VfGH vom 12.12.2002, v45/02
Sammlungsnummer
16774
Leitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung im Gerichtsorganisationsgesetz betreffend die Nichtanwendbarkeit einer Normierung des Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten bei der Verknüpfung personenbezogener Daten im elektronischen Rechtsverkehr wegen denkunmöglicher Anwendung dieser Bestimmung durch die Datenschutzkommission; auch elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren Angelegenheit der Gerichtsbarkeit so wie Akteneinsicht; Einsichtgewährung in Namensverzeichnisse im Exekutionsverfahren jedoch keine Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung; Gesetzwidrigkeit von Teilen der Verordnung über die elektronische Einsicht in die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien wegen Widerspruchs zum Tatbestand der Sicherung vor Mißbrauch in der Exekutionsordnung infolge der Verpflichtung zur unveränderten Einsichtgewährung in der Dauer von mindestens vierzehn Monaten
Spruch
1. Das zu G194/02 protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 1996/498 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit in Kraft.
Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. § 73a Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79, idF
BGBl. 1996/201, lautet samt Überschrift wie folgt:
"Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
§73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.
(2) Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.
(3) Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln."
2. Die auf Grund dieser Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl. 1996/498, in ihrer hier maßgeblichen Fassung lautet wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind unterstrichen):
"Geschäftsbehelfe
§1. (1) Als Geschäftsbehelfe, in die elektronische Einsicht genommen werden kann, werden bestimmt:
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1. | die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien, | |||||||||
2. | die Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse, | |||||||||
3. | die Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche sowie | |||||||||
4. | die Pfändungsregister. |
(2) Dauer der Verfügbarkeit von Falldaten der Geschäftsbehelfe zur elektronischen Einsicht:
1. Namensverzeichnisse der
verpflichteten Parteien ....... mindestens 14 Monate nach der
letzten Veränderung im
Geschäftsregister
2. Listen der abgegebenen
Vermögensverzeichnisse......... 1 Jahr ab Abgabe des
Vermögensverzeichnisses
3. Listen der ergebnislosen
Vollzugsversuche .............. 6 Monate nach dem
Vollzugsversuch
4. Pfändungsregister ............. bis zum Erlöschen des
Pfandrechts
Umfang der Abfrage
§ 2. Die Abfrage ist für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder bundesweit möglich.
Durchführung der Abfrage, Gebühren und Kosten
§3. (1) Die Abfrage erfolgt über die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] als Übermittlungsstelle; die dafür zu entrichtenden Gerichtsgebühren richten sich nach § 6b Abs 1 GGG. Die Gebührenbeträge sind von der Übermittlungsstelle monatlich jeweils im Laufe des Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte Konto zu überweisen.
(2) Die Körperschaften öffentlichen Rechts können die Abfrage, soweit dies der einfachen sparsamen Verwaltung dient, auch unter Nutzung eines bestehenden Leitungsverbunds unmittelbar beim Bundesrechenamt [Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 1996/757; s. nunmehr: BGBl. II 2002/257] gegen Vergütung der unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand berechneten Kosten durchführen.
Handbücher
§ 4. Für die Benutzer sind von der Übermittlungsstelle (§3 Abs 1) bzw. vom Bundesrechenamt [Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. 1996/757] (§3 Abs 2) gegen Kostenersatz Handbücher zur Verfügung zu stellen, in denen die Abfragefunktionen, die verwendeten Bildschirmmasken sowie die möglichen Abfrageergebnisse einschließlich der darin verwendeten Kennungen und Kurzbezeichnungen erläutert werden.
Abfrageberechtigung
§ 5. Für Rechtsanwälte und Notare ist von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bzw. von der zuständigen Notariatskammer eine Abfrageberechtigung entsprechend dem Anschriftcode (§7 ERV 1995) zu vergeben.
Kontrolle
§6. (1) Die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] hat über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält.
(2) Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Abfrage nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden.
(3) Die Radio Austria AG [nunmehr: Datakom Austria AG] hat
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1. | dem Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | den Gerichten, | |||||||||
3. | der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie | |||||||||
4. | der zuständigen Notariatskammer |
Einsicht in die nach Abs 1 zu führenden Protokolle zu gewähren.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
3. Die §§89a, 89b und 89e GerichtsorganisationsG, RGBl. 1896/217, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. 1989/343 bzw. 1996/757 lauten samt Überschrift wie folgt (der in Prüfung gezogene Satzteil ist unterstrichen):
"Elektronische Eingabe und Erledigungen
(elektronischer Rechtsverkehr)
§89a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftaufsicht unterliegen, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.
§89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§89a Abs 2). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
...
§89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;
die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden."
4. Unter anderem auf Grund der §§89a und 89b GerichtsorganisationsG erging die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. 1995/559, idF BGBl. II 1999/140, die insbesondere die folgenden Regelungen trifft:
"Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
§1. (1) Folgende Eingaben können bei Gericht elektronisch angebracht werden (§89b Abs 1 Z 1 GOG), sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind (§5):
1. ...
2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen;
3. ..."
5. § 12 Datenschutzgesetz (DSG) BGBl. 1978/565, idF BGBl. 1994/632, auf welche Bestimmung in § 89e Abs 1 zweiter Satz GerichtsorganisationsG nach wie vor (vgl. § 61 Abs 7 DSG 2000) verwiesen wird, lautet wie folgt:
"§12. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen oder richtigzustellen.
