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VfGH vom 11.12.2003, V39/00

VfGH vom 11.12.2003, V39/00

Sammlungsnummer

17094

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung einer bereits außer Kraft getretenen Strompreisverordnung; Zulässigkeit der Abänderung einer gemäß dem ElWOG als Bundesgesetz in Geltung gesetzten Verordnung durch die angefochtene Verordnung; Weitergeltung auch dieser Verordnung als Gesetz; Zulässigkeit der Anfechtung als Verordnung daher nur bis zum Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Weitergeltung; keine ausreichende Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen für die angeordnete lineare Strompreissenkung

Spruch

I. § 2 Abs 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom , wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Mur als Betreiberin der Stadtwerke Bruck an der Mur begehrt mit ihrem auf Art 139 Abs 1 B-VG gestützten Antrag, "die Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, in eventu bloß § 2 Abs 4, 1. Satz, als gesetzwidrig aufzuheben".

Die angefochtene Verordnung lautete:

"Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird.

Auf Grund der §§33 und 47 Abs 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom , wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom , in der Fassung der Verordnung vom , kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 176 vom , wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 2 lautet:

'(2) Ausgenommen [vom Geltungsbereich der Verordnung] sind Lieferungen von und an Unternehmen, die im § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom genannt sind.'

2. § 1 Abs 3 entfällt [Diese Bestimmung lautete: 'Die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern nach Maßgabe anderer preisrechtlicher Vorschriften Baukostenzuschüsse bzw. Anschlusspreise zu verrechnen, bleibt unberührt.']

3. § 2 Abs 2, 2. Satz entfällt [Dieser Satz lautete: 'Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen.']

4. § 2 Abs 4 lautet:

'(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die sich aus den nach den Höchsttarifen gemäß Abs 1 und 2 ergebenden Rechnungssummen


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vor Zurechnung der Umsatzsteuer und der Energieabgabe - wie folgt zu senken:


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für Stromlieferungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen, die vom bis erfolgen ..... um 3,5 %


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für Stromlieferungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen, die ab erfolgen ..... um 7,0 %.

Energieversorgungsunternehmen, die nicht die Höchsttarife verrechnen, sind verpflichtet, die sich aus ihren Tarifen ergebenden Rechnungssummen - vor Zurechnung der Umsatzsteuer und der Energieabgabe - soweit zu senken, dass die Rechnungssumme denjenigen Betrag, der sich auf Grund einer Berechnung für die Höchsttarife nach Satz 1 ergeben würde, nicht überschreiten. Die jeweils vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgesetzten Systemnutzungstarife bleiben unberührt.'

5. Im § 3 Abs 2 werden die Wortfolge 'Oberösterreichische Kraftwerke AG (OKA)' und die Kurzbezeichnung 'OKA' jeweils ersetzt durch 'Energie Oberösterreich AG'. [Die Bestimmung lautete: 'Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA)verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 56.073/3-X/A/4/95, ab für die OKA festgesetzten Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Preisansätze wurden von der OKA in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' vom veröffentlicht.']

6. § 4 Z. 3, 4, 5, 7 und 9 entfallen. [Diese Bestimmungen lauteten: § 4, 'Auflagen', Den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Lieferungen elektrischer Energie im Sinne des § 1 dieser Verordnung durchführen, wird auferlegt:

[...]


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3.
dem Landeshauptmann die Bilanz- und Erfolgsziffern bekanntzugeben;


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4.
dem Landeshauptmann unter Angabe der betreffenden Abgabemengen die gegenüber dem Tarifansatz begünstigten Abgabepreise und die daraus resultierenden Erlösminderung[en] bekanntzugeben;
diese Auflage bezieht sich auf Tarifabnehmer;


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5.
im Hinblick auf das energie- und tarifpolitische Ziel einer forcierten Markteinführung von Leistungsmessgeräten unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der Kostenreduktion der Zähl- und Meßtechnik über die Anzahl der eingesetzten Leistungsmeßgeräte dem Landeshauptmann zu berichten;


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[...]


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7.
die nach dem bis in Geltung gestandenen Tarifsystem für die Abrechnung mit den Tarifabnehmern maßgebenden Grundlagen für die Grundpreisbemessung mit Stichtag aufzubewahren, um dafür Sorge zu tragen, daß eine sich eventuell als notwendig erweisende Umstellung auf das frühere Tarifsystem wieder möglich wäre;


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[...]


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9.
gleichzeitig den mit Einführung des neuen Tarifsystems bei den 'allgemeinen Tarifen' für die Dauer der dreijährigen Versuchsperiode eingerichteten Härtefonds zur Milderung von Härtefällen gemäß der zwischen der STEWEAG und anderen steirischen EVU einerseits und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für Steiermark anderseits getroffenen Vereinbarung weiterzuführen.']


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Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom verlautbart.

1.2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Stadtgemeinde vor:

"Wir sind ein der Verordnung 1999 unterliegendes EVU. Die durch die Verordnung 1999 angeordnete rechtliche Verpflichtung zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife greift in unsere Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein; einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht. Ein Verstoß gegen die Verordnung 1999 wäre strafbar. Es steht uns kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen die Verordnung 1999 - genauer - gegen die nur kleinere und mittlere EVU treffende und noch dazu lineare Strompreissenkung zur Wehr zu setzen. Wir sind daher antragslegitimiert."

1.3. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes darzulegen, inwieweit die bekämpfte Verordnung während des Zeitraums vom bis noch aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde eingreifen kann, insbesondere auf welche Weise im Fall einer Aufhebung der bekämpften Verordnung die den Kunden bereits gewährte Preisreduktion nach den Bestimmungen des Zivilrechts rückgängig gemacht werden kann, gab die antragstellende Stadtgemeinde folgende Stellungnahme ab:

"Punkt 3 'Strompreise' des Standardstromlieferungsvertrags, den wir im hier relevanten Zeitraum mit unseren 'Großkunden' abgeschlossen haben und dem vorliegenden Schriftsatz beilegen, bestimmt, dass die Verrechnung für die Stromlieferung entsprechend den 'derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen und Preisen ...'

erfolgt. Punkt 5.1 desselben Standardvertrags legt fest: 'Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung.'

Die in unserem Antrag nach Art 139 B-VG vom angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Steiermark geändert wird (im folgenden Verordnung 1999), sah in ihrem Kern die Verpflichtung der kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, wozu auch wir zählen, zur linearen Senkung der bestehenden Höchsttarife für Stromlieferungen um 3,5% (vom bis zum ) und um 7% (ab ) vor. Diese Verordnung konstituierte 'eine allfällige Neufestsetzung' der Preisbestimmung im Sinne des Punktes 5.1 unserer Stand[ard]stromlieferungsverträge und führte zu einer entsprechenden Minderung unseres Strompreises.

Sollte die Verordnung 1999 nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH nicht mehr auf Sachverhalte zwischen dem und dem anwendbar sein, so steht uns aufgrund der zitierten Formulierung unter Punkt 5.1 der Standardstromlieferungsverträge jenes Entgelt zu, das dem in der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark (ABl/Wr. Zeitung, ) idF der Verordnung vom (ABl/Wr. Zeitung, ) festgelegten Höchsttarif (im Fall des beigelegten Vertrags: dem Höchsttarif für 'Typische Sonderpreise'), entspricht.

Schon auf Grundlage des jeweiligen Stromlieferungsvertrags können wir somit nach einem entsprechenden Erkenntnis des VfGH unseren Kunden den im damaligen Zeitpunkt tatsächlich geltenden Tarif in Rechnung stellen und damit die Differenz zu dem tatsächlich auf Grundlage der Verordnung 1999 verrechneten Strompreis einfordern.

Grundsätzlich verjähren Forderungen für Lieferung von Sachen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren (§1486 ABGB). Der Beginn der Verjährungsfrist ist an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft, dh die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (M. Bydlinski in Rummel, § 1478 Rz 2). Vorliegend steht unserem Anspruch somit auch das Institut der Verjährung nicht entgegen, da diese im vorliegenden Zusammenhang erst mit Geltung des entsprechenden VfGH Erkenntnisses zu laufen beginnt."

Punkt 5.1 des vorgelegten Stromlieferungsvertrages lautet:

"Stromlieferungsvertrag

...

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Die im Stromlieferungsvertrag enthaltenen Regelungen und Preise entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen behördlichen Vorschriften und Preisbestimmungen, sie ändern sich im Zeitpunkt und im Ausmaß einer allfälligen Neufestsetzung. Nach Wegfall der behördlichen Lenkung der Strompreisbildung bleiben Vereinbarungen über eine Änderung der Preise vorbehalten.

..."

1.4. In der Sache legt die antragstellende Stadtgemeinde ihre Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung wie folgt dar:

"[...] Die 'Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten' auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft ist durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt (§47 ElWOG). Zuständig 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung' ist grundsätzlich der BMfwA (§47 Abs 1 ElWOG). Der BMfwA kann jedoch - von hier nicht relevanten Ausnahmen (Windenergie etc) abgesehen - die Landeshauptmänner beauftragen, diese Befugnisse (also: 'in Angelegenheiten der Preisbestimmung') an seiner Stelle auszuüben (§47 Abs 2 ElWOG). Eine solche Delegierung ist allerdings nur dann zulässig, wenn 'die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist' (§47 Abs 2 ElWOG).

[...] Ergänzend wird im § 47 Abs 2 ElWOG angeordnet, daß die Landeshauptmänner bei Ausübung der ihnen auf diese Weise delegierten Befugnisse 'anstelle der in § 49 Abs 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben.

