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VfGH vom 27.09.2014, V5/2014

VfGH vom 27.09.2014, V5/2014

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der in der Zulassungsverordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013; ausreichende Determinierung der gesetzlichen Ermächtigung an das Rektorat zur Verordnungserlassung; sachliche Rechtfertigung der von vornherein für eine begrenzte Übergangskonstellation angeordneten, je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedlichen Bewertung angesichts der signifikanten Geschlechterunterschiede bei früheren Testergebnissen

Spruch

§10 Abs 1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, in der Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, war nicht verfassungswidrig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B530/2013 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte am den in der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, (im Folgenden: Zulassungsverordnung) idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 7. Stück, Nr 7, des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen Eignungstest für das Medizinstudium (im Folgenden: EMS) für die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin. Nach der Auswertung des Tests durch das Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, betrug der Testwert des Beschwerdeführers im Anlassverfahren 106. Der Testwert wurde gemäß § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung geschlechtergetrennt, und zwar anhand einer in der Broschüre "Test Info 2012" abgedruckten Formel, aus der erreichten Gesamtpunkteanzahl, dem für den Beschwerdeführer zutreffenden Mittelwert und der für ihn maßgeblichen Standardabweichung berechnet. Auf Grund dieses Ergebnisses nahm der Beschwerdeführer auf der von der Medizinischen Universität Wien geführten Rangliste des EMS in der sogenannten "Österreicher-Quote" (siehe § 4 Abs 3 Z 1 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 7. Stück, Nr 7, bzw. § 4 Abs 2 Z 1 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2) den Rangplatz 662 ein.

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien wurde vom Senat der Medizinischen Universität Wien mit Bescheid vom im Instanzenzug als unbegründet abgewiesen. Nach Maßgabe der mit der Änderung der Zulassungsverordnung, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , Nr 2, 2. Stück, erweiterten Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für das Diplomstudium Humanmedizin und unter Berücksichtigung der Nachrückungen gemäß § 12 der Zulassungsverordnung sei, so die Begründung des Senats, in der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Quote der letzte Studienplatz an den/die Studienwerber/in mit der Position 544 vergeben worden. Dem Beschwerdeführer, der den Rangplatz 662 eingenommen habe, habe daher kein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden können. Im Falle einer Auswertung ohne genderspezifische Auswertung hätte der Beschwerdeführer Rang 520 eingenommen.

2. Bei der Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am beschlossen, diese Verordnungsbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungssprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] Bei der in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, vorgesehenen Berechnung des für die Rangfolge primär maßgeblichen Testwertes von Absolventen und Absolventinnen des EMS wird die beim Test individuell erreichte Gesamtpunkteanzahl in Beziehung zum Mittelwert der erreichten Punkte der Testkandidaten gesetzt. Dabei wird — das ist im Verfahren unbestritten — die Gesamtpunkteanzahl von Kandidatinnen in Beziehung zum Mittelwert der von allen Kandidatinnen erreichten Gesamtpunkte, die Gesamtpunkteanzahl von Kandidaten in Beziehung zum Mittelwert der von allen Kandidaten erreichten Gesamtpunkte gesetzt. Bei der Auswertung des Tests wird somit danach differenziert, welchem Geschlecht der Kandidat bzw. die Kandidatin angehört.

[…]

[…] Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vorgesehene genderspezifische Auswertung des EMS grundsätzlich zur Erreichung des gemäß Art 7 Abs 2 B VG legitimen Ziels der Beseitigung faktischer struktureller Benachteiligungen von Testteilnehmerinnen geeignet sein dürfte. Die im Zusammenhang mit der Einführung des EMS durchgeführten empirischen Untersuchungen dürften belegen, dass Kandidatinnen in der Vergangenheit bei dem konkret eingesetzten Testverfahren des EMS statistisch nachweisbar schlechter abgeschnitten haben als Kandidaten, was nach diesen Untersuchungen unter anderem auf Sozialisationsunterschiede zwischen Männern und Frauen in der vorausgehenden Schulbildung (wobei auf Grund des konkreten Inhalts des EMS insbesondere der mathematisch naturwissenschaftliche schulische Leistungsbereich relevant ist, in dem Geschlechterunterschiede nach wie vor faktisch bestehen) und auf unterschiedliche Strategien bei der Lösung von Prüfungsaufgaben zurückzuführen sein dürfte (siehe die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung durchgeführte Studie Spiel/Schober/Litzenberger , Evaluation der Eignungstests für das Medizinstudium Österreich, 14 ff., 68 ff.). Solche strukturellen Benachteiligungen von Testteilnehmerinnen soll die mit der hier in Rede stehenden Fassung der Zulassungsverordnung für das Studienjahr 2012/2013 eingeführte genderspezifische Auswertung des EMS ausgleichen. Diese Maßnahme dürfte daher grundsätzlich geeignet sein, eine 'tatsächlich bestehende Ungleichheit' im Sinne von Art 7 Abs 2 B VG auszugleichen.

Die geschlechtermäßig differenzierte Bezugnahme auf den Mittelwert jeweils der Kandidaten oder der Kandidatinnen des EMS bewirkt, dass die Angehörigen jener Geschlechtergruppe, die durchschnittlich schlechter abschneidet, eine geringere Gesamtpunktezahl benötigt, um einen bestimmten Testwert und damit einen bestimmten Rang zu erreichen. Diese Ausgestaltung der genderspezifischen Auswertung dürfte auch dazu führen, dass Testteilnehmerinnen bei der Auswertung nur solange bevorzugt werden, als Frauen auf Grund der genannten strukturellen Faktoren beim EMS systematisch schlechter abschneiden als Testteilnehmer. Insoweit dürfte die Maßnahme auch den Rahmen des Erforderlichen nicht übersteigen.

