VfGH vom 30.09.1995, V41/94
Sammlungsnummer
14270
Leitsatz
Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes infolge Verletzung des raumordnungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung der Widmungsarten und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Gebotes der Erkennbarkeit des Planinhaltes
Spruch
Die Punkte 1 bis 7 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis , werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellte zunächst am gemäß Art 139 Abs 1 B-VG iVm. Art 148 i Abs 2 B-VG und Art 58 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 30/1984, den Antrag
"auf Behebung von
I. Punkt 3. und des ersten und zweiten Satzes von Punkt 4.,
II. Punkt 1.,
III. Punkt 5. und IV. Punkt 6.
der Verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn, Beschluß der Stadtvertretung der Stadt Dornbirn vom (richtig: 1981), genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom , wegen Gesetzwidrigkeit".
Die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 13. bis lauten wie folgt:
"1. Neben den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohngebieten bzw. Mischgebieten gelten auch jene Grundstücke im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen als Wohngebiete bzw. Mischgebiete, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Wohngebäude bzw. Betriebsgebäude befanden. Als Baufläche gilt die bebaute Grundparzelle, jedoch höchstens bis zu einem Ausmaß von 1200 m2.
2. Bei Ferienwohnhäusern im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig waren, wird die Baufläche durch die Außenwände begrenzt.
3. Im Bereich von Wohngebieten gelten jene Flächen als Mischgebiet, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Gebäude mit Betriebsstätten bzw. sonstigen betrieblichen Nutzungen befanden, die in Mischgebieten zulässig sind. Diese Mischgebiete werden durch die Außenwände der bestehenden Gebäude begrenzt.
4. Auf Flächen außerhalb der Außenwände von Gebäuden gemäß Ziff. 2 bzw. 3 dürfen Zubauten zur Unterbringung von Ferienwohnräumen bzw. Betriebsräumen erstellt werden, wenn die Geschoßflächen der Zubauten ein Ausmaß von insgesamt der Hälfte der Gesamtgeschoßflächen nicht übersteigen, die beim bestehenden Gebäude auf Ferienwohnräume bzw. Betriebsräume entfallen. Einer solchen Erweiterung dürfen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen außerhalb der Außenwände des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden. Ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden ehemaligen Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig.
5. Als Bauflächen und Bauerwartungsflächen gewidmete Grundstücke, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bestehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, gelten als Mischgebiete für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
6. O 1000 m2 Baufläche für die Errichtung eines Wohnhauses.
7. Die im Plan nicht ausgewiesenen Teile des Gemeindegebietes werden wie folgt gewidmet: Ödland und rote Zonen aufgrund rechtskräftiger Gefahrenzonenpläne als Freihaltegebiet. Das Gebäude der Autobahn-Gendarmerie als Sondergebiet/Gendarmerie, sonstige Flächen, mit Ausnahme der Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes, als Landwirtschaftsgebiet."
2. Begründend führt der Landesvolksanwalt im Antrag vom aus wie folgt:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , V318/91, ein solches Regelungswerk im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hard als gesetzwidrig aufgehoben.
2.2. Die - in Punkt 3 und 4 der Verbalbestimmungen gewählte - Form der Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bestehenden Objekte sei mit den Zielen der Flächenwidmungsplanung nicht vereinbar und stehe deshalb im Widerspruch zum Raumplanungsgesetz. Das Wesen der vom Landesgesetzgeber normierten Flächenwidmungsplanung sei die verbindliche Zielvorgabe über die künftige Nutzung des Planungsgebietes. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt müsse der Zustand hergestellt werden, wie er der gesetzlichen Definition der einzelnen Widmungskategorien entspreche. Unterscheide der Gesetzgeber aber deutlich zwischen den verschiedenen Widmungskategorien (wie hier zwischen Wohngebiet und Mischgebiet), so sei es der örtlichen Raumplanungsbehörde auf Verordnungsebene nicht gestattet, "das vom Gesetzgeber konkret vorgegebene Planungsziel durch gesetzlich nicht fundierte Ausnahmebestimmungen inhaltlich zu verwässern und den Charakter einer bestimmten Flächenwidmung zu verfälschen".
Genau dies geschehe aber durch die Regelungen in den Punkten 3 und 4 der Verbalbestimmungen. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens "als Faktum zu tolerieren gewesener widmungswidriger Zustand" müßte auf Grund Punkt 3 nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden, sondern könne den gesetzlichen Grundlagen widersprechend prolongiert werden. Durch die ersten beiden Sätze des Punktes 4 der Verbalbestimmungen werde sogar eine Erweiterungsmöglichkeit eines widmungsfremden Objektes bis zu 50 % ermög1icht. Beide Bestimmungen enthielten deshalb die "potentielle Möglichkeit", daß die gesetzlich definierte Zielvorgabe für eine bestimmte Widmungskategorie ausgehöhlt und sich in eine inhaltlich andere Nutzungsart umwandeln könne. Für das Vorliegen einer Gesetzwidrigkeit genüge die "potentielle Möglichkeit" der Verfälschung des Charakters des Wohngebietes durch die Verbalbestimmungen und es komme nicht in jedem Einzelfall auf die Zahl der tatsächlich auf diese Weise entstandenen Mischgebietssplitter an. Auch die Verbalbestimmungen im Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn enthielten die Möglichkeit, in einer Reihe von Fällen den Wohngebietscharakter zu verfälschen, weshalb es nicht auf die Untersuchung einer konkreten Einzelwidmung ankomme.
