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VfGH vom 27.02.2001, V46/00

VfGH vom 27.02.2001, V46/00

Sammlungsnummer

16094

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer das Ortsgebiet der Gemeinde Dierthalling festlegenden Verordnung an der L 515 Eisenbirner Straße; keine Erforderlichkeit der Bebauung an beiden Straßenseiten; ausreichende Wahrung des Anhörungsrechtes der Gemeinde Schardenberg durch Beiziehung des Bürgermeisters zur Ortsaugenscheinverhandlung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom , ZVerkR 96-2630-1999-OJ/KB, anhängig, mit dem der Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lita iVm. § 20 Abs 2 StVO 1960 schuldig erkannt wurde, am mit einem Pkw im Ortsgebiet Dierthalling, Gemeinde Schardenberg, Bezirk Schärding, auf der Eisenbirner Landesstraße 515 bei Strkm. 17,002 in Richtung Münzkirchen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 55,7 km/h überschritten zu haben, und mit dem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde.

Aus Anlaß dieses Verfahrens entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Oberösterreich Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom , Verk-1260/27-1998, soweit damit in Teil A. Abschnitt IV. die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" für das Ortsgebiet Dierthalling auf der L 515 Eisenbirner Straße von Strkm. 16,800 bis 17,065 gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO 1960 verordnet wurden.

2. Gestützt auf Art 139 Abs 1 B-VG iVm. Art 129a Abs 3 und Art 89 Abs 2 B-VG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Antrag, die Wendung "und 17,065" in Teil A, Abschnitt IV, 1. Zeile der Verordnung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom , VerkR-1260/27-1998, in eventu die Worte "L 515 Eisenbirner Straße: 'Dierthalling' bei km 16,800 und 17,065" in Teil A, Abschnitt IV, 1. Zeile der Verordnung des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom , VerkR-1260/27-1998, als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt zum einen das Bedenken, daß der Festlegung des genannten Ortsgebietes mit den Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17a und b StVO 1960 die gesetzliche Grundlage fehle und daß das Ortsgebiet ohne nachvollziehbaren Grund im Gegensatz zur ursprünglichen Verordnung um weitere 63 m in Richtung Freiland ausgedehnt würde. Auch sei die gemäß § 94f Abs 1 lita Z 1 StVO 1960 erforderliche Anhörung der betroffenen Gemeinde Schardenberg laut deren Mitteilung vom unterblieben. Vom Vorliegen einer Gefahr im Verzuge sei nicht einmal die verordnungserlassende Behörde selbst ausgegangen. Letztlich stütze sich die vorliegende Verordnung auch nicht auf die Empfehlung eines Sachverständigen aus dem Verkehrswesen. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding weise in ihrem Aktenvorlageschreiben zwar darauf hin, daß "bereits seit längerem die Erweiterung des Ortsgebietes begehrt worden sei", und weiters daß bei der Verkehrszeichenüberprüfung am in Anbetracht der lockeren Verbauung in der Ortschaft Dierthalling es "als gerade noch vertretbar erachtet worden sei, das Ortsgebiet bis Strkm. 17,065 zu erweitern"; von wem dieses Begehren jedoch ausgegangen und vor allem aus welchen Gründen dieses an die Behörde herangetragen worden sei, bleibe im Dunkeln.

Schließlich sei die Erweiterung des Ortsgebietes in das weithin übersichtliche Freiland auch nicht erforderlich im Sinne des § 43 Abs 1 litb und Abs 2 lita StVO 1960. Der lapidare Hinweis der verordnungserlassenden Behörde auf ein angebliches - jedoch nicht aktenkundig gewordenes - Begehren reiche für eine Interessenabwägung nach den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 43 StVO 1960 entwickelten Grundsätzen nicht aus.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erstattete zu diesem Antrag unter Vorlage der Verordnungsakten eine Äußerung.

