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VfGH vom 05.06.2014, V44/2013

VfGH vom 05.06.2014, V44/2013

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Eventualantrags eines Taxiunternehmers auf Aufhebung von Bestimmungen einer Taxitarifverordnung über verbindliche Tarife für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Eigentumsrechts; kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit; keine unsachliche Preisfestsetzung; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesamten Verordnung

Spruch

1. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein (Zahl: 209-TA/8/122-2012) wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Der Antragsteller begehrt gestützt auf Art 139 Abs 1 letzter Satz B VG die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hof gastein und Dorfgastein (Zahl: 209-TA/8/122-2012) (fortan: TaxitarifV 2012), kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 21 vom , als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu die §§2, 4 und 6 Abs 1 TaxitarifV 2012 als gesetzwidrig aufzuheben.

1.1. Zur Zulässigkeit wird ausgeführt, dass die Landeshauptfrau von Salzburg auf Grund des § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl 112, idF BGBl I 32/2013 (fortan: GelverkG), mit der TaxitarifV 2012 verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein festgelegt habe. Der Antragsteller betreibe ein Taxiunternehmen in 5630 Bad Hofgastein, weshalb er von der Verordnung (insbesondere durch die im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen) unmittelbar ohne Fällung einer gericht lichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides betroffen sei. Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und aktuell; der Antragsteller übe das Taxigewerbe seit Jahren aus und wolle das auch weiterhin tun. Ein Umweg, etwa über ein Verwaltungsstrafverfahren, sei ihm nicht zumutbar. Der Antrag auf Verordnungsprüfung sei daher zulässig.

1.2. In der Sache macht der Antragsteller geltend, die TaxitarifV 2012 greife in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte – Verbot der Pflichtarbeit, Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz – bzw. sein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht "auf Ausübung der Taxikonzession gem GelverkG ohne gesetzwidrige Einschränkung" ein. Die Rechtswidrig keit der TaxitarifV 2012 ergebe sich aus der Kombination von Grundtaxe, Streckentaxe, Zeittaxe und diversen Zuschlägen.

Der Antragsteller stützt seine Ausführungen auf ein (teilweise mit Rechenfehlern behaftetes) Rechenbeispiel, das u.a. einen Vergleich des von der TaxitarifV 2012 festgelegten Taxitarifs 2012 zum bis dahin auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, kund gemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr 23 vom (fortan: TaxitarifV 2002), geltenden Taxitarifs 2002 beinhaltet.

Der Antragsteller gibt weiter an, dass der im Jahr 2002 erlassene Taxitarif für das Gasteinertal grundsätzlich akzeptable Ergebnisse gebracht habe. Es seien im Großen und Ganzen die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend eingepreist worden und sei auch ein angemessener Gewinn erzielbar gewesen.

In der TaxitarifV 2012 sei zwar eine Erhöhung der Grundtaxe vorgenommen worden. In dieser Grundtaxe sei jedoch nunmehr die erste Wegstrecke von 500 Meter sowie die erste Wartezeit von 171,83 Sekunden (also beinahe 3 Minuten) oder Teilen davon enthalten bzw. abgegolten. Nachdem im Taxigewerbe Kurzstrecken bekanntlich einen Großteil der Fahrten ausmachten, wirke sich diese neue Berechnung naturgemäß extrem ungünstig aus und seien kosten deckende Fahrten oft nicht mehr möglich. Dieses neue Berechnungssystem bedinge aber auch, dass Langstreckenfahrten überproportional verteuert würden. Nachdem aber wie gesagt Kurzstrecken einen Großteil der Fahrten ausmachten, komme es auch insgesamt zu keinem Ausgleich zwischen rentablen und defizitären Fahrten.

Es sei in der TaxitarifV 2012 zwar auch der Wert des Zuschlags erhöht worden, doch seien gleichzeitig die verschiedenen Zuschläge (geregelt in § 44) massiv gekürzt worden: Es seien insbesondere der Gepäckszuschlag, der u.a. die Kosten für regelmäßige Beschädigungen der Taxis beim Transport von schwerem Gepäck ausgleichen sollte, sowie der in einem weitläufigen Gebiet unbedingt notwendige Anfahrtszuschlag ersatzlos gestrichen worden.

Die Zeittaxe in der TaxitarifV 2012 sei zwar im Vergleich zur TaxitarifV 2002 erhöht worden, jedoch ohne die tatsächlichen Kostensteigerungen (insbesondere stehe den Fahrern mittlerweile ein 13. und 14. Monatsgehalt zu) angemessen zu berücksichtigen.

Der Antragsteller sei gemäß § 6 Abs 1 TaxitarifV 2012 zur Beförderung innerhalb der Standortgemeinde verpflichtet. Die Ablehnung einer unrentablen Fahrt sei nicht möglich bzw. könne vom verordneten Tarif auch nicht abgegangen werden. Auf Grund der derzeitigen Situation sei der Antragsteller verpflichtet, diese unrentablen Fahrten durchzuführen. Nachdem – von den Ausnahmen in den eng definierten Grenzen abgesehen – die EMRK von einem absoluten Verbot der zwangsweisen Auferlegung der Verrichtung von Pflichtarbeit ausgehe und einer der vorgesehenen Ausnahmetatbestände nicht vorliege, liege sohin ein Verstoß gegen das in Art 4 Abs 2 EMRK geregelte Verbot der Pflichtarbeit vor.

Die in § 13 Abs 3 GelverkG bzw. § 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl 56/1994, idF LBGl. 71/2010, bzw. § 6 Abs 1 TaxitarifV 2012 normierte Beförderungspflicht sei verfassungskonform zu interpretieren. Eine ausnahmslose Beförderungspflicht in der Standortgemeinde sei jedoch verfassungsgesetzlich (insbesondere von Art 18 Abs 1 B-VG) nicht gedeckt. Eine Beförderungspflicht sei nur in eng umgrenzten, genau definierten Fällen zulässig, wenn hiefür entsprechende zwingende Gründe vorliegen würden. § 6 Abs 1 TaxitarifV 2012 schieße jedoch weit über dies hinaus. In diesem Zusammenhang sei freilich relativierend auszuführen: Würde der Tarif den gesetz lichen Vorgaben entsprechen und insbesondere auch für Kurzstreckenfahrten die Erzielung eines angemessenen Gewinns möglich sein, wäre wahr scheinlich eine Subsumption unter einen der Ausnahmetatbestände des Art 4 Abs 3 EMRK möglich. Dies sei aber derzeit wie gesagt gerade nicht möglich.

