VfGH vom 11.03.2014, V4/2014 ua

VfGH vom 11.03.2014, V4/2014 ua

19864

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich wegen eines Verstoßes gegen das "Schneideverbot" des Übergangsgesetzes 1920; Zurückweisung der Anträge der Bezirksgerichte Steyr, Freistadt und Perg hinsichtlich mitangefochtener Inkrafttretens- bzw Übergangsbestimmungen mangels Darlegung konkreter Bedenken; teils Abweisung der Anträge

Spruch

I. 1. Folgende Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBI. II Nr 205/2012, werden als gesetzwidrig aufgehoben:

– § 1 Z 1, die Wortfolge "teils Freistadt" in § 1 Z 4 und die Wortfolge "teils Perg" in § 1 Z 7;

– die Gemeindebezeichnungen "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in § 2 Z 4;

– die Gemeindebezeichnungen "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau im Mühlkreis," und "Tragwein" in § 2 Z 10;

– die Gemeindebezeichnungen "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in § 2 Z 14.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen, also soweit sie § 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 zum Gegenstand haben, werden die zu V4/2014, V6/2014, V7/2014, V10/2014 bis V14/2014, V18/2014 und V19/2014 protokollierten Anträge des Bezirksgerichtes Steyr, die zu V16/2014, V20/2014 und V21/2014 protokollierten Anträge des Bezirksgerichtes Freistadt sowie der zu V17/2014 protokollierte Antrag des Bezirksgerichtes Perg zurückgewiesen; soweit die genannten Anträge des Bezirksgerichtes Freistadt die Aufhebung der (Gerichts-)Bezeichnung "Leonfelden" in § 1 Z 4 und der genannte Antrag des Bezirksgerichtes Perg die Aufhebung der (Gerichts-) Bezeichnung "Pregarten" in § 1 Z 7 begehren, werden diese abgewiesen.

III. Die zu V22/2014 bis V28/2014 protokollierten Anträge der Bezirksgerichte Freistadt und Perg werden zur Gänze zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Anträge und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind auf Art 89 Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B VG gestützte Anträge dreier oberösterreichischer Bezirksgerichte anhängig, mit denen die Aufhebung jeweils näher bezeichneter Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten in Ober-österreich und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Ober-österreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBl II 205/2012, als gesetzwidrig begehrt wird.

1.1. Das Bezirksgericht Steyr, dessen Anträge zu V4/2014, V6/2014, V7/2014, V10/2014 bis V14/2014, V18/2014 und V19/2014 protokolliert sind, begehrt jeweils die Aufhebung der Worte "Enns" und "Steyr" in § 1 Z 1, der Worte "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in § 2 Z 14, des Wortes "Enns" in § 3 Abs 1 Z 2 sowie der Abs 2 und 3 des § 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012.

In Form von Eventualbegehren wird die Aufhebung der zuvor angeführten Be-stimmungen, hinsichtlich des § 2 Z 14 jedoch immer eingeschränkt auf die Bezeichnung jener Gemeinde, welche die Zuständigkeit des antragstellenden Gerichts im jeweiligen Anlassfall bewirkt, begehrt.

1.1.1. Dem Antrag V4/2014 liegt ein vom Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Sachwalterschaftsverfahren zugrunde: Die betroffene Partei hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kronstorf (politischer Bezirk Linz-Land), weshalb bis zum Ablauf des das Bezirksgericht Enns (politischer Bezirk Linz-Land) sachlich und örtlich zuständig war. Mit Wirksamwerden des § 1 Z 1 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 am ging die Zuständigkeit zufolge Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr auf das Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht über.

1.1.2. Der Antrag V6/2014 betrifft ein (ebenfalls) vom Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Pflegschaftsverfahren: Die minderjährige Tochter, für die vom Vater die gemeinsame Obsorge beantragt wird, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde St. Florian, weshalb im Zeitpunkt der Antragstellung das Bezirksgericht Enns zuständig war.

1.1.3. In dem dem Antrag V7/2014 zugrunde liegenden (ursprünglich vom Bezirksgericht Enns geführten) Verfahren hat (nunmehr) das Bezirksgericht Steyr (als aufnehmendes Gericht) in einer Aufteilungssache zu entscheiden, in der beide Parteien des Verfahrens ihren Wohnsitz in Hofkirchen im Traunkreis haben.

1.1.4. Der Antrag V10/2014 bezieht sich auf ein vom Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Mietrechtsverfahren: Die Antragstellerin hat am bei dem für die Gemeinde Hargelsberg zuständigen Bezirksgericht Enns den Antrag auf Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen gemäß § 37 MRG eingebracht; der Antrag wurde mittlerweile auf Kosten eingeschränkt.

1.1.5. Dem Antrag V11/2014 liegt ein vor dem Bezirksgericht Steyr (fort-)zuführendes Pflegschaftsverfahren zugrunde: Die minderjährigen Kinder, hinsichtlich derer die Obsorge von ihrem Vater beantragt wird, haben ihren Aufenthalt in Enns, weshalb im Zeitpunkt der Antragstellung das Bezirksgericht Enns zuständig war.

1.1.6. Der Antrag V12/2014 hat ein Sachwalterschaftsverfahren zum Gegenstand, das mit Beschluss des Bezirksgerichtes Enns vom vom Bezirksgericht Baden übernommen wurde, weil der Betroffene in die Justizanstalt Asten überstellt wurde. Das Verfahren wird als Folge der Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Gericht ab vom antragstellenden Gericht weitergeführt.

1.1.7. Auch dem Antrag V13/2014 liegt ein vom Bezirksgericht Steyr (fort-) zuführendes Sachwalterschaftsverfahren zugrunde: Die betroffene Partei hat ihren Wohnsitz in Enns, weshalb bis zum Ablauf des das Bezirksgericht Enns (politischer Bezirk Linz-Land) zur Verfahrensführung zuständig war. Mit Wirksamwerden des § 1 Z 1 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 am ging zufolge Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit auf das Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht über.