Im einzelnen bringt sie zum Antragsvorbringen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vor:

Die Ortstafeln des Ortsgebietes "Dierthalling" seien als Teil der Sammelverordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding betreffend Verkehrsbeschränkungen im Gebiet der Gemeinde Schardenberg vom , VerkR-1260/27-1998, für die L 515 Eisenbirner Straße von Strkm. 16,800 bis 17,065 verordnet worden. Dieser Sammelverordnung sei eine am im Rahmen der Verkehrszeichenüberprüfung gemäß § 96 Abs 2 StVO 1960 im Gebiet der Gemeinde Schardenberg durchgeführte Ortsaugenscheinverhandlung vorangegangen, anläßlich derer sämtliche durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding verordnungspflichtige Verkehrszeichen überprüft bzw. an veränderte Verhältnisse angepaßt worden seien. An solchen Verkehrszeichenüberprüfungen würden auch Vertreter der jeweiligen Gemeinden teilnehmen. Allfällige erforderliche Abänderungen von Verkehrsbeschränkungen würden dort besprochen. Die hier gegenständlichen Verordnungsanpassungen seien bei der am erfolgten Ortsaugenscheinverhandlung auch mit dem Vertreter der Gemeinde Schardenberg besprochen worden. Wie einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom , VerkR-1260/27-1980, entnommen werden könne, sei auch die Festlegung des Ortsgebietes "Dierthalling" Gegenstand von Besprechungen gewesen. Es könne daher in diesem Zusammenhang nicht davon die Rede sein, daß die Verordnung entgegen den Verfahrensbestimmungen des § 94f StVO 1960 zustande gekommen sei.

Zu den örtlichen Verhältnissen wird ausgeführt, daß sich ein Verkehrsteilnehmer der Ortschaft Dierthalling auf der L 515 Eisenbirner Straße, entgegen der Kilometrierungsrichtung gesehen, über eine weitläufige Geländemulde nähere. Die Gebäude im Verbund der Ortschaft Dierthalling (vornehmlich landwirtschaftliche Anwesen) seien sohin aus dieser Fahrtrichtung gesehen schon auf eine Entfernung von beinahe 1 km sichtbar. Nähere sich nun ein Verkehrsteilnehmer der Ortschaft Dierthalling auf der L 515 Eisenbirner Straße entgegen der Kilometrierungsrichtung, so befinde sich links etwa auf Höhe von Strkm. 17,065 das erste Gebäude, dessen nördlichste Flucht etwa auf einer Linie mit den bei Strkm. 17,065 angebrachten Hinweiszeichen "Dierthalling" bzw. "Dierthalling-Ende" iSd. § 53 Abs 1 Z 17a und 17b StVO 1960 liege. Die genannten Hinweiszeichen befänden sich daher nicht - wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dargestellt - im Freiland, weshalb durch die genannte Sammelverordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom das Ortsgebiet auch nicht ins Freiland ausgedehnt würde.

Die rechtlichen Ausführungen des Antragstellers beschränkten sich im wesentlichen auf die Erwähnung des § 43 Abs 1 litb StVO 1960, der dabei jedoch übersehe, daß die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für die verordnungsmäßige Festlegung eines Ortsgebietes in § 53 Abs 1 Z 17a StVO 1960 festgehalten seien. Nach dieser Bestimmung sei ein solches Hinweiszeichen jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen, wobei ein Gebiet dann als verbaut gelte, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar sei. Der Gebäudeverbund der landwirtschaftlichen Anwesen in der Ortschaft Dierthalling sei für Benützer der L 515 Eisenbirner Straße - aus entgegen der Kilometrierungsrichtung kommender Sicht - von weitem erkennbar, was im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß sich die nördliche Flucht des nördlichsten Gebäudes der Ortschaft Dierthalling auf Höhe von Strkm. 17,065 befinde, es vertretbar erscheinen lasse, das Ortsgebiet "Dierthalling" bis Strkm. 17,065 der L 515 Eisenbirner Straße auszuweiten. Diese Erwägungen würden auch durch höchstgerichtliche Entscheidungen gestützt, wonach für die Festlegung eines Ortsgebietes eine Vielheit von Bauwerken von Nöten sei, die auch nach außen sichtbar als örtlich zusammengehörig erscheinen müßten. Selbst eine Verbauungslücke von etwa 200 bis 300 m habe der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis als noch dem Ortsgebiet zugehörig erachtet. Da im vorliegenden Fall keine wie immer geartete Verbauungslücke vorliege und - wie oben dargestellt - sich die nördliche Flucht des nördlichsten Gebäudes der Ortschaft Dierthalling auf Höhe der Ortsgebietsfestlegung bei Strkm. 17,065 befinde, sei die vorliegende Ortsgebietserweiterung im Sinne des § 53 Abs 1 Z 17a StVO 1960 erfolgt.

