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VfGH vom 12.03.1997, V47/95

VfGH vom 12.03.1997, V47/95

Sammlungsnummer

14786

Leitsatz

Kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Sbg BaupolizeiG zu Art 6 EMRK und zum Gleichheitssatz; Begrenzung auch der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch Eingrenzung der subjektiv-öffentlichen Rechte; Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplans infolge zwischenzeitig erfolgter Abänderung

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufhebung des (am in Kraft getretenen) Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Kuchl wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer sind jeweils Eigentümer von Grundstücken im Nahebereich des sogenannten "Brennhoflehens" in Kuchl, zu dem ua. die Grundstücke Nr. 86/6, 86/14, 86/13 und 86/10, KG Kellau, gehören. Am beantragte die T-I S Gesellschaft für Betriebsansiedlung, Wirtschaft und Technologie Gesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Klein-LKW-Garage auf GP 86/14, KG Kellau, im Gemeindegebiet von Kuchl. Mit Eingabe vom begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer als benachbarte Grundeigentümer die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren und erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

2. Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag der Beschwerdeführer vom auf Zuerkennung der Parteistellung im oben angeführten baubehördlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 8 AVG und § 7 Abs 1 Z 1 lita des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BaupolG), LGBl. 117/1973 idF der BaupolG-Nov. 1992 ab. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer zu den Fronten des Bauvorhabens Abstände von 220 m und mehr aufwiesen, träfen die im § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BauPolG normierten Voraussetzungen für die Erlangung einer Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom gab die Salzburger Landesregierung der Berufung keine Folge.

In der Folge erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Bescheid vom der T-I S Gesellschaft für Betriebsansiedlung, Wirtschaft und Technologie Gesellschaft m. b.H. die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Klein-LKW-Garage auf der GP 86/14.

3. Gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten infolge Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG, LGBl. 117/1973, behauptet wird.

4. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs 1 Sbg. BaupolG, LGBl. 117/1973 idF 100/1992 und 13/1995, sind Parteien im Bewilligungsverfahren der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer "und

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs 1 lita angeführten baulichen Maßnahmen (Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten) die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cbm haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als 2 m entfernt sind;"

5.2. Einen Widerspruch zu Art 6 EMRK sieht die Beschwerde in folgendem: Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom , 1 Ob 20/93 ("Airport-Center"), die von einem Nachbarn mit der Behauptung der Verletzung von raumordnungsrechtlichen Vorschriften eingebrachte Amtshaftungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß raumordnungsrechtliche Bestimmungen nicht den Regelungszweck hätten, solche Liegenschaften in ihren natürlichen Lebensgrundlagen und raumordnungsrechtlich relevanten Nutzungsbedingungen zu schützen, welche sich außerhalb des für die Parteistellung maßgeblichen Abstandes gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG befinden. Die Beschwerdeführer meinen nun:

Wenn die rechtliche Möglichkeit ausscheide, die aus einer Mißachtung raumordnungsrechtlicher Gesetzesbestimmungen resultierenden Vermögensschäden zivilrechtlich einzuklagen, weil auch eine derartige zivilrechtliche Geltendmachung zur Voraussetzung hätte, daß dem betroffenen Liegenschaftseigentümer im Bauverfahren die Parteistellung als Nachbar zukommt, so folge daraus zwingend, daß der Kreis der im Bauverfahren Parteistellung besitzenden Liegenschaftseigentümer auf alle jene Personen auszuweiten sei, deren Liegenschaften von den nachteiligen Auswirkungen einer raumordnungswidrigen Bebauung und Nutzung von Grundflächen tatsächlich betroffen sind.

5.2.1. Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch ua. darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.

5.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung keine Entscheidung über ein "civil right" iSd. Art 6 EMRK ist (vgl. VfSlg. 11500/1987).

5.2.3. Dazu kommt, daß nicht alles, was Einfluß auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd. Art 6 Abs 1 EMRK ist; nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg. 11934/1988). Aus Art 6 Abs 1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden.

5.2.4. Schließlich ist festzuhalten, daß die Beschwerde ausdrücklich mit Schadenersatzansprüchen gemäß § 1311 ABGB argumentiert, sodaß der Verfassungsgerichtshof auf weitere Fragen - wie insbesondere auf die Frage von Folgen des § 364a ABGB - nicht einzugehen hat, zumal die baubehördliche Genehmigung keine Genehmigung iSd. § 364a ABGB ist (vgl. zB SZ 48/45 und SZ 48/15).

Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, daß die Zufügung eines Vermögensschadens den Verursacher ua. dann ersatzpflichtig macht, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Schutzgesetzes iSd. § 1311 ABGB vorliegt, wobei das Schutzgesetz gerade auch den Zweck haben muß, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen (vgl. ). Das heißt, der zivilrechtliche Schadenersatzanspruch kann nur in den Fällen entstehen, in denen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bezweckt. Ist daher vom Schutzzweck der das Baubewilligungsverfahren regelnden Rechtsvorschrift nur ein beschränkter Personenkreis erfaßt - zB nur jene Liegenschaftseigentümer, denen subjektive öffentliche Rechte eingeräumt wurden -, so sind eben auch die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche begrenzt.

Da die im § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG vorgenommene Abgrenzung der Parteistellung im Bauverfahren - wie unter Punkt

5.3. näher ausgeführt - sachgerecht ist, liegt daher der behauptete Widerspruch dieser Bestimmung zu Art 6 EMRK nicht vor.

5.3. Die Beschwerde behauptet weiters, die starr abstandsbezogene Regelung der Parteistellung im § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes zum Schutz der Nachbarn vor störenden Immissionen nicht sachgerecht.