[…] Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, dass die durch den in Prüfung gezogenen § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung angeordnete genderspezifische Auswertung des EMS aber aus folgenden Gründen unsachlich sein dürfte:

Berechnet der Verordnungsgeber individuelle Testergebnisse zur Bewertung des Vorliegens der subjektiven Eignungs- und Leistungsfähigkeit von Menschen für das Studium der Human- und Zahnmedizin für Männer und Frauen auf ungleiche Weise, so bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung […]. Der ausschließlich nach dem Geschlecht differenzierenden Testauswertung dürfte aber die Notwendigkeit insoweit fehlen, als — wie die schon für das darauffolgende Studienjahr 2013/2014 mit dem 'Aufnahmetest Humanmedizin – MedAT - H' als Eignungstest für das Medizinstudium, dessen Auswertung nicht genderspezifisch erfolgt, eingeschlagene Vorgangsweise zeigen dürfte — dem Verordnungsgeber nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Leistungsbewertung aktuell und gleichermaßen zur Verfügung stehen dürften, die den Zielen und den Vorgaben des § 124b Abs 1 und 5 UG ebenso gut Rechnung tragen dürften. Ist der Verordnungsgeber also, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofs, grundsätzlich in der Lage, tatsächlich gleiche Bedingungen für Frauen und Männer an einem Eignungstest ohne Vornahme einer genderspezifischen Testauswertung zu gewährleisten, dürfte eine genderspezifische, also ausschließlich nach dem Geschlecht differenzierende Testauswertung unsachlich weil unverhältnismäßig sein.

Im Verordnungsprüfungsverfahren wird aber auch zu erörtern sein, ob sich eine sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Bestimmung allenfalls daraus ergibt, dass die Nachteile des EMS vermeidende Tests absehbar nicht zur Verfügung standen, sodass mit der angefochtenen Bestimmung – in Art einer Übergangsregelung – auf ein empirisch festgestelltes Problem rasch reagiert werden sollte."

3. Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien erstattete eine Äußerung, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegengetreten wird:

Bei den in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen handle es sich um eine zur Erreichung der Ziele des Art 7 Abs 2 B VG geeignete, sachlich gerechtfertigte Ausgleichsmaßnahme, die dazu diene, einem empirisch feststellbaren Problem rasch und angemessen Rechnung zu tragen.

Verglichen mit der Durchführung des EMS in der Schweiz und in Deutschland hätten sich, was durch Studien belegt sei, in Österreich bei den Testergebnissen größere Geschlechterdifferenzen zuungunsten von Frauen gezeigt. Trotz verstärkter Maßnahmen zur Information der Kandidaten und Kandidatinnen in Bezug auf die Anforderungen des EMS in Kooperation mit den Schulen seien Geschlechterdifferenzen in den Testergebnissen weiter aufgetreten. Der Evaluierungsbericht zum EMS 2011 habe eine genderspezifische Auswertung durch getrennte Standardisierungen dann als begründet angesehen, wenn es sich bei den unterschiedlichen Testergebnissen von Männern und Frauen um eine durch Unterschiede im Bildungssystem bedingte Benachteiligung von Frauen handle. Eine derartige im Bildungssystem wurzelnde systematische Benachteiligung von Frauen sei durch Studien belegt. Bei der genderspezifischen Testauswertung handle es sich nicht um eine Quotenregelung. Vielmehr sei dies eine wissenschaftlich anerkannte Methode, die zur Vermeidung von empirisch belegten psychometrischen Schwächen des EMS angewendet werde. Diese Herangehensweise ziele darauf ab, Testfairness über die relative Stellung der Kandidaten und Kandidatinnen in der eigenen Bezugsgruppe herzustellen. Sie werde bei Testauswertungen immer dann eingesetzt, wenn anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder auf Grund statistischer Auswertungen empirisch belegt sei, dass die resultierenden Testwerte zu einer systematischen Diskriminierung bestimmter Probanden oder Probandinnen auf Grund ihrer ethnischen, sozio-kulturellen, bildungsmäßigen oder geschlechterspezifischen Gruppenzugehörigkeit führten. Der Evaluierungsbericht zum EMS 2011 zeige, dass die schon in den Vorjahren empirisch festgestellte Genderdifferenz in diesem Jahr besonders stark ausgefallen sei, was vor allem der weit höheren Zahl der Testteilnehmer und Testteilnehmerinnen bei seit 2006 gleich bleibender Anzahl an gemäß der Leistungsvereinbarung für die Periode 2010-2012 zu vergebenden Studienplätzen geschuldet sei. Während an der Medizinischen Universität Innsbruck, an der der EMS ebenfalls angewendet werde, die Zulassungsquote auf Grund der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Verhältnis zur Zahl der Testteilnehmer und Testteilnehmerinnen entsprechend höher gewesen sei, seien an der Medizinischen Universität Wien im Jahr 2011 für 4.591 Teilnehmer und Teilnehmerinnen nur insgesamt 740 Studienplätze zur Verfügung gestanden. Auf Grund dieser niedrigen Zulassungsquote habe sich der für eine Zulassung zu erreichende Testwert immer weiter nach oben verschoben.

Dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien sei für das Studienjahr 2012/2013 noch kein die Nachteile des EMS vermeidender Eigungstest für das Medizinstudium zur Verfügung gestanden und andere in den Jahren davor getroffene Maßnahmen, beispielsweise verstärkte Informationen an Schulen oder ein vorgeschaltetes Self-Assessment, hätten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Der Verordnungsgeber sei daher für das Studienjahr 2012/2013 nicht in der Lage gewesen, tatsächlich gleiche Bedingungen für Männer und Frauen bei einem Eignungstest ohne Vornahme einer genderspezifischen Auswertung zu gewährleisten. So sei der an der Medizinischen Universität Graz eingesetzte Test als Alternative nicht geeignet gewesen, da dieser ebenso starke Genderdifferenzen bewirkt habe. Dort habe es sich um einen reinen Wissenstest gehandelt, dessen prognostische Validität für den Studienerfolg geringer sei. Eine inhaltliche Anpassung des EMS sei ebenfalls ausgeschieden, da nach der von der Medizinischen Universität Wien mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für Psychologie der Universität Freiburg abgeschlossenen Lizenzvereinbarung die Medizinische Universität Wien den EMS nur in der Form einsetzen habe dürfen, wie er vom Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für Psychologie der Universität Freiburg zur Verfügung gestellt worden sei. Einfluss- oder Mitspracherechte in Bezug auf die Konzeption des Tests seien dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien nicht zugekommen.