4. Mit Schreiben vom teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, daß die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom , VerkR 1260/27-1980, durch die - hinsichtlich der Ortsgebietsfestlegung gleichlautende - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom , VerkR 10-134-2000-Hol, aufgehoben wurde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen.

1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 139 Abs 1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art 139a Abs 3 B-VG iVm. Art 89 Abs 2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Oberösterreich bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung der mitbeteiligten Partei die oben wiedergegebene Verordnung im vom Antrag umfaßten Teil anzuwenden hat, ist der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gestellte Antrag gemäß Art 139 Abs 1 B-VG zulässig.

2. Gemäß § 2 Z 15 StVO 1960 ist Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§53 Z 17a StVO 1960) und "Ortsende" (§53 Z 17b StVO 1960).

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 53 Z 17a StVO 1960 gibt die Ortstafel den Namen eines Ortes an und ist diese am jeweiligen Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Das Schild "Ortsende" ist gemäß § 53 Z 17b StVO 1960 auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen.

3. Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes davon abhängig, ob die Aufstellung der Ortstafeln nach § 53 Z 17a und 17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde (vgl. VfSlg. 4470/1963, 5077/1965, 5376/1966).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat gemeinsam mit seinem Antrag umfassendes Fotomaterial, teilweise Luftbildaufnahmen, betreffend die L 515 Eisenbirner Straße und die Ortschaft Dierthalling vorgelegt. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren:

Die L 515 Eisenbirner Straße führt in nördlicher Richtung (in Richtung der Kilometrierung) nach dem bei Strkm. 16,800 angebrachten Hinweisschild gemäß § 53 Z 17a StVO 1960 "Dierthalling" auf einer Strecke von etwa 100 m durch an beiden Seiten verbautes Gebiet. Daran anschließend - nach einer Straßeneinmündung - endet links der Straße die Verbauung und folgt Freiland. Rechts der Straße befindet sich vor dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17b StVO 1960 "Dierthalling-Ende" bei Strkm. 17,065 ein aus mehreren freistehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bestehender landwirtschaftlicher Gebäudekomplex. Die nördliche Flucht des nördlichsten Hauses dieses Gebäudekomplexes liegt etwa auf Linie der Kilometrierung Strkm. 17,065. Zwischen der Straße und den Gebäuden dieses landwirtschaftlichen Anwesens erstreckt sich, unterbrochen von einer Hofzufahrt bei Strkm. 17,002, ein etwa 5 bis 10 m breiter Wiesenstreifen mit - wie bei bäuerlichen Gehöften üblich - Obstbäumen bzw. einer kurz vor dem nördlichsten Haus befindlichen großen Lärche. Die Gebäude sind von der Straße aus leicht erkennbar und erscheinen als ein zusammengehörender Komplex. Sie liegen keinesfalls so weit von der Straße entfernt, daß ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer den in Richtung der Kilometrierung rechts der Straße gelegenen Bereich als Freiland bzw. unverbautes Gebiet wahrnehmen könnte.

Daraus ergibt sich, daß die L 515 Eisenbirner Straße in der Ortschaft Dierthalling jedenfalls bis Strkm. 17,065 auf der - in nördlicher Richtung (in Richtung der Kilometrierung) gesehen - rechten Fahrbahnseite durch verbautes Gebiet bzw. an verbautem Gebiet vorbei führt und daß die Hinweiszeichen "Dierthalling" und "Dierthalling-Ende" jeweils an der Grenze zwischen verbautem Gebiet und Freiland verordnet bzw. aufgestellt wurden. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher aus diesem Grund gegen die in Prüfung gezogenen Verordnung keine Bedenken.