1.1.8. Der zu V14/2014 protokollierte Antrag wird aus Anlass einer Abstammungssache gestellt: Die in Hargelsberg wohnhafte Antragstellerin brachte beim Bezirksgericht Enns einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ein. Nach Zurückziehung dieses Antrags begehrte der Antragsgegner die Bestimmung der angefallenen Kosten. Das Verfahren wird als Folge der Zusammenlegung durch das Bezirksgericht Steyr weitergeführt.

1.1.9. Der zu V18/2014 protokollierte Antrag wird erneut aus Anlass einer Pflegschaftssache gestellt, welche s auf Grund des Wohnsitzes der betroffenen Personen in Hofkirchen im Traunkreis bis beim Bezirksgericht Enns anhängig war und nunmehr vom Bezirksgericht Steyr fortzusetzen ist.

. Schließlich liegt dem zu V19/2014 protokollierten Antrag abermals ein dem Bezirksgericht Enns wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der betroffenen Person in Asten überwiesenes und nunmehr vom Bezirksgericht Steyr weiterzuführendes Pflegschaftsverfahren zugrunde.

1.2. Das Bezirksgericht Freistadt, dessen Anträge zu V16/2014, V20/2014 und V21/2014 protokolliert sind, beantragt, die Worte "Leonfelden" und "teils Freistadt" in § 1 Z 4, die Worte "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in § 2 Z 4 sowie § 3 Abs 2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 als gesetzwidrig aufzuheben.

In Form von Eventualbegehren wird die Aufhebung der zuvor angeführten Bestimmungen, hinsichtlich des § 2 Z 4 jedoch immer eingeschränkt auf jene Gemeinde, die die Zuständigkeit des antragstellenden Gerichts im konkreten Fall bewirkt, begehrt.

1.2.1. Dem zu V16/2014 protokollierten Antrag liegt eine Strafsache zugrunde; der die örtliche Zuständigkeit begründende Tatort liegt in der Gemeinde Reichenthal. Das Strafverfahren ist als Folge der Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt im Bereich der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfeld und Zwettl an der Rodl durch das Bezirksgericht Freistadt zu führen.

1.2.2. Dem zu V20/2014 protokollierten Antrag liegt ebenfalls eine Strafsache zugrunde, wobei der zuständigkeitsbegründende Tatort in der Gemeinde Bad Leonfelden liegt.

1.2.3. Auch der zu V21/2014 protokollierte Antrag bezieht sich auf eine Strafsache; in diesem Fall befindet sich der zuständigkeitsbegründende Tatort im Gemeindegebiet von Reichenau im Mühlkreis.

1.3. Das Bezirksgericht Perg beantragt die Aufhebung der Worte "Pregarten" und "teils Perg" in § 1 Z 7, der Worte "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau i[m] M[ühl]kr[eis]," und "Tragwein" in § 2 Z 10 sowie des § 3 Abs 2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, in eventu die Aufhebung der Worte "Pregarten" und "teils Perg" in § 1 Z 7, der Worte "Bad Zell" in § 2 Z 10 sowie des § 3 Abs 2 und 3 der genannten Verordnung. Dieser Antrag ist zu V17/2014 protokolliert und wird aus Anlass einer noch beim Bezirksgericht Pregarten anhängig gemachten Pflegschaftssache gestellt, in der die zu besachwaltende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bad Zell hat.

2. Die drei Bezirksgerichte legen ihre Bedenken, die sie zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, nahezu wortgleich wie folgt dar (Zitat aus dem zu V4/2014 protokollierten Antrag):

"Zuständigkeitsvoraussetzungen:

Für das gegenständliche Verfahren ist eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Steyr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zulässig, weil die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI. II Nr 205/2012, in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, die bisher zum Sprengel des Bezirksgerichtes Enns gehört haben und geographisch zum Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz Land gehören, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr gesetzwidrig und verfassungswidrig im Hinblick auf die Bestimmungen des § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 ist und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten nach § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 widerspricht.

Durch den gesetzwidrigen und verfassungswidrigen Teil der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wird insbesonders auch das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verstoßen.

Auf den vom Bundesministerium für Justiz betriebenen Internetauftritt wird unter dem Thema Prinzipien das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wie folgt beschrieben:

'Das Österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Art83 Abs 2 B-VG) gibt dem Einzelnen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Das Gesetz legt nach sachlichen und örtlichen Kriterien (etwa nach dem Wohnsitz des Beklagten) fest, welches der 166 österreichischen Gerichte zur Entscheidung einer konkreten Sache zuständig ist. Innerhalb des zuständigen Gerichtes bestimmt die sogenannte Geschäftsverteilung nach objektiven und sachlichen Kriterien, welcher Richter den Fall bearbeitet. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt. Dieses Verfahren schließt sachfremde Einflüsse auf die Auswahl des für die einzelne Rechtssache konkret zuständigen Richters aus.'

Eine gesetzwidrige und verfassungswidrige Zusammenlegung von Bezirksgerichten und eine gesetzwidrige und verfassungswidrige Sprengeleinteilung der Bezirksgerichte bewirkt weitere Gesetzwidrigkeiten und Verfassungswidrigkeiten dahingehend, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG und nach Art 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Recht auf die Unabsetzbarkeit und die Unversetzbarkeit von Richtern nach Art 88 Abs 2 B-VG verletzt werden.

[…]

Präjudizialität:

[…]

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Bezirksgericht Steyr für die gegenständliche Rechtssache zuständig ist.

Für die Frage der Zuständigkeit sind jedenfalls die Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 heranzuziehen, wonach gem. § 1 1. das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Bezirksgericht zusammengelegt wird und gem. § 2 dem Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, die zum Sprengel des Bezirksgerichtes Enns gehört haben und zum Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören, zugeordnet werden.

Bedenken:

Jedes Gericht ist nach Art 89 Abs 2 B-VG zur Antragsstellung verpflichtet, wenn es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung hat (RIS-Justiz RS0053748; RS0053977; RS0108286; RS0053641; Mayer B-VG 4 Art 139, 468 uva).

Das Gericht hat dabei die Frage der Gesetzwidrigkeit der Verordnung unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu prüfen.

ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Steyr mit dem Bezirks-gericht Enns als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl zum Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'ln Bezug auf das gegenständliche Verfahren liegen die Voraussetzungen zur amtswegigen Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens vor, und zwar die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Pregarten teils mit dem Bezirksgericht Perg als aufnehmendes Gericht und in Bezug auf die Zuordnung der Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein zum Sprengel des Bezirksgerichtes Pregarten.']

Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBI. II Nr 205/2012, ist in Bezug auf die Zusammenlegung mehrerer Bezirksgerichte mit anderen Bezirksgerichten als aufnehmende Bezirksgerichte und auf die Zuordnung von mehreren Gemeinden zu den Sprengeln der aufnehmenden Bezirksgerichte verfassungswidrig.

Nach § 8 Abs 5 lit d des zur Verfassung gehörigen Übergangsgesetzes 1920, BGBI. Nr 368/1925 (iVm Art 150 Abs 1 B-VG), dürfen sich die Grenzen der politischen Bezirke und der Gerichtsbezirke nicht schneiden.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 5977, VfSlg 7168, VfSlg 8465; siehe auch VfSlg 9667 ua) als auch die Lehre (Wresounig, RZ1979, 237; Schläffer, JBI 1955, 94 und ÖJZ1955, 106, Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit 195 und Trauner, JBI 2003, 554) haben ihre rechtliche Beurteilung dahingehend fest-gelegt, dass § 8 Abs 5 lit d des Übergangsgesetzes 1920 bestimmt, dass die Grenzen der Bezirksgerichte und der Bezirkshauptmannschaften sprengelmäßig zusammenfallen und deckungsgleich sein müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 8465, ausdrücklich betont, dass durch § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 das Verhältnis der Sprengel der untersten Organisationseinheit der politischen Verwaltungen in den Ländern, somit der politischen Bezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften, die zu einer Landesbehörde geworden sind, zu den Sprengeln der untersten Organisationseinheit im Bereich der Gerichtsbarkeit, somit zu den Sprengeln der Bezirksgerichte, die Bundesbehörden geblieben sind, geregelt wurde.

Dabei ist, weil auch der Verfassungsgerichtshof an eine von ihm in einem Rechtssatz getroffene Kompetenzfeststellung gebunden ist (zB VfSlg 4027/1961, 7168/1973, von dem im BGBI. 314/1969 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg 5977/1969 auszugehen, wonach 'eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, gem. § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes vom in der Fassung des BGBI. Nr 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundes-regierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden' kann.

Wie weiters aus dem im BGBI. 658/1973 kundgemachten Rechtssatz aus VfSlg 7168/1973 abgeleitet werden kann, ist unter einem Bezirksgericht im Sinne des § 8 Abs 5 litd Übergangsgesetz nicht jedes Gericht der untersten Organisationsstufe zu verstehen, sondern nur ein solches, dem grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens zukommt.

Unter Sprengel eines Bezirksgerichtes ist der örtliche Wirkungsbereich eines Bezirksgerichtes zu verstehen ( K ll-1/79).

Wie aus dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses vom (98 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, 1) hervorgeht, ist offensichtlich auch dem Verfassungsgesetzgeber auf Grund der seinerzeit beabsichtigten Änderung des § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 bewusst, dass eine Überschneidung der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der politischen Bezirke nur nach einer Verfassungsänderung möglich wäre.

Dementsprechend wurde in diesem Gesetzesentwurf, der nicht im Nationalrat zur Abstimmung gelangt ist, das 'Schneideverbot' zwischen den Grenzen der Gerichte und der politischen Bezirke dadurch zu ändern versucht, dass im ersten Satz des § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes das Wort 'Gerichtsbezirke' nicht mehr enthalten sein sollte.

Darüber hinaus war im Gesetzesentwurf zu § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes neben der Beseitigung des generellen 'Schneideverbotes' der Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften eine Einschränkung der Rechte der Landesregierungen dahingehend geplant, dass auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung

1. Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte nach der Anhörung der Landesregierung und

2. Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte, sofern hierdurch die Grenzen der politischen Bezirke berührt werden, mit der Zustimmung der Landesregierung

verfügt werden dürfen.

Begründet wurden dieser Bericht und dieser Antrag des Budgetausschusses […] betreffend ein Strukturanpassungsgesetz 1996 wie folgt:

'Die derzeit (ausgenommen für Wien) gegebene Verfassungsrechtslage, wonach Verordnungen der Bundesregierung, mit denen die Sprengel der Bezirksgerichte geändert werden, der Zustimmung der Landesregierungen bedürfen, behindert in einigen Bundesländern die dort ausständige Schaffung einer modernen und leistungsfähigen Gerichtsstruktur auf bezirksgerichtlicher Ebene [...]'

Dies war auch Gegenstand einer Debatte zwischen den beiden Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Michael Krüger und Dr. Andreas Khol in der 16. Sitzung des Nationalrates, XX.GP, stenographisches Protokoll S 285, S 286, S 287 und S 288.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch die Bemühungen des Bundesministers für Justiz Dr. Nikolaus Michalek (Wortmeldung in der 612. Sitzung des Bundesrates vom , S 71 des stenographische[n] Protokolles), und die Vorschläge des Österreich-Konvents (Bericht des Ausschusses 9 Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit des Österreich-Konvents vom ) nicht bewirkt haben, dass der Verfassungsgesetzgeber zu einer Abstimmung über die beabsichtigte Änderung der Bestimmungen des § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 gekommen wäre. Damit gehört das 'Schneideverbot' des § 8 Abs 5 litd des Übergangs-gesetzes 1920 unverändert dem österreichischen Verfassungsrechtsbestand an.

Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Steyr durch die Aufnahme des Bezirksgerichtes Enns mit den Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen und St. Florian, mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, weil die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis. Krons[t]orf, Niederneukirchen und St. Florian, zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz Land im Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr befinden.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Freistadt durch die teilweise Aufnahme des Bezirksgerichtes Leonfelden mit den Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weil die Gemeinden und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt befinden.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'Verfassungswidrig auf Grund der Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 schneiden sich unter anderem die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Perg durch die teilweise Aufnahme des Bezirksgerichtes Pregarten mit den Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein mit den Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, weil die Gemeinden und sich daher Teile des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg befinden.']