Die Einführung eines neuen, eigenen Aufnahmetests, dessen Auswertung nicht genderspezifisch erfolge, schon für das Studienjahr 2012/2013 sei rein zeitlich nicht möglich gewesen, erfordere doch die Konzeption und Implementierung eines solchen Tests entsprechende Vorlaufzeiten, um eine sachliche Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu gewährleisten und eine potentielle Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden. Zu diesem Zweck habe man gemeinsam mit den Rektoraten der beiden anderen österreichischen Medizinischen Universitäten Anfang 2012 eine ExpertInnengruppe gebildet, welche zunächst ein Grobkonzept erarbeitet habe. Anfang Juni 2012 sei zur empirischen Überprüfung des zugrunde liegenden theoretischen Modells eine Delphi-Studie unter den etwa 5.300 Lehrenden der Medizinischen Universitäten Österreichs durchgeführt worden. Im August 2012 habe schließlich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Medizinischen Universität Wien einen Forschungsauftrag zur Vorbereitung der Entwicklung eines neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens für alle drei Medizinischen Universitäten bis Dezember 2012 erteilt. Der Einsatz des neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens sei in der am unterzeichneten Leistungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Medizinischen Universität Wien für die Periode bis erstmals für das Jahr 2013 vereinbart worden. Erst auf dieser Basis habe die Zulassungsverordnung für das Studienjahr 2013/2014, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 6. Stück, Nr 7, erlassen werden können. Der den EMS damit ablösende "Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H" habe daher erstmals im Juli 2013 stattfinden können. Um das mit Ende Februar 2012 beginnende Anmeldeverfahren für den für eine Zulassung im Studienjahr 2012/2013 maßgeblichen Testtermin im Juli 2012 durchführen zu können, hätte eine Kundmachung der entsprechenden Änderung der Zulassungsverordnung spätestens Anfang 2012 erfolgen müssen, was auf Grund der genannten Vorlaufzeiten der Testentwicklung nicht möglich gewesen sei. Für das Studienjahr 2012/2013 sei somit ein alternatives, die Nachteile des EMS vermeidendes Testverfahren noch nicht zur Verfügung gestanden. Angesichts des durch den Evaluierungsbericht zum EMS 2011 deutlich belegten, signifikanten "Gender-Gap" habe sich das Rektorat daher entschlossen, durch Erlass der in Prüfung gezogenen Bestimmung der Zulassungsverordnung für das Studienjahr 2012/2013 eine befristete Übergangslösung in Form einer genderspezifischen Auswertung des EMS vorzusehen, um rasch zu reagieren.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Äußerung, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:

Die angeblichen Sozialisationsunterschiede zwischen Männern und Frauen im Rahmen der Sekundarschulbildung seien keine taugliche Begründung für eine Änderung der Testauswertung, da dadurch eine Qualitätsnivellierung nach unten zu befürchten sei. Die "faktische strukturelle Benachteiligung von Testteilnehmerinnen" beim EMS sei hauptsächlich in der Präsenzdienstpflicht männlicher Kandidaten begründet. So würden die meisten Männer nicht so wie die meisten Frauen unmittelbar nach der Matura zum EMS antreten, sondern erst nach Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes. Sie seien daher im Schnitt nicht nur ein Jahr älter als die Kandidatinnen, sondern könnten sich auch über einen längeren Zeitraum hinweg auf den Test vorbereiten. Dies sei vor allem deshalb beachtlich, weil der EMS stets in großer zeitlicher Nähe zu den mündlichen Maturaprüfungen stattfinde. Für die Kandidatinnen sei daher kurz vor dem EMS die Maturavorbereitung vorrangig. Der vermutlich aus dieser Tatsache folgende höhere durchschnittliche Punktewert der Männer habe auch den Testwert des Beschwerdeführers im Anlassverfahren verschlechtert, woraus ihm kein Nachteil erwachsen dürfe. Die Testbedingungen könnten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise dadurch verbessert werden, dass der Testtermin auf einen späteren Zeitpunkt, etwa Anfang September, verlegt werde, damit den Kandidatinnen eine längere Vorbereitungszeit zur Verfügung stehe.

5. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren erstattete ebenfalls eine Äußerung und brachte u.a. vor, dass die auf Ergebnis- und nicht auf Chancengleichheit abzielende genderspezifische Auswertung des EMS eine Besserstellung schlechter qualifizierter Testteilnehmerinnen gegenüber Testteilnehmern bewirke. Auf dem Gebiet der Humanmedizin, bei dem der Schutz von Leib und Leben oberste Priorität haben müsste, sei die Auswahl der am besten qualifizierten Bewerber sicherzustellen. Der EMS ziele darauf ab, den Studienerfolg so exakt wie möglich vorherzusagen und sei objektiv dazu geeignet, Studienwerber und Studienwerberinnen ohne Unterschied aussagekräftig zu bewerten. Der Unterschied zwischen den von Frauen und Männern erzielten Testergebnissen entspreche objektiven Eignungsunterschieden, die in einem Eignungstest notwendigerweise unverzerrt widergespiegelt würden.

Für eine Frauenförderung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Studium der Humanmedizin bestehe insofern kein Bedarf, als statistisch nachgewiesen sei, dass der Frauenanteil an Ärztinnen und Ärzten bei der Gruppe der unter 30 jährigen mehr als zwei Drittel betrage und auch künftig mit einer weiteren Steigerung des Frauenanteils zu rechnen sei.