Auch die Tatsache, daß die L 515 Eisenbirner Straße in nördliche Richtung (in Richtung der Kilometrierung) über etwa 150 m linker Hand an unverbautem Gebiet vorbeiführt, vermag an der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung genommenen Verordnung nichts zu ändern, weil sich das Erfordernis der Bebauung nicht auf beide Straßenseiten beziehen muß und die Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke in diesem Fall vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 4470/1963 selbst eine etwa 200 bis 300 m breite Verbauungslücke an einer Straße als noch zum Ortsgebiet gehörig betrachtet und das diesbezügliche Fehlen von Ortsende- bzw. Ortstafelzeichen als noch zulässig im Sinne des Gesetzes erachtet.

4. Soweit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen nach § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 vorbringt, können diese Erwägungen zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung nichts beitragen. Im vorliegenden Fall maßgebend ist nämlich allein der Wortlaut des Gesetzes. Nach dem Gesetz (§53 Z 17a und 17b StVO 1960) ist alleinige Voraussetzung für die Aufstellung der Ortstafeln "der jeweilige Beginn des verbauten Gebietes". Ein solches Gebiet liegt dann vor, "wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist" (VfSlg. 5376/1966). Daß die innerhalb der Ortstafeln "Dierthalling" bzw. "Dierthalling-Ende" befindlichen Gebäude leicht als zusammengehörig erkennbar sind, wurde oben dargestellt.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt als weiteres Bedenken gegen die Verordnung, daß die gemäß § 94f Abs 1 lita Z 1 StVO 1960 erforderliche Anhörung der betroffenen Gemeinde Schardenberg unterblieben sei und bezieht sich dabei auf eine Faxmitteilung der Gemeinde Schardenberg vom . Zudem könne die Verordnung nicht auf die Empfehlung eines verkehrstechnischen Sachverständigen gestützt werden. Diesem Vorbringen sind die Ergebnisse des Verordnungsprüfungsverfahrens entgegenzuhalten. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft Schärding als auch die Gemeinde Schardenberg gaben über Befragen übereinstimmend an, daß bei der anläßlich der Verkehrszeichenüberprüfung am durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung neben dem zuständigen Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem verkehrstechnischen Sachverständigen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung auch der Bürgermeister der Gemeinde Schardenberg anwesend war und daß im Zuge dieser Ortsaugenscheinverhandlung auch über die Positionierung von Ortstafeln gesprochen wurde. Zur angeführten Faxmitteilung der Gemeinde Schardenberg an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom , wonach die Gemeinde Schardenberg im Verfahren "hinsichtlich der Verkehrsbeschränkung bei der Eisenbirner Landesstraße, Ortsgebiet Dierthalling (Strkm. 17,018) - Ortstafel - nicht gehört worden sei", führte die Gemeinde Schardenberg über Vorhalt aus, daß die Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Frage nach einem förmlichen Anhörungsverfahren mit - schriftlich - eingeräumter Aufforderung zur Stellungnahme verstanden worden sei. Ein solches - schriftliches - Anhörungsverfahren habe aber nicht stattgefunden, weshalb die Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich verneinend beantwortet worden sei. Der Verfassungsgerichtshof erachtet aufgrund dieses Verfahrensergebnisses die Beiziehung des Bürgermeisters der Gemeinde Schardenberg zur Ortsaugenscheinverhandlung am als ausreichend im Sinne des § 94f Abs 1 lita Z 1 StVO 1960. Daß die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in spezifischer Weise durch die Verordnung berührt würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die Verordnung sohin in einer dem § 94f StVO 1960 entsprechenden Weise zustande gekommen ist, erweisen sich die im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geäußerten Bedenken als nicht zutreffend. Der Antrag war daher abzuweisen.

6. Daß die Sammelverordnung als ihre einheitliche Rechtsgrundlage den § 43 Abs 1 litb Z 1 StVO 1960 angibt, hat nicht die Gesetzwidrigkeit des hier vom Antrag umfaßten Verordnungsteiles zur Folge. Denn weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (vgl. VfSlg. 2276/1952, 2432/1952, 4375/1963, 9253/1981, 14938/1997).

7. Die Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.