(2) Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs 1 ist durchzuführen oder zu veranlassen
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1. | von Amts wegen, oder | |||||||||
2. | auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder | |||||||||
3. | auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, oder | |||||||||
4. | auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder | |||||||||
5. | auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. |
(3) Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird ein Antrag des Betroffenen (Abs2 Z 2) abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(5) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(6) Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist hievon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu verständigen.
(7) Wurden im Sinne des Abs 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon zu verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind.
(8) Eine Richtigstellung und eine Löschung sind ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes ausschließt.
(9) Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden.
(10) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk aufrechtzubleiben hat."
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine, zu B1224/00 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Löschung einer ihn betreffenden Eintragung im Namensverzeichnis des ADV-Registers iSd § 73a Exekutionsordnung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss dieses Gerichtes vom zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht dazu aus, dass die Eintragungen im Namensverzeichnis schon aus technischen Gründen vollständig der Ingerenz der Gerichte entzogen seien; es sei auf Ebene der gerichtlichen Geschäftsabteilungen nicht möglich, eine Eintragung im Namensverzeichnis zu löschen; es handle sich um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, und zwar auf Ebene des Bundesministers für Justiz.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom bei der Datenschutzkommission einen "Antrag auf Löschung", mit dem er begehrt,
"es möge gemäß § 14 Abs 2 DSG 1978 idgF angeordnet werden, daß die verfahrensgegenständliche Information [also das Aktenzeichen eines beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Exekutionsverfahrens samt dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers als verpflichteter Partei] nicht mehr durch Einsichtnahme gemäß § 73a
EO erteilt wird und ... die Löschung des gegenständlichen Datensatzes
verfügt werden."
2. Mit Bescheid vom wies die Datenschutzkommission diesen Antrag ab, u.zw. im Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Im vorliegenden Fall hat die in § 73a EO geregelte Einsichtnahme 'mittels automationsunterstützter Datenübermittlung' zu erfolgen. Dies spricht dafür, dass die durch § 73a EO erfassten Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens im Zusammenhang mit dem durch § 89a Gerichtsorganisationsgesetz geregelten elektronischen Rechtsverkehr zu sehen sind, zumal auch Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 ERV 1995 als für den elektronischen Rechtsverkehr zulässige Eingaben genannt sind.
§ 89e Abs 1 GOG bestimmt nun, dass auf diesen ERV die §§11 und 12 Datenschutzgesetz 1978 nicht anzuwenden sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Betroffene im Kontext des ADV-E-Registers keine Auskunfts-, Löschungs- und Richtigstellungsrechte besitzen.
...
Daher bleibt der DSK eine nähere Prüfung der Beschwerde
verwehrt und verbleibt ihr ... nur die Möglichkeit, die Beschwerde
... als unbegründet abzuweisen."
3. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beschloss dieser Gerichtshof am , gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "und 12" in § 89e Abs 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 1896/217, idF BGBl. Nr. 1991/10 und gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des § 1 Abs 1 Z 1 und des Abs 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 1996/498 von Amts wegen zu prüfen.
4. Dazu erstattete die Bundesregierung eine Äußerung, in der sie - mit näherer Begründung - die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der genannten Gesetzesbestimmung mangels deren Präjudizialität, in eventu den Ausspruch beantragt, dass diese Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben sei.
5. Der Bundesminister für Justiz erstattete eine Äußerung, in der er - mit näherer Begründung - den Antrag stellt, auszusprechen, dass die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde.
6. Auch die Datenschutzkommission, als belangte Behörde im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren, sowie der Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In seinem Prüfungsbeschluss nahm der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, dass die Beschwerde zulässig sei, und dass er bei der von ihm darüber zu treffenden Entscheidung die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden hätte. Im Einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof dazu aus:
"Die Datenschutzkommission stützt den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid - unter anderem - ausdrücklich auf § 89e Abs 1 GerichtsorganisationsG. Dabei geht die belangte Behörde davon aus, dass in dem ihr vorliegenden Fall die in § 73a EO geregelte Einsichtnahme 'mittels automationsunterstützter Datenübermittelung' zu erfolgen habe. Dies spräche dafür, dass die durch § 73a EO erfassten Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens im Zusammenhang mit dem durch § 89a GerichtsorganisationsG geregelten elektronischen Rechtsverkehr zu sehen seien, zumal auch Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 ERV 1995 als für den elektronischen Rechtsverkehr zulässige Eingaben genannt seien. In diesem Zusammenhang bestimme aber § 89e Abs 1 zweiter Satz GerichtsorganisationsG, dass auf diesen elektronischen Rechtsverkehr die §§11 und 12 DSG nicht anzuwenden seien, woraus sich ergebe, dass Betroffene im Kontext des ADV-E-Registers keine Auskunfts-, Löschungs- und Richtigstellungsrechte besäßen.
Der Verfassungsgerichtshof hält diese Auffassung - vorläufig - jedenfalls für denkmöglich; dies gilt auch für die zu Grunde liegende Rechtsmeinung der Datenschutzkommission, der zu Folge die Führung des ADV-E-Registers der Justizverwaltung zuzurechnen sei. Daher dürfte der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde unter anderem auch die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung anzuwenden zu haben. Der Verfassungsgerichtshof geht daher - vorläufig - davon aus, dass diese Bestimmungen iS des Art 140 Abs 1 erster Satz B-VG präjudiziell sind. Das Gesetzesprüfungsverfahren scheint demnach zulässig zu sein."