Wie bereits ausgeführt, bewirkt diese Verfassungswidrigkeit nicht nur einen Verstoß gegen das 'Schneideverbot', sondern auch eine weitere Verfassungswidrigkeit und einen Grundrechtseingriff dahingehend, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG und nach Art 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wird.

ln diesem Zusammenhang wird weiters darauf hingewiesen, dass die Universitätsprofessoren für Verfassungsrecht, und zwar Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer, Wien, und Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Linz, der auch als Berater des Verfassungsdienstes der Oberösterreichischen Landesregierung tätig ist, entsprechend den Berichten des Österreichischen Rundfunks im Radio und im Fernsehen vom die Verfassungswidrigkeit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 in Bezug auf das sogenannte 'Schneideverbot' bestätigt haben.

ln der Sitzung des Verfassungsausschusses des Nationalrates vom , Parlamentskorrespondenz Nr 880, in der Plenarsitzung des Nationalrates vom , Parlamentskorrespondenz Nr 889, in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus des Bundesrates vom , 9129 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Bundesrates, und in der Sitzung des Bundesrates vom , Parlamentskorrespondenz Nr 904, wurde von Abgeordneten zum Nationalrat und von Abgeordneten zum Bundesrat darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der sogenannten 'Lex Enns' Bedenken gäbe, dass die Verordnung, auf der die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Steyr und Enns beruht, nach Meinung vieler Experten verfassungswidrig ist, weil Bezirksgerichtsgrenzen überschritten werden.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Krons[t]orf, Niederneukirchen, St. Florian, zum Sprengel des Bezirksgerichtes Steyr verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.

[In den Anträgen des Bezirksgerichtes Freistadt lautet dieser Absatz folgendermaßen:

'Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung von Teilen des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem Bezirksgericht Freistadt als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden und Zwettl an der Rodl zum Sprengel des Bezirksgerichtes Freistadt verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.'

Im Antrag des Bezirksgerichtes Perg heißt es an dieser Stelle:

'Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die Zusammenlegung von Teilen des Bezirksgerichtes [Pregarten] mit dem Bezirksgericht Perg als aufnehmendes Gericht und die Zuordnung der Bad Zell, Pierbach, Schönau im Mkr., Tragwein im Sprengel des Bezirksgerichtes Perg verfassungswidrig sind, weil eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden sind, gem. § 8 Abs 5 litd des Übergangsgesetzes 1920 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann und sich die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte mit den Grenzen der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften nicht schneiden dürfen.']"

3. Die Bundesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete zu V4/2014, V16/2014 und V17/2014 jeweils eine Äußerung, in der sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur (mangelnden) Präjudizialität von Vorschriften über die Errichtung oder Einrichtung von Behörden bei der Entscheidung über von diesen erlassene Akte (etwa VfSlg 12.871/1991 oder 14.643/1996, jeweils mwN) ausschließlich die Zulässigkeit der Anträge bestreitet. In den übrigen Verfahren (bis einschließlich V21/2014) verwies sie auf diese Äußerungen.

Ergänzend bringt die Bundesregierung vor, dass nach dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018, 89, die Bestimmung, wonach sich die Grenzen der politischen Bezirke bzw. der Ortsgemeinden und der Gerichtsbezirke nicht schneiden dürfen, entfallen soll.

4.1. Die Oberösterreichische Landesregierung, der Gelegenheit geboten wurde, eine Äußerung zu erstatten, nahm davon Abstand.

4.2. Die im Anlassfall zu V7/2014 antragstellende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Bezirksgerichtes Steyr anschließt. Im Übrigen wurden von den Parteien der Anlassverfahren keine Äußerungen abgegeben bzw. wurde ausdrücklich darauf verzichtet.

II. Rechtslage

1. Gemäß Art 83 Abs 1 B-VG idF BGBl I 51/2012 werden "[d]ie Verfassung und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte [...] durch Bundesgesetz geregelt".

Dazu sieht das Übergangsgesetz vom , in der Fassung des B. G. Bl. Nr 368 vom Jahre 1925, zuletzt geändert durch BVG BGBl I 2/2008 (im Folgenden: ÜG 1920), in seinem § 8 Abs 5 litd vor, dass die örtliche Zuständigkeit so festgelegt sein muss, dass sich die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke und der Ortsgemeinden nicht schneiden ("Schneideverbot"), und legt weiters eine Ausnahme von dem durch Art 83 Abs 1 B-VG statuierten Gesetzesvorbehalt dahingehend fest, dass Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte im Verordnungsweg durch die Bundesregierung mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung zu verfügen sind. § 8 Abs 5 litd ÜG 1920 samt Einleitungssatz hat folgenden Wortlaut:

"§8. (5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

[…]

d) Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.

[…]"

2. Die auf Grund des § 8 Abs 5 litd ÜG 1920 mit Zustimmung der Oberösterreichischen Landesregierung erlassene, von den Bezirksgerichten Steyr, Freistadt und Perg in näher bezeichnetem Umfang angefochtene Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), BGBl II 205/2012, lautet wie folgt (die angefochtenen Verordnungsstellen sind hervorgehoben):

"Zusammenlegung von Bezirksgerichten

§1. Folgende in Oberösterreich gelegenen Bezirksgerichte werden zusammengelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufnehmende Bezirksgerichte
1.
Enns
Steyr
2.
Frankenmarkt
Vöcklabruck
3.
Lambach
Wels
4.
Leonfelden
teils Freistadt , teils Rohrbach
5.
Mauthausen
Perg
6.
Mondsee
Vöcklabruck
7.
Pregarten
teils Freistadt, teils Perg
8.
Weyer
Steyr
9.
Windischgarsten
Kirchdorf an der Krems
10.
Peuerbach
teils Grieskirchen, teils Eferding

Sprengel der Bezirksgerichte

§2. In Oberösterreich bestehen folgende Bezirksgerichte, deren Sprengel nachgenannte Gemeinden umfassen:


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Bezirksgericht
Gemeinden
1. Bad Ischl
Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Ebensee, Gosau, Hallstatt, Obertraun, St. Wolfgang im Salzkammergut.
2. Braunau am Inn
Altheim, Aspach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Gilgenberg am Weilhart, Handenberg, Helpfau-Uttendorf, Höhnhart, Mauerkirchen, Mining, Moosbach, Neukirchen an der Enknach, Polling im Innkreis, Roßbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach, St. Peter am Hart, St. Veit im Innkreis, Treubach, Überackern, Weng im Innkreis.
3. Eferding
Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Eschenau im Hausruckkreis, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Heiligenberg, Hinzenbach, Natternbach, Neukirchen am Walde, Prambachkirchen, Pupping, Scharten, St. Agatha, St. Marienkirchen an der Polsenz, Stroheim.
4. Freistadt
Bad Leonfelden, Freistadt, Grünbach, Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Haibach im Mühlkreis, Hirschbach im Mühlkreis, Kaltenberg, Kefermarkt, Lasberg, Leopoldschlag, Liebenau, Neumarkt im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Pregarten, Rainbach im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Sandl, Schenkenfelden, St. Leonhard bei Freistadt, St. Oswald bei Freistadt, Unterweißenbach, Unterweitersdorf, Waldburg, Wartberg ob der Aist, Weitersfelden, Windhaag bei Freistadt, Zwettl an der Rodl .


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5. Gmunden
Altmünster, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham, Scharnstein, St. Konrad, Traunkirchen, Vorchdorf.
6. Grieskirchen
Aistersheim, Bad Schallerbach, Bruck-Waasen, Gallspach, Gaspoltshofen, Geboltskirchen, Grieskirchen, Haag am Hausruck, Hofkirchen an der Trattnach, Kallham, Kematen am Innbach, Meggenhofen, Michaelnbach, Neumarkt im Hausruckkreis, Peuerbach, Pollham, Pram, Pötting, Rottenbach, Schlüßlberg, Steegen, St. Georgen bei Grieskirchen, St. Thomas, Taufkirchen an der Trattnach, Tollet, Waizenkirchen, Wallern an der Trattnach, Weibern, Wendling.
7. Kirchdorf an der Krems
Edlbach, Grünburg, Hinterstoder, Inzersdorf im Kremstal, Kirchdorf an der Krems, Klaus an der Pyhrnbahn, Kremsmünster, Micheldorf in Oberösterreich, Molln, Nußbach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, Schlierbach, Spital am Pyhrn, St. Pankraz, Steinbach am Ziehberg, Steinbach an der Steyr, Vorderstoder, Wartberg an der Krems, Windischgarsten.
8. Linz
Linz (Stadtteile Innenstadt, Waldegg, Lustenau, St. Peter, Kleinmünchen und Ebelsberg).
9. Mattighofen
Auerbach, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Franking, Geretsberg, Haigermoos, Hochburg-Ach, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen, Maria Schmolln, Mattighofen, Moosdorf, Munderfing, Ostermiething, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, Schalchen, St. Johann am Walde, St. Pantaleon, St. Radegund, Tarsdorf.
10. Perg
Allerheiligen im Mühlkreis, Arbing, Bad Kreuzen, Bad Zell, Baumgartenberg, Dimbach, Grein, Katsdorf, Klam, Königswiesen, Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Mitterkirchen im Machland, Münzbach, Naarn im Machland, Pabneukirchen, Perg, Pierbach, Rechberg, Ried in der Riedmark, Saxen, Schönau im Mühlkreis, Schwertberg, St. Georgen am Walde, St. Georgen an der Gusen, St. Nikola an der Donau, St. Thomas am Blasenstein, Tragwein , Waldhausen im Strudengau, Windhaag bei Perg.
11. Ried im Innkreis
Andrichsfurt, Antiesenhofen, Aurolzmünster, Eberschwang, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Gurten, Hohenzell, Kirchdorf am Inn, Kirchheim im Innkreis, Lambrechten, Lohnsburg am Kobernaußerwald, Mehrnbach, Mettmach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Neuhofen im Innkreis, Obernberg am Inn, Ort im Innkreis, Pattigham, Peterskirchen, Pramet, Reichersberg, Ried im Innkreis, Schildorn, Senftenbach, St. Georgen bei Obernberg am Inn, St. Marienkirchen am Hausruck, St. Martin im Innkreis, Taiskirchen im Innkreis, Tumeltsham, Utzenaich, Waldzell, Weilbach, Wippenham.


