VfGH vom 18.06.2001, V40/01

VfGH vom 18.06.2001, V40/01

Sammlungsnummer

16199

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Dorfgebiet aufgrund ausreichender Grundlagenforschung und Begründung der Änderung des Flächenwidmungsplanes

Spruch

Der Änderungsplan Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom , genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom und kundgemacht vom 16. bis , wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1200/98 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung vom anhängig, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers als Nachbar gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses keine Folge gegeben wurde.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom , genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom und kundgemacht vom 16. bis , von Amts wegen zu prüfen.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluß vorläufig davon ausgegangen, daß die Beschwerde zulässig ist und er zur rechtlichen Beurteilung der Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte.

3. Der Verfassungsgerichtshof hegte das Bedenken, daß die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Pöndorf durch den Änderungsplan Nr. 2/35 dem § 36 Abs 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) zuwider durch den Gemeinderat nicht oder zumindest nicht gehörig begründet wurde. Er nahm insbesondere an, daß den Planunterlagen die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung nicht zu entnehmen sein dürfte:

"Anläßlich der Beschlußfassung des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf über die Einleitung des Flächenwidmungsplanänderungsverfahrens Nr. 2/35 am wurde laut der Niederschrift über die betreffende Sitzung lediglich die Stellungnahme des Ortsplaners referiert, derzufolge 'der vorliegenden Umwidmung in ortsplanerischer Hinsicht noch zugestimmt' wird, ohne jedoch 'dem agrartechnischen Sachverständigen vorgreifen zu wollen'. Die im Zuge der geplanten Flächenwidmungsplanänderung eingeholte Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung ist aus agrartechnischer Sicht aber eindeutig negativ (vgl. Agrar-130394-1995-II/Ha vom zur Änderung Nr. 35):

'Diese Umwidmung würde die Schaffung einer Bauparzelle in einem zwischen Wirtschaftswegen gelegenen, rein landwirtschaftlich genutzten Raum ermöglichen. Aufgrund der zu erwartenden, negativen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke kann dieser Umwidmung nicht zugestimmt werden.' Ähnlich äußert sich die Bezirksbauernkammer Vöcklabruck in ihrer Stellungnahme vom : 'Durch die momentan vorgelegte Widmungsänderung wird das bestehende Widmungsgebiet im Ortschaftsbereich Fellern ... in reines ungestörtes agrarisches Gebiet vorgetrieben. Es sind daher aus agrarischer Sicht erhebliche Bedenken anzumerken.' Eine Auseinandersetzung mit diesen agrartechnischen Einwänden fand im Planungsverfahren - soweit vorläufig ersichtlich - nicht statt.

Im Zuge der Beschlußfassung über den Änderungsplan Nr. 2/35 in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf vom wurde laut der Niederschrift über diese Sitzung lediglich die Lage der umgewidmeten Parzelle und die positive Äußerung des Bauausschusses sowie sonstiger Stellungnahmen für die Umwidmung mitgeteilt. Eine Begründung der Flächenwidmungsplanänderung ist diesem Verwaltungsgeschehen wohl nicht zu entnehmen.

Als 'Grundlagenforschung' wird in dem von der Gemeinde Pöndorf dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Aktenverzeichnis zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2/35 ein formularmäßiges 'Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der o.ö. Landesregierung' vom bezeichnet. Die Notwendigkeit der Änderung der Flächenwidmung wird darin in Anlehnung an § 36 Abs 2 Z 2 und 3 Oö. ROG 1994 mit den Worten begründet: 'steht nicht im Widerspruch zu den Planungsziele(n) der Gemeinde und werden Interessen Dritter nicht verletzt'. Zur 'Infrastruktur' wird im Erhebungsblatt auf einen - offenbar nicht befestigten - Ortschaftsweg hingewiesen, die Entfernung zum Ortskanal mit 1 km angegeben und zur 'Art der Wasserversorgung' auf die 'Gemeindewasserleitung' verwiesen, an die jedoch zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch kein Anschluß bestanden haben dürfte.

Der Verfassungsgerichtshof kann in den angegebenen Daten vorläufig weder eine ausreichende Grundlagenforschung noch eine ausreichende Begründung der Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat erkennen.

...