1.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Äußerung vor allem Folgendes entgegen:
"Präjudizialität liegt ... vor, wenn die Behörde die Norm im
Anlassfall, also bei Erlassung eines nach Art 144 B-VG angefochtenen Bescheides, in denkmöglicher Weise angewendet hat. Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall nicht vor:
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus einem Register gemäß § 73a EO mit dem Hinweis auf § 89e GOG abgewiesen. § 89e Abs 1 GOG findet sich gemeinsam mit §§89a bis 89g GOG im fünften Abschnitt des Gerichtsorganisationsgesetzes unter der Überschrift 'Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)' und ist sowohl nach systematischer als auch historischer Interpretation nur auf die Datenverknüpfung im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr, nicht aber auf die (elektronische) Einsicht in automationsunterstützt geführte Geschäftsbehelfe und Register der Gerichte anzuwenden. Der elektronische Rechtsverkehr umfasst nach der bereits aus der Überschrift ableitbaren Legaldefinition nur jene Vorgänge, die der elektronischen Übermittlung von Eingaben der Verfahrensparteien und Erledigungen der verfahrensführenden Behörde (Gericht oder Justizverwaltungsbehörde) dienen.
Die §§89a bis 89g GOG regeln ausschließlich die aktive Datenübermittlung zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörde. Sie normieren Übermittlungs- und Zustellvorgänge samt den damit verbundenen Rechtswirkungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen (den elektronischen Datenverkehr zwischen Partei und Behörde). Dies gilt auch für § 89e Abs 1 GOG. Eine aktive Datenübermittlung zwischen Partei und Behörde bringt im Kompetenzbereich des Gerichtswesens denknotwendigerweise immer eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten - sei es aus dem Inhalt von Eingaben, sei es aus dem Inhalt hoheitlicher Entscheidungen - mit sich. Daten werden zusammengeführt, ihr Aussagewert ändert sich mit der Übermittlung, sie werden Gegenstand eines Übermittlungsprotokolls (§4 Abs 3 ERV 1995). Aus privaten Daten werden mit dem Einlangen bei der Behörde Verfahrensdaten (Aktendaten und Registerdaten), sie werden mit den bereits zu einem oder mehreren Aktenzeichen gespeicherten Daten zusammengeführt und erhalten so einen anderen (zusätzlichen) Aussagewert.
Personenbezogene Daten (die Verfahrensgesetze sehen die Angabe der Verfahrensparteien, Parteienvertreter, Zeugen, zugrundeliegenden Lebenssachverhalte, etc. vor) sind unverzichtbarer Bestandteil der im geschlossenen System des ERV mit Hilfe der Bundesrechenzentrum GmbH zwischen Partei und Behörde (als Eingaben oder Erledigungen) übermittelbaren Datensätze. § 89e Abs 1 erster Satz GOG sieht daher vor, dass personenbezogene Daten [wie sich aus der Überschrift ergibt: für den Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs (also der aktiven Datenübermittlung)] von der Behörde verknüpft werden dürfen. Aus Gründen des Datenschutzes wird einschränkend festgehalten, dass die Verknüpfung (gemeint bei der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr) nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken erfolgen darf. Das sich daraus (implizit) ergebende Datenverknüpfungsverbot für andere Zwecke (zB Nutzung der Eingaben zur Forschung, Information dritter Personen, etc.) soll nach dem ersten Absatz der Erläuterungen zur RV 888 BlgNR 17[.GP] zu § 89e GOG 'für den einzelnen einen sachgerechten Datenschutz' sicherstellen. Im nächsten Absatz wird der im zweiten Satz des § 89e Abs 1 GOG normierte Ausschluss der Rechte nach §§11 und 12 DSG 1978 erläutert. Das Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung nach dem Datenschutzgesetz soll für den elektronischen Rechtsverkehr - soweit es sich hiebei 'um eine 'Verarbeitung' im datenschutzrechtlichen Sinn' handelt - aus Gründen des öffentlichen Interesses und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer ausgeschlossen werden.
Dass § 89e GOG nur die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen (den elektronischen Rechtsverkehr) und nicht ganz allgemein auch die automationsunterstützte Führung von sowie Einsicht in Register und Geschäftsbehelfe (des Exekutionsverfahrens) zum Gegenstand hat, zeigt auch die Haftungsregelung in Abs 2 leg. cit., die sich nur auf Fehler bei der elektronischen Übermittlung von Daten (mittels Eingaben der Parteien und Erledigungen durch die Behörde) beschränkt, ohne vergleichbare technische Fehlerquellen bei der elektronischen Registerführung und -einsicht zu erfassen.