Ein Blick auf § 49 Z 3 ElWOG zeigt jedoch dort lediglich die Anordnung, daß dem Elektrizitätsbeirat (auf Bundesebene und zur Beratung des BMfwA) unter anderem 'je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes' anzugehören haben. Erst ein weiterer Blick auf § 55 Abs 1 ElWOG, welcher sich (als unmittelbar anwendbares Bundesrecht) mit dem Verfahren im Zusammenhang mit Preisbestimmungen befaßt, zeigt, was gemeint sein dürfte: Dort ist nämlich angeordnet, daß vor jeder Preisbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, im Zuge dessen (ua) 'den Vertretern der in § 49 Abs 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Anstelle der in § 49 Abs 3 Z 3 genannten Stellen (Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundesarbeitskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund) sollen offenbar in den auf Grund der Delegierung vom Landeshauptmann durchzuführenden Verfahren die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß an den übrigen Anhörungs- und Stellungnahmerechten (wie überhaupt an den einzelnen Regelungen für das Ermittlungsverfahren), wie sie in § 55 ElWOG angeordnet sind, über die spezielle Regelung des § 47 Abs 2 ElWOG hinaus (also: die 'Korrektur' des § 49 Abs 3 Z 3 ElWOG) nichts verändert worden ist.

[...] Mit der DelegierungsV sind die Landeshauptmänner im oben dargestellten Sinn beauftragt worden, und zwar 'hinsichtlich der Bestimmung von Preisen für die Lieferung elektrischer Energie gemäß § 33 Abs 1 ElWOG und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen'; dies allerdings mit ausdrücklicher Ausnahme von 15 namentlich genannten EVU. Diese ausgenommenen EVU sind mit den im 2. VerstaatlichungsG genannten bzw beschriebenen EVU ident. Für die ausgenommenen EVU können die Preise also grundsätzlich weiterhin vom BMfwA nach Durchführung der entsprechenden Verfahren - in aller Regel mit Bescheid bestimmt werden; dies unbeschadet des bekannten, bloßen Strompreis- Aufsichtssystems 1995. Für die übrigen - ca 240 - EVU hingegen sind die Landeshauptmänner beauftragt, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 ElWOG zustehenden Befugnisse ... auszuüben'.

[...] Die DelegierungsV unterscheidet also zwischen 15 EVU, die im 2. VerstaatlichungsG genannt waren, und ca 240 anderen EVU - und schafft damit für diese beiden Gruppen bereits in der DelegierungsV selbst den Ansatz für zwei unterschiedliche Preisregelungssysteme. Wenn man bedenkt, daß nach § 47 Abs 2 ElWOG eine Delegierung nur zulässig ist, 'sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist', stellt sich sofort die Frage nach der in diesem Sinne sachlichen Begründung für die getroffene Unterscheidung zwischen 'Delegierung' und 'Nichtdelegierung' unter praktischem Ausschluß des bloßen Strompreis-Aufsichtssystems 1995 für ca 240 EVU:

Eine Unterscheidung der EVU der Größe nach ist nicht erkennbar; zB sind STEG, Reutte und Wels durchaus größere EVU - und werden nicht ausgenommen -, während kleinere EVU (zB Klagenfurt, BEWAG und Innsbruck) sehr wohl ausgenommen werden. Auch elektrizitätswirtschaftliche oder technische Gründe für die Unterscheidung sind nicht erkennbar; eher im Gegenteil: Wels und Reutte verfügen über übergeordnete Netzsysteme (110 kV), was für einen Teil der 15 ausgenommenen - und wie sich zeigt: klar bevorzugten - EVU nicht zutrifft (zB Klagenfurt, Graz). Auch fällt auf, daß in anderen Verordnungen (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung ; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung ; Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifs angewendet werden, BGBl II 1999/51) auch die STEG als Betreiberin eines eigenen Systems angesehen wird - offenbar in Abweichung von der in der Frage stehenden DelegierungsV zum Ausdruck kommenden Wertung.

Insgesamt ergibt sich also schon die Frage danach, ob die DelegierungsV - was ihren sachlichen Anwendungsbereich betrifft - durch § 47 Abs 2 ElWOG gedeckt ist und ob sie dem Gleichheitssatz (auf Grund der Judikatur des VfGH: dem allgemeinen Sachlichkeitsgrundsatz) entspricht. Erhebliche Zweifel sind anzumelden.

[...] Preisbestimmungen sind grundsätzlich sowohl in Form von Verordnungen als auch in Form von Bescheiden zulässig. Jedenfalls aber sieht das ElWOG - völlig unabhängig von der für die Preisfestsetzung gewählten Rechtsform -, bestimmte Verfahrensregelungen vor. Dazu gehören insbesondere die Regelungen des § 55 ElWOG.

§ 55 Abs 1 ElWOG zB bestimmt, daß Preise von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden können, daß die zuständige Behörde - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - 'vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen (hat), in dem die Partei zu hören und den Vertretern der in § 49 Abs 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist', wobei sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund antragsberechtigt sind.

Die DelegierungsV beauftragt die Landeshauptmänner ausdrücklich damit, 'die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 ElWOG zustehenden Befugnisse' auszuüben. § 55 Abs 1 ElWOG ist also schon auf Grund des bloßen Wortlauts der DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden, wobei allerdings auf die Sonderbestimmung des § 47 Abs 2 ElWOG Bedacht zu nehmen ist, wonach die Landeshauptmänner bei Ausübung ihrer Befugnisse 'anstelle der im § 49 Abs 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören' haben. Das bedeutet aber auch, daß nach § 55 Abs 1 ElWOG ein 'Ermittlungsverfahren durchzuführen (ist), in dem die Partei zu hören' ist, und das bedeutet weiters auch, daß dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Jugend, Umwelt und Familie sowie den in § 47 Abs 2 ElWOG genannten Landeskammern 'Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist'. Auch die Antragsrechte der betroffenen Unternehmen sowie der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sind - nach dem Wortlaut des § 55 Abs 1 ElWOG, welcher laut DelegierungsV auch von den Landeshauptmännern anzuwenden ist (unter Berücksichtigung der Modifikation durch § 47 Abs 2 ElWOG) - aufrecht. Zwar mag es zutreffen, daß § 55 Abs 1 ElWOG, letzter Satz, was die Antragsrechte der dort genannten Kammern betrifft, entgegen seinem Wortlaut in analoger Anwendung des § 47 Abs 2 ElWOG in Richtung der dort genannten Landeskammern zu modifizieren ist. Das ändert aber nichts daran, daß es jedenfalls relativ weitgehende spezielle Verfahrensregelungen gibt, die auch von den Landeshauptmännern anzuwenden sind. Ob alle diese Verfahrensregelungen im Falle der Verordnung 1999 tatsächlich eingehalten worden sind, wird bezweifelt.

[...] In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß jedenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmung von Preisen für die Lieferung von elektrischer Energie gemäß § 33 Abs 1 ElWOG - und nur darum geht es nach der vorliegenden DelegierungsV - eher davon auszugehen ist, daß - jedenfalls grundsätzlich - Bescheide (nicht aber Verordnungen) der Landeshauptmänner geboten sind; jedenfalls die in § 55 Abs 1 ElWOG genannten - weitgehenden - Antragsrechte (insbesondere auch der betroffenen Unternehmen) weisen deutlich in diese Richtung.

[...] § 47 Abs 2 ElWOG ermächtigt den BMfwA anzuordnen, daß die Landeshauptleute 'die ihm gemäß Abs 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle' ausüben.

Die 'gemäß Abs 1 zustehenden Befugnisse' sind die Ausübung der gesetzlich geregelten 'Angelegenheiten der Preisbestimmung' (§47 Abs 1 ElWOG). Es ist daher mehr als fraglich, ob es zulässig ist, anläßlich der Delegierung der 'gemäß Abs 1 zustehenden Befugnisse' einen Teil der diese Befugnisse näher regelnden Bestimmungen von der Delegierung auszunehmen und damit praktisch überhaupt unanwendbar zu machen: § 1 DelegierungsV zitiert zB lediglich § 55 Abs 1 ElWOG und legt es daher nahe, daß die Landeshauptmänner bei der Preisbestimmung - in Ausübung der dem BMfwA zustehenden Befugnisse - weder den Elektrizitätsbeirat noch (sinngemäß) den (im übrigen gar nicht bestehenden) Landeselektrizitätsbeirat (§51 Abs 1 ElWOG) einzuschalten haben. (Wenn es um die Delegierung der dem BMfwA gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 ElWOG zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Bestimmung von Preisen geht - so § 1 Abs 1 DelegierungsV -, dann erhebt sich die Frage, was mit den restlichen in diesem Zusammenhang bestehenden, nicht gerade in § 55 Abs 1 ElWOG geregelten Verfahrensvorschriften zu geschehen hat. Es kann wohl nicht angenommen werden, daß sie einfach 'amputiert' sind.)

Es sind also Bedenken dagegen anzumelden, daß anläßlich einer Delegierung den Landeshauptmännern aufgetragen wird, lediglich einen Teil der Befugnisse (zu ihnen gehören auch Verfahrenspflichten) des BMfwA auszuüben - mit der Wirkung, daß bestimmte, dem objektiven und subjektiven Rechtsschutz dienende Verfahrensvorschriften ersatzlos wegfallen. Derartiges ist weder auf einfachgesetzlicher noch auf verfassungsgesetzlicher Ebene akzeptabel.

Freilich: Man könnte zwar vielleicht behaupten, die Verfahrensvorschriften des § 55 ElWOG seien von den Landeshauptmännern - entgegen dem Wortlaut der DelegierungsV, welche wenigstens § 55 Abs 1 ElWOG ausdrücklich erwähnt - überhaupt nicht anzuwenden, für sie gelte bloß der entsprechend 'uminterpretierte' § 47 Abs 1 iVm § 49 Abs 3 Z 3 ElWOG. Das aber hieße eine krasse und untragbare Diskriminierung der ca 240 EVU im Vergleich zu den privilegierten 15 EVU schon allein in verfahrensrechtlicher Hinsicht in Kauf nehmen. Das Ergebnis wäre unsachlich.

Zusammenfassend ist zum bisher Ausgeführten festzuhalten:

Es wird bezweifelt, daß die anzuwendenden, oben beschriebenen Verfahrensvorschriften, was die Verordnung 1999 betrifft, eingehalten worden sind.