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12. Rohrbach
Afiesl, Ahorn, Aigen im Mühlkreis, Altenfelden, Arnreit, Atzesberg, Auberg, Berg bei Rohrbach, Haslach an der Mühl, Helfenberg, Hofkirchen im Mühlkreis, Hörbich, Julbach, Kirchberg ob der Donau, Klaffer am Hochficht, Kleinzell im Mühlkreis, Kollerschlag, Lembach im Mühlkreis, Lichtenau im Mühlkreis, Nebelberg, Neufelden, Neustift im Mühlkreis, Niederkappel, Niederwaldkirchen, Oberkappel, Oberneukirchen, Oepping, Peilstein im Mühlviertel, Pfarrkirchen im Mühlkreis, Putzleinsdorf, Rohrbach in Oberösterreich, Sarleinsbach, Schlägl, Schwarzenberg am Böhmerwald, Schönegg, St. Johann am Wimberg, St. Martin im Mühlkreis, St. Oswald bei Haslach, St. Peter am Wimberg, St. Stefan am Walde, St. Ulrich im Mühlkreis, St. Veit im Mühlkreis, Ulrichsberg, Vorderweißenbach.
13. Schärding
Altschwendt, Andorf, Brunnenthal, Diersbach, Dorf an der Pram, Eggerding, Engelhartszell, Enzenkirchen, Esternberg, Freinberg, Kopfing im Innkreis, Mayrhof, Münzkirchen, Raab, Rainbach im Innkreis, Riedau, Schardenberg, Schärding, Sigharting, St. Aegidi, St. Florian am Inn, St. Marienkirchen bei Schärding, St. Roman, St. Willibald, Suben, Taufkichen an der Pram, Vichtenstein, Waldkirchen am Wesen, Wernstein am Inn, Zell an der Pram.
14. Steyr
Adlwang, Aschach an der Steyr, Asten, Bad Hall, Dietach, Enns, Gaflenz, Garsten, Großraming, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Niederneukirchen, Pfarrkirchen bei Bad Hall, Reichraming, Rohr im Kremstal, Schiedlberg, Sierning, Steyr, St. Florian , St. Ulrich bei Steyr, Ternberg, Waldneukirchen, Weyer, Wolfern.
15. Traun
Allhaming, Ansfelden, Eggendorf im Traunkreis, Hörsching, Kematen an der Krems, Kirchberg-Thening, Leonding, Neuhofen an der Krems, Oftering, Pasching, Piberbach, Pucking, St. Marien, Traun, Wilhering.
16. Urfahr
Alberndorf in der Riedmark, Altenberg bei Linz, Eidenberg, Engerwitzdorf, Feldkirchen an der Donau, Gallneukirchen, Goldwörth, Gramastetten, Hellmonsödt, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Linz (Stadtteile Urfahr, Pöstlingberg und St. Magdalena), Ottensheim, Puchenau, Sonnberg im Mühlkreis, Steyregg, St. Gotthard im Mühlkreis, Walding.
17. Vöcklabruck
Ampflwang im Hausruckwald, Attersee am Attersee, Attnang-Puchheim, Atzbach, Aurach am Hongar, Berg im Attergau, Desselbrunn, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Gampern, Innerschwand am Mondsee, Lenzing, Manning, Mondsee, Neukirchen an der Vöckla, Niederthalheim, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Oberndorf bei Schwanenstadt, Oberwang, Ottnang am Hausruck, Pfaffing, Pilsbach, Pitzenberg, Pöndorf, Puchkirchen am Trattberg, Pühret, Redleiten, Redlham, Regau, Rüstorf, Rutzenham, Schlatt, Schwanenstadt, Schörfling am Attersee, Seewalchen am Attersee, Steinbach am Attersee, St. Georgen im Attergau, St. Lorenz, Straß im Attergau, Tiefgraben, Timelkam, Ungenach, Unterach am Attersee, Vöcklabruck, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau, Weyregg am Attersee, Wolfsegg am Hausruck, Zell am Moos, Zell am Pettenfirst.
18. Wels
Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Eberstalzell, Edt bei Lambach, Fischlham, Gunskirchen, Holzhausen, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Pennewang, Pichl bei Wels, Sattledt, Schleißheim, Sipbachzell, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Thalheim bei Wels, Weißkirchen an der Traun, Wels.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§3. (1) Diese Verordnung tritt mit mit den Maßgaben in Kraft, dass 1. die im § 1 Z 2 und 6 verfügten Zusammenlegungen erst mit ; 2. die im § 1 Z 1, 5, 7, 8 und 10 verfügten Zusammenlegungen erst mit zu erfolgen haben. Bis zu diesen Zeitpunkten umfassen die Sprengel der betroffenen Bezirksgerichte nachgenannte Gemeinden:


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Bezirksgerichte
Zeitraum
Gemeinden
1. Eferding, Grieskirchen und Peuerbach
von bis zum Ablauf des
nach § 3 Z 3, Z 8 und 19 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II Nr 422/2002
2. Enns , Steyr und Weyer
von bis zum Ablauf des
nach § 3 Z 4, 23 und 27 der Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich, BGBl II Nr 422/2002
3. Frankenmarkt, Mondsee und Vöcklabruck
von bis zum Ablauf des
nach § 3 Z 5, 16 und 25 der Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich, BGBl II Nr 422/2002
4. Freistadt
von bis zum Ablauf des
nach § 2 Z 4 der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme der Gemeinden Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Unterweitersdorf und Wartberg ob der Aist.
5. Mauthausen, Perg und Pregarten
von bis zum Ablauf des
nach § 3 Z 15, 17 und 18 der Bezirksgerichte-Verordnung Ober-österreich, BGBl II Nr 422/2002

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Oberösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich), BGBl II Nr 422/2002, tritt – soweit nicht Abs 1 auslaufend etwas anderes bestimmt – mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Soweit mit der in Abs 2 genannten Verordnung frühere Regelungen aufgehoben wurden, treten diese nicht wieder in Kraft.

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1.1. Die Bundesregierung bestreitet die Präjudizialität der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur (mangelnden) Präjudizialität von Gemeindestrukturänderungsgesetzen in Verfahren, welche die Rechtmäßigkeit von Akten betreffen, die von Organen der durch jene Gesetze konstituierten Gemeinden erlassen werden (zuletzt VfSlg 12.067/1989) oder die den Bestand jener Gemeinden vom Sachverhalt her zur Voraussetzung haben (zB VfSlg 11.394/1987) und die Übertragung dieses "für Gemeinden ausgesprochene[n] Rechtsgedanken[s] auf alle Verwaltungsträger" durch VfSlg 12.871/1991 (Zitat aus der zu V4/2014 erstatteten Äußerung):

"Die Bundesregierung kann keinen Unterschied zwischen dem mit Erkenntnis VfSlg 12.067/1989 entschiedenen Fall (und den dort zitierten gleichgelagerten Fällen) und der Konstellation des vorliegenden Antrags erkennen. Dass es in jenen Fällen um die Rechtmäßigkeit der Einrichtung von Verwaltungsbehörden, im vorliegenden Fall aber um die Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines ordentlichen Gerichtes geht, kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität im Normenprüfungsverfahren keinen Unterschied machen, zumal der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg 12.871/1991 ausgesprochen hat, 'dass der in seiner bisherigen Judikatur lediglich für Gemeinden ausgesprochene Rechtsgedanke auf alle Verwaltungsträger übertragen werden muß'. Die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 12.067/1989 sind daher auch für den vorliegenden Antrag einschlägig: Es kann – nach den Ausführungen im Antrag – keinen Zweifel daran geben, dass das Bezirksgericht Steyr nach der geltenden Rechtslage zur Entscheidung über den Anlassfall zuständig ist. Der Zusammenhang zwischen den angefochtenen Bestimmungen über die Zusammenlegung zweier Bezirksgerichte sowie den Sprengel des aufnehmenden Gerichtes und der vom antragstellenden Gericht im Anlassfall zu entscheidenden Sache ist aber derart weit, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht präjudiziell sind."