Für die Beschränkung auf den elektronischen Rechtsverkehr spricht weiters auch die historische Interpretation. Die §§89a bis 89g GOG (also auch § 89e GOG) wurden samt Überschrift mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, also zu einem Zeitpunkt in das GOG eingefügt, als die Einsicht in Geschäftsbehelfe von Gerichtsverfahren für Parteien und Parteienvertreter nur persönlich bei Gericht möglich war. Die Möglichkeit elektronischer Einsichtnahme wurde erstmals mit dem drei Jahre später mit BGBl. Nr. 756/1992 in die EO eingefügten § 73a EO eröffnet und mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl. 1996/498, sieben Jahre später verwirklicht. Es kann dem historischen Gesetzgeber daher nicht zugesonnen werden, er habe entgegen dem Wortlaut und der systematischen Einordnung des § 89e Abs 1 GOG mit dieser Bestimmung nicht allein die (damals schon mögliche) Datenverknüpfung im Zusammenhang mit der aktiven Datenübermittlung zwischen Beteiligten und Gericht (dem elektronischen Rechtsverkehr) regeln wollen, sondern auch die (allenfalls in Zukunft einmal möglich werdende) rein passive elektronische Einsicht von außerhalb des Gerichts. Bei letzterer erfolgt keinerlei aktive Datenübermittlung, sie kann daher nicht zum elektronischen Rechtsverkehr gezählt werden und wird auch nicht von der zu § 89b GOG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. 1995/140, erfasst. Für diese Art der Nutzung des automationsunterstützt geführten E-Registers musste vielmehr außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eine eigene Verordnungsermächtigung in der EO geschaffen werden.
§ 89e Abs 1 GOG ist daher nur auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr stehende Verknüpfung von personenbezogenen Daten (zB die Aufnahme in das Übermittlungsprotokoll und den Verfahrensakt) anzuwenden, nicht aber auf die Verknüpfung von personenbezogenen Daten aus dem automationsunterstützt geführten E-Register (hier zum Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien).
Für eine denkmögliche Anwendbarkeit des § 89e GOG im dem gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Verfahren vor der Datenschutzkommission gibt es daher keinen Anhaltspunkt. Daher hat auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung im konkreten Anlassfall nicht anzuwenden. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird daher mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen einzustellen sein.
Darüber hinaus ist noch Folgendes anzuführen:
Die Einsichtgewährung in die Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren ist ebenso wie die Einsicht in die Akten gerichtlicher Verfahren dem Bereich der unabhängigen Rechtsprechung zuzuordnen. In beiden Fällen geht es um die Ermöglichung der Kenntnisnahme aller wesentlichen Verfahrensdaten, welche im gerichtlichen Bereich denknotwendigerweise auch immer personenbezogene Daten (Name und Anschrift der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten, wie Zeugen, Sachverständige, samt den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalten) enthalten und sich in gleicher Weise in den Gerichtsakten, aber genauso auch in verdichteter Form im jeweiligen Verfahrensregister und den darauf beruhenden Geschäftsbehelfen finden.
Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom , G248/91, V190/91, ausgesprochen, dass die Gewährung von Akteneinsicht bzw. Abschriftnahme im zivilgerichtlichen Verfahren auch an dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen nicht dem Bereich der Justizverwaltung, sondern der gerichtlichen Rechtsprechung zuzurechnen ist und hat daher die Bestimmung der ZPO betreffend die Übertragung der Entscheidung über die von einem Dritten verlangte Akteneinsicht an den Gerichtsvorsteher wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgebot aufgehoben und die Gesetzwidrigkeit der diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen der Geo angesichts des Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlage festgestellt. Die im § 219 Abs 2 ZPO geregelte Angelegenheit fällt demnach nicht in den Bereich der Justizverwaltung, sondern bildet eine solche der gerichtlichen Rechtsprechung.
Der VfGH begründete dies damit, dass es einerseits keinen einsichtigen Grund dafür gäbe, in Ansehung anhängiger Verfahren die Entscheidung über das Begehren um Akteneinsicht einem anderen Organ als dem in der anhängigen Zivilrechtssache zuständigen Richter zu übertragen. Andererseits ließe der Umstand, dass Anlass zur Entscheidung über die von einem Dritten verlangte Akteneinsicht die fehlende Zustimmung zumindest einer Verfahrenspartei bilde, auf die Möglichkeit eines zu klärenden und abzuwägenden Interessengegensatzes zwischen Verfahrensparteien und dem Akteneinsicht verlangenden Dritten schließen; bei einer solchen anzunehmenden Lage erscheine es von vornherein als sachfremd, zu dieser Klärung und Abwägung ein mit dem Verfahren (jedenfalls noch) nicht vertrautes Organ zu berufen. Eine solche Regelung sei sachlich nicht begründbar und widerspreche somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot. Bedenkt man überdies, dass jeder Einsichtgewährung eine Abwägung des Grundrechts auf Datenschutz der Betroffenen einerseits und des in § 219 Abs 2 ZPO (im Einklang mit Art 6 EMRK und § 8 Abs 3 Z 5 DSG) gewährten Rechts auf Verwendung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor einer Behörde andererseits vorausgehen muss, so kann dies nur geschehen, wenn dem Entscheidungsorgan auch die Wichtigkeit der Daten für den Betroffenen und die vom Einsichtswerber beabsichtigte Rechtsdurchsetzung oder Verteidigung erkennbar ist, was eine genaue Kenntnis des Akteninhalts (insbesondere auch des Umfelds der betroffenen Daten, das für deren Aussagewert maßgeblich ist) erfordert (vgl. in diesem Sinne auch ). Die Entscheidung über das Vorliegen eines überwiegenden, die Akteneinsicht rechtfertigenden rechtlichen Interesses ist daher typischerweise Sache der Rechtsprechung.
Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht - soweit nicht allgemeine verfahrensrechtliche Rechtsmittelbeschränkungen greifen - der Instanzenzug offen (RZ 1993/76). Da die ADV-Register alle wesentlichen Aktendaten (und nur solche) enthalten, wäre es sachlich nicht begründbar und widerspräche somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot, die Einsicht in Registerdaten anders zu behandeln. Dies gilt auch für die Einsicht in Geschäftsbehelfe, weil auch diese lediglich Registerdaten enthalten. Die Einsichtgewährung in Akten, Register und Geschäftsbehelfe ist daher jedenfalls der Rechtsprechung zuzurechnen. Auch die Akten- und Registerführung ist letztlich der Rechtsprechung zuzurechnen, mag sie hiebei auch von der Gerichtskanzlei sowie in technischer Hinsicht von der Justizverwaltung unterstützt werden. Über den Inhalt (die Aufnahme, Ergänzung und Berichtigung von Aktendaten und damit - weil diese ihren Ursprung im Akt haben bzw. als Aktenbestandteile übernommen werden müssen - auch der Registerdaten) hat ebenfalls die Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Die diesbezügliche Akten- und Registerhoheit des Gerichts zeigt sich schon in den Vorschriften der Verfahrensgesetze, die dem Gericht die Berichtigung von Akteninhalten nur in eingeschränktem Ausmaß ermöglichen (für Zivilprozess und Exekutionsverfahren §§419, 430 ZPO,§ 78 EO), sowie die dem Richter obliegende Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe auf Richtigkeit und Vollständigkeit und Abstellung wahrgenommener Mängel (§369 Abs 1 und 2 Geo)."
1.3. Der Verfassungsgerichtshof hält diese Argumentation für zutreffend. Im Hinblick darauf ist das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung einzustellen.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Prüfungsbeschluss - vorläufig - davon aus, dass die belangte Behörde den im Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid u.a. auch auf § 1 Abs 1 Z 1 und des Abs 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens stützte und diese Verordnungsbestimmung daher im verfassungsgerichtlichen Verfahren präjudiziell iSd Art 139 Abs 1 erster Satz B-VG sein dürften. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was gegen diese Annahme spräche.
Im hier maßgeblichen Zusammenhang teilt der Verfassungsgerichtshof die von der Bundesregierung in ihrer Äußerung vertretene Auffassung nicht, dass "die Einsichtgewährung in die
Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren ... dem Bereich der
unabhängigen Rechtsprechung zuzuordnen" sei. Maßgeblich dafür ist die Überlegung, dass es hier allein um die - durch § 73a Exekutionsordnung und durch die auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung vom Bundesminister für Justiz erlassene Verordnung detailliert geregelte - mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgende Einsicht durch einen näher bestimmten Kreis von Abfrageberechtigten in die Namensverzeichnisse (der verpflichteten Parteien) des Exekutionsverfahrens geht, deren Daten durch ein Computerprogramm automatisch generiert werden (nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen enthält das Namensverzeichnis neben dem Namen der betroffenen Partei noch folgende Daten: ADV-Nummer des Bezirksgerichtes, bei dem das Exekutionsverfahren anhängig ist, das Aktenzeichen des Verfahrens, das Datum, mit welchem der Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht wurde sowie den Namen des Betreibenden). Die solcherart geregelte Einsichtnahme in ein bei Gericht geführtes Register unterscheidet sich wesentlich von der Gewährung von Akteneinsicht bzw. von der Abschriftnahme im zivilgerichtlichen Verfahren an bzw. durch dritte, am Verfahren nicht beteiligte Personen und der damit verbundenen "Möglichkeit eines zu klärenden und abzuwägenden Interessengegensatzes zwischen Verfahrensparteien und dem Akteneinsicht verlangenden Dritten", die den Gegenstand des Erkenntnisses , V190/91 bildeten.
Auch aus dem , aus dem sich im Wesentlichen nur ergibt, dass das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen keine Datei iSd DatenschutzG 2000 ist, lässt sich für den Standpunkt der Bundesregierung, die Einsichtgewährung in die Geschäftsbehelfe gerichtlicher Verfahren sei dem Bereich der unabhängigen Rechtsprechung zuzuordnen, nichts gewinnen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen ist das Verordnungsprüfungsverfahren daher zulässig.
2.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof gegen die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen die folgenden Bedenken:
"§73a Abs 1 EO könnte im Hinblick auf den Tatbestand: 'unter
Bedachtnahme auf ... eine Sicherung vor Mißbrauch' dahingehend zu
verstehen sein, dass der Bundesminister für Justiz danach ermächtigt wäre, im Verordnungswege Regelungen zu erlassen, die dem Anliegen des Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (hier:) des Namensverzeichnisses gegebenenfalls die Richtigstellung (= allenfalls Ergänzung) oder Löschung (= Ausschluss von der elektronischen Einsicht) erwirken zu können. Bei dieser Sichtweise könnten die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen insoferne gesetzwidrig sein, als sie eine derartige Ergänzung bzw. einen solchen Ausschluss von der elektronischen Einsicht (vor Ablauf der mindestens 14-monatigen Frist) nicht vorsehen."
