VfGH vom 07.10.2014, V40/2014 ua

VfGH vom 07.10.2014, V40/2014 ua

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Patsch betreffend Grundstücke im Bereich des Alpengasthofs "Grünwalderhof"; kein Widerspruch der Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" zum Tir RaumOG 1997; Unbedenklichkeit der Widmung "Sonderfläche Gasthof", einer Freilandlandwidmung sowie einer als Darstellung der bestehenden Verkehrsfläche zu verstehenden Festlegung

Spruch

I. 1. Die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Patsch, vom Gemeinderat beschlossen am 19. Juli bzw. am , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Patsch von 15. bis ,

a. Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" für die Grundstücke Nr 2046 und .159, KG Patsch, und Festlegung "8" in der Entwicklungssignatur für ebendiese Grundstücke in der zeichnerischen Darstellung ("Verordnungsplan");

b. gesamter "Index 8" im Anhang zum Verordnungstext,

sowie

2. die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Patsch, vom Gemeinderat beschlossen am , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Patsch von 7. bis , für die Grundstücke Nr 2046 und .159, KG Patsch,

a. Widmung "Sonderfläche Gasthof";

b. Widmung "Freiland", soweit sie in dem Bereich festgelegt wurde, für den das örtliche Raumordnungskonzept die Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" getroffen hat;

c. Festlegung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr",

werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B523/2011 eine auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens sind auf Grund eines am (also während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof) mit ihrem Vater abgeschlossenen Schenkungsvertrages je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr 2046 und .159, beide KG Patsch. Auf dem letztgenannten Grundstück (Fläche 966 m²) befindet sich ein altes Gebäude ("Grünwalderhof"), in dem heute von einem Pächter ein Hotel samt Restaurant betrieben wird. Dieses Grundstück (es ist mit den Gebäudeumrissen weitgehend identisch) wird in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung vom Grundstück Nr 2046 (Fläche 48.664 m²) eingeschlossen, auf dem sich – in der näheren Umgebung des Gebäudes – ebenfalls bauliche Anlagen befinden, die dem Hotelbetrieb dienen bzw. gedient haben. Diese sind insbesondere ein in nordöstlicher Richtung an das Hotelgebäude anschließender Parkplatz, ein ca. 50 m westlich vom Gebäude gelegenes Freischwimmbecken sowie ein in nördlicher Richtung in eben solcher Entfernung gelegener Tennisplatz. Schwimmbecken und Tennisplatz sind schon seit längerer Zeit nicht benutzbar.

1.2. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Patsch aus dem Jahr 1991 fanden sich im Bereich des Grünwalderhofes folgende planliche Festlegungen:

Ein Großteil des (fast 10 ha großen) Grundstücks Nr 2046 war demnach als Freiland (weißer Bereich) gewidmet. Lediglich ein nördlich des Gebäudes (und damit auch des Grundstücks Nr 159) gelegener annähernd dreieckiger Grundstücksteil, auf dem auch der Tennisplatz liegt, war als "Fremdenverkehrsgebiet Tennisplatz" gewidmet. Südlich daran angrenzend war einerseits ein annähernd rechteckiges Stück, welches das Gebäude umfasst, als "Fremdenverkehrsgebiet" (ohne Zusatzfestlegung) gewidmet, andererseits trug der (wiederum annähernd dreiecksförmige) Parkplatz auch eine gleichlautende Widmung.

1.3. Am 19. Juli bzw. am beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Patsch (in der Folge: Gemeinderat) ein örtliches Raumordnungskonzept, das im Mai 2002 in Kraft trat. In der zugehörigen zeichnerischen Darstellung finden sich im Bereich des Grünwalderhofes folgende planliche Festlegungen:

Demnach sind die beiden annähernd dreieckigen Stücke (also das "Fremdenverkehrsgebiet Tennisplatz" und der Parkplatz lt. dem damals noch geltenden Flächenwidmungsplan) weiß markiert. Daran grenzt ein hellorange markierter Bereich an, der das damalige "Fremdenverkehrsgebiet" umfasst, dieses jedoch in südlicher und westlicher Richtung erweitert. Eine Bedeutung der weißen Markierung ist in der Legende zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht erörtert, der hellorangen Markierung wird die Bedeutung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" zugewiesen. Auf dem weiß markierten Bereich befindet sich eine sogenannte Entwicklungssignatur, die die Festlegungen "z1" (dh nach der Legende "unmittelbarer Bedarf"), "T" ("vorwiegend touristische Nutzung"), "D1" ("geringe Baudichte, zB durch überw. freistehende Objekte") und "8" (Verweis auf den Index 8 im Anhang zum Verordnungstext des örtlichen Raumordnungskonzeptes) trägt.

1.4. Am beschloss der Gemeinderat den Entwurf eines neuen Flächenwidmungsplanes, der in der Zeit vom 15. Februar bis zum zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurde und die folgenden planlichen Festlegungen vorsah:

Demnach war das bisherige "Fremdenverkehrsgebiet" (ohne Zusatzfestlegung), erweitert um die nördlich davon liegenden Tennisplätze (nur diese, nicht das gesamte bisherige "Fremdenverkehrsgebiet Tennisplatz") als "Sonderfläche Gasthof" gewidmet. Der Parkplatz war gelb markiert und mit dem Schriftzug "VO" versehen, was nach der Legende zum Entwurf "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" bedeutet. Der Rest des Grundstücks Nr 2046 erhielt eine Widmung als Freiland (hellgrüne Markierung).

1.5. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erhoben (neben anderen Betroffenen) gegen diesen Entwurf am Einspruch. Es bestehe keine Veranlassung zu den Änderungen. Sämtliche Flächen würden nach wie vor touristisch genutzt und dienten als Erholungsraum für die Gäste des Grünwalderhofes. Eine Sanierung des Schwimmbeckens sei beabsichtigt. Der Tennisplatz sei zwar derzeit nicht in Betrieb, sei aber in gutem Zustand und könne jederzeit reaktiviert werden. Auch gehörten die untere Zufahrt, drei Wellblechgaragen und ein Gemüsegarten zum Betriebsgelände. Somit sei eine Verkleinerung der für den Fremdenverkehr ausgewiesenen Flächen im Bereich des Grünwalderhofes nicht sinnvoll und würde den Betrieb sehr schädigen.

1.6. Sämtliche Einsprüche wurden vom Gemeindeamt dem Ortsplaner zugeleitet, der den Entwurf des Flächenwidmungsplanes erstellt hatte. Dieser formulierte zu jedem Einspruch "Empfehlungen" an den Gemeinderat. Zum Einspruch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens führte er aus:

"Im ÖRK ist für die touristische Nutzung eine entsprechende Entwicklungssignatur vorgesehen. Die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes ermöglichen eine umfassendere bauliche Nutzung als dies durch die Widmung einer Sonderfläche Tennisanlage gewährleistet wird. Die bestehenden Anlagen können jederzeit auch ohne Widmung saniert werden. Eine andere bauliche Nutzung ist jedoch an ein konkretes Bauvorhaben gebunden, und ist sodann im Einzelfall zu prüfen.