Zudem sei die künftige Flächenwidmung eines Grundstückes durch die auf Grund Punkt 4 der Verbalbestimmungen geschaffenen Erweiterungsmöglichkeit von der Disposition des Grundeigentümers abhängig und bedürfe nicht mehr eines eigenen Widmungsaktes der Raumplanungsbehörde.
2.3. Punkt 1 der Verbalbestimmungen begegne im Kern ebenso diesen Bedenken.
Diese Vorschrift ermögliche unter ebensolcher Umgehung der gesetz1ichen Grundlagen, daß ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehendes Wohngebäude bzw. Betriebsgebäude das ganze Grundstück, und damit jede Freifläche und jede Bauerwartungsfläche bis zum Höchstmaß von 1.200 m2 (dh. nicht nur begrenzt mit den Außenmauern und einer anteilsmäßigen Erweiterung) zum Wohngebiet bzw. Mischgebiet mache.
Der vom Gesetzgeber zugedachte Regelungsinhalt einer Widmung als Freifläche oder Bauerwartungsfläche stehe den Widmungskategorien Wohngebiet und Mischgebiet geradezu diametral entgegen und es sei mit den bereits beschriebenen Grundsätzen absolut unvereinbar, auf dem Verordnungswege etwa eine Freifläche-Landwirtschaftsgebiet oder Freifläche-Freihaltegebiet mit den Planungszielen, die mit einem Wohngebiet oder Mischgebiet verbunden sind, zu überlagern und damit deren Charakter zu verfälschen.
Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. 15/1973, (RPG), kenne bei der Definition der verschiedenen Widmungskategorien "keinen größeren Unterschied als zwischen einer Freifläche und einer Baufläche". Dem Grundsatz der funktionellen Teilung der Widmungskategorien werde sohin in besonderer Weise widersprochen, wenn etwa in Freiflächen-Landwirtschaftsgebiet oder Freiflächen-Freihaltegebiet Wohngebiets- oder gar Mischgebietsinseln bestünden, deren Zielrichtungen der vorgegebenen Flächenwidmung vollkommen entgegengesetzt seien.
Schließlich begegne die bloße Beschränkung des Ausmaßes der Baufläche mit 1.200 m2 ohne weitere Determinierung dem Problem der Undeutlichkeit des Planes. So sei bei jeder solchen Grundparzelle über einem Grundflächenmaß von 1.200 m2 der Widmungsgrenzverlauf zwischen der Bauflächenwidmung und der Freifläche bzw. Bauerwartungsfläche völlig unbestimmt und der willkürlichen Annahme der Baubehörde anheim gestellt. Besonders deutlich zeige sich dieses Problem bei einem etwa mehrere Hektar großen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück, bei dem die Annahme, wo der 1.200 m2 große Bauplatz situiert sein soll, einen nicht zu tolerierenden Spielraum biete. Weil Punkt 1 der Verbalbestimmungen die Situierung der Baufläche nicht an die Örtlichkeit des Altbestandes knüpfe (sondern die ganze Grundparzelle zur Baufläche werden lasse), müsse die 1.200 m2 große Baufläche auch nicht unbedingt beim Altbestand gelegen sein, was eine schrankenlos exzessive Handhabe dieser Regelung mit sich bringe.
2.4. Auch Punkt 5 der Verbalbestimmungen wandle "die Bauerwartungsflächen und jede Art von Bauflächen ... in eine Mischgebietsfläche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" und beschränke die Umwandlung des Raumplanungszieles in seiner Ausdehnung weder durch die bestehenden Außenwände noch durch eine anteilsmäßige Orientierung am Altbestand oder ein in Zahlen angegebenes absolutes Höchstmaß. Die Widmung als Mischgebiet für land- und forstwirtschaftliche Zwecke lasse neben der Widmung Betriebsgebiet das höchste Ausmaß an Imissionen zu.
2.5. Aus Punkt 6 der Verbalbestimmungen allein gehe der vom Verordnungsgeber gewollte Regelungsinhalt in keiner Weise hervor. Mangels hinreichender inhaltlicher Determinierung verletze diese Vorschrift das gemäß Art 18 B-VG festgelegte Legalitätsgebot.
Punkt 6 der Verbalbestimmungen habe Verordnungscharakter (und sei nicht nur etwa als Legende oder Planzeichenerklärung zu betrachten), da er "in das Gesamtgefüge der Textbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn eingebettet und zusammen mit den anderen Verbalbestimmungen ... vom Verordnungsgeber beschlossen" worden sei.
Inhaltlich verständlich werde Punkt 6 nur "in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. VIe-811.1/1975", der sich insbesondere dem Problem entsiedlungsgefährdeter Berggemeinden widmet. Ein "roter Punkt" werde demnach "über einen Antrag eines aktiven Landwirtes an geeigneter Stelle des Grundbesitzes zugewiesen, sofern dieser nicht in den Bauflächen Baugrundstücke besitzt". Dies widerspreche "fundamentalsten Grundsätzen des Planungsrechtes", da die Interessen des "Grundeigentümers weder ein für sich allein ausschlaggebendes Kriterium der Raumplanung noch ein wichtiger Grund für eine Umwidmung" seien. Laut zitiertem Aktenvermerk solle der "rote Punkt" "nicht parzellenscharf ausgewiesen, sondern mit einem Kreis angedeutet" werden. Dieses Vorgehen widerspreche dem Erfordernis der klaren Trennung zwischen zwei Widmungskategorien. Auch die im Aktenvermerk vorgesehene Mitwirkung einer Vielzahl von Personen und Behörden bei der Festlegung der Lage des "roten Punktes" sei als Eingriff in die Kompetenzen der örtlichen Raumplanungsbehörde zu werten und weder mit dem Planungsrecht noch mit dem heutigen Planungsverständnis in irgendeiner Weise vereinbar. Weiters solle "im Bereich des 'roten Punktes' ... nur die Errichtung eines Wohngebäudes für Personen gestattet (werden), die in der Gemeinde den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung haben bzw. haben werden". Diese direkte Verknüpfung einer Flächenwidmung mit einer bestimmten Person und deren Wohnsitz sei der Flächenwidmungsplanung allerdings fremd.