Der "Gender-Gap" bei den Ergebnissen des EMS sei vor allem durch die unterschiedliche Anzahl von männlichen und weiblichen Bewerbern entstanden. Da die Anzahl der am Test teilnehmenden Frauen deutlich höher sei als die der Männer, sei auch die Differenz zwischen Männern und Frauen bei den Ergebnissen entsprechend höher. Im Jahr 2012 seien 56% der Testteilnehmer an der Medizinischen Universität Wien weiblich und 44% männlich gewesen. Durch die genderspezifische Auswertung des Tests im Jahr 2012 habe der Anteil von Frauen und Männern an den zum Studium zugelassenen Personen den Geschlechteranteilen an den Testteilnehmern entsprochen, wodurch ein umgekehrter "Gender-Gap", nämlich eine Bevorzugung von Frauen auf Kosten von Männern, bewirkt worden sei.

Der Ansicht des Verordnungsgebers, wonach der Grund für die unterschiedlichen Testergebnisse in einer Benachteiligung von Frauen bedingt durch Unterschiede im Bildungssystem liege, sei entgegenzuhalten, dass es Frauen in Österreich offenstehe, jeden Bildungsweg einzuschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht weise in seiner Äußerung zu Recht darauf hin, dass unterschiedliche Testergebnisse auch in der Männern zur Verfügung stehenden längeren Vorbereitungszeit und ihrem höheren Alter zum Zeitpunkt der Testabsolvierung auf Grund der Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes begründet sein könnten.

Abgesehen davon, dass die Maßnahme der genderspezifischen Testauswertung nicht angemessen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum "ganz plötzlich" im Wintersemester 2012/2013 – und nur in diesem – die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung bestanden haben solle, obwohl der "Gender-Gap" bereits seit Jahren bekannt gewesen und zur Gestaltung eines neuen Tests genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei. Von einem "raschen Handlungsbedarf" im Jahr 2012 könne daher keine Rede sein. Die geschlechtergetrennte Auswertung des EMS sei überstürzt, unangemessen und unsachlich gewesen, zeige doch die Entwicklung des – in kürzester Zeit zur Verfügung stehenden – neuen Testverfahrens, dass gleiche Bedingungen für Frauen und Männer bei einem Eignungstest sehr wohl gewährleistet werden hätten können.

Es seien weiters andere Methoden denkbar gewesen, den Geschlechterunterschieden bei den Testergebnissen entgegenzuwirken. Aus den Testberichten zum EMS ergebe sich etwa, dass in manchen Testteilen des EMS zwar Männer, in manchen aber auch Frauen besser abgeschnitten hätten. Es sei unsachlich, dass sich die genderspezifische Testauswertung jedoch auf den gesamten Test und nicht nur auf die den "Gender-Gap" verursachenden Testteile bezogen habe. Indem auch jene Teile des Tests, in denen Frauen von vorneherein besser abschneiden würden als Männer, geschlechterspezifisch ausgewertet worden seien, werde die Bevorzugung von Frauen in diesem Bereich noch vergrößert. Ein Ausgleich der Differenzen bei den Testergebnissen hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers im Anlassverfahren weiters durch die Verteilung je nach Bedarf im notwendigen Ausmaß und in den konkreten Bereichen zuzuteilender und laufend anzupassender Bonuspunkte erreicht werden können.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die §§2, 3 und 124b Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002, idF BGBl I 168/2013, lauten:

"Leitende Grundsätze

§2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

[…]

9. Gleichstellung von Frauen und Männern;

[…]

Aufgaben

§3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

[…]

9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

[…]

[…]

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

[…]

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

[…]"

2. Die zum Zeitpunkt der Absolvierung des EMS durch den Beschwerdeführer im Anlassverfahren am in Geltung stehenden §§2, 4 und 10 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 7. Stück, Nr 7, hatten folgenden Wortlaut:

"II. Geltungsbereich

§2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für die Studienjahre 2010/11 - 2012/13. […]

[…]

III. Zahl der Studienplätze

§4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von § 124b Abs 2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Humanmedizin
Zahnmedizin
Gesamt
660
80
740

[…]

(3) Von der an der Medizinischen Universität Wien nach Maßgabe der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geschlossenen Leistungsvereinbarung 2010-2012 (Mitteilungsblatt Studienjahr 2009/2010; Nr 3, 3. Stück) festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) stehen

1. 75 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,

2. 20 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und

3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

zur Verfügung(§124b Abs 5 UG).

[…]

[…]

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Die Ermittlung des Testwerts erfolgt genderspezifisch und fließt in die Rangfolge ein. […]

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität lnnsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

(3) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs 1 erfolgt die Reihung der StudienwerberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren […] in dem von ihnen bei der Internet Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß § 4 Abs 3."

3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Anlassverfahren in Geltung stehenden Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, lauteten (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"II. Geltungsbereich

§2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle StudienwerberInnen für die Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für die Studienjahre 2010/11 bis 2012/13. […]

[…]

III. Zahl der Studienplätze

§4. (1) Folgende Platzzahlen werden entsprechend den vorhandenen Kapazitäten und nach Maßgabe von§124b Abs 2 UG für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien festgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Humanmedizin
Zahnmedizin
Gesamt
713
87
800

(2) Von der an der Medizinischen Universität Wien festgelegten Anzahl von Studienplätzen (Abs1) stehen

1. 75 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis,

2. 20 vH EU-Bürgerlnnen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis und

3. 5 vH Drittstaatsangehörigen mit einem in- oder außerhalb des EU/EWR-Raums ausgestellten Reifezeugnis

zur Verfügung (§124b Abs 5 UG).