In der vorliegenden Form verstoße die TaxitarifV 2012 aber auch gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit. Mit diesem Grundrecht werde jede Form der wirtschaftlichen, auf Erwerb ausgerichteten Betätigung, also die menschliche Arbeit selbst, vor staatlichen Eingriffen geschützt. Eingriffe müssten seit der mit VfSlg 10.179/1984 beginnenden Judikatur eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen. Im Lichte der obigen Ausführungen zeige sich, dass durch die bekämpfte Verordnung in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit in einer Art und Weise eingegriffen werde, welche unverhältnismäßig und daher nicht mehr tolerierbar sei.

Auf Grund der Festsetzung zwingender Tarifvorschriften in Kombination mit einer Beförderungspflicht greife die TaxitarifV 2012 aber auch in die Privatautonomie und somit in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums ein. Im vorliegenden Fall sei zwar unbestritten ein öffentliches Interesse und ein konkreter Bedarf an einem funktionierenden Taxigewerbe gegeben und bestünden auch gegen die Erlassung einheitlicher und zwingender Tarifvorschriften keine Bedenken. Alleine die konkrete Ausgestaltung der TaxitarifV 2012 sei jedoch nicht mehr im Rahmen der zulässigen Eingriffsschranken und liege daher eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers vor.

Die TaxitarifV 2012 verstoße jedoch auch allgemein gegen den Gleichheitsgrundsatz. Allgemein normiere der Gleichheitssatz das Verbot der unsachlichen Differenzierung bzw. in seiner Form als Sachlichkeitsgebot, dass für eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ein rechtfertigender Grund vorliegen müsse. Die Verordnung müsse einerseits dem Gleichheits- bzw. Sachlichkeitsgebot entsprechen. Der Verordnungsgeber müsse aber auch dafür Sorge tragen, dass die Verordnung jederzeit dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Es sei die Verordnung daher gegebenenfalls an geänderte Verhältnisse anzupassen bzw. sei sie so weit zu fassen, dass Gleichheitswidrigkeiten vermieden würden.

Der Verordnungsgeber habe – grundsätzlich richtig – erkannt, dass die TaxitarifV 2002 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche und habe die TaxitarifV 2012 erlassen. Diese Verordnung verstoße jedoch in zweifacher Hinsicht gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Sachlichkeitsgebot: Es würden für das Gasteinertal ohne sachliche Rechtfertigung massiv niedrigere Tarife festlegt als für vergleichbare Gebiete (zB Saalbach oder Zell am See). Außerdem gebe es keine Wertsicherungsklausel oder eine sonstige Anpassung an geänderte Verhältnisse. Dass sich die Verhältnisse ändern würden, stehe außer Zweifel. Aus dem Gesetz (insbesondere § 14 Abs 1 GelverkG) ergebe sich, dass weder eine Verpflichtung zur Erlassung einer Tarifverordnung bestehe, noch in welchen Abständen eine solche zu erlassen sei. Es könnte daher der Fall eintreten, dass die derzeitige Verordnung wieder jahrelang in Geltung wäre und nie an die geänderten Verhältnisse angepasst würde. Es sei also auf jeden Fall beispielsweise eine Indexklausel in die Verordnung aufzunehmen, um die Verordnung flexibel zu halten. Nachdem dies jedoch nicht geschehen sei, liege auch aus diesem Grund ein Grundrechtsverstoß vor.

Der Antragsteller sei außerdem durch die TaxitarifV 2012 in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten "Recht auf Ausübung der Taxikonzession bzw. des Taxigewerbes gemäß dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ohne gesetzwidrige Einschränkung" verletzt. Dies ergebe sich vor allem aus der Kombination von Beförderungspflicht und zwingend anzuwendendem Tarif. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und würden diese auch zum Vorbringen in diesem Punkt erhoben.

Im Lichte dieser Ausführungen verstoße die TaxitarifV 2012 mehrfach gegen verfassungs- bzw. einfachgesetzlich gewährleistete Rechte des Antragstellers und sei sie daher im beantragten Umfang aufzuheben.

2. Der Landeshauptmann von Salzburg erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erho ben en Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

2.1. Die Anträge seien als unzulässig zurückzuweisen, da sie die Anforderungen des § 57 Abs 1 VfGG nicht erfüllten.

2.1.1. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richte, müsse die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung im Einzelnen darlegen und dabei insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingriffen. Der Hauptantrag des Antragstellers sei darauf gerichtet, die TaxitarifV 2012 "zur Gänze aufzuheben". Der Hauptantrag entspreche daher nicht dem im § 57 Abs 1 VfGG enthaltenen Erfordernis, da es der Antragsteller unterlassen habe, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der TaxitarifV 2012 "im Einzelnen" darzulegen. Der Antragsteller habe Bedenken nur gegen die im Eventualantrag ausdrücklich angeführten Bestimmungen der §§2, 4 und 6 Abs 1 TaxitarifV 2012 dargelegt; der Hauptantrag sei daher mit einem nicht (im Sinne des § 18 VfGG) verbesserungsfähigen Mangel behaftet und folglich als unzulässig zurückzuweisen.