Obwohl ein "roter Punkt" grundsätzlich nur bei der Ersterlassung eines Flächenwidmungsplanes zugewiesen werden solle, sei es ständige Praxis, "rote Punkte" auch im Rahmen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zu "vergeben". Schließlich lasse die im Imperativ gehaltene Forderung des Aktenvermerks ("Die Planzeichenerläuterung für 'die roten Punkte' hat zu lauten wie folgt: ..."), auf einen bindenden Charakter dieser Anordnung schließen.
Da das RPG dem Verordnungsgeber an keiner Stelle die Möglichkeit einräume, "rote Punkte" unter den genannten Prämissen zu vergeben, sei dies gesetzlos. Deshalb treffe auch für Punkt 6 das Problem zu, daß die vom Verordnungsgeber festgelegte und vom Gesetzgeber definierte Zielsetzung in ihr Gegenteil verkehrt werde.
3. Die Stadtvertretung der Stadt Dornbirn beantragt in ihrer Äußerung, den Antrag des Landesvolksanwalts von Vorarlberg als unzulässig zurückzuweisen bzw. diesem Antrag nicht stattzugeben.
3.1. Die Stadtvertretung sei bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes davon ausgegangen, daß das Raumplanungsgesetz keine Mindestgröße des von einer Widmung erfaßten Gebietes vorschreibe und es grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, auch verhältnismäßig kleinräumige Widmungseinheiten unter Beachtung der Raumplanungsziele iSd. § 2 RPG vorzusehen. Ebenso habe der Verordnungsgeber bei seiner Planung den vorhandenen Bestand mit den gegebenen Nutzungsstrukturen zu berücksichtigen und die Widmung so festzulegen gehabt, daß sie iSd. § 3 RPG unter möglichster Schonung des Privateigentums dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspreche.
Die Verbalbestimmungen zum Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn seien deshalb nicht abstrakt für sich allein beurteilbar. Sie dienten vorrangig der Sicherung des Bestandes, "allerdings nur in einem so eingeschränkten Ausmaße, daß das jeweilige Gebiet seinen Charakter im Sinne der erfolgten Widmung nicht einbüßt".
3.2. Aus dem Antrag des Landesvolksanwalts gehe nicht hervor, in welchem konkreten Bereich in Dornbirn durch die Verbalbestimmungen angeblich eine Vermischung zweier Widmungsarten bewirkt werde. Da es sich bei den Verbalbestimmungen aber um eine "Bestandsregelung" handle, könne höchstens eine tatsächliche, nicht aber eine "potentielle Vermischung" zweier Widmungsarten vorliegen. Der Antrag sei schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Die "im Wohngebiet eingebetteten Mischgebiete" stünden mit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes fest. Eine Ausweitung sei nur innerhalb der in den Verbalbestimmungen angeführten Grenzen zulässig. Es sei somit anhand der vorliegenden Widmung eindeutig bestimmbar, welches Ausmaß die kleinräumige Widmung erreiche. Die Gesetzwidrigkeit der Verordnung könne also nicht durch eine "abstrakt potentielle" Verfälschung des Charakters des Wohngebietes entstehen, sondern nur durch die Beurteilung der Auswirkungen der Verbalbestimmungen in ganz bestimmten Teilen des Flächenwidmungsplanes. Der Landesvolksanwalt hätte jene Flächen bekanntgeben müssen, bei welchen durch die Verbalbestimmungen eine Verfälschung des Gebietscharakters und somit eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung entstanden sei. In einem solchen Fall wären dann die entsprechenden Flächenwidmungsplanungen und nicht die Verbalbestimmungen aufzuheben. Andernfalls würden nämlich, obwohl eine klare Trennung zwischen gesetzmäßiger und gesetzwidriger Verordnung möglich sei, auch jene Teile der Verordnung aufgehoben werden, an deren Gesetzmäßigkeit nicht zu zweifeln sei.
3.3. Die Zielsetzung der Flächenwidmungsplanung iSd. § 2 RPG bestehe vor allem darin, eine räumlich geordnete Entwicklung sicherzustellen. Der Vernetzung unterschiedlicher Nutzungen komme gerade in jüngster Zeit zunehmende Bedeutung zu. Die "Charta von Athen (1933) mit der Devise 'Funktionstrennung' als Nutzungsstruktur einer Stadt" sei daher zu relativieren, da sich die Gegebenheiten grundsätzlich geändert hätten. Die zunehmenden Verkehrsprobleme sowie Monostrukturen verschiedener Gebiete führten immer mehr dazu, sinnvolle und verträgliche Nutzungen zusammenzuführen. Das Postulat nach Mischung der Funktionen entspreche längst dem Stand der Planungstheorie und der Planungswissenschaft. Diesbezüglich sei auf den bereits im Begutachtungsverfahren befindlichen Entwurf einer Novelle zum Vorarlberger Raumplanungsgesetz zu verweisen.
Bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes sei darauf Rücksicht genommen worden und der Flächenvergleich zwischen reiner Wohnnutzung und Mischnutzung des erwähnten Gebietes habe deutlich bestätigt, daß auch bei Ausnützung der Verbalbestimmungen in Dornbirn keine über die bestehenden Verhältnisse hinausgehenden Vermischungen von Widmungskategorien eintreten und daß damit der jeweils festgelegte Gebietscharakter nicht verfälscht werde.
Außerdem unterschieden sich die Verbalbestimmungen im Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn gegenüber den im Verfahren vor dem Verfassungsgerichthsof zu V318/91 zugrunde liegenden Verbalbestimmungen insoweit, als auf Flächen außerhalb der Außenwände von Gebäuden Zubauten und Unterbringung von Ferienwohnräumen bzw. Betriebsräumen nur erstellt werden dürfen, wenn die Geschoßflächen der Zubauten lediglich "ein Ausmaß von insgesamt der Hälfte der Gesamtgeschoßfläche nicht übersteigen, die beim bestehenden Gebäude auf Ferienwohnräume bzw. Betriebsräume entfallen". Überdies dürften einer solchen Erweiterung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
3.4. Bezüglich der sogenannten "roten Punkte" bemerkt die Stadtvertretung der Stadt Dornbirn, daß es sich hiebei lediglich um eine Darstellungsvariante einer Bauflächenwidmung handle. Die im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen "roten Punkte" stellten Bauflächenwidmungen dar mit der Besonderheit, daß sie aus "darstellungstechnischen Gründen in der Legende zum Flächenwidmungsplan im Anschluß an die verbalen Bestimmungen angeführt" seien. Die Ausweisung der "roten Punkte" im Flächenwidmungsplan sei lagemäßig jeweils ausreichend konkretisiert und habe bislang in der Praxis zu keinerlei Schwierigkeiten geführt. Sie entspreche auch dem Erfordernis einer eindeutigen Abgrenzung zum anliegenden Freiflächegebiet. Aufgrund der geringen Anzahl der "roten Punkte" könne nicht einmal ansatzweise von einer tatsächlichen Vermischung der Widmungskategorien gesprochen werden. Eine "potentielle Vermischung" der Widmungskategorien sei schon begrifflich ausgeschlossen, da eine Erweiterung der gewidmeten Fläche als Baufläche eines gesonderten Planungsaktes bedürfte.
4. Die Vorarlberger Landesregierung beantragt in ihrer Äußerung, die Anträge des Landesvolksanwalts als unzulässig zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
4.1. Der Verordnungsgeber habe bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes den vorhandenen Bestand zu berücksichtigen. Eine reine Trennung der verschiedenen Nutzungen und damit Widmungen sei in bereits bebauten Flächen vielfach nicht möglich.
Bei den Bestimmungen des Punktes 3 der Verbalbestimmungen handle es sich um "Bestandsregelungen". Der Bestand sei dem Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes konkret bekannt gewesen. Auf dieser Grundlage habe die Gemeinde die Widmung als Wohngebiet vorgenommen. Die Bestimmungen des Punktes 3 könnten zwar schon zum Zeitpunkt der Erlassung rechtswidrig gewesen sein, sie würden sich aber nicht auf nach diesem Zeitpunkt errichtete oder geänderte Gebäude beziehen, sodaß eine "potentielle Möglichkeit" der Aushöhlung einer bestimmten Widmungskategorie nicht bestehe.
Wenn ein der eigentlichen Widmung widersprechender Bestand ein solches Ausmaß annehme, daß der Gebietscharakter beispielsweise eines Wohngebietes verloren gehe und das Gebiet in Wahrheit zum Mischgebiet werde, hätte der Verordnungsgeber gemäß § 21 RPG eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen. Die Anzahl der bestehenden Widmungen auf Grund des Punktes 3 der Verbalbestimmungen erreiche aber in Dornbirn nach den von der Stadt Dornbirn durchgeführten Erhebungen in keinem Bereich ein solches Ausmaß.
4.2. Auch die Verbalbestimmungen des Punktes 4 seien rechtmäßig, da in keinem Bereich des Gemeindegebietes von Dornbirn - selbst bei Nutzung der in Punkt 4 der Verbalbestimmungen eingeräumten Möglichkeit zur Bebauung - eine Verfälschung des Gebietscharakters herbeigeführt werden könnte. Andernfalls hätte die Gemeinde gemäß § 21 RPG eine Widmungsänderung vorzunehmen.
Darüberhinaus sei gemäß § 14 Abs 1 RPG eine Unterteilung von Bauflächen in Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete nicht zwingend, sondern nur nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit festzulegen. Die vom Antragsteller vertretene strenge Trennung des Mischgebiets vom Wohngebiet würde dazu führen, daß ein Gebiet im Zweifel jedenfalls als Mischgebiet statt als Wohngebiet zu widmen wäre, was den Interessen der betroffenen Bevölkerung nicht dienlich sei. Eine aus sachlicher Sicht vertretbare Durchmischung insbesondere des Wohn- und Mischgebietes sei nach dem heutigen Planungsverständnis im übrigen durchaus erwünscht.
4.3. Bei Punkt 6 der Verbalbestimmungen handle es sich nicht um eine Verordnung; diese Erläuterung sei vielmehr als Legende anzusehen. Aus systematischer Sicht wäre diese Erläuterung besser im Absatz "Widmungen der Gemeinde" einzuordnen gewesen. Im Unterschied zu den anderen Verbalbestimmungen beinhalte Punkt 6 als einziger Punkt ein Planzeichen, wie es den Legenden eigen sei.