Im Baufalle ist ohnehin Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen."

1.7. Auf Grundlage dieser Empfehlungen beschloss der Gemeinderat – nach einer Vorberatung im Raumordnungsausschuss am – am die Auflage eines geänderten Entwurfes, der jedoch hinsichtlich der Grundstücke Nr 2046 und .159 keine Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf vorsah. Diese Auflage erfolgte im Zeitraum 23. Juli bis .

1.8. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erhoben neuerlich Einspruch. Darin machten sie Widersprüche gegen das örtliche Raumordnungskonzept durch die vorgesehenen Widmungen geltend. Weiters würde das Grundstück jeder Entwicklungsmöglichkeit beraubt. Der Bürgermeister der Gemeinde Patsch (in der Folge: Bürgermeister) habe im Jahr 1991 einen Antrag auf Teilung der Grundstücke Nr 2046 und .159 mit der Begründung abgelehnt, eine Teilung verhindere die dem Flächenwidmungsplan zugrunde liegende Entwicklung des Grünwalderhofes. Die Widmung als Sonderfläche Gasthof sei im Gesetz nicht vorgesehen und darüber hinaus unbestimmt. Damit werde gegen das Gebot der genauen Festlegung des Verwendungszweckes in § 43 Abs 2 erster Satz TROG 2006 verstoßen. Zugleich nehme die Widmung in keiner Weise darauf Bezug, dass bereits seit langem ein Hotelbetrieb mit ca. 40 Betten existiere, der auch über entsprechende infrastrukturelle Einrichtungen und Nebenanlagen verfüge. Von einem Gasthof oder auch von einem Ausflugsgasthaus könne daher beim bestehenden Betrieb nicht gesprochen werden. Das Gesetz sehe für solche Anlagen die Verordnung eines Mischgebiets nach § 40 TROG 2006, konkret eines Tourismusgebiets, vor. Es sei auch nicht einzusehen, warum durch die Sonderflächenwidmung dem Eigentümer maximale Verwertungs- und Benützungsbeschränkungen auferlegt würden, wenn einer touristischen Nutzung schon im Rahmen der bisherigen Flächenwidmung entsprochen wurde.

Zur Verkehrsflächenwidmung wurde vorgebracht, der Parkplatz sei keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 53 TROG 2006, sondern eine zum Hotel gehörende Nutzung. Die seinerzeit vorhandene Widmung als Parkplatz sei völlig ausreichend.

Auch der Entfall der seinerzeitigen Widmung als "Fremdenverkehrsgebiet Tennisplatz" sei sachlich unbegründet und entspreche ebenfalls der Vorgabe, die derzeitige Nutzung millimeterscharf einzufrieren. Dies sei aber im Hinblick auf die Ziele der örtlichen Raumordnung sinnwidrig.

1.9. Zu diesem Einspruch äußerte sich der Ortsplaner folgendermaßen:

"Der Standort des Gastwirtschaftsbetriebes Grünwalder Hof ist im gegenwärtigen Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet bzw. als Sonderfläche Tennisplatz gewidmet. Im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes wird der Baubestand mit dem Tennisplatz in einer Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lita TROG 2006 mit der Nutzungsfestlegung Gasthof zusammengefasst. Die Widmung Sonderfläche Tennisplatz erfasst neben den tatsächlich vorhandenen Tennisplätzen, die zur Zeit auch nicht bespielt werden und sich in einem desolaten Zustand befinden, auch einen großen unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Freilandbereich. Nach den Bestimmungen des § 43 Abs 6 TROG 2006 hat die Gemeinde die Widmung als Sonderfläche nach Abs 1 lita aufzuheben, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Widmung erteilt wird. Im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes folgt die Gemeinde daher der gesetzlichen Verpflichtung.

Hinsichtlich der konkreten Widmung des Standortes des Grünwalder Hofes ist die Gemeinde im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes in ihrer Entscheidung an die Inhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde gebunden. Der gegenständliche Bereich des Grünwalder Hofes wird darin als bauliches Entwicklungsgebiet für überwiegend touristische Nutzung mit der Indexziffer 8 dargestellt.

Die Festlegungen des Index 8 sehen für Tourismuseinrichtungen folgende Maßnahmen vor: Im Zuge der Flächenwidmung können für die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. den jeweiligen besonderen Standortbedingungen entsprechende Sonderflächen für Tourismusbetriebe bzw. für ergänzende touristische Einrichtungen gewidmet werden. Reine Wohnnutzungen sind dabei auszuschließen. Bisher unverbaute Bereiche im Umfeld der bestehenden Nutzungen sind für zukünftig erforderliche Erweiterungen von einer anderen Nutzung freizuhalten. Im Ortszentrum kann auch eine Baulandwidmung (Tourismusgebiet) vorgenommen werden.

Der Standort des Grünwalder Hofes befindet sich außerhalb des Ortszentrums, so dass eine Tourismusgebietswidmung nach den Bestimmungen des zitierten Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht zulässig ist. Zudem ist auch ein anderer Tourismusbetrieb mit Lage im Zentrum der Gemeinde (Eschenhof) als entsprechende Sonderfläche gewidmet worden. Nach den Bestimmungen des Raumordnungskonzepts ist zudem eine reine Wohnnutzung, die im Falle einer Ausweisung als Tourismusgebiet möglich wäre, nach den Bestimmungen des Raumordnungskonzeptes jedenfalls auszuschließen. Die raumordnungsfachliche Begründung liegt hiefür in der dezentralen Lage des Standortes des Gastwirtschaftsbetriebes.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die derzeitige Ausweisung als Sonderfläche Gasthof sowohl dem Baubestand als auch den Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entspricht. Die Stellungnahme ist daher als inhaltlich und rechtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zusammenfassend ist daher der Gemeinde Patsch zu empfehlen, den Entwurf zur Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes in der Fassung der zweiten Auflage zu beschließen."

1.10. Der Bürgermeister legte daraufhin dem Gemeinderat einen sämtlichen Empfehlungen des Ortsplaners folgenden Vorschlag für einen neuen Flächenwidmungsplan zur Abstimmung vor. Angeschlossen waren "Erläuterungen", die neben den Empfehlungen noch Teile der Bestandsaufnahme sowie des örtlichen Raumordnungskonzeptes wiedergaben bzw. Schlussfolgerungen dazu enthielten. In seiner Sitzung vom lehnte der Gemeinderat den Einspruch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens aus dem zweiten Auflageverfahren (über den zunächst einzeln abgestimmt wurde) ab und beschloss den Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Grundstücke 2046 und .159 entsprechend dem aufgelegten zweiten Entwurf.

1.11. Der Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt. Er wurde daraufhin von 7. bis durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Patsch kundgemacht.

1.12. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens stellten am gestützt auf § 70 TROG 2006 einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck auf Zuerkennung einer Entschädigung für alle durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes entstandenen vermögenswerten Nachteile in Höhe von € 1.200.000,– durch die Gemeinde Patsch (samt Eventualanträgen). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom (zugestellt am ) abgewiesen.