2.1.2. Auch der Eventualantrag, "die §§2, 4 und 6 (1) der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben", entspreche nicht dem Erfordernis des § 57 Abs 1 VfGG und erweise sich daher als nicht verbesserungsfähig und unzulässig: Der Antragsteller sei der Betreiber eines Taxiunternehmens in 5630 Bad Hofgastein. Der räumliche Anwendungsbereich der bekämpften TaxitarifV 2012 erstrecke sich auf die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein. Der Eventualantrag lasse nicht mit Sicherheit erkennen, ob er sich auf alle drei von der Verordnung erfassten Gemeinden beziehe oder nur auf die Gemeinde Bad Hofgastein. Um den Anfechtungsumfang in örtlicher Hinsicht bestimmen zu können, wäre es daher Sache des Antragstellers gewesen, darzutun, ob und in welcher Weise die angefochtene TaxitarifV 2012 auch hinsichtlich ihres auf die Gemeinden Bad Gastein und Dorfgastein bezogenen (sachlichen) Anwendungsbereichs unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingreife. Diese (fehlenden) Darlegungen seien Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob es allenfalls genügen könnte, bloß die Worte "Bad Hofgastein" in den §§1 Abs 1 und 2 Abs 1 TaxitarifV 2012 sowie den im § 4 Z 3 TaxitarifV 2012 für die Gemeinde Bad Hofgastein festgelegten Zuschlagskatalog aufzuheben (vgl. dazu VfSlg 17.679/2005).

2.2. In der Sache tritt der Landeshauptmann von Salzburg dem Antrag wie folgt entgegen:

2.2.1. Zur Gesetzwidrigkeit der TaxitarifV 2012:

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, wonach der Taxitarif in der Taxi tarifV 2012 in einer "unangemessenen Höhe festgelegt" worden und deshalb gesetz widrig sei, habe die TaxitarifV 2012 eine angemessene Steigerung der Fahrpreise im Vergleich zur TaxitarifV 2002 mit sich gebracht.

Die im § 2 Abs 1 Z 1 TaxitarifV 2012 festgelegte Grundtaxe von 5,20 EUR bedeute im Vergleich zur Grundtaxe I nach der TaxitarifV 2002 eine Erhöhung um 62,5 %. Diese Erhöhung bewirke für Fahrtstrecken bis zu 500 Meter, dass der auf Grund der TaxitarifV 2012 zu bezahlende Fahrpreis (ohne Berücksichtigung von sonstigen, für den Fahrpreis maßgeblichen Faktoren wie Wartezeiten und sonstige Zuschläge), um 36,8 % über dem Fahrpreis liege, der auf Grund der TaxitarifV 2002 zu bezahlen wäre. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass sich die Neufestlegung der Grundtaxe im § 2 Abs 1 Z 1 TaxitarifV 2012 im Vergleich zu der in der TaxitarifV 2002 festgelegten Grundtaxe für den Taxiunternehmer umso günstiger auf das Verhältnis des unternehmerischen Aufwandes zum erzielten Fahrpreis auswirke, je kürzer die zurückgelegte Fahrtstrecke sei, da die gemäß der TaxitarifV 2002 je begonnene 125 Meter Fahrtstrecke gebührende Streckentaxe I (0,20 EUR je begonnene 125 Meter Fahrstrecke) entsprechend entfalle.

Selbst unter Berücksichtigung einer nach der TaxitarifV 2002 gesondert zu verrechnenden Zeittaxe für drei Minuten Wartezeit, die in der Grundtaxe der TaxitarifV 2012 bereits im Ausmaß von 171,83 Sekunden enthalten sei, liege der auf Grund des Taxitarifs 2012 zu bezahlende Fahrpreis für eine Fahrtstrecke von 500 Meter immer noch um 12,5 % über dem Fahrpreis, der auf Grund der Taxi tarifV 2002 zu bezahlen wäre. Bei einer Wartezeit von fünf Minuten ergebe sich eine Steigerung von 18,5 %.

Auch mit seinem weiteren Einwand, dass "dieses neues Berechnungssystem aber auch [bedingt], dass Langstreckenfahrten [Anm: Fahrten über 500 Meter] überproportional verteuert werden", sei der Antragsteller nicht im Recht. Dies belegt der Landeshauptmann ebenfalls mit einem Beispiel.

Die konkrete Ausgestaltung eines dem § 14 GelverkG entsprechenden Tarifsystems habe sich innerhalb des vom § 14 GelverkG vorgegebenen Rahmens zu bewegen. Dabei spiele auch die grundsätzliche Einschätzung des Taxigewerbes als ein Teil des öffentlichen Verkehrs und als Ergänzung des linienmäßigen Personenverkehrs eine wesentliche Rolle. Die im § 14 Abs 4 GelverkG enthaltene Verpflichtung zur Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns könne jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass durch eine entsprechende Tarifgestaltung sicherzustellen sei, dass ausnahmslos jeder singuläre Beförderungs vorgang für den Unternehmer gewinnbringend durchgeführt werden könne. Die Systematik der TaxitarifV 2012 (und auch jedes sonst bekannten Taxitarifs) beruhe auf einer pauschalierten Bewertung der jedem einzelnen Tarif zu Grunde liegenden Leistung und konstituiere ein bewegliches System, bei dem für einen Unternehmer wirtschaftlich vorteilhafte Beförderungssituationen wirtschaftlich weniger vorteilhaften Situationen gegenüber stünden. Solange bei der Tarifgestaltung insgesamt – bezogen auf die Gesamtheit aller durchgeführten Beförderungen – ein angemessener Gewinn berücksichtigt worden sei, seien einzelne, sich für Taxiunternehmer aus dem Zusammenspiel mehrerer nachteiliger Faktoren ergebende ungünstige Tarifsituationen von diesen hinzunehmen.

Der Entfall der Zuschläge für die Anfahrt (§3 Abs 1 litb TaxitarifV 2002) diene aus Konsumentensicht der Sicherstellung einer Abdeckung des Tarifraumes mit Leistungen des Taxigewerbes und entsprechend der Einschätzung der Leistungen des Taxigewerbes als Ergänzung des linienmäßigen Personenverkehrs dem Zugang zu erschwinglichen Beförderungsleistungen sowie aus der Sicht der Taxiunternehmer dem Schutz der Unternehmer innerhalb der jeweiligen Standortgemeinde, da primär diese die Beförderungsleistungen erbringen sollten. Unter diesem Aspekt profitiere auch der Antragsteller in seiner Standort gemein de vom Entfall der Zuschläge für die Anfahrt.