[…]

IV. Aufnahmeverfahren für die Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin

§5. (1) Die Aufnahme von StudienwerberInnen für das Diplomstudium der Humanmedizin und für das Diplomstudium der Zahnmedizin richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§6 ff. Die Vergabe der Studienplätze (§4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mittels des in der Schweiz angewendeten Eignungstests für das Medizinstudium (EMS), der der Abklärung der Studieneignung und einer objektiven und transparenten Auswahl von StudienwerberInnen dient. […]

[…]

[…]

Information zum Eignungstest

§8. (1) Die über das Internet gültig angemeldeten StudienwerberInnen […] erhalten über ihren Internet-Anmeldungs-Account einen Zugang zum Download der umfassenden Informationsbroschüre zu den Zulassungsvoraussetzungen für das Diplomstudium der Human- und Zahnmedizin, zum Eignungstest und zum Testablauf.

[…]

[…]

Ergebnisfeststellung und Rangliste

§10. (1) Der EMS wird am Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, ausgewertet, für jede/n Studienwerber/in der jeweilige Testwert nach Geschlechtern getrennt (genderspezifisch) ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt. Zur Berechnung des Testwerts wird zunächst der Mittelwert und die Standardabweichung der Gesamtpunktzahl für alle Testteilnehmenden getrennt nach Geschlechtern bestimmt (der 'Mittelwert' ist gleichbedeutend mit dem durchschnittlichen Ergebnis aller Teilnehmenden; die 'Standardabweichung' ist ein Maß dafür, wie eng oder breit die Punktzahlen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer um den Mittelwert geschart sind). Der individuelle Testwert kommt dadurch zustande, dass von der Gesamtpunktzahl der Mittelwert der Punktzahlen subtrahiert und die Differenz durch den Wert der Standardabweichung dividiert wird. Anschließend wird zur leichteren Handhabbarkeit mit 10 multipliziert und der Wert 100 addiert. Der mittlere Testwert beträgt dadurch 100 und seine Standardabweichung 10. Bei gleichem Testwert werden die StudienwerberInnen in der Reihenfolge des mittleren Rangplatzes aller Untertests berücksichtigt. Bei der Berechnung des Testwerts für weibliche StudienwerberInnen werden deren Mittelwert und Standardabweichung, bei der Berechnung des Testwerts für männliche StudienwerberInnen deren Mittelwert und Standardabweichung herangezogen. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium Zahnmedizin durchgeführte Überprüfung der praktischen Eignung (§5 Abs 1) wird an der Medizinischen Universität Wien ausgewertet und in die Testwertermittlung miteinbezogen.

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung (Humanmedizin/Zahnmedizin) an der Medizinischen Universität Wien und einer Rangliste an der Medizinischen Universität lnnsbruck. Das Ergebnis wird zu einem rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu gebenden Termin veröffentlicht.

(3) Nach Erstellung der Rangliste gemäß Abs 1 erfolgt die Reihung der Studien-werberInnen anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren […] in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent gemäß § 4 Abs 3.

Zulassung

§11. (1) Zum Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§10) einen Studienplatz (§4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität im für sie maßgeblichen Kontingent (§4 Abs 3) erhalten haben. […]

[…]

(3) Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß § 10 für das betreffende Studienjahr für die gewählte Studienrichtung erlangt hat und die Voraussetzungen der §§63 ff und 91 UG erfüllt. […]

(4) Die Zulassung von Studienwerberlnnen, deren Testergebnis unter dem für den letzten Studienplatz (§4) auf der Rangliste (§10) für das gewählte Studium notwendigen Testwert liegt, ist […] unzulässig.

Verfall des Studienplatzes, Nachrückung

[…]

§13. (1) Ein durch Verfall […] mangels Vorliegens von Zulassungsvoraussetzungen […] durch ausdrücklichen schriftlichen Rücktritt oder durch Erhöhung der Studienplätze gemäß Änderung der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin […] zur Verfügung stehender Studienplatz wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazität desjeweiligen Studiums an den/die in der Rangliste (§10) nächst folgendein Studienwerber/in vergeben, der/die noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung).

VII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten

§18. Diese Änderung der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin tritt rückwirkend mit in Kraft und gilt bis ."

4. Die Präambel sowie die §§9, 14 und 15 der für die Zulassung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien im Studienjahr 2013/2014 maßgeblichen Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 6. Stück, Nr 7, lauteten:

"Präambel

[…]

Das Aufnahmeverfahren 2013 besteht aus einer Gruppentestung, in deren Rahmen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, das Verständnis von Texten sowie die kognitiven Fähigkeiten erfasst werden. Im Rahmen des Aufnahmetests Zahnmedizin erfolgt überdies eine Überprüfung der manuellen Fertigkeiten.

Ab 2014 ist die Einführung eines zweistufigen Aufnahmeverfahrens mit der Integration von Testverfahren zur Prüfung der emotionalen und sozialen Kompetenzen geplant. Aufgrund der aufwendigen Implementierung eines solchen mehrstufigen Aufnahmeverfahrens, erfolgt diese in mehreren Etappen und soll bis zum Kalenderjahr 2015 endgültig abgeschlossen sein. Es ist daher eine Weiterentwicklung des nunmehrigen Aufnahmeverfahrens beabsichtigt. So soll insbesondere auch auf den im Jahr 2013 gewonnenen Erkenntnissen aufgebaut werden.

[…]

Testdurchführung

§9. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§4) für das Diplomstudium Humanmedizin erfolgt durch den Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H, welcher aus einer Gruppentestung besteht.