Der Antragsteller beachte in seinem Vorbringen nicht, daß der Widmungsakt erst und nur durch die Aufnahme eines "roten Punktes" in den Flächenwidmungsplan erfolge. Es könne daher allenfalls ein solcher konkreter Widmungsakt rechtswidrig sein, nicht aber die Legende für sich.
Dem Antrag hinsichtlich des Punktes 6 sei aber auch aus inhaltlicher Sicht nicht zu folgen. Daß der Inhalt der Planzeichenerläuterung dem "Aktenvermerk der Landesregierung vom , IVe-811.1/1975," entnommen werden müsse, sei unzutreffend, da die Erläuterung selbst inhaltlich ausreichend bestimmt sei. Eine besondere gesetzliche Grundlage sei für die "roten Punkte" nicht erforderlich, weil es sich dabei lediglich um eine Darstellungsvariante einer Bauflächenwidmung handle. Die Lage der "roten Punkte" sei entgegen den Ausführungen des Antragstellers ausreichend konkretisiert. Die Zahl der "roten Punkte" im Flächenwidmungsplan Dornbirn sei gering.
5. Am langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schriftsatz über die "Änderung und Erweiterung des Antrages des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg" ein. Darin wurde der "Antrag
(vom ) ... nun dahingehend abgeändert, daß er auf
Behebung der ... Punkte 1-7 - jeweils zur Gänze - im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Dornbirn lautet".
Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V63/94, führt der Landesvolksanwalt aus:
5.1. Der Regelungsinhalt der Punkte 1 und 4 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn entspreche jenen im Verfahren V63/94 als gesetzwidrig aufgehobenen Verbalbestimmungen. Auch im gegenständlichen Fall werde den rechtsstaatlichen Anforderungen, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar müsse feststellen können, nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der von den zur Prüfung und Aufhebung beantragten Gesetzesstellen erfaßten Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich sei.
5.2. Auch zu den Punkten 2, 3, 5, 6 und 7 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Dornbirn ergäben sich dieselben Bedenken.
Bei Punkt 6 werde zwar durch den Kreis eine genaue Fläche bezeichnet, doch sei nicht erkenntlich, wo diese Fläche im konkreten ihren Bestand habe. Bauflächen hätten "in aller Regel eine rechteckige Form", eine kreisrunde Widmung sei "weltfremd".
Punkt 7 sei schon aus einem Größenschluß als gesetzwidrig erkennbar. Sofern "verbale Widmungsmaßnahmen wegen ihrer mangelnden Konkretisierung auf dem Flächenwidmungsplan" gesetzwidrig seien, müßten es umso mehr "jene Widmungsmaßnahmen verbaler Art sein, die sogar Flächen zum Gegenstand haben, die außerhalb der planlichen Darstellung" liegen. Für das Gebäude der "Autobahn-Gendarmerie" seien die konkrete Lage und die Ausmaße auf dem Flächenwidmungsplan nicht ermittelbar. Weder Ödland noch Waldflächen seien - soweit sie auf dem Plan überhaupt ausgewiesen werden - aus dem Flächenwidmungsplan als solche hinreichend bestimmt und somit als "Freihalte-Gebiet" nicht mit hinreichender Klarheit entnehmbar. Darüberhinaus komme der Verweis auf "(nur lesbar im Sinne von: jeweils) rechtskräftige Gefahrenzonenpläne" einer nicht zulässigen dynamischen Verweisung auf eine andere Rechtsgrundlage gleich.
6. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete hiezu folgende Äußerung:
6.1. Die Punkte 1 und 4 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn entsprächen im wesentlichen jenen der Punkte 1 und 3 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns. Im Hinblick darauf, daß der Verfassungsgerichtshof diese mit Erkenntnis vom , V63/94, als gesetzwidrig aufgehoben hat, werde auf eine inhaltliche Äußerung zu diesen Regelungen verzichtet. Auch die Punkte 2, 3 und 5 der zur Aufhebung beantragten Regelungen seien hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Problematik im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip mit den aufgehobenen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes Tschagguns vergleichbar.
6.2. Die Argumentation des Landesvolksanwaltes zu Punkt 7 der Verbalbestimmungen berücksichtige nicht, "daß der Verfassungsgerichtshof nicht die Art der Darstellung der Widmung - nämlich verbal oder zeichnerisch - als solche bemängelt, sondern verlangt, daß der Rechtsunterworfene die Rechtslage eindeutig und unmittelbar feststellen kann". Mittels verbaler Aussagen sei die Schaffung einer eindeutig und unmittelbar feststellbaren Rechtslage ebenfalls möglich. Insbesondere wäre es geradezu unmöglich, alle Inhalte eines Flächenwidmungsplanes nur mit zeichnerischen Mitteln auszudrücken. Im Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn seien "lediglich ca. zwei Fünftel des Gemeindegebietes zeichnerisch dargestellt". Nicht zeichnerisch dargestellt seien jene Gebiete, in denen keine intensiven Nutzungen stattfänden. Die Festlegung der Widmung solcher Gebiete durch verbale Aussagen sei nicht nur für die Stadt Dornbirn, sondern für sehr viele andere Gemeinden mit hohem Anteil an Berggebieten ein wesentlicher Faktor der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung der Punkte 1 bis 7 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom ist (entsprechend der mit dem Erkenntnis VfSlg. 10966/1986 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) zulässig.
