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VfGH vom 15.12.2010, V39/10 ua

VfGH vom 15.12.2010, V39/10 ua

19277

Leitsatz

Verstoß der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr getroffenen Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Senioren gegen das Gleichbehandlungsgesetz

Spruch

I. Die Wortfolge "- das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr -" in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen wird den Anträgen keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die antragstellenden Gerichte begehren in ihren auf Art 89

Abs2 iVm Art 139 Abs 1 und 3 B-VG gestützten Anträgen, dass "Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), vom , BGBl. II 47/2001", in der im Folgenden hervorgehobenen Wortfolge aufgehoben wird:

"9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

Senioren - das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr - kann bei Vorweis eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises eine 50%ige Fahrpreisermäßigung gewährt werden."

2.1. Zu der bei ihm anhängigen Rechtssache führt das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - protokolliert zu V39/10 - aus, der am geborene Kläger, der bereits vor dem Jahr 2008 Pensionist gewesen sei, habe zumindest seit 2008 laufend Jahreskarten bei der Wiener Linien GmbH Co KG als beklagter Partei erworben. Der Kläger habe bei der beklagten Partei unter Hinweis auf seine Pensionierung bereits im Jahr 2008 eine Reduktion der monatlich vorgeschriebenen Beiträge (Normaltarif: € 45,80) für die Jahreskarte auf € 22,90 begehrt. Die beklagte Partei gewähre Frauen ab dem 60. Lebensjahr und Männern ab dem 65. Lebensjahr eine derartige Seniorenermäßigung. Der Kläger behaupte eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; § 40b [gemeint wohl: § 40g] Gleichbehandlungsgesetz normiere einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hege Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Antrag zitierten Normteile hinsichtlich näher dargelegter Bestimmungen der §§40a ff Gleichbehandlungsgesetz.

2.2. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien führt zu dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit - protokolliert zu V40/10 - aus, dass der am geborene Kläger, der seit 2007 im Ruhestand sei, € 472,50 an Vermögensschaden aus der Preisdifferenz zwischen Normaltarif und Seniorentarif von Seniorenkarten der beklagten Wiener Linien GmbH Co KG begehre. Die beklagte Partei gewähre Seniorenkarten für Männer ab dem 65. ebensjahr und für Frauen ab dem 60. Lebensjahr, wobei eine Jahreskarte zum Normaltarif € 449,- und zum Seniorentarif € 224,- koste. Weiters begehre der Kläger € 1.500,-

an immateriellem Schaden gemäß § 40g Gleichbehandlungsgesetz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, in eventu weitere € 550,- an Vermögensschaden aus der Preisdifferenz; die Ermäßigung für die Benutzung der Verkehrsmittel auf der Grundlage unterschiedlicher Altersgrenzen für Frauen und Männer stelle eine direkte Diskriminierung des Klägers aufgrund des Geschlechts dar und verletze § 40b Gleichbehandlungsgesetz. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hege Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der im Antrag zitierten Normteile hinsichtlich näher dargelegter Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes.

2.3. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Verordnungsprüfungsanträge des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien sowie des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Verordnungsprüfungsanträge als unbegründet abzuweisen, in eventu eine Frist von achtzehn Monaten für die Erlassung einer neuen Regelung einzuräumen.

2.4. Die Wiener Linien GmbH Co KG erstattete ebenfalls eine Äußerung in der sie anregt, "der Verfassungsgerichtshof möge, allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung der Frage, ob Art 7 der Richtlinie 79/7/EWG der angefochtenen Bestimmung entgegensteht, durch den Europäischen Gerichtshof, aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht gesetzwidrig ist".

2.5. Auch der Kläger im beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Ausgangsstreit - protokolliert zu V40/10 - erstattete eine Äußerung, beantragt, den Antrag des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien mangels Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmung zurückzuweisen, in eventu die Verordnung im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben und regt eine "Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union" an.

II. Zur Rechtslage:

1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes BGBl. I 66/2004, idF BGBl. I 98/2008 (im Folgenden: GlBG) lauten:

"Gleichbehandlungsgebot

§ 40b. Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

Begriffsbestimmungen

§40c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

Ausnahmebestimmungen

§ 40d. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Positive Maßnahmen

§ 40e. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes."