§ 1 Abs 2 der Verordnung 1999 nimmt unumwunden - entsprechend der DelegierungsV - Lieferungen von und an (im wesentlichen) Landesgesellschaften und bestimmte(n) kommunale(n) Unternehmungen von der Verpflichtung zur linearen Strompreissenkung aus. Die sachliche Rechtfertigung dieser Ausnahme wird bezweifelt.

[...] Die sich aus den bestehenden Höchsttarifen ergebenden Rechnungssummen sind nach § 2 Abs 4 Verordnung 1999 linear um 3,5 bzw 7 % zu senken. Damit wird für kleine und mittlere EVU - und nur für diese - eine generelle, lineare und nicht weitere differenzierte Senkung der Preise für Lieferungen elektrischer Energie angeordnet, und es erhebt sich daher die Frage nach der gesetzlichen Deckung und der verfassungsgesetzlichen Vereinbarkeit dieser unterschiedlichen Behandlung von EVU. Soweit bekannt ist, sind in Vorbereitung der Verordnung 1999 in einem ordnungsgemäßen, dem AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren festgestellte tatsächliche und wirtschaftliche Gegebenheiten nicht erhoben worden. Dem gegenüber haben wir darauf hinzuweisen, daß die EVU seit der letzten Regelung nicht nur Kostensteigerungen (Personal etc) zu verkraften hatten, sondern daß den Kunden auch Preissenkungen in Höhe von 2 bis 3 % der Umsätze der EVU zugute gekommen sind (Abschaffung der Baukostenzuschüsse bzw Bereitstellungspreise bei Erweiterungen von Anschlüssen und bei Neuanschlüssen). Dazu kommt, daß die kleinen und mittleren EVU zum freien Einkauf am neuen Binnenmarkt für Elektrizität nicht zugelassen, aber auch nicht in der Lage sind, ihre Einstandspreise für Elektrizität beim Vorlieferanten (meist bei der jeweiligen Landesgesellschaft) zu senken. Es wird also beim letzten Glied, also beim letztverteilenden EVU, der Preis festgelegt bzw gesenkt, währenddessen der Einstandspreis gegenüber den Landesgesellschaften etc - jedenfalls rechtlich bindend - nicht gesenkt wird. Die STEWEAG zB, als größter Vorlieferant der kleinen und mittleren steirischen EVU, ist weder auf Grund der Verordnung 1999 noch auf Grund irgendeines Preisbescheides verpflichtet, Tarifpreise zu senken. Eine vertragliche Senkung des Preises ist jederzeit aufkündbar.

Darin liegt in jeder Hinsicht eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine deutliche Diskriminierung - entgegen österreichischem Verfassungsrecht, aber auch entgegen der Binnenmarktrichtlinie. Daß dazu noch weitere Diskriminierungen kommen, die sich aus der Nichtumsetzung der Binnenmarktrichtlinie und des ElWOG auf der Landesebene ergeben, macht die Sache noch schlimmer. So fehlt zB die Möglichkeit der Durchleitung von elektrischer Energie von EVU- eigenen Kraftwerken (oder Netzteilen) zu anderen, eigenen Netzbetrieben.

[...] Die Verordnung 1999 sieht für die betroffenen EVU - wie erwähnt: nicht für alle in Frage kommenden EVU - eine sozusagen lineare Preissenkung ohne Rücksichtnahme auf zugrundeliegende Kosten vor. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt: Da die Deckungsbeiträge je nach Kundengruppe unterschiedlich verlaufen, ist eine lineare Preissenkung unverständlich, volkswirtschaftlich unberechtigt und bewirkt eine Diskriminierung der betroffenen EVU - und das noch dazu in einer Zeit, in der sich der Markt immer weiter öffnet (nur nicht zugunsten der kleinen und mittleren EVU). Dazu kommt noch, daß eine lineare Preissenkung auf das betriebswirtschaftliche Erfordernis der Kostendeckung nicht Rücksicht nimmt, was schon für sich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sachlichkeit, dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Nichtdiskriminierung und dem Gebot der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung widerspricht. Es gibt nach vorliegenden Informationen EVU, die tatsächlich gezwungen sind, elektrische Energie an letztverbrauchende Industriebetriebe unter den eigenen Einstandspreisen abzugeben. Auf Grund geltender Tarife sind steirische, weiterverteilende EVU nach wie vor verpflichtet, elektrische Energie an Industriekunden unter den Preisen abzugeben, zu denen sie als kleine und mittlere EVU elektrische Energie von ihren Vorlieferanten einkaufen. Das ist nicht nur wirtschaftlich unakzeptabel, sondern auch rechtlich.

[...] Es gibt in der Steiermark Versorgungsgebiete, die weder unmittelbar noch mittelbar von der STEWEAG beliefert werden. Die EVU in diesen Versorgungsgebieten beziehen ihren Strom entweder von der Energie AG Oberösterreich oder von der EVN. Daraus ergeben sich weitere Ungleichbehandlungen von EVU in der Steiermark:

Aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung , und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , mit der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, ABl/Wr. Zeitung , ergibt sich, daß - durchaus sinnvoll - jene Weiterverteiler in der Steiermark, die von der Energie AG Oberösterreich oder von der EVN beliefert werden, den Bereichen Oberösterreich bzw Niederösterreich zugeordnet sind. Insoweit sind für die Bereiche dieser Weiterverteiler die Tarifpreise und die allgemeinen Bedingungen der Energie AG Oberösterreich bzw der EVN anzuwenden. Nach der Verordnung 1999 jedoch werden die betroffenen steirischen EVU - zumal die Preise des Vorlieferanten um den in der Verordnung 1999 genannten Prozentsatz zu senken sind - sozusagen zu 'Preisinseln'.

Dazu kommt noch: Steirische EVU, die von der Landesgesellschaft STEWEAG mittelbar (zB über die STEG) beliefert werden, kommen in den Genuß einer Reduktion ihres Bezugspreises. Von der STEWEAG unmittelbar belieferte EVU hingegen sind - jedenfalls rechtlich - von der Reduktion ihres Bezugspreises ausgeschlossen. Auch das bewirkt eine sachlich nicht gerechtfertigte rechtliche Ungleichbehandlung.

[...] Nur am Rande sei insgesamt auch noch auf folgende - verfassungsrechtlich relevante - Bedenken hingewiesen:

[...] Die Verordnung 1999 stützt sich (ua) auf § 33 ElWOG. Nach dieser Bestimmung können für die Lieferung von elektrischer Energie 'volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise' bestimmt werden, wobei als 'volkswirtschaftlich gerechtfertigt' beschrieben wird, daß die Preise 'sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteiler jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen'. Man kann es drehen, wie man es will: Auch wenn man kein Anhänger einer überzogenen Sicht des Art 18 B-VG ist, dann muß man zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um eine Leerformel handelt, die zu nichts anderem führt als zu einer inhaltsleeren formalgesetzlichen Delegation. Das beginnt bereits damit, daß dem ElWOG keinerlei Kriterien dafür zu entnehmen sind, nach welchen Gesichtspunkten der BMfwA entscheiden soll, ob er von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Das geht aber weiter mit der altbekannten - in Wahrheit nichtssagenden - Formel über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung. Zwar ist bekannt, daß diese Formel von der Judikatur des VfGH bisher nicht beanstandet worden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die Verhältnisse infolge der Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft stark geändert haben. Wir haben es heute nicht mehr mit einem streng durchregulierten Elektrizitätsmarkt zu tun, und es müssen daher wohl unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips an behördliche Preisbestimmungen deutlich höhere Anforderungen gestellt werden. Auch hier gilt im übrigen der Satz aus der 'Bergpredigt', daß man sie an ihren Früchten erkennen wird: Auf der Basis der bestehenden Leerformel des § 33 ElWOG werden mit der Verordnung 1999 alle kleinen und mittleren EVU der Steiermark sozusagen 'über einen Kamm geschoren'; es werden ohne in einem ordentlichen Verfahren erhobene Grundlagen, ohne Begründung und ohne administrativen Rechtschutz lineare Preissenkungen diktiert. Und dies - zu allem noch - auf Grund unklarer - und in concreto wohl auch nicht beachteter - gesetzlicher Regelungen, was das Verfahren betrifft.

[...] Daß das behördliche Bestimmen von Preisen in zivilrechtliche Verhältnisse, nämlich in Verträge und in die Privatautonomie, eingreift, bedarf nicht vieler Worte. Damit ist aber für Behörden, die - auch bei enger Interpretation - in 'Civil Rights' im Sinne des Art 6 EMRK eingreifen, Tribunalcharakter zu verlangen. Weder der BMfwA noch die Landeshauptmänner haben Tribunalcharakter. Als nachprüfende Kontrolle bleibt im vorliegenden Fall lediglich der gegen eine Verordnung gerichtete Individualantrag nach Art 139 Abs 1 B-VG. Daß diese 'nachprüfende Kontrolle' unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK ausreicht, kann man mit guten Gründen bezweifeln; nicht zuletzt auch deshalb, weil es im vorliegenden Fall um den Kernbereich zivilrechtlicher Ansprüche geht.

[...] Die Verordnung 1999 leidet auch an einer Unbestimmtheit des Inhalts bzw an Kundmachungsmängel[n]:

Wenn § 2 Abs 4 der Verordnung 1999 von den Rechnungssummen spricht, die sich 'aus den aus den Höchsttarifen gemäß Abs 1 und 2' ergeben, dann gelten damit 'Tarife und Preise der Landesgesellschaft Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG)' bzw in der Stammverordnung zitierte Bescheide. Das ist in Wahrheit keine ordnungsgemäße und zumutbare Preisbestimmung und Kundmachung. Dazu kommt noch, daß auch die betreffenden Bescheide nur eine Preiserhöhungstangente enthalten, sodaß erst eine 'Austarifierung' notwendig ist. Es ergibt sich also weder aus den bezogenen Bescheiden etc noch gar aus der Verordnung 1999 selbst ein bestimmter Strompreis.

