ElWG 2001).

2.3.2. Der Antrag ist im Hinblick auf das unter 2.3.1.1. wiedergegebene Bedenken zulässig, im Hinblick auf die unter 2.3.1.2. wiedergegebenen Bedenken jedoch unzulässig:

§ 2 SNT-VO 2003 ist - anders als die §§1 und 3-16 SNT-VO 2003 - nicht die allgemeine Grundlage für eine konkrete Tariffestsetzung in den §§18-20 SNT-VO 2003, sondern stellt eine abschließende Regelung betreffend das Netzzutrittsentgelt dar. Diese Bestimmung wurde nach der Antragstellung auch nicht novelliert.

Der beantragte Aufhebungsumfang wäre jedoch nicht geeignet, die behauptete (wiedergegeben unter Punkt 2.3.1.2.) Gesetzwidrigkeit zu beseitigen. Sollte die Energie-Control Kommission tatsächlich nicht zur Regelung des Netzzutrittsentgelts ermächtigt sein, müsste dieser Vorwurf gegen den gesamten § 2 SNT-VO 2003 erhoben werden. Diese Bedenken werden daher nicht in zulässiger Weise geltend gemacht, sodass auf sie nicht einzugehen ist.

Die unter 2.3.1.1. wiedergegebenen Bedenken macht die antragstellende Landesregierung allerdings auch im Hinblick auf den beantragten Aufhebungsumfang in zulässiger Weise geltend, sodass auf diese in der Sache einzugehen ist.

2.3.3. Die Bedenken treffen aber nicht zu: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , V35/04, ausgesprochen hat, hält sich § 2 SNT-VO 2003 durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wenn diese Regelung im Rahmen der Bestimmung des Netzzutrittsentgelts nicht die Abgeltung aller Aufwendungen, sondern nur der angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen vorsieht. Auch der hier zusätzlich erhobene Vorwurf, § 2 SNT-VO 2003 schließe entgegen § 25 Abs 6 Z 5 ElWOG eine Pauschalierung aus, ist unbegründet, steht doch der Wortlaut des § 2 SNT-VO 2003 einer gesetzeskonformen Auslegung im Sinne einer Zulässigkeit der Pauschalierung nicht entgegen.

2.4. Zum Eventualantrag 3.14

Die antragstellende Landesregierung begehrt in eventu die Aufhebung der in den §§18 - 20 SNT-VO 2003 geregelten Tarife, ohne gleichzeitig die Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen zu beantragen. Die Aufhebung (von Teilen) der allgemeinen Bestimmungen wird vielmehr gesondert in den Eventualanträgen 3.1 bis 3.11 begehrt. Die Landesregierung begründet jedoch die Behauptung der Gesetzwidrigkeit der Bestimmung der Entgelte mit dem Argument, diese beruhe auf einer Kostenbasis, die auf der Grundlage von nicht gesetzeskonformen Grundsätzen ermittelt worden sei. Durch Aufhebung bloß der Tarife der Verordnung ohne gleichzeitige Aufhebung der allgemeinen Bestimmungen würde jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 nicht beseitigt. Dazu kommt, dass Teile der Tarifbestimmungen der §§18-20 nach der Antragstellung novelliert wurden (vgl. Punkt 1.4.). Der Antrag ist daher nicht zulässig.

2.5. Zur Festlegung der Netzbereiche (§17 Z 1 lita, Z 2 litc und Z 3 litd und m SNT-VO 2003) - Antragspunkte 3.12 und 3.13

2.5.1. Die Niederösterreichische Landesregierung behauptet eine gesetzwidrige Festlegung des Netzbereichs für die Netzebenen 1, 2 und 3.

§ 25 Abs 6 ElWOG bestimme, welche Netzbereiche für die verschiedenen in § 25 Abs 5 ElWOG genannten Netzebenen vorzusehen sind. Betreffend die Netzebene 1 (§17 Z 1 SNT-VO 2003) sowie die Netzebenen 2 und 3 (§17 Z 2 SNT-VO 2003) weiche die SNT-VO 2003 jedoch von den Vorgaben des § 25 Abs 6 ElWOG ab, ohne dass hiefür eine gesetzliche Grundlage ersichtlich wäre.