Unrichtig ist die Auffassung der Stadt Dornbirn, daß die Anfechtung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes durch den Landesvolksanwalt als unzulässig zurückzuweisen ist, weil der Landesvolksanwalt jene Flächen bekanntgeben hätte müssen, bei welchen "durch die verbalen Bestimmungen ... eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung entstanden" sei.
Wie bereits aus der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu sogenannten Verbalbestimmungen von Flächenwidmungsplänen (VfSlg. 13180/1992 - Hard, - Tschagguns; - Ludesch) ersichtlich ist, sind derartige Vorschriften einer vom sonstigen Inhalt des Flächenwidmungsplanes gesonderten Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG und somit auch einer entsprechenden Antragstellung durch den Landesvolksanwalt von Vorarlberg gemäß Art 139 Abs 1 B-VG in Verbindung mit Art 58 Abs 2 der Vorarlberger Landesverfassung zugänglich. Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom ) zu V63/94 in einem nicht über Antrag des Landesvolksanwaltes, sondern von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren die Vorschriften aus dem Text zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und aufgehoben und nicht die Flächenwidmung des Grundstücks, dessen Bebaubarkeit aus raumplanungsrechtlicher Sicht den Gegenstand des damaligen Anlaßverfahrens (B545/93) für jenes Verordnungsprüfungsverfahren bildete.
Auch die Auffassung der Vorarlberger Landesregierung, bei Punkt 6 der Verbalbestimmungen handle es sich nicht um eine Verordnung, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Wie sich bereits aus dem Zusammenhang aller sieben Punkte des Textes zum Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn ergibt, sind dadurch normative Anordnungen getroffen worden, die - freilich in Zusammenhalt mit konkreten Widmungen im zeichnerisch dargestellten Teil des Flächenwidmungsplanes - eine bestimmte Bebaubarkeit der betreffenden Grundflächen regeln. Daß für das Verständnis des normativen Inhalts der allerdings nur mangelhaft formulierten Verordnungsbestimmung des Punktes 6 als interpretatorisches Hilfsmittel etwa der vom Landesvolksanwalt für Vorarlberg vorgelegte Aktenvermerk vom , ZVIe-811.1/1975 des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegende Verordnungsakt (vgl. die ON 21, 89, sowie die Tabelle zur Feststellung der Bezugsrechte der roten Punkte) heranzuziehen ist, nimmt der Vorschrift nicht die Qualität einer Verordnung.
2. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg ist darüber hinaus auch mit seinem Vorbringen in der Sache im Recht:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 13180/1992 im Text des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hard Bestimmungen wegen Widerspruchs zum RPG aufgehoben, denen zufolge im Bereich von Wohngebietswidmungen Flächen als Mischgebiete galten, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes nur in Mischgebieten zulässige Gebäude befanden, und durch die die Zulässigkeit von Zubauten zur Unterbringung von Wohnräumen bzw. Betriebsräumen auch außerhalb der Außenwände der bestehenden Gebäude in bestimmtem Ausmaß festgelegt wurde. Er ging davon aus, daß das RPG zwar keine Mindestgröße des von einer Widmung erfaßten Gebietes vorschreibt und daß es daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, auch verhältnismäßig kleinräumige Widmungseinheiten, insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes, vorzusehen. Angesichts der raumplanungsgesetzlichen Trennung und Unterscheidung von Wohngebieten und Mischgebieten ist es jedoch rechtswidrig, wenn der Verordnungsgeber bei der vorausschauenden planmäßigen Gestaltung eines Gebietes ein als Wohngebiet gewidmetes Gebiet "durch Schaffung zahlreicher Mischgebiets-"Inseln" (noch dazu mit im einzelnen variabler Gestaltung und Größe) in extensiver Weise durch(bricht)". Es widersprach der in § 14 Abs 1 RPG geforderten gesonderten Festlegung der verschiedenen Kategorien von Bauflächen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Gestaltung dieser Flächen, daß eine nach der Gesamtgestaltung eines Gebietes vorgesehene Wohngegend durch eine große Anzahl in sie eingebetteter Mischgebietssplitter den im dritten Absatz des § 14 RPG vorgeschriebenen Charakter als Wohngebiet einbüßt. Durch die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit der Errichtung von Zubauten wurde die als rechtswidrig erkannte faktische Vergrößerung der Mischgebiete im Wohngebiet noch verstärkt.
Im Erkenntnis vom , V115/92, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings zum oberösterreichischen Raumordnungsrecht ausgesprochen, "daß es die allgemeinen Ziele der Raumordnung im Einzelfall geboten erscheinen lassen können, den Charakter erhaltenswerter Streulagen zu bewahren, wenn eine solche Planungsmaßnahme im Einklang mit den Raumordnungszielen steht und auch nicht zu einer weiteren Zersiedelung führt". Er hat unter diesem Aspekt die Durchmischung einer Grünlandwidmung mit bebauten Liegenschaften unter Freihaltung des Grünzuges von einer zusätzlichen Bebauung als raumplanungsrechtlich zulässig erkannt.
Allerdings hat er im zuletzt zitierten Erkenntnis Bestimmungen eines (oberösterreichischen) Flächenwidmungsplanes mangels Erfüllung rechtsstaatlicher Anforderungen aufgehoben, weil das Ausmaß des durch den Flächenwidmungsplan bewilligten Bauplatzes aus dem Plan im Verein mit seiner Legende nicht hervorging und damit der rechtsstaatliche Grundsatz verletzt wurde, "wonach der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar ... feststellen können muß". Insbesondere genügt es nicht, wenn das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes nur den Parteien des betreffenden Bewilligungsverfahrens bekannt ist und jenes Ausmaß aus dem Plandokument und dessen Anhängen nicht in einer Weise hervorgeht, die auch den übrigen Normunterworfenen die rechtsstaatlich notwendige Kenntnis vom Norminhalt verschafft.