Soweit sich der maßgebliche Sachverhalt dem Verordnungsakt sowie dem Vorbringen der Beteiligten im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entnehmen läßt, dürfte für die Umwidmung ausschließlich das - selbstverständlich legitime - Interesse und der Wunsch der (seinerzeitigen) Eigentümer der von 'Grünland' in 'Bauland-Dorfgebiet' umgewidmeten Liegenschaft Nr. 7155/2, KG Kirchham, sprechen, ihren Kindern ein Baulandgrundstück zur Verfügung stellen zu können. Damit wird auch die Anregung zur Flächenwidmungsplanänderung begründet. Demgegenüber erfolgte im Planänderungsverfahren keine Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Planungszielen des Oö. ROG 1994, etwa weder mit dem des § 2 Abs 1 Z 5 Oö. ROG 1994 ('die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur') noch mit jenem des § 2 Abs 1 Z 6 Oö. ROG 1994 ('die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art...'), obwohl die Gemeinde laut einer Flächenbilanz aus dem Jahre 1994 über eine Baulandreserve beim ausgewiesenen Wohngebiet von ca. 55 %, beim Dorfgebiet von ca. 27 % verfügt (vgl. Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, UA. Örtliche Raumordnung, vom , S 1). Schließlich dürfte auch die bereits oben geschilderte möglicherweise mangelhafte infrastrukturelle Aufschließung des umgewidmeten Grundstücks bei den Planungsüberlegungen des Gemeinderates offenkundig außer Betracht geblieben sein."

4. Der Gemeinderat der Gemeinde Pöndorf erstattete eine Äußerung, in der er die Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens und Kostenersatz beantragt.

Nach Ansicht des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf sind schon die Prozeßvoraussetzungen für die zu B1200/98 beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde, die zu dieser Verordnungsprüfung Anlaß gegeben hat, nicht gegeben:

"Gem. § 31 (1) Ziff. 1 OÖ BauO 1994 idF LGBl. 70/1998 kommt Parteistellung bei einer Wohnbebauung (wie sie hinsichtlich des in Frage stehenden umgewidmeten Grundstücks tatsächlich erfolgt ist) nur den unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümern zu. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt aber jenseits einer Verkehrsfläche und grenzt daher nicht unmittelbar an die betroffene Liegenschaft an. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt dem Beschwerdeführer daher gar keine Parteistellung in einem Bauverfahren wie dem gegenständlichen zu. 'Insofern aber eine Person mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ih(r) schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektive(n) Recht betroffen sein kann' (, V97/99).

Wenngleich diese neue Rechtslage nicht für die Verordnungsprüfung selbst relevant sein kann, so ist im Zusammenhang mit der Frage der Prozessvoraussetzungen nach Ansicht des Gemeinderats von der aktuellen Rechtslage auszugehen, da es andernfalls zu einer Ungleichbehandlung gleich Betroffener kommen würde."

In der Sache hält der Gemeinderat der Gemeinde Pöndorf dem Beschwerdevorbringen, daß aufgrund der Umwidmung von Grünland in Dorfgebiet mit erhöhten Immissionen zu rechnen wäre, was eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bedeuten würde, entgegen, daß gerade im Gegenteil eine reine Grünlandnutzung aufgrund der Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen sowie von Dünger erhebliche und zum Teil diejenigen von bebauten Grundstücken wesentlich überschreitende Immissionen bedingen würde.

Die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung verteidigt der Gemeinderat mit folgenden Argumenten:

"Während ursprünglich eine Fläche von ca. 1300 m² von Grünland in Dorfgebiet umgewidmet werden sollte, wurden letztlich lediglich 948 m² von Grünland in Dorfgebiet umgewidmet. Damit wurde dem Einwand der Abteilung Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst, dass der Umwidmung nur dann zugestimmt werden kann, wenn das Bauland i. S. einer Abrundung im östlichen Bereich um ca. 20 m reduziert werde, jedenfalls Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof selbst ausführt, wird mit dieser Reduzierung die Problematik, die sämtlichen, insbesondere agrartechnischen Sachverständigengutachten zugrunde liegt, nämlich die des zu tiefen Vordringens in das Grünland, entsprochen.

Ebenso wird der Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie derjenigen der OÖ Umweltanwaltschaft, die keineswegs generell einer Umwidmung von Grünland in Dorfgebiet widersprechen, sondern lediglich eine Reduzierung der ursprünglich vorgesehenen Fläche von ca. 1300 m² vorschlagen, Rechnung getragen.

Selbst die Bezirksbauernkammer Vöcklabruck steht der Umwidmung nach den vorliegenden Unterlagen nicht explizit ablehnend gegenüber, sondern äußert lediglich Bedenken aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung der agrarischen Struktur im gegebenen Bereich.

Aufgrund des Umstandes, dass - wie ausgeführt - letztlich eine wesentlich reduzierte Fläche von Grünland in Dorfgebiet umgewidmet wurde, wurde den geäußerten Bedenken Rechnung getragen.

Es entspricht demnach nicht den Tatsachen, dass keine oder keine ausreichende Begründung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes seitens des Gemeinderates erfolgt ist. Wie sich aus § 36 (6) letzter Satz O.ö. ROG 1994 eindeutig ergibt, muss nicht unbedingt der Begründung, sondern entweder der Begründung oder den Planungsunterlagen die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. Eine explizite Anführung der entsprechenden Überlegungen im Gemeinderatsprotokoll ist demnach vom Gesetzgeber nicht gefordert.