Für die Netzebene 1 nehme § 17 Z 1 lita SNT-VO 2003 das Höchstspannungsnetz der EVN AG aus dem Österreichischen Bereich aus, obwohl laut § 25 Abs 6 Z 1 lita ElWOG der Österreichische Bereich aus dem Höchstspannungsnetz unter Ausnahme lediglich des Höchstspannungsnetzes der Tiroler Wasserkraftwerke AG, der Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie des Höchstspannungsnetzes der WIENSTROM GmbH gebildet werde - also nicht unter Ausnahme auch des Höchstspannungsnetzes der EVN AG.

Parallel dazu bestimme § 17 Z 2 litc SNT-VO 2003, dass sich der Bereich Niederösterreich für die Netzebenen 2 und 3 aus dem Gebiet, welches vom Netz der EVN AG abgedeckt wird, "einschließlich des Höchstspannungsnetzes der EVN AG" zusammensetzt. Auch dies widerspreche § 25 Abs 6 Z 1 lita ElWOG, gemäß dem das Höchstspannungsnetz der EVN AG der Netzebene 1 im Österreichischen Bereich angehört. Vielmehr scheine es aber, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 25 Abs 6 ElWOG eine abschließende Regelung hinsichtlich der vorzusehenden Netzbereiche je Netzebene treffen wollte, sei doch die Festlegung der Netzbereiche unverändert aus der Grundsatzverordnung 1999 in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Netzbereiche sei daher nur auf Grund gesetzlicher Regelung zulässig, so dass § 17 SNT-VO 2003 aus diesem Grund gesetzwidrig sei. Sollte man § 25 Abs 6 ElWOG dennoch nicht als abschließende Festlegung verstehen, wäre die Zuständigkeit zur Änderung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten, da dies ebenfalls eine Grundsatzregelung im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 litc E-RBG darstelle.

2.5.2. Der Antrag ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Mit der Aufhebung des § 17 Z 1 lita oder in Reduktion des Antrages mit der Aufhebung der Worte "sowie das Höchstspannungsnetz der EVN AG" würde die behauptete Gesetzwidrigkeit nicht beseitigt. Denn die Einbeziehung des Höchstspannungsnetzes der EVN in den Österreichischen Bereich hätte Auswirkungen auf die Tarife. Die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Tarife wird jedoch nicht gemeinsam mit dem Antrag 3.12, sondern gesondert mit dem Eventualantrag 4.4 beantragt. Gleiches gilt für den Antrag auf Aufhebung der Einbeziehung des Höchstspannungsnetzes der EVN AG in die Netzebene 3 (§17 Z 2 litc). Dazu kommt die mittlerweile erfolgte Novellierung der Tarife (vgl. Punkt 1.4.).

2.5.3. Die antragstellende Landesregierung behauptet auch die gesetzwidrige Festlegung der Netzbereiche für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7:

Gemäß § 17 Z 3 litd wird der Netzbereich NÖ wie folgt definiert: "Das vom Netz der EVN AG einschließlich des von den Netzen der in NÖ tätigen Verteilernetzbetreiber abgedeckten Gebietes, jedoch ausgenommen der vom Netz der WIENSTROM GmbH und der vom Netz der Energie AG Oberösterreich abgedeckten Gebiete". Gemäß § 17 Z 3 litm wird der Netzbereich Wien wie folgt definiert: "Das vom Netz der WIENSTROM GmbH abgedeckte Gebiet". Dem Netzbereich NÖ würden für die Netzebenen 4, 5, 6 und 7 somit auch die Netze der Verteilernetzbetreiber Licht- und Kraftstromvertrieb der Gemeinde Opponitz, Licht- und Kraftstromvertrieb der Gemeinde Hollenstein/Ybbs, Licht- und Kraftstromvertrieb der Marktgemeinde Göstling/Ybbs, Hochkar Sport GmbH & Co. KG und Ludwig Polsterer (Enzersdorf an der Fischa) zugewiesen, obwohl diese Netze weder dem Netz der EVN AG unterlagert noch mit dem Netz der EVN AG direkt galvanisch verbunden seien. Diese Verteilernetze seien mit dem 20 KV - Verteilernetz der WIENSTROM GmbH auf der Netzebene 6 bzw. 7 verbunden und seien daher dem Netzbereich Wien zuzuordnen.