Unter Berufung auf den in VfSlg. 13180/1992 ausgedrückten Rechtsgedanken der Trennung der Widmungsarten sowie die im Erkenntnis vom , V115/92, aufgestellten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Notwendigkeit, "die Rechtslage ... für jedermann unmittelbar aus dem Plan erkennbar" zu bestimmen, sodaß "die konkrete Widmung einer Fläche" auch ohne "spezifische (private) Nachforschungen über das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellbar" ist, hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V63/94, auch entsprechende Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tschagguns auf.
Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom , V46/94, Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ludesch nicht aufgehoben, weil der für die Gesetzwidrigkeit der Regelung im Falle des Erkenntnisses VfSlg. 13180/1992 maßgebliche Umstand des Vorhandenseins einer größeren Anzahl von Mischgebietssplittern hier - unbestrittenermaßen - nicht vorlag, und weil bei einem einzigen Mischgebiet im Wohngebiet nicht davon die Rede sein konnte, "daß der Wohngebietscharakter verlorengeht, weil die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze in extensiver Weise durchbrochen werden". Wie der Verfassungsgerichtshof in jenem Erkenntnis ausdrücklich feststellte, war es ihm wegen seiner Bindung an die vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken verwehrt, zu prüfen, ob die bekämpfte Regelung etwa auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
2.2. Gemäß § 14 RPG sind als Bauflächen Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete, jeweils nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit, gesondert festzulegen. Daneben "können" Flächen für Einkaufszentren und Flächen für Ferienwohnungen festgelegt werden. Entgegen der Meinung der Vorarlberger Landesregierung, wonach die Unterteilung der Bauflächen in § 14 Abs 1 RPG nicht zwingend sei, ist dieser von § 14 RPG selbst getroffenen Unterscheidung zwischen Widmungen, die gesondert festzulegen "sind" und Widmungen, die festgelegt werden "können", zu entnehmen, daß eine undifferenzierte Widmung als "Baufläche" dem Gesetz nicht entsprechen würde. Der in der Vorjudikatur ausgedrückte, oben wiedergegebene Grundgedanke, wonach die Raumordnungsgesetze einschließlich des Vorarlberger RPG "vom Grundsatz der Trennung der Widmungsarten ausgehen und Abstriche davon nur im Hinblick auf konkrete örtliche Raumordnungsziele gemacht werden dürfen", macht die Punkte 1 bis 7 des Textes des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn gesetzwidrig. Die Stadt Dornbirn vermochte in ihrer Äußerung nicht darzutun, daß die vom Landesvolksanwalt bemängelte Durchmischung verschiedener Widmungsarten in den Punkten 1 bis 7 des Textes des Flächenwidmungsplanes lediglich bei einem einzigen, (wie zu V46/94), umfänglich beschränkten Gebietsteil der Stadt Dornbirn oder bei einem größeren, mit Rücksicht auf ein gesetzlich anerkanntes Ziel der örtlichen Raumordnung als erhaltenswerte Streulage im Grünland, (wie zu V115/92), zu charakterisierenden Gebiet der Gemeinde Anwendung findet.
Vielmehr verletzen die Punkte 1 bis 7 des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dornbirn sowohl den raumplanungsrechtlichen Grundsatz der Trennung der Widmungsarten als auch die rechtsstaatlichen Anforderungen an Darstellung und Inhalt von Flächenwidmungsplänen; wie im folgenden für jeden Punkt gesondert darzulegen und zu begründen ist:
2.2.1. Die in Punkt 1 angeordnete Widmung von Freiflächen und Bauerwartungsflächen als Wohngebiete und Mischgebiete, sofern sich dort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Wohngebäude oder Betriebsgebäude befanden, widerspricht der Trennung jener Flächen, wie sie den §§14, 15 und 16 RPG zu entnehmen ist. Wenn der Verordnungsgeber gestützt auf die Raumplanungsziele des § 2 RPG Bauerwartungsflächen und Freiflächen widmet, so genügt es nicht, unter Hinweis auf den gegebenen Bestand Teile dieser Flächen "bis zu einem Ausmaß von 1200 m2" abstrakt als Bauflächen gelten zu lassen, wenn sich nur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bereits entsprechende Bauwerke vorfanden. Vielmehr muß den raumplanerischen Überlegungen im Hinblick auf den konkreten Baubestand zu entnehmen sein, warum innerhalb der jeweiligen Freifläche oder Bauerwartungsfläche eine Wohn- bzw. Mischgebiets-"Insel" festgelegt wurde. Derartige Überlegungen sind der Flächenwidmungsplanung der Stadt Dornbirn insgesamt nicht zu entnehmen.
Im übrigen verletzt Punkt 1 auch die rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan, weil aus der zeichnerischen Darstellung im Verein mit Punkt 1 allein weder zu entnehmen ist, welche Teile der Frei- und Bauerwartungsflächen als Wohn- oder Mischgebiete gelten und in welchem Umfang jene Teile mit Rücksicht auf die 1.200 m2-Höchstgrenze "als Baufläche" gelten.