Davon, daß ein 'volkswirtschaftlich gerechtfertigter' Preis festgesetzt worden sei, kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil [...] einerseits unter den EVU in unsachlicher Weise unterschieden worden ist und weil andererseits für den größten Teil der EVU in der Steiermark eine lineare Strompreissenkung angeordnet worden ist, ohne daß es dafür irgendwelche sachlichen Grundlagen gibt, und ohne, daß auf die sich daraus ergebenden Ungereimtheiten Bedacht genommen worden wäre.

[...]

Dabei ist Gefahr im Verzug: Die kleinen und mittleren EVU werden durch eine stringente Anwendung der unsachlichen linearen Kürzungsvorschrift gerade in einer Zeit ausgezehrt (und zwar im Vergleich zu den privilegierten 15 EVU), in der sie sich dem liberalisierten Strommarkt stellen müssen. Mit anderen Worten: Die durch die angefochtene Verordnung bewirkte Diskriminierung der ca 240 betroffenen EVU ist gravierend und verstößt übrigens auch gegen die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Daß diese Diskriminierung dann überdies noch vom Eigentumsvertreter in der - neben anderen - privilegierten Landesgesellschaft angeordnet wird, läßt die ganze Sache besonders merkwürdig erscheinen."

2.1. Der Landeshauptmann der Steiermark erstattete zur Antragslegitimation folgende Äußerung:

"[...]

Es ist nun offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG und § 57 Abs 1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen könnten.

Beispielsweise sei nur auf Z. 1 (§1 Abs 2) der Verordnung hingewiesen, wonach Lieferungen von und an Unternehmen, die im § 1 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 33 vom , genannt sind, ausgenommen sind. Mit dieser Bestimmung wird lediglich die vom Bundesminister vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung auch in die Verordnung des Landeshauptmannes übernommen, damit aus dem Verordnungstext selbst erkennbar ist, für welche Unternehmen diese Verordnung gilt. § 1 Abs 2 hat somit bloß deklaratorische Bedeutung. Die Antragsteller werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

Noch deutlicher zeigt sich die mangelnde Betroffenheit bei Z. 5 (§3 Abs 2) der Verordnung, wonach lediglich die Bezeichnung der 'Energie Oberösterreich AG' neu gefasst wird.

Der auf Aufhebung der ganzen Verordnung gerichtete Antrag ist daher unzulässig (vgl. z.B. VfSlg. 12442, 14320)."

2.2. In der Sache führt der Landeshauptmann der Steiermark Folgendes aus:

"[...] In der Steiermark ist man - wie auch in anderen Bundesländern - seit Jahrzehnten um einen einheitlichen Strompreis bemüht. Allerdings steht man dabei vor dem Problem, dass in der Steiermark rund 70 weiterverteilende EVU existieren, also weit mehr als in anderen Bundesländern. Schon auf Grund des räumlichen Gebietes der Steiermark unterscheiden sich die einzelnen Unternehmen hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Struktur und ihres Versorgungsbereiches. Zwangsläufig müssten erhebliche Preisunterschiede hinsichtlich Versorgung eines Bergbauern im Vergleich zur Versorgung von städtischen Abnehmern in Kauf genommen werden. Dies widerspräche aber einer gewollten 'Abnehmergerechtigkeit und -gleichbehandlung'. Da ja kein freier Markt existierte, hätte der Abnehmer keine Auswahlmöglichkeit; er müsste den 'teuren' Strom beziehen.

Bei einer derartigen großen Anzahl von Unternehmen wäre auch eine Einzelstrompreisfestsetzung verwaltungsökonomisch nahezu nicht bewältigbar. Aus diesem Grunde wurde auch davon Abstand genommen, für jedes dieser Unternehmen einen eigenen Bescheid zu erlassen.

Vielmehr wurde durch Verordnung ein höchst zulässiger Strompreis für die kleinen und mittleren EVU festgesetzt. Orientiert hat man sich bei dieser Festsetzung an den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid festgelegten Tarifen für den Bereich der STEWEAG (die Zuständigkeit des BMWA für diese Preisfestsetzung ergibt sich durch die Nicht-Aufnahme in die 'Delegierungsverordnung'), wobei vor der Anordnung des Preises durch Verhandlungen versucht wurde, mit den EVU Einvernehmen zu erzielen.

Man hat also bei der Erlassung der Verordnung eine Durchschnittsbetrachtung angestellt. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (z.B. VfSlg. 9908, 10276). Die Zulässigkeit von Durchschnittsbetrachtungen wird aber auch für Verordnungen anerkannt (VfSlg 14601). Es ist zulässig, wenn der Verordnungsgeber zunächst auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt und erst, wenn Unterschiede im Tatsächlichen deutlich auftreten und es ihm möglich wird, zu differenzieren, präzise unterscheidet.

Um aber allfällige Härtefälle für einzelne Unternehmen auszuschließen, die bei einem einheitlichen Strompreis auftreten können, wurde ein 'Strukturausgleich' geschaffen (preisrechtlich genehmigt mit Bescheid des BMwA vom , GZ 56.075/3-X/A/4/95). Die Landesgesellschaft STEWEAG verwaltete diesen Strukturausgleich, gehört ihm aber nicht an. Nach einem genau festgelegten System zahlen bestimmte Unternehmen (abhängig von der Gesamtabgabe und der Abgabe pro Jahr und Kilometer Leitungslänge) ein den Strukturausgleichs-Topf ein, die STEWEAG zahlt in weiterer Folge an berechtigte EVU entsprechende Geldmittel aus. Damit werden die auftretenden Härtefälle gemildert.

[...] Die Diskussion über die Liberalisierung des Strommarktes ist seit vielen Jahren im Gange; sie hat mit der Erlassung der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie und der Umsetzung durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz einen vorläufigen Endpunkt erreicht. Ziel ist die Öffnung des Strommarktes und damit im Zusammenhang die Reduzierung von Strompreisen (wie es im Bereich der Telekommunikation bereits vorexerziert wurde). Gleichzeitig haben auch Politiker und Interessensvertretungen die Senkung der Lebenshaltungskosten, und dabei insbesondere auch die Senkung der Stromkosten gefordert. Die Bundesländer Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und Burgenland sind diesen Wünschen im Elektrizitätsbereich mit Preisreduktionen von 7-10 % nachgekommen.

Da die EVU in der Steiermark trotz Aufforderung zu einer freiwilligen Tarifsenkung nicht nachgekommen sind, hat der Landeshauptmann eine Senkung der Höchstpreise um insgesamt 7 % angeordnet. Ein Vergleich der in allen Bundesländern geltenden Strompreise ist wegen der unterschiedlichen Tarifstruktur nur schwer möglich. Aus den in Medien veröffentlichten Übersichten und aus einer von Energieexperten der STEWEAG erstellten inoffiziellen Statistik ist zu entnehmen, dass die in der Steiermark geltenden Strompreise etwas über dem Mittelfeld liegen. Eine zuerst in Diskussion stehende Senkung um 15 % wurde als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erkannt. Nach Ansicht des Landeshauptmannes ist daher die Senkung der Strompreise um insgesamt 7 % als moderat und gerechtfertigt zu erachten.

Schon zuvor wurde dargelegt, dass die Struktur der Stromversorgung in der Steiermark durch ca. 70 weiterverteilende EVU eine Einzelfallbetrachtung verwaltungsökonomisch nicht rechtfertigt. Somit wurde eine lineare Strompreissenkung durch Verordnung vorgenommen. Eine derartige Durchschnittsbetrachtung ist - wie bereits festgestellt - verfassungsrechtlich zulässig. Diese Vorgangsweise ist auch bei Auftreten einzelner Härtefälle nicht gleichheitswidrig. Darüber hinaus können entsprechende Unterschiede, die bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht berücksichtigt werden können, durch den vorhandenen Strukturausgleich ausgeglichen werden.

[...] Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus vor, dass die Verfahrensvorschriften - insbesondere § 55 ElWOG - nicht ordnungsgemäß eingehalten worden sind. Auch dieses Vorbringen ist unzutreffend.

§ 55 regelt grundsätzlich die Preisbestimmung bei Verfahren[en] in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind (2. Hauptstück, 1. Abschnitt). Gleichzeitig hat der Bundesminister in der Delegierungsverordnung die Landeshauptmänner zur Ausübung der ihm gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 ElWOG zustehenden Befugnisse beauftragt.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist allerdings der Ansicht, dass § 55 nicht in der im Gesetz textierten, sondern lediglich in einer sinngemäßen und auch modifizierten Fassung anzuwenden ist. Dies aus folgenden Gründen:

§ 55 Abs 1 sagt zunächst im ersten Satz ganz allgemein, dass Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden können. Vergleicht man nun aber die nachfolgenden Sätze, so zeigt sich, dass diese immer von einem Antrag ausgehen. Sowohl Satz zwei als auch Satz vier verwenden ausdrücklich das Wort 'Antrag' und beziehen sich auch inhaltlich ausschließlich auf Anträge, von amtswegiger Einleitung und darauffolgender Vorgangsweise ist keine Rede. Aber auch Satz drei bezieht sich ausschließlich auf Anträge, da im Verfahren 'die Partei' zu hören ist; bei amtswegig eingeleiteten Preisfestsetzungsverfahren, die mit Verordnung beendet werden, bezeichnet man aber die potentiell Betroffenen nicht als Parteien. Es ist somit davon auszugehen, dass im konkreten Fall lediglich Satz 1 anzuwenden war. Um dem gewissenhaften Ermittlungsverfahren zu entsprechen, hat die belangte Behörde im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 47 Abs 2 ElWOG nicht nur den im Gesetz angeführten Interessenvertretungen, sondern außerdem auch der Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke, dem Verein zur Förderung der Kleinkraftwerke, der Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Versorgungsunternehmen und bereits vorher auch allen Stadtwerken Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben [hat].