Die Zuordnung der oben erwähnten Verteilernetzbetreiber zum Netzbereich NÖ widerspreche dem § 25 Abs 6 Z 2 und Abs 7 ElWOG. Richtigerweise müssten diese Verteilernetzbetreiber dem Netzbereich Wien zugeordnet werden. Die nicht gesetzeskonforme Zuordnung der oben erwähnten Verteilernetzbetreiber zum Netzbereich NÖ habe unter anderem zur Folge, dass der Netzbetreiber WIENSTROM GmbH den mit seinem Netz verbundenen Verteilernetzbetreibern (Weiterverteiler) die Netztarife des Netzbereiches Wien (seien niedrigerer als im Vergleich zum Netzbereich NÖ) verrechnet. Die Weiterverteiler verrechneten jedoch ihrerseits den Endverbrauchern die Netztarife des Netzbereiches NÖ (seien höher im Vergleich zum Netzbereich Wien).

2.5.4. Der Antrag auf Aufhebung des § 17 Z 3 litd und m ist aus den im Punkt 2.5.2. genannten Gründen unzulässig. Auch auf den Netzebenen 4, 5, 6 und 7 hätte eine andere Festlegung der Netzbereiche Auswirkungen auf die - nicht gleichzeitig angefochtenen - Tarife.

2.6. Zum Netzbereitstellungsentgelt (§18 Abs 1 Z 8 und 9 sowie § 18 Abs 2) und zu § 19 Abs 2 SNT-VO 2003:

2.6.1. Wiederum in eventu wird die Aufhebung des § 18 Abs 1 Z 8 und 9 und des § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 beantragt.

Gemäß § 25 Abs 2 letzter Satz ElWOG sei die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur einheitlich zu gestalten und habe die Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu gewährleisten.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 8 und 9 SNT-VO 2003 würden die Netzbereitstellungsentgelte für den Netzbereich Steiermark und Graz mit "0" bestimmt. Dies habe zur Folge, dass bestimmte Kostenbestandteile des vorgelagerten Netzes, die durch das Netzzutrittsentgelt nicht eingenommen werden, ausschließlich im Netznutzungsentgelt enthalten sind, während diese Bestandteile in anderen Netzbereichen durch das Netzbereitstellungsentgelt abgedeckt werden. Dies widerspreche der Einheitlichkeit der Tarifstruktur und der Vergleichbarkeit der Preisansätze. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass das Netzbereitstellungsentgelt ein einmal zu leistendes Entgelt sei, während das Nutzungsentgelt pro entnommener kWh zu entrichten sei.

In § 19 Abs 2 SNT-VO 2003 werde im Netzbereich Steiermark und Graz die Niedertarif- und Hochtarifzeit abweichend von § 7 Z 3 und 4 SNT-VO 2003 festgelegt. Auch dies widerspreche der Einheitlichkeit der Tarifstruktur und der Vergleichbarkeit der Preisansätze.

Gemäß § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 dürfe den Entnehmern, die unmittelbar an den Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden.

Gemäß § 25 Abs 3 ElWOG hätten die Systemnutzungstarife dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Gemäß § 25 Abs 4 ElWOG habe die Behörde jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie zu bestimmen. Das Netzbereitstellungsentgelt sei ein Bestandteil des Systemnutzungstarifes. Da für die Netzebenen 1 und 2 kein Netzbereitstellungsentgelt verrechnet werden dürfe, widerspreche § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 dem § 25 Abs 3 und 4 ElWOG.

2.6.2. Dem entgegnet die Energie-Control Kommission:

Die Vorgabe von § 25 Abs 2 letzter Satz ElWOG fordere nicht die Schaffung von identen Tarifstrukturen. Die Tarifstrukturen seien lediglich so zu gestalten, dass eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze ermöglicht wird. Unzutreffend sei es, wie die Antragstellerin fälschlicherweise ausführe, dass im Netzbereich Steiermark bzw. Graz bestimmte Kostenbestandteile des vorgelagerten Netzes, die durch das Netzzutrittsentgelt nicht eingenommen werden, ausschließlich im Netznutzungsentgelt enthalten seien. Das Netzzutrittsentgelt sei aufwandsorientiert zu verrechnen und diene der verursachungsgerechten Abgeltung jener Aufwendungen, die mit dem Anschluss der Kundenanlage mit dem bestehenden Netz verbunden sind. Die Kosten für den Ausbau des vorgelagerten Netzes würden keinesfalls über das Netzzutrittsentgelt finanziert. Der Unterschied im Netzbereich Steiermark bzw. Graz zu den übrigen Netzbereichen in Österreich liege darin, dass in der Steiermark die Kosten für den Ausbau des vorgelagerten Netzes über die laufenden Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt finanziert würden. Diese Netzausbaukosten würden auf diese Weise eher sozialisiert als individualisiert. Dies stelle jedoch keine bemerkenswerte Besonderheit dar, variiere doch auch in den anderen Netzbereichen das Verhältnis zwischen Finanzierung des (vorgelagerten) Netzausbaus über Einnahmen aus dem Netzbereitstellungsentgelt bzw. dem Netznutzungsentgelt. Dies lasse sich mit der historisch bedingten unterschiedlichen Berechnungsweise für den Erwerb des Ausmaßes des Strombezugsrechts erklären, welches von Netzbereich zu Netzbereich unterschiedlich gehandhabt werde, was naturgemäß zu Unterschieden in der Tarifgestaltung führe. Eine Angleichung der unterschiedlichen Methoden sei insbesondere unter Berücksichtigung von Kundeninteressen nur schrittweise möglich.