2. § 46 Abs 1 des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I 203/1999, idF BGBl. I 12/2006, lautet auszugsweise wie folgt:

"Verordnungen

§46. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

...

3. unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über


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a)
Ermäßigungen,
b)
Zeitkarten,
c)
Rückfahrkarten,
d)
Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
e)
sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;


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4.
die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist


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a)
das Verhalten der Fahrgäste,
b)
der Ausschluß von der Beförderung,
c)
die Ausstellung der Fahrkarten,
d)
die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
e)
die Rückerstattung der Beförderungspreise,
f)
die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
g)
die Haftung des Unternehmens.


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..."


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3.
§20 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II 47/2001, lautet wie folgt:

"§20. Die Fahrpreisermäßigungen, deren Umfang und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst."

4. Punkt 9 der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II 47/2001, hat folgenden Wortlaut (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Anlage 1 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

...

9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

Senioren - das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr - kann bei Vorweis eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises eine 50%ige Fahrpreisermäßigung gewährt werden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge:

1.1. Die Anträge richten sich gegen die Wortfolge "Senioren - das sind Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 60. Lebensjahr -" im Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II 47/2001.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art 140 B-VG bzw. des Art 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Dass die antragstellenden Gerichte die angefochtene Wortfolge in den bei ihnen anhängigen Verfahren - in denen Schadenersatzansprüche wegen der Anwendung diskriminierender Seniorenfahrpreisermäßigungen geltend gemacht werden - anzuwenden haben, ist denkmöglich.

Die Anträge sind, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. In der Sache:

Die antragstellenden Gerichte sind im Ergebnis mit ihrer Behauptung im Recht, dass in der bekämpften Verordnungsbestimmung eine Anknüpfung des Pensionistentarifes an unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen, unabhängig davon, ob eine Pensionierung überhaupt erfolgt ist, vorgesehen sei, weshalb diese Bestimmung den zitierten Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes widerspreche:

2.1. Die bekämpfte Verordnungsbestimmung regelt die Fahrpreisermäßigung für Senioren im Rahmen der allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr. Ziel des Kraftfahrlinienrechtes ist die optimale Versorgung der Bevölkerung mit Kraftfahrlinien (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses, 2047 BlgNR 20. GP). Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung von Ermäßigungskriterien im Sinne des § 46 KflG aber auch darauf Bedacht zu nehmen, nicht gegen andere Bundesgesetze wie etwa das GlBG zu verstoßen. Mit BGBl. I 98/2008, in Kraft getreten mit , wurde im Gleichbehandlungsgesetz die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. 2004 L 373, S 37, gesetzlich geregelt. Gemäß § 40a GlBG gelten die Bestimmungen dieses Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme der Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Nach Erwägungsgrund 11 der RL 2004/113/EG ist der Begriff "Dienstleistungen" iSd Art 50 EG (nunmehr Art 57 AEUV) zu verstehen. Dienstleistungen sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Darunter fallen insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates, die gegen Entgelt gewährt werden, fallen unter den Dienstleistungsbegriff (vgl. Hopf/Mayr/Eichinger, Gleichbehandlungsgesetz - Antidiskriminierung, 2009, RZ 7 zu § 40a). Die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen iSd § 1 KflG fällt daher in den Anwendungsbereich der §§40a ff GlBG.

§ 40b GlBG verbietet grundsätzlich jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Gemäß § 40c GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im vorliegenden Fall wird bei der Gewährung von Preisermäßigungen für Senioren unmittelbar zwischen Männern und Frauen unterschieden und an unterschiedliche Lebensalter angeknüpft (Männer 65., Frauen 60. Lebensjahr). Das Gleichbehandlungsgesetz sieht keine Möglichkeit einer sachlichen Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung vor, es sei denn, es würde sich um eine positive Maßnahme handeln.

2.2. Selbst wenn man die vorliegende Differenzierung lediglich als mittelbare Diskriminierung qualifizieren würde, indem man unterstellt, die Bestimmung knüpfe an das unterschiedliche gesetzliche Pensionsalter an - was naheliegend ist -, so würde dies nichts am Ergebnis ändern:

Auch mittelbare Diskriminierungen - wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen - sind nur zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (§40c Abs 2 GlBG).