Mit der Frage der Übereinstimmung des § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG mit dem Gleichheitssatz hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 10844/1986 beschäftigt. Er hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen:

"Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungsbestimmung zu finden, nach der es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange - ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Wenn der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt die Parteistellung als Nachbar den Personen einräumt, deren Grundstücke von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als im § 7 Abs 1 Z 1 lita (Sbg. BaupolG) festgelegt ist, kann ihm ebensowenig vorgeworfen werden, eine unsachliche Abgrenzung unter den als Nachbarn in Betracht kommenden Personen vorgenommen zu haben, wie es ihm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verwehrt wäre, im Hinblick auf die Besonderheiten der Gefährdungen bei Bauten mit erhöhten Anforderungen den Kreis der Personen, denen als Nachbarn Parteistellung zukommt, auszudehnen. Der Umstand, daß von den Beschwerdeführern eine Regelung als rechtspolitisch wünschenswert erachtet wird, wonach bei Bauten mit erhöhten Anforderungen auch Eigentümern, deren Grundstücke von der Front des Baues weiter als 15 m entfernt sind, Parteistellung einzuräumen wäre (vgl. die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Eisenstadt 1980, 138, 241), begründet keine Bedenken dahin, daß die geltende Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 lita BaupolG als eine gegen das Gleichheitsgebot verstoßende Regelung zu qualifizieren wäre."

Der behauptete Widerspruch des § 7 Abs 1 Z 1 lita Sbg. BaupolG zu Art 7 Abs 1 B-VG liegt daher nicht vor.

Da die Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet haben, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10981/1986).

5.4. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

II. 1.1. Gleichzeitig mit der Beschwerde gemäß Art 144 B-VG wird der auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützte Antrag gestellt, den am in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kuchl wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

Begründet wird dieser Antrag damit, daß es die Gemeinde Kuchl seit der Kundmachung der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 12926/1991 angeordneten Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl, mit der der Bereich des "Brennhoflehens" in der Katastralgemeinde Kellau als "Bauland" mit der Nutzungsart "Gewerbegebiet" gewidmet wurde, unterlassen habe, für diesen Bereich eine neue Flächenwidmung festzulegen. Damit habe sie den gesamten, am in Kraft getretenenen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kuchl mit Gesetzwidrigkeit belastet.

1.2.1. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Auffassung vertrat, der Antrag sei mangels Legitimation zurückzuweisen.

1.2.2. Dazu langte eine Replik der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof ein.

1.3. Die Gemeinde Kuchl erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Flächenwidmungsplan verteidigt.

1.4.1. Mit Beschluß der Gemeindevertretung vom wurde die Auflage des Entwurfs einer Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des "Brennhoflehens" genehmigt.

1.4.2. Am faßte die Gemeindevertretung Kuchl erstmals den Beschluß, das Gebiet "Brennhoflehen", KG Kellau, im Wege der 4. Teiländerung des Flächenwidmungsplanes als "Bauland-Gewerbegebiet" zu widmen.

In der Folge erteilte die Salzburger Landesregierung die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht.

1.4.3. Am beschloß die Gemeindevertretung neuerlich die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes, mit der ebenfalls für das Gebiet des "Brennhoflehens" die Widmung "Bauland-Gewerbegebiet" festgesetzt wurde.

Aus der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Kundmachung ergibt sich, daß die Salzburger Landesregierung am der Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilte. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist () in Kraft getreten.

2. Der Antrag ist unzulässig:

2.1.1. Gemäß Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur - beginnend mit seinen Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 zu Art 140 B-VG und VfSlg. 8058/1977 zu Art 139 B-VG - ausgeführt hat (vgl. etwa auch VfSlg. 10885/1986 und 11227/1987), erfordert die Antragslegitimation nicht nur, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein; sie setzt auch voraus, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsberechtigung zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988, 13803/1994).

2.1.2. Nach Dafürhalten der Antragsteller folge die Unmittelbarkeit des Eingriffs in ihre Rechtssphäre daraus, daß der Gemeinderat nach der Aufhebung der Widmung des sogenannten "Brennhoflehens" als "Bauland-Gewerbegebiet" durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs untätig geblieben sei und diese Untätigkeit dazu geführt habe, daß die Baubehörden - gestützt auf die Argumentation, daß keine Flächenwidmung vorliege - Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen erteilt hätten, wobei den Antragstellern in keinem der diesbezüglichen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei. Die angefochtene Verordnung greife aber auch insofern tatsächlich in die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller ein, als bei gesetzmäßigem Vorgehen im Bereich des Brennhoflehens gewerblich gewidmete Bauten erst errichtet werden dürften, nachdem die Grundflächen ordnungsgemäß als "Bauland-Gewerbegebiet" gewidmet worden seien. In den dazu erforderlichen raumordnungsrechtlichen Verfahren käme den Antragstellern das Recht zu, Äußerungen iSd. § 13 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1992, LGBl. 98/1992 - Sbg. ROG, abzugeben sowie Anregungen iSd. § 21 Abs 1 Sbg. ROG und Einwendungen iSd.

§21 Abs 2 Sbg. ROG einzubringen. Durch das Unterbleiben derartiger Verfahren würden den Antragstellern diese näher umschriebenen Mitwirkungsrechte entzogen.

2.2. Wie bereits oben dargestellt, erteilte die Salzburger Landesregierung am der von der Gemeindevertretung Kuchl im Wege der 4. Teiländerung des Flächenwidmungsplans für das Gebiet "Brennhoflehen" beschlossenen Widmung als "Bauland-Gewerbegebiet" die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Änderung des Flächenwidmungsplans trat mit in Kraft.

Damit ist die von den Antragstellern behauptete unmittelbare Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre durch den als gesetzwidrig bekämpften Flächenwidmungsplan nicht mehr gegeben.

2.3. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte

gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lite (und Abs 4 Satz 1 und Z 2) VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.