2.2. Der Bundesminister für Justiz hält dem in seiner Äußerung Folgendes entgegen:
"Nach § 1 Abs 1 Z 1 EinsV kann in die Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien elektronisch Einsicht genommen werden, wobei nach Abs 2 Z 1 die Daten mindestens 14 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister verfügbar sind.
Die Register- und Geschäftsbehelfe dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, das Namensverzeichnis insbesondere dazu, das sichere Auffinden der Akten zu gewährleisten. Da somit Zweck des Namensverzeichnisses (hier der verpflichteten Parteien) das sichere Auffinden der Akten (§360 Abs 2 Geo), die sich auf eine bestimmte Person als Verfahrenspartei beziehen, ist, kann schon diesem Dokumentationszweck entsprechend eine Verfahrenspartei nicht gelöscht werden, weil andernfalls die Akten in Ansehung dieser Partei nicht mehr auffindbar wären. Auf den Verfahrensausgang (die Berechtigung der Verfahrensführung gegen diese Partei) kommt es hiebei nicht an.
Anhängig ist ein gerichtliches Verfahren bereits mit Gerichtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (Einlangen bei Gericht), nicht erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung darüber (hier der Exekutionsbewilligung). Eine zusätzliche Anmerkung über die (Dauer der) Berechtigung der Exekutionsführung erübrigt sich im Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien, weil dies über den Dokumentationszweck hinausgehen würde und der Verfahrensablauf ohnedies aus dem ADV-E-Register und dem zugrundeliegenden Exekutionsakt eindeutig hervorgeht. Dieser Zweck des Namensverzeichnisses und die diesem entsprechende Aussagekraft des Geschäftsbehelfes waren auch ausschlaggebend für die Schaffung des § 73a EO, der die elektronische Einsicht in das Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien ermöglicht. Diese - erstmals im Justizausschuss vorgeschlagene - Gesetzesbestimmung wird in den Gesetzesmaterialien in AB 780 BlgNR 18. GP damit begründet, dass 'die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die
Namensverzeichnisse. .... ohne besondere Förmlichkeit, also auch ohne
den Nachweis eines Exekutionstitels oder eines sonstigen rechtlichen Interesses - über ADV abfragbar sein sollen'; dies sei 'im Hinblick auf den Datenschutz vertretbar, weil die Verzeichnisse, ...., noch keine inhaltlichen Aufschlüsse über die Situation des Schuldners geben, wohl aber die Suche nach einem bestimmten Schuldner ermöglichen und Identitätsprobleme vermeiden helfen.'
Grund der Einführung des § 73a EO war die Auflassung des Exekutionsgerichts Wien. Dadurch wurden die Exekutionsverfahren auf die Wiener Bezirksgerichte aufgeteilt. Um Erschwernisse bei der Durchsetzung von Exekutionstiteln im Rahmen von Exekutionsverfahren hintanzuhalten, wurde die gesetzliche Grundlage für die Einsichtsmöglichkeit geschaffen. Damit kann rasch erhoben werden, bei welchem Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren anhängig ist. Ein weiterer Grund für die Schaffung des § 73a EO war es, von vornherein nicht aussichtsreiche Exekutionsverfahren zu verhindern. Dies kann der betreibende Gläubiger meist nur durch Einsicht in die Exekutionsakten beurteilen. Um festzustellen, ob und bei welchen Gerichten Verfahren anhängig sind, bedarf es der Einsicht in die Namensregister. Die Einsichtsmöglichkeit liegt hiebei nicht nur im Interesse des betreibenden Gläubigers, sondern auch des Verpflichteten, weil dadurch weitere Kosten vermieden werden und sich die Chance, eine finanzielle Krise zu beseitigen, erhöht. Aus diesem Grund wurde die Abfragemöglichkeit auch nicht auf Wien beschränkt, sondern bundesweit vorgesehen.
Mit der Novelle BGBl. 1996/201 wurde die Möglichkeit der elektronischen Einsicht - nicht zuletzt wegen datenschutzrechtlicher Bedenken - auf einen eng begrenzten fachkundigen Personenkreis (Rechtsanwälte, Notare und die Verantwortlichen der Körperschaften öffentlichen Rechts) beschränkt, der unter Disziplinarrecht und -aufsicht steht und im Dienste der Rechtspflege bzw. unter (Amts)Verschwiegenheitspflicht tätig ist. Damit werden sowohl die notwendige Fachkenntnis in Ansehung des Aussagewerts der vom Gesetzgeber zur Einsicht freigegebenen Daten als auch die notwendige Urteilsfähigkeit in Ansehung der Einsichtsvoraussetzungen (Notwendigkeit der Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens) und die erforderliche Verlässlichkeit bei den einsichtsberechtigten Personen sichergestellt, die allein den Entfall einer Glaubhaftmachung der Einsichtsvoraussetzungen rechtfertigt.
Die Abfragemöglichkeit wurde auf einen Personenkreis eingeschränkt, dem die Bedeutung eines Namensverzeichnisses, nämlich die bloße Beschränkung des Abfrageergebnisses auf die Namen von Verfahrensbeteiligten ohne weitere Information, bewusst ist. Auch im konkreten Fall wurde durch das Abfrageergebnis lediglich die Information übermittelt, dass ein Fall anhängig war. Eine Aussage über die Zulässigkeit der Exekution wurde damit jedoch nicht getroffen. Im Hinblick auf die Beschränkung des Personenkreises und auf Grund deren Wissens über den Inhalt des Namensverzeichnisses ist die Gefahr der Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit nicht gegeben. Nähere Informationen über den Stand des Verfahrens bieten nur die Exekutionsregister und die Exekutionsakten. Nach § 73 EO können in die Exekutionsakten nicht nur die Parteien und alle sonstigen Beteiligten Einsicht nehmen, sondern auch dritte Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Erst hiebei kann der Stand des Verfahrens festgestellt werden, insbesondere auch, ob ein Exekutionsantrag überhaupt bewilligt wurde.