(2) Testinhalte:

a) Basiskenntnistest für Medizinische Studiengänge (BMS)

Der BMS besteht aus einem standardisierten Kenntnistest im Multiple-Choice-Format, anhand dessen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasst wird.

b) Textverständnis (TV)

Durch diesen Test werden die Lesekompetenz und das Verständnis von Texten überprüft.

c) Kognitive Testverfahren

Die Testbatterie besteht aus 4 Aufgabengruppen im Multiple-Choice-Format und umfasst jene kognitiven Basisfähigkeiten und -fertigkeiten, die aufgrund rezenter wissenschaftlicher Ergebnisse hohe prädiktive Validität für den erfolgreichen Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin aufweisen:

- Zahlenfolgen (ZF): Diese Aufgabengruppe misst die Fähigkeit, allgemeine Gesetzmäßigkeiten zu erkennen, lmplikationen zu verstehen und logische Schlüsse zu ziehen. Sie erfasst damit eine der Grundlagen der Studierfähigkeit.

- Gedächtnis Merkfähigkeit (GM): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, sich Inhalte figuraler, numerischer und verbaler Art einzuprägen, sodass auf diese bei Bedarf flexibel zugegriffen werden kann, indem sie in einer mittelbar anschließenden Testphase wiedererkannt und richtig zugeordnet werden.

- Figuren zusammensetzen (FZ): Diese Aufgabengruppe misst die kognitive Fähigkeit, visuoanalytische sowie visuokonstruktive Leistungen zu erbringen.

- Mathematisches Denken (MD): Diese Aufgabengruppe misst grundlegendes Zahlenverständnis sowie die kognitive Fähigkeit, Situations- und Problembeschreibungen mit Hilfe der Mathematik modellieren zu können.

[…]

Auswertung

§14. (1) Die Auswertung der Testteile des MedAT-H für das Diplomstudium der Humanmedizin erfolgt automatisiert in folgender Form:

- Im Testteil BMS werden die jeweils erzielten Punkte in über die Teilbereiche vergleichbare Messwerte umgewandelt und anschließend zu einem Gesamtmesswert aggregiert.

- Im Testteil TV werden die erreichten Punkte in einen Messwert umgewandelt.

- In den kognitiven Testverfahren werden die in den 4 Aufgabengruppen erzielten Punkte jeweils in vergleichbare Messwerte umgewandelt und zu einem Gesamtmesswert aggregiert.

Die Umwandlung der erzielten Punkte in Messwerte erfolgt über psychometrische Standardprozeduren[…]. Der für die Rangreihung maßgebliche Gesamttestwert ergibt sich aus der gewichteten Summe der Messwerte und erfolgt nach folgendem von der Expertengruppe festgelegten Schlüssel:

- Gesamtmesswert BMS: 40 %

- Messwert TV: 10 %

- Gesamtmesswert der kognitiven Testverfahren: 50 %

[…]

Ergebnisfeststellung und Ranglisten

§15. (1) Nach Absolvierung der Aufnahmetests wird für jede/n Studienwerber/in das jeweilige Ergebnis ermittelt sowie die daraus resultierende Rangfolge erstellt.

(2) Die Ergebnisfeststellung führt zu je einer Rangliste der StudienwerberInnen für die jeweilige Studienrichtung […] an der jeweiligen Medizinischen Universität. Die StudienwerberInnen werden dabei anhand ihrer Angaben im Aufnahmeverfahren […] in dem von ihnen bei der Internet-Anmeldung angegebenen Kontingent […] gereiht. […]

(3) Die Studienplätze für das gewählte Studium an der gewählten Universität werden an die StudienwerberInnen mit den jeweils höchsten Punktzahlen vergeben."

5. Die Präambel der für die Zulassung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2014/2015 maßgeblichen Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 9. Stück, Nr 11, lautet:

"Präambel

[…]

Die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens 2014 baut auf die im Zuge des Aufnahmeverfahrens 2013 gewonnenen Erkenntnisse auf und stellt somit eine Weiterentwicklung des bisherigen Procederes dar. Das Aufnahmeverfahren 2014 besteht aus einer Gruppentestung, in deren Rahmen das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik, das Verständnis von Texten sowie die kognitiven Fähigkeiten erfasst werden. Der Aufnahmetest Humanmedizin wird 2014 zudem um das Element 'Academic Thinking', mit dem die Fähigkeit der StudienwerberInnen zur wissenschaftlichen Arbeitsweise validiert werden soll, ergänzt. Im Rahmen des Aufnahmetests Zahnmedizin erfolgt überdies eine Überprüfung der manuellen Fähigkeiten.

Bis zum Kalenderjahr 2015 soll ferner die Implementierung eines zweistufigen Aufnahmeverfahrens mit der Integration von Testverfahren zur Prüfung der emotionalen und sozialen Kompetenzen erfolgen. Aufgrund der aufwendigen Implementierung eines solch mehrstufigen Aufnahmeverfahrens, erfolgt diese in mehreren Etappen und soll bis zum Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2015/2016 endgültig abgeschlossen sein. Es ist daher eine Weiterentwicklung des nunmehrigen Aufnahmeverfahrens beabsichtigt. So soll insbesondere auch auf den im Jahre 2014 gewonnenen Erkenntnissen aufgebaut werden.

[…]"

III. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Die belangte Behörde stützt sich in dem im Anlassverfahren angefochtenen Bescheid auf § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2. Diese Fassung änderte die zum Zeitpunkt der Absolvierung des EMS durch den Beschwerdeführer im Anlassverfahren in Geltung stehende Fassung des § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 7. Stück, Nr 7, lediglich dahingehend, dass die bereits in der Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 7. Stück, Nr 7, vorgesehene genderspezifische Testauswertung um die zuvor in einer an die Testteilnehmer und Testteilnehmerinnen versendeten Testinformation enthaltene Darstellung der Berechnung des Testwertes erweitert wurde. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

B. In der Sache

1. Gemäß § 124b Abs 1 UG 2002 kann das Rektorat unter anderem in jenen Diplomstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Human- und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung beschränken. An welchen Kapazitäten der Medizinischen Universität sich dieses Aufnahmeverfahren zu orientieren hat, ist nach Maßgabe des § 13 Abs 2 litk UG 2002 in der Leistungsvereinbarung zwischen der jeweiligen Medizinischen Universität und dem Bund zu regeln. Der genannte § 13 Abs 2 litk UG 2002 determiniert den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung dahingehend, dass in den Studien Humanmedizin und Zahnmedizin die Festlegung der Anzahl der Studienplätze im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung zu erfolgen hat, sodass – unter Wahrung der in § 124b Abs 5 UG 2002 geregelten Schutzinteressen – sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/2016 bis zu 2.000 Studienanfängerinnen und -anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Bei der Aufteilung der Studierenden zwischen den betroffenen Medizinischen Universitäten sind die bisherigen Studierendenzahlen zu berücksichtigen. Weiters ist die Aufteilung der Studierenden jeweils auf die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin zu regeln.

2. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche, in der – im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien unter Hinweis auf die Genehmigung des Universitätsrates (vgl. VfSlg 19.109/2010) und unter Ausweisung der durch die Änderung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, novellierten Bestimmungen gehörig kundgemachte (vgl. VfSlg 15.741/2000) – Zulassungsverordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, geregelte Beschränkung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien in Form eines vor der Zulassung zu absolvierenden Eignungstests hat ihre Grundlage in § 124b Abs 1 iVm Abs 5 UG 2002 und ist weiters durch die Regelung des § 13 UG 2002 und die auf dieser Bestimmung beruhende Leistungsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Wien und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung determiniert. Dies betrifft insbesondere die Anzahl an Studienplätzen, von der ein solches Aufnahmeverfahren auszugehen hat (§13 Abs 2 litk UG 2002 in Verbindung mit der Leistungsvereinbarung 2010-2012 zwischen der Medizinischen Universität Wien und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 3. Stück, Nr 3, Punkt C1.3.5).

3. Dass der Gesetzgeber in § 124b Abs 1 UG 2002 dem verordnungsgebenden Rektorat zwei Modelle der Zugangsregelung – Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung – zur Auswahl stellt und ausgehend von der Kapazitätsfestlegung gemäß § 13 Abs 2 litk UG 2002 iVm der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der Medizinischen Universität Wien die nähere Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens dem Verordnungsgeber überlässt, begegnet – anders als der Beschwerdeführer im Anlassverfahren vorbringt – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch VfSlg 19.161/2010). Das Rektorat unterliegt bei Erlassung der Bestimmungen der Zulassungsverordnung inhaltlich durch die genannten gesetzlichen Regelungen (einschließlich der darin geregelten Beachtung der Kapazitätsfestlegung in der Leistungsvereinbarung) und durch das in § 124b Abs 1 UG 2002 geregelte Verfahren (Stellungnahme des Senats und Genehmigung durch den Universitätsrat) einer den hier zum Tragen kommenden Anforderungen des Art 18 B VG entsprechenden Determinierung (siehe zum Zusammenhang zwischen staatlicher Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien und einem gesetzlich allgemein und gleich zu regelnden Zugang zu diesen sowie zur Bedeutung von Leistungsvereinbarungen in diesem Zusammenhang ua. und zu den nach Sache und Regelungszusammenhang differenzierenden Determinierungserfordernissen des Art 18 B VG etwa VfSlg 13.785/1994, 15.468/1999, 19.448/2011, 19.749/2013; Grabenwarter/Holoubek , Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht 2 , 2014, Rz 775).

4.1. Den Verfassungsgerichtshof haben gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung geregelte "genderspezifische" Auswertung des EMS auf Grund der dadurch erfolgenden Differenzierung zwischen Testteilnehmerinnen und Testteilnehmern nach ihrem Geschlecht zur Prüfung dieser Bestimmung veranlasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen nämlich im Hinblick auf Art 7 Abs 1 Satz 2 B–VG besondere Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht anknüpfende gesetzliche Differenzierung nicht als Diskriminierung zu erweisen (VfSlg 19.758/2013; jeweils mwN). Eine solche besondere sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Regelung im Sinne des Art 7 Abs 2 B–VG Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten enthält. Gesetzliche Maßnahmen, die eine nachgewiesene strukturelle Ungleichheit von Männern und Frauen tatsächlich ausgleichen sollen, können daher als rechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch wenn sie mit dem Geschlecht an einem persönlichen Merkmal anknüpfen, von dem es Art 7 Abs 1 Satz 2 B–VG ansonsten ausschließt, dass es Vorrechte begründet (Art7 Abs 2 B–VG lässt also rechtliche Ungleichheit zwischen Mann und Frau zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit zwischen den Geschlechtern in bestimmter Hinsicht zu). Auch solche Maßnahmen müssen aber ihrerseits die Grenzen der sachlichen Rechtfertigung beachten, dürfen also insbesondere nicht ungeeignete oder in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Mittel vorsehen (siehe die Ausführungen des Gleichbehandlungsausschusses zu Art 7 Abs 2 B–VG, 1114 BlgNR 20. GP, 1; ).

4.2. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind im Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut worden:

4.2.1. Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten, die Verordnungserlassung betreffenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, wurden vom Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik am Department für Psychologie der Universität Freiburg, der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck jährlich ab 2006 statistische Auswertungen der Anwendung des EMS an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck durchgeführt. Aus diesen Daten ergibt sich eine über den gesamten ausgewerteten Zeitraum (2006-2011) hinweg bestehende Differenz zwischen den Testergebnissen von Männern einer- und Frauen andererseits. Der Verfassungsgerichtshof geht mit dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien davon aus, dass im Zusammenhang mit der Einführung und Durchführung des EMS angestellte Begleitstudien belegt haben, dass der Umstand, dass in der Vergangenheit Kandidatinnen beim EMS statistisch nachweisbar systematisch schlechter abgeschnitten haben als Männer, unter anderem mit der vorausgehenden Schulbildung (wobei auf Grund des konkreten Inhalts des EMS insbesondere der mathematisch-naturwissenschaftliche schulische Leistungsbereich relevant ist, in dem Geschlechterunterschiede nach wie vor faktisch bestehen) und mit unterschiedlichen Strategien von Männern und Frauen bei der Lösung von Prüfungsaufgaben zusammenhängen dürften (siehe die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung durchgeführte Studie Spiel/Schober/Litzenberger, Evaluation der Eignungstests für das Medizinstudium in Österreich, 14 ff., 68 ff.). Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Äußerung angestellten Überlegungen scheinen dem Verfassungsgerichtshof demgegenüber nicht auf einer vergleichbar empirischen und wissenschaftlich unterlegten Grundlage zu beruhen.