1.1.2. Es ist offenkundig, dass Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 Abs 2 erster Satz B VG (idF BGBl I 51/2012) die (ordentlichen) Gerichte nicht dazu ermächtigt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung jedweder Verordnung als gesetzwidrig zu beantragen, die für ihre Entscheidung auch nur irgendwie von Bedeutung sein könnte; denn "irgendwie bedeutsam" kann letztlich jede Norm, dh. die gesamte Rechtsordnung sein (so schon VfSlg 9751/1983 zu von Amts wegen einzuleitenden Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren). Der Sinn der angeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften ist es vielmehr, den Umfang jener generellen Normen, die zu prüfen und – im Fall des Zutreffens der Bedenken – aufzuheben der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes befugt ist, einzugrenzen.

Diese Schranken lassen sich nicht allgemein umschreiben. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles und unter Beachtung der einem (antragstellenden) Gericht in der Hauptsache zukommenden Entscheidungsprärogative zu entscheiden, wo die Grenze zu ziehen ist (vgl. Kelsen/Froehlich/Merkl , Die Bundesverfassung vom , 1922, 254).

So hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 16.400/2001 dem Argument der Bundesregierung, dass in einem Konzessionserteilungsverfahren bloß jene Bestimmungen präjudiziell seien, auf die sich der die Konzession versagende Bescheid der Sache nach gründe, nicht aber jene Bestimmungen, die die organisatorische Einrichtung der bescheiderlassenden Behörde (in concreto: der damaligen Bundeswertpapieraufsicht) betreffen, entgegengehalten, dass

"auch die eine Behörde in ihrer Organisation konstituierenden Vorschriften bei Überprüfung eines Bescheides dieser Behörde vom Verfassungsgerichtshof anzuwenden wären, da sie eine Voraussetzung für seine Entscheidung bilden. Denn eine Behörde wendet bei ihrer Tätigkeit die sie konstituierenden Vorschriften an, weshalb sie auch für den Verfassungsgerichtshof präjudiziell sind.

Dies zeigt sich etwa in Fallkonstellationen, bei denen verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rechtsvorschriften bestehen, die einen Rechtsträger in bestimmter Weise organisieren oder eine bestimmte Zusammensetzung eines Organs vorsehen und diesem Rechtsträger bzw. diesem Organ bestimmte Aufgaben zur Besorgung übertragen, also in Fallkonstellationen, in den gerade die Betrauung bestimmter Organe oder Rechtsträger mit bestimmten Angelegenheiten die verfassungsrechtlichen Bedenken auslöst. Der Bundesverfassung ist eine Regelung nicht zu entnehmen, daß in derartigen Fällen bei der Bescheidprüfung stets bloß die Kompetenzzuweisung anzuwenden ist. Die Frage, welche der Vorschriften in solchen Fallkonstellationen präjudiziell im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG sind, läßt sich nicht allgemein beantworten. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu entscheiden, welche der präjudiziellen Vorschriften in Prüfung zu ziehen sind (vgl. etwa VfSlg 9751/1983 oder 14.078/1995). Dies können je nach der Konstellation auch die organisationsrechtlichen Bestimmungen eines Gesetzes sein (vgl. etwa VfSlg 11.506/1987)."

Auch in den vorliegenden Fällen liegt eine derartige Konstellation vor: Die antragstellenden Gerichte bringen der Sache nach vor, dass sie in unterschiedlichen (ursprünglich zumeist bei nunmehr aufgelösten Bezirksgerichten anhängig gewesenen) Zivil- und Strafrechtssachen zur Entscheidung berufen seien.

Grundsätzlich hat jedes Gericht das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen und einen allfälligen Mangel aufzugreifen. Hiezu zählt – neben der sachlichen – auch die örtliche Zuständigkeit. Diese ist anhand der Jurisdiktionsnorm (insb. §§65 ff. und §§105 ff.) bzw. der StPO (§36 Abs 3) iVm der (dem) den örtlichen Wirkungsbereich eines Gerichtes festlegenden Verordnung (Gesetz) zu ermitteln und zu beurteilen.

Anders als in den von der Bundesregierung ins Treffen geführten Fällen (insb. VfSlg 12.067/1989 und 12.871/1991) ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, dass die antragstellenden Gerichte im Rahmen der Prüfung und Beurteilung ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihnen anhängigen Rechtssachen (auch) die gerichtsorganisatorischen Vorschriften der Sprengelverordnung anzuwenden hätten, zumal sich erst aus dieser ergibt, welche Gemeinden welchen (Bezirks-)Gerichten zugeordnet sind. Die antragstellenden Gerichte sind daher zur Anfechtung der Sprengelverordnung berechtigt.

1.2.1. Gemäß § 57 Abs 1 VfGG (idF BGBl I 122/2013) muss ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden; des Weiteren sind im Antrag die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der für bedenklich erachteten Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg 15.964/2000). Dies ist hier auch nicht geschehen.

1.2.2. In keinem der Anträge werden allerdings hinlänglich konkrete Bedenken gegen die (mit)angefochtenen Teile des Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen enthaltenden § 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 vorgetragen. Aus diesem Grund erweisen sich die Anträge, soweit sie (auch) die Aufhebung des § 3 Abs 2 und 3 und zu V4/2014, V6/2014, V7/2014, V10/2014 bis V14/2014, V18/2014 und V19/2014 darüber hinaus die Aufhebung des Wortes "Enns" in § 3 Abs 1 Z 2 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 begehren, als unzulässig.

2. In der Sache

Im zulässigen Umfang sind die Anträge begründet:

2.1. Die Bundesregierung ist den Bedenken der antragstellenden Gerichte nicht entgegengetreten; sie hat auch nicht bestritten, dass einzelne der betroffenen Gemeinden in einem anderen Bezirk gelegen wären als in jenem, in dem das antragstellende Gericht seinen Sitz hat.