2.2.2. Ferienwohnungen dürfen nach § 14 Abs 12 RPG nur unter besonderen Voraussetzungen errichtet werden. Wenn Punkt 2 Ferienwohnhäuser im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen, wenn auch beschränkt auf ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes rechtmäßigen Bestand nach Maßgabe ihrer Außenwände zur Baufläche erklärt, verletzt diese Bestimmung das Gesetz, weil nicht dargetan wird, ob und daß die Voraussetzungen für Ferienwohnungen auf konkreten Freiflächen und Bauerwartungsflächen, - auch im Hinblick auf die vom RPG getragenen ortsplanerischen Vorstellungen -, vorliegen.
Da im übrigen aus dem Flächenwidmungsplan der Bestand der Ferienwohnhäuser nicht kenntlich ist, verletzt Punkt 2 auch das rechtsstaatliche Gebot der Erkennbarkeit des Planinhaltes.
2.2.3. Ebenso wie zu VfSlg. 13180/1992 widerspricht die in Punkt 3 festgelegte Mischgebietswidmung von in Wohngebieten gelegenen Flächen, auf denen sich bei Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes Betriebsstätten befanden oder die in diesem Zeitpunkt sonst gewerblich genutzt wurden, dem Grundsatz der Trennung der verschiedenen Bauflächenwidmungen.
Da aus dem Flächenwidmungsplan selbst nicht für jedermann erkennbar ist, wo die Außenwände der im Wohngebiet konkret bestehenden Betriebsgebäude verlaufen, entbehrt die abstrakte textliche Mischgebietswidmung ebenfalls der oben dargestellten rechtsstaatlichen Erfordernisse.
2.2.4. Auch für Punkt 4 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn kann auf VfSlg. 13180/1992 verwiesen werden, demzufolge die durch eine derartige Anordnung eingeräumte Möglichkeit der faktischen Vergrößerung des Mischgebietes im Wohngebiet die Verfälschung des Wohngebietscharakters noch verstärkt und damit die Rechtswidrigkeit dieser verbalen Bestimmung bewirkt. Die Sätze 3 und 4 des Punktes 4 widersprechen dem im Erkenntnis vom , V63/94, aus dem RPG abgeleiteten Grundsatz, wonach es ohne Berücksichtigung entsprechender Raumordnungsziele nicht zulässig ist, "Streulagen von ehemals land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden auch für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke vorzusehen".
Die ersten beiden Sätze des Punktes 4 widersprechen auch der rechtsstaatlich notwendigen Erkennbarkeit des Umfangs der Bebaubarkeit der als Bauflächen für Ferienwohnhäuser bzw. als Mischgebiete geltenden Flächenteile.
2.2.5. Die Widmung von Bauflächen und Bauerwartungsflächen "als Mischgebiete für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke", soweit landwirtschaftliche Betriebsgebäude faktisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bestanden, (Punkt 5) verletzt ebenfalls den planungsrechtlichen Grundsatz, daß verschiedene Widmungsarten, hier jene nach § 15 RPG einerseits und § 14 Abs 4 zweiter Satz RPG andererseits, für jeweils in sich geschlossene Flächen festzulegen sind und eine punktuelle Durchmischung derartiger Widmungen - von Sonderfällen abgesehen - daher rechtswidrig ist.
Im übrigen ist nicht für jedermann aus dem Flächenwidmungsplan allein erkennbar, für welche Bauflächen und Bauerwartungsflächen diese Umwidmung gilt, sodaß Punkt 5 auch dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot widerspricht.
2.2.6. In Zusammenhang mit den Erläuterungen im bereits zitierten Aktenvermerk der Vorarlberger Landesregierung und seiner im Verordnungsakt dokumentierten Entstehungsgeschichte ist Punkt 6 dahin zu verstehen, daß dadurch Baugrundstücke für aktive Landwirte ausgewiesen werden, die einen Bedarf nach Errichtung eines - nicht dem Landwirtschaftsbetrieb dienenden - Wohngebäudes haben. Es ist offenkundig, daß damit im Wege der Verordnung einem - möglicherweise rechts- und planungspolitisch sinnvollen und zweckmäßigen - Anliegen Rechnung getragen wird, dessen Durchsetzung das gegenwärtige Raumplanungsrecht aber nicht gestattet.
Zusätzlich bleibt aus rechtsstaatlicher Sicht festzustellen, daß die Bezeichnung einer Fläche im Plan mit einem "roten Punkt" auch den rechtsstaatlichen Anforderungen nach der notwendigerweise für jedermann erkennbaren Abgrenzung der verordneten 1.000 m2-Baufläche nicht genügt. Es widerspricht sohin auch jede derartige Widmung dem Gesetz.
2.2.7. § 16 Abs 5 RPG verlangt, daß Ödlandflächen ebenso wie Freihaltegebiete, die "wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u. dgl.), von einer Bebauung freizuhalten sind", "festzulegen" sind. Der Gesetzgeber geht damit davon aus, daß diese Gebiete im Flächenwidmungsplan entsprechend konkret ausgewiesen werden. Mit der Wiederholung des § 16 Abs 5 RPG im Punkt 7 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn wird den Anforderungen des RPG daher nicht Genüge getan. Auch diese verbale Festlegung ist daher schon aus diesem Grund, ebenso aber auch wegen des rechtsstaatlichen Mangels einer entsprechenden Erkennbarkeit des diesbezüglichen Planinhaltes rechtswidrig.
Da die Punkte 1 bis 7 des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn sohin insgesamt dem Gesetz widersprechen, war dem Antrag des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg stattzugeben und deren Aufhebung auszusprechen.
3. Die Aussprüche über die Festsetzung einer Frist und die Kundmachung stützen sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.