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich eindeutig, dass unter Zugrundelegung der Stellungnahmen u. a. des jetzigen Beschwerdeführers sowie vor allem der vorliegenden Gutachten der befassten Sachverständigen sowie aufgrund der sonstigen Stellungnahmen seitens des Gemeinderates als Verordnungsgeber sehr wohl die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung vorgenommen wurde."

5. Die Oö. Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß die in Prüfung gezogene Verordnung nicht gesetzwidrig ist.

Zu den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken wird folgendes ausgeführt:

"Es kann nicht bestritten werden, dass ausführliche Ergebnisse einer Grundlagenforschung und Interesensabwägung den von der Gemeinde vorgelegten Aktenunterlagen zumindest nicht explizit (bezogen auf die Änderung Nr. 2/35) zu entnehmen sind.

Wie allerdings aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, ist die Änderung Nr. 35 nur als eine von vielen Detailänderungen im Zusammenhang mit einer durchgeführten Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes zu sehen. Auf dem Erhebungsblatt zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2/35 findet sich der Verweis auf eine vorhandene 'Flächenbilanz', die als Grundlage für die Änderungen Nr. 32 - 52 gedient haben mag. Dass ein über das Interesse der Bauwerber hinausgehender Baulandbedarf der Gemeinde gegeben war, ist daher anzunehmen. Dieses Interesse der Gemeinde an Bauland und einer zeitgerechten Bebauung wird letztlich auch durch eine mit den Grundeigentümern abgeschlossene Vereinbarung (vom ) mit der Zielsetzung 'der Erhaltung von Baugrundstücken für die Gemeindebürger, sowie zur Deckung des ortsüblichen Bedarfes von Baugrundstücken' dokumentiert.

Was die mangelhafte Interessenabwägung betrifft, ist zu bemerken, dass gegenüber dem Vorverfahren gemäß § 33 Abs 1 Oö. ROG 1994, bzw. auf Grund der Vorverfahrensstellungnahmen eine deutliche Reduzierung der ursprünglich als Bauland zu widmenden Fläche stattgefunden hat, sodass den öffentlichen Interessen aus dem Bereich Naturschutz, Agrar jedenfalls auch entgegengekommen wurde."

In den von der Oö. Landesregierung vorgelegten Akten betreffend das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren, findet sich ein Schreiben der Unterabteilung Örtliche Raumordnung vom an die Abteilung Baurecht der Oö. Landesregierung. Hier ist festgehalten, daß die im aufsichtsbehördlichen Vorverfahren geforderte Plankorrektur (Reduzierung der Widmungsänderung auf den westlichen Bereich der vorgesehenen Fläche) im wesentlichen durchgeführt worden ist.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Pöndorf bezweifelt die Parteistellung und Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu B1200/98 und damit die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens, das Anlaß für die Einleitung des vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahrens war. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege jenseits einer Verkehrsfläche und grenze daher nicht unmittelbar an die betroffene Liegenschaft an, sodaß dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 Z 1 Oö. BauO 1994 idF LGBl. 70/1998 mangels eines unmittelbar an die zu bebauende Liegenschaft angrenzenden Grundstücks keine Nachbareigenschaft, damit keine Parteistellung im Bauverfahren und in weiterer Folge keine Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof zukomme.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der Gemeinde Pöndorf vom , Z BauA-718/4 - 1998, (der am durch Zustellung erlassen wurde) gemäß § 31 der Oö. BauO 1994, LGBl. 66, die Nachbareigenschaft neben den an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern auch jenen Grundeigentümern zukam, "die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden" konnten. Diese Voraussetzung hat die Baubehörde für das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück EZ 560, KG Kirchham, Nr. 382 und 7131, das auf der der zu bebauenden und den Gegenstand der Flächenwidmungsplanänderung bildenden Liegenschaft gegenüberliegenden Seite des Weges liegt, zu Recht bejaht.

Da die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu B1200/98, also in jenem Beschwerdeverfahren, das Anlaß zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, demgemäß ebenfalls zu bejahen ist, dieses Beschwerdeverfahren auch sonst zulässig ist und der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerde den in Prüfung gezogenen Änderungsplan Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom auch anzuwenden hat, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hält seine Bedenken in der Sache jedoch nicht aufrecht:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluß vom zu B1200/98 Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf im wesentlichen dahin geäußert, daß er vorläufig weder eine ausreichende Grundlagenforschung noch eine ausreichende Begründung der Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat zu erkennen vermochte.