Die Bedenken des Antragstellers, dass sich "diese neue Berechnung extrem ungünstig [auswirkt] und kostendeckende Fahrten oft nicht mehr möglich [sind]" und die TaxitarifV 2012 entgegen dem Gebot des § 14 Abs 4 GelverkG einen angemessenen Gewinn nicht berücksichtige, entbehrten daher jeglicher sachlichen Grundlage und gingen daher ins Leere.

2.2.2. Zum Sachlichkeitsgebot:

Gemäß § 14 Abs 1 GelverkG könne der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegen heitsverkehr verbindliche Tarife festlegen. Die im Land Salzburg bestehenden Tarifräume ließen sich einteilen in Tarifräume mit sehr hohem Anteil an einheimischen Fahrgästen (Stadt Salzburg und die Gemeinden Bergheim sowie Wals-Siezenheim), Tarifräume mit überwiegend touristischem Fahrgastaufkommen (Gemeinde Saalbach-Hinterglemm) und Tarifräume mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einheimischen Fahrgästen und Touristen (Stadtgemeinde Zell am See und Stadtgemeinde St. Johann im Pongau).

Ziel der TaxitarifV 2012 sei, das noch in der TaxitarifV 2002 festgelegte und auf das Jahr 1997 zurückreichende Tarifsystem für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein dem Grunde nach durch das bereits in der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm praktizierte Tarifsystem zu ersetzen, dabei aber die örtlichen Gegebenheiten des Tarifgebietes (örtliche Erstreckung des Tarifraums, Verhältnis Talraum zu Gebirge etc.) sowie die Zusammensetzung des Fahrgastaufkommens entsprechend zu berücksichtigen. Die naturräumlichen Unterschie de der jeweiligen Tarifräume (Zell am See – weite Beckenlage; Gasteiner Tal – langgestreckter Talraum), die unterschiedliche Bevölkerungsdichte (Einwohner per : Bad Hofgastein: 6.750; Bad Gastein: 4.362; Dorfgastein: 1.637; Saalbach-Hinterglemm: 2.874) sowie die unterschiedliche Intensität der touristischen Nutzungen in den jeweiligen Tarifräumen (Verhältnis Einheimische/Gäste in Saalbach-Hinterglemm: 1:2; Verhältnis Einheimische/Gäste im Gasteiner Tal: 2:1; Verhältnis Einheimische/Gäste in Dorfgastein: 3:1) verböten eine gleichsam automatische Übernahme der Tarifstrukturen anderer Tarifräume. Was die vom Antragsteller bemängelte Festsetzung "massiv niedrigere[r] Tarife als für vergleichbare Gebiete", vor allem im Vergleich zum Taxitarif für die Gemeinde Saalbach-Hinterglemm anbelange, so verbiete sich ein solcher Automatismus bereits im Hinblick auf die erheblich unterschiedliche Besiedelung und Intensität der touristischen Nutzung der jeweiligen Tarifräume.

§14 Abs 1 GelverkG enthalte keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt der Landeshauptmann auf eine allfällige Änderung der einer Tariffestlegung zu Grunde liegenden Verhältnisse Bedacht zu nehmen habe. Im Besonderen könne der Landeshauptmann nicht dazu verhalten werden, pro futuro – etwa durch eine "Indexklausel" – "die Verordnung flexibel zu halten", um eine jederzeitige Übereinstimmung der Festlegungen mit den "bestehenden Verhältnissen" zu gewährleisten. Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liege daher nicht vor.

2.2.3. Zur Erwerbsausübungsfreiheit:

Gemäß Art 6 StGG könne jeder Staatsbürger unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. § 14 Abs 1 GelverkG ermächtige den Landes hauptmann, durch die Festlegung von Tarifen in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG einzugreifen. Zur Vereinbarkeit von nach § 14 Abs 1 GelverkG festgelegten Tarifen mit der Erwerbsausübungsfreiheit habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.538/2002 das öffentliche Interesse an der Festlegung von verbindlichen Tarifen für das Taxigewerbe anerkannt. Der Verfassungsgerichtshof habe die Festlegung verbindlicher Tarife auch als zur Zielerreichung adäquat erachtet. Letztlich habe der Gerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.538/2002 auch betont, dass ''die Festlegung von verbindlichen Tarifen für Dienstleistungen nach dem GelverkG für sich auch nicht unverhältnismäßig [ist]. Unverhältnismäßig könnte es allenfalls sein, würden verbindliche Tarife für Gebiete oder Bereiche festgelegt, für die die eben dargelegten, die Tariffestlegung rechtfertigenden Gründe nicht gegeben sind, oder wenn sie in einer unangemessenen Höhe festgelegt würden."

Dass bereits die Festlegung von verbindlichen Tarifen für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein an sich unverhältnismäßig sei, habe der Antragsteller nicht behauptet. Der Antragsteller sehe die Unverhältnismäßigkeit des Taxitarifs nach der TaxitarifV 2012 ausschließlich darin, dass dieser "in einer unangemessenen Höhe festgelegt" worden sei, weil ihm – im Gegensatz zum Taxitarif nach der TaxitarifV 2002, in dem "im Großen und Ganzen die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend eingepreist [waren] und auch ein angemessener Gewinn erzielbar [war]" – für Kurzstreckenfahrten die Erzielung eines angemessenen Gewinns" nicht möglich sei.

Vor dem Hintergrund der im Punkt 2.2.1. enthaltenen Ausführungen liege der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nicht vor.

2.2.4. Zur Unversehrtheit des Eigentums:

Der Antragsteller erachte sich in seinem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dadurch verletzt, weil "alleine die konkrete Ausgestaltung der Verordnung nicht mehr im Rahmen der zulässigen Eingriffsschranken [ist]". Vor dem Hintergrund der in den Punkten 2.2.1. und 2.2.3. enthaltenen Ausführungen liege auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.