Das Problem, auf das der Verordnungsgeber mit der genderspezifischen Testauswertung reagiert hat, wurde also bereits seit 2006 empirisch und über Begleitstudien beobachtet. Wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten statistischen Auswertungen des EMS ebenfalls hervorgeht, haben die zunächst als Reaktion auf die Geschlechterunterschiede eingesetzten, die Durchführung des EMS begleitenden Informationsmaßnahmen und Optimierungen der tatsächlichen Testdurchführung (verstärkte Informationen über Testablauf und -inhalte, optimierte Abläufe am Testtag) insofern nicht zu einer nachhaltigen Verringerung der Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen geführt, als die Differenz zwischen dem Männeranteil an den sehr hohen Testleistungen und dem Männeranteil an den Bewerbungen zwar zunächst – ausweislich des Testberichts 2008 – etwas geringer ausfiel als zuvor, sich jedoch der Geschlechterunterschied bei den Testergebnissen in den Folgejahren wieder verstärkte. Auch wenn die Differenz zwischen Männern und Frauen bei den Testergebnissen 2011 im Vergleich zu Vorjahren geringer war, weist der in den vom Verordnungsgeber vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Testbericht, etwa verglichen mit dem am selben Tag in der Schweiz durchgeführten EMS, nach wie vor signifikante Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen aus.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund dieser Auswertungsergebnisse und um die Testverfahren an den drei Medizinischen Universitäten Österreichs zu vereinheitlichen, wurde in der Folge von der Medizinischen Universität Wien gemeinsam mit den beiden anderen österreichischen Medizinischen Universitäten damit begonnen, einen neuen, eigenen Aufnahmetest zu entwickeln. Auf Basis der Arbeiten einer ExpertInnengruppe, die von den drei Medizinischen Universitäten gebildet worden war, und einer empirischen Überprüfung des zugrunde liegenden theoretischen Modells durch eine Delphi-Studie hat in der Folge das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Medizinischen Universität Wien einen Forschungsauftrag zur Vorbereitung der Entwicklung eines neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens für alle drei Medizinischen Universitäten bis Dezember 2012 erteilt. Der Einsatz dieses neuen gemeinsamen Auswahlverfahrens wurde in der Folge in der Leistungsvereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Medizinischen Universität Wien erstmals für das Jahr 2013 vereinbart.

Das Rektorat der Medizinischen Universität Wien und damit der Verordnungsgeber geht dabei offensichtlich davon aus, dass es sich bei dem nicht geschlechterspezifisch ausgewerteten, seit dem Studienjahr 2013/2014 eingesetzten "Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H" um einen Test handelt, der einerseits die Eignung für das Studium der Humanmedizin in geeigneter Weise prognostiziert und bei dessen Einsatz sich andererseits außerhalb des Inhalts eines Eignungstests begründete strukturelle faktische Ungleichheiten, etwa für Frauen im Rahmen der Schulbildung, nicht derart auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin auswirken, wie dies beim EMS der Fall war. Dieser neue Aufnahmetest soll auf Grund der jährlichen Erfahrungen auch laufend weiterentwickelt werden (vgl. die Präambel der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 6. Stück, Nr 7, sowie idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 9. Stück., Nr 11).

Die Entwicklung dieses neuen, die Nachteile des EMS möglicherweise vermeidenden Tests war zum Zeitpunkt der Einführung der genderspezifischen Auswertung des EMS noch nicht abgeschlossen. Dem Rektorat der Medizinischen Universität Wien ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der "Aufnahmetest Humanmedizin-MedAT-H", der in der Folge erstmals im Studienjahr 2013/2014 eingesetzt wurde, für das Studienjahr 2012/2013 noch nicht zur Verfügung gestanden ist.

4.2.2. Der Verordnungsgeber hat die genderspezifische Auswertung des EMS punktuell für das Studienjahr 2012/2013 eingeführt (siehe § 18 der Zulassungsverordnung idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2). Die Entwicklung des neuen "Aufnahmetests Humanmedizin-MedAT-H" war dabei bereits im Gange und der Einsatz dieses Tests als für alle drei Medizinischen Universitäten gemeinsame Zugangsbeschränkung vor Zulassung im Sinne des § 124b Abs 1 UG für das darauffolgende Studienjahr bereits vereinbart. Der Verordnungsgeber hat daher mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung eine je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedliche Bewertung individueller Eignung und Fähigkeiten für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für eine von vorneherein begrenzte Übergangskonstellation angeordnet, wobei auch empirisch erprobt war, dass andere Begleitmaßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Geschlechterunterschiede bei den Testergebnissen des EMS im Wesentlichen beseitigt werden konnten. Angesichts dessen erweist sich die in § 10 Abs 1 der Zulassungsverordnung angeordnete genderspezifische Auswertung des EMS im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013 als verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Art 7 Abs 2 B VG, um eine (weitere) strukturelle Benachteiligung von Frauen bei der Anwendung des EMS zu vermeiden.

IV. Ergebnis

1. Die im Prüfungsbeschluss aufgeworfenen Bedenken haben sich daher als unbegründet erwiesen.

2. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 10 Abs 1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 10. Stück, Nr 15, in der Fassung Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, , 2. Stück, Nr 2, war nicht verfassungswidrig.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:V5.2014