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VfGH vom 29.11.2011, V43/10

VfGH vom 29.11.2011, V43/10

Sammlungsnummer

19558

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung

Spruch

I. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt II. durch folgenden Ausspruch ergänzt:

"Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet."

II. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V43-45/10-17, wird nach Punkt V.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt:

"Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art 139 Abs 5 B-VG."

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , V43-45/10-17, im Spruchpunkt I. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt II.

§2 Abs 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben. Ein Ausspruch über die - sich aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG ergebende - Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ist dabei jedoch unterblieben.

2. In sinngemäßer Anwendung des § 423 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist.

3. Dies konnte gemäß § 423 Abs 3 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Eine berichtigte Urteilsausfertigung wird den Parteien unter einem zugestellt.