2.2.5. Zum Verbot der Zwangs und Pflichtarbeit:

Gemäß Art 4 Abs 2 EMRK dürfe niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Der Antragsteller erachte sich in diesem Grundrecht verletzt, weil ihm – vor dem Hintergrund der im § 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung festgelegten Beförderungspflicht für das Taxigewerbe innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind "die Ablehnung einer unrentablen Fahrt nicht möglich ist bzw. vom verordneten Tarif nicht abgewichen werden [kann]".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil vom (GK), Fall Van der Mussele , Appl. 8919/80, EuGRZ1985, 477 ausgesprochen, dass das zentrale Element des Begriffs der "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinn des Art 4 Abs 2 EMRK die mangelnde Freiwilligkeit zur Leistungserbringung sei. Aber auch dann, wenn es einer Leistungserbringung an Freiwilligkeit mangle, liege Zwangs- und Pflichtarbeit nur dann vor, wenn die Pflicht ungerecht oder belastend sei oder eine vermeidbare Härte begründe bzw. insgesamt unnötig erschreckend sei. Diesen Aspekt habe der Antragsteller auch im Auge, wenn er darauf hinweise, dass ihm "die Ablehnung einer unrentablen Fahrt nicht möglich ist". Dabei übersehe der Antragsteller jedoch, dass es sich bei der von ihm behaupteten Unrentabilität von Fahrten, die in den Bestimmungen der TaxitarifV 2012 grundgelegt sei, lediglich um eine Folge der im § 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung vorgeschriebenen Beförderungspflicht handle, sodass sich die von ihm vorgebrachten Bedenken in Wahrheit gegen die die Beförderungspflicht anordnende Bestimmung und nicht gegen die TaxitarifV 2012 richteten.

Vor dem Hintergrund der im Punkt 2.2.1. enthaltenen Ausführungen würden durch die Tarifgestaltung der TaxitarifV 2012 auch keine solchen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Taxigewerbes in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein geschaffen, die für den Antragsteller ungerecht oder belastend seien oder für diesen eine vermeidbare Härte begründen würden.

Der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit liege daher nicht vor.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die angefochtene Verordnung in der geltenden Fassung lautet:

"AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG

Abteilung 9

Zahl: 209-TA/8/122-2012

VERORDNUNG

der Landeshauptfrau von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und

Dorfgastein

Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF, wird verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§1

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxigewerbes mit einem Standort in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein berechtigt sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Botenfahrten und Krankentransporte, die auf Grund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit dem den Fahrpreis übernehmenden Sozialversicherungsträger Pauschalentgelte vereinbart sind.

2. Abschnitt

Fahrpreise für Fahrten in den Gemeinden Bad Gastein,

Bad Hofgastein und Dorfgastein

Tarife

§2

(1) Für Taxifahrten innerhalb der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:

1. Als Grundtaxe

 an Werktagen von 6.00 bis 21.00 Uhr 5,20 €

 in der Nacht von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganz-tags 6,00 €.

In der Grundtaxe ist die erste Wegstrecke von 500 m sowie die erste Wartezeit von 171,83 Sekunden oder Teile davon enthalten.

2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z1) folgende Wegstrecke je begonnene 68 m 0,20 €; ab 1.500 m gefahrene Strecke gilt Streckentaxe II;

3. als Streckentaxe II je begonnene 100 m 0,20 €;

4. als Zeittaxe für Wartezeiten für die der Anfangswartezeit folgende Wartezeit je angefangene 23,37 Sekunden 0,20 €;

5. als Zuschlag 2,50 €.

(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 darf nicht verlangt werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs 1 entsprechend eingestellt sein. Die Umschaltung der Grund- und Streckentaxen hat automatisch zu erfolgen.

Besondere Tarifbestimmungen

§3

(1) Die Grundtaxen und die Streckentaxen gelten für die Fahrt ab der Aufnahme-stelle.

(2) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet wer-den; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers (§33 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl Nr 56/94 idgF) ist in diesen Fällen abzuschalten.

(3) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.

(4) Für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren Aufwand verursachen, dürfen 21,00 € eingehoben werden, für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren Aufwand verursachen 42,00 €.

Zuschläge

§4

(1) Zuschläge dürfen nur eingehoben werden:

1. für die Montage von Ketten 3 Zuschläge

2. für die Beförderung von mehr als 4 Personen 1 Zuschlag pro Person

3. für Bergfahrten, und zwar

Bad Gastein:

Astenalmen 2 Zuschläge

Bellevue-Alm 2 Zuschläge

Café Gamskar am Höhenweg 1 Zuschlag

Hinterschneeberg 1 Zuschlag

Hubertus am Höhenweg 2 Zuschläge

Radern-Höhenweg 2 Zuschläge

Rudolfshöhe 1 Zuschlag

Sportgastein/Naßfeld 1 Zuschlag

Windischgrätzhöhe 2 Zuschläge

Bad Hofgastein:

Aeroplanstadl via Mitterberg 9 Zuschläge

Annencafé 2 Zuschläge

Angertal Liftstation 1 Zuschlag

Angertal Haltestelle 1 Zuschlag

Biberalm 9 Zuschläge

Baldauf/Mitteregg 5 Zuschläge

Breitenberg 1 Zuschlag

Brandnerbauer 2 Zuschläge

Brandeben 2 Zuschläge

Faschingberg/Höhenweg 1 Zuschlag

Faschingberg/Wurzer 2 Zuschläge

Gadaunerer Hochalm 12 Zuschläge

Gamskar/Sonnberg/Höhenweg 1 Zuschlag

Grabnerhof 2 Zuschläge

Hartlbauer/Gasthof Schneeberg 2 Zuschläge

Maurach 2 Zuschläge

Mitterberg 2 Zuschläge

Planitzengut 5 Zuschläge

Pyrkerhof/Weinetsberg 1 Zuschlag

Riedl-Alm 8 Zuschläge

Rastötzen 10 Zuschläge

Schattbach-Alm 16 Zuschläge

Schmaranz-Hochalm 10 Zuschläge

Streitberggut 2 Zuschläge

Thalerhütte 10 Zuschläge

Waldhof 2 Zuschläge

Walch-Alm 12 Zuschläge

Dorfgastein:

Amoser Heimalm 6 Zuschläge

Amoser Hochalm 18 Zuschläge

Drei-Waller-Kapelle 14 Zuschläge

Heumoos-Alm 18 Zuschläge

Heinrich-Alm 20 Zuschläge

Hauserbauer 1 Zuschlag

Paulbauernalm 18 Zuschläge

Steiner Hochalm 18 Zuschläge

Strohlehenalm 5 Zuschläge

Jagdhütte unter Präuau-Alm 16 Zuschläge

Kogerl Alm 16 Zuschläge

(2) Das Befördern von Gepäck und Tieren von Fahrgästen wird nicht gesondert berechnet. Der Transport von Umzugsgut wie Kleinmöbel, sperrige Güter etc. unterliegt der freien Vereinbarung.