Gemäß § 36 Abs 2 Oö. ROG 1994 können Flächenwidmungspläne geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen oder die Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Gemäß § 36 Abs 6 Oö. ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat dergestalt zu begründen, daß der Begründung "oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen" ist. Das Fehlen der erforderlichen Grundlagenforschung und Interessenabwägung macht eine Flächenwidmungsplanänderung, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 15.361/1998 feststellte, gesetzwidrig.

Wie der insoweit im Wortlaut wiedergegebene Abs 6 des § 36 Oö. ROG 1994 zeigt, genügt es für die Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat allerdings, daß "den Planungsunterlagen ... die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen" ist. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessenabwägung sind daher nicht erforderlich, wenn diese nur den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind.

Den von der Gemeinde Pöndorf im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Planungsunterlagen läßt sich entnehmen, daß die ursprünglich von den Grundeigentümern begehrte Umwidmung ihres Grundstücks Nr. 7155, KG Kirchham, im Ausmaß von ca. 1300 m² auf die im Prüfungsbeschluß vom zu B1200/98 genannten und oben unter I.3. wiedergegebenen Bedenken verschiedener öffentlichen Stellen wegen Schaffung einer Bauparzelle in einem landwirtschaftlich genutzten Raum stieß. Gerade aufgrund dieser Stellungnahmen hat der Gemeinderat lediglich 948 m² des Grundstücks Nr. 7155, KG Kirchham, von Grünland in Dorfgebiet umgewidmet und damit sowohl der Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Bautechnischer Sachverständigendienst des Amtes der Oö. Landesregierung vom als auch der "nur teilweise(n) Zustimmung" des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom sowie den Feststellungen der Oö. Umweltanwaltschaft vom Rechnung getragen, wonach die "Baulandausweisung im Ortsbereich von Fellern ... nur in dem Ausmaß vorstellbar (ist), daß die östliche Begrenzung der Parzelle mit (der) südlich anschließenden Baugrenze korrespondiert". Die dem Verfassungsgerichtshof von der Gemeinde Pöndorf vorgelegten Planungsunterlagen zeigen somit jedenfalls, daß im Rahmen der "erforderlichen Grundlagenforschung" berechtigten Einwänden gegen die Größe des von Grünland in Dorfgebiet umzuwidmenden Grundstückes Rechnung getragen wurde.

Darüber hinaus läßt sich der als Planungsunterlage vorgelegten "Vereinbarung" vom (abgeschlossen zwischen der Gemeinde Pöndorf und den seinerzeitigen Grundeigentümern des neu gebildeten und von Grünland in Dorfgebiet umgewidmeten Grundstücks Nr. 7155/2) entnehmen, daß die Gemeinde mit der Umwidmung die in § 16 Oö. ROG 1994 genannten Zwecke und Zielsetzungen, "insbesondere (die) Erhaltung von Baugrundstücken für die Gemeindebürger, sowie (die) Deckung des ortsüblichen Bedarfes von Baugrundstücken" (so Punkt I. der Vereinbarung) verwirklichen wollte. Dadurch wird die durch § 15 Abs 2 Oö. ROG 1994 umschriebene Aufgabe der örtlichen Raumordnung wahrgenommen, "durch privatwirtschaftliche Maßnahmen" "(e)ntsprechend dem voraussehbaren Bedarf" eine aktive Bodenpolitik zu betreiben und "dabei insbesondere auf die Vorsorge für Wohnungen ... Bedacht zu nehmen". Die bezeichnete Vereinbarung dient offenkundig dem vom Gesetzgeber selbst genannten öffentlichen Interesse an einer aktiven Bodenpolitik der Gemeinde. Insofern erweist sich die Vereinbarung als eine "Planungsunterlage", mit der in zureichender Weise das öffentliche Interesse gemäß § 36 Abs 2 Oö. ROG 1994 an der Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung des Grundstücks Nr. 7155/2 von Grünland in Dorfgebiet dargetan wird. Daraus ergibt sich aber weiters, daß der Gemeinderat bei seinem Umwidmungsbeschluß davon ausgegangen ist, daß das vffentliche Interesse an einer Vorsorge für Wohnungen für Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, den Vorrang vor den Interessen Dritter genießt, etwa auch vor dem Interesse des Beschwerdeführers im Anlaßbeschwerdeverfahren an der Beibehaltung der Grünlandwidmung für das benachbarte Grundstück Nr. 7155/2. Insoweit hat der Gemeinderat auch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen.

Das im Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die Umwidmung des Grundstücks Nr. 7155/2, KG Kirchham, der nach § 36 Abs 6 Oö. ROG 1994 erforderlichen Begründung und Grundlagenforschung ermangelt, trifft sohin nicht zu. Der Änderungsplan Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom war daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.