Wollte man dieser Auffassung jedoch nicht zustimmen und auch weitere Teile des § 55 für anwendbar erklären, so ist Folgendes zu bedenken: § 47 Abs 2 ermächtigt den Bundesminister zur Delegation, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Wesentlichen werden regionale Gesichtspunkte für die Übertragung von Bedeutung sein; in der Steiermark ist dies die große Anzahl von weiterverteilenden EVU. Um diesen regionalen Aspekt verstärkt zu berücksichtigen, trägt § 47 Abs 2 dem Landeshauptmann auf, - in Abweichung von § 55 - bestimmte regionale Interessenvertretungen anzuhören. Damit wird aber zum Ausdruck gebracht, dass überregionalen Einrichtungen keine Zuständigkeit zukommen soll.

Dies hat der Bundesminister in seiner Delegierungsverordnung selbst klargestellt: Er hat in dieser Verordnung nur auf Abs 1 des § 55 Bezug genommen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass unter anderem Abs 2 nicht angewendet werden kann. In diesem Abs 2 ist geregelt, dass nach dem Ermittlungsverfahren alle Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen sind. Dies dürfte aber bedeuten, dass eine Vorlage an den Elektrizitätsbeirat nicht erforderlich ist. Diese Auffassung des Bundesministers selbst ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

§ 49 richtet einen Elektrizitätsbeirat zur Beratung des Bundesministers ein. Nach Abs 2 Z 6 obliegt ihm unter anderem die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers in Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Der Wortlaut alleine zeigt schon, dass ihm bei Verordnungen von Landeshauptmännern keine Befugnisse zukommen sollen.

Gestützt wird diese Auffassung dadurch, dass dem Elektrizitätsbeirat gemäß § 49 Abs 3 Z. 3 Vertreter von überregionalen Einrichtungen anzugehören haben. Dies widerspricht jedoch der regionalen Bezugnahme in § 47 Abs 2. Es ist nämlich nicht angeordnet, dass auch im Elektrizitätsbeirat die im § 49 genannten Vertreter durch solche regionale[r] Einrichtungen zu ersetzen wären. Eine Begutachtung durch regionale Einrichtung und dann gleichsam eine Kontrolle durch deren überregionale Gremien im Beirat kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein.

Dies bedeutet aber, dass § 55 Abs 1 nur so verstanden werden kann, dass überregionalen Einrichtungen im konkreten Fall keine Zuständigkeit zukommt.

Somit ist festzustellen, dass die belangte Behörde das Anhörungsverfahrens nicht mangelhaft durchgeführt hat."

II. Zur Zulässigkeit:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995 und 15.116/1998), entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art 139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten fortgefallen - wobei es nicht von vornherein unmöglich ist, dass auch bereits außer Kraft getretene Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren. Für eine derartige Betroffenheit muss jedoch im Antrag eine besondere Begründung gegeben werden.

2. Die antragstellende Stadtgemeinde begehrt die Aufhebung der Verordnung vom zur Gänze. Da aber nicht alle Bestimmungen der Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde eingreifen können (vgl. zB Z 4: § 2 Abs 4 zweiter Satz oder Z 5: Änderung des § 3 Abs 2), ist das Aufhebungsbegehren zu weit gefasst und dieser Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Es kann nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl. VfSlg. 16.507/2002).

Die antragstellende Stadtgemeinde begehrt in eventu die Aufhebung des § 2 Abs 4 erster Satz der Verordnung und führt aus, dass sie als Betreiberin eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur linearen Preissenkung der bestehenden Höchsttarife verpflichtet sei und ein Verstoß gegen die Verordnung strafbar sei.

Sie sei auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung von dieser (§2 Abs 4 erster Satz) noch insoweit aktuell betroffen, als sie im Falle der Aufhebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof auf Grund der Stromlieferungsverträge die Differenz zwischen den vor dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden Stromtarifen und den auf Grund der Verordnung herabgesetzten Stromtarifen fordern könne.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass § 2 Abs 4 erster Satz der Verordnung auf frühere Sachverhalte noch anzuwenden und die antragstellende Gemeinde daher noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen ist, ist der Individualantrag insoweit zulässig.

III. Darstellung der Rechtslage und der Rechtsnormqualität:

1. Zur Klärung der Rechtsnormqualität der angefochtenen Verordnung stellte der Verfassungsgerichtshof dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit Verfügung vom folgende Fragen:

"Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom , stützt sich ua auf § 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145. Gemäß § 66 Abs 6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, bleiben die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des ElWOG bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des im ElWOG enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetze in Geltung.

1. Wurden auf Grund dieser Bestimmung

1.1. die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark sowie

1.2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 131 vom

als Bundesgesetze in Geltung gesetzt?

2. Ist die ua auf die §§33 und 47 Abs 2 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 gestützte Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, als Neuregelung des entsprechenden Sachgebietes 'Preisregelung der Stromtarife' anzusehen? Bewirkte sie ein Außerkrafttreten der als Bundesgesetz übergeleiteten Preisverordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, und wenn ja, in welchem Umfang?

3. Gemäß § 66a Abs 6 ElWOG idF des Energieliberalisierungsgesetzes bleiben die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab der Elektrizitäts(Energie)-Control Kommission als Bundesgesetz in Geltung. Ist diese Bestimmung auch auf die auf die §§33 und 47 Abs 2 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 gestützte Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom , mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, anzuwenden, obwohl das Energieliberalisierungsgesetz eine dem § 33 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998 vergleichbare Regelung nicht mehr kennt oder hat die Verordnung mit dem Inkrafttreten des Energieliberalisierungsgesetzes ihre gesetzliche Grundlage verloren?"

2. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst beantwortete die Fragen mit Schriftsatz vom wie folgt:

"[...] Vorbemerkungen:

§ 66 Abs 6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, ordnet an, dass die 'auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ... bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetze in Geltung' bleiben.

Die 'Hebung' einer Verordnung in den Rang eines Gesetzes stellt einen verkürzten Normsetzungsakt dar, in dem eine bestehende Verordnung durch - statischen - Verweis als Gesetz neu erlassen wird.

Wie jeder Normsetzungsakt muss auch dieser ausreichend bestimmt formuliert sein; die Verweisung darf nur auf Normen bezogen werden, die ihrerseits ausreichend kundgemacht sind. Die beiden damit erfassten Elemente des Rechtsstaatsprinzips, nämlich der Grundsatz der Publizität und sohin der allgemeinen Zugänglichkeit der verwiesenen Normen (Art49 und 97 B-VG) sowie der inhaltlichen Determinierung und allgemeinen Verständlichkeit von Normen im Sinne des Art 18 B-VG, dienen der Rechtssicherheit der Normunterworfenen. Pauschale bzw. globale Verweisungen auf ein Rechtsgebiet entsprechen diesen Erfordernissen nicht und sind daher verpönt. Die gebotene Bestimmtheit ist jedoch gegeben, wenn der Gesetzgeber auf einen 'leicht feststellbaren' Norminhalt Bezug nimmt, ohne die rezipierten Normen ausdrücklich samt Fundstelle anführen zu müssen (vgl. für den Bereich des Strafrechts VfSlg. 13.274/1992; vgl. auch VfSlg. 14.606/1996).

In Bezug auf die verfassungsrechtlichen Kundmachungserfordernisse wurden vor dem Hintergrund der im Jahre 1920 vorgefundenen und rezipierten amtlichen Publikationsformen neben den Gesetzblättern auch jene Publikationsorgane als ausreichend erachtet, die dem BGBl. bzw. dem LGBl. annähernd entsprechen; die Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wurde vom Verfassungsgerichtshof unterschiedlich beurteilt, die Zulässigkeit wird jedoch im Hinblick auf die geltende Fassung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. 660, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 und in der Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2003, zu bejahen sein (vgl. Thienel, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 48, 49 B-VG, Rz 52f; vgl. grundsätzlich auch Koja, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit statischer und dynamischer Verweisungen, ÖJZ 1979, 29ff).

Einem Bundesgesetz darf bloß durch spätere Bundesgesetze derogiert werden, wobei die Regelung des Außer-Kraft-Tretens von Bundesgesetzen eine Sonderstellung genießt. Dieses kann nämlich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht werden (wie auch das In-Kraft-Treten eines Gesetzes: siehe VfSlg. 11.632/1988). Dass ein Bundesgesetz auf diese Weise bloß in seiner Gesamtheit außer kraft gesetzt werden könnte, ist der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - soweit ersichtlich - nicht zu entnehmen.

[...] Zu den Fragen im Einzelnen:

[... zur 1. Frage:]

Im Lichte der [obigen] Ausführungen [...] umschreibt § 66 Abs 6 ElWOG nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst hinreichend deutlich jene Verordnungen, die der Bundesgesetzgeber für eine Übergangszeit als Bundesgesetze in Geltung setzt. Die Umschreibung der 'auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen' und der Hinweis auf das im ElWOG enthaltene unmittelbar anwendbare Bundesrecht - das im ElWOG ausdrücklich als solches bezeichnet ist - weisen in Zusammenhalt mit den in der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 ElWOG angeführten Bestimmungen darauf hin, welches Preisrecht von § 66 Abs 6 ElWOG rezipiert wird. Dass der Kreis dieser Normen nicht allzu weit ist, zeigen im Übrigen die Erläuterungen. Den preisrechtlichen Vorschriften im Bereich des Elektrizitätsrechts ist im Allgemeinen Teil der Erläuterungen, Z 1.4.4., ein eigener Abschnitt gewidmet, der die vor In-Kraft-Treten des ElWOG geltenden Rahmenbedingungen für Preisrecht in Bezug auf die Lieferung elektrischer Energie beschreibt; Z 3.3.1 der Erläuterungen beschreibt die Regelungstechnik u. a. hinsichtlich des Preisrechts ebenso wie die Erläuterungen, Besonderer Teil, zu § 1. Die Erläuterungen zu § 66 Abs 6 leg.cit. schließlich führen demonstrativ einige preisrechtliche Verordnungen an, die von der Übergangsbestimmung umfasst sind; fünf der dort beispielsweise angeführten sechs Verordnungen wurden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Eine weitere Determinante bildet die Wortfolge 'bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete' in § 66 Abs 6 ElWOG, die die Gruppe der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ElWOG für die Lieferung elektrischer Energie geltenden Verordnungen nach dem Preisgesetz insoweit begrenzt, als bloß jene Verordnungen vorläufig als Bundesgesetze Wirksamkeit entfalten sollen, die für eine entsprechende Neuregelung aufgrund der preisrechtlichen Bestimmungen des ElWOG systemimmanent in Frage kommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass es sich bei dem in die Überlegung einzubeziehenden Kreis von Rechtsvorschriften um eine lediglich kleine Gruppe elektrizitätsrechtlicher Preisvorschriften handelt. Davon ausgehend ist weiters festzustellen, dass die Zuordnung des Rangs und des zeitlichen Geltungsbereiches lediglich eine rein technische, nicht jedoch schwierige Rechts- und Sachfragen implizierende Tätigkeit darstellt.