Berechnung des Fahrpreises bei Einzelvergabe von Sitzplätzen

§5

(1) Bei der Einzelvergabe von Sitzplätzen hat im Fall der gemeinsamen Abfahrt der erstaussteigende Fahrgast den Teil des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahr-preises zu zahlen, der mittels Teilung derselben durch die Zahl der beförderten Personen zu berechnen ist. Ein Zurückschalten auf die Grundtaxe hat zu unterbleiben. Der zweitaussteigende Fahrgast hat den vom Erstaussteigenden entrichteten Fahr-preis zuzüglich die durch die noch vorhandene Personenzahl geteilte Differenz zwischen dem beim Erstaussteigenden und nunmehr Zweitaussteigenden angezeigten Fahrpreis zu zahlen. Für alle weiteren aussteigenden Personen ist der Fahrpreis in der gleichen Weise zu berechnen.

(2) Bei Zusteigen eines Fahrgastes darf bei der Endabrechnung diesem ein verhältnismäßiger Anteil an der Grundtaxe sowie an dem sonstigen Fahrpreis für die bisher zurückgelegte Fahrtstrecke nicht verrechnet werden. Beim Aussteigen ist der Fahrpreis nach Abs 1 unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zu berechnen.

(3) Bei der Fahrpreisberechnung nach Abs 1 und 2 sind Kinder unter fünf Jahren nicht zu berücksichtigen. Zwei Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren zählen als eine Person; ein Kind unter zwölf Jahren ist nicht zu berechnen.

(4) Bei Einzelvergabe von Sitzplätzen ist jedes vom Fahrgast gewünschte Ziel an-zufahren. Das Befahren einer fixen Strecke sowie die Nötigung der Fahrgäste, nach einem bestimmten Punkt auszusteigen, sind unzulässig.

3. Abschnitt

§6

(1) Eine Beförderungspflicht (§27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gäste-wagen-Betriebsordnung) besteht nur innerhalb der jeweiligen Standortgemeinde. Bei Fahrten über die jeweilige Standortgemeinde hinaus hat der Taxilenker dem Fahr-gast unaufgefordert über die zu erwartenden ungefähren Fahrtkosten Auskunft zu erteilen.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der der Name des Unternehmens, alle zur Überprüfung des Beförderungspreises relevanten Daten und das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen sind.

4. Abschnitt

Strafbestimmung

§7

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 bestraft.

Inkrafttreten

§8

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Badgastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein außer Kraft."

2. Die durch die angefochtene Verordnung außer Kraft getretene Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein lautet:

"VERORDNUNG

des Landeshauptmannes von Salzburg vom über verbindliche Tarife für

das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein

Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112 idgF, wird verordnet:

Tarife

§1

(1) Für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein sind folgende Tarife in Rechnung zu stellen:

1. Als Grundtaxe I einschließlich der Streckentaxe für eine Anfangsstrecke von 125 m 3,20 Euro;

2. als Streckentaxe I für die der Anfangsstrecke (Z1) folgende Wegstrecke je begonnene 125 m 0,20 Euro;

3. als Grundtaxe II einschließlich der Streckentaxe für eine Anfangsstrecke von 48 m 3,20 Euro;

4. als Streckentaxe II für die der Anfangsstrecke (Z3) folgende Wegstrecke je begonnene 48 m 0,20 Euro; ab 1.501 m gefahrene Strecke ist von Streckentaxe II auf Streckentaxe III zu schalten;

5. als Streckentaxe III je begonnene 112 m 0,20 Euro;

6. als Streckentaxe IV für unmittelbar anschließende Retourfahrten (§2 Abs 3) je begonnene 598 m 0,20 Euro;

7. als Zeittaxe für Wartezeiten je (volle) 36 Sekunden 0,20 Euro;

8. Nachtzuschlag für Fahrten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr 1,30 Euro (wird von Taxameter automatisch verrechnet);

9. als Zuschlag 0,50 Euro.

(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis zuzüglich allfälliger Zuschläge gemäß § 3 darf nicht verlangt werden. Für Fahrten auf Wegen, für deren Benützung der Wegeigentümer eine Benützungsgebühr einhebt (zB Mautstraßen nach Sportgastein) darf nur diese Gebühr zusätzlich eingehoben werden. Die Fahrpreisanzeiger müssen dem Abs 1 entsprechend

eingestellt sein. Die Umschaltung auf die einzelnen Streckentaxen einschließlich der Zuschlagsverrechnung während der Nachtzeit (§1 Abs 1 Z 8) hat automatisch zu erfolgen.

Besondere Tarifbestimmungen

§2

(1) Die Grundtaxen gelten für jegliche Fahrten bis zur und ab der Aufnahmestelle.

(2) Die Grundtaxe I und die Streckentaxe I gelten für Fahrten mit ein bis vier Personen, die Grundtaxe II sowie die Streckentaxen II und III für Fahrten mit mehr als vier Personen.

(3) Die Streckentaxe IV gilt für Retourfahrten, die im unmittelbaren Anschluss an eine mit denselben Fahrgästen durchgeführte Hinfahrt stattfindet und über die gleiche Fahrtstrecke wie bei der Hinfahrt führt. In diesen Fällen ist ab Beginn der Retourfahrt sofort auf Streckentaxe IV zu schalten.

(4) Die Zeittaxe darf bei Betriebs- und Wagenstörungen nicht angewendet werden; der Zeitantrieb des Fahrpreisanzeigers ist in diesen Fällen abzuschalten.

(5) Im Fall des Versagens des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt ist für die Fahrt das Dreifache der Zeittaxe einzuheben. Der Fahrgast darf nicht zum Aussteigen verhalten werden. Ein neuer Fahrgast darf bei schadhaftem Fahrpreisanzeiger nicht mehr aufgenommen werden.