1.13. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erhoben am einen auf Art 139 Abs 1 B VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, in dem sie eine Verletzung in ihren Rechten durch den aus ihrer Sicht gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan behaupteten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit dem Beschluss VfSlg 18.992/2010 die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens bereits einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 70 TROG 2006 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gestellt hätten. Gegen deren Entscheidung sei eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, dessen Bescheid wiederum mit Beschwerde nach Art 144 B VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könne. Im Beschwerdeverfahren sei die Flächenwidmungsplanänderung präjudiziell.

1.14. Mittlerweile hatten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom Berufung erhoben. Mit Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol (in der Folge: UVS) diese als unbegründet ab.

Die Entscheidung über die Entschädigung für die Umwidmung begründete der UVS damit, dass ein Schaden durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung im Sinne des § 70 TROG 2006 von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis VfSlg 19.202/2010 eine Beschwerde betreffend eine behauptete Verfassungswidrigkeit des § 70 TROG 2006, weil dieser selbst bei gravierenden Vermögensverlusten durch Rückwidmungen lediglich einen Ersatz für die frustrierten Kosten der Baureifmachung vorsehe, abgewiesen. Unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur habe der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt, es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, dass § 70 TROG 2006 nur die Vergütung der Kosten der Baureifmachung (und keine darüber hinausgehenden) vorsehe. Im Hinblick auf diese Entscheidung komme der Zuspruch der beantragten Entschädigung aus dem Titel eines "Sonderopfers" nicht in Betracht.

Gegen den abweisenden Bescheid des UVS richtet sich die Beschwerde des Ausgangsverfahrens.

2. Aus Anlass der Beschwerde des Ausgangsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B VG die Gesetzmäßigkeit der präjudiziellen Teile des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes 2007 der Gemeinde Patsch von Amts wegen zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[...] 1. Zur Festlegung 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' im örtlichen Raumordnungskonzept ist zunächst auf die Erläuterungen zu § 4 zu verweisen, wo sich folgende Aussagen zur Baulandbilanz in der Gemeinde Patsch findet:

'Zur Zeit sind zirka 5 ha Baulandreserven in der Gemeinde vorhanden. Dieser Widmungsbestand übersteigt die tatsächlich erforderlichen Baulandflächen (2 ha).'

Auch wenn sich der erwähnte Flächenbedarf von 2 ha nur auf die für Wohnzwecke erforderlichen Baulandflächen zu beziehen scheint, geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes in der Gemeinde Patsch ein Baulandüberhang von ca. 5 ha bestanden hat. Aussagen über das für Zwecke der Wirtschaft (insbesondere des Tourismus) erforderliche Bauland scheinen im örtlichen Raumordnungskonzept – entgegen § 31 Abs 1 litd TROG 1997 – nicht enthalten zu sein. Auch die Erläuterungen schweigen dazu. Das Bestehen eines Baulandüberhanges in diesem Ausmaß (konkret von 4,83 ha im Jahr 1999) wird auch in der Stellungnahme des Ortsplaners vom Dezember 2013 bestätigt.

Das Ausmaß der Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" geht deutlich über den im damals geltenden Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gewidmeten Bereich hinaus. Vor dem Hintergrund eines Baulandüberhanges bedürfte die Ausweisung zusätzlicher Bauland- bzw. Sonderflächen im örtlichen Raumordnungskonzept einer besonderen an den Raumordnungszielen des § 27 TROG 1997 orientierten sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg 16.201/2001). Für den Verfassungsgerichtshof ist eine solche für die Festlegung 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' sprechende Erwägungen vorläufig weder aus dem von der Gemeinde Patsch vorgelegten Verordnungsakt noch aus der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom Dezember 2013 erkennbar.

Mit konkret auf die Grundstücke Nr 2046, und .159 bezogenen Aussagen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzepts wäre schon deshalb zu rechnen, weil das Amt der Tiroler Landesregierung bereits im Zuge einer Vorbegutachtung zu den Festlegungen im Bereich des Grünwalderhofes am bemerkt hat:

'Ausweitung der Tourismusentwicklung 'T07c' im Bereich des Grünwalderhofs für Gebäude ist problematisch. Die Erweiterung des Gebäudes tritt in der wertvollen Umgebung des Rosengartens stark in Erscheinung. Daher müssen bauliche Maßnahmen hier so gestaltet sein, dass das bestehende Gasthofgebäude optisch nicht verlängert wird und talseitige Sichtschutzgürtel nicht durchbrochen werden.'

Es ist insbesondere auch unklar, auf Grund welcher Erwägungen gerade dieses Ausmaß (also die konkrete flächenmäßige Ausdehnung) der Festlegung gewählt wurde. Somit besteht das Bedenken, dass die Festlegung 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' § 31 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 TROG 1997 widerspricht.

[...] 2. Durch die Festlegung '8' in der zeichnerischen Darstellung, deren Inhalt durch den 'Index 8' im Anhang zum textlichen Teil des örtlichen Raumordnungskonzepts bestimmt wird, dürfte eine Bindung des Verordnungsgebers des Flächenwidmungsplanes dahingehend erfolgen, dass dort grundsätzlich nur die Festlegung von Sonderflächen für Tourismusbetriebe (jedenfalls nicht von Bauland, wie ein Umkehrschluss aus dem letzten Satz des 'Index 8' zeigt) in Betracht kommt. Weiters ist eine reine Wohnnutzung auszuschließen.

§40 Abs 4 TROG 1997 dürfte zu entnehmen sein, dass als Widmungskategorie für Gebiete, die touristisch genutzt werden sollen, grundsätzlich Tourismusgebiet vorzusehen ist. Den Erläuterungen zum örtlichen Raumordnungskonzept ist kein Grund zu entnehmen, warum diese Widmungskategorie für den Bereich des Grünwalderhofes nicht geeignet wäre. Die in der Stellungnahme des Ortsplaners allein dafür ins Treffen geführte Splitterlage vermag nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes eine Sonderflächenwidmung nicht zu rechtfertigen, setzt doch § 43 Abs 1 lita TROG 1997 dafür entweder die Bindung an einen bestimmten Standort oder die besondere Eignung eines bestimmten Standortes voraus. Umgekehrt ist § 40 Abs 4 TROG 1997 nicht zu entnehmen, dass Tourismusgebiete in Splitterlagen generell nicht zulässig wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 95/06/0136, zur Vorgängerregelung des § 43 Abs 1 lita TROG 1997 in § 16 Abs 1 litb TROG 1984 ausgesprochen, dass der Unterbringung von Personen dienende Einrichtungen nicht als standortgebunden im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und eine Sonderflächenwidmung für derartige Betriebe daher unzulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag im TROG 1997 vorerst keine wesentliche Änderung der Rechtslage gegenüber dem TROG 1984 zu erkennen.

