VfGH vom 29.11.2011, V43/10
Sammlungsnummer
19558
Leitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung
Spruch
I. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt II. durch folgenden Ausspruch ergänzt:
"Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet."
II. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V43-45/10-17, wird nach Punkt V.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art 139 Abs 5 B-VG."
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , V43-45/10-17, im Spruchpunkt I. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt II.
§2 Abs 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben. Ein Ausspruch über die - sich aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG ergebende - Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ist dabei jedoch unterblieben.
2. In sinngemäßer Anwendung des § 423 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist.
3. Dies konnte gemäß § 423 Abs 3 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Eine berichtigte Urteilsausfertigung wird den Parteien unter einem zugestellt.