Was den Entfall einer Glaubhaftmachung der Einsichtsvoraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine vergleichbare Wertung im Bereich des Verfahrensrechts auch beim Entfall der Vollmachtsvorlage für Rechtsanwälte und Notare getroffen hat, für die, wenn sie als Parteienvertreter einschreiten, - im Gegensatz zu allen anderen Bevollmächtigten, die ihre Vollmacht nachweisen müssen - die Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt (§30 Abs 2 ZPO,§ 8 Abs 1 RAO, § 5 Abs 4a NO). Sie werden vom Gesetzgeber weiters auch für Zwecke der Gebührenselbstbemessung als hinreichend verlässlich angesehen. Der Entfall der Pflicht zur Bescheinigung ihres rechtlichen Interesses bei der elektronischen Einsicht in das Namensverzeichnis erscheint somit sachlich gerechtfertigt.
Schutz vor einem etwaigen Missbrauch der elektronischen Einsichtsmöglichkeit bietet schließlich auch das jeweilige Disziplinarrecht. In § 6 EinsV wird festgelegt, dass über die durchgeführten Abfragen ein Protokoll zu führen ist, das den Abfrager, den Zeitpunkt der Abfrage, den Suchbegriff und die Art des abgefragten Geschäftsbehelfs festhält. Die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer oder die Organe der Dienstaufsicht haben hiebei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Abfragen nur zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden. Um dies zu ermöglichen, ist unter anderem den zuständigen Rechtsanwaltskammern Einsicht in die Protokolle zu gewähren. Technischerseits kann auch jeder Einsichtsberechtigte jederzeit für die elektronische Abfrage der Geschäftsbehelfe gesperrt werden, wenn ein entsprechender Gerichtsauftrag zur Durchsetzung einer Verweigerung der Einsichtnahme im Einzelfall erfolgt.
Die Daten des Beschwerdeführers werden sohin mit der Aufnahme in das Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien oder mit der elektronischen oder persönlichen Einsichtsmöglichkeit in diesen Geschäftsbehelf keinesfalls jedermann öffentlich zugänglich gemacht. Bislang sind auch keine - der vom Beschwerdeführer offenkundig befürchteten - Missbrauchsfälle der Einsichtsmöglichkeit durch Rechtsanwälte, Notare oder die Verantwortlichen der Körperschaften öffentlichen Rechts bekannt geworden, obwohl die Einsichtnahmen mittels Protokolls aufgezeichnet werden und daher nachgewiesen werden könnten."
2.3. Die Datenschutzkommission äußerte sich im Verordnungsprüfungsverfahren dazu wie folgt:
"Der auf den Beschwerdefall nach den Übergangsbestimmungen zum Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) weiter anzuwendende § 12 Abs 1 DSG bestimmt, dass jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 DSG ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zu Grunde zu legenden Sachverhalts richtig zu stellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen hat. Gemäß § 12 Abs 8 DSG sind eine Richtigstellung und Löschung ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten in Entsprechung von Änderungen des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalts ausschließt. Aus dieser Bestimmung ist allerdings im Umkehrschluss zu folgern, dass die Daten der gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ElektronEinsichtsV-EO eingerichteten Datenbank (Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien) in Folge Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit in dem Augenblick richtig zu stellen bzw. zu löschen wären, als eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt. Die Einstellung eines Exekutionsverfahrens in Folge Zahlung der vollstreckbaren Forderung durch die verpflichtete Partei wäre zweifellos eine solche wesentliche Änderung und nur der durch § 89e Abs 1 GOG einfachgesetzlich bewirkte ausdrückliche Ausschluss der Anwendbarkeit von § 12 DSG hat die Datenschutzkommission daran gehindert, dem in Frage kommenden Auftraggeber der Justizverwaltung die entsprechenden Änderungen mit Bescheid aufzuerlegen.
§ 12 DSG ist daher ebenso wie nunmehr § 27 DSG 2000 so auszulegen, dass damit einfachgesetzlich ein Löschungsanspruch hinsichtlich solcher Daten eingeräumt wird, die für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, sowie ein Richtigstellungsanspruch durch Ergänzung hinsichtlich solcher Daten, die zwar noch benötigt werden aber in Folge Unvollständigkeit irreführend und daher unrichtig sind. Denn aus solchen unvollständigen Daten wäre der Fehlschluss möglich, dass gegen sämtliche Betroffene Exekutionsverfahren anhängig sind. Es kann Gründe dafür geben, Verfahrensdaten eines abgeschlossenen Exekutionsverfahrens beim zuständigen Gericht zu speichern (z.B. zur schnelleren Auffindung abgelegter Papierakten), für eine Übermittlung dieser Daten an Außenstehende, wie in § 73a EO vorgesehen, gibt es nach Ansicht der Datenschutzkommission aber nach Einstellung eines Verfahrens keinen Grund mehr.