2.2. Wie die antragstellenden Gerichte – mit Recht – darlegen, schneiden

a) zum einen (infolge der Zusammenlegung des ehemaligen Bezirksgerichtes Enns mit dem [aufnehmenden] Bezirksgericht Steyr) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Steyr insoweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, als die Gemeinden Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen und St. Florian zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gehören,

b) zum anderen (infolge der teilweisen Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Leonfelden mit dem [aufnehmenden] Bezirksgericht Freistadt) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Freistadt insoweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, als die Gemeinden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden und Zwettl an der Rodl zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gehören und

c) schließlich (infolge der teilweisen Zusammenlegung des Bezirksgerichtes Pregarten mit dem [aufnehmenden] Gericht Perg) die Grenzen des Sprengels des Bezirksgerichtes Perg insoweit die Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, als die Gemeinden Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mühlkreis und Tragwein zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt gehören.

Eine solche Überschneidung verbietet der im Verfassungsrang stehende § 8 Abs 5 litd erster (Halb-)Satz ÜG 1920.

Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 wurde daher unter Außerachtlassung des § 8 Abs 5 litd erster (Halb-)Satz ÜG 1920 erlassen; der Verordnungsgeber hat deshalb die ihm nach der bestehenden Verfassungsrechtslage zukommende Möglichkeit rechtlicher Gestaltung überschritten. Die (zulässigerweise) angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher gegen das "Schneideverbot".

2.3. Eine Aufhebung auch der (Gerichts-)Bezeichnung "Leonfelden" in § 1 Z 4 – wie vom Bezirksgericht Freistadt in seinen Anträgen begehrt – und "Pregarten" in § 1 Z 7 – wie vom Bezirksgericht Perg begehrt – ist jedoch nicht erforderlich. Die von den genannten Gerichten geltend gemachte und in diesem Verfahren konstatierte Gesetzwidrigkeit kann nämlich durch Aufhebung bloß der Worte "teils Freistadt" in § 1 Z 4 bzw. "teils Perg" in § 1 Z 7 im Verein mit der Aufhebung der angefochtenen Gemeindebezeichnungen in § 2 Z 4 bzw. in § 2 Z 10 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 beseitigt werden.

IV. Ergebnis und weitere Anträge

1. § 1 Z 1, die Wortfolge "teils Freistadt" in § 1 Z 4 und die Wortfolge "teils Perg" in § 1 Z 7, die Gemeindebezeichnungen "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in § 2 Z 4, die Gemeindebezeichungungen "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau im Mühlkreis," und "Tragwein" in § 2 Z 10 sowie die Gemeindebezeichnungen "Asten,", "Enns,", "Hargelsberg,", "Hofkirchen im Traunkreis,", "Kronstorf,", "Niederneukirchen," und "St. Florian" in § 2 Z 14 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 sind daher wegen Verstoßes gegen § 8 Abs 5 litd erster (Halb-)Satz des Übergangsgesetzes 1920 als gesetzwidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in den Anträgen dargelegten Bedenken.

2.1. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstellen gründet sich auf Art 139 Abs 5 letzter Satz B VG.

2.2. Die Verpflichtung der Bundesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausspruches erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B VG und § 59 Abs 2 VfGG idF BGBl I 33/2013 iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

3.1. Soweit die Anträge die Aufhebung auch (von Teilen) des § 3 begehren, sind sie nach dem unter Pkt. III. 1.2.2. Gesagten als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Soweit die Anträge die (Gerichts-)Bezeichnungen "Leonfelden" in § 1 Z 4 und "Pregarten" in § 1 Z 7 zum Gegenstand haben, sind sie abzuweisen (siehe Pkt. III.2.3.).

4.1.1. Auch in seinen beim Verfassungsgerichtshof zu V22/2014 und V27/2014 protokollierten Anträgen begehrt das Bezirksgericht Freistadt, die Worte "Leonfelden" und "teils Freistadt" in § 1 Z 4, die Worte "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in § 2 Z 4 sowie § 3 Abs 2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 als gesetzwidrig aufzuheben. Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof erst am 10. und eingelangt. Eine formelle Einbeziehung dieser Anträge in das Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich.

4.1.2. Das Bezirksgericht Perg wiederum beantragt auch in den zu V23/2014 bis V26/2014 und V28/2014 protokollierten, beim Verfassungsgerichtshof erst zwischen 11. und eingelangten Anträgen die Aufhebung der Worte "Pregarten" und "teils Perg" in § 1 Z 7, der Worte "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau i[m] M[ühl]kr[eis]," und "Tragwein" in § 2 Z 10 sowie des § 3 Abs 2 und 3 der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012. Auch in diesen Fällen war eine formelle Einbeziehung aus dem oben genannten Grund nicht mehr möglich.

4.2. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis die Worte "teils Freistadt" in § 1 Z 4, die Worte "teils Perg" in § 1 Z 7 sowie die Gemeindebezeichnungen "Bad Leonfelden,", "Haibach im Mühlkreis,", "Ottenschlag im Mühlkreis,", "Reichenau im Mühlkreis,", "Reichenthal,", "Schenkenfelden," und "Zwettl an der Rodl" in § 2 Z 4 und "Bad Zell,", "Königswiesen,", "Pierbach,", "Schönau im Mühlkreis," und "Tragwein" in § 2 Z 10 als gesetzwidrig aufgehoben werden und nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 12.633/1991, 16.532/2002, 17.266/2004) eine bereits aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein kann, sind die sechs – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit den übrigen Anträgen der Bezirksgerichte Steyr, Freistadt und Perg verbundenen – Anträge der Bezirksgerichte Freistadt und Perg als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg 19.522/2011 und 19.526/2011). Zur Unzulässigkeit der Anträge in Ansehung des § 3 Abs 2 und 3 wird ergänzend auf die Ausführungen unter Pkt. III. 1.2.2. der Entscheidungsgründe hingewiesen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz und § 19 Abs 3 Z 2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:V4.2014