Auf die beiden vom Verfassungsgerichtshof genannten Verordnungen bezogen bedeutet dies:

§ 33 ElWOG (Stammfassung) sah die Ermächtigung zur Bestimmung von Tarifpreisen für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher einerseits, sowie für die Lieferung elektrischer Energie näher umschriebener Erzeuger vor. Diese Bestimmung hat die amtliche Preisregelung, die bis dahin durch

§3 Abs 2 und § 6 bzw. § 8 Abs 2 PreisG 1992 erfolgte, übernommen. Die auf diese Bestimmungen des PreisG 1992 gestützten Verordnungen konnten sohin prinzipiell als Bundesgesetze übergeleitet werden.

Nach In-Kraft-Treten des § 66 Abs 6 ElWOG gemäß § 66 Abs 1 leg.cit. ('mit ') ist daher die V des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom , in der Fassung der Verordnung vom , GZ 5-6. PB 3-93/21, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom , sowie der Verordnung vom , GZ 5-6. PB 3-93125, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom (auf die Verordnung vom , GZ 2-6.PB/3-93/85, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom , wird unten noch einzugehen sein), als Bundesgesetz in kraft getreten.

Die vom Verfassungsgerichtshof angeführte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten hingegen wurde nicht als Bundesgesetz in kraft gesetzt; vielmehr wurde diese mit § 2 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängende Nebenleistungen, Zl. 551.360/2-VIII/1/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom , ausdrücklich außer kraft gesetzt und durch die letztgenannte Verordnung ersetzt. Diese Verordnung wurde vom Gesetzgeber des ElWOG (anlässlich des Energieliberalisierungsgesetzes) als Bundesgesetz in Kraft gesetzt.

[... zur 2. Frage:]

Die angesprochene Verordnung 'ändert' die 'Verordnung des

Landeshauptmannes vom ... 'Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' Nr. 96 vom , in der Fassung der Verordnung vom , kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 176 vom '. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Ausführungen in Punkt I ist davon auszugehen, dass die Verordnung vom eine - partielle - 'Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete' im Sinne des § 66 Abs 6 ElWOG (Stammfassung) darstellt. Dass in diesem Rahmen zwei Absätze zur Gänze neu formuliert und in einem Absatz des Bundesgesetzes Wortfolgen 'ersetzt' wurden, verschlägt dabei nichts, da damit eben nur diese drei Bestimmungen des Bundesgesetzes durch verordnungsrangige Bestimmungen abgelöst und zugleich als bundesgesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt wurden. Gleichfalls außer Kraft gesetzt wurden alle jene Bestimmungen der als Bundesgesetz geltenden Verordnung, die gemäß der Anordnung der Verordnung vom ersatzlos entfallen.

[.... zur 3. Frage:]

Auch § 66a Abs 6 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, bestimmt als unmittelbar anwendbares Bundesrecht, dass die 'auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000

erlassenen Verordnungen ... bis zur Neuregelung der entsprechenden

Sachgebiete durch Verordnungen ... als Bundesgesetze in Geltung'

bleiben. Hier scheint zwar gegenüber § 66 Abs 6 ElWOG die Wortfolge 'auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts' nicht auf, doch kann § 66a Abs 6 ElWOG im Gesamtzusammenhang gesehen, kein anderer Inhalt beigemessen werden als § 66 Abs 6 ElWOG (Stammfassung). § 66a ElWOG ist laut VfSlg. 16.139/2000 mit in Kraft getreten; § 33 ElWOG (Stammfassung) wurde laut (der Verfassungsbestimmung des) § 66a Abs 1 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 - erst - mit Wirksamkeit vom novelliert. Erst mit diesem Datum entfiel eine Tarifbestimmung gemäß § 33 ElWOG als Folge der vollständigen Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes.

§ 47 Abs 1 bis 3 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wiederum wurde als Grundsatzbestimmung gemäß § 67 Abs 3 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 'mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft' gesetzt, das war ebenfalls der .

Wenngleich damit zwar die im ursprünglichen § 47 Abs 1 und 2 enthaltene Verordnungsermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen entfiel, bewirkte der zugleich in Kraft getretene § 66a Abs 6 ElWOG, dass die an diesem Tag geltenden preisrechtlichen Verordnungen solange als Bundesgesetz weiter galten, als die betreffenden Preisbestimmungen im System des ElWOG Platz finden konnten (arg.:

'bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnung'), d.h. bis zum Außer-Kraft-Treten des § 33 ElWOG mit ; ab diesem Zeitpunkt derogierte das Energieliberalisierungsgesetz dem alten Tarifsystem für die Lieferung von elektrischer Energie und damit dem § 33 ElWOG sowie den als Bundesgesetz in Geltung gestandenen preisrechtlichen Verordnungen."

3. Die angefochtene Verordnung ändert nach ihrem Wortlaut die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 96 vom , und zwar in der Fassung der Verordnungen vom , kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 297 vom , vom , kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 137 vom und vom , kundgemacht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 176 vom , ab. Diese Verordnungen hatten folgenden Wortlaut:

3.1. "Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark.

Auf Grund der §§3 Abs 2, 6 und 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom [1992], Zl. 36.900/7-III/7/92, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 131 vom , wird an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lieferungen elektrischer Energie im Bereich des Landes Steiermark und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen.

(2) Ausgenommen sind Lieferungen der und an die in den §§3 bis 6 des 2. Verstaatlichungsgesetzes BGBl. Nr. 81/1947, in der geltenden Fassung, genannten Unternehmen.

(3) Die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern nach Maßgabe anderer preisrechtlicher Vorschriften Baukostenzuschüsse bzw. Anschlusspreise zu verrechnen, bleibt unberührt.

§2

Preise

(1) Als höchstzulässige Preise für Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Tarife und Preise der Landesgesellschaft Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG) festgesetzt.

(2) Unter Tarifen und Preisen der Landesgesellschaft STEWEAG im Sinn des vorstehenden Absatzes sind die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.917/16-III/7/92, bestimmten Tarife und Preise zu verstehen. Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen. (Verlautbarung der wichtigsten Tarif- und Preisansätze in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark', Stück 51, vom .)

(3) Alle Tarif- und Preisblätter liegen beim Amt der steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 2, Graz, Wartingergasse 43, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme auf.

§3

Sonderregelungen

(1) Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.914/18-III-7/91, für die EVN festgesetzten Tarife und Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Tarif- und Preisansätze wurden von der EVN im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 301 vom veröffentlicht.

(2) Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA) verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.915/5-X/7/93, ab für die OKA festgesetzten Tarife und Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Tarif- und Preisansätze wurden von der OKA in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' vom veröffentlicht.

§4

Auflagen

Den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Lieferungen elektrischer Energie im Sinne des § 1 dieser Verordnung durchführen, wird auferlegt:


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1.
alle nach Maßgabe ihrer Einnahmen möglichen Vorkehrungen für eine klaglose Stromversorgung zu treffen;


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2.
für die bestmögliche Verwertung der Sommerüberschussenergie (nicht ständige Energie) Sorge zu tragen;


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3.
dem Landeshauptmann die Bilanz- und Erfolgsziffern bekanntzugeben;


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4.
dem Landeshauptmann unter Angabe der betreffenden Abgabemengen die gegenüber dem Tarifansatz begünstigten Abgabepreise und die daraus resultierende[n] Erlösminderung bekanntzugeben;
diese Auflage bezieht sich auf Tarifabnehmer;


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5.
im Hinblick auf das energie- und tarifpolitische Ziel einer forcierten Markteinführung von Leistungsmeßgeräten unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der Kostenreduktion der Zähl- und Meßtechnik über die Anzahl der eingesetzten Leistungsmeßgeräte dem Landeshauptmann zu berichten;


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6.
bei Jahresabrechnung jeden Tarifabnehmer, separat für Tagstrom und Nachtstrom, ausdrücklich auf die von ihm gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungsjahr erzielte Stromeinsparung bzw. auf den verursachten Strommehrverbrauch in Kilowattstunden hinzuweisen;
bei nicht ganzjährigen Bezügen (Wohnungswechsel, Neuanlagen, Bauprovisorien usw.) kann dieser Hinweis entfallen;


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7.
die nach dem bis in Geltung gestandenen Tarifsystem für die Abrechnung mit den Tarifabnehmern maßgebenden Grundlagen für die Grundpreisbemessung mit Stichtag aufzubewahren, um dafür Sorge zu tragen, dass eine sich eventuell als notwendig erweisende Umstellung auf das frühere Tarifsystem wieder möglich wäre;


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8.
eine den aktuellen Erfordernissen eines modernen Dienstleistungsunternehmens entsprechende Kundenberatung durchzuführen, die dem Kunden insbesondere die Versorgung zu der jeweils für ihn günstigen Tarifoption der neuen 'Allgemeinen Tarife' sichern soll;


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9.
gleichzeitig den mit Einführung des neuen Tarifsystems bei den 'Allgemeinen Tarifen' für die Dauer der dreijährigen Versuchsperiode eingerichteten Härtefonds zur Minderung von Härtefällen gemäß der zwischen der STEWEAG und anderen steirischen EVU einerseits und der Kammer für Angestellte für Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für Steiermark anderseits getroffenen Vereinbarung weiterzuführen.