Zum Hinweis, dass für die Netzebenen 1 und 2 kein Tarif für ein Netzbereitstellungsentgelt bestimmt wurde, sei zu sagen, dass der Grund darin zu sehen sei, dass es für Anlagen, welche an diesen Spannungsebenen angeschlossen sind, keine Aufwendungen für den Ausbau von vorgelagerten Netzen gebe.

2.6.3.1. Der Antrag auf Aufhebung des - nicht novellierten - § 19 Abs 2 SNT-VO 2003 (Festlegung der Hoch- und Niedertarifzeiten für die Bereiche Steiermark und Graz, die von der allgemeinen Festlegung in § 7 Z 3 und 4 SNT-VO 2003 abweiche) ist unzulässig, da er sich nicht gleichzeitig gegen die entsprechenden Tarife für die Hoch- und Niedertarifzeiten richtet, obwohl geänderte Hoch- und Niedertarifzeiten zu anderen Tarifen führen können.

Auch der Antrag auf Aufhebung des - nicht novellierten - § 18 Z 8 und 9 SNT-VO 2003 ist unzulässig. Die antragstellende Landesregierung ordnet diesem Antrag das Bedenken zu, als Folge der Festlegung des Netzbereitstellungstarifs für die Bereiche Steiermark und Graz mit "0" würden bestimmte Kosten der Netzbetreiber durch andere Tarifposten abgedeckt, was entgegen § 25 Abs 2 ElWOG die "Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber" nicht sicherstelle. Sie argumentiert damit, dass die Nullfestsetzung des Netzbereitstellungstarifs zu einer erhöhten Festsetzung anderer Tarifposten geführt habe. Zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit hätte die antragstellende Landesregierung daher gleichzeitig die Aufhebung dieser anderen Tarifposten der Bereiche Steiermark und Graz beantragen müssen.

2.6.3.2. Der Antrag auf Aufhebung des § 18 Abs 2 ist unzulässig, weil die Aufhebung des § 3 Abs 1 SNT-VO 2003 nicht gleichzeitig beantragt wurde:

Gemäß § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 darf Entnehmern, die unmittelbar an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossen sind, ein Netzbereitstellungsentgelt nicht verrechnet werden. Gemäß § 3 Abs 1 SNT-VO 2003 ist das Netzbereitstellungsentgelt vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs 5 Z 3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Diese von der antragstellenden Landesregierung nicht gleichzeitig zur Aufhebung beantragte Regelung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung des § 18 Abs 2 SNT-VO 2003. Die Aufhebung nur des § 18 Abs 2 SNT-VO 2003 würde daher die behauptete Gesetzwidrigkeit nicht beseitigen.

2.7. Zur Kostenermittlung für die Netzbereiche NÖ und Wien (§19 Abs 1 Z 2 lita, Z 3 litc, Z 4 litd, Z 6 litd und m, Z 7 litd und m) - Eventualantrag 4.4

Dieser Eventualantrag ist wegen Novellierung der angefochtenen Bestimmungen unzulässig (vgl. oben Punkt 1.4.).

3. Die Niederösterreichische Landesregierung hegt - allerdings ohne einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zu stellen - auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des ElWOG und regt die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens an. Wegen der Ähnlichkeit des Vorbringens genügt es, diesbezüglich auf die Erkenntnisse vom , G67/04 und vom , V35/04 hinzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.