Die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten für den Anspruch auf Pension wurde mit Bundesverfassungsgesetz BGBl. 832/1992 verfassungsrechtlich abgesichert. In diesem Bundesverfassungsgesetz werden jedoch keine ausdrücklichen Regelungen getroffen, dass darüber hinausgehend etwa bei Dienstleistungen an das unterschiedliche gesetzliche Pensionsalter angeknüpft werden dürfe.

2.3. Nach der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. 1979 L 006, S 24, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen von der Richtlinie auszunehmen (Art7 RL 79/7/EWG).

Nach der Judikatur des EuGH rechtfertigt dies aber nicht Ungleichbehandlungen, die nicht objektiv und notwendig mit dem unterschiedlichen Rentenalter für Männer und Frauen zusammenhängen. Ein solcher objektiver und notwendiger Zusammenhang wird im Hinblick auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen oder etwa bei der Frage der Kohärenz zwischen Altersrenten und sonstigen Vorruhestandsregelungen gesehen (vgl. etwa , Slg. 1997 I-00549).

Keine Rechtfertigung für eine Anknüpfung an das unterschiedliche Rentenalter sieht der EuGH hingegen etwa bei der Gewährung von Rezeptgebührenbefreiungen oder Heizkostenzuschüssen, da diese Leistungen nicht notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (vgl. , Slg. 1995 I-03407; , Slg. 1999 I-08955). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anknüpfung an das gesetzliche Pensionsalter auch nicht damit gerechtfertigt werden könnte, dass bei Erreichen dieser - unterschiedlichen - Altersgrenzen regelmäßig eine entsprechend größere soziale Bedürftigkeit eintreten würde: Das tatsächliche Pensionsantrittsalter liegt nicht bei den in der Verordnung festgelegten Altersgrenzen (vgl. dazu zB für das Jahr 2009 die Statistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger). Das bloße Anknüpfen am gesetzlichen Pensionsalter ist daher auch nicht geeignet, tatsächlich bestehende Nachteile von Frauen im Hinblick auf geringere Pensionsleistungen oder einen nachteiligen Versicherungsverlauf auf Grund der Kinderbetreuung angemessen auszugleichen.

2.4. Schließlich ist auch die Ausnahmebestimmung des § 40d GlBG nicht anwendbar, da öffentliche Beförderungsleistungen nicht überwiegend für ein Geschlecht angeboten werden.

2.5. Die durch § 40e GlBG eingeräumte Erlaubnis für positive Maßnahmen kommt für die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung ebensowenig in Betracht: Gem. § 40e GlBG gelten die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts verhindert oder ausgeglichen werden, nicht als Diskriminierung iSd Gleichbehandlungsgesetzes. Für eine solche positive Maßnahme im Sinne einer Förderung von Frauen bedarf es eines Konnexes zwischen einer Benachteiligung und der Fördermaßnahme (vgl. Hopf/Mayr/Eichinger, aaO, Rz 4 zu § 40e). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der Beförderung im öffentlichen Verkehrswesen nach dem Kraftfahrliniengesetz eine spezifische Benachteiligung von Frauen bestünde, die durch eine im Vergleich zu Männern fünf Jahre früher gewährte Fahrpreisermäßigung zweckmäßig und verhältnismäßig ausgeglichen werden könnte. Art 6 der RL 2004/113/EG, der durch § 40e GlBG in das österreichische Recht umgesetzt wurde, erlaubt positive Maßnahmen im Sinne "spezifischer Maßnahmen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden". Eine generelle Anknüpfung am unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalter, welches jedoch auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unmittelbar Auswirkung hat, kann nicht als solche spezifische Maßnahme zum konkreten Ausgleich einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung angesehen werden.

Aus den angeführten Gründen verstößt die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung getroffene Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Senioren gegen § 40b GlBG und war daher aufzuheben.

Die Gesetzwidrigkeit kann durch Aufhebung bloß der Wortfolge "- das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr -" in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, BGBl. II 47/2001, beseitigt werden. Dem Antrag auf Aufhebung des darüber hinausgehenden Wortes "Senioren" war jedoch keine Folge zu geben, da ansonsten der verbleibende Satzteil ohne Subjekt verblieben wäre.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.

4. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art 139 Abs 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs 2 VfGG iVm § 4 Abs 1 Z 4 BGBlG.

5. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.