Die Einhaltung der Auflagen Z. 1 bis 5 ist dem Landeshauptmann jeweils bis spätestens 30. Juni jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.

§5

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 292 vom , außer Kraft."

Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 96 vom verlautbart.

3.2. "Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark.

Auf Grund der §§3 Abs 2, 6 und 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.900/7-III/7/92, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 131 vom , wird an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom , wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs 2 lautet:

(2) Unter Tarifen und Preisen der Landesgesellschaft STEWEAG im Sinn des vorstehenden Absatzes sind die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.917/35-X/11/94, bestimmten Tarife und Preise zu verstehen. Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen. (Verlautbarung der veränderten Tarif- und Preisansätze in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark', Stück 52, vom .)

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

3.3. "Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark.

Auf Grund der §§3 Abs 2, 6 und 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.900/7-III/7/92, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 131 vom , wird an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom , in der Fassung der Verordnung vom , verlautbart 'im Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 297 vom , wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs 2 lautet:

(2) Unter Tarifen und Preisen der Landesgesellschaft STEWEAG im Sinn des vorstehenden Absatzes sind die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 56.075/3-X/A/4/95, bestimmten Tarife und Preise zu verstehen. Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 233, in der geltenden Fassung, hinzuzurechnen. (Verlautbarung der veränderten Tarif- und Preisansätze in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark', Stück 23, vom .)

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft."

Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom verlautbart.

3.4. "Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark.

Auf Grund der §§3 Abs 2, 6 und 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, im Zusammenhalt mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 36.900/7-III/7/92, betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 131 vom , wird an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 96 vom , in der Fassung der Verordnung vom , verlautbart 'im Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 137 vom , wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs 2 lautet:

(2) Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Preise der Oberösterreichischen Kraftwerke AG (OKA) verrechnen, gelten die mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 56.073/3-X/A/4/95, ab für die OKA festgesetzten Preise als höchstzulässige Preise. Die wichtigsten Preisansätze wurden von der OKA in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' vom veröffentlicht.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft."

Diese Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom verlautbart.

4.1. Am trat der § 66 Abs 6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in Kraft, der folgenden Wortlaut hat:

"(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung."

4.2. Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten preisrechtlichen Regelungen der §§33 und 47 Abs 1 und 2 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, lauteten:

"Tarifpreise

§ 33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann


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1.
für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher;


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2.
für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs 1 Z 4

sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen.

(2) Preise im Sinne des Abs 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.

(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.

(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.

[...]

Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 47 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs 3, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.

[...]"

4.3. Am trat die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichnete Bestimmung des § 66a Abs 6 ElWOG, idF des Art 7 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 in Kraft:

"Die aufgrund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab der Elektrizitäts-Control Kommission als Bundesgesetz in Geltung."

5. Da es sich bei der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 96 vom , zuletzt geändert durch die Verordnung vom , kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom , als einer auf Grund der §§3 Abs 2, 6 und 8 Abs 2 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, erlassenen Regelung um eine auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten des § 33 ElWOG erlassene Verordnung handelt, wurde sie mit dem Inkrafttreten des § 66 Abs 6 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Verfahrens keine Bedenken hegt, am als Bundesgesetz in Geltung gesetzt.

Gemäß § 66 Abs 6 ElWOG konnte eine derart als Gesetz übergeleitete Verordnung - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. VfSlg. 11.632/1988) - durch "Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete" durch Verordnungen auf Grund des ElWOG außer Kraft gesetzt werden.

6. Zu untersuchen ist nun, ob die angefochtene Verordnung bzw. § 2 Abs 4 erster Satz der angefochtenen Verordnung eine "Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete" iSd § 66 Abs 6 ElWOG idF BGBl. I Nr. 143/1998 darstellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren seine Erörterungen auf die geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg. 8253/1978, 9089/1981, 9185/1981, 13.335/1993, ua.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die nur teilweise Neuregelung der Sachgebiete durch Verordnung gemäß § 66 Abs 6 ElWOG zulässig ist. Derartige Bedenken wurden nicht geltend gemacht. § 2 Abs 4 wurde jedenfalls als Neuregelung gemäß § 66 Abs 6 ElWOG durch Verordnung erlassen.

Als Verordnung - als solche bekämpft sie der Antrag - blieb die Regelung jedoch nur bis zum in Kraft. Denn durch das am in Kraft getretene Energieliberalisierungsgesetz wurde in das ElWOG die dem § 66 Abs 6 nachgebildete Regelung des § 66a Abs 6 eingefügt. Nach dieser Bestimmung bleiben die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung. Die bekämpfte Verordnung konnte daher Rechtswirkungen nur für den Zeitraum vom bis zum entfalten.

IV. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1. Die antragstellende Gemeinde behauptet, dass "ohne in einem ordentlichen Verfahren erhobene Grundlagen" und "ohne Begründung [...] lineare Preissenkungen" durchgeführt worden seien.

2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Normen, die ihrem Wesen nach final, das heißt im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Ziele (hier:

Festsetzung eines Preises, dessen Höhe dem Ziel einer bestmöglichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Erzeuger und der Verbraucher dient) determiniert sind, ist eine aufgrund eines Gesetzes ergangene Verordnung einer strengen Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar sind, wobei auch zu prüfen ist, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat (vgl. die mit VfSlg. 8280/1978 beginnende Rechtsprechung im Bereich der Raumordnung; vgl. VfSlg. 10.313/1984 und 10.820/1986 zu Milchpreisverordnungen).

3. Der Strompreissenkung durch die bekämpfte Verordnung ging folgendes Verfahren voran:

3.1. Der Landeshauptmann der Steiermark forderte mit Schreiben vom zahlreiche Stadtwerke, ua. die Stadtwerke Bruck an der Mur sowie den Österreichischen Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken auf, zur "Frage nach der Vertretbarkeit aber auch Notwendigkeit einer künftigen Strompreissenkung" bis Stellung zu nehmen. Der Verein zur Förderung von Kleinkraftwerken ersuchte in einer schriftlichen Stellungnahme vom , die derzeitigen Tarife nicht zu senken, um "ein Überleben der erneuerbaren Energie 'Kleinwasserkraft'" zu gewährleisten. Der im September 1995 durch Verordnung bestimmte "Strom-Rücklieferpreis" erreiche bereits die Grenzkosten und werde durch die Liberalisierung in den nächsten Jahren ohnehin noch weiter sinken.

3.2. In einem weiteren Schreiben vom an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) als für die STEWAG (nunmehr:STEWEAG-STEG) und die Grazer Stadtwerke AG zuständige Preisbehörde teilte der Landeshauptmann die Absicht der "raschen" Strompreissenkung um 15 % für die kleineren und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit. Er ersuchte im Interesse einheitlicher Strompreise für alle Versorgungsgebiete und Kundengruppen in der Steiermark, eine Strompreissenkung auch für die Landesgesellschaft und die Grazer Stadtwerke AG bescheidmäßig zu bestimmen.

3.3. In zahlreichen Stellungnahmen äußerten sich kleine und mittlere Elektrizitätsversorgungsunternehmen, ua. auch jenes der antragstellenden Gemeinde mit Schreiben vom , zur beabsichtigten Strompreissenkung. Sie begründeten ihre negativen Stellungnahmen im Wesentlichen damit, dass die letzte Strompreiserhöhung bereits 4 Jahre zurück liege, in demselben Zeitraum jedoch der Verbraucherpreisindex um 5 % gestiegen sei, was de facto eine 5%-ige Ermäßigung des Produktes "elektrische Energie" bedeute. Sie seien ohnehin nach einer geltenden Verordnung dazu verpflichtet, elektrische Energie an Industriekunden unter den Preisen abzugeben, zu welchen sie diese von den jeweiligen Vorlieferanten einkauften. Der seit dem erfolgte Entfall von Baukostenzuschüssen im Netz Steiermark bedeutete eine zusätzliche Erlöseinbuße in Höhe von 3 % des Jahresumsatzes. Weiters würden Modelle unterschiedlicher Art entwickelt, welche kundenbezogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufbringungs- bzw. Laststruktur zu teilweise deutlichen Reduktionen von Jahresstromrechnungen führten. Darüber hinausgehende Maßnahmen seien nur möglich, wenn auch der jeweilige Vorlieferant, an den die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gebunden seien, Preisreduktionen anbieten könne. Die beabsichtigte Strompreissenkung würde "zur Vernichtung beachtlicher Vermögenswerte einschließlich der damit verbunden Arbeitsplätze" und "Aufgabe der weitestgehend auf Wasserkraft beruhenden Elektrizitätsproduktion" führen.

3.4. Mit Entschließungsantrag des Steiermärkischen Landtages vom wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert,

"1. alle Maßnahmen zu setzen, die zu einer raschen spürbaren Strompreissenkung durch die steirischen Stromversorger für die Endverbraucher und steirischen Haushalte führen,

2. mit Nachdruck an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten heranzutreten, damit dieser als zuständiges Organ für die Festsetzung der Tarifpreise für die Lieferung von elektrischer Energie sofort jene Maßnahmen trifft, die eine spürbare Strompreissenkung durch die STEWAG und die Grazer Stadtwerke in die Wege leiten."

3.5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilte dem Landeshauptmann mit Schreiben vom mit, dass er zwar eine möglichst rasche und weite Marktöffnung anstrebe, jedoch "eine Wiederbelebung der wirtschaftspolitisch obsoleten 'amtlichen Preisregelung' [...] für nicht zielführend" halte. Er sehe in seinem Zuständigkeitsbereich keinen Handlungsbedarf.

3.6. Der für den "Beteiligungsbereich ESTAG und STEWAG" zuständige Landesrat wurde ebenso mit Schreiben des Landeshauptmannes vom zur Stellungnahme aufgefordert. Er teilte mit, dass man sich in den Aufsichtsratsitzungen der STEWAG und der ESTAG mit der Frage von Strompreissenkungen beschäftigen werde.

3.7. Die Landesregierung nahm mit Beschluss vom einen Bericht mit der Darstellung des bisherigen Verlaufs des Verfahrens zur Strompreissenkung zur Kenntnis, nach welchem die von der Strompreisbehörde des Landes für die weiterverteilenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzuordnende Strompreissenkung für alle Tarifkunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der weiteren Vorgangsweise der STEWAG als Vorlieferant dieser ca. 70 betroffenen Unternehmen stehe.

3.8. In weiterer Folge beabsichtigte der Landeshauptmann, gestützt auf die Delegierungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , im Bereich der kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine lineare Preisreduktion um 15 % vorzunehmen.

3.9. Die "Landesregierung" [wie in den Akten festgehalten ist] gab ein Gutachten in Auftrag, um die "wirtschaftswissenschaftlichen Auswirkungen" einer Senkung der Strompreise um 15 % auf die aggregierte Ertragssituation der gesamten Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaft zu untersuchen. Nach diesem am erstellten Gutachten seien die durch die Senkung verursachten negativen Effekte:


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-
Verringerung des regionalen BIP zwischen 1999 und 2003 um durchschnittlich 134 Mio S pa.


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-
Senkung des regionalen Volkseinkommens um durchschnittlich 24 Mio S pa.


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-
Beschäftigungslosigkeit von durchschnittlich zusätzlich 73 Personen,

eindeutig größer als die positiven Auswirkungen der Strompreissenkung für Haushalte und Gewerbebetriebe (die Erhöhung des Einkommens der Haushalte bzw. der Gewerbe- und Kleinbetriebe um 897 Mio S). Aufgrund dieser volkswirtschaftlichen Überlegungen sei daher die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Strompreissenkung um 15% in der "derzeitigen Situation der steiermärkischen Energieversorgungsunternehmen" zu einer negativen (volks-) wirtschaftlichen Entwicklung führen würde.

3.10. Gemäß § 47 Abs 2 ElWOG wurden der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft je ein Entwurf der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark mit Schreiben vom zur Anhörung übermittelt. Der Entwurf sah insbesondere eine lineare Senkung der Tarifpreise "am um 3,5%, am um weitere 3,5%, somit insgesamt um 7%" vor. Eine solche Senkung sah der Verordnungsentwurf auch für Tarifpreise der Elektrizitätsunternehmen, die Preise der EVN bzw. der Energie AG OÖ berechnen, vor. Weiters sah der Entwurf vor, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen "Auflagen" zu erteilen.

3.11. Der Verordnungsentwurf wurde auch der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Versorgungsunternehmen Steiermark und der Vereinigung der österreichischen Elektrizitätswerke zur Kenntnis gebracht. Diese erstatteten am negative Stellungnahmen, in denen sie die lineare Preissenkung als nicht marktkonform erachteten. Es ergebe sich außerdem ein Wettbewerbsnachteil daraus, dass die STEWAG als größter Vorlieferant der kleineren und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht bescheidmäßig zu einer Tarifsenkung verpflichtet worden sei. In einem Änderungsentwurf des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Systemnutzungstarife sei vorgesehen, jene steirischen Weiterverteiler, die von der Energie AG OÖ bzw. der EVN bedient werden, aus dem Bereich der Steiermark überhaupt auszuklammern und dem Bereich Ober- bzw. Niederösterreich zu unterstellen. Diese Vorgehensweise berücksichtige am besten die tatsächlichen Gegebenheiten. Die im Entwurf vorgeschlagenen Auflagen entbehrten jeder Rechtsgrundlage.

3.12. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte erstattete am eine Äußerung, in der sie mitteilt, dass sie aus Sicht der Tarifkunden die Preissenkungsmaßnahmen begrüße, wenn gleichzeitig gewährleistet sei, dass dadurch die Beschäftigungslage in den stromerzeugenden und -verteilenden Betrieben nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Sie regte daher an, das "Spannungsfeld der Liberalisierung genauer zu untersuchen und die Liberalisierungsvorteile darzustellen". Es gehe darum, die unterschiedlichen Kostenstrukturen der einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzuzeigen und die daraus abzuleitenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Preissenkungspotentiale auszuloten. Der Serviceumfang und die Qualität der Leistungserbringung sollten nicht durch "überzogene Preissenkungsmaßnahmen" beeinträchtigt werden.

3.13. Die Wirtschaftskammer Steiermark erstattete am eine Äußerung zum übermittelten Verordnungsentwurf, in der sie jede Strompreissenkung für gut erachtet und ersucht, bei weiteren Tarifreduktionen von der linearen Vorgangsweise abzugehen und die sachlich nicht gerechtfertigten höheren Tarife der Gewerbebetriebe zuerst an jene der Haushalte anzugleichen.

3.14. Auch die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark begrüßte in einer schriftlichen Stellungnahme vom die Strompreissenkung.

3.15. Die Stadtbetriebe Maria Zell GmbH und das Elektrische Werk zu Aussee in Steiermark, die Tarife der EVN bzw. der Energie AG OÖ verrechnen, weisen in Schreiben vom 8. und darauf hin, dass die auch für sie vorgesehene Verpflichtung zur Strompreissenkung eine tarifliche Entkopplung vom vorgelagerten Netzbetreiber EVN bzw. Energie AG OÖ bedeuten würde.

3.16. Im Oktober 1999 wurde dem Verfassungsdienst ein abgeänderter Verordnungsentwurf vorgelegt, in dem insbesondere die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom von der Energie AG OÖ bzw. der EVN beziehen, von der Strompreissenkung ausgenommen wurden. Der Verfassungsdienst schlug weitere Änderungen vor, etwa um die Annahme auszuschließen, dass die angeordnete Preissenkung für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen unabhängig davon gelte, ob sie den zulässigen Höchsttarif ausgeschöpft haben oder nicht.

3.17. Die Verordnung wurde vom Landeshauptmann in der bereits zit. Fassung am erlassen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom kundgemacht.

4. Die Landeshauptmänner hatten bei Ausübung der dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zustehenden Befugnisse gemäß § 47 Abs 2 iVm § 49 Abs 3 Z 3 ElWOG im Verfahren zur Preisbestimmung gemäß § 55 ElWOG lediglich die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land und nicht auch den - überregional zusammengesetzten - Elektrizitätsbeirat (vgl. auch § 49 Abs 2 ElWOG) zu hören, sodass der Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken nicht teilt. Die Entscheidungsgrundlagen, welche zu einer linearen Preissenkung um "3,5 bzw. 7%" geführt haben, sind jedoch nicht in ausreichendem Maß erkennbar und objektiv nachvollziehbar.

Der Verfassungsgerichtshof hielt in VfSlg. 12.564/1990 fest, dass sich eine Preisbestimmung für ein bestimmtes Produkt nach § 2 Preisgesetz 1976 grundsätzlich an den für das bestimmte Produkt auflaufenden Kosten (deren Berücksichtigung und Berechnungsmethoden im Einzelnen jedoch nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind), aber auch an einem auf dieses Produkt bezughabenden, volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gewinn zu orientieren hat. Die Legaldefinition eines volkswirtschaftlich gerechtfertigen Preises in § 33 Abs 2 ElWOG entspricht im Wesentlichen jener in § 2 Abs 2 Preisgesetz 1976.

Das von der Landesregierung in Auftrag gegebene Gutachten bewertete eine lineare Preissenkung um 15 % für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus regionalwirtschaftlicher Sicht als negativ. Ein weiteres Gutachten zur Überprüfung der Frage, ob eine Preissenkung in Höhe von "3,5 bzw. 7 %" sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen würde und die Preissenkung somit volkswirtschaftlich gerechtfertigt wäre, wurde nicht eingeholt. Es wurde im Verfahren auf keinerlei Berechnungen und Kostenaufstellungen Bezug genommen, die einen Schluss darauf zulassen, dass ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis bestimmt wurde. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die im Begutachtungsverfahren eingeschalteten Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte und Landwirtschaftskammer) sich in einer Weise geäußert hätten, dass der Landeshauptmann davon ausgehen konnte, mit der geplanten Strompreissenkung einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zu bestimmen.

Der Vorwurf der antragstellenden Gemeinde, die bekämpfte Verordnung sei ohne ausreichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen erlassen worden, trifft daher im Ergebnis zu.

5. Im Hinblick auf Art 139 Abs 3 litc B-VG ist auf die vorgebrachten Kundmachungsmängel - anders als auf das sonstige Vorbringen - noch einzugehen:

Die Verordnung wurde im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Nr. 203 vom verlautbart. Als höchstzulässige Preise wurden für Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen die Tarife und Preise der Landesgesellschaft STEWEAG festgesetzt, welche durch Bescheid bestimmt wurden. Gemäß § 2 Abs 3 lagen alle Tarif- und Preisblätter beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Einsichtnahme auf. Die antragstellende Gesellschaft führt nicht näher aus, warum "keine ordnungsgemäße und zumutbare [...] Kundmachung" vorliegen soll. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher den Bedenken ob der ausreichenden Kundmachung der angefochtenen Verordnung nicht zu folgen.

6. Wenngleich der zeitliche Anwendungsbereich der bekämpften Norm mit im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 66a Abs 6 ElWOG idF des Energieliberalisierungsgesetzes als Verordnung beendet war, ist mangels Anordnung einer Rückwirkung durch das Energieliberalisierungsgesetz davon auszugehen, dass die Verordnung auf während ihres Geltungszeitraums verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich, s. VfSlg. 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daher ist mit einer Aufhebung nach Abs 3 des Art 139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs 4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

Der Ausspruch, dass § 2 Abs 4 erster Satz der Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, stützt sich auf Art 139 Abs 6 B-VG.

Der Ausspruch der Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.

7. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.