Zuschläge

§3

(1) Zuschläge gemäß § 1 Abs 1 Z 9 dürfen nur eingehoben werden:

a) für Gepäckstücke, ausgenommen Rollstühle und Handgepäck (zB Aktentaschen, Aktenkoffer, Hand- und Einkaufstaschen) je Gepäckstück 1 Zuschlag

b) je km der Anfahrt zur Aufnahmestelle, der außerhalb des Ortsgebietes der Standortgemeinde liegt und der auf der Fahrt mit dem Fahrgast nicht mehr zurückgefahren wird 2 Zuschläge

c) für Bergfahrten, und zwar

auf den Breitenberg 3 Zuschläge

zum Hartlbauer, Dorfgastein 3 Zuschläge

nach Sportgastein 3 Zuschläge

in das Schizentrum Angertal 3 Zuschläge

zur ÖBB-Haltestelle Hofgastein 2 Zuschläge

zur ÖBB-Haltestelle Angertal 3 Zuschläge

zum Cafe Gamskar, Hofgastein 3 Zuschläge

nach Windischgrätz 6 Zuschläge

auf die Bellevuealm 6 Zuschläge

nach Radern 5 Zuschläge

zum Hartlbauer, Hofgastein 5 Zuschläge

auf den Faschingberg 5 Zuschläge

zum Grabnerbauer 6 Zuschläge

zum Annen-Cafe 5 Zuschläge

zum Hauserbauer, Dorfgastein 6 Zuschläge

nach Mitterberg (Naglmayr) 5 Zuschläge

auf die Strohlechenalm 9 Zuschläge

nach Brandeben 9 Zuschläge

Bad Hofgastein – Gadaunerer Hochalm 50 Zuschläge

Bad Hofgastein – Luggau Alm 50 Zuschläge

Bad Hofgastein – Aeroplan-Stadel oder Bärstein Alm 40 Zuschläge

Bad Hofgastein – Rastötzen-Alm 40 Zuschläge

Bad Hofgastein – Planitzen-Hof 20 Zuschläge

Dorfgastein – Amoser Hochalm 50 Zuschläge

Dorfgastein – Drei Waller Kapelle 50 Zuschläge

Dorfgastein – Heinreich Alm 50 Zuschläge

Dorfgastein – Präau Hochalm 50 Zuschläge

Dorfgastein – Heumoos Alm 50 Zuschläge

Dorfgastein – Mayrhof Alm 50 Zuschläge

d) für die Montage von Schneeketten 8 Zuschläge

e) 1. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren Aufwand verursacht 28 Zuschläge

2. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren Aufwand verursacht 56 Zuschläge

Fahrpreise für Fahrten über die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein

und Dorfgastein hinaus

§4

Der Fahrpreis für Fahrten über die im Abs 1 genannten Gemeinden hinaus unterliegt der freien Vereinbarung. Der Fahrgast ist vor Antritt einer solchen Fahrt auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es dürfen für jeden gefahrenen Kilometer maximal 1,80 Euro verlangt werden. Bei diesem Preis ist die Rückfahrt inkludiert. Eine Beförderungspflicht (§27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) besteht hiefür nicht.

Strafbestimmung

§5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 5, Abs 2 und 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 bestraft.

Inkrafttreten

§6

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landeshauptmannes von Salzburg vom , LGBl Nr 33/1997, und über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein bzw mit der die Schillingbeträge durch Euro-Beträge ersetzt werden außer Kraft.

(2) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dem § 1 entsprechend einzustellen."

3. § 14 GelverkG in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Tarife

§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausge übten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.

[…]

(4) Die Tarife gemäß Abs 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

[…]"

4. § 27 der Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl 56/1994, idF LBGl. 71/2010, lautet:

"§27

Für das Taxigewerbe besteht Beförderungspflicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und
b)
innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind,
wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§7, 8 Abs 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 Z 3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

Der Antragsteller betreibt ein Taxiunternehmen in der Gemeinde Bad Hofgastein. Die angefochtene Verordnung, mit der verbindliche Taxitarife innerhalb der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein festgelegt werden, ist daher geeignet, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen (vgl. VfSlg 18.811/2009, 19.206/2010). Dem Antragsteller steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um seine Bedenken gegen die Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung bzw. einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Prüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzes - bzw. Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass anderer seits die mit der aufzuhebenden Gesetzes stelle untrennbar zusammenhängenden Bestim mungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung ent wickelt, dass im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungs antrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Der Antrag ist nicht zu eng gefasst. Soweit der Hauptantrag die ganze Verordnung anficht, hat es der Antragsteller unterlassen, darzutun, inwieweit sämtliche Bestimmungen der TaxitarifV 2012 in seine Rechtssphäre eingreifen; er ist daher unzulässig. Der Eventualantrag dagegen ist zulässig. Der Eventualantrag bezeichnet drei konkrete Bestimmungen, deren Auswirkungen auf seine Rechtssphäre der Antragsteller im Einzelnen dargetan hat. Der Einwand des Landeshauptmannes von Salzburg, wonach die unmittelbare Betroffenheit und somit das Rechts schutzbedürfnis des Antragstellers schon durch die Aufhebung einzelner – sich auf den Standort seines Taxiunternehmens beziehender – Wort folgen beseitigt wäre, vermag an der Zulässigkeit des Eventualantrags nichts zu ändern (vgl. ). Der Verfassungsgerichtshof hätte – wenn dies der Fall wäre – vielmehr nur diese unbedingt notwendigen Wortfolgen der Bestimmungen aufzuheben.

1.3. Da auch sonst keine Prozess hindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Eventualantrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antragsteller macht zunächst die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und auf Schutz der Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) geltend.

2.2.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art 6 StGG (s. zB VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehalts nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sind. Für Verordnungen, die auf Grundlage eines im Schutzbereich des Grundrechts ergangenen Gesetzes ergangen sind, gilt sinngemäß dasselbe (VfSlg 19.033/2010). Sie sind gesetzlos, wenn sie bei verfassungskonformer, die Schranken der Erwerbs(ausübungs)freiheit wahrender Auslegung der Verordnungsermächtigung keine gesetzliche Deckung finden (VfSlg 17.960/2006).