§ 1 Abs 2 Z 1 ElektronEinsichtsV-EO widerspricht den einfachgesetzlichen Bestimmungen über das Richtigstellungs- und Löschungsrecht insoweit, als er nur eine Mindestfrist für die Speicherung der Daten vorsieht aber keinerlei Regelungen für die Überprüfung der Notwendigkeit der Datenverwendung oder die Richtigstellung der Daten trifft. Der in Prüfung gezogenen Bestimmung entsprechend müssten Daten des Namensverzeichnisses ohne jeden einsichtigen Grund mindestens 14 Monate zur elektronischen Einsicht durch Übermittlung an zugelassene externe Benutzer im Sinne von § 73a EO gespeichert bleiben. Das Interesse liegt dabei eindeutig und erkennbar bei diesen externen Benutzern, die diese (nur gebührenpflichtig, § 3 Abs 1 ElektronEinsichtsV-E0) abrufbaren Daten zur Erleichterung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder beruflichen Interessen verwenden. Aber auch und gerade diese externen Datenbenutzer haben ein auf der Hand liegendes Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Namensverzeichnisses. Auf Grund des gewählten Wortlautes (arg: 'mindestens 14 Monate') ist eine grundrechtskonforme Interpretation nicht möglich.
Schlussfolgerung: §§1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 ElektronEinsichtsV-EO verstößt gegen §§6 Abs 1 Z 3, 4 und 5, 27 Abs 1 DSG 2000 bzw. gegen den im Anlassfall anzuwendenden § 12 DSG und sollte wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden."
2.4. Das Verordnungsprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken hätte entkräften können.
Der Hinweis des Bundesministers für Justiz auf den Dokumentationszweck des Namensverzeichnisses geht schon von vornherein deshalb ins Leere, weil Regelungsgegenstand des § 73a Exekutionsordnung und der darauf gestützten - hier teilweise in Prüfung gezogenen - Verordnung eben nicht die (gerichtsinterne) Dokumentation, sondern die (teil)öffentliche - elektronische - Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, im Besonderen in die Namensverzeichnisse, ist.
Dass - wie der Bundesministers für Justiz meint - allein mit der Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit "auf einen eng begrenzten fachkundigen [und verlässlichen] Personenkreis", nämlich auf "Rechtsanwälte, Notare und die Verantwortlichen von Körperschaften des öffentlichen Rechts", dem gesetzlichen Gebot der "Sicherung vor Mißbräuchen" noch nicht Rechnung getragen ist, erhellt aus dem Umstand, dass eben dieser Kreis von Abfrageberechtigten im Gesetz selbst - neben dem Tatbestand "Sicherung vor Mißbrauch" - eine ausdrückliche und abschließende Regelung erfahren hat.
Auch mit dem Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, 780 BlgNR
18. GP, 2, lassen sich die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken nicht entkräften: Dass die Namensverzeichnisse "noch keine inhaltlichen Aufschlüsse über die Situation des Schuldners geben", trifft zwar zu. Das hier relevante Problem besteht indes darin, dass - wie auch der Anlassfall zeigt - eine Person bei elektronischer Einsicht in die Namensverzeichnisse durch einen immerhin größeren Kreis von Abfrageberechtigten etwa auch dann noch als "verpflichtete Partei" ausgewiesen wird, wenn der Aussagewert dieser Registereintragung, beispielsweise wegen der Nichtbewilligung des Exekutionsverfahrens, dessen Einstellung oder deshalb, weil in einem Oppositionsverfahren festgestellt wurde, dass der Anspruch schon zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung erloschen war, nachträglich in relevanter Weise verändert wurde (s. dazu , Pkt. IV.2.1.).
Der Verfassungsgerichtshof ist daher insgesamt der Auffassung, dass § 73a Abs 1 Exekutionsordnung im Hinblick auf den
Tatbestand "unter Bedachtnahme auf ... eine Sicherung vor Mißbrauch"
dahingehend zu verstehen ist, dass der Bundesminister für Justiz danach im Verordnungswege jene Regelungen zu erlassen hat, die dem Anliegen des Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (hier: der Namensverzeichnisse) die Richtigstellung, worunter auch die Ergänzung personenbezogener Daten für Zwecke der elektronischen Einsicht verstanden werden kann (vgl. etwa ) oder Löschung, hier im Sinne eines Ausschlusses der elektronischen Einsicht in die in Rede stehenden personenbezogenen Daten, erwirken zu können. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind daher insoferne gesetzeswidrig, als sie eine derartige Ergänzung bzw. einen solchen Ausschluss von der elektronischen Einsicht (vor Ablauf der mindestens 14-monatigen Frist) ausschließen und somit gebieten, dass in die - oben genannten - Daten des Namensverzeichnisses durch mindestens 14 Monate hindurch auch dann noch Einsicht zu gewähren ist, wenn sich der Aussagewert dieser Daten, etwa aus den oben genannten Gründen bereits geändert hat.
Diese Verordnungsbestimmungen waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.
2.5. Die Verpflichtung des Bundesministers für Justiz zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Bundesgesetzblatt II erfließt aus Art 139 Abs 5, erster Satz B-VG iVm §§60f. VfGG.
2.6. Die Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift beruht auf Art 139 Abs 5, dritter Satz, B-VG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.