Der Verordnungsgeber verfolgt, wie der dritte Satz im 'Index 8' zeigt, offenbar das Ziel, die reine Wohnnutzung im gesamten Bereich, auf den sich die Festlegung '8' bezieht (das dürfte der dunkelgelbe und der weiße Bereich in der zeichnerischen Darstellung sein), auszuschließen. Ein solches Ziel alleine kann aber keine Standortgebundenheit oder besondere Eignung eines Standortes im Sinn des § 43 Abs 1 lita TROG 1997 begründen, zumal ein 'Ausweichen' in eine Sonderflächenwidmung in einem solchen Fall als Umgehung des § 40 Abs 6 TROG 1997 anzusehen wäre, der einen solchen Ausschluss nur für Teile von Mischgebieten erlaubt.

[...] 3. Gegen die Widmungen 'Sonderfläche Gasthof' und 'Freiland' (in dem im Spruch näher bezeichneten Umfang) für die Grundstücke Nr 2046 und .159 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Patsch besteht zunächst das Bedenken, dass sie auf den möglicherweise gesetzwidrigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzepts beruhen dürften und dadurch selbst mit Gesetzwidrigkeit belastet sind.

[...] 4. Hinsichtlich der Widmung 'Sonderfläche Gasthof' im Flächenwidmungsplan sind für den Verfassungsgerichtshof vorläufig wiederum keine sachlichen, an den Raumordnungszielen des § 27 TROG 2006 orientierten Erwägungen erkennbar, warum gerade eine Fläche in diesem Ausmaß als Sonderfläche gewidmet wurde. Das Ausmaß der Sonderflächenwidmung weicht sowohl von der im früheren Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gewidmeten Fläche als auch von der im örtlichen Raumordnungskonzept für eine 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' vorgesehenen Fläche ab. Daher scheinen dem Verfassungsgerichtshof vorläufig zumindest Erwägungen erforderlich, die diese Abweichungen begründen, weil damit auch ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK) der Beschwerdeführer verbunden ist, der eine Interessenabwägung erfordert (zB ). Solche Erwägungen – die sich auf das Ausmaß der Widmung im Vergleich zum alten Flächenwidmungsplan und zum örtlichen Raumordnungskonzept beziehen – finden sich aber weder in der Erläuterung zum Flächenwidmungsplan noch in den raumordnungsfachlichen Beurteilungen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes.

In der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom Dezember 2013 wird dazu ausgeführt, im örtlichen Raumordnungskonzept sei im Interesse einer allfälligen touristischen Entwicklung ein baulicher Entwicklungsbereich bis zu den Grenzen der anschließenden überörtlichen Grünzone (gemeint wohl das mit Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl 33/1997 errichtete Naturschutzgebiet 'Rosengarten') ausgewiesen worden. Zur Vermeidung weiterer Vorratswidmungen sei jedoch auf Grund fehlenden Bedarfes lediglich im Umfang der ursprünglich bestehenden Baulandwidmung (Tourismusgebiet) eine 'Sonderfläche Gasthof' gewidmet worden. Diese Ausführungen erscheinen dem Verfassungsgerichtshof auf Grund der Pläne vorläufig nicht nachvollziehbar: Dass sich die Sonderflächenwidmung nicht mit der früheren Baulandwidmung decken dürfte, wurde bereits dargelegt. Weiters grenzt der Bereich 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' im örtlichen Raumordnungskonzept nur in seinem nordwestlichsten Punkt an das erwähnten Naturschutzgebiet, die 'Sonderfläche Gasthof' im Flächenwidmungsplan reicht nicht einmal ganz bis dorthin, zumal sich das Naturschutzgebiet nördlich des Grundstücks Nr 2046 erstreckt und daher die Ausdehnung der Widmungen in westlicher Richtung nicht zu erklären vermag.

[...] 5. Die Bedenken gegen die Widmung als Freiland (in dem im Spruch bezeichneten Umfang) folgen unmittelbar aus den Bedenken gegen die Widmung als 'Sonderfläche Gasthof', weil das Ausmaß der Freilandwidmung unmittelbar durch diese bestimmt ist. Diese Bedenken betreffen jedoch nur jenen Bereich, für den das örtliche Raumordnungskonzept die Festlegung 'Flächen- und Gebäudenutzung touristisch' trifft.

[...] 6. Im Hinblick auf die Festlegung '53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr' im Flächenwidmungsplan geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Festlegung einer solchen Widmung nur als Planungsmaßnahme möglich ist, solange die Straße noch nicht fertiggestellt ist. Dies ergibt sich aus § 53 Abs 3 zweiter Satz TROG 2006, wonach eine solche Festlegung im Zeitpunkt der Fertigstellung erlischt. Ist die betroffene Straßenfläche bereits fertiggestellt, hätte eine Widmung als Gemeindestraße – im Hinblick auf die äquivalente Formulierung des § 53 Abs 1 TROG 2006 und des § 13 Abs 2 StrG dürften für eine derartige Festlegung im Flächenwidmungsplan nur künftige Gemeindestraßen in Betracht kommen – durch eine Verordnung nach § 13 Abs 1 StrG zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall war die betroffene Fläche im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes asphaltiert und – entsprechend der Widmung im früheren Flächenwidmungsplan – als privater Parkplatz (allenfalls in geringfügigem Ausmaß auch als Bushaltestelle) genutzt. Eine beabsichtigte Änderung dieser Nutzung, die Baumaßnahmen und damit eine 'Fertigstellung' iSd § 53 Abs 3 TROG 2006 erforderlich machen würde, ist weder in den Planungsakten dokumentiert noch wird sie von der Gemeinde Patsch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof behauptet. Damit hätte nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes eine Widmung des Parkplatzes als Gemeindestraße aber nicht (mehr) durch eine Festlegung nach § 53 Abs 1 lita TROG 2006 (sondern allenfalls durch eine Verordnung nach § 13 Abs 1 StrG) erfolgen dürfen."

4. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig erachtete, den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes jedoch inhaltlich entgegentrat.

5. Der Gemeinderat der Gemeinde Patsch hat die Akten betreffend die Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vom 19. Juli bzw. und des Flächenwidmungsplanes vom bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt. Der Gemeinderat erstattete – gemeinsam mit der Gemeinde Patsch als beteiligte Partei des Ausgangsverfahrens – ebenfalls eine Äußerung (in der Folge als Äußerung der Gemeinde Patsch bezeichnet), in der den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes inhaltlich entgegengetreten wurde. Der Äußerung war auch eine raumordnungsfachliche Stellungnahme des ** *** ***** ****** angeschlossen, der seinerzeit das örtliche Raumordnungskonzept und den Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Patsch erarbeitet hatte.

6. Die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens erstatteten eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen ihre schon im Ausgangsverfahren geäußerten Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Patsch wiederholten.

II. Rechtslage

1. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997), LGBl 10 idF LGBl 73/2001 (diese Fassung galt im Zeitpunkt des Beschlusses des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Gemeinderat), lautete auszugsweise:

"[…]

II. TEIL

Örtliche Raumordnung

1. A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

§27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die ausgewogene Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen;

b) die Sicherung ausreichender Baulandflächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft;

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Betrieben im Sinne des § 1 Abs 2 lite und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte;

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz;

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen;

f) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung;

g) die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete;

h) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile;

i) die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume;

j) die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs;

k) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt;

l) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen.

§28

Bestandsaufnahme

(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende Erhebungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes und der Dorferneuerung, so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich auf Grund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben.

(3) Für jene Gebiete, die auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage für die Widmung als Bauland in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

a) die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen;

b) die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen;

c) die Gebäude und sonstigen Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen;

d) die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind;

e) die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen;

f) die Gebiete mit einem überwiegend sanierungsbedürftigen Baubestand.

§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. […]

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen ist eine Blattschnittübersicht anzuschließen. Dieser kommt keine verbindliche Wirkung zu.

(3) Die Erstellung der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne kann in zeichnerischer (analoger) oder in digitaler Form erfolgen. Soweit für das jeweilige Planungsgebiet die digitale Katastralmappe der Vermessungsämter 118 Stück 11, Nr 21 vorliegt, sind diese Planungsinstrumente digital zu erstellen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Dabei sind insbesondere die zu verwendenden Karten und Pläne und die darin zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(5) Für die Ausarbeitung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne dürfen nur herangezogen werden:

a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker und Technische Büros im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnis;

b) Bedienstete von Gemeinden, die eine den nach lita Befugten vergleichbare fachliche Qualifikation aufweisen, im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

[…]

2. A b s c h n i t t

Örtliches Raumordnungskonzept

§31

Inhalt

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Jedenfalls sind festzulegen:

a) die Gebiete und Grundflächen, die insbesondere im Interesse der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 litg, h und i von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach § 41 Abs 2 und § 42 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind;

b) die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der Gemeinde unter Bedachtnahme auf den vorhandenen Siedlungsraum;

c) die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft sowie der Großformen von Handel, Gewerbe und Industrie;

d) das Ausmaß und die großräumige Anordnung des im Hinblick auf die Festlegungen nach litb und c zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft erforderlichen Baulandes;

e) die zeitliche Abfolge der Widmung des nach litd erforderlichen Baulandes sowie dessen Aufteilung auf die verschiedenen Baulandwidmungen;

f) die Grundzüge der Gliederung des Baulandes, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Bebauung und der Erhaltung von unbebauten Flächen im Bereich des Baulandes;

g) die erforderlichen Verkehrsflächen und ihre großräumige Führung;

h) die erforderlichen Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung;

i) die erforderlichen Bildungseinrichtungen sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen;

j) die Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Gebieten nach § 28 Abs 3 lite und f.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist, sofern nicht auf Grund besonderer Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde ein kürzerer Planungszeitraum zweckmäßiger ist, jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten und fortzuschreiben. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat alle zehn Jahre, wenn jedoch die räumliche Entwicklung der Gemeinde eine vorzeitige Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfordert, entsprechend früher einen Bericht über die Verwirklichung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes vorzulegen. Der Bericht ist weiters der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erlassen.

[…]

§43

Sonderflächen

(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen

a) Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, Tankstellen, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen;

b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen nur eine bestimmte Art von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden darf.

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige besondere Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. Auf Sonderflächen für Dauerkleingärten und Bienenhäuser dürfen überdies nur solche Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich sind.

[…]

V. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

[…]

§108

Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne, anhängige

Verfahren

(1) Jede Gemeinde hat bis zum , die Stadt Innsbruck bis zum , ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. […]"

2. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006), LGBl 27 (nach dem TROG 2001 die zweite Wiederverlautbarung des TROG 1997; diese Fassung galt im Zeitpunkt des Beschlusses des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat), lautete auszugsweise:

"[…]

II. TEIL

Örtliche Raumordnung

1 . A b s c h n i t t

Allgemeine Bestimmungen

§27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die ausgewogene Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,

b) die Sicherung ausreichender Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft,

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 lite und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz,

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen,

f) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,

g) die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete,

h) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

i) die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,

j) die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,

k) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,

l) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen.

[…]

§29

Planungsinstrumente

[…]

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Dabei sind insbesondere die zu verwendenden Karten und Pläne und die darin zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

[…]

3 . A b s c h n i t t

Flächenwidmungsplan

§35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 festzulegen. Die Widmungen als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach § 53 Abs 1 erforderlich ist; im Übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.

(2) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs 2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach § 53 Abs 3 ersichtlich zu machen.

(3) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.

[…]

§40

Mischgebiete

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 nur Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 lite dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.

[…]

(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.

[…]

(6) Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, dass als Wohnungen nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen und Wohnungen für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.

[…]

§43

Sonderflächen

(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen

a) Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, sofern sie nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen,

b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen, nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen mit einem bestimmten Verwendungszweck errichtet werden dürfen.

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. […]

(3) Als Sonderflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. § 37 Abs 1 litb und c gilt sinngemäß.

[…]

§53

Verkehrsflächen

(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,

noch erforderlich sind.

[…]

(3) Grundflächen für Straßen im Sinn des Abs 1 oder überörtliche Verkehrswege im Sinn des Abs 2 gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Gleichzeitig erlischt eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs 2.

[…]

5 . A b s c h n i t t

Verfahren, Rechtswirkungen

§66

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

[…]

(3) Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a) dieser im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht,

[…]"

3. Die §§2 und 13 des Tiroler Straßengesetzes (StrG), LGBl 13/1989 idF LGBl 101/2006 (diese Fassung galt im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat), lauteten auszugsweise:

"[…]

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(2) Ein Weg ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.

(3) Öffentliche Straßen und Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege.

[…]

(5) Der Gemeingebrauch ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne besondere Ermächtigung zustehende Benützung einer Straße zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung.

[…]

3. Abschnitt

Gemeindestraßen

§13

Widmung

(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend

a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,

b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder

c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist,

von Bedeutung sind.

(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach § 34 Abs 1 litb oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des § 34 Abs 2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs 2 lita oder b hat.

(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs 2 festzulegen.

(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden.

(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen.

[…]"

4. Die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Patsch (Textteil sowie Anhang A) lauten auszugsweise:

"[…]

§2

Allgemeine Aufgaben und Ziele

Im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 werden für die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde folgende grundsätzliche Festlegungen getroffen:

(1) Im Planungszeitraum ist bei einer Fortschreibung der derzeitigen Bevölkerungsentwicklung mit einer Einwohnerzahl von maximal 950 Personen zu rechnen. Das entspricht einer Haushaltsanzahl von ca. 300 Haushalten.

(2) Der bestehende Wirtschaftsstandort soll entsprechend der vorhandenen Funktionsmischung Tourismus, Landwirtschaft und Gewerbe weiter ausgebaut und in seinem Bestand nachhaltig gesichert werden.

(3) Der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung soll sich zur effizienten Auslastung bestehender und geplanter Infrastrukturen sowie zum Schutze des freien Landschaftsraumes im Bereich des Ortszentrums konzentrieren. Vorrangiges Ziel ist es, das Ortszentrum in seiner Nahversorgungsfunktion und als Standort der sozialen Infrastruktur auszubauen.

[…]

§4

Siedlungsentwicklung

(1) Das in Abstimmung mit der vorgegebenen Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung für den Planungszeitraum notwendige Bauland wird mit ca. 5 ha Grundfläche bestimmt. Alle Planungsmaßnahmen, wie die Überarbeitung bzw. Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes, die Erstellung der Bebauungspläne und die privatrechtlichen und –wirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde sind auf dieses Ziel abzustellen.

[…]

§5

Wirtschaftliche Entwicklung

(1) Unter Berücksichtigung des nach § 2 Abs 2 festgelegten Zieles ist eine möglichst flexible Planungspolitik anzustreben. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zu anderen Flächennutzungen sind für emittierende Betriebe Flächen außerhalb des zusammenhängenden Wohnsiedlungsgebietes vorzusehen, dabei ist jedoch auf eine möglichst schonende Einbindung in das Landschaftsbild zu achten. Die Erschließung dieser Flächen ist durch eine LKW-taugliche Zufahrt sicherzustellen. Ansonsten wären die Nutzungen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes (Sonderflächen) zu beschränken.

(2) Bei der Errichtung von gewerblichen Anlagen sind generell bodensparende Bauformen erforderlich.

(3) Zukünftige Dienstleistungs- und Handelsbetriebe sind im Ortszentrumsbereich zu konzentrieren.

(4) Zukünftige touristische Infrastrukturen dürfen zur Stärkung der Zentrumsfunktion nur im Ortszentrumsbereich bzw. zur Standortsicherung bestehender Einrichtungen im Anschluss an diese Einrichtungen errichtet werden, falls dies nach der Art der Einrichtung möglich ist. Die Widmung von Beherbergungsgroßbetrieben ist in der Gemeinde Patsch nicht zulässig.

[…]

§8

Besondere behördliche Maßnahmen

(1) Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Patsch ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes für das gesamte Gemeindegebiet neu zu erlassen.

(2) Im neu zu erlassenden Flächenwidmungsplan können jene Grundflächen unmittelbar als Bauland, Sonderflächen bzw. Vorbehaltsflächen gewidmet werden, welche mit der Zeitzone z1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 ausgewiesen sind.

[…]

(6) Entsprechend der Zählerlegende des Entwicklungsplanes sind in den baulichen Entwicklungsbereichen im Zuge der Flächenwidmung und bei der Bebauungsplanung gemäß Anhang A die darin festgehaltenen Ziele und Maßnahmen zu beachten.

[…]

Anhang A:

[…]

Index 8: Tourismuseinrichtungen. Im Zuge der Flächenwidmung können für die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. den jeweiligen besonderen Standortbedingungen entsprechende Sonderflächen für Tourismusbetriebe bzw. für ergänzende touristische Einrichtungen gewidmet werden. Reine Wohnnutzungen sind dabei auszuschließen. Bisher unverbaute Bereiche im Umfeld der bestehenden Nutzungen sind für zukünftig erforderliche Erweiterungen von einer anderen Nutzung freizuhalten. Im Ortszentrum kann auch ein[e] Baulandwidmung (Tourismusgebiet) vorgenommen werden.

[…]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Teile des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Patsch zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten in den Verordnungsprüfungsverfahren zerstreut werden:

2.1. Örtliches Raumordnungskonzept

Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss zunächst das Bedenken, dass die Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" im örtlichen Raumordnungskonzept im Bereich der im Ausgangsverfahren betroffenen Grundstücke angesichts des – in den Erläuterungen zu § 4 des örtlichen Raumordnungskonzepts konstatierten – Baulandüberhangs in der Gemeinde Patsch einer besonderen, an den Raumordnungszielen des (zum Zeitpunkt der Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzepts geltenden) § 27 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (TROG 1997) orientierten sachlichen Rechtfertigung bedurft hätte.

Unklar sei auch, auf Grund welcher Erwägungen die konkrete flächenmäßige Ausdehnung dieser Festlegung gewählt wurde. Die Festlegung "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" könnte demnach § 31 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 TROG 1997 widersprechen.

Durch die Festlegung "Index 8" in der zeichnerischen Darstellung, deren Inhalt durch den "Index 8" im Anhang zum textlichen Teil des örtlichen Raumordnungskonzepts bestimmt werde, dürfte eine Bindung des Verordnungsgebers des Flächenwidmungsplanes dahingehend erfolgen, dass dort grundsätzlich nur die Festlegung von Sonderflächen für Tourismusbetriebe (jedenfalls nicht von Bauland, wie ein Umkehrschluss aus dem letzten Satz des "Index 8" zeige) in Betracht komme. Weiters sei eine reine Wohnnutzung auszuschließen.

§40 Abs 4 TROG 1997 dürfte zu entnehmen sein, dass als Widmungskategorie für Gebiete, die touristisch genutzt werden sollen, grundsätzlich Tourismusgebiet vorzusehen sei. Den Erläuterungen zum örtlichen Raumordnungskonzept sei kein Grund zu entnehmen, warum diese Widmungskategorie für den Bereich des Grünwalderhofes nicht geeignet wäre. Eine Sonderflächenwidmung sei nicht zu rechtfertigen, weil § 43 Abs 1 lita TROG 1997 dafür entweder die Bindung an einen bestimmten Standort oder die besondere Eignung eines bestimmten Standortes voraussetze. Umgekehrt sei § 40 Abs 4 TROG 1997 nicht zu entnehmen, dass Tourismusgebiete in Splitterlagen generell nicht zulässig wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 95/06/0136 (zur Vorgängerregelung des § 43 Abs 1 lita TROG 1997 in § 16 Abs 1 litb TROG 1984) ausgesprochen, dass der Unterbringung von Personen dienende Einrichtungen nicht als standortgebunden im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können und eine Sonderflächenwidmung für derartige Betriebe daher unzulässig sei.

2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hält die in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken gegen den in Prüfung gezogenen Teil des örtlichen Raumordnungskonzepts nicht aufrecht:

2.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in der zeichnerischen Darstellung im örtlichen Raumordnungskonzept für die beiden hier relevanten Grundstücke zwischen der Ausweisung des tatsächlichen Bestandes (ohne normative Bedeutung) einerseits und den normativen Festlegungen andererseits zu unterscheiden ist. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzepts geltende Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung, LGBl 123/1994, (und nicht – wie die Tiroler Landesregierung meint – die erst später erlassene Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004) heranzuziehen. Aus Anlage 1 zur Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung, LGBl 123/1994, ergibt sich, dass die zeichnerische Darstellung in helloranger Farbe für das Grundstück Nr 159, KG Patsch, nur den tatsächlichen Bestand, nämlich die tatsächliche Nutzung des auf diesem Grundstück bestehenden Gebäudes als "Hauptnutzung touristisch", wiedergibt. Die normative Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzepts für die Grundstücke Nr 2046 und .159, KG Patsch, ist die Signatur "z1/T8/D1". Diese Festlegung bedeutet "unmittelbarer Bedarf/vorwiegend Touristische Nutzung, Index 8/überwiegend freistehende Objekte". "Index 8" wird in Anhang A zum örtlichen Raumordnungskonzept folgendermaßen definiert: "Tourismuseinrichtungen. Im Zuge der Flächenwidmung können für die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. den jeweiligen besonderen Standortbedingungen entsprechende Sonderflächen für Tourismusbetriebe bzw. für ergänzende touristische Einrichtungen gewidmet werden. Reine Wohnnutzungen sind dabei auszuschließen. Bisher unverbaute Bereiche im Umfeld der bestehenden Nutzungen sind für zukünftig erforderliche Erweiterungen von einer anderen Nutzung freizuhalten. Im Ortszentrum kann auch ein[e] Baulandwidmung (Tourismusgebiet) vorgenommen werden."

2.1.3. Die von der (Entwicklungs-)Signatur "z1/T8/D1" erfasste Fläche grenzt im Norden und im Nordwesten an eine überörtliche Grünzone (vgl. Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion südöstliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl 41/1994) sowie an das Naturschutzgebiet Rosengarten (vgl. die Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl 11/1989). Im Westen und Süden grenzt diese Fläche ausschließlich an die genannte überörtliche Grünzone. Im südwestlichen Bereich liegt zwischen der örtlichen Grünzone und dem mit der Signatur "z1/T8/D1" versehenen baulichen Entwicklungsbereich eine Fläche, die im örtlichen Raumordnungskonzept Teil der sonstigen Freihaltefläche ist. Dieser Bereich war – wie die Tiroler Landesregierung und die Gemeinde Patsch zutreffend darlegen – bereits im seinerzeitigen Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1991 als Freiland gewidmet. Im Osten grenzt die Gesamtfläche an die Landesstraße.

2.1.4. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Gemeinde Patsch und der Tiroler Landesregierung handelt es sich bei dem auf dem Grundstück Nr 159 bestehenden Grünwalderhof um einen alten (bereits vor Erlassung des ersten Flächenwidmungsplans bestehenden) Alpengasthof, der seit jeher abseits des Siedlungsverbands im Nahebereich zum Naturschutzgebiet Rosengarten, zu geschlossenen Waldflächen und der bereits bezeichneten überörtlichen Grünzone gelegen ist.

Die Gemeinde Patsch verfolgt im örtlichen Raumordnungskonzept das – aus raumordnungsrechtlicher Sicht sachlich gerechtfertigte – Ziel, "den Bestand des Gründwalderhofs als Gasthof (Ausflugsziel, Ausflugsausgangspunkt, ursprünglich mit den Freizeiteinrichtungen Schwimmbad und Tennisplatz) zu ermöglichen, und gleichzeitig zu vermeiden, dass sich an unpassender Stelle ein Satellitendorfteil entwickeln kann".

Die Festlegung "Index 8" im örtlichen Raumordnungskonzept ermöglicht eine an den Standortbedingungen orientierte Sonderflächenwidmung. Das TROG 1997 sah in seinem § 43 ausdrücklich Sonderflächen für Ausflugsgasthäuser vor. Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass im konkreten Fall für den Alpengasthof "Grünwalderhof" (gemeinsam mit dem Schwimmbad und Tennisplatz als dazu gehörige Freizeiteinrichtungen) die Widmung als Sonderfläche gemäß § 43 TROG 1997 sachgerecht ist.

2.1.5. Es ist auch der Argumentation der Tiroler Landesregierung und der Gemeinde Patsch zu folgen, dass im konkreten Fall die Widmung als Tourismusgebiet im Sinne des § 40 Abs 4 TROG 1997 in Widerspruch zu den Raumordnungszielen stünde. Im Tourismusgebiet dürfen nämlich gemäß § 40 Abs 4 TROG 1997 nicht nur "Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen", sondern auch die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude errichtet werden. Ebendiese – von der touristischen Nutzung unabhängige – Wohnbebauung sollte in nachvollziehbarer Weise in diesem Gebiet nicht zulässig sein.

Der festgestellte Baulandüberhang in der Gemeinde Patsch würde nur dann in einer Beziehung zu Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts betreffend den Grünwalderhof stehen, wenn der Grünwalderhof als gemischtes Wohngebiet (Tourismusgebiet) raumordnerisch betrachtet würde. Nur in diesem Fall käme es zu einer Erhöhung des in der Gemeinde festgestellten Baulandüberhangs.

2.1.6. Aus all dem folgt, dass im konkreten Fall aus raumordnungsfachlichen Erwägungen auf den Grundstücken Nr 2046 und .159, KG Patsch, nur Gebäude für den Betrieb eines Gasthofs samt diesem dienender Nebenanlagen möglich sind, womit die Widmung als Sonderfläche im Sinne des § 43 Abs 1 litb TROG 1997 vorgegeben war.

Es trifft auch das Argument der Tiroler Landesregierung zu, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar ist, der dem Erkenntnis , zugrunde lag, sodass die dortigen Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Der Alpengasthof "Grünwalderhof" weist – wie die Tiroler Landesregierung und die Gemeinde Patsch nachvollziehbar darlegen – eine besondere Standortbindung bzw. -eignung auf.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens geltend gemachte, wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen festzuhalten, dass die für die Grundstücke Nr 2046 und .159, KG Patsch, festgelegte Entwicklungssignatur "z1/T8/D1" die Erweiterung der Sonderflächenwidmung ermöglicht, sodass auch auf die Interessen der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens Bedacht genommen worden ist.

2.2. Flächenwidmungsplan

Der Verfassungsgerichtshof hegte in seinem Prüfungsbeschluss auch Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des präjudiziellen Teils des Flächenwidmungsplans:

Die Widmungen "Sonderfläche Gasthof" und "Freiland" im bezeichneten Umfang dürften auf den möglicherweise gesetzwidrigen Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes beruhen und dadurch selbst mit Gesetzwidrigkeit belastet sein.

Die Widmung "Sonderfläche Gasthof" weiche sowohl von der im früheren Flächenwidmungsplan als Tourismusgebiet gewidmeten Fläche als auch von der im örtlichen Raumordnungskonzept für eine "Flächen- und Gebäudenutzung touristisch" vorgesehenen Fläche ab. Aus diesem Grund erachtete der Verfassungsgerichtshof vorläufig eine nähere Begründung dafür als erforderlich. Solche Erwägungen – die sich auf das Ausmaß der Widmung im Vergleich zum alten Flächenwidmungsplan und zum örtlichen Raumordnungskonzept beziehen – würden sich weder in der Erläuterung zum Flächenwidmungsplan noch in den raumordnungsfachlichen Beurteilungen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes finden.

Der Verfassungsgerichtshof ging in weiterer Folge vorläufig davon aus, dass der bauliche Entwicklungsbereich nicht bis zu den Grenzen der anschließenden überörtlichen Grünzone, sondern bis zu den Grenzen des mit Verordnung LGBl Nr 11/1989 errichteten Naturschutzgebietes "Rosengarten" ausgewiesen worden sei.

Aus den Bedenken gegen die Widmung "Sonderfläche-Gasthof" würden auch jene gegen die Widmung als Freiland folgen, weil das Ausmaß der Freilandwidmung im fraglichen Bereich unmittelbar durch diese bestimmt sei.

Die Festlegung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" im Flächenwidmungsplan erachtete der Verfassungsgerichtshof vorläufig als gesetzwidrig, weil diese auf Grund von § 53 Abs 3 zweiter Satz TROG 2006 nur als Planungsmaßnahme, nicht aber für einen bereits fertig gestellten Parkplatz getroffen werden dürften. Hier hätte nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes eine Widmung als Gemeindestraße erfolgen müssen.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hält auch diese (vorläufigen) Bedenken hinsichtlich des in Prüfung gezogenen Teils des Flächenwidmungsplans nicht aufrecht:

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zum örtlichen Raumordnungskonzept ausgeführt (vgl. oben Punkt 2.1.), dass gegen die gemäß § 43 TROG 2006 (dieses galt zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans) festgelegte Widmung "Sonderfläche Gasthof" keine Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Tiroler Landesregierung und der Gemeinde Patsch zu, dass die Änderung der Widmung (gegenüber der früheren Widmung) im Flächenwidmungsplan durch die Neufestlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept notwendig geworden ist. Die Sonderflächenwidmung Gasthof war angesichts der besonderen Standortbedingungen und auch durch die dementsprechenden Festlegungen "z1/T8/D1" im örtlichen Raumordnungskonzept vorgegeben. Die Widmung als "Sonderfläche Gasthof" sichert den historischen Baubestand ab, ermöglicht gleichzeitig aber auch eine Modernisierung desselben. Eine darüber hinausgehende (Wohn-)Bebauung sollte ausgeschlossen werden (vgl. oben Punkt 2.1.).

2.2.3. Die konkreten Begrenzungen der Widmung "Sonderfläche Gasthof" und damit umgekehrt der Widmung "Freiland" ergeben sich weitgehend aus den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts:

Die Tiroler Landesregierung und die Gemeinde Patsch bringen zutreffend vor, dass die Widmung "Sonderfläche Gasthof" auf den Bestandsbereich des Grünwalderhofs einschließlich Nebenanlagen bezogen wurde. Der Bereich bis zu den aufgelassenen Tennisplätzen wurde ebenfalls in die "Sonderfläche Gasthof" aufgenommen, um dem Grünwalderhof auch eine Entwicklung der touristischen Nutzung und Entwicklung zu ermöglichen. Die Beibehaltung der Sonderflächenwidmung Tennisplatz wäre nicht möglich gewesen, weil diese Tennisplätze schon vor vielen Jahren aufgelassen worden waren.

Die diesbezüglich geäußerten (vorläufigen) Bedenken des Verfassungsgerichtshofs konnten sohin zerstreut werden.

2.2.4. Angesichts der Unbedenklichkeit der Widmung "Sonderfläche Gasthof" gehen die im Prüfungsbeschluss geäußerten (vorläufigen) Bedenken gegen die Freilandwidmung ins Leere, weil der Verfassungsgerichtshof seinen Bedenken gegen diese Widmung ausschließlich die vorläufig als gesetzwidrig angesehene Sonderflächenwidmung für einen Gasthof zugrunde legte und daraus auch die Gesetzwidrigkeit der Freilandwidmung folgerte.

2.2.5. Schließlich erweisen sich auch die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Festlegung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" als unbegründet.

Es ist unbestritten, dass in jenem Bereich des Grundstücks Nr 2046, für den im Flächenwidmungsplan die Ausweisung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" erfolgte, schon im Widmungszeitpunkt ein Parkplatz bestand.

Die Tiroler Landesregierung bringt dazu vor, dass für diesen Bereich – entgegen dem ersten Anschein – gar nicht die Festlegung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" vorliege. Die für diesen Bereich ausgewiesene gelb hinterlegte Signatur "VO" stehe nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 (Anlage 1, S. 16) nämlich für "§53.3. Bestehende örtliche Verkehrswege der Gemeinde – Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden – Haupterschließung des Baulandes". Die fälschlicherweise erfolgte Bezugnahme auf § 53 Abs 1 TROG 2006 vermöge daran nichts zu ändern, weil die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 für Kenntlichmachungen des Verlaufs von Straßen und Wegen der Gemeinde nach § 53 Abs 1 TROG 2006 die weiß hinterlegte Signatur "VK" vorsehe (vgl. wiederum Anlage 1, S. 16).

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich der Auffassung der Tiroler Landesregierung im Ergebnis an:

Aus der zeichnerischen Darstellung im Flächenwidmungsplan ergibt sich unzweifelhaft, dass für diesen Bereich die gelb hinterlegte Signatur "VO" festgelegt worden ist. In der Legende im Flächenwidmungsplan findet sich unter der Überschrift "Verkehrsfläche Gemeinde" ein gelb hinterlegtes Rechteck mit der Bezeichnung "VO"; neben diesem Rechteck steht "53.1.a.b. Örtlicher- und großräumiger Verkehr".

Aus der zeichnerischen Darstellung und der Legende im Flächenwidmungsplan in Verbindung mit der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 (diese ist heranzuziehen, zumal der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan während des Geltungszeitraums dieser Verordnung erlassen wurde), aber auch vor dem Hintergrund der bestehenden Situation im fraglichen Bereich – ergibt sich nun, dass die Angabe "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" in der Legende im Flächenwidmungsplan auf einem Versehen beruht.

In der Anlage 1 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 (S. 16) werden die Darstellung und die Planzeichen für "Verkehrsflächen" festgelegt. Dabei wird zwischen "Geplante Verkehrsflächen" und "Bestehende Verkehrsflächen" unterschieden. Unter "Geplante Verkehrsflächen" findet sich unter anderem als Darstellung ein Rechteck mit weißer Hinterlegung und der Bezeichnung "VK". Inhaltlich wird dies in der Anlage 1 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 (S. 16) mit "§53.1. Kenntlichmachung des Verlaufes Straßen und Wege der Gemeinde" beschrieben. Unter "Bestehende Verkehrsflächen" findet sich unter anderem als Darstellung ein Rechteck mit gelber Hinterlegung und der Bezeichnung "VO". Inhaltlich wird dies mit "§53.3. Bestehende örtliche Verkehrswege der Gemeinde – Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden [oder] – Haupterschließung des Baulandes" beschrieben.

2.3. Vor diesem Hintergrund geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die in der Legende im Flächenwidmungsplan neben dem gelb hinterlegten Rechteck mit der Angabe "VO" stehende Beschreibung "53.1.a.b. Örtlicher und großräumiger Verkehr" auf einem Versehen beruht und richtigerweise als "53.3. Örtlicher und großräumiger Verkehr" zu verstehen ist. Dies ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof einerseits aus der inhaltlichen Beschreibung ("Örtlicher und großräumiger Verkehr") in der Legende zur Ausweisung in der zeichnerischen Darstellung im Flächenwidmungsplan und andererseits aus der offenkundigen Tatsache, dass die Gemeinde Patsch hier gar keine normative Festlegung treffen sondern nur bereits bestehende Verkehrsflächen – bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans bestand dort ein Parkplatz – darstellen wollte.

IV. Ergebnis

1. Die im Spruch bezeichneten Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Patsch sind nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:V40.2014