2.2.2. Die angefochtene Verordnung beschränkt den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art 6 StGG. Sie stützt sich auf § 14 Abs 1 GelverkG. Mit Erkenntnis VfSlg 16.538/2002 hat der Verfassungsgerichtshof zu § 14 Abs 1 GelverkG ausgesprochen, dass die Festlegung von verbindlichen Tarifen im Taxigewerbe verfassungsmäßig ist, sofern die Tarife nicht etwa in unangemessener Höhe festgelegt werden.

Dem Landeshauptmann von Salzburg ist zu folgen, wenn er ausführt, dass die konkrete Ausgestaltung des Tarifsystems durch die angefochtene Verordnung sich innerhalb des von § 14 GelverkG vorgegebenen Rahmens bewege und angemessen sei. Die TaxitarifV 2012 sieht eine deutliche Steigerung der Grundtaxe, der Zeittaxe und auch der Zuschläge für Bergfahrten im Vergleich zur TaxitarifV 2002 vor und berücksichtigt somit die gesteigerten Kosten für die Taxiunternehmer. Der Entfall des Anfahrtszuschlags und des Gepäckzuschlags mag sich in bestimmten Fallkonstellationen ungünstig für den Antragsteller auswirken, wird aber grundsätzlich durch eine höhere Grundtaxe insoweit ausgeglichen, als es ihm im Rahmen seiner Tätigkeit möglich sein wird, einen von § 14 Abs 4 GelverkG vorgesehenen angemessenen Gewinn zu erzielen.

2.2.3. Soweit die angefochtene Verordnung in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreift, gilt das zur Erwerbsausübungsfreiheit Gesagte sinngemäß. Eine Verletzung des Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen.

2.3. Der Antragsteller bringt weiters vor, die Festlegung (zu niedrig angesetzter) verbindlicher Tarife in Kombination mit einer Beförderungspflicht verstoße gegen das in Art 4 Abs 2 EMRK geregelte Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit.

2.3.1. Nach Art 4 Abs 2 EMRK darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu leisten. Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gelten nur "höchstpersönliche Dienstleistungen" (VfSlg 7826/1976, 10.114/1984). Nicht von diesem Begriff erfasst ist "jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört" (Art4 Abs 3 litd EMRK), sodass insofern bereits ein Eingriff in das durch Art 4 Abs 2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht zu Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen zu werden, ausgeschlossen ist (zum Verständnis des Begriffs "normale Bürgerpflichten" in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes s. insbesondere VfSlg 6425/1971 [Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Erhebung der Lohnsteuer], VfSlg 6755/1972 [Verpflichtung zur Abgabenerklärung], VfSlg 11.198/1986 [Verpflichtung zur Verbringung eines Müllbehälters], VfSlg 16.807/2003 [Verpflichtung eines Rechtsanwalts die Aufgaben eines mittlerweiligen Stellvertreters zu übernehmen]). Gründet sich eine Dienstleistungs pflicht auf die freiwillige Berufswahl des Verpflichteten, hat sie im Verhältnis zu seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nur eine geringe Bedeutung und ist sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit üblich, ist Art 4 Abs 2 EMRK nicht anwendbar (vgl. EGMR , Fall van der Mussele , Serie ANr 70, EuGRZ1985, 477 [Rz. 36 ff]). Entscheidend für die Qualifizierung als Zwangsarbeit ist darüber hinaus, ob die Arbeit ungerecht oder unterdrückend ist oder zwangsläufige Härten zur Folge hat ( Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 5 , 2012, § 20 Rz. 49).

2.3.2. Die Beförderungspflicht zu verbindlichen Preisen ergibt sich für den Antragsteller aus seiner Berufswahl; es handelt sich dabei auch um eine im Taxigewerbe übliche Regelung. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen Art 4 Abs 2 EMRK schon deshalb nicht vor, weil die Verpflichtung auf berechtigten Interessen der Allgemeinheit beruht (vgl. VfSlg 16.538/2002) und insoweit nicht ungerecht oder unterdrückend ist, zumal der Antragsteller für seine Tätigkeit auch entsprechend entlohnt wird (s. dazu die näheren Ausführungen unter 2.2.2.).

2.3.3. Der Antragsteller behauptet zudem, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht "auf Ausübung der Taxikonzession gem GelverkG ohne gesetzwidrige Einschränkung" verletzt zu sein. Wie der Verfassungsgerichtshof unter 2.2.2. bereits ausgeführt hat, bewegt sich die TaxitarifV 2012 im gesetzlichen Rahmen des § 14 GelverkG. Dem Antragsteller kann daher auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

2.4. Der Antragsteller behauptet schließlich eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.

2.4.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).

2.4.2. Soweit der Antragsteller behauptet, es läge hier eine unsachliche Regelung vor, weil für das Gasteinertal "massiv niedrigere Tarife" festgelegt worden wären als für vergleichbare Gebiete wie zB Saalbach-Hinterglemm, so kann der Verfassungsgerichtshof dem im Hinblick auf die Äußerung des Landeshauptmannes von Salzburg nicht folgen. Auf Grund der Unterschiede in der Besiedelung der beiden Gebiete und in der Nutzung von Taxidienstleistungen erscheint eine unterschiedliche Preisfestsetzung nicht als unsachlich. Dem Einwand, der Verordnungsgeber hätte in der Verordnung eine "Indexklausel" vorsehen müssen, ist zu entgegnen, dass daraus allenfalls in der Zukunft, nicht aber gegenwärtig, eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung folgen könnte.

2.4.3. Die angefochtene Verordnung verletzt den Antragsteller somit auch nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 2 StGG, Art 7 B-VG.

2.5. Die Bedenken des Antragstellers gegen die angefochtene Norm sind nicht begründet.

2.6. Der Antrag gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ist daher abzuweisen.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe für die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein (Zahl: 209-TA/8/122-2012) wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne münd liche Verhandlung in nicht öffent licher